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V/0274/2016

Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 07.04.2016

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Beschlussvorlage

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V-0274-2016-Anlage-2-Begruendung

44414 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0274/2016  
  
Begründung  
zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 
  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 4 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 5 
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 5 
6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 6 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 6 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 
6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 7 
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 7 
6.6.2 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 8 
6.7 Artenschutzprüfung .................................................................................................................... 8 
6.8 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 10 
6.9 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11 
7. Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 11 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 11 
Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ........................................................................ 13 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 setzt für das P langebiet entsprechend den 
umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gem. § 7 BauNVO fest.  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht 
eines Vorhabenträgers, innerhalb des Plangebietes eine Wohnbebauung mit ca. 150 
Wohneinheiten zu realisieren. 
Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des 
Bebauungsplanes zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum 
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung 
geschaffen werden. 
Die Arning GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Änderung 
des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben 
durchzuführen, und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur 
Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten.  
Begründung / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durc hzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das 
Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam menhangs, 
verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, durch die Änderung wird die 
Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach 
gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwart en sind, als im 
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
2. Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der  vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
353 liegt im Osten  des Ortsteils Kinderhaus  und umfasst ca. 1,5  ha. Innerhalb dieses 
Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 
341 und 342. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 1. Änderung  des 
Bebauungsplanes Nr. 353 sind in der Planzeichnung durc h einen grauen Farbstreifen 
festgesetzt. Die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplanes stimmen mit den Grenzen 
der Bebauungsplanänderung überein.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt M ünsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltun gsbereich der 
1. Änderung Gemischte Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht 
damit den Zielsetzungen des Bebau ungsplans. Da der Bebauungspl an gem. § 13a BauGB 
geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege einer Berichtigung. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353, der am  15.03.1991 in Kraft getreten ist , wurde 
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung  des 
Plangebietes als Verwaltungsschwerpunkt zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt für das 
Plangebiet der 1. Änderung Kerngebiet gem. § 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen, 
offenen Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 fest. 
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert 
werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden.  
Westlich an den Bebauungsplan Nr. 353 grenzt der rec htskräftige Bebauungsplan Nr. 97 an, 
welcher hauptsächlich Festsetzungen als „Reines Wohngebiet“ trifft. 
Östlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1 97 an, welcher  „Dauerkleingärten“ 
festsetzt. 
Begründung / Seite 2 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
NATURA 2000  
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet („Rieselfelder Münster“, DE-3911-401) befindet sich in 
einer Entfernung von mehr als 2,5 km in nordöstlicher Richtung. Das nächstgelegene FFH -
Gebiet („Emsaue“, DE-3711-301) befindet sich ebenfalls in nordöstlicher Richtung in einer 
Entfernung von rund 6 km. Erhebliche, nachteilige Beeinträchtigungen der beiden Europäischen 
Schutzgebiete durch das Vorhaben können u.a. aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
werden. 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich 4 km nördlich der Innenstadt von Münster.  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung wird im Norden durch das Lettische Centrum begrenzt. Im 
Osten bil det die Regina- Protmann-Straße die Grenze, im Süden ein bestehender Fuß-  und 
Radweg mit sich daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen als Bestandteil des 
Grünrings der Stadt Münster . Im Westen wird der Geltungsbereich durch eine Hofstelle, eine  
Kletterhalle mit Parkplatz  und angrenzendem Hochseilgarten sowie die Salzmannstraße 
begrenzt.  
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und 
Dienstleistungsgebäude sowie Schulen geprägt. Nordwestlich befi ndet sich ferner ein 
Wohngebiet und östlich der Regina -Protmann-Straße der Mitarbeiterparkplatz einer 
Versicherung sowie eine Kleingartenanlage.  
Das Plangebiet stellt sich derzeit  im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer 
Pioniergehölze und im westlichen Bereich nördlich der Kletterhalle als Brachfläche dar. Die 
westliche Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die 
Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z. Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und 
des Gehölzaufwuchses ist insgesamt von einer extensiven Nutzung auszugehen.  
Die Grevener Straße (B 219) verläuft westlich des Plangebietes. Sie ist über die Regina-
Protmann-Straße und den angrenzenden B röderichweg vom Plangebiet aus in ca. 700 m 
erreichbar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von 
Kinderhaus (Am Burloh) in ca. 1,5 km Entfernung vorhanden.  
5. Planungsziele  
Ziel der  vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es , innerhalb des 
Plangebietes eine Wohnbauentwicklung zu ermöglichen. Die geplante städtebauliche Struktur 
soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen und deren Maßstäblichkeit aufgreifen.  
Insgesamt werden zehn Mehrfamilienhäuser mit ca. 160 barrierefreien Wohneinheiten realisiert. 
Entlang der Regina-Protmann-Straße bilden drei Baukörper (A1/A2, A3/A4 und C1- C3) in drei- 
bis viergeschossiger Bauweise eine kompakte Bebauungskante und definieren den 
Straßenraum. Im nördlichen Bereich (Gebäude C3) wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach 
Norden ausgerichteter Außenfläche und eingeschossigem Anbau errichtet, um den sich d urch 
die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der 
Kinderbetreuung zu decken. 
In den rückwärtigen Bereichen der Gebäude A1 -A4 und C1- C3 entsteht demgegenüber eine 
aufgelockerte Bebauung  aus vier zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im 
Südwesten (D1-D4) bzw. drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Nordwesten (B1-B3).  
Während die Gebäude B2 und C 1-C3 unterkellert sind, weisen alle anderen  Baukörper 
Tiefgaragen auf. 
Die Erschließung ist über die Regina- Protmann-Straße und eine sich daran anschließende 
öffentliche Verkehrsfläche im Norden bzw.  eine durch Fahrrecht gesicherte Fläc he weiter 
südlich sowie eine Tiefgaragenzufahrt (Gebäude B3) von der Salzmannstraße vorgesehen. Vier 
Tiefgaragen sowie festgesetzte Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf der Bewohner und 
Begründung / Seite 3 von 13

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Besucher im Plangebiet (s. Pkt. 6.2.4 und 6.3). Die nordwestliche Tiefgarage unter Gebäude B3 
wird direkt von der Salzmannstraße angebunden (s.o.), alle weiteren Tiefgaragen von der 
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der Regina- Protmann-Straße. Die Wohnhäuser werden über 
Fußwege erschlossen. 
Der Spielflächenbedarf wird über die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes gedeckt. 
6. Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
• der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung,  
• der Bauweise sowie überbaubaren Flächen 
• und der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete 
Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden 
weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem geplanten Vorhaben wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein 
„Allgemeines Wohngebiet” gemäß §  4 BauNVO festgesetzt, um das städt ebauliche Ziel der 
vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
gem. § 4 (3) BauN VO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störe nde 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen 
anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer übermäßigen 
Belastung führen.  
Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur 
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
Das Maß der  baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässi gen Anzahl der Geschosse und der  zulässigen 
Gebäudehöhen definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl wird entsprechend in dem südlichen Teilbereich des Plangebietes mit 0,5, in 
den nordöstlichen und nordwestlichen Teilbereichen mit 0,4 festgesetzt. Darüber hinaus wird 
gem. § 19 (4) Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten 
Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Gr undflächenzahl von 0,85 
zulässig ist, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sowie die 
Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen etc.) sicherstellen 
zu können. 
Begründung / Seite 4 von 13

