2023/0145
Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - (Aufstellungsbeschluss und städtebaulicher Vertrag)
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zur Magistratsvorlage
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
April 2023 Seite 2 von 10
Vorhabendaten
Bauvorhaben: Neubebauung „Am Tierbrunnen“
Baugrundstück (Vorhabenbe-
reich):
Heinrichstraße / Am Alten Friedhof in Darmstadt Ost,
Gemarkung 1065, Flur 8, Flurstück Nr. 1/1 (Heinrich-
straße 139), Nr. 2/1 (Wienerstraße 86), Nr. 20/30
(Am Alten Friedhof 2A)
Weitere Flurstücke: Gemarkung 1065, Flur 8, Flurstück Nr. 235/4 (tlw.),
Nr. 236/2 und Nr. 237/1 (tlw.)
Größe des Geltungsbereichs: Ca. 3.000 m²
Größe des Vorhabenbereichs: Ca. 1.921 m²
Vorhabenträger: Roki Grundstücksverwaltungs GmbH
Marienburgstraße 27
64297 Darmstadt
Planungsbüros: planquadrat
Elfers Geskes Krämer PartG mbB
BDA / DASL / dwb
Architekten und Stadtplaner
Platz der Deutschen Einheit 21
64293 Darmstadt
Brandt Gerdes Sitzmann Wasserwirtschaft GmbH
Pfungstädter Straße 20
64297 Darmstadt
Freudl Verkehrsplanung
Rheinstraße 40-42
64283 Darmstadt
GeoIngenieure FLG GmbH
Platanenallee 23
64832 Babenhausen
GREBNER Bauphysik GmbH
Darmstädter Landstr. 110
60598 Frankfurt a.M
iMA Richter & Röckle GmbH & Co. KG
Herr Rainer Röckle
Eisenbahnstr. 43
79098 Freiburg
Vermessungsbüro Krahn
Herr Niels-Peter Krahn
Böhmer Straße 12
64823 Groß-Umstadt
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Zeile weitergeführt und dann südlich umgeleitet. So bildet sich die Möglichkeit einer grünen
Fuge, welche zum einen die geplante Punktbebauung an der Ecklag e freistellt, aber auch
das Grün des nahen Parks aufgreift und auf das Dach des Marktes weiterführt, um hier quali-
tative Freiflächen für die zukünftigen Bewohner entstehen zu la ssen. Das begrünte Dach
wird Zentrum der Nachbarschaft beider Baukörper und ein Ort der Kommunikation und Erho-
lung.
Durch die Freistellung des Punkthauses wird dessen exponierte L age und Eigencharakter
noch weiter verstärkt und der gesamte Block findet hier seinen Abschluss. Durch seine Höhe
von 6 Geschossen zzgl. Staffelgeschoss formt es einen Hochpunkt im Gebiet und formuliert
durch seine 4 freistehenden Fassaden in jede Richtung Vordersei ten mit hohen Freiraum-
qualitäten. Die Ausrichtung des Baukörpers, mit den Grundmaßen von 21 m x 21 m, folgt der
Grenze bzw. der Bauflucht der Wiener Straße, um so durch die Au sbildung einer Fassade
zur Kreuzung ein "Gesicht" zu dieser zu zeigen und sowohl mit N achkriegsbebauung als
auch den Neubauten zu interagieren.
Städtebauliche Kennzahlen:
GRZ I = 0,79; GRZ II 0,86
BGF Wohnen = ca. 3.430 m², BGF Gesamt = ca. 5.000 m²
Hochbaugestaltung und Grundrissqualität
Die beiden Baukörper bilden jeweils die im Vorfeld abgestimmten Wohntypen ab. So findet
sich im geplanten Gebäuderiegel das geförderte Wohnen, welches den geforderten 45 %
Anteil, bezogen auf die auf dem Grundstück neu gebaute BGF (ohn e Markt), abzüglich der
nach bereits bestehendem Planungsrecht realisierbaren Fläche, e ntspricht. So werden ca.
980 m² geförderte Wohnfläche geschaffen.
Das Punkthaus beinhaltet ca. 2.500 m² freifinanziertes Wohnen. Die Erschließung des
Punkthauses erfolgt dabei über ein Sicherheitstreppenhaus, da d ie Aufstellung eines Ret-
tungswagens durch eine Platzierung auf dem Markt nicht erfolgen kann. Im Regelgrundriss
(1.OG) werden so 5-6 Wohneinheiten von 38-102 m² Flächengröße e rschlossen. Durch eine
klare Struktur eines Kernes, welcher die dienenden Räume enthäl t, werden qualitative
Wohn- und Schlafbereiche geschaffen. Im 1. Obergeschoss wird vo m Regelgrundriss abge-
wichen, um durch eine Ausbildung von kleinen Maisonette-Apparte ments nur Wohnflächen
zum halböffentlichen Dachgarten hin auszurichten. Dies stärkt d ie Privatheit in diesen ein-
sehbaren Bereichen und schafft ein passendes Gegenüber zu den b eiden geförderten Mai-
sonette-Wohnungen, die dem Typus eines Reihenhauses nachempfund en sind. Eine im
Staffelgeschoss gelegene Wohnung des Punkthauses ist auch als M aisonette-Wohnung
ausgelegt, die dadurch einen Blickbezug zur Darmstädter Innenst adt erhält und somit eine
erhöhte Wohnqualität entsteht. Die anderen beiden Wohnungen im Staffelgeschoss sind
durch großzügige Terrassen und Balkone charakterisiert, welche Ausblicke in Richtung Mat-
hildenhöhe und der Grünstrukturen im Süden bieten.
