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V/0144/2015

Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster

Vorlagen 23.02.2015

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 18.03.2015, TOP 3

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage zur Vorlage V_0144_2015_Anschreiben Münsterlandkommunen_Verteiler

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Ansehen

Beschlussvorlage

17155 Zeichen

V/0144/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
 Vorberatung 
12.03.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bericht über die Interessenabfrage bei den Kommunen der Stadtregion Münster zur 
Erarbeitung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts für das Gebiet der Stadt Münster, ohne die Komponente Regionales Einzelhandels-
konzept, zu erarbeiten. 
 
3. Im Zuge der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster werden die 
im derzeitigen Konzept ausgewiesenen Sonderstandorte (Fachmarktzentren) für großflä-
chigen Einzelhandel mit nicht innenstadt- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten hinsichtlich 
ihrer zukünftigen Einzelhandelszulässigkeit überprüft.    
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Für die Erarbeitung rechtssicherer Grundlagen zur Fortschreibung des Einzelhandels - und Zen-
trenkonzepts ist eine externe fachliche Begleitung durch ein ausgewiesenes Sachverständige n-
büro erforderlich. Zudem werden voraussichtlich Moderations- und Dokumentationsleistungen im 
Zuge der Öffentlichkeitsarbeit anfallen. Zur Finanzierung dieser externen Leistungen ist im Hau s-
haltsplan 2015 in der Produktgruppe 0901 im Produkt 2 ein Betrag von 60.000 Euro eingestellt. 
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) der Stadt 
Münster hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.10.2014 mit der Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzepts Münster beauftragt (vgl. Vorlage V/0655/2014) und mehrheitlich 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0144/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Hopp 
Ruf: 
492 61 17 
E-Mail: 
Hopp@stadt-muenster.de  
Datum: 
23.02.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0144/2015 
beschlossen, dass die Stadt Münster in Zusammenarbeit mit den anderen Kommunen des Müns-
terlandes auf die Erstellung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts hinwirkt.  
 
 
Erarbeitung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts (REHK) v on den Kommunen der 
Stadtregion Münster nicht gewünscht 
 
Aufgrund der entfernungsabhängig intensiven Verflechtungen mit dem Einzelhandels - und Ei n-
kaufsstandort Münster sowie hinsichtlich der bestehenden stadtregionalen Kooperationen hat die 
Verwaltung mit Schreiben vom 13.11.2014 zunächst die Bürgermeister der Kommunen der Stad t-
region Münster (11 U mlandkommunen plus Stadt Münster) um eine grundsätzliche Position zur 
Frage gebeten, ob der Wunsch nach der Erarbeitung eines REHK besteht (vgl. Anlage). Es wu rde 
um schriftliche Antwort bis Ende Januar 2015 gebeten. Die Kommunen wurden darüber info rmiert, 
dass weitere Aktivitäten inklusive noch zu klärender wesentlicher Fragestellungen zu inhal tlichen, 
räumlichen (Kooperationsraum), organisatorischen und prozessua len sowie finanziellen (Koste n-
teilung) Aspekten in Verbindung mit der Initiierung eines REHK abhängig sind vom Ergebnis dieser 
Interessenabfrage. Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Einzelha ndelsverband 
Westfalen-Münsterland e. V.  und die  Landräte der Kreise Steinfurt, Warendorf und  Coesfeld h a-
ben jeweils eine Durchschrift des v. g. Schreibens erhalten. 
 
Die schriftlichen Antworten der Kommunen der Stadtregion liegen der Verwaltung mittlerweile vor. 
Ausnahmslos alle Kommunen erklären dari n eindeutig, dass ein Wunsch nach Mi twirkung bei der 
Erstellung eines REHK nicht besteht und die Erarbeitung eines REHK nicht für erforderlich gehal-
ten wird. In den Antwortschreiben der Kommunen wird mehrheitlich und ausdrücklich hervorgeh o-
ben, dass die kr itische Einschätzung der Stadtverwaltung Münster zur Fragestellung der Erarbe i-
tung eines REHK, wie sie dem ASSVW in der Vorlage V/0655/2014 mitgeteilt wurde, unte rstützt 
und geteilt wird.  
 
