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2662/2023

Abwassergebührensatzung 2024

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.09.2023

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Anlage 2 - Abwassergebührensatzung 2024

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Ansehen

Anlagen 3 - 11 - Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2024

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Ansehen

Anlage 1 - Gebührenkalkulation 2024

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Abwassergebührensatzung 2024

38137 Zeichen

Entwurf Anlage 2 
/ 2 
Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
- Abwassergebührensatzung (AbwGebS) - 
vom     .      .2023 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 13.09.2023 
aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), 
der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 
2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das 
Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 
2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. 
September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen. 
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich 
§ 1 Gegenstand 
(1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im 
folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 
7 KAG NRW: 
a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, 
b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung,

/ 3 
c) für Abwasseruntersuchungen, 
d) für sonstige Leistungen, 
e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. 
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 
KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. 
(3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem 
dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. 
Zweiter Abschnitt 
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden 
Bestimmungen: 
a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche 
Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten 
Schmutzwassermenge, 
b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder 
befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser 
leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene 
Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt 
vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen 
oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche 
Abwasseranlage gelangen kann, 
c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm 
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und 
Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten 
Menge, 
d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage 
unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. 
(2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet 
der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung:

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a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung 
gestellte Wassermenge, 
b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie 
bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte 
Menge, 
c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück 
zugeführte Wassermenge, 
d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, 
e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. 
(3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den 
Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. 
(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag 
der gebührenschuldenden Person die Wassermenge abgesetzt, die 
nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der 
Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch 
andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich 
der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige 
Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler 
eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob 
und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises 
vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. 
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des 
Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. 
(5)  Im Rahmen der Gartenbewässerung durch Grundstückseigentum 
innehabende, private Personen, die nicht im Zusammenhang mit gewerblicher 
Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), 
c) und d) auf Antrag der gebührenschuldenden Person die Wassermenge 
abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet 
wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch 
andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte 
Zähler (Zapfhahnzähler) sind durch die Grundstückseigentum innehabende

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Person so zu verplomben, dass eine Entfernung des Zählers nicht ohne 
Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln 
nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden 
nicht anerkannt. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird 
die abzugsfähige Wassermenge geschätzt.  
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids 
bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig 
(§§16,17). 
(6)  Die gebührenschuldende Person hat bei den StEB Köln die in Absatz 2 
Buchstaben c) und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das 
abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 
Buchstabe e) gilt diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale 
Veranlagung erfolgt. 
Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise 
durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. 
Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises 
zusätzliche Anforderungen stellen. 
Ferner hat die gebührenschuldende Person bei den StEB Köln jeden 
Neuzugang bzw. jede Änderung der Größe der angeschlossenen 
Grundstücksfläche unverzüglich mitzuteilen. 
Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der 
Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, 
hat die gebührenschuldende Person sie durch nachprüfbare Unterlagen 
nachzuweisen. 
(7) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht 
rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. 
 
§ 3 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: 
a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge,

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b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter 
(m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche, 
c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der 
eingeleiteten Menge. 
(2) Veranlagungszeitraum ist: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres 
eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum 
die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des 
Kalenderjahres, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, 
c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. 
(3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: 
a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die 
Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen 
Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des 
jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat 
(Schmutzwassereinleitungsjahr). 
Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im 
Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem 
Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des 
Schmutzwassereinleitungsjahrs (2022) bis August des dem 
Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2023) fällt. Bei der 
Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler 
ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht 
insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der 
jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf 
Monate anteilig umgerechnet. 
Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche 
Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt.

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Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als 
Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach 
Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten 
Schmutzwassermenge. 
b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des 
Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 
c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge 
zugrunde gelegt. 
d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die 
Niederschlagswassergebühr je nach Art der Dachbegrünung 
(extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden 
Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Eine intensive 
Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers 
nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des 
intensiven Gründachs durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. 
 
Art des Gründachs Reduzierung der 
Niederschlagswassergebühr um 
Intensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,3) 
70 % 
Extensive Dachbegrünung 
(Abflussbeiwert 0,6) 
40 % 
 
e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 
50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend 
genannten Arten erfolgt ist: 
- zertifiziertes Ökopflaster 
- Rasengittersteine  
- unverfugtes Pflaster  
- Schotter 
- Kies

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Der Nachweis über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch 
nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art 
und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. 
(4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die 
öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des 
Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die 
Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten 
entsprechend. 
(5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der 
angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die 
angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden 
Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom 
Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für 
jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe 
des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. 
(6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach 
Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die 
Brauchwassermenge entweder 
a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen 
Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für 
Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder 
b) auf Antrag der gebührenpflichtigen Person über einen fest installierten, 
geeichten Wasserzwischenzähler zu erfassen. 
Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage 
anzuzeigen. Die gebührenschuldende Person hat den StEB Köln Änderungen 
der Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann 
Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen 
Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der 
Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der 
an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu 
bringen. 
(7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für

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vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche 
Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der von der 
antragstellenden Person angegebenen Einleitungsdauer und einer auf 
Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: 
a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, 
wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den 
Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ 
anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und 
den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. 
c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom 
Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter 
Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt.  
(8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der 
Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und 
sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung 
der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der 
Ausnahmegenehmigung festgesetzt. 
(9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird 
pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) 
und b).  
§ 4 Gebührenschuld 
(1) Gebührenschuldenden Personen sind: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Grundstückseigentum 
innehabenden Personen der Grundstücke, von denen Abwasser in die 
öffentliche Abwasseranlage gelangt. Bestehen Erbbaurechte, sind die 
Erbbauberechtigten die gebührenschuldenden Personen. Liegt 
wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist die Person, die das 
wirtschaftliche Eigentum innehat, die gebührenschuldende Person, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende 
Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und

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d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. 
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue, Grundstückseigentum 
innehabende Person von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem 
Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben die bisherige und die 
neue, Grundstückseigentum innehabende Person unverzüglich der Stadt 
Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. 
(3) Die gebührenschuldenden Personen erhalten über die zu entrichtenden 
Beträge einen Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 
Buchstaben a) und b) von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der 
StEB Köln gefertigt. Dieser Bescheid kann mit dem städtischen 
Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt, 
mit der Einziehung die Stadt Köln zu beauftragen. 
(4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der 
Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den 
Grundstückseigentum innehabenden Personen oder der Verwaltung, die die 
Grundstückseigentum innehabenden Personen nach dem 
Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. 
(5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den 
Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und 
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden 
ist, 
b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, 
c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der 
Antragstellung. 
(6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das 
Gebührenschuldverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in 
die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche 
bleiben hiervon unberührt.

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(7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, 
Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die 
Grundstücksbezeichnung anzusehen: 
a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche 
Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, 
b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind 
oder ihm ohne Widmung dienen, 
c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende 
Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten. 
§ 5 Fälligkeit und Vorauszahlung 
(1) Die Gebühren werden fällig: 
a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 
Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der 
Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat die 
gebührenschuldende Person zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe 
der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu 
leisten. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten 
für Fälligkeit und Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid 
angegebenen Termine, 
b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit 
dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, 
c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. 
(2) Hat die gebührenschuldende Person gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz 
die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend 
von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. 
(3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in 
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 
die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach

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Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. 
Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr 
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der 
Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. 
(4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige 
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. 
(5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als 
der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete 
Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. 
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der 
Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. 
 
