V/0144/2015
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster
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Beschlussvorlage
17155 Zeichen
V/0144/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster Beratungsfolge 11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Vorberatung 12.03.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bericht über die Interessenabfrage bei den Kommunen der Stadtregion Münster zur Erarbeitung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon- zepts für das Gebiet der Stadt Münster, ohne die Komponente Regionales Einzelhandels- konzept, zu erarbeiten. 3. Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster werden die im derzeitigen Konzept ausgewiesenen Sonderstandorte (Fachmarktzentren) für großflä- chigen Einzelhandel mit nicht innenstadt- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten hinsichtlich ihrer zukünftigen Einzelhandelszulässigkeit überprüft. II. Finanzielle Auswirkungen: Für die Erarbeitung rechtssicherer Grundlagen zur Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen- trenkonzepts ist eine externe fachliche Begleitung durch ein ausgewiesenes Sachverständige n- büro erforderlich. Zudem werden voraussichtlich Moderations- und Dokumentationsleistungen im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit anfallen. Zur Finanzierung dieser externen Leistungen ist im Hau s- haltsplan 2015 in der Produktgruppe 0901 im Produkt 2 ein Betrag von 60.000 Euro eingestellt. Begründung: Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) der Stadt Münster hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.10.2014 mit der Fortschreibung des Einzel- handels- und Zentrenkonzepts Münster beauftragt (vgl. Vorlage V/0655/2014) und mehrheitlich Vorlagen-Nr.: V/0144/2015 Auskunft erteilt: Herr Hopp Ruf: 492 61 17 E-Mail: Hopp@stadt-muenster.de Datum: 23.02.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0144/2015 beschlossen, dass die Stadt Münster in Zusammenarbeit mit den anderen Kommunen des Müns- terlandes auf die Erstellung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts hinwirkt. Erarbeitung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts (REHK) v on den Kommunen der Stadtregion Münster nicht gewünscht Aufgrund der entfernungsabhängig intensiven Verflechtungen mit dem Einzelhandels - und Ei n- kaufsstandort Münster sowie hinsichtlich der bestehenden stadtregionalen Kooperationen hat die Verwaltung mit Schreiben vom 13.11.2014 zunächst die Bürgermeister der Kommunen der Stad t- region Münster (11 U mlandkommunen plus Stadt Münster) um eine grundsätzliche Position zur Frage gebeten, ob der Wunsch nach der Erarbeitung eines REHK besteht (vgl. Anlage). Es wu rde um schriftliche Antwort bis Ende Januar 2015 gebeten. Die Kommunen wurden darüber info rmiert, dass weitere Aktivitäten inklusive noch zu klärender wesentlicher Fragestellungen zu inhal tlichen, räumlichen (Kooperationsraum), organisatorischen und prozessua len sowie finanziellen (Koste n- teilung) Aspekten in Verbindung mit der Initiierung eines REHK abhängig sind vom Ergebnis dieser Interessenabfrage. Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Einzelha ndelsverband Westfalen-Münsterland e. V. und die Landräte der Kreise Steinfurt, Warendorf und Coesfeld h a- ben jeweils eine Durchschrift des v. g. Schreibens erhalten. Die schriftlichen Antworten der Kommunen der Stadtregion liegen der Verwaltung mittlerweile vor. Ausnahmslos alle Kommunen erklären dari n eindeutig, dass ein Wunsch nach Mi twirkung bei der Erstellung eines REHK nicht besteht und die Erarbeitung eines REHK nicht für erforderlich gehal- ten wird. In den Antwortschreiben der Kommunen wird mehrheitlich und