2022/0189
Neue Dienstanweisung für Vergaben
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Punkt 18: Neue Dienstanweisung für Vergaben (V-Nr. 2022/0189) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
2022/0189
3162 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.06.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Revisionsamt
Amt für Interne Dienste
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0189
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neue Dienstanweisung für Vergaben
Vorlage vom: 09.06.2022
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Dienstanweisung für Vergaben wird zugestimmt.
Anlagen: DA Vergabe einschl. Anlage
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.06.2022
Mit Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters vom 28. August 2021 ist die
Vergabestelle in das Rechtsamt eingegliedert worden. Außerdem wurde verfügt, die
Dienstanweisung für Vergaben unter Beteiligung der Querschnittsverwaltung zu überarbeiten.
Aufgrund umfassender Änderungen im Vergaberecht, wie z.B. der Vergaberechtsreform 2016,
der Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes 2021 in Verbindung mit der
Einführung der Unterschwellenvergabeordnung und der gesetzlichen Verpflichtung
Vergabeverfahren digital abzuwickeln war die Überarbeitung der Dienstanweisung für Vergaben
aus dem Jahr 2008 erforderlich. Auch die Eingliederung der Vergabestelle in das Rechtsamt
im Jahr 2021 erforderte eine Anpassung der Dienstanweisung für Vergaben.
Die neue Dienstanweisung unterscheidet sich von der bisher gültigen Fassung unter anderem
durch trennscharfe Festlegungen von Zuständigkeiten im digitalen Vergabeverfahrensprozess
und ist angepasst an die aktuellsten gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich wird unter anderem auf
die verpflichtende Statistikmeldung gem. VergStatVO eingegangen und der Anwendungsbereich
der Innovationspartnerschaft explizit vorgestellt.
Die neue Dienstanweisung für Vergaben gibt verbindlich vor, dass sämtliche Vergabeverfahren
über 100.000 Euro prioritär mit dem Sachgebiet Vergabe im Rechtsamt abzuwickeln sind. Mit
dieser Neuregelung soll dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstärkt
Rechnung getragen werden, da die Abwicklung eines jeden Vergabeverfahrens über externe
Stellen mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Die Dienstanweisung wurde daher völlig neu aufgestellt. Die Neufassung ist sowohl mit dem
Revisionsamt als auch mit dem Amt für Interne Dienste abgestimmt.
Da es sich bei der Dienstanweisung für Vergaben um eine allgemeine Vorschrift für die
gesamte Stadtverwaltung handelt, ist eine Beschlussfassung durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung erforderlich (§ 51 Nr. 1 HGO).
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Dienstanweisung für Vergaben
Stand: 30.05.2022
1. Geltungsbereich ................................................................................................................. 2
2. Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und sonstige Vergabevorschriften ........................... 2
3. Allgemeine Grundsätze für die Verfahrensabwicklung ......................................................... 2
4. Schwellenwerte .................................................................................................................. 3
5. Nutzerverwaltung auf der Vergabeplattform ........................................................................ 3
6. Elektronische Verfahrensabwicklung und Prozessabläufe .................................................... 4
7. Vergabestatistik ................................................................................................................. 4
8. Verfahrensablauf für Bauleistungen .................................................................................... 5
9. Verfahrensablauf für Liefer-/Dienstleistungen ................................................................... 10
10. Verfahrensablauf für freiberufliche Leistungen ............................................................... 11
11. Verpflichtungserklärung ................................................................................................ 11
12. Direktaufträge .............................................................................................................. 11
13. Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben ......................................................... 12
14. Innovationspartnerschaft .............................................................................................. 12
15. Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ........................................................................ 12
16. Aufträge mit öffentlichen Zuschüssen ............................................................................ 12
17. Dokumentationspflicht .................................................................................................. 12
18. Inkrafttreten ................................................................................................................. 13
Dienstanweisung für Vergaben Geltungsbereich
2
1. Geltungsbereich
Die Dienstanweisung für Vergaben (DA Vergaben) regelt das Verfahren und die Zuständigkeit für
die Vergabe städtischer Aufträge und ist bindend für alle städtischen Ämter und
Verwaltungsstellen, sowie alle Eigenbetriebe mit Ausnahme des Eigenbetriebes für kommunale
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD), sofern nicht im Einzelfall abweichende Regelungen
gelten.1 Sie ist auch anzuwenden sofern städtische Aufträge über externe Dienstleister (auch
solche der Stadtwirtschaft) vergeben werden.
2. Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen und sonstige Vergabevorschriften
Bei Inkrafttreten der DA-Vergaben gelten die nachfolgend genannten Regelungen und
gesetzlichen Vorschriften. Sie sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Beginns des
Vergabevorgangs geltenden Fassung zu beachten:
• §§ 97 ff. des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
• Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der
Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
• Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung -KonzVgV)
• Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
(Vergabestatistikverordnung - VergStatVO)
• Gemeindehaushaltsverordnung Hessen (GemHVO)
• Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)
• Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
• Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
• Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B)
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
• Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sowie daraus abgeleitete Verordnungen
• Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
• Vergaberechtsmodernisierungsverordnung
• Zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, sowie
das städtische Regelwerk
3. Allgemeine Grundsätze für die Verfahrensabwicklung
3.1 Interessenkonflikte: Städtische Bedienstete, bei denen ein Interessenkonflikt i.S.v. § 6
VgV, § 4 UVgO vorliegt, dürfen bei Vergaben und Auftragserteilung nicht beteiligt sein,
selbst wenn die VgV oder UVgO nicht anwendbar ist.
3.2 Bereitstellung der Mittel: Baumaßnahmen sowie alle Dienst- und Lieferleistungen
dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen und freigegeben sind.
3.3 Einhaltung der Zwecke des Vergaberechts: Bei der Vergabe sind die nachfolgend
genannten Zwecke des Vergaberechts zu beachten: Wettbewerb zwischen Bietern
ermöglichen, Transparenz bei der Verfahrensabwicklung, Gleichbehandlung und
Nichtdiskriminierung der Bieter, wirtschaftliche Beschaffung.
3.4 Grundsätze bei der Vergabeentscheidung: Bei allen Vergaben ist die
Verhältnismäßigkeit zu wahren. Auf eine sparsame und wirtschaftliche Ausführung,
mittelständische Interessen und qualitative, innovative, soziale sowie
umweltbezogene Aspekte ist bei der Auftragsvergabe zu achten.