Dritter Abschnitt 
Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der 
Schmutzwassergrubensatzung 
§ 6 Bemessungsgrundlage 
(1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des 
Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und 
Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen 
erforderliche Spülwasser. 
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die 
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das 
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die 
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen 
entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, 
Schiffsentsorgungen, zusätzliche fahrzeugführende Person).

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(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in 
den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
§ 7 Berechnung 
(1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der 
gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. 
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde 
berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der 
tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist von der 
anschluss- und benutzungspflichtigen Person oder dessen 
Vertretung auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu 
bestätigen.  
(3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt 
berechnet.  
§ 8 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der 
Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung 
des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine 
Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu 
entsorgende Anlage befindet.  
(2) Gebührenschuldende Personen sind die anschlussberechtigten 
Personen zum Zeitpunkt der Entleerung. 
(3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. 
(4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid 
angegebenen Zeitpunkt.

Entwurf Anlage 2 
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Vierter Abschnitt 
Abwasseruntersuchungsgebühren 
§ 9 Leistungen 
Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische 
Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. 
§ 10 Gebührenschuld 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen, 
soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. 
Gebührenschuldende Personen sind: 
a) die anschlussberechtigten Personen, 
b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die 
öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, 
c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung 
von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, 
d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage 
tatsächlich nutzen oder genutzt haben. 
(2) Im Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer die Abwasseruntersuchung 
selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs 
werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn 
diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. 
(4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden 
mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die 
Leistung ihn betrifft.

Entwurf Anlage 2 
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§ 11 Fälligkeit 
Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Fünfter Abschnitt 
Gebühren für sonstige Leistungen 
§ 12 Sonstige Leistungen 
(1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem 
Umfang. 
(2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Beschäftigtenstunden angesetzt 
werden, sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum 
jeweiligen Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze 
vom Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: 
 
Buchst. Zuschlag v. H. 
a) Überstunden 30 
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 
c) Sonntagsarbeit 25 
d) Arbeiten an Oster- und 
Pfingstsonntag 35 
e)  Feiertagsarbeit  135 
f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 
g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 
 
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird 
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe 
festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis 
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache 
des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die 
Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 
§ 13 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. 
(2) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im

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Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer die sonstige Leistung selbst oder 
durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.  
(4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
 
Sechster Abschnitt 
Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen 
§ 14 Leistungen 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legen 
die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilen 
die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und 
nehmen den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem 
Kanalanschlussschein ab. 
§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten 
Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und 
Wiederverwendungen sowie Änderungen von Kanalanschlussscheinen wegen 
Umplanungen. 
(2) Für die Kanalanschlussscheine, die eine Abstimmung und Prüfung von 
Überflutungsnachweisen und Einleitungsbeschränkungen beinhalten, wird eine 
zusätzliche Gebühr erhoben. 
(3) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im 
Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer den Kanalanschlussschein 
selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. 
(4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. 
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Entwurf Anlage 2 
/ 17 
Siebter Abschnitt 
Verwaltungsgebühren 
§ 16 Leistungen 
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der 
Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung. 
 
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit 
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die 
erstmalige Beantragung von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der 
Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der StEB Köln über die 
Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der 
Gartenbewässerung bei turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebührenpflicht 
ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln, welche keine erneute 
Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die 
jährliche Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und 
noch gültig geeichten Zählers.  
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige 
Weise, bevor die Antragsprüfung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind 
bis zu 75% des Betrages der Verwaltungsgebühr zu erheben. Keine Gebühr 
wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht 
begonnen hat. 
(3) Gebührenschuldende Person ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der 
Satzung beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird. 
(4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. 
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

/ 18 
Achter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
§ 18 Auskunftspflicht 
Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten gebührenschuldenden Personen und 
deren gesetzlich Vertretung oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser 
Satzung und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, 
über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer 
angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten 
der StEB Köln ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen 
Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich 
durch einen von den StEB Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 
§ 19 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

/ 19 
Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben  
vom      .       .2023 
1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen  
Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige 
Gebührensatz anteilig 
 
  Euro 
1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser 
und sonstigem Wasser  
 
 
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,58 
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in 
Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 
1,01 
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,44 
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 
38,77 
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 
78,27 
1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende 
Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif 
nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 
61,74 
1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche  
und Jahr 
1,28 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem  
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
20,93 
2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach  
der Schmutzwassergrubensatzung

/ 20 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 
Uhr, außer Feiertagen je m³ 
32,46 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis 
Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 
27,32 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen,  
Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 
254,20 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 157,08 
2.5 Leerfahrten 214,20 
3. Abwasseruntersuchungsgebühren  
3.1 Probenahmen  
3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 228,75 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 54,54 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand)  
3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5  
3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5  
3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5  
3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5  
3.3 Physikalische Untersuchungen  
3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 14,86 
3.3.2 pH-Wert 7,41

/ 21 
3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 11,14 
3.3.4 Gesamtrückstand  
3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 18,14 
3.3.4.2 Glühverlust 23,43 
3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen  
3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 21,67 
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse) 40,34 
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit  
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät 
215,94 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 5,42 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.7 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas-  
Messgerät 
85,70 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 2,04 
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.3.8 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 3,38 
 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.  
 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8  
3.4 Chemische Untersuchungen  
3.4.1 Summen- und Gruppenparameter

/ 22 
3.4.1.1 AOX, EOX je 89,62 
3.4.1.2 BSB5 63,05 
3.4.1.3 CSB 33,79 
3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 110,86 
3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 85,82 
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 66,59 
3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 55,98 
3.4.1.9 Phenol-Index 56,76 
3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 30,00 
3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 32,87 
3.4.2 Einzelbestimmungen  
3.4.2.1 Anorganisch  
3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5  
3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 42,39 
3.4.2.1.3 Freies Chlor 42,00 
3.4.2.1.4 Chlor gesamt 40,28 
3.4.2.1.5 Chlordioxid 42,00 
3.4.2.1.6 Chlorid 40,28 
3.4.2.1.7 Chromat 51,84 
3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 87,84 
3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 87,84

/ 23 
3.4.2.1.10 Fluor gesamt 37,08 
3.4.2.1.11 Fluorid 37,08 
3.4.2.1.12 Hydrazin 42,39 
3.4.2.1.13 Nitrat 40,28 
3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 47,30 
3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 52,22 
3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 52,22 
3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 52,22 
3.4.2.1.18 Sulfat 40,28 
3.4.2.1.19 Thiocyanat 40,28 
3.4.2.1.20 Sulfid 37,79 
3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 37,79 
3.4.2.2 Elemente  
3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn,  
Titan, Molybdän, Barium, Borat je 
44,19 
3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, 
Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, 
Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 
37,98 
3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 49,88 
3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5  
3.4.2.3 Organisch  
3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 167,12 
3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 93,86

/ 24 
3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 88,94 
3.4.2.3.4 PCB 167,12 
3.4.2.3.5 Aldehyde 146,00 
3.4.2.3.6 PFT 206,47 
3.4.2.3.7 Phthalate 127,92 
3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 497,94 
3.4.2.3.9 LAS 585,15 
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 878,70 
3.4.2.3.11 Nonylphenole 134,06 
3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 128,29 
3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 157,80 
3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 146,00 
3.4.2.4 Sonderuntersuchungen  
3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente  
siehe Ziffer 5 
 
3.5 Biologische Untersuchungen  
3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 47,65 
3.5.2 TTC-Test 84,57

/ 25 
3.6 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden  
Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende 
Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei 
entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 
 
4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene 
Stunde  
 
 
4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,15 
4.2 HDS-Fahrzeuge  
4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
71,03 
4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach 
Ziffer 5. 
38,46 
4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 38,69 
4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 17,22 
4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 37,36 
4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 3,82 
4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,44 
4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu 
Ziffer 3.1 bis 3.6 und 5. 
 