Der Riegelbau bietet neben den Reihenhäusern im Regelgeschoss n och drei weitere Woh-
nungen mit Flächengrößen von 47 - 92 m² an. Ein Sicherheitstrep penhaus ist an dieser Stel-
le nicht nötig, da in den ersten zwei Geschossen vom Dach des M arktes (Außenanlage) an-
geleitert werden kann und im Staffelgeschoss beide Wohnungen vo n der Heinrichstraße aus
durch ein Rettungsfahrzeug angeleitert werden können.
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Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
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Ver- und Entsorgung
Detaillierte Planungen und weiterführende Abstimmungen zu den e inzelnen Versorgungs-
medien erfolgen im Verlauf des weiteren Verfahrens. Die vorlieg enden Ausführungen stellen
den aktuellen Sach- und Arbeitsstand dar.
Regenwasser
Die Flachdächer erhalten eine extensive Dachbegrünung. Der Deck enaufbau über dem Erd-
geschoss dient als Rückhaltevolumen, um das anfallende Niedersc hlagswasser aus den
Dach- und Loggienflächen für die Bewässerung der Grünfassaden u nd Dächer zu nutzen.
Demnach soll die Niederschlagsentwässerung größtenteils bewirts chaftet und ein geringer
Anteil gedrosselt an das Abwassernetz abgeleitet werden.
Trinkwasserverteilung
Der Verbrauch von Kalt- und Warmwasser wird getrennt für die ei nzelnen Wohnungen er-
fasst, ebenso der Wasserverbrauch für die Bewässerung der allge meinen Grünflächen. Der
Hauptanschluss erfolgt für das Punkthaus und die Zeile im gemeinsamen Untergeschoss.
Wärmeerzeugung / Wärmeverteilung
Die Wärmeerzeugung für die Gebäude befindet sich noch in Abstim mung. Im Untergeschoss
wird dafür ein Haustechnikraum geplant. Ein konkretisierendes E nergiekonzept zur Wärme-
versorgung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Abstim mung mit den städti-
schen Ämtern unter Berücksichtigung städtischer Beschlüsse erstellt.
Wohnraumlüftung
Die Wohnraumlüftung befindet sich noch in Abstimmung.
Hausanschluss
Die Energieversorgung (Strom) erfolgt über das zuständige Energ ieversorgungsunterneh-
men. Im Untergeschoss ist ein Übergaberaum geplant. Ausgehend v om Hausübergabepunkt
erfolgen die Versorgung der Wohnungsunterverteilungen und der V erteilungen der Technik-
und Allgemeinbereiche. Zusätzlich werden auf den Dächern Photov oltaikanlagen zur Versor-
gung / Einspeisung in das eigene Netz installiert.
Sonstige Infrastruktur
Durch die zentrale Lage besteht eine gute Verkehrsanbindung in alle Himmelsrichtungen per
PKW, Straßenbahn und Bus sowie eine gute Erreichbarkeit von Läd en des täglichen Be-
darfs. Schulen, Betreuungs- sowie Freizeitangebote sind fußläufig erreichbar.
Anhang
siehe separate Planmappe
- Übersichtplan (Freiflächenplan)
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
M 1:250 / DIN A3
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36
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Anlage 2 zur Grundzustimmung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36
- Heinrichstraße / Am Alten Friedhof –
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Kooperationsvereinbarung
über die Zusammenarbeit bei Beauftragung von Planungsleistungen und
Gutachten durch Dritte im Rahmen von Bauleitplanverfahren
zwischen
dem/der Vorhabenträger/in ________________________________________________
als Auftraggeber/in von Planungsleistungen bzw. Gutachten genannt „VT“,
dem beauftragten Büro ___________________________________________________
als Auftragnehmer (Planungsbüro, Ingenieurbüro, Gutachter/in) genannt „Büro“
und dem Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt genannt „Stadt“
Präambel
Vorliegende „Kooperationsvereinbarung“ ist Anlage z ur Grundzustimmung (städtebaulicher
Vertrag), die zwischen dem VT und der Stadt geschlo ssenen wurde. Diese dreiseitige
Kooperationsvereinbarung hat der VT allen von ihm b eauftragten Büros für
Planungsleistungen und Gutachten im Zusammenhang mi t dem Bauleitplanverfahren bei
Beauftragung zur Unterzeichnung und Rücksendung vor zulegen. Sie regelt das Verhältnis
zwischen Vorhabenträger, beauftragtem Büro und der Stadt untereinander und die
Zusammenarbeit zwischen diesen, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen:
2
1. Pflichten VT und Büros
1.1 Allgemeine Pflichten der beauftragten Büros und des Vorhabenträgers
Der VT hat sich in der Grundzustimmung (städtebauli cher Vertrag) dazu verpflichtet, diese
Kooperationsvereinbarung den von ihm beauftragten P lanungs- und Gutachterbüros zur
Unterzeichnung vorzulegen und darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben eingehalten werden.