Aus Sicht der Verwaltung fehlt damit auch jegliche Grundlage dafür , ggf. den räumlichen Bereich 
für eine Interessenabfrage hinsichtlich der Erstellung eines REHK auszudehnen. Es macht keinen 
Sinn, auf ein REHK mit Kommunen außerhalb der Stadtregion Münster hinzuwirken, wenn der 
Ring unmittelbarer Anrainer mit den intensi vsten einzelhandelsbezogenen Verflechtungen zur 
Stadt Münster ausdrücklich kein Interesse an einem solchen Instrument hat und dieses nicht für 
erforderlich hält. Abstimmungsmechanismen  und Vereinbarungen zur Einzelha ndelssteuerung 
zwischen der Stadt Münst er und weiter entfernt gelegenen Kommunen (ein entsprechender 
Wunsch dieser Kommunen vorausgesetzt), aber ohne die Kommunen der Stadtregion Münster, 
entbehrten jeglicher Wirkung und liefen dann ins Leere.  
 
In Anbetracht des eindeutig ablehnenden Votums de r Kommunen der Stadtregion Münster in B e-
zug auf die Erstellung eines REHK wird die Verwaltung keine weiteren Schritte zur Initiierung eines 
REHK unternehmen. Dies bedeutet auch, dass Wechselwirkungen  und Querbezüge zwischen der 
Fortschreibung des Einzelhan dels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster und der ansonsten 
zeitlich, inhaltlich, organisatorisch und prozessual parallel durchzuführenden Erarbeitung eines 
REHK nicht berücksichtigt werden müssen. Die durch den ASSVW in seiner Sitzung am 
24.10.2014 beauftragte Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfolgt daher für 
das Gebiet der Stadt Münster. Die diesbezüglich mit der Vorlage V/0655/2014 bereits angekündig-
te erforderliche Beauftragung exte rner Leistungsbausteine durch einen Fachgutachte r kann somit 
ohne Berücksichtigung der Implikationen, die aus der Erarbeitung eines REHK resultiert hätten, 
nunmehr erfolgen.

- 3 - 
V/0144/2015 
Decathlon zieht Klage gegen die Stadt Münster über die Nichtgenehmigung der Ansiedlung 
eines großflächigen Sportfachmarkte s an der Robert -Bosch-Straße zurück, Einzelhandel s-
steuerung des Bebauungsplans i. V. m. den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts wirk-
sam 
 
Zum Hintergrund: 
Die Firma Decathlon begehrt die Ansiedlung eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück Robert -
Bosch-Straße 17 in Münster. Der Standort liegt im Bereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 
434 „Siemensstraße / Robert-Bosch-Straße“, der dort nur die Ansiedlung von großflächigen Fach-
märkten mit nicht zentren - bzw. innenstadtrelevanten Hauptwarensortimenten wie  z. B. M öbel, 
Autozubehör und Reifenhandel,  Bau - und Gartenmarkt, Sportgroßgeräte, Elektrogroßgeräte (wei-
ße Ware), Campingartikel/Zelte, Sanitärartikel, Fahrräder zulässt. Zentren- bzw. innenstadtrelevan-
te Randsortimente sind auf max. 10 % der jeweiligen (beantragten) Verkaufsfläche, höch stens 
jedoch auf 700 m² Verkaufsfläche zulässig. Diese Begrenzung dient, in Übereinstimmung mit den 
Zielsetzungen zur Einzelhandelssteuerung im Sinne des Einzelhandelskonzepts, dem Schutz der 
Innenstadt und der zentralen V ersorgungsbereiche. Im Einzelhandels - und Zentrenkonzept der 
Stadt Münster ist der Standort ebenfalls als Ansiedlungsstandort  nur für großflächigen Einzelhan-
del mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ausgewiesen.  
 
Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster:  
Die Firma Decathlon hatte zunächst im Jahr 2011 eine Anfrage auf Bauvorbescheid für die Erric h-
tung eines Sportfachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 4.051 m² gestellt. Diese Anfrage wurde 
durch die  Baugenehmigungsbehörde der Stadt Münster (Bauor dnungsamt) mit Datum vom 15. 
September 2011 abgelehnt, da das Vorhaben gegen die zeichnerischen und textlichen Festse t-
zungen des Bebauungsplans Nr. 434 „Siemensstraße / R obert-Bosch-Straße“ in Bezug auf die 
nicht zulässige Verortung des Sportfachmarktes im  festgesetzten Gewerbegebiet sowie die Übe r-
schreitung des max. zulässigen Anteils  zentren - bzw. innenstadtrelevant Randsortimente an der 
Gesamtverkaufsfläche verstößt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Bauvoranfrage mit geänderter L o-
kalisierung des Baukörpers auf dem Antragsgrundstück, jetzt im Sondergebiet, und einer reduzier-
ten Verkaufsfläche von 3.651 m² vorgelegt. Auch diese Voranfrage wurde abgelehnt, da eine Pr ü-
fung wegen nicht hinreichend konkreter bzw. widersprüchlicher Antragsunterlagen in Bezug auf die 
Darstellung und Berechnung der zentrenrelevanten Verkauf sfläche sowie die Differenzierung der 
zentrenrelevanten Sortimente nicht möglich war. Gegen beide Ablehnungsbescheide hat das U n-
ternehmen Decathlon Klage gegen die Stadt Münster vor dem VG Münster e rhoben mit der Zie l-
setzung auf Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Erteilung der beantragten Bauvorbesche i-
de. 
 
Das VG Münster hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 die Klage gegen die Stadt Münster 
auf Erteilung des Bauvorbescheids aus dem Jahr 2011  abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten 
des Verfahrens. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung an das Oberverwaltungsgericht des 
Landes Nordrhein Westfalen eingelegt. 
 
In der Verhandlung vor dem VG am 05. Februar 2015 hat die Firma Decathlon die Klage auf Auf-
hebung des Ablehnungsbescheids aus dem Jahr 2013 und Erteilung des beantragten Bauvorb e-
scheids zurückgezogen. Der Richter machte zuvor in der Verhandlung deutlich, dass die Aufrech t-
erhaltung der Klage keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Das  Verfahren wurde damit eing e-
stellt. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens, auch für das vom VG in Auftrag geg e-
benen Sachverständigengutachten.   
 
Die Firma Decathlon beabsichtigt eine neue Bauvoranfrage unter Berücksichtigung der in den G e-
richtsverfahren herausgearbeiteten Mängel in Bezug auf die Ve reinbarkeit mit den Vorgaben des 
Bebauungsplans Nr. 434 und die Bestimmtheit und Prüfbarkeit der Bauvorlage für die Errichtung 
eines Decathlon Sportfachmarktes zu stellen.  
 
Das VG bestätigt in den o . g. Verfahren eindeutig die auf inhaltliche (Verstoß gegen die Festse t-
zungen des Bebauungsplans) und formelle (nicht hinreichend konkrete und prüffähige Antragsu n-

- 4 - 
V/0144/2015 
terlagen) Mängel abgestellte Ablehnung der o. g. Bauvoranfragen durch die Stadt Münster. In s ei-
nem Urteil stellt des VG entgegen der Auffassung der Klägerin unzweifelhaft fest, dass der Beba u-
ungsplan Nr. 434 rechtlich wirksam ist und sämtliche zeichnerische und textliche Festsetzungen 
von einschlägigen Ermächtigungen getragen werden und auch genüg end bestimmt sowie städt e-
baulich erforderlich sind im Sinne von § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch. Zur Klärung streitgegenständl i-
cher Fragen hat auch das vom Gericht bestellt e Sachverständigengutachten beigetragen. Dieses 
bestätigt vollumfänglich die kritische Bewertung der Verwaltung hinsichtlich des vorgelegten B e-
triebskonzepts Decathlon und kommt zu dem Erge bnis, dass das vorgelegte Ansiedlungskonzept 
nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 gedeckt ist. 
 
