2020/0340
Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
05.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV
V 64
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0340
Magistratsbeschluss-Nr.
331
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0358010
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit
geringem und mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 03.11.2020
Beschlussvorschlag:
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 11.11.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020
Der Magistrat (17.10.2018) und die Stadtverordnetenversammlung (01.11.2018) haben die
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage
Nr. 2018/0248) beschlossen.
Grundlage für diesen Beschluss ist die j eweilig gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde neu formuliert und im
Staatsanzeiger vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987 -996) veröffentlicht.
Eine Anpassung der städtischen Ri chtlinie wird somit notwendig.
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach der neuen Richtlinie
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung
kommen, gelten die in der Magistratsvorlage 2018/ 0248 festgehaltenen Regelungen.
Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um
die seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt avisierten Einstiegsmieten umzusetzen. Diese
haben im Vergleich mit der seitherigen stä dtischen Förderrichtlinie eine leichte Steigerung
erfahren. Sie bewegen sich aber noch immer innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der
Sozialgesetzbücher, Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) und belaufen sich
auf maximal 6,75 Euro/qm förderfäh ige Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen
und auf maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem
Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht
übersteigen, da dies den Fördergrundlage n und gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen
würde.
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum
31.12.2022 begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marksituationen
vornehmen zu können.
Darmstadt, 03.11.2020
64-AG
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
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Punkt 35: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2020/0340) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD und FDP
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Punkt 11: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2020/0340) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2020/0340
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.11.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0340
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0358010
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus für Haushalte mit
geringem und mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 03.11.2020
Beschlussvorschlag :
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.11.2020
Der Magistrat (17.10.2018) und die Stadtverordnetenversammlung (01.11.2018) haben die
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage
Nr. 2018/0248) beschlossen.
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweilig gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde neu formuliert und im
Staatsanzeige r vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987 -996) veröffentlicht.
Eine Anpassung der städtischen Richtlinie wird somit notwendig.
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach der neuen Richtlinie
gefördert werden. Für Bau vorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung
kommen, gelten die in der Magistratsvorlage 2018/0248 festgehaltenen Regelungen.
Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um
die seitens der Wissens chaftsstadt Darmstadt avisierten Einstiegsmieten umzusetzen. Diese
haben im Vergleich mit der seitherigen städtischen Förderrichtlinie eine leichte Steigerung
erfahren. Sie bewegen sich aber noch immer innerhalb der Angemessenheitsgrenzen der
Sozialgesetzb ücher, Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) und belaufen sich
auf maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen
und auf maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem
Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht
übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen
würde.
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum
31.12.2022 b egrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marksituationen
vornehmen zu können.
Darmstadt, 03.11.2020
64-AG
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
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1 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus Stand 03.11.2020 1. Förderziel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Lan- desrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 09.09.2020 (Staatsanzeiger Nr. 40/2020 Seite 987-996) – in der jeweils gültigen Fassung – Zu- schüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemes- sen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohn- raumförderung) 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissen- schaftsstadt Darmstadt, die durch Errichtung eines neuen Gebäudes, die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die- se auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentli- chem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse entstehen. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberechtig- te oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine L andesförderung in Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbund en, dass die Förderempfänger*innen die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsferti g- keit im Eigentum behalten. 2 5. Prioritäten und Planungsgrundlagen 5.1 Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die dem Beschluss „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not- Darmstadt han- delt“ bezüglich der angestrebten Klimaneutralität der Wissenschaftsstadt Darmstadt g e- recht werden und mindestens den Energiestandard KfW40 (Plus) erreichen , im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen- Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird ange- strebt 15 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 35 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 25 % als 5-Zimmer- Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. Es empfiehlt sich immer eine konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. Der genaue Wohnungsmix wird durch die bewilligende Fachstelle (Amt für Wohnungswesen) nach den vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt. 5.2 Planungsgrundlagen Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt: 1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden Aufenthalts- räume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein se- parates räumliches WC erforderlich. 4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des zusätz- lichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden. 5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein soll. 6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm vorgese- hen werden. 7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch Haus- /Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder Ter- rassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzba- re Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. 8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 Prozent auf die Wohnfläche angerech- net, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt. 3 Von den technischen Anforderungen der Ziffer 5.2, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2 kann nur im Einvernehmen mit dem Amt für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen wer- den, wenn sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewoh- ner*innen nicht zu erwarten sind oder es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus- setzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hes- sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen- kreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlos- sen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hin- zuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele- gungsbindungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein- kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit gerin- gem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumförderge- setz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Die- ser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzei- gen. 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20% unter dem Mietspiegel soll unter- schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,75 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 4 Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti- schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer In- dexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchs- tens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komple- mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinan- zierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtli- nie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwen- dung und gilt als vorrangig. Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderricht- linie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 35.000,00 € 2 60 30.000,00 € 3 72 45.000,00 € 4 84 50.000,00 € 5 96 55.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 60.000,00 € gerundeter Mittelwert 46.000,00 € 7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus- setzungen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hes- sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen 5 während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen- kreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlos- sen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hin- zuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele- gungsbindungen zu überprüfen. 7.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein- kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnun- gen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der be- sonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Die- ser Abschluss ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzei- gen. 7.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll unter- schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,10 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti- schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög- lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 7.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komple- mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinan- zierung führen. 6 Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtli- nie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwen- dung und gilt als vorrangig. Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderricht- linie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 20.000,00 € 2 60 15.000,00 € 3 72 25.000,00 € 4 84 30.000,00 € 5 96 35.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 40.000,00 € gerundeter Mittelwert 28.000,00 € 8. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Bele- gung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnungs- vermittlungsstelle 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenan- lagen. Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 9. Anzeige der Schlussabrechnung Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertig- keit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte För- derbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen. 7 10. Antrag auf Förderung Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wohnungswe- sen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Amtlicher Lageplan Unbeglaubigter Grundbuchauszug Projektbeschreibung Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen worden sein. 11. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bin- dungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die Antragstel- ler*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtun- gen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 12. Rückforderung des Zuschusses Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilli- gungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder In- solvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlos- sen. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ab- lauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in Gänze zurückzuzahlen. 13. Prüfungsrecht Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind be- rechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 8 Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 14. Schlussbestimmung Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung füh- ren dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend re- duziert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 15. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversamm- lung in Kraft. Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2022.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0340
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.11.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00