Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss
Vorlage V/0776/2004 vom 23.09.2004
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Wahl von Beisitzern für den Wahlausschuss Beratungsfolge 13.10.2004 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Wahlausschuss wird mit 6 Beisitzern und 6 Stellvertretern besetzt. 2. Gewählt werden: Beisitzer/in Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. Begründung: Gem. § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahl- leiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat der Stadt zu wählen sind. Für jeden Beisitzer soll nach § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) ein Stellvertreter gewählt werden. Gem. § 2 Abs. 3 S. 2 des KWahlG finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlaus- schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Aus- schlag gibt. Vorlagen-Nr.: V/0776/2004 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: KupfersJ@stadt-muenster.de Datum: 23.09.2004 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Für die Sitzverteilung findet das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt nach § 50 Abs. 3 der Gemeinde- ordnung (GO) Anwendung. Zu Beisitzern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Ihre Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO). gez. Dr. Tillmann
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