A-R/0078/2017
Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit wissenschaftlichen Methoden überprüfen
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a-r-0078-2017-Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern überprüfen
8370 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster
Münster, 04.12.2017
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Münster
Ratsantrag:
Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit
wissenschaftlichen Methoden überprüfen
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1.Die Stadt Münster überprüft durch den Einsatz normierter
wissenschaftlich forensischer Methoden bei den ihr
zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ob
diese tatsächlich minderjährig sind. (Feststellung der
Minderjährigkeit) Durch den Einsatz einer an den Leitlinien
der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für forensische
Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für
Rechtsmedizin ausgerichteten Methodik soll überprüft
werden, ob die von einem minderjährigen und unbegleiteten
Flüchtling im Rahmen der Identitätsfeststellung gemachte
Angabe über sein Alter mit den tatsächlichen, durch die
Methoden der forensischen Methodik ermittelten Ergebnisse
über sein Alter, übereinstimmen.
2.Die Überprüfung umfasst alle Personen in der Obhut der
Stadt Münster. Alle nach §42 und 42a SGB VIII in Obhut
genommenen Personen. Ebenso alle Personen die sich
gegenwärtig in einem Anschlussverfahren nach den
§§ 13,30,33, 34 und 41 SGB VIII befinden. Und ebenso alle
Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017
Personen, die zukünftig als unbegleitete minderjährige
Ausländer bzw. Flüchtlinge der Stadt Münster, zugewiesen
werden.
Begründung: In einer Reihe von europäischen Großstädten
wurden die von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
gemachten Altersangaben mit Hilfe von forensischen Methoden
überprüft.
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass in
sehr vielen Fällen, teilweise in bis zu 75%, die im Rahmen der
Asylverfahren gemachten Angaben der Asylbewerber über ihr
Alter nicht im Einklang mit den durch den Einsatz
wissenschaftlich forensischer Methoden ermittelten Angaben
übereinstimmten.
Das durch den Einsatz forensischer Methoden bestimmte
Mindestalter lag weit höher als das von den betroffenen
Personen angegebene Alter. Die Asylsuchenden waren also
tatsächlich viel älter als sie gegenüber den Behörden
angegeben hatten. Nämlich mindestens so alt, wie es die
forensische Untersuchung ergeben hatte. Das tatsächliche Alter
kann im Rahmen einer forensischen Untersuchung nicht
bestimmt werden. Dies ist auch nicht Ziel und Zweck dieser
Maßnahme. Der Einsatz forensischer Maßnahmen zielt darauf
ab, durch die Feststellung bestimmter körperlicher
Erscheinungen ein bestimmtes Mindestalter festzustellen.
Durch die geltende Rechtslage gibt es einen sehr großen
Anreiz auf Seiten eines Flüchtlings, sich als minderjährig und
unbegleitet auszugeben. Denn minderjährige, unbegleitet
Flüchtlinge genießen eine Reihe von Privilegien im
Aufenthaltsrecht. So etwa im Hinblick auf Unterbringung,
Rechtsvertretung, subsidiären Schutz und der Dublin-
Verordnung. Alle diese zusätzlichen Rechte setzen jedoch den
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Status als Minderjähriger voraus. Entsprechend groß ist die
Bereitschaft bei einem Betroffenen falsche Angaben über das
wahre Alter zu machen und gegenüber den Behörden ein
niedrigeres Alter als das tatsächlich vorhandene anzugeben.
Eine Feststellung des Alters bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen ist im Gesetz durch § 42f SGB VIII vorgesehen.
Dieses Gesetz ermöglicht auch die Möglichkeit der
Altersbestimmung durch eine ärztliche Untersuchung. Als
wissenschaftliche Methoden kommen hierbei grundsätzlich eine
Erhebung der äußeren körperlichen Erscheinung, eine
Untersuchung des Zahnstatus und eine Untersuchung der
Handwurzelknochen und der Schlüsselbeine infrage.
Auch die UNHCR erkennt die Problematik der Manipulation des
tatsächlichen Alters bei unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen an und fordert den Einsatz wissenschaftlicher
Methoden zur tatsächlichen Altersbestimmung. Da der
Reifegrad bei gleichem Alter unabhängig von der Herkunft ist,
bieten die Daten für die deutsche Bevölkerung einen validen
Vergleichsmaßstab. Größere Abweichungen ergeben sich bei
einem sehr niedrigen sozioökonomischen Status im
Herkunftsland. In diesen Fällen führt eine Mangelversorgung
mit Nährstoffen in der Adoleszenz zu einer Reifeverzögerung.