ausdrücklich hervorgeh o- ben, dass die kr itische Einschätzung der Stadtverwaltung Münster zur Fragestellung der Erarbe i- tung eines REHK, wie sie dem ASSVW in der Vorlage V/0655/2014 mitgeteilt wurde, unte rstützt und geteilt wird. Aus Sicht der Verwaltung fehlt damit auch jegliche Grundlage dafür , ggf. den räumlichen Bereich für eine Interessenabfrage hinsichtlich der Erstellung eines REHK auszudehnen. Es macht keinen Sinn, auf ein REHK mit Kommunen außerhalb der Stadtregion Münster hinzuwirken, wenn der Ring unmittelbarer Anrainer mit den intensi vsten einzelhandelsbezogenen Verflechtungen zur Stadt Münster ausdrücklich kein Interesse an einem solchen Instrument hat und dieses nicht für erforderlich hält. Abstimmungsmechanismen und Vereinbarungen zur Einzelha ndelssteuerung zwischen der Stadt Münst er und weiter entfernt gelegenen Kommunen (ein entsprechender Wunsch dieser Kommunen vorausgesetzt), aber ohne die Kommunen der Stadtregion Münster, entbehrten jeglicher Wirkung und liefen dann ins Leere. In Anbetracht des eindeutig ablehnenden Votums de r Kommunen der Stadtregion Münster in B e- zug auf die Erstellung eines REHK wird die Verwaltung keine weiteren Schritte zur Initiierung eines REHK unternehmen. Dies bedeutet auch, dass Wechselwirkungen und Querbezüge zwischen der Fortschreibung des Einzelhan dels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster und der ansonsten zeitlich, inhaltlich, organisatorisch und prozessual parallel durchzuführenden Erarbeitung eines REHK nicht berücksichtigt werden müssen. Die durch den ASSVW in seiner Sitzung am 24.10.2014 beauftragte Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfolgt daher für das Gebiet der Stadt Münster. Die diesbezüglich mit der Vorlage V/0655/2014 bereits angekündig- te erforderliche Beauftragung exte rner Leistungsbausteine durch einen Fachgutachte r kann somit ohne Berücksichtigung der Implikationen, die aus der Erarbeitung eines REHK resultiert hätten, nunmehr erfolgen. - 3 - V/0144/2015 Decathlon zieht Klage gegen die Stadt Münster über die Nichtgenehmigung der Ansiedlung eines großflächigen Sportfachmarkte s an der Robert -Bosch-Straße zurück, Einzelhandel s- steuerung des Bebauungsplans i. V. m. den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts wirk- sam Zum Hintergrund: Die Firma Decathlon begehrt die Ansiedlung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Robert - Bosch-Straße 17 in Münster. Der Standort liegt im Bereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 434 „Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße“, der dort nur die Ansiedlung von großflächigen Fach- märkten mit nicht zentren - bzw. innenstadtrelevanten Hauptwarensortimenten wie z. B. M öbel, Autozubehör und Reifenhandel, Bau - und Gartenmarkt, Sportgroßgeräte, Elektrogroßgeräte (wei- ße Ware), Campingartikel/Zelte, Sanitärartikel, Fahrräder zulässt. Zentren- bzw. innenstadtrelevan- te Randsortimente sind auf max. 10 % der jeweiligen (beantragten) Verkaufsfläche, höch stens jedoch auf 700 m² Verkaufsfläche zulässig. Diese Begrenzung dient, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen zur Einzelhandelssteuerung im Sinne des Einzelhandelskonzepts, dem Schutz der Innenstadt und der zentralen V ersorgungsbereiche. Im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt Münster ist der Standort ebenfalls als Ansiedlungsstandort nur für großflächigen Einzelhan- del mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgewiesen. Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster: Die Firma Decathlon hatte zunächst im Jahr 2011 eine Anfrage auf Bauvorbescheid für die Erric h- tung eines Sportfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 4.051 m² gestellt. Diese Anfrage wurde durch die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Münster (Bauor dnungsamt) mit Datum vom 15. September 2011 abgelehnt, da das Vorhaben gegen die zeichnerischen und textlichen Festse t- zungen des Bebauungsplans Nr. 434 „Siemensstraße / R obert-Bosch-Straße“ in Bezug auf die nicht zulässige Verortung des Sportfachmarktes im festgesetzten Gewerbegebiet sowie die Übe r- schreitung des max. zulässigen Anteils zentren - bzw. innenstadtrelevant Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche verstößt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Bauvoranfrage mit geänderter L o- kalisierung des Baukörpers auf dem Antragsgrundstück, jetzt im Sondergebiet, und einer reduzier- ten Verkaufsfläche von 3.651 m² vorgelegt. Auch diese Voranfrage wurde abgelehnt, da eine Pr ü- fung wegen nicht hinreichend konkreter bzw. widersprüchlicher Antragsunterlagen in Bezug auf die Darstellung und Berechnung der zentrenrelevanten Verkauf sfläche sowie die Differenzierung der zentrenrelevanten Sortimente nicht möglich war. Gegen beide Ablehnungsbescheide hat das U n- ternehmen Decathlon Klage gegen die Stadt Münster vor dem VG Münster e rhoben mit der Zie l- setzung auf Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Erteilung der beantragten Bauvorbesche i- de. Das VG Münster hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 die Klage gegen die Stadt Münster auf Erteilung des Bauvorbescheids aus dem Jahr 2011 abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein Westfalen eingelegt. In der Verhandlung vor dem VG am 05. Februar 2015 hat die Firma Decathlon die Klage auf Auf- hebung des Ablehnungsbescheids aus dem Jahr 2013 und Erteilung des beantragten Bauvorb e- scheids zurückgezogen. Der Richter machte zuvor in der Verhandlung deutlich, dass die Aufrech t- erhaltung der Klage keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Das Verfahren wurde damit eing e- stellt. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens, auch für das vom VG in Auftrag geg e- benen Sachverständigengutachten. Die Firma Decathlon beabsichtigt eine neue Bauvoranfrage unter Berücksichtigung der in den G e- richtsverfahren herausgearbeiteten Mängel in Bezug auf die Ve reinbarkeit mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 434 und die Bestimmtheit und Prüfbarkeit der Bauvorlage für die Errichtung eines Decathlon Sportfachmarktes zu stellen. Das VG bestätigt in den o . g. Verfahren eindeutig die auf inhaltliche (Verstoß gegen die Festse t- zungen des Bebauungsplans) und formelle (nicht hinreichend konkrete und prüffähige Antragsu n- - 4 - V/0144/2015 terlagen) Mängel abgestellte Ablehnung der o. g. Bauvoranfragen durch die Stadt Münster. In s ei- nem Urteil stellt des VG entgegen der Auffassung der Klägerin unzweifelhaft fest, dass der Beba u- ungsplan Nr. 434 rechtlich wirksam ist und sämtliche zeichnerische und textliche Festsetzungen von einschlägigen Ermächtigungen getragen werden und auch genüg end bestimmt sowie städt e- baulich erforderlich sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Zur Klärung streitgegenständl i- cher Fragen hat auch das vom Gericht bestellt e Sachverständigengutachten beigetragen. Dieses bestätigt vollumfänglich die kritische Bewertung der Verwaltung hinsichtlich des vorgelegten B e- triebskonzepts Decathlon und kommt zu dem Erge bnis, dass das vorgelegte Ansiedlungskonzept nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 gedeckt ist. Einschätzung der Verwaltung: Aus Sicht der V erwaltung, dies hat die intensive Prüfung des Ansiedlungsvorhabens gezeigt, ist das vorgelegte Betriebskonzept Decathlon auf dem Grundstück Robert -Bosch-Straße 17 nicht mit der