3,90 
5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde  
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 47,02 
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 46,38 
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 47,52 
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 58,57 
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 68,52

/ 26 
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 81,32 
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 99,21 
6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,15 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 436,80 
7.2 Kanalanschlussschein Wiederwendung/Umplanung 102,86 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 102,86 
8. Erstmalige Beantragung der Absetzung nach § 2 Abs. 5 sowie 
Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch  
48,43 € 
 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung  
vom     .        .2023 
 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet: 
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen 
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach 
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es 
sei denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes 
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der 
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht 
worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet 
oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher 
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet 
worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
Köln, den       .       .2023 
 
William Wolfgramm 
Vorsitzender des Verwaltungsrates 
der Stadtentwässerungsbetriebe Köln,  
Anstalt des öffentlichen Rechts 
Beigeordneter

Anlagen 3 - 11 - Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2024

21061 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2024
1 29. 08.2023
Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser-
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung
Gebührentarif 2024
€ € € € € €
Personalausgaben 1.904.440 3.887.363 2.804.479 8.349 8.604.631 204.788 257.341
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 9.543.898 3.609.625 1.609.325 39 14.762.886 572.117 562.107
Abschreibungen  4.688.792 7.357.783 2.132.127 5.018 14.183.720 1.155.602 732.951
Verzinsung des Anlagekapitals 1.101.488 727.199 128.848 108 1.957.643 187.361 36.022
Gesamt Ausgaben / Kosten 17.238.618 15.581.970 6.674.778 13.514 39.508.880 2.119.868 1.588.421
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,21 3,15 1,53 4,89 0,50 6,19
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,21 3,15 1,53 4,89 0,50 6,19
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,21 0,94 0,40 1,56 0,50 1,86
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 4.504,66
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2024 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2024 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz Menge m³ BSB mg/l
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2022 (m³ ) 82.452.876 300,00 0,09 4.207.252 300,00
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 1 5.000,00 1,70 1.700 5.000,00
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 1 1.500,00 0,45 8.800 1.500,00
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1 5.000,00 1,70 13.000 5.000,00
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)

Abwassergebührenkalkulation 2024
2 29. 08.2023
Anlage 3
Gebührentarif 2024
Personalausgaben 
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 
Abschreibungen  
Verzinsung des Anlagekapitals 
Gesamt Ausgaben / Kosten
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben
Kosten der Fäkalschlammkippstelle
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme
Gebühr 2024 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 
Gebühr 2024 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³)
Kennzahlen
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2022 (m³ )
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³)
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 
sonstige Fäkalschlamme (m³)
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)  
KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen 
Gruben
1.3 2.1 2.2
€ € € € € € €
207.839 8.137 678.105 40.000
396.662 4.449 1.438.576 200.000
191.777 29.135 2.109.465 0
12.837 6.199 242.419 0
809.115 47.921 4.468.565 240.000 38.873 201.127
€/m³ €/m³ €/m³
3,57 10,26 10,26
3,57 10,26 12.879
0,94 3,30 21.387
2,04 2,04 3.467 17.945
8,64
20,93
32,46 27,32
Trockensubstanz
0,09
1,70
0,45
1,70

Abwassergebührenkalkulation 2024
3 2 9.08.2023
EURO EURO
Anlage 4
Gebühr 2024 Allgemeine Kosten 2.119.868
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.230.752
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.588.421 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.230.752 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 809.115 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.230.752 *0,09
Allgemeine Kosten 2.119.868
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.230.752
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.588.421 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.230.752 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 809.115 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.230.752 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
 an der  Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 38.873
Schmutzwassergrubensatzung Kosten  der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 12.879
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 3.467
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 1.701
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 201.127
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 21.387
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.945
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 8.801
0,50
0,50
6,19 10,26
3,57
Fäkalschlammkostensatz je m³ + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 10,26 + 2,04
32,46
27,32
1,86 3,30
0,94
+ 8,64 = 20,93

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2024
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2024
Gebührentarif 
2023
Differenz zu 
2023
3.3.1 Ansprache 1.850 11,17 €   2,84 € 0,07 € 0,78 €   - €         14,86 €   14,84 €   0,02 €
3.3.2 pH-Wert 3.600 3,72 €     2,84 € 0,07 € 0,78 €   - €         7,41 €     7,84 €     -0,43 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.600 7,45 €     2,84 € 0,07 € 0,78 €   - €         11,14 €   11,34 €   -0,20 €
3.3.4.1 Trocken-rückstand 2.250 10,04 €   2,84 € 0,07 € 0,78 €   4,40 €   18,14 €   18,40 €   -0,26 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.900 10,04 €   2,84 € 4,08 € 0,78 €   5,69 €   23,43 €   24,32 €   -0,89 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 170 12,72 €   2,84 € 0,07 € 0,78 €   5,26 €   21,67 €   21,73 €   -0,06 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/ 
Trocken-
substanz/Absetzbare 
Stoffe (Masse)
3.600 22,85 €   2,84 € 4,08 € 0,78 €   9,80 €   40,34 €   39,03 €   1,31 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.250 52,65 €   2,84 € 5,87 € 6,51 €   21,76 € 89,62 €   84,38 €   5,24 €
3.4.1.2 BSB 5 700 38,79 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   15,31 € 63,05 €   61,44 €   1,61 €
3.4.1.3 CSB 1.500 16,44 €   2,84 € 5,33 € 0,97 €   8,20 €   33,79 €   34,27 €   -0,48 €
3.4.1.5 N ges 100 75,00 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   26,92 € 110,86 € 104,77 € 6,09 €
3.4.1.6 KW-Index 850 52,65 €   2,84 € 5,87 € 3,62 €   20,84 € 85,82 €   81,43 €   4,39 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile 
Stoffe
600 41,48 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   16,17 € 66,59 €   63,70 €   2,89 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 26,58 €   2,84 € 5,33 € 7,64 €   13,59 € 55,98 €   53,60 €   2,38 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 34,03 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   13,78 € 56,76 €   54,57 €   2,19 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb
2.250 15,40 €   2,84 € 5,87 € 0,78 €   7,98 €   32,87 €   32,55 €   0,32 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.150 19,13 €   2,84 € 5,33 € 4,80 €   10,29 € 42,39 €   41,56 €   0,83 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid
100 22,85 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   10,20 € 42,00 €   40,88 €   1,12 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar
70 41,48 €   2,84 € 5,33 € 16,86 € 21,33 € 87,84 €   81,65 €   6,19 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid
80 19,13 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   9,00 €   37,08 €   36,32 €   0,76 €
3.4.2.1.14 Nitrit 850 22,85 €   2,84 € 5,33 € 4,80 €   11,49 € 47,30 €   46,12 €   1,18 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.500 26,58 €   2,84 € 5,33 € 4,80 €   12,68 € 52,22 €   50,68 €   1,54 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt, 
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.800 19,13 €   2,84 € 5,33 € 3,21 €   9,78 €   40,28 €   39,01 €   1,27 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst
800 19,13 €   2,84 € 5,87 € 0,78 €   9,17 €   37,79 €   37,11 €   0,68 €
3.4.2.1.7 Chromat 100 30,30 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   12,59 € 51,84 €   50,01 €   1,83 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn, 
Ti, Mo, Ba, Borat
4.450 22,85 €   2,84 € 5,87 € 1,90 €   10,73 € 44,19 €   42,94 €   1,25 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe, 
Fe wasserlöslich, 
Mn, Mn wasserlöslich,  
Ca, Na, Al,Schwefel 
gesamt, 
Schwefel wasserlöslich
3.050 19,13 €   2,84 € 5,87 € 0,92 €   9,22 €   37,98 €   37,27 €   0,71 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb.
1.100 22,85 €   2,84 € 5,87 € 6,21 €   12,11 € 49,88 €   47,84 €   2,04 €
3.4.2.3.2 BTX 400 52,65 €   2,84 € 5,87 € 9,72 €   22,79 € 93,86 €   78,18 €   15,68 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 48,93 €   2,84 € 5,87 € 9,72 €   21,59 € 88,94 €   73,62 €   15,32 €
3.4.2.3.1 PAK 60 101,07 € 2,84 € 5,87 € 16,77 € 40,58 € 167,12 € 148,77 € 18,35 €
3.4.2.3.4 PCB 50 101,07 € 2,84 € 5,87 € 16,77 € 40,58 € 167,12 € 148,77 € 18,35 €
3.4.2.3.5 Aldehyde 20 101,07 € 2,84 € 5,87 € 0,78 €   35,45 € 146,00 € 137,50 € 8,50 €
Gebührenbedarfberechnung 2024 für Abwasseruntersuchungen

Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2024
Nr. 
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl 
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro 
Bestimmung 
2024
Gebührentarif 
2023
Differenz zu 
2023
Gebührenbedarfberechnung 2024 für Abwasseruntersuchungen
3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 78,72 €   2,84 € 5,87 € 9,72 €   31,15 € 128,29 € 110,12 € 18,17 €
3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 101,07 € 2,84 € 5,87 € 9,72 €   38,31 € 157,80 € 137,50 € 20,30 €
3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 100 101,07 € 2,84 € 5,87 € 0,78 €   35,45 € 146,00 € 137,50 € 8,50 €
3.5.1 Mikros-kopisches Bild 200 32,39 €   2,84 € 0,07 € 0,78 €   11,57 € 47,65 €   45,78 €   1,87 €
3.5.2 TTC-Test 30 59,10 €   2,84 € 1,33 € 0,78 €   20,53 € 84,57 €   80,37 €   4,20 €
3.4.1.10 Säure-/Base-kapazität 15 13,77 €   2,84 € 5,33 € 0,78 €   7,28 €   30,00 €   30,73 €   -0,73 €

Abwassergebührenkalkulation 2024  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 6
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.7
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,57 263,77
Reparaturkosten/Wartung Odalog 0,30 49,84
Abschreibung Generator 0,03 5,11
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,14 24,25
Zwischensumme Kosten je Tag 2,04
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung 1,00 42,47 42,47 509,69
Batterien für das Gerät 1,00 1,16 0,39 4,64
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 4,38 0,37 4,38
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Eichung, Reinigung, Wartung 1,00 42,47 42,47 509,69
Zwischensumme Kosten je Einsatz 85,70
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 42,47 169,90 2.038,78
Zwischensumme Personalkosten je Std. 169,90
Gesamt 257,64 3.410,15
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 85,70 85,70 3.3.7
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 2,04 28,58 3.3.7
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 42,47 169,90 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,90 38,98 6.
Betrag 323,16 3.410,15
ohne KM 284,18
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes in EUR
Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 23,15 EUR                926,15 EUR         
Reparaturkosten/Wartung 31,39 EUR                1.255,54 EUR      
Zwischensumme Kosten je Tag 54,54 EUR                
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 58,85 EUR    58,85 EUR                588,50 EUR         
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 42,47 EUR    169,90 EUR              1.698,98 EUR      
Zwischensumme Kosten je Einsatz 228,75 EUR              
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 42,47 EUR    169,90 EUR              1.698,98 EUR      
Zwischensumme Personalkosten je Std. 169,90 EUR              
Gesamt 453,19 EUR              6.168,16 EUR      
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 228,75 EUR  228,75 EUR              3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 4 54,54 EUR    218,17 EUR              3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 42,47 EUR    169,90 EUR              5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,90 EUR      38,98 EUR                6.
Betrag 655,79 EUR              6.168,16 EUR      
ohne KM 616,82 EUR

Abwassergebührenkalkulation 2024  Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d
Seite 7
Anlage 5c
Kostenaufstellung für den Einsatz eines PLT Loggers in EUR Gebührentarif Nr. 3.3.6
automatische Aufzeichnung von pH, Temperatur, Leitfähigkeit
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung 4,49 628,40
Reparaturkosten/Wartung 0,93 130,29
Zwischensumme Kosten je Tag 5,42
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung je Einsatz 1,00 42,47 42,47 169,90
Kalibrierchemikalien je Einsatz 1,00 58,85 58,85 588,50
Sensoren je Einsatz 1,00 72,15 72,15 721,45
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Kalibrierung, Reinigung 1,00 42,47 42,47 169,90
Zwischensumme Kosten je Einsatz 215,94
Std.-Einsatz eines Probenehmenden 
für Ein- und Ausbau 4,00 42,47 169,90 679,59
Zwischensumme Personalkosten je Std. 169,90
Gesamt 391,26 3.088,03
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 215,94 215,94 3.3.6
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 14 5,42 75,87 3.3.6
Personalkosten für Ein und Ausbau 4 42,47 169,90 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 3,90 38,98 6.
Betrag 500,69 3.088,03
ohne KM 461,71
Anlage 5d
Gebührentarif 
Nr.
Parameter Gebühr 2023
inkl. 
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete 
Preissteigerung für 
2024
= 7%
Gebühr 2024
3.4.2.3.6 PFT 192,97 EUR  13,51 EUR                206,47 EUR         
3.4.2.3.7 Phthalate 119,56 EUR  8,37 EUR                  127,92 EUR         
3.4.2.3.8 Organozinnverbindunge 465,36 EUR  32,58 EUR                497,94 EUR         
3.4.2.3.9 LAS 546,86 EUR  38,28 EUR                585,15 EUR         
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 821,21 EUR  57,48 EUR                878,70 EUR         
3.4.2.3.11 Nonylphenole 125,29 EUR  8,77 EUR                  134,06 EUR         
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 6
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                             Fahrzeug                       Kosten                                Einzelpreis/   
Stundensatz 
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge 
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge 
ohne 
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige 
(Notstromagregate 
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2024 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn.  Abschreibungswert 11.982 € 56.802 € 41.982 € 34.567 € 19.171 € 36.869 € 2.978 € 5.761 €
durchschn. Verzinsung 861 € 4.122 € 2.566 € 2.576 € 1.218 € 2.680 € 225 € 383 €
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 7.679 € 49.954 € 15.489 € 23.249 € 6.497 € 18.770 € 2.753 € 787 €
jährliche Summe 20.522 € 110.878 € 60.036 € 60.393 € 26.886 € 58.319 € 5.956 € 6.930 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 13,15 € 71,03 € 38,46 € 38,69 € 17,22 € 37,36 € 3,82 € 4,44 €

