V/0187/2024
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf
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Beschlussvorlage
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V/0187/2024 V/0187/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf zu den Linienbündeln Coesfeld 2 (COE 2) und Warendorf 8 (WAF 8) Beratungsfolge 10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 24.04.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (örV) gemäß Anla- ge 1 und 2 mit den ÖPNV -Aufgabenträgern Kreis Coesfeld und Kreis Warendorf über die Übertra- gung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Kreise und kreisfreie Städte sind, jeder für sich, für die auf ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitte rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit von Verkehrsleistungen im öf- fentlichen Personennahverkehr inne. Linienbündel Kreis Coesfeld Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das Linienbündel „COE 2“ zum 01.11.2024 neu zu vergeben. Diese Vergabe umfasst unter anderem die Regionalbuslinie Linie 552, die auch auf dem Stadtgebiet Müns- ter verkehrt (vgl. Anlage 1). Die Linie 552 bindet die Stadt Dülmen sowie die Ortsteile Appelhülsen und Bösensell an das Stadt- gebiet Münster an. In Fahrtrichtung Münster verläuft der Linienweg seit Jahren unverändert über die Amt für Mobilität und Tiefbau 19.03.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Hausegger Telefon: 492-6503 Hausegger@stadt- muenster.de - 2 - V/0187/2024 Weseler Straße und den Ludgeriplatz zum Hauptbahnhof. In Fah rtrichtung Dülmen verläuft die Linie ab Ludgeriplatz über die Hammer Straße, Metzer Straße und Weseler Straße. Mit insgesamt vierzehn Fahrten pro Tag besitzt die Linie 552 für den innerstädtischen Verkehr nur eine untergeordnete Be- deutung. Die Vertragsparteien (Aufgabenträger) sind sich einig, dass der auf dem Stadtgebiet Münster gefah- rene Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Coesfeld rechtssicher einbezogen werden soll. Linienbündel Kreis Warendorf Der Kreis Warendorf beabsichtigt, das Linienbündel „WAF 8“ zum 07.01.2025 zu vergeben. Diese Vergabe umfasst u.a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt (vgl. Anlage 2). Die RegioBus-Linie R11 bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern der Städte Warendorf und Telgte ein attraktives Angebot für die Erreichbarkeit der Stadt Münster. In Münster verläuft der Linienweg derzeit auf der Warendorfer Straße direkt über die Eisenbahnstraße zum Hauptbahnhof. Damit weicht die Linie seit zwei Jahren mit Baubeginn im Hohenzollernring vom ursprüng lichen Linienweg über Wolbecker Straße und Hohenzollernring ab. Dieser veränderte Linienweg ist für die Fahrgäste aus dem Kreisgebiet mit folgenden Vorteilen verbunden: - Die Haltestelle Eisenbahnstraße erschließt günstig für die zu Fußgehenden die nordöstli che Innenstadt. Mit einem großen Fahrgastunterstand ermöglicht sie das wettergeschützte Warten auf den Bus. - Die Haltstelle Zumsandestraße erschließt das kleine Einkaufs- und Erlebnisquartier in der Wa- rendorfer Straße mit dem Cinema-Kino. - Die Haltestelle Hohenzollernring/Amtsgericht erschließt in fußläufiger Entfernung das Kran- kenhaus St. Franziskus. - Der direkte Weg über die Warendorfer Straße verringert die Fahrzeit. Dazu tragen auch weni- ge Ampeln und nur ein Abbiegevorgang bei. - Beschwerden von Fahrgästen über den veränderten Linienweg sind weder bei dem Betreiber Westfalen Bus GmbH, dem Kreis Warendorf noch bei der Verkehrsplanung der Stadt Münster bekannt geworden. - Die Haltestellen auf der Warendorfer Straße werden im Rahmen des Stadtbusverkehrs von den Linien 2 und 10 im 10-Minuten-Takt bedient. - Mit Wiederaufnahme der Ringlinie wird die Haltestelle Franziskushospital wieder direkt mit dem Stadtbusverkehr erreichbar sein. Insgesamt steigert der Linienweg über die Warendorfer Straße die Attraktivität der Linie für Fahrgäste aus dem Kreisgebiet und unterstützt daher die Akzeptanz der Nutzung. Zudem werden durch die die direkte Fahrt mit wenigen Halten die Emissionen der Fahrzeuge in der Innenstadt verringert. Gleich- zeitig wird die Wolbecker Straße vom Busverkehr entlastet. Auf Basis dieser Vorteile beabsichtigt der Kreis Warendorf den Linienweg über die Warendorfer Stra- ße auch nach vollständiger Öffnung des Hohenzollernrings beizubehalten. Die Vertragsparteien (ÖPNV -Aufgabenträger) sind sich einig, dass dies er Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Warendorf rechtssicher einbezogen werden soll. Um dem Kreis Coesfeld sowie dem Kreis Warendorf die sachlich gewollte Mitvergabe eines Linienab- schnitts rechtssicher zu ermöglichen, müssen die Kreise Coesfeld und Warendorf mit der Stadt Müns- ter jeweils eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit (GkG NRW) abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Zuständigkeitsüber- tragung (Delegation) gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. i.V. gez. - 3 - V/0187/2024 Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A: Anlage 1: Delegationsvereinbarung Kreis Coesfeld – Stadt Münster Anlage 2: Delegationsvereinbarung Kreis Warendorf – Stadt Münster V/0187/2024