Das Büro und der VT sind verpflichtet, die für die Erstellung der Planung erforderlichen
Informationen, Unterlagen, Pläne usw. bei der Stadt oder den zuständigen Fachämtern direkt
anzufordern.
Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die zu erstellenden Unterlagen und
Gutachten sind mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem zu ständigen Fachamt (z.B. beim
Umweltbericht, Freiflächen- und Grünordnungsplan: G rünflächenamt, bei Mobilitäts- und
Verkehrsfragen: Mobilitätsamt, bei Klimafragen: Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung,
bei Altlasten-, wasserrechtlichen und Naturschutzfragen: Umweltamt) abzustimmen.
Das jeweils beauftragte Büro stimmt einer Veröffentlichung der von ihm erstellten Unterlagen
(s. 5.1 Nutzungsrechte der Stadt) ausdrücklich zu.
1.2 Rechte und Pflichten des beauftragten Planungsb üros (Bauleitplanung)
Das vom VT beauftragte Büro für die Bauleitplanung sichert der Stadt zu, die im
Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren zu erbrin genden Planungsleistungen nach
den einschlägigen Rechtsvorschriften (BauGB, BauNVO , HBO, PlanzV etc.) und den
Vorgaben des Stadtplanungsamtes bzw. der betroffenen Fachämter zu erbringen.
Die Layoutvorgaben des Stadtplanungsamtes bzgl. Pla n, Begründung, Vertrag etc. sind
einzuhalten ( Musterbebauungsplan der Stadt ). Verfahrensvermerke und eine aktuelle Liste
der Rechtsgrundlagen für den jeweiligen Bauleitplan werden auf Anforderung vom
Stadtplanungsamt der Stadt geliefert.
Das Büro wird die Koordination zwischen dem VT und der Stadt wahrnehmen. Bei
widersprüchlichen planerischen Vorgaben zwischen VT und Stadt sind die Vorgaben der
Stadt, unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes hinsichtlich öffentlicher und privater
Belange gemäß BauGB, gegenüber dem Planungsbüro bindend.
Das Büro ist verpflichtet, zu jedem Abstimmungsgesp räch im Bauleitplanverfahren ein
Protokoll anzufertigen und dieses dem Stadtplanungsamt und dem/den beteiligten Fachamt /
Fachämtern zur Bestätigung vorzulegen.
Das Stadtplanungsamt kann nach Bedarf eine Arbeitsg ruppe (AG) Bauleitplanung mit den
Planungsbeteiligten zum jeweiligen Bauleitplanverf ahren bilden, um in gemeinsamen
Terminen die Planung fachübergreifend abzustimmen. Dabei ist das Planungsbüro
koordinierend beteiligt und erstellt hierzu jeweils ein Ergebnisprotokoll.
1.3 Abgabe von Unterlagen
Alle Unterlagen im Bauleitplanverfahren, auch Gutac hten, sind in digitaler Form (pdf und
DWG, sowie X-Planungsformat) zu übergeben (siehe hierzu auch: 3. Datenaustausch).
Die endgültig abgestimmten Unterlagen für die Besch lussgremien sind in der benötigten
Anzahl für die Gremienbeschlüsse auf Anforderung de r Stadt auf Kosten des VT vom
beauftragten Planungsbüro zusätzlich zur digitalen Form ausgedruckt zu liefern. Hierzu
gehören auch die Gutachten, die im Bauleitplanverfa hren in 2-facher Ausführung in
Papierform benötigt werden (Aktenexemplar und Auslegung).
3
2. Rechte und Pflichten der Stadt
2.1 Zusammenarbeit mit dem Büro
Die Stadt wird das Büro bei der Durchführung der Le istungen unterstützen und die nach
geltendem Recht notwendigen Voraussetzungen schaffe n, sofern dies in ihrem
Einflussbereich steht und keine Hinderungsgründe gegeben sind.