Einschätzung der Verwaltung: 
Aus Sicht der V erwaltung, dies hat die intensive Prüfung des Ansiedlungsvorhabens gezeigt, ist 
das vorgelegte Betriebskonzept Decathlon auf dem Grundstück Robert -Bosch-Straße 17 nicht mit 
der Intention und den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 434 für diesen dezentral en und 
städtebaulich nicht integrierten Standort vereinbar. Nach dem Willen des Plangebers, in Verbi n-
dung mit den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts Münster, besteht am Planstandort au s-
schließlich die Möglichkeit zur Ansiedlung eines großflächigen Fachmarktes mit nicht innenstadtre-
levanten Hauptsortimenten. Die Erkenntnisse aus dem Gerichtsverfahren und die Ergebnisse des  
Sachverständigengutachtens bestärken die Auffassung der Verwaltung, dass es sich bei dem B e-
triebskonzept Decathlon in der bea ntragten Form um einen Sportfachmarkt mit umfangreichem 
zentrenrelevanten Sortiment und de mentsprechend durchaus innenstadtrelevantem Charakter 
handelt. Dies ist am Planstandort, insbesondere wegen der Gefahr negativer Auswirkungen auf die 
Innenstadt und andere zentrale Versorgungsbereiche, bauplanungsrechtlich unzulässig, strukturell 
unverträglich und planerisch nicht gewollt . Grundsätzlich besteht zwar im Zuge einer neuen Ba u-
voranfrage die Möglichkeit der Anpassung des Ansiedlungskonzepts an die Vorgaben des Beb au-
ungsplans. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen Bezugnahme auf die Münsteraner Sort i-
mentsliste und einer realitätsnahen sowie nachvollziehbaren Verkaufsflächenberechnung in Ve r-
bindung mit einer deutlichen Reduzierung der Verkaufsfläche für zentren relevante Sortimente, die 
den Anteil von 10 % der beantragten Gesamtverkaufsflächen nicht übersteigt. Dass dies im Zuge 
der seitens D ecathlon angekündigten erneuten Stellung einer Bauvoranfrage gelingen kann, darf 
mit Blick auf die bisherigen inhaltlichen und formalen Differenzen bezweifelt werden. Das heißt 
aber nicht, dass Decathlon in Münster nicht willkommen wäre, wenn das Unternehmen einen für 
sein Betriebskonzept geeigneten und verträglichen Standort aufzeigen kann.  
 
Da es sich bei Decathlon aus Sich t der Ve rwaltung um einen Sportfachmarkt mit umfangreichem 
innenstadt- und zentrenrelevanten Sortiment handelt, wäre ein Standort innerhalb eines strukturell 
geeigneten zentralen Versorgungsbereiches angemessen. Dass die Firma Decathlon z. B. auch 
Innenstadtlagen aufsucht, zeigen die jüngsten Ansiedlungen in der Innenstadt von Mannheim 
(Breite Straße, rd. 4.000 m² Verkaufsfläche über vier Etagen) und von Essen (Rathausgalerie, rd. 
4.500 m² Verkaufsfläche in der ersten Etage). Entsprechende Ansiedlungsmöglic hkeiten in zentra-
len Versorgungsbereichen können sich,  wie dies durch die verschiedenen Einzelhandelsgroßpr o-
jekte und -entwicklungen der vergangenen Jahre in Münster eindrucksvoll veranschaulicht wird, 
auch durch Umstrukturierungen und Nutzungswechsel im Bestand ergeben. 
 
 
Nächste Arbeitsschritte zur Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Müns-
ter 
 
Da die Erstellung eines REHK von den Kommunen der Stadtregion Mün ster nicht gewünscht wird 
und aus Sicht der Verwaltung aus den oben stehenden Grü nden nicht mehr weiterzuverfolgen ist, 
können nun konkrete inhaltliche Schritte zur Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkon-
zepts für die Stadt Münster, ohne Berücksichtigung von Querbezügen zur Erstellung eines REHK, 
erfolgen:

- 5 - 
V/0144/2015 
 Beauftragung eines externen Fachgutachters für die inhaltliche und rechtliche Beratung sowie 
die Erstellung einer Verkaufsflächenprognose für den Einzelhandel in Münster. Entspreche nde 
Mittel sind bereits in den Haushaltsplan 2015 eingestellt.  
 Überprüfung und ggf. Aktualisi erung bzw. Weiterentwicklung des Zentrensystems und aller 
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche daraufhin, ob sie die durch die aktuelle Rech t-
sprechung definierten Anforderungen erfüllen und somit von der städtebaulichen Schutzwirkung 
des BauGB profitieren können. 
 Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Münsteraner Sortimentsliste als wesentliche Beurte i-
lungsgrundlage für Einzelhandelsvorhaben unter Berücksichtigung der Liste stets zentrenrel e-
vanter Sortimente gem.  Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan „Großflächiger 
Einzelhandel“.  
 Überprüfung und ggf. Neuausrichtung der Standortkonzeption für die dezentralen Sonderstand-
orte/Fachmarktzentren (z. B. Schifffahrter Damm, Robert -Bosch-Straße / Siemensstraße) hi n-
sichtlich der dort  zulässigen Ei nzelhandelsnutzungen. Hier stellt sich vor dem Hintergrund der 
dynamischen Einzelhandelsentwicklung in Münster in den vergangenen Jahren in Verbindung 
mit den zwischenzeitlich geschärften rechtlichen Vorgaben zur Einzelhandelssteuerung die 
Frage, ob diese  Standorte nach Art und Umfang der dort zulässigen Einzelhandelsnutzungen 
noch planerisch sinnvoll und einer geordneten sowie zentrenorientierten Einzelhandelsentwick-
lung zuträglich sind. Im Einzelfall besteht an diesen Standorten noch älteres Planungsrecht mit, 
gegenüber der derzeitigen Münsteraner Sortimentsliste gem. Einzelhandelskonzept, abwe i-
chenden und z. T. umfangreichen  Zulässigkeiten für Einzelhandelsnutzungen. So ist z. B. das 
Sortiment Fahrräder am Standort Robert -Bosch-Straße / Siemensstraße allg emein und ohne 
Größenbeschränkung zulässig, obwohl es gem. Münsteraner Sortimentsliste zentren - und in-
nenstadtrelevant ist. Hier gilt es grundsätzlich zu prüfen, ob eine Anpassung des Planung s-
rechts an die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts erforderlich ist.  
 Vertiefung des Nahversorgungskonzepts und Überprüfung aller Möglichkeiten, die Grundve r-
sorgung in kleineren Zentren und Wohnquartieren zu stärken bzw. Lücken im Versorgung snetz 
zu schließen. 
 
Die Vorlage eines ersten Entwurfes zur Fortschreibung d es Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
für die parlamentarische Beratung ist für das vierte Quartal 2015 vorgesehen.  
 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: Schreiben der Stadt Münster an die Kommunen der Stadtregion Münster

Anlage zur Vorlage V_0144_2015_Anschreiben Münsterlandkommunen_Verteiler

5315 Zeichen

... 
 
Postanschrift: Stadt Münster • 48127 Münster  
 
 
 
Interessenabfrage Regionales Einzelhandelskonzept Münsterland  
 
 
Sehr geehrter Herr …, 
 
der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen der Stadt 
Münster hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 23.10 .2014 mit der Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster beauftragt. Z usätzlich hat der Ausschuss 
beschlossen, dass die Stadt Münster in Zusammenarbeit mit den anderen Kommunen 
des Münsterlandes auf die Erstellung eines Regionalen Ei nzelhandelskonzepts hinwirkt. 
Die Verwaltung der Stadt Münster sieht vor dem Hinterg rund des bereits bestehenden 
gesetzlichen Planungs- und Abstimmungsinstrumentariums fü r eine stadt- und regional- 
verträgliche Einzelhandelssteuerung weder Anlass noch Beda rf für die Erstellung eines 
regionalen Einzelhandelskonzepts und hat ihre kritische Ei nschätzung dem Fachaus- 
schuss in o. g. Sitzung mitgeteilt. Die Vorlage „V/0655/ 2014 – Aktualisierung und Fort- 
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“ mit der kritischen Einschätzung der 
Verwaltung zu einem regionalen Einzelhandelskonzept (vgl.  ausführliche Begründung in 
Anlage 1, Seiten 5 u. 6) sowie den durch den Ausschuss me hrheitlich beschlossenen 
Änderungsantrag zum Punkt „Regionales Einzelhandelskonze pt umsetzen“ habe ich zu 
Ihrer Kenntnis in der Anlage beigefügt.  
 
Vor dem Hintergrund der entfernungsabhängig intensiven  Verflechtungen mit dem Ein- 
zelhandels- und Einkaufsstandort Münster sowie hinsichtli ch der bestehenden Kooperati- 
onen möchte ich zunächst die Kommunen der Stadtregion Mü nster um eine grundsätzli- 
che Position zu der Frage bitten, ob der Wunsch nach der Erarbeitung eines Regionalen 
Einzelhandelskonzepts besteht. Evtl. Aktivitäten zur Initiier ung eines Regionalen Einzel- 
handelskonzepts sind abhängig vom Ergebnis dieser Interesse nabfrage. Noch zu klären- 
de wesentliche Fragestellungen können sich dabei ergeben  zu den inhaltlichen, räumli- 
chen (Kooperationsraum), organisatorischen und prozessuale n sowie finanziellen (Kos- 
DER 
OBERBÜRGERMEISTER  
 