1 Zur vereinfachten Lesbarkeit werden alle Ämter, Eigenbetriebe, Verwaltungsstellen sowie sonstige städtische
Einheiten, welche mit der Auftragsvergabe betraut sind, im weiteren Verlauf als „Fachämter/Eigenbetriebe“
bezeichnet.
Dienstanweisung für Vergaben Schwellenwerte
3
3.5 Verfahrensabwicklung: Im Regelfall sind Vergabeverfahren mit einem geschätzt en
Nettoauftragswert2 über 100.000 Euro unter Mitwirkung des Rechtsamtes -
Sachgebiet Vergabe3 durchzuführen. Von dieser Regelung kann abgewichen werden,
wenn keine freien Kapazitäten für die entsprechende Verfahrensbetreuung zur
Verfügung stehen. Dies ist jeweils im Vorfeld mit dem Sachgebiet Vergabe
abzuklären.
3.6 Das Sachgebiet Vergabe berät alle Fachämter/Eigenbetriebe in vergaberechtlichen
Angelegenheiten als interner Dienstleister.
3.7 Das Sachgebiet Vergabe erfasst zu allen Vergabeverfahren ab 25.000,00 Euro
statistische Daten für Auswertungszwecke.
3.8 Bei Einbeziehung Dritter (Architektur-/Ingenieurbüros etc.) bleiben das Fachamt/der
Eigenbetrieb die zuständigen Ansprechpersonen des Sachgebiets Vergabe.
3.9 Das Fachamt/der Eigenbetrieb trägt die Kosten des Vergabeverfahrens einschließlich
der Kosten für die Nutzung der Vergabeplattform.
3.10 Das Fachamt/der Eigenbetrieb hat bei der Beauftragung von Planungsbüros und
externen Vergabestellen im Vorfeld zu prüfen, ob die Beauftragung dieser Stellen
ausgeschrieben werden muss.
4. Schwellenwerte
Zur Auftragsabwicklung stehen verschiedene Vergabeverfahrensarten, entweder nach nationalem
oder nach EU-Recht zur Verfügung. Die Anwendung des nationalen oder des EU-Rechts
bestimmt sich danach, ob der sogenannte Schwellenwert nach der Schätzung des
Auftragswertes überschritten wird. Oberhalb der Schwellenwerte gilt EU-Recht, ansonsten
nationales Recht. Die jeweils aktuellen Schwellenwerte werden im Turnus von zwei Jahren per
EU-Verordnung vorgegeben, vom Sachgebiet Vergabe in einem Schaubild für die städtische
Verwaltung zusammengefasst und im städtischen Intranet derzeit unter dem Pfad
Stadtverwaltung > Ämter und Einrichtungen > Rechtsamt, SG Vergabe >Tabelle zu Vergabearten und
Freigrenzen hinterlegt.
5. Nutzerverwaltung auf der Vergabeplattform
5.1 Das Sachgebiet Vergabe nimmt die verantwortliche Anmeldung und Rechtezuweisung
von städtischen Beschäftigten, sogenannten internen Nutzern, auf der
Vergabeplattform vor.
5.2 Die Fachämter/Eigenbetriebe wenden sich an das Sachgebiet Vergabe, wenn sie neue
interne Anmeldungen oder die Löschung bestehender interner Anmeldungen
wünschen.
5.3 Das Sachgebiet Vergabe behält sich vor, interne Nutzer, welche nicht mehr im
städtischen Telefonbuch gelistet sind oder über mindestens 12 Monate keine Aktivität
auf der Vergabeplattform gezeigt haben, aus dem System löschen zu lassen.
5.4 Fachämter/Eigenbetriebe, welche die Anmeldung von externen Vergabestellen,
unterstützenden Architektur-/Ingenieurbüros etc., sogenannten externen Nutzern, auf
der von der Stadt Darmstadt genutzten Vergabeplattform wünschen, müssen im
2 Im weiteren Verlauf wird zur vereinfachten Leseweise statt „Nettoauftragswert“ der Ausdruck „Auftragswert“ verwendet.
Es handelt sich dabei stets um Nettobeträge. Sofern von dieser Regel abgewichen wird, findet dies eine explizite
Erwähnung.
3 Im weiteren Verlauf wird zur vereinfachten Leseweise statt „Rechtsamt – Sachgebiet Vergabe“ auch der Ausdruck
„Sachgebiet Vergabe“ verwendet.
Dienstanweisung für Vergaben Elektronische Verfahrensabwicklung und
Prozessabläufe
4
Vorfeld sicherstellen, dass diese Nutzer eine Verpflichtungserklärung abgegeben
haben. Diese Erklärung ist dem Sachgebiet Vergabe unaufgefordert in Kopie zu
übermitteln.
5.5 Die eHAD-Koordinatoren des Eigenbetriebs Immobilienmanagement Darmstadt, des
Grünflächenamtes und des Mobilitätsamtes sind zuständig für die Anmeldung der
externen Nutzer des jeweiligen Fachamtes/Eigenbetriebes. Die Anmeldung von
externen Nutzern ist seitens des Fachamtes/Eigenbetriebs mit dem Datenschutz und
der IT-Sicherheit abzustimmen. Das Sachgebiet Vergabe teilt dem Revisionsamt die
eHAD Koordinatoren der einzelnen Fachämter mit.
5.6 Alle übrigen Fachämter/Eigenbetriebe stimmen für den Fall der gewünschten
Zulassung externer Nutzer auf der Vergabeplattform ebenfalls eigenverantwortlich
mit dem Datenschutz und der IT-Sicherheit ab, ob die Zulassung den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben der IT-Sicherheit
entspricht. Erst nachdem dies bestätigt ist, informieren die Fachämter/Eigenbetriebe
das Sachgebiet Vergabe, welche die externen Nutzer auf der Vergabeplattform
anmeldet.
6. Elektronische Verfahrensabwicklung und Prozessabläufe
6.1 Sämtliche Beschaffungsvorgänge der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 25.000
Euro geschätztem Auftragswert werden digital über die jeweils gültige eVergabe-
Vergabeplattform, derzeit der sogenannten eHAD der Auftragsberatungsstelle
Hessen, abgewickelt. Der Ablaufprozess ist in Anlage 1 zu dieser Dienstanweisung
dargestellt.
