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3737/2022

Sachstand bezüglich der geplanten Strom- und Gassperren

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 17.11.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 19.01.2023, TOP 12.6

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4896 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/501/111 
 
Vorlagen-Nummer  14.11.2022 
 3737/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.11.2022 
Wirtschaftsausschuss 24.11.2022 
 
Sachstand bezüglich der geplanten Strom- und Gassperren 
Beantwortung der mdl. Anfrage von Frau Hölzer aus der Sitzung des Wirtschaftsausschusses 
vom 22.09.2022 zum TOP 17.1 mündliche Anfragen zum Thema:  
 
Sachstand bzgl. der geplanten Strom- und Gassperren 
 
Anfrage im Wortlaut aus dem Protokoll: 
 
Frau Hölzer fragt im Hinblick auf den anstehenden Winter, ob die Stadt Köln die Anzahl der Personen 
kenne, die von den Gassperren betroffen seien. Sie weist auf den Fond der Rheinenergie hin, den sie 
als guten Anfang betrachte, aber sich frage, was mit den Menschen passiere, die nicht unter diesen 
Schirm fallen. Sie bittet deshalb die Verwaltung um Erläuterung der weiteren geplanten Maßnahmen bei 
den angekündigten Strom- und Gassperren.  
 
Die Beantwortung der Angelegenheit erfolgt schriftlich. 
Antwort der Verwaltung: 
Die Anzahl eventuell von Strom- und Gassperren betroffener Menschen ist der Verwaltung nicht be-
kannt. Unterbrechungen der Energieversorgung (Strom, Gas) erfolgen in der Verantwortung der 
Energieversorger. Der Sozialleistungsträger hat keine gesetzliche Handhabe, eine Unterbrechung der 
Energieversorgung zu verhindern oder zu unterbinden.  
 
Bei transferleistungsbeziehenden Personen nach dem SGB II bzw. SGB XII werden Gasabschläge und -
nachzahlungen aus Jahresabrechnungen in der Regel in voller Höhe bei der Leistungsberechnung be-
rücksichtigt. Die laufenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden bei Vorliegen der leistungs-
rechtlichen Voraussetzungen in Höhe der tatsächlichen vollen Aufwendungen übernommen.  
 
Wenn die bisherigen Heizkosten angemessen waren bzw. in tatsächlicher Höhe übernommen wurden, 
werden auch die erhöhten Gasabschläge in voller Höhe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. 
Gleiches gilt für die Warmwasserkosten. In der Regel sind in diesen Fallkonstellationen keine Maßnah-
men zur Übernahme rückständiger Gaskosten (Heizkosten) notwendig. 
 
Waren die bisherigen Heizkosten unangemessen und wurden nach Durchführung des sogenannten Kos-
ten-Senkungsverfahren bereits in der Vergangenheit gekürzt, dann ist diese Kürzung prozentual auf den

2 
 
erhöhten Abschlag anzurechnen. Der verbleibende Abschlag kann übernommen werden. 
Die Belastung, einen Teil der Heiz- bzw. Warmwasserkosten selber tragen zu müssen, steigt für diese 
Personen auch bei steigenden Energiepreisen nicht an. Der selbst zu erbringende Eigenanteil bleibt 
gleichhoch.  
 
Die Kosten für Haushaltstrom sind in den gewährten Regelbedarfen enthalten. Gesetzlich ist eine Über-
nahme der Schulden für Haushaltsstrom sowohl für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II wie 
auch SGB XII nur darlehnsweise möglich. Der Prozess der Darlehnsgewährung ist zwischen Rhein-
Energie, Jobcenter Köln und dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln im Rahmen ei-
nes festen Arbeitsgremiums gut abgestimmt. Die Erfahrung sowohl des Energieversorgers als auch der 
Sozialleistungsträger zeigen, dass säumige Kund*innen in der Regel erst beim Jobcenter oder Sozialamt 
vorsprechen, wenn der Termin der Energieunterbrechung kurz bevor steht. Sofern sich der*die säumige 
Kund*in nicht selber meldet, hat der Sozialleistungsträger keine Chance, die Energieunterbrechung 
durch darlehnsweise Übernahme der Rückstände zu verhindern. Eine unmittelbare Kommunikation zwi-
schen Energieversorger und Sozialleistungsträger ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig. 
 
 
Antwort der Rheinenergie: 
 
Sperrungen sind für die RheinEnergie immer das letzte Mittel und es wird alles darangesetzt, diese zu 
vermeiden. Dafür ist es besonders wichtig, dass sich die Kund*innen melden, sobald sie absehen kön-
nen, dass sie ihre Abschläge nicht mehr zahlen können. Nur so kann die RheinEnergie gemeinsam mit 
den Menschen nach Lösungen suchen. Bei Zahlungsverzug nimmt die RheinEnergie ihrerseits Kontakt 
auf. Bei Härtefällen handelt die RheinEnergie stets nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bis dato 
hat die RheinEnergie keine Gassperrungen bei Härtefällen durchgeführt, die eine Gaspreiserhöhung im 
Oktober erfahren haben. 
 
Der Härtefallfonds der RheinEnergie AG ist als zweite Hilfsmaßnahme für die Menschen zu verstehen. 
Neben den staatlichen Transferleistungen folgt der Härtefallfonds der RheinEnergie als zweite Hilfsmaß-
nahme zur Abmilderung finanzieller Sonderbelastungen aus der Gaspreiserhöhung. Mit dieser Hilfsakti-
on für Härtefälle will die RheinEnergie eine Überbrückung bieten, bis die staatlichen Hilfen aus dem Ent-
lastungspaket greifen. Der Härtefallfonds ergänzt ein ganzes Bündel von Hilfsangeboten der RheinEner-
gie. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

24.11.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.01.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3737/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
17.11.2022
Erstellt
07.11.2022 10:14