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0995/2018

265. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.06.2018

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265 Satzung Anlagen 2-6

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265 Satzung Anlage 1

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 7, Auszug aus der BV 2 vom 04.06.2018

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265 Satzung Anlagen 2-6

13081 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Zeltinger Straße 
von : Gottesweg 
bis : Briedeler Straße 
Stadtteil : Zollstock 
Stadtbezirk : 2 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandene Fahrbahn sowie die Parkflächen auf der Westseite sind in Pflasterbauweise 
hergestellt und bereits über 55 Jahre alt. Aufgrund des Alters haben sich im Laufe der Jahre 
Mulden und Setzungen gebildet. Teilweise liegt das Pflaster nicht mehr im Verbund, so dass 
einzelne Pflastersteine stellenweise locker in der Fahrbahndecke liegen. Zudem wurde die 
Fahrbahndecke durch Wurzeln der westlich vorhandenen Straßenbäume angehoben, so 
dass eine ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen nicht mehr gewährleistet ist. 
Im Einmündungsbereich zum Gottesweg wird mittels eines Verkehrszeichens bereits vor 
den vorhandenen Straßenschäden in der Zeltinger Straße gewarnt. 
Die Entwässerung erfolgt derzeit zum Teil in Seiteneinläufe, zum Teil in Sinkkästen. 
Die im Einmündungsbereich zum Gottesweg bereits erneuerte Fahrbahn sowie die Straßen-
abläufe bleiben bei dieser Ausbaumaßnahme erhalten. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des Einmündungsbereiches zum Gottesweg durch 
Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht. 
Erneuerung der Straßenentwässerung mit Ausnahme des Einmündungsbereiches zum Got-
tesweg durch Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Parkflächen auf der Westseite durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf 
Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordstei-
nen in Teilbereichen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn 112.100,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 88.100,00 EUR 
Straßenentwässerung 8.300,00 EUR 
Parkflächen 32.000,00 EUR 
beitragsfähige Gesamtkosten 128.400,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
89.900,00 EUR

Die Zeltinger Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie dient überwiegend der Erreichbarkeit der anliegenden Grund-
stücke. Eine besondere, den Verkehr weiterführende Funktion hat sie nicht. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
89.900,00 EUR : 7.218 m² = rd. 12,50 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im April 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2018 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Friedrich-Schmidt-Straße 
von : Klosterstraße 
bis : Stadtwaldgürtel 
Stadtteil : Lindenthal 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die über 50 Jahre alte Fahrbahn bestand im ursprünglichen Zustand aus Großpflaster, das 
mit einem Deckenüberzug versehen worden war. Der Pflasterverbund war mittlerweile insta-
bil, die Asphaltdecke befand sich in einem schlechten Zustand und war teilweise abgeplatzt 
und von Schlaglöchern durchzogen. Eine Reihe von Ausbesserungen und Instandhaltungs-
maßnahmen waren zu erkennen. Zudem waren vereinzelt Absackungen auszumachen.  
Auf der nördlichen Seite wurde das Pflaster bereits im Zuge einer früheren Maßnahme auf 
einem ca. 2 m breiten Streifen durch eine Asphalttragschicht ersetzt. Diese bleibt bei der 
aktuellen Maßnahme zum größten Teil erhalten und wird lediglich mit einer neuen Deck-
schicht versehen. Nur in den Bereichen, in denen die Sinkkästen ersetzt werden, wird auch 
die Asphalttragschicht dieses Streifens erneuert. 
Eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung war infolge von Unebenheiten der Fahrbahn 
sowie Wurzeleinwüchsen, Rissen und Brüchen in den Zuleitungen nicht mehr gewährleistet. 
Im Zuge der Maßnahme werden daher die veralteten Seiteneinläufe durch Sinkkästen er-
setzt und die Zuleitungen erneuert.  
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Stra-
ßenabläufen unter Beibehaltung der bereits erneuerten Tragschichten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 310.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße 70%: 
217.000,00 EUR 
Die Friedrich-Schmidt-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt in einer Tempo-30-Zone und verläuft in etwa 
300 m Entfernung parallel zur Aachener Straße (B 55). Innerhalb des Wohngebietes erfüllt 
sie nur eine geringe Verbindungsfunktion und dient überwiegend der Erschließung der an-
grenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
217.000,00 EUR : 20.410 m² = rd. 10,60 EUR 
Mit der Baumaßnahme wurde bereits im Dezember 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2017 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Vogelsanger Straße 
von : Innere Kanalstraße 
bis : Melatengürtel/Ehrenfeldgürtel 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Nach einer Bürgerinformation am 08.10.2013, in der auch über Straßenbaubeiträge nach § 8 
KAG informiert wurde, hat die Bezirksvertretung Ehrenfeld in ihrer Sitzung am 28.09.2015 
unter TOP 9.1 (Session-Nr. 2175/2015) die Verwaltung mit der Umgestaltung der Vogel-
sanger Straße beauftragt. 
Diese Planungen sind weitgehend abgeschlossen, so dass nunmehr das KAG-Satzungsver-
fahren eingeleitet werden kann. 
Die Fahrbahn der Vogelsanger Straße besteht in großen Teilen aus altem Natursteinpflaster 
mit einer darüber liegenden Asphaltdecke. Sie ist geprägt von Abplatzungen, Rissen, Un-
ebenheiten und Flickstellen. Die Straßenentwässerung erfolgt über mancherorts nur noch 
eingeschränkt funktionsfähige Rinnen in Rostsinkkästen, aber zum Teil auch in alte Seiten-
einläufe. 
Die Gehwege bestehen überwiegend aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters und Gü-
te. Sie weisen Risse, Absackungen und Löcher sowie unzählige Flickstellen auf. 
In der Vogelsanger Straße gibt es nur wenige baulich hergestellte Parkflächen. Meistens 
werden die Kraftfahrzeuge am Fahrbahnrand abgestellt bzw. ungeordnet auf den Gehwegen 
geparkt. 
Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht überwiegend aus Stahlpeitschenmasten mit 
Kofferleuchten und ist zu großen Teilen über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer 
ist abgelaufen. Im Zuge der Umgestaltung wird die alte Beleuchtungsanlage demontiert und 
durch 10 m hohe Normmasten überwiegend mit Auslegern und LED-Iridium Leuchten er-
setzt. Dadurch wird die Ausleuchtung der Straße erheblich verbessert. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Asphalttragschicht und Schottertrag-/Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung 
sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege mit Ausnahme des Bereiches vor dem Fröbelplatz durch Einbau 
von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-/Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen in 
Teilbereichen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. 
Herstellung bzw. Erneuerung von Parkflächen durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertrag-/Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßen-
bäumen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Fahrbahn 1.790.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 1.554.000,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 777.000,00 EUR 
Gehwege 988.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 655.000,00 EUR 
Anliegeranteil (65 %) 426.000,00 EUR 
Parkflächen 395.000,00 EUR 
Anliegeranteil (70 %) 277.000,00 EUR 
Straßenbeleuchtung 175.000,00 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 88.000,00 EUR 
Summe der geschätzten Ausbaukosten 3.348.000,00 EUR 
Summe der Anliegeranteile 1.568.000,00 EUR 
  
