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A-R/0078/2017

Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit wissenschaftlichen Methoden überprüfen

Antrag an den Rat 05.12.2017

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a-r-0078-2017-Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern überprüfen

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a-r-0078-2017-Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern überprüfen

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0078/2017 
 
 
                                                           
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster    Warendorfer Str. 157    48145 Münster 
 
                                                                       Münster, 04.12.2017  
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster nach §3 Abs.2 der 
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Münster  
Ratsantrag: 
Altersangaben bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern mit 
wissenschaftlichen Methoden überprüfen 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.Die Stadt Münster überprüft durch den Einsatz normierter 
wissenschaftlich forensischer Methoden bei den ihr 
zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ob 
diese tatsächlich minderjährig sind. (Feststellung der 
Minderjährigkeit) Durch den Einsatz einer an den Leitlinien 
der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für forensische 
Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für 
Rechtsmedizin ausgerichteten Methodik soll überprüft 
werden, ob die von einem minderjährigen und unbegleiteten 
Flüchtling im Rahmen der Identitätsfeststellung gemachte 
Angabe über sein Alter mit den tatsächlichen, durch die 
Methoden der forensischen Methodik ermittelten Ergebnisse 
über sein Alter, übereinstimmen. 
2.Die Überprüfung umfasst alle Personen in der Obhut der 
Stadt Münster. Alle nach §42 und 42a SGB VIII in Obhut 
genommenen Personen. Ebenso alle Personen die sich 
gegenwärtig in einem Anschlussverfahren nach den  
§§ 13,30,33, 34 und 41 SGB VIII befinden. Und ebenso alle

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Personen, die zukünftig als unbegleitete minderjährige 
Ausländer bzw. Flüchtlinge der Stadt Münster, zugewiesen 
werden.  
 
Begründung: In einer Reihe von europäischen Großstädten 
wurden die von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 
gemachten Altersangaben mit Hilfe von forensischen Methoden 
überprüft. 
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgestellt, dass in 
sehr vielen Fällen, teilweise in bis zu 75%, die im Rahmen der 
Asylverfahren gemachten Angaben der Asylbewerber über ihr 
Alter nicht im Einklang mit den durch den Einsatz 
wissenschaftlich forensischer Methoden ermittelten Angaben 
übereinstimmten. 
Das durch den Einsatz forensischer Methoden bestimmte 
Mindestalter lag weit höher als das von den betroffenen 
Personen angegebene Alter. Die Asylsuchenden waren also 
tatsächlich viel älter als sie gegenüber den Behörden 
angegeben hatten. Nämlich mindestens so alt, wie es die 
forensische Untersuchung ergeben hatte. Das tatsächliche Alter 
kann im Rahmen einer forensischen Untersuchung nicht 
bestimmt werden. Dies ist auch nicht Ziel und Zweck dieser 
Maßnahme. Der Einsatz forensischer Maßnahmen zielt darauf 
ab, durch die Feststellung bestimmter körperlicher 
Erscheinungen ein bestimmtes Mindestalter festzustellen. 
 
Durch die geltende Rechtslage gibt es einen sehr großen 
Anreiz auf Seiten eines Flüchtlings, sich als minderjährig und 
unbegleitet auszugeben. Denn minderjährige, unbegleitet 
Flüchtlinge genießen eine Reihe von Privilegien im 
Aufenthaltsrecht. So etwa im Hinblick auf Unterbringung, 
Rechtsvertretung, subsidiären Schutz und der Dublin-
Verordnung. Alle diese zusätzlichen Rechte setzen jedoch den

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Status als Minderjähriger voraus. Entsprechend groß ist die 
Bereitschaft bei einem Betroffenen falsche Angaben über das 
wahre Alter zu machen und gegenüber den Behörden ein 
niedrigeres Alter als das tatsächlich vorhandene anzugeben. 
 
Eine Feststellung des Alters bei unbegleiteten minderjährigen 
Flüchtlingen ist im Gesetz durch § 42f SGB VIII vorgesehen. 
Dieses Gesetz ermöglicht auch die Möglichkeit der 
Altersbestimmung durch eine ärztliche Untersuchung. Als 
wissenschaftliche Methoden kommen hierbei grundsätzlich eine 
Erhebung der äußeren körperlichen Erscheinung, eine 
Untersuchung des Zahnstatus und eine Untersuchung der 
Handwurzelknochen und der Schlüsselbeine infrage. 
 
Auch die UNHCR erkennt die Problematik der Manipulation des 
tatsächlichen Alters bei unbegleiteten minderjährigen 
Flüchtlingen an und fordert den Einsatz wissenschaftlicher 
Methoden zur tatsächlichen Altersbestimmung. Da der 
Reifegrad bei gleichem Alter unabhängig von der Herkunft ist, 
bieten die Daten für die deutsche Bevölkerung einen validen 
Vergleichsmaßstab. Größere Abweichungen ergeben sich bei 
einem sehr niedrigen sozioökonomischen Status im 
Herkunftsland. In diesen Fällen führt eine Mangelversorgung 
mit Nährstoffen in der Adoleszenz zu einer Reifeverzögerung. 
Der Betreffende ist tatsächlich älter, als nach dem äußeren 
Anschein. 
 
