2295/2025
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Ehrenfeld Arbeitstitel: "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel" in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 1_Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Der Erlass einer Veränderungssperre erfordert keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Maßnahme dient der Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Die Durchführung einer Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang) wurde mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2024 über die „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg„ in Köln-Ehrenfeld und Änderung des Arbeitstitels in Neuer Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld gefasst (Session-Nr.3770/2024). Diese Beteiligung soll zeitnah durchgeführt werden. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2_ Geltungbereich
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Sonic Ballroom artheater CBE&YUCA Bumann&Sohn Live Music Hall Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln-Ehrenfeld Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeld- gürtel in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter
Anlage 3- Satzung Clubkultur
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Anlage 3
S a t z u n g
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ehrenfeld
– Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich
Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld –
vom ........
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17
Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) -
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 5. Dezember 2024 – unter Erweiterung seines
ursprünglichen Beschlusses vom 3. September 2020 – den Beschluss zur Aufstellung ei-
nes Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich und südlich der DB-Bahnstrecke Köln -
Aachen im Kreuzungsbereich der Venloer Straße, sowie im Westen südlich der DB-
Bahnstrecke im Bereich östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich und südlich der Bebau-
ung an der Lichtstraße bis zur Vogelsanger Straße und im nördlichen Bereich der Helios-
straße und Grüner Weg, sowie im Osten nördlich der Bahnstrecke nördlich des Ehrenfeld-
gürtels bis zur Subbelrather Straße und südlich der Bebauung an der Schönsteinstraße –
Arbeitstitel: „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-
Ehrenfeld – gefasst.
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre an-
geordnet.
§ 2
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung
ist.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen
- 2 -
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden.
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
änderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen
Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde ange-
zeigt werden müssen.
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände-
rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Oberbürgermeister (Bauaufsichtsamt).
§ 5
Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf
von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Auf diese Frist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Absatz
1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61 Vorlagen-Nummer 2295/2025 Freigabedatum 28.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Ehrenfeld Arbeitstitel:„Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel“ in Köln-Ehrenfeld Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Ehrenfeld – Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ – für das Gebiet nördlich und südlich der DB-Bahnstrecke Köln – Aachen im Kreuzungsbereich der Venloer Straße, sowie im Westen südlich der DB- Bahnstrecke im Bereich östlich der Oskar-Jäger Straße, nördlich und südlich der Bebauung an der Lichtstraße bis zur Vogelsanger Straße und im nördlichen Bereich der Heliosstraße und Grüner Weg, sowie im Osten nördlich der Bahnstrecke nördlich des Ehrenfeldgürtels bis zur Subbelrather Straße und südlich der Bebauung an der Schönsteinstraße – in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 01.12.