Der Betreffende ist tatsächlich älter, als nach dem äußeren
Anschein.
Auf der Basis der wissenschaftlichen Methodik der
Altersbestimmung kann das Alter eines unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlings aber sehr genau festgestellt werden.
Die Untersuchung ist wenig belastend oder invasiv und damit
als verhältnismäßig einzustufen. Abweichungen ergeben sich
nur durch Reifeverzögerungen bei schlechter
Nährstoffversorgung in Kindheit und Jugend. Diese
Abweichungen fallen aber zugunsten des Betroffenen aus.
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Insgesamt aber kann ansonsten das Mindestalter zuverlässig
und genau anhand der biologischen Tatsachen bestimmt
werden. In keinem Fall ergeben sich Nachteile für einen
Flüchtling durch eine Überschätzung seines Alters. Tatsächlich
ist das Gegenteil der Fall. Bei einer Reifeverzögerung in der
Kindheit kann das tatsächliche Alter unterschätzt werden. Hier
stößt die Wissenschaft an ihre Grenzen. Die Zahl der Fälle
dürfte aber als gering einzuschätzen sein, so dass dies nicht
weiter ins Gewicht fällt.
Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei vor
allem eine Untersuchung durch das Röntgen der linken
Handwurzelknochen infrage. Generell sollte aber auch in
Grenzfällen weitere Methoden zum Einsatz kommen, um eine
valide Alterseinschätzung sicher zu stellen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verursachen erhebliche
Kosten für die Stadt Münster im Rahmen ihrer Unterbringung.
Hiervon muss die Stadt Münster selbst einen erheblichen Anteil
übernehmen. Dieser wird nicht durch andere staatliche
Einrichtungen finanziert. Bei durchschnittlichen monatlichen
Kosten von 5250 Euro je umA besteht ein dringender
Handlungsbedarf. Denn die Stadt Münster ist als Kommune
gehalten sparsam und wirtschaftlich mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln umzugehen.
Die Situation im Jahr 2016 verdeutlicht die Situation noch
einmal: Die Zahl der tatsächlich in der Stadt Münster betreuten
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag mit 212 weit über
den 150 für das Jahr 2016 prognostizierten. Hierdurch betragen
die veranschlagten Aufwendungen 12,20 Millionen Euro. Diese
liegen um 5,70 Millionen Euro über dem Ansatz in der
Produktgruppe 0605 von 6,50 Millionen Euro. Durch zusätzliche
Transferaufwendungen durch das Land NRW werden hiervon
nur 2,10 Millionen Euro abgedeckt. Der verbleibende Betrag in
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Höhe von 3,60 Millionen Euro verbleibt als zusätzliche Ausgabe
bei der Stadt Münster und verschlimmert die bereits sehr
angespannte Haushaltslage weiter. Zu weiteren Einzelheiten
sei auf Vorlage V/1013/2016 verwiesen.
Es besteht daher ein elementares Interesse der Stadt Münster
daran festzustellen, ob das von einem minderjährigen
unbegleiteten Flüchtling angegebene Alter mit dem durch den
Grad der körperlichen Ausreifung ermittelten Mindestalter
übereinstimmt. Denn die hauptsächlichen Kosten und der
größte Teil der nicht durch externe Erträge gedeckten
Mehraufwendungen für diese Personengruppe im Jahr 2016
entsteht durch die Inobhutnahme und die Heimunterbringung.
Ergibt eine Überprüfung der Person, dass die von ihr
gemachten Angaben zum Alter unzutreffend sind und sie
tatsächlich ein höheres Mindestalter aufweist und daher
rechtlich als Erwachsener einzustufen ist, entfallen die
entsprechenden Aufwendungen für die Stadt Münster. Die
durch eine forensische Reihenuntersuchung entstehenden
Kosten sind hingegen nur minimal.
Die Stadt Münster hat daher vor dem Hintergrund ihrer sehr
angespannten Haushaltslage ein dringendes Interesse an der
Überprüfung der Altersangaben und der Feststellung des
tatsächlichen biologischen Mindestalters der unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlinge.
gez.
Martin Schiller
Richard Mol
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Warendorfer Straße 157
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0078/2017
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 05.12.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37