2645/2020
Corona-Pandemie: Auswirkungen auf die Gleichstellung in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen
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Mitteilung Ausschuss
26830 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
I/1/I/1
Vorlagen-Nummer 27.08.2020
2645/2020
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021
Gesundheitsausschuss 26.01.2021
Integrationsrat 13.04.2021
Jugendhilfeausschuss 26.01.2021
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 31.08.2020
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 28.05.2021
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 22.06.2021
Corona-Pandemie: Auswirkungen auf die Gleichstellung in verschiedenen gesellschaftlichen
Bereichen
Die Corona-Krise stellt eine enorme Belastung für das Gesundheitswesen, die Volkswirtschaft, den
Sozialstaat und nicht zuletzt auch für die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern dar.
Corona hat das Leben in Deutschland grundlegend verändert. Deutlich wird, dass die wirtschaftlichen
und sozialen Folgen Frauen wesentlich stärker treffen. Die Pandemie vergrößert alle gleichstellungs-
und frauenpolitischen Probleme, auf die Frauen schon seit Jahrzehnten hinweisen.
Frauen tragen die Hauptlast und sind von der Krise anders betroffen als Männer. Dies lässt sich zum
Beispiel in folgenden Themenbereichen feststellen:
„typische“ Frauenberufe
Carearbeit
Häusliche Gewalt
Prostitution
Versorgungslage bei Schwangerschaft und Geburt
Partizipation und Gremien
„typische“ Frauenberufe
Frauen sind mehrheitlich diejenigen, die die häufig kaum sichtbare, wenig prestigeträchtige und meist
unterbezahlte Erwerbsarbeit leisten, die in der durch Corona verursachten Ausnahmesituation sys-
temrelevant ist und bei der keine Chance auf Homeoffice besteht: bspw. als Pflegekräfte, Kassiere-
rinnen, Erzieherinnen, aber auch als Reinigungskräfte. So zeigt eine Statistik der Bundesagentur für
Arbeit, dass der Frauenanteil bei den Beschäftigten in den Krankenhäusern bei 76 % liegt, im Le-
2
bensmitteleinzelhandel bei rund 73% und in Kindertagesstätten sogar bei knapp 93%. 1
Gerade bei den Gesundheits- und Sozialberufen bestehen schon seit langer Zeit Forderungen, die
Bezahlung und die Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Arbeitnehmer*innenrechte zu stärken und
die Ausbildung zu verändern. Auch die fehlende Anerkennung für diese Berufsgruppen wird häufig
thematisiert.
Typische Frauenberufe sind oft mit relativ niedrigen Löhnen und schlechten Aufstiegschancen ver-
bunden. Sie tragen nur wenig zu den in Zahlen messbaren wirtschaftlichen Produktionssteigerungen
bei. Hierin liegt auch die wesentliche Ursache des bekannten Gender Pay Gap (21 Prozent) und in
der Folge auch dem Gender Pension Gap (46 Prozent). In Corona-Zeiten sind diese Arbeitskräfte
zudem gestiegenen Anforderungen sowie einem erhöhten Gesundheitsrisiko in ihrer täglichen Arbeit
ausgesetzt.
Neben den oben genannten Berufen sind viele Frauen in unsicheren und schlecht bezahlten Jobs in
der Dienstleistungsbranche tätig, z.B. in der Gastronomie und der Reisebranche. Durch den durch
Corona erzwungenen „Lockdown“ und der aktuell noch bestehenden Einschränkungen sind diese
Jobs sehr gefährdet. Auch mit Kurzarbeitergeld gibt es in diesen Branchen kein existenzsicherndes
Einkommen.
Die meisten Minijobs und Teilzeitbeschäftigungen entfallen auf Frauen. Von den Regelungen des
Kurzarbeitergeldes können Minijobberinnen nicht profitieren, da sie nicht in die Arbeitslosenversiche-
rung einzahlen.
Gleichstellungsexpert*innen fordern seit Langem die Aufwertung vor allem der nicht-akademischen
Gesundheits- und Sozialberufe durch bessere Bezahlung sowie eine existenzsichernde Beschäfti-
gung im Dienstleistungssektor. Wie notwendig und dringend diese Reformen sind, zeigt die Corona-
Krise nun noch deutlicher. Zu diesen dringend erforderlichen Veränderungen auf Landes- und Bun-
desebene können auch die Kommunen beitragen, indem sie in den Dialog mit ihren Unternehmen,
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern treten.
Carearbeit
Die häusliche Betreuung und Versorgung von minderjährigen Kindern und pflegebedürftigen Angehö-
rigen sowie jegliche Hausarbeit werden oftmals nicht der Sphäre der Arbeit und grundsätzlich nie der
Erwerbsarbeit zugerechnet. Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung2 belegt, dass diese Tätig-
keiten auch in der Corona-Krise zum überwiegenden Anteil von Frauen geleistet werden. Der Studie
zufolge haben 27% der befragten Mütter mit Kindern unter 14 Jahren, aber nur 16% der Väter ihre
Arbeitszeit reduziert, um Carearbeit zu leisten wie Kinderbetreuung, Homeschooling, häusliche Pflege
oder Hausarbeit.
Diese „Retraditionalisierung“ der Familienpolitik zeigt sich selbst bei Paaren, die vor der Krise die Be-
treuung fair geteilt hatte. Es gaben nur noch rund 60% an, das weiterhin zu tun. Bei den 40%, die
keine faire Aufteilung mehr hatten, haben 30% der Frauen und nur 10% der Männer mehr Sorgearbeit
übernommen. Bei Haushalten mit kleinen oder mittleren Einkommen war dieser Effekt den Forsche-
rinnen zufolge besonders stark ausgeprägt.
Es sind folglich überwiegend die Frauen, die während des „Lockdowns“ an ihre Belastungsgrenzen
und in existenzielle Nöte geraten sind. Die voraussichtlich noch länger andauernde Krise kann nega-
tive Folgen für die berufliche Zukunft vieler Frauen haben. Nach wie vor ist Frauenerwerbstätigkeit
von gut funktionierenden und abgestimmten Rahmenbedingungen abhängig, wie z.B. der Möglichkeit
eines Homeoffice Arbeitsplatzes, Kinderbetreuung, flexibler Arbeitsmodelle und der partnerschaftli-
chen Verteilung von Sorge- und Hausarbeit. Dies hat die Krise noch einmal stark verdeutlicht.
1 „In der Krise halten die Frauen die Gesellschaft am Laufen“: https://de.statista.com/infografik/21148/anteil -der-
sozialversicherungspflichtig-beschaeftigten-nach-wirtschaftszweigen
2 https://boeckler.de/pdf/p_wsi_pb_40_2020.pdf (Rückschritt durch Corona)
3
Am schwersten in dieser Situation waren Alleinerziehende betroffen, die wiederum in überwiegender
Mehrheit Frauen (90 Prozent, Statistisches Jahrbuch 2018) sind, und die sogenannten bildungsfernen
Milieus und Familien, in denen Deutsch nicht die Muttersprache ist. Die meisten Unterstützungs- und
sozialen Kontrollsysteme, zu denen letztendlich auch die Schule zählt, waren nur eingeschränkt ver-
fügbar. So wurden bestehende Probleme verstärkt, oft auf Kosten von Frauen und deren Kindern.
Homeoffice erleichtert aufgrund der höheren zeitlichen Flexibilität und durch den Wegfall der Arbeits-
wege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotz dieser Erleichterung ist Homeoffice Erwerbsar-
beit und kann die Kinderbetreuung nicht ersetzen. Deshalb darf die Möglichkeit, im Homeoffice zu
arbeiten nicht die Inanspruchnahme eines Notbetreuungsplatzes ausschließen.
4
Häusliche Gewalt
Wie groß die Gefahr für Frauen ist, Opfer von häuslicher Gewalt zu werden, ist inzwischen hinrei-
chend bekannt. So muss jede dritte Frau mindestens einmal im Leben eine solche Gewalterfahrung
durchleben. Die Erkenntnis, dass das häusliche Umfeld ein in vielen Fällen gefährlicher Ort für Frau-
en ist, hat sich auch bei Politik, Polizei und Justiz durchgesetzt.
Partnerschaftliche und innerfamiliäre Konflikte nehmen bei Überlastung der Eltern, (Existenz)ängsten
und räumlicher Enge zu und können im Extremfall zu häuslicher Gewalt führen. Aufgrund der Kon-
takteinschränkungen durch die Corona-Pandemie können sich bereits vorhandene Konflikte verstär-
ken oder auch neue hinzukommen. Bei ständiger Anwesenheit des Täters in der Wohnung konnten
Frauen schlechter Hilfe rufen oder diese in Anspruch nehmen. Zudem ist auch meist die Möglichkeit
weggefallen, Beratungsstellen aufzusuchen oder bei Bekannten unterzukommen.
Damit hat sich die potenzielle Gefährdungslage für viele Frauen und Kinder durch Corona verschlech-
tert. Das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen der Corona-Maßnahmen auf die Fälle häuslicher
Gewalt wird sich möglicherweise erst später zeigen.
Frauenhausplätze waren schon vor Corona nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Aufgrund der
Corona-Hygieneregelungen wurde es zudem schwieriger, Frauen aufzunehmen (Risikogruppen, Qua-
rantäne).
Als konkrete Pandemiemaßnahme wurde seit Mai 2020 ein sog. Corona-Clearing installiert. In diesem
Kontext wurden fünf Wohnungen für die Erstaufnahme und dem so genannten „Clearing“ einer Inter-
vention zur Verfügung gestellt, um zunächst Klarheit über eine eventuell bestehende Covid19 - Infek-
tion zu erhalten und den Hilfe- und Unterstützungsbedarf der Betroffenen zu ermitteln. Diese Erstver-
sorgung und Beratung haben Mitarbeiterinnen der beiden Kölner Interventionsstellen gegen häusliche
Gewalt übernommen. Für das linksrheinische Köln ist dies das Gewaltschutzzentrum des Sozial-
dienstes katholischer Frauen Köln e.V. (SkF) und im Rechtsrheinischen „Der Wendepunkt“, Frauen-
beratung und Gewaltschutzzentrum der Diakonie Michaelshoven e.V. Nach der Klärung des Hilfebe-
darfes von Frauen und Kindern wird bei akuter Bedrohung innerhalb von 14 Tagen die Aufnahme in
eines der Frauenhäuser in Köln oder der weiteren Umgebung geprüft. In den anderen Fällen werden
mögliche rechtliche Schritte im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes eingeleitet oder geeignete Unter-
bringungsformen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt angeboten.
Die Auswirkungen der Kontakteinschränkungen und der Schul- bzw. Kita-Schließungen auf Kinder
sind noch nicht abzusehen. Gerade Kinder in Problemfamilien sind auf Kontakte zu Betreuungsper-
sonen in Schulen und Kitas angewiesen, denn sie sind manchmal die einzigen Kontaktpersonen für
Kinder, die auf Verletzungen wie z.B. blaue Flecken aufmerksam werden. Erzieher*innen und Leh-
rer*innen sind wichtige Bezugspersonen, die Kindern in schwierigen Situationen helfen können. Der
Wegfall dieses „Frühwarnsystems“ könnte zur Folge haben, dass die Dunkelziffer von Kindesmiss-
handlungen und -missbrauch sehr angestiegen ist.
