0645/2025
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1112 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
0645/2025
Stand: 24.02.2026
Sachstandsbericht
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem
Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven
Beschlussfassung vom 11.12.2025:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (ehemals Stadtentwick-
lungsausschuss) beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 14.05.2001 ortsüblich be-
kanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren für das Gebiet der ehe-
maligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer Ringstraße – Arbeitstitel:
Passendale in Köln-Porz-Westhoven – nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit§ 1 Absatz 8 Bau-
gesetzbuch (BauGB) aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig ungeändert beschlossen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Beschluss wurde am 18.02.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nr. 7) bekanntgemacht.
Nächste Schritte:
Der Beschluss ist umgesetzt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Kein weiterer Sachstandsbericht notwendig.
Anlage 4 Stellungnahme der Verwaltung zu geändertem Beschluss
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Anlage 4 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven (0645/2025) Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 geänderten Beschlussvorlage und den enthaltenen Prüfaufträgen Beschluss der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 über die geänderte Beschlussvorlage: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blickrichtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befindet, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbesondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergebnis zu unterrichten. Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt. 1) Stellungnahme zum Prüfauftrag der BV Porz: „Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blickrichtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befindet, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbesondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergebnis zu unterrichten. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergebnis zu unterrichten.“ Derzeit liegen weder die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen vor, um ein Vorkaufsrecht zu begründen, noch besteht ein generelles Vorkaufsrecht der Kommune bei der Veräußerung von landes- oder bundeseigenen Immobilien und Grundstücken. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die rechtlichen Grundlagen für ein Vorkaufsrecht zu schaffen: - Die Gemeinde fasst einen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, der eine öffentliche Nutzung vorsieht, und die Veröffentlichungsfrist des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB) hat begonnen oder - die Gemeinde hat eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB erlassen. Beide Möglichkeiten setzen jedoch eine eindeutige Planungs- und Umsetzungsabsicht voraus und haben mehrjährige Verfahren zur Konsequenz. Sowohl seitens der Schulentwicklungsplanung als auch der Sportflächenbedarfsplanung gibt es in diesem Bereich aktuell keine absehbaren Bedarfe. Der Bedarf an Plätzen für die weiterführenden Schulen wird bereits durch zwei große Erweiterungsvorhaben – Erweiterung Schulzentrum Heerstraße, Neugründung Gymnasium Schubertstraße – und langfristig durch den Schulneubau in Zündorf Süd gedeckt. Ein Bedarf für andere Schulformen liegt in dem Bereich aktuell nicht vor. Bezüglich des Vorschlages, die Fläche für eine Sportnutzung zu erwerben, gibt es die folgende fachliche Einschätzung durch das Sportamt (52): Ein konkretes Projekt liegt 52 für diesen Bereich aktuell nicht vor, finanzielle Mittel sind dementsprechend ebenfalls nicht verfügbar oder eingeplant. Des Weiteren ist im näheren Einzugsbereich nur wenig Wohnbebauung (mögliche Nutzende) vorhanden. Die für 52 nicht absehbare Belastung des Grundstücks aufgrund der militärischen Nutzung spricht ebenfalls gegen eine Nutzung des Grundstücks für sportliche Zwecke. Die Kampfmittelsondierung würde, da es sich um eine bundeseigene Liegenschaft handelt, zu Lasten der Stadt Köln gehen. Im Ergebnis wird aktuell keine Möglichkeit gesehen, das Grundstück zu erwerben und einer sportlichen Nutzung zuzuführen. Darüber hinaus sind keinerlei Absichten des Bundes, die Flächen verkaufen zu wollen, bekannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage ist dies absehbar auch nicht zu erwarten, da die Fläche in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der derzeitigen Nutzung der benachbarten Fläche durch die Bundeswehr steht. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche entsprechend als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Militärischer Bereich“ dargestellt. Die Empfehlung der Verwaltung lautet daher aktuell, von dem Anstoßen eines ressourcenintensiven Verfahrens zur Vorbereitung eines Vorkaufsrechts Abstand zu nehmen. 2) Stellungnahme zur Bitte der BV Porz „Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird.“ Hinsichtlich der Beschlussempfehlung die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche auszuweisen empfiehlt die Verwaltung, diese Änderung im Rahmen der beabsichtigten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu prüfen. Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass für diese Änderung ein vollständiges Bauleitplanverfahren mit allen Beteiligungsschritten durchzuführen wäre. Die Durchführung eines derartigen Verfahrens bedeutet einen nicht unerheblichen Zeit- und Ressourcenaufwand. Da für diesen Bereich derzeit keine verbindliche Bauleitplanung beabsichtigt ist, besteht darüber hinaus derzeit kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück im Eigentum des Landes NRW befindet und in engem Zusammenhang mit der hier bestehenden LVR Klinik – Forensische Psychiatrie steht. Falls das Land NRW diese Fläche für eine Erweiterung der LVR-Klinik benötigt, könnte das Land NRW trotz einer hier im FNP dargestellten Grünfläche oder einer Festsetzung in einem Bebauungsplan eine Inanspruchnahme dieser Fläche vornehmen. In diesem Fall würde der § 37 BauGB zum Tragen kommen, der dem Bund und den Ländern die Möglichkeit bietet, bei einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes von den Vorschriften des BauGB abzuweichen. Im konkreten Fall würde das bedeuten, dass eine bauliche Anlage des LVR aufgrund der besonderen Zweckbestimmung auch auf einer im FNP dargestellten Grünfläche umgesetzt werden könnte.
