0935/2020
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 76380/03; Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße – Westteil" in Köln-Porz-Elsdorf
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Anlage 11 Ergebnis des Fachgespräches mit der Bezirksvertretung Porz am 19.06.2020
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Anlage 11 Zu Session-Vorgang 0935/2020 Ergebnis des Fachgespräches mit der Bezirksvertretung Porz am 19.06.2020 Hier: Anteil des geförderten Wohnungsbaus im Plangebiet Im Rahmen eines Fachgespräches am 19.06.2020 im Bezirksrathaus Porz hatte die GAG die Gelegenheit, unter anderem ihre Vermietungs- und Belegungsstrategie, die Objektbe- treuung und ihr Engagement in den einzelnen Stadtteilen zu erläutern. Zudem stellte sie die beabsichtigte Zuordnung der einzelnen Wohnformen in die Förderkategorien vor. Die Wohnbauvorhaben im Plangebiet umfassen in der Summe die Errichtung von insgesamt 180 Wohneinheiten (WE). Davon entfallen 119 WE auf den Geschosswohnungsbau. 18 WE sollen in Doppelhäusern und 43 WE in Reihenhäusern erstellt werden. Der geförderte Wohnungsbau soll im Geschosswohnungsbau wie folgt realisiert werden: - 36 WE für die Einkommensgruppe A (EKA) , - 60 WE für die Einkommensgruppe B (EKB), - macht in Summe 96 WE für die drei Mehrfamilienhäusern. Die entsprechenden Regelungen werden in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Im Plangebiet belegt der geförderte Wohnungsbau einem Anteil von 53 % mit 96 WE, der frei finanzierte Wohnungsbau einen Anteil von 47 % mit 84 WE. Der frei finanzierte Wohnungsbau teilt sich wie folgt auf: - 23 WE in Mehrfamilienhäusern - 61 WE in Einfamilienhäusern (aufgeteilt in 18 Doppelhäuser und 43 Reihenhäuser) Diese Aufteilung wurde im Fachgespräch erörtert.
Anlage 2 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage 2
Anlage 8.1 verkleinerter Bebauungsplan 76380/03, Blatt 2
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Anlage 8 Stadtplanungsamt verkleinerter Bebauungsplan 76380/03, Blatt 2 Südlich Friedensstraße - Westteil in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich
Anlage 5 Stellungnahmen Offenlage
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76380/03 – Arbeitstitel: „Südlich Friedensstraße“ in Köln-Porz-Elsdorf – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.Juni 2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 21. Juni bis zum 22. Juli 2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Eine Stellungnahme wurde vor Beginn der Offenlage abgegeben. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Hinweis: Die Offenlage des Bebauungsplanes betrifft das gesamte Plangebiet. Die nun aufgelisteten Stellungnahmen werden in Bezug auf das ver- kleinerte Plangebiet für den Satzungsbeschluss mit dem Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße- Westteil“ ausgewertet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung „0“ Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft: weder vorhandene Leitungen noch vorhersehbare anla- gen betroffen; (Info: Mail traf drei Tage vor Offenlagebeginn ein) Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 1 Thyssengas: keine Gasfernleitungen betroffen; keine Neuverlegungen vorgesehen Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 2 Gascade: Anlagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 3 Polizeipräsidium, Direktion Kriminalität: Bitte Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren auf Be- ratungsangebot hinzuweisen Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus; das Beratungsangebot der Polizei ist hinreichend bekannt. 4 Industrie- und Handelskammer: keine Bedenken Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. Anlage 5 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5 Stadtentwässerungsbetriebe: keine Bedenken Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. begrüßen, dass Vorgaben zur Starkregenkonzeption fest- gesetzt wurden Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 6 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft: nicht betroffen Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. 7 Landwirtschaftskammer: keine grundsätzlichen Bedenken; gleichwohl wird der Ver- lust landwirtschaftlicher Flächen bedauert Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. regt an, für die Berechnung des Kompensationsbedarfes die „Nummerische Bewertung von Biotopen für die Ein- griffsregelung in NRW, 2008“ zu verwenden Anregung wird nicht gefolgt Die Stadt Köln wendet seit über 20 Jahren ein Biotopwert- Verfahren (Köln-Liste) an, das auf der Methode LUDWIG, 1991, beruht. Dies ist ebenfalls ein anerkanntes Verfahren zur Biotopbewertung und Ermittlung des Ausgleichsbedarfs. Zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung aller Planungen im Stadtgebiet wird das vorgenannte Verfahren auch bei die- sem Bebauungsplan angewendet. schlagen für weitere notwendige Maßnahmen die Umset- zung produktionsintegrierter Maßnahmen im Ackerbau vor Anregung wird nicht gefolgt Das ist sicherlich ein interessanter Ansatz, wobei entweder Pflanzmaßnahmen durch einen Landwirt gepflegt werden oder Maßnahmen auf jährlich wechselnden Flächen umge- setzt werden. Die Beauftragung eines Landwirts zur Pflege der externen Ausgleichsmaßnahmen ist grundsätzlich mög- lich. Die Frage der Beauftragung der Pflege von Kompensa- tionsmaßnahmen obliegt jedoch dem Fachamt, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. Das Konzept zu inter- nen und externen Ausgleichsmaßnahmen für den Bebau- ungsplan „Südlich Friedensstraße“ ist mit ihm abgestimmt und soll zu diesem späten Verfahrensschritt nicht mehr ver- ändert werden. 8 Deutsche Flugsicherung: keine Störungen von den im Bebauungsplan angegebe- nen Bauhöhen zu erwarten Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. auf § 12 Luft VG ist zu berücksichtigen, insbesondere Anregung wird § 12 LuftVG ist dem Unterabschnitt Flugplätze zugeordnet - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung beim Bau zum Einsatz kommenden Kränen gefolgt und befasst sich inhaltlich mit Baubeschränkungen/ Bau- schutzbereichen in gewissen Abständen zu Start- und Lan- debahnen bzw. Anflugsektoren. Hinweis Nr. 3 auf dem Bebauungsplan auf die Lage des Plangebietes im Bauschutzbereich des Flughafens ist be- zgl. der Entfernungen und Höhen nicht nachvollziehbar; Erläuterung ist ausreichend Das Plangebiet befindet sich außerhalb der gesetzlich fest- gelegten Schutzzonen nach Fluglärmschutzgesetz, aber in- nerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens nach Luft- verkehrsgesetz (siehe o.g. Erläuterung zu § 12 LuftVG). Der Hinweis Nr. 3 zielt genau darauf ab, dass ein Bauherr sich kundig machen muss, inwieweit sein Bauvorhaben betroffen ist oder nicht. Im Fall „Südlich Friedensstraße“ ist es auf- grund der geplanten Höhe der Gebäude mit max. 5 Vollge- schossen eher unwahrscheinlich, dass sich für den Bauherrn Auflagen ergeben. Auf der nördlichen Seite der Friedens- straße befinden sich Gebäude mit bis zu 14 Geschossen. 9 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft - Fremdplanungsbear- beitung: Versorgungsleitung sind im erforderlichen Umfang lage- richtig dargestellt Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. Verweis auf Schreiben zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB und teilweise erweitert: Einstellung in das Verfahren des Schreibens vom 04.12.2017 siehe Anlage 4 Auf Blatt 2 trägt Ferngasleitung falsche Nummer 20, rich- tig ist 22. Anregung wird gefolgt In den textlichen Festsetzungen wird die Nummer korrigiert. Auch die Ein- und Ausfahrtsbereiche der Feuerwehr im Bereich der Leitungstrasse sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslaus (SLW) und der erforder- lichen Leitungsüberdeckung von gleich oder größer 1 m auszulegen. Anregung wird gefolgt Es ist bereits im Text der nachrichtlichen Übernahme enthal- ten, dass die Trassen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt und überbaut werden dürfen. Bei der Stellplatzbegrünung sollen Baumpflanzungen grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens erfolgen. Anregung wird gefolgt Nach der vorliegenden Freianlagenplanung aus einem Gut- achterbüro von 21.02.2018 sind im 10-m breiten Schutzbe- reich der Gasleitungstrasse keine Baumstandorte geplant. Die festgesetzten Stellplatzeingrünungen liegen in dem Be- reich dieses Schutzstreifens. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Ob und inwieweit Sicherung – und Anpassungsmaßnah- men an die Ferngasleitungen erforderlich werden, kann erst anhand detaillierter Projektunterlagen festgestellt werden. Anregung wird gefolgt Es ist bereits im Text der nachrichtlichen Übernahme enthal- ten, dass die Trassen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt und überbaut werden dürfen. 10 Amprion GmbH: Über Geltungsbereich B-Plan laufen keine Hochspan- nungsleitung Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus. Die Hochspannungsfreileitung verläuft in einem Abstand von 100 m zu den ersten geplanten Baufenstern. Nach Landesentwicklungsplan soll nach Möglichkeit bei Bauge- bieten, die dem Wohnen oder ähnlich sensiblen Nutzun- gen wie u.a. beispielsweise Schulen oder Kindertagess- stätten dienen ein Abstand von 400 m zu rechtlich gesi- cherten Trassen von Hochspannungsfreileitungen (220-kV und mehr) eingehalten werden. Anregung wird gefolgt Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwi- ckelt worden, in dem die Hochspannungsleitungen darge- stellt sind. Hierdurch wird kann ein billigendes Unterschreiten der wünschenswerten Abstände vorausgesetzt werden. Nördlich der Friedensstraße gibt es zudem bereits bestehen- de Wohnnutzungen, die deutlich näher an den bestehenden Leitungstrassen liegen als die geplante Wohnbebauung des Bebauungsplanes. Im Rahmen Ausbau BAB A 59 rückt Leitung näher in Richtung geplante Wohnbebauung; ein Interessenaus- gleich zur Konfliktminimierung sind zu berücksichtigen. Anregung wird gefolgt Der Ausbau der BAB A 59 ist im Stadium der Vorentwurfs- planung und soll auf der Westseite der bestehenden Auto- bahn realisiert werden. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es drei parallel zur Autobahn verlaufende Hochspannungsleitungen. Von West nach Ost: eine 110-kV Bahnstromleitung, eine 110-kV Leitung der RWE/ Westnetz GmbH und eine 220 kV- Leitung der Amprion. Die beiden letztgenannten Leitungen sollen zukünftig in einer Trasse östlich der Bahnstromleitung auf höheren Masten vereint werden. Die Bahnleitung liegt weiterhin am nächsten zum Plangebiet und hat einen Ab- stand von über 200 m (Achse) zum Geltungsbereich des Be- bauungsplanes. Im Rahmen von Planungen wird auf den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007, Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass“ für die Festlegung von Schutzabständen bei Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung zurückgegrif- fen. Bei Neuplanungen ist ein Abstand von 40 m für 380-kV - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Leitungen, 20 m bei 220-kV Leitungen und 10 m bei 110-kV/ 16 2/3 Hz einzuhalten. Der Schutzabstand von 380-kV Lei- tungen ist immer zu wählen, da sich durch technische Ände- rungen die elektrische Spannung der Leiterseile verändern lässt. Der Abstand von 40 m zum Plangebiet wird auch nach der Zusammenlegung der 220-kV Leitungen eingehalten. Im Bereich der externen Ausgleichsfläche verlaufen keine Hochspannungsleitungen des Unternehmens. Kenntnisnahme Eine Kenntnisnahme reicht aus.
Anlage 4 Stellungnahmen TöBs
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 76380/03 – Arbeitstitel: „Südlich Friedensstraße“ in Köln-Porz-Elsdorf – eingegan- genen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 27.01. bis 28.02.2014 und die gemäß Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 30.10. bis zum 04.12.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen, aktuelleren Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseiti- gungsdienst E-Mail vom 09.11.2017 Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges Geschützstellung). ja Der Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen. 2 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Kreis- stelle Rhein-Erft-Kreis vom 28.11.2017 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme 3 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Niederlassung Köln vom 04.12.2017 Gegen Verfahren bestehen Bedenken. --- Kenntnisnahme Allgemeine Forderungen sind im beiliegenden Merkblatt aufgeführt und zu berücksichtigen: Es werden Hinweise auf die Schutzzonen der Bundesau- tobahn gegeben. entfällt Die Planung liegt außerhalb der Schutzzonen. Der Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. ja Die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum Lärmschutz gewähren ein gesundes Wohnen und Arbei- ten. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im Baugeneh- migungsverfahren geprüft, die Realisierung durch den Bauherrn veranlasst. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Den Entwässerungseinrichtungen der BAB dürfen nicht baulich verändert werden. --- Die Planung liegt abseits der Entwässerungseinrichtungen der BAB. 4 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 16.11.2017 Bei den im Bebauungsplan angegebenen Bauhöhen der Bauvorhaben sind keine Störungen zu erwarten. ---- Kenntnisnahme 5 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr vom 08.11.2017 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme 6 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat Krimi- nalprävention/Opferschutz vom 18.12.2017 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme Es werden Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbe- einheiten und die Umfeldgestaltung gegeben. --- Kenntnisnahme; betrifft den Planvollzug 7 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH vom 04.12.2017 Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme 8 Stadtwerke Köln GmbH vom 24.11.2017 Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme Es soll die Möglichkeit einer zusätzlichen Bushaltestelle im Verlauf der Buslinien 162 und 166 näher am Pla- nungsgebiet geprüft werden. nein Es liegen zwei Bushaltestellen in der Nähe des Plangebie- tes, die die gleiche Strecke bedienen. Betrachtet man eine ungünstigere Entfernung, nämlich von der östlichen Gren- ze von WA 2 zu einer der beiden Haltestellen ist der Weg fast 600 m bzw. gut 500 m lang. Beide bestehende Halte- stellen sind gut fußläufig zu erreichen, da die Entfernung im Mittel 250 m beträgt. 9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 21.11.2017 Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. --- Kenntnisnahme Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft vom 27.11.2017 Der Planbereich liegt nicht im Konzessionsgebiet. --- Kenntnisnahme 11 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH, vom 14.11.2017 weder Vorhandenen Anlagen noch vorhersehbare Pla- nungen werden betroffen. --- Kenntnisnahme Für die Ausgleichsmaßnahmen muss die Leitungsfreiheit sichergestellt sein. Bitte um erneute Beteiligung. ja Zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt 12 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft – Fremdplanungs- bearbeitung vom 28.11.2017 und vom 04.12.2017 Die im Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Versor- gungsleitungen wurden überprüft und berichtigt. ja Die Korrektur wurde in die Planzeichnung übernommen. Die entsprechenden Schutzstreifen müssen jederzeit sichtbar und begehbar bleiben. ja Ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Versor- gungsträger wurde mit der maximalen Breite zwischen Friedensstraße und geplanten Gebäuden berücksichtigt. Die Ferngasleitung und die sich daraus ergebenen Ein- schränkungen sollen in der Begründung aufgenommen werden. ja In die Begründung sind Erläuterungen eingefügt und auf der Planzeichnung ein nachrichtlicher Hinweis aufge- nommen worden. Im Bereich der Ferngasleitung sind Müllsammelstellplätze geplant. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Bau NVO im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung wird nicht zugestimmt. ja Es sind gemeinsame Gespräche mit allen Beteiligten er- folgt. In der v.g. nachrichtlichen Übernahme wird aufge- nommen, dass die Müllsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt werden können müssen. Verkehrswege und Stellflächen im Bereich der Leitungs- trasse sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung auszulegen. ja In der v.g. nachrichtlichen Übernahme wird aufgenom- men, dass die Trassen in Abstimmung mit den zuständi- gen Versorgungsträgern befestigt und überbaut werden dürfen. Durch die externen Kompensationsmaßnahmen werden keine betriebenen oder betreuten Anlagen berührt. --- Kenntnisnahme
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Läng Az Vorlagen-Nummer 0935/2020 Freigabedatum 16.04.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 76380/03; Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße – Westteil" in Köln-Porz-Elsdorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat beschließt: 1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes mit dem Arbeitstitel „Südlich Frie- densstraße“ in Köln-Porz-Elsdorf aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 12.12.2013 im Osten und Süden zu reduzieren (siehe Anlage 1). 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76380/03 für das Gebiet südlich der Friedensstraße, die östliche Grenze ca. 330 m entfernt von der BAB 59, nördlich der landwirtschaftlichen Flä- chen „Auf der Wolle“ und östlich der Wohnbebauung Tiergartenstraße, Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße - Westteil“ in Köln-Porz-Elsdorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anla- ge 5. 3. den Bebauungsplan Nr. 76380/03 mit gestalterischen Festsetzungen für den unter Ziffer 2 ge- nannten Teilbereich (Teilsatzungsbeschluss) nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) – in der bei Erlass diese Satzung geltenden Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen durch die Emission von Kohlen- stoffmonoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Die Wärmebereitstellung für einen großen Teil der geplanten Einfamilienhäuser und der Mehrfamili- enhäuser wird durch eine Nahwärmeversorgung über Heizzentralen (bivalente Wärmeerzeugung mit- tels eines Blockheizkraftwerkes und Gas-Brennwertkessel) geregelt. Dies führt durch die Kraftwärme- koppelung zu einer Minderung der CO-Emission gegenüber einer konventionellen Wärmebereitstel- lung, etwa durch die alleinige Wärmebereitstellung durch Brennwertkessel. Auf mehreren Flachdächern ist die Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vorge- sehen. Damit lässt sich eine weitere Minderung der CO-Emission erzielen. Eine CO2-Bilanz für das geplante Wohnbauvorhaben wurde nicht erstellt, da ein entsprechendes Werkzeug bei der Stadt Köln und den beteiligten Wohnungsbauunternehmen bislang nicht vorliegt. Begründung (ehemals Problemstellung): Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel- ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-003 ist in Porz-Elsdorf ein Gelände südlich der Friedensstraße aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleit- planung konkret entwickelt wird. Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt am 11.02.2014 beschlossenen Stadtent- wicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 auf 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Hierzu leistet das Vorhaben mit rund 180 zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag. 3 Der ursprünglich vorgesehene Plangebietszuschnitt aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 wurde im Rahmen der Bearbeitung erweitert. Mit dieser Anpassung werden die folgenden Ziele bezweckt: - die Ausbildung eines ablesbaren Ortsrandes im unmittelbaren Übergangsbereich zwischen den Stadtteilen Porz-Elsdorf und Porz-Grengel, - die Optimierung der Flächennutzung, um unterschiedliche Gebäudetypologien (Ge- schosswohnungsbau, Reihenhäuser, Doppelhäuser) zu ermöglichen, - die stärkere Ausnutzung der bestehenden Erschließung und der Verkehrsinfrastruktur. Der nun entstandene Planungsbereich hat sich von circa 1,7 ha für rund 25 Einfamilienhäuser aus dem Wohnungsbauprogramm mit Zwischenschritten auf circa 3,4 für 180 Wohneinheiten (WE) für Mehrfamilienhäuser (circa 119 WE) sowie Doppel- und Reihenhäusern (circa 61 WE) verändert. Die Wohngebäude sollen in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) realisiert werden können, für die zwi- schenzeitlich städtebauliche Konzepte ausgearbeitet worden sind. Ein sehr kleiner Teil des Planbe- reiches soll im Sinne einer Angebotsplanung als Mischgebiet (MI) zusätzliche Wohn- und Gewerbe- ressourcen bieten. Hierfür bestehen noch keine konkreten Realisierungsabsichten. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich im Zuge der Bearbeitung der einzelnen Ver- fahrensschritte mehrfach verändert. Letztendlich entspricht er nicht mehr dem Aufstellungsbeschluss und musste angepasst werden. Der nun zugrunde liegende Planbereich ergibt sich aus Anlage 1. Dieser Planbereich lag auch dem Offenlageplan zugrunde. Die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit den erfolgten Bewertungen sind in den Anlagen 2 und 3 aufgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte im Februar 2014, die vertiefende Beteili- gung nach § 4 Abs. 2 BauGB im November 2017. Die Wertungen der Stellungnahmen sind aus Anla- ge 4 ersichtlich. Da die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange bereits im Februar 2014 stattgefunden hat, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht (Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 gel- tenden Rechtsvorschriften). Parallel zur Mitteilung zur Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes im Juni 2019 hat die Bezirksver- tretung Porz wegen der gestiegenen Zahl der Wohneinheiten einen Dringlichkeitsantrag an den Rat und die Verwaltung mit der Bitte gestellt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form abzulehnen. Die entsprechende Beschlussvorlage der Verwaltung wurde zunächst vom Stadtentwicklungsaus- schuss vertagt, dann von der Verwaltung bis zur Klärung der Themen zu einer Kindertagesstätte und einer Grundschule zurückgezogen (siehe weiter unten). Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen. (siehe Vorberatungen weiter unten) Die bereits initiierte Offenlage hat dennoch in der Zeit vom 21. Juni bis 22. Juli 2019 stattgefunden. Es sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, von denen vier Schreiben aufgrund von planungsre- levanten Inhalten dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Zusammenfassung dieser Anre- gungen sowie der entsprechenden Bewertung dazu sind aus Anlage 5 zu ersehen. Zwischenzeitlich konnte die Kindertagesstätte in einem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Nä- he mit dem Arbeitstitel "VEP Fuchskaule" verortet werden. Ein geeigneter Grundschulstandort wurde im östlichen Planbereich des Bebauungsplans gefunden. Hierzu ist eine Änderung des bisher ausge- legten Offenlageplanes notwendig. Um jedoch schnell Baurecht für die Wohngebäude im verbleiben- den Westteil des Bebauungsplanes erhalten zu können, soll das bisherige Plangebiet "Südlich Frie- densstraße" in einen West- und einen Ostteil aufgeteilt werden. 4 Für den Westteil kann mit dieser Beschlussvorlage ein Teilsatzungsbeschluss gefasst werden. Auf eine erneute Offenlage konnte verzichtet werden, da lediglich die bekannten textlichen Festsetzun- gen so angepasst wurden, dass sie sich nur auf den Westteil beziehen. Der Bebauungsplan ist dadurch eigenständig vollzieh- und umsetzbar. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der zweite Teil des Satzungsbeschlusses über den Ostteil nachge- holt. Hier müssen aufgrund der Umplanung vom bisherigen Allgemeinen Wohngebiet in eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule noch Verfahrensschritte ab der Beteiligung der Dienststellen und Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt werden. Ein zeitna- her Baubeginn der Grundschule kann noch nicht angegeben werden. Vorberatungen: im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Durchführung der frühzeiti- gen Beteiligung der Öffentlichkeit: Stadtentwicklungsausschuss 12.09.2013 in Ausschuss für Umwelt und Grün verwiesen Ausschuss Umwelt und Grün 19.09.2013 auf nächste Sitzung verwiesen Bezirksvertretung Porz 24.09.2013 mehrheitlich zugestimmt Ausschuss Umwelt und Grün 19.11.2013 einstimmig zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 12.12.2013 einstimmig mit Maßgaben zugestimmt Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 22.01.2014 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Bekanntmachung am 08.01.2014 Beteiligung: 16.01.2014, Abendveranstaltung bis 24.01.2014, Abgabe schriftlicher Stellungnahmen Stellungnahme der Bezirksvertretung Porz zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 03.07.2014 mehrheitlich in ergänzter Form beschlossen Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes: Stadtentwicklungsausschuss 25.09.2014 unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- zirksvertretung Porz einstimmig zugestimmt Mitteilung über die Offenlage: Bezirksvertretung Porz 13.06.2019 Kenntnis genommen Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 keine Kenntnisnahme (wegen des Dringlichkeits- antrages der Bezirksvertretung Porz (siehe unten) Bekanntmachung Offenlage 14.06.2019 Offenlage in der Zeit vom 21.06. bis 22.07.2019 Dringlichkeitsantrag der Bezirksvertretung Porz betreffend Wohnungsbauprogramm "Südlich Friedensstraße: Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 vertagt wegen Beratungsbedarf 19.09.2019 von der Verwaltung zurück gezogen Bezirksvertretung Porz 12.03.2020 die Sitzung wurde kurzfristig wegen der Vermei- dung einer Infektion mit Corona-Viren abgesagt Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 vertagt wegen fehlender Vorberatung in BV 7 Ob die nächsten parallelen Sitzungen der Bezirksvertretung 7 und des Stadtentwicklungsausschus- ses am 07.05.2020 stattfinden, kann aufgrund sich täglich ändernder Vorsichtsmaßnahmen vor einer 5 Infektion mit dem Corona-Virus noch nicht gesagt werden. Anlagen: Anlage 1: Geltungsbereich Anlage 2: Niederschrift frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 3: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 4: Stellungnahmen der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange Anlage 5: Stellungnahmen aus der Offenlage Anlage 6: Satzungsbegründung Anlage 7: Textliche Festsetzungen Anlage 8: verkleinerter Bebauungsplan Blatt 1 und Blatt 2
Anlage 9 Rückfrage
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Anlage 9 Zu Session-Vorgang 0935/2020 Beantwortung von Rückfragen der CDU/ Herrn Götz aus der Sitzung des Stadtentwick- lungsausschusses vom 16.06.2020 zu den Themen Regionalplan und gefördertem Wohnungsbau Regionalplan In der Satzungsbegründung zum Bebauungsplan ist ausgeführt: „Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plangebiet die Freiraumfunk- tionen "Regionaler Grünzug" sowie „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erho- lung“ dar. Als Flächendarstellung für den Freiraum findet sich die Darstellung als "Allgemei- ner Freiraum- und Agrarbereich". Ein „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich zu der Darstellung im FNP mit „Wohnbaufläche“. Der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern als Siedlungsbereich (ASB) im Regionalplan hat jedoch weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge noch wird die weitere Entwicklung von Ortschaf- ten im Rahmen der Bauleitplanung verhindert. Daher wurden für Elsdorf zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt. Um eine angemessene Entwicklung von Elsdorf zu ermöglichen, wurde im Rahmen der 201. Änderung des FNPs eine darüber hinausgehende Wohnbaufläche mit Ratsbeschluss vom 22.12.2016 festgestellt. Die Änderung wurde am 20.02.2017 von der Bezirksregierung Köln genehmigt und erlangte mit Bekanntmachung vom 12.04.2017 im Amtsblatt Nr. 16 Wirksamkeit. Damit ist der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan auch an die Ziele der Raumordnung angepasst. Eine Änderung des Regionalplans erfolgt in diesem Bereich nicht. Im Verfahren zur 201. Änderung des FNPs wurde für die Inanspruchnahme des Freiraums ein regionalplanerischer Freiraumausgleich mit der Bezirksregierung Köln vereinbart. Anbei in den Anlagen 9.1 eine Darstellung aus den Unterlagen zum Feststellungsbeschluss der 201. Ände- rung des FNPs, aus der die damalige Abgrenzung des ASB im Regionalplan im Bereich Wahn West hervorgeht, sowie die Flächen, die als Ausgleich für Freirau- minanspruchnahmen in Esch/ Auweiler und Elsdorf vorgesehen waren und 9.2 den aktuellen Regionalplanauszug, aus dem zu entnehmen ist, dass diese An- passungen inzwischen erfolgt sind. Geförderter/ frei finanzierter Wohnungsbau Die Wohnbauvorhaben der GAG und Interhomes umfassen in der Summe die Errichtung von insgesamt 180 Wohneinheiten (WE). Auf die GAG entfallen 119 WE im Geschosswohnungsbau, davon 118 WE im geförderten Wohnungsbau. Das entspricht 66 % der WE im Plangebiet. Davon wiederum sollen nach den bisherigen Planungen 20 % für die Einkommensgruppe A und 46 % für die Einkom- mensgruppe B zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Regelungen sollen in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten werden. Die weiteren frei finanzierten Wohnbauvorhaben teilen sich wie folgt auf: - 1 WE im Geschosswohnungsbau der GAG (ursprünglich gedacht für eine Großta- gespflege, jedoch verzichtbar, weil im Benachbarten Baugebiet Fuchskaule eine 5- gruppige Kita angesiedelt werden soll) - 61 WE in Einfamilienhäusern, aufgeteilt in 18 WE in Doppelhäusern der GAG und 43 WE in Reihenhäusern der GAG und Interhomes
Anlage 1 Plangeltungsbereich
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FriedensstraßeTiergartenstraße AufstellungsbeschlussTeilsatzungsbeschluss Westteilzum jetzigen ZeitpunktPlangeltungsbereichTeilsatzungsbeschluss Ostteil zueinem späteren Zeitpunkt vorgesehenPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76380/03Südlich Friedensstraße - Westteilin Köln - Porz - Elsdorf 010050200300 Meter
Anlage 9.1 und 9.2 Regionalplan
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Die Oberbürgermeisterin 201. FNP-Änderung Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße" » Regionalplanerischer Freiraumausgleich Ausschnitt Regionalplan: [mm] Bereiche für den Schutz der Natur i | l Bereiche für den Schutz der Landschaft und.landschaftsorientierte Erholung —— Regionale Grünzüge Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz Waldbereiche Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) KölnGIS A Heide Eipür NIEDERKASSEL Ranzel ei u [} Banpasta ° 500: A000 100 Soon Mittelpunkt: [364648,5636426] 1:40000 Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 17.06.2020
Anlage 7 Textliche Festsetzungen
