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2295/2025

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Ehrenfeld Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.11.2025

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Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 2_ Geltungbereich

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Ansehen

Anlage 3- Satzung Clubkultur

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 0- Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 3.1 Anlage zur Satzung

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Ansehen

Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung

1464 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Erlass einer Veränderungssperre erfordert keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Maßnahme dient 
der Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Die Durchführung einer Frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) wurde 
mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2024 über die „Sicherung der Clubkultur im 
Bereich Lichtstraße/Grüner Weg„ in Köln-Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in 
Neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld 
gefasst (Session-Nr.3770/2024). Diese Beteiligung soll zeitnah durchgeführt werden. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2_ Geltungbereich

501 Zeichen

Sonic Ballroom
artheater
CBE&YUCA
Bumann&Sohn
Live Music Hall
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage  2
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in 
Köln-Ehrenfeld
Arbeitstitel: Sicherung  der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeld-
gürtel in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter

Anlage 3- Satzung Clubkultur

3285 Zeichen

Seite 1 von 2 
 
     Anlage 3 
 
 
S a t z u n g  
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ehrenfeld 
– Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich  
Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld – 
 
vom ........ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom            aufgrund der §§ 14, 16 und 17 
Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) - 
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO  NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW 
S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 5. Dezember 2024 – unter Erweiterung seines 
ursprünglichen Beschlusses vom 3. September 2020 – den Beschluss zur Aufstellung ei-
nes Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich und südlich der DB-Bahnstrecke Köln - 
Aachen im Kreuzungsbereich der Venloer Straße, sowie im Westen südlich der DB-
Bahnstrecke im Bereich östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich und südlich der Bebau-
ung an der Lichtstraße bis zur Vogelsanger Straße und im nördlichen Bereich der Helios-
straße und Grüner Weg, sowie im Osten nördlich der Bahnstrecke nördlich des Ehrenfeld-
gürtels bis zur Subbelrather Straße und südlich der Bebauung an der Schönsteinstraße  – 
Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-
Ehrenfeld  –  gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre an-
geordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz 
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung 
ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre  
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen

- 2 - 
 
 
 
 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen 
Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde ange-
zeigt werden müssen. 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände-
rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Oberbürgermeister (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich 
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf 
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Auf diese Frist 
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Absatz 
1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Beschlussvorlage Rat

8672 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
Vorlagen-Nummer 
 2295/2025 
Freigabedatum 
 28.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- 
Ehrenfeld Arbeitstitel:„Sicherung der Clubkultur im Bereich 
Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der 
Ortslage in Köln-Ehrenfeld – Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ 
Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ – für das Gebiet nördlich und südlich der DB-Bahnstrecke 
Köln – Aachen im Kreuzungsbereich der Venloer Straße, sowie im Westen südlich der DB-
Bahnstrecke im Bereich östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich und südlich der Bebauung 
an der Lichtstraße bis zur Vogelsanger Straße und im nördlichen Bereich der Heliosstraße 
und Grüner Weg, sowie im Osten nördlich der Bahnstrecke nördlich des Ehrenfeldgürtels bis 
zur Subbelrather Straße und südlich der Bebauung an der Schönsteinstraße – in der zu 
diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 01.12.2025 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025 
Rat 16.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Problemstellung: 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Begründung: 
Ziel des laufenden Bebauungsplanverfahrens der am 03.09.2020 mit Beschluss des Stadt-
entwicklungsausschusses aufgestellt worden ist, ist die Sicherung der im Geltungsbereich 
befindlichen Vergnügungsstätten, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten (soge-
nannte Clubs), so dass diese im Bestand und in ihrer zukünftigen Entwicklung vor heranrü-
ckender Wohnbebauung geschützt werden können.  
Dafür sollen im Bebauungsplan für die Clubstandorte Sondergebiete mit der Zweckbestim-
mung Club-Nutzung festgesetzt werden. Die Sondergebiete werden durch gegliederte Ur-
bane Gebiete (MU) umgeben. In den als MU festgesetzten Bereichen sind Vergnügungs-
stätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. 
Clubs) unzulässig. Die unmittelbar an die Clubstandorte anschließenden Bereiche des MU 
sollen als Schutzzonen ausgestaltet werden. Dort sind Wohnnutzungen unzulässig, solange 
nicht im bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren nachgewiesen ist, dass durch die 
Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen oder herbeigeführt werden, an denen die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club oder Gewerbebetrieb ausgehenden Emis-
sionen überschritten werden. Für den westlichen Bereich des Plangebietes soll südlich der 
Vogelsanger Straße und östlich der Oskar-Jäger-Straße zum Schutz des ansässigen Betrie-
bes ein Gewerbegebiet festgesetzt werden. 
Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020 beschlossen, einen Bebauungs-
plan für das Gebiet südlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, östlich der Oskar-Jäger-Straße, 
nördlich der Lichtstraße und Grüner Weg sowie westlich der Heliosstraße und der Straße Grü-
ner Weg – Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln-
Ehrenfeld – aufzustellen (vgl. Session-Vorlage 2155/2020). Im Zuge der weiteren Bearbeitung 
des Bebauungsplanes wurde deutlich, dass der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses 
„Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg“ zu erweitern ist, da die soge-
nannten Schutzzonen um die bestehenden Clubs teilweise nicht ausreichend gefasst wurden. 
In der Folge hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.06.2023 beschlos-
sen, den Geltungsbereich zu erweitern (vgl. Session Nr. 0464/2023). Mit dem Beschluss der 
erneuten Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes am 05.12.2024 werden 
erneut weitere Bereiche mit bestehenden Clubstandorten mit in das Plangebiet aufgenommen 
(vgl. Session Nr. 3770/2024). Die Bekanntmachung der letzten Änderung des Geltungsbe-
reichs erfolgte am 29.01.2025. 
 