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 7
Anlage 7                       Gebührentarif  
für KAS 
 Jahreskosten 
2024 
KAS mit 
Zustimmung 
und Abnahme
KAS Wieder-
verwendung / 
Umplanung
Optional zzgl. 
Überflutungs-
nachweis/ 
Einleitungs-
beschränkung
Ziffer 7 Gebührensätze für die 
Kanalanschlussscheine 7.1 7.2 7.3
Stunden Techniker EG8 MK in h 4,5 2,0 2,0
Personalaufwand MK in € 226,40 €           100,62 €             100,62 €                
Stunden Techniker EG9 TB3 in h 4,0 0,0 0,0
Personalaufwand TB3 in € 224,52 € 0,00 € 0,00 €
Büroarbeitsplatz in h 5,5 2,0 2,0
Büroarbeitsplatz in € 44,74 € 16,27 € 16,27 €
Pkw Nutzung TB3 3h
Mittelwert Leasingrate E-PKW 2.377,16 € 4,46 €
Mittelwert Betriebskosten PKW  E-TB3 1.133,91 € 2,13 €
Stromkosten E-PKW auf 100 km für 20 kWh 6,00 € 1,20 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 7,79 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 50,34 €             11,69 €               11,69 €                  
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 546,00 €           128,58 €             128,58 €                
Kosten pro Kanalanschlussschein
Abzug 20 % der  Kosten die durch den allgemeinen 
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 109,20 €           25,72 €               25,72 €                  
Gebührensatz 436,80 € 102,86 € 102,86 €

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 8
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Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 30,87 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 7,90 €
5 bis 30 m³ 47,40 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung bis 5m³ 38,77 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und 
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 78,27 €
1.1.6 für Genehmigung für 
vorübergehende Einleitungen zuzüglich 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der 
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
61,74 €

Abwassergebührenkalkulation
2024
Anlage 9
Seite 11 von 13
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2022 Plan 12. 2022 Ist 12. 2022 Anteil Ist Plan 12. 2022 Ist 12. 2022 Plan 12. 2022 Ist 12.2022
T€ T€ % T€ T€ T€ T€
Materialaufwand 43.056 43.868 17,96% 23.735 24.570 19.321 19.298
Personalaufwand 54.265 53.677 21,97% 28.288 28.325 25.977 25.352
Kalkulatorische Abschreibung 96.965 110.844 45,38% 49.162 54.990 47.803 55.853
sonstiger betrieblicher Aufwand 11.301 12.325 5,05% 5.832 6.309 5.469 6.016
kalkulatorische Zinsen 28.092 28.110 11,51% 14.243 13.202 13.849 14.908
Sekundärkosten -4.260 -4.757 -1,95% -2.183 -2.423 -2.077 -2.335
Steuern 154 203 0,08% 84 116 70 88
Ausgaben / Kosten 229.573 244.270 100,00% 119.161 125.090 110.412 119.180
Betriebliche Leistungen 199.415 205.672 97,21% 104.148 108.548 95.267 97.124
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 191.794 197.707 93,45% 100.100 104.060 91.694 93.648
sonstige betriebliche Erträge 4.544 5.898 2,79% 1.962 2.627 2.582 3.271
Gesamtleistungen 203.959 211.571 100,00% 106.110 111.176 97.849 100.395
Kostendeckung 88,84% 86,61% 89,05% 88,88% 88,62% 84,24%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 203.959 211.571 106.110 111.176 97.849 100.395
Kostendeckung nach Entnahme 88,84% 86,61% 89,05% 88,88% 88,62% 84,24%
Ergebnis Gebührenrechnung -25.614 -32.700 -13.051 -13.914 -12.563 -18.785
Frischwassermenge m³ 65.000.000 66.782.449
bebaute und befestigte Fläche m² 72.200.000 72.877.398
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser  
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,54
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,74
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,77
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche 
Niederschlagswassergebühr pro m³ Plansatz lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,27
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,44
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,54

Abwassergebührenkalkulation  2024 Anlage 10
Seite 12 von 13
Jahrespersonalkosten 2024 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 47,02 €                                         
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 46,38 €                                         
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 39,89 €                                         
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 47,52 €                                         
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 58,57 €                                         
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 68,52 €                                         
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 81,32 €                                         
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 99,21 €                                         
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden 
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen 
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der 
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für 
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist 
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20

Abwassergebührenkalkulation  2024 Anlage 11
Kalkulation der Verwaltungsgebühr für Erstmalige Beantragung der Absetzung 
nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung bei turnusmäßigen Zählertausch 
Gebührentarif Nr. 8
MK Bearbeitung in Minuten 45
MF1 Buchung und Geldeingang nachverfolgen in Minuten 10
Kosten MK 32,06 €        
Kosten MF1 7,13 €          
Kosten Büroarbeitsplatz 7,46 €          
Summe vor Verwaltungskostenzuschlag 46,64 €        
Gebühr inkl. 10% Verwaltungskostenzuschlag 48,43 €

Anlage 1 - Gebührenkalkulation 2024

33430 Zeichen

Abwassergebührenkalkulation 2024 
und Satzungsänderungen 2024 
 Anlage 1 
1,431,431,43
1,36
1,30
1,231,231,231,231,23
1,291,321,321,36
1,43
1,491,521,561,561,561,581,581,541,541,541,541,541,541,541,58
1,201,201,20
1,111,111,101,101,101,101,10
1,151,181,181,211,241,281,291,301,301,301,311,311,271,271,271,271,271,271,271,28
80
90
100
110
120
130
140
150
160
0,00
0,20
0,40
0,60
0,80
1,00
1,20
1,40
1,60
1,80
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Entwicklung der Kölner Abwassergebühren von 1995 bis 2024 in €
Entwicklung der Lebenshaltungskosten
Entwicklung der Abwassergebühren in der BRD (Quelle: destatis)
Schmutzwasser €/m³ Niederschlagswasser €/m² angeschl. Fläche Verbraucherpreisindex Abwasserpreisindex Abwassergebührenindex Köln

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 1 
 
 
  
 
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2024 
 
 
 
1. Zusammenfassung 
 
 
 