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Anlage 7 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA 1, WA3 bis WA 8 (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauNVO sind in den als Allgemeines Wohngebiet – WA 1, WA3 bis WA 8 – festgesetzten Bereichen die nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 1.2 Mischgebiet - MI Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind in den als Mischgebiet – MI – festgesetzten Bereichen die nach § 6 Absatz 2 Nr. 6 bis 8 allgemein zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind in den als Mischgebiet – MI – festgesetzten Bereichen die nach § 6 Absatz 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl im WA 7 und WA 8 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,75 überschritten werden. Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl im MI und WA 1 durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO sowie baulichen Anla- gen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2.2 Gemeinschaftsanlagen Gemäß § 21a Absatz 2 BauNVO sind im WA 7, Baufeld 7b und 7c, der Grund- stücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 BauNVO Flächenanteile im Bereich des WA 8 hinzuzurechnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB sind bei den Gemeinschaftsstellplätzen im WA 8 im Baufeld 8b zwei Stellplätze für das Baufeld 7b und ein Stellplatz für das Baufeld 7c sowie ein Stellplatz für das Baufeld 8a und sechs Stellplätze für das Baufeld 8b zugeordnet. 2.3 Geschossflächenzahl (GFZ) Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im MI und WA 1 um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.4 Gebäudehöhen/Fassaden Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 i.V.m. Absatz 6 BauNVO sind die zulässigen Ge- bäudehöhen als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten Punkt des Gebäu- des festgesetzt. 2.5. Dachaufbauten Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Aufzugüberfahrten, Dachluken, Trep- penhäuser, Schornsteine, Satellitenschüsseln und Sicherungssysteme für War- tungsarbeiten dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 3,0 m überschrei- ten, wenn die Überschreitung auf weniger als 10 % der Grundfläche des obers- ten Geschosses erfolgt. Solarenergetische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 0,5 m überschreiten. Die o.g. Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudekante des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. Überschreiten im MI und WA 1 die o.g. Dachaufbauten die festgesetzte Gebäu- dehöhe, sind die Dachaufbauten mit umlaufenden, senkrechten Sichtschutze- lementen zu versehen. Dies gilt nicht für solarenergetische Anlagen. 2.6 Geländehöhe Die in der Planzeichnung gemäß § 9 Absatz 3 BauGB festgesetzten Gelände- höhen dürfen zur Vermittlung zu angrenzenden Höhen, zur Herstellung von notwendigen Neigungen für die Entwässerung nach dem Stand der Technik, zur Vermittlung bei Treppen-/ Rampenanlagen um bis zu 30 cm über- bzw. un- terschritten werden. Ausgenommen sind Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser. 3 Abstandflächenunterschreitung im WA 4, WA 5 und WA 6 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB wird ein von § 6 Absatz 5 BauO NRW ab- weichendes Maß der Tiefe der Abstandfläche von 0,3 H in den Baugebieten WA 4, WA 5 und WA 6 in den in der Planzeichnung dargestellten Bereichen festgesetzt. Das Mindestmaß der Abstandsfläche von 3,0 m darf nicht unter- schritten werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind in den Bereichen, in denen die Tiefe der Abstandfläche weniger als 0,4 H beträgt, notwendige Fenster von Aufenthalts- räumen nicht zulässig. 4 Bauweise Gemäß § 22 BauNVO werden in der festgesetzten abweichenden Bauweise „a“ gemäß Planzeichnung die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet, wo- bei die Gebäudelänge maximal 75m betragen darf. 5 Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO dürfen Vordächer, Balkone, Loggien und Erker bis zu 2,0 m über die festgesetzte Baugrenze treten. Dabei darf in der Summe 60 % der gesamten Fassadenfläche pro Gebäude nicht überschritten werden. Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3,0 m überschreiten. 6 Stellplätze und Garagen 6.1 Allgemeine Wohngebiete – WA 1, WA 3 bis WA 8 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind private Stellplätze nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen für Stellplätze, Garagen, Carports und Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TG) sind außerhalb der durch Bau- grenzen eingefassten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Tech- nik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW zulässig. 6.2 Mischgebiet – MI Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im MI Stellplätze nur innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und in der Tiefgarage (TG) zuläs- sig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TG) sind außerhalb der durch Bau- grenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Ne- benräume sowie Abstellplätze für Fahrräder im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW zulässig. 7 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 6 BauGB ist im WA 3 bis WA 8 nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. Wohngebäude in diesem Sinne sind selbständig be- nutzbare Wohneinheiten wie ein einzelnes Reihenhaus oder eine Doppelhaus- hälfte. 8 Nebenanlagen Gemäß § 23 Absatz 5 i.V.m. § 14 BauNVO sind im WA 3 bis WA 8 Gartenhäu- ser nur in einem Streifen von 5 m Tiefe parallel zur rückseitigen Grundstücks- grenze sowie in den Flächen für Garagen (Ga) zulässig. Die rückseitige Grund- stücksgrenze liegt bei den Baufeldern 3, 4a bis 4c, 5a und 5c, 7a bis 7c und 8a im Westen, bei den Baufeldern 5b und 5d im Osten und bei den Baufeldern 6a bis 6e und 8b im Süden. Im WA 5 sind zusätzlich dazu Gartenhäuser bei den nördlichen Hausgruppen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zum WA1 zulässig. 9 Befestigung von Stellplätzen und Hauszuwegungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stell- plätze und Hauszuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfu- giges Pflaster, Rasengittersteine) zulässig. 10 Begrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25a und b BauBG werden folgende Begrü- nungsmaßnahmen festgesetzt: 10.1 Baumstandorte Die Standorte zum Anpflanzen von Bäumen gemäß Planzeichnung werden nur nachrichtlich dargestellt. Von den dargestellten Standorten und Flächen kann in einem Radius von 10 m abgewichen werden. Sämtliche Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 10.2 Öffentliche Grünfläche In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist in der Fläche M1 eine Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standort- gerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche ist ein Stauvolumen von mindestens 70 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 10.3 Private Grünflächen In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Frei- und Spielfläche im südöstlichen Planbereich ist in der Fläche M4 eine Langgraswiese (EA1/LW41111) anzulegen. Die dort ebenfalls umzusetzende interne Aus- gleichsmaßnahme A1 ist in Ziffer 11.1 beschrieben. Innerhalb der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Frei- und Spielflä- che ist ein Stauvolumen von mindestens 80 m³ für Niederschläge bei Starkre- genereignissen zu schaffen. Die privaten Grünflächen zwischen den Stellplätzen, parallel zur Friedens- straße im WA 1 nördlich der Baufelder 1a und 1b sind zu begrünen. 10.4 Weitere Gehölzpflanzungen Im WA 1 sind in der Fläche M2 Strauchhecken (BB1/GH411) aus einheimi- schen und standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Im MI sind in den Flächen M3 Strauchhecken (BB1/GH411) aus einheimi- schen und standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. 10.5 Mindestüberdeckung Tiefgaragen für Begrünung/Bepflanzung Die ausgewiesenen Tiefgaragenbereiche sind zu begrünen. Die Vegetations- tragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 60 cm einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Feuerwehrzufahrten, Wege und Zufahrten, Terras- sen, Standorte für Müllsammelbehälter, Stellplätze, Fahrradständer und Klein- kinderspielplätze sowie untergeordnete technische Aufbauten der Tiefgarage und des Kellergeschosses wie Lichtschächte, Treppenaufgänge und Lüftungs- einrichtungen. 10.6 Dachbegrünung Die Dachflächen der Gebäude im MI und WA 1 sind mit einer extensiven Dach- begrünung - DC1 (NB6243) - zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 15 cm inkl. Filter- und Drainageschicht herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten. Ebenso sind Photovoltaikelemente über der Dachbegrü- nung zulässig. 11 Ausgleichsmaßnahmen und Zuordnung 11.1 Interne Ausgleichsmaßnahme A1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Ausgleichmaßnahme A1 festgesetzt: Anpflanzen einer Baumhecke (BD51/GH4431) aus einheimischen und standortgerechten Heckenpflanzen. 11.2 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 271 m² der internen Ausgleichsfläche A1 den Eingriffen des Wohngebietes WA 1 zugeordnet. Im Umlegungsgebiet gemäß Planzeichnung gelten folgende Zuordnungen: Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 2.960 m² der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 den Eingrif- fen der Wohngebiete WA 3 Baufeld 3, WA 7 Baufeld 7a, WA 4 Baufelder 4a, 4b und 4c zugeordnet. Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB werden 804 m² der externen Ausgleichsmaßnahme eA1 den Eingriffen der Erschließung der Planstraße 4 zugeordnet. Zur Beschreibung der Maßnahme eA1 siehe auch Hinweis Nr. 10 11.3 Pflanzmaßnahmen und –qualität Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhe- bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. 12 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Geh-, Fahr- und Leitungs- rechte festgesetzt: 12.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) 1 bis 2 Die mit GFL 1 bis 2 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zugunsten der Allgemeinheit sowie der Versorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 12.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) 4 bis 7 Die mit GFL 4 bis 7 bezeichneten Flächen sind mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten zugunsten der Eigentümer, der Besitzer und der Besucher sowie der Versorgungsträger der Grundstücke im jeweils damit zu erschließenden Baufeld gemäß Planeintrag zu belasten. 12.3 Geh- und Leitungsrechte (GL) 1 und 2 Die mit GL 1 und 2 bezeichneten Flächen sind mit Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Eigentümer, der Besitzer und der Besucher sowie der Versor- gungsträger der Grundstücke im jeweils damit zu erschließenden Baufeld ge- mäß Planeintrag zu belasten. 12.4 Geh- und Radfahrrecht (GF) 1 Die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 12.5 Gehrechte (GR) 1 bis 5 Die mit GR 1 bis 5 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Eigentümer und der Besitzer der Grundstücke im jeweils damit zu erschlie- ßenden Baufeld gemäß Planeintrag zu belasten. 13 Lärmschutzmaßnahmen 13.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent- sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Als Grundlage sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu berech- nen. Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und dem maßgeblichen Außen- lärmpegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegeben- heiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zu- lässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung niedrigere LPB an einzeln Gebäudeteilen oder Geschoss- ebenen nachgewiesen werden. 13.2 Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 13.3 Grundrissorientierung Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass für die Wohnnutzung entlang der mit „X“ gekennzeichneten Baugrenzen in den Baufeldern 1a, 3 und 4a die Anordnung von öffenbaren Fenstern schutzbedürftiger Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig ist. Abweichend hiervon können öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen ausnahmsweise entlang der mit „X“ gekennzeichneten Baugrenze angeordnet werden, wenn die jeweilige Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das an einer nicht mit dem Kennbuchstaben „X“ gekennzeichneten Baugrenze liegt. 13.4 Außenwohnbereiche Für Terrassen, Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Verglasungen ge- schehen. Durch die Schallschutzmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass der v. g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. B – BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Vorgartenzone und Einfriedungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 89 Absatz 1 Nr. 5 und Abs. 2 BauO NRW gilt für Vorgärten und Einfriedungen folgendes: 1.1 Für die WA 3 bis WA 8 wird eine Vorgartenzone festgelegt. Sie liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsfläche beson- derer Zweckbestimmung bzw. der Begrenzung der Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte/ Geh- und Leitungsrechte und der Baugrenze des jeweiligen Baufeldes. Die Vorgartenzonen für - die Baufelder im WA 3 liegen parallel zur Planstraße 4, - die Baufelder im WA 4 liegen parallel zur Planstraße 1, - die Baufelder 5a und 5b im WA 5 liegen parallel zum GFL 4, - die Baufelder 5c und 5d im WA 5 liegen parallel zum GFL 5, - die Baufelder im WA 6 liegen parallel zur Planstraße 2, - das Baufeld 7a im WA 7 liegen parallel zur Planstraße 4, - die Baufelder 7b und 7c im WA 7 liegen parallel zur Planstraße 3 bzw. zum GFL 6, - das Baufeld 8a im WA 8 liegen parallel zum GL 1 und - das Baufeld 8b im WA 8 liegen parallel zum GFL 7 und GL 2 hin. 1.2 Die Vorgartenzone ist gärtnerisch zu begrünen. Gebäudezuwegungen in der Vorgartenzone sind zulässig. 1.3 In der Vorgartenzone ist an der Grenze zur Verkehrsfläche besonderer Zweck- bestimmung sowie an der Grenze zur Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrech- te/ Geh- und Leitungsrechte als Einfriedung ausschließlich einheimische He- cken (BD3/GH412) sowie Draht-oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten He- cken (BD3/GH412) bis zu einer Höhe von jeweils 1,20 m zulässig. 1.4 Die im WA 1 festgesetzten Flächen für Stellplätze (St) und Müllsammelstellen (Müll) sind an mindestens drei Seiten durch Heckenpflanzungen einzugrünen. 1.5 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter in der im Bebauungsplan festgesetz- ten Vorgartenzone sind nur zulässig, wenn sie mit Sträuchern, Hecken oder an- deren begrünten Einfassungen (begrünte Holz- oder Stahlkonstruktionen) von drei Seiten abgegrenzt werden (BD3 / GH412). Dabei dürfen die Einfriedungen der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter eine Höhe von 1,20 m nicht über- schreiten. 2. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauO NRW gilt für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen Folgendes: 2.1 Dachneigung Die zulässige Dachneigung für Flachdächer beträgt maximal 5° und für Pultdä- cher maximal 10°. 2.2 Dachüberstände Dachüberstände dürfen nicht mehr als 40 cm betragen. Vordächer und Über- dachungen ohne umgehende Außenwände sind hiervon ausgenommen. 2.3 Dacheindeckung Als Dacheindeckung sind nur unglasierte Dachsteine, Dachpfannen oder Dach- ziegel sowie Eindeckungen aus nicht glänzendem Metall in der Farbskala grau bis schwarz gemäß RAL zulässig. Als Eindeckung für Flachdächer und flachge- neigte Dächer sind nur nicht glänzende oder reflektierende Materialien und Fo- lien in der Farbskala grau bis schwarz gemäß RAL 7009, 7010, 7016, 7021, 7026, 7035, 7043, 7047, 9004, 9005, 9011und 9017 zulässig. Dacheindeckungen aus Zink sind für Dachaufbauten und Attikaabdeckungen zulässig. 3. Werbeanlagen im MI Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauO NRW sind Werbeanlagen nur am Gebäude an der Stätte der Leistung zu- lässig. Ein Überschreiten der Wandhöhe im Sinne des § 6 Absatz 4 BauO NRW durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit wechseln- den oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffent- lichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Zulässig sind Werbeanlagen ausschließlich in Form eines Schriftzuges aus Ein- zelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1 m und einer Länge von maximal 10 m je Gebäudeseite. Die Werbeanlagen dürfen nicht selbstleuchtend, sondern nur hinterleuchtet sein. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preu- ßischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugeset- zes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Pla- nes außer Kraft. HINWEISE 1. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräum- dienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzei- chens 22.5-3-5315000-89/14 sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 2. Flughafen Köln/ Bonn Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 3. Versickerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW i.V.m. § 55 Absatz 2 WHG ist das Nie- derschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzulei- ten. 4. Löschwasser Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1.600 l/ min (96 m³) für mindestens zwei Stunden nachzuweisen. 5. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschafts- architekt, von November 2016, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1 und von Mai 2018, Ergänzende Erhebung der Feldlerchenpopulation ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und an- dere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zu- lässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwach- ses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 6. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungs- planurkunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gel- tenden Fassung anzuwenden. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. 7. Denkmalschutzgesetz Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß der §§ 15, 16 Denkmalschutz- gesetz Nordrhein Westfalen (DSchG NW) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, unverzüglich zu benach- richtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. 8. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 9. Belichtung der Wohnungen Bei der konkreten Grundrissplanung ist beim Zuschnitt der Wohnungen darauf zu achten, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend be- sonnten Fassade orientiert ist. 10. Städtebaulicher Vertrag: In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung von externen Ausgleichsmaßnahmen. Auf den städtischen Grundstücken in der Gemarkung Langenbrück, Flur 74, Flurstücke 203, 278/100, 100/2, 494, 577 (jeweils teilweise) werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in den einzelnen Baugebieten hergestellt: Maßnahme eA1: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage einer extensiven Fettwiese - EA1/LW41111 - auf 14.000 m² und Maßnahme eA2: Umwandlung einer Ackerfläche in Anlage eines Blühstreifens - auf 2.140 m². Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 und eA2 in Bezug auf die Eingriffe durch die Baugebiete im WA 1 Baufelder 1a, 1b und 1c, WA 5 Baufelder 5a, 5b, 5c und 5d, WA 6 Baufelder 6a, 6b, 6c, 6d und 6e, WA 7 Bau- felder 7b und 7c und WA 8 Baufelder 8a und 8b sowie der Planstraßen 1, 2 und 3 werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Zur Information: Von der Maßnahme eA1 mit 14.000 m² entfallen 2.960 m² auf Eingriffe durch die Wohnbebauung und 804 m² auf Eingriffe durch die Erschlie- ßung im Umlegungsgebiet (siehe textliche Festsetzung Nr. 11.2). 11. Tiefgaragen: Bei der Einfahrt der Tiefgarage an der Friedensstraße müssen konstruktive Maßnahmen zum Einhalten der Richtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohn- gebiete getroffen werden. Dies kann z.B. durch entsprechendes Außenmauer- werk und den Einbau von lärmarmen Rolltoren erfolgen. 12. Einfamilienhausgrundstücke Im Rahmen der Baugenehmigung ist ein spezifisches Rückhaltevolumen von Vs= 18, 4 l/ m² auf den EFH-Grundstücken vorzuhalten. 13. Stellplatznachweis Der Nachweis der Stellplätze für das WA 5 erfolgt in der Tiefgarage des WA1. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 1. Im Plangebiet verläuft südlich der Friedensstraße die Ferngasleitung Nr. 22 und ein Lichtwellenkabel. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Versorgungsträgern befestigt bzw. überbaut werden. Bei der Aufstellung von Müllsammelbehältern ist darauf zu achten, dass im Bedarfsfall die Abfallsam- melplätze ohne besonderen technischen Aufwand geräumt werden können. 2. Im Rahmen der Planfeststellung zum Neubau der ICE Trasse Köln – Flughafen Köln/ Bonn –Frankfurt ist das Flurstück 506 in der Flur 2 der Gemarkung Elsdorf als Ausgleichsfläche festgesetzt worden.
Anlage 6 Satzungsbegründung
185436 Zeichen
Anlage 6
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 76380/03
Arbeitstitel: Südlich Friedensstraße – Westteil - in Köln-Porz-Elsdorf
1 Anlass und Ziel der Planung
Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbauprogramm 2015 niedergelegt, wel-
ches am 29.01.2008 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Mit der Bezeichnung W 708-003
ist in Porz-Elsdorf ein Gelände südlich der Friedensstraße aufgeführt, das nun im Rahmen der
Bauleitplanung konkret entwickelt wird.
Köln ist eine wachsende Stadt. In dem vom Rat der Stadt am 11.02.2014 beschlossenen Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wird der Neubaubedarf für den Betrachtungszeit-
raum 2010 bis 2029 auf 52.100 Wohneinheiten (WE) beziffert. Hierzu leistet das Vorhaben mit 180
zusätzlichen Wohneinheiten einen Beitrag.
Der ursprünglich vorgesehene Plangebietszuschnitt aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 wurde
im Rahmen der Bearbeitung erweitert. Mit dieser Anpassung werden die folgenden Ziele bezweckt:
die Ausbildung eines ablesbaren Ortsrandes im unmittelbaren Übergangsbereich zwi-
schen den Stadtteilen Porz-Elsdorf und Porz-Grengel,
die Optimierung der Flächennutzung, um unterschiedliche Gebäudetypologien (Ge-
schosswohnungsbau, Reihenhäuser, Doppelhäuser) zu ermöglichen,
die stärkere Ausnutzung der bestehenden Erschließung und der Verkehrsinfrastruktur.
Der nun entstandene Planungsbereich hat sich von circa 1,7 ha für rund 25 Einfamilienhäuser aus
dem Wohnungsbauprogramm 2015 mit Zwischenschritten auf circa 3,4 ha für 180 Wohneinheiten
(WE), davon für Mehrfamilienhäuser (119 WE) sowie Doppel- und Reihenhäusern (61 WE) verän-
dert. Die Wohngebäude sollen in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) realisiert werden können,
für die zwischenzeitlich detaillierte Konzepte ausgearbeitet worden sind. Ein sehr kleiner Teil des
Planbereiches soll im Sinne einer Angebotsplanung als Mischgebiet (MI) zusätzliche Wohn- und
Gewerberessourcen bieten. Hierfür bestehen noch keine konkreten Realisierungsabsichten.
Das bisherige Plangebiet „Südlich Friedensstraße“ wird aufgrund einer erforderlichen Sicherung
eines Schulstandortes in einen West- und einen Ostteil aufgeteilt. Im Westteil gibt es keine Ände-
rungen zur Planzeichnung aus der Offenlage und es kann ein Teilsatzungsbeschluss gefasst wer-
den. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes für den Westteil sind eigenständig vollzieh- und
umsetzbar. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der zweite Teil des Satzungsbeschlusses über den
Ostteil nachgeholt. Hier müssen aufgrund der Umplanung noch Verfahrensschritte wiederholt wer-
den.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für den Westteil wird das Ziel verfolgt, ein vom Rat be-
schlossenes Wohnungsbaupotential planungsrechtlich zu sichern und durch die zeitnahe Umset-
zung einem Teil des aktuellen Wohnungsbedarfes gerecht zu werden. Zudem soll die bestehende
gewerbliche Nutzung im nordwestlichen Planbereich gesichert und maßvoll weiter entwickelt wer-
den.
2 Allgemeine Erläuterungen zum Planungsgebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 3,4 ha. Im Norden grenzt es unmittelbar an die Frie-
densstraße an. Im Westen schließt sich das Wohngebiet "Tiergartenstraße" an. Der Planbereich
stößt im Süden und Osten an die landwirtschaftlichen Nutzflächen „Auf der Wolle“ an.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wird heute größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Die umgebende Nutzung ist
durch Wohn- und nicht störende Gewerbebebauung geprägt. Insgesamt stellt sich die benachbarte
Baustruktur äußerst heterogen dar. Im nordwestlichen Planbereich befindet sich ein bestehender
Verbrauchermarkt im Erdgeschoss mit darüber liegender Wohnnutzung. Nördlich des Plangebietes
sind sowohl bis zu 14-geschossige Solitärbauten als auch 7- bis 9-geschossige Gebäude mit
Wohnnutzung vorzufinden, westlich 2- bis 3-geschossige Wohngebäude mit Flach- beziehungs-
weise Satteldächern.
2.3 Erschließung
Der Planbereich ist für den motorisierten Individualverkehr über die Friedensstraße an eine leis-
tungsfähige Verkehrsverbindung angebunden. Die Friedensstraße ist eine dem öffentlichen Ver-
kehr gewidmete Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung. Westlich des Plangebietes bie-
tet die Frankfurter Straße (B 8) Verbindungen zu Anschlüssen an die Bundesautobahn (BAB) A 59
und zum Flughafen Köln/ Bonn. Die Frankfurter Straße hat eine wichtige Netzfunktion im Pendler-
und Fernverkehr.
Außerhalb des Plangebietes liegen die beiden Bushaltestellen „Urbach Friedhof“ und „Urbach
Friedrich-Hirsch-Straße“. Fahrziele in der Kölner Innenstadt können mit einer Umsteigebeziehung
über die Stadtbahnhaltestelle „Porz-Markt“ bzw. die S-Bahnhaltestelle „Porz-Wahn“ erreicht wer-
den. Die Einzugsradien der Bushaltestellen überdecken das Plangebiet vollständig; der Fußweg zu
den beiden Haltestellen beträgt rund 250 m im Mittel.
Im Umfeld des Plangebietes sind Fußwegeverbindungen zu finden.
Der Radverkehr verläuft in Ost-West-Richtung auf der Friedensstraße zumeist über einen beidsei-
tigen straßenbegleitenden Radweg, in Nord-Süd-Richtung über die Frankfurter Straße teilweise
auch als eigenständiger Fuß- und Radweg. Ansonsten werden Radfahrer im Mischverkehr mit dem
Kfz-Verkehr geführt. Hierüber können die Routen des Radverkehrsnetzes NRW erreicht werden.
Im direkten Umfeld des Plangebietes findet sich momentan kein Anbieter für Car- oder Bike-
Sharing. Die nächstgelegenen Möglichkeiten für Carsharing sind an der Bushaltestelle „Porz
Markt“ bzw. am Flughafen Köln/Bonn verfügbar, eine Fahrradverleihstation in Troisdorf (6,5 km)
oder in einem größeren Radius im Kölner Stadtgebiet zu finden.
2.4 Freiräumliche Bestandssituation
Das Plangebiet umfasst kleinere Flächenanteile von Grünland und Gärten im östlichen Bereich der
Tiergartenstraße und große Flächenanteile des westlich der BAB A 59 gelegenen Offenlandes
(Ackerflächen). Nach Norden grenzt Wohnbebauung an.
2.5 Boden und Baugrund
Im Zuge der Baugrunderkundungen wurde humoser Oberboden (Ackerflugboden) mit darunterlie-
gendem bindigen Sand oder Schluff mit geringfügigen Bauschuttanteilen (Ziegelbruch) angetrof-
fen. Die Ackerböden weisen eine relativ geringe Ertragsfähigkeit auf.
2.6 Alternativstandorte
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln be-
schlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Wohnungsbauprogramm 2015 handelt.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan Köln
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange-
biet die Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie „Schutz der Landschaft und landschafts-
orientierte Erholung“ dar. Als Flächendarstellung für den Freiraum findet sich die Darstellung als
"Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich". Durch den Vollzug des Bebauungsplanes wird sich
diese Freiraumfunktion verändern. Als Freiraumausgleich ist daher im Rahmen der 201. FNP- Än-
derung mit dem Arbeitstitel „Südlich Friedensstraße“ vereinbart worden, auf einen Teilbereich des
"Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) in Wahn-West" zu verzichten und dort dafür mehr Frei-
raumfunktionen zu ermöglichen. Die entsprechende Regionalplanänderung ist vollzogen.
2.7 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
aufgrund der seit 04/2017 rechtskräftigen 201. Änderung des FNP nun vollständig als Wohnbau-
fläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
2.8 Landschaftsplan Köln
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist für den Bereich südlich der Friedensstraße das Land-
schaftsschutzgebiet L 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“
aus. Für diese Fläche gilt das Entwicklungsziel 3. Hiernach soll die Ausgestaltung und Entwicklung
der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen erfol-
gen. Diese Entwicklungsziele wurden in den vergangenen Jahren in Form von neu hergestellten
Feldgehölzen umgesetzt.
Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes werden widersprechende Darstellungen und Festsetzun-
gen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) außer Kraft
treten, da der Träger der Landschaftsplanung nicht der zugrundeliegenden FNP-Änderung wider-
sprochen hat.
Der geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 7.2 -20 mit der realisierten Pflanzung von Obstbäumen
wird überplant (siehe Ausführungen unter Ziffer 5.11, Berücksichtigung von Umweltbelangen, Ein-
griff/ Ausgleich).
2.9 Bebauungsplan
Der Bebauungsplan „Südlich Friedensstraße“ überplant teilweise den Bebauungsplan 7638/02
ohne Arbeitstitel, der zwischen der Friedensstraße und der Herman-Löns-Straße liegt. Dieser Plan
wird aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.06.1998 wegen seiner zur Rechtsfehlerhaftigkeit füh-
renden Nichtigkeit nicht mehr angewandt. Ein Aufhebungsverfahren muss noch stattfinden. West-
lich an das Plangebiet grenzen die Bebauungspläne Nr. 76383/02 ohne Arbeitstitel und dessen
erste Änderung aus dem Jahr 1974 an. Dieser Plan deckt einen Bereich zwischen der Frankfurter
Straße, dem Haus Wolle Weg bis zu Bereichen nördlich der Friedensstraße ab. Südwestlich
schließt sich der Bebauungsplan Nr. 76380/02 „Tiergartenstraße“ aus dem Jahr 2006 an.
2.10 Planfeststellung
Für die damalige Eisenbahn-Neubaustrecke Köln - Rhein/Main und die Schleife zur Anbindung an
den Flughafen Köln/Bonn wurden zum Ausgleich der Planung zahlreiche unterschiedliche externe
landschaftspflegerische Maßnahmen entwickelt. Ein Teil dieser Maßnahmen liegt im Plangebiet.
Die planfestgestellte Fläche (Teilfläche des Flurstücks 506) im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans wird nachrichtlich als solche übernommen.
3 Städtebauliches Planungskonzept
Im Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung an der Tiergartenstraße und des bestehenden
Einzelhandelsbetriebes (Discounter) an der Ecke Tiergartenstraße/ Friedensstraße wird eine
Wohnbebauung entwickelt, die aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern besteht.
Das vorgesehene städtebauliche Konzept verfolgt den Ansatz, entlang der Friedensstraße eine bis
zu 5-geschossige Bebauung als Pendant zur gegenüberliegenden bis zu 9-geschossigen Bebau-
ung auszubilden. Die Positionierung der geplanten Mehrfamilienhäuser nimmt die vorhandene Ge-
bäudeflucht des westlich angrenzenden Wohn- und Geschäftshauses auf und entwickelt sie in der
Höhenentwicklung fort. Im südlichen Anschluss an diese Gebäuderiegel sind Einfamilienhausstruk-
turen vorgesehen, die den vorhandenen Bestand im Westen entlang der Tiergartenstraße ergän-
zen. Die Einfamilienhäuser werden in unterschiedlichen Formen (Doppelhaus/Reihenhaus) errich-
tet und weisen eine orthogonale Struktur auf. Insgesamt bilden die Wohnbaumaßnahmen einen
Abschluss des Ortsrandes.
Das Wohnbauvorhaben umfasst in der Summe die Errichtung von insgesamt 180 Wohneinheiten
(WE). Im Geschosswohnungsbau sollen 119 WE realisiert werden. Davon entfallen fast alle auf
den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Die 61 WE in Einfamilienhäuser teilen sich in 43 WE in
Reihenhäusern und in 18 WE in Doppelhäusern auf. Sie sollen frei finanziert erstellt werden.
Das städtebauliche Konzept lässt sich für Teilflächen nicht ohne eine Grundstücksneuordnung
verwirklichen (siehe Punkt 7 Planverwirklichung, Bodenordnung).
Die öffentliche Erschließung erfolgt über das bereits vorhandene Straßennetz (Friedensstraße)
beziehungsweise über den heute bereits vorhandenen, noch auszubauenden landwirtschaftlichen
Weg (Mühlenweg) als Planstraße 1. Die innere Anbindung findet über ein Anger- bzw. Hofsystem
über die Planstraßen 2, 3 und 4 statt.
4 Begründung der Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung werden allgemeine Wohngebiete (WA 1 sowie WA 3 bis WA 8) und
ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Das bisherige WA 2 liegt im Ostteil Plangebietes entfällt und soll
mit einem Schulstandort überplant werden.
Mit der Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten soll ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs-
bedarfs im Kölner Stadtgebiet umgesetzt werden. Die vorgenommene Unterteilung in verschiede-
ne WA-Gebiete erklärt sich aus unterschiedlich intensiven Arten der Bebauung mit Mehrfamilien-
bzw. Einfamilienhäusern und deren geplanter Umsetzung durch verschiedene Eigentümerstruktu-
ren. Die Entstehung von Nachbarschaften wird z.B. durch Platzbereiche, durch die Anordnung
gegenüberliegender Reihenhauseingänge und durch Blick- und Wegebezüge im gesamten Wohn-
gebiet begünstigt.