Die Stadt ist berechtigt, dem Planungs- und/oder Gu tachterbüro unmittelbar
planungsbedingte Vorgaben zu erteilen. Der Vorhaben träger wird in diesem Fall
unverzüglich informiert.
2.2 Entscheidungsfreiheit, Gesetzliche Vorgaben
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der St adt insbesondere im Hinblick auf die
planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bleibt unberührt. Die Stadt kann als
verfahrensdurchführende Stelle unabhängig von diese r Vereinbarung frei darüber
entscheiden, ob sie einen von Dritten vorgelegten Entwurf annimmt und sich zu eigen macht.
Durch diesen Vertrag wird für keine der Vertragspar teien ein Anspruch auf die Aufstellung
eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB)
begründet. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwe ndungen des VT, die dieser im Hinblick
auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
3. Datenaustausch, Dateiformate, X-Planung
3.1 Plangrundlage
Als Plangrundlage hat das Büro die aktuelle Kataste rkarte (Stadtgrundkarte) der Stadt zu
verwenden, erhältlich beim Vermessungsamt der Stadt.
3.2 CAD-Dateien
CAD-Dateien sind der Stadt als DWG und PDF Dateien zur Verfügung zu stellen, damit eine
einfache Prüfung erfolgen kann (pdf) und gleichzeit ig gewährleistet ist, dass die Stadt ggf.
kleinere Fehler ohne erneuten Rücklauf an das Büro selbst beheben kann (DWG). Das Büro
erhält in diesem Fall anschließend die geänderte Datei zurück.
3.3 Sonstige Dateiformate
Adobe Dateien (Photoshop, Illustrator, InDesign) si nd im jeweiligen Originalformat und auch
als PDF-Dokument, Texte und Tabellen als WORD/EXCEL Dateien, Präsentationen als
Power-Point Datei zu übergeben.
3.4 Digitale Planunterlagen (Bauleitplan)
Die digitalen Planunterlagen zum Bauleitplan sind X -Planungskonform zu erstellen mit
vollvektorieller Erfassung der Planinhalte gemäß Kap. 3.1 des Leitfadens X-Planung
(https://www.xleitstelle.de/leitfaden). Die Abgabe der digitalen Zeichnungsdateien sind der
Stadt im Format XPlanGML zu liefern (vgl. Kap. 5.1 Pflichtenheft X-Planungskonforme
Erfassung von Daten der Bauleitplanung, Landesamt f ür Bauen und Verkehr Brandenburg:
https://lbv.brandenburg.de/dateien/stadt_wohnen/Pflichtenheft_2018.pdf).
4
4. Datenschutz
4.1 Verschwiegenheitsvereinbarung
Das beauftragte Büro verpflichtet sich, über alle b ei der Tätigkeit bekannt gewordenen
Vorgänge, Namen und Zusammenhänge gegenüber unberec htigten Dritten Stillschweigen
zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung der bea uftragten Arbeiten und dieser
Vereinbarung.
4.2 Weitergabe nicht öffentlicher Unterlagen
Das beauftragte Büro wird die nicht für die Öffentl ichkeit bestimmten Unterlagen und Daten,
welche von der Stadt zur Verfügung gestellt wurden bzw. die bei der Durchführung der
Maßnahmen erlangt worden sind, vertraulich behandel n und nur im Einvernehmen mit der
Stadt an Dritte weitergeben.
4.3 Personenbezogene Daten
Der VT und das beauftragte Büro erhalten von der Wi ssenschaftsstadt keine
personenbezogenen Daten von Eigentümerinnen und Eig entümern von Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen oder sonstiger von der Planung betroffener Personen. Sollten
solche Informationen für die Bearbeitung der Planun g durch den VT und das beauftragte
Büro notwendig sein, muss von den betroffenen Perso nen eine Einwilligungserklärung
gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingeholt werden.
Abwägungstabellen und Stellungnahmen zur Planung we rden dem beauftragten Büro in
anonymisierter Form übergeben. Sollten trotz dieser Maßnahmen aus den anonymisierten
Stellungnahmen Rückschlüsse auf einzelne Personen m öglich sein, hat das beauftragte
Büro die Bestimmungen der DS-GVO sowie die entsprec henden Gesetze des Bundes und
des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung z u beachten. Personenbezogene Daten
(Namen, Adressen, etc.) dürfen von den Büros nicht an den Vorhabenträger oder an Dritte
weitergegeben werden.
Sollte während der Ausführung der beauftragten Leis tung die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch das beauftragte Büro zu einem wesentlichen Teil der
durchgeführten Tätigkeiten gehören und die Daten ni cht anonymisiert verarbeitet werden
können, wird eine diesen Vertrag ergänzende Zusatzv ereinbarung zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abgeschlossen.
Das beauftragte Büro hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu
berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung ein zuschränken, wenn die
Wissenschaftsstadt Darmstadt dies mittels einer Wei sung verlangt und berechtigte
Interessen des beauftragten Büros dem nicht entgegenstehen.