Aufgrund der Kostenprognose sowie der leicht rückläufigen Schmutzwassermengen steigen die Schmutz- und 
Niederschlagswassersatz für 2024 leicht. 
Nach dem neuen KAG dürfen wieder kalk. Zinsen und kalk. Abschreibungen angesetzt werden. Somit kann wie-
der mit einer geplanten Kostenunterdeckung von rd. 27,7 Mio. EURO gerechnet werden. Gemäß § 6 KAG kön-
nen diese Kostenunterdeckungen nicht in Folgejahren vom Gebührenzahler eingefordert werden. In der Sitzung 
des Verwaltungsrates am 09.05.2008 wurde eine Kalkulationsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren vor-
gestellt. Nach dieser Grundlage sollen rund 50% der Kostenschere zwischen handelsrechtlicher Betrachtung 
und der Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) als handelsrechtlicher Gewinn und 
die restlichen 50% der Kostenschere als kalkulatorisches Minus in der Gebührenrechnung angesetzt werden. 
Somit wird die Kanalbenutzungsgebühr subventioniert.  
Gebührenrechnung Ist 2022 Plan 2023 Plan 2024
T€ T€ T€
Materialaufwand 43.868 47.060 45.553
Personalaufwand 53.677 53.032 52.190
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.325 12.921 12.520
kalkulatorische Abschreibung 110.844 103.300 108.781
kalkulatorische Zinsen 28.110 0 22.811
Sekundärkosten -4.757 -4.312 -4.518
Steuern 203 185 158
Ges amtkos ten 244.270 212.186 237.495
Betriebliche Leistungen 205.672 203.433 205.052
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 197.707 194.281 196.012
sonstige betriebliche Erträge 5.898 4.726 4.765
Ges amtleis tungen 211.570 208.159 209.817
Kostendeckung 86,61% 98,10% 88,35%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -32.700 -4.027 -27.678
Gesamtleistungen inkl. 
Rücklagen 211.570 208.159 209.817
Kostendeckung 86,61% 98,10% 88,35%
Verteilungsschlüssel SW 52,66% 52,67% 52,39%
Gebühreneinnahmen SW 102.241 102.333 102.700
Frischwassermenge Tm³ 66.782 66.450 65.000
Schmutzwassergebührensatz 1,54 € 1,54 € 1,58 €
Verteilungsschlüssel NW 47,34% 47,33% 47,61%
Gebühreneinnahmen NW 91.894 91.948 93.312
versiegelte Fläche in Tm² 72.877 72.400 72.900
Nieders chlags was s ers atz 1,27 € 1,27 € 1,28 €

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
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1.1 Gebührentarife 
 
 
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes 
• Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr  
 
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 200 m³ und 
eine zuzuordnende Fläche von 130 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit 
482,40 € Abwassergebühren zu rechnen. Dies ist eine Steigerung um 9,30 € pro Jahr für den Musterhaushalt. 
 
 
• Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr 
 
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage -  es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen: 
32,46 EURO/m³ x 5 m³ =     162,30 EURO 
 
• Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr 
 
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs  folgende Jahresgebühr zu erwarten: 
120,0 m³ x 0,8 x 27,32 EURO/m³ =  2.622,72 EURO 
 
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin 
sehr hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt 
werden. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisie-
rung bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in 
Wasserschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt.  
 
 
 
 
Ziffer 
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr 
2023
Gebühr 
2024
1.1.1 Schmutz w a sse r je m³ 1,54 € 1,58 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 0,94 € 1,01 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,43 € 0,44 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen bis 5 m³ 36,82 € 38,77 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende 
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 75,32 € 78,27 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen 
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
58,24 € 61,74 €
1.2 Nieders chlags was s er je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,27 € 1,28 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, 
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 
21,19 € 20,93 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³  39,45 € 32,46 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 34,25 € 27,32 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, 
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks 
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
194,70 € 254,20 €
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 417,17 € 436,80 €
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung 99,11 € 102,86 €
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 99,11 € 102,86 €

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 3 
 
 
1.3 Allgemeine Grundlagen 
 
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren 
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den 
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach- 
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) sowie die 
an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebühren-
rechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und entspricht der 
oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-Betriebsabrech-
nungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Gebüh-
rensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen Angaben ermit-
telt und aufgeteilt.  
 
 
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage  
 
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser 
 
2024 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 237.495 T€ (2023 =212.186 T€) 
 
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in 
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der 
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2022) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.  
 
Schmutzwasser Niederschlagswasser 
67,44 % 32,56 % 
 
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz - und Niederschlagswasser 
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte 
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berech nungsaufwand für 
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:  
- dichter Bebauungsstruktur, 
- mittlerer Bebauungsstruktur und 
- lockerer Bebauungsstruktur 
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.  
 
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von: 
 
Schmutzwasser  Niederschlagswasser 
43 % : 57 % 
 
2.1.1 Materialaufwand 
 
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die 
Abwasserabgabe i. H. v. 6.563 T€. Die Materialkosten sinken um 3,2 % im Vergleich zum Planwert 2023. Dies 
liegt im Wesentlichen an deutlich geringeren Kosten für Strom.  
 
 
 
 
 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 43.868 5,25% 18,0%
Plan 2023 47.060 7,28% 22,2%
Plan 2024 45.553 -3,20% 19,2%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 4 
 
 
2.1.2 Personalaufwand 
 
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten: 
 
 
 
Die Personalkosten in Höhe von rd. 52,2 Mio. EURO (Vorjahr 53,0 Mio. EURO) sinken gegenüber dem Vor-
jahr aufgrund eines höheren Zinsfußes und der damit verbundenen geringeren Personalrückstellungszufüh-
rung.  
 
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand  
 
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte 
Abwasser 2024. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen 
Aufwendungen:  
 
 
 
Die Kostenreduktion resultiert aus der Verschiebung des §2 UStG auf den 01.01.2025. Im Wirtschaftsplan 
2023 war die Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen, die von der Stadt Köln bezogen werden, enthalten. Die 
Umsetzung des Gesetzes wurde kurzfristig von der Bundesregierung verschoben. Für 2024 wurde nun ohne 
Umsatzsteuer geplant. Dies betrifft vor allem die Großveranlagung, die EDV Mieten an Amt 12 sowie die Tele-
fonkosten. 
 
2.1.4 Kalkulatorische Kosten 
 
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 55,4 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind. 
 
•  Abschreibung 
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen 
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos-
ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur-
den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird 
durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung: 
 
Der Anstieg der geplanten Abschreibung 2024 gegenüber dem Planwert 2023 erklärt sich im Wesentlichen 
durch die Indexsteigerung (gemäß statistischem Bundesamt). Hier macht sich die aktuell vergleichsweise 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 53.677 -4,03% 22,0%
Plan 2023 53.032 -1,20% 25,0%
Plan 2024 52.190 -1,59% 22,0%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 12.325 6,88% 5,0%
Plan 2023 12.921 4,84% 6,1%
Plan 2024 12.520 -3,10% 5,3%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 110.844 13,10% 45,4%
Plan 2023 103.300 -6,81% 48,7%
Plan 2024 108.781 5,31% 45,8%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 5 
 
 
hohe Inflationsrate im Bausektor deutlich bemerkbar.  
 
• Verzinsung 
 
Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 
Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Drit-
ter, vorgenommen und entspricht den Vorgaben des novellierten KAG. Der verwendete Zinssatz beträgt 1,86 
% und basiert auf einem langfristigen Durchschnittswert der Zinsentwicklung (Umlaufrendite festverzinslicher 
Wertpapiere inländischer Emittenten). 
 
 
 
Die kalkulatorischen Zinsen sinken im Vergleich zum Ist 2022 in erster Linie verursacht durch den sinkenden 
kalk. Zinssatz (1,86% statt 2,27 %).  
In den kalk. Zinsen sind 1.517 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts-
plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile 
der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, d ie Kosten 
im Bereich der Zinsen ausgewiesen.  
 