Die nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässigen Nutzungen in allgemeinen
Wohngebieten können alle umgesetzt werden. Das mögliche Nutzungsspektrum entspricht dem
städtebaulichen Konzept, das in erster Linie auf eine Wohnnutzung hin ausgerichtet ist und eine
wohnverträgliche Nutzungsmischung aber grundsätzlich nicht ausschließen will. Dagegen erfolgt
ein Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Anlagen des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tank-
stellen entwickeln durch zusätzliche Verkehrsbewegungen ein Störpotential, was durch den Aus-
schluss vermieden werden kann. Zudem wären große Flächen zur Ausübung der Nutzung ge-
braucht. Insgesamt widersprechen die v.g. Anlagen den Zielen des Wohnungsbauprogramms und
des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen an diesem Standort.
Mit der Festsetzung eines Mischgebietes wird auch im Bestand eine wohnverträgliche Gewerbe-
und Einzelhandelsentwicklung ermöglicht. So ist es z. B. ein erklärtes Ziel des vom Rat am
17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK), die Versorgungsfunkti-
on und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiterzu-
entwickeln. Das nächste Stadtteilzentrum liegt in Porz-Urbach an der Frankfurter Straße/ Kaiser-
straße. Das Plangebiet befindet sich im 700 m Radius dieses Stadtteilzentrums. Eine Vergröße-
rung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben über 799 m² hinaus ist aus Gründen des Zen-
trenschutzes weder vorgesehen noch zulässig. Mit der Festsetzung als Mischgebiet kann der vor-
handene Discounter im Erdgeschoss eines Wohngebäudes am Standort gesichert werden. Dane-
ben können bei Bedarf die nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässigen Nutzun-
gen in Mischgebieten durch eine mögliche Überbauung der Stellplätze des Discounters umgesetzt
werden. Eine Ausnahme von den allgemein zulässigen Nutzungen gilt jedoch für Gartenbaubetrie-
be, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Hier werden analog zum o.a. Ausschluss ausnahmswei-
se zulässigen Anlagen im WA dieselben Gründe angeführt (siehe vorheriger Absatz). Der Aus-
schluss von Vergnügungsstätten im MI sowohl im gewerblich als auch wohnlich genutzten Teil
dient dem Schutz der Wohnfunktion in den direkt angrenzenden WAs. Die geplanten Neubauten
ziehen junge Familien an, deren Umfeld geschützt werden soll.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge-
schossflächenzahl (GFZ), der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Zahl der Vollgeschosse be-
stimmt.
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Bei dem Allgemeinen Wohngebiete WA 1 orientiert sich die GRZ an den Obergrenzen gemäß
§ 17 BauNVO mit einer GRZ 0,4 und einer GFZ 1,2. Die GRZ von 0,4 kann jedoch bei der Reihen-
haus- und Doppelhausbebauung in den WA 3 bis WA 8 nicht immer auf einem real geteilten Ein-
familienhausgrundstück eingehalten werden. Daher ist hier eine höhere GRZ von 0,5 in den WA 3,
WA 4, WA 5 und WA 6 und eine höhere GRZ von 0,6 in den WA 7 und WA 8 erforderlich.
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl ist von einer steigenden Zahl der Haushalte und einer erhöhten zusätzlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum auszugehen. Die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung ist in dem gebotenem Maße gerechtfertigt, um ein ausreichendes
Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen und um dem
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können. Dieses ist in dem vom Rat der Stadt
Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) hinterlegt.
Daraus ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insgesamt rund 65.000
Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Im Plangebiet werden 180
Wohnungen realisiert, die insbesondere in Bezug auf die Vielfalt von zielgruppengerechten Woh-
nungsangeboten mit den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik übereinstimmen.
Mit der vorliegenden Planung wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam
und schonend umzugehen sowie zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Außen-
bereichsflächen für bauliche Nutzungen beizutragen.
Im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur ist eine Ansiedlung von Wohnen in ver-
dichteter Bauweise sowohl bei den Mehrfamilien- als auch bei den Einfamilienhäusern geboten.
Bei der für das Plangebiet vorgesehenen baulichen Nutzung werden die allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten. Die dabei maßgebenden Faktoren,
wie z. B. Belichtung, Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke werden berücksichtigt. Die
in Teilbereichen zugelassene Überschreitung der GRZ für Wohngebiete erfolgt vor dem Hinter-
grund unmittelbar angrenzender großflächiger Freibereiche. Ebenso werden die öffentlichen Spiel-
flächen im Süden, die von den neuen Anwohnern ohne die Querung von Durchgangsstraßen er-
reicht werden können, eine gute Freiraumqualität schaffen.
Aus diesen Gründen ist die Überschreitung der Maximalwerte der GRZ in den WA städtebaulich
vertretbar.
Die Obergrenze der GFZ gemäß § 17 BauNVO von 1,2 wird in allen WA-Baugebieten eingehalten.
Für das Mischgebiet orientiert sich die GRZ ebenfalls an den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO
mit einer GRZ 0,6 und einer GFZ 1,2. Beide Obergrenzen werden eingehalten. Die Werte wurden
am Bestand orientiert.
Die Regelungsmöglichkeit, wonach bei der GRZ gemäß § 19 Absatz 4 Nr. 3 BauNVO bestimmte
Anlagen, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, erhöht werden kann, wird auf das
MI und WA 1 angewendet. Eine Überschreitung der GRZ wird auf bis zu 0,9 möglich sein. Durch
die großflächige Unterbauung der jeweiligen Grundstücke mit Tiefgaragen für den Geschosswoh-
nungsbau können sowohl die Stellplätze des eigenen Baugrundstückes als auch die der Reihen-
häuser des WA 5 untergebracht werden (siehe auch Ziffer 5.7.1, Verkehrserschließung, ruhender
Verkehr). Die Nachteile einer Unterbauung der Grundstücke werden durch Festsetzungen zur Be-
grünung der Tiefgarage gemildert.
In den WA 3, WA 4 und WA 6 wird die v.g. Regelung nicht zum Einsatz kommen, weil dort schon
eine leicht erhöhte GRZ von 0,5 festgesetzt ist, die zur Unterbringung der notwendigen Stellplätze
auf den Baugrundstücken ausreicht. Dies ist im WA 5 nicht der Fall.
Im WA 7 und WA 8 reicht dagegen die nach § 19 Absatz 4 Nr. 1 BauNVO mögliche Überschrei-
tung durch Garagen und Stellplätzte mit ihren Zufahrten mit einer GRZ auf bis zu 0,75 aus.
Analog zu den v.g Ausführungen wird die Anwendung des § 21a BauNVO, nach der die zulässige
Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche herge-
stellt werden, erhöht werden kann, für das MI und WA 1 als Bonus ermöglicht. Dadurch stehen
größere Flächen für den Freiraum zur Verfügung. Für das WA 1 ist bereits ein Freiraumkonzept
entwickelt worden. Die in den Erdgeschosszonen liegenden Wohnungen erhalten Mietergärten. Im
Anschluss daran sind u.a. Kleinkinderspielbereiche vorgesehen.
4.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhe der baulichen Anlagen
Durch die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen wird das Plangebiet unter Berücksichtigung
der umgebenden heterogenen Gebäudehöhen gegliedert. Dies hat zur Folge, dass der straßenbe-
gleitenden Mehrfamilienhäuser höher als die innenliegende Einfamilienhausbebauung ausfallen
werden. Letztere wird sich in der Höhenentwicklung am Bestand der angrenzenden Tiergarten-
straße orientieren und diese gemäßigt erhöhen.
Im Detail ist vorgesehen, dass sich die geplante 5-geschossige Bebauung entlang der Friedens-
straße von der gegenüberliegenden bis zu 9-geschossigen Bebauung und der westlich angren-
zenden 4-geschossigen Bebauung (Gebäude mit Discounter) maßvoll ins Plangebiet vermittelt. Ein
am Feldrand anschließender 4-geschossiger Gebäuderiegel wird zum kleinteiligeren 3-
geschossigen Bereich der Einfamilienhausbebauung im Hinterland der Friedensstraße überleiten.
In Kombination mit der Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen werden verträgliche Höhen
festgeschrieben.
4.2.3 Technische Dachaufbauten
Gebäudedächer können auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen, wie bei-
spielsweise Antennen, Lüftungs- und Kühlanlagen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie, Auf-
zugüberfahrten, Dachluken, Treppenhäuser, Schornsteine, Satellitenschüsseln und Sicherungs-
systeme für Wartungsarbeiten dienen. Diese Anlagen werden im Allgemeinen Wohngebiet und im
Mischgebiet grundsätzlich zulässig sein, jedoch ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nach-
haltig zu stören. Daher wird festgesetzt, dass bestimmte bauliche Anlagen die festgesetzte Ge-
bäudehöhe um maximal 3,0 m überschreiten dürfen. Die Überschreitungen werden lediglich auf
weniger als 10 % der Grundfläche des obersten Geschosses erfolgen. Zudem werden die techni-
schen Anlagen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegen-
den Geschosses zurücktreten. Überschreiten im WA 1 und MI Dachaufbauten die festgesetzte
Gebäudehöhe, werden diese aus gestalterischen Gründen mit Sichtschutzelementen versehen. Es
ist ausreichend, diese Regelung auf die Bereiche mit den Geschossbauten zu beschränken. Auf-
zugsüberfahrten, Lüftungs- und Kühlanlagen u.a. sind in Einfamilienhausgebieten nicht in einem
störenden Umfang nicht zu erwarten. Zu Solaranlagen auf dem Dach siehe Punkt 5.3, abweichen-
der Abstandsflächenfaktor.
4.2.4 Geländehöhe
In der Planzeichnung ist eine Geländehöhe festgesetzt. Damit wird ein im Verhältnis der Nachbar-
grundstücke zueinander abgestimmter Geländeverlauf sichergestellt.
Die festgesetzten Geländehöhen dürfen notwendige Neigungen für die Entwässerung nach dem
Stand der Technik aufweisen. Darüber hinaus sind zur Vermittlung von Treppen- und Rampenan-
lagen geringfügige Über- bzw. Unterschreitungen zur Angleichung des Höhenniveaus möglich.
4.3 Abweichender Abstandflächenfaktor
Die geplante Bebauung wird im Sinne eines sparsamen Umgangs mit dem Boden verdichtet ge-
baut werden und mit Solaranlagen auf dem Dach ausgerüstet. Diese werden aus gestalterischen
Gründen hinter einer hochgezogenen Attika weitgehend verdeckt. Aufgrund der dann entstehen-
den Höhe der Gebäude kann die reguläre Abstandfläche von 0,4 H nach Landesbauordnung bei
einigen Baugebieten nicht eingehalten werden und wird auf 0,3 H reduziert. Hierzu wird in der
Planzeichnung eine Signatur eingetragen und zusätzlich eine textliche Festsetzung aufgenommen.
Ein seitlicher Bauwich von 3 m wird in jedem Fall eingehalten. Bei den betroffenen Baugebieten
handelt es sich um WA 4 bis WA 6. Die Reduzierung der Abstandfläche gilt nur für bestimmte seit-
liche Gebäudekanten, die in der Planzeichnung entsprechend beschriftet sind.
Es werden daher vor dem Hintergrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine grö-
ßeren Baugrundstücke gewählt. Durch die Lage des Baugebiete WA 4 und WA 5 mitten im Plan-
gebiet sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung zu erwarten. Not-
wendige Fenster von Aufenthaltsräumen sind in diesen Bereich im WA 4, WA 5 und WA 6 mit ei-
ner textlichen Festsetzung ausgeschlossen. Im Süden des Plangebietes schließt sich eine öffentli-
che Grünfläche an. Von daher sind die geringeren Abstandflächen zur Deckung des dringenden
Wohnraumbedarfes in Köln städtebaulich vertretbar. Gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt.
4.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen sowie Nebenanlagen
In den Bereichen der Einfamilienhausbebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen wird eine
offene Bauweise festgesetzt.
Im Bereich der Geschosswohnungsbauten kommt eine abweichende Bauweise zum Tragen. Die
Mehrfamilienhäuser werden zwar mit seitlichen Grenzabständen zueinander errichtet, sind aber
aufgrund ihrer geplanten inneren Aufteilung länger als 50 m. Hierfür wird daher eine abweichende
Bauweise festgesetzt, die diese Gebäudelänge gestattet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Für die dabei entste-
henden Baufelder wird differenziert in zwei unterschiedliche Bereiche: solche, die bereits weitest-
gehend aus baukörperbezogenen Konzepten resultieren und solchen ohne speziellen Vorgaben-
bezug. Bei letztgenannten handelt es sich beispielsweise um die Baufelder im MI, die mit einer
größeren Flexibilität versehen sind als die Baufelder der Einfamilienhausgebiete.
Die Baugrenzen dürfen mit einer entsprechenden Festsetzung in gewissem Maße durch Vordä-
cher, Balkone, Loggien, Erker und Terrassen überschritten werden (siehe textliche Festsetzung Nr.
5). Diese Überschreitungen geben zusätzlich ein wenig Spielraum, ohne dass die städtebauliche
Konzeption dahinter verloren geht.
Gartenhäuser/ -schuppen bekommen einen Aufstellbereich zugewiesen, der sich in der Regel im
rückwärtigen Teil der Grundstücke befindet (siehe textliche Festsetzung Nr. 8). Durch diese Rege-
lungen wird das Aufstellen von Gartenhäusern im Vorgarten vermieden und ein geordnetes Er-
scheinungsbild erreicht.
4.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Wohngebäude
In den Einfamilienhausbereichen ist die Zahl der Wohnungen auf eine Wohnung je Wohngebäude
beschränkt. Dadurch werden nachteilige Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur sowie den
Wirkungsbereich des fließenden/ ruhenden Verkehrs vermieden. Durch eine höhere Anzahl von
Wohnungen in Einfamilienhäusern wären weitere Parkplätze im öffentlichen Raum/ Stellplätze auf
den Baugrundstücken ausgelöst worden. Wohnungen für mehrere Parteien stehen im WA 1 oder
MI zur Verfügung.
4.6 Begrünungsmaßnahmen
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden verschieden Festsetzungen zur Begrünung des Plan-
gebietes umgesetzt. Hier ist bereits für die WA 1, WA 5 und WA 6 ein Freiraumkonzept entwickelt
worden, in dem Begrünungsmaßnahmen dargestellt sind. Für das MI und die übrigen WAs sind sie
im Rahmen der Entwurfsbearbeitung entsprechend weiterentwickelt worden.
Vorgesehen ist u.a.:
- die Pflanzung von Straßenbäumen, deren Standorte in der Planzeichnung nachrichtlich
dargestellt sind,
- die Begrünung der Flächen der Tiefgarage mit einer Mindestüberdeckung
- die extensive Begrünung der Dachflächen der Gebäude im MI und der Mehrfamilienhäuser
im WA 1,
- die Pflanzung von Baumhecken M1 innerhalb der öffentlichen Grünfläche, von Strauchhe-
cken M2 (östlich des Baufeldes 1c) und M3 (anschließend an das Baufeld 9a und 9b) und
einer Langgraswiese M4 (südlich des Baufeldes 1c, innerhalb einer privaten Grünfläche)
- die Anlage einer öffentlichen Grünfläche in bestimmter Qualität und Zweckbestimmung, da-
rin integriert ein öffentlicher Spielplatz und eine Fläche für Stauvolumen für Starkregener-
eignisse und
- die Eingrünung von Standplätzen für Mülltonnen
Folgende Grünfestsetzungen sind überlagernd festgesetzt. So sind im südlichen Teil der öffentli-
chen Grünfläche die Maßnahme M1 verortet und in der davon östlich liegenden privaten Grünflä-
che die interne Ausgleichsfläche A1 und die Maßnahme M4.
Im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden werden im Plangebiet Wohnge-
bäude mit einer gewissen baulichen Dichte entstehen. Wichtig ist daher, diese Dichte mit einer
Grünplanung für möglichst viele Anwohner auffangen zu können. Die o.a. verschiedenen Begrü-
nungsmaßnahmen dienen jedoch nicht nur der Aufwertung des Wohnumfeldes, sondern gleichzei-
tig auch zur Verbesserung des Kleinklimas, der gezielten Sammlung von Niederschlagswasser
und deren Ableitung bei Starkregenfällen.
Im südlichen Plangebiet entsteht im Übergang zur freien Landschaft eine ca. 1.700 qm große öf-
fentliche Grünfläche. Die Entwürfe der Ausbauplanungen sehen die o.g. Baumhecke M1, eine inte-
ressante Wegeführung, eine abwechslungsreiche Bestückung mit diversen Spielgeräten und Spiel-
flächen für Kinder verschiedenen Alters vor. Die Retentionsfläche ist in die öffentliche Grünfläche
durch Bodenmodellierungen integriert.
4.7 Technische Infrastruktur
4.7.1 Verkehrserschließung
Die übergeordnete Erschließung für den motorisierten Individualverkehr, de n Anschluss an den
ÖPNV, das Fuß- und Radwegenetz sowie Verleihstationen für Autos oder Fahrräder ist in Ziffer
2.3, Erschließung, erläutert.
Erschließungssystem im Plangebiet
Im Inneren des Plangebietes sind öffentliche Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung
in Kombination mit differenzierten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzt.
Die öffentlichen Verkehrsflächen werden ausschließlich in verkehrsberuhigter Form gestaltet, da
diese Flächen nur der inneren Erschließung des Wohngebietes dienen. Dabei dient der bestehen-
de Mühlenweg als Planstraße 1 der Haupterschließung und ist breiter als die Planstraßen 2 bis 4
ausgebaut. Die Planstraßen 2 und 3 erhalten begrünte Wendeanlagen. Bei der Planstraße 3 gibt
es außerdem eine Besonderheit zu beachten. In ihrem Anschluss wird die Planstraße 4 die WA 3
und WA 4 erschließen. Die Planstraße 4 kann jedoch erst nach einem noch durchzuführenden
Umlegungsverfahren hergestellt werden. Um dennoch die Realisierung von WA 8 und dem größ-
ten Teil von WA 7 unabhängig von der Umlegung zu ermöglichen, wird die Wendeanlage der
Planstraße 3 in einem ersten Schritt in reduzierter Form gebaut. Die geplanten mittleren Parkplätze
werden dabei zunächst als Straßenfläche zum Wenden benötigt. Nach der Umlegung kann die
Wendeanlage der Planstraße 3 dann vollständig hergestellt werden. Ebenfalls wird nach der Um-
legung ein öffentlicher Fußweg die Planstraße 4 mit der Planstraße 1 verbinden.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Verschiedene Arten von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL-Rechte) ermöglichen weitere Er-
schließungen und Durchwegungen auf privaten Grundstücksflächen durch das Plangebiet. So er-
halten zum Beispiel die nördlichen Gebäuderiegel entlang der Friedensstraße eine private Er-
schließungsstraße. Weitere GFL-Rechte werden als Stiche ausgebildet und dienen der kleinräumi-
gen Zufahrt bzw. Zugang. Außerdem wird zwischen den Mehrfamilienhäusern an der Friedens-
straße eine Fuß- und Radwegeverbindung zur öffentlichen Grünfläche geführt. Die GFL-Rechte
erhalten Zuweisungen für bestimmte Nutzungsberechtigte wie z. B. Versorgungsträger, Besitzer
und Besucher. Dadurch verringert sich die Belastung für die privaten Grundstücke auf das not-
wendige Maß. Die verschiedenen GFL-Rechte sind in der Planzeichnung eingetragen. In den
textlichen Festsetzungen wird näher bestimmt, zu wessen Gunsten sie gelten.
Ruhender Verkehr
Der zu erwartende Stellplatzbedarf wird im Plangebiet selbst und zwar hauptsächlich durch unter-
irdische Stellplätze in Tiefgaragen und in deutlich in geringerer Anzahl durch oberirdische Stellplät-
ze, Garagen und Carports abgedeckt. Die Stellplätze sind nur innerhalb der dargestellten Flächen
in der Planzeichnung bzw. innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Durch diese
Festsetzung ist sichergestellt, dass innerhalb der neuen Wohnsiedlung Freibereiche entstehen
können, die nicht durch versiegelte Flächen von Garagen, Carports oder Stellplätzen beeinträchtigt
werden. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder sind innerhalb
der Tiefgaragenabgrenzung auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Der Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage ist definiert und festgesetzt, um eine Störung des
fließenden Verkehrs auf der Friedensstraße zu vermeiden.
Bei der Zuordnung der Stellplätze gibt es zwei besondere Regelungen zu beachten: Für das WA 5
werden die erforderlichen Stellplätze nicht auf den Grundstücken im WA 5 nachgewiesen, sondern
in der Tiefgarage des WA 1 zur Verfügung gestellt. Für das WA 7 werden die Stellplätze für die
mittleren Häuser auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze im WA 8 nachgewiesen. Dies soll
durch Baulasten und Betretungsregelungen gesichert werden. Vereinbarungen hierzu sind in den
städtebaulichen Vertrag aufgenommen worden.
Die Befestigung der privaten Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien (siehe textliche
Festsetzung Nr. 9) ist ein kleiner Baustein zum Auffangen des Niederschlages.
Öffentliche Parkplätze liegen an den vier Planstraßen. Durch eine alternierende Anordnung ent-
steht ein verschwenkter Fahrbahnverlauf zur Verkehrsberuhigung und unterstreicht den Charakter
einer Wohnstraße.
4.7.2 Leitungsträger
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann durch die entsprechenden Versorgungsträger
über Netzvorstreckungen für Strom, Wasser, Gas und Fernwärme über Anbindungen an das be-
stehende Versorgungsnetz in der Friedensstraße sichergestellt werden. Einer der Investoren be-
absichtigt zudem, private Nahwärmeleitungen zur Versorgung der „eigenen“ Einfamilienhäuser aus
dem „eigenen“ Blockheizkraftwerk (BHKW) parallel zu den Versorgungsleitungen zu verlegen.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und außerhalb eines Wasserschutz-
gebietes. Für die Entsorgung der Abwässer ist ebenfalls ein Anschluss an die bestehenden Netze
vorgesehen. Das Regenwasser wird vom Schmutzwasser getrennt abgeführt. Dazu gehören ne-
ben dem Regenwasser aus öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, das Niederschlagswasser
der Dachterrassen und Balkone. Über einen Regenwasserkanal wird es in den rechtsrheinischen,
hier verrohrten Rheinkanal II geleitet. Ein kleiner Teil des Niederschlages kann örtlich versickert
werden (siehe Ziffer 5.11, Berücksichtigung von Umweltbelangen, Versickerung)
Des Weiteren ist im Plangebiet die Errichtung von einer neuen Trafostation erforderlich. Hierzu
sind ein Standort an der Ecke Friedenstraße/ Planstraße 1 ausgewiesen.
Parallel zur Friedensstraße verlaufen eine Ferngasleitung NW 900 sowie eine Lichtwellenleiter-
trasse unter den Privatgrundstücken. Die Trassen dürfen in Abstimmung mit den zuständigen Ver-
sorgungsträgern befestigt bzw. überbaut werden (siehe Nachrichtliche Übernahme auf der Plan-
zeichnung). Nach der vorliegenden Freianlagenplanung sind zudem keine Baumstandorte im 10-m
breiten Schutzstreifen der Leitungen geplant.
4.7.3 Häusliche Abfälle und Wertstoffe
Für den Abtransport häuslicher Abfälle und Wertstoffe werden die Planstraßen und auch die Wen-
deanlagen ausreichend für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgebaut. Die Wohnwege sind hierfür
nicht hinreichend dimensioniert. Zur Bündelung an Abfuhrtagen sind daher auf verschiedenen pri-
vaten Grundstücksflächen Müllsammelplätze ausgewiesen.
Für die Müllsammelbehälter nördlich der geplanten Mehrfamilienhäuser gelten besondere Rege-
lungen aufgrund der unterirdisch verlaufen Ferngas- und Lichtwellenleitungen. Im Bedarfsfall ist
eine Räumung der Abfallsammelplätze ohne besonderen technischen Aufwand gewährleistet (sie-
he Nachrichtliche Übernahme auf der Planzeichnung).
4.7.4 Belange von Brandschutz/Feuerwehr
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 1600 l/min (96 m³/h)
über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist
aufgenommen.
5.7.5 Belange des Flughafens Köln/ Bonn
Das Plangebiet liegt gut 2 km Luftlinie zum Flughafen Köln/ Bonn entfernt. Es befindet sich außer-
halb der gesetzlich festgelegten Schutzzonen nach Fluglärmschutzgesetz, aber innerhalb des
Bauschutzbereiches des Flughafens nach Luftverkehrsgesetz. Hierdurch sind üblicherweise in
Bezug auf die Start- und Landebahnen oder dem Aufstellen von Baukränen Baubeschränkungen
zu erwarten. Die geplante Höhe der Gebäude im Neubaugebiet mit maximal 5 Vollgeschossen
liegt jedoch weit unter den benachbarten bestehenden Solitärbauten mit bis zu 14 Geschossen,
sodass Auflagen oder Beschränkungen unwahrscheinlich sind. Dennoch wird ein entsprechender
Hinweis auf den Bauschutzbereich des Flughafens aufgenommen.
4.8 Soziale Infrastruktur
Anhand der ursprünglich geplanten 259 Wohneinheiten (WE) zum Stand der Offenlage ist der Be-
darf an öffentlichen Kinderspielflächen von 1.560 qm errechnet worden. Diese Größe soll auch
trotz der verringerten Anzahl an WE beibehalten werden, um einen großzügigen Spielbereich im
Anschluss an die verdichtete, benachbarte Wohnbebauung schaffen zu können. Ein großer Kin-
derspielplatz wird daher im Süden des Plangebietes innerhalb der ca. 1.700 qm großen öffentli-
chen Grünfläche/ M1 Fläche umgesetzt werden. Er befindet sich in fußläufiger Nähe zu den
Wohngebäuden und kann ohne Querung von Hauptstraßen erreicht werden. Die Spielplatzflächen
für Kleinkinder werden zwischen den Wohngebäuden in den geplanten privaten Freiflächen im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen. Außerdem ist östlich der öffentlichen
Grünfläche eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Frei- und Spielfläche – festgesetzt.
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten ist im Laufe der Bear-
beitung des Bebauungsplan-Verfahrens gestiegen. Das Planungskonzept von 2014 sah 135 WE
vor. Hierfür wurde zunächst kein Bedarf für eine Kindertagesstätte im Plangebiet gesehen, da die
Versorgung mit Plätzen im Stadtteil an anderer Stelle sichergestellt werden konnte. Zu einem spä-
teren Zeitpunkt wurde jedoch aufgrund der auf 260 gestiegenen WE ein Bedarf für eine dreigruppi-
ge Kindertagessstätte nachgemeldet und gefordert. Diese hätte zwar theoretisch noch vor der Of-
fenlage im Plangebiet entwickelt und verortet werden können, hätte aber aufgrund des damaligen
fortgeschrittenen Bearbeitungsstandes des Bebauungsplanes im bereits ausgearbeiteten Woh-
nungsbaukonzept aufwändige Umplanungen erfordert. Zudem wäre für die Kindertagesstätte eine
ausreichend große Fläche für einen Außenspielbereich benötigt worden. Insgesamt hätte es den
Verlust von dringend benötigtem Wohnraum nach sich gezogen. Von daher wurde zum Zeitpunkt
der Offenlage des Bebauungsplanes der Schaffung von Wohnungen die Priorität vor der Errich-
tung einer Kindertagesstätte eingeräumt.
Mit der Verkleinerung des Planbereiches mit Wohnbebauung auf den Westteil und der geplanten
Sicherung eines Schulstandortes im Ostteil hat sich die Zahl der WE auf 180 verringert (siehe
Punkt 1, Anlass und Ziel der Planung). Durch das benachbarte, weitere geplante Wohnbauvorha-
ben „Fuchskaule“ ist der Bedarf an Kindertagesstättenplätzen im Stadtteil insgesamt jedoch mitt-
lerweile deutlich erhöht und der Spielraum zum Ausweichen auf umliegende Kindertagesstätten
ausgereizt. Der Investor des benachbartem Vorhaben- und Erschließungsplanes „Fuchskaule“ hat
zwischenzeitlich einen Standort für eine fünfgruppige Kindertagesstätte in „seinem“ Planbereich
verortet und abgestimmt. Hierdurch wird der Bedarf an Kindertagesplätzen der „Fuchskaule“ und
„Südlich Friedensstraße - Westteil“ abgedeckt. Die in der „Südlich Friedensstraße“ ursprünglich
geplante Großtagespflege mit bis zu 9 Plätzen in den Erdgeschosswohnungen eines Mehrfamili-
enhauses kann wieder entfallen. Die Realisierung und Inbetriebnahme der v.g. fünfgruppigen Kin-
dertagesstätte wird in die Regelungen des Durchführungsvertrages für die „Fuchskaule“ aufge-
nommen und ist damit in der zeitnahen Umsetzung gesichert.
Die beiden nächstgelegenen Schulen sind die GGS Friedensstraße in Porz-Grengel und die KGS
Kupfergasse in Porz-Urbach. In Porz-Elsdorf gibt es keine Grundschule. Freie Schulplätze stehen
an der GGS Friedensstraße nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung; die Kapazitäten der KGS
Kupfergasse sind ausgeschöpft. Im Schulentwicklungsplan 2016 ist eine Zügigkeitserweiterung der
KGS Kupfergasse auf 6 Züge empfohlen worden. Unter Berücksichtigung von weiteren Wohnbau-
maßnahmen im Umfeld der Friedensstraße ist im südöstlichen Bereich des Stadtbezirks Porz die
Errichtung einer weiteren Grundschule erforderlich. Es wurden mehrere Standorte in der Nach-
barschaft untersucht. Die Fläche „Senkelsgraben“ bzw. nördlich Nibelungenstraße in Porz-Wahn-
Heide wurde zugunsten eines Areals „Am Krausbaum“ in Porz-Wahn nicht weiter verfolgt; das Pro-
jekt „Am Krausbaum“ ist jedoch bis zur Klärung verkehrlicher Belange zurückgestellt. Jedes ab
2019 fertiggestellt Wohnprojekt, in das Familien mit Kindern ziehen, wird die Grundschulsituation in
Porz, Eil, Urbach und Elsdorf demnach verschärfen.