Das beauftragte Büro erklärt sich damit einverstand en, dass die Wissenschaftsstadt
Darmstadt – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der
Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit u nd der diesbezüglich bei dem
beauftragten Büro getroffenen technischen und organ isatorischen Maßnahmen im
angemessenen und erforderlichen Umfang zu überprüfen.
4.4 Mitarbeiterverpflichtung
Das Büro sichert zu, die beschäftigten Mitarbeiter/ innen vor Aufnahme der Tätigkeit mit den
für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen und für die Zeit
ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschä ftigungsverhältnisses in geeigneter
Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).
5
Das Büro überwacht die Einhaltung der datenschutzre chtlichen Vorschriften im eigenen
Betrieb.
4.5 Übergabe geschützter Daten
Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen sind al le dem Datenschutz unterliegenden
Daten der Stadt zu übergeben; es dürfen keinerlei K opien oder Duplikate bei dem Büro
verbleiben.
5. Nutzungsrechte / Urheberrecht
5.1 Nutzungsrechte der Stadt
Das Büro und der VT räumen der Stadt unter Verzicht auf jegliche Vergütungsrechte ein
ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Ur heberrechtsgesetz (UrhG) an den
erstellten Unterlagen ein. Die Stadt darf diese ohne Mitwirkung des Büros und des VT nutzen
und vervielfältigen, unter Angabe des Verfassers ve rbreiten, ausstellen/auslegen sowie
Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Nutzun gsrechte einräumen. Die Stadt hat das
Recht zur Veröffentlichung der erstellten Unterlage n, insbesondere durch die gesetzlich
vorgeschriebene Einstellung in das Internet im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Eine Korrektur/Ergänzung/Änderung fehlerhafter Unte rlagen durch die Stadt ist zur
Vermeidung von Rückläufen in Absprache mit dem jewe iligen Büro erlaubt. Im Falle von
Gutachten können Änderungen/Anpassungen/Ergänzungen durch das Gutachterbüro nach
Absprache mit dem Büro/dem Vorhabenträger von der Stadt verlangt werden.
Spätestens mit dem Inkrafttreten des Bauleitplans w erden alle zugelieferten Unterlagen, die
Verfahrensbestandteil sind, öffentlich und gehen in das Eigentum der Stadt über.
5.2 Nutzungsrechte der Büros und des Vorhabenträger s
Das Büro und der VT bedürfen zur Veröffentlichung d er vorherigen schriftlichen Zustimmung
der Stadt. Soweit die Unterlagen bereits von der St adt öffentlich bekannt gemacht wurden,
können diese vom Planfertiger (Büro) und VT für Akq uisitions- und Referenzzwecke auch
ohne Zustimmung der Stadt verwendet werden. Die darüber hinaus gehende Information der
Öffentlichkeit kann nur in Abstimmung mit der Stadt erfolgen.
5.3 Urheberrecht für Bildmaterial
Das Büro überträgt der Stadt die Nutzungsrechte für von ihm im Rahmen des Auftrages
angefertigtes Bildmaterial im erforderlichen Umfang.
Das Büro sichert der Stadt zu, dass bei der Herstel lung und Verwendung von Bildmaterial
nicht gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Nutzungs recht, Persönlichkeitsrecht, Hausrecht)
verstoßen wird. Für Schäden durch Nichtbeachtung de r genannten gesetzlichen
Bestimmungen haftet das Büro. Sollten die geliefert en Planungsunterlagen Elemente
enthalten, die Rechte Dritter berühren (Bildrechte, Urheberrechte, Datenschutz, z.B. Auszug
aus Google-Maps oder facebook), sind entsprechende Berechtigungsnachweise (Bildrechte,
o.ä.) oder Genehmigungen vom Vorhabenträger / dem B üro an die Stadt mitzuliefern, da
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4q Abs. 4 BauGB im Rahmen de r Offenlage die Unterlagen ggf. in
das Internet einzustellen sind und auch später öffe ntlich eingesehen werden können.
Luftbilder von Google können vom jeweiligen Büro z. B. durch städtische Luftbilder ersetzt
werden, um diesbezügliche Probleme zu vermeiden.
6
6. Haftung
Die Haftung des Büros und des VT richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das jeweils beauftragte Büro und der VT haften der Stadt für alle von Ihnen zu vertretenden
Schäden und Folgeschäden, die durch eine fehlerhaft e Erstellung der von Ihnen gefertigten
Planungsunterlagen oder Gutachten verursacht werden.
Schadensersatzansprüche gegen das Büro sind bei fah rlässig verursachten Schäden auf
den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. D ie Haftung ist im Übrigen auf die in
den Berufshaftpflichtversicherungen genannten Höchstbeträge begrenzt.
