0597/2020
Bürgereingabe nach § 24 GO – Verfahren bei der Genehmigung von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden und Förderung von PV-Anlagen - Aktenzeichen 12/20 B
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Beschlussvorlage Ausschuss
10723 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VII/48/2
Vorlagen-Nummer
0597/2020
Freigabedatum 04.06.2020
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Bürgereingabe nach § 24 GO – Verfahren bei der Genehmigung von PV-Anlagen auf
denkmalgeschützten Gebäuden und Förderung von PV-Anlagen - Aktenzeichen 12/20 B
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Gremium Datum
Beschluss:
Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe.
Der Ausschuss für Beschwerden und Anregungen beschließt, die Fördermöglichkeiten und die Ren-
tabilität von PV-Anlagen zu prüfen.
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 23.06.2020
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja %
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Bürgereingabe nach § 24 GO - Verfahren bei der Genehmigung von PV-Anlagen auf denkmal-
geschützten Gebäuden und Förderung von PV-Anlagen - Az: 12/2020
Begründung
Zu 1.
Basierend auf einem Ratsbeschluss aus dem Jahre 2000 stellt die Stadt Köln Dächer an private I n-
vestoren zur Verfügung, um dort Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) installieren zu können. Das ge-
naue Procedere ist auf den Internetseiten der Stadt K öln veröffentlicht.1 Über dieses Verfahren wur-
den bereits über 30 Dächer an Investoren (darunter auch Bürgerenergiegenossenschaften) verpach-
tet.
1 https://www.stadt -koeln.de/politik -und-verwaltung/gebaeudewirtschaft-der-stadt-koeln/photovoltaikanlagen
3
Seitens der Gebäudewirtschaft werden zunächst die ersten Kriterien wie z.B. geplante Baumaßnah-
men, Sanierungsst and des Daches sowie Denkmalschutz geprüft. Sofern der Vermerk Denkma l-
schutz am Standort bekannt ist, führt das zu einer weiteren Prüfung durch das Amt für Denkma l-
schutz und Denkmalpflege.
Durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege wird bei allen Anfragen eine Einzelfallprüfung
vorgenommen, um bewerten zu können, ob die Errichtung einer PV -Anlage denkmalpflegerisch um-
setzbar ist oder nicht. Eine Auflistung konkreter Arbeitsschritte kann es dazu nicht geben, da diese je
nach Objekt und Anfrage sehr unterschiedlich sein können.
Grundsätzlich müssen u.a. folgende Punkte betrachtet werden: um welchen Gebäudetyp handelt es
sich, welche (Gestaltungs-)Merkmale machen den Denkmalwert aus und welche Auswirkungen h a-
ben die geplanten Maßnahmen auf die Denkmalqualität und können diese denkmalgerecht umgesetzt
werden. So ist z.B. die Anbringung einer großflächigen PV-Anlage aus bläulich-schwarz glänzenden
Kunststoffpaneelen auf dem Steildach einer Hofanlage mit einer kleinteiligen Eindeckung aus roten
Tonziegeln nicht mit der denkmalpflegerischen Zielstellung zu vereinen, das ursprüngliche Ersche i-
nungsbild historischer Gebäude zu bewahren. Dagegen ist das Aufbringen von z.B. Photovoltaik -
Folien auf einem mit Bitumenbahnen gedeckten Flachdach eines Industriegebäude s aus denkma l-
pflegerischer Sicht eher umsetzbar, da dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals in aller Regel
nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Bei dieser grundlegenden Bewertung, ob eine Maßnahme nach § 9 DSchG NW denkmalpflegerisch
erlaubnisfähig ist oder nicht, wird nicht zwischen städtischem oder privatem Eigentum unterschieden.
Zu 2.
Die Stadtverwaltung Köln ist sich ihrer Verantwortung zur Eindämmung des Klimawandels und seinen
Auswirkungen bewusst und hat, wie von Ihnen hingewiesen, am 09.07.2019 den Klimanotstand aus-
gerufen. Darin wird u.a. eine klimaneutrale Energienutzung von städtischen Immobilien thematisiert.2
Ergänzend wurde am 02.12.2019 durch den Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft (BA -GW) b e-
schlossen, auf geeigneten stadteigenen Dächern PV-Anlagen zu errichten.3 Derzeit sind bereits an
fast 60 Schulstandorten PV-Anlagen in Betrieb, bei fast allen Neubaumaßnahmen und Sanierungen
werden weitere PV-Anlagen errichtet. Den Anforderungen an klimaneutrale Energienutzung wird da-
mit bei städtischen Objekten Rechnung getragen.