Versorgungslage bei Schwangerschaft und Geburt
Die Corona-Krise hatte ebenfalls Auswirkungen für Schwangere und Gebärende. Es fanden keine
Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungskurse statt und auch die Nachsorge durch Hebammen
war aufgrund der Ansteckungsgefahr nur eingeschränkt möglich.
In den Kölner Kliniken war rund um die Geburt eine Begleitperson erlaubt, anschließend galt jedoch
eine Besuchssperre.
Erschwerend kam hinzu, dass die Beratungsstellen für Schwangere selbst von den Corona-
Bestimmungen betroffen waren. Persönliche Treffen waren nur sehr eingeschränkt möglich.
Mit der vermuteten Zunahme häuslicher Gewalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die
Zahl der ungewollten Schwangerschaften gestiegen ist. Frauen, die sich für einen Abbruch entschei-
den, müssen dafür mehrmals das Haus verlassen – für die Pflichtberatung, für gynäkologische Unter-
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suchungen, den eigentlichen Abbruch und für die Nachsorge. Der zeitliche Aufwand war für Betroffe-
ne eine zusätzliche Herausforderung, wenn sie sich aufgrund der geschlossenen Kitas und Schulen
zu Hause um ihre Kinder kümmern mussten. Viele Beratungsstellen haben aus diesen Gründen und
aufgrund der Ansteckungsgefahr telefonische Beratungen angeboten.
Die Corona-Krise führte dazu, dass Beratungsstellen, zum Beispiel aufgrund eigener betreuungs-
pflichtiger Kinder, personell schlechter besetzt waren. Zudem waren die ohnehin schon zu wenigen
Arztpraxen, die Abbrüche vornehmen, nicht ausreichend mit Schutzkleidung ausgestattet.
Auch in krisenfreien Zeiten hat diese sensible Lebensphase für Frauen und Familien nicht die ange-
messene gesellschaftliche Beachtung erfahren. In der Corona-Krise zeigt sich dies nun deutlicher
denn je.
Prostitution
Die Ausübung der Prostitution ist aufgrund der Regelungen der Corona-Schutzverordnung NRW un-
tersagt (aktuell bis 31.08.2020). Die Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen
Einrichtungen hat für die Sexarbeiter*innen existenzbedrohende Auswirkungen, denn ausschließlich
die nach dem Prostituiertenschutzgesetz registrierten Sexarbeiter*innen profitieren von den staatli-
chen Unterstützungsmaßnahmen, wie z.B. den Zuschüssen für Solo-Selbständige.
Eine drohende Wohnungslosigkeit für Sexarbeiter*innen konnte abgewendet werden, da das Bun-
desministerium für Familie. Senioren, Frauen und Jugend das Übernachtungsverbot in Prostitutions-
stätten vor dem Hintergrund der Corona-Krise neu bewertet hat. Die Übernachtung in einem Groß-
bordell können sich jedoch die wenigsten Prostituieren leisten.
Wesentlicher Beratungsbedarf besteht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bei selbstständig
arbeitenden Sexarbeiter*innen zu laufenden Betriebskosten. Für die meisten Prostituieren gibt es
jedoch nur die Möglichkeit, Unterstützung nach SGB II zu beantragen, wobei sehr viele Sexarbeite-
rinnen aufgrund ihrer Herkunft aus EU-Mitgliedsländern keinen Anspruch auf SGB II Leistungen ha-
ben.
Die Kölner Beratungsangebote für Prostituierte sind auch in der Corona-Zeit geöffnet und erreichbar.
Jedoch nicht alle Prostituierten nehmen das Angebot an.
Zu Beginn der Corona-Pandemie sind viele Sexarbeitende mit Migrationshintergrund in ihr Heimat-
land zurückgekehrt.
Besonders betroffen von dem Verbot sind in Köln die Sexarbeiterinnen der Geestemünderstrasse.
Dort arbeiten vornehmlich substanzkonsumierende, psychisch instabile Sexarbeiterinnen. Die Schlie-
ßung des Straßenstrichs ist für diese Frauen existenzbedrohend. Sie sind auf Spendengelder und
Lebensmittelpakete der betreuenden Einrichtung (SkF, Rahab) angewiesen. Zudem gibt es Hinweise,
dass die Frauen trotz des Verbotes der Sexarbeit nachgehen, weil sie in großen finanziellen Nöten
sind.
Durch die Schließung der Geestemünder Str. konnte der SkF mit dem Personal des Teams „Rahab“
die Beratungsstelle vor Ort aufstocken und berät nun verstärkt in der Geschäftsstelle unter Beachtung
der Schutzmaßnahmen im persönlichen Kontakt mit Sicherheitsabstand sowie per Mailberatung.
Um hier im Falle einer Lockerung der Coronaschutzverordnung NRW die Geestemünderstraße sofort
wieder öffnen zu können, erarbeiten das Gesundheitsamt Köln, der SKF und das Ordnungsamt zur-
zeit ein Hygienekonzept für den Straßenstrich. Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern
begleitet den Prozess.
Damit können alle notwendigen Vorbereitungen für eine Wiedereröffnung bereits jetzt in die Wege
geleitet werden.
Partizipation und Gremien
6
Generell werden Frauen in politischen Ämtern und Entscheidungsprozessen nicht ausreichend betei-
ligt. In Köln sind nur 37 Prozent aller Ratsmitglieder weiblich. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen
der Corona-Krise können sie sich noch weniger politisch einbringen. Das ist umso problematischer,
weil ihre Interessen und ihre Sichtweisen in der derzeitigen Dynamik der politischen Entscheidungen
damit nicht angemessen berücksichtigt werden – obwohl sie, wie gezeigt, die Hauptlast der Krise tra-
gen.
7
Bericht über Sachstand und Maßnahmen des Amtes für Gleichstellung von Frauen und
Männern von März bis August 2020
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern hat im Bereich häusliche Gewalt die Entwick-
lungen während des Lockdowns durch regelmäßige Nachfragen im Unterstützungsnetzwerk beo-
bachtet und hat ergänzend Maßnahmen zur Prävention ergriffen.
Die Erfahrungen der Frauenhilfeeinrichtungen waren unterschiedlich.
Insgesamt haben die Beratungseinrichtungen eine gleichbleibende bzw. eher zurückgehende
Anzahl an Beratungen wegen häuslicher Gewalt zu verzeichnen. Dies kann unterschiedliche
Gründe haben, u.a. auch dass die Frauen in einer häuslichen Gewaltsituation keine Hilfe or-
ganisieren können, weil der Täter und auch die Kinder den ganzen Tag zuhause sind. Es gibt
aber auch einige Einrichtungen, die ab Mai einen Anstieg verzeichnen. Ebenso wurden über
das bundesweite Hilfetelefon vermehrt Frauen vermittelt.
Die überwiegende Anzahl der Frauenberatungseinrichtungen hatte auf ausschließlich telefoni-
sche Beratung umgestellt und teilweise die Beratungszeiten ausgedehnt. Dies lag zum einen
an den Kontakteinschränkungen, die hilfebedürftige Frauen verunsichert haben, aber auch an
der fehlenden Schutzausrüstung für die Beraterinnen.
Die telefonischen Beratungen haben sich in der Anzahl und Intensität stärk erhöht und die In-
halte haben sich geändert.
Ein wesentliches Thema waren die Einschränkungen von traumatisierten oder erkrankten
Frauen, die besonders mit Einsamkeit zu kämpfen hatten. Auch das Wegfallen von Gruppen-
angeboten der Frauenhilfeeinrichtungen hat zu Schwierigkeiten bei den Clientinnen geführt,
da regelmäßige Gruppen in der Regel stabilisierend wirken.
Einige Einrichtungen haben berichtet, dass es vermehrt zu häuslicher Gewalt durch Jugendli-
che gegenüber den Müttern oder Vätern gekommen ist.
Ebenso ist zu verzeichnen, dass es zu einem Anstieg der Anfragen nach Wohnheimplätzen
von Eltern/Angehörigen für die erwachsenen behinderten Kinder gab, weil sie mit der Betreu-
ung überfordert sind. (Die Situation mit einem behinderten Kind in einem Haushalt ist für die
Eltern enorm belastend, da die reguläre Betreuung in einem Kindergarten oder in einer Ein-
richtung wegfällt. Ein Arbeiten im Homeoffice ist mit einem Kind mit viel Pflegebedarf unmög-
lich, insbesondere für Alleinerziehende.)
Die Kölner Frauenhäuser haben einen Aufnahmestopp verhängt, um keine Corona-Infektionen einzu-
schleppen. Es hat an Schutzausrüstung gefehlt.
Die Frauenhäuser wurden kurzfristig durch das Sozialamt unterstützt. Es wurden einige Apartments
und Hotelzimmer für Frauen, die vor der Aufnahme in ein Frauenhaus für zwei Wochen in Quarantä-
ne untergebracht werden mussten, bereitgestellt. Laut Auskunft der Fachstelle Wohnen wurden diese
Wohnungen gut genutzt. Die betroffenen Frauen wurden von den beiden Interventionsstellen gegen
häusliche Gewalt, dem SKF und der Diakonie betreut. Das Angebot wird weiter aufrechterhalten.
Um das Frauenhilfenetzwerk zu unterstützen, hat das Amt für Gleichstellung die Öffentlichkeit gezielt
auf das Problem häusliche Gewalt aufmerksam gemacht.
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Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt:
Informationsschreiben in Kooperation mit dem Netzwerk häusliche Gewalt an Hausärzt*innen,
Kinderärzt*innen und Gynäkolog*innen über die Ärztekammer zum Thema: Erkennen von An-
zeichen häuslicher Gewalt und Hilfsmöglichkeiten in Köln mit dem Hinweis auf Frauen- bzw.
Männerberatungsstellen, Hilfetelefon gegen Gewalt an Frauen, Polizei etc.
Informationsschreiben an Apotheken zum Thema häusliche Gewalt mit Informationen zum
Kölner Hilfesystem mit zusätzlichem Infomaterial des Hilfetelefons zum Auslegen
Internet- und Intranetveröffentlichung zum Thema häusliche Gewalt und Hilfsmöglichkeiten in
Köln
Die Bundesfamilienministerin hat die Kampagne „Zuhause nicht sicher!“ ins Leben gerufen. Mit Plaka-
ten und Abrisszetteln an Schwarzen Brettern, Hinweisen auf Displays bzw. Produkten oder bedruck-
ten Kassenbons wurde bundesweit in über 28.000 Märkten von u.a. Edeka, Lidl, Netto, Penny, real,
REWE sowie ALDI Nord und Süd auf www.stärker-als-gewalt.de aufmerksam gemacht.