6.2 Das Sachgebiet Vergabe fragt im letzten Quartal eines jeden Jahres beim
Grünflächenamt, Mobilitätsamt und dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement
Darmstadt ab, welche Vergabeverfahren gemeinsam im jeweiligen Folgejahr
abgewickelt werden sollen. Die weiteren Ämter/Eigenbetriebe treten in diesem
Zeitfenster eigeninitiativ an das Sachgebiet Vergabe heran. Basierend auf den
Rückmeldungen und den verfügbaren Kapazitäten erteilt das Sachgebiet Vergabe
Zu- und Absagen. Zusätzlich können bei nicht vorhersehbaren Bedarfen unterjährig
Vergabevorhaben beim Sachgebiet Vergabe eingereicht werden.
6.3 Das Fachamt/der Eigenbetrieb hat die Ausschreibungsunterlagen für
Vergabeverfahren zwei Wochen vor dem gewünschten Veröffentlichungstermin beim
Sachgebiet Vergabe zur Bearbeitung einzureichen.
6.4 Bei der Erstellung von Vergabeunterlagen wird, sofern möglich, die Verwendung der
Formblätter des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB) für Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen sowie des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von
Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) für entsprechende
Vergabeverfahren empfohlen.
7. Vergabestatistik
Die elektronische Auftragsabwicklung für Vergabeverfahren i.S.v. Ziffer 6.1 dient der
vollständigen Datenerfassung und ist verpflichtend. Gesetzlich meldepflichtig zur
Vergabestatistik sind alle öffentlichen Aufträge über 25.000 Euro Auftragswert (§ 2 Abs. 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 VergStatVO). Die digitale Meldung hat innerhalb von 60 Tagen nach Auftragserteilung
auf der Vergabeplattform zwingend zu erfolgen. Die Meldung ist unabhängig von der
Auftragshöhe für alle Vergabeverfahren durch das zuständige Fachamt/den zuständigen
Eigenbetrieb vorzunehmen. Verspätete Meldungen werden vom System automatisiert abgelehnt
und können über keine alternativen Wege nachgereicht werden.
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Bauleistungen
5
8. Verfahrensablauf für Bauleistungen
8.1 Vergabeverfahren bis einschließlich 25.000 Euro geschätztem Auftragswert
8.1.1 Vergabeverfahren bis einschließlich 25.000 Euro geschätztem Auftragswert werden
vom Fachamt/Eigenbetrieb ohne das Sachgebiet Vergabe durchgeführt. Es besteht
Wahlfreiheit, ob die Ausschreibung mit oder ohne die eHAD-Vergabeplattform
abgewickelt wird.
8.1.2 Es gelten die Prozessschritte gemäß der nachfolgenden Bestimmungen ab 8.4 mit
folgenden Abweichungen: Aufgaben des Sachgebiets Vergabe werden vom
Fachamt/Eigenbetrieb durchgeführt, bei Nichtnutzung der Vergabeplattform ist die
Dokumentation anderweitig festzuhalten und das Fachamt/der Eigenbetrieb trägt
die Gesamtverantwortung sowohl für die fachliche als auch die vergaberechtliche
Dokumentation.
8.1.3 Das Fachamt/der Eigenbetrieb erstellt einen Vergabevermerk, welcher von der/von
dem zuständige/n Sachbearbeiter/in zu unterzeichnen ist.
8.2 Vergabeverfahren über 25.000 Euro geschätztem Auftragswert bis einschließlich
100.000 Euro geschätztem Auftragswert
8.2.1 Der Verfahrensablauf ist ab einem Auftragswert über 25.000 Euro bis einschließlich
100.000 Euro vom Fachamt/Eigenbetrieb ohne das Sachgebiet Vergabe
durchzuführen und wird eigenständig digital über die Vergabeplattform abgewickelt.
8.2.2 Es gelten die Prozessschritte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ab Ziffer
8.4 mit folgenden Abweichungen: Aufgaben des Sachgebiets Vergabe werden vom
Fachamt/Eigenbetrieb durchgeführt und das Fachamt/der Eigenbetrieb trägt die
Gesamtverantwortung sowohl für die fachliche als auch für die vergaberechtliche
Dokumentation.
8.2.3 Das Fachamt/der Eigenbetrieb erstellt einen Vergabevermerk, welcher von der/von
dem zuständige/n Sachbearbeiter/in zu unterzeichnen ist.
8.3 Vergabeverfahren über 100.000 Euro geschätztem Auftragswert
8.3.1 Ab einem geschätzten Auftragswert über 100.000 Euro ist ein Vergabeverfahren mit
dem Sachgebiet Vergabe abzuwickeln. Eine schematische Darstellung zum Ablauf
von Vergabeverfahren ist in Anlage 1 dargestellt und wird in den folgenden Ziffern
näher beschrieben.
8.3.2 Die folgende Vorgehensweise ab Ziffer 8.4 gilt ohne Einschränkungen für alle
Vergabeverfahren über 100.000 Euro geschätztem Auftragswert, welche mit dem
Sachgebiet Vergabe abgewickelt werden.
8.4 Verfahrensvorbereitung
8.4.1 Das Fachamt/der Eigenbetrieb ermittelt den Bedarf und stellt dessen Finanzierung
sicher.
8.4.2 Das Fachamt/der Eigenbetrieb bestimmt abhängig vom Beschaffungsgegenstand
und der geschätzten Auftragshöhe die Vergabeverfahrensart. Hierbei kann das
Sachgebiet Vergabe beratend unterstützen.
8.4.3 Das Fachamt/der Eigenbetrieb legt die digitale Vergabeakte an, bereitet die
folgenden Unterlagen vor und pflegt diese auf der elektronischen Vergabeplattform
ein:
(1) Projektbeschreibung
(2) Geschätzte Kosten inklusive Aufstellung der Schätzkostenberechnung
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Bauleistungen
6
(3) Bestätigung der Mittelfreigabe unter Angabe der Kostenstelle
(4) Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis oder ggf. Leistungsprogramm
(elektronisch)
(5) Besondere Vertragsbedingungen
(6) Zusätzliche Vertragsbedingungen
(7) Technische Vorschriften
(8) Weitere für den Bieter erforderliche Unterlagen (u.a. Eignungs- und
Zuschlagskriterien)
(9) Datenschutzblätter
(10) Ggf. Hinweise auf Zuschüsse Dritter
(11) Veröffentlichungsvorschlag
(12) Bedarfsabhängig ggfls. weitere Unterlagen
8.4.4 Das Fachamt/der Eigenbetrieb übermittelt die digitale Vergabeakte 2 Wochen vor
dem gewünschten Veröffentlichungstermin des Vergabeverfahrens an das
Sachgebiet Vergabe zur vergaberechtlichen Prüfung.