Die Vogelsanger Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Der hier in Rede stehende Teil beginnt an der Inne-
ren Kanalstraße (L 100) und endet am Ehrenfeldgürtel (K 12). In einer Entfernung von nur 
rd. 250 m verläuft die klassifizierte Hauptverkehrsstraße Venloer Straße. Die Vogelsanger 
Straße ist fast lückenlos angebaut, die angrenzenden Gebäude haben ganz überwiegend 4 
und mehr Geschosse. Entsprechend hoch ist der Ziel- und Quellverkehr in der Straße. Da 
von der Vogelsanger Straße aber zahlreiche Straßen abzweigen, kommt ihr auch eine Ver-
bindungsfunktion zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
1.568.000,00 EUR : 95.180 m² = rd. 16,50 EUR

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Geestemünder Straße 
von : Neusser Landstraße 
bis : Industriestraße 
Stadtteil : Niehl 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der Kanal in der Geestemünder Straße (Baujahr 1938) wies von ca. 90 m westlich der 
Franz-Greiß-Straße bis zur Industriestraße erhebliche Schäden wie Risse und Abplatzungen 
auf. Aufgrund des Schadensausmaßes konnte die Statik nicht mehr gewährleistet werden, 
so dass eine Sanierung erforderlich war. Im Zuge der Kanalbauarbeiten wurden auch die 
Straßenabläufe erneuert.  
Die weniger schweren Schäden an den Kanalhaltungen von Neusser Landstraße bis ca. 
90 m westlich der Franz-Greiß-Straße konnten durch Einzug eines Inliners behoben werden. 
Diese Arbeiten sind nicht beitragsfähig. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung des Straßenentwässerungskanals von ca. 90 m westlich der Franz-Greiß-
Straße bis zur Industriestraße sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht feststehen): 
Der alte Kanal nahm ursprünglich sowohl das Niederschlagswasser der Straße als auch der 
Anliegergrundstücke auf. Die Kosten für dessen Abbruch sind daher zur Hälfte beitragsfähig. 
Der neue Kanal nimmt ausschließlich das Niederschlagswasser der Straße auf. Die Grund-
stücke werden anderweitig entwässert. Die Kosten für den Bau des neuen Kanals und der 
Sinkkästen sind daher zu 100 % beitragsfähig. 
Abbruch des Regenwasserkanals: 422.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der 
Straßenentwässerung von 50 %: 211.000,00 EUR 
Neubau des Straßenentwässerungskanals (100 %): 651.000,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 248.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 1.110.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
555.000,00 EUR 
Die Geestemünder Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke wird gleichzeitig weiterführender Verkehr innerhalb des Industriegebietes Köln-Nord 
vermittelt.

Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
555.000,00 EUR : 328.692 m² = rd. 1,70 EUR 
Die Arbeiten wurden im Oktober 2016 beendet, Baubeginn war im Oktober 2015. Die Sat-
zung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2015 in Kraft.

Anlage 6 zu § 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Ulrichgasse 
von : Ankerstraße 
bis : alt: Kartäuserwall, neu: Sachsenring 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 2 der 261. KAG-Maßnahmensatzung vom 08.10.2017 sieht für die Ulrichgasse von 
Ankerstraße bis Kartäuserwall die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Rinnenfüh-
rung und der Straßenabläufe vor. 
Eine Teilstrecke wurde als erster Bauabschnitt im Herbst 2017 fertig gestellt. In einem zwei-
ten Bauabschnitt sollen nun die Reststrecke bis Kartäuserwall sowie die Fahrbahn und die 
Entwässerungseinrichtung von Kartäuserwall bis zum Sachsenring erneuert werden. 
Da der ursprünglich festgelegte Abschnitt am Kartäuserwall endet, die Arbeiten zwischen 
Kartäuserwall und Sachsenring aber ebenfalls eine Beitragspflicht der Anlieger nach 
§ 8 KAG auslösen, wird mit der Satzungsänderung der Abschnitt entsprechend verlängert 
und an das tatsächliche Ausbauende angepasst. 
Durch die Verlängerung des Abschnittes erhöht sich auch die geschätzte Anliegerbelastung: 
Bereits entstandene Kosten für den ersten Bauabschnitt (geschätzt, 
da Rechnung noch nicht vorliegt) 437.600,00 EUR 
Schätzkosten für den zweiten Bauabschnitt 420.700,00 EUR 
Summe 858.300,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 411.100,00 EUR 
Anliegeranteil (30 %) rd. 123.500,00 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
123.500,00 EUR : 35.375 m² = rd. 3,50 EUR (vorher 2,90 EUR) 
Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

265 Satzung Anlage 1

4309 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertfünfundsechzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maßnah-
men werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende 
Festlegungen getroffen: 
1. Zeltinger Straße (Stadtbezirk 2) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Gottesweg 
bis  Briedeler Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn mit Ausnahme des Einmündungsbereiches zum Gottesweg 
durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und 
Frostschutzschicht. 
Erneuerung der Straßenentwässerung mit Ausnahme des Einmündungsbereiches zum 
Gottesweg durch Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung der Parkflächen auf der Westseite durch Einbau einer Asphaltdeckschicht 
auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von 
Bordsteinen in Teilbereichen. 
2. Friedrich-Schmidt-Straße (Stadtbezirk 3) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Klosterstraße 
bis  Stadtwaldgürtel 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht 
und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von 
Straßenabläufen unter Beibehaltung der bereits erneuerten Tragschichten.

2 
 
 
3. Vogelsanger Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Innere Kanalstraße 
bis  Melatengürtel/Ehrenfeldgürtel 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht und Schottertrag-/Frostschutzschicht, Erneuerung der Rin-
nenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Gehwege mit Ausnahme des Bereiches vor dem Fröbelplatz durch Ein-
bau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag-/Frostschutzschicht, Einbau von Bord-
steinen in Teilbereichen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. 
Herstellung bzw. Erneuerung von Parkflächen durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertrag-/Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von 
Straßenbäumen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
4. Geestemünder Straße (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Neusser Landstraße 
bis  Industriestraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung des Straßenentwässerungskanals von ca. 90 m westlich der Franz-Greiß-
Straße bis zur Industriestraße sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
§ 2 
Die 261. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 08.10.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 419) wird wie folgt ge-
ändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Ulrichgasse (Stadtbezirk 1) 
wird in der Abschnittsbe zeichnung das Wort „Kartäuserwall“ durch das Wort „Sachsenring“ 
ersetzt. 
§ 3 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.04.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.12.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.10.2015 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

2319 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0995/2018 
Freigabedatum 
03.05.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
265. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 265. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 15.05.2018 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 28.05.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.05.2018 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.06.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.06.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.06.2018 
Verkehrsausschuss  
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 265. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß-
nahmen sind in den Anlagen 2 bis 5 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu der Satzungsänderung in 
§ 2 finden sich in der Anlage 6. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 265. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 5 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes 
Anlage 6 Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 des Satzungsentwurfes

Anlage 7, Auszug aus der BV 2 vom 04.06.2018

935 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 04.06.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 04.06.2018 
öffentlich 
9.2.1 265. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
0995/2018 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas-
sen:  
Der Rat beschließt den Erlass der 265. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 
der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu die-
sem Beschluss paraphierten Fassung. 
Abstimmungsergebnis:  
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (7)

15.05.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.05.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.05.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.06.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.06.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.07.2018 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0995/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.06.2018
Erstellt
28.03.2018 11:23