1180/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen betreffend "Geschwindigkeitskontrollen auf Kölner Stadt-/Autobahnen und Schnellstraßen"(0654/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/324/1 Vorlagen-Nummer 27.04.2026 1180/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Mobilitätsausschuss 28.04.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen betreffend "Geschwindigkeitskontrollen auf Kölner Stadt-/Autobahnen und Schnellstraßen"(AN/0654/2026) Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen stellt für die Sitzung des Mobilitätsausschusses am 28.04.2026 unter TOP 5.2.4 (Vorlagen-Nr. AN/0654/2026) folgende Fragen: 1. Nach welchen Kriterien wird konkret festgelegt, wo eine stationäre Radaranlage aufge- stellt und wo die Kontrolle mit mobilen Messgeräten durchgeführt wird? 2. Welche Stellen auf Kölner Stadt-/Autobahnen und Schnellstraßen wurden in den letz- ten fünf Jahren auf Einrichtung von stationären Radaranlagen und mobilen Geschwin- digkeitskontrollen geprüft? 3. An welchen dieser Stellen wurde entschieden, keine stationären Radaranlagen aufzu- stellen oder mobilen Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen und warum? Antwort der Verwaltung: Vorbemerkung: Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dienen der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziel ist die Reduzierung des allge- meinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrs- teilnehmer vor schweren Unfallfolgen. Um dies zu erreichen, bedarf es der Verhinderung und Sanktionierung von Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, der Hauptursache für Unfälle mit schweren Folgen. Die rechtliche Grundlage für die Überwachung des fließenden Verkehrs ergibt sich aus § 48, Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz NW (OBG NW). Dort heißt es: Die Kreisordnungsbehörden (hier: Stadt Köln) und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Poli- zeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem techni- schen Gerät. 2 Diese Bestimmung wird durch die Verwaltungsvorschriften zum OBG (VV OBG NW) weiter konkretisiert. Dort heißt es unter anderem: Neben der Polizei sind nach § 48 Abs. 2 OBG auch die Kreisordnungsbehörden (hier: Stadt Köln) und die Großen kreisangehörigen Städte für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen zuständig. Ihre Zustän- digkeit erstreckt sich nur auf die Überwachung an Gefahrenstellen. Gefahrenstellen sind Un- fallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr ange- nommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutz- würdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, 2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Eng- pässen oder 3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Geschwindigkeitskontrollen mit mobilen Anlagen auf Bundesautobahnen und autobahnähnli- chen Straßen im Sinne des § 12 Polizeiorganisationsgesetz NRW bleiben der Polizei vorbe- halten. Die Kreisordnungsbehörden (hier: Stadt Köln) sind befugt, stationäre Geschwindig- keitsmessanlagen einzurichten. Aktuell befindet sich auf Initiative der Landesregierung NRW eine Novellierung des OBG im Gesetzgebungsverfahren. Unter anderem sollen die Bestimmungen des § 48 OBG dahinge- hend geändert werden, dass Kommunen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Strecken zukünftig auch mobile Geschwindigkeitskontrollen durchführen dürfen. Zu Frage 1: Nach welchen Kriterien wird konkret festgelegt, wo eine stationäre Radaranlage aufgestellt und wo die Kontrolle mit mobilen Messgeräten durchgeführt wird? Im Bereich von Stadt-/Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen (Schnellstraßen) stellt sich die Frage nicht. Hier darf die Stadt Köln nach derzeitiger Rechtslage (s.o.) nur stationäre Anlagen aufstellen. Maßgeblich ist hier immer ein Beschluss