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OVA/143/2025

Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg

Beschlussvorlage 27.10.2025

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Nächste Beratung: Ordnungs- und Verkehrsausschuss, Sitzung am 21.01.2026, TOP 14

Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2

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Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3

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Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr

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Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3

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Beschlussvorlage

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OVA/143/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Radverkehrsführung Gubener Straße im Abschnitt Höherhofstraße / Sandträgerweg 
Fachbereich: 
66 - Amt für Verkehrsmanagement     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter Jochen Kral      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 8 27.11.2025 Anhörung 
Ordnungs- und 
Verkehrsausschuss 21.01.2026 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
 
Der Ordnungs - und Verkehrsausschuss beschließt die Einrichtung eines 
Radfahrstreifens auf der Gubener Straße in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt 
Höherhofstraße / Sandträgerweg 
 
 
Sachdarstellung: 
 
Anlass der Planung und vorhandener Zustand 
 
Die Gubener Straße hat eine innerörtliche Verbindungsfunktion im Düsseldorfer 
Straßennetz und liegt auf dem Radhauptnetz der Stadt Düsseldorf. Bei der 
Verkehrszählung aus dem Jahr 2023 wurde eine Verkehrsstärke von 1.300 Kfz/h in 
den Spitzenstunden auf der Gubener Straße ermittelt. Im Verkehrsaufkommen der 
Gubener Straße sind Schwerverkehre vertreten. Der Linienbus 724 verkehrt in beide 
Richtungen mit einer Taktung von 20 Minuten je Fahrtrichtung. 
 
In Fahrtrichtung (FR) Gerresheim ist der Gehweg für den Radverkehr freigegeben. In 
FR Eller wird der Radverkehr derzeit im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Im 
Rahmen des Ausbaus des Radhauptnetzes ist daher eine sichere und komfortable 
Radverkehrsführung herzustellen. 
 
Seit 2005 wird über eine Verbess erung der Radverkehrssituation auf der Gubener 
Straße beraten. Die Herstellung von beidseitigen Schutzstreifen bzw.

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Radverkehrsanlagen hat sich aus verschiedenen Gründen als vorerst nicht umsetzbar 
erwiesen. Eine Reduzierung von Stellplätzen fand bislang k eine politische Mehrheit. 
Zudem hat sich die Entwässerung des zu erweiternden Seitenraums in FR 
Gerresheim als schwierig dargestellt. Daher hat die Verwaltung der Bezirksvertretung 
8 in der Informationsvorlage (BV8/022/2024) mitgeteilt, dass im ersten Schr itt die 
Umsetzung eines Radfahrstreifens in Fahrtrichtung Eller im Abschnitt Höherhofstraße 
bis zum Knotenpunkt Sandträgerweg möglich ist, sofern die Anbindung an den 
Knotenpunkt Sandträgerweg erst im Nachgang im Rahmen einer gesamtheitlichen 
Lösung für di e Gubener Straße realisiert wird. Die Bezirksvertretung 8 hat gemäß 
dem Beschluss (BV8/037/2024) diesem Vorgehen der Verwaltung zugestimmt und 
um eine schnelle Umsetzung gebeten. Im Nachgang wird mittel- bis langfristig auch 
eine Neuplanung für die FR Gerr esheim inkl. der Netzanschlüsse an den 
Sandträgerweg angestrebt. 
 
Ferner wurde in der Zwischenzeit auf Grundlage des Ratsbeschlusses 
Lärmaktionsplan IV vom 10.04.2025 (AUS/009/2025) für die Gubener Straße 
(Abschnitt Sandträgerweg bis Gothaer Weg) Tempo 30 angeordnet. Dessen 
Umsetzung ist bereits im Juli 2025 erfolgt. 
 
 
Planung (Radfahrstreifen in FR Eller) 
 
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener 
Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 dem Belastungsbereich 
II zugeordnet werden und eine Radverkehrsführung in Form vom Schutzstreifen 
würde in Betracht kommen. Bei einer Radverkehrsführung mit Schutzstreifen gehört 
der Schutzstreifen zum Teil der Fahrbahn. Nur im Begegnungsfall ist ein kurzzeitiges 
und temporäres Ausweichen auf den Schutzstreifen erlaubt. Aufgrund der begrenzten 
Fahrbahnbreite können auf der Gubener Straße keine Schutzstreifen in beiden 
Richtungen eingerichtet werden. Bei einem einseitigen Schutzstreifen ist die 
Fahrstreifenbreite der Fahrtrichtun g ohne Schutzstreifen komplett für den 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) mit Leitlinie in der Fahrbahnmitte definiert. Es 
besteht deshalb kein Ausweichverkehr mehr. In diesem Fall verliert der 
Schutzstreifen seine Funktion. Aufgrund der geringen Breite  des Seitenraums in FR 
Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum möglich. In Anbetracht des 
vorhandenen Schwerverkehrs und der hohen Netzbedeutung für den Radverkehr 
wird daher die Führungsform eines Radfahrstreifens gewählt. 
 