 
2.1.5 Sekundärkosten 
 
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind 
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen  beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:  
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung) 
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten) 
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung) 
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet) 
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art 
 
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten tätig 
ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich: 
 
 
 
 
2.1.6 Steuern 
 
Die Position enthält im Plan 2024 die Kfz-Steuer (13 T€) sowie die Stromsteuer (145 T€).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 28.110 -11,62% 11,5%
Plan 2023 0 -100,00% 0,0%
Plan 2024 22.811 9,6%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Ges amtkos ten
Ist 2022 -4.757 1,86% -1,9%
Plan 2023 -4.312 -9,35% -2,0%
Plan 2024 -4.518 4,78% -1,9%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 6 
 
 
 
2.2 Abzusetzende Erlöse 
 
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)  
 
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 202 4 der Sparte 
Abwasser.  
 
 
 
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen 
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk 
Weiden erzielt.  
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen  
 
 
 
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2024 liegen leicht über dem Planwert 2023.  
 
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen 
 Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen 
 
Stand der Rücklage zum 31.12.2022 0 T€ 
Entnahme 2023 0 T€ 
Zuführung 2023 0 T€ 
Stand der Rücklage zum 31.12.2023 0 T€ 
Wie 2023 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2024 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung 
beläuft sich auf 27.678 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden.  
 
 
2.3 Schmutzwassermenge 
 
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der RheinE nergie AG vom September 202 2 bis August 20 23 
prognostizierte Frischwassermenge für 2024 zugrunde gelegt. Aufgrund der Erfahrungen werden die erwarteten 
Brunnenförderungen und A bsetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Systems 
bei der Stadt Köln  wird mit einem Wert in Höhe von 65.000.000 m³ für das Jahr 2024 geplant. Die zeitliche 
Entwicklung stellt sich wie folgt dar: 
 
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2022 7.965 -13,41% 3,8%
Plan 2023 9.152 14,90% 4,4%
Plan 2024 9.040 -1,22% 4,3%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den 
Einnahmen
Ist 2022 5.898 -12,10% 2,8%
Plan 2023 4.726 -19,87% 2,3%
Plan 2024 4.765 0,83% 2,3%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 7 
 
 
 
 
 
2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche 
 
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des 
Kalenderjahres 2023 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB 
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur 
befestigten Fläche, wird für 2024 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 72.900.000 m² ver-
anschlagt, wobei 22.470.136 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.  
Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt:  
 
 
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2007 (2007) 69.360.112 -2,49% Veranlagung
2008 (2008) 67.577.983 -2,57% Veranlagung
2009 (2009) 66.171.625 -2,08% Veranlagung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2020) 66.097.294 3,31% Veranlagung
2021 (2021) 66.398.943 0,46% Veranlagung
2022 (2022) 66.782.449 0,58% Veranlagung
2023 (2022) 66.450.000 -0,50% geschätzt
2024 (2023) 65.000.000 -2,18% geschätzt
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2007 69.862.000 0,20% 22.345.828 0,30% 47.516.172 0,10%
2008 70.308.040 0,64% 22.125.764 -0,98% 48.182.276 1,40%
2009 71.180.827 1,24% 22.173.847 0,22% 49.006.980 1,71%
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020 72.172.268 0,58% 22.451.093 0,19% 49.721.175 0,76%
2021 72.367.428 0,27% 22.471.696 0,09% 49.895.732 0,35%
2022 72.877.398 0,70% 22.467.057 -0,02% 50.410.341 1,03%
2023* 72.400.000 -0,66% 22.471.696 0,02% 49.928.304 -0,96%
2024* 72.900.000 0,69% 22.470.136 -0,01% 50.429.864 1,00%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 8 
 
 
3. Gebührenberechnung 
 
3.1  Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen  
 
 
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen) 
 
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlöse 
 
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€ . Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und 
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.  
Insgesamt:  
 
 
 
Im Plan 2023 waren aufgrund der temporären Rechtsunsicherheit keine kalk. Zinsen in der Gebü hrenkalkulation 
enthalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gebührenrechnung in T€ Insge sa mt Schmutz-
w a sse r %- Anteil Niederschlags-
w a sse r %- Anteil
Materialaufwand 45.553 25.119 55,1% 20.434 44,9%
Personalaufwand 52.190 27.198 52,1% 24.991 47,9%
kalkulatorische Abschreibung 108.781 54.389 50,0% 54.392 50,0%
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.520 6.325 50,5% 6.195 49,5%
kalkulatorische Zinsen 22.811 11.405 0,0% 11.406 0,0%
Sekundärkosten -4.518 -2.344 51,9% -2.174 48,1%
Steuern 158 87 55,1% 71 44,9%
Ges amtkos ten 237.495 122.179 51,4% 115.315 48,6%
Betriebliche Leistungen 205.052 107.536 52,4% 97.516 47,6%
 - davon Kanalbenutzungsgebühren 196.012 102.700 52,4% 93.312 47,6%
sonstige betriebliche Erträge 4.765 2.059 43,2% 2.706 56,8%
Ges amtleis tungen 209.817 109.595 52,2% 100.222 47,8%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -27.678 -12.584 45,5% -15.093 54,5%
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2022 244.270 4,20% 211.570 0,73%
Plan 2023 212.186 -13,13% 208.159 -1,61%
Plan 2024 237.495 11,93% 209.817 0,80%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 9 
 
 
 
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze 
 
 
 
3.2    Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage  
 
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.  
 
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische 
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können 
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiter-
hin beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die 
städtischen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen. 
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten: 
 Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten 
 Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und 
 Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der  
Schmutzwassergebühr. 
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 63,66%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,58 EURO x 63,66 % somit gerundet 1,01 EURO. 
 
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser und sonstigem Wasser  
 
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage 
nicht zugestimmt, da die Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in beson-
ders gelagerten Ausnahmefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für 
kurze Zeit zugestanden werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der 
Abwasserableitung ohne die Personalkosten und kalkulatorischen Kosten.  
 
Art der Kosten Bezugsjahr EURO 
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand 2024 20.028.216 
Verrechnung Umlagen 2024 4.210.094 
Abwasserabgabe 2024 4.330.000 
Summe  28.568.310 
 
 
Gebühr für nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser:  
 
EURO  m³   EURO/m³ 
28.568.310 : 65.000.000 = 0,4395 0,44 
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 €             4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 €             2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 €             2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 €             0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 €             1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 €             0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 €             -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2022 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2023 1,54 €             0,00% 1,27 € 0,00%
2024 1,58 €             2,60% 1,28 € 0,79%

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 10 
 
 
 
 
 
 
3.2.2 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung 
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6 
 
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen. 
 
3.2.3 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie 
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung  
 
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend 
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und 
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die 
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.  
 
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife  
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm  
      aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³,  
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³, 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab,  
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.  
 
Für 2024 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 23.500 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen 
auf: 
 
 
 
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser 
aus abflusslosen Gruben sind für 2024 geplant und wurden anhand der Ausschreibung ermittelt. Dabei wer-
den die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes f ür Fäkalschlamm aus 
Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus 
abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird 
der BSB
5 -Wert statt mit 300 mg/l mit 5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben 
mit 1500 mg/l angenommen. Die Berechnung der ersten drei Gebührentarife ist den  Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen.  
 
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen 
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen 
Kosten ermittelt. Die durchschnittlichen Zulagen für die eigenen Mitarbeiter betragen 40,00 €. Für die Fremd-
firmen ergeben sich Kosten in Höhe von 214,20 €. Daher ist der Gebührentarif auf 254,20 €  festzusetzen. 
 