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden für die Grundstücke unterschiedliche 
Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Im Nordosten und Nordwesten des Plangebietes 
wird eine Geschossflächenzahl von 1,2, im Süden von 1,4 festgesetzt. 
Durch diese Festsetzungen werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO der Grundflächen - und 
Geschossflächenzahl für „Allgemeine Wohngebiete” in Teilen des Plangebietes überschritten.  
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet im Norden von Grünstrukturen 
gesäumt wird, die im Rahmen der Planung als „zu erhalten” gesichert werden und im Süden 
unmittelbar an den Freiraum angrenzt, sind gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet auch bei 
Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl im 
vorliegenden Fall gegeben, zumal die Obergrenzen des § 17 BauNVO für „Mischgebiete” gem. 
§ 6 BauNVO, in denen ebenfalls gesunde Wohnverhältnisse bestehen, durch die Planung 
unterschritten werden.  
Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitungen ebenfalls nicht zu erwarten. 
Die Oberflächenversiegelung wird durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (siehe Pkt. 
6.6.1), die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert. Ergänzt wird dies 
durch die festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (Wallhecke) und die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) im Norden sowie die 
Fläche zur Anpflanzung im Süden des Plangebietes, welche unmittelbar an den Freiraum 
angrenzt. 
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung de r Obergrenzen gem. § 17 
BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl daher in Abwägung mit dem städtebaulichen 
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage 
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft. 
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung  in die Umgebung 
einfügen soll, dabei variiert die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend der 
Geländebeschaffenheit. Die Höhe der  geplanten Wohngebäude wird in Meter über NHN 
(Normalhöhennull) festgesetzt.  
Die Höhe der viergeschossigen baulichen Anlagen entlang der Regina- Protmann-Straße wird 
für die Gebäude A1 und A2 mit max. 68,5 m ü. NHN, für die Gebäude A3 und A4 mit max. 69,0 
m ü. NHN und für die Gebäude C1-C3 mit max. 69,0 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei 
allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,50 m. 
Die Höhe der dreigeschossigen baulichen Anlagen im Westen des Plangebietes der 1. 
Änderung wird für das Gebäude D1 bis D4 mit max. 67,50 m ü. NHN und für die Gebäude B1-
B3 mit max. 68,50  m ü. NHN festgesetzt.  Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden 
einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 11,00 m.  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist  
bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.  
§ 16 Abs. 6 BauNVO). 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans  zu überbaubaren Flächen und Baugestal tung (siehe 
Punkt 6.2.5) zielen darauf ab,  ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das 
neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene 
Struktur einzupassen.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind relativ eng gefasst , um die Umsetzung des  
städtebaulichen Konzeptes zu gewährleisten. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu 
einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig. 
 
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen  
Stellplätze (St) sind gem. § 12 Abs. 6 BauNVO  nur in den entsprechend mit „St“ 
gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung 
Begründung / Seite 5 von 13

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG a“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine 
städtebaulich verträgliche Anordnung  der Stell plätze gewährleistet . Offene, ebenerdige 
Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. 
6.2.5 Bauliche Gestaltung  
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. 
Vorgesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit begrüntem Flachdach (A1-A4, C1-
C2) bzw. flach geneigten Dächern und eine rote Klinkerfassade. 
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. 
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes 
daher entbehrlich. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Die Erschließung der  nördlichen Wohngebäude erfolgt zum einen von der Regina- Protmann-
Straße über eine 6,25 m breite S tichstraße im Norden und zum anderen über eine 
Tiefgaragenzufahrt (Tiefgarage unter Gebäude B3) von der  westlich gelegenen 
Salzmannstraße. Von der öffentlichen Verkehrsfläche ist sowohl die Tiefgaragenzufahrt unter 
Gebäude B1 als auch die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Stellplätze, die in 
Teilen auch der Kindertagesstätte dienen, erreichbar.  
Die Zufahrt zu den südlichen Wohngebäuden erfolgt über zwei Tiefgaragenzufahrten an der 
Regina-Protmann-Straße im Osten. 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Anwohner sind durch die 
Tiefgaragen und die festgesetzten Stellplätze im A llgemeinen Wohngebiet sichergestellt. Für 
Besucher sind Stellplätze in ausreichender Anzahl vorgesehen. 
Die Erreichbarkeit der im Südw esten/ Westen gelegenen Mehrfamilienhäuser ist über ein 
Wegenetz gewährleistet  und mit einem  Geh- und Fahrrecht  zugunsten der Anlieger  
sichergestellt. Des Weiteren stellt eine mit Geh - und Leitungsrechten zu belastende Fläche 
zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger im Nordwesten die Anbindung an die 
Salzmannstraße sicher. Das Gehrecht zugunsten der Anlieger schließt ein Fahrrecht für 
Fahrradfahrer ausdrücklich mit ein. Für den motorisierten Fahrverkehr bleibt diese 
Wegeverbindung geschlossen, um Durchgangsverkehre auszuschließen.  Die öffentliche 
Mitnutzung dieser privaten Geh- und Leitungsrechtsflächen und somit die Durchlässigkeit des 
Quartiers, wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung gesichert. 
Im Bereich der Salzmannstraße erfordert die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbebauung in 
Richtung Süden eine verkehrssichere Anbindung, indem der Gehweg ab der Einmündung in 
Höhe Helgolandweg in Richtung Süden verlängert wird.  
Der im Ursprungsbebauungsplan Nr. 353 festgesetzte Wendehammer ist aus verkehrlicher 
Sicht nicht mehr erforderlich. Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt verbleibt lediglich die 
Straßenfläche der Salzmannstraße, die von Norden kommend in Richtung des Ermlandwegs 
führt. Um bis zur Tiefgarageneinfahrt an der Salzmannstraße künftig einen Gehweg von 
insgesamt 2,50 m Breite realisieren zu können, wird darüber hinaus ein ca. 1,25 m breiter 
Streifen entlang der Salzmannstraße als ö ffentliche Verkehrsfläche festgesetzt  (69 m² Fläche 
des Flurstücks 341). Der Kfz-Verkehr des neuen Wohngebietes erhält keine direkte Anbindung 
an die Salzmannstraße, es erfolgt lediglich eine Tiefgaragenanbindung für das Gebäude B3. 
Das Plangebiet ist direkt an den Stadtbusverkehr an der Regina- Protmann-Straße (Linie 15, 
Haltestelle Regina -Protmann-Straße) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 400 m 
Entfernung die Haltestelle Salzmannstraße am Bröderichweg, welche von drei Stadtbuslinien 
(Linie 8, 15, 17) angefahren wird. 
Begründung / Seite 6 von 13

