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V/0050/2020

Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen u. OGS"

Vorlagen 22.01.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 13.05.2020, TOP 3.2.15

Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Anlage 1

2715 Zeichen

Satzung zur Änderung der  
 
Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträg en für die Förderung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die  Teilnahme an Förder- und Betreu- 
ungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen 
 
 
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N RW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti- 
kel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) - GO, und des § 90 des Achten Buches 
Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S.2022), 
zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) - SGB VIII, sowie §§ 
50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förde rung von Kindern vom 30.10.2007 (GV. 
NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Dezember 2019 
(GV. NRW. S. 894) - Kinderbildungsgesetz - KiBiz - hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
vom 25.03.2020 die folgende  
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung und z ur Höhe von Elternbeiträgen für die Förde- 
rung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinde rtagespflege und die Teilnahme an Förder- 
und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen  und offenen Ganztagsschulen vom 25. 6. 
2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009, Seite 93) i n der Fassung vom 07.04.2019 (Amtsblatt der 
Stadt Münster 2019, Seite 68) beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun- 
gen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SBG VIII sowie der Förderung und Betreuung 
von Kindern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wird gem. § 51 KiBiz 
ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. 
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesein- 
richtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr 
vollendet haben werden, ist gemäß § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden 
Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.  
 
Artikel 2 
 
§ 3 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Die Beitragspflicht endet entweder mit dem Eint ritt der Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 2 oder § 4  
Abs. 3) oder mit dem vertraglich vereinbarten Betre uungsende; im Falle einer vorzeitigen Kün- 
digung, sobald diese wirksam wird. 
 
Artikel 3 
 
§ 4 wird durch Abs. 3 wie folgt ergänzt: 
 
(3) Solange Kinder nach § 1 Abs. 1 S. 2 beitragsfre i betreut werden, fällt auch für deren Geschwis- 
terkinder kein Elternbeitrag im Sinne des § 1 an.  
 
Diese Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage

7704 Zeichen

V/0050/2020 
V/0050/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der "Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an 
Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen  Ganztagsschulen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.03.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   25.03.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der „Satzung zur Er-
hebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertages-
einrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangebo-
ten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum 
01.08.2020 die neue Regelung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kin-
dern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) aufgeführt wird, wonach die Inanspruchnahme von 
Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 
30.September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben 
Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei ist. 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit der Änderung der Elternbeitragssatzung zum 
01.08.2020 eine Anpassung vorgenommen wird, indem das Ende der Beitragspflicht ein-
deutig definiert wird. 
 
 
 
 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
25.02.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Siewert 
Telefon: 492-5147 
SiewertS@stadt-
muenster.de 
 
Frau Kratz-Trutti 
Telefon: 492-5130 
KratzTrutti@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0050/2020 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Landesgesetzgeber hat mit der Reform des KiBiz zum 01.08.2020 ein zweites beitragsfreies 
Kindergartenjahr beschlossen, dessen Umsetzung für die Kommunen verpflichtend ist. 
Eine Prognose auf Grundlage des Kindergartenjahres 2018/2019 ergab eine Mindereinnahme von 
rd. 5.442.000 € für das zweite beitragsfreie Kindergartenjahr. Als Ausgleichszahlung durch das Land 
wurde prognostisch ein Ausgleichsbetrag von rd. 3.550.000 € ermittelt.  
Aufgrund der in der Elternbeitragssatzung geregelten Geschwisterermäßigung in Münster wird der 
Einnahmeverlust bei den Elternbeiträgen durch das Land nicht voll ausgeglichen. 
Die oben benannten finanziellen Auswirkungen sind bei den Haushaltsanmeldungen für die Jahre 
2020 ff. bereits berücksichtigt worden. 
 
 
Begründung: 
 
1. Ergänzung der Elternbeitragssatzung hinsichtlich der Beitragsfreiheit nach KiBiz: 
 
Gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder 
Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kin-
dergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Nach Abs. 5 S. 3 dieser Vorschrift sind 
bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu 
berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. 
 
Für Geschwisterkinder von beitragsbefreiten Kindern wird aufgrund der satzungsrechtlichen Vorga-
ben kein Elternbeitrag erhoben. 
 
Zum 01.08.2020 tritt die Änderung des KiBiz in Kraft. 
Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist dann auch die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrich-
tungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr voll-
endet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur 
Einschulung beitragsfrei. 
Nach § 51 Abs. 4 S.3 und 4 sind Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Absatz 1 elternbeitrags-
frei ist, bei Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten 
wäre. Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicherzustellen, dass die Familie sowohl in 
vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 profi-
tiert. 
 
In Münster ist daher für Kinder, deren Geschwister nach § 50 KiBiz beitragsbefreit sind, weiterhin kein 
Elternbeitrag zu zahlen. 
 