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Warendorf und der Stadt Münster gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" für das Linienbündel Warendorf 8 (WAF 8) Präambel Die Vertragsparteien sind, jeder für sich, als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des ÖPNV- Gesetzes (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit inne. Der Kreis Warendorf beabsichtigt das Linienbündel Warendorf 8 (WAF 8) zum 07.01.2025 zu vergeben. Diese Vergabe umfasst u. a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Warendorf rechtssicher einbezogen werden soll. Hierzu vereinbaren sie die Übertragung der Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Die Vereinbarung setzt voraus, dass die Vergabeabsicht des Kreises Warendorf umgesetzt wird. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Über eventuelle Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Warendorf die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. § 1 Aufgabenübertragung der Vergabezuständigkeit (1) Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für den in der Anlage 1 aufgeführten Linienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf den Kreis Warendorf (§ 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG). Mit übertragen wird demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichkeit ist zwischen den Vertragsparteien verbindlich abzustimmen, insbesondere zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im Interesse der Stadt Münster erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen. (2) Der Kreis Warendorf nimmt die Übertragung an, wird den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 in seine Vergabe mit Wirkung zur Betriebsaufnahme und einer Laufzeit bis zum letzten Tag der Weihnachtsferien in NRW 2034/2035 einbeziehen und das Leistungsangebot gemäß § 2 Abs. 1 sicherstellen. § 2 Abstimmung des Leistungsangebots (1) Für das verkehrliche Leistungsangebot auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 gelten im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die mit der Vorabbekanntmachung bzw. Ausschreibung des Kreises Warendorf getroffenen Festlegungen für die Linienführung, Haltestellenlage und das Fahrplanangebot und ggf. Qualitätsvorgaben, insbesondere hinsichtlich der einzusetzenden Busse. (2) Über eventuelle Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Warendorf die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. Die Abstimmung kann im Zuge einer Fortschreibung des Nahverkehrsplanes (NVP) erfolgen. Eine Änderung des Linienweges, der Haltestellen, des Fahrplantaktes oder der Fahrtenhäufigkeit auf Wunsch der Stadt Münster bedarf des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien. § 3 Finanzierung (1) Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 wird kein Kostenausgleich zwischen den Vertragsparteien gewährt. (2) Für die Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG für den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 bleibt es bei der Zuständigkeit der Stadt Münster. (3) Die Vertragsparteien sind bereit, die Finanzierungsregelungen zu überprüfen, wenn Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder Angemessenheit des Status quo in Zweifel ziehen. § 4 Verfahrenskosten Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgaben (Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer Berater) einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsschutzverfahren trägt vorbehaltlich der Regelung in § 5 der Kreis Warendorf. § 5 Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche Der Kreis Warendorf übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. eintretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt die Stadt Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für berechtigte Ansprüche Dritter. § 6 Wirksamwerden und Laufzeit (1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Kreis Warendorf wird diese Genehmigung zugleich im Namen der Stadt Münster beantragen. (2) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. (3) Die Vereinbarung hat für die Linie R11 eine Laufzeit gemäß § 1 Abs. 2 bis zum letzten Tag der Weihnachtsferien in NRW 2034/2035. Die Ferienzeiten sind von der Kultusministerkonferenz noch nicht festgelegt. Sie endet vorzeitig für die in der Anlage dargestellte Linie, wenn und soweit • der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht erteilt wird, in den die Linie gemäß Anlage 1 einbezogen werden soll, insbesondere im Fall einer erfolgreichen eigenwirtschaftlichen Antragstellung, • der öffentliche Dienstleistungsauftrag, in den der Linienabschnitt einbezogen ist, vorzeitig endet oder • der Verkehr auf dem Linienabschnitt ersatzlos und endgültig eingestellt wird jeweils zum Endschaftszeitpunkt. § 7 Streitschlichtung (1) Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden die Vertragsparteien die Aufsichtsbehörde um eine Schlichtung und ggf. einen Schlichtungsvorschlag bitten. (2) Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtungsvorschlag abzulehnen und den Rechtsweg zu beschreiten. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 GkG der Schriftform. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass die Vereinbarung lückenhaft ist. Zum wirtschaftlichen Zweck gehören auch verkehrliche Ziele. Folgende Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1 Übertragener Linienabschnitt Warendorf, den ………........................ 2024 Münster, den …………………………... 2024 Für den Kreis Warendorf Für die Stadt Münster ……………………………………… ……………………………………………….. Anlage 1 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien aus dem Kreis Warendorf von/nach der Stadt Münster AT 1 = Übernehmer AT 2 = Überträger Linie Linienverlauf TFplkm AT 1 TFplkm AT 2 Linienbündel Kreis Warendorf Stadt Münster R11 Warendorf – Telgte - Münster 300 95 WAF 8 AT = Aufgabenträger Werte: Jahresfahrplankilometer im Normjahr TFplkm = Jahresfahrplankilometer in Tausend
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und der Stadt Münster gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" für das Linienbündel Coesfeld 2 (COE 2) Präambel Die Vertragsparteien sind, jeder für sich, als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des ÖPNV- Gesetzes (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit inne. Der Kreis Coesfeld beabsichtigt das Linienbündel Coesfeld 2 (COE 2) zum 01.11.2024 neu zu vergeben. Diese Vergabe umfasst u. a. die Linie 552, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Coesfeld rechtssicher einbezogen werden soll. Hierzu vereinbaren sie die Übertragung der Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Die Vereinbarung setzt voraus, dass die Vergabeabsicht des Kreises Coesfeld umgesetzt wird. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Über eventuelle Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Coesfeld die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. § 1 Aufgabenübertragung der Vergabezuständigkeit (1) Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für den in der Anlage 1 aufgeführten Linienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf den Kreis Coesfeld (§ 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG). Mit übertragen wird demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 8 PBefG zu gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichkeit ist zwischen den Vertragsparteien verbindlich abzustimmen, insbesondere zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im Interesse der Stadt Münster erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen. (2) Der Kreis Coesfeld nimmt die Übertragung an, wird den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 in seine Vergabe mit Wirkung zur Betriebsaufnahme und einer Laufzeit bis zum letzten Tag der Sommerferien 2034 einbeziehen und das Leistungsangebot gemäß § 2 Abs. 1 sicherstellen. Anlage zur SV-10-1175 § 2 Abstimmung des Leistungsangebots (1) Für das verkehrliche Leistungsangebot auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 gelten im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die mit der Vorabbekanntmachung bzw. Ausschreibung des Kreises Coesfeld getroffenen Festlegungen für die Linienführung, Haltestellenlage und das Fahrplanangebot und ggf. Qualitätsvorgaben, insbesondere hinsichtlich der einzusetzenden Busse. (2) Über eventuelle Leistungsänderungen während der Konzessionslaufzeit unterrichtet der Kreis Coesfeld die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. Die Abstimmung kann im Zuge einer Fortschreibung des Nahverkehrsplanes (NVP) erfolgen. Eine Änderung des Linienweges, der Haltestellen, des Fahrplantaktes oder der Fahrtenhäufigkeit auf Wunsch der Stadt Münster bedarf des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien. § 3 Finanzierung (1) Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1wird kein Kostenausgleich zwischen den Vertragsparteien gewährt. (2) Für die Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG für den Linienabschnitt innerhalb der Stadt Münster gemäß Anlage 1 bleibt es bei der Zuständigkeit der Stadt Münster. (3) Die Vertragsparteien sind bereit, die Finanzierungsregelungen zu überprüfen, wenn Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder Angemessenheit des Status quo in Zweifel ziehen. § 4 Verfahrenskosten Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgaben (Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer Berater) einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsschutzverfahren trägt vorbehaltlich der Regelung in § 5 der Kreis Coesfeld. § 5 Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche Der Kreis Coesfeld übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. eintretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt die Stadt Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für berechtigte Ansprüche Dritter. § 6 Wirksamwerden und Laufzeit (1) Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Kreis Coesfeld wird diese Genehmigung zugleich im Namen der Stadt Münster beantragen. (2) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. (3) Die Vereinbarung hat für die Linie 552 eine Laufzeit gemäß § 1 Abs. 2 bis zum letzten Tag der Sommerferien 2034. Die Ferienzeiten sind von der Kultusministerkonferenz noch nicht festgelegt. Sie endet vorzeitig für die in der Anlage dargestellte Linie, wenn und soweit • der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht erteilt wird, in den die Linie gemäß Anlage 1 einbezogen werden soll, insbesondere im Fall einer erfolgreichen eigenwirtschaftlichen Antragstellung, • der öffentliche Dienstleistungsauftrag, in den der Linienabschnitt einbezogen ist, vorzeitig endet oder • der Verkehr auf dem Linienabschnitt ersatzlos und endgültig eingestellt wird jeweils zum Eintreten der aufhebenden Wirkung. § 7 Streitschlichtung (1) Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden die Vertragsparteien die Aufsichtsbehörde um eine Schlichtung und ggf. einen Schlichtungsvorschlag bitten. (2) Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtungsvorschlag abzulehnen und den Rechtsweg zu beschreiten. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 GkG der Schriftform. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass die Vereinbarung lückenhaft ist. Zum wirtschaftlichen Zweck gehören auch verkehrliche Ziele. Folgende Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung: Anlage 1 Übertragener Linienabschnitt Coesfeld, den ………........................ 2024 Münster, den …………………………... 2024 Für den Kreis Coesfeld Für die Stadt Münster ……………………………………… ……………………………………………….. Anlage 1 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien aus dem Kreis Coesfeld von/nach der Stadt Münster AT 1 = Übernehmer AT 2 = Überträger Linie Linienverlauf TFplkm AT 1 TFplkm AT 2 Linienbündel Kreis Coesfeld Stadt Münster 552 Münster, Hauptbahnhof - Dülmen, Bahnhof 300 95 COE 2 AT = Aufgabenträger Werte: Jahresfahrplankilometer im Normjahr TFplkm = Jahresfahrplankilometer in Tausend
Anlage A
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Anlage A zur V/0187/2024 Kurzüberblick Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das Linienbündel „COE 2“ zum 01.11.2024 neu zu vergeben. Diese Vergabe umfasst unter anderem die Regionalbuslinie Linie 552, die auch auf dem Stadtge- biet Münster verkehrt. Der Kreis Warendorf beabsichtigt, das Linienbündel „WAF 8“ zum 07.01.2025 zu vergeben. Diese Vergabe umfasst u.a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt. Um dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf die sachlich gewollte Mitvergabe des jeweiligen Linienabschnitts rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Auf- gabenträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Delegationsvereinbarung) abschließen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel einer rechtssicheren Neuvergabe der Linienbündel COE 2 und WAF 8 verfolgt. Diese dient der Sicherstellung der ÖPNV-Bedienung Stadt Münster – Kreis Coesfeld sowie Stadt Münster – Kreis Warendorf. Teilziel ist eine öffentlich-rechtliche Zuständigkeitsübertragung (Delegation) auf den Kreis Coes- feld sowie den Kreis Warendorf zur rechtssicheren Mitvergabe eines Linienabschnitts der Linie 552 und R11 im Stadtgebiet. Die Vergabe des Linienbündels COE 2 soll zum 01.11.2024 erfolgen. Die Vergabe des Linien- bündels WAF 8 soll zum 07.01.2025 erfolgen. Finanzierung: Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgaben beruhen auf folgenden rechtlichen Grundlagen: Die Stadt Münster ist Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV im Stadtgebiet gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Die Anforderungen für die Vergabe von Verkehrsleistungen ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370), die der Linienbündelung aus dem PBefG. Übertragung der Vergabezuständigkeit der Stadt auf den Kreis nach §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Förderung des Klimaschutzes durch Aufrechterhaltung eines regionalen ÖPNV-Angebots.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Weseler Straße
- Hammer Straße
- Warendorfer Straße
- Eisenbahnstraße
- Wolbecker Straße
- Ludgeriplatz
- Hohenzollernring
- Metzer Straße
- Zumsandestraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0187/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.03.2024
- Erstellt
- 07.03.2024 16:31