Mandari Insight

2024/0140

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2024; Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Liquiditätsbericht nach Muster 3 zu Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO

Magistratsvorlage 03.05.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

681.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

31.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

5.7 MB · application/pdf

Ansehen

2024/0140

145.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

4749 Zeichen

voraussichtl. Bestand flüssige Mittel zum 31. Dezember Vorjahr +33.068.212,33 Für Haushalt 2024also Stand zum 31.12. 2023
zuzüglich spezielle Geldanlagen (nicht in den flüssigen Mitteln enthalten und kurzfristig liquidierbar!)+16.550.000,00 Mittel der Kontengruppe 27 (Wertpapiere)
zuzüglich vorfinanzierte Investitionen:  für die noch Kredite aufgenommen werden sollen
abzüglich Rückzahlungsverpflichtung überjähriger Liquiditätskredite: hier ist der Gesamtbetrag der Rückzahlungsverpflichtung, der von der Kommune zu leisten ist, negativ anzugeben
zuzüglich Einzahlungsverzögerungen, z.B. öffentl.-rechtliche Forderungen, Spitzabrechnungen:
abzüglich Auszahlungsverzögerungen, erhaltene Vorauszahlungen usw.: -6.500.000,00 
BEREINIGTER Liquiditätsbestand 31. Dezember Vorjahr +43.118.212,33 
nachrichtlich: gebundene Liquidität die im Planjahr zur Auszahlung kommt +1.933.500,00 
gebundene Liquidität +23.512.163,00 +23.512.163,00 
1. für die Inanspruchnahme von Rückstellungen +0,00 
1.a. zukünftige Belastungen aus dem FAG Verpflichtungen aktuelles Haushaltsjahr und Folgejahr
1.b. Pension- und Beihilfen kein Eintrag bei Mitgliedschaft in der Versorgungskasse
1.c. unterlassene Instandhaltungen
1.d. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
2. für Sondertilgungen +0,00 
2.a. Hessenkasse (bei Bewilligung)
2.b. Kreditablösung
2.c. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
3. zur Finanzierung von übertragenen Haushaltsresten +5.676.782,00 
3a. konsumtiv +5.676.782,00 
3b. investiv
4. zur Finanzierung von Sonderposten +0,00 
4a. … Sonderposten der gebührenrechnenden Einrichtungen; z. B. Wasser, Abwasser, Abfall oder Schulumlage
4b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
5. sonstige Zweckbindungen +17.835.381,00 
5a. … +17.835.381,00 z. B. Stiftungsgelder, Stellplatzabgabe
5b. sonstiges "Auffangposition", bei Eintrag bitte über Kommentarfunktion erläutern
ungebundene Liquidität d. BEREINIGTEN Liquiditätsbestands +19.606.049,33 Differenz zwischen bereinigtem Liquiditätsbestand (Zelle D 14) und der gebundenen Liquidität aus Zelle D 17
hiervon Liquiditätsreserve (ggf. nachrichtlich bei negativem Liquiditätsausweis): 
+14.581.634,00 
somit rechnerisch "freie" Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres: +19.606.049,33 aufgrund des in Zeile 43 genannten identisch mit Zeile 42
zuzüglich gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt des Planungsjahrs als Auszahlung berücksichtigt ist: +1.933.500,00 
Somit BEREINIGTE "freie" d. h. nutzbare Liquidität bzw. Liquiditätsbedarf im Planungsjahr: +21.539.549,33 
rechnerische Ausgleichslücke im Finanzhaushalt Planjahr: -35.768.412,00 
hier ist immer die gem. § 106 HGO errechnete Liquiditätsreserve anzugeben
entschieden wurde inzwischen, dass die Liquiditätsreserve grundsätzlich als ungebundene Liquidität angesehen 
werden soll
Identisch mit Zeile 15, da der Einsatz dieser gebundenen Liquidität keine negativen Folgen hat
Die Berücksichtigung dieser Liquidität ist geboten, da sie bereits den Saldo der laufenden Verwaltungstätigkeit des 
laufenden Haushaltes reduziert hat
Um eine Genehmigung eines unausgeglichenen Finanzhaushaltes zu ermöglichen und 
auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichten zu können, muss dieser Betrag höher sein als der Wert in Zelle D 48
§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO: Saldo lfd. Verwaltungstätigkeit zuzgl. zweckgebundene Einzahlungen für 
Tilgung abzgl. ordtl. Tilgung und Beitrag Hessenkasse
Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO
Sollen bereits in den Vorjahren geleistete investive Auszahlungen unter Berücksichtigung von § 93 Abs. 3 HGO noch durch die 
Inanspruchnahme bestehender Kreditermächtigungen aus Vorjahren endfinanziert werden?
z. B. abgerufenes Investitionsfondsdarlehen, dessen Investitionsauszahlung erst im Planjahr oder später veranschlagt ist 
oder vorab erhaltene Kreisumlage. Der Betrag ist negativ anzugeben.
einzutragen ist hier gebundene Liquidität, die im Finanzhaushalt (Teil laufende Verwaltungstätigkeit) des Planungsjahrs als 
Auszahlung berücksichtigt ist. 
Hier kommen in 1. Linie Auszahlungen für die Inanspruchnahme von Rückstellungen und Sonderposten für den 
Gebührenausgleich in Betracht. Bei den Sonderposten ist auf den tatsächlichen Liquiditätsbedarf abzustellen. Differenzen zu den 
bilanziellen Sonderposten sind zu erläutern.
Diese Mittel sollten im ausgewiesen Bestand in Zelle D 14 enthalten sein. 
Sollte der Wert in D 17 größer sein als der Wert in D 14 besteht ein Finanzierungsproblem.
hier erfolgt nur ein Eintrag, wenn eine Schlussfinanzierung aus eigener Liquidität erfolgen soll. Kein 
Eintrag bei bestehender Kreditermächtigung und beabsichtigter Inanspruchnahme.
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT

anlage 3

280 Zeichen

Punkt 15: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 
2024; Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Liquiditätsbericht nach Muster 3 zu 
Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO 
 (V-Nr. 2024/0140) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 1

29660 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt
Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt
Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
HESSEN
Ctl.Sb
Unser Zeichen: RPDA - Dez. l 16-33 f 03/7-2018/13
Dokument-Nr.: 2024/449845
Ihr Zeichen: ohne
Ihre Berichte vom: 22., 25. und 27. März sowie 4., 8., 10., 12., 17., 18.,
22. und 23. April 2024
IhrAnsprechpartner: Jörg Nehrbaß
Zimmernummer: 2.37
Telefon / Fax: 06151 125309/06151 124610
E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
Datum:25. April 2024
Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach
§§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);
Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2024;
Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt", „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt", „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" sowie „Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen" für das Wirtschaftsjahr 2024
Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2024 sowie die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe wurden am 21. März 2024 beschlossen und mit Bericht vom 22. März 2024
zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt. Nachfragen meiner Behörde wurden
jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zuletzt am
24. April 2024 eingegangen.
I.
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen
Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2024 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude
64283 Darmstadt
Internet:
www. rp-darmstadt. hessen.de
Servicezeiten:
Mo. - Do.
Freitag
Telefon:
Telefax:
8:00 bis 16:30 Uhr
8:00 bis 15:00 Uhr
06151 120 (Zentrale)
06151 12 6347 (allgemein)
Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle Luisenplatz
6üterieg<t
>ä£
-2-

-2-
2. in Verbindung mit § 92a Abs. 3 Satz 2 HGO das von der Stadtverordnetenver-
Sammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene Haushaltssiche-
rungskonzept (HSK);
3. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
Stadt für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
165.039.664e
(i. W.: „einhundertfünfundsechzig Millionen neununddreißigtausendsechshundertvierundsechzig Euro"),
gemäß §103 Abs. 2 HGO;
4. den Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
Stadt für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von
33.911.890e
(i. W.: „dreiunddreißig Millionen neunhundertelftausendachthundertneuhzig Euro"),
gemäß §102 Abs. 4HGO;
5. den in § 4 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haus-
haltsjahr 2024 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
135.000.000e
(i. W.: „einhundertfünfunddreißig Millionen Euro"),
gemäß §105 Abs. 2 HGO.
II.
Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschafts-
plane der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2024
hliermit genehmige ich
1. den Gesamtbetrag der unter § 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr
2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
20,370.250 €
(i. W.: „zwanzig Millionen dreihundertsiebzigtausendzweihundertfünfzig Euro"),
gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO;
-3-