8.4.5 Das Sachgebiet Vergabe prüft die formalen Vorgaben der vom
Fachamt/Eigenbetrieb angelegten Vergabeakte sowie die Einhaltung der
vergaberechtlichen Vorschriften. Etwaige Korrekturen werden mit dem Fa chamt/
Eigenbetrieb abgestimmt.
8.4.6 Das ausschreibende Fachamt/der ausschreibende Eigenbetrieb ist für die
inhaltliche und fachtechnische Richtigkeit der Ausschreibungsunterlagen
verantwortlich.
8.4.7 Das Sachgebiet Vergabe ist für die vergaberechtliche Richtigkeit des Verfahrens
verantwortlich. Es prüft die Unterlagen gem. Ziffer 8.4.3 auf Vollständigkeit und
kann bei Bedarf Korrekturen und weitere Unterlagen vom verantwortlichen
Fachamt/Eigenbetrieb verlangen. Das Leistungsverzeichnis, Leistungsprogramm
und die Anlagen werden durch das Sachgebiet Vergabe entlang vergaberechtlicher
Anforderungen, jedoch nicht auf fachlich-inhaltliche Richtigkeit geprüft. Letzteres
obliegt dem Fachamt/Eigenbetrieb (siehe Ziffer 8.4.6).
8.4.8 Die Fachämter/Eigenbetriebe sind für die Aktualität der in den Vergaben
verwendeten Vordrucke verantwortlich. Das Sachgebiet Vergabe gibt bei Bedarf
beratend Auskünfte, inwieweit die Dokumente den aktuellsten Anforderungen
entsprechen.
8.5 Durchführung des Vergabeverfahrens: Von der Bekanntmachung bis zur
Archivierung
8.5.1 Das Sachgebiet Vergabe führt die Bekanntmachung der Ausschreibung durch.
Soweit keine abweichenden Regelungen zum Beispiel durch Zuschussgeber
bestehen, erfolgt die Bekanntmachung verfahrensabhängig in nationalen
Ausschreibungsdatenbanken, wie der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD)
und europäischen Ausschreibungsdatenbanken, wie TED4, einem mehrsprachigen
Online-Dienst der Europäischen Union.
8.5.2 Das Fachamt/der Eigenbetrieb beantwortet etwaige Bieterfragen zu inhaltlichen
Fragestellungen der jeweiligen Beschaffungsgegenstände. Das Sachgebiet Vergabe
beantwortet Bieterfragen, welche sich auf verfahrensrechtliche Fragen beziehen.
8.5.3 Das Sachgebiet Vergabe öffnet nach Ablauf der Angebotsfrist in der
Angebotseröffnungsverhandlung/ Submission die Angebote,
stellt den fristgerechten Eingang von Haupt- und Nebenangeboten,
4 Englische Abkürzung, ausformuliert „Tenders Electronic Daily“, eine Online-Version des Supplements zum Amtsblatt
der Europäischen Union.
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Bauleistungen
7
verspätete Angebotseingänge,
fehlgeleitete Angebotseingänge,
technische Unregelmäßigkeiten,
die korrekte Verschlüsselung und
die ordnungsgemäße Unterschrift/Signatur
sowie weitere Besonderheiten
fest und dokumentiert diese digital.
8.5.4 Weiterhin prüft das Sachgebiet Vergabe, ob ein Fristenverzug in den
Verschuldensbereich des Bieters fällt, führt eine entsprechende Dokumentation
durch und entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
8.5.5 Im Anschluss erstellt das Sachgebiet Vergabe eine Niederschrift über den
Eröffnungstermin sowie eine Zusammenstellung der Angebote mit Bieterdaten,
Angebotssummen und Eingangsdatierungen, welche an die Bieter im direkten
Anschluss digital übersendet werden.
8.5.6 Die Submission gem. Ziffern 8.5.3 bis 8.5.5. ist jeweils durch zwei Beschäftige und
somit im 4-Augenprinzip durchzuführen. Beschäftigte, die mit dem fachlichen
Planungs- und Ausführungsprozess einer Vergabe betraut sind, dürfen nicht an
Submissionen teilnehmen.5
8.5.7 Nach der Angebotseröffnung ist das Fachamt/der Eigenbetrieb für folgende
Prüfschritte zuständig:
Eignungs- und Angebotsprüfung
Rechnerische und fachtechnische Prüfung
Aufstellung eines Preisspiegels und Wertung der Angebote
Erarbeitung des Vergabevorschlags
8.5.8 Das Fachamt/der Eigenbetrieb übermittelt den Vorgabevorschlag zur digitalen
Prüfung an das Sachgebiet Vergabe spätestens 10 Arbeitstage bevor der nächste
Verfahrensschritt stattzufinden hat.
8.5.9 Das Sachgebiet Vergabe prüft den Vergabevorschlag auf die Einhaltung
verfahrensrechtlicher Vorgaben, erstellt den Vergabevermerk und gibt somit seine
Zustimmung zum Vergabevorschlag des Fachamtes/Eigenbetriebs. Bei
Unstimmigkeiten ist die Entscheidung für oder gegen den Vergabevorschlag durch
die/den Dezernentin/en des zuständigen Fachamtes/Eigenbetriebs und die/den
Dezernentin/en des Rechtsamtes herbeizuführen.
8.5.10 Das Sachgebiet Vergabe entscheidet über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens
und führt diese digital durch. Sofern das Fachamt/der Eigenbetrieb eine
gegensätzliche Entscheidung trifft, bestimmen die zuständigen Dezernenten des
Rechtsamts (siehe auch Ziff. 8.5.9) und des zuständigen Fachamtes/Eigenbetriebs
die weitere Vorgehensweise.
8.5.11 Das Sachgebiet Vergabe ist bei Vergabeverfahren, in denen selbiges mitwirkt,
zuständig für die Anforderung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Die
entsprechende Auskunft muss ab einem Auftragswert von 30.000 Euro vor
Auftragsvergabe vorliegen. Diese Regelung wird zukünftig durch eine Abfrage beim
Wettbewerbsregister ebenfalls für alle Vergaben ab 30.000 Euro Auftragswert
ersetzt, sobald die technische Umsetzung dieser neuen Vorgaben von Bundesseite
erfolgt ist.