7. Schlussbestimmungen
Diese Kooperationsvereinbarung ist dreifach im Orig inal ausgefertigt, VT, Stadt und Büro
erhalten nach allen Unterschriften je ein Original.
Ort, Datum:_________________
________________________________ _________________ _______________
(Name des VT, vertreten durch ___________________)
Ort, Datum: _________________
________________________________
(Name des Büros, vertreten durch __________________)
Ort, Datum: _________________
________________________________
Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Jochen Krehbiehl (Amtsleiter)
Geschoss Fläche m²
OG1 431,92 m²
OG2 429,33 m²
OG3 425,71 m²
OG4 425,71 m²
OG5 420,99 m²
OG6 315,65 m²
Summe freifinanzierter Wohnungsbau 2449,31 m²
Geschoss Fläche m²
OG1 393,58 m²
OG2 393,58 m²
OG3 194,22 m²
Summe geförderter Wohnungsbau 981,38 m²
Summe gesamt
geförderter und freifinanzierter Wohnungsbau 3430,69 m²
Grundstücksfläche Flurst. 1/1 u. 2/1 (WBW) 1564,00 m²
laut B-Plan realisierbare Fläche,
für die kein Förderanteil nachgewiesen werden muss
( 0,8 x Grundstücksfläche )
1251,20 m²
Differenz BGF Entwurf zu Fläche ohne
Förderanteil 2179,49 m²
davon geforderter Förderanteil von 45 % 980,77 m²
geförderter Wohnungsbau Entwurf 981,38 m²
Förderanteil entspricht in % 45,03%
Nachweis Anteil geförderter Wohnungsbau laut Auflage
alle Werte entsprechen dem Wettbewerbsstand und sind ca. Werte
Freifinanzierter Wohnungsbau Entwurf
BGF
Geförderter Wohnungsbau Entwurf
BGF
Nachweis geförderter Wohnungsbau
Anlage 3
zur Grundzustimmung
Regierungspräsidium Darmstadt
Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen
Auftraggeber für Kampfmittelräumungsarbeiten sind das Land Hessen (Regierungspräsidium
Da
rmstadt), Kommunen, Private und Bundesbehörden.
Kampfmittelräumungsarbeiten sind insbesondere:
• Aufsuchen, Bergen und Zwischenlagern von Kampfmitteln
o Systematische Untersuchung von Flächen mit Sonden
o Systematische Entmunitionierung von Flächen mit Oberflächensuchgeräten
o Punktuelle Untersuchung von Blindgängerverdachtspunkten
o Herstellen von Sondierungsbohrungen, Messwertaufnahmen und Interpretation der
Me
ssergebnisse auf Bombenblindgänger
o Aufgrabung der detektierten Anomalien
o Identifizierung der Kampfmittel
o Zwischenlagerung von Kampfmitteln
o Berichtsführung
1. D
urchführungsbestimmungen
Die Arbeiten sind jeweils nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen. Dies ist bei der
Auftragsbestätigung zu versichern.
• Dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen sind rechtzeitig mitzuteilen:
• Auftraggeber (Auftrag und Auftragsbestätigung)
• Verantwortliche Person (Befähigungsschein und Ausbildungsnachweis)
• Arbeitsaufnahme und Arbeitszeit, gegebenenfalls Arbeitsunterlagen
• Aktenzeichen des Kampfmittelräumdienstes
Di
e untersuchten bzw. entmunitionierten Flächen sind in Lageplänen M 1 : 1 000 zu
dokumentieren. Eine Ausfertigung ist dem KMRD nach Beendigung der Arbeiten zu übergeben.
Kampfmittelräumungsarbeiten sind nach den üblichen Gesetzen, Verordnungen und Regeln der
Technik insbesondere auch nach den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim
Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder
Gegenständen mit Explosivstoff BGR 114, Anhang 5, des HVBG Fachausschuß „Chemie“
durchzuführen.
2. Sicherheitsbestimmungen
Die Kampfmittelräumarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Verantwortlichen Person
(Befähigungsinhaber/in nach § 20 SprengG) durchgeführt werden.
An der Arbeitstelle ist gut sichtbar ein Alarmplan anzubringen, der folgende Informationen
enthält:
• Verantwortliche Person der Arbeitsstelle
• Tel.-Nr. und Adresse des nächsten Unfallkrankenhauses
Anlage 5
Anlage 4 zum Durchführungsvertrag E 56
Regierungspräsidium Darmstadt
• Tel.-Nr. des nächsten Hubschrauberrettungsdienstes
• Tel.-Nr. und Adresse des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen
Die geborgenen Kampfmittel, Munitionsteile sowie alle anderen Objekte, die im Zusammenhang
mit Kampfmitteln stehen, sind sofort listen mäßig zu erfassen und nachzuweisen. Sofern
Kampfmittel nicht transportfähig sind oder nicht verlagert werden können, ist von der
Kampfmittelräumfirma der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen unverzüglich zu
verständigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Verantwortliche Person berechtigt und verpflichtet,
sofort die zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Polizei, Bürgermeister/in, Oberbürgermeister/in)
zu verständigen und die seiner/ihrer Meinung nach erforderlichen Absperrmaßnahmen zu
veranlassen. Die Entschärfung, Sprengung sowie der Abtransport von Kampfmitteln ist
ausschließlich dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen oder der von ihm beauftragten
Person überlassen.