Abhilfe schaffen kann nur die zügige Umsetzung der geplanten Schulbauvorhaben im Stadtbezirk
Porz. Dies ist z. B. die Erhöhung der Zügigkeit des KGS Kupfergasse von 5 auf 6 Züge. Zusätzlich
soll im Bebauungsplan-Entwurf „Südlich Friedensstraße – Ostteil“ eine zweizügige Grundschule
planungsrechtlich gesichert und zeitnah durch die Stadt errichtet werden. Auf das dort ursprünglich
vorgesehene WA 2 mit zwei Mehrfamilienhäusern wird daher verzichtet. In der Fortschreibung der
priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste von 12/2019 ist diese Grundschule in der Priorität A
aufgenommen worden und in der Sortierzeile 121 zu finden. Die Sortierzeile bildet keine Rangfolge
ab. Ein verbindlicher Terminplan kann noch nicht angegeben werden. Für die benachbarte KGS
Kupfergasse ist im Schulentwicklungsplan eine Zügigkeitserweiterung von 5 auf 6 Zügen empfoh-
len worden.
Die erforderlichen Aufnahmekapazitäten für die zu erwartenden Schülerzahlen stehen jedoch nicht
umgehend zur Verfügung; die Schüler müssen für den kurzfristigen Bedarf auf Grundschulen in
den benachbarten Stadtteilen ausweichen.
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Rahmen von verschiedenen gestalterischen Festsetzungen erfolgen Vorgaben zu Dachgestal-
tung, Vorgartenzonen, Einfriedungen, Nebenanlagen und Werbeanlagen. Sie dienen dazu dem
Plangebiet einen eigenständigen Charakter zu verleihen.
Dachgestaltung
Das neue Siedlungsbild wird auch durch seine Dachlandschaft geprägt. Diese erscheint einheitlich
und ruhig. Dazu dienen farblich einheitliche Eindeckungen, bestimmte Dachmaterialien und Rege-
lungen zu Dachüberständen. Je nach Eintrag in die Planzeichnung sind als Dachform Flachdächer
und Pultdächer mit bestimmten maximalen Neigungen zulässig. Entsprechende gestalterische
Festsetzungen dienen der Umsetzung der Vorstellungen. Sie werden grundsätzlich als ortstypisch
bewertet und stellen keine Fremdkörper in der Umgebung dar.
Vorgartenzone und Einfriedungen
Für die städtebauliche Qualität im Plangebiet ist es ebenfalls wichtig, Vorgaben zur Gestaltung der
Vorgärten und Einfriedungen zu formulieren.
Innerhalb der neuen Wohnsiedlung werden die Übergänge zwischen öffentlichen und privaten
Räumen gleichartig gestaltet sein. Zu diesem Zweck gelten für die WA 3 bis WA 8 einheitliche
Standards. Diese sind in den gestalterischen Festsetzungen aufgezählt. Die Vorgaben dienen der
Identitätsbildung des neuen Wohngebietes und schaffen eine einladende und einheitliche Atmo-
sphäre. So sind z. B. Hecken um die Standplätze für Müllbehälter herum ein deutlicher Gewinn für
die Wohnumgebung.
Für die Befestigung von Stellplätzen und Hauszuwegungen wird auf eine einheitliche Gestaltung
mit durchgängig versiegelungsarmen, versickerungsfähigen Materialien Wert gelegt. Auch werden
hierdurch ökologisch günstige Effekte in Bezug auf die Versickerung des Oberflächenwassers er-
zielt (siehe textliche Festsetzung Nr. 9).
Nebenanlagen
Gartenhäuser und –schuppen bekommen einen Aufstellbereich zugewiesen, der sich in der Regel
im rückwärtigen Teil der Grundstücke befindet (siehe textliche Festsetzung Nr. 8). Durch diese
Festsetzung wird das Aufstellen von Gartenhäusern im Vorgarten vermieden und ein geordnetes
Erscheinungsbild erreicht.
Werbeanlagen
Werbeanlagen beeinflussen in starkem Maße das Erscheinungsbild eines Gebietes, da sie im All-
gemeinen im Hinblick auf Auffälligkeit gestaltet werden. Aus stadtgestalterischen Gründen werden
durch einschränkende Festsetzungen im Mischgebiet mögliche Auswüchse im Voraus einge-
dämmt. Werbeflächen an Gebäuden sind an der Stätte der Leistung in Maßen weiterhin möglich.
Damit wird den Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rechnung getragen
und gleichzeitig ein Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse aufgezeigt.
4.10 Berücksichtigung von Umweltbelangen
Verkehr
Um die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine Verkehrs-
untersuchung von Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mit Stand von 06/2017 durchgeführt. Diese
Verkehrsuntersuchung betrachtet den gesamten Bereich des Bebauungsplangebietes, also den
Westteil und den Ostteil. Durch die Abtrennung des Ostteiles für einen späteren Teilsatzungsbe-
schluss bleibt die Planung für den Westteil hinter den bereits untersuchten Parametern zurück. Die
Verkehrsuntersuchung deckt somit den schlechtesten Fall ab und braucht für den Teilsatzungsbe-
schluss Westteil nicht aktualisiert werden.
Neben dem Neuverkehr durch das Plangebiet sind in der Verkehrsuntersuchung auch die Entwick-
lungen im nahen Umfeld entlang der Frankfurter Straße berücksichtigt, die im gleichen Zeithorizont
realisiert werden sollen. Dazu gehört auch das Baugebiet „Fuchskaule“ südlich der Friedrich-
Hirsch-Straße/ westlich der Frankfurter Straße.
In einem ersten Schritt wurde bei der Verkehrsuntersuchung eine Umfeldanalyse durchgeführt, die
die Erschließungssituation getrennt nach den einzelnen Verkehrsmitteln beschreibt. In einem
nächsten Schritt wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebietes abgeschätzt.
Demnach sind im Zusammenhang mit den geplanten Wohnbauvorhaben als Summe aus Quell-
und Zielverkehr insgesamt ca. 1.220 Kfz Fahrten je Werktag zu erwarten. Der prognostizierte Neu-
verkehr wurde auf die umliegenden Strecken und zu untersuchenden Knotenpunkte umgelegt. In
allen untersuchten Fällen stellt sich die Frankfurter Straße als meistbelastetes Netzelement her-
aus. Die Frankfurter Straße muss, auch durch die zugrunde gelegten städtebaulichen Aufsiedlun-
gen, zusätzliche Verkehrsmengen aufnehmen.
Des Weiteren wurde eine Schwachstellenanalyse von 8 Knotenpunkten an fünf Knotenpunkten
über das Handbuch für die Bemessung von Verkehrsanlagen (HBS) und an drei Knotenpunkten
über Mikrosimulation durchgeführt. Als besonders kritisches Element im betrachteten Untersu-
chungsgebiet wurde dabei der Knotenpunkt Frankfurter Straße/ Kaiserstraße/ Waldstraße identifi-
ziert. Er ist bereits im Bestand nicht leistungsfähig zu betreiben. Die Gutachter haben dazu sechs
verschiedene Lösungsansätze konzeptionell erarbeitet und bewertet. Die Maßnahmen sollen da-
rauf abzielen, einen für alle Verkehrsströme hinreichend leistungsfähigen Verkehrsablauf zu ge-
währleisten. Im Ergebnis ist dieses Ziel durch rein signaltechnische Maßnahmen nicht zu errei-
chen; sie werden auch auf Grund von hohen Rückstauerscheinungen nicht empfohlen. Von den
weiteren untersuchten Szenarien erreichen zwei Planfälle eine ausreichende Leistungsfähigkeit
und drei Planfälle eine befriedigende Leistungsfähigkeit.
Die Verkehrsuntersuchung empfiehlt von den drei Planfällen mit befriedigender Leistungsfähigkeit
zwei potentielle Lösungen, wovon ein Vorzugsszenario aus den nachfolgenden Gründen ausge-
wählt wurde. Dieses Szenario sieht einen Umbau des Knotenpunktes Frankfurter Straße/ Kaiser-
straße/ Waldstraße in Kombination mit der Einrichtung einer Lichtsignalanlage (LSA) Frankfurter
Straße/ Fauststraße sowie dem Ausbau der BAB A59 vor. Im Vergleich zu den anderen Varianten
treten Überstauungen nur in Einzelfällen auf. Der Ausbau der BAB A 59 ist bereits in der Planung
und beschlossen, so dass bis dahin der Planfall des Umbaus des v.g. Knotenpunktes mit der Ein-
richtung einer LSA Frankfurter Straße/ Fauststraße als Zwischenlösung fungieren kann. Insgesamt
wird eine auskömmliche Gesamtqualitätsstufe C erreicht. Das bedeutet, dass die Wartezeiten auf
den entsprechenden Fahrstreifen für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer spürbar sind, je-
doch nahezu alle ankommenden Fahrzeuge in der nächstfolgenden Grünphase der LSA weiterfah-
ren können. Gelegentlich wird ein Rückstau auftreten. Die Stadt beabsichtigt, das Vorzugsszenario
umzusetzen. Über Regelungen im Erschließungsvertrag wird die Grundstückseigentümerin pro-
zentual an den Kosten beteiligt.
Lärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu Lärmemissionen und – immissionen von
ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, mit Stand von 03/2019 bzw. einer Ergänzung
von 04/2019, beide Untersuchungen zum gesamten Plangebiet sowie einem geringfügig ange-
passten Gutachten vom 02/2020 für den Westteil des Plangebietes wurde überprüft, in welchem
Rahmen der öffentliche Straßen- und Schienenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragen-
lärm auf das Plangebiet einwirkt und welche Maßnahmen ggfls. zum Schutz der Bewohner oder
Nachbarn getroffen werden müssen. Die Verkehrslärm-Immissionen wurden anschließend mittels
der Orientierungswerte nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) beurteilt, die Gewerbelärm-
Immissionen gemäß der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) sowie die Tiefgaragenlärm-
Immissionen analog der TA-Lärm.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 betragen für ein WA 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, für
ein MI 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Er-
gebnis, dass bei freier Schallausbreitung die Werte teilweise deutlich um bis zu 12 dB(A) tags und
nachts überschritten werden. Im MI werden die Werte tags um bis zu 5 dB(A) und nachts um bis
zu 10 dB(A) überschritten. Auch wenn das Plangebiet bebaut ist, werden in Bezug auf den Stra-
ßen- und Schienenverkehrslärm sowohl tags wie auch nachts die Werte fast überall überschritten.
Dabei kommen die Überschreitungen des Schienenverkehrslärms hauptsächlich nachts zum Tra-
gen.
Die Werte der TA-Lärm betragen für ein WA 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für ein MI 60
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der einwirkende Gewerbelärm auf das angrenzende WA wird
bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im MI sowie eines ebenfalls dort gelege-
nen Garagenhofes. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass die Zonen der Anlieferung und
der Haustechnik des Verbrauchermarktes mit ihren Teilimmissionen in Bezug auf die geplante
Wohnbebauung gegenüber dem Parkplatz vernachlässigt werden können. Die Werte der TA-Lärm
aus der Parkplatz- und Garagenhofnutzung werden tagsüber an allen Fassadenabschnitten einge-
halten, nachts jedoch um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Die einwirkenden Lärmimmissionen auf das Plangebiet durch den Fluglärm wurden nicht im Detail
berechnet. Hier wurde auf vorhandene Werte des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes zurück-
gegriffen. Es wird von Beurteilungspegeln von 50 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgegangen.
Die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet werden tags unterschritten und nachts
eingehalten. Im MI werden die Werte tags und nachts unterschritten.
Von den geplanten Tiefgaragen im Plangebiet gehen keine Emissionen auf außerhalb des Plange-
bietes liegende Gebäude nördlich der Friedensstraße aus. Dieser Nachbarschaftslärm wurde
hilfsweise analog zur TA-Lärm ermittelt und beurteilt. Es sind keine Maßnahmen zur Minderung
erforderlich.
Außerhalb des Plangebietes ist die Wohnnachbarschaft nördlich der Friedensstraße bereits erheb-
lich durch Straßenverkehrslärmimmissionen vorbelastet. Bei der Realisierung der geplanten
Wohnbebauung werden die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
sicher unterschritten. Die Änderung gegenüber dem heutigen Zustand beträgt durch den planbe-
dingten Mehrverkehr max. 2 dB plus. Dieser wurde tagsüber hauptsächlich an mehreren Etagen
an der Südfassade am Gebäude Mühlenweg 60 bis 64 gemessen; nachts war hier nur noch eine
Etage betroffen. Da die Verdoppelung der Schallleistung einer Schallpegelerhöhung von 3 dB ent-
spricht, ist die hier berechnete maximale Erhöhung von 2 dB an wenigen betroffenen Etagen als
nicht wesentlich einzustufen.
Es bleibt festzuhalten, dass ein Bündel von Maßnahmen ergriffen werden muss, um die geplante
Mischgebiets- und Wohnbauflächenentwicklung in dieser Form zu ermöglichen und um gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten zu können. Die erforderlichen Maßnahmen sind
nachfolgend geschildert.
Das Einhalten von ausreichenden Abständen von Straße zu Gebäude kommt aus städtebaulichen
Gründen nicht in Frage. Die gewünschte Fortführung einer Straßenrandbebauung entlang der
Friedensstraße wäre nicht umsetzbar. Gleiches gilt für den Abstand von Schiene zu Gebäuden im
südlichen Plangebiet. Die gewünschte Abrundung des Ortsrandes könnte nicht in dieser Form
durchgeführt werden.
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten stellen auch
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang der direkt anliegenden
Straßen bzw. dem Verbrauchermarkt und Parkplatz/ Garagenhof keine geeignete Schallschutz-
maßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar. Sie würden das Plangebiet aufgrund einer
erforderlichen Höhe dieser Wand optisch völlig abschotten; dies wird als städtebaulich unverträg-
lich angesehen. Bei einer niedrigeren Lärmschutzwand bliebe die Lärmschutzwirkung auf die unte-
ren Geschossebenen beschränkt.
Dem o.g. Gewerbelärm durch die Nutzung des Parkplatzes des Verbrauchermarktes bzw. des Ga-
ragenhofes wird durch eine textliche Festsetzung zur Grundrissorientierung an den benachbarten,
der Emissionsquelle zugewandten Fassaden begegnet. Bei der Betrachtung von kurzzeitigen Ge-
räuschspitzen werden die zulässigen Werte der TA-Lärm während der Geschäftszeiten tagsüber
eingehalten. Nachts beträgt die Überschreitung um bis zu 3 dB(A), wird jedoch durch die v.g. text-
liche Festsetzung wirksam gemindert.
Durch die Stellung der Gebäude im MI und WA 1, einer fünfgeschossigen Gebäudehöhe und der
Festsetzung einer abweichenden Bauweise mit Längen über 50 m wird zudem die rückwärtige
Bebauung durch den Verkehrslärm von der Friedensstraße und der naheliegenden Autobahn teil-
weise abgeschirmt. Eine Baureihenfolge durch eine bedingte Festsetzung braucht nicht vorgese-
hen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages
die Wohngebäude zügig nach Rechtskraft des Bebauungsplanes errichten, um die Wohnungsnot
in Köln zu lindern.
Durch die differenzierte Gebietsausweisung eines MI im nordwestlichen Planbereich puffert eine
weniger lärmempfindliche Nutzung entlang der Friedensstraße im Bereich zum Knotenpunkt mit
der Tiergartenstraße die dahinterliegenden Bereiche WA 3 und WA 4 ebenfalls vom Lärm ab.
Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden des Weiteren im Plangebiet passive
Schallschutzmaßnahmen ergriffen. Sie betreffen die Darstellung von Lärmpegelbereichen (LPB)
nach denen sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fens-
ter, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und als Nachweis im Bau-
genehmigungsverfahren zu führen sind. Bei der Wertung der LPB in der Planzeichnung ist zu be-
achten, dass sie so eingetragen wurden, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet.
Die LPB entsprechen also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. Ohne
konkrete Planung kann daraus nicht ohne weiteres auf das erforderliche Bauschalldämmmaß für
einzelne Außenbauteile von Gebäuden und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für
Fenster geschlossen werden. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raum-
größe sowie der Fassadengestaltung, die üblicherweise erst im Baugenehmigungsverfahren be-
kannt werden. In Ergänzung mit einer Festsetzung zu Grundrissorientierungen von schutzbedürfti-
gen Räumen (Schlaf- und Kinderzimmer) sowie von fensterunabhängigen Lüftungen für diese
Räume werden insgesamt Werte erreicht, die ein gesundes Wohnen ermöglichen.
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
Durch Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit schallabschir-
mender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden. Hierzu ist eine entsprechende
textliche Festsetzung erfolgt.
Die Formulierung zum passiven Schallschutz in der textlichen Festsetzung wird durch eine Öff-
nungsklausel in der Form ergänzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnah-
men im Einzelfall zulässig ist, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechni-
schen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschoss-
ebenen nachgewiesen werden. Mit dieser Öffnungsklausel sind auch zukünftige technische Lö-
sungen und Varianten miteinbezogen.
Bei Umsetzung aller Schallschutzmaßnahmen werden die Überschreitungen der maßgeblichen
Werte wirksam aufgefangen. Damit entspricht die Planung insgesamt den Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und einem verträglichen Nebeneinander verschiedener Nut-
zungen, hier von einem Mischgebiet und Wohngebieten.
Artenschutz
Für das Plangebiet wurde ein Fachbeitrag von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsar-
chitektur, zum Artenschutz Stufe I (Stand 11/2016) und eine ergänzende Erhebung der Feldler-
chenpopulation und weiterer Offenlandarten (Stand 05/2018) erstellt.
Im Fachbeitrag von 2016 wurden im Untersuchungsgebiet verschiedene Fledermausarten und
verschiedene Vogelarten als Brutvögel und Gastvögel als artenschutzrechtlich relevante Arten
angetroffen.
Bei den Fledermäusen konnten drei Arten (Nyctalus noctula, Pipistrellus pipistrellus, Pipistrellus
Nathusili) und ein Vertreter einer Gattung (Myotis spec.) nachgewiesen werden. Für die Fleder-
mausfauna sind die vorhandenen Randlinienstrukturen im Untersuchungsgebiet, insbesondere
Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren, Wiesenflächen etc. in erster Linie als Nahrungshabitat
von Bedeutung. Insgesamt ist die Fledermausaktivität im Vergleich zu anderen Untersuchungsge-
bieten der Stadt jedoch als relativ gering einzuschätzen.
Durch den Vollzug des Bebauungsplanes gehen diese Strukturen verloren, werden jedoch in Tei-
len durch entsprechende Neupflanzungen (siehe unten) ersetzt. Weiterhin sind im direkten lokalen
Umfeld ausreichend zur Jagd geeignete Flächen vorhanden, die weiterhin die ökologische Funkti-
on übernehmen können. Quartiere von Fledermäusen sind nach dem vorliegenden Kenntnisstand
durch die Planungen nicht betroffen und entsprechende Schutzmaßnahmen nicht notwendig.
Bei der Avifauna wurden 32 Vogelarten festgestellt. Weitere Vogelarten können als regelmäßige
Nahrungs- oder als Zufallsgäste eingestuft werden.
Zwei Vogelarten, Mäusebussard und Turmfalke, gelten nach dem BNatSchG als „streng ge-
schützt“; diese beiden Arten sind nur als Gäste aufgetreten, Brutvorkommen befinden sich nicht im
untersuchten Raum.
Alle weiteren Vogelarten mit Ausnahme der Straßentaube und der Nilgans sind „besonders ge-
schützt“. Bei der Hälfte dieser Vogelarten wird eine hohe Brutwahrscheinlichkeit angenommen. Bei
den nur als Gastvögeln eingestuften Arten Hausrotschwanz und Haussperling sind Bruten im Be-
reich der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung anzunehmen. Die einzige gefährdete, pla-
nungsrelevante Brutvogelart ist die Feldlerche, bei den Nahrungsgästen sind die beiden Schwal-
benarten (Rauchschwalbe und Mehlschwalbe) als gefährdet eingestuft. Bei den übrigen Brutvögeln
handelt es sich nahezu ausschließlich um verbreitete und häufige, ungefährdete Arten mit Verbrei-
tungsschwerpunkten in Gehölzen unterschiedlicher Art.
Ein eindeutiger Brutnachweis für die Feldlerche konnte 2016 nicht erbracht werden; ein singendes
Exemplar im Offenland in der Nähe zum Untersuchungsgebiet deutete auf ein vermutetes Brutvor-
kommen hin. Durch das zwischenzeitliche Hochwachsen benachbarter Gehölzstrukturen kann
jedoch auch ein möglicher Brutplatz für Feldlerchen entfallen sein. Im Frühjahr 2018 wurde eine
ergänzende Erhebung durchgeführt. Es traten dabei keine planungsrelevanten Brutvogelarten und
insbesondere keine Feldlerche in Erscheinung.
Insgesamt kann dem Planbereich eine geringe Wertigkeit für die Avifauna zugesprochen werden.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes fallen lokale und teilweise temporäre Lebensstätten
im Plangebiet brütender Vogelarten weg. Planungsrelevante Arten sind hierbei nicht betroffen,
jedoch eine Reihe besonders geschützter Arten. Hier werden entsprechende Maßnahmen getrof-
fen, die zumindest einen partiellen Ausgleich ermöglichen. Die empfohlene Anlage von Gehölzrän-
dern mit vorgelagerten Grasfluren wird in die Grünplanung der öffentlichen und privaten Grünflä-
che im südlichen Planbereich integriert. Aus avifaunistischer Sicht sind deshalb keine Planungs-
hindernisse erkennbar; Verbotstatbestände nach BNatSchG liegen nicht vor. Damit die vorhande-
nen Brutvogelarten nicht durch Baufeldräumungen beeinträchtigt werden, sind Rodungsarbeiten
nur in einem bestimmten Zeitraum zulässig. Hierfür ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen
worden.
Eingriff/ Ausgleich
Die geplante Realisierung des neuen Wohngebietes „südlich Friedensstraße – Westteil“ führt zu
einer Überbauung von bisher weitgehend unversiegelten, noch landwirtschaftlich genutzten Frei-
flächen. Mit Ausnahme des bestehenden Mühlenweges, des MI-Gebietes und einem Teil der
Grundstücksparzelle 506 (planfestgestellte Ausgleichsfläche der Deutschen Bahn) werden durch
den Bebauungsplan erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt zugelassen. Dieser Bereich ist in der
Planzeichnung als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich gekennzeichnet.
Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist ein land-
schaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) von BFL, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchi-
tektur, mit Stand von 02/2019 ausgearbeitet worden. Ein internes Anpassungsdeckblatt mit Stand
von 03/2020 bezüglich der Herausnahme des bisherigen Bereiches mit dem WA2 modifiziert die
Aussagen, kommt aber grundsätzlich zu den gleichen Schlüssen.
Im LFB bzw. dem Anpassungsdeckblatt wurde eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erstellt
(siehe auch zum Thema Eingriff/ Ausgleich im Umweltbericht, Punkt 8.5.5). Hierfür wurde ein Bio-
topwertverfahren (Köln-Liste) angewandt, das auf der Methode LUDWIG 1991 beruht. Zur Ge-
währleistung einer Gleichbehandlung aller Planungen im Stadtgebiet wird das vorgenannte Verfah-
ren auch bei diesem Bebauungsplan zugrunde gelegt. Im Ergebnis kann ein Teil des Eingriffs im
Plangebiet selbst durch die interne Maßnahme A1 ausgeglichen werden. Der verbleibende Bedarf
wird über externe Flächen in Köln-Brück mit den Maßnahmen eA1 (Fettwiese) und eA2 (Blühstrei-
fen) gedeckt. Die Lage ist aus dem Übersichtsplan auf der Planzeichnung zu entnehmen.
Durch eine textliche Festsetzung wird die interne Ausgleichsmaßnahme beschrieben und zuge-
ordnet. Ebenso erfolgt für das Umlegungsgebiet (siehe Kapitel 7.1, Bodenordnung) eine Zuord-
nung von externen Ausgleichsflächen für Eingriffe durch die im Umlegungsgebiet liegenden
Wohngebiete und die im Umlegungsgebiet liegende Planstraße 4. Für die restlichen Wohngebiete
und Planstraßen sind Regelungen über die Durchführung, Kostentragung und Zuordnung von ex-
ternen Ausgleichsflächen im städtebaulichen Vertrag getroffen worden. Durch die Umsetzung der
internen und externen Maßnahmen kann der Eingriff in den Naturhaushalt zu 100 % kompensiert
werden.
Im LFB wird ein Konflikt im Kontext mit den Planungsabsichten konkretisiert und eine Lösung an-
geboten. Dabei handelt es sich um die Überplanung eines gesetzlich geschützten Landschaftsbe-
standteiles Nr. 7.2 -20 mit sechs Obstbäumen entlang des bisherigen Mühlenweges. Bei der Rea-
lisierung der Planstraße 1 müssen diese Bäume gefällt werden. Einer Verbreiterung des vorhan-
denen Mühlenweges wurde der Vorzug vor der Verortung der Planstraße 1 an anderer Stelle ge-
geben, weil der jetzige Eingriff durch neue Erschließungsfläche einen geringeren Flächenanteil
beansprucht. Der LFB schlägt als Ersatz die Pflanzung von sechs Bäumen auf einem Flurstück
außerhalb des Plangebietes vor. Das Flurstück liegt in südlicher Verlängerung des Mühlenweges/
südlich der Hermann-Löns-Straße. Es sind Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde ge-
führt und eine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt worden.
Versickerung
Nach Landeswassergesetz NRW besteht eine gesetzliche Grundpflicht der ortsnahen Nieder-
schlagswasserbeseitigung. Das nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser kann nach den
vorliegenden Bodengutachten von Slach & Partner mbH, beratende Ingenieure und Ingenieurteam
Dr. Hemling Gräf & Becker Baugrund GmbH (siehe Aufzählung im Umweltbericht) grundsätzlich
versickert werden. Die Untere Wasserbehörde hat als Genehmigungsbehörde einer Versickerung
im Plangebiet grundsätzlich zugestimmt. Im Endergebnis kann jedoch nur ein Teil des Nieder-
schlagswassers vor Ort versickert werden:
Die Untere Wasserbehörde erlaubt keine Versickerung von Niederschlagswasser, das auf Balko-
nen und Dachterrassen mit einem Regenablauf anfällt. Dieses muss in den Regenwasserkanal
geleitet werden. In der Konsequenz wäre bei allen geplanten, betroffenen Gebäuden der Bau ei-
nes doppelten Ableitungssystems erforderlich. Bei den Einfamilienhäusern sind zurückgesetzte
oberste Geschosse geplant, sodass nicht die gesamte Dachfläche zur Versickerung gebracht wer-
den könnte. Dies wird bei der kleinen Dachfläche als unwirtschaftlich betrachtet, sodass auf eine
Versickerung als situationsangepasste Lösung verzichtet wird und das Niederschlagswasser der
Dachflächen ebenfalls dem Regenwasserkanal zugeführt wird. Terrassenflächen und private Wege
können direkt in die privaten Grünbereiche entwässern.
Auf eine Versickerung der Dachflächenwasser der Mehrfamilienhäuser im WA 1 wird ebenfalls
aufgrund der geringen Flächenverfügbarkeit für Versickerungsanlagen verzichtet und dem Regen-
wasserkanal zugeleitet. Das Grundstück kann fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut wer-
den. Das Niederschlagswasser, das auf der Fläche der Tiefgaragendecke anfällt, wird „über die
Schulter“ in den versickerungsfähigen Arbeitsraum abgeleitet und versickert dort. Dazu wird die
Tiefgarage mit einer wasserdruckhaltenden Abdichtung versehen.
Starkregenereignisse
Für den größten Teil des Plangebietes ist durch Eckle Ingenieure GmbH ein Überflutungsnachweis
für ein 30-jähriges Regenereignis mit Stand von 01/2019 und eine Überflutungsprüfung, 2D-
Oberflächenmodell und gekoppeltes Kanalnetzmodell, mit Stand von 01/2019 erarbeitet worden.
Eine Betrachtung für den nun abgetrennten Westteil mit Stand von 01/2020 ergibt, dass keine we-
sentlichen Auswirkungen auf das Starkregenkonzept festgestellt werden. Auch ohne den Teilbe-
reich Ost ist das Gebiet entwässerungstechnisch „eigenständig“ und nicht mit dem übrigen Er-
schließungsgebiet verbunden; es gibt vom Geländegefälle keine Verbindung zum übrigen Gebiet.
Ferner ist der Kanalanschluss an die Bestandskanäle in der Friedensstraße wie bisher separat
geplant. Für den Umlegungsbereich bzw. die Baugebiete WA 3, WA 4 und eine Teilfläche von WA
7 besteht derzeit noch keine konkrete Planung. Von daher können zu diesem Gebiet keine Aussa-
gen getroffen werden. Der Überflutungsnachweis ist jedoch durch spätere Bauherren im Bauge-
nehmigungsverfahren zu erbringen.
Im Überflutungsnachweis werden bauliche Maßnahmen aufgezählt, die das anfallende Überflu-
tungsvolumen insgesamt verringern, Objektschutzmaßnahmen benannt und das Schutzkonzept im
Zuge der Straßenplanung erläutert (siehe weiter unten). Die Stellungnahme kommt zu dem
Schluss, dass mit Hilfe der darin beschriebenen Maßnahmen der Nachweis einer schadlosen
Überflutung erbracht ist. Anhand eines 2D-Oberflächenmodells (Überflutungsprüfung) sind die v.g.
Maßnahmen verifiziert worden.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die Berechnungen zum Überstauvolumen mit dem eindimensionalen
Modell ein ausreichend dimensioniertes Kanalnetz zeigen. Bis auf einen Kanalschacht funktionie-
ren alle betrachteten Schächte. Die einzig berechnete Überstaumenge trifft bei dem Schacht R7
zu. Dieser liegt im nord-westlichen Bereich des Mehrfamilienhauses im WA 1 im Baufeld 1c. Die
Überstaumenge liegt hier bei 8 Litern bei der statistisch alle 30 Jahre auftretenden Maximalbelas-
tung bei einem von 24 Modellregen. Da sie zudem nur für 0,6 Minuten auftritt, ist sie so gering,
dass man auch für diese Belastung von Überstaufreiheit sprechen kann.
