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0645/2025

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven

Beschlussvorlage Ausschuss 12.11.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit, Sitzung am 11.12.2025, TOP 13.1

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zu geändertem Beschluss

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Anlage 3: BV Porz 26.06.2025 Auszug BP TOP 7.2 (0645_2025)

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1112 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0645/2025
Stand: 24.02.2026 
Sachstandsbericht  
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem 
Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven 
 
Beschlussfassung vom 11.12.2025: 
 
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (ehemals Stadtentwick-
lungsausschuss) beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 14.05.2001 ortsüblich be-
kanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren für das Gebiet der ehe-
maligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer Ringstraße – Arbeitstitel: 
Passendale in Köln-Porz-Westhoven – nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit§ 1 Absatz 8 Bau-
gesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig ungeändert beschlossen. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Der Beschluss wurde am 18.02.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nr. 7) bekanntgemacht. 
Nächste Schritte: 
Der Beschluss ist umgesetzt. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Kein weiterer Sachstandsbericht notwendig.

Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zu geändertem Beschluss

6918 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit 
dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven (0645/2025) 
Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 26.06.2025 geänderten Beschlussvorlage und den enthaltenen 
Prüfaufträgen 
 
Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 über die geänderte 
Beschlussvorlage: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am  
14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum 
Bebauungsplanverfahren 
für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich 
der Porzer Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 
Absatz 
1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 
Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die 
Verwaltung 
beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blickrichtung 
Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befindet, 
ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauerhafte 
Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist 
insbesondere 
die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für 
sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das 
Ergebnis 
zu unterrichten. 
Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss,  
den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche 
nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt. 
 
 
1) Stellungnahme zum Prüfauftrag der BV Porz: 
„Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die 
Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße 
(Blickrichtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des 
Bundes befindet, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel 
ist die dauerhafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. 
Hier ist insbesondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende 
Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist

über das Ergebnis zu unterrichten. Die Bezirksvertretung Porz ist über das 
Ergebnis zu unterrichten.“ 
 
Derzeit liegen weder die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen vor, um ein 
Vorkaufsrecht zu begründen, noch besteht ein generelles Vorkaufsrecht der 
Kommune bei der Veräußerung von landes- oder bundeseigenen Immobilien und 
Grundstücken. 
 
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die rechtlichen Grundlagen für ein 
Vorkaufsrecht zu schaffen: 
 
- Die Gemeinde fasst einen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu 
ändern oder zu ergänzen, der eine öffentliche Nutzung vorsieht, und die 
Veröffentlichungsfrist des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Absatz 2 Satz 1 
BauGB) hat begonnen oder  
 
- die Gemeinde hat eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB erlassen. 
 
Beide Möglichkeiten setzen jedoch eine eindeutige Planungs- und 
Umsetzungsabsicht voraus und haben mehrjährige Verfahren zur Konsequenz. 
 
Sowohl seitens der Schulentwicklungsplanung als auch der 
Sportflächenbedarfsplanung gibt es in diesem Bereich aktuell keine absehbaren 
Bedarfe.  
 
Der Bedarf an Plätzen für die weiterführenden Schulen wird bereits durch zwei große 
Erweiterungsvorhaben – Erweiterung Schulzentrum Heerstraße, Neugründung 
Gymnasium Schubertstraße – und langfristig durch den Schulneubau in Zündorf Süd 
gedeckt. Ein Bedarf für andere Schulformen liegt in dem Bereich aktuell nicht vor. 
 