3. Ergänzende Bestimmungen
Bergungsfremde Gegenstände, die bei den Arbeiten gefunden werden und keine
Kampfmitteleigenschaft aufweisen, sind dem Eigentümer des Grundstücks zu überlassen. Sofern
ehem. reichseigene Kampfmittel gefunden werden, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung
durch den Bund. Er macht allerdings zur Auflage, dass der Kampfmittelräumdienst die von der
Fachfirma gestellte Rechnung zur Prüfung erhält und diese mit einem Sichtvermerk
kennzeichnet. Dies setzt in jedem Falle die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen voraus.
Weiterhin ist zu erklären, ob das betreffende Grundstück vom Bund erworben wurde.
anlage 4
307 Zeichen
Punkt 11: Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - (Aufstellungsbeschluss und städtebaulicher Vertrag) (V-Nr. 2023/0145) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2023/0145
8450 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0145
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof -
(Aufstellungsbeschluss und städtebaulicher Vertrag)
Vorlage vom: 21.04.2023
Beschlussvorschlag :
1. Dem mit den städtischen Ämtern abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – (Anlage 1)
wird zugestimmt.
2. Dem städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ (Anlage 2), zur Übernahme der
Planungskosten, zur Sicherung des geförderten Wohnungsbaus und zur Umsetzung von
Maßnahmen zum Klimaschutz gem. den städtischen Beschlüssen, wird zugestimmt.
3. Dem Antrag der Roki Grundstücksverwaltung GmbH auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt.
Für das Gebiet in Darmstadt an der Heinrichstraße Kreuzung Nieder-Ramstädter Straße,
Gemarkung Darmstadt, Flur 8 mit den Flurstücken Nr. 1/1, 2/1, 20/30, 235/4 (tlw.), 236/2
und Nr. 237/1 (tlw.), ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB
- 2 -
aufzustellen, zur teilweisen Änderung der Bebauungspläne O 15 – Am Alten Friedhof – und
O 15.1 – Gärtnerei Am Alten Friedhof –.
Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 ist die Neustrukturierung des
Gebietes durch die Realisierung einer Wohnbebauung und einem Einzelhandelsmarkt in der
Erdgeschosszone (< 800 m² Verkaufsfläche) mit einer gemeinsamen Tiefgarage.
Anlagen: Anlage 1: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan O 36
Anlage 2: Städtebaulicher Vertrag "Grundzustimmung"
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0145 vom 21.04.2023
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – wird
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer Wohnbebauung mit ergänzender
Nutzung im Erdgeschoss (Einzelhandelsmarkt) zur Neustrukturierung des Gebietes
geschaffen.
Das Plangebiet befindet sich ca. 1 km südöstlich des Innenstadtkern s im Übergangsbereich
der Stadtteile Darmstadt Mitte und Darmstadt Ost an der Kreuzung Heinrichstra ße und Nieder-
Ramstädter Straße. Durch die exponierte Ecklage bildet es einen wichtigen gestalterischen
Baustein des Stadteingangs aus verschiedenen Richtung en.
Das Vorhabengebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche
dargestellt. Die Größe des Baugrundstück es liegt mit einer Fläche von ca. 2.000 m² unterhalb
der Darstellungsgrenze der Flächennutzungsplanung. Die angestrebte Wohnn utzung mit
Nahversorger entspricht der Zielsetzung der Darstellung des Flächennutzungsplans.
Städtebauliches Konzept und Vorhaben
Die städtebauliche Konzeption formuliert zwei Baukörper auf einem Sockel geschoss, welches
den geplanten Einzelhandelsmarkt aufnimmt. Der Neubauriegel, der an d ie Nachbarbebauung
der Heinrichstraße angrenzt, nimmt dessen Gebäudehöhe auf. Das freistehende „Punkthaus“
in Ecklage formt durch seine Höhe von 6 Geschossen zzgl. Staffelgeschoss einen Hochpunkt
im Gebiet und zeigt in je de Richtung eine Fassadenansicht.
In der „Fuge“ zwischen den beiden Baukörpern wird auf dem Sockelgeschoss eine
Dachbegrünung angelegt, um für die zukünftigen Bewohner eine qualitätvolle Freifläche zu
realisieren.