Die gesamte Fahrba hnbreite beträgt ca. 8,15 m. Gemäß den Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und ERA 2010 beträgt das Regelmaß für einen 
Radfahrstreifen 1,85 m, einschließlich des Breitstrichs von 0,25 m. Laut 
Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklu ng von FGSV -Veröffentlichungen 
im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen (E Klima 2022) sind die in 
den RASt 06 und ERA 2010 angegebenen Regelmaße für Radverkehrsführungen als 
Mindestwerte anzusehen und möglichst breiter zu wählen. Somit verbleiben für beide 
Fahrtrichtungen jeweils ca. 3,15 m breite Fahrstreifen. Bei regelmäßigem 
Linienverkehr und nennenswertem Schwerverkehrsanteil wird gemäß RASt 06 in der 
Regel eine Fahrstreifenbreite von 3,25 m empfohlen. Die Rheinbahn hat gegenüber 
dieser Abweichung daher Bedenken geäußert. Unter Berücksichtigung der örtlichen 
Verkehrsverhältnisse – mit Tempo 30, einem vergleichsweise geringen Anteil an 
Schwerverkehr, niedrigem Linienbustakt und somit nur selten auftretenden 
Begegnungsfällen größerer Fahrzeuge – ist die geplante Fahrbahnbreite von 3,15 m 
nicht nur im Rahmen einer ausgewogenen Flächenaufteilung vertretbar, sondern 
entspricht auch den Vorgaben der RASt 06 für beengte Verhältnisse und seltenen 
Linienbusverkehr. 
 
Eine Anbindung an den Knotenpunk t Sandträgerweg ist nur durch bauliche 
Anpassungen möglich und kann daher erst nachträglich im Rahmen einer

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gesamtheitlichen Lösung für die Gubener Straße realisiert werden. Der Radverkehr 
wird daher nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Rybniker Straße im  
Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. 
  
An der T-Einmündung Gubener Straße / Pastor-Finge-Weg wird vor der Fußgängerfurt 
ein eigenes Radsignal installiert. Zusätzlich wird das Verkehrszeichen 1022 -10 
„Radfahrer frei“ an dem Signalmast für den MIV hinzuge fügt. Der Radverkehr muss 
somit nicht mehr bei Rot an der Haltelinie für den Kraftfahrzeugverkehr halten, 
sondern erst vor der Haltelinie an der Fußgängerfurt (s. Anhang 3). Hierdurch können 
die Zwischenzeiten der Lichtsignalanlage verringert werden. Des W eiteren wären 
Rotlichtverstöße von Radfahrenden wahrscheinlicher, wenn die Haltelinie nicht 
unmittelbar vor der Konfliktstelle vorhanden ist. Ab der Haltelinie des Radverkehrs bis 
zu 10 m nach dem Knotenpunkt Königshütter Straße wird der Radfahrstreifen 
aufgrund der Schleppkurven des MIV aus dem Pastor-Finke-Weg in FR Eller punktuell 
durch einen Schutzstreifen unterbrochen. Die Position der Haltelinie für den KFZ -
Verkehr in FR Eller bleibt unverändert. Es ist nicht sichergestellt, dass schwere 
Fahrzeuge wie Müllfahrzeuge ungehindert aus dem Pastor-Finke-Weg in die Gubener 
Straße in FR Gerresheim in einer Rotphase der Fußgänger -LSA abbiegen können, da 
die Eckausrundung der Einmündung nicht ausreicht und der entgegenkommende 
Fahrstreifen aufgrund Schleppkurve unter gewissen Umständen mitgenutzt werden 
muss. Eine Verschiebung der Haltelinie löst die Situation nicht grundlegend. Daher 
verbleibt diese auf der Bestandsposition. Auf dem Pastor -Finke-Weg sind 
Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme von Lieferverkehren  verboten. Die Straße 
befindet sich in einem Wohngebiet ohne Gewerbe. Daher sind die einzutretenden Fälle, 
in denen diese Situation relevant wird, als seltene Einzelfälle einzustufen. Gleichzeitig 
ist auf der Gubener Straße Tempo 30 angeordnet. Daher wird dieser Sachverhalt im 
Rahmen der Abwägung als vertretbar angenommen. Bei Bedarf ist die Eckausrundung 
der Einmündung vom Pastor-Finke-Weg im Rahmen einer gesamtheitlichen Lösung für 
die Gubener Straße baulich anzupassen. 
 