Bezüglich des Vorschlages, die Fläche für eine Sportnutzung zu erwerben, gibt es 
die folgende fachliche Einschätzung durch das Sportamt (52): 
 
Ein konkretes Projekt liegt 52 für diesen Bereich aktuell nicht vor, finanzielle Mittel 
sind dementsprechend ebenfalls nicht verfügbar oder eingeplant. Des Weiteren ist im 
näheren Einzugsbereich nur wenig Wohnbebauung (mögliche Nutzende) vorhanden. 
Die für 52 nicht absehbare Belastung des Grundstücks aufgrund der militärischen 
Nutzung spricht ebenfalls gegen eine Nutzung des Grundstücks für sportliche 
Zwecke. Die Kampfmittelsondierung würde, da es sich um eine bundeseigene 
Liegenschaft handelt, zu Lasten der Stadt Köln gehen. Im Ergebnis wird aktuell keine

Möglichkeit gesehen, das Grundstück zu erwerben und einer sportlichen Nutzung 
zuzuführen. 
 
Darüber hinaus sind keinerlei Absichten des Bundes, die Flächen verkaufen zu 
wollen, bekannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage ist dies 
absehbar auch nicht zu erwarten, da die Fläche in einem unmittelbaren räumlichen 
Zusammenhang mit der derzeitigen Nutzung der benachbarten Fläche durch die 
Bundeswehr steht. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche entsprechend als 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Militärischer Bereich“ dargestellt. 
 
Die Empfehlung der Verwaltung lautet daher aktuell, von dem Anstoßen eines 
ressourcenintensiven Verfahrens zur Vorbereitung eines Vorkaufsrechts Abstand zu 
nehmen. 
 
2) Stellungnahme zur Bitte der BV Porz 
„Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den 
Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, 
dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche 
ausgewiesen wird.“ 
 
Hinsichtlich der Beschlussempfehlung die unbebaute Fläche nördlich der Porzer 
Ringstraße als Grünfläche auszuweisen empfiehlt die Verwaltung, diese Änderung im 
Rahmen der beabsichtigten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu prüfen. 
Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass für diese Änderung ein vollständiges 
Bauleitplanverfahren mit allen Beteiligungsschritten durchzuführen wäre. Die 
Durchführung eines derartigen Verfahrens bedeutet einen nicht unerheblichen Zeit- 
und Ressourcenaufwand. Da für diesen Bereich derzeit keine verbindliche 
Bauleitplanung beabsichtigt ist, besteht darüber hinaus derzeit kein 
planungsrechtlicher Handlungsbedarf.  
 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück im Eigentum des Landes 
NRW befindet und in engem Zusammenhang mit der hier bestehenden LVR Klinik – 
Forensische Psychiatrie steht. Falls das Land NRW diese Fläche für eine 
Erweiterung der LVR-Klinik benötigt, könnte das Land NRW trotz einer hier im FNP 
dargestellten Grünfläche oder einer Festsetzung in einem Bebauungsplan eine 
Inanspruchnahme dieser Fläche vornehmen. In diesem Fall würde der § 37 BauGB 
zum Tragen kommen, der dem Bund und den Ländern die Möglichkeit bietet, bei 
einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes 
oder eines Landes von den Vorschriften des BauGB abzuweichen. Im konkreten Fall 
würde das bedeuten, dass eine bauliche Anlage des LVR aufgrund der besonderen 
Zweckbestimmung auch auf einer im FNP dargestellten Grünfläche umgesetzt 
werden könnte.

Anlage 2: Geltungsbereich

351 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.N
Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses Passendalein Köln - Porz-Westhoven
Anlage 2Stadtplanungsamt
010050150300 Meter

Anlage 3: BV Porz 26.06.2025 Auszug BP TOP 7.2 (0645_2025)

3414 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 27.06.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 26.06.2025 
öffentlich 
7.2 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebau ungsplanverfahren 
mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven 
0645/2025 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses 
zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale" 
AN/0497/2025 
Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Beschlussvorlage Nr. 0645/2025 Aufhe- 
bung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Ar- 
beitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven" 
AN/0814/2025 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Bebauungs- 
planverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven 
AN/1000/2025 
Der Antrag AN/0497/2025 wurde von der Antragstellerin zurückgezogen. 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0814/2025:  
Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Verwaltung 
beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blickrichtung Ran- 
gierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befindet, ein Vorkaufs- 
recht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Flä- 
che für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbesondere die Nutzung z.B. als 
Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die 
Bezirksvertretung Porz ist über das Ergebnis zu unterrichten.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
 
II. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1000/2025 : 
Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den 
Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der 
Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme von Herrn Krasson 
(AfD) zugestimmt . 
 
III. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage:  
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 
14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan- 
verfahren für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich 
der Porzer Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 Ab- 
satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 
Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Ver- 
waltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blick- 
richtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befin- 
det, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauer- 
hafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbe- 
sondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für 
sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergeb- 
nis zu unterrichten. 
Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, 
den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche 
nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt .

Beschlussvorlage Ausschuss

3919 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 
 0645/2025 
Freigabedatum 
24.04.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem 
Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 
14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfah-
ren für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer 
Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel der Aufhebung  
Im Kölner Stadtgebiet befinden sich eine Vielzahl in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne 
die zum Teil, seit mehreren Jahren ruhend, nicht weiterbearbeitet werden, weil die städtebauli-
che Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist und sie für die städtebauliche Entwicklung und Ord-
nung nicht mehr erforderlich sind. Auf Grund der hohen Anzahl laufendender Bebauungsplan-
verfahren erfolgt eine prioritäre Bearbeitung solcher Bebauungspläne, die zwecks Realisie-
rung dringend erforderlichen Wohnungsbaus oder sozialer Infrastruktureinrichtungen oder zur 
Sicherung der Planung mittels einer Veränderungssperre eine hohe Bedeutung besitzen. Dies 
führt im Umkehrschluss dazu, dass viele Bebauungsplanverfahren mit geringem „Planungs-
druck“ nicht kontinuierlich bearbeitet werden konnten und können. Davon sind insbesondere 
solche Verfahren betroffen, bei denen der ursprüngliche Planungsanlass inzwischen nicht 
mehr aktuell ist oder/und der Planinhalt und die Planungsziele überholt sowie erneut pla-
nungsrechtlich zu überprüfen sind. Entsprechend der vorhandenen personellen Kapazitäten 
wird für diese Bebauungspläne, die teilweise vor mehr als 20 Jahren aufgestellt wurden, suk-
zessive das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) überprüft und, sofern 
dieses nicht mehr besteht, das Verfahren eingestellt. 
Verfahren und Auswirkungen 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 05.04.2001 (Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte 
am 14.05.2001) einen Aufstellungsbeschluss für die ehemalige Fläche der militärischen Ein-
richtung nördlich der Porzer Ringstraße (Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven) ge-
fasst. Ziel der Planung war es eine öffentliche Grünfläche festzusetzen.  
Weitere Planungsfortschritte konnten über den Aufstellungsbeschluss hinaus aber nicht erzielt 
werden. Seitdem ruht das Verfahren. Darüber hinaus ist das ehemalige Planungsziel mit der 
Errichtung der LVR Klinik - Forensische Psychiatrie an der Porzer Ringstraße 25 (eröffnet im 
Jahr 2009) in einem Teilbereich des räumlichen Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlus-
ses aus dem Jahr 2001 überholt. 
Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des Alters des Aufstellungsbeschlusses sowie 
damit einhergehend aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, auch gegenüber 
der anfragenden Öffentlichkeit (wie Bürger*innen, Grundeigentümer*innen, Investor*innen, Ar-
chitekt*innen und Planer*innen) empfiehlt die Verwaltung, den Aufstellungsbeschluss vom 
05.04.2001 aufzuheben.

3 
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 
34 bzw. § 35 BauGB gewährleistet – ein Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB be-
steht gegenwärtig nicht. 
Anlagen: 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Geltungsbereich

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1153 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Bei der Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan ist eine 
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich, da mit dem Beschluss auf das Plangebiet und die 
Nachbargebiete keine Außenwirkung verbunden ist. Die Öffentlichkeit wird hinreichend über die 
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses durch die Bekanntmachung im Amtsblatt informiert. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (5)

22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 13.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 13.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
0645/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.11.2025
Erstellt
28.02.2025 15:00