Anlage 2: Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.N Geltungsbereich des aufzuhebenden Aufstellungsbeschlusses Passendalein Köln - Porz-Westhoven Anlage 2Stadtplanungsamt 010050150300 Meter
Anlage 3: BV Porz 26.06.2025 Auszug BP TOP 7.2 (0645_2025)
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 27.06.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 öffentlich 7.2 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebau ungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven 0645/2025 Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale" AN/0497/2025 Änderungsantrag der SPD-Fraktion "Beschlussvorlage Nr. 0645/2025 Aufhe- bung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Ar- beitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven" AN/0814/2025 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Bündnis 90/Die Grünen "Bebauungs- planverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven AN/1000/2025 Der Antrag AN/0497/2025 wurde von der Antragstellerin zurückgezogen. I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0814/2025: Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blickrichtung Ran- gierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befindet, ein Vorkaufs- recht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Flä- che für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbesondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergebnis zu unterrichten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1000/2025 : Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Stimme von Herrn Krasson (AfD) zugestimmt . III. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan- verfahren für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 Ab- satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Ver- waltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blick- richtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befin- det, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauer- hafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbe- sondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergeb- nis zu unterrichten. Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion zugestimmt .
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0645/2025 Freigabedatum 24.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den am 05.04.2001 gefassten und am 14.05.2001 ortsüblich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfah- ren für das Gebiet der ehemaligen Fläche der militärischen Einrichtung nördlich der Porzer Ringstraße - Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven nach § 2 Absatz 1 in Verbin- dung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) aufzuheben. Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 11.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Aufhebung Im Kölner Stadtgebiet befinden sich eine Vielzahl in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne die zum Teil, seit mehreren Jahren ruhend, nicht weiterbearbeitet werden, weil die städtebauli- che Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist und sie für die städtebauliche Entwicklung und Ord- nung nicht mehr erforderlich sind. Auf Grund der hohen Anzahl laufendender Bebauungsplan- verfahren erfolgt eine prioritäre Bearbeitung solcher Bebauungspläne, die zwecks Realisie- rung dringend erforderlichen Wohnungsbaus oder sozialer Infrastruktureinrichtungen oder zur Sicherung der Planung mittels einer Veränderungssperre eine hohe Bedeutung besitzen. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass viele Bebauungsplanverfahren mit geringem „Planungs- druck“ nicht kontinuierlich bearbeitet werden konnten und können. Davon sind insbesondere solche Verfahren betroffen, bei denen der ursprüngliche Planungsanlass inzwischen nicht mehr aktuell ist oder/und der Planinhalt und die Planungsziele überholt sowie erneut pla- nungsrechtlich zu überprüfen sind. Entsprechend der vorhandenen personellen Kapazitäten wird für diese Bebauungspläne, die teilweise vor mehr als 20 Jahren aufgestellt wurden, suk- zessive das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) überprüft und, sofern dieses nicht mehr besteht, das Verfahren eingestellt. Verfahren und Auswirkungen Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 05.04.2001 (Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 14.05.2001) einen Aufstellungsbeschluss für die ehemalige Fläche der militärischen Ein- richtung nördlich der Porzer Ringstraße (Arbeitstitel: Passendale in Köln-Porz-Westhoven) ge- fasst. Ziel der Planung war es eine öffentliche Grünfläche festzusetzen. Weitere Planungsfortschritte konnten über den Aufstellungsbeschluss hinaus aber nicht erzielt werden. Seitdem ruht das Verfahren. Darüber hinaus ist das ehemalige Planungsziel mit der Errichtung der LVR Klinik - Forensische Psychiatrie an der Porzer Ringstraße 25 (eröffnet im Jahr 2009) in einem Teilbereich des räumlichen Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlus- ses aus dem Jahr 2001 überholt. Aus den vorgenannten Gründen und aufgrund des Alters des Aufstellungsbeschlusses sowie damit einhergehend aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, auch gegenüber der anfragenden Öffentlichkeit (wie Bürger*innen, Grundeigentümer*innen, Investor*innen, Ar- chitekt*innen und Planer*innen) empfiehlt die Verwaltung, den Aufstellungsbeschluss vom 05.04.2001 aufzuheben. 3 Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 bzw. § 35 BauGB gewährleistet – ein Planerfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB be- steht gegenwärtig nicht. Anlagen: Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geltungsbereich
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Bei der Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich, da mit dem Beschluss auf das Plangebiet und die Nachbargebiete keine Außenwirkung verbunden ist. Die Öffentlichkeit wird hinreichend über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses durch die Bekanntmachung im Amtsblatt informiert. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen
Zur SitzungBeschluss: unter Vorbehalt beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0645/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 12.11.2025
- Erstellt
- 28.02.2025 15:00