8.5.12 Das Fachamt/der Eigenbetrieb versendet als zuständiger Auftraggeber das
Auftragsschreiben sowie die Absageschreiben in eigener Verantwortung. Bei EU-
Vergabeverfahren sind die Absagen gemäß § 134 Abs. 2 GWB mindestens 10
5 Das gilt nicht für die Beschäftigten des Sachgebiets Vergabe.
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Bauleistungen
8
Kalendertage vor Auftragserteilung (als erster Tag gilt der Folgetag der Absendung
der Absagen) elektronisch zu versenden.
8.5.13 Vergabeverfahren sind 8 Wochen nach Vergabeverfahrensabschluss/Verfahrens-
abbruch von der Vergabeplattform zu löschen und zu archivieren. Unter einem
Verfahrensabschluss ist die Aufhebung, Zuschlagserteilung oder Nichtfortsetzung 6
zu verstehen.
8.5.14 Bis 100.000 Euro geschätztem Auftragswert ist die Löschung von der
Vergabeplattform gem. Ziffer 8.5.13 durch das zuständige Fachamt/den
zuständigen Eigenbetrieb durchzuführen. Bei Vergabeverfahren über 100.000 Euro,
die mit dem Sachgebiet Vergabe abgewickelt werden, übernimmt das Sachgebiet
Vergabe die entsprechenden Archivierungs- und Löschverpflichtungen.
8.5.15 Die Archivierung und Löschung aller Vergaben, die zusammen mit dem Sachgebiet
Vergabe abgewickelt werden, liegt im Verantwortungsbereich des Sachgebiets
Vergabe.
8.5.16 Die Archivierung und Löschung aller Vergaben, die ohne das Sachgebiet Vergabe
abgewickelt werden, liegt im Verantwortungsbereich der ausschreibenden
Fachämter/Eigenbetriebe.
8.5.17 Dem Revisionsamt sind auf Verlangen jederzeit Zugänge zu laufenden
Vergabeverfahren auf der eHAD-Vergabeplattform zu ermöglichen. Sofern ein
Vergabeverfahren außerhalb dieser digitalen Vergabeplattform abgewickelt wird, ist
die Vergabeakte dem Revisionsamt in Kopie nach den Regeln des Revisionsamtes
(nach Möglichkeit digital) zur Verfügung zu stellen und im Original zur Einsicht
bereitzuhalten. Mit Blick auf abgeschlossene Vergabeverfahren erhält das
Revisionsamt zu Prüfzwecken Zugang zu den gesicherten digitalen
Vergabeunterlagen auf den entsprechenden Laufwerken.
Die fachlich zuständigen Sachbearbeiter/innen für zu prüfende Vergabevorgänge
haben dem Revisionsamt geforderte Auskünfte zu erteilen.
8.6 Dokumentationserfordernis bis zur Auftragserteilung
8.6.1 Für Vergaben, die einen Auftragswert von 100.000 Euro überschreiten, erstellt das
Sachgebiet Vergabe den Vergabevermerk, unterschrieben von dem/der zuständigen
Sachbearbeiter/in des Sachgebiets Vergabe in aufstellender und vergaberechtlich
verantwortlicher Funktion und dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in des
zuständigen Fachamtes/Eigenbetriebs in fachlich zuständiger Funktion. Das
Dokument wird dem ausschreibenden Fachamt/Eigenbetrieb in zweifacher
Ausfertigung ausgehändigt.
8.6.2 Das Fachamt/der Eigenbetrieb ist für die Einholung einer
Zustimmung/Unterschriften von Dezernenten/innen zuständig, sofern dies nach der
DAH oder der jeweiligen Eigenbetriebssatzung erforderlich ist. Ein vollständig
unterzeichneter Vergabevermerk ist Voraussetzung für eine Auftragserteilung durch
das Fachamt/ den Eigenbetrieb.
8.6.3 Das Fachamt/ der Eigenbetrieb leitet eine von zwei vollständig unterzeichneten
Ausfertigungen des Vergabevermerks zusammen mit einer Kopie des
Auftragsschreibens an das Sachgebiet Vergabe zurück und stellt diese Dokumente
zusätzlich auf der Vergabeplattform ein.
8.6.4 Das Fachamt/der Eigenbetrieb hat vor Auftragserteilung von dem zu
beauftragenden Bieter folgende Nachweise zu fordern:
6 Von einer Nichtfortsetzung wird gesprochen, wenn seit der letzten Bieterkommunikation drei Monate vergangen sind.
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Bauleistungen
9
(1) Erklärungen über die pflichtgemäße Zahlung von Steuern und Beiträgen zur
Sozialversicherung und Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an die
Berufsgenossenschaft
(2) Freistellungsbescheinigung
(3) Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung des Auftragnehmers
über die Zahlung der Steuern, ist von diesem beim zuständigen Finanzamt
die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern.
8.7 Urkalkulation
8.7.1 Das Sachgebiet Vergabe verlangt bei mehr als 200.000 Euro Auftragswert von dem
zu beauftragenden Bieter eine Urkalkulation.
8.7.2 In den Vergabeunterlagen ist auf die Bindung der Informationen in der
Urkalkulation als Kalkulationsgrundlage bei Nachtragsangeboten und
Vertragserweiterungen hinzuweisen.
8.7.3 Die Urkalkulation ist per Post in einem verschlossenen Umschlag anzufordern und
wird beim Sachgebiet Vergabe sicher verschlossen verwahrt. Die Urkalkulation darf
nur im Bedarfsfall geöffnet werden. Diese Öffnung ist zu dokumentieren. Das
Sachgebiet Vergabe stellt ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung.
8.7.4 Die geheim zuhaltende Preisermittlung darf nur im Bedarfsfall (Prüfung von
Nachträgen, zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher
Ansprüche) im Beisein des Bieters oder mit schriftlicher Zustimmung des Bieters,
dass die Öffnung der Urkalkulation ohne ihn stattfinden darf, offengelegt werden.
8.7.5 Die Vertragspartner sollten vereinbaren, ob sie die Urkalkulation nur gemeinsam
öffnen und einsehen dürfen oder es dem Auftraggeber gestattet wird, zur Prüfung
von Nachträgen, zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger
vertraglicher Ansprüche die Urkalkulation als Preisermittlung zu öffnen.
