3737/2022
Sachstand bezüglich der geplanten Strom- und Gassperren
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/501/111 Vorlagen-Nummer 14.11.2022 3737/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.11.2022 Wirtschaftsausschuss 24.11.2022 Sachstand bezüglich der geplanten Strom- und Gassperren Beantwortung der mdl. Anfrage von Frau Hölzer aus der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 22.09.2022 zum TOP 17.1 mündliche Anfragen zum Thema: Sachstand bzgl. der geplanten Strom- und Gassperren Anfrage im Wortlaut aus dem Protokoll: Frau Hölzer fragt im Hinblick auf den anstehenden Winter, ob die Stadt Köln die Anzahl der Personen kenne, die von den Gassperren betroffen seien. Sie weist auf den Fond der Rheinenergie hin, den sie als guten Anfang betrachte, aber sich frage, was mit den Menschen passiere, die nicht unter diesen Schirm fallen. Sie bittet deshalb die Verwaltung um Erläuterung der weiteren geplanten Maßnahmen bei den angekündigten Strom- und Gassperren. Die Beantwortung der Angelegenheit erfolgt schriftlich. Antwort der Verwaltung: Die Anzahl eventuell von Strom- und Gassperren betroffener Menschen ist der Verwaltung nicht be- kannt. Unterbrechungen der Energieversorgung (Strom, Gas) erfolgen in der Verantwortung der Energieversorger. Der Sozialleistungsträger hat keine gesetzliche Handhabe, eine Unterbrechung der Energieversorgung zu verhindern oder zu unterbinden. Bei transferleistungsbeziehenden Personen nach dem SGB II bzw. SGB XII werden Gasabschläge und - nachzahlungen aus Jahresabrechnungen in der Regel in voller Höhe bei der Leistungsberechnung be- rücksichtigt. Die laufenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden bei Vorliegen der leistungs- rechtlichen Voraussetzungen in Höhe der tatsächlichen vollen Aufwendungen übernommen. Wenn die bisherigen Heizkosten angemessen waren bzw. in tatsächlicher Höhe übernommen wurden, werden auch die erhöhten Gasabschläge in voller Höhe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Gleiches gilt für die Warmwasserkosten. In der Regel sind in diesen Fallkonstellationen keine Maßnah- men zur Übernahme rückständiger Gaskosten (Heizkosten) notwendig. Waren die bisherigen Heizkosten unangemessen und wurden nach Durchführung des sogenannten Kos- ten-Senkungsverfahren bereits in der Vergangenheit gekürzt, dann ist diese Kürzung prozentual auf den 2 erhöhten Abschlag anzurechnen. Der verbleibende Abschlag kann übernommen werden. Die Belastung, einen Teil der Heiz- bzw. Warmwasserkosten selber tragen zu müssen, steigt für diese Personen auch bei steigenden Energiepreisen nicht an. Der selbst zu erbringende Eigenanteil bleibt gleichhoch. Die Kosten für Haushaltstrom sind in den gewährten Regelbedarfen enthalten. Gesetzlich ist eine Über- nahme der Schulden für Haushaltsstrom sowohl für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II wie auch SGB XII nur darlehnsweise möglich. Der Prozess der Darlehnsgewährung ist zwischen Rhein- Energie, Jobcenter Köln und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln im Rahmen ei- nes festen Arbeitsgremiums gut abgestimmt. Die Erfahrung sowohl des Energieversorgers als auch der Sozialleistungsträger zeigen, dass säumige Kund*innen in der Regel erst beim Jobcenter oder Sozialamt vorsprechen, wenn der Termin der Energieunterbrechung kurz bevor steht. Sofern sich der*die säumige Kund*in nicht selber meldet, hat der Sozialleistungsträger keine Chance, die Energieunterbrechung durch darlehnsweise Übernahme der Rückstände zu verhindern. Eine unmittelbare Kommunikation zwi- schen Energieversorger und Sozialleistungsträger ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig. Antwort der Rheinenergie: Sperrungen sind für die RheinEnergie immer das letzte Mittel und es wird alles darangesetzt, diese zu vermeiden. Dafür ist es besonders wichtig, dass sich die Kund*innen melden, sobald sie absehen kön- nen, dass sie ihre Abschläge nicht mehr zahlen können. Nur so kann die RheinEnergie gemeinsam mit den Menschen nach Lösungen suchen. Bei Zahlungsverzug nimmt die RheinEnergie ihrerseits Kontakt auf. Bei Härtefällen handelt die RheinEnergie stets nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bis dato hat die RheinEnergie keine Gassperrungen bei Härtefällen durchgeführt, die eine Gaspreiserhöhung im Oktober erfahren haben. Der Härtefallfonds der RheinEnergie AG ist als zweite Hilfsmaßnahme für die Menschen zu verstehen. Neben den staatlichen Transferleistungen folgt der Härtefallfonds der RheinEnergie als zweite Hilfsmaß- nahme zur Abmilderung finanzieller Sonderbelastungen aus der Gaspreiserhöhung. Mit dieser Hilfsakti- on für Härtefälle will die RheinEnergie eine Überbrückung bieten, bis die staatlichen Hilfen aus dem Ent- lastungspaket greifen. Der Härtefallfonds ergänzt ein ganzes Bündel von Hilfsangeboten der RheinEner- gie. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3737/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 17.11.2022
- Erstellt
- 07.11.2022 10:14