Intention und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 für diesen dezentral en und städtebaulich nicht integrierten Standort vereinbar. Nach dem Willen des Plangebers, in Verbi n- dung mit den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts Münster, besteht am Planstandort au s- schließlich die Möglichkeit zur Ansiedlung eines großflächigen Fachmarktes mit nicht innenstadtre- levanten Hauptsortimenten. Die Erkenntnisse aus dem Gerichtsverfahren und die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bestärken die Auffassung der Verwaltung, dass es sich bei dem B e- triebskonzept Decathlon in der bea ntragten Form um einen Sportfachmarkt mit umfangreichem zentrenrelevanten Sortiment und de mentsprechend durchaus innenstadtrelevantem Charakter handelt. Dies ist am Planstandort, insbesondere wegen der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Innenstadt und andere zentrale Versorgungsbereiche, bauplanungsrechtlich unzulässig, strukturell unverträglich und planerisch nicht gewollt . Grundsätzlich besteht zwar im Zuge einer neuen Ba u- voranfrage die Möglichkeit der Anpassung des Ansiedlungskonzepts an die Vorgaben des Beb au- ungsplans. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen Bezugnahme auf die Münsteraner Sort i- mentsliste und einer realitätsnahen sowie nachvollziehbaren Verkaufsflächenberechnung in Ve r- bindung mit einer deutlichen Reduzierung der Verkaufsfläche für zentren relevante Sortimente, die den Anteil von 10 % der beantragten Gesamtverkaufsflächen nicht übersteigt. Dass dies im Zuge der seitens D ecathlon angekündigten erneuten Stellung einer Bauvoranfrage gelingen kann, darf mit Blick auf die bisherigen inhaltlichen und formalen Differenzen bezweifelt werden. Das heißt aber nicht, dass Decathlon in Münster nicht willkommen wäre, wenn das Unternehmen einen für sein Betriebskonzept geeigneten und verträglichen Standort aufzeigen kann. Da es sich bei Decathlon aus Sich t der Ve rwaltung um einen Sportfachmarkt mit umfangreichem innenstadt- und zentrenrelevanten Sortiment handelt, wäre ein Standort innerhalb eines strukturell geeigneten zentralen Versorgungsbereiches angemessen. Dass die Firma Decathlon z. B. auch Innenstadtlagen aufsucht, zeigen die jüngsten Ansiedlungen in der Innenstadt von Mannheim (Breite Straße, rd. 4.000 m² Verkaufsfläche über vier Etagen) und von Essen (Rathausgalerie, rd. 4.500 m² Verkaufsfläche in der ersten Etage). Entsprechende Ansiedlungsmöglic hkeiten in zentra- len Versorgungsbereichen können sich, wie dies durch die verschiedenen Einzelhandelsgroßpr o- jekte und -entwicklungen der vergangenen Jahre in Münster eindrucksvoll veranschaulicht wird, auch durch Umstrukturierungen und Nutzungswechsel im Bestand ergeben. Nächste Arbeitsschritte zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Müns- ter Da die Erstellung eines REHK von den Kommunen der Stadtregion Mün ster nicht gewünscht wird und aus Sicht der Verwaltung aus den oben stehenden Grü nden nicht mehr weiterzuverfolgen ist, können nun konkrete inhaltliche Schritte zur Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkon- zepts für die Stadt Münster, ohne Berücksichtigung von Querbezügen zur Erstellung eines REHK, erfolgen: - 5 - V/0144/2015 Beauftragung eines externen Fachgutachters für die inhaltliche und rechtliche Beratung sowie die Erstellung einer Verkaufsflächenprognose für den Einzelhandel in Münster. Entspreche nde Mittel sind bereits in den Haushaltsplan 2015 eingestellt. Überprüfung und ggf. Aktualisi erung bzw. Weiterentwicklung des Zentrensystems und aller ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche daraufhin, ob sie die durch die aktuelle Rech t- sprechung definierten Anforderungen erfüllen und somit von der städtebaulichen Schutzwirkung des BauGB profitieren können. Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Münsteraner Sortimentsliste als wesentliche Beurte i- lungsgrundlage für Einzelhandelsvorhaben unter Berücksichtigung der Liste stets zentrenrel e- vanter Sortimente gem. Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“. Überprüfung und ggf. Neuausrichtung der Standortkonzeption für die dezentralen Sonderstand- orte/Fachmarktzentren (z. B. Schifffahrter Damm, Robert -Bosch-Straße / Siemensstraße) hi n- sichtlich der dort zulässigen Ei nzelhandelsnutzungen. Hier stellt sich vor dem Hintergrund der dynamischen Einzelhandelsentwicklung in Münster in den vergangenen Jahren in Verbindung mit den zwischenzeitlich geschärften rechtlichen Vorgaben zur Einzelhandelssteuerung die Frage, ob diese Standorte nach Art und Umfang der dort zulässigen Einzelhandelsnutzungen noch planerisch sinnvoll und einer geordneten sowie zentrenorientierten Einzelhandelsentwick- lung zuträglich sind. Im Einzelfall besteht an diesen Standorten noch älteres Planungsrecht mit, gegenüber der derzeitigen Münsteraner Sortimentsliste gem. Einzelhandelskonzept, abwe i- chenden und z. T. umfangreichen Zulässigkeiten für Einzelhandelsnutzungen. So ist z. B. das Sortiment Fahrräder am Standort Robert -Bosch-Straße / Siemensstraße allg emein und ohne Größenbeschränkung zulässig, obwohl es gem. Münsteraner Sortimentsliste zentren - und in- nenstadtrelevant ist. Hier gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob eine Anpassung des Planung s- rechts an die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts erforderlich ist. Vertiefung des Nahversorgungskonzepts und Überprüfung aller Möglichkeiten, die Grundve r- sorgung in kleineren Zentren und Wohnquartieren zu stärken bzw. Lücken im Versorgung snetz zu schließen. Die Vorlage eines ersten Entwurfes zur Fortschreibung d es Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die parlamentarische Beratung ist für das vierte Quartal 2015 vorgesehen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage: Schreiben der Stadt Münster an die Kommunen der Stadtregion Münster
Anlage zur Vorlage V_0144_2015_Anschreiben Münsterlandkommunen_Verteiler
5315 Zeichen
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Postanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster
Interessenabfrage Regionales Einzelhandelskonzept Münsterland
Sehr geehrter Herr …,
der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen der Stadt
Münster hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.10 .2014 mit der Fortschreibung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster beauftragt. Z usätzlich hat der Ausschuss
beschlossen, dass die Stadt Münster in Zusammenarbeit mit den anderen Kommunen
des Münsterlandes auf die Erstellung eines Regionalen Ei nzelhandelskonzepts hinwirkt.
Die Verwaltung der Stadt Münster sieht vor dem Hinterg rund des bereits bestehenden
gesetzlichen Planungs- und Abstimmungsinstrumentariums fü r eine stadt- und regional-
verträgliche Einzelhandelssteuerung weder Anlass noch Beda rf für die Erstellung eines
regionalen Einzelhandelskonzepts und hat ihre kritische Ei nschätzung dem Fachaus-
schuss in o. g. Sitzung mitgeteilt. Die Vorlage „V/0655/ 2014 – Aktualisierung und Fort-
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“ mit der kritischen Einschätzung der
Verwaltung zu einem regionalen Einzelhandelskonzept (vgl. ausführliche Begründung in
Anlage 1, Seiten 5 u. 6) sowie den durch den Ausschuss me hrheitlich beschlossenen
Änderungsantrag zum Punkt „Regionales Einzelhandelskonze pt umsetzen“ habe ich zu
Ihrer Kenntnis in der Anlage beigefügt.