Das Amt für Gleichstellung hat diese Kampagne zu Beginn der Lockerungen unterstützt und
Kölner Banken, Sparkassen, Kirchengemeinden, Parfümerien, Fahrradgeschäfte, Tankstellen
sowie „EDELGARD schützt Orte“ angeschrieben und Plakate und Infomaterial übersandt.
Außerdem wurden E-Mails versandt an Kölner Nachbarschaftsinitiativen, Einkaufszentren, die
Kölner Bäcker- und Friseurinnung, Haus und Grundbesitzerverein, Mieterverein, IHK, GAG
und KVB AG mit der Bitte um Unterstützung der Aktion.
Zum Beginn der Wiederaufnahme des Schulbetriebs verschickte das Amt für Gleichstellung
von Frauen und Männern Anschreiben an alle Schulsozialarbeiter*innen mit Infomaterial und
Plakaten zur Kampagne „Zuhause nicht sicher? – Stärker als Gewalt“ und Infos zum Kölner
Hilfesystem bei häuslicher Gewalt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Anstieg häuslicher Gewalt in Köln bis zum heutigen
Zeitpunkt nicht in dem befürchteten Ausmaß bekannt geworden ist. Laut Auskunft des Jugendamtes
gab es auch keine vermehrten Inobhutnahmen von Kindern. Die aufgetretenen Probleme konnten
durch das professionelle Frauenhilfenetzwerk gelöst werden.
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Fälle häuslicher Gewalt nicht tatsächlich
zugenommen haben. Es kann von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden.
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ verzeichnete zu Beginn der Corona-Epidemie
einen Anstieg bei den Kontaktaufnahmen, der die üblichen Schwankungen überschritt. Demnach
stieg die Zahl der wöchentlichen Anrufe zur häuslichen Gewalt vom 02. März bis 19. April um mehr
als die Hälfte. Bis zur letzten Maiwoche flaute die Nachfrage nach Angaben des Hilfetelefons zwar
wieder ab, befand sich aber immer noch auf einem um über 25 Prozent höheren Niveau als Anfang
März. 3
Auch die Anzahl der Anrufe bei der Kinderschutz-Hotline und auch bei der „Nummer gegen Kummer“
hat sich nach Angaben des Bundesfamilienministeriums drastisch erhöht.4
Daher ist es nach wie vor wichtig, aufmerksam zu bleiben, denn die Pandemie ist noch nicht vorbei.
Die Krise hat gezeigt, wo Schwachstellen im Hilfesystem sind und wie es besser unterstützt werden
kann. Diese Erkenntnisse müssen genutzt werden, um im Falle einer weiteren Pandemie oder einer
zweiten Corona-Welle gut vorbereitet zu sein.
Positiv ist zu verzeichnen, dass die Stadt Köln sich schnell auf die Situation eingestellt hat und zu-
sätzlichen Wohnraum für von Gewalt betroffene Frauen und auch für die Inobhutnahme von Kindern
bereitgestellt hat. Die Kooperation mit den Hilfeeinrichtungen war sehr gut.
3 zwd-Politikmagazin 378/2020
4 ebd.
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Fazit und Handlungsmöglichkeiten für die Stadt Köln aus Sicht der Gleichstellungsbe-
auftragten
Corona verstärkt die Ungleichheiten in der Geschlechtergerechtigkeit. Sie drängt Frauen zudem zu-
nehmend in traditionelle Rollenmuster. Die Probleme, die die Corona-Krise für eine Vielzahl an Frau-
en schafft, sind nicht gänzlich neu, sondern nehmen an Intensität zu und werden sichtbarer.
Auch wenn momentan durch Corona vor allem kurzfristige Verbesserungen dringend geboten sind,
sind diese nicht ausreichend: Um die Gesellschaft geschlechtergerechter zu gestalten, gibt es immer
noch viel Veränderungsbedarf. Deshalb darf gerade die durch Corona bedingte Ausnahmesituation
nicht dazu führen, dass ausschließlich die wirtschaftliche Situation im Mittelpunkt steht und Gleichstel-
lungsfragen eine untergeordnete Rolle spielen. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass
bereits Erreichtes nicht zurückgenommen wird. Eine wirtschaftliche Rezession darf nicht dazu führen,
dass den Gleichstellungsprojekten Mittel gestrichen werden.
Die Gleichstellungsbeauftragte sieht folgende Handlungsbedarfe:
„typische“ Frauenberufe
Die Auswirkungen der Corona-Krise im Hinblick auf eine zu erwartende steigende Arbeitslo-
sigkeit von Frauen im Blick zu behalten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Verlässliche Arbeitszeitmodelle und Dienstpläne bei allen Kölner Unternehmen, um Familien-
aufgaben und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.
Frauenförderung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der pandemiebedingt fort-
schreitenden Digitalisierung mitzudenken.
Arbeitsbedingungen, Bezahlung und Image systemrelevanter Tätigkeiten aufzuwerten – unab-
hängig von Corona.
Pflegekräfte dauerhaft besser zu bezahlen, nicht nur über einen einmaligen Bonus.
Carearbeit
Bei der Vergabe von Notbetreuungsplätzen für Kinder auch die Elternbeiräte einzubeziehen.
Überall da, wo es möglich ist, auch nach der Krise Homeoffice zu ermöglichen.
Homeoffice bei der Vergabe von Notbetreuungsplätzen nicht als gesicherte Betreuungssituati-
on zu werten.
Das Corona-Elterngeld nur unter der Voraussetzung, dass beide Elternteile gleichermaßen ih-
re Arbeitszeit reduzieren, auszuzahlen.
Schulkinder durch die Lehrkräfte über digitale Medien intensiv zu begleiten.
Alle Schulkinder aus einkommensschwachen Familien mit digitalen Medien auszustatten.
Häusliche Gewalt
Bundes- und landesweite Kampagnen wie z.B. des Hilfetelefons zu unterstützen und bekannt
zu machen.
Die Täter im Falle häuslicher Gewalt im Rahmen des Polizeigesetzes auch in der Pandemie
konsequent wegzuweisen.
Die Frauenberatungseinrichtungen bei der Anschaffung notwendiger technischer Ausstattung
zu unterstützen, damit die Beratungsarbeit im Pandemiefall telefonisch oder online fortgesetzt
werden kann.
Die Frauenhilfeeinrichtungen mit notwendigen Hygieneartikeln (Schutzmasken, usw.) zu ver-
sorgen.
Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser und die Beratungskräfte der Frauenhilfeeinrichtungen
als „systemrelevant“ einzustufen.
Die besondere Situation geflüchteter Frauen in den Maßnahmen mit zu berücksichtigen.
Durchgehende Betreuung der Familien in schwierigen Situationen durch die Sozialpädagogi-
sche Familienhilfe, auch durch Besuche während der Pandemie.
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Schwangerschaft und Geburt
Online-Formate der Geburtskliniken für Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungskurse
anzubieten.
Uneingeschränkte Begleitung einer Vertrauensperson vor, während und nach der Geburt,
auch bei einem Kaiserschnitt zu ermöglichen.
Prostitution
Verstärkt Ausstiegsprogramme anzubieten.
Unbürokratisch finanzielle Hilfen zu gewähren, auch für EU-Bürgerinnen.
Von Wohnungsnot betroffene Sexarbeiter*innen finanziell zu unterstützen bzw. kurzfristig in
Notwohnungen unterzubringen.
Paritätische Partizipation
Krisenstäbe paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen.
Darauf hinzuwirken, dass auch bei personenreduzierten politischen Gremiensitzungen eine
Ausgewogenheit der Geschlechter hergestellt ist.
Politische Mandate als „systemrelevant“ anzuerkennen, damit die Kinder-Notbetreuung in An-
spruch genommen werden kann.
Sitzungszeiten politischer Gremien oder Online-Formate an die Herausforderung der fehlen-
den oder eingeschränkten Kinderbetreuung anzupassen
Die Gleichstellungsbeauftragten an allen Maßnahmen und Vorhaben zur Krisenbewältigung zu
beteiligen und in die Krisenstäbe einzubeziehen.
Denn: Von mehr Gleichstellung profitiert die ganze Gesellschaft.
Angesichts dieser Sachlage sollte auch die Stadt Köln aktiv werden. Die kommunale Ebene muss
sich für eine schnelle und nachdrückliche Verbesserung der Lage der Frauen einsetzen, damit sie
nicht noch einmal zu den Benachteiligten einer Pandemie gehören.
Gez. OB i.V. für Dr. Keller
OVG Saaland Beschluss Prositution
55813 Zeichen
2 B 258/20 Abschrift
OBERVERWALTUNGSGERICHT
DES SAARLANDES
BESCHLUSS
In dem Verfahren
der Frau A., A-Straße, A-Stadt,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: B. Rechtsanwälte, B-Straße, B-Stadt,
g e g e n
das Saarland, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch
den Ministerpräsidenten, A… L… …, … C-Stadt
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigte: C. Rechtsanwälte, C-Straße, C-Stadt,
wegen Normenkontrolle (Rechtsverordnung Corona)
hier : vorläufige Außervollzugsetzung (§ 47 Abs. 6 VwGO)
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis
durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Bitz , den Richter am
Oberverwaltungsgericht Dr. Kiefer und die Richterin am Oberverwaltungs-
gericht Vohl am 6. August 2020 beschlossen:
Der § 7 Abs. 1 VO -CP wird vorläufig außer Vollzug
gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und gene-
- 2 -
- 3 -
relles Verbot sowohl der Erbringung sexueller
Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
ProstSchG als auch der Ausübung des Prostituti -
onsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG
enthält, unabhängig von der Frage der Einhaltung
spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei
kleinen Prostitutionsstätten, in de nen eine Begeg -
nung zwischen den Kunden ausgeschlossen und
zudem der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro
Kunde beschränkt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antrags -
gegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt in C-Stadt eine Prostitutionsstätte im Sinn e
von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) unter
der Bezeichnung „ De-Luxe-Massagen-More)“….. Ausweislich des beim
Gesundheitsamt des Regionalverbands C-Stadt im Januar 2018 gestellten
Erlaubnisantrags handelt es sich dabei um ein „privates Etablissement für
Erotikmassagen, Sex und BDSH Studio“.
Die Antragstellerin wendet sich in einem am 27.7.2020 eingeleiteten Nor -
menkontrollverfahren (OVG 2 C 257/20) gegen das Verbot der Erbringung
jeglicher sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostituti -
onsgewerbes in dem seit dem genannten Tag insoweit maßgeblichen § 7
Abs. 1 der Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-
- 3 -
- 4 -
Pandemie“ (VO-CP) vom 24.7.2020.1 Im vorliegenden Verfahren beantragt
sie, dieses Verbot im Wege der einstweiligen Anord nung vorläufig außer
Vollzug zu setzen, soweit der betrieblichen Aus übung ein Schutz - und
Hygienekonzept zugrunde liegt , das den allgemeinen Hygieneanforderun-
gen an körpernahe Dienstleistungen entspreche und einer Beschränkung
prostitutiver Leistungen auf erotische Massagen ohne sonstige sexuelle
Leistungen. Bis zu einer endgültige n Freigabe des Prostitutionsgewerbes
verzichte sie auf die „Betriebssparte Sex“.
