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2020/0340

Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen

Magistratsvorlage 03.11.2020

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.11.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 
V 64 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0340 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
331 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002 
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0358010 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit 
geringem und mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 03.11.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
 
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 11.11.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020 
 
Der Magistrat (17.10.2018) und die Stadtverordnetenversammlung (01.11.2018) haben die 
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage 
Nr. 2018/0248) beschlossen. 
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die j eweilig gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde neu formuliert und im 
Staatsanzeiger vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987 -996) veröffentlicht. 
Eine Anpassung der städtischen Ri chtlinie wird somit notwendig.  
 
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach der neuen Richtlinie 
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung 
kommen, gelten die in der Magistratsvorlage 2018/ 0248 festgehaltenen Regelungen.  
 
Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um 
die seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt avisierten Einstiegsmieten umzusetzen. Diese 
haben im Vergleich mit der seitherigen stä dtischen Förderrichtlinie eine leichte Steigerung 
erfahren. Sie bewegen sich aber noch immer innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der 
Sozialgesetzbücher, Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) und belaufen sich 
auf maximal 6,75 Euro/qm förderfäh ige Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen 
und auf maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem 
Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht 
übersteigen, da dies den Fördergrundlage n und gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen 
würde. 
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 
31.12.2022 begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marksituationen 
vornehmen zu können. 
 
Darmstadt, 03.11.2020 
64-AG 
 
Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
 
André Schellenberg    Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer    Stadträtin

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260 Zeichen

Punkt 35: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit 
geringem und mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2020/0340) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: AfD und FDP

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238 Zeichen

Punkt 11: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit 
geringem und mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2020/0340) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

2020/0340

3309 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.11.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0340 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 0358010 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit 
geringem und mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 03.11.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt.  
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
 
 
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020 
 
Der Magistrat (17.10.2018) und die Stadtverordnetenversammlung (01.11.2018) haben die 
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage 
Nr. 2018/0248) beschlossen.  
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweilig gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde neu formuliert und im 
Staatsanzeige r vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987 -996) veröffentlicht. 
Eine Anpassung der städtischen Richtlinie wird somit notwendig.  
 
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach der neuen Richtlinie 
gefördert werden. Für Bau vorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung 
kommen, gelten die in der Magistratsvorlage 2018/0248 festgehaltenen Regelungen.  
 
Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um 
die seitens der Wissens chaftsstadt Darmstadt avisierten Einstiegsmieten umzusetzen. Diese 
haben im Vergleich mit der seitherigen städtischen Förderrichtlinie eine leichte Steigerung 
erfahren. Sie bewegen sich aber noch immer innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der 
Sozialgesetzb ücher, Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) und belaufen sich 
auf maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen 
und auf maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem 
Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht 
übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen 
würde. 
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 
31.12.2022 b egrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marksituationen 
vornehmen zu können.  
 
Darmstadt, 03.11.2020  
64-AG 
 
Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
 
André Schellenberg    Barbara Akdeniz  
Stadtkämmerer     Stadträtin

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Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus Stand 03.11.2020 
 
 
1. Förderziel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage 
des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Lan-
desrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 
09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) – in der jeweils gültigen Fassung – Zu-
schüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. 
 
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemes-
sen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohn-
raumförderung)  
 
 
2. Förderungsfähige Maßnahmen 
 
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, die durch 
 Errichtung eines neuen Gebäudes, 
 die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die-
se auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 
 Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentli-
chem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird,  
 Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte 
Wohnbedürfnisse entstehen. 
 
 
3. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberechtig-
te oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden.  
 
 
4. Fördervoraussetzungen  
 
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes 
Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine L andesförderung 
in Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im 
Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbund en, dass die Förderempfänger*innen  
die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsferti g-
keit im Eigentum behalten.

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5. Prioritäten und Planungsgrundlagen 
 
5.1 Prioritäten 
 
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die 
 
 dem Beschluss „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not- Darmstadt han-
delt“ bezüglich der angestrebten Klimaneutralität der Wissenschaftsstadt Darmstadt g e-
recht werden und mindestens den Energiestandard KfW40 (Plus) erreichen , 
 
 im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. 
 
Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-
Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird ange-
strebt 15 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 
50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 35 % 
als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 25 % als 5-Zimmer-
Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. Es empfiehlt sich immer eine 
konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. 
 
In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 
18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. 
 
Der genaue Wohnungsmix wird durch die bewilligende Fachstelle (Amt für Wohnungswesen) nach 
den vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt. 
 