Somit befinden sich aktuell folgende Clubs im Geltungsbereich: 
- Sonic Ballroom (Oskar-Jäger-Straße 190), 
- Live Music Hall (Lichtstraße 30), 
- Club Bahnhof Ehrenfeld (Bartholomäus-Schink-Straße 65/67),

3 
- Yuca (Bartholomäus-Schink-Straße 65), 
- Bumann & Sohn (Bartholomäus-Schink-Straße 2), 
- artheater (Ehrenfeldgürtel 127). 
 
Durch die Anpassungen des Geltungsbereichs werden ausreichend Spielräume für die Fest-
legung von Schutzzonen um die vorhandenen Clubs gelegt, sodass diese zukünftig von her-
anrückender Wohnbebauung geschützt werden können. Die einzelnen Schutzzonen sind in 
ihrer Größe aktuell noch nicht näher definiert und bilden vorerst den Untersuchungsraum für 
die gewählte Systematik des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereichs.  
 
Ziel der Planung ist, die bestehenden Clubs planungsrechtlich vor Verdrängungsmechanis-
men, wie zum Beispiel einer heranrückenden Wohnbebauung, baurechtlich zu schützen. Der 
Bebauungsplan soll dahingehend Planungsrecht schaffen, als dass eine heranrückende 
Wohnbebauung in den geplanten Schutzzonen nur mit der vorgenannten Festsetzung zuläs-
sig ist. Um die planerischen Ziele zu sichern, wird das Bebauungsplanverfahren "Sicherung 
der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld" weiter vorangetrie-
ben. 
 
Aktuell wurde auf dem benachbarten Grundstück des „artheaters“ (Ehrenfeldgürtel 131a) für 
den hinteren Bereich eine Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB gestellt. 
Gegenstand der Voranfrage ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung einer 
Werkhalle, verbunden mit der Nutzungsänderung zu vorwiegender Wohnnutzung unter Aus-
klammerung des Gebotes der Rücksichtnahme nach §15 BauNVO und der Erschließung. 
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plans, in direkter Nachbarschaft eines bereits bestehenden Clubs („artheater“). Somit liegt 
die beantragte Wohnnutzung in einer potenziellen Schutzzone, in der Wohnnutzungen 
grundsätzlich unzulässig sein sollen. Das Vorhaben widerspricht somit dem Planungsziel, 
die im Geltungsbereich befindlichen Clubstandorte planungsrechtlich zu sichern.  
Bereits durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses, der am 01.06.2023 ge-
fasst wurde, um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes deutlich zu vergrößern, wurde 
der Clubnutzung an dieser Stelle Vorrang gegenüber heranrückender Wohnbebauung und 
damit einhergehenden Lärmproblematiken gegeben. Der geänderte Aufstellungsbeschluss 
wurde am 23.08.2023 bekannt gemacht, hierbei wurde jedoch der Geltungsbereich zu klein 
gefasst. In der weiteren Bearbeitung wurde deutlich, dass der Geltungsbereich um die Be-
reiche südlich des Clubs Sonic Ballrooms, westlich und östlich der Schönsteinstraße sowie 
nördlich des Clubs „artheater“ mit in die Planung aufgenommen werden sollten. Entspre-
chend hat der Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung am 05.12.2024 die erneute 
Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 
29.01.2025.  
Da das beantragte Vorhaben mit dem Aufstellungsbeschluss nicht zu vereinbaren ist, wurde 
der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 15 Abs. 1 BauGB von der Verwaltung 
zurückgestellt. Diese Entscheidung wird aktuell beklagt und liegt dem Verwaltungsgericht 
Köln vor.  
Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesi-
chert ist, muss eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlas-
sen werden. 
 