Das Thema Nachhaltigkeit spielt auch beim Denkmalschutz eine wesentliche Rolle. Anstatt z.B. neue
Gebäude zu errichten und weitere Freiflächen zu versiegeln, werden Bestandsbauten erhalten. Dabei
werden unter Einsatz fachgerechter und traditioneller handwerklicher Techniken natürliche und regio-
nale Rohstoffe verwendet, die dazu beitragen, Energie und Emissionen einzusparen. Gleichzeitig
werden die Fortschritte, wie sie z.B. auf dem Gebiet der Nutzbarmachung der Sonnenenergie e rfol-
gen, in regelmäßigen Abständen durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege bewertet.
Dabei wird überprüft, ob neue technische Entwicklungen (z.B. Photovoltaik-Ziegel oder Photovoltaik-
Folien) grundsätzlich auf eine denkmalgerechte Weise bei einem Denkmal integriert werden können.
Damit trägt der Denkmalschutz auf seine ganz eigene Weise zum Klimaschutz bei.
Dennoch ist zu bedenken, dass die Stadt Köln neben den Zielen des Klima - oder Denkmalschutzes
viele weitere und sich manchmal auch konträr gegenüberstehende Zielstellungen zu erfüllen hat. Hier
muss unter Abwägung aller Belange und aller Interessen eine Entscheidung getroffen, die eine kom-
promissfähige Lösung beinhaltet.
Zu 3.
Nach der schriftlichen Antragstellung und Einreichung aller zur Beur teilung erforderlicher Unterlagen
wird durch das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege überprüft, inwieweit der geplanten Ma ß-
nahme Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen oder nicht. Dabei wird vom Amt für Denkmal-
2 Sitzung Rat der Stadt Köln vom 09.07.2019, Vorlage 2081/2019
3 Sitzung BA 02.12.201 9 AN/1605/2019
4
schutz und Denkmalpflege festgelegt, ob die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, so aussa-
gekräftig sind, dass sie eine Beurteilung ermöglichen oder ob z.B. eine Besichtigung der Gegebenhei-
ten vor Ort notwendig ist. Nach Abschluss des Prüfungsvorgangs und der Bewertung aller Unterlagen
kommt es zur Erstellung eines Erlaubnis- oder Ablehnungsbescheides, der die notwendigen Auflagen
und Bedingungen für die Ausführung oder eine Begründung für die Ablehnung enthält. Rein informa-
torische Anfragen werden dahingegen ohne besondere Formerfordernisse beantwortet.
Zu 4.
Private Haushalte sind für 35 Prozent des Energieverbrauchs in Köln verantwortlich, 21 Prozent des
Verbrauchs fallen auf das Gewerbe, den Handel und Dienstleistungen. Daher ist es ein Anliegen der
Stadt Köln, dass vor allem die Bürge rinnen und Bürger dazu angeregt werden, eigene Maßnahmen
im Sinne des Klimaschutzes zu ergreifen. Diese werden unter bestimmten Bedingungen mit den der
Stadt Köln zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zusätzlich unterstützt.
So haben Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer z.B. die Möglichkeit sich Beratungsgespräche
zur Energieeinsparung und die Errichtung von Photovoltaikanlagen finanziell fördern zu lassen. Bei
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 Kilowattpeak (kWp) beträgt die Förderung der Stad t Köln der-
zeit 150€/kWp. Mit einer solchen Anlage können die Stromkosten des Einzelnen niedrig gehalten
werden und gleichzeitig wird der Ausbau der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen weiter
vorangetrieben. Zudem ist Anlaufstelle die Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Köln für erste
Informationen zum Thema Energieeffizienz, für die Vermittlung von Kontakten zu geeigneten Fac h-
leuten und Auskunft zu weiteren Fördermöglichkeiten.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beinhaltet zudem verschiedene Fördermodelle für Strom,
der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. So wird z.B. für Strom aus PV -Anlagen, der in das
öffentliche Stromnetz eingespeist wird, eine Abnahme zu bestimmten Vergütungssätze für einen Zeit-
raum von 20 Jahren garantiert. Des Weiteren kann ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen
werden, wenn der durch eine Solaranlage erzeugte Strom direkt an die Mieter des entsprechenden
Gebäudes geliefert wird.
Der Zusammenschluss in Bürgerenergiegesellschaften ist mittlerweile ein in ganz Deutschland ver-
breitetes Modell, die interessierten Bürgerinnen und Bürgern in unterschiedlichen Organisationsfo r-
men die Möglichkeit bietet, sich an der Klimawende zu beteiligen und dabei auch finanzielle Gewinne
zu erzielen bzw. eigene Kosten zu minimieren. Ein Beis piel hierfür sind die Mieterstromprojekte auf
dem Clouth-Gelände in Köln-Nippes, die durch eine Genossenschaft betrieben wird.