Vor dem Hintergrund der entfernungsabhängig intensiven Verflechtungen mit dem Ein-
zelhandels- und Einkaufsstandort Münster sowie hinsichtli ch der bestehenden Kooperati-
onen möchte ich zunächst die Kommunen der Stadtregion Mü nster um eine grundsätzli-
che Position zu der Frage bitten, ob der Wunsch nach der Erarbeitung eines Regionalen
Einzelhandelskonzepts besteht. Evtl. Aktivitäten zur Initiier ung eines Regionalen Einzel-
handelskonzepts sind abhängig vom Ergebnis dieser Interesse nabfrage. Noch zu klären-
de wesentliche Fragestellungen können sich dabei ergeben zu den inhaltlichen, räumli-
chen (Kooperationsraum), organisatorischen und prozessuale n sowie finanziellen (Kos-
DER
OBERBÜRGERMEISTER
AMT FÜR
STADTENTWICKLUNG,
STADTPLANUNG,
VERKEHRSPLANUNG
Stadthaus 3
Albersloher Weg 33
Auskunft erteilt:
Herr Hopp
Zimmer: 130
Telefon: 0251/492 - 61 17
Telefax: 0251/492 - 77 32
E-Mail:
Hopp@stadt-muenster.de
Sprechzeiten:
Mo - Fr 08.00 - 12.00
Do 15.00 - 18.00
Konten der Stadtkasse Zentrale Verbindungen
Sparkasse Münsterland Ost Kto.- Nr. 752 (BLZ 400 501 50) IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52 BIC WELADED1MS T Hauptvermittlung (0251) 492-0
Volksbank Münster eG Kto.- Nr. 4200800 (BLZ 401 600 50) IBAN DE21 4016 0050 0004 2008 00 BIC GENODEM1MSC Telefax (0251) 4 92-7700
Deutsche Bank Münster Kto.- Nr. 047000500 (BLZ 400 70 0 80) IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BIC DEUTDE3B 400 Stadtverwaltung@stadt-muenster.de
(und andere) www.muenster.de/stadt
Gläubiger-Identifikationsnummer : DE 93 100 000 000 20799
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (B itte angeben): Münster, 13.11.2014
61.21.0010
Kommunen der Stadtregion Münster
Bürgermeisterrunde
- 2 -
tenteilung) Aspekten eines Regionalen Einzelhandels konzepts. Auf Seiten der Stadt Münster gibt
es hierzu keinerlei Vorüberlegungen.
Da das nächste Treffen der Ansprechpartner am 26. N ovember 2014 stattfindet, würde ich es
begrüßen, wenn Sie an diesem Termin bereits eine Vo reinschätzung für Ihre Gemeinde / Stadt
abgeben könnten, ob der Wunsch nach der Erstellung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts
vorhanden ist. Die Ergebnisse und das Meinungsbild werde ich den einzelnen Gemeinden / Städ-
ten zurückspiegeln.
Ich würde mich freuen, sehr geehrter Herr …, wenn Si e mir danach bis zum 31.01.2015 verbind-
lich mitteilen könnten, ob aus Sicht Ihrer Gemeinde / Stadt die Mitwirkung an der Erarbeitung ei-
nes Regionalen Einzelhandelskonzepts gewünscht wird.
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und der Einzelhandelsverband Westfalen-
Münsterland e. V. sowie die Kreisverwaltungen Stein furt, Warendorf und Coesfeld erhalten eine
Durchschrift dieses Schreibens nachrichtlich zur Kenntnis.
Ich danke Ihnen für Ihre Mitwirkung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hartwig Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
- 1) Vorlage V/0655/2014 „Aktualisierung und Forschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Münster“
- 2) Änderungsantrag zu Aktualisierung und Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts Münster – V/0655/2014 (Regionales Einzelhandelskonzept umsetzen) der Fraktionen der
SPD und Bündnis 90/Die Grünen
Schreiben nachrichtlich z. K.:
- Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Herrn Geschäftsführer Jens von Lengerke,
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
- Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V., Frau Geschäftsführerin Karin Eksen,
Weseler Straße 316c, 48163 Münster
- Kreis Steinfurt, Herrn Landrat Thomas Kubendorf, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
- Kreis Warendorf, Herrn Landrat Dr. Olaf Gericke, Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf
- Kreis Coesfeld, Herrn Landrat Konrad Püning, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Siemensstraße
- Robert-Bosch-Straße 17
- Weseler Straße 316c
- Friedrich-Ebert-Straße 7
- Schifffahrter Damm
- Albersloher Weg 33
- Sentmaringer Weg 61
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0144/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.02.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37