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der 
bestehenden Netze sichergestellt werden.  
Entwässerungsplanung  
Das Regenwasser des Plangebietes kann gedrosselt mit einer genehmigten Einleitungsmenge 
von 20 l/sec. in den Regenwasserkanal der Regina- Protmann-Straße eingeleitet werden.  
Die Rückhaltungen sind ausschließlich auf den privaten Flächen in Form von Dach-  und 
Tiefgaragenbegrünungen und Rigolen herzustellen.  
Das Schmutzwasser wird in die  bestehenden, ausreichend  dimensionierten 
Kanalisationsanlagen eingeleitet.  
Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, etc. erfolgt in e nger 
Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
Um die Stromversorgung gewährleisten zu können, wird im  Norden anschließend an die 
Stellplatzanlage (südlich des Gebäudes C3)  eine Fläche für Ver - und Entsorgung  für eine 
Ortsnetzstation festgesetzt.  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt  sich der Bedarf einer  zweizügigen 
Kindertagesstätte (KITA), die mit einem entsprechenden Außenbereich nördlich im Plangebiet 
realisiert wird.  Aufgrund der guten Versorgungslage in Kinderhaus entsteht kein weiterer 
Betreuungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit zur Errichtung eines Jugendtreffs für Kinder über 6 
Jahren. 
Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlic hen Spielflächen k ann durch den 
Bestand im Umfeld nicht gedeckt werden. I m Plangebiet ist ein Spielplatzbedarf von 400 qm 
erforderlich. Der Bedarf wird im Norden des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer 
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ , südlich der  Wallhecke, 
entsprechend gedeckt. 
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen  
Im Bebauungsplan wird die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verlaufende Wallhecke 
gem. § 9 (1) Nr. 25b als Fläche mit Erhaltungsbindung v on Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen gesichert. In diesem Bereich sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche 
Anlagen einschließlich Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise 
zugelassen werden, sofern hierdurch die geschützte Wallhecke nicht unvertretbar beeinträchtigt 
wird.  
Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Spielplatz“  festgesetzt. Da das Plangebiet unmittelbar an den 
Naherholungsraum im Süden angrenzt, ist die A usweisung von weiteren öffentlichen oder 
privaten Grünflächen innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich. 
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 1,50 m breiter Streifen als Fläche zur 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das 
Plangebiet zum angrenzenden namenlosen Gewässer entsprechend einzugrünen.  Die 
festgesetzte Fläche ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z. B. 
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen. 
Begründung / Seite 7 von 13

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Um in Hinblick auf die großflächige Versieglung durch die Tiefgarage die negativen 
Auswirkungen auf das Kleinklima zu verringern, wird  zudem im Bebauungsplan festgesetzt, 
dass die Decken der festgesetzten Tiefgaragen  „TGa“ außerhalb der überbaubaren Flächen 
sowie der Flächen für die Erschließung  mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von 
mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
6.6.2 Ausgleichsflächen  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durc hzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
6.7 Artenschutzprüfung  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
1 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell 
bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können –  bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Konflikte erforderlich werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist 
dabei jeweils die aktuelle und nicht die pl anungsrechtliche Situation im entsprechenden 
Plangebiet ausschlaggebend.  
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer 
Pioniergehölze u.a. der Gattung Salix, Betula und Sambucus dar. Di e Fläche ist vollständig 
eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der 
Beweidungsdichte z.Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und dem Gehölzaufwuchs ist 
insgesamt von einer extensiven Nutzung (ohne bzw. mit unregelmäßiger Mahd) auszugehen. 
Die Nährstoffverhältnisse des Bodens sind augenscheinlich – zumindest in Teilbereichen 
aufgrund des schütteren Bewuchses – als relativ nährstoffarm einzustufen. Diese Einschätzung 
wird durch den vorliegenden Bodentyp (Graubrauner P laggenesch, geringe Bodenwertzahlen) 
bestätigt.  
An der nördlichen Plangebietsgrenze besteht eine alte Wallhecke aus Eichen ( Quercus robur), 
die Zeugnis einer menschlich geprägten Kulturlandschaft ist. Durch die frühere Nutzung („auf 
den Stock“ setzen) haben sich hier in den vergangenen Jahrzenten u.a. dicke, mehrstämmige 
Gehölze entwickelt. Die Wallhecke ist durch einen bestehenden Trampelpfad vorbelastet.  
Der westliche Teilbereich des Plangebietes zwischen dem Parkplatz der Kletterhalle und der 
nördlich befindlichen Wallhecke ist im W esentlichen als Brachfläche anzusprechen. Diese hat 
sich offenbar aus einer ehemaligen Obstwiese entwickelt. Im Bereich der Salzmannstraße 
besteht ein Gehölzaufwuchs, mitunter aus immergrünen Nadelgehölzen. Hier besteht eine 
Vorbelastung durch den Parkplatz der Kletterhalle und die Salzmannstraße. 
Am südwestlichen Rand des Plangebietes besteht ein dichter Gehölzaufwuchs durch Arten der 
Gattung Salix. Die  Gebäuderückseite der Kletterhalle ist  z.T. mit Ziergehölzen eingegrünt . 
Südlich des Plangebietes verläuft ein Fuß-  und Radweg, der die Regina- Protmann-Straße mit 
der Salzmannstraße verbindet.  Die unmittelbar am Fuß- und Radweg liegenden Grünflächen 
1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: 
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 
Gemeinsame Handlungsempfehlungen.  
Begründung / Seite 8 von 13

