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V/0187/2024

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf

Vorlagen 13.03.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.04.2024, TOP 26

Beschlussvorlage

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Anlage_2_zu_V_0187_2024_ENTWURF_oerV_WAF_MS

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Ansehen

Anlage_1_zu_V_0187_2024_ENTWURF_oerV_COE_MS

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Anlage A

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Beschlussvorlage

5528 Zeichen

V/0187/2024 
V/0187/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf zu den 
Linienbündeln Coesfeld 2 (COE 2) und Warendorf 8 (WAF 8) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (örV) gemäß Anla-
ge 1 und 2  mit den ÖPNV -Aufgabenträgern Kreis Coesfeld und Kreis Warendorf über die Übertra-
gung der Zuständigkeit für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Kreise und kreisfreie Städte sind, jeder für sich, für die auf ihrem Gebiet liegenden Linienabschnitte 
rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige Behörde im 
Sinne der VO 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit von Verkehrsleistungen im öf-
fentlichen Personennahverkehr inne. 
 
Linienbündel Kreis Coesfeld 
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