Tarife   2023  2024 
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem 
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, 
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und 
Chemietoiletten je m³ 
21,22 EURO/m³ 20,93 EURO/m³ 
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³ 
39,45 EURO/m³ 32,46 EURO/m³ 
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, 
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³ 
34,25 EURO/m³ 27,32 EURO/m³ 
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 1.700 7,23%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 8.800 37,45%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 13.000 55,32%
23.500

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 11 
 
 
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag 
von 17 Uhr bis 6 Uhr 
 
194,70 EURO/m³ 
 
254,20 EURO/m³ 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 194,70 EURO/h 157,08 EURO/h 
2.5 Leerfahrten 178,50 EURO/h 214,20 EURO/h 
 
 
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen 
 
Die Gebührensätze sind in der Anlage 2, Ziffer 3.1 – 3.6 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Ar-
beitsschritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. 
Die Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den  beigefügten Anlagen 5, 5a, 
5b, 5c und 5d. 
 
 
5. Gebühren für die Fahrzeuge 
 
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.14, der Ab-
wassergebührensatzung aufgenommen und für 2024 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die 
Fahrzeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten 
mehr für die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Anlage 2 Ziffer 5 abgerechnet. 
 
 
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 
 
Die in Anlage 2 im Gebührentarif unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des 
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden 
auf Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst . Die 
Berechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt. 
 
 
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen 
 
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der 
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die 
Betriebsabteilung.  
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem 
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen. 
 
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife: 
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 436,80 EURO 
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 102,86 EURO 
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 102,86 EURO 
 
Die Gebührentarife 7.2 und 7.3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand für die Erteilung der Ka-
nalanschlussscheine stark differiert und durch die gesonderten Gebührentarife eine Zuordnung entsprechend 
der Kostenverursachung vorgenommen werden kann.  
Der Gebührentarif 7.2 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen für Wiederverwendungen keine Kos-
ten für die Abnahme des Hausanschlusses anfallen bzw. bei Umplanungen zu einem bereits erteilten Ka-
nalanschlussschein die Kosten für die Abnahme bereits beim erteilten Kanalanschlussschein enthalten sind.  
Der Gebührentarif 7.3 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen, bei denen ein Überflutungsnachweis 
oder eine Einleitungsbeschränkung abzustimmen und zu prüfen ist, ein erhöhter verwal tungstechnischer Auf-
wand anfällt.

Abwassergebührenkalkulation 2024 Anlage 1  
 
 Seite 12 
 
 
 
8. Verwaltungsgebühr bei Anträgen auf Minderung der Schmutzwassergebühren wegen Gartenbewäs-
serung  
 
Nach § 2 Abs. 5 können private Grundstückseigentümer die Wassermengen absetzen, die im Rahmen der Gar-
tenbewässerung nachweislich nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Über die Verwaltungsge-
bühr wird der Bearbeitungsaufwand dieser Anträge den Kostenverursachern zugeordnet und entlastet die 
Schmutzwassergebühr. 
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus Anlage 11. 
 
 
9. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung 
Von der Gebührensatzung für das Jahr 2023 abweichende Formulierungen und Regelungen sind, soweit es 
sich um Ergänzungen handelt, in dieser Anlage und in der Anlage 3 fett geschrieben; soweit es sich um Strei-
chungen handelt, sind diese in dieser Anlage durchgestrichen und in der Anlage 3 nicht mehr erkennbar.  
 
8.1 Sprachliche Gleichstellung – gendersensible Sprache 
Die StEB Köln möchten durch einen geschlechtersensiblen und diversitätsbewussten Sprachgebrauch alle 
Menschen gleichermaßen und gleich berechtigt ansprechen. In der Gebührensatzung 2024 werden daher ge-
schlechterbezogene Begriffe durch geschlechtsneutrale Begriffe ersetzt.  
8.2 Bezugszeitraum für Schmutzwasser, § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2  
 
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver -
brauch im Zeitraum von September 2022 bis August 2023 zurückgegriffen.  
Daher lautet § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2: 
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das 
Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt 
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahr es (2021 
2022) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2022 2023) fällt.

Beschlussvorlage Rat

4833 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2662/2023 
Freigabedatum 
18.09.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Abwassergebührensatzung 2024  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln  
- nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2024 (Anlage 1) zur Kenntnis.  
 
- stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 
sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in 
der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 25.09.2023 
Finanzausschuss 23.10.2023 
Rat 26.10.2023

2 
Begründung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß 
§ 3 Absatz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabenge-
biet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in die-
sen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW 
den Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebüh-
rensatzung für das Jahr 2024 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 
11 der Vorlage verwiesen. 
Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengun-
gen unternehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2024 gehen 
insgesamt von einer Kostensteigerung gegenüber dem Planjahr 2023 aus. Die Kostensteige-
rung resultiert aus höheren kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund hoher Inflationsraten 
gemäß statistischem Bundesamt. 
Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2022 bis August 2023 gemeldeten Da-
ten und den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 
2024 eine Schmutzwassermenge von 65.000.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit 
unter dem Ergebnis von 2022 und der Prognose für 2023. 
Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2022 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis 
für 2024 mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 72.900.000 m² gerechnet und da-
her die Planzahlen von 2024 geringfügig angehoben. 
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,28 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen 
und die Schmutzwassergebühr 1,58 €/m³ für bezogenes Frischwasser. Im Vergleich zu 2023 
bedeutet dies eine Erhöhung von 0,01 €/m³ beim Niederschlagswasser und 0,04 €/m³ beim 
Schmutzwasser. Die Erhöhung resultiert aus den leicht rückläufigen Schmutzwassermengen 
sowie der Kostenprognose. 
Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeord-
neten Kosten und erwarteten Mengen. 
Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteige-
rungen wurden auch für das Geschäftsjahr 2024 die Abwassergebühren weiterhin nicht kos-
tendeckend kalkuliert. Die für das Geschäftsjahr 2024 geplanten Gebühren führen zu einer 
geschätzten Kostenunterdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 27,7 
Mio. €. Diese geplante Inkaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kosten-
deckende Gebühren kann in zukünftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation 
ausgeglichen werden; denn das KAG ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenun-
terdeckungen innerhalb von drei Jahren. Dieser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften 
Verzicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzierungspotentials. 
Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2024 und der Gebührenkal-
kulation 2024 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits 
und dem Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalku-
lation andererseits. Die Details sind dem Wirtschaftsplan für 2024 zu entnehmen, der dem 
Verwaltungsrat der StEB Köln und dem Rat der Stadt Köln zeitgleich vorgelegt wird. 
Die Abwassergebührensatzung wird dem Verwaltungsrat der StEB Köln auf seiner Sitzung am 
13.09.2023 zur Beschlussfassung vorgelegt. Über das Ergebnis berichtet die Verwaltung 
mündlich. 
Begründung der Dringlichkeit: 
Zur Sicherstellung ausreichender Beratungszeit für die Gremien ist zwingend dieser Aus-
schuss zu erreichen. 
 
Anlage 1:  Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2024 
Anlage 2:  Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, An-
stalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der 
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung

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von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung  
Anlage 3 - 11: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation

Beratungsverlauf (3)

25.09.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
23.10.2023 Finanzausschuss
TOP 10.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.10.2023 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2662/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.09.2023
Erstellt
17.08.2023 16:53