der Unfallkommission Köln (Poli- zei Köln/Bezirksregierung Köln/Straßen NRW/Stadt Köln) bzw. für Autobahnen ein Beschluss der Unfallkommission Autobahn (Autobahn GmbH/Autobahnpolizei). Auf innerörtlichen Straßen, die weder Autobahnen noch autobahnähnliche Strecken sind, rich- tet die Verwaltung, ausgehend von Hinweisen aus der Bürgerschaft oder bei Anfragen aus dem politischen Raum, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen grundsätzlich mobile Messstellen ein. Sollten die Ergebnisse der mobilen Messungen exorbi- tant hohe Verstöße ergeben, prüft die Verwaltung anhand objektiver Seitenradarmessungen die eventuelle Notwendigkeit stationärer Messanlagen. Das Seitenradarmesssystem (SDR) ist ein berührungslos messendes Verkehrsdatenerfas- sungssystem und dient der Verkehrserhebung. Das SDR erfasst Daten ohne Bilddokumenta- tion zu Geschwindigkeiten, Verkehrsaufkommen, Anzahl der Fahrzeuge auf den gewählten Fahrspuren und den Anteil der jeweiligen Fahrzeugklassen. Stationäre Anlagen kommen nach folgenden Kriterien zum Einsatz: Verstoßquote über 50% nach Messungen mit Seitenradar Strecken mit erhöhter Unfallhäufigkeit nach Beschluss Unfallkommission Köln bzw. Beschluss Unfallkommission Autobahn 3 Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, richtet die Verwaltung mobile Messstellen ein. Zu Frage 2: Welche Stellen auf Kölner Stadt-/Autobahnen und Schnellstraßen wurden in den letzten fünf Jahren auf Einrichtung von stationären Radaranlagen und mobilen Geschwindigkeitskontrol- len geprüft? Die Verwaltung verfügt aktuell über rund 3.000 mobile Messstellen. Die Liste der Messstellen unterliegt einem stetigen wöchentlichen Wandel. Eine Auswertung und Aufzählung der geprüf- ten und rechtssicher eingerichteten mobilen Messstellen der letzten 5 Jahre wäre nur mit ei- nem unverhältnismäßig hohen manuellen Aufwand möglich. Im stationären Bereich wurden in den Jahren 2021 bis 2026 folgende Stellen überprüft und eingerichtet: 2021 Kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen für den Knoten- punkt Venloer Str. (B59) / AS Bocklemünd West (A1 Bocklemünd-Mengenich) Beschluss Unfallkommission Köln Kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen für den Knoten- punkt Boltensternstr. / Barbarastr., Riehl Beschluss Unfallkommission Köln 2022 Kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen für den Knoten- punkt Düsseldorfer Str. (B8) / Stammheimer Ring / Dünnwalder Kommunalweg Beschluss Unfallkommission Köln 2023 Aufbau einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage mit 2 Messsystemen auf der Butzweilerhofallee, Ossendorf Beschluss BV Ehrenfeld (AN/0427/2023), Auswertung Seitenradar Verstoßquote bei 88% bzw. 78% in der Gegenrichtung 2024 Keine Anträge und Prüfungen 2025 Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Stadtautobahn (B55a) zwischen Auffahrt Buchforst und Anschlussstelle Höhenberg, Fahrtrichtung Kreuz Köln-Ost Beschluss Unfallkommission Köln Überwachung des Durchfahrtverbotes über 3,5 Tonnen und Überwachung der Ge- schwindigkeit auf der BAB A4 - Brückenbauwerk Eifeltor Beschluss Unfallkommission Autobahn 2026 Wiederinbetriebnahme Geschwindigkeitsüberwachung Zoobrücke Beschluss Unfallkommission Köln 4 Geplant für 2026 ist die Inbetriebnahme von Messanlagen auf der K4, beide Fahrtrich- tungen (Nahbereich Herkulestunnel), gem. Beschluss Unfallkommission Köln vom 22.04.2026 Zu Frage 3: An welchen dieser Stellen wurde entschieden, keine stationären Radaranlagen aufzustellen oder mobilen Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen und warum? Sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen, richtet die Verwaltung zeitnah Messstellen ein. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1180/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.04.2026
- Erstellt
- 22.04.2026 16:35