Die Antragstellerin macht geltend, das uneingeschränkte Verbot im § 7
Abs. 1 VO-CP ohne Zulassung „geeigneter Hygieneanforderungen“ sei
nichtig. Sie habe unter Veränderung der bisherigen betrieblichen Ausge -
staltung ein detailliertes Schutz- und Hygienekonzept für ein Ange bot
körpernaher Dienst leistungen entwickelt. Danach soll ten unter anderem
ausschließlich erotische M assagen und BDSM „ohne gesichtsnahe
Dienstleitungen“ sowie unter Verwendung von Gummihandschu hen und
einer permanent getragenen Mund -Nasen-Bedeckung erbracht werden.
Das Konzept sieht ferner umfangreiche Verhaltensregeln unter and erem
für Zugangskontrollen, Messungen der Körpertemperatur mittels Wärme -
bildkameras, Handlungsanweisungen bei Auftre ten von Verdachtsfällen,
für die Hand - und Körperhygiene, zur Steuerung und Reglementierung
des Mitarbeiter - und Kundenverkehrs, zur Gestaltung der Arbeitsplätze
und zur Reinigung und Desinfektion von Räumen und verwendeter Texti -
lien vor. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, d ie Voraussetzungen der
§§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 2. Hs 2. Alt. IfSG für einen Erlass der hier streitge-
genständlichen Beschränkungen lägen nicht vor. Die Grundrechtseingriffe
müssten der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen und geeignet
und angemessen sein. Die Verordnung des Antragsgegners sehe im
Wesentlichen drei unterschiedliche Regelungskonzepte vor. Dabei handele
es sich um Ein richtungen und Dienstleistungen, die teilweise ohne Ein-
schränkungen ge stattet s eien, solche, deren Wahrnehmung unter Aufla -
gen stehe oder solche, die vollständig untersagt würden. Nach der aktuel -
len Fassung der Verordnung vom 24.7.2020 seien bestimmte Dienstleister
1 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona -Pandemie, Artikel 2 der Verordnung
zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona -
Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.2020
- 4 -
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unter anderem befugt, ihre Tätigkeit auszuüben, sofern die Einhaltung
der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet sei. Die Mindestab-
standsregelung zwischen Per sonen ge lte nicht im Bereich der Körper-
pflege, wenn die Art der Dienstleistung dies zulasse und sie nur nach vor-
heriger Terminvergabe erbracht werde. Zugelassen seien zahlreiche kör-
pernahe Dienstleistungen wie Barber-Shops, Brow Bars , Friseure, Heil-
praktiker, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, m edizinische
Fußpflegepraxen, Piercing-Studios, Physiotherapeuten, P odologen, Son-
nenstudios/Solarien, Spa-Betriebe, Tattoo-Studios, Thai-Massage-Stu-
dios, Waxing-Studios, Wellness - oder Wimpernstudios. Darüber hinaus
seien auch Bars, Saunen, Fitnessstudios und Kontaktsportarten zugelas -
sen. Die Verordnung sehe dabei eine nicht auf Dienstleistungen der not -
wendigen Daseinsvorsorge beschränkte Feinsteu erung mit Blick auf den
jeweiligen Betriebsgegenstand vor. Die Öffnung der Einschränkungen für
Dienstleister rechtfertige sich aus der aktuellen, weiter entspann ten
„Corona-Situation“ im Saarland. Die Gesundheitsämter meldeten lan des-
weit nur noch wenige neue Coronavirus -Infektionen. Die Zahl aktiv E r-
krankter sinke. An die Entwickl ung in anderen Bundeslän dern sei der
Verordnungsgeber im Saarland nicht „gebunden“. Der Gleichheitssatz
verpflichte jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in des sen Zuständig -
keitsbereich. Die Entwicklung der Auswirkungen von COVID -19 rechtfer-
tige es nicht, von die Gesamtgesellschaft beeinträchtigenden Maßnahmen
auszugehen. Gegenwärtig sei ein „Normalmaß sozial adäquater Gefahren“
für die Bevölkerung festzustellen. Der Verordnungs geber sei gehalten,
Schutzmaßnahmen umfassend den Tatsachen anzu passen und bloße
Annahmen durch die Erke nntnislage zu ersetzen. Dabei we rde nicht ver-
kannt, dass bei einer nur minimalen Erhöhung der R eproduktionszahl
erneut ein exponentieller Anstieg der Zahl der Erkrankten drohe . Regional
beschränkte massenhafte Ausbrüche seien mit verschärften Maßnahmen
beherrschbar und rechtfertigten keine Einschränkungen gegenüber nicht
unmittelbar Betroffenen. Dies sei bei der verfassungsrechtlich gebotenen
Anpassung solcher Verordnungen zu berücksichtigen, zumal 50 % der
Verstorbenen bei einem Bevölkerungs anteil von nur 1 % in Pfle geheimen
zu beklag en seien. Aufgrund der tat sächlichen Corona -Lage bestehe
gegenwärtig auch keine akute Gefahr für das Gesundheitswesen. Eine
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lediglich abstrakte Gefährdungslage für Risi kogruppen im Fall eines
erneuten überregionalen Ausbruchs rechtfertige keine absolute Betriebs-
schließung. Da der regional fest zustellende Ausbruc h etwa in Kirchen,
Schlachthöfen und bei Familientreffen nicht zur Rückn ahme von Locke -
rungen geführt habe , stehe unter den gegenwärtigen Verhältnissen einer
Ungleichbehandlung von Prostitu tionsstätten mit anderen körpernahen
Dienstleistungen die dringend erforder liche Notwendigkeit entgegen. Das
Gesundheitswesen sei ohne weiteres in der Lage , einen Krisenfall zeitnah
zu beherrschen. Die Prostitutionsstätten würden aus den kör pernahen
Dienstleistungen ausgegliedert und wie Massenveranstaltungen und
Freizeiteinrichtungen behandelt. Die Eino rdnung von Prostituierten als
„Super-Spreader“ sei sachlich vollkommen verfehlt. Die Prostitutionsstätte
diene nicht der Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen. Der
körpernahe Kontakt beschränke auf die beiden Be teiligten des Leistungs -
austauschs. Dem Antragsgegner gelinge es vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Corona-Lage unter Verken nung der branchentypischen Verhältnisse
im Prostitutionswesen nicht, den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG ) und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) zu rechtfertigen. Lediglich regi onal begrenzte Ausbrüche
hätten zu einem vorübergehenden Anstieg der Reproduktionszahl geführt.
Die Situation im Gesundheitswesen habe sich stabilisiert. Die statistische
Sterberate sei auf das Normalmaß zurückgegangen. Von etwa 200.000 am
Corona-Virus Erkranken erlebten 80 % einen leichten Krank heitsverlauf.
Nahezu 90 % seien wieder vollständig genesen. Etwa 5 % der Infizierten
seien in Verbindung mit Vor erkrankungen oder altersbedingt verstorben.
Daher sei eine angepasste Betri ebsöffnung dringend geboten und ein
Hygienekonzept durchaus umsetzbar. Die fehlende Notwendigkeit der voll-
ständigen Betriebsschließung werde durch die Zulassung anderer nicht
sozialrelevanter körpernaher Dienstleistungen belegt. Eine nachvollzieh-
bare und vor allem sachlich begründete Differenzierung zwischen dem
Infektionsrisiko bei diesen und beim Betrieb von Prostitutionsstätten
bestehe nicht. Der Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen körperli -
cher Anstrengung und einem erhöhten Infektionsrisiko sei ebenso unan -
gebracht wie der Vergleich einer Prostitutionsstätte mit einer Massenver -
anstaltung. Der Antragsgegner dürfe sich auch insoweit nicht von bloßen
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Vermutungen leiten l assen. Ihr Hygienekonzept sei an eine Vorgabe der
Regierung von Rheinland -Pfalz von Anfang Juni 2020 angelehnt. Wesent-
liche Faktoren seien eine Terminvergabe, die Kontak terfassung zur gege -
benenfalls erforderlichen Nachverfolgung, Abstands regeln und die Mas -
kenpflicht. Infektionsgefahren durch Aerosole könne ohne w eiteres begeg-
net werden. Auch in Tattoo- und Piercingstudios sowie bei Thai-Massagen
bestehe für den Probanden eine angespannte Situation wie bei anstren -
gender Betätigung. Die Behauptung, dem Anbieten von sexuellen Dienst -
leistungen wohne per se eine erhöhte Infektionsgefahr inne , verkenne die
konkrete Infektionsgefahr grundlegend. Die Erbringung sexueller Dienst -
leistungen ohne jegliche Einschränkung außerhalb von Prostitutionsstät -
ten sei gegenwärtig nur in Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein -Westfa-
len, im Saarland, in Schleswig-Holstein und in Mecklenburg-Vorpommern
ausdrücklich verboten . Hinzu kä men in Baden -Württemberg die Städte
Stuttgart, Karlsruhe und Baden -Baden. In den verble ibenden neun Bun-
desländern sei die Prostitutionstätigkeit außerhalb von Prostitutionsstät-
ten uneingeschränkt zulässig. Die verordnungsrechtliche Strategie, die
Ausübung der Prostitution zuzulas sen und sie nur in Prostitutionsstätten
zu verbieten, hab e dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Anlass gege -
ben, das zuständige Bayerische Staatsministerium zu fra gen, worauf die
Annahme gestützt we rde, dass innerhalb von Bordellbe trieben eine deut -
lich größere Frequenz an infekti ologisch relevanten Kon takten stattfinde
als bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen außer halb solcher
Betriebe. Die bayerische Landesan waltschaft habe daraufhin unter ande -
rem ausgeführt, der bayerische Verordnungsgeber habe die Ausübung der
Prostitution zu keinem Zeitp unkt als solche verboten. Die Regelung ziele
nicht mehr darauf ab , der spezifi schen Ansteckungsgefahr von bestimm-
ten Arten von Kon takten zwischen Einzelpersonen, etwa Intimkontakten,
zu begegnen. V orrangiges Ziel sei, eine dynami sche Entwicklung des
Infektionsgeschehens dadurch zu verhindern, dass ein persönliches
Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen
Hausständen entweder un terbunden oder nur unter Schutzauflagen
zugelassen werde. Die bayerische Regelung sei daher nicht verhaltensbe-
zogen gegen die Ausübung der Prostitution als solche gerichtet . Dadurch
solle eine Übertragung von Viren durch eine infizierte Person auf zahl -
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reiche andere Personen inner halb kurzer Zeit in Bordellbetrieben verhin-
dert werden. Bei anderen Pros titutionsstätten wie etwa der hierfür mitge -
nutzten Wohnung einer Prostituierten sei eine vergleichbare Gefahrenlage
nicht ohne weiteres gegeben. Weitere Gründe, warum der Verordnungsge -
ber ungeachtet der mit Intimverkehr naturgemäß ver bundenen Anste -
ckungsgefahr im Einzelfall davon abgesehen habe , die Ausübung der
Prostitution generell zu untersagen, lägen in der Schwierigkeit der infekti-
onsschutzrechtlichen Differenzierung gegenüber anderen Formen und
Anlässen des Intimver kehrs zwischen Einzelperson en, den Schwierigkei -
ten bei der Kontrolle und der Durchsetzung eines entsprechenden Verbots
sowie in der erheblichen Gefahr der Abwanderung in die Ille galität, die
infektionsschutzrechtliche Risiken eher noch erhöhen könn e. Von dem
Verbot erfasst werden sollten daher nur „Bordellbetriebe", das heißt „Ein-
richtungen", die nicht nur von einer Prostituierten, sondern von mehreren
Prostituierten und Freiern gleichzeitig genutzt werden könn ten, weil es
dort typischerweise zu „vermehrten Kontakten“ komme. 2 Daraufhin habe
der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem
Hinweisschreiben ausge führt, dass eine dort konkret zur Rede stehende
Prostitutionsstätte sowohl nach der maßgeblichen gewerberechtlichen
Erlaubnis und dem vorgelegten Betriebskonzept als auch nach den Plänen
der beiden genutzten Gebäude kein „Bordellbetrieb“ im Sinne der Verord -
nung sei. Das darauf basierende Konzept werde in Bayern zwischenzeit -
lich flächendeckend umgesetzt , wie beispielsweise auf die „aktuelle Auf -
fassung des Bayerischen Verwaltu ngsgerichtshofs“ Bezug nehmende Hin-
weisschreiben des Kreisverwaltungsreferats München vom 31.7.2020 , des
Ordnungsamts der Stadt Nürnberg sowie des Amts für Umwelt, Ordnung
und Verbraucherschutz der Stadt Fürth zeigten. Ihr eigener Betrieb ver-
füge nicht über Räumlichkeiten, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von
mehr als zwei Personen vorgesehen seien. Insbesondere erstrecke sich die
Betriebserlaubnis nicht auf Räumlichkeiten, die der Anbahnung sexueller
Dienstleistungen dienten und in denen sich daher mehrere Personen zu -
gleich aufhie lten. Dass die Prosti tutionsstätte über gemeinsam genutz te
Flure, Treppenhäuser und zum Teil auch Sanitäreinrichtungen verfüge ,
2 Die angesprochene Stellungnahme der Bayerischen Landesanwaltschaft vom 13.7.2020
ist in der Antragsschrift vom 27.7.2020 ab Seite 22 im Wortlaut wiedergegeben.