Laut EEG können eine Eigennutzung des Stroms und die daraus resultierende Vorteile nur in A n-
spruch genommen werden, wenn eine Personenidentität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
vorliegt. Diese ist nicht gegeben, wenn PV -Anlagen durch Bürgerinnen und Bürger auf fremden Ge-
bäuden betrieben werden. Dennoch ist auch hier die Stadt Köln bestrebt, einen Anreiz zu bieten, in-
dem sie z.B. geeignete Standorte auf stadteigenen Gebäuden zur Verfügung stellt, die ansonsten
nicht zugänglich gewesen wären. In diesem Zuge wurde durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
bereits zahlreiche Dächer u.a. auch an Bürgerenergiegenossenschaften vermittelt, die diese Anlagen
wirtschaftlich betreiben.
Damit gibt es eine Reihe an Möglichkeiten wie Bürgerinnen und Bürger z.B. mit PV-Anlagen dem Kli-
mawandel entgegentreten können und dabei nicht nur den Klimaschutz unterstützen, sondern diese
auch rentabel betreiben können.
Die Stadt Köln nimmt sich somit der Verantwortung zum Thema Klimaschutz an und neben dem Vo-
rantreiben eigener Maßnahmen unterstützt sie gleichzeitig engagierte Bürger und Bürgerinnen bei der
Umsetzung ihrer Ziele.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Bei Errichtung von PV-Anlagen sind die Auswirkungen auf den Klimaschutz grundsätzlich als positiv
5
zu bewerten, da es dadurch im Vergleich zur Stromgewinnung aus z. B. fossilen Brennstoffen zu ei-
ner Verringerung der Umweltbelastung kommt, da die Energie aus regenerierbaren Quellen gewon-
nen wird.
Bürgereingabe § 24 GO Az 12-20 B
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Per TEEIEEreIn er SeeRteezee rer RER I 33a BU R TER BLEIB ER RER ERRF RE e B EIETEESEREREEZETE 16 JANUAR 2020 An Ausschuss für Anregungen und Beschwerden (Rat der Stadt Köln) Postfach 10 35 64 50475 Köln Anregung nach 824 GO NRW Sehr geehrter Herr Thelen, sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte den Ausschuss, sich für folgende Themen im Rat einzusetzen: 1. Die Stadtverwaltung erteilt Auskunft, nach welchen Kriterien und in welchen konkreten Arbeitsschritten das Denkmalamt die erforderliche Einzelfallprüfung bei Anfragen zu PV- Anlagen auf Dächern städtischer Gebäude durchführt. 2. Die Stadtverwaltung und insbesondere das Denkmalschutzamt wird ermahnt, sich an den Beschluss zum „Klimanotstand“ am 9.7.2019 zu halten, der Eindämmung des vom Menschen verursachten Klimawandels eine hohe Priorität einzuräumen. 3. Das Denkmalamt kann mit sofortiger Wirkung PV-Anlagen auf städtischen wie privaten Gebäuden nur nach einer Begehung vor Ort und sorgfältiger Prüfung ablehnen. Ableh- nende Bescheide bedürfen einer schriftlichen Begründung, inwiefern das Denkmal durch die PV-Anlage beeinträchtigt wird. 4. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, dem Rat Modelle vorzulegen, wie durch städti- sche Förderung PV-Anlagen in Bürger*innenhand rentabel betrieben werden können. Begründung für die Punkte 1-3: Am 09.07. hat der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen. Darin wird dem Ziel, den Klimawandel einzudämmen, in der städtischen Politik eine „hohe Priorität“ eingeräumt. Klimaschutz und Nachhaltigkeit sollen künftig „bei allen Entscheidungen“ beachtet werden. Am 23.09. 