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
wurden mit sommergrünen, heimischen Gehölzen (u.a. Carpinus betulus) bepflanzt und werden 
intensiv gepflegt, während ein in nördlicher Richtung anschließender Brachestreifen ungenutzt 
ist. Östlich des Plangebietes verläuft die Regina- Protmann-Straße, an die sich ein ca. 15 m 
breiter Gehölzstreifen anschließt, welcher den Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung eingrünt. 
Potentielles Artenvorkommen 
Laut Abfrage des Fachinformationssystems 2 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, 
Messtischblatt 4011  (Quadrant 2) , 29 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter 
Berücksichtigung der i m Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS -
Klassifizierung (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie 
Biotope, Äcker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, 
Siedlungsbrachen, Magerwiesen und -weiden, Gebäude, Fettwiesen und - weiden) 10 
Fledermaus-, 18 Vogel- und 1 Reptilienart (s. Tab. 1, Anhang ). Das potentiell denkbare 
Arteninventar im Bereich des Plang ebietes kann unter Berücksichtigung der tatsächlich 
erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der -größe eingeschränkt werden, 
weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten nicht erfüllt werden.  
Fledermäuse 
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gem. FIS kann eine unmittelbare 
Betroffenheit aus geschlossen werden, da innerhalb des Plangebietes keine geeigneten 
Strukturen – weder für Gebäude-  noch für Waldfledermäuse – bestehen, die als potentielle 
Sommer-, Winterquartiere bzw. Wochenstuben geeignet wären und somit durch das 
Planvorhaben negativ betroffen wären. Der als Unterstand für die Schafe gedachte Schuppen 
ist für eine Besiedlung von Gebäudefledermäusen konstruktionsbedingt („offene Bauweise“, 
d.h. zugig, zu hell) ungeeignet und die bestehenden alten Eichengehölze im Bereich der 
Wallhecke wer den planungsrechtlich gesichert.  Weitere alte Baumbestände mit einem 
geeigneten Höhlenangebot sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Die Flächen im Plangebiet könnten in dieser Hinsicht lediglich eine Funktion als 
Teilnahrungshabitat für Fledermäuse übernehmen, die in benachbarten Strukturen wie z.B. der 
Wallhecke Sommerquartiere haben.  Eine Überbauung des Plangebietes hätte demnach ggf. 
einen Verlust v on Nahrungshabitaten zur Folge , wobei im Sinne einer Prognose
3 davon 
ausgegangen werden kann , dass es sich da bei um eine „bloße Verschlechterung der 
Nahrungssituation“ und nicht um den vollständigen Verlust eines essentiellen 
Nahrungshabitates handelt 4, so dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG 
ausgeschlossen werden können. 
Vögel 
Vorkommen planungsrelevanter  Vogelarten können im Plangebiet nicht vollständig 
ausgeschlossen werden,  da die vorhandenen Biotopstrukturen die Lebensraumansprüche 
einiger planungsrelevanter Vogelarten potentiell erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die 
eulenartigen Vögel, insbesondere der Steinkauz, der im Bereich der benachbarten Hofstelle ein 
Brutrevier haben könnte und für den das Plangebiet dann ein essentielles Nahrungshabitat 
darstellen könnte. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Verboom (Ansprechpartner AG 
2 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, 2014: 
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. 
3 Vgl. S. 6, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 
22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von 
Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 
4 Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), 2010: Hinweise zu zentralen unbestimmten 
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, 
Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), Oberste Naturschutzbehörde, Erfurt. 
Begründung / Seite 9 von 13

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Eulenschutz, Nabu Münster) vom 13. Juli 2015 ist ein entsprechendes Steinkauzvorkommen für 
diesen Bereich jedoch nicht bekannt.  
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass planungsrelevante Greifvögel (Sperber, Mäusebussard, 
Turmfalke) im Bereich des Plangebietes ein Teilnahrungshabitat haben können. Eine 
essentielle Bedeutung kann daraus jedoch – aufgrund der i.d.R. ausgedehnten Reviergrößen 
dieser Vögel –  nicht abgeleitet werden. Geeignete Horstbäume sind im Plangebiet nicht 
vorhanden.  
Typische Offenlandarten  (Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz) und an Gewässer gebundene Arten 
(Eisvogel, Bekassine, mitunter Nachtigall) finden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten 
Biotopstrukturen vor, so dass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden kann. An Totholz und Bruthöhlen gebundene Vogelarten (Kleinspecht, 
Feldsperling, Gartenrotschwanz ) könnten höchstens im Bereich der Wallhecke potentiell 
geeignete Habitate vorfinden. Diese wird jedoch im Bebauungsplan festgesetzt. Kulturfolger, 
wie die Me hl- bzw. Rauchschwalbe, sind lediglich im Bereich der Hofstelle denkbar, allerdings 
nicht innerhalb des Plangebietes. Insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften, die 
den beiden Arten u.a. als wichtige Nahrungshabitate dienen, sind von dem Planvorhaben nicht 
betroffen. 
Reptilien 
Ein Vorkommen der Zauneidechse bzw. Eiablageplätze sind im Plan gebiet unwahrscheinlich, 
da hierfür sonnenexponierte und vegetat ionsfreie Bereiche, häufig auf Sandflächen,  notwendig 
wären.  
Artenschutzrechtliche Verbote gegenüber weiteren potentiell vor kommenden europäischen 
Arten, die nicht zur Gruppe der planung srelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht 
näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass 
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. 
Vermeidungsmaßnahmen 
Unter Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahmen sind unter Beachtung der vorliegenden 
Informationen über das Vorkommen von planungsrelevanten Arten in Nordrhein- Westfalen im 
Sinne der vorliegenden „worst-case-Betrachtung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 
44 BNatSchG zu erwarten. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gegenüber europäischen 
Vogelarten sind Gehölzentfernungen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gem. 
§ 39 BNatSchG verboten.  Durch diese Maßnahme wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass  
widererwartend vorhandene und besetzte Sommerquartiere von Fledermäusen zerstört werden.  
6.8 Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung 
Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der vorhabenbezogenen 1. Änderung des 
Bebauungsplans ein Immissionsgutachten erstellt, welches  die Gewerbelärmeinwirkungen des 
östlich an die Regina- Protmann-Straße angrenzenden Parkplatzes sowie die 
Freizeitlärmeinwirkungen der westlich angrenzenden Kletterhalle mit  Hochseilgarten und  
Parkplatz untersucht.  
Die schalltechnische Untersuchung der Immissionsorte an den geplanten Wohngebäuden hat 
ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bauvorhabens verbundenen Erwartungen auf 
angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Gewerbeanlagen erfüllt werden. Die 
Untersuchungsergebnisse zeigen, dass  die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an 
den untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Die Unterschreitungen 
betragen dabei mindestens 10 dB. Die Immissionsorte liegen somit nach Ziffer 2.2 der TA Lärm 
Begründung / Seite 10 von 13