-3-
2. den Gesamtbetrag der unter § 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr
2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
4.000.000 €
(i. W.: „vier Millionen Euro"),
gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO;
3. den Gesamtbetrag der unter § 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für
das Wirtschaftsjahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
88.803.840 €
(i. W.: „achtundachtzig Millionen achthundertdreitausendachthundertvierzig Euro"),
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO;
4. den Gesamtbetrag der unter § 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für
das Wirtschaftsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in hlöhe
von
57.840.000 €
(i. W.: „siebenundfünfzig Millionen achthundertvierzigtausend Euro"),
gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO;
5. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt-
schaftsj'ahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
8.077.000 €
(i. W.: „acht Millionen siebenundsiebzigtausend Euro"),
gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO;
6. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt-
schaftsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
2.500.000 €
(i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro"),
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO;
-4-

-4-
7. den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirtschaftsjahr 2024 fest-
gesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
i.000.000e
(i. W.: „eine Million Euro"),
gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt"
sowie „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" werden für das Wirt-
schaftsjahr 2024 keine Liquiditätskredite vorgesehen.
Die Genehmigung zu^en cienehmigungspflichtiqen Teilen im Wirtschaftsplan des Eiqen-
betriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtunaen" wird bis auf weiteres zurück-
gestellt (siehe Ausführungen unter Ziffer VIII).
III.
Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist weiterhin als angespannt ein-
zustufen. Gegenüber dem Vorjahr ist - bei jahresbezogener Betrachtung der Haushalts-
Planung - eine leichte Verschlechterung eingetreten.
Im ordentlichen Ergebnis 2024 wird - gegenüber der Vorjahresprognose in Höhe von
rd. -25,2 Mio. € - das Defizit auf rd. -29,5 Mio. € ausgeweitet. Zum Ausgleich des Defizits
2024 stehen zum Jahresende 2023 Rücklagen von - hochgerechnet - rd. +38,2 Mio. €
zur Verfügung. Fehlbeträge aus Vorjahren bestehen nicht. In den Ergebnisplanungsjah-
ren 2025 bis 2027 wird jeweils ein Uberschuss im ordentlichen Ergebnis prognostiziert.
Nach den aktuellen Planungen soll die ordentliche Rücklage zum Jahresende 2027 wie-
der einen Bestand von rd. +19,5 Mio. € erreichen.
Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul-
dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung - unter
Berücksichtigung von entsprechenden Erstattungen - sondern zusätzlich auch die Hes-
senkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
sicherzustellen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt im aktuellen
Haushalt nicht eingehalten.
Zur Deckung der Ausgleichlücke im Finanzhaushalt 2024 in Höhe von rd. -35,8 Mio. €
steht ungebundene Liquidität nicht ausreichend zur Verfügung. Um überjährige Liquidi-
tätskredite zu vermeiden, muss die Stadt daher vorübergehend gebundene Liquiditäts-
mitte! einsetzen. Hierzu werden zweckgebundene Mittel im Umfang von rd. 14,3 Mio. €
-5-