2019 bewarb ich mich als privater Investor und Schülervater für die Errichtung ei- ner Solaranlage mit 50.000 kWh Jahresleistung auf dem Dach eines städtischen Gebäudes (GGS Rosenmaar, Turnhalle). Warum? Obwohl es für einen Privatinvestor aufgrund der politi- schen Rahmenbedingungen (Bund, Kommune) derzeit kaum möglich ist, Solaranlagen wirt- schaftlich zu betreiben, wenn keine Eigennutzung vorliegt, kann eine Anlage durch Eigenleis- tungen der Elternschaft bei der Montage auch ökonomisch sinnvoll sein. Als Gemein- schaftsprojekt stärkt es die Schulgemeinschaft und hat einen hohen pädagogischen Wert. Neben der konkreten CO2-Einsparung erhält es seine Bedeutung als Projekt zur Nachahmung sowohl für die zahlreichen städtischen als auch privaten Dachflächen, auf denen schnellst- möglich PV-Anlagen installiert werden müssen, wenn die Stadt ihre Klimaschutzziele einhal- ten will. Obwohl die Stadt Köln grundsätzlich schon seit Jahren städtische Dachflächen für PV-Anlagen zur Verfügung stellt, wurde dies im vorliegenden Fall abgelehnt - nach meiner Überzeugung ohne rechtlich ausreichende Prüfung und Begründung, in jedem Fall unter Missachtung des Klimanotstands. Insbesondere der pauschale Satz aus dem Denkmalschutzamt: „Die Errich- tung von Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern und auf Bestands- oder Neubauten in der Umge- bung von Baudenkmälern ist aus denkmalpflegerischer Sicht nicht erlaubnisfähig.“ Ist zu beanstan- den. Begründung zu Punkt 4: Derzeit sind PV-Anlagen auf Dächern nicht rentabel zu betreiben, sofern der Eigentümer der Anlage nicht Eigentümer des Gebäudes ist und Eigenverbrauch geltend machen kann. Dies ist der Haupt- grund, weshalb im Stadtgebiet noch die allermeisten geeigneten Dachflächen ungenutzt sind. Der be- stehende Zuschuss der Stadt setzt ebenfalls voraus, dass der PV-Betreiber Eigentümer des Gebäudes ist. Tritt ein PV-Betreiber auf städtischen Gebäuden als Lieferant der Stadt Köln auf, so muss er über- dies die Rheinenergie unterbieten. PV-Anlagen in Bürger*innenhand (gerne genossenschaftlich organisiert) wären jedoch ein geeignetes Mittel, um der Energiewende Akzeptanz zu verleihen und gleichzeitig einen relevanten Beitrag zum dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien zu leisten. Damit die Stadt ihre Klimaschutz- ziele erreichen kann, duldet dieser Ausbau keinen Aufschub. Deshalb ist es nötig, dass die Stadt, so lange sich die Bundesdeutschen Rahmenbedingungen sich nicht ändern, das nötige Geld in die Hand nimmt. Die Zuschüsse könnten an die Bedingung geknüpft werden, dass ggf. Mieter*innen an den Er- trägen beteiligt werden. Mit besten Grüßen Anlage 1: Bericht zum Vorgang „Städtische Dachfläche (Turnhalle GGS Rosenmaar) zur Errich- tung einer PV-Anlage bereitstellen“ Anlage 2: Dokumentation des Mailverkehrs mit der Gebäudewirtschaft und dem Denkmal- schutz Seite 2 Eingabe EEE Anlage 1: Bewerbung zur Errichtung einer PV-Anlage auf städt. Dachfläche (GGS Rosenmaar, Turn- halle) Nach meiner Anfrage am 23.09. 2019 für die Errichtung einer Solaranlage mit 50.000 kWh Jahresleistung auf dem Dach der Turnhalle GGS Rosenmaar teilte mir Herr Narzinski, Gebäu- dewirtschaft, Energiemanagement, am 15.10. mit: „Nach Prüfung innerhalb der Verwaltung stellt sich heraus, dass der entsprechende Standort unter die Thematik Denkmalschutz fällt. Betroffen sind ggf auch Gebäude in unmittelbarer Nähe. Der Standort steht somit nicht für die Installation einer PV-Anlage zur Verfügung.“ Ich erbat eine erneute Prüfung bzw. Begründung, da ich keine potentielle Beeinträchtigung denkmalgeschützter Gebäude feststellen konnte. Herr Narzinski zitierte am 05.11. den Stadt- konservator wie folgt: "Wie bereits telefonisch erklärt, bleibt es unverändert bei der denkmalpflegerischen Haltung: Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern und auf Bestands- oder Neubauten in der Umgebung von Baudenkmälern ist aus denkmalpflegerischer Sicht nicht erlaubnisfähig." Daraufhin kontaktierte ich das Denkmalschutzamt, schickte Fotos vom Standort, begründete meinen Standpunkt und erbat erneut eine individuelle Prüfung. Antwort von Frau Rita Pesch- Beckers am 15.11.2019: „Ihre Anfrage wurde aus denkmalpflegerischer Sicht bereits von Frau Dr. Grams-Thieme beantwor- tet. Im Schreiben vom 15.10.2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass der von Ihnen gewünschte Standort für die Installation einer PV-Anlage nicht zur Verfügung steht. Eine Änderung hat sich auch nach erneuter Prüfung nicht ergeben.