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SV-2017/0003

Antrag der Fraktion UWIGA vom 15. Januar 2017 betr. Information von Stadtverordneten über Bauvorhaben

Antrag 17.01.2017

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SV-2017/0003

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SV-2017/0003

2260 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2017/0003 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom 15. Januar 2017 betr. Information von 
Stadtverordneten über Bauvorhaben 
 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA 
 
Information von Stadtverordneten über Bauvorhaben  
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Der Magistrat legt der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens zur Sitzung am 
13.06.2017 ein Konzept vor, wie zukünftig die Information der Stadtverordneten über 
planungsrechtlich relevante Bauanträge so rechtzeitig erfolgen kann, dass die 
Stadtverordnetenversammlung durch einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs.1 und ggf. 
einen Beschluss über eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuchs die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das jeweilige Vorhaben noch ändern kann. 
 
Begründung: 
In der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2016 haben die Fraktionen UFFBASSE und 
die Linke einen Dringlichkeitsantrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Eschollbrücker 
Straße“ sowie zum ‚Erlass einer Veränderungssperre in diesem Bereich gestellt. Die 
Antragsteller hatten zufällig von einem städtebaulich bedeutsamen Bauvorhaben in diesem 
Bereich erfahren und wollten auf diesem vom Baugesetzbuch vorgesehenen Weg erreichen, 
dass ggf. auch ihre städtebaulichen Überlegungen umgesetzt werden können. Abgesehen 
davon, dass es für eine Fraktion oder gar einen einzelnen Stadtverordneten ohne Unterstützung 
durch die Verwaltung praktische Schwierigkeiten bei der rechtskonformen Formulierung 
derartiger Beschlussvorschläge gibt, kann es nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob die 
gewählten Stadtverordneten von solchen städtebaulich relevanten Vorhaben vor deren 
Genehmigung Kenntnis erlangen. 
 
Die obergerichtliche Rechtsprechung, Urteil des Baden-Württembergischen 
Verwaltungsgerichtshofs 1 S 3326/11 vom 09.03.2012 verlangt unabhängig vom jeweiligen 
Landesrecht aus Gründen des Bundesrechts, dass das für die Baugenehmigung zuständige 
Gemeindeorgan, hier der Magistrat, das für die Bauleitplanung zuständige Organ, hier die 
Stadtverordnetenversammlung, über städtebaulich relevante Bauvorhaben informiert, damit 
diese ggf. rechtzeitig die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. 
 
15.01.2016 
Erich Bauer, Jes Peter Nissen, Gudrun Deutschler

Beratungsverlauf (2)

TOP 23.4
TOP 38.2

Orte (1)

  • Eschollbrücker Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2017/0003
Typ
Antrag
Datum
17.01.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00