-5-
zur Deckung genutzt. Diese Liquidität soll im Folgejahr aus dem vorgesehenen Aus-
gleichsüberschuss von rd. +20,2 Mio. € wieder aufgebaut werden.
Gemäß der Regelung unter Ziffer II Nr. 2b) des Finanzplanungserlasses des Hessischen
Innenministeriums (HMdl) vom 11. Oktober 2023 bedarf die Genehmigung der Abwei-
chung von den Vorgaben zum Ausgleich des Finanzhaushalts - aufgrund der fehlenden
Deckungsmöglichkeit durch ungebundene Liquidität - eines Einvernehmens des HMdl.
Das Einvernehmen wurde seitens des HMdl am 23. April 2024 erteilt. Die Genehmigung
der Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO
für den städtischen Finanzhaushalt 2024 kann daher erteilt werden.
Wegen dem gemäß § 92a Abs. 1 Nr. 1 HGO nicht gesetzeskonform ausgeglichenen
Finanzhaushalt hatte die Stadtverordnetenversammlung ein HSK zu beschließen. Ent-
sprechend der Festlegungen unter Ziffer II Nr. 4) des o. g. Finanzplanungserlasses befreit
das HMdl im Genehmigungsverfahren 2024 nur die Kommunen von der gesetzlichen
Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK, wenn die Ausgteichslücke im Finanzhaushalt
durch ungebundene Liquidität gedeckt werden kann.
Wie bereits ausgeführt, steht-zur Deckung derAusgleichlücke im Finanzhaushalt- nicht
ausreichend ungebundene Liquidität zur Verfügung. Die Stadt hat daher im Rahmen der
Haushaltssatzung ein HSK beschlossen. Demnach stellt die Stadt vorübergehend gebun-
dene Liquiditätsmittel bereit, die im Folgejahr wieder aufgebaut werden sollen. Diese Vor-
gehensweise ist aufsichtsbehördlich als geeignet zu bewerten. Die Genehmigung des
HSK gemäß §§ 97a Nr. 2 in Verbindung mit 92a Abs. 3 Satz 2 HGO wird erteilt.
Vordem Hintergrund ausreichend vorhandener ordentlicher Rücklagen und der positiven
Prognose für die Ergebnis- und Finanzplanungsjahre bis 2027 erfolgt zunächst keine wei-
tere Abstufung der aufsichtsbehördtichen Leistungsfähigkeitsbewertung.
Gemäß § 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel
auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal-
tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem hlaushattsjahr vorangegangenen
Jahre belaufen. Für das Jahr 2024 wäre somit eine Liquiditätsreserve von mindestens
rd. 15,0 Mio. €. vorzuhalten.
Unter Berücksichtigung vorhandener ungebundener Liquidität zum Jahresbeginn 2024
(+21,5 Mio. €) und der rechnerischen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Finanz-
haushalts 2024 (-35,8 Mio. €) kann zum Jahresende 2024 keine Liquiditätsresen/e mehr
vorgehalten werden. Zum Ende der Finanzplanung im Jahre 2027 soll - vorbehaltlich der
künftigen Entwicklung der Ein- und Auszahlungen -die gesetzliche Liquiditätsreserve mit
einem prognostizierten Stand von 13,6 Mio. € nahezu wieder erreicht werden.
-6-

-6-
Die Sicherung eines dauerhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis-
und Finanzhaushalt muss weiterhin ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Die
Eigenfinanzierung der Fremdfinanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubrin-
genden Hessenkassenbeiträge sind somit unbedingt dauerhaft und nachhaltig sicherzu-
stellen. Uberjährige Liquiditätskredite - wie in den vergangenen Jahrzehnten - müssen
unbedingt vermieden werden.
Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit - wie schon in den Vorjahren - die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten
erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungs-
Verpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der
Vergangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die
umfänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen - durch die hieraus resultierenden
Schuldendienstverpflichtungen -die städtische Haushaltstage spürbar beeinträchtigen
können. Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von
rd. 3,9 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen
Handlungsspielraum ein.
Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite führen zu einer er-
heblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe. Der
Stand dieser Schulden steigt zum Jahresende 2024 gegenüber dem Wert des Vorjahres
um einen Betrag von rd. 235,4 Mio. € und wird nach der Planung dann rd. 1.184,5 Mio. €
erreichen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2027 soll dieser Wert auf
rd. 1.548,1 Mio. € ansteigen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Einwohnerzahl der
Stadt (164.938 Einwohner zum 30. November 2023 gemäß der Erhebung des statisti-
sehen Landesamts) wird dann eine Pro-Kopf-Verschutdung von 9.386 € prognostiziert.
Vor dem Hintergrund der im Planungszeitraum bis 2027 letztlich dargestellten Finanzie-
rung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung sowie der Hessenkassenbeiträge
kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite gemäß § 103 Abs. 2 HGO und
des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 Abs. 4 HGO trotz
der angespannten finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt jeweils erteilt werden.
Im Hinblick auf die erheblichen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schulden-
dienstes sollte diese Entwicklung in den haushaltspolitischen Fokus genommen werden.
Die städtische Investitionsplanung ist - wegen der hieraus resultierenden Schulden-
dienstbelastung -unbedingt in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen.
Bei Investitionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwick-
lung müssen - wegen der weitgehenden Fremdfinanzierung über Darlehen - daher
pflichtige gegenüber disponiblen Projekten entsprechend priorisiert werden.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar
dargelegt und kann gemäß § 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach § 105 HGO
dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel.
-7-

