V/0274/2016
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0274-2016-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0274/2016 Begründung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 4 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 5 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 5 6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 6 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 6 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 7 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 7 6.6.2 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 8 6.7 Artenschutzprüfung .................................................................................................................... 8 6.8 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 10 6.9 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11 7. Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 11 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 11 Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ........................................................................ 13 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 setzt für das P langebiet entsprechend den umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gem. § 7 BauNVO fest. Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines Vorhabenträgers, innerhalb des Plangebietes eine Wohnbebauung mit ca. 150 Wohneinheiten zu realisieren. Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des Bebauungsplanes zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung geschaffen werden. Die Arning GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen, und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Begründung / Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durc hzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam menhangs, verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwart en sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 liegt im Osten des Ortsteils Kinderhaus und umfasst ca. 1,5 ha. Innerhalb dieses Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 341 und 342. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 sind in der Planzeichnung durc h einen grauen Farbstreifen festgesetzt. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes stimmen mit den Grenzen der Bebauungsplanänderung überein. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt M ünsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltun gsbereich der 1. Änderung Gemischte Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebau ungsplans. Da der Bebauungspl an gem. § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege einer Berichtigung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353, der am 15.03.1991 in Kraft getreten ist , wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung des Plangebietes als Verwaltungsschwerpunkt zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet der 1. Änderung Kerngebiet gem. § 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen, offenen Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 fest. Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. Westlich an den Bebauungsplan Nr. 353 grenzt der rec htskräftige Bebauungsplan Nr. 97 an, welcher hauptsächlich Festsetzungen als „Reines Wohngebiet“ trifft. Östlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1 97 an, welcher „Dauerkleingärten“ festsetzt. Begründung / Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße NATURA 2000 Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet („Rieselfelder Münster“, DE-3911-401) befindet sich in einer Entfernung von mehr als 2,5 km in nordöstlicher Richtung. Das nächstgelegene FFH - Gebiet („Emsaue“, DE-3711-301) befindet sich ebenfalls in nordöstlicher Richtung in einer Entfernung von rund 6 km. Erhebliche, nachteilige Beeinträchtigungen der beiden Europäischen Schutzgebiete durch das Vorhaben können u.a. aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. 4. Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich 4 km nördlich der Innenstadt von Münster. Der Geltungsbereich der 1. Änderung wird im Norden durch das Lettische Centrum begrenzt. Im Osten bil det die Regina- Protmann-Straße die Grenze, im Süden ein bestehender Fuß- und Radweg mit sich daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen als Bestandteil des Grünrings der Stadt Münster . Im Westen wird der Geltungsbereich durch eine Hofstelle, eine Kletterhalle mit Parkplatz und angrenzendem Hochseilgarten sowie die Salzmannstraße begrenzt. Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude sowie Schulen geprägt. Nordwestlich befi ndet sich ferner ein Wohngebiet und östlich der Regina -Protmann-Straße der Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung sowie eine Kleingartenanlage. Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer Pioniergehölze und im westlichen Bereich nördlich der Kletterhalle als Brachfläche dar. Die westliche Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z. Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und des Gehölzaufwuchses ist insgesamt von einer extensiven Nutzung auszugehen. Die Grevener Straße (B 219) verläuft westlich des Plangebietes. Sie ist über die Regina- Protmann-Straße und den angrenzenden B röderichweg vom Plangebiet aus in ca. 700 m erreichbar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Kinderhaus (Am Burloh) in ca. 1,5 km Entfernung vorhanden. 5. Planungsziele Ziel der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es , innerhalb des Plangebietes eine Wohnbauentwicklung zu ermöglichen. Die geplante städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen und deren Maßstäblichkeit aufgreifen. Insgesamt werden zehn Mehrfamilienhäuser mit ca. 160 barrierefreien Wohneinheiten realisiert. Entlang der Regina-Protmann-Straße bilden drei Baukörper (A1/A2, A3/A4 und C1- C3) in drei- bis viergeschossiger Bauweise eine kompakte Bebauungskante und definieren den Straßenraum. Im nördlichen Bereich (Gebäude C3) wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Norden ausgerichteter Außenfläche und eingeschossigem Anbau errichtet, um den sich d urch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der Kinderbetreuung zu decken. In den rückwärtigen Bereichen der Gebäude A1 -A4 und C1- C3 entsteht demgegenüber eine aufgelockerte Bebauung aus vier zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Südwesten (D1-D4) bzw. drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Nordwesten (B1-B3). Während die Gebäude B2 und C 1-C3 unterkellert sind, weisen alle anderen Baukörper Tiefgaragen auf. Die Erschließung ist über die Regina- Protmann-Straße und eine sich daran anschließende öffentliche Verkehrsfläche im Norden bzw. eine durch Fahrrecht gesicherte Fläc he weiter südlich sowie eine Tiefgaragenzufahrt (Gebäude B3) von der Salzmannstraße vorgesehen. Vier Tiefgaragen sowie festgesetzte Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf der Bewohner und Begründung / Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Besucher im Plangebiet (s. Pkt. 6.2.4 und 6.3). Die nordwestliche Tiefgarage unter Gebäude B3 wird direkt von der Salzmannstraße angebunden (s.o.), alle weiteren Tiefgaragen von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der Regina- Protmann-Straße. Die Wohnhäuser werden über Fußwege erschlossen. Der Spielflächenbedarf wird über die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes gedeckt. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich • der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Bauweise sowie überbaubaren Flächen • und der öffentlichen Verkehrsflächen die Grundzüge der Planung dar. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem geplanten Vorhaben wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt ebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) BauN VO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störe nde Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässi gen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäudehöhen definiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die Grundflächenzahl wird entsprechend in dem südlichen Teilbereich des Plangebietes mit 0,5, in den nordöstlichen und nordwestlichen Teilbereichen mit 0,4 festgesetzt. Darüber hinaus wird gem. § 19 (4) Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Gr undflächenzahl von 0,85 zulässig ist, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen etc.) sicherstellen zu können. Begründung / Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden für die Grundstücke unterschiedliche Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Im Nordosten und Nordwesten des Plangebietes wird eine Geschossflächenzahl von 1,2, im Süden von 1,4 festgesetzt. Durch diese Festsetzungen werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO der Grundflächen - und Geschossflächenzahl für „Allgemeine Wohngebiete” in Teilen des Plangebietes überschritten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet im Norden von Grünstrukturen gesäumt wird, die im Rahmen der Planung als „zu erhalten” gesichert werden und im Süden unmittelbar an den Freiraum angrenzt, sind gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet auch bei Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl im vorliegenden Fall gegeben, zumal die Obergrenzen des § 17 BauNVO für „Mischgebiete” gem. § 6 BauNVO, in denen ebenfalls gesunde Wohnverhältnisse bestehen, durch die Planung unterschritten werden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitungen ebenfalls nicht zu erwarten. Die Oberflächenversiegelung wird durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (siehe Pkt. 6.6.1), die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert. Ergänzt wird dies durch die festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Wallhecke) und die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) im Norden sowie die Fläche zur Anpflanzung im Süden des Plangebietes, welche unmittelbar an den Freiraum angrenzt. Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung de r Obergrenzen gem. § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl daher in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll, dabei variiert die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend der Geländebeschaffenheit. Die Höhe der geplanten Wohngebäude wird in Meter über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Die Höhe der viergeschossigen baulichen Anlagen entlang der Regina- Protmann-Straße wird für die Gebäude A1 und A2 mit max. 68,5 m ü. NHN, für die Gebäude A3 und A4 mit max. 69,0 m ü. NHN und für die Gebäude C1-C3 mit max. 69,0 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,50 m. Die Höhe der dreigeschossigen baulichen Anlagen im Westen des Plangebietes der 1. Änderung wird für das Gebäude D1 bis D4 mit max. 67,50 m ü. NHN und für die Gebäude B1- B3 mit max. 68,50 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 11,00 m. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen und Baugestal tung (siehe Punkt 6.2.5) zielen darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst , um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu gewährleisten. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig. 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen Stellplätze (St) sind gem. § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung Begründung / Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG a“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stell plätze gewährleistet . Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. 6.2.5 Bauliche Gestaltung Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vorgesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit begrüntem Flachdach (A1-A4, C1- C2) bzw. flach geneigten Dächern und eine rote Klinkerfassade. Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes daher entbehrlich. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Erschließung der nördlichen Wohngebäude erfolgt zum einen von der Regina- Protmann- Straße über eine 6,25 m breite S tichstraße im Norden und zum anderen über eine Tiefgaragenzufahrt (Tiefgarage unter Gebäude B3) von der westlich gelegenen Salzmannstraße. Von der öffentlichen Verkehrsfläche ist sowohl die Tiefgaragenzufahrt unter Gebäude B1 als auch die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Stellplätze, die in Teilen auch der Kindertagesstätte dienen, erreichbar. Die Zufahrt zu den südlichen Wohngebäuden erfolgt über zwei Tiefgaragenzufahrten an der Regina-Protmann-Straße im Osten. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Anwohner sind durch die Tiefgaragen und die festgesetzten Stellplätze im A llgemeinen Wohngebiet sichergestellt. Für Besucher sind Stellplätze in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die Erreichbarkeit der im Südw esten/ Westen gelegenen Mehrfamilienhäuser ist über ein Wegenetz gewährleistet und mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger sichergestellt. Des Weiteren stellt eine mit Geh - und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger im Nordwesten die Anbindung an die Salzmannstraße sicher. Das Gehrecht zugunsten der Anlieger schließt ein Fahrrecht für Fahrradfahrer ausdrücklich mit ein. Für den motorisierten Fahrverkehr bleibt diese Wegeverbindung geschlossen, um Durchgangsverkehre auszuschließen. Die öffentliche Mitnutzung dieser privaten Geh- und Leitungsrechtsflächen und somit die Durchlässigkeit des Quartiers, wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung gesichert. Im Bereich der Salzmannstraße erfordert die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbebauung in Richtung Süden eine verkehrssichere Anbindung, indem der Gehweg ab der Einmündung in Höhe Helgolandweg in Richtung Süden verlängert wird. Der im Ursprungsbebauungsplan Nr. 353 festgesetzte Wendehammer ist aus verkehrlicher Sicht nicht mehr erforderlich. Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt verbleibt lediglich die Straßenfläche der Salzmannstraße, die von Norden kommend in Richtung des Ermlandwegs führt. Um bis zur Tiefgarageneinfahrt an der Salzmannstraße künftig einen Gehweg von insgesamt 2,50 m Breite realisieren zu können, wird darüber hinaus ein ca. 1,25 m breiter Streifen entlang der Salzmannstraße als ö ffentliche Verkehrsfläche festgesetzt (69 m² Fläche des Flurstücks 341). Der Kfz-Verkehr des neuen Wohngebietes erhält keine direkte Anbindung an die Salzmannstraße, es erfolgt lediglich eine Tiefgaragenanbindung für das Gebäude B3. Das Plangebiet ist direkt an den Stadtbusverkehr an der Regina- Protmann-Straße (Linie 15, Haltestelle Regina -Protmann-Straße) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 400 m Entfernung die Haltestelle Salzmannstraße am Bröderichweg, welche von drei Stadtbuslinien (Linie 8, 15, 17) angefahren wird. Begründung / Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. Entwässerungsplanung Das Regenwasser des Plangebietes kann gedrosselt mit einer genehmigten Einleitungsmenge von 20 l/sec. in den Regenwasserkanal der Regina- Protmann-Straße eingeleitet werden. Die Rückhaltungen sind ausschließlich auf den privaten Flächen in Form von Dach- und Tiefgaragenbegrünungen und Rigolen herzustellen. Das Schmutzwasser wird in die bestehenden, ausreichend dimensionierten Kanalisationsanlagen eingeleitet. Technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, etc. erfolgt in e nger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. Um die Stromversorgung gewährleisten zu können, wird im Norden anschließend an die Stellplatzanlage (südlich des Gebäudes C3) eine Fläche für Ver - und Entsorgung für eine Ortsnetzstation festgesetzt. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf einer zweizügigen Kindertagesstätte (KITA), die mit einem entsprechenden Außenbereich nördlich im Plangebiet realisiert wird. Aufgrund der guten Versorgungslage in Kinderhaus entsteht kein weiterer Betreuungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit zur Errichtung eines Jugendtreffs für Kinder über 6 Jahren. Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlic hen Spielflächen k ann durch den Bestand im Umfeld nicht gedeckt werden. I m Plangebiet ist ein Spielplatzbedarf von 400 qm erforderlich. Der Bedarf wird im Norden des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ , südlich der Wallhecke, entsprechend gedeckt. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen Im Bebauungsplan wird die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verlaufende Wallhecke gem. § 9 (1) Nr. 25b als Fläche mit Erhaltungsbindung v on Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gesichert. In diesem Bereich sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern hierdurch die geschützte Wallhecke nicht unvertretbar beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Da das Plangebiet unmittelbar an den Naherholungsraum im Süden angrenzt, ist die A usweisung von weiteren öffentlichen oder privaten Grünflächen innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 1,50 m breiter Streifen als Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zum angrenzenden namenlosen Gewässer entsprechend einzugrünen. Die festgesetzte Fläche ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen. Begründung / Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Um in Hinblick auf die großflächige Versieglung durch die Tiefgarage die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima zu verringern, wird zudem im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 6.6.2 Ausgleichsflächen Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durc hzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6.7 Artenschutzprüfung Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 1 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei jeweils die aktuelle und nicht die pl anungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet ausschlaggebend. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer Pioniergehölze u.a. der Gattung Salix, Betula und Sambucus dar. Di e Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z.Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und dem Gehölzaufwuchs ist insgesamt von einer extensiven Nutzung (ohne bzw. mit unregelmäßiger Mahd) auszugehen. Die Nährstoffverhältnisse des Bodens sind augenscheinlich – zumindest in Teilbereichen aufgrund des schütteren Bewuchses – als relativ nährstoffarm einzustufen. Diese Einschätzung wird durch den vorliegenden Bodentyp (Graubrauner P laggenesch, geringe Bodenwertzahlen) bestätigt. An der nördlichen Plangebietsgrenze besteht eine alte Wallhecke aus Eichen ( Quercus robur), die Zeugnis einer menschlich geprägten Kulturlandschaft ist. Durch die frühere Nutzung („auf den Stock“ setzen) haben sich hier in den vergangenen Jahrzenten u.a. dicke, mehrstämmige Gehölze entwickelt. Die Wallhecke ist durch einen bestehenden Trampelpfad vorbelastet. Der westliche Teilbereich des Plangebietes zwischen dem Parkplatz der Kletterhalle und der nördlich befindlichen Wallhecke ist im W esentlichen als Brachfläche anzusprechen. Diese hat sich offenbar aus einer ehemaligen Obstwiese entwickelt. Im Bereich der Salzmannstraße besteht ein Gehölzaufwuchs, mitunter aus immergrünen Nadelgehölzen. Hier besteht eine Vorbelastung durch den Parkplatz der Kletterhalle und die Salzmannstraße. Am südwestlichen Rand des Plangebietes besteht ein dichter Gehölzaufwuchs durch Arten der Gattung Salix. Die Gebäuderückseite der Kletterhalle ist z.T. mit Ziergehölzen eingegrünt . Südlich des Plangebietes verläuft ein Fuß- und Radweg, der die Regina- Protmann-Straße mit der Salzmannstraße verbindet. Die unmittelbar am Fuß- und Radweg liegenden Grünflächen 1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. Begründung / Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße wurden mit sommergrünen, heimischen Gehölzen (u.a. Carpinus betulus) bepflanzt und werden intensiv gepflegt, während ein in nördlicher Richtung anschließender Brachestreifen ungenutzt ist. Östlich des Plangebietes verläuft die Regina- Protmann-Straße, an die sich ein ca. 15 m breiter Gehölzstreifen anschließt, welcher den Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung eingrünt. Potentielles Artenvorkommen Laut Abfrage des Fachinformationssystems 2 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Messtischblatt 4011 (Quadrant 2) , 29 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichtigung der i m Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS - Klassifizierung (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope, Äcker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Magerwiesen und -weiden, Gebäude, Fettwiesen und - weiden) 10 Fledermaus-, 18 Vogel- und 1 Reptilienart (s. Tab. 1, Anhang ). Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plang ebietes kann unter Berücksichtigung der tatsächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der -größe eingeschränkt werden, weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten nicht erfüllt werden. Fledermäuse In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gem. FIS kann eine unmittelbare Betroffenheit aus geschlossen werden, da innerhalb des Plangebietes keine geeigneten Strukturen – weder für Gebäude- noch für Waldfledermäuse – bestehen, die als potentielle Sommer-, Winterquartiere bzw. Wochenstuben geeignet wären und somit durch das Planvorhaben negativ betroffen wären. Der als Unterstand für die Schafe gedachte Schuppen ist für eine Besiedlung von Gebäudefledermäusen konstruktionsbedingt („offene Bauweise“, d.h. zugig, zu hell) ungeeignet und die bestehenden alten Eichengehölze im Bereich der Wallhecke wer den planungsrechtlich gesichert. Weitere alte Baumbestände mit einem geeigneten Höhlenangebot sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Flächen im Plangebiet könnten in dieser Hinsicht lediglich eine Funktion als Teilnahrungshabitat für Fledermäuse übernehmen, die in benachbarten Strukturen wie z.B. der Wallhecke Sommerquartiere haben. Eine Überbauung des Plangebietes hätte demnach ggf. einen Verlust v on Nahrungshabitaten zur Folge , wobei im Sinne einer Prognose 3 davon ausgegangen werden kann , dass es sich da bei um eine „bloße Verschlechterung der Nahrungssituation“ und nicht um den vollständigen Verlust eines essentiellen Nahrungshabitates handelt 4, so dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Vögel Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten können im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Biotopstrukturen die Lebensraumansprüche einiger planungsrelevanter Vogelarten potentiell erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die eulenartigen Vögel, insbesondere der Steinkauz, der im Bereich der benachbarten Hofstelle ein Brutrevier haben könnte und für den das Plangebiet dann ein essentielles Nahrungshabitat darstellen könnte. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Verboom (Ansprechpartner AG 2 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, 2014: Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. 3 Vgl. S. 6, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 4 Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), 2010: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), Oberste Naturschutzbehörde, Erfurt. Begründung / Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Eulenschutz, Nabu Münster) vom 13. Juli 2015 ist ein entsprechendes Steinkauzvorkommen für diesen Bereich jedoch nicht bekannt. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass planungsrelevante Greifvögel (Sperber, Mäusebussard, Turmfalke) im Bereich des Plangebietes ein Teilnahrungshabitat haben können. Eine essentielle Bedeutung kann daraus jedoch – aufgrund der i.d.R. ausgedehnten Reviergrößen dieser Vögel – nicht abgeleitet werden. Geeignete Horstbäume sind im Plangebiet nicht vorhanden. Typische Offenlandarten (Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz) und an Gewässer gebundene Arten (Eisvogel, Bekassine, mitunter Nachtigall) finden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Biotopstrukturen vor, so dass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. An Totholz und Bruthöhlen gebundene Vogelarten (Kleinspecht, Feldsperling, Gartenrotschwanz ) könnten höchstens im Bereich der Wallhecke potentiell geeignete Habitate vorfinden. Diese wird jedoch im Bebauungsplan festgesetzt. Kulturfolger, wie die Me hl- bzw. Rauchschwalbe, sind lediglich im Bereich der Hofstelle denkbar, allerdings nicht innerhalb des Plangebietes. Insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften, die den beiden Arten u.a. als wichtige Nahrungshabitate dienen, sind von dem Planvorhaben nicht betroffen. Reptilien Ein Vorkommen der Zauneidechse bzw. Eiablageplätze sind im Plan gebiet unwahrscheinlich, da hierfür sonnenexponierte und vegetat ionsfreie Bereiche, häufig auf Sandflächen, notwendig wären. Artenschutzrechtliche Verbote gegenüber weiteren potentiell vor kommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planung srelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Vermeidungsmaßnahmen Unter Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahmen sind unter Beachtung der vorliegenden Informationen über das Vorkommen von planungsrelevanten Arten in Nordrhein- Westfalen im Sinne der vorliegenden „worst-case-Betrachtung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG zu erwarten. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gegenüber europäischen Vogelarten sind Gehölzentfernungen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gem. § 39 BNatSchG verboten. Durch diese Maßnahme wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass widererwartend vorhandene und besetzte Sommerquartiere von Fledermäusen zerstört werden. 6.8 Immissionsschutz Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten erstellt, welches die Gewerbelärmeinwirkungen des östlich an die Regina- Protmann-Straße angrenzenden Parkplatzes sowie die Freizeitlärmeinwirkungen der westlich angrenzenden Kletterhalle mit Hochseilgarten und Parkplatz untersucht. Die schalltechnische Untersuchung der Immissionsorte an den geplanten Wohngebäuden hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bauvorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Gewerbeanlagen erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 10 dB. Die Immissionsorte liegen somit nach Ziffer 2.2 der TA Lärm Begründung / Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße nicht im Einwirkungsber eich der gewerblichen Nutzung. Für die untersuchten Immissionsorte wurden gemäß Ziffer 6.5 der TA Lärm Ruhezeitenzuschläge berücksichtigt. Eine Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes zur Nachtzeit findet i. d. R. nicht statt und kann daher unberücksichtigt bleiben. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm für die Tageszeit (IRWT +30 dB) wird an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit um mehr als 6 dB kann zudem nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden. Lärmmindernde Maßnahmen bzw. textliche Festsetzungen für den Bebauungsplan auf Grund von Gewerbelärm sind in Bezug auf die geplante Wohnbebauung entlang der Regina- Protmann-Straße nicht erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung zu den Freizeitanlagen hat ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte und die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude B1-B3 an den südlichen sowie an Teilen der westlichen und östlichen Fassaden überschritten werden. Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist es daher erforderlich Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Bereich der mit B1 bis B3 gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionssc hutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den gekennz eichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung, - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder - Anwendung anderer geeigneter tec hnischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet wird. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 6.9 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüg lich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigk eit zu infor mieren. Ein Entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 7. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürl ichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm älern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen. Begründung / Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Münster, den Oberbürgermeister Begründung / Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4011, Juli 2015. Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier, ZQ = Zwischenquartier. XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen. Für Abkürzungen der Lebensraumtypen s. Kap. 6.7. Begründung / Seite 13 von 13
V-0274-2016-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0274/2016 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits - und Behö r den beteiligung zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Inhalt Seite 1. Anregung eines Bürgers (frühzeitige Bürgerinformation vom 25.06.2015) ............................................ 1 2. Anregung einer Bürgerin und eines Bürgers (Stellungnahme vom 25.04.2016) ................................... 2 3. Untere Immissionsschutzbehörde .......................................................................................................... 2 4. Untere Wasserbehörde .......................................................................................................................... 3 5. Bezirksregierung Münster ...................................................................................................................... 4 6. Amprion GmbH ....................................................................................................................................... 4 7. Münster Netz GmbH ............................................................................................................................... 4 8. Telekom Deutschland GmbH ................................................................................................................. 5 9. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde ....................................................................... 6 10. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ................................................................................. 6 11. IHK Nord Westfalen ................................................................................................................................ 6 12. Gelsenwasser AG .................................................................................................................................. 6 13. Handwerkskammer Münster .................................................................................................................. 6 Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 25.06.2015 wurde von Bürgerinnen und Bürgern eine Anregung vorgetragen. Während der öffentl ichen Auslegung des Entwurfs der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 vom 04.01. bis zum 04.02.2016 wurden 11 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Im Nachgang der Offenlage wurde am 25.04.2016 eine gemeinsame Stellungnahme einer Bürgerin und eines Bürgers abgegeben. Darüber hinaus wurde aufgrund einer vorgenommenen Änderung einer textlichen Festsetzung nach Planoffenlage in der Zeit vom 21.03.2016 bis zum 04.04.2016 eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a (3) Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt, in der einem betroffenen Grundstückseigentümer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Im Rahmen dieses Beteiligungs verfahrens wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht (Siehe hierzu auch Punkt 3 dieses Dokuments). Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange enthalten folgende Anregungen: 1. Anregung eines Bürgers (frühzeitige Bürgerinformation vom 25.06.2015) Es wird angeregt, aufgrund hoher laufender Kosten auf die Errichtung von Aufzügen sowie den Bau von Flachdächern, die im östlichen Bereich vorgesehen sind, zu verzichten. Stellungnahme der Verwaltung: Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zur Errichtung von Aufzügen getroffen. Dies ist nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens, weshalb sich ein Beschluss hierzu erübrigt . Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebietes sollen bewusst Gebäude mit Flachdächern realisiert werden, da diese Dachform in der Regina- Protmann-Straße städtebaulich charakteristisch ist. Stellungnahmen / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf den Bau von Flachdächern zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 2. Anregung einer Bürgerin und eines Bürgers (Stellungnahme vom 25.04.2016) Es wird angeregt, auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrt zur Salzmannstraße zu verzichten, da angenommen wird, dass es durch diese zu vermehrten Lärmbelästigungen und Verkehrsgefährdungen kommt. Stellungnahme der Verwaltung: Abweichend von dem im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vorgestellten städtebaulichen Entwurf, wurde im Verlauf des weiteren Planverfahrens im Bereich der Salzmannstraße eine Ein- und Ausfahrt für eine Tiefgarage hinzugefügt. Diese Tiefgarage dient der Unterbringung der PKW-Stellplätze des westlichsten Mehrfamilienhauses mit seinen voraussichtlich neun Wohneinheiten. Der von dieser Maßnahme verursachte Verkehr ist für die Lärmbelastung sowie die Verkehrssicherheit in der Salzmannstraße nicht wesentlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung, auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrt zur Salzmannstraße zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 3. Untere Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit, dass der Entwurf des Bebauungsplans den Lärmkonflikt durch die nächtlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte aufgrund der Parkplatznutzung der Freizeitanlage an der geplanten Wohnbebauung B2 und B3 nicht auf löst und überarbeitet werden muss. Im überarbeiteten Gutachten werden an den Wohngebäude B2 und B3 Überschreitungen des Immissionsrichtwertes nach dem Freizeitlärmerlass NRW für WA -Gebiete in der Nacht von 40 dB(A) im überwiegenden Bereich der Süd- , West- und Ostfassaden prognostiziert. Zudem wird eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums in der Nacht durch die Parkplatznutzung prognostiziert. Die erste Vorkehrung, dass in den gekennzeichneten, lärmvorbelasteten Fassaden auf die Anordnung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 zu verzichten ist, sei für die Gebäude B2 und B3 nicht realisierbar, da sich dann an den überwiegenden Teilen der Fass aden kein schutzbedürftiger Raum befinden darf. Die alternative zweite Vorkehrung, eine fensterunabhängige Lüftungseinrichtung für schutzbedürftige Räume an den von Überschreitungen betroffenen Fassaden vorzusehen, sei ebenfalls nicht zielführend, da es s ich bei den Immissionsrichtwerten im Freizeitlärmerlass um Außenlärmpegel handele. Die Immissionsrichtwerte sind an den zu öffnenden Fenster n von Aufenthaltsräumen einzuhalten unabhängig davon, ob die Raumlüftung fensterunabhängig gewährleistet werden k ann oder nicht. Deshalb führt die Festsetzung einer fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung ohne gleichzeitiger Festsetzung von nicht zu öffnenden Fenster n nicht dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den gekennzeichneten, lärmvorbelasteten Fassaden sichergestellt wird. Es wird angeregt weitere Lösungsmöglichkeiten für den Lärmkonflikt zu prüfen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedenken zu den Immissionsfestsetzungen werden zur Kenntnis genommen. Stellungnahmen / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Als fenst erunabhängige Lüftung sind festste hende d. h. nicht zu öffnende Fenster, bei gleichzeitiger Installation von schallgedämmten Lüftern zu bezeichnen. Alternativ kann die Raumlüftung beispielsweise auch durch die Installation einer feststehenden Glasscheibe als Abschirmung vor einem normalen Fenster, welches dann jedoch geöffnet werden kann, erreicht werden. Vor den zu öffnenden Elementen schutzbedürftiger Räume an den im Bebauungsplan gekennzeichneten Fassaden bzw. Fassadenbereichen ist in diesem Fall im Abstand von 0,5 m zur Fensterfläche eine Vorsatzschale aus 8 mm starkem Glas anzubringen. Eine ausreichende Hinterlüftung wird durch Lüftungsfugen unterhalb und oberhalb des feststehenden Glaselements sichergestellt. Dass dieses Konstrukt funktioniert, zeigt ein bereits fertig gestellter Bau an der Weseler Straße. Im Hinblick auf die Unklarheiten hinsichtlich der getroffenen textlichen Festsetzung Nr. 1.10 zum Immissionsschutz, wird diese angepasst und folgendermaßen formuliert: „Im Bereich der mit B1 bis B3 gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung, - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder - Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet wird. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.“ Auf Grund der Anpassung wurde im Nachgang zur Offenlage eine eingeschränkte Beteiligung des Vorhabenträgers gem äß § 4 a (3) BauGB erforderlich. Der Vorhabenträger ist mit dieser Änderung einverstanden und hat keine Bedenken geäußert. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Aussagen zum Immissionsschutz zu überprüfen, wird gefolgt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.10 zum Immissionsschutz wird neu gefasst. Der zugehörige Absatz Nr. 6.8 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird entsprechend angepasst (Beschlussvorschlag 1.1.1). 4. Untere Wasserbehörde Die Untere Wasserbehörde teilt mit, dass in einem Abstimmungstermin am 10.12.2015 beim Tiefbauamt vereinbart wurde, dass das Niederschlagswasser über die öffentliche Regenwasserkanalisation entwässert wird. Die Entwässerung der Fläche des Verbindungsweges zur Salzmannstraße kann ggfs. – sofern keine anderen Belange betroffen sind – über eine breitflächige Ableitung des Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grünflächen erfolgen. Es wird angeregt, die Begründung dahingehend anzupassen. Stellungnahmen / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Stellungnahme der Verwaltung: Das Entwässerungskonzept wurde nach Fertigstellung des Entwurfs der Begründung für die Offenlage in Abstimmung mit den entsprechenden Fachämtern noch einmal angepasst. Wie bereits von der Unteren Wasserbehörde beschrieben, erfolgt nun ausschließlich eine Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Regenwasserkanalisation. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Begründung anzupassen, wird gefolgt . Der Absatz Nr. 6.4 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird bezüglich der Entwässerungsplanung dahingehend angepasst, dass das Niederschlagswasser nicht mehr teilweise vor Ort versickert werden soll, sondern nunmehr ausschließlich über die öffentliche Regenwasserkanalisation entwässert wird (Beschlussvorschlag 1.1.2). 