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zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
nicht im Einwirkungsber eich der gewerblichen Nutzung. Für  die untersuchten Immissionsorte 
wurden gemäß Ziffer 6.5 der TA Lärm Ruhezeitenzuschläge berücksichtigt.  Eine Nutzung des 
Mitarbeiterparkplatzes zur Nachtzeit findet i. d. R. nicht statt und kann daher unberücksichtigt 
bleiben. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm für die Tageszeit (IRWT +30 dB) wird an allen 
untersuchten Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden 
Immissionsrichtwerte zur Tageszeit um mehr als 6 dB kann zudem nach Ziffer 3.2.1 der TA 
Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden. 
Lärmmindernde Maßnahmen bzw. textliche Festsetzungen für den Bebauungsplan auf Grund 
von Gewerbelärm sind in Bezug auf die geplante Wohnbebauung entlang der Regina-
Protmann-Straße nicht erforderlich. 
Die schalltechnische Untersuchung zu den Freizeitanlagen hat ergeben, dass die geltenden 
Immissionsrichtwerte und die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude 
B1-B3 an den südlichen sowie an Teilen der westlichen und östlichen Fassaden überschritten 
werden. Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist  es 
daher erforderlich Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Bereich der mit B1 bis B3 
gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionssc hutz der geplanten Wohnnutzung durch 
folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten 
Maßnahmen sicherzustellen: 
- Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
November 1989) an den gekennz eichneten Fassaden durch eine geeignete 
Grundrissgestaltung, 
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch nicht 
zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder 
- Anwendung anderer geeigneter tec hnischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet 
wird.  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
6.9 Altlasten / Altstandorte  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüg lich der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt  und Nachhaltigk eit zu infor mieren. Ein 
Entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
7. Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde,  aber auch Verfärbungen in der natürl ichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung 
von Bodendenkm älern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u.  ä.) werden im 
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.  
Begründung / Seite 11 von 13

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen 1.  Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus –  Südlich des Bröderichweges für 
den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Münster, den  
 
Oberbürgermeister  
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4011, Juli 2015. Erhaltungszustände: G = günstig, 
U = unzureichend, S = schlecht. WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier, ZQ = Zwischenquartier. XX = 
Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen. Für Abkürzungen der Lebensraumtypen s. Kap. 
6.7. 
 
Begründung / Seite 13 von 13

V-0274-2016-Anlage-1-Stellungnahmen

18592 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0274/2016  
  
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits -  und 
Behö r den beteiligung   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
 
Inhalt Seite 
1. Anregung eines Bürgers (frühzeitige Bürgerinformation vom 25.06.2015) ............................................ 1 
2. Anregung einer Bürgerin und eines Bürgers (Stellungnahme vom 25.04.2016)  ................................... 2 
3. Untere Immissionsschutzbehörde .......................................................................................................... 2 
4. Untere Wasserbehörde .......................................................................................................................... 3 
5. Bezirksregierung Münster ...................................................................................................................... 4 
6. Amprion GmbH ....................................................................................................................................... 4 
7. Münster Netz GmbH ............................................................................................................................... 4 
8. Telekom Deutschland GmbH ................................................................................................................. 5 
9. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde ....................................................................... 6 
10. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) ................................................................................. 6 
11. IHK Nord Westfalen ................................................................................................................................ 6 
12. Gelsenwasser AG .................................................................................................................................. 6 
13. Handwerkskammer Münster .................................................................................................................. 6 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 25.06.2015 wurde von Bürgerinnen und 
Bürgern eine Anregung vorgetragen. Während der öffentl ichen Auslegung des Entwurfs der 
vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 vom 04.01. bis zum 04.02.2016 
wurden 11 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Im Nachgang  der 
Offenlage wurde am 25.04.2016 eine gemeinsame Stellungnahme einer Bürgerin und eines 
Bürgers abgegeben. Darüber hinaus wurde aufgrund einer vorgenommenen Änderung einer 
textlichen Festsetzung nach Planoffenlage in der Zeit vom 21.03.2016 bis zum 04.04.2016 eine 
eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a (3) Satz  4 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt, in 
der einem betroffenen Grundstückseigentümer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben 
wurde. Im Rahmen dieses Beteiligungs verfahrens wurden keine Anregungen oder Bedenken 
vorgebracht (Siehe hierzu auch Punkt 3 dieses Dokuments).  
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange enthalten folgende 
Anregungen:  
1. Anregung eines Bürgers (frühzeitige Bürgerinformation vom 25.06.2015)  
Es wird angeregt, aufgrund hoher laufender Kosten auf die Errichtung von Aufzügen sowie den 
Bau von Flachdächern, die im östlichen Bereich vorgesehen sind, zu verzichten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Bebauungsplan werden keine Festsetzungen zur Errichtung von Aufzügen getroffen. Dies ist 
nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens, weshalb sich ein Beschluss hierzu erübrigt . Im 
östlichen Bereich des Bebauungsplangebietes sollen bewusst Gebäude mit Flachdächern 
realisiert werden, da diese Dachform in der Regina- Protmann-Straße städtebaulich 
charakteristisch ist. 
Stellungnahmen / Seite 1 von 6

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Verkehrsplanung
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf den Bau von Flachdächern zu verzichten, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.1).  
2. Anregung einer Bürgerin und eines Bürgers (Stellungnahme vom 25.04.2016)  
Es wird angeregt, auf die Tiefgaragenein-  und -ausfahrt zur Salzmannstraße zu verzichten, da 
angenommen wird, dass es durch diese zu vermehrten Lärmbelästigungen und 
Verkehrsgefährdungen kommt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Abweichend von dem im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vorgestellten 
städtebaulichen Entwurf, wurde im Verlauf des weiteren Planverfahrens im Bereich der 
Salzmannstraße eine Ein- und Ausfahrt für eine Tiefgarage hinzugefügt. Diese Tiefgarage dient 
der Unterbringung der PKW-Stellplätze des westlichsten Mehrfamilienhauses  mit seinen 
voraussichtlich neun Wohneinheiten.  Der von dieser Maßnahme verursachte Verkehr ist für die 
Lärmbelastung sowie die Verkehrssicherheit in der Salzmannstraße nicht wesentlich. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf die Tiefgaragenein-  und -ausfahrt zur Salzmannstraße zu verzichten, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
3. Untere Immissionsschutzbehörde  
Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit, dass der Entwurf des Bebauungsplans den 
Lärmkonflikt durch die nächtlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte aufgrund der 
Parkplatznutzung der Freizeitanlage an der geplanten Wohnbebauung B2 und B3 nicht auf löst 
und überarbeitet werden muss.  
Im überarbeiteten Gutachten werden an den Wohngebäude B2 und B3 Überschreitungen des 
Immissionsrichtwertes nach dem Freizeitlärmerlass NRW für WA -Gebiete in der Nacht von 
40 dB(A) im überwiegenden Bereich der Süd- , West- und Ostfassaden prognostiziert. Zudem 
wird eine Überschreitung des Maximalpegelkriteriums in der Nacht durch die Parkplatznutzung 
prognostiziert.  
Die erste Vorkehrung, dass in den gekennzeichneten, lärmvorbelasteten Fassaden auf die 
Anordnung schutzbedürftiger Räume nach DIN  4109 zu verzichten ist, sei für die Gebäude B2 
und B3 nicht realisierbar, da sich dann an den überwiegenden Teilen der Fass aden kein 
schutzbedürftiger Raum befinden darf.  
Die alternative zweite Vorkehrung, eine fensterunabhängige Lüftungseinrichtung für 
schutzbedürftige Räume an den von Überschreitungen betroffenen Fassaden vorzusehen, sei 
ebenfalls nicht zielführend, da es s ich bei den Immissionsrichtwerten im Freizeitlärmerlass um 
Außenlärmpegel handele. Die Immissionsrichtwerte sind an den zu öffnenden Fenster n von 
Aufenthaltsräumen einzuhalten unabhängig davon, ob die Raumlüftung fensterunabhängig 
gewährleistet werden k ann oder nicht. Deshalb führt die Festsetzung einer 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung ohne gleichzeitiger Festsetzung von nicht zu 
öffnenden Fenster n nicht dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den 
gekennzeichneten, lärmvorbelasteten Fassaden sichergestellt wird.  
Es wird angeregt weitere Lösungsmöglichkeiten für den Lärmkonflikt zu prüfen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken zu den Immissionsfestsetzungen werden zur Kenntnis genommen.  
Stellungnahmen / Seite 2 von 6