AMT FÜR                   
STADTENTWICKLUNG,     
STADTPLANUNG,          
VERKEHRSPLANUNG 
 
Stadthaus 3                               
Albersloher Weg 33 
 
Auskunft erteilt: 
Herr Hopp 
Zimmer:  130 
Telefon:  0251/492 - 61 17 
Telefax: 0251/492 - 77 32 
E-Mail: 
Hopp@stadt-muenster.de 
Sprechzeiten: 
Mo - Fr 08.00 - 12.00 
Do 15.00 - 18.00 
            
Konten der Stadtkasse        Zentrale Verbindungen  
Sparkasse Münsterland Ost  Kto.- Nr. 752  (BLZ 400 501 50) IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52 BIC WELADED1MS T Hauptvermittlung (0251) 492-0 
Volksbank Münster eG  Kto.- Nr. 4200800  (BLZ 401 600 50) IBAN DE21 4016  0050 0004 2008 00 BIC GENODEM1MSC Telefax (0251) 4 92-7700 
Deutsche Bank Münster  Kto.- Nr. 047000500  (BLZ 400 70 0 80) IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BIC DEUTDE3B 400 Stadtverwaltung@stadt-muenster.de  
(und andere)     www.muenster.de/stadt  
 
Gläubiger-Identifikationsnummer : DE 93 100 000 000 20799 
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (B itte angeben): Münster, 13.11.2014 
      61.21.0010  
 
 
Kommunen der Stadtregion Münster 
Bürgermeisterrunde

- 2 - 
 
 
tenteilung) Aspekten eines Regionalen Einzelhandels konzepts. Auf Seiten der Stadt Münster gibt 
es hierzu keinerlei Vorüberlegungen.  
 
Da das nächste Treffen der Ansprechpartner am 26. N ovember 2014 stattfindet, würde ich es 
begrüßen, wenn Sie an diesem Termin bereits eine Vo reinschätzung für Ihre Gemeinde / Stadt 
abgeben könnten, ob der Wunsch nach der Erstellung eines Regionalen Einzelhandelskonzepts 
vorhanden ist. Die Ergebnisse und das Meinungsbild werde ich den einzelnen Gemeinden / Städ- 
ten zurückspiegeln. 
 
Ich würde mich freuen, sehr geehrter Herr …, wenn Si e mir danach bis zum 31.01.2015 verbind- 
lich mitteilen könnten, ob aus Sicht Ihrer Gemeinde  / Stadt die Mitwirkung an der Erarbeitung ei- 
nes Regionalen Einzelhandelskonzepts gewünscht wird.  
 
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und  der Einzelhandelsverband Westfalen-
Münsterland e. V. sowie die Kreisverwaltungen Stein furt, Warendorf und Coesfeld erhalten eine 
Durchschrift dieses Schreibens nachrichtlich zur Kenntnis.  
 
Ich danke Ihnen für Ihre Mitwirkung und verbleibe  
mit freundlichen Grüßen 
 
 
In Vertretung  
 
 
 
 
Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
- 1) Vorlage V/0655/2014 „Aktualisierung und Forschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Münster“ 
- 2) Änderungsantrag zu Aktualisierung und Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon- 
zepts Münster – V/0655/2014 (Regionales Einzelhandelskonzept umsetzen) der Fraktionen der 
SPD und Bündnis 90/Die Grünen 
 
 
Schreiben nachrichtlich z. K.: 
 
- Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Herrn Geschäftsführer Jens von Lengerke,  
  Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster 
- Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e. V., Frau Geschäftsführerin Karin Eksen,  
  Weseler Straße 316c, 48163 Münster 
- Kreis Steinfurt, Herrn Landrat Thomas Kubendorf, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt 
- Kreis Warendorf, Herrn Landrat Dr. Olaf Gericke, Waldenburger Straße 2, 48231 Warendorf 
- Kreis Coesfeld, Herrn Landrat Konrad Püning,  Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld

Beratungsverlauf (3)

11.03.2015 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Siemensstraße
  • Robert-Bosch-Straße 17
  • Weseler Straße 316c
  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • Schifffahrter Damm
  • Albersloher Weg 33
  • Sentmaringer Weg 61

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0144/2015
Typ
Vorlagen
Datum
23.02.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37