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sei kaum geeignet, eine gesteigerte infektiologische Gefährdungsl age wie
bei einem „Bordellbetrieb“ im Sinne der Verordnung zu begründen. Auch
das Verwaltungsgericht Berlin habe in zwei Beschlüssen festgestellt, dass
zwischen der Prostitutionsausübung als solcher und den Anwendungen in
BDSM-Studios in infektiologischer Hinsicht ein wesentlicher Unterschied
bestehe. Die Zulassung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen in bisher
zehn Bundesländern lasse die Schlussfolgerung zu, dass die meisten
Bundesländer die Infektionsgefahr nicht im sexuellen Kontakt als solchem
sähen, sondern in einer Nutzung von Räumen durch wechselnde Perso-
nen. Damit unter schieden sich allerdings Prostitutionsstätten nicht von
den Einrichtungen anderer körpernaher Dienstleistungen, Arztpraxen
sowie dem G astronomiebereich. Dieser Gefahr könne durch organisatori-
sche, hygienische und technische Maßnahmen begegnet werden. Das von
ihr – der Antragstellerin – vorgelegte Hygienekonzept begegne der entspre-
chenden Gefahrenlage. Schließlich sei die Umsetzung und Kontrolle durch
geschultes Personal und durch in die Hygiene eingewiesene Prostituierte
umzusetzen. In den Nachbarländern Schweiz, Österreich und auch in den
Niederlanden sei die Prostitutionsausübung in Prostitutionsstätten wieder
uneingeschränkt zulässig. Die Behauptung, Hygienemaßnahmen in Pros-
titutionsstätten könnten nicht adäquat umgesetzt werden und seien nicht
kontrollierbar, beruhe auf unbelegten Vermutungen. Hygienemaßnahmen
in prostitutiven Örtlichkeiten wie in angemieteten Apartments, Hotels und
Privatwohnungen au ßerhalb v on P rostitutionsstätten unterlä gen keiner
Kontrolle durch die Ordnun gsbehörden. Die Einhaltung von Hygienemaß-
nahmen durch den Bet reiber von Prostitutionsstätten solle mit der unbe -
wiesenen Behauptung widerlegt werden, dass hinter verschlossenen Türen
die Einh altung von Hygienemaßnahmen lebensfremd ers cheine. Anders
als bei der Kondom pflicht werde den Prostituierten und deren Kunden
bezüglich umzusetzender Hygienemaßnahmen und eines eingeschränkten
prostitutiven Angebotes eine Unzuverlässigkeit und ein vollständiges Feh-
len des Willens und der Fähigkeit unterstellt, selbst Vorsorge gegen Anste-
ckungsrisiken zu tragen. Demgegenüber bestehe ein hohes wirtschaftli -
ches Interesse, die berufliche Tätigkeit zumindest in eingeschränktem
Umfang wieder aufnehmen zu kö nnen. Die Umsetzung ihrer Hygienemaß-
nahmen könne wie bei anderen Gewerben kontrolliert werden. Gerade in
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Prostitutionsstätten hätt en die Behörden nach dem § 29 ProstSchG so-
wohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Öffnungs zeiten ein
erweitertes und vollumfängliches Betretungsrecht. Die absolute Schlie -
ßung von Prostitutionsstätten bedeute für s ie einen Eingriff in die durch
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleis tete Berufsausübungsfreiheit , der bei der
gegenwärtig stabilen Reproduk tionsrate weder durch ver nünftige Erwä -
gungen des Gemeinwohls gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei. Sie ver-
trage sich auch weder mit dem Lockerungskonzept des Antragsgegners,
noch entspreche sie der auch vom Senat im Beschluss vom 30. 6.2020 – 2
B 201/20 – herausgestellten Verpflichtung des Verordnungsgebers für die
Dauer der Gültigkeit der Ver ordnung fortlaufend und zeitnah zu über -
prüfen, ob die Aufrecht erhaltung der Verbote noch notwendig und ange-
messen sei. Der mit der absoluten Schießung der Prostitutionsstätten
verfolgte Zweck stehe außer Verhältnis zur S chwere des Eingriffs in ihre
Grundrechte, weil andere körpernahe Dienstleistungen schonender
behandelt und unter den Hygienevorgaben zugelassen wü rden. Ihre wirt-
schaftliche Belastung sei umso stärker in den Blick z u nehmen, je länger
das Verbot aufrechterhalten werde. Die evidente Ungleichbehandlung sei
auch aus seuchenrechtlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Sie habe
ein dringendes berech tigtes Interesse an der Gewährung des beantragten
vorläufigen Rechts schutzes. Die durch das ihr abverlangte Sonderopfer
bereits eingetrete nen Nachteile seien nicht wieder gut zu machen. Ent -
schädigungsansprüche seien aufgrund der besonderen Rechtslage nicht
realisierbar. Die Betriebsschließung gehe im Juli 2020 in den fün ften
Monat. Da das zivilrechtliche Moratorium Ende Juni 2020 aus gelaufen
sei, seien seit dem 3.7.2020 sämtliche Miet verbindlichkeiten auszuglei-
chen und sonstige Schulden zu tilgen. Ihr wirtschaftliches Überleben sei
„eher unwahrscheinlich“. Die nach wi e vor hohe Inanspruchnahme pros -
titutiver Leistungen lasse darauf schließen , dass von der Ausübung ent-
geltlicher sexueller Leistungen kei ne hohe Infektionsgefahr ausgehe. Bun-
desweit sei die Ausübung des Prostitutionswesens n icht zum Stillstand
gekommen. Im Gegenteil wü rden umfangreiche pros titutive Leistungen
außerhalb von Prostitutionsstätten angeboten und in den Bundesländern
Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen auch nicht untersagt. Es mute kurios an,
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dass Prostituierte überall ihre Leis tungen anbieten dürf ten, nur nicht in
Prostitutionsstätten mit dem gesetzlichen Schutz nach dem Pros tituier-
tenschutzgesetz. Darin kö nne nur eine dis kriminierende Ungleichbe -
handlung gegenüber den Be treibern von Prosti tutionsstätten gesehen
werden. Zumindest sei die Infektionsgefahr bei einer unregulierten Pros-
titutionsausübung in Hotels, Apartments oder sonstigen ortsfesten Ein-
richtungen höher einzustufen als bei Prostitutionsstätten mit Hygienekon-
zept. Selbstverständlich sei ihr bewusst, dass bei einer Verletzung der
Vorgaben nach dem behördlicher Kontrolle unter liegenden Hygienekon-
zept und bei einer Zunahme der Infektions zahlen eine Öffnung wieder
rückgängig gemacht werden könnte. Auch die Nach verfolgung sei durch
ein speziell für das prostitutive Gewerbe entwickeltes System über eine
App gesichert. Damit würden d ie Daten der Besucher über das System
„DateSafe“ anonym erfasst und könnten nur im Infektionsfall unter stren-
gen Anforderu ngen offenbart werden. Dies erhöhe die Akzeptanz der
Datenerhebung. Auch bei einer Folgenabwägung wäre die angegriffene
Verordnung im Umfang ihres Rechtsschutzbegehrens vorläufig außer Voll-
zug zu setzen. Die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe erfolgten nicht
aufgrund eines Gesetzes. Eine Kollision mit dem auf Art . 2 Abs. 2 Satz 1
GG gestützten öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der
Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der Viruskrank heit und insbe -
sondere am Schutz der Funkti onsfähigkeit des Gesund heitswesens in
Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäu -
sern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer Überlastung sei aufgrund
der aktuellen Situation jedenfalls nicht mehr ersichtlich. Die bisherigen
einschneidenden Maßnahmen mit den hohen Belastungen in na hezu
sämtlichen Lebensbereichen sowohl gesellschaftsrechtlicher, sozialer und
wirtschaftlicher Ausprägung könn ten nicht auf Dauer aufrecht erhalten
bleiben. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen erfolg-
reich gegriffen hätten und dass die bis Ende April 2020 noch schwanken-
den Reproduktionszahlen sich seit Anfang Mai 2020 auf nied rigem Niveau
stabilisiert hätten. Bei einer Abwä gung der anhaltenden und bereits ein -
getretenen effektiven Nachteile als Folge eines gegenwärtig zeit lich unab-
sehbaren Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit mit dem staatlichen
Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Ge -
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währleistung des Grundrechts Behandlungsbedürftiger tre te durch eine
Zulassung ihres Betriebs unter Beachtung und Anwendung der Hygiene -
anforderungen kein messbarer Nachteil ein. Die Ansteckungsgef ahr mit
dem Corona-Virus entspreche zwischenzeitlich dem allgemeinen Lebensri-
siko und könne in einem funk tionierenden Sozialsystem nicht voll ständig
ausgeschlossen werden. Daher bestehe kein Anlass mehr, Unternehmen,
Betriebsformen oder Dienstleistungen über das erforderliche Maß hinaus
von der Teilhabe am Gemeinschaftsleben auszuschließen. Es werde
nochmals ausdrückl ich darauf hingewiesen, dass in ihrer Betriebs stätte
kein Geschlechtsverkehr angeboten werde. T rotz des Verbots der Erbrin -
gung sexueller Dienstleistungen werde das Prostitutionswesen in sämt-
lichen Bundesländern nahezu unvermindert fortgesetzt. Prostitution finde
in Hotels, anderen Beherbergungsstätten und ortsfesten Einrichtun gen
sowie auf dem Straßen - und Autostric h statt. Anbahnungshandlun gen
fänden sich verbreitet in Hotellobbys, Cafés und Bahnhofshallen. Die
Situation habe dazu geführt, dass die Be treiber von Prostitutionsstätten
von den zuständigen Ordnungsämtern gebeten worden s eien, die Wieder -
zulassung von Prostitution in Prostitutionsstätten zu erwirken. Hinter-
grund sei ein vermehrtes Aufkommen illegaler Prostitution mit einer
erheblichen Gefährdungslage auch für Prostituierte. Den Ordnungsbehör-
den stünden in anderen Einrichtungen nicht die gleichen Kontrollbe fug-
nisse zu. Die Wiederzulassung der im Übrigen allgemein ausgeübten
Prostitution in Prostitutionsstätten diene demgemäß auch einem dringen-
den Anliegen der Ordnungsbehörden. In einem ergänzend zu den