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zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Als fenst erunabhängige Lüftung sind festste hende d. h. nicht zu öffnende Fenster,  bei 
gleichzeitiger Installation von schallgedämmten Lüftern zu bezeichnen. Alternativ kann die 
Raumlüftung beispielsweise auch durch die Installation einer feststehenden Glasscheibe als 
Abschirmung vor einem normalen Fenster, welches dann jedoch geöffnet werden kann, erreicht 
werden. Vor den zu öffnenden Elementen schutzbedürftiger Räume an den im Bebauungsplan 
gekennzeichneten Fassaden bzw. Fassadenbereichen ist in diesem Fall im Abstand von 0,5 m 
zur Fensterfläche eine Vorsatzschale aus 8 mm starkem Glas anzubringen. Eine ausreichende 
Hinterlüftung wird durch Lüftungsfugen unterhalb und oberhalb des feststehenden 
Glaselements sichergestellt. Dass dieses Konstrukt funktioniert, zeigt ein bereits fertig gestellter 
Bau an der Weseler Straße.  
Im Hinblick auf die Unklarheiten hinsichtlich der getroffenen textlichen Festsetzung Nr. 1.10 zum 
Immissionsschutz, wird diese angepasst und folgendermaßen formuliert:  
„Im Bereich der mit B1 bis B3 gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz der 
geplanten Wohnnutzung durch folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen oder 
eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:  
- Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN  4109 (Ausgabe 
November 1989) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete 
Grundrissgestaltung,  
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch 
nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder  
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet 
wird.  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.“  
Auf Grund der Anpassung wurde im Nachgang zur Offenlage eine eingeschränkte Beteiligung 
des Vorhabenträgers gem äß § 4 a (3) BauGB  erforderlich. Der Vorhabenträger ist mit dieser 
Änderung einverstanden und hat keine Bedenken geäußert.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Aussagen zum Immissionsschutz zu überprüfen, wird gefolgt. Die textliche 
Festsetzung Nr. 1.10 zum Immissionsschutz wird neu gefasst. Der zugehörige Absatz Nr.  6.8 
der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird entsprechend angepasst  
(Beschlussvorschlag 1.1.1).  
4. Untere Wasserbehörde  
Die Untere Wasserbehörde teilt mit, dass in einem Abstimmungstermin am 10.12.2015 beim 
Tiefbauamt vereinbart wurde, dass das Niederschlagswasser über die öffentliche 
Regenwasserkanalisation entwässert wird.  
Die Entwässerung der Fläche des Verbindungsweges zur Salzmannstraße kann ggfs. –  sofern 
keine anderen Belange betroffen sind – über eine breitflächige Ableitung des 
Niederschlagswassers auf die angrenzenden Grünflächen erfolgen.  
Es wird angeregt, die Begründung dahingehend anzupassen.  
Stellungnahmen / Seite 3 von 6