Die gekoppelte 2D-hydrodynamische Überflutungsberechnung zeigt, dass für die maßgebende
Niederschlagsbelastung keine Überflutungsgefahr besteht. Im Bereich der Tiefgaragenrampe
kommt es im Modell zu kritischen Wasserständen über 50 cm. Der Überflutungsschutz wird in bei-
den Fällen aber durch eine geplante Hebeanlage mit der Bemessung auf einen 100-jährlichen
Niederschlag erreicht. Der Abfluss an allen Oberflächen wird insgesamt schadlos auf dem Gelände
abgeleitet und in dem geplanten Rückhalteräumen zwischengespeichert. Hieraus kann gefolgert
werden, dass keine Gefährdung für Sachgegenstände oder Menschen im Plangebiet besteht und
auch eine Gefährdung für außerhalb liegende Bereiche nicht gegeben ist.
Im Detail:
Zu den baulichen Maßnahmen gehört die Anhebung des gesamten Erschließungsgebietes um
max. 75 cm und damit auch die Auffüllung der vorhandenen Geländesenke im nordwestlichen Be-
reich des Plangebietes. Dadurch ist ein Oberflächenzulauf von außerhalb des Gebietes nicht mög-
lich. Des Weiteren werden durch die Begrünung der Tiefgaragenoberfläche, die extensiven Dach-
begrünungen der Mehrfamilienhäuser und die Gestaltung der privaten Stellplätze mit versicke-
rungsfähigen Materialien die Zuflussmengen verringert bzw. verzögert.
Im Starkregenfall wird auf südlichen und westlichen Grundstücksgrenzen der Mehrfamilienhäuser
im WA 1 durch einen L-Kantenstein eine 10 cm hohe Aufkantung hergestellt. Hier kann sich Ober-
flächenwasser stauen. Bei den Einfamilienhausgrundstücken wird das Oberflächenwasser bei
Starkregen in einer Geländemulde auf dem rückwärtigen Grundstück zurück gehalten. Dies ist im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Mulden auf den Privatgrundstücken der Einfamili-
enhäuser sind nicht für den Überflutungsschutz im öffentlichen Raum erforderlich. Der Ein ent-
sprechende Hinweis Nr. 12 auf der Planzeichnung benennt das erforderliche spezifische Rückhal-
tevolumen auf diesen Grundstücken.
Als Objektschutzmaßnahmen werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, wie z. B. ein be-
stimmtes Geländegefälle vom Haus weg, Stufen bei Hauseingängen und Kelleraußentreppen,
Bordsteine mit einer gewissen Auftritthöhe oder die Höhe der Tiefgaragenzufahrt in der Form, dass
kein Überlauf von den Verkehrsflächen möglich ist. Die Barrierefreiheit bei den Mehrfamilienhäu-
sern ist durch Anrampungen der Eingänge gesichert.
Das Straßenprofil der Verkehrsflächen wird als umgekehrtes Dachprofil (oder V-Profil) mit einer
Mittelrinne ausgebildet. Im Starkregenfall kann über dieses Profil das Oberflächenwasser gespei-
chert bzw. gezielt abgeleitet werden. In der privaten Erschließungsstraße parallel zur Friedens-
straße hilft ein pendelndes Gefälle einen Teil des Starkregens vor dem Überlauf in die Planstraße
1 zurückzuhalten. Die Straßenführungen und die Höhenentwicklung aller Straßen wurden im
Längsverlauf so geplant, dass das Oberflächenwasser bei einer Überflutung der Straßen zu zwei
zentralen Tiefpunkten am Südrand des Plangebietes abläuft. Die beiden Punkte liegen in der 90-
Grad-Kurve Planstraße 1/ Planstraße 3 und am Südrand des Wendehammers der Planstraße 2.
Hier läuft das Wasser in Mulden in der öffentliche Grünfläche bzw. der privaten Grünfläche über.
Die vorzuhaltenden Stauvolumina sind in textlichen Festsetzungen hinterlegt.
Klimaschutz
Die geplante Bebauung bisheriger Siedlungsrandgebiete hat Auswirkungen auf die Bestandssitua-
tion. Die bisherige Bewertung als „klimaaktive Fläche“ verändert sich um eine Klasse in „belastete
Siedlungsfläche“.
Verschiedene Begrünungsmaßnahmen mindern den Effekt der Bildung von Wärmeinseln und re-
gen die Förderung von Kaltluftproduktion innerhalb der Wohngebiete an. Als Beitrag zur Verbesse-
rung des Kleinklimas werden die Dächer der Mehrfamilienhäuser im MI und WA 1 extensiv be-
grünt. Dies dient gleichzeitig der Regenwasserrückhaltung. Die Dacheingrünung hilft auch, feine
Stäube zu binden. Zudem leistet sie einen Beitrag zur Minderung des Eingriffs. Alle verfügbaren
Tiefgaragendächer, die nicht durch Wege und Zufahrten, Terrassen, Kleinkinderspielplätze etc.
überbaut werden, werden ebenfalls begrünt und gärtnerisch gestaltet. Im öffentlichen Straßenraum
erfolgen Baumpflanzungen, die oberirdischen Stellplatzanlagen im WA 8 werden ebenfalls mit
Bäumen gegliedert. Im Süden des Plangebietes werden öffentliche und private Grünflächen den
Übergang in die freie Landschaft gestalten.
Zudem werden mit den geplanten kompakten Baukörpern hohe wärmeseitige Energieeffizienzen
geschaffen.
Mit den entsprechenden textlichen Festsetzungen zur Begrünung und in der Darstellung in der
Planzeichnung werden insgesamt die negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz gemildert.
Belichtung und Besonnung
Für das städtebauliche Planungskonzept ist von iMA cologne mbH eine Untersuchung der potenti-
ellen Besonnungsdauer und Verschattung (Stand 02/2017) erstellt worden. Die Untersuchung soll-
te Aufschluss über die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse geben und damit als
eine der Beurteilungsgrundlagen zur Erhaltung und Realisierung gesunder Wohnverhältnisse die-
nen. Sie gilt analog auch nur für Aussagen für den Westteil.
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer wur-
de die DIN 5034-1, Tageslicht in Innenräumen – allgemeine Anforderungen in der aktuellen Fas-
sung von 07/ 2011 herangezogen. Diese empfiehlt als Stichtage den 20./ 21. März als Datum für
die Tag- und Nachtgleiche sowie den 17. Januar als Datum für den Tag mit der geringsten Tages-
lichtdauer des Jahres zu nehmen. Bei der Tag- und Nachtgleiche soll eine Mindestbesonnung von
4 Stunden, beim dunkelsten Tag eine von mindestens 1 Stunde erreicht werden.
Im Ergebnis zeigt sich, dass im Bereich der umgebenden Bestandsbebauung diese Orientie-
rungswerte auch nach Realisierung des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Bei der gesamten geplanten Bebauung können an beiden Stichtagen an allen Nordfassaden die
Werte nicht eingehalten werden, ebenso wie an weiteren, tabellarisch und geschossweise aufge-
zählten Fassaden mit anderen Himmelsrichtungen. Ab dem dritten Obergeschoss wird außer an
den Nordfassaden sowohl das 1- Stunden- wie auch das 4-Stunden-Kriterium im Mittel eingehal-
ten. In den unteren Geschossen werden zum Teil die Mindestanforderungen auch bei durchge-
steckten Grundrissen nicht erfüllt; so weisen zum Beispiel im Baufeld 5a das südliche Reihenhaus
der Zeile und im Baufeld 5b die südlichen drei Reihenhäuser nicht ausreichende Werte für das 1-
Stunden-Kriterium im Januar im Erdgeschoss aus.
Es bleibt festzustellen, dass aufgrund der vorgesehenen, gewollten baulichen Dichte (siehe Ziffer
1, Anlass und Ziel der Planung) der neuen Wohngebäude einzelne Fassadenabschnitte laut v.g.
zur Orientierung herangezogener DIN nicht ausreichend belichtet werden. Im Sinne der Empfeh-
lungen der o.g. DIN ist es gleichwohl ausreichend, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der
Wohnung die Kriterien erfüllt. Dies ist u.a. durch Maisonettewohnungen, durchgesteckte Grundris-
se oder Grundrisse über Eck zu erreichen. Beim Zuschnitt der Wohnungen muss darauf geachtet
werden, dass jeweils ein Wohnraum je Wohnung zu einer ausreichend besonnten Fassade orien-
tiert ist. Dieses ist ab der zweiten Etage überall an einer Fassadenseite möglich. Ein entsprechen-
der Hinweis wird im textlichen Teil der Bebauungsplan-Urkunde aufgenommen.
Die detaillierte Prüfung dazu kann jedoch erst im Rahmen der konkreten Hochbauplanung im Bau-
genehmigungsverfahren erfolgen. Die Anforderungen an die Belichtung und Besonnung sind je-
doch durch entsprechende Maßnahmen erzielbar.
Archäologische Bodendenkmalpflege
Im Mai 2019 hat eine archäologische Sachverhaltsermittlung des Römisch-Germanischen Muse-
ums/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz zur Überprüfung eines bestehen-
den Befundverdachtes stattgefunden (siehe Umweltbericht, Ziffer 8.4.5, Kultur- und Sachgüter-
schutz). Für den Fall, dass bei Erdarbeiten von Erschließungs- und Baumaßnahmen wider Erwar-
ten Befunde oder Funde freigelegt werden, ist daher ein entsprechender Hinweis zum Denkmal-
schutzgesetz Nordrhein Westfalen aufgenommen worden.
Hochspannungsleitungen außerhalb des Plangebietes
Zwischen dem Plangebiet des Bebauungsplanes und der bestehenden Autobahntrasse der BABA
A 59 liegen drei Hochspannungsleitungen. Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, kann gegebenenfalls ein billigendes Unterschreiten der möglicherweise
wünschenswerten Abstände vorausgesetzt werden. Nördlich der Friedensstraße gibt es zudem
bereits bestehende Wohnnutzungen, die deutlich näher an den bestehenden Leitungstrassen lie-
gen als die geplante Wohnbebauung des Bebauungsplanes.
Der Ausbau der BAB A 59 ist im Stadium der Vorentwurfsplanung und soll auf der Westseite der
bestehenden Autobahn realisiert werden. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es drei parallel zur Auto-
bahn verlaufende Hochspannungsleitungen. Von West nach Ost: eine 110-kV Bahnstromleitung,
eine 110-kV Leitung der RWE/ Westnetz GmbH und eine 220 kV-Leitung der Amprion. Die Bahn-
leitung hat einen Abstand von über 200 m (Achse) zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
die RWE-Leitung und die Amprion-Leitung sind entsprechend noch weiter entfernt. Die beiden
letztgenannten Leitungen sollen zukünftig in einer Trasse auf höheren Masten vereint werden.
Dadurch rückt die 220-kV Leitung zwar näher an die geplante Wohnbebauung heran, liegt aber
immer noch weiter weg als die Bahnleitung.
Zur Beurteilung von notwendigen Abständen wird im Rahmen von Planungen auf den Abstandser-
lass NRW vom 06.06.2007, Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum Abstandserlass“ für die Festle-
gung von Schutzabständen bei Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung zurückgegriffen. Bei
Neuplanungen ist ein Abstand von 40 m für 380-kV Leitungen, 20 m bei 220-kV Leitungen und 10
m bei 110-kV/ 16 2/3 Hz einzuhalten. Der Schutzabstand von 380-kV Leitungen ist immer zu wäh-
len, da sich durch technische Änderungen die elektrische Spannung der Leiterseile verändern
lässt. Es bleibt festzuhalten, dass der Abstand von 40 m zwischen der nächstgelegenen Hoch-
spannungsleitung und dem Plangebiet auch nach der Zusammenlegung der 220-kV Leitungen
deutlich eingehalten wird.
6. Städtebauliche Kennziffern
Größe des Plangebiets in ha 3,4 ha
BGF über alle Baufelder in m² 32.055 m²
- BGF Wohnen in m² 25.808 m²
- BGF Mischbaufläche in m² 6.247 m²
Anzahl der geplanten WE 180 WE
- davon öffentlich gefördert 118 WE
Frei- und Grünfläche in m² 2.713 m²
- davon öffentlich 1.695 m²
- davon privat 1.018 m²
Verkehrsfläche in m² 3.484 m²
- davon öffentlich 3.484 m²
Versorgungsfläche in m² 24 m²
7. Planverwirklichung
7.1 Bodenordnung
Die Flächen im Planbereich stehen im Eigentum der Stadt Köln, zweier Investorengruppen und
einiger privater Eigentümer. Letztgenannte Eigentümer konzentrieren sich auf den westlichen Teil
des Plangebietes. Zur Planverwirklichung ist in Teilen ein Bodenordnungsverfahren gemäß § 45
BauGB (Baugesetzbuch) erforderlich, da sich auf diesen Flächen aufgrund der Besitz- und Eigen-
tumsverhältnisse das geplante städtebauliche Konzept nicht ohne eine Grundstücksneuordnung
umsetzen lässt. In der Planzeichnung ist der entsprechende Umlegungsbereich dargestellt. Konk-
ret ist der westliche Planbereich mit den WA 3, WA 4 und teilweise WA 7 – Baufeld 7a betroffen.
Die nach der Umlegung neu entstehenden Grundstücke stimmen in Bezug auf die Lage, Form und
Größe vergleichbaren Grundstücken in der Umgebung überein. Nach der Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes soll der entsprechende Anordnungsbeschluss des Rates des Stadt Köln eingeholt
werden. Die Dauer des Umlegungsverfahrens ist von der Mitwirkungsbereitschaft der beteiligten
Grundstückseigentümer abhängig und beträgt im Durchschnitt bei dieser Anzahl an Beteiligten
mindestens 3 Jahre nach der Einleitung des Verfahrens. Mögliche Aussagen zu einer erfolgreichen
Umlegung können zu diesem Zeitpunkt noch nicht getätigt werden. Die Bebauung und Erschlie-
ßung der außerhalb des Umlegungsgebietes liegenden Flächen kann selbstständig auch ohne
durchgeführtes Umlegungsverfahren erfolgen.
Die künftigen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sollen notariell in das Eigentum der Stadt
übertragen werden. Anschließend sollen die festgesetzten Straßenverkehrsflächen nach dem Vor-
liegen gewisser Voraussetzungen (Rechtskraft des Bebauungsplanes, Eigentumsübergang, Aus-
bau) entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetztes für das Land Nordrhein-
Westfalen (StrWG NRW) ihrer Zweckbestimmung, dem öffentlichen Verkehr, gewidmet werden.
7.2 Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Bebauungs-
plan entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Dazu wurde eine Planungsvereinbarung mit einem
der Investoren geschlossen.
Die Friedensstraße unterliegt nicht mehr der Erschließungsbeitragspflicht für die Kosten ihrer
erstmaligen endgültigen Herstellung gemäß den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB. Zur Umset-
zung des Planungskonzeptes sind Änderungen an den bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen
erforderlich. Die daraus resultierenden Kosten werden - gemäß § 16 des Straßen- und Wegege-
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) - zu Lasten der Investoren im Plangebiet
gehen.
7.3 Städtebaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag
Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes sowie von Kostenübernahmen sind Regelungen
in einem städtebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit den Investoren getroffen
worden.
Der Erschließungsvertrag umfasst Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen
der Planstraßen 1 bis 3 sowie der öffentlichen Grünanlage/ Spielflächen (inkl. der dortigen Retenti-
onsmulde). Die getroffenen Regelungen sind mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesi-
chert.
Der städtebauliche Vertrag enthält Vereinbarungen zu folgenden Themen:
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozialem Wohnungsbau,
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,
- Gestaltung der Fassaden,
- interne Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen,
- externe Ausgleichsmaßnahmen,
- Bodenschutz,
- Vorsorge Starkregenereignisse,
- Verweis auf Erschließungsvertrag,
- Kostentragungen und
- Vertragsstrafen bei Nichterfüllung verschiedener Paragrafen.
8. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Es ist beabsichtigt, entsprechend des vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014 beschlossenen
Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen) in Köln-Porz-Elsdorf auf einer etwa 3,4 ha
großen Fläche Wohnungsbauvorhaben zu entwickeln.
Geplant sind die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit Einfamilienhäusern und
Geschosswohnungsbauten sowie die Bestandssicherung und Nachverdichtung eines bereits be-
stehenden Mischgebietes. Die Ziele der Kölner Wohnungsbaupolitik sind im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 niedergelegt. Mit der Bezeichnung W 708-003 ist im Stadtteil Porz-Elsdorf ein Gelän-
de südlich der Friedensstraße aufgeführt, das nun im Rahmen der Bauleitplanung konkret entwi-
ckelt werden soll (siehe auch Punkt 1 Anlass und Ziel der Planung).
8.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet wird heute landwirtschaftlich genutzt. Die umgebende Nutzung ist durch Wohnbe-
bauung geprägt, deren Baustruktur ist äußerst heterogen. Es sind nördlich der Friedensstraße bis
zu 14-geschossige Solitärbauten mit Wohnnutzung vorzufinden, westlich des Planbereiches sind
2- bis 3-geschossige Wohngebäude mit Flach- beziehungsweise Satteldächern realisiert. Das
Plangebiet stellt sich als eine ausgeräumte landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Gehölzstrukturen
sind in Form von Solitärbäumen entlang der Friedensstraße anzutreffen. Im westlichen Plangebiet
sind private Hausgärten vorzufinden.
Der Planbereich ist über die Friedensstraße an eine leistungsfähige Verkehrsverbindung ange-
schlossen. Die Frankfurter Straße westlich des Plangebiets bietet Verbindungen in Nord-Süd-
Richtung zu mittel- und großräumigen Zielen wie auch an die BAB 59 und 559. Auch Anbindungen
an den ÖPNV liegen in der Nähe.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Bei Verzicht auf die aktuellen Planungen an dieser Stelle ist zumindest mittelfristig von dem Fort-
bestand des bestehenden Flächenzustands im Bereich der Hausgärten und Ackerfläche auszuge-
hen. Bauliche Vorhaben und sonstige Nutzungen wären somit im MI nach § 34 BauGB und in den
übrigen Flächen nach § 35 BauGB zulässig. Im Bereich des MI-Gebietes besteht bereits nach §34
BauGB Baurecht für eine zusätzliche Bebauung des Parkplatzes. Insoweit entspricht die Nullvari-
ante der Planung.
8.1.3 Beschreibung Planung
Das Plangebiet ist circa 3,4 ha groß und sieht eine Bebauung mit Geschosswohnungsbauten so-
wie Einfamilienhäusern in Form von Reihen- und Doppelhäusern vor. Das Wohnbauvorhaben um-
fasst die Errichtung von insgesamt rund 180 WE.
Der Planbereich des Mischgebietes bietet zusätzliche Wohn- und Gewerberessourcen, für die der-
zeit noch keine konkrete Realisierungsabsicht besteht. Hier wird im Sinne einer Angebotsplanung
Planungsrecht geschaffen, was perspektivische Erweiterungsmöglichkeiten bieten soll.
Die öffentliche äußere Erschließung erfolgt über das bereits vorhandene Straßennetz (Friedens-
straße) beziehungsweise über heute vorhandene, noch auszubauende landwirtschaftliche Wege
(Mühlenweg). Die innere Erschließung ist über ein noch zu realisierendes Erschließungssystem
vorgesehen. Die Ausbildung einer Ortsrandeingrünung definiert den Übergang vom Siedlungsbe-
reich in die freie Landschaft.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Nachfolgend sind die Bodennutzungen im Istzustand und bei der Planung tabellarisch dargestellt.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 3,4 ha. Die Tabelle 1 zeigt die Flächenbilanz von Bestand
und Planung.
Flächen von Bestand und Planung
Bestand Größe
[m²]
Planung Größe
[m²]
Kleingartenanlage mit hohem Ge-
hölzanteil
3.340 WA1 9.116
Ziergärten mit hohem Gehölzanteil 854 WA3 bis WA8 13.465
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumrei-
hen mit jungem Baumholz, Obstbäume
363 Mischgebiet 5.206
Acker 17.991 Straßenverkehrsfläche 3.487
Streuobst mit Hochstämmen 4.646 Kompensationsfläche der Bahn 301
Artenarme Intensivfettwiese, mäßig
trocken bis frisch
585 Spielplätze mit Rasenbelag
1.695
innerstädtische Baumgruppen und
Alleen mit mittlerem Baumholz
135 Pflanzmaßnahmen, private Grün-
flächen
788
Gewerbe innerhalb von Ortschaften 5.207 Fläche für Versorgung 24
Fahr- und Feldwege, versiegelt 660
Fahr- und Feldwege, unversiegelt 301
Summe 34.082 Summe: 34.082
(Hinweis: Geringe Ab weichungen sind rundungsbedingt)
Das Plangebiet ist heute – mit Ausnahme der Bestandsbebauung an der Friedensstraße (Misch-
gebiet) – nicht bebaut.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsat-
zung (BSchS) der Stadt Köln im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sein. Die Ziele
des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern stichwortartig beschrieben.
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.4.1 Mensch, Gefahrenschutz
Hier: elektromagnetische Felder, Hochwasser, Störfallrisiken, Starkregen:
Elektromagnetische Felder: Der Abstand von der Wohnbebauung zur parallel der Autobahntrasse
geführten Hochspannungsfreileitung beträgt über 200 m. Daher sind keine Auswirkungen elektro-
magnetischer Felder auf die zukünftigen Anwohner zu erwarten.
Störfallrisiko, Hochwassergefahr: Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen bzw.
angemessenen Sicherheitsabständen von Störfallbetrieben. Auch von einem Extremhochwasser
des Rheins ist das Plangebiet nicht betroffen.
Zur Vorsorge gegen die Überflutung von Tiefgaragen und Kellern durch Niederschlagswasser aus
Starkregenereignissen (Klimawandelfolge) wurde ein Überflutungsnachweis für die Freiflächen
erbracht. Es stehen genug Freiflächen zur Verfügung, um das Niederschlagswasser aus einem 30-
jährlichen Regenwasser aufzunehmen.
8.4.2 Mensch, Gesundheit (Emissionen, Immissionen)
Hier: Licht, Erschütterungen
Licht (künstliche Belichtung), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Abwässer und Abfälle werden nicht in außergewöhnlichem Umfang anfallen bzw. werden entspre-
chend der vorhandenen Infrastruktur und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsorgt. So
wird das zukünftig anfallende Schmutzwasser der geplanten Wohnbebauung vollständig über den
Abwasserkanal in der Friedensstraße zum Klärwerk in Köln-Porz-Wahn abgeleitet. Zum Umgang
mit dem Niederschlagswasser siehe Punkt 8.5.8 Wasser, Grundwasser.
Eine über das übliche Maß der Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit hinausgehende
künstliche Beleuchtung wird nicht erfolgen. Die Lichtimmissionen der Pkw-Scheinwerfer der ge-
planten TG-Ausfahrt sind infolge des Abstandes von 50 m und mehr an den Fassaden der nächst-
gelegenen Wohngebäude im Bestand zwar wahrnehmbar, es entstehen jedoch keine unzumutba-
ren Belästigungen durch diese Lichtimmissionen. Die Lichtimmissionen aus dem Straßenverkehr
fallen nicht unter den Anwendungsfall des Lichterlasses NRW.
Erschütterungen:
Emittenten von Erschütterungen sind heute und zukünftig im Plangebiet und daran angrenzend
nicht vorhanden. Durch die geplanten Nutzungen entstehen keine Erschütterungen.
8.4.3 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
FFH- und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB):
Natura 2000-Flächen (Flächen nach der Vogelschutzrichtlinie „Richtlinie 79/409/EWG“ und nach
der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-
benden Tiere und Pflanzen“ (kurz: Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie) liegen weder inner-
halb des Plangebietes, noch stehen die nächstgelegenen Flächen mit dem Plangebiet in einer
funktionalen Verbindung. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet „DE-5108-301/DE-5108-401“
liegt mehr als 1.500 m nordöstlich des Plangebietes entfernt.
8.4.4 Wasser, hier: Oberflächenwasser
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) vorhanden
oder geplant.
8.4.5 Kultur- und Sachgüterschutz
Eine Betroffenheit von Kultur- und/oder sonstigen Sachgütern ist beim derzeitigen Kenntnisstand
nicht absehbar.
Im Mai 2019 hat das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -
denkmalschutz im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen
durchgeführt. Ziel der archäologischen Maßnahme war die Überprüfung eines für das Plangebiet
bestehenden archäologischen Befundverdachts. Es wurden keine archäologisch relevanten Be-
funde oder Funde festgestellt, die auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals oder einer archä-
ologischen Fundstelle im Plangebiet schließen lassen würden. Auf der Grundlage der Ergebnisse
ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der Planung Belange von Archäologischer
Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz betroffen sein werden. Im Rahmen von Erschlie-
ßung und Neubebauung sind aus bodendenkmalpflegerischer Sicht daher keine weiteren archäo-
logischen Maßnahmen erforderlich.
Sollten bei Erdarbeiten im Rahmen von Erschließungs- und Baumaßnahmen wider Erwarten ar-
chäologische Befunde oder Funde freigelegt werden, sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) NW zu beachten. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenom-
men.
Betroffenes Sachgut ist der Mühlenweg, der im Plangebiet ausgebaut wird.
8.4.6 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden, dass
das Plangebiet weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt. Inner-
halb des Plangebietes werden Gehölzpflanzungen an den Gebietsgrenzen sowie Straßenbäume
zur Überstellung von Erschließungsflächen festgesetzt. Diese dienen auch der Staubbindung und
dem Ausgleich der Temperaturgänge. Weiterhin wird für einen Teil des Plangebietes eine emissi-
onsarme Nahwärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) sichergestellt.
Weitere Ausführungen zur Luftgüte siehe Punkt 8.5.11 Luftschadstoffe - Immissionen.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr.7 g BauGB)
Landschaftsschutzgebiet:
Bestand
Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Landschaftsschutzgebiet L 21 LSG „Freiräume um
Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (LSG-5107-0033) aus. Im Landschaftsplan
wird für den Planungsraum sowie den angrenzenden Freiraum folgender Schutzzweck formuliert
(Auszug): „Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbe-
sondere zur Sicherung des Grundwasserhaushaltes (…) in der besonderen Bedeutung des großen
zusammenhängen Freiraums für die landschaftsbezogene Erholung im ländlichem Raum.“ Weiter-
hin wird das Entwicklungsziel 3 formuliert: „Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit na-
turnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. Die Fläche der im Plange-
biet liegenden Teilmaßnahme (Birnenhochstämme am Mühlenweg) wird überplant und durch
gleichwertige Maßnahmen ersetzt, die vergleichbare Funktionen im Landschaftsraum erfüllen.
Weitere Schutzgebiete i. S. d. §§ 23 – 25, 27 – 28 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes
nicht vorhanden.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Die Umsetzung der Bauleitplanung widerspricht für das Plangebiet dem im Landschaftsplan formu-
lierten Schutzzweck und dem Entwicklungsziel. Mit der geplanten Wohnbebauung geht ein gerin-
ger Anteil an dem zu erhaltenden Freiraum verloren. Zum Schutzziel „Sicherung des Grundwas-
serhaushaltes“ siehe Punkt 8.5.8 Wasser, Grundwasser. Der Schutzzweck und das Entwicklungs-
ziel sind im übrigen Teil des LSG 21 durch die Planung nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden im Freiraum Brück-
Rath eine Fettwiese und ein Blühstreifen angelegt. Diese Maßnahmen entsprechen den dortigen
Zielen der Landschaftsplanung und stärken damit den Landschaftsplan Köln.
Bewertung
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen teilweise den Festsetzungen
und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW) treten die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Land-
schaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht widersprochen hat.
8.5.2 Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL, dem Landesna-
turschutzgesetz und der Baumschutzsatzung der Stadt Köln formuliert.
Bestand:
Das Plangebiet umfasst überwiegend Teile des Offenlandes (Ackerflächen) westlich der A 59
und kleinere Flächenanteile Grünland und Gärten westlich des Mühlenweges. Die nördliche
Grenze bildet die Friedensstraße und ein größerer Kundenparkplatz (Netto-Markt), im Osten
grenzt ein gepflanztes Gehölz und weitere Ackerflächen an, im Süden ebenfalls Ackerflächen
und eine baumbestandene Grünlandfläche (Wiese, Weide). Nach Westen bildet der besiedelte
Bereich (überwiegend Einfamilienhäuser) von Porz-Elsdorf mit seinen Hausgärten die Grenze.
Aus der Ferne betrachtet zeigt sich das Plangebiet als Gehölzstruktur vor der angrenzenden
Wohnbebauung. Westlich des Mühlenweges besteht das Untersuchungsgebiet (UG) jeweils
zur Hälfte aus Freizeitgärten mit Gehölzbestand und Grünflächen, sowie einem Areal, welches
der Pferdehaltung dient (überwiegend Grünlandfläche). Östlich des Weges nimmt nahezu
ausschließlich Offenland (Ackerflächen) den restlichen Teil des Plangebietes ein.
Der die beiden Teilflächen des UG trennende Mühlenweg ist als asphaltierter Wirtschaftsweg
ausgebildet, der beidseitig von jeweils schmalen Gras- und Krautstreifen gesäumt ist. Kurz vor
der Einmündung zur Friedensstraße ist zur Ackerseite hin ein einreihiger Obstbaumbestand
erwähnenswert.
Neben der Ackerfläche sind als weitere Strukturen zur Friedensstraße hin ein Brachstreifen
und eine Gras-/Staudenböschung zum Fußweg vorhanden. Der östlich des Mühlenwegs lie-
gende Teil des Plangebiets wird durch die beiden Strukturen „Acker“ und „Gehölz“ bestimmt.
Die Äcker werden überwiegend noch genutzt, Teilflächen liegen auch frisch brach. Die auf
ehemaligen Ackerparzellen angepflanzten Gehölze sind noch relativ jung und weisen ein viel-
fältiges Sortiment unterschiedlicher Strauch- und Baumarten auf. Neben der Bereitstellung von
Nistplätzen der Avifauna tragen sie in erster Linie zur Verbesserung der Strukturvielfalt bei,
insbesondere durch die Bereitstellung von Randlinien, die auch für die lokale Fledermausfau-
na von Bedeutung sind.
Schutzwürdige Pflanzengesellschaften wurden im Rahmen der Bestandserfassungen im
Plangebiet nicht festgestellt.