8.7.6 Die Urkalkulation ist nach der Schlusszahlung fünf Jahre aufzubewahren und
anschließend dem Auftragnehmer zurückzusenden, es sei denn, es gibt b erechtigte
Gründe, welche dem entgegenstehen (z.B. noch nicht abgeschlossene Prüfungen,
Rechtsstreitigkeiten etc.). Dem Fachamt/dem Eigenbetrieb obliegt die
Entscheidung über den Rücksendezeitpunkt der Urkalkulation an den Bieter.
8.8 Nachträge
8.8.1 Die Nachtragsangebote sind von dem/der Sachbearbeiter/in des
Fachamtes/Eigenbetriebs zu prüfen. Dabei ist insbesondere Stellung zu nehmen zu
der Notwendigkeit des Nachtrages in technischer Hinsicht,
den Voraussetzungen für den Nachtrag in bauvertraglicher Hinsicht,
der Angemessenheit der Preise.
8.8.2 Sofern der Wert des Nachtragsauftrags mehr als 50.000 Euro beträgt, leitet das
Fachamt/der Eigenbetrieb das Nachtragsangebot mit seiner Stellungnahme und
seinem Vorschlag für die Erteilung des Auftrags dem Sachgebiet Vergabe zu.
8.8.3 Das Sachgebiet Vergabe prüft die Stellungnahme zu dem Nachtragsangebot, ggf.
unter Hinzuziehung des Fachamtes/Eigenbetriebs und des Auftragnehmers.
8.8.4 Das Sachgebiet Vergabe gibt jeweils eine Stellungnahme für alle eingereichten
Nachträge gemäß Ziffer 8.8.1 ab. Bezüglich des Unterschrifterfordernisses ist
gemäß Ziffer 8.6.1 zu verfahren.
8.8.5 Unabhängig von dem Wert des Nachtragsauftrags kann das Fachamt/der
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für Liefer-/Dienstleistungen
10
Eigenbetrieb das Sachgebiet Vergabe um Beratung bitten.
8.8.6 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit des Nachtrags zwischen
dem Fachamt/Eigenbetrieb und dem Sachgebiet Vergabe ist nach Ziffer 8.5.9 zu
verfahren.
8.8.7 Das Fachamt/der Eigenbetrieb erteilt den Nachtragsauftrag. Im Nachtragsauftrag
ist darauf hinzuweisen, dass die vertraglichen Bestimmungen des Hauptauftrages
gelten.
8.8.8 Das Fachamt/der Eigenbetrieb hat das Revisionsamt über Nachtragsleistungen,
insbesondere wenn sie später nicht mehr prüfbar sind, vor Ausführung der Arbeiten
– ggf. fernmündlich oder per Email – zu informieren.
8.8.9 Das Fachamt/ der Eigenbetrieb übermittelt digital Informationen zur
Bekanntmachung von Nachträgen, sofern erforderlich gem. § 132 Abs. 5 GWB, an
das Amtsblatt der Europäischen Union (die Übermittlung ist zum Bespiel über die
Hessische Ausschreibungsdatenbank möglich). Das Sachgebiet Vergabe steht bei
diesem Vorgang vergaberechtlich beratend zur Verfügung.
9. Verfahrensablauf für Liefer-/Dienstleistungen
9.1 Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen nach HVTG in Verbindung mit der UVgO/VgV analog zum Vorgehen
unter Ziffer 8 durchzuführen, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen
bestimmt sind. Der Verfahrensablauf auf der eHAD-Vergabeplattform ist in Anlage 1
dargestellt.
9.2 Entgegen Ziffer 8.5.5 werden die Ergebnisse der Angebotseröffnungen nicht an die
Bieter weitergereicht.
9.3 Leistungen nach dem HVTG in Verbindung mit der UVgO/VgV ab 100.000 Euro
geschätztem Auftragswert sind durch das Sachgebiet Vergabe abzuwickeln, sofern
nicht die Fachämter/Eigenbetriebe generell oder im Einzelfall zur Ausschreibung
ermächtigt sind.
Derzeit bestehen folgende generelle Delegationen:
(1) Amt für Digitalisierung und IT: PC mit Zubehör, Netzwerk, Kopierer,
Faxgeräte, Software
(2) Feuerwehr: eigene Fahrzeuge des Amtes
(3) EAD: Fahrzeuge für die städt. Ämter (ohne Feuerwehr), Büromaterial,
Büroeinrichtung und Betriebsausstattung, Druckerzeugnisse, Tinte und
Toner, Leuchtmittel, Elektroverbrauchsmaterial und Großgeräte,
Reinigungsprodukte, Sanitätsmaterial, Wäschereileistungen, Dienst- und
Schutzkleidung, Wasserspender
(4) IDA: Gebäudereinigung
9.4 Die Leistungsbeschreibung sowie die Vergabekriterien (Eignungs- und
Zuschlagskriterien) erstellt das zuständige Fachamt/der zuständige Eigenbetrieb in
eigener Verantwortung. Das Sachgebiet Vergabe unterstützt die
Fachämter/Eigenbetriebe in beratender Funktion.
Dienstanweisung für Vergaben Verfahrensablauf für freiberufliche Leistungen
11
10. Verfahrensablauf für freiberufliche Leistungen
10.1 Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen erfolgt entsprechend den rechtlichen
Bestimmungen im Unterschwellenbereich gemäß § 50 UVgO7. Es sind mindestens 3
Vergleichsangebote einzuholen.
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind bei allen
Ausschreibungen zu wahren.
10.2 Das Fachamt/der Eigenbetrieb kann die Vergabeverfahrensabwicklung im
Unterschwellenbereich ohne Mitwirkung des Sachgebiets Vergabe vornehmen.
10.3 Im Oberschwellenbereich gelten die Vorgaben der VgV analog zu den Vorgaben für
Liefer- und Dienstleistungen, welche unter Ziffer 9 beschrieben und sofern
nachstehend keine abweichenden Regelungen bestimmt sind.
10.4 Verfahrensvorbereitung (europaweite Ausschreibungen): Das Fachamt /der
Eigenbetrieb bereitet die Vergabeunterlagen in eigener Verantwortung vor und
übersendet diese digital über die Vergabeplattform mit den erforderlichen Angaben
für die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU an das Sachgebiet Vergabe.