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Entwässerungskonzept wurde nach Fertigstellung des Entwurfs der Begründung für die 
Offenlage in Abstimmung mit den entsprechenden Fachämtern  noch einmal angepasst.  Wie 
bereits von der Unteren Wasserbehörde beschrieben, erfolgt nun ausschließlich eine Einleitung 
des Niederschlagswassers in die öffentliche Regenwasserkanalisation.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Begründung anzupassen, wird gefolgt . Der Absatz Nr.  6.4 der Begründung 
zur Bebauungsplanänderung wird bezüglich der Entwässerungsplanung dahingehend 
angepasst, dass das Niederschlagswasser nicht mehr teilweise vor Ort versickert werden soll, 
sondern nunmehr ausschließlich über die öffentliche Regenwasserkanalisation entwässert wird 
(Beschlussvorschlag 1.1.2).  
5. Bezirksregierung Münster  
Die Bezirksregierung Münster teilt mit, dass die im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 353 erforderliche Berichtigung des  Flächennutzungsplans von "Gemischte Baufläche" in 
"Wohnbaufläche" mit den  zeichnerischen Zielen de r Raumordnung vereinbar  ist. Zudem 
entspricht dies den textlichen Zielen 1.1 Satz  2 (Rdnr.  77, Vorrang der Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung) und 3.3 (Rdnr.  123, vorrangige Entwicklung von im FNP vorhandenen 
Flächenreserven). Insgesamt ist die Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung 
vereinbar.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
6. Amprion GmbH  
Die Amprion GmbH teilt mit, dass ihr Schreiben vom 15.10.2015 weiterhin Gültigkeit behält und 
weist darauf hin, dass im Bereich der geplanten Aufpflasterung an der Regina-Protmann-Straße 
drei Erdkabel verlaufen und die Kreuzungsbaumaßnahme vor der Durchführung im Detail mit 
der Amprion GmbH abzustimmen ist. Dies war ebenfalls  Inhalt der ersten Stellungnahme der 
Amprion GmbH.  Zudem wird darauf hingewi esen, dass die Stellungnahme nur die 220 - und 
380-kV-Anlagen sowie die Telekommunikationsanlagen der Amprion GmbH betrifft.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Aufpflasterung im Kreuzungsbereich der Regina- Protmann-Straße mit dem bestehenden 
Fuß- und Radweg wird seitens der Stadt Münster nicht weiter verfolgt.  Daher sind die Erdkabel 
der Amprion GmbH von der Planung nicht mehr betroffen.  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
7. Münster Netz GmbH  
Die Münster Netz GmbH verweist auf ihre Stellungnahme vom 05.10.2015. In dieser teilt sie mit, 
dass sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs plans Kabel und 
Versorgungsleitungen der Mü nster Netz GmbH (Strom- , Gas - und Wasserversorgung) sowie 
Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH befinden.  
Hinsichtlich der Gas und Wasserversorgung wird mitgeteilt, dass sowohl ein Anschluss an das 
Wasserversorgungsnetz als auch an das Erdgasnetz ( Verlegungen aus östlicher Richtung von 
der Regina-Protmann-Straße) möglich ist.  
Für die Stromversorgung ist eine Fläche für eine ober irdische Ortsnetzstation erforderlich. Der 
Anschluss erfolgt aus westlicher Richtung (Salzmannstraße) und es muss mind. ein halbes Jahr 
Vorlaufzeit für die Detailplanung und die Umsetzung eingeplant werden.  
Stellungnahmen / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Zudem teilt die Münster Netz GmbH mit, dass  für die Stromversorgung und die Versorgung mit 
Gas und Wasser  zwischen dem nördli chen und südlichen Gebiet des Bebauungs plans eine 
Verbindung der GFL- Flächen (Flächen mit einem Geh - Fahr- und Leitungsrecht) eingetragen 
werden müsse.  
Abschließend wird darauf  hingewiesen, dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von 
Anlagen, Gebäuden und Bäumen bleiben müssen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sowohl die Wasser- als auch die Gasversorgung möglich 
ist.  
Der Anregung, eine Traf ostation im Plangebiet zu ermöglichen,  wurde bereits zur öffentlichen 
Auslegung des Planentwurfs gefolgt. So wurde im Norden des Plangebiets in Abstimmung mit 
der Münster Netz GmbH ein Standort  planungsrechtlich als „Fläche für Versorgung sanlagen, 
Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen - Elektrizität“ gesichert.  
Hinsichtlich der geforderten Verbindung der GFL -Flächen wird darauf hingewiesen, dass diese 
bereits über die öffentliche Verkehrsfläche miteinander verbunden sind.  Das Festsetzen einer 
weiteren Fläche ist nicht erforderlich. 
Im Plangebiet selbst befinden sich nur im Westen an der Salzmannstraße bestehende 
Leitungen. Diese werden weder bebaut noch bepflanzt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Errichtung einer Trafostation im Plangebiet zu sichern  wurde bereits bei der 
Offenlegungsfassung des Plans entsprochen. Ein Beschlussvorschlag hierzu erübrigt sich.  
Der Anregung, die vorhandenen GFL -Flächen durch eine weitere GFL-Fläche zu verbinden, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
8. Telekom Deutschland GmbH  
Die Telekom Deutschland GmbH verweist auf ihre Stellungnahme vom 20.10.2015. In dieser 
wird mitgeteilt , dass Telekommunikationslinien im Bereich der mit Geh- , Fahr - und 
Leitungsrechten zu belastenden Flächen nur dann verlegt werden können, wenn die Eintragung 
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im 
Grundbuch erfolgt ist.  Es wird beantragt, dem Erschließungsträger bzw. dem Eigentümer 
aufzuerlegen, die dingliche Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungsbewilligung 
durchzuführen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer 
Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie 
ausreichender Planungss icherheit möglich ist. Es wird um eine Benachrichtigung der 
Deutschen Telekom mindestens drei Monate vor Durchführung von anstehenden 
Straßenbaumaßnahmen und von Baumaßnahmen anderer Leitungsträger gebeten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Mit den getroffenen Festsetzungen zu Geh -, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 (1) Nr. 21 
BauGB sind die Erfordernisse zur Sicherung der Ver - und Entsorgung planungsrechtlich 
dokumentiert. Weitergehende Belange zu Verlegungsrechten und Unterhalt von 
Versorgungsleitungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern sind im weiteren 
Umsetzungsprozess abzustimmen und festzulegen. Die Umsetzung der Baumaßnahme mit 
etwaigen Eingriffen in das Infrastrukturnetz werden im Zuge der Projektrealisierung mit den 
Fachämtern der Stadt Münster sowie den Ver- und Entsorgern weitergehend abgestimmt.  
Stellungnahmen / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.  
9. Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde  
Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
10. Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege)  
Die Städtische Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
11. IHK Nord Westfalen  
Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
12. Gelsenwasser AG  
Die Gelsenwasser AG teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
13. Handwerkskammer Münster  
Die Handwerkskammer Münster teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.  
Eine Stellungnahme und ein Beschluss erübrigen sich.  
Stellungnahmen / Seite 6 von 6

V-0274-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

169 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage  4 
zur Vorlage Nr. V/0274/2016 
 
Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Planverkleinerung

V-0274-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

7465 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0274/2016  
  
Textliche Festsetzungen   
zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als 
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für 
Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des 
Vorhabenbezogen Bebauungsplanes.  
Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen 
Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsvertrag vom ...................... 
verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB).  
1.2  Für das Baugebiet werden je nach Gebäudetyp unterschiedliche Höhen baulicher 
Anlagen festgesetzt und in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen.  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für 
Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3 Die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Übersc hreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und 
Nebenanlagen ist bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig.  
1.4 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m für 
Terrassen und Balkone zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.5 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb 
der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Offene, ebenerdige Stellplätze (St) 
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB).  
1.6 Die Fläche GL AE 1 ist mit einem Gehrecht (mit einem Fahrrecht für Fahrradfahrer) und 
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger zu belast en (§  9 Abs.  1 
Nr. 21 BauGB). Die Fläche darf nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. 
Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen o.  ä.) angelegt werden (§  9 Abs.  1 Nr.  20 
BauGB).  
1.7 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der  Flächen für die Erschl ießung sind die 
Decken der festgesetzten Tiefgaragen  „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft  zu begrünen (§ 9 Abs.  1 
Nr. 25a BauGB).  
1.8 Die festgesetzte Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträucher n und sonstigen 
Bepflanzungen ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.B. 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§  9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
1.9 In dem festgesetzten Kronentraufenbereich (Erhaltungsgebot sfläche) der vorhandenen 
Wallhecke sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche Anlagen einschließlich 
Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
1.10 Im Bereich der mit B1 bis B3 gekennzeichneten Wohngebäude ist der Immissionsschutz 
der geplanten Wohnnutzung durch folgende technische/ grundrisstechnische Maßnahmen 
oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:  
- Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN  4109 (Ausgabe 
November 1989) an den gekennzeichneten Fassaden durch eine geeignete 
Grundrissgestaltung,  
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den gekennzeichneten Fassaden durch 
nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder  
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürfti gen Räumen 
gewährleistet wird.  
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)  
1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des 
Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der 
Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden.  
 