5. Bezirksregierung Münster Die Bezirksregierung Münster teilt mit, dass die im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 erforderliche Berichtigung des Flächennutzungsplans von "Gemischte Baufläche" in "Wohnbaufläche" mit den zeichnerischen Zielen de r Raumordnung vereinbar ist. Zudem entspricht dies den textlichen Zielen 1.1 Satz 2 (Rdnr. 77, Vorrang der Innenentwicklung vor Außenentwicklung) und 3.3 (Rdnr. 123, vorrangige Entwicklung von im FNP vorhandenen Flächenreserven). Insgesamt ist die Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 6. Amprion GmbH Die Amprion GmbH teilt mit, dass ihr Schreiben vom 15.10.2015 weiterhin Gültigkeit behält und weist darauf hin, dass im Bereich der geplanten Aufpflasterung an der Regina-Protmann-Straße drei Erdkabel verlaufen und die Kreuzungsbaumaßnahme vor der Durchführung im Detail mit der Amprion GmbH abzustimmen ist. Dies war ebenfalls Inhalt der ersten Stellungnahme der Amprion GmbH. Zudem wird darauf hingewi esen, dass die Stellungnahme nur die 220 - und 380-kV-Anlagen sowie die Telekommunikationsanlagen der Amprion GmbH betrifft. Stellungnahme der Verwaltung: Die Aufpflasterung im Kreuzungsbereich der Regina- Protmann-Straße mit dem bestehenden Fuß- und Radweg wird seitens der Stadt Münster nicht weiter verfolgt. Daher sind die Erdkabel der Amprion GmbH von der Planung nicht mehr betroffen. Ein Beschluss erübrigt sich. 7. Münster Netz GmbH Die Münster Netz GmbH verweist auf ihre Stellungnahme vom 05.10.2015. In dieser teilt sie mit, dass sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs plans Kabel und Versorgungsleitungen der Mü nster Netz GmbH (Strom- , Gas - und Wasserversorgung) sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH befinden. Hinsichtlich der Gas und Wasserversorgung wird mitgeteilt, dass sowohl ein Anschluss an das Wasserversorgungsnetz als auch an das Erdgasnetz ( Verlegungen aus östlicher Richtung von der Regina-Protmann-Straße) möglich ist. Für die Stromversorgung ist eine Fläche für eine ober irdische Ortsnetzstation erforderlich. Der Anschluss erfolgt aus westlicher Richtung (Salzmannstraße) und es muss mind. ein halbes Jahr Vorlaufzeit für die Detailplanung und die Umsetzung eingeplant werden. Stellungnahmen / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Zudem teilt die Münster Netz GmbH mit, dass für die Stromversorgung und die Versorgung mit Gas und Wasser zwischen dem nördli chen und südlichen Gebiet des Bebauungs plans eine Verbindung der GFL- Flächen (Flächen mit einem Geh - Fahr- und Leitungsrecht) eingetragen werden müsse. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen, Gebäuden und Bäumen bleiben müssen. Stellungnahme der Verwaltung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass sowohl die Wasser- als auch die Gasversorgung möglich ist. Der Anregung, eine Traf ostation im Plangebiet zu ermöglichen, wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gefolgt. So wurde im Norden des Plangebiets in Abstimmung mit der Münster Netz GmbH ein Standort planungsrechtlich als „Fläche für Versorgung sanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen - Elektrizität“ gesichert. Hinsichtlich der geforderten Verbindung der GFL -Flächen wird darauf hingewiesen, dass diese bereits über die öffentliche Verkehrsfläche miteinander verbunden sind. Das Festsetzen einer weiteren Fläche ist nicht erforderlich. Im Plangebiet selbst befinden sich nur im Westen an der Salzmannstraße bestehende Leitungen. Diese werden weder bebaut noch bepflanzt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Errichtung einer Trafostation im Plangebiet zu sichern wurde bereits bei der Offenlegungsfassung des Plans entsprochen. Ein Beschlussvorschlag hierzu erübrigt sich. Der Anregung, die vorhandenen GFL -Flächen durch eine weitere GFL-Fläche zu verbinden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 8. Telekom Deutschland GmbH Die Telekom Deutschland GmbH verweist auf ihre Stellungnahme vom 20.10.2015. In dieser wird mitgeteilt , dass Telekommunikationslinien im Bereich der mit Geh- , Fahr - und Leitungsrechten zu belastenden Flächen nur dann verlegt werden können, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch erfolgt ist. Es wird beantragt, dem Erschließungsträger bzw. dem Eigentümer aufzuerlegen, die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung durchzuführen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie ausreichender Planungss icherheit möglich ist. Es wird um eine Benachrichtigung der Deutschen Telekom mindestens drei Monate vor Durchführung von anstehenden Straßenbaumaßnahmen und von Baumaßnahmen anderer Leitungsträger gebeten. Stellungnahme der Verwaltung: Mit den getroffenen Festsetzungen zu Geh -, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB sind die Erfordernisse zur Sicherung der Ver - und Entsorgung planungsrechtlich dokumentiert. Weitergehende Belange zu Verlegungsrechten und Unterhalt von Versorgungsleitungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind im weiteren Umsetzungsprozess abzustimmen und festzulegen. Die Umsetzung der Baumaßnahme mit etwaigen Eingriffen in das Infrastrukturnetz werden im Zuge der Projektrealisierung mit den Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt. Stellungnahmen / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 9. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 10. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 11. IHK Nord Westfalen Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 12. Gelsenwasser AG Die Gelsenwasser AG teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. 13. Handwerkskammer Münster Die Handwerkskammer Münster teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich. Stellungnahmen / Seite 6 von 6
V-0274-2016-Anlage-4-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0274/2016 Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Planverkleinerung
V-0274-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0274/2016 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsvertrag vom ...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Für das Baugebiet werden je nach Gebäudetyp unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen festgesetzt und in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN (Normalhöhennull) entsprechend eingetragen. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Übersc hreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen ist bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.4 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.5 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.6 Die Fläche GL AE 1 ist mit einem Gehrecht (mit einem Fahrrecht für Fahrradfahrer) und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belast en (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Die Fläche darf nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen o. ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.7 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschl ießung sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.8 Die festgesetzte Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträucher n und sonstigen Bepflanzungen ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.B. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.9 In dem festgesetzten Kronentraufenbereich (Erhaltungsgebot sfläche) der vorhandenen Wallhecke sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.10 Im Bereich der mit B1 bis B3 gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung durch folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete Grundrissgestaltung, - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder - Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürfti gen Räumen gewährleistet wird. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 2. Hinweise 2.1 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 2.2 Denkmalschutz Die Entdeckung von Bodendenkmälern ( kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster , im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 2.6 Gewässerschutz Im Böschungs - bzw. Randbereich des Gewässers dürfen keine Baumaterialien, auch nicht vorübergehend, gelagert werden, damit der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird und Gewässerverunreinigungen nicht eintreten können bzw. zu befürchten sind (§ 26 WHG, § 97 LWG). Der Bereich innerhalb von 3 Metern von der Böschungskante ist von jeglicher Bebauung oder sonstiger Befestigung freizuhalten (§ 97 LWG). Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, Erstellen, Ändern oder Beseitigen von Anlagen (Zäune, Stützmauern o.ä.) dürfen nicht ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorgenommen werden (§§ 99 LWG). 2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3
Beschlussvorlage
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V/0274/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus - Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Die textliche Festsetzung Nr. 1.10 zum Immissionsschutz wird neu gefasst. Der zugehörige Absatz Nr. 6.8 der Begründung zur Be bauungsplanänderung wird entsprechend angepasst (Anlage 1, Punkt 3). 1.1.2 Der Absatz Nr. 6.4 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird bezüglich der Entwässerungsplanung dahingehend angepasst, dass das Niederschlagswasser nicht mehr teilweise vor Ort versickert werden soll, sondern nunmehr ausschließlich über die öffentliche Regenwasserkanalisation entwässert wird (Anlage 1, Punkt 4). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, auf den Bau von Flachdächern zu verzichten (Anlage 1, Punkt 1). Vorlagen-Nr.: V/0274/2016 Auskunft erteilt: Herr Waldmüller / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 03.05.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0274/2016 1.2.2 Der Anregung, auf die Tiefgaragenein - und –ausfahrt zur Salzmannstraße zu verzichten (Anlage 1, Punkt 2). 1.2.3 Der Anregung, die vorhandenen GFL -Flächen durch eine weitere GFL -Fläche zu verbinden (Anlage 1, Punkt 7). 2. Der geänderte Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges f ür den Bereich zwischen Regina -Protmann-Straße und Salzmannstraße wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die geänderte Begründung zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der zur Sicherung der Erschließung des Baugebiets zu errichtende Gehweg auf der östlichen Seite der Salzmannstraße ab der Einmündung der mit Geh - und Leitungsrechten zu belas tenden Fläche GL-AE-1 bis zum vorhandenen Gehweg auf Höhe der Einmündung des Helgolandwegs ist zu 75 % maßnahmebedingt und zu 25 % nicht -maßnahmebedingt. Dieser nicht -maßnahmebedingte Anteil entspricht einer Summe von 38.750 €, die durch die Stadt Münster zu tragen ist. Die erforderlichen Mittel stehen im städtischen Haushalt unter 1201-0007 Verkehrsflächen, Planung 66.21, Bau bereit. Begründung: Städtebauliches Ziel der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina -Protmann-Straße und Salzmannstraße ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden (ca. 160 Wohneinheiten) zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauu ngsplans Nr. 353 wurde vom Rat der Stadt Münster am 16.12.2015 gefasst (Vorlage Nr. V/0882/2015). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand am 25.06.2015 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte im Oktober 2015. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 (2) BauGB erfolgte vom 04.01. bis zum 04.02.2016. Para llel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. Die zu den Beteiligungen vorgetragenen Stellungnahmen sind in Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden. Durch die aufgrund des Beschlussvorschlags 1.1.1 vorgesehene Änderung der textlichen Festsetzung zum Immissionsschutz werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wurde – anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs – dem Vorhabeträger als Eigentümer des betroffe nen Grundstücks Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Änderung gegeben (§ 4 a (3) Satz 4 BauGB). Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die aufgrund des Beschlussvorschlags 1.1.2 vorgesehene Anpassun g der Begründung stellt keine Änderung der Festsetzungen dar. Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist also nicht erforderlich. Somit kann die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungspl ans Nr. 353 gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. - 3 - V/0274/2016 Die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Bereich der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung zurzeit als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung wird die Anpassung des Flächennutz ungsplans (Umwandlung in Wohnbaufläche [W]) im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB erfolgen. Bestandteil der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ist ein zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Münster abgeschlossener Durchführungsv ertrag. Hierin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Vorhabens (Errichtung von ca. 160 Wohneinheiten, 30 % der Nettowohnfläche als geförderter Wohnraum und weitere 30 % als förderfähiger Wohnraum) und zur Finanzierung sämtlicher maßnahmebedingter Erschließungskosten. Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Salzmannstraße 1
- Weseler Straße
- Regina-Protmann-Straße
- Albersloher Weg 33
- Bröderichweg
- Trampelpfad
- Am Burloh
- Grevener Straße
- Helgolandweg
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0274/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.04.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37