10.5 Verfahrensdurchführung (europaweite Ausschreibungen): Dem Sachgebiet Vergabe
obliegt die Durchführung des Vergabeverfahrens einschließlich Fristenkontrolle und
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU sowie den nationalen
Veröffentlichungsorganen.
10.6 Das Fachamt/der Eigenbetrieb führt die Auswahl der Bieter sowie die Verhandlung
mit den ausgewählten Bietern durch.
11. Verpflichtungserklärung
Beauftragte Architekten und Ingenieure, welche nicht bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt
beschäftigt sind, haben beim Sachgebiet Vergabe eine Verpflichtungserklärung nach dem
Verpflichtungsgesetz bei persönlichem Erscheinen zu unterzeichnen. Das Dokument wird zudem
durch die verpflichtende Person des Sachgebiets Vergabe unterzeichnet.
12. Direktvergaben
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen: Beschaffungen können entsprechend der im jeweils gültigen
Hessischen Vergabeerlass festgelegten Wertgrenzen ohne Pflicht zur Einholung von förmlichen
Angeboten durchgeführt werden. Das Sachgebiet Vergabe stellt im städtischen Intranet das
Schaubild Tabelle zu Vergabearten und Freigrenzen zur Verfügung, aus welchem zu entnehmen ist,
bis zu welcher Wertgrenze diese Regelung gilt. Seit dem 01.09.2021 liegt die Freigrenze für
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis einschließlich 9.999,99 Euro, mit der Besonderheit, dass
für Lieferleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 7.500 Euro grundsätzlich zwei
weitere Preise zu ermitteln sind.
Direktvergaben werden vom Fachamt/Eigenbetrieb ohne das Sachgebiet Vergabe durchgeführt
und es besteht Wahlfreiheit, ob die Ausschreibung mit oder ohne die Vergabeplattform
abgewickelt wird. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei allen
Direktaufträgen zu beachten. Zudem muss der/die zuständige Sachbearbeiter/in ermittelbar
sein. Die Beschaffungen sind zu dokumentieren.
7 Wörtlich lautet § 50 UVgO: „Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu
vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen
Umständen möglich ist.“
Dienstanweisung für Vergaben Freihändige Vergaben und
Verhandlungsvergaben
12
13. Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben
Freihändige Vergaben von Bauleistungen und Verhandlungsvergaben von Liefer- und
Dienstleistungen und Freiberuflichen Leistungen werden bis zu einem geschätzten Auftragswert
von 100.000 Euro in der Regel ohne das Sachgebiet Vergabe abgewickelt. Die beschriebenen
Aufgaben des Sachgebiets Vergabe unter den Ziffern 8, 9 und 10 werden bei freihändigen
Vergaben und Verhandlungsvergaben durch das Fachamt/den Eigenbetrieb durchgeführt. Es
sind mindestens 3 Vergleichsangebote anzufordern. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser
Dienstanweisung.
14. Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist ein besonderes EU-Vergabeverfahren für innovative Liefer- oder
Dienstleistungen. Dieses Vergabeverfahren ist anzuwenden, wenn sowohl die Entwicklung als
auch der Erwerb einer Leistung, welche noch nicht am Markt verfügbar ist, benötigt wird.
Die Innovationspartnerschaft wird in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert: Einer
Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung
der Dienstleistung umfasst, und einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft
hervorgegangene Leistung erbracht wird. Die Innovationspartnerschaft wird mit einem oder
mehreren Bietern eingegangen. Es gelten die Ausschreibungsregeln gemäß der Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 19 VgV). Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser
Dienstanweisung.
15. Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
Sofortmaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Eigentum und
Gesundheit, zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und zur Verhütung weiterer Schäden
oder Störungen dürfen vom Fachamt/Eigenbetrieb im Rahmen einer besonderen oder äußersten
Dringlichkeit ohne vorheriges formelles Vergabeverfahren vergeben werden. Der
Ausnahmetatbestand ist besonders sorgfältig zu begründen und zu dokumentieren.
16. Aufträge mit öffentlichen Zuschüssen
Bei Beschaffungsvorgängen für Maßnahmen und Lieferungen, die mit Bundes- oder
Landesmitteln oder sonstigen öffentlichen Mitteln gefördert werden, gelten zusätzlich zu den
städtischen Vorgaben die Richtlinien, Bedingungen und Auflagen des jeweiligen
Bewilligungsbescheides. Bei Widersprüchen gelten die Vorgaben des Bewilligungsbescheides.
17. Dokumentationspflicht
17.1 Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vergabevermerks (Dokumentationspflicht) gilt
für alle Verfahrensarten und startet ab dem jeweiligen Verfahrensbeginn.
17.2 Bei der elektronischen Auftragsvergabe wird der Vergabevermerk bzw. die
Dokumentation der Prozessschritte aufgezeichnet und verfahrensrelevante
Begründungen werden digital erfasst. Für europaweite Ausschreibungen und nationale
Ausschreibungen über 100.000 Euro ist das Sachgebiet Vergabe verantwortlich für den
Vergabevermerk. Bei allen anderen Verfahren ist das jeweilige Fachamt/der jeweilige
Eigenbetrieb für den Vergabevermerk zuständig.
17.3 Für Unterschriftserfordernisse auf dem Vergabevermerk gelten
vergabeverfahrensabhängig die Ziffern 8.1.3, 8.2.3, 8.6.1 und die Ziffer 12.
17.4 Der Vergabevermerk muss die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen
Aktenvermerk gestellt werden. Sofern der Vergabevermerk nicht mittels der
Vergabeplattform erstellt wird, gelten folgende Mindestinhalte für einen
Vergabevermerk:
(1) Name und Anschrift des Auftraggebers
(2) Art und Umfang der Leistung/des Auftrags
(3) Wert des Auftrags
(4) Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl
Dienstanweisung für Vergaben Inkrafttreten
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(5) Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für die
Ablehnung
(6) Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten
(7) Name des erfolgreichen Bieters/Auftragnehmers und Gründe für die Auswahl
seines Angebots
(8) beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog
und Innovationspartnerschaften die Auswahlgründe
(9) gegebenenfalls die Gründe, aus denen auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet
werden soll
(10) die Gründe, aufgrund derer mehrere Fach- oder Teillose zusammen vergeben
werden sollen
(11) die Gründe, warum der Auftragsgegenstand die Vorlage von
Eignungsnachweisen erfordert (gegebenenfalls, warum in diesen Fällen
Nachweise verlangt werden müssen, die über Eigenerklärungen hinausgehen)
18. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die seit
01.07.2008 gültige Dienstanweisung außer Kraft.