-7-
Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur im Rahmen des Haus-
haltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig.
Gemäß §112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das Haus-
haltsjahr 2024 nur erteilen, wenn die Stadt den Jahresabschluss 2022 aufgestellt und die
Vertretungskörperschaft entsprechend unterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterla-
gen wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 vom Magistrat mit Beschluss
vom 20. März 2024 festgestellt. Am 21. März 2024 wurde die Stadtverordnetenversamm-
lung im Sinne von §112 Abs. 6 Satz 1 HGO über den Jahresabschluss 2022 informiert.
Die Haushaltsgenehmigung kann somit eri;eilt werden.
IV.
Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit
den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge-
glichenen hlaushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.
Die verantwortlichen städtischen Gremien haben das Gebot einer sparsamen und wirt-
schaftlichen Haushaltsführung im Sinne von § 92 Abs. 2 hlGO nachhaltig zu beachten
und entsprechend konsequent zu handeln. Daher müssen insbesondere disponible Auf-
wandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig weiter
hinterfragt werden. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversamm-
lung im Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig um-
gesetzten Haushaltssicherungsmaßnahmen, eine geeignete Grundlage für weitere
Haushaltsverbesserungen.
Haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 107 HGO sind ggf. weiterhin einzusetzen.
Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über-
prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des § 19Abs,1HGO zu verweisen. Dem-
nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange-
böte nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und
Zuschüssen muss eine spürbare Priorisierung erfolgen. Bei Betrachtung der bisher schon
bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch solche mit eindeutig freiwilligem
Charakter - ist es daher nicht mehr vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche
Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen ohne bisherige Angebote zu hin-
terfragen bzw. entsprechend zu reduzieren. Bei einer weiteren Verschlechterung der
-8-

-8-
hlaushaltssituation können künftig in diesem Bereich aufsichtsbehördliche Maßgaben
nicht ausgeschlossen werden.
Im Personalbereich ist - bis auf weiteres noch in eigener Verantwortung - ein mögliches
Konsolidierungspotential konsequent zu nutzen. Auch im hlinblick auf den 2024 bei der
Stadt und den Eigenbetrieben erneut ausgeweiteten Stellenumfang empfehle ich, künftig
im Rahmen der Personalbewirtschaftung, vorhandene Stellen letztlich nur bei tatsächli-
eher Notwendigkeit zu besetzen.
Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau-
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung
von Erträgen und Einzahlungen nach § 93 HGO in Verbindung mit §§ 8 ff. des Gesetzes
über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Es ist zu begrüßen, dass der De-
ckungsgrad im Friedhofsbereich mit 67,45 v. H. in der Haushaltsplanung 2024 gegenüber
dem Vorjahr spürbar verbessert werden konnte. Eine weitere Verbesserung dieser Kos-
tendeckungsquote ist unbedingt anzustreben.
Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremdfinanzierungsbedarfs und des vorran-
gig angezeigten Einsatzes von selbst erwirtschafteter Liquidität empfehle ich dringend,
konsumtive und investive städtische Maßnahmen noch stärker als bisher-auch in deren
zeitlichen Notwendigkeit- auf den Prüfstand zu stellen.
Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schul-
den der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in der
Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig mit dem hieraus resultierenden Schulden-
dienst im Einklang zu halten. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen
gemäß § 27 der Gemeindehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen wer-
den, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicherweise auch für die Inan-
spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im
Sinne von Ziffer 5 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu § 105 HGO ist recht-
zeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwen-
dig werden. Die Aufnahme dieser Kredite muss unbedingt sichergestellt sein. Daher
, weise ich darauf hin, dass bei einer möglichen Verschlechterung der hlaushaltssituation
in künftigen Jahren und einer damit einhergehenden Gefährdung der finanziellen Leis-
tungsfähigkeit für den städtischen Haushalt und die Eigenbetriebe, vorgesehene Investi-
tionskredite gemäß § 103 Abs. 2 HGO dann nicht bzw. nicht im vollen Umfang genehmigt
werden können.
Zur Verwirklichung der Grundsätze des § 93 HGO auch im investiven Bereich sollten
Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
-9-