Die wesentlichen Biotoptypen sind Ackerflächen, Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen
mit jungem Baumholz, Obstbäume(Birnen, Süßkirschen, Pflaumen) , Ziergärten mit hohem
Gehölzanteil, Kleingartenanlage mit hohem Gehölzanteil, Streuobst mit Hochstämmen sowie
partiell auch Krautsäume entlang des Mühlenweges und der Friedensstraße. Dabei weisen die
überwiegenden Flächenanteile (Ackerflächen, Ziergärten, Krautsäume) eine nur geringe öko-
logische Wertigkeit auf, während die v.a. westlich des Mühlenwegs liegenden Flächen (Klein-
gartenanlagen, Streuobstreste auf Dauergrünland) eine mittlere ökologische Wertigkeit auf-
weisen (eine Einstufung der Streuobstreste als hochwertig ist wegen der geringen Flächende-
ckung der Obsthochstämme nicht möglich).
Baumschutz:
Im Rahmen der Erstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages wurde eine Baumkar-
tierung und –bewertung durchgeführt. Aufgrund der Schaffung einer Tiefgargagenzufahrt
muss ein Baum außerhalb des Geltungsbereichs entlang der Friedensstraße gefällt werden.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich darüber hinaus keine weiteren Bäume, so dass ent-
sprechende planerische Empfehlungen, z.B. zur „Integration in die Planung“ oder der „pla-
nungsbedingten Beseitigung“ nicht zu formulieren waren.
Die sechs teils bereits abgestorbenen Birnbäume an der Einmündung des Mühlenwegs unter-
fallen als Gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) dem Schutz des § 39
LNatSchG NRW. Hiernach ist es verboten, einen derartigen GLB zu zerstören oder erheblich
oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Vor der Rodung der betroffenen Birnbäume ist daher die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB)
erforderlich. Bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 76380/03 ist die Inaus-
sichtstellung der Befreiungserteilung durch die UNB einzuholen, so dass in die Befreiungslage
hineingeplant werden kann. Es sind bereits Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde
geführt und eine Befreiung vom Landschaftsschutz in Aussicht gestellt worden.
Entsprechend der beschriebenen Sachverhalte, werden im Geltungsbereich des Bebauungs-
planes selbst keine planungsrechtlichen Sicherungen von Baumstandorten erforderlich.
Prognose (Plan):
Die Umsetzung des Bebauungsplanes wird zu einer vollständigen Überplanung der vorhande-
nen Vegetation im Geltungsbereich führen. Neue Pflanzenlebensräume sind auf die im Be-
bauungsplan festgesetzten Maßnahmenflächen beschränkt. Infolge der Überbauung werden
naturnahe Grünstrukturen aus Langgraswiesen und Laubgehölzsäumen lediglich in den
Randbereichen des Plangebietes neu hergestellt werden können (vgl. Flächen A1, M1, M2,
M3, M4). Innerhalb des Plangebietes werden 19 Straßenbäume als zu pflanzen festgesetzt,
zudem werden auf den Geschossbauten insgesamt 2.345 m² mit einer extensiven Dachbe-
grünung ausgestattet.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nichtrealisierung der Planung ist mit dem Fortbestehen der vorhandenen Pflanzen-
lebensräume zu rechnen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungsmaßnahmen sind in Bezug auf das pflanzliche Arteninventar nicht vorgesehen.
Im Plangebiet werden auf den Geschoßwohnungsbauten extensive Dachbegrünungen etab-
liert; eine Ein- und Durchgrünung mit vornehmlich einheimischen Strauch- und Baumarten er-
folgt. Die Ausweisung von vier Maßnahmenflächen (M1 – M3 sowie A1) und einer Pflanzfläche
(M4) wird festgesetzt. Die Maßnahmen beinhalten eine Baumhecke aus einheimischen und
standortgerechten Heckenpflanzen (M1) und (A1), Strauchhecken aus einheimischen und
standortgerechten Heckenpflanzen (M2) und M(3) und eine Langgraswiese (M4). Weiterhin ist
die Anlage von zwei externen Pflanzmaßnahmen (eA1) und (eA2) auf von der Gemeinde be-
reitgestellten Flächen im Schwerpunktraum Köln-Brück auf den Flurstücken 203, 278/100,
100/2, 494 und 577 (jeweils teilweise), der Flur 74, Gemarkung Langenbrück, vorgesehen.
Die Stadt Köln wird auf dieser Fläche eine extensive Fettwiese und Blühstreifen realisieren.
Bewertung:
Die insgesamt geringe bis mäßige Wertigkeit des Areals wird vorrangig auf die bestehende in-
tensive Flächenbewirtschaftung, die durch sie ausgelöste Artenarmut des Pflanzeninventars
und auch auf die Störwirkungen der umgebenden Siedlungsflächen und Verkehrstrassen zu-
rückgeführt.
Durch die Realisierung der Planung werden überwiegend agrarische Offenlandstandorte in
Bauflächen umgewandelt. Als Kompensation sind plangebietsinterne und -externe Pflanz-
maßnahmen vorgesehen.
8.5.3 Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL, der VRL, dem
Landesnaturschutzgesetz und der Baumschutzsatzung der Stadt Köln formuliert.
Bestand:
Zur Abklärung, ob durch die Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestän-
de verletzt werden könnten, wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe II durchgeführt. Auf-
grund der Biotopausstattung des Plangebietes und dessen Nahbereich sowohl mit Ackerflä-
chen als auch Gehölzen und Gärten mit Baubestand, war eine Untersuchung erforderlich zur
Prüfung, ob Lebensstätten sogenannter planungsrelevanter wildlebender Tierarten betroffen
sein könnten.
Für die beiden als möglicherweise planungsbedeutsam erkannten Artengruppen der Avifauna
(Vogelwelt) und der Fledermäuse wurde im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens bereits eine Be-
standserhebung vorgenommen. Für die Erfassung der Avifauna wurden fünf Begehungstermi-
ne zwischen Mitte März bis Ende Mai 2016 durchgeführt, für die Erfassung der Fledermäuse
drei Begehungen zwischen Anfang Mai bis Mitte September 2016: Vier weitere Kartierungs-
termine wurden speziell zur Erfassung einer möglichen Brut der Feldlerche zwischen Mai bis
Juni 2018 durchgeführt.
Fledermäuse: Es konnten drei Fledermausarten (Nyctalus noctula, Pipistrellus pipistrellus, Pi-
pistrellus nathusii), und Vertreter einer Gattung (Myotis spec.) nachgewiesen werden. Die
räumliche Verteilung zeigt das typische Muster entlang von als Jagdgebiet genutzter Randli-
nien (Gehölzränder etc.), offene Bereiche (z.B. Acker-, Grünlandflächen) wurden überwiegend
nur zum schnellen Transfer genutzt. Besetzte Quartiere (Baum- oder Gebäudequartiere) konn-
ten nicht nachgewiesen werden, für die häufige Zwergfledermaus sind Gebäudequartiere im
benachbarten bebauten Bereich anzunehmen, da einige Tiere schon kurz nach Sonnenunter-
gang im UG angetroffen werden konnten.
Fledermäuse
Art Status planungsrelevant FFH RL BRD, RL
TL/NRBU
Gattung Myotis a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 3
X min.
IV
BRD 2009: -, TL
2010: 2
Großer Abendseg-
ler
a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 4
X IV BRD 2009: V,
NRW: TL 2010: R
Rauhautfledermaus Sichtkontakt + a – aktive Erfas-
sung mittels Detektor; Anzahl
Kontakte im UG: 39
X IV BRD 2009: *,
NRW: TL 2010: R
Zwergfledermaus a – aktive Erfassung mittels
Detektor; Anzahl Kontakte im
UG: 4
X IV BRD 2009: *,
NRW: TL 2010: *
Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der
Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL TL/NRBU = Rote Liste Tiefland/Niederrheinische Bucht: 3 = gefäh r-
det, V = Vorwarnliste, R = durch (extreme) Seltenheit potenziell gefährdet, * = ungefährdet. Die Bewe r-
tung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vögel (Avifauna): Insgesamt wurden 32 Vogelarten festgestellt, davon 16 mit hoher Brutwahr-
scheinlichkeit und insgesamt 36 angenommenen Brutpaaren. Weitere Vogelarten können als
regelmäßige Nahrungs- oder als Zufallsgäste eingestuft werden. Zwei Arten gelten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützt“ (Mäusebussard und Turmfalke), alle weiteren
(Ausnahme: Straßentaube, Nilgans) sind „besonders geschützt“. Die streng geschützten Arten
sind allesamt als überfliegende sporadische Gäste ohne Bindung an den Planungsraum auf-
getreten, Brutvorkommen befinden sich nicht im untersuchten Raum.
Einzige gefährdete und planungsrelevante Brutvogelart ist die Feldlerche im erweiterten Un-
tersuchungsgebiet (UG), bei den Nahrungsgästen sind die beiden Schwalbenarten nach der
RL NRW (2011) als gefährdet eingestuft. Bei den hier besonders relevanten Brutvögeln han-
delt es sich demnach nahezu (Ausnahme ist die o.g. Feldlerche) ausschließlich um verbreitete
und häufige, ungefährdete Arten mit Verbreitungsschwerpunkten in Gehölzen unterschiedli-
cher Art.
Ein Nachweis der Feldlerche wurde innerhalb des Plangebietes (UG = Untersuchungsgebiet)
nicht erbracht; wohl aber im erweiterten Untersuchungsgebiet, das einen großzügig bemesse-
nen Landschaftsausschnitt außerhalb des Plangebietes umfasst. Für das erweiterte Untersu-
chungsgebiet – außerhalb des Plangebietes – wurde zunächst ein Brutverdacht angenommen,
ohne dass ein konkreter Nachweis hierfür vorlag. Im Frühjahr 2018 erfolgte daher eine weitere
Feldlerchenkartierung in vier Begehungen, mit dem Ergebnis, dass weder Feldlerchen noch
deren Brutplätze im UG vorgefunden wurden.
Bei den nur als Nahrungsgästen eingestuften Arten Hausrotschwanz und Haussperling sind
Bruten im Bereich der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung anzunehmen.
Brutvögel
Art Status pla-
nungsr e-
levant
FFH RL BRD, RL NB
Amsel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Blaumeise Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: V, NB
2016: V
Buchfink Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Dorngrasmücke - - BRD 2009: *, NB
2016: *
Elster Nahrungsgast/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Fitis - - BRD 2009: *, NB
2016: 3
Gartengrasmücke - - BRD 2009: *, NB
2016: *
Goldammer Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Grünling Brutvogel - BRD 2009: *, NB
2016: *
Heckenbraunelle Brutvogel - BRD 2009: *, NB
2016: *
Kohlmeise Brutvogel/Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Mönchsgrasmücke Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Rotkehlchen Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Singdrossel Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Zaunkönig Brutvogel/Brutverdacht - BRD 2009: *, NB
2016: *
Tabelle zu Gastvögeln siehe nächste Seite
Gastvögel
Art Status pla-
nungsr e-
levant
FFH RL BRD, RL NB
Mäusebussard Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB
2016: *, streng ge-
schützt
Turmfalke Nahrungsgast X BRD 2009: *, NB
2016: 3, streng ge-
schützt
Bachstelze Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: V
Buntspecht Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Dohle Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Hausrotschwanz Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Haussperling Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: V
Kleiber Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Mauersegler Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: V
Mehlschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: 2
Nilgans - - BRD 2009: -, NB
2016: -
Rabenkrähe Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Rauchschwalbe Nahrungsgast - BRD 2009: V, NB
2016: 2
Ringeltaube Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: *
Star Nahrungsgast - BRD 2009: *, NB
2016: 3
Straßentaube Nahrungsgast - BRD 2009: -, NB
2016: -
Es bedeuten: X = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der
Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht: * = ungefährdet, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformat i-
onssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz
NRW.
Prognose (Plan):
Die vorhandenen und überplanten Biotope im Plangebiet stellen Brut- und Nahrungsraum für
verschiedene besonders geschützte Vogelarten dar. Dieser Brut- und Nahrungsraum wird
durch die Umsetzung der Planung erheblich reduziert und umstrukturiert. Für Fledermausarten
ist das Plangebiet als Nahrungs- und Jagdhabitat nur von untergeordneter Bedeutung, so
dass die Reduzierung und Umstrukturierung hier nicht als erheblich bewertet werden kann. Im
Umfeld des Plangebietes bleiben Jagdgebiete erhalten.
Im Einzelnen:
Fledermäuse:
Für die Fledermausfauna von Bedeutung sind in erster Linie die im UG vorhandenen Randli-
nienstrukturen (insbesondere Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren, Wiesenflächen etc.)
als Nahrungshabitat, gerade für die im Gebiet häufigste Art, die Zwergfledermaus. Außer dem
Großen Abendsegler (nur überfliegend beobachtet) gilt dies auch für die anderen Arten mit
wenigen Kontakten im UG. Die wenigen Nachweise dieser weiteren Arten (Rauhhautfleder-
maus und Vertreter der Gattungen Myotis) weisen dem UG keine besondere Bedeutung zu.
Insgesamt war die Fledermausaktivität – im Vergleich zu anderen Untersuchungsgebieten in
der Stadt Köln – als relativ gering einzuschätzen. Besetzte Quartiere von Fledermäusen (Wo-
chenstubenquartiere, Tagesquartiere) konnten im UG nicht aufgefunden werden, das Quar-
tierpotenzial ist als gering anzusehen. Die Zwergfledermaus ist darüber hinaus als Gebäude-
fledermaus auf entsprechende Spaltenquartiere an Gebäuden angewiesen. Insgesamt kann
dem UG aufgrund der vergleichsweise geringen Fledermausaktivität eine geringe Wertigkeit
(als Jagdhabitat) für die Fledermausfauna bescheinigt werden.
Auswirkung der Planung auf Fledermäuse:
Durch die Anlage der Gebäude und die weitere Gestaltung des Umfeldes gehen initial zur
Jagd genutzte Strukturen (Gebüsch- und Gehölzränder) verloren, die zumindest in Teilen
durch entsprechende Neubepflanzung (Baum- und Strauchhecken) ersetzt werden. Weiterhin
sind im lokalen Umfeld, auch im UG, ausreichend zur Jagd geeignete Flächen vorhanden, die
weiterhin die ökologische Funktion übernehmen können. Quartiere sind nach dem vorliegen-
den Kenntnisstand durch die Planungen nicht betroffen.
Vögel:
Die Gehölze sind für eine Reihe verbreiteter Vogelarten als Niststätten von lokaler Bedeutung,
die Freiflächen werden zur Nahrungssuche genutzt. Als Brutvögel traten nahezu ausnahmslos
überwiegend weit verbreitete Arten auf. Die Artenzusammensetzung gleicht weitgehend der
ausreichend durchgrünter Siedlungsbereiche. Von den streng geschützten Arten sind die bei-
den festgestellten Greifvogelarten (Turmfalke und Mäusebussard) nur als sporadische Nah-
rungsgäste zu werten.
Insgesamt kann dem UG eine geringe Wertigkeit für die Avifauna zugesprochen werden.
Auswirkung der Planung auf Vögel:
Durch die geplanten Vorhaben fallen im UG lokal Lebensräume (u. a. Niststätten) hier brüten-
der Vogelarten weg. Planungsrelevante Arten, auch die Feldlerche, sind hierbei nicht betrof-
fen, jedoch eine Reihe besonders geschützter Arten. Für die besonders geschützten Arten
werden die geplanten Baum- und Strauchhecken Ersatzstrukturen als Nistmöglichkeiten und
Nahrungshabitate bilden. Zusätzlich wird davon ausgegangen, dass die besonders geschütz-
ten Arten in das Umfeld des Plangebietes ausweichen können und dort vorhandene Habi-
tatstrukturen nutzen.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nichtrealisierung der Planung sind Auswirkungen auf das bereits heute einge-
schränkte Artenvorkommen nicht zu erwarten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Plangebiet wird eine qualifizierte Ein- und Durchgrünung mit vornehmlich einheimischen
Strauch- und Baumarten erfolgen, die Ersatzlebensraum vor allem für siedlungsfolgende
Kleinvögel bieten kann. Als Maßnahme zur Vermeidung des Eintritts des Tötungsverbotes
wildlebender Vogelarten gemäß § 44, Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind Baumfällungen und Bau-
feldräumung außerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten durch zu führen. In den Bebau-
ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Bewertung:
Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter / streng geschützter Vogel- und Fle-
dermausarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für die festge-
stellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung vorgesehen. Aus-
gleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Verletzung von Verbotstat-
beständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind nicht
zu erwarten.
8.5.4 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG, der FFH-RL und dem Lan-
desnaturschutzgesetz formuliert.
Bestand:
Bestimmt wird die biologische Vielfalt von der Eignung der vorhandenen Strukturen als Le-
bensstätten für wildlebende Tierarten.
Die biologische Vielfalt des Plangebietes ist heute bereits durch vielfache nutzungsbedingte
Störwirkungen sowie Einflüsse von außen nachteilig verändert. Die Strukturvielfalt ist östlich
des Mühlenwegs wegen der hier vorherrschenden Ackernutzung bereits heute stark einge-
schränkt, während sich westlich des Mühlenwegs noch Gärten und Streuobstreste finden.
Entsprechend ist die biologische Vielfalt in Bezug auf die Ackerflächen als gering und in Bezug
auf die Gärten und Streuobstreste als mäßig anzusprechen.
Prognose (Plan):
Mit der erheblichen Umstrukturierung des Plangebietes und dem großflächigen Wegfall von
Habitatstrukturen und Nahrungsraum wird die biologische Vielfalt im Plangebiet, insbesondere
in den Hausgärten westlich des Mühlenweges, deutlich abnehmen.
Durch die geplanten randlichen Grünstrukturen entlang der Plangebietsgrenzen (Maßnahmen
A1, M1, M2, M3, M4) werden neue lineare Vernetzungselemente geschaffen, die sich auf-
grund der Artenwahl naturnah entwickeln werden.
Prognose (Nullvariante):
Bei Nichtumsetzung der Planung ist vom Erhalt des aktuellen Zustands auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Minderung der Einschränkung der biologischen Vielfalt tragen die für Teile der Dachflä-
chen festgesetzte Dachbegrünung, die Baumpflanzungen in den Planstraßen sowie die Be-
grünung nicht überbaubarer Grundstückflächen bei. Die geplanten Pflanzmaßnahmen zur
Ortsrandeingrünung dienen auch als Ausgleich für die Eingriffe in die Biologische Vielfalt.
Da die im UG festgestellten Fledermausarten zur Jagd ganz überwiegend Randstrukturen
(Ökotone) im vorliegenden Fall Gehölzränder mit vorgelagerten Grasfluren oder ähnliches,
nutzen, wurde bei der Neugestaltung des Geländes auf entsprechende Bepflanzungen geach-
tet. Es werden einheimische Strauch- und Baumarten gewählt.
Weiterhin wird durch die Anlage der externen Ausgleichsmaßnahmen im Freiraum südlich
Köln-Brück durch Umwandlung einer Ackerfläche in eine Fettwiese mit randlichem Blühstrei-
fen dort eine Stärkung der biologischen Vielfalt erzielt.
Bewertung:
Die biologische Vielfalt im Plangebiet – Biotop- und Lebensraumausstattung mit Artenbesatz –
ist als gering bis mäßig zu bewerten. Die Umsetzung der Planung führt zu einer erheblichen
Reduzierung von Biotopflächen und Tierlebensräumen mit der Folge einer Einschränkung der
biologischen Vielfalt. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Dach- und Grundstückbe-
grünung, Baumpflanzungen) mindern diese Einschränkung. Die internen und externen Aus-
gleichspflanzungen tragen in gewissen Umfang zum Ausgleich der Einschränkung der biologi-
schen Vielfalt durch das geplante Wohnungsbauvorhaben bei.
8.5.5 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB
Der Bebauungsplan lässt erstmalig Eingriffe in den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild zu.
Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, sind im Bebauungsplan als ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich markiert.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche auf Flurstück 506 ist insgesamt 477 m² groß und liegt mit
einer Teilfläche von 301 m² im Plangebiet des Westteiles. Sie wird als nicht ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich definiert.
Die Bewertungen und Flächengrößen wurden LPF Stand 02/2019 entnommen und für den Teilsat-
zungsbeschluss mit einem internen Anpassungsdeckblatt zur Herausnahme des WA2 mit Stand
von 03/2020 modifiziert.
Tabellen Bilanz zur Eingriffsregelung
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Kleingartenanlage
mit hohem Ge-
hölzanteil HJ6 GA 11 11 3.340 36.740
Ziergärten mit
hohem Gehölzan-
teil HJ6 GA221 11 854 9.394
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
jungem Baum-
holz, Obstbäume BF51 GH743 11 363 3.993
Acker HA0 LW1 6 17.991 107.946
Streuobst mit
Hochstämmen HK22 LW332 14 4.646 65.044
Artenarme Inten-
sivfettwiese, m ä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 10 585 5.850
Innerstädtische
Baumgruppen
und Alleen ent-
lang von Straßen,
zum Teil mit g e-
ringem Unter-
wuchs HM52 PA4 8 135 1.080
Gewerbe inner-
halb von Ort-
schaften HN4 SB211 1 5.207 5.207
Fahr- und Feld-
wiege, versiegelt HY1 VF211 0 660 0
Fahr- und Feld-
wiege, unversie-
gelt HY2 VF212 2 301 602
Summe
40.082 235.856
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Kleingartenanlage
mit hohem Ge-
hölzanteil HJ6 GA 11 11 3.340 36.740
Ziergärten mit
hohem Gehölzan-
teil HJ6 GA221 11 854 9.394
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
jungem Baum-
holz, Obstbäume BF51 GH743 11 363 3.993
Acker HA0 LW1 6 18.043 108.258
Streuobst mit
Hochstämmen HK22 LW332 14 4.646 65.044
Artenarme Inten-
sivfettwiese, m ä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 10 585 5.850
Innerstädtische
Baumgruppen
und Alleen ent-
lang von Straßen,
zum Teil mit g e-
ringem Unter-
wuchs HM52 PA4 8 135 1.080
Fahr- und Feld-
wiege, unversie-
gelt HY2 VF212 2 301 602
Summe 28.267 230.961
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Straßenverkehrsfläche - VF211 0 2.782 0
Straßenbäume/-beete BF42 GH732 12 102 1.224
Wohnbebauung 1 HN21 SB132 4 8.986 35.944
Private Grünflächen HM52 PA4 8 179 1.432
nicht überbaubare
WA-Fläche – Strauch-
hecke – M2 BB1 GH411 15 316 4.740
Wohnbebauung 3 - 8 HN21 SB151 2 13.475 26.950
Öff. Grünfläche
(Spielplatz) HY2 PA312 3 1.126 3.378
Öffentliche Grünfläche
- Baumhecke M1 BA11 GH631 15 574 8.610
Private Grünfläche –
Baumhecke - A1 BA11 GH631 15 271 4.065
Private Grünfläche –
Langgraswiese - M4 HU2 PA32 5 329 1.645
Ziersträucher PA15 HM52 9 127 1.143
Summe
28.267 89.131
Eingriffswert (a -b): -141.830
c) Ausgleichsmaßnahme außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Gewerbe HN4 SB211 1
Strauchhecke
M3 BB1 GH411 15 14 660 9.240
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker HA0 LW1 6 Fettwiese eA1 EA 1 LW41111 15 9 14.000 126.000
Acker HA0 LW1 6
Blühstreifen
eA2 --- --- 16 10 2.140 21.400
Summe 0 16.140 147.400
Ausgleichswert (c+d):
147.400
Bilanz (Eingriff-
Ausgleich):
+ 5.570 101 % %
37
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung löst einen neu zugelassenen Eingriff von 230.961 Bio-
topwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen er-
zielen einen Wert von 89.131 BWP: Damit verbleibt ein Defizit von 141.830 BWP, das
durch die Anlage zweier externer Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen wird.
8.5.6 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes sind u.a. im BauGB, BNatSchG und dem DSchG formu-
liert.
Bestand:
Das Plangebiet befindet sich in einer Grenzlage zwischen dem Siedlungsbereich von
Köln-Porz und dem sich südlich der Friedensstraße erstreckenden Offenland. Der aus
dem Plangebiet heraus erlebbare Landschaftsteilraum wird von der teils mehrgeschos-
sigen Bestandsbebauung, Verkehrstrassen, Ackerland und Weideflächen, kleinteilig
randlich auch eingeschalteten Gärten und einer Anzahl von im Offenland hergestellten
Gehölzinseln (bereits realisierte Kompensationsmaßnahmen) geprägt. Die Siedlungs-
ränder und Gehölzkulissen bilden die das Areal überformenden Raumkanten; Relief-
merkmale sind vergleichsweise schwach ausgeprägt. Die Wirtschaftswege, die an das
Plangebiet angrenzen, werden gelegentlich durch Fußgänger (insbesondere Hundebe-
sitzer) genutzt; weitere Naherholungsfunktionen sind nicht vorhanden.
Prognose (Plan):
Mit der baulichen Entwicklung des bisherigen Offenlandes geht ein grundlegender Ge-
staltwandel einher, denn die bauliche Entwicklung verschiebt sich entlang des Mühlen-
wegs nach Süden in den bislang unbebauten Freiraum hinein und bildet hier einen neu-
en Siedlungsrand. Im Osten des Plangebietes rückt die Bebauung an die vorhandene
Gehölzkulisse der vor einigen Jahren hergestellten Aufforstungsflächen heran; sie wird
durch diesen teilweise sichtverschattet.
Prognose (Nullvariante):
Für den Fall der Nichtverwirklichung der Planung ist vom Fortbestand der bestehenden
Nutzungen und damit vom Erhalt des Landschaftsbildeindruckes auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird die interne Ausgleichsmaßnahme A1
festgesetzt; durch die weiteren Maßnahmen M1 und M2 werden nachteilige Bildverände-
rungen zum Teil kompensiert, indem schroffe Raumkanten aufgelöst und die im Plange-
biet liegenden Gebäude eingegrünt werden. Darüber hinaus werden an anderer Stelle
externe Maßnahmen (artenreiche Fettwiesen und Blühstreifen) mit Positivwirkungen auf
das Landschaftsbild umgesetzt, da diese Maßnahmenflächen der Gestalt- und Tex-
turarmut des agrarischen Offenlands entgegenwirken. Diese werden auf von der Ge-
meinde bereitgestellten Flächen im Schwerpunktraum Köln-Brück realisiert und beste-
hen aus den Flurstücken 203, 278/100, 100/2, 494 und 577 (jeweils teilweise), der Flur
74, Gemarkung Langenbrück. Die Stadt Köln wird auf dieser Fläche eine naturnahe ein-
bis zweischürige Wiese und Blühstreifen realisieren.
Bewertung:
Landschaftserleben und Erholungsfunktion: Die Bewertung des Landschaftsbildes erfolgt
im Hinblick auf den ästhetischen Eigenwert der Landschaft. Basis der Bewertung ist die
reale Landschaft mit den Faktoren Relief, Vegetation, den Nutzungsstrukturen und den
im Raum vorhandenen Baustrukturen. Kriterien für die Wertigkeit des Landschaftsbildes
sind die Vielfalt dinglicher Ausstattung im Raum unter besonderer Berücksichtigung kon-
trastbildender Bau- und Vegetationsstrukturen, die Ausstattung mit natürlichen Land-
schaftselementen sowie die Eigenart des Raumes, d.h. der Ausstattung mit charakteris-
tischen Gestaltelementen, die beim Betrachter einen positiven Erinnerungs- bzw. Wie-
dererkennungswert hervorruft.
Die Vielfalt und Eigenart des Landschaftserlebens werden als hoch eingestuft, die
Durchgrünung wird als von mittlerer Qualität (wobei im Wesentlichen Vegetationsstruktu-
ren außerhalb des Plangebietes selbst [also in der Wirkzone, die vom Sichtfeld des Be-
obachters in Augenhöhe über Grund bestimmt wird] Berücksichtigung fanden) bewertet.
Durch die Überbauung von Grundflächen werden dem Freiraum Offenlandflächen ent-
zogen; Naherholungsflächen werden jedoch nicht in Anspruch genommen.
8.5.7 Boden (§ 1 Abs. 6 Nr.7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Leitziel ist die Erhaltung der Natürlichkeit der Struktur des Bodens und seiner physikali-
schen, chemischen und biologischen Beschaffenheit sowie der standörtlichen Funkti-
onsabläufe und Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt (§§ 1, 2 BNatSchG, Lan-
desnaturschutzgesetz NRW, § 202 BauGB, §§ 1, 2 BBodSchG, § 12 BBodSchV, § 1
LBodSchG-NRW).
Bestand:
Im Plangebiet liegt gemäß der Bodenkarte NW (BK50) westlich des Mühlenweges ein
Parabraunerdeboden (L4) vor, östlich davon ein Braunerdeboden (B5.1).Im äußersten
östlichen Teil des Plangebietes liegt ein Braunerde-Gleyboden vor. Der Parabraunerde-
und der Braunerdeboden zeichnen sich durch eine mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit
aus. Sie werden deshalb vom Geologischen Dienst NW als schutzwürdig eingestuft. Der
Braunerde-Gleyboden weist eine lediglich geringe Ertragsfähigkeit aus. Alle im Plange-
biet angetroffenen Böden weisen eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit auf.
Auf Teilflächen östlich des Mühlenweges wurde eine im Mittel ca. 0,5 m mächtige Auffül-
lung vorgenommen. Es handelt sich um umgelagerte Böden (Sand, Schluff) mit leichten
Fremdanteilen. Aufgrund der Bodenumlagerung ist von einer gewissen Einschränkung
der natürlichen Bodeneigenschaften im östlichen Teil des Plangebietes auszugehen.
Aufgrund der dort betriebenen intensiven Landwirtschaft kann es zur Anreicherung von
Pestizid- und Düngemittelresten im Boden kommen sowie zu einer Verdichtung des
Oberbodens aufgrund der Bearbeitung mit schweren Landmaschinen.
Prognose (Plan):
Südlich der Friedensstraße sollen Mehrfamilienhäuser und Hausgruppen mit Doppel-
und Reihenhäusern entstehen. Damit kommt es auf mindestens 2,8 – 3 ha zu einer dau-
erhaften und erheblichen Störung der natürlichen Bodeneigenschaften durch Bodenaus-
hub und Umlagerung, Verdichtung, Versiegelung und Teilversiegelung.