Darmstadt,
DER MAGISTRAT
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Anlage 1: Digitale Auftragsvergabe – Verfahrensablauf/Zuständigkeiten
Zeitlicher Ablauf
Verfahren n
Rechtsamt
SG Vergabe
Fachamt/
Eigenbetrieb
Rechtsamt
SG Vergabe
Fachamt/
Eigenbetrieb
Rechtsamt
SG Vergabe
Fachamt/
Eigenbetrieb
Rechtsamt
SG Vergabe
Fachamt/
Eigenbetrieb
Rechtsamt
SG Vergabe
Einstufiges
Vergabe-
verfahren
Mehrstufiges
Vergabe-
verfahren
3.1
Teilnahme-
wettbewerb
etc.(Bereitstellung
notw. Unterlagen
durch Hochladen
auf die
Vergabeplattform)
3.2
Verfahrens-
durchführung und
Auswahl
geeigneter Bieter
3.3
Veröffentlichungs-
vorschlag
(Bereitstellung der
Vergabeunterlagen
durch Hochladen
auf die
Vergabeplattform)
Rechtsamt - SG Vergabe
Anlage 1: Digitale Auftragsvergabe - Verfahrensablauf/Zuständigkeiten*
über die elektronische Vergabeplattform eHAD/AI-Vergabemanager
Fachamt/Eigenbetrieb
(Beratung durch das SG Vergabe möglich)
1. Bedarfsermittlung/
Erstellung Leistungs-
verzeichnis/Eignungs-
und
Zuschlagskriterien,
Ausführungs-
bedingungen,
Kostenschätzung/
Verfahrenswahl
2. Sicherstellung
der Mittelfrei-
gabe/Zuschüsse/
Freigabe pro
Gewerk/Los
(außer Ergebnis-
haushalt)
3. Veröffentlichungsvorschlag
(Anlegen der digitalen Vergabeakte: Bereitstellung der
Vergabeunterlagen inkl. Leistungsverzeichnis, geschätzte
Kosten, technische Vorschriften, weitere für den Bieter
erforderliche Unterlagen, Bestätigung der Mittelfreigabe, ggf.
Hinweis auf Zuschüsse Dritter, Einstellung aller relevanten
Informationien auf die eHAD-Plattform)
4. Vergabe-
rechtliche Prüfung
der erstellten
Vergabeakte und
ggf. Korrektur-
veranlassung/
Fristenkontrolle/
Veröffentlichung
der
Ausschreibung
national und ggf.
auf EU-Ebene
5. Beantwortung
der Bieterfragen
ausschließlich
über die Plattform
6. Submission:
Digitale Eröffnung
der Angebote/
Fristenkontrolle
7. Rechnerische
und fachtechnische
Prüfung der
Angebote/
Eignungsprüfung/
Vergabevorschlag
8. Vergabe-
vorschlag nach
vergabe-
rechtlichen
Kriterien prüfen
und ggf. Korrektur-
veranlassung/
Fristenkontrolle/
Zustimmungs-
entscheidung**/
Vergabevermerk
abschließen
9. Einholung von
Zustimmungen zum
Vergabevorschlag/
Absagen nicht
berücksichtigter
Bieter und
Auftragserteilung
10. Veröffentlichung
der Auftragsvergabe
auf nationaler und
ggf. EU-Ebene
11.
Fachamt/Eigen-
betrieb führt die
Meldung zur
Vergabestatistik
innerhalb von 60
Tagen nach
Zuschlagserteilung
durch, danach ist
das
Vergabeverfahren
abgeschlossen
Grundsätzlich:
Angefangene
Verfahren sind
immer zum
Abschluss oder
Abbruch zu
bringen.
Versenden der
Daten zur
Vergabestatistik
gem. VergStatVO
12. Das SG
Vergabe löscht
abgeschlossene
und abgebrochene
Vergabeverfahren,
welche über das
SG Vergabe
abgewickelt
wurden, von der
eHAD und
speichert diese auf
externen Systemen.
Die eHAD ist keine
Archivierungs-
plattform.
(13.) Das SG
Vergabe ist für
Verfahrens-
aufhebungen
zuständig.
Abstimmung mit
dem SG Vergabe,
welche Projekte
anstehen und
Beratung durch das
SG Vergabe Sachgebiet Vergabe: Laufende Dokumentation des Vergabeverfahrens (Vergabevermerk)
* Die Abläufe/Zuständigkeiten stellen einen mustergültigen Ablauf von Vergaben nach HVTG, VOB (Bauleistungen) und nach HVTG, UVgO, VgV (Liefer-/Dienstleistungen) dar und beziehen sich auf beschränkte Ausschreibungen, öffentliche Ausschreibungen, offene Vergeabeverfahren und nichtoffene
Vergabeverfahren. Die Zuständigkeitsverteilung im Ablaufdiagramm gilt ausdrücklich nicht für freihändige Verfahren und Verhandlungsvergaben bis 100.000 Euro, sowie alle weiteren Vergabeverfahren unter der vorgenannten Wertgrenze, welche ohne das SG Vergabe abgewickelt werden. Diese Verfahren
sind vollständig durch die Fachämter/Eigenbetrieb und über 25.000 Euro geschätztem Auftragswert über die Vergabeplattform eHAD abzuwickeln. Die zuständigen Fachämter/Eigenbetriebe haben die vollständigen Vergabeverfahrensdaten nach Verfahrensabschluss von der Vergabeplattform zu löschen
und auf externen Systemen zu speichern. Die eHAD-Vergabeplattform ist explizit keine Archivierungsplattform.
** Wenn keine Zustimmung erfolgt, ist eine Entscheidung für oder gegen die Vergabe durch den/die zuständige Fachdezernent/in des beauftragenden Fachamtes und den/die zuständige Fachdezernentin des SG Vergabe herbeizuführen,
näherere Bestimmungen sind in der Dienstanweisung für Vergaben geregelt.
Ein- und mehrstufige Verfahren unterscheiden sich im Punkt 3 und folgen in den weiteren Punkten einem gleichen Ablaufschema.
Verfahrensvorbereitung
1 9Prozessschritt 2 3 4 5 6 7 8
Korrekturabstimmung
Zuständigkeit
10 11
Korrekturabstimmung
Verfahrensabschluss
12/13
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0189
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.06.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00