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Problemstellung: Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung: Ziel des laufenden Bebauungsplanverfahrens der am 03.09.2020 mit Beschluss des Stadt- entwicklungsausschusses aufgestellt worden ist, ist die Sicherung der im Geltungsbereich befindlichen Vergnügungsstätten, die Musik- und Tanzveranstaltungen anbieten (soge- nannte Clubs), so dass diese im Bestand und in ihrer zukünftigen Entwicklung vor heranrü- ckender Wohnbebauung geschützt werden können. Dafür sollen im Bebauungsplan für die Clubstandorte Sondergebiete mit der Zweckbestim- mung Club-Nutzung festgesetzt werden. Die Sondergebiete werden durch gegliederte Ur- bane Gebiete (MU) umgeben. In den als MU festgesetzten Bereichen sind Vergnügungs- stätten in Form von Diskotheken, Tanzlokalen, Tanzbars und ähnlichen Betrieben (sog. Clubs) unzulässig. Die unmittelbar an die Clubstandorte anschließenden Bereiche des MU sollen als Schutzzonen ausgestaltet werden. Dort sind Wohnnutzungen unzulässig, solange nicht im bauordnungsrechtlichen Zulassungsverfahren nachgewiesen ist, dass durch die Wohnnutzung keine Immissionsorte bestehen oder herbeigeführt werden, an denen die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm durch vom Club oder Gewerbebetrieb ausgehenden Emis- sionen überschritten werden. Für den westlichen Bereich des Plangebietes soll südlich der Vogelsanger Straße und östlich der Oskar-Jäger-Straße zum Schutz des ansässigen Betrie- bes ein Gewerbegebiet festgesetzt werden. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020 beschlossen, einen Bebauungs- plan für das Gebiet südlich der DB-Bahnstrecke Köln-Aachen, östlich der Oskar-Jäger-Straße, nördlich der Lichtstraße und Grüner Weg sowie westlich der Heliosstraße und der Straße Grü- ner Weg – Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg in Köln- Ehrenfeld – aufzustellen (vgl. Session-Vorlage 2155/2020). Im Zuge der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes wurde deutlich, dass der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Grüner Weg“ zu erweitern ist, da die soge- nannten Schutzzonen um die bestehenden Clubs teilweise nicht ausreichend gefasst wurden. In der Folge hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 01.06.2023 beschlos- sen, den Geltungsbereich zu erweitern (vgl. Session Nr. 0464/2023). Mit dem Beschluss der erneuten Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes am 05.12.2024 werden erneut weitere Bereiche mit bestehenden Clubstandorten mit in das Plangebiet aufgenommen (vgl. Session Nr. 3770/2024). Die Bekanntmachung der letzten Änderung des Geltungsbe- reichs erfolgte am 29.01.2025. Somit befinden sich aktuell folgende Clubs im Geltungsbereich: - Sonic Ballroom (Oskar-Jäger-Straße 190), - Live Music Hall (Lichtstraße 30), - Club Bahnhof Ehrenfeld (Bartholomäus-Schink-Straße 65/67), 3 - Yuca (Bartholomäus-Schink-Straße 65), - Bumann & Sohn (Bartholomäus-Schink-Straße 2), - artheater (Ehrenfeldgürtel 127). Durch die Anpassungen des Geltungsbereichs werden ausreichend Spielräume für die Fest- legung von Schutzzonen um die vorhandenen Clubs gelegt, sodass diese zukünftig von her- anrückender Wohnbebauung geschützt werden können. Die einzelnen Schutzzonen sind in ihrer Größe aktuell noch nicht näher definiert und bilden vorerst den Untersuchungsraum für die gewählte Systematik des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereichs. Ziel der Planung ist, die bestehenden Clubs planungsrechtlich vor Verdrängungsmechanis- men, wie zum Beispiel einer heranrückenden Wohnbebauung, baurechtlich zu schützen. Der Bebauungsplan soll dahingehend Planungsrecht schaffen, als dass eine heranrückende Wohnbebauung in den geplanten Schutzzonen nur mit der vorgenannten Festsetzung zuläs- sig ist. Um die planerischen Ziele zu sichern, wird das Bebauungsplanverfahren "Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld" weiter vorangetrie- ben. Aktuell wurde auf dem benachbarten Grundstück des „artheaters“ (Ehrenfeldgürtel 131a) für den hinteren Bereich eine Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB gestellt. Gegenstand der Voranfrage ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung einer Werkhalle, verbunden mit der Nutzungsänderung zu vorwiegender Wohnnutzung unter Aus- klammerung des Gebotes der Rücksichtnahme nach §15 BauNVO und der Erschließung. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs- plans, in direkter Nachbarschaft eines bereits bestehenden Clubs („artheater“). Somit liegt die beantragte Wohnnutzung in einer potenziellen Schutzzone, in der Wohnnutzungen grundsätzlich unzulässig sein sollen. Das Vorhaben widerspricht somit dem Planungsziel, die im Geltungsbereich befindlichen Clubstandorte planungsrechtlich zu sichern. Bereits durch den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses, der am 01.06.2023 ge- fasst wurde, um den Geltungsbereich des Bebauungsplanes deutlich zu vergrößern, wurde der Clubnutzung an dieser Stelle Vorrang gegenüber heranrückender Wohnbebauung und damit einhergehenden Lärmproblematiken gegeben. Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde am 23.08.2023 bekannt gemacht, hierbei wurde jedoch der Geltungsbereich zu klein gefasst. In der weiteren Bearbeitung wurde deutlich, dass der Geltungsbereich um die Be- reiche südlich des Clubs Sonic Ballrooms, westlich und östlich der Schönsteinstraße sowie nördlich des Clubs „artheater“ mit in die Planung aufgenommen werden sollten. Entspre- chend hat der Stadtentwicklungsausschusses in seiner Sitzung am 05.12.2024 die erneute Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 29.01.2025. Da das beantragte Vorhaben mit dem Aufstellungsbeschluss nicht zu vereinbaren ist, wurde der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 15 Abs. 1 BauGB von der Verwaltung zurückgestellt. Diese Entscheidung wird aktuell beklagt und liegt dem Verwaltungsgericht Köln vor. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesi- chert ist, muss eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlas- sen werden. Durch die beabsichtigte Planänderung sind keine nennenswerten Umweltauswirkungen zu erwarten. Auswirkungen: In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Ände- rung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer 4 bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichts- behörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bau- lichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzei- gepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich Anlage 3: Satzung über eine Veränderungssperre Anlage 3.1: Anlage (Geltungsbereich) zur Satzung über eine Veränderungssperre
Anlage 0- Dringlichkeitsbegründung
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/ 2 Anlage 0 Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Ehrenfeld, Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ Vorlage 2295/2025 hier: Begründung der Dringlichkeit: Dringlichkeit Da der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht innerhalb de s Zeitraums möglich ist, für den das Bauvorhaben (Bauvoranfrage für Wohnbebauung, s.u.) zurückgestellt werden kann , muss eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Der Erlass der Veränderungssperre sollte noch im Jahr 2025 erfolgen. Zwar darf ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt werden. Gegenstand des derzeit beim Oberverwaltun gsge- richt NRW anhängigen Eilbeschwerdeverfahrens gegen den vom Bauaufsichtsamt am 19.05.2025 erlassenen Zurückstellungsbescheid ist aber die Frage, ob auf diesen Zeit- raum womöglich sog. faktische Zurückstellungszeiten angerechnet werden müssen. Da noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergangen ist, ist derzeit nicht mit der nötigen Sicherheit abzusehen, ob sich das Ende des Zurückstellungszeitraums wo- möglich von Mai 2026 deutlich nach vorn verschieben wird (etwa auf den 14.01.2026). Um das Ris iko zu minimieren, dass die Veränderungssperre „zu spät“ kommt, ist eine Entscheidung noch in diesem Jahr erforderlich. Die vorliegende Veränderungssperre Arbeitstitel: “Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/ Ehrenfeldgürtel in Köln-Ehrenfeld“ konnte aufgrund ämterübergreifender Abstimmungen zur rechtlichen Umsetzung nicht fristgerecht fertiggestellt werden. Maß- geblich waren rechtliche Fragestellungen zur Ausgestaltung der Veränderungssperre. Nur durch den kurzfristigen Erlass einer Veränderungssperre können die angestrebten Planungsziele im Bebauungsplanverfahren gesichert und eine nachteilige Position der Stadt Köln im Rahmen des Klage- bzw. Eilverfahrens verhindert werden. Die Verwaltung bittet daher um Behandlung der Vorlage trotz eingetretener Verfristung. Die Beschluss- fassung durch den Rat am 16.12.2025 mit vorherigen Beratungen in der Bezirksvertre- tung 4 am 01.12.2025 und dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusam- menarbeit am 11.12.2025 ist notwendig, um die Frist der Zurückstellung einzuhalten. Eine vorherige Beratung in den politischen Gremien war aufgrund der langen Sitzungs- pause zudem nicht möglich. Laufendes Klageverfahren Aktuell wurde auf dem Grundstück `Ehrenfeldgürtel 131a` für den hinteren Bereich eine Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB gestellt. Gegenstand der Vor- anfrage ist die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung einer Werkhalle, verbun- - 2 - / den mit der Nutzungsänderung zu vorwiegender Wohnnutzung. Die seitens des Grund- stückseigentümers eingereichte Bauvoranfrage wurde gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetz- buch zurückgestellt, da diese den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes wi- derspricht. Diese Entscheidung wird aktuell beklagt und liegt derzeit in de r zweiten In- stanz im Eilverfahren dem Oberverwaltungsgericht NRW vor.
Anlage 3.1 Anlage zur Satzung
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Sonic Ballroom artheater CBE&YUCA Bumann&Sohn Live Music Hall Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 3.1 N Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln-Ehrenfeld Arbeitstitel: Sicherung der Clubkultur im Bereich Lichtstraße/Ehrenfeldgürtel in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2295/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.11.2025
- Erstellt
- 15.07.2025 10:58