Gerichtsakten gereichten „individualisierten Hygienekonzept“ der Antrag-
stellerin heißt es, sie habe schon vor der Corona Pandemie sehr großen
Wert auf Hygiene und Sauberkeit gelegt. In jedem Zimmer der Dienstleis-
terinnen und in allen Sanitärräumen stünde eine viruzide (VAH) Hände -
desinfektion. Des Weiteren s eien im Bad Mundspülung (Einwegbecher),
Duschgel und Seife bereit gestellt, sowohl für die Damen wie auch für den
jeweiligen Gast. Jeder gehe vor und auch nach jeder Dienstleistung
duschen. Türklinken und Sitzflächen wü rden regelmäßig mit einer Flä -
chendesinfektion gereinigt. Die Bettunterlagen (Saunatücher) wü rden
nach jedem Gast gewechselt und bei mind estens 60° - 95° C mit speziel -
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lem Hygienespüler-Zusatz gewaschen. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept verwiesen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und macht geltend,
die Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 VO-CP unterliege bei der allein möglichen
überschlägigen Betrachtung weder in formeller noch in materieller Hin -
sicht durchgreifenden Bedenken. Der Eingriff in die Berufs freiheit der
Antragstellerin sei weiterhin gerechtfertigt. Nach wie vor bestünden Gefah-
ren der schnelle n Verbreitung des Corona -Virus. Das zeigten die Ereig -
nisse der letzten Tage und Wochen . Der Umstand, dass Kontaktbeschrän-
kungen wie bei sexuellen Massagen ebenso wie bei darüber hinausgehen -
den sexuellen Kontakten nicht eingehalten werden könnten und nach dem
Konzept der Antragstellerin auch nicht eingehalten werden soll ten, führe
zu einem erheblichen Risiko der Übertragung des Corona -Virus. Außer -
dem ziele die Ausübung der Prostitution, auch wenn sie sich auf sexuelle
Massagen beschränken sollte, regelmä ßig gerade auf das Her stellen eines
engsten Körperkontakts, der zu einer deutlich gesteigerten Atemaktivität
mit erhöhten Infektionsrisiken führe. Die gestei gerte körperliche Aktivität
und Atemfrequenz lasse einen verstärkten Ausstoß von infektiösen Aer o-
solen in geschlossenen Räumen befürchten. Hinzu komme, dass in den -
selben Räumlichkeiten von denselben Prostitu ierten regelmäßig täglich
mehrfach wechselnde Kunden bedient wü rden, was der Verbreitung einer
Infektion in hohem Maße Vorschub leisten könne. Der Infektionsgefahr bei
der Erbringung von Massagen als sexuelle Dienstleistungen könne nicht
in vergleichbarer Weise effektiv wie bei an deren körpernahen Dienstleis -
tungen durch Hygienebeschränkungen vor gebeugt werden. Deren Ein-
haltung sei in der Pra xis nicht zu überwachen, da die Tätigkeiten sich
hinter geschlossenen Türen vollzögen. Es sei offensichtlich, dass bei vielen
Besuchern von Bordellen regelmäßig der Wunsch gegenüber Prostituierten
geäußert we rde, etwa durch Anbieten eines „Aufpreises“, üb er die eroti -
sche Massage hinausgehende sexuelle Handlungen vor zunehmen. Für
diese Vorgänge sei anders als bei anderen für körpernahe Dienstleistun -
gen verlangten weitreichenden Hygiene-, Vorsichts- und Reinigungsvorga-
ben eine effektive Kontrolle des Ar beitsraums während der erotischen
Massagen realis tischer Weise nicht zu gewährleisten . Insoweit bestehe
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auch eine sachliche Rechtfertigung, Prostitutionsstätten anders als andere
körpernahe Dienstleistungen, die durch die Verordnung bei Beachtung
von Hygieneregelungen angeboten werden dürf ten, zu behandeln. Zudem
dürfte die Möglichkeit der Nachverfolgung von Infektionen bei täglich
mehrfach wechselnden Kunden, die sexuelle Dienstleistungen in einer
Prostitutionsstätte in Anspruch nähmen, deutlich geringer sein. Selbst bei
Annahme „offener“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer dann
durchzuführenden Folgenabwägung in Anlehnung an § 32 BVerfGG hät -
ten die Interessen der Antragstellerin hinter den schwerwiegenden öffent-
lichen und privaten Interesse n und einer Eindämmung des Infekti onsge-
schehens und den Grundrechten der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG sei der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der
„gesunden“ Personen zurückzutreten.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einst weiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO)
ist zulässig (A.) und begründet (B.). Er richtet sich gegen die Rechtsverord-
nung mit dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelten den
Inhalt, hier konkret den § 7 Abs. 1 der Verordnung des Antragsgegners
„zur Bekämpfu ng der Corona -Pandemie“ (VO -CP) in der Fassung vom
24.7.2020.3 Daraus ergibt sich ein generelles und unbeschränktes Verbot
sowohl der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs . 1
Satz 1 ProstSchG als auch der Ausübung des Prost itutionsgewerbes im
Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG.4
A.
Der nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf
teilweise vorläufige Außervollzugset zung der Verordnung im Vorgrif f auf
die Entscheidung in dem seit dem 27.7.2020 anhängigen Normenkontroll-
3 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung
zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona -
Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.2020
4 vgl. das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
(Prostituiertenschutzgesetz) vom 21. 10.2016, BGBl. I Seite 2372 , z uletzt geändert am
20.11.2019, BGBl. I, Seiten 1626, 1661)
- 14 -
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verfahren (Az. 2 C 257 /20) gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zuläs -
sig, insbesondere statthaft.5 Die generelle Betriebsuntersagung gilt zumin-
dest bis zum 9.8.2020 (§ 14 Abs. 2 VO -CP). Die Antragstellerin ist als
davon unmittel bar betroffene Betreiberin der Prostitutionsstätte „ …do-
mizil“ in C-Stadt auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs.
6 VwGO. Sie ist ferner nach ihrem Vortrag bei Fortdauer der Schließung
in existenzgefährdender Weise und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 14
GG beziehungsweise in der Freiheit zur unter nehmerischen Betätigung
(Art. 12 GG) 6 betroffen. Daraus ergibt sich auch i hr Rechts -
schutzbedürfnis und das darüber hinausgehende besondere Regelungs -
interesse des § 47 Abs. 6 VwGO 7 im Sinne erheblich gesteigerter
„Dringlichkeit“.
B.
Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten Vorabregelung
ist auch in der Sache mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu ent-
sprechen. Die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 1 VO-
CP in ihrem Fall ist bezogen auf die konkrete Einrichtung im Rechtssinne
zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichti gen Gründen
„dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Anordnungen auf dieser Grund -
lage dienen nach der Rechtsprechung d es Senats ungeachtet des objek -
tiven Charakters des in der Hauptsache betriebenen Normenkontrollver-
5 vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltliche Begrenzun g des Normenkontrollantrags auf
einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer „Tei lbarkeit“ der auf ganz unterschiedliche
Lebensbereiche m it einer jeweils eigenen Be troffenheit zielenden Vorschriften der
Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 –, Juris,
dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG <Sisha-Café>, ständige Rechtsprechung
6 vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 20.11.2001 – C-268/99 –, NVwZ 2002, 326, wonach
die selbständig ausg eübte Prostitutionstätigkeit als eine gegen Entgelt erbrachte Dienst -
leistung angesehen im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis angesehen werden kann,
sowie BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07 –, NVwZ 2009 , wonach der
Erlass einer Sperrgebietsverordnung sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Perso -
nen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, ei ne Berufsaus -
übungsregelung dar stellt; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.6.2020 – 2 C
252/19 –, <Sperrgebietsverordnung>, Juris
7 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70,
Leitsatz Nr. 33 , wonach d ie Anforderung en an eine vorläufige Regelung auf der Grund -
lage des § 47 Abs. 6 VwGO mit Blick auf die grundsätzlich Legitimation des staatlichen
Normgebers allgemein deutlich über das hinaus gehen, was der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt
- 15 -
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fahrens vor allem dem Individual rechtsschutz beziehungsweise d er
Sicherstellung seiner Effek tivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann einer-
seits das Vorliegen der tatbestandlichen Vorausset zungen des § 47 Abs. 6
VwGO sich nur aus einer negativen Be troffenheit eigener Inte ressen des
jeweiligen Antragstellers oder der jeweili gen Antragstel lerin umfassende
ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträch tigung sonstiger Belange oder
von Interessen Dritter mit Blick auf deren mög liche Betrof fenheit durch
die Rechtsverordnung hergeleitet werden .8 Andererseits gebietet der
Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung bei Vorliegen der
Voraussetzungen lediglich die Sicherung der individuellen Rechtsposition
des jeweiligen Antragstellers beziehungsweise – hier – der jeweiligen
Antragstellerin. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Anord nung sind
vorliegend in dem tenorierten Umfang zu bejahen.
Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie auf die
prognostische Beurteilung der Erfolg saussichten des Rechtsbehelfs in der
Hauptsache, hier also des Normenkontrollantrags, abzustellen. 9 Erst
wenn sich diese nicht verlässlich abschätzen lassen, ist wie bei ver fas-
sungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung10 vorzu-
nehmen. Hier spricht bei der im zur Verfügung stehenden Zeitfenster
allein möglichen über schlägigen Abschätzung eine überwiegende Wahr -
scheinlichkeit dafür, dass der auf die Übe rprüfung der Wirksamkeit des
§ 7 Abs. 1 VO-CP beschränkte Normenkontrollantrag in der Haupt sache
zumindest teilweise erfolgreich sein wird. Eine abschlie ßende Beurteilung
kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen (§ 47 Abs. 5 VwGO).
8 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris
9 vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190,
wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebau -
ungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich
diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen
10 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014,
200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44 , wonach inso-
weit für die gebotene Abwä gung der beteiligten Interessen auf die Vor - und Nachteile ab-
zustellen ist, die eintreten, wenn die Anord nung antragsgemäß ergeht, die Norm sich
später aber als gültig er weist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich erge -
ben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt
- 16 -
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1.
Ob d ie hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer
Inkraftsetzung durch die Verkün dung im Amtsblatt des Saarlandes ,
zuletzt am 25.7.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG) 11 keinen Bedenken unterlie -
gende Rechtsverordnung auch aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr
– bezogen auf den Fall der Antragstellerin über fünf Monate dauernden
kompletten Betriebsverbots noch eine aus reichende Grundlage in dem
§ 32 Satz 1 IfSG 12 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum nie eine
zumindest bestätigende ode r die zahlreichen erheblichen Eingriffe in
Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger „billigende“
Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, kann
hierbei dahinstehen. Durch die bundesrechtliche Vorgabe werden die
Landesregierungen lediglich ganz allgemein ermächtigt, unter den Voraus-
setzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“
sind, durch Rechtsver ordnung Gebote und Verbote zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen.13
2.
Bei der hier allein möglichen summarischen Überp rüfung lässt sich je -
doch unter materiell -rechtlich inhaltlichen Ge sichtspunkten ein voraus -
sichtlicher Verstoß der angegri ffenen Bestimmung des § 7 Abs. 1 VO-CP
der Verordnung gegen höherrangiges Recht feststellen.
11 vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom
11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)
12 vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men -
schen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
27.3.2020, BGBl. I, Seite 587
13 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B
130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit
verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch
formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grund -
rechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen
„Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum
Parlamentsvorbehalt und zu unter anderem b ereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse
vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 – sowie vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle
bei Juris
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a.
Die Anwendung eines generell uneingeschränkten Betriebsverbots unter-
liegt im Fall der Antragstellerin ernsthaften und im Rahmen der vorliegen-
den Entscheidung letztlich durch greifenden Bedenken hinsichtlich einer
Nichtbeachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs.
1 GG und auch bezogen auf das bei der Einschränkung von Freiheits -
grundrechten immer zu beachtende Übermaßverbot (dazu unter b.). Dabei
ist allgemein vorab die Klarstellung geboten, dass es in diesem wie in allen
anderen vom Senat entschiedenen und künftig zu entscheidenden
„Corona-Verfahren“ mit Blick auf das bei diesen Betrachtungen allein
maßgebliche seuchenrechtliche Ziel oder die Intention des Bundesgesetz -
gebers und der von ihm ermächtigten Verordnungsgeber, im Saarland des
Antragsgegners, nämlich der Verhinderung einer Ausbreitung der Corona -
Pandemie zum Schutz der in individuell ganz unterschiedlichen Gefähr -
dungslagen befindlichen saarländischen Bevölkerung vor den Folgen eines
sich möglicherweise (erneut) ausbre itenden Infektionsgeschehens und der
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen
nicht um eine inhaltliche oder gar dem Gericht nicht zukommende mora -
lische Bewertung der jeweils zur Rede stehenden, sehr unterschiedlichen
Anliegen und Betätigungen der Rechtsschutz Suchenden geht.
Die im Grund gesetz gewährleisteten allgemeinen und besonderen Gleich -
heitsrechte, die in besonderer Weise mit dem „Gerechtigkeitsgefühl“ in
Verbindung stehen, dienen nicht primär dem Ziel, den von der Anwen-
dung von – hier – Rechtsnormen betroffenen Bür gerinnen und Bürgern
einen „Freiraum“ gegenüber staatlichen Maßnah men zu gewährleisten.
Bei den Gleichheitsrech ten, insbesondere auch beim allgemeinen Gleich -
heitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG soll vielmehr verhindert werden, dass ein -
zelne oder auch ganze Gruppen von Grundrechtsinhabern im Vergleich zu
anderen „ungleich“ behandelt werden. Nach diesem theoretischen Ansatz
kommt es in dem Rahmen nicht primär auf die – bei der Anordnung zur
Betriebsschließung sicher hoch anzusiedelnde – Intensität der Aus wir-
kungen für die Be troffenen an, sondern darauf, wie andere, sich in der
„gleichen“ Situation Befindende im konkreten normativen Kontext oder
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mit „ vergleichbarem“ Lebens sachverhalt behandelt werden. In soweit be -
stimmt im Ergebnis der Normgeber selbst in gewisser Weise den Beur tei-
lungsrahmen.
Vor dem Hintergrund reklamiert die Antragstellerin für ihren Betrieb in C-
Stadt mit seinem ganz konkreten „Zuschnitt“ und unter Berück sichtigung
der umfangreic hen dargestellten Sicherungsmaßnahmen in dem darauf
bezogenen – mit ihren Worten – „individualisierten Hygiene konzept“ im
Ergebnis voraussichtlich zu Recht eine sachlich nicht ge rechtfertigte
Ungleichbehandlung gegenüber anderen „körpernahen Dienstleiste rn“
durch das umfassende Verbot der Erbringung entgeltlicher „sexueller
Dienstleistungen“ bezie hungsweise des Prost itutionsgewerbes im
Verständnis § 2 Abs. 1 und 3 ProstSchG durch den § 7 Abs. 1 VO-CP.
Dass die Führung einer Prostitutionsstätte im „Norma lbetrieb“ ohne Ein -
schränkungen mit Blick auf die unausweichlichen und gewollten engen
körperlichen Kontakte zwischen Prostituierten und Kunden ein ganz er -
hebliches Infektionspotenzial aufweist , muss nicht vertieft wer den. Davon
geht auch die Antragstellerin aus. Das belegen letztlich die in ihrem Hygi -
enekonzept aufgeführten umfangreichen Vorsichtsmaßnah men, um diese
Ansteckungsrisiken – da es einen „absoluten“ Schutz hier wie auch sonst
unter den gegenwärtigen Umständen nicht geben kann – möglichst zu
minimieren. Allerdings ist auch in dem Zusammenhang angesichts des
breit gefächerten Angebots im Bereich der stationären Prostitution eine
differenzierte konkret „betriebsbezogene“ Betrachtung vorzunehmen, die
sich in der Regelung des § 7 Abs. 1 VO -CP angesichts des apodiktischen
Verbots und der komplexen Sachverhalte nicht wieder findet. Dieses
normative Defizit kann auch zumindest aus gegenwärtiger Sicht
insbesondere nicht generell unter Verweis auf die bloße Möglichkeit von
Ausnahmeregelungen dur ch die örtlich zuständigen Ordnungs behörden
kompensiert werden . Diese Betrachtung kann ferner nur vor dem
Hintergrund des je weiligen Standes des Infektionsgeschehens erfolgen.
Auch dies ist der An tragstellerin bewusst, die darauf hinweist, dass bei
insoweit wesentlichen negativen Veränderungen die Verbote im § 7 VO-CP
generell erneut zu überprüfen wären, was gegebenenfalls die Frage einer
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erneuten Betriebs untersagung aufwerfen könnte oder zur Rücknahme
bereits vorgenomme ner Lockerungen im Bereich auch anderer
körpernaher Dienstleistungen führen kann.
Bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin kommt insoweit den vom Ver -
ordnungsgeber in anderen Bereichen, etwa bei m Trainingsbetrieb des Be -
rufssports, bei Fitness-Studios, Massageeinrichtungen, Frisörbetr ieben
oder Piercing - und Tattoostudios als in Bezug auf die gegenwärtige auf -
grund allgemeiner Hyienevorgaben (§§ 1 bis 4 VO -CP) im Vergleich zum
März und April dieses Jahres günstige Infektionssituation im Saarland als
ausreichend erachteten Hygienekonzepten (§ 5 VO-CP) eine entscheidende
Bedeutung zu. Entsprechend der Sichtweise des Bayerischen VGH zur
nach der dortigen Verordnungslage (vgl. § 11 Abs. 5 BayIfSMV) notwendi-
gen Abgrenzung von „Bordellen“ zu sonstigen Formen der Ausübung der
Prostitution ist unter dem Aspekt des Seuchenschutzes mit Blick auf eine
mögliche Begrenzung von Ansteckungsrisiken ein zentrales Anliegen auch
im Falle der Pros titutionsstätten, einem „persön lichen Zusammentreffen
einer Vielzahl von Menschen“ entgegen zu wir ken. Daher ist von einem
nach der anders als im Saarland differenzieren den Regelung in Bayern
untersagten Bordellbetrieb nur auszugehen, wenn dieser über Räumlich-
keiten verfügt, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Perso-
nen „vorgesehen“ sind oder wenn Räumlichkeiten vor handen sind, in
denen sich mehrere Perso nen zum Zwecke der Anbahnung sexueller
Dienstleistungen zeitgleich aufhalten „sollen“. Sofern im konkreten Ein-
zelfall solche Räumlichkeiten nicht vorhanden oder nicht zugänglich sind,
ist d er Betrieb der jeweiligen Prostitutionsstätte grundsätzlich möglich,
sofern ein individuelles Hygi ene- beziehungsweise Schutzkonzepte vor-
liegt, die mindestens Aussagen zu Terminvereinba rung, Regelungen für
den Zutritt, zur Kontaktvermeidung, Registrie rung, Desinfektion, Reini -
gung, zu Abstands- und Hygie neregeln, zum Tragen von Mund -
/Nasenbedeckung zu maximalen Dauer der Dienstleistung sowie zur
Belüftung vorsehen.