An der Bushaltestelle Grünberger W eg ist ein Fußgängerüberweg (FGÜ) vorhanden. 
Gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R -
FGÜ 2001) ist der Einsatz von FGÜ bis zu einer Verkehrsstärke von 750 Kfz/h 
möglich und bei Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel wird nur die stärker belastete 
Fahrtrichtung betrachtet. Bei der Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 betrug die 
Verkehrsstärke an diesem Knotenpunkt auf der Gubener Straße in der Spitzenstunde 
im Querschnitt ca. 1.350 Kfz/h. Aus diesem Grund kann auf die markiert e Mittelinsel 
nicht verzichtet werden. Aufgrund der begrenzten Fahrbahnbreite kann an dieser 
Strecke keine Radverkehrsanlage realisiert werden und der Radverkehr wird im 
Mischverkehr geführt. Der Radfahrstreifen hört vor der Bushaltestelle auf und fängt 
nach dem Knotenpunkt Gubener Straße / Grünberger Weg wieder an. 
Fahrradpiktogramme werden in diesem Abschnitt in der Mitte von dem Fahrstreifen 
in FR Eller markiert, um den KFZ -Verkehr auf den Radverkehr aufmerksam zu 
machen. Die Situation kann im Rahmen des  barrierefreien Haltestellenumbaus 
optimiert werden.    
 
 
Begründung 
 
Die Einrichtung von Radverkehrsanlagen im öffentlichen Straßenraum ist gemäß den 
Regularien der Straßenverkehrsordnung anzuordnen. 
 
Es steht grundsätzlich im Ermessen der Landeshauptstad t Düsseldorf - als 
Straßenverkehrsbehörde - gem. § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1, S. 4 Nr. 3 StVO die 
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit 
und Ordnung zu beschränken. Dabei ist sich die Landeshauptstadt Düsseldorf 
bewusst, dass gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und 
Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen

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Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei ist der - insbesondere bei 
Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehr s – geforderte Nachweis einer 
besonderen Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht erforderlich, wenn es 
sich um die Anordnung eines Radfahrstreifens innerhalb der geschlossenen Ortschaft 
handelt, im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 3 StVO.  
 
Die Einrichtung dieser Radverkehrsanlage auf der Gubener Straße stellt einen 
solchen Radfahrstreifen dar.  
 
Ob und mit welchen Elementen auf einer Straße die Separation von Radverkehr vom 
restlichen Verkehr empfohlen wird, ist in der ERA 2010 (Empfehlungen für die Anlage 
von Radverkehrsanlagen) vorgegeben. Maßgebend für die Bewertung ist die 
Verkehrsstärke in der werktäglichen Spitzenstunde des Fahrbahnquerschnitts und die 
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt. Weiterhin entscheidend 
sind der Schwerverkehrsanteil, die Linienführung, Fahrbahnbreiten und die 
Netzbedeutung für den Radverkehr.  
 
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) kann die Gubener 
Straße unter Berücksichtigung der Anordnung von Tempo 30 und der Verkehrsstärke 
von 1.300 Kfz/h in der Spitzenstunde dem Belastungsbereich II zugeordnet werden. 
Die Einrichtung eines aufgrund der Fahrbahnbreite nur einseitig möglichen 
Schutzstreifens wird als nicht zielführend erachtet (s. Erläuterungen zu der Planung). 
 
Im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens ist aus Sicht der Verwaltung und 
auf Grundlage der geltenden Richtlinien und Empfehlungen auf dieser Straße eine 
separat geführte Radverkehrsanlage zu empfehlen.  Der Gehweg kann aufgrund der 
geringen Breite nicht für den Radverkehr freigegeben werden. Aufgrund der geringen 
Breite des Seitenraums in FR Eller ist auch keine Radverkehrsanlage im Seitenraum 
möglich. Zusätzlich ist der vorhandene Schwerverkehr und die hohe Netzbedeutung 
für den Radverkehr zu berücksichtigen . Dah er wird die Führungsform eines 
Radfahrstreifens gewählt. 
 
In Folge der geplanten Radverkehrsanlage ändert sich die Verteilung der 
Verkehrsflächen durch die Verschmälerung der beiden Richtungsfahrstreifen auf 
jeweils ca. 3,15 m. Der fließende KFZ-Verkehr wird nicht wesentlich beeinträchtigt.  
 
 
Finanzierung 
 
Die Kosten für die Markierungen belaufen sich auf 20.000 €, die Kosten für das 
Radsignal auf 26.000 €.  Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich somit auf 
46.000 € brutto. Die Kosten werden aus der Ra dverkehrspauschale des Fachamtes 
finanziert. 
 
 
Umsetzung 
 
Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im 2. Halbjahr 2026. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1 
Anlage 2 - Gubener Straße-Planausschnitt 2 
Anlage 3 - Gubener Straße-Planausschnitt 3 
Anlage 4 - Gubener Straße-Planausschnitt 4 
Anlage 5 - Gubener Straße-Planausschnitt 5 
Analge 6 - Rückmeldebogen Kleine Kommission Radverkehr

Anlage 1 - Gubener Straße-Planausschnitt 1

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Beratungsverlauf (2)

27.11.2025 Bezirksvertretung 8
TOP 12 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung abweichend beschlossen

Zur Sitzung
21.01.2026 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
OVA/143/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
27.10.2025
Erstellt
27.10.2025 13:34