Wohnungsmix und geförderter Wohnungsbau
Vorgesehen ist die Errichtung von ca. 37 Wohneinheiten (WE) mit einem Wohnungsmix aus 1 -
bis 4-Zimmerwohnungen. Der Nachweis von gefördertem Wohnraum von mindestens 25 % der
für Wohnen festgesetzten Geschossfläche für den sozial geförderten Mie twohnungsbau sowie
zusätzlich mindestens 20 % der für Wohnen festgesetzten Geschossfläche für den
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen als öffentlich geförderte Wohnungen (gem.
Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG), „Richtlinie des Landes Hessen zur so zialen
Mietwohnraumförderung“ und „Richtlinien der Stadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus“ )
bezieht sich auf die Geschossfläche, die zusätzlich zur bereits nach bestehendem
Planungsrecht (Bebauungsplan O 15) zulässig en Geschossfläche errichtet werden kan n.
Daraus resultieren ca. 10 WE für den geförderten Wohnungsbau.
Erschließung und ruhender Verkehr
Über die Heinrichstraße wird das Baugrundstück erschlossen. Der ruhende Verkehr wird in der
Tiefgarage untergebracht, deren Zufahrt von der Heinrichstraße e rfolgt. Aus
verkehrstechnischen Gründen hat auch die A nlieferung des Einzelhandelsmarktes von der
Heinrichstraße zu erfolgen.
Klimaschutz und Energiekonzept
Zur Verbesserung des Lokalklimas wird die umfangreiche Dach- und Fassadenbegrünung
beitragen.
Das derzeitige Ziel bei allen Vorhaben ist, entsprechend der aktuellen städtischen
Beschlusslage und der Pariser Klimaschutzziele, das Bestreben zur CO 2-Neutralität
- 4 -
(zumindest bilanziell). Daher wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Nachweis
einer bilanziellen CO 2-Neutralität des Vorhabens gefordert, bevorzugt im Rahmen eines
Energiekonzepts unter Berücksichtigung erneuerbarer Energien.
Zu 1:
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Ge meinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP).
Der vorliegende VEP (Anlage 1), Stand April 2023, wurde mit den betroffenen städtischen
Ämtern abgestimmt. Er stellt das Vorhaben und die Erschließung zeichnerisch und durch eine
Vorhabenbeschreib ung dar.
Zu 2:
Mit Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens hat der Vorhabenträger auch den
einseitig unterzeichneten städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ (Anlage 2) eingereicht,
in dem er sich u.a. verpflichtet zur Realisierung des geförderten Wohnungsbaus gemäß dem
Stadtverordnetenbeschluss vom 02.03.2017 (Vorlage -Nr. 2017/0031 „Sicherung des sozial
geförderten Wohnungsbaus“ ) und zur Durchführung von Maßnahmen für den Klimaschutz
gemäß dem Stadtverordnetenbeschluss vom 01.10.2020 (Vorlage -Nr. 2020/0252: „P rüfung
von Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder die CO 2-Bilanz – Klimavorbehalt). Dieser
vorliegende erste städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB, einseitig von der Investorin
unterzeichnet, ist erforderlich, um die Kostenübernahme der Planungsleistungen durch die
Investorin sowie die Verfahrensdurchführungs - und Haftungsfragen zu regel n. Nach Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung wird dieser Vertrag „Grundzustimmung“ von der Stadt
gegengezeichnet. Im weiteren Verfahren wird er durch den Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ergänzt, de r vor dem
Satzungsbeschluss abgeschlossen wird.
Zu 3:
Die Vorhabenträgerin Roki Grundstücksverwaltung GmbH hat gem. § 12 Abs. 2 BauGB einen
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans für das geplante Vo rhaben gestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
wird auf der Grundlage des abgestimmten Vorhaben - und Erschließungsplans aufgestellt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 – Heinrichstraße / Am
Alten Friedhof – mit einer Gesamt fläche von 0,3 ha umfasst die Fläche in der Gemarkung
Darmstadt, Flur 8 mit den Flurstück en Nr. 1/1, 2/1 und 20/30 sowie den öffentlichen
Verkehrsflächen Nr. 235/4 (tlw.), 236/2 und 237/1 (tlw.).
- 5 -
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans O 36 – Heinrichstraße / Am Alten
Friedhof – ohne Maßstab
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der Aufstellungsbeschluss zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof – im
Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemac ht.
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 5
292 Zeichen
Punkt 9: Vorhabenbezogener Bebauungsplan O 36 - Heinrichstraße / Am Alten Friedhof - (Aufstellungsbeschluss und städtebaulicher Vertrag) (V-Nr. 2023/0145) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
Beratungsverlauf (3)
Orte (9)
- Heinrichstraße
- Wienerstraße 86
- Marienburgstraße 27
- Pfungstädter Straße 20
- Rheinstraße 40
- Darmstädter Landstraße 110
- Am Alten Friedhof 2a
- Nieder-Ramstädter Straße
- Herdweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0145
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.04.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00