-9-
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund-
Verfügung vom 20. März 2003, Az.: Il 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin.
Im Übrigen ist auf die Verpflichtung zu einem regelmäßigen Berichtswesen entsprechend
§ 28 GemHVO hinzuweisen. Die Stadtverordnetenversammlung soll weiterhin durch re-
gelmäßige Berichte (mindestens zweimal im hlaushaltsjahr) über den Ablauf der Haus-
haltswirtschaft in die Lage versetzt werden, den Haushaltsvollzug zu kontrollieren und zu
steuern. Nur bei einer zeitgerechten Information ist es möglich, Maßnahmen mit finanzi-
eilen Auswirkungen auf das laufende Haushaltsjahr zu beschließen und hierdurch nega-
tiven Entwicklungen rechtzeitig entgegenzuwirken. Die Berichte nach § 28 GemHVO sind
bis auf weiteres auch der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
v.
Eigenbetrieb „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt"
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschafts- .
Stadt Darmstadt" soll bei einem Volumen von rd. 14,0 Mio. € ausgeglichen abschließen.
Auch im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 23,6 Mio. € ein Ausgleich prog-
nostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 21,4 Mio. € vorgesehen. Die investiven
Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 18,2 Mio. € auf einen Stand von
rd. 69,7 Mio. € zum Jahresende 2024 erhöhen. Uberjährige Liquiditätskredite bestehen
nicht.
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2024 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 20,4 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen im Umfang von 4,0 Mio. €. Ein Höchstbetrag der Liquidi-
tätskredite wurde nicht veranschlagt. Diese genehmigungspflichtigen Teile sind - vor
dem htintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanz-
Planung - genehmigungsfähig.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für die Genehmigung 2024 notwendigen
Jahresabschluss 2022 - entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 EigBGes - erst am
4. September 2023 aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Die Aufstellung
hätte innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum
30. Juni 2023 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist bitte ich künftig zu beachten.
Die Stadtverordnetenversammlung hat den Jahresabschluss 2022 - nach Abschluss der
Prüfung - am 15. Februar 2024 gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen.
-10-

-10-
VI.
Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt"
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt" soll bei Erträgen von rd. 88,2 Mio. € und Aufwendungen
von rd. 93,6 Mio. € mit einem Verlust von rd. 5,4 Mio. € abschließen. Im Vermögensplan
wird bei einem Volumen von rd. 122,4 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen
sind im Umfang von rd. 103,4 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um
einen Betrag in Höhe von rd. 75,1 Mio. € auf einen Stand von rd. 305,8 Mio. € zum Jah-
resende 2024 erhöhen. Uberjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2024 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 88,8 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 57,8 Mio. €. Ein HÖchstbetrag der Liquiditätskredite
wurde nicht veranschlagt. Diese genehmigungspflichtigen Teile sind - vor dem Hinter-
grund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung -
genehmigungsfähig.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für die Genehmigung 2024 notwendigen
Jahresabschluss 2022 - entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 EigBGes - erst am
28. August 2023 aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Die Aufstellung hätte
innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres - somit bis zum
30. Juni 2023 - erfolgen müssen. Diese gesetzliche Frist bitte ich künftig zu beachten
Der Beschluss des Jahresabschlusses 2022 - nach Abschluss der Prüfung - durch die
Stadtverordnetenversammlung gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes steht bislang noch aus.
VII.
Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen"
Der Erfolgsptan im Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen" soll bei Erträgen von rd. 86,3 Mio. € und Aufwendungen von
rd. 86,8 Mio. € mit einem Verlust von rd. 0,5 Mio. € abschließen. Im Vermögensplan wird
bei einem Volumen von rd. 20,7 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im
Umfang von rd. 14,5 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen
Betrag in Höhe von rd. 4,8 Mio. € auf einen Staind von rd. 56,0 Mio. € zum Jahresende
2024 erhöhen. Uberjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.
Der Beschluss zum Wirtschaftsptan 2024 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 8,1 Mio. €, den Gesamtbetrag der Ver-
pflichtungsermächtigungen mit 2,5 Mio. € und einen hlöchstbetrag der Liquiditätskredite
-11 -