Auf der Basis der wissenschaftlichen Methodik der 
Altersbestimmung kann das Alter eines unbegleiteten 
minderjährigen Flüchtlings aber sehr genau festgestellt werden. 
Die Untersuchung ist wenig belastend oder invasiv und damit 
als verhältnismäßig einzustufen. Abweichungen ergeben sich 
nur durch Reifeverzögerungen bei schlechter 
Nährstoffversorgung in Kindheit und Jugend. Diese 
Abweichungen fallen aber zugunsten des Betroffenen aus.

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Insgesamt aber kann ansonsten das Mindestalter zuverlässig 
und genau anhand der biologischen Tatsachen bestimmt 
werden. In keinem Fall ergeben sich Nachteile für einen 
Flüchtling durch eine Überschätzung seines Alters. Tatsächlich 
ist das Gegenteil der Fall. Bei einer Reifeverzögerung in der 
Kindheit kann das tatsächliche Alter unterschätzt werden. Hier 
stößt die Wissenschaft an ihre Grenzen. Die Zahl der Fälle 
dürfte aber als gering einzuschätzen sein, so dass dies nicht 
weiter ins Gewicht fällt.  
 
Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei vor 
allem eine Untersuchung durch das Röntgen der linken 
Handwurzelknochen infrage. Generell sollte aber auch in 
Grenzfällen weitere Methoden zum Einsatz kommen, um eine 
valide Alterseinschätzung sicher zu stellen. 
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verursachen erhebliche 
Kosten für die Stadt Münster im Rahmen ihrer Unterbringung. 
Hiervon muss die Stadt Münster selbst einen erheblichen Anteil 
übernehmen. Dieser wird nicht durch andere staatliche 
Einrichtungen finanziert. Bei durchschnittlichen monatlichen 
Kosten von 5250 Euro je umA besteht ein dringender 
Handlungsbedarf. Denn die Stadt Münster ist als Kommune 
gehalten sparsam und wirtschaftlich mit den ihr zur Verfügung 
stehenden Mitteln umzugehen. 
 
Die Situation im Jahr 2016 verdeutlicht die Situation noch 
einmal: Die Zahl der tatsächlich in der Stadt Münster betreuten 
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lag mit 212 weit über 
den 150 für das Jahr 2016 prognostizierten. Hierdurch betragen 
die veranschlagten Aufwendungen 12,20 Millionen Euro. Diese 
liegen um 5,70 Millionen Euro über dem Ansatz in der 
Produktgruppe 0605 von 6,50 Millionen Euro. Durch zusätzliche 
Transferaufwendungen durch das Land NRW werden hiervon 
nur 2,10 Millionen Euro abgedeckt. Der verbleibende Betrag in

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Höhe von 3,60 Millionen Euro verbleibt als zusätzliche Ausgabe 
bei der Stadt Münster und verschlimmert die bereits sehr 
angespannte Haushaltslage weiter. Zu weiteren Einzelheiten 
sei auf Vorlage V/1013/2016 verwiesen.  
Es besteht daher ein elementares Interesse der Stadt Münster 
daran festzustellen, ob das von einem minderjährigen 
unbegleiteten Flüchtling angegebene Alter mit dem durch den 
Grad der körperlichen Ausreifung ermittelten Mindestalter 
übereinstimmt. Denn die hauptsächlichen Kosten und der 
größte Teil der nicht durch externe Erträge gedeckten 
Mehraufwendungen für diese Personengruppe im Jahr 2016 
entsteht durch die Inobhutnahme und die Heimunterbringung. 
Ergibt eine Überprüfung der Person, dass die von ihr 
gemachten Angaben zum Alter unzutreffend sind und sie 
tatsächlich ein höheres Mindestalter aufweist und daher 
rechtlich als Erwachsener einzustufen ist, entfallen die 
entsprechenden Aufwendungen für die Stadt Münster. Die 
durch eine forensische Reihenuntersuchung entstehenden 
Kosten sind hingegen nur minimal. 
Die Stadt Münster hat daher vor dem Hintergrund ihrer sehr 
angespannten Haushaltslage ein dringendes Interesse an der 
Überprüfung der Altersangaben und der Feststellung des 
tatsächlichen biologischen Mindestalters der unbegleiteten 
minderjährigen Flüchtlinge. 
 
gez. 
 
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Beratungsverlauf (1)

13.12.2017 Rat
TOP 44.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße 157

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Details

Aktenzeichen
A-R/0078/2017
Typ
Antrag an den Rat
Datum
05.12.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37