Das Konzept der Antragstellerin , sich im Übrigen auf das Infektions-
schutzkonzept SARS-CoV-2 „Prostitutionsgewerbe“ des Unternehmerver-
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bandes Erotikg ewerbe Deutschland e.V. vom 18. 5.2020 bezogen und
erklärt hat, bis auf Weiteres auf die „Betriebssparte Sex“ in ihrer Einrich-
tung zu verzichten , bietet aus Sicht des Senats ausreichende Gew ähr-
leistungen, um die Infektionsrisiken im konkreten Fall im zu anderen kör -
pernahen Dienstleistungen vergleichsweise erforderlichen Maß zu begren -
zen. Danach werden zunächst nur Besucher mit vereinbarten Terminen
angenommen und der Eintritt wird nur mit Mund-Nasen-Bedeckung ge-
stattet. Auch die Antragstellerin beziehungsweise eine Kollegin am Emp-
fang tragen eine entsprechende Maske, wobei zudem ein nach § 1 Abs. 1
Satz 2 VO -CP allgemein als ausreichend anzusehender Abstand von
1,50 m eingehalten werden muss. Der Gast muss anschließend einen am
Eingang bereit gestellten Händedesinfektionsspender benutzen und wird
nach dem Konzept anschließend zunächst ins Bad geleitet, um sich dort
nochmals gründlich die Hände zu waschen und zu desinfizieren, bevor er
direkt ins Verrichtungszimmer gebracht wird. De r Gast muss seine p er-
sönlichen Daten angeben, die a nhand des Personalausweises überprüft
und vier Wochen lang aufbewahrt werden. Darauf soll auf der Website
und zusätzlich im Rahmen der Terminvergabe deutlich hingewiesen wer-
den. Bei einer Weigerung soll der Gast aufgefordert werden, die Einrich -
tung zu verlassen . Einen „Warteraum“ gebe es scho n aus räumli chen
Gründen nicht. In den Zimmern hielten sich jeweils nur der Gast und eine
Dienstleisterin auf. Während einer Massage würden Masken getragen, um
das A ustreten von Aerosole n zu verhindern. Bei allen Dienstleistungen
werde auf „gewisse Praktiken “ wie beispielsweise das Kü ssen verzichtet.
Nach Ablauf der Dienstleistungszeit werde der Gast von der Dienstleisterin
umgehend erneut ins Bad zum Duschen und D esinfizieren und anschlie-
ßend auf direktem Wege wieder ins Zimmer begleitet, um sich anzuziehen
und das Haus zu verlassen. Der Gast komme danach zu keinem Zeitpunkt
mit e iner anderen Person in Kontakt , und bevor er das Haus verlasse ,
müsse er sich zum Abschluss nochmals die Hände desinfizieren.
Anschließend werde das jeweilige Zimmer 15 bis 30 Minuten gelüftet und
desinfiziert und das Bett werde frisch bezogen. Da sie die einzige Mieterin
im Haus s ei, befä nden s ich nur Gäste mit Termin auf Zuwegen und im
Treppenhaus. „Grüppchen" würden generell abgewiesen, da dies nicht
ihrem – der Antragstellerin – „Klientel“ entspreche.
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Diese Maßgaben erscheinen in dem konkreten, räumlich kleinen und –
mit den Worten der Antra gstellerin – „überschaubaren“ Betrieb („ ….do-
mizil“) mit speziellem Leistungsangebot vor allem in den beiden „Sparten -
zimmern“14 anders als bei den auch in Bayern weiterhin mit
Betriebsverboten belegten Bordellen und bordellartigen Betrieben 15 in der
gebotenen Weise kontrollierbar und umsetzbar. Dass die Antragstellerin
dabei generell aber auch angesichts zu gewärtigender Kontrollen und bei
Nichteinhaltung drohender sofortiger erneuter Schließung ihrer Prostituti-
onsstätte ein ganz essentielles Interesse daran hat, dass durch Einhaltung
dieser Vorgaben ein Auftreten oder die Weitergabe des Corona -Virus in
ihrer Prostitutionsstätte zu unterbinden, liegt auf der Hand.
Vor dem Hintergrund ist die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den
zahlreichen derzeit erlaubten anderen körpernahen Dienstleistungen vo -
raussichtlich unter dem allein relevanten Aspekt der seuchenrechtlichen
Ziele der Verordnung aus heutiger Sicht und Sachlage in im Hauptsache -
verfahren am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigen.
b.
Nach dem zuvor Gesagten ist es ferner naheliegend, auf den Normenko n-
trollantrag hin nach gegenwärtigem Stand in der Hauptsache auch eine
Verletzung der Freiheitsgrundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) und des Art. 14 GG (Eigentum, Gewerbebetrieb) anzunehmen.
Beide Grundrechte unterliegen zwar einem Schran ken- beziehungsweise
Ausgestaltungsvorbehalt durch den Gesetzgeber , bei dessen Aktivierung
diesem ebenfalls ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des beim Erlass
einschränkender Normen in erster Linie zu beachtenden Übermaßverbots
zukommt. Das gilt sowohl in Bezug auf die Vorausbeurteilung der die Ziel-
Mittel-Relation kennzeichnenden Erforderlichkeit der Betriebsuntersagung
14 vgl. hierzu den im Zusammenhang mit dem Umbau beziehungsweise der
Nutzungsänderung eines ehemaligen medizinischen Labors im 4. Obergeschoss des
Gebäudes vorgelegten Grundrissplan zur Einrichtung eines „bordellähnlichen
Kleinbetriebs mit gewerblicher Zimmervermietung“
15 vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 3.6.2020 – 2 B 201/20 –, Juris
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im § 7 Abs. 1 VO-CP als auch hinsichtlich der Beu rteilung der Ver hält-
nismäßigkeit im engeren Sinne, bei dem das Ziel des Normgebers, hier die
Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie durch eine weit ge-
hende Reduzierung zwischenmensch licher Kontakte mit ent sprechenden
Infektionsrisiken, mit dem Ergebnis, also dem Gewicht der Betriebs unter-
sagung für den Normadressaten, in Bezug zu setzen wäre. Ungeachtet der
Tatsache, dass es sich bei dem vom Antragsgegner verfolgten Regelungs-
ziel des Gesundheitsschutzes um sehr gewichtige Belange han delt,16
erscheint es vor dem Hintergrund des der erwähnten umfangrei chen vor-
gesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterg abe des Sars-CoV 2
Virus in dem Etablissement der Antrag stellerin zweifelhaft, ob es sich bei
der Betriebsuntersagung noch um eine – mit Blick auf den vom Normge -
ber gestalteten Regelungshinter grund – insgesamt erforderlich e und ver -
hältnismäßige Einschränkung der ge nannten Grundrechte handelt. Da
das Kon zept des Antragsgegners seit der zweiten Änderung der Verord -
nung im April 2020 a ußer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 VO -CP
gegenwärtig nicht mehr im Erlass umfassender Verbote besteht, unterliegt
die „Herausnahme“ der Prostitutionsstätte der Antragstellerin aus den
seither geltenden „Lockerungen“ auch unter diesen Aspekten zumin dest
nicht uner heblichen Be denken. „Menschenansammlungen“ oder derglei -
chen sind aus mehreren geschilderten Gründen hier nicht realistisch zu
erwarten. Gerade die Verhältnismäßigkeit ist zudem in untrennbarem Zu-
sammenhang einerseits mit der ge genwärtig im Saarland noch entspann -
ten Infektionssituation und vor allem auch mit der zunehmenden Dauer
der uneingeschränkten Untersagung der Wiederaufnahme des Betriebs zu
sehen, die dem Anliegen der Antragstelleri n in dem Zusammenhang
großes Gewicht verleiht.
Ob die vorgesehenen Instrumente zur Sicherstellung der Nachverfolgungs-
möglichkeit im Falle des Auftretens von Infektionen bei Besuchern oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „greifen“, kann jedenfalls nicht von
vorneherein verneint werden. Zusätzlich ve rweist die Antragstel lerin auf
die Möglichkeit der Nachverfolgung durch die Nutzung einer ein speziell
16 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Besc hlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B
130/20 –, beide bei Juris
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für das prostitutive Gewerbe entwickelten App, bei der die Daten der
Besucher der Prostitutionsstätte anonym erfasst und nur im Infektionsfall
unter str engen Anforderungen offenbart werden können . Die anonyme
Datenerfassung erhöht die Akzeptanz der Datenerhebung über das ent -
sprechende System „DateSafe“ auch mit Blick auf Zugriffe Dritter und
stellt die geforderte Nach verfolgung sicher. Verstöße gegen di e von ihr
selbst als Zutrittsvorausset zung genannte „Ausweiskontrolle“ rechtfertig -
ten mit Blick auf die Wichtig keit einer Kontaktnachverfolgung (§ 3 VO-CP)
die Schließung der Prostitutionsstätte.
C.
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund im S inne des § 47 Abs.
6 VwGO in Form eines der Antragstellerin drohenden „schweren Nach -
teils“ unterliegt nach dem Sachvortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der
nunmehr über fünf Monate währenden Schließung keinen Bedenken. Der
bezogen auf den Entscheidungsz eitpunkt festzustellende, jedenfalls nach
der aktuellen Fas sung der Verordnung nur noch verbleibende ver gleichs-
weise kurze Rest zeitraum der Geltung der Verordnung bis 9.8 .2020
rechtfertigt es nicht, einen ihr zustehenden und in der Antra gsschrift vom
27.7.2020 dargeleg ten Anordnungsanspruch im Sinne des § 47 Abs. 6
VwGO zu verneinen. Daher war ihrem Antra g in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Bei der Formulierung der aus Sicht
der Antragstellerin im Verständnis des § 47 Abs. 6 Vw GO rechtswahren-
den Anordnung bestehen – ähnlich wie bei dem § 123 Abs. 1 VwG O –
keine ge setzlichen Anforderungen an den In halt.17 Der Senat weis t die
Antragstellerin abschließend noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass
die Wiederaufnahme und Führung ihrer Prostitutionsstätte angesichts der
nach wie vor nicht unerheblichen Bedrohung der Saarländerinnen und
Saarländer durch die weiterhin zu konstatierende, wenngleich deutlich
verlangsamte Ausbreitung von Infek tionen mit dem Coronavirus 18 mit
17 vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, Juris
18 vgl. etwa den täglichen Lagebericht des Krisenstabs am MSGFuF zur Coronavirus -
Krankheit-2019 (COVID-19) vom 3.8.2020 – aktualisierter Stand für das Saarland
- 24 -
einer strikt en Einhaltung der in der An tragsschrift zugesicherten Hygie -
nemaßnahmen verbunden sein muss.
Auf die ohne weiteres nachzuvollziehenden Ausführungen der Antragstel -
lerin zu der in der Praxis festzustellenden Verlagerung der Erbringung
sexueller Dienstlei stungen in „unkontrollierte“ Bereiche mit erheblichen
Infektionsrisiken muss hier nicht eingegangen werden. Gleiches gilt für
die im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen in dem Schriftsatz
ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2020; sie sind für die vo rliegende
Entscheidung nicht relevant.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streit-
wertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2,
52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung orientiert sich an der Praxis des S enats
für Prostitutionsstätten, wobei gegenüber größeren Bordellbetrieben ein
entsprechender Abschlag vorzunehmen war. Da der Eilantrag inhaltlich
auf eine Vorweg nahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Ge -
genstandswertes für das Eil verfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
gez. Bitz Dr. Kiefer Vohl
Beglaubigt
Saarlouis, den 6. August 2020
-elektronisch signiert-
Schirra, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2645/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.06.2021
- Erstellt
- 21.08.2020 10:32