2. Hinweise  
2.1 Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
2.2 Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ( kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen -Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster, 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster , im Kundenzentrum „Planen- Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
2.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche 
Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften 
unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt  und 
Nachhaltigkeit zu informieren.  
2.6 Gewässerschutz  
Im Böschungs - bzw. Randbereich des Gewässers dürfen keine Baumaterialien, auch 
nicht vorübergehend, gelagert werden, damit der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird 
und Gewässerverunreinigungen nicht eintreten können bzw. zu befürchten sind (§ 26 
WHG, § 97 LWG). Der Bereich innerhalb von 3 Metern von der Böschungskante ist von 
jeglicher Bebauung oder sonstiger Befestigung freizuhalten (§ 97 LWG).  
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, Erstellen, Ändern oder Beseitigen von 
Anlagen (Zäune, Stützmauern o.ä.) dürfen nicht ohne Genehmigung der Unteren 
Wasserbehörde vorgenommen werden (§§ 99 LWG).  
2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag).  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3

Beschlussvorlage

6684 Zeichen

V/0274/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus - Südlich des 
Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
29.06.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1.  Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen 
Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  353 wird wie 
folgt geändert:  
 
1.1.1 Die textliche Festsetzung Nr.  1.10 zum Immissionsschutz wird neu gefasst. Der 
zugehörige Absatz Nr.  6.8 der Begründung zur Be bauungsplanänderung wird 
entsprechend angepasst (Anlage 1, Punkt 3).  
 
1.1.2 Der Absatz Nr.  6.4 der Begründung zur Bebauungsplanänderung wird bezüglich der 
Entwässerungsplanung dahingehend angepasst, dass das Niederschlagswasser nicht 
mehr teilweise vor Ort versickert werden soll, sondern nunmehr ausschließlich über die 
öffentliche Regenwasserkanalisation entwässert wird (Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 353 nicht gefolgt:  
 
1.2.1 Der Anregung, auf den Bau von Flachdächern zu verzichten (Anlage 1, Punkt 1).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0274/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Waldmüller / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.05.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0274/2016 
1.2.2 Der Anregung, auf die Tiefgaragenein - und –ausfahrt zur Salzmannstraße zu 
verzichten (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.2.3 Der Anregung, die vorhandenen GFL -Flächen durch eine weitere GFL -Fläche zu 
verbinden (Anlage 1, Punkt 7).  
 
2. Der geänderte Entwurf der vorhabenbezogenen 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  353: 
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges f ür den Bereich zwischen Regina -Protmann-Straße 
und Salzmannstraße wird gemäß §§  2 und 10 i.  V. m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) 
und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die geänderte Begründung zur vorhabenbezogenen 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  353 
wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der zur Sicherung der Erschließung des Baugebiets zu errichtende Gehweg auf der östlichen Seite 
der Salzmannstraße ab der Einmündung der mit Geh - und Leitungsrechten zu belas tenden Fläche 
GL-AE-1 bis zum vorhandenen Gehweg auf Höhe der Einmündung des Helgolandwegs ist zu 75  % 
maßnahmebedingt und zu 25  % nicht -maßnahmebedingt. Dieser nicht -maßnahmebedingte Anteil 
entspricht einer Summe von 38.750  €, die durch die Stadt Münster zu tragen ist. Die erforderlichen 
Mittel stehen im städtischen Haushalt unter 1201-0007 Verkehrsflächen, Planung 66.21, Bau bereit.  
 
 
Begründung: 
 
Städtebauliches Ziel der vorhabenbezogenen 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  353: 
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina -Protmann-Straße und 
Salzmannstraße ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 
Wohngebäuden (ca. 160 Wohneinheiten) zu schaffen. 
 
Der Aufstellungsbeschluss zur 1.  Änderung des Bebauu ngsplans Nr. 353 wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 16.12.2015 gefasst (Vorlage Nr.  V/0882/2015). Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB fand am 25.06.2015 statt. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB erfolgte im Oktober 2015. 
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß §  3 (2) BauGB erfolgte vom 04.01. bis zum 
04.02.2016. Para llel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB.  
 
Die zu den Beteiligungen vorgetragenen Stellungnahmen sind in Anlage  1 dargestellt. Über sie soll 
entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden.  
 
Durch die aufgrund des Beschlussvorschlags  1.1.1 vorgesehene Änderung der textlichen 
Festsetzung zum Immissionsschutz werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wurde – 
anstelle einer erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs  – dem Vorhabeträger 
als Eigentümer des betroffe nen Grundstücks Gelegenheit zur Stellungnahme  zu der beabsichtigten 
Änderung gegeben (§  4 a (3) Satz  4 BauGB).  Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine 
Anregungen oder Bedenken vorgebracht.  
 
Die aufgrund des Beschlussvorschlags  1.1.2 vorgesehene Anpassun g der Begründung stellt keine 
Änderung der Festsetzungen dar. Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange ist also nicht erforderlich.  
 
Somit kann die vorhabenbezogene 1.  Änderung des Bebauungspl ans Nr.  353 gemäß 
Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden.

- 3 - 
V/0274/2016 
Die vorhabenbezogene 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  353 wird gemäß §  13 a BauGB im 
beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer 
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Bereich der 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung zurzeit als Gemischte Baufläche (M) dargestellt. Nach 
Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung wird die Anpassung des Flächennutz ungsplans 
(Umwandlung in Wohnbaufläche [W]) im Wege der Berichtigung gemäß §  13 a (2) Nr.  2 BauGB 
erfolgen.  
 
Bestandteil der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ist ein zwischen der Vorhabenträgerin 
und der Stadt Münster abgeschlossener Durchführungsv ertrag. Hierin verpflichtet sich die 
Vorhabenträgerin zur Umsetzung des Vorhabens (Errichtung von ca. 160  Wohneinheiten, 30 % der 
Nettowohnfläche als geförderter Wohnraum und weitere 30  % als förderfähiger Wohnraum) und zur 
Finanzierung sämtlicher maßnahmebedingter Erschließungskosten.  
 
Nähere Einzelheiten zur Planung sind aus den beigefügten Anlagen ersichtlich.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

14.06.2016 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 47.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2016 Rat
TOP 50.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Salzmannstraße 1
  • Weseler Straße
  • Regina-Protmann-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Bröderichweg
  • Trampelpfad
  • Am Burloh
  • Grevener Straße
  • Helgolandweg
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0274/2016
Typ
Vorlagen
Datum
07.04.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37