-11 -
von 1,0 Mio. €. Diese genehmigungspflichtigen Teile sind - vor dem Hintergrund der Fi-
nanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung - genehmi-
gungsfähig.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für die Genehmigung 2024 notwendigen
Jahresabschluss 2022 am 19. April 2023 aufgestellt und der Betriebskommission zuge-
leitet. Nach Abschluss der Prüfung hat die Stadtverordnetenversammlung den Jahresab-
schluss 2022 am 19. Dezember 2023 gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen.
VIII.
Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen"
Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten
und Wohneinrichtungen" soll bei Erträgen von rd. 12,7 Mio. € und Aufwendungen von rd.
13,4 Mio. € mit einem Defizit von rd. 0,7 Mio. € abschließen. Der Vermögensplan ist bei
einem Volumen von rd. 1,7 Mio. € ausgeglichen. Investitionen sind im Umfang von
rd. 0,8 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe
von rd. 0,6 Mio. € auf einen Stand von rd. 2,3 Mio. € zum Jahresende 2024 erhöhen.
Uberjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.
Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2024 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 0,8 Mio. €. Verpflichtungsermächtigungen
und ein hlöchstbetrag der Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag
der Kredite ist - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Er-
gebnis- und Finanzplanung -genehmigungsfähig.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den für die Genehmigung 2024 notwendigen
Jahresabschluss 2022 - entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 1 EigBGes - noch nicht
aufgestellt. Die Aufstellung hätte innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirt-
schaftsjahres - somit bis zum 30. Juni 2023 - erfolgen müssen.
Bereits in meiner Genehmigung zum Haushalt 2022 (Verfügung vom 5. Mai 2022,
Az.: I 16-33 f 03/7-2018/7) hatte ich angekündigt, dass bei Rechtsverstößen der Eigen-
betriebe gegen die gesetzliche Vorgabe zur Aufstellung von Jahresabschlüssen die auf-
sichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungspflichtigen Teilen in künftigen Haus-
haltsgenehmigungsverfahren ohne weitere Ausnahmen zurückgestellt wird.
Die Genehmiqung des Gesamtbetraas der Kredite im Beschluss zum Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtunaen" im Wirtschaftsiahr
2024 wird daher bis zur Aufstelluna des Jahresabschlusses 2022 zurückgestellt.
-12-

-12-
IX.
Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben
Für die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so
zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sichersteltung einer hohen Transpa-
renz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unvermeidbare Verluste
kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden.
Erneut ist anzumerken, dass nach §16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan
veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei-
chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit von den Zahlen des Vorjahres
und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abgewichen wird. Gegenüber derVer-
gangenheit wurden in dieser hlinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch
bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen.
Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch
bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts-
Wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk-
ten geführt wird, sollte weiterhin unbedingt eigenverantwortlich hinterfragt werden, inwie-
weit eine in Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils wirklich noch sinnvoll
erscheint. Hieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei
angemessen zu berücksichtigen.
Es ist zu begrüßen, dass in den letzten sechs Jahren bereits bei zwei Eigenbetrieben
eine Rückgliederung in den städtischen Haushalt gelungen ist. Der Eigenbetrieb „Bürger-
häuser und Märkte" wurde zum 1.Januar 2019 und der Eigenbetrieb „Kulturinstitute" zum
1. Januar 2024 in den städtischen Haushalt rückgegliedert.
Zu Ihren Überlegungen zur Rückgliederung der noch bestehenden Eigenbetriebe in den
städtischen hlaushalt bitte ich -jeweils bei Vorlage einer neuen Haushaltssatzung - zu
berichten.
X.
Öffentliche Bekanntmachung
Um weitere Veranlassung gemäß § 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Hierbei halte ich eine
Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer l. zu den ge-
nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für 2024 des städtischen Haushalts
für ausreichend. Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen.
Die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe bedürfen keiner öffent-
lichen Bekanntmachung.
-13-

-13-
Xl.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung
Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in ge-
eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen.
XII.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem
Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt
Klage erhoben werden.
Il-
Prof. Hilligardt
Regierungspräsident
^GSJ^^ ^^
ro <»r«/c.
0s lü
^^
0 ö52
'-4<M^^

2024/0140

6527 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.05.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0140 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2024; Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde; Liquiditätsbericht nach Muster 3 zu Ziffer 6 der 
Hinweise zu § 106 HGO  
 
Vorlage vom: 03.05.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.) Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25. April 2024 zum Haushalt 
2024 der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2024 der städtischen 
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen. 
 
