3673/2023
Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion aus dem Verkehsausschuss betreffend "Erbpachtverträge bei Tiefgaragen / Parkhäusern auf städtischem Grund" (AN/1918/2023)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3534 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 Vorlagen-Nummer 21.02.2024 3673/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 04.03.2024 Verkehrsausschuss 05.03.2024 Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Verkehrsausschusses betreffend "Erbpachtverträge bei Tiefgaragen / Parkhäusern auf städtischem Grund" (AN/1918/2023) Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Tiefgaragen bzw. Parkhäuser liegen auf städtischen Grundstücken mit ent- sprechenden Erbpachtverträgen und wie lange laufen die jeweiligen Erbpachtverträge noch? Bitte in tabellarischer Form auflisten. 2. Inwieweit können in Erbpachtverträge Regelungen zur Nutzung als Quartiers- /Vee- delsgaragen für das Anwohnerparken aufgenommen werden? 3. Wie hoch ist die Auslastung der unter 1.) erfragten Anlagen im Tages- und Nachtver- lauf? Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage 1: Auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Köln wurden folgende Tiefgaragen und Parkhäuser auf Grundlage von Erbbaurechten errichtet: Erbbaurecht Stadtteil Erbbaurechtbestellung bis: Auerbachplatz Sülz 06.10.2076 Brückenstr./Ludwigstr. Altstadt/Nord 31.03.2036 Heumarkt Altstadt/Nord 31.05.2049 Krebsgasse Altstadt/Nord 31.12.2060 Maastrichter Str. Altstadt/Nord 31.05.2039 Marspfortengasse 10 Altstadt/Nord 31.12.2070 Willy-Millowitsch-Platz Altstadt/Nord 05.05.2039 Wolfsstr. 6-14 Altstadt/Nord 31.12.2070 Darüber hinaus gibt es weitere Tiefgaragen auf städtischen Grundstücken, die mit anderen rechtlichen Instrumenten realisiert wurden. Dies betrifft z.B. die Tiefgarage unter dem Börsen- platz, dem Manderscheider Platz sowie eine Hoteltiefgarage am Habsburgerring. 2 Zu Frage 2: Bei den Tiefgaragen unter dem Auerbachplatz (Erbbaurecht) und dem Manderscheider Platz (straßenrechtliche Gestattung) handelt es sich um Quartiersgaragen. In den Verträgen zur Grundstücksnutzung, als auch in den Verträgen über die Zuwendung von Stellplatzablösemit- teln finden sich daher vertragliche Regelungen zur Nutzung als Quartiers- bzw. Veedelgarage. In den Erbbaurechtsverträgen und sonstigen Regelungen bzgl. der übrigen Tiefgaragen und Parkhäuser gibt es keine Regelung zur Nutzung als Quartiers- oder Veedelsgarage. Vielfach können jedoch bereits jetzt Dauereinstellplätze auch von Anwohnenden angemietet werden. Eine generelle Regelung setzt eine Änderung der bestehenden Verträge voraus, was nur ein- vernehmlich möglich ist. D.h. die Vertragspartner müssen hierzu bereit sein. In der Sitzung des Rates am 07.12.2023 wurde eine neue Bewohnerparkgebührenordnung beschlossen (vgl. Vorlagen-Nr. 3760/2023). In diesem Rahmen wurde die Verwaltung beauf- tragt, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohnerparken auf städtische Parkbauten ausge- weitet werden kann. Es sollen hierfür in einem ersten Schritt zwei Parkbauten ausgewählt werden, die die Voraussetzung für die Reservierung von Bewohnerparkplätzen erfüllen (städti- sches Eigentum, Lage im Bewohnerparkgebiet, keine Stellplatznachweise etc.). Nach einer ersten kursorischen Überprüfung erfüllen die Parkbauten Neptunplatz und Groß St. Martin diese Anforderungen. Es soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. Zu Frage 3: Informationen zur Auslastung dieser privaten Tiefgaragen und Parkhäuser liegen der Verwal- tung nicht vor. gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3673/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 21.02.2024
- Erstellt
- 09.11.2023 14:24