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Geförderter Wohnungsbau im Bezirk: Nachbesserung „Kooperatives Baulandmodell“
Antrag nach § 3 BV2 (Grüne) AN/1555/2015 vom 19.10.2015
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Sachstandsbericht BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23 ___________________________ Vorlagen-Nummer AN/1555/2015 Stand: 01.07.2022 Sachstandsbericht Geförderter Wohnungsbau im Bezirk: Nachbesserung „Kooperatives Baulandmodell„ Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 02.11.2015 8.2.3 Geförderter Wohnungsbau im Bezirk: Nachbesserung „Kooperatives Baulandmodell“, AN/1555/2015 Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat wird gebeten, die Verwaltung zeitnah zu beauftragen, das von ihm am 17.12.2013 beschlos- sene sogenannte „Kooperative Baulandmodell“ (Vorlage 4325/2012) mit hoher Priorität so nachzu- bessern, dass es auch bei Vorhaben im Innenbereich greift. Sachstand 2015 Trotz mehrfacher Nachfrage wurde kein Sachstand geliefert. Sachstand 2018: In Verfahren, die nach § 34 Baugesetzbudch (BauGB) beurteilt werden, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, sofern sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umge- bung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Feststellung der Planbedürftigkeit von Vorhaben ist Kernbestandteil der gemeindlichen Planungshoheit gemäß § 1 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit Art. 28 GG und kann nicht durch (vertragliche) Vereinbarungen eingegrenzt werden. Ob ein Vorhaben planbedürftig ist, ist anhand der Besonderheiten und der Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Das Kooperative Baulandmodell – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2014 sowie in der fortgeschriebenen Fassung vom 10.05.2017 – findet gemäß Nummer 2 Absatz 1 KoopBLM aus- schließlich bei Vorhaben Anwendung, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist. Keine Anwendung findet das Kooperative Baulandmodell bei Vorhaben, die auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigungsfähig sind. Es würde einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB darstellen, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung der Errichtung von öffent- lich gefördertem Wohnungsbau abhängig gemacht würde. Hiervon unabhängig kann gleichwohl ein Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die Auf- stellung eines Bebauungsplanes zur Sicherung der Herstellung von öffentlich geförderten Wohnun- gen auch dann bestehen, wenn im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung flankierende 2 Maßnahmen erforderlich sind. Sachstand 2019 und 2020 Der Rat hat im Jahr 2017 erneut beschlossen. Es wird im Stadtbezirk projektbezogen geprüft. Der Beschluss ist erledigt. Status erledigt
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