Im Bereich der externen Ausgleichsmaßnahmen kommt es durch die Herausnahme der
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung zu einer Verringerung von
Dünger- und Pestizideintrag sowie Minderung Bodenverdichtung durch häufiges Befah-
ren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen,
im Bereich der geringmächtigen Auffüllungen würden sich langfristig wieder natürliche
Bodeneigenschaften entwickeln können. Die vorhandenen Beeinträchtigungen aus der
intensiven Landbewirtschaftung würden weiter bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im geplanten Wohngebiet wird festgesetzt, dass Pkw-Stellplätze mit einem wasserdurch-
lässigen Belag versehen werden, so dass im Untergrund ein teilweiser Erhalt von Bo-
deneigenschaften möglich ist.
Im Bereich der extern durch Pflanzmaßnahmen anzulegenden Ausgleichsfläche kann es
durch die Extensivierung einer intensiv genutzten Ackerfläche langfristig zu einer Erho-
lung der natürlichen Bodeneigenschaften kommen.
Bewertung:
Durch die überwiegende Bebauung einschließlich der Herstellung von Tiefgaragen ergibt
sich eine Inanspruchnahme von teilweise schutzwürdigen Parabraunerde- und Brauner-
deböden, die innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann. Im Bereich der
erforderlichen externen Pflanzfläche kann es im Falle einer Extensivierung einer vormals
intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer langfristigen Erholung natürlicher
Bodeneigenschaften kommen.
8.5.8 Wasser, Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf den Zustand des Grundwassers sind im
WHG und dem LWG NRW formuliert.
Bestand:
Aufgrund der Wasserdurchlässigkeit der Böden im Plangebiet findet dort heute Grund-
wasserneubildung statt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel 10 m in Abhän-
gigkeit von den Wasserständen des Rheins. Die Grundwasserfließrichtung verläuft in
westnordwestlicher Richtung auf den Rhein als Vorfluter. Für den Porzer Süden weist
das Gewässerinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz (LANUV) eine Grundwasserbelastung mit Perchlorethylen und Trichlorenthy-
len auf.
Das Plangebiet fällt zum größeren Teil unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswas-
sergesetz in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG. Danach ist das Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig befestigt oder an die öffentliche Ka-
nalisation angeschlossen zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten.
Prognose (Plan):
Das Grundwasser liegt so tief, dass es durch die Anlage von Tiefgaragen oder Kellern
nicht angeschnitten wird. Durch die geplante Versiegelung und Bebauung wird die heute
vorhandene Grundwasserneubildung stark eingeschränkt.
Einträge wassergefährdender Stoffe sind durch die Umsetzung des Vorhabens nicht zu
erwarten, so dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Grundwasserqualität hat.
Umgekehrt hat auch die Grundwasserqualität keine Auswirkung auf die geplante Wohn-
bebauung, da kein Grundwasser gefördert werden wird.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen,
d. h. es findet weiterhin Grundwasserneubildung statt. Aufgrund der intensiven landwirt-
schaftlichen Nutzung im Teilbereich östlich des Mühlenweges kommt es auch weiterhin
zu einem gewissen Eintrag von Pestiziden und Düngemittelresten in das Grundwasser.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Durch die Anlage von Extensivgründächern im MI und WA 1 wird Niederschlagswasser
zwischengespeichert und auf der Fläche des Plangebietes zurückgehalten.
Die Entwässerungsplanung sieht die Entwässerung der Verkehrsflächen sowie der
Parkplätze und der Hof- und Dachflächen aller Baufelder durch Anschluss an den Re-
genwasserkanal zum Rheinkanal II vor. Die Tiefgaragenüberdeckungen werden über die
Schulter der Tiefgaragen versickert und als Grundwasserspende dem Untergrund zuge-
führt.
Damit wird ein kleinerer Teil des Niederschlagswassers dem Naturhaushalt direkt im
Plangebiet wieder zugeführt. Der größere Teil des Niederschlagswassers wird über den
Rheinkanal II dem Rhein als Vorfluter zugeführt und wird damit dem Wasserkreislauf in-
direkt wieder zugeführt.
Die vorgenannten Maßnahmen zur Entwässerungsplanung werden im städtebaulichen
Vertrag geregelt werden.
Der Eintrag von Nitrat in das Grundwasser aus der intensiven landwirtschaftlichen Nut-
zung wird im Plangebiet aufgehoben. Gleiches gilt für die beiden externen Ausgleichs-
flächen aufgrund der geplanten Extensivierung durch Anlage einer extensiven Fettwiese
und eines Blühstreifens.
Bewertung:
Die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens entwickelten Maßnahmen zum Umgang
mit dem Niederschlagswasser führen zur Erhaltung eines kleineren Teils der Grundwas-
serspende innerhalb des Plangebietes, ein weiterer Teil des Niederschlagswassers wird
dem Rhein zugeleitet. Erhebliche nachteilige Wirkungen der Bebauung auf das Grund-
wasser sind nicht erkennbar.
8.5.9 Klima und Luft/ Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Klima, Kaltluft und Ventilation sind im
BauGB verankert; es gilt, die Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete zu vermei-
den und neue Baugebiete klimaverträglich zu gestalten.
Bestand:
Das Plangebiet liegt am Rand des geschlossenen Siedlungsgefüges von Köln-Porz-
Elsdorf in der Rheintalebene. Gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebe-
lastung“ liegt das Plangebiet innerhalb einer Fläche der Klasse 4 („klimaaktive Flächen“)
und außerhalb von vorhandenen und geplanten Grünzügen. Auf der Ackerfläche ist ent-
sprechend bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen eine mäßige Kaltluftproduk-
tion zu unterstellen. Die wirkt sich positiv wärmemindernd auf den heutigen Ortsrand
nördlich der Friedensstraße und östlich der Tiergartenstraße aus.
Prognose (Plan):
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Reduzierung des Frischluftaustauschs sowie
zur Erhöhung der Wärmebelastung. Das Offenland ist bedeutend für die Kaltluftprodukti-
on und trägt zur Kühlung von angrenzenden Siedlungsflächen bei. Diese Funktion wird
bei der Realisierung der Planung deutlich verringert. Infolge der Bebauung ist davon
auszugehen, dass sich der siedlungsklimatische Status des Gebietes hin zu einer Flä-
che der Klasse 3 („belastete Siedlungsflächen“) verschlechtern wird.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Vermeidung klimatisch, insbesondere bioklimatisch nachteiliger Wirkungen wird eine
ausreichende Durchgrünung des Plangebietes vorgesehen. Dies setzt insbesondere die
Vorgabe von Maßnahmen der inneren Durchgrünung, der Überstellung versiegelter Ver-
kehrsflächen mit Schatten spendenden und die Luftfeuchtigkeit erhöhenden Baumpflan-
zungen sowie die barrierefreie, lockere Gestaltung der geplanten rahmenden Abpflan-
zung dar.
Hierzu werden vier Maßnahmenflächen M1 bis M4 inklusive der internen Ausgleichsflä-
che A1 mit entsprechenden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.
Bewertung:
Die im heutigen Zustand bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen anzunehmen-
de Kaltluftproduktion insbesondere über den Ackerflächen wird durch die Umsetzung der
Planung aufgehoben. Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungs-
maßnahmen berücksichtigt wie eine Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Siedlungs-
randbegrünung.
8.5.10 Luftschadstoffe - Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Emissionen sind im BImSchG, der 39. BIm-
SchV, der TA-Luft und dem Abstandserlass NRW formuliert.
Bestand:
Im Plangebiet werden heute erkennbar keine Luftschadstoffe emittiert. Im Nahbereich
liegen mit den Gebäudeheizungen und dem Kfz-Verkehr auf der Friedensstraße und
BAB A 59 Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor.
Prognose (Plan):
Die Bebauung des Plangebietes führt zur Emission von Luftschadstoffen aus Feue-
rungsanlagen und Fahrverkehren im Plangebiet. Die Nahwärmeversorgung wird unter
Einsatz moderner Strom-Wärme-Kopplungssysteme durch BHKW für die Baufelder
WA1, WA5 und WA6 sichergestellt, die eine besonders schadstoffarme Wärme- und
Stromerzeugung gewährleisten. Die Funktionssicherheit ist durch die hierfür erstellte
Fachplanung nachgewiesen.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Über den geplanten Einsatz eines BHKW zur Nahwärmeversorgung und der damit ein-
hergehenden Verminderung von Luftschadstoff-Emissionen gegenüber einer konventio-
nellen Wärmebereitstellung sind keine Minderungsmaßnahmen, beispielsweise zur Re-
duktion von verkehrsbedingten Emissionen, vorgesehen.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mittlerer Luftgüte. Infolge der Bebauung kommt es
im und am Plangebiet in geringem Umfang zur Zunahme verkehrsbedingter Emission.
Die Wärmeerzeugung wird in Form einer emissionsarmen Nahwärmeversorgung ge-
plant. Regelungen dazu trifft der Bebauungsplan nicht.
8.5.11 Luftschadstoffe - Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Immissionen sind im BImSchG, der 39.
BImSchV, den Zielwerten des LAI und der TA-Luft formuliert.
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der Luftgütezone II (mittlere Luftgüte) und weist hier einen Luftgüte-
Index von 1,4 auf. Damit ist das Plangebiet immissionsseitig grundsätzlich für die Aufnahme
einer Wohnnutzung geeignet. Immissionen wirken heute in nicht planungserheblichem, nicht
quantifizierbarem Umfang auf das Plangebiet ein.
Prognose (Plan):
Die Luftgüte im Plangebiet ist geeignet, eine Wohnnutzung umzusetzen. Die Immissi-
onssituation ändert sich entsprechend der Zunahme der Emission durch die Verkehrs-
zunahme und die Wärmeerzeugung in geringem Umfang. Messwerte zu den Konzentra-
tionen von Luftschadstoffen liegen für das Plangebiet nicht vor, eine Einhaltung der
Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide, Feinstaub und Benzol kann angenommen
werden. Aufgrund der vorhandenen lückigen Bebauung nördlich der Friedensstraße und
der Durchlässe zwischen den geplanten Baukörpern ist eine ausreichende Durchlüftung
des Straßenraumes der Friedensstraße gegeben. Damit kann auch bei den DTV-Werten
im Planfall von 3.100 bis 5.100 Pkw-Einheiten in 24h von der Einhaltung der vorgenann-
ten Grenzwerte sicher ausgegangen werden. Eine Simulation verkehrsbedingter Luft-
schadstoff-Immissionen ist daher nicht erforderlich.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung von Flachdächern
im Geschosswohnungsbau, die Baumpflanzungen im Straßenraum und die Ortsrandein-
grünung dienen auch der Staubbindung und damit der Minderung der Feinstaubbelas-
tung. Ebenso trägt die emissionsarme Kraft-Wärmekoppelung zur Reduzierung der Im-
mission von klimawirksamen Schadgasen bei.
Bewertung:
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet unkri-
tisch zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht eine geringe Zunahme der Im-
mission von Luftschadstoffen einher. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen min-
dern die Feinstaubbelastung, die geplante emissionsarme Wärmeerzeugung mindert die
Immission von Treibhausgasen.
8.5.12 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf erneuerbare Energien und die Energieeffizi-
enz sind in der EnEV 2014 und dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln
aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung vorgegeben, bei Unterschreitungen der
Abstandsflächen der BauO NRW ist die DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) zu be-
achten.
Bestand:
Das Plangebiet ist aktuell bis auf den Verbrauchermarkt und den Garagenhof im MI un-
bebaut; Belange der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz sind nicht berührt.
Prognose (Plan):
Die Umweltziele zum effizienten Einsatz von Energie werden durch den Einsatz von
BHKW berücksichtigt.
Belichtung und Besonnung nach DIN 5034-1:
Zur Sicherstellung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine aus-
reichende Belichtung und Besonnung i.S.d. § 1 Absatz 6 Nr. 1 BauGB der Wohnräume
erfolgt eine Untersuchung auf Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 „Tageslicht
in Innenräumen“. Die DIN 5034-1 empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag- und Nacht-
gleiche) eine Mindestbesonnung von vier Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext
als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4-Stunden Kriteri-
um der DIN 5034-1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende Besonnung in den
Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034-1 die mögliche Besonnungs-
dauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass für die Bewertung der Besonnungsverhältnisse keine verbindlichen Grenzwerte
existieren. Die verschiedenen Mindestbesonnungszeiten für Wohnräume und Wohnun-
gen werden lediglich empfohlen. Auch die von § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB eröffnete
Möglichkeit des Unterschreitens der bauordnungsrechtlich bestimmten Abstandsflächen
durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nicht an das Einhalten einer be-
stimmten Besonnungsdauer gekoppelt. Vielmehr wird pauschal eine ausreichende Be-
lichtung mit Tageslicht gefordert, was auch ohne direkte Sonneneinstrahlung gewähr-
leistet werden kann.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde von iMA cologne, Köln, eine Analyse
(Stand 08.02.2017) der potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 (Tageslicht in
Innenräumen) und Verschattung für das städtebauliche Planungskonzept erstellt. Dabei
wurde für alle Fassaden die Verschattungszeiten / potentielle Besonnungszeiten für den
Zustand nach Realisierung der Planung „Planfall“ mit Planungsstand 18.01.2017 unter-
sucht. Der Planfall ist definiert durch die Planbebauung und die umgebende Bestands-
bebauung.
Ergebnis der Analyse - Bestandsbebauung
Die Auswirkungen der Planung auf angrenzende Fassaden von Bestandsgebäuden füh-
ren nicht erstmals zu einer Unterschreitung der DIN-Kriterien, da im berechneten Planfall
alle Bestandsfassaden im Sinne der DIN ausreichend besonnt sind und somit nicht von
einer durch die Planung verursachten, maßgeblichen Verschlechterung der Beson-
nungsverhältnisse im Sinne der DIN 5034-1 betroffen sind. Für den 17. Januar zeigt die
Besonnungsstudie im Erdgeschoss für die Bestandsgebäude am Mühlenweg 60 – 64
und an der Straße Am Urbacher Wall 61 eine geringfügige Einschränkung der Beson-
nung, wobei das 1h-Kriterium weiterhin sehr gut eingehalten ist. Somit wird auch nach
Umsetzung der Planung (Planfall) sowohl das 4h-Kriterium zum Stichtag 20./21. März
(Tag- und Nachtgleiche) als auch das 1h-Kriterium zum Stichtag 17. Januar gemäß DIN
5034-1 im Bereich der umgebenden Bestandsbebauung eingehalten.
Ergebnis der Analyse - Planbebauung
An den nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitten der Plangebäude wird das
4h-Kritrium und das 1h-Kritrium der DIN 5034-1 bis einschließlich zum 5. Obergeschoss
nicht eingehalten. Ab dem 3. Obergeschoss wird das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 an al-
len Plangebäude-Fassaden außer den Nordfassaden im Mittel eingehalten. Daher be-
ziehen sich die folgenden Ausführungen auf das Erdgeschoss.
Für die folgenden Fassadenabschnitte werden die 4h-Kriterium nicht erfüllt:
an den Ost- bzw. Westfassaden der Wohngebäude Baufelder 1a, 1b, die sich je-
weils gegenüberliegen – Besonnung im Mittel 3,4h
an der Südfassade der Wohngebäude im Baufeld 4a – Besonnung im Mittel 3,0h
an den sich jeweils direkt gegenüberliegenden Fassaden der Baufelder 5a und 5b –
Besonnung im Mittel 2,8h - bzw. 5c und 5d – Besonnung im Mittel 2,7h
an den sich jeweils direkt gegenüberliegenden Fassaden der Baufelder 6a bis 6e –
Besonnung im Mittel 3,1h
an der Südfassade der Wohngebäude im Baufeld 8a – Besonnung im Mittel 3,4h
an der Westfassade der Wohngebäude im Baufeld 9b – Besonnung im Mittel 2,4h
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die betreffenden weniger gut besonnten Fassadenabschnitte sind bei den Geschoss-
wohnungsbauten die nach Norden ausgerichteten Fassadenabschnitte. Von den Ge-
schosswohnungsbauten haben 2 von 3 Gebäuden eine Nord-Süd-Ausrichtung und 1
Gebäude eine Ost-West-Ausrichtung. Die Gebäudetiefe ermöglicht durchgesteckte
Grundrisse sowie reine Süd- und Westgrundrisse und an den Stirnseiten Grundrisse
über Eck. Damit ist eine Wohnungsplanung unter Einhaltung des § 47 Absatz 3 BauO
NRW und entsprechend den Empfehlungen der DIN 5034-1 möglich. Bei den Reihen-
und Doppelhäusern sind neben den Nordfassaden auch die Ost- und Westfassaden ver-
ringert besonnt. Da jedoch auch hier die Hausgrundrisse durchgesteckt sind und die
Häuser / Wohnungen über 2 Geschosse und Staffelgeschoss verfügen, können die
Empfehlungen der DIN 5034-1 zur potentiellen Besonnung für zumindest einen Aufent-
haltsraum jeder Wohnung erfüllt werden.
Bewertung:
Im vorliegenden Planbereich lassen die relativ kompakten und dadurch wärmeverlust-
armen Gebäudegeometrien des Geschosswohnungsbaus zufriedenstellende bis gute
wärmeseitige Energieeffizienzen erwarten. Darüber hinaus wird durch Untersuchung auf
Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 zur Sicherstellung der gesunden Wohn-
und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung im
Zuge des Baugenehmigungsverfahrens eine weitere Optimierung der Wohnungsgrund-
risse durchgeführt, die neben der optimalen Belichtung der Wohnräume auch eine Ver-
besserung der passiv-solaren Gewinne erwarten lässt. So werden z. B. im WA7 und
WA8 Solaranlagen auf den Dächern vorgesehen. Regelungen dazu trifft der Bebau-
ungsplan nicht.
8.5.13 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Gerüche
Bestand
Durch das Aufbringen von z.B. Wirtschaftsdünger können bei der landwirtschaftlichen
Flächenbewirtschaftung Geruchsemissionen entstehen, die jedoch i.d.R. nur kurzzeitig
wirksam sind. Anhaltspunkte für das Überschreiten von Richtwerten der Geruchsimmis-
sionsrichtlinie NRW (GIRL) bestehen nicht.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Nach der Umsetzung der Planung kann es durch die Bewirtschaftung der im Nahbereich
verbleibenden Ackerflächen zu einer kurzfristigen Geruchsbelästigung der zukünftigen
Anwohner kommen. Diese in ländlichen Bereich auftretenden Geruchsbelästigungen
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist hinnehmbar und führt in der Regel nicht
zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes der GIRL von mehr als zehn Jahres-
geruchsstunden.
Die Umsetzung der Planung löst keine Geruchsemissionen aus.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung
Die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorhandenen Ackerflächen ausge-
löste Geruchsemission tritt nur kurzfristig auf und führt in der Regel nicht zur Überschrei-
tung der Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW. Die zukünftigen
Anwohner können daher kurzfristigen Geruchsbelästigungen aus der Landwirtschaft
ausgesetzt sein, die jedoch hinnehmbar sind.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf die Darstellungen von sonstige Fachplänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes sind in DIN 4109, DIN
18005, dem BImSchG, der 16. BImSchV, der TA-Lärm, dem Freizeitlärmerlass, der 18.
BImSchV und dem BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) festgelegt.
Bestand:
Das heute unbebaute Plangebiet grenzt an die Friedensstraße an und liegt in der Nähe
der Autobahn BAB A 59 sowie des Verkehrsflughafens Köln-Bonn. Ca. 350 m südlich
des Plangebietes verläuft die Schienen-Trasse der Flughafenanbindung der Bahn AG.
Entsprechend ist das Plangebiet durch Verkehrslärm vorbelastet.
Im Plangebiet liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und einem Garagenhof
Lärmquellen vor.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandssituation auszugehen.
Prognose (Plan):
In dem vorliegenden schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan sind die ein-
wirkenden Lärmpegel, ausgehend von öffentlichem Straßenverkehr, öffentlichem Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm, Fluglärm und Tiefgaragenlärm (Nachbarschaftslärm) prog-
nostiziert worden.
Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) und eines Mischgebiets (MI) angenommen. Die Ver-
kehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005, für ein WA betragen die
Orientierungswerte 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, für ein MI 60 d(B)A tags und 50
dB(A) nachts. Die Gewerbelärm-Immissionen werden gemäß der Technischen Anleitung
Lärm (TA-Lärm) beurteilt, die Richtwerte für ein WA betragen 55 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts.
Straßenverkehrslärm/öffentlicher Straßenverkehr:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen:
Friedensstraße;
Bundesautobahn 59 (BAB 59);
Frankfurter Straße;
Nebenstraßen wie z.B. die Tiergartenstraße wurden bei der Berechnung ebenfalls be-
rücksichtigt.
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung
des Straßenverkehrs für den Ist-Zustand und den Planungszustand die Daten der vor-
liegenden Verkehrsuntersuchung berücksichtigt.
Untersuchungsergebnis (Immissionshöhe 10 m)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelastete
Fassaden im Plangebiet zur Friedensstraße hin und in Richtung A 59 liegen und dort
maximale Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr von 60 dB(A) bis 63 dB(A) tags
und nachts von 54 dB(A) bis 57 d(B)A zu erwarten sind. Für die Südfassaden der Bau-
felder 1a und 1b werden Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr zwischen 58 d(B)A
bis 59 dB(A) tags und 52 dB(A) und 54 dB(A) erwartet. Die Ostfassade des Baufelds 1c
weist Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr 61 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts
auf. Die im Inneren des Plangebietes liegenden Fassaden der Wohngebäude im WA 3
bis 8 weisen Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags von 50 dB(A) bis 59 dB(A)
und nachts von 45 dB(A) bis 52 dB(A) auf. An den Fassaden im geplanten MI-Gebiet tre-
ten Pegel von 60 bis 65 dB(A) tags und nachts von 55 bis 60 dB(A) auf.
Orientierungswerte
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag wird vor allem an den Fassaden der Wohngebäude Baufelder 1a und
1b teilweise um bis zu 12 dB(A) überschritten. An der Ostfassade des Baufelds 1c wird
der Orientierungswert um bis zu 6 dB(A) überschritten. Bei den im Inneren des Plange-
bietes liegenden Fassaden der Wohngebäude im WA 3 bis 8 wird der Orientierungswert
von 55 dB(A) am Tag teilweise um bis zu 4 dB(A) überschritten. Auch die restlichen Bau-
felder weisen an mindestens einem Fassadenabschnitt Überschreitungen der Orientie-
rungswerte gemäß DIN 18005 auf. Im MI-Gebiet liegen nur geringfüge Überschreitungen
am Tag vor.
Im Nachtzeitraum wird nur an wenigen nach Westen orientierten Fassaden der Orientie-
rungswert von 45 dB(A) für ein Wohngebiet eingehalten. Im MI liegen nächtliche Über-
schreitungen des Orientierungswertes von 50 dB(A) von 5 bis 10 dB(A) vor.
Schienenverkehrslärm/öffentlicher Schienenverkehr:
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch Zugfahrten der Deutschen Bahn bestimmt. Es werden folgende Stre-
cken betrachtet:
2324 – MH-Speldorf - Niederlahnstein
2651 – Köln-Deutz - Gießen
2690 – Köln – Frankfurt (M) Flughafen
2691 – Köln, Abzw. Vingst – Porz Wahn
2693 – Bft Porz-Wahn Nord W313 - Bft Porz-Wahn Pbf W303 (S-Bahn)
2694 – Bft Porz-Wahn Nord W312 - Bft Porz-Wahn Pbf W304 (S-Bahn)
Die Eingangsdaten des Schienenverkehrs sind den Angaben der Deutschen Bahn AG
entnommen.
Untersuchungsergebnis (Immissionshöhe 10 m)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelastete
Fassaden im Plangebiet jeweils zur Plangebietsgrenze hin liegen und dort maximale
Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von bis 50 dB(A) tags und nachts zu er-
warten sind. Im MI-Gebiet werden durch den Schienenverkehr ähnliche Werte erreicht.
Orientierungswerte
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für WA-Gebiete von
55 dB(A) am Tag wird nicht überschritten. Nachts weisen die Fassaden in den WAs ma-
ximal 50 dB(A) aus und stimmen mit dem Orientierungswert von 50 DB(A) überein. Auch
im MI werden sowohl tags wie auch nachts die Orientierungswerte eingehalten.
Fluglärm:
Für das Plangebiet liegen flächendeckend Lärmpegel von tags bis 50 dB(A) und nachts
von 45 d(A) vor.
Orientierungswerte
Die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet werden tags unterschritten und
nachts eingehalten. Im MI werden die Werte tags und nachts unterschritten.
Gewerbelärm:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des einwirkenden Gewerbelärms
wird bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im nordwestlichen Misch-
gebiet (MI) sowie durch den bestehenden Garagenhof für die Wohnungen, der ebenfalls
im MI liegt. Die Anlieferung und Haustechnik des Verbrauchermarktes sind nordöstlich
im Bereich der Kreuzung Friedensstraße/Tiergartenstraße angeordnet. Es wurde im
Rahmen des Gutachtens überprüft, dass diese Teilemissionen in Bezug auf die geplante
Wohnbebauung gegenüber dem Parkplatz vernachlässigbar sind.
Es werden die folgenden repräsentativen Immissionsorte (IO) als Punktschallquellen be-
trachtet:
IO1: Westfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 1a;
IO2: Nordwestfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 5a;
IO3: Nordfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 4a;
IO4: Nordfassade des geplanten Gebäudes im Baufeld 3;
Berechnet und dargestellt werden die gemäß der TA Lärm über alle Geschosse ermittel-
ten maximal auftretenden Beurteilungspegel tags und nachts vor den Fassaden.
IO1 IO2 IO3 IO4
Immissions-
höhe tags nachts Tags nachts tags nachts tags nachts
EG 54 42 46 36 50 43 51 43
1. OG 54 43 48 37 51 43 52 43
2. OG 54 43 49 38 52 43 53 43
3. OG 54 42 - - - - - -
4. OG 54 42 - - - - - -
Berechnung Gewerbelärm;
Die Ergebnisse zeigen, dass die höchstbelasteten Fassaden im Plangebiet an der
Westseite des Baufelds 1a und an den Nordseiten der beiden Gebäude in den Baufel-
dern 3 und 4a liegen. Die Gewerbelärm-Immissionen gemäß TA Lärm, für ein WA von
55 dB(A) tags werden an allen Fassadenabschnitten eingehalten. Die Immissionsricht-
werte von 40 dB(A) nachts werden an den o.g. Fassadenabschnitten durch Gewerbe-
lärm um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Bei der Betrachtung der kurzzeitigen Geräuschspitzen wurde jede Punktschallquelle se-
parat berechnet. Die zulässigen Werte der TA-Lärm für die Tagzeit von 85 dB(A) werden
eingehalten. Nach Umsetzung der Bebauungsmöglichkeit des Kundenparkplatzes und
des Garagenhofes im Mischgebiet entfällt der davon ausgehende Lärm. Es wird unter-
stellt, dass die zukünftig im MI zulässigen Wohnungen vor dem Gewerbelärm des Ver-
brauchermarktes geschützt werden. Eine Regelung erfolgt im Baugenehmigungsverfah-
ren.
Veränderung der Lärmimmissionen durch planbedingten Mehrverkehr außerhalb
des Plangebietes:
Die schalltechnische Untersuchung betrachtet die Veränderung der Verkehrsgeräuschsi-
tuation auf öffentlichen Straßen durch den zusätzlichen Quell- und Zielverkehr des Plan-
gebietes. Es werden daher folgende repräsentativen Immissionsorte betrachtet:
IO1: Frankfurter Straße 467;
IO2: Friedrich-Hirsch-Straße 1;
IO3: Friedensstraße 114a;
IO4: Mühlenweg 60-64, Südfassade;
IO5: Mühlenweg 60-64, Westfassade;
IO6: Im Urbacher Wall 61;
IO7: Tiergartenstraße 7-9;
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Die Wohnnachbarschaft ist bereits erheblich durch Straßenverkehrslärmimmissionen
vorbelastet. Im Planfall werden die sog. Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts sicher unterschritten. Die Änderung beträgt max. 2 dB plus. Unter dieser
Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger als 3 dB als nicht
wesentlich einzustufen.
Emission – Tiefgaragen-Ein/-ausfahrt:
Bei den Lärmimmissionen durch den zu betrachtenden Kfz-Verkehr der geplanten Tief-
garagen im Plangebiet handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Diese Immissionen vor
den Fassaden der schützenswerten Gebäude im Bestand außerhalb des Plangebiets
werden hilfsweise analog der TA Lärm ermittelt und beurteilt. Die TG-Stellplätze werden
am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm die lau-
teste volle Nachtstunde betrachtet.
Pkw-Ein- und Ausfahrten (Zufahrt außen)
Der Emissionspegel aus dem Zu- und Abfahrverkehr wird abschnittsweise gemäß Park-
platzlärmstudie des bayerischen Landesamts für Umweltschutz nach der RLS-90 be-
rechnet.
Berücksichtigt werden 29,8 Fahrbewegungen pro Stunde tags und 12,0 nachts in der
lautesten vollen Stunde für die Tiefgarage im WA1.
Die Immissionen der TG-Ein- und Ausfahrt werden punktuell an den unten aufgeführten
Immissionsorten (IO) betrachtet. Die Immissionsorte befinden sich an folgenden Adres-
sen:
IO1: Im Urbacher Wall 61 (Bestand);
IO4: Nordostfassade Baufeld 1c (Plangebäude);
IO7: Südostfassade Baufeld 1b (Plangebäude);
IO8: Ostfassade Baufeld 1b (Plangebäude);
Die jeweils höchsten Beurteilungspegel treten an den Fassaden der vorhandenen Nach-
barschaftsbebauung „Im Urbacher Wall 61“ (IO1) auf. Hier werden maximale Beurtei-
lungspegel von 38 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts erwartet. Die Richtwerte der TA Lärm
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts an der benachbar-
ten Bebauung im Bestand (IO1)werden nicht überschritten. An den übrigen betrachteten
Immissionsorten (IO4, IO7, IO8) , die an zur Tiefgarage ungünstig gelegenen Fassaden
im Plangebiet liegen, werden die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete
tags eingehalten und nachts um bis zu 11 dB(A) überschritten.