“ Am 15.11. legte ich gegen diese Entscheidung formell Widerspruch ein mit folgender Begrün- dung: "Denkmalschutz" ist [..] keine Begründung: Es ist nicht erkennbar, dass hier - wie vorgeschrieben -: eine Einzelfallprüfung überhaupt stattgefunden hat. Bislang habe ich noch nicht einmal eine Ant- wort auf meine Frage erhalten, ob die Turnhalle der Rosenmaarschule überhaupt unter Denkmal- schutz steht. Lt. Vereinigung der Landesdenkmalppfleger in der BRD (Arbeitsblatt 37) ist jedoch eine Einzelfallprüfung zwingend, da nach den landesgesetzlichen Bestimmungen "kein allgemein- gültiges Verbot von Solaranlagen vorgesehen ist." 2. Verweise ich nochmals auf mein Schreiben vom 6.11., in dem ich dargelegt habe, warum nach meiner Ansicht das (mutmaßlich) vorhandene Baudenkmal NICHT beeinträchtigt wird. Kriterien sind hier It. oben zitierter Quelle, ob: \ - der Standort der PV-Anlage "unauffällig oder vom öffentlichen Raum nicht einsehbar ist" - Die Eigenwirkung der Anlagenmodule gering ist - sie sich dem Gesamterscheinungsbild des Denkmals ... unterordnet - sie sich in den gestalterischen Charakter der bestehenden Architektur einfügen lässt". Alle Punkte sind nach meiner Ansicht gegeben.“ Seite 3 Eine Antwort erhielt ich bislang nicht. Der ganze Vorgang widerspricht m.E. einer Stadt, die den „Klimanotstand“ ausgerufen hat. Er widerspricht auch der Intention des Beschlusses des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 2.12.2019, der ausdrücklich fordert, Photovoltaikanlagen auch auf denkmalgeschützten Gebäuden zuzulassen bzw. nur in „begründeten Ausnahmen“ abzulehnen. Im vorliegenden Fall soll die PV-Anlage jedoch mutmaßlich gar nicht auf einem denkmalge- schützten Gebäude, sondern lediglich auf einem Gebäude in der Nähe errichtet werden. Die ganz offensichtlich pauschale Ablehnung ohne Ortstermin und ohne Begründung halte ich deshalb für umso unverständlicher und im Übrigen auch für rechtswidrig. Seite 4 Eingabe EB Anlage 2: Dokumentation des Mailverkehrs mit dem Amt für Gebäudewirtschaft und dem Denkmal- schutzamt Seite 5 | | - « .„" m. . om . zn % 5 . . . . “ . I . ’ . = m . . i r z Y 5 ni \ 5 f a 5 Par) no “ P} ® \ z. . vn. * u ": 2 5 an . sg EEE) ö “ . u u . . v u" 5 . T } . - 5 \ . .n D . 5 [1 . . i . 5 # . . i M . . ' * . u . . . . . u 4 Le u 5 . A " ‘ \ © ü 13 * . . u j j . . a! Be « ’ . . . 5 x . \ a i um u . . A > * B . % H \ “ u u \ E . . ı u « . . 5 - \ i a0. ni . . v > En i ’ E -h Ds } 5 DD u . . r " u . \ \ . . = n . u " u . ’ . u u 5 . 5 .: . . i . 1 z h \ & i . | . . N 5 LER Wu l er \ ü ö _ u: s f “ won . „ha Ce a . “nn ’ u. "Loc ” u 5 m... u “ . Fi 5 5 n ir Y » u x De n . ; F. . der . KR N ee . . RE, 5 “ P u = 5 s j 5 h “ . 5 I d . x . » ® i . . i ” v A 5 ö \ . br 1 „" “ = [ u . . I" . . . u ®, ” ® L . \ N u . 5 N won. u - . ö . u, F an ö ö J . E Be ı . ER Ag Fa re. Pet Arcd... j Al nen) ] 2 ! A EBEN N “ : ii . n: Hi Bulk) | I . m r ‚Ei l. . hr & as hu Et, , y Al Ei Ab ur r le Für B ; nt JE bee i nt ED un Era n 1 fr EEE m ee is . - N . “ Po - Ps . * BE . . a“ u a . # f “ f . r Eu . 1, 5 i “u 1,» I = . “ . . Kr KinE ur Erg ih . ar Fa Fa ih Ban
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0597/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 04.06.2020
- Erstellt
- 19.02.2020 13:54