Durch die beabsichtigte Planänderung sind keine nennenswerten Umweltauswirkungen zu 
erwarten. 
 
Auswirkungen: 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen 
nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Ände-
rung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer

4 
bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts-
behörde angezeigt werden müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bau-
lichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzei-
gepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.  
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Geltungsbereich  
Anlage 3: Satzung über eine Veränderungssperre 
Anlage 3.1: Anlage (Geltungsbereich) zur Satzung über eine Veränderungssperre

Anlage 0- Dringlichkeitsbegründung

3168 Zeichen

/ 2 
Anlage 0 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-
Ehrenfeld, Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ 
Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ 
 
Vorlage 2295/2025 
hier: Begründung der Dringlichkeit: 
 
Dringlichkeit 
Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb de s Zeitraums möglich 
ist, für den das Bauvorhaben (Bauvoranfrage für Wohnbebauung, s.u.) zurückgestellt 
werden kann , muss eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch 
(BauGB) erlassen werden. Der Erlass der Veränderungssperre sollte noch im Jahr 2025 
erfolgen. Zwar darf ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von 
12 Monaten zurückgestellt werden. Gegenstand des derzeit beim Oberverwaltun gsge-
richt NRW anhängigen Eilbeschwerdeverfahrens gegen den vom Bauaufsichtsamt am 
19.05.2025 erlassenen Zurückstellungsbescheid ist aber die Frage, ob auf diesen Zeit-
raum womöglich sog. faktische Zurückstellungszeiten angerechnet werden müssen. Da 
noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergangen ist, ist derzeit nicht mit 
der nötigen Sicherheit abzusehen, ob sich das Ende des Zurückstellungszeitraums wo-
möglich von Mai 2026 deutlich nach vorn verschieben wird (etwa auf den 14.01.2026). 
Um das Ris iko zu minimieren, dass die Veränderungssperre „zu spät“ kommt, ist eine 
Entscheidung noch in diesem Jahr erforderlich.  
Die vorliegende Veränderungssperre Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich 
Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ konnte aufgrund ämterübergreifender 
Abstimmungen zur rechtlichen Umsetzung nicht fristgerecht fertiggestellt werden. Maß-
geblich waren rechtliche Fragestellungen zur Ausgestaltung der Veränderungssperre. 
 
Nur durch den kurzfristigen Erlass einer Veränderungssperre können die angestrebten 
Planungsziele im Bebauungsplanverfahren gesichert und eine nachteilige Position der 
Stadt Köln im Rahmen des Klage- bzw. Eilverfahrens verhindert werden. Die Verwaltung 
bittet daher um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung. Die Beschluss-
fassung durch den Rat am 16.12.2025 mit vorherigen Beratungen in der Bezirksvertre-
tung 4 am 01.12.2025 und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusam-
menarbeit am 11.12.2025 ist notwendig, um die Frist der Zurückstellung einzuhalten. 
Eine vorherige Beratung in den politischen Gremien war aufgrund der langen Sitzungs-
pause zudem nicht möglich. 
Laufendes Klageverfahren 
Aktuell wurde auf dem Grundstück `Ehrenfeldgürtel 131a` für den hinteren Bereich eine 
Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB gestellt. Gegenstand der Vor-
anfrage ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung einer Werkhalle, verbun-

- 2 - 
 
/  
den mit der Nutzungsänderung zu vorwiegender Wohnnutzung. Die seitens des Grund-
stückseigentümers eingereichte Bauvoranfrage wurde gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetz-
buch zurückgestellt, da diese den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes wi-
derspricht. Diese Entscheidung wird aktuell beklagt und liegt derzeit in de r zweiten In-
stanz im Eilverfahren dem Oberverwaltungsgericht NRW vor.

Anlage 3.1 Anlage zur Satzung

513 Zeichen

Sonic Ballroom
artheater
CBE&YUCA
Bumann&Sohn
Live Music Hall
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage  3.1
N
Stadtplanungsamt
Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in 
Köln-Ehrenfeld
Arbeitstitel: Sicherung  der Clubkultur im Bereich 
Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf (3)

01.12.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2295/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.11.2025
Erstellt
15.07.2025 10:58