2.) Von dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Muster 3 zu Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO) 
wird Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: unterschriebene Genehmigungsverfügung 2024 Darmstadt  
Muster 3 zu Hinweis N r. 6_106 HGO

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.05.2024 
Mit Verfügung vom 25. April 2024 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbe-
hörde den Haushalt 2024 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2024 
der Eigenbetriebe Bäder, Immobilienmanagement (IDA) und Kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt. In der Genehmigung ist 
die im Haushalt und in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, mit Ausnahme der Kreditauf-
nahme des Eigenbetriebs Werkstätten und Wohneinrichtungen, vorgesehenen Investitionskre-
dite von in Summe rund 282,3 Millionen Euro enthalten. Die Genehmigung der Kreditaufnahme 
des Eigenbetriebs Werkstätten und Wohneinrichtungen wird nach Vorlage des in Aufstellung 
befindlichen Jahresabschlusses ebenfalls in Aussicht gestellt. 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2024 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
29,5 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 35,8 Mio. Euro.  
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2024 erneut nicht eingehalten.  
Zur Deckung des fehlenden Betrags wurde zum Haushalt 2024 ein Haushaltssicherungskon-
zept beschlossen, wodurch Rücklagen aus zweckgebundenen Mitteln vorübergehend genutzt 
werden können. Diese müssen jedoch spätestens im Jahr 2025 wieder dem eigentlichen Zwec k 
zugeführt werden. 
In der mittelfristigen Planung zum Haushalt 2024 ist dies so vorgesehen und möglich, weshalb 
die Aufsichtsbehörde – im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern, für Si-
cherheit und Heimatschutz (HMdI) – für die Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 
2 HGO zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt die Genehmigung erteilt hat. 
Da der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist, ist – unabhängig von der Genehmigung – gemäß 
Ziffer 6 der Hinweise zu § 106 HGO bis zum 30. April der Aufsichtsbehörde über den Stand der 
gebundenen Liquidität zum 31. Dezember des Vorjahres mit dem vorgegebenen Muster 3 zu 
berichten. 
Dieser Bericht ist auch der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu geben und deshalb als An-
lage beigefügt. 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weiterhin als angespannt und merkt an, dass sich die Haushaltssituation gegenüber 
dem Vorjahr weiter verschlechtert hat. 
Die Kommunalaufsicht weist darauf hin, dass die Sicherung eines dauerhaften jahresbezoge-
nen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt weiterhin ein vordringliches haus-
haltspolitisches Ziel sein muss. 
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde außerdem auf die im Finanzpla-
nungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und den 
hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung hingewiesen. Auch 
diese Entwicklung solle unbedingt in den haushaltspolitischen Fokus genommen werden. 
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden 
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – un-
bedingt in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vor-
handene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher pflichtige ge-
genüber disponiblen Projekten unbedingt priorisiert werden.

- 4 - 
Die verantwortlichen Gremien seien in der Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig mit dem 
hieraus resultierenden Schuldendienst im Einklang zu halten. 
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige kriti-
sche Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen. Be-
sonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen 
weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. 
Explizit wird erwähnt, dass bei einer Verschlechterung der Haushaltssituation künftig aufsichts-
behördliche Maßgaben in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden können.  
Haushaltswirtschaftliche Sperren sind auch weiterhin einzusetzen. 
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt. 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen 
und enthält Informationen über notwendige Haushaltssperren. 
 
Darmstadt, 03.05.2024 
Der Dezernent IV 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

TOP 159
TOP 15

Orte (2)

  • Luisenplatz 2
  • Julius-Reiber-Straße 37

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0140
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.05.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00