Diese Überschreitungen werden bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel
berücksichtigt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Schallminderungsmaßnahmen Verkehr:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise
erheblich überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erfor-
derlich.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-2018 in Betracht, die den erforderli-
chen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dach-
geschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. Der für die Ermittlung des passi-
ven (baulichen) Schallschutzes erforderlichen maßgeblichen maximalen Außenlärmpe-
gel errechnet sich gemäß DIN 4109-2018 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags)
der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrs-
lärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm und Nachbarschaftslärm. Die Mindestanfor-
derungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden
im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich festgesetzt
wurde, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaß-
nahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109-2018 zu treffen sind. Anhand dieser im
Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (bei-
spielsweise Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109-2018 die Anforderungen an
die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von ver-
schiedenen Wand/Fenster-kombinationen ermittelt werden.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes wird der Lärmpegelbereich IV ausgewie-
sen, für den nördlichen Teil der Lärmpegelbereich V.
Durch die Anordnung der Baukörper wird eine Schallminderung im Inneren des Plange-
bietes angestrebt, wenn diese errichtet sind. So werden die großen Gebäudekubaturen
der Geschosswohngebäude entlang der Friedensstraße und im Osten als Querriegel
angeordnet, um einen gewissen Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Be-
bauung zu erreichen. Eine Baureihenfolge durch bedingte Festsetzung wird nicht vorge-
sehen.
Schallminderungsmaßnahmen Gewerbe:
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des einwirkenden Gewerbe-/ wird
bestimmt durch den Parkplatz des Verbrauchermarktes im nordwestlichen Mischgebiet
(MI) sowie durch den bestehenden Garagenhof (Nachbarschaftslärm), der ebenfalls im
MI liegt. Es wurde im Rahmen des Gutachtens festgestellt, dass die Immissionsrichtwer-
te von 40 dB(A) nachts an der Westseite des Baufelds 1a und an den Nordseiten der
beiden Gebäude in den Baufeldern 3 und 4a um bis zu 3 dB(A) durch Gewerbe-
/Nachbarschaftslärm überschritten werden. Aus diesem Grund wird für die dem Misch-
gebiet zugewandte Wohnnutzung in den Baufeldern 1a, 3 und 4a festgesetzt, dass die
Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Räume gemäß DIN 4109 nach Norden bzw.
Westen zum Mischgebiet hin nicht zulässig ist.
Ergebnisse maßgeblicher Außenlärmpegel (DIN 4109-2018)
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die höchstbelasteten
Fassaden im Plangebiet am nordwestlichen und nordöstlichen Rand des Plangebietes
liegen im Baufeld 9b (Mischgebiet) und dort Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) zu
erwarten sind. Für die Westfassaden des Baufelder1c und wenige weitere Westfassaden
im südlichen Teil des Plangebietes liegen maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 d(A)
vor. Hier liegen die am wenigsten schalltechnisch belasteten Fassadenbereiche. Die
Fassaden aller anderen Baufelder im Plangebiet sind mit dem maximalen Außenlärmpe-
geln von 67 d(A) belegt. Alle Aussagen gelten für das 2. OG.
Zusätzlich werden aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen geeignete Schutzmaß-
nahmen getroffen. Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über
45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung
durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Die maximalen Außenlärmpegel werden bei freier Schallausbreitung in Lärmpegelberei-
che umgesetzt und in der Planzeichnung entsprechend dargestellt. Die aus den Lärm-
pegelbereichen resultierenden Maße zur Schalldämmung der Außenbauteile sind im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäude-
konstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rollladenkästen, etc.
nach DIN 4109-2018 "Schallschutz im Hochbau", zu führen.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Fluglärm vorbelastet.
Weiterhin liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und dem Garagenhof Emissi-
onsquellen im Plangebiet vor. Für den nördlichen Teil des Plangebietes wird der Lärm-
pegelbereich V ausgewiesen, für den übrigen Teil der Lärmpegelbereich IV. Durch die
aus den Lärmpegelbereichen abgeleitete Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-
Maß) der Außenbauteile können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet
werden. Zusätzlich wird für die Fassaden von Schlaf- und Kinderzimmern, für die ein
Außenlärmpegel von > 45 dB(A) ermittelt wurde, die Einrichtung einer fensterunabhän-
gigen Lüftungen festgesetzt. Weiterhin wird zum Schutz vor dem Gewerbelärm aus dem
vorhandenen Verbrauchermarkt und Garagenhof eine Festsetzung zur Grundrissorien-
tierung an den Fassaden, die den Emissionsquellen zugewandt sind, getroffen. Der
planbedingte Mehrverkehr führt zu einer geringfügigen Zunahme des Straßenverkehrs-
lärms auf der Friedensstraße und der Tiergartenstraße von bis zu 2 dB. Ebenso wird
durch die zukünftige Ein- und Ausfahrt zu der geplanten Tiefgarage die Richtwerte der
TA Lärm am den Bestandsgebäude n der Straße Am Urbacher Wall unterschritten.
8.5.14 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf Altlasten sind im BBodSchG, der
BBodSchV, der LAWA-Richtlinie, den LAGA-Anforderungen, der TA Siedlungsabfall und
dem KrW-/-AbfG zu entnehmen.
Bestand:
Für das Plangebiet liegt keine Eintragung im städtischen Altlastenkataster vor. Im Plan-
gebiet wurden bei Bodenuntersuchungen geringmächtige Auffüllungen von 0,5 bis 0,7 m
Mächtigkeit festgestellt. Es handelt sich überwiegend um umgelagerten Boden mit Anteil
von Ziegelbruch. Die chemischen Untersuchungen haben keine Auffälligkeiten erbracht.
Kampfmittelreste: Amtliche Angaben beziehen sich auf mögliche Rüstungsaltlasten im
Bereich der Mischgebietsfläche (Geschützstellungen aus dem II. Weltkrieg). Nähere An-
gaben liegen zum übrigen Plangebiet nicht vor; eine Überprüfung des gesamten Plan-
gebietes wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen.
Prognose (Plan):
Im Rahmen der Bauausführung (Bodenaushub) erfolgen begleitende Untersuchungen,
erforderlichenfalls werden beseitigungspflichtige Altlasten gesichert und saniert. Die ge-
plante Wohnnutzung ist mit den vorgefundenen Bodenverhältnissen vereinbar.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der Bestandsituation auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Es wird ein Hinweis zu möglichen Kampfmittelresten in den Bebauungsplan aufgenom-
men. Weiterhin wird ein Hinweis zu §12 der Bundesbodenschutz-Verordnung
(BBodSchG aufgenommen.
Bewertung:
Die vorgefundenen geringmächtigen Auffüllungen im Plangebiet weisen keine chemi-
schen Auffälligkeiten auf. Entsprechend ist die geplante Wohnnutzung umsetzbar. Mit
Ausnahme einer möglichen Rüstungsaltlast am Westrand des Mischgebietes liegen kei-
ne Erkenntnisse über Altlasten vor. Es werden entsprechende Hinweise in den Bebau-
ungsplan aufgenommen.
8.5.2 Darstellungen sonstiger Fachpläne
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Im-
missionsschutzrechtes:
Bestand
Es liegen Fachpläne für die planfestgestellte Ausgleichsfläche der ICE Flughafenanbin-
dung Köln/Bonn als Bestandteil sonstiger Fachpläne vor. Es handelt sich dabei um ei-
nen von der Friedensstraße nach Süden verlaufenden schmalen Streifen am westlichen
Rand des Plangebietes. Im Rahmen der Planfeststellung wurde hier die Maßnahme
A.18 „Rückbau einer Versiegelung eines Wirtschaftsweges“ festgesetzt.
Weitere entsprechende Fachpläne liegen für das Plangebiet und seine nähere Umge-
bung nicht vor.
Die Grenze der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Erker Mühle liegt mit dem
nächsten Punkt über 150 m entfernt nordöstlich des Plangebietes.
Prognose (Plan/Nullvariante)
Der im Plangebiet liegende Teil der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme wird nach-
richtlich dargestellt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Überplanung der Maßnahmenfläche A.18 erfolgt nicht, so dass externen Maßnah-
men nicht erforderlich werden.
Bewertung
Ein Eingriff durch Überplanung eines Teils der planfestgestellten Maßnahmenfläche
A.18 erfolgt nicht, so dass eine Kompensation nicht erforderlich wird.
8.5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
[Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kul-
tur- und Sachgüter; § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB])
Ziele des Umweltschutzes:
Die Ziele des Umweltschutzes in Bezug auf das Wirkungsgefüge und die Wechselwir-
kungen der einzelnen Umweltparameter ist die Erhaltung und Stabilisierung des Wir-
kungsgefüges zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes (Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i)
Bestand:
Es handelt sich um ein landwirtschaftlich und als Hausgärten genutztes Offenland mit
dem typischen Wirkungsgefüge aus Bodennutzung, Grundwasserhaushalt und Lebens-
gemeinschaften und mit den typischen Wechselwirkungen von Offenland in einer Sied-
lungsrandlage (Störwirkungen durch Fußgänger und Radfahrer sowie Flächenbewirt-
schaftung, Etablierung von Folgenutzungen auf aufgegebenen Obstwiesen, Kleingärten,
Freizeitreiterei).
Prognose (Plan):
Mit dem Charakterwechsel des Plangebietes von einer Agrarstruktur hin zu einer Sied-
lungslandschaft / Stadtlandschaft sind nach ihrem Umfang die typischen Auswirkungen
auf die Umwelt verbunden, die zu erheblichen Änderungen im Wirkungsgefüge führen.,
Die Wechselwirkungen zwischen Offenland und Siedlungsrand werden weiter nach Sü-
den in den verbleibenden Freiraum verlagert.
Prognose (Nullvariante):
Im Fall der Nullvariante ist von einem Fortbestehen der vorhandenen Ausprägung von
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Aufgrund der Komplexität der Wirkungsgefüge greifen Minderungsmaßnahmen zu ein-
zelnen Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr bedingt. Ein Erhalt des Wirkungsge-
füges ist im Wesentlichen nur erreichbar bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung.
Die Wechselwirkungen (Störwirkung auf den Freiraum) können durch die geplanten He-
ckenpflanzungen am Südrand des Plangebietes etwas gemindert werden.
Bewertung:
Es wird ein vom Menschen geprägter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem
Nutzungsdruck (Naherholung und häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen
(Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist. Das vorhandene Wirkungsgefüge wird stark
verändert, ohne dass wesentliche Minderungsmaßnahmen möglich sind. Die vorhande-
nen Wechselwirkungen werden verlagert.
8.5.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Der Bebauungsplan wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt, damit
kann auf die Prüfung von Standortalternativen verzichtet werden. Alternative städtebauliche
Planungen wurden nicht geprüft, da die vorliegende Planung verschiedene Aspekte wie
Wohnungsmischung, Lärmschutz, sparsame Erschließung und ökologische Belange berück-
sichtigt.
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkei-
ten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende
Kenntnisse)
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen verwendet:
Fachgutachten / Fachbeiträge, Stellungnahmen:
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrsuntersuchung Wohnbauvorhaben
Friedensstraße in Köln-Elsdorf, Stand 27. Juni 2017;
ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Friedensstraße“ in Köln-Elsdorf, Stand 03. Februar
2020;
BFL, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Begründung zum Bebauungsplan
„Friedenstraße“ in Köln-Porz; Stand 07. Februar 2019 und dessen Anpassung durch das
Stadtplanungsamt Köln mit der Herausnahme des WA 2 mit Stand vom 09. März 2020;
BFL, Teil 3 der Begründung zum Bebauungsplan, Fachbeitrag Artenschutz der Stufe 1
(Vorprüfung) zum Bebauungsplan „Friedensstraße in Köln-Porz, Stand 11. November 2016;
BFL, Bebauungsplan „Friedensstraße“ in Köln-Porz, Ergänzende Erhebung der
Feldlerchenpopulation (und weiterer Offenlandarten) im Frühjahr 2018, Stand vom 21. Mai
2018;
Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Auszug aus dem Landschaftsplan,
Entwicklungsziele, jeweils aktueller Stand;
iMA cologne GmbH, Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und
Verschattung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 76380/03 „Friedensstraße“ in Köln-
Porz-Elsdorf, Stand 07. Februar 2017;
Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Auszug Planungshinweiskarte zukünftige
Wärmebelastung, Stand , LANUV-Bericht Nr. 50, Stand 2013;
Labor Dr. Rabe, Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Ermittlung und Luftqualität
in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Untersuchungszeitraum 2001 – 2003, Auszug Karte
Luftgütezonen, Essen, 05.12.2003;
Slach & Partner mbB Beratende Ingenieure: Bodengutachten für ein Grundstück südlich der
Friedensstraße in Köln-Porz-Elsdorf; Bericht zur Laboranalytik/ abfalltechnischen Bewertung;
Stand 23. Mai 2016;
Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH: Bericht zur
Baugrunduntersuchung (Gründung und Geotechnik), „Südliche Friedensstraße“ in Köln,
Hauptgrundstück, Stand 28. Juni 2016;
Ingenieurteam Dr. Hemling, Gräfe & Becker Baugrund GmbH: BV „südliche Friedensstraße“
in Köln (Hauptgrundstück), Stellungnahme Laboranalytik/ abfalltechnische Bewertung, Stand
10. August 2016;
Geologischer Dienst NRW, Auszug aus der Bodenkarte NRW 1:50.000, digitale Version;
Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-
Elsdorf, Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100, Stand 31. Januar 2020
Eckle Ingenieure GmbH, Bebauungsplan Nr. 76380/03 Südlich Friedensstraße in Köln- Porz-
Elsdorf, Überflutungsprüfung, Stand 31. Januar 2020.
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, da die Prognosen hinreichend sicher sind.
8.6.3 Zusammenfassung
Nicht betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange:
Mensch, Gesundheit, hier Gefahrenschutz: Risiken wie Hochwassergefahr, Störfall-
risiko und erhöhte Magnetfeldbelastung aus Hochspannungsfreileitungen sind im
Plangebiet nicht gegeben. Zur Überflutungsvorsorge wurde ein Überflutungsnach-
weis und -prüfung für die Freiflächen erstellt.
Emissionen und Immissionen hier: Licht (künstliche Belichtung) und sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern und Erschütterungen: Solche Emissionen /
Immissionen liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand in erheblichen
Umfang vor. Abwässer- und Abfälle werden nicht in erheblichen Umfang anfallen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: sind
weder direkt noch indirekt durch die Umsetzung der Planung betroffen.
Wasser (Oberflächenwasser). Gewässer liegen weder im heutigen noch im zukünf-
tigen Zustand vor.
Kultur- und Sachgüterschutz: Erkenntnisse zu Kulturgütern liegen nicht vor. Eine
archäologische Sachstandserhebung wurde vorgenommen. Auf den Bebauungs-
plan wird ein Hinweis aufgenommen für den eventuellen Fall von archäologischen
Funden. An Sachgütern liegt der Mühlenweg vor, der ausgebaut wird.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Einhal-
tung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daraus abgeleitet werden,
dass das Plangebiet weit außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der
Stadt Köln liegt.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes: Mit Ausnahme einer planfestgestellten Ausgleichsfläche
zur Planfeststellung ICE-Trasse liegen solche Pläne nicht vor. Die planfestgestellte
Ausgleichsfläche wird zum Teil nicht überplant und nachrichtlich dargestellt. .
Betroffen durch Auswirkungen der Planung sind die Umweltbelange:
Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Landschaftsschutzgebiet L
21 LSG „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ aus. Die ge-
planten Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen teilweise den Festsetzungen
und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NRW) treten die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des
Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht widerspro-
chen hat.
Pflanzen: Die insgesamt geringe bis mäßige Wertigkeit des Areals wird vorrangig auf die
bestehende intensive Flächenbewirtschaftung, die durch sie ausgelöste Artenarmut des
Pflanzeninventars und auch auf die Störwirkungen der umgebenden Siedlungsflächen und
Verkehrstrassen zurückgeführt. Durch die Realisierung der Planung werden überwiegend
landwirtschaftliche Offenlandstandorte in Bauflächen umgewandelt. Der hiermit einherge-
hende erhebliche Eingriff erfordert einen Ausgleich durch die Bereitstellung plangebietsinter-
ner und -externer Pflanzmaßnahmen.
Tiere : Im Zuge einer Artenschutzprüfung wurden neun Begehungen zur Erfassung von
Avifauna und drei Begehungen zur Erfassung von Fledermäusen im Plangebiet und seinem
Nahbereich durchgeführt. Lebens- oder Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter / streng
geschützter Vogelarten wurden nicht festgestellt. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes für
die festgestellten besonders geschützten Arten wird eine terminierte Baufeldräumung vorge-
sehen. Ausgleichsmaßnahmen, auch vorgezogene, sind nicht erforderlich, die Verletzung
von Verbotstatbeständen aus dem Artenschutzregime des Bundenaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sind nicht zu erwarten.
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt im Plangebiet – Biotop- und Lebensraumaus-
stattung mit Artenbesatz – ist als gering bis mäßig zu bewerten. Die Umsetzung der Planung
führt zu einer erheblichen Reduzierung von Biotopflächen und Tierlebensräumen mit der
Folge einer Einschränkung der Biologischen Vielfalt. Die festgesetzten Begrünungsmaß-
nahmen (Dach- und Grundstücksbegrünung, Baumpflanzungen) mindern diese Einschrän-
kung. Die internen und externen Ausgleichspflanzungen tragen in gewissen Umfang zum
Ausgleich der Einschränkung der biologischen Vielfalt durch das geplante Wohnungsbau-
vorhaben bei.
Eingriff / Ausgleich: Die Umsetzung der Planung löst einen neu zugelassenen Eingriff von
230.961 Biotopwertpunkten (BWP) aus. Plangebietsinterne Pflanz- und Begrünungsmaß-
nahmen erzielen einen Wert von 89.131 BWP. Damit verbleibt ein Defizit von 141.830 BWP,
das durch die Anlage zweier externer Pflanzmaßnahmen vollständig ausgeglichen wird.
Landschaft, Ortsbild: Die Vielfalt und Eigenart des Landschaftserlebens werden als hoch
eingestuft, die Durchgrünung wird als von mittlerer Qualität bewertet.
Boden: Durch die überwiegende Bebauung einschließlich der Herstellung von Tiefgaragen
ergibt sich eine Inanspruchnahme von teilweise schutzwürdigen Parabraunerde- und Braun-
erdeböden, die innerhalb des Plangebietes nicht kompensiert werden kann. Im Bereich der
erforderlichen externen Pflanzfläche kann es im Falle einer Extensivierung einer vormals
intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche zu einer langfristigen Erholung natürlicher Bo-
deneigenschaften kommen.
Grundwasser: Die im Bebauungsplan festgesetzten/ geplanten Maßnahmen zur Rückhal-
tung und Versickerung von Niederschlagswasser führen zur Erhaltung eines Teils der
Grundwasserspende innerhalb des Plangebietes, ein weiterer Teil wird dem Rhein zugelei-
tet. Erhebliche nachteilige Wirkungen der Bebauung auf das Grundwasser sind nicht er-
kennbar.
Klima/Luft (Klima, Kaltluft / Ventilation): Die im heutigen Zustand bei austauscharmen
sommerlichen Wetterlagen anzunehmende Kaltluftproduktion wird durch die Umsetzung der
Planung aufgehoben. Im Bebauungsplan werden kleinklimatisch wirksame Minderungsmaß-
nahmen berücksichtigt wie eine Dachbegrünung, Baumpflanzungen und Siedlungsrandbe-
grünung.
Mensch, Gesundheit (Emission und Immissionen von Luftschadstoffen): Infolge der
Bebauung kommt es im und am Plangebiet in geringem Umfang zur Zunahme verkehrsbe-
dingter Emission. Die Wärmeerzeugung wird in Form einer emissionsarmen Nahwärmever-
sorgung geplant. Regelungen dazu trifft der Bebauungsplan nicht. Eine Wohnnutzung ist
aufgrund der vorhandenen mittleren Luftgüte im Plangebiet unkritisch zu bewerten. Mit der
Umsetzung der Planung geht eine geringe Zunahme der Immission von Luftschadstoffen
einher. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen mindern die Feinstaubbelastung, die ge-
plante emissionsarme Wärmeerzeugung mindert die Immission von Treibhausgasen.
Erneuerbare Energie / Energieeffizienz / Besonnung: Im vorliegenden Planbereich lassen
die relativ kompakten und dadurch wärmeverlustarmen Gebäudegeometrien zufriedenstel-
lende bis gute wärmeseitige Energieeffizienzen erwarten. Darüber hinaus wird durch Unter-
suchung auf Einhaltung der Empfehlungen der DIN 5034-1 zur Sicherstellung der gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung
eine weitere Optimierung der Wohnungsgrundrisse durchgeführt, die neben der optimalen
Belichtung der Wohnräume auch eine Verbesserung der passiv-solaren Gewinne erwarten
lässt. So werden z.B. auf den Reihenhäuser im WA7 und WA8 Solaranlagen auf den Dä-
chern vorgesehen.
Gerüche: Die durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorhandenen Ackerflächen
ausgelöste Geruchsemission tritt nur kurzfristig auf und führt in der Regel nicht zur Über-
schreitung der Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW. Die zukünftigen
Anwohner können daher kurzfristigen Geruchsbelästigungen aus der Landwirtschaft ausge-
setzt sein, die jedoch hinnehmbar sind.
Mensch, Gesundheit, Lärm: Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehr sowie
Fluglärm vorbelastet. Weiterhin liegen mit dem vorhandenen Verbrauchermarkt und dem
Garagenhof Emissionsquellen im Plangebiet vor. Für den nördlichen Teil des Plangebietes
wird der Lärmpegelbereich V und für den übrigen Teil des Plangebietes der Lärmpegelbe-
reich IV ausgewiesen. Durch die daraus resultierende erforderliche Schalldämmung (resultie-
rendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-
se gewährleistet werden. Zusätzlich wird für die Fassaden von Schlaf- und Kinderzimmern,
für die ein Außenlärmpegel von > 45 dB(A) ermittelt wurde, die Einrichtung einer fensterun-
abhängigen Lüftungen festgesetzt. Weiterhin wird zum Schutz vor dem Gewerbelärm aus
dem vorhandenen Verbrauchermarkt und Garagenhof eine Festsetzung zur Grundrissorien-
tierung an den Fassaden, die den Emissionsquellen zugewandt sind, getroffen. Der planbe-
dingte Mehrverkehr führt nicht zu einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrslärms auf
der Friedensstraße und der Tiergartenstraße. Ebenso werden durch die zukünftigen Ein- und
Ausfahrten zu den geplanten Tiefgaragen die Richtwerte der TA Lärm an den benachbarten
Bestandsgebäuden an der Straße Am Urbacher Wall unterschritten.
Mensch, Gesundheit, hier Altlasten: Die vorgefundenen geringmächtigen Auffüllungen im
Plangebiet weisen keine chemischen Auffälligkeiten auf. Mit Ausnahme von möglichen
Kampfmittelresten im Bereich der Mischgebietsfläche liegen keine Erkenntnisse über Altlas-
ten vor. Zu möglichen Kampfmittelresten wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen, ebenso zur Beachtung von §12 BBodSchG.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Es wird ein erheblich und nachhaltig bereits
veränderter Freiraum in Anspruch genommen, der von einem hohen Nutzungsdruck und
häufigen bewirtschaftungsbedingten Störungen (Ackerumbruch, Düngung etc.) geprägt ist.
Verbleibende Freiflächen werden im Vergleich hierzu zu einer partiellen Aufwertung beitra-
gen, zudem werden externe Maßnahmen zur Entwicklung der Schutzgüter an anderer Stelle
führen.
Anlage 8 verkleinerter Bebauungsplan 76380/03, Blatt 1
144 Zeichen
Anlage 8 Stadtplanungsamt verkleinerter Bebauungsplan 76380/03, Blatt 1 Südlich Friedensstraße - Westteil in Köln - Porz - Elsdorf unmaßstäblich
Anlage 12 Dringlichkeitsentscheidung BV 7 mit Änderungen
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Anlage 12 Ar Vorlagen-Nummer 1907/2020 Die Oberbürgermeisterin Freigabedatu: 5.06.2922 Dezernat, Dienststelle V161/1 613 Läng Sa Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß $ 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nr. 76380/03; Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße- Westteil" in Köln-Porz Elsdorf (Session-Nr. 0935/2020) Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Ziel des Bebauungsplanes ist es, ein vom Rat beschlossenes Wohnungsbaupotential planungsrecht- lich zu sichern und durch eine zeitnahe Umsetzung einen Teil des aktuellen WWohnungsbedarfes zu decken. Für einen großen Teil des Plangebietes hat die GAG bereits seit längerem vollständige Bauanträge ausgearbeitet und bei der Bauaufsicht eingereicht. In drei Mehrfamilienhäusern möchte die GAG teil- weise frei finanzierten und teilweise geförderten Wohnungsbau realisieren. Die Förderbescheide liegen ebenfalls vor. Der anstehende Satzungsbeschluss ist eine der Voraus- setzungen, die Bauanträge genehmigen zu können. Die GAG steht bereit, zeitnah mit den Bauarbei- ten zu beginnen und 119 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen zu schaffen. Die nächste aktuelle Sitzung der BV 7 ist am 01.09.2020 und damit zwei Monate entfernt von einem möglichen Satzungsbeschluss in der Sondersitzung des Rates am 29.06.2020. Dort ist der Session- Vorgang 0935/2020 bereits in die Tagesordnung aufgenommen. Ein positives Votum der BV 7 zum anvisierten Satzungsbeschluss ermöglicht frühere Baugenehmigungen und damit einen früheren Baubeginn zur Linderung der Wohnungsknappheit. Beschluss: Gemäß $ 36 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen (GO NW) entschieden und genehmigt durch die Bezirksvertretung, wird dem Rat empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt: 1. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes mit dem Arbeitstitel "Südlich Frie- densstraße" in Köln-Porz-Elsdorf aus dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 12.12.2013 im Osten und Süden zu reduzieren (siehe Anlage 1). 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 76380/03 für das Gebiet südlich der Friedensstraße, die östliche Grenze ca. 330 m entfernt von der BAB 59, nördlich der landwirtschaftlichen Flä- chen "Auf der Wolle" und östlich der Wohnbebauung Tiergartenstraße, Arbeitstitel "Südlich Friedensstraße - Westteil" in Köln-Porz-Elsdorf eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anla- ge 5. 2 3. den Bebauungsplan Nr. 76380/03 mit gestalterischen Festsetzungen für den unter Ziffer 2 ge- nannten Teilbereich (Teilsatzungsbeschluss) nach $ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit $ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/5GV NW 2023) - in der bei Erlass diese Satzung geltenden Fassung - als Satzung mit der nach $ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 4. Bei dem Bauvorhaben ist „Betreutes Wohnen“ zu berücksichtigen. r 5. Für den Teil des sozial geförderten Wohnungsbaus ist zwischen dem Eigentümer und der Stadt Köln ein städtebaulicher Vertrag zu schließen. In diesem Vertrag wird festge- halten, dass die vorgegebenen Einkommensgrenzen A und B unbedingt einzuhalten sind. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Untersc| zu lo __ Du Tann er van Benthem werner Haushaltsmäßige Auswirkungen X Nein Begründung: Parallel zur Mitteilung zur Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes im Juni 2019 hat die Bezirksver- tretung Porz wegen der gestiegenen Zahl der Wohneinheiten im Plangebiet "Südlich Friedensstraße" einen Dringlichkeitsantrag an den Rat und die Verwaltung mit der Bitte gestellt, den Bebauungsplan in der vorliegenden Form abzulehnen. Die entsprechende Beschlussvorlage der Verwaltung wurde zu- nächst vom Stadtentwicklungsausschuss vertagt, dann von der Verwaltung bis zur Klärung der The- men zu einer Kindertagesstätte und einer Grundschule zurückgezogen. Zusätzlich wurde kontrovers über den Anteil an frei finanzierten und geförderten Wohnungsbau diskutiert. Die Sitzung der Bezirksvertretung am 12.03.2020 wurde aufgrund von Einschränkungen durch die Corona-Pandemie abgesagt. In der Sitzung der Bezirksvertretung am 07.05.2020 wurde ein Beschluss zurückgestellt und ein Fachgespräch vereinbart. Dies fand am 19.06.2020 im Bezirksrathaus Porz statt. Die GAG hatte die Gelegenheit unter anderem ihre Vermietungs- und Belegungsstrategie, die Objektbetreuung und ihr Engagement in den einzelnen Stadtteilen zu erläutern. Zudem stellte sie die beabsichtigte Zuordnung der einzelnen Wohnformen in die Förderkategorien vor. Die Fragen der Bezirksvertretung Porz wur- den in zufriedenstellender Weise beantwortet und die Anteile der Aufteilung des Wohnungsbaus zu- stimmend gelöst (siehe Session-Vorgang 0935/2020, Anlage 11). Anlagen Anlage Beschlussvorlage Satzungbeschluss 0935-2020 Anlage 1 Plangeltungsbereich Anlage 2 Niederschrift frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 4 Stellungnahmen der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange Anlage 5 Stellungnahmen aus der Offenlage Anlage 6 Satzungsbegründung Anlage 7 Textliche Festsetzungen Anlage 8 verkleinerter Bebauungsplan Blatt 1 und Blatt 2 Anlage 9 Rückfrage StEA Anlage 9.1 + 2 Auszug Regionalplan Anlage 10 Beschluss StEA Anlage 11 Ergebnis Fachgespräch Wohnungsmischung
Anlage 10 Auszug SteA 16.06.2020
874 Zeichen
Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 18.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 49. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 16.06.2020 öffentlich 12.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 76380/03; Arbeitstitel: "Südlich Friedensstraße – Westteil" in Köln-Porz-Elsdorf 0935/2020 RM Götz bittet die Verwaltung bis zur Ratssitzung eine detaillierte Darstellung zu den Themen Regionalplan und geförderten Wohnungsbau vorzulegen. Beigeordneter Greitemann sagt dies zu. Vorsitzender Kienitz schlägt vor, die Angelegenheit ohne Votum in die Ratssitzung zu verweisen. Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit einstimmig ohne Votum in den Rat.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0935/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.04.2020
- Erstellt
- 20.03.2020 14:13