5.2 Planungsgrundlagen 
 
Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt: 
 
1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser 
Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 
2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden Aufenthalts-
räume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. Schlafräume 
dürfen keine Durchgangsräume sein. 
3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein se-
parates räumliches WC erforderlich. 
4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des zusätz-
lichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden.  
5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein 
soll.  
6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm vorgese-
hen werden. 
7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch Haus-
/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder Ter-
rassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzba-
re Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. 
8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 Prozent auf die Wohnfläche angerech-
net, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt.

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Von den technischen Anforderungen der Ziffer 5.2, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2 kann nur im 
Einvernehmen mit dem Amt für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen wer-
den, wenn  
 sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den 
Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewoh-
ner*innen nicht zu erwarten sind  
oder 
 es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 
 
 
6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen 
 
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus-
setzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hes-
sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer 
Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen 
während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen-
kreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlos-
sen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hin-
zuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele-
gungsbindungen zu überprüfen. 
 
6.1 Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein-
kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit gerin-
gem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die 
Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumförderge-
setz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer 
der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Die-
ser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzei-
gen. 
 
6.2 Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20% unter dem Mietspiegel soll unter-
schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,75 €/qm 
förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen.

4 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti-
schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. 
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer In-
dexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchs-
tens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete 
nach dem genannten Index ergibt. 
 
6.3 Förderung 
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komple-
mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt 
wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung 
soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinan-
zierung führen. 
 
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtli-
nie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwen-
dung und gilt als vorrangig. 
 
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderricht-
linie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter 
Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des 
Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. 
 
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
 
Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen 
Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung Zimmer qm 
1 und 2 45 35.000,00 € 
2 60 30.000,00 € 
3 72 45.000,00 € 
4 84 50.000,00 € 
5 96 55.000,00 € 
6 und mehr        108           
und größer 60.000,00 € 
 gerundeter 
Mittelwert 46.000,00 € 
 
 
7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
 
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus-
setzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen  unterliegen dem Hes-
sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer 
Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen

5 
 
während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen-
kreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlos-
sen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hin-
zuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele-
gungsbindungen zu überprüfen. 
 
7.1 Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein-
kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen 
nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnun-
gen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der be-
sonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 
30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Die-
ser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzei-
gen. 
 
7.2  Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll unter-
schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,10 €/qm 
förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti-
schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög-
lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 
557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart 
werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index 
ergibt. 
 
7.3 Förderung  
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komple-
mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt 
wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung 
soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinan-
zierung führen.

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Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtli-
nie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwen-
dung und gilt als vorrangig. 
 
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderricht-
linie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter 
Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des 
Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. 
 
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen 
Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung Zimmer qm 
1 und 2 45 20.000,00 € 
2 60 15.000,00 € 
3 72 25.000,00 € 
4 84 30.000,00 € 
5 96 35.000,00 € 
6 und mehr        108   
und größer 40.000,00 € 
 gerundeter 
Mittelwert 28.000,00 € 
 
 
8. Auszahlung der Förderung 
 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 
 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 
 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus 
 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Bele-
gung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnungs-
vermittlungsstelle  
 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenan-
lagen. 
 
Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in 
unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen 
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 
 
 
9. Anzeige der Schlussabrechnung 
 
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertig-
keit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine 
Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte För-
derbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen.

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10. Antrag auf Förderung 
 
Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wohnungswe-
sen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt einzureichen. 
 
Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 
 Amtlicher Lageplan 
 Unbeglaubigter Grundbuchauszug 
 Projektbeschreibung 
 Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe 
 
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein. 
 
 
11. Rechtsnachfolge 
 
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bin-
dungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die Antragstel-
ler*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtun-
gen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten 
sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 
 
 
12. Rückforderung des Zuschusses 
 
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilli-
gungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder In-
solvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die 
Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für 
den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel 
unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung 
fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlos-
sen. 
 
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ab-
lauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in 
Gänze zurückzuzahlen. 
 
 
13. Prüfungsrecht 
 
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind be-
rechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden 
haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.

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Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen 
die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften 
in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 
 
 
14. Schlussbestimmung 
 
Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. 
 
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.  
 
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung füh-
ren dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die 
gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 
15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend re-
duziert. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen 
Richtlinien zulassen. 
 
 
15. Inkrafttreten, Gültigkeit 
 
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversamm-
lung in Kraft. 
 
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2022.

Beratungsverlauf (4)

TOP 11
TOP 35
TOP 331
TOP 42

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0340
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.11.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00