V/0050/2020
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen u. OGS"
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Anlage 1
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreu- ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N RW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) - GO, und des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) - SGB VIII, sowie §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förde rung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 25.03.2020 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinde rtagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) i n der Fassung vom 07.04.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019, Seite 68) beschlossen: Artikel 1 § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun- gen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SBG VIII sowie der Förderung und Betreuung von Kindern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wird gem. § 51 KiBiz ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesein- richtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist gemäß § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: (1) Die Beitragspflicht endet entweder mit dem Eint ritt der Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 2 oder § 4 Abs. 3) oder mit dem vertraglich vereinbarten Betre uungsende; im Falle einer vorzeitigen Kün- digung, sobald diese wirksam wird. Artikel 3 § 4 wird durch Abs. 3 wie folgt ergänzt: (3) Solange Kinder nach § 1 Abs. 1 S. 2 beitragsfre i betreut werden, fällt auch für deren Geschwis- terkinder kein Elternbeitrag im Sinne des § 1 an. Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0050/2020 V/0050/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen" Beratungsfolge 18.03.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung zur Er- hebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertages- einrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangebo- ten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2020 die neue Regelung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kin- dern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) aufgeführt wird, wonach die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei ist. 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2020 eine Anpassung vorgenommen wird, indem das Ende der Beitragspflicht ein- deutig definiert wird. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 25.02.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Siewert Telefon: 492-5147 SiewertS@stadt- muenster.de Frau Kratz-Trutti Telefon: 492-5130 KratzTrutti@stadt- muenster.de - 2 - V/0050/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Der Landesgesetzgeber hat mit der Reform des KiBiz zum 01.08.2020 ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr beschlossen, dessen Umsetzung für die Kommunen verpflichtend ist. Eine Prognose auf Grundlage des Kindergartenjahres 2018/2019 ergab eine Mindereinnahme von rd. 5.442.000 € für das zweite beitragsfreie Kindergartenjahr. Als Ausgleichszahlung durch das Land wurde prognostisch ein Ausgleichsbetrag von rd. 3.550.000 € ermittelt. Aufgrund der in der Elternbeitragssatzung geregelten Geschwisterermäßigung in Münster wird der Einnahmeverlust bei den Elternbeiträgen durch das Land nicht voll ausgeglichen. Die oben benannten finanziellen Auswirkungen sind bei den Haushaltsanmeldungen für die Jahre 2020 ff. bereits berücksichtigt worden. Begründung: 1. Ergänzung der Elternbeitragssatzung hinsichtlich der Beitragsfreiheit nach KiBiz: Gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kin- dergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Nach Abs. 5 S. 3 dieser Vorschrift sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Für Geschwisterkinder von beitragsbefreiten Kindern wird aufgrund der satzungsrechtlichen Vorga- ben kein Elternbeitrag erhoben. Zum 01.08.2020 tritt die Änderung des KiBiz in Kraft. Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist dann auch die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrich- tungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr voll- endet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Nach § 51 Abs. 4 S.3 und 4 sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitrags- frei ist, bei Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profi- tiert. In Münster ist daher für Kinder, deren Geschwister nach § 50 KiBiz beitragsbefreit sind, weiterhin kein Elternbeitrag zu zahlen. Die Elternbeitragssatzung enthält aktuell keinen Hinweis auf die Beitragsfreiheit nach dem KiBiz, da es sich um höherrangiges Landesgesetz handelt und eine Regelung in der Satzung daher rechtlich nicht erforderlich ist. Um die Beitragssatzung verständlich und transparent zu gestalten, wird die landesgesetzliche Rege- lung zur Beitragsfreiheit in die Elternbeitragssatzung aufgenommen, §§ 1 und 4 werden wie folgt ge- ändert bzw. ergänzt. § 1 Abs. 1 Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII sowie der Förderung und Betreuung von Kin- dern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wird gem. § 51 KiBiz ein monatli- cher Elternbeitrag erhoben. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist gemäß § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. - 3 - V/0050/2020 § 4 Abs. 3 Solange Kinder nach § 1 Abs. 1 S. 2 beitragsfrei betreut werden, fällt auch für deren Geschwisterkin- der kein Elternbeitrag im Sinne des § 1 an. 2. Transparente Regelung zum Ende der Beitragspflicht in der Elternbeitragssatzung: Die Beitragspflicht von Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kinderta- gespflege oder an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen endet - ab dem Zeitpunkt der Beitragsbefreiung für das Kind und seine Geschwister aufgrund der landes- und satzungsrechtlichen Vorgaben. - zum Ende der Vertragslaufzeit (privatrechtlicher Vertrag zwischen Eltern und Trägern). - ab dem Zeitpunkt, zu dem eine außerordentliche Kündigung wirksam wird (privatrechtli- cher Vertrag zwischen Eltern und Trägern). In der Elternbeitragssatzung ist das Ende der Beitragspflicht in § 3 Abs. 1 S. 3 geregelt. Danach en- det die Beitragspflicht zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet oder die Kündigung des Platzes wirksam wird. Diese Formulierung führt zu Missverständnissen bei Eltern, die unabhängig von den vertraglich ver- einbarten Konditionen ein Ende der Beitragspflicht zeitgleich mit dem Ende der Betreuung erwarten. Daher wird die Elternbeitragssatzung zum 01.08.2020 wie folgt geändert. § 3 Abs. 1 S. 3 Die Beitragspflicht endet entweder mit dem Eintritt der Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 2 oder § 4 Abs. 3) oder mit dem vertraglich vereinbarten Betreuungsende; im Falle einer vorzeitigen Kündigung, so- bald diese wirksam wird. 3. Fazit: Die Satzung „zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Ki n- dertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ ist die Grundlage für die Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen. Sie sollte transparent sein und alle grundlegenden Informationen zur Elternbeitragspflicht und zur Höhe der Elternbeiträge enthalten. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganz- tagsschulen“
Anlage A
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Anlage A zur V/0050/2020 Kurzüberblick 1. Ergänzung der Elternbeitragssatzung hinsichtlich der Beitragsfreiheit nach KiBiz 2. Transparente Regelung zum Ende der Beitragspflicht in der Elternbeitragssatzung Alle Änderungen zum 01.08.2020 Ziele/Teilziele/Zielerreichung 1. Die Elternbeitragssatzung ist die Grundlage für die Festsetzung von Elternbeiträgen. Da die Elternbeitragssatzung aktuell keinen Hinweis auf die Beitragsfreiheit nach Kinderbil- dungsgesetz (KiBiz) enthält, wird dies durch die Satzungsänderung nachgeholt und damit Transparenz für die Eltern hergestellt. 2. Die Regelung zum Ende der Beitragspflicht wird in der Elternbeitragssatzung neu gefasst, da es häufig zu Missverständnissen bei Eltern kam, die das Ende der Betreuung mit dem Ende der Beitragspflicht gleichsetzten. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Mit § 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wurde ein weiteres beitragsfreies Jahr zum 01.08.2020 einge- führt. Geschwister von betroffenen Kindern sind nach der Elternbeitragssatzung ebenfalls beitrags- befreit. Mit der Beschlussvorlage wird eine Änderung des Wortlautes der Elternbeitragsatzung vor- geschlagen, die keine Auswirkung auf den Haushalt hat. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB VIII, §§ 50 u. 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Elternbeitrags- satzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0050/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37