Die Elternbeitragssatzung enthält aktuell keinen Hinweis auf die Beitragsfreiheit nach dem KiBiz, da 
es sich um höherrangiges Landesgesetz handelt und eine Regelung in der Satzung daher rechtlich 
nicht erforderlich ist. 
Um die Beitragssatzung verständlich und transparent zu gestalten, wird die landesgesetzliche Rege-
lung zur Beitragsfreiheit in die Elternbeitragssatzung aufgenommen, §§ 1 und 4 werden wie folgt ge-
ändert bzw. ergänzt. 
 
§ 1 Abs. 1 
 
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII sowie der Förderung und Betreuung von Kin-
dern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen wird gem. § 51 KiBiz ein monatli-
cher Elternbeitrag erhoben. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder 
Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben 
werden, ist gemäß § 50 KiBiz ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres 
bis zur Einschulung beitragsfrei.

- 3 - 
V/0050/2020 
§ 4 Abs. 3 
 
Solange Kinder nach § 1 Abs. 1 S. 2 beitragsfrei betreut werden, fällt auch für deren Geschwisterkin-
der kein Elternbeitrag im Sinne des § 1 an. 
 
2. Transparente Regelung zum Ende der Beitragspflicht in der Elternbeitragssatzung: 
 
Die Beitragspflicht von Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kinderta-
gespflege oder an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen endet 
- ab dem Zeitpunkt der Beitragsbefreiung für das Kind und seine Geschwister aufgrund der 
landes- und satzungsrechtlichen Vorgaben. 
- zum Ende der Vertragslaufzeit (privatrechtlicher Vertrag zwischen Eltern und Trägern). 
- ab dem Zeitpunkt, zu dem eine außerordentliche Kündigung wirksam wird (privatrechtli-
cher Vertrag zwischen Eltern und Trägern). 
 
In der Elternbeitragssatzung ist das Ende der Beitragspflicht in § 3 Abs. 1 S. 3 geregelt. Danach en-
det die Beitragspflicht zum Ende des Monats, in dem die Betreuung endet oder die Kündigung des 
Platzes wirksam wird. 
Diese Formulierung führt zu Missverständnissen bei Eltern, die unabhängig von den vertraglich ver-
einbarten Konditionen ein Ende der Beitragspflicht zeitgleich mit dem Ende der Betreuung erwarten. 
Daher wird die Elternbeitragssatzung zum 01.08.2020 wie folgt geändert. 
 
§ 3 Abs. 1 S. 3 
 
Die Beitragspflicht endet entweder mit dem Eintritt der Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 2 oder § 4 Abs. 
3) oder mit dem vertraglich vereinbarten Betreuungsende; im Falle einer vorzeitigen Kündigung, so-
bald diese wirksam wird. 
 
 
3. Fazit: 
Die Satzung „zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Ki n-
dertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten 
an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen“ ist die Grundlage für die Erhebung und 
Festsetzung von Elternbeiträgen. Sie sollte transparent sein und alle grundlegenden Informationen 
zur Elternbeitragspflicht und zur Höhe der Elternbeiträge enthalten.  
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der „Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die 
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme 
an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganz-
tagsschulen“

Anlage A

1751 Zeichen

Anlage A zur V/0050/2020 
Kurzüberblick 
1. Ergänzung der Elternbeitragssatzung hinsichtlich der Beitragsfreiheit nach KiBiz 
 
2. Transparente Regelung zum Ende der Beitragspflicht in der Elternbeitragssatzung 
 
Alle Änderungen zum 01.08.2020 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
1.  Die Elternbeitragssatzung ist die Grundlage für die Festsetzung von Elternbeiträgen. 
Da die Elternbeitragssatzung aktuell keinen Hinweis auf die Beitragsfreiheit nach Kinderbil-
dungsgesetz (KiBiz) enthält, wird dies durch die Satzungsänderung nachgeholt und damit 
Transparenz für die Eltern hergestellt.  
 
 
2.  Die Regelung zum Ende der Beitragspflicht wird in der Elternbeitragssatzung neu gefasst, da 
es häufig zu Missverständnissen bei Eltern kam, die das Ende der Betreuung mit dem Ende 
der Beitragspflicht gleichsetzten. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Mit § 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wurde ein weiteres beitragsfreies Jahr zum 01.08.2020 einge-
führt. Geschwister von betroffenen Kindern sind nach der Elternbeitragssatzung ebenfalls beitrags-
befreit. Mit der Beschlussvorlage wird eine Änderung des Wortlautes der Elternbeitragsatzung vor-
geschlagen, die keine Auswirkung auf den Haushalt hat. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB VIII, §§ 50 u. 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Elternbeitrags-
satzung

Beratungsverlauf (3)

13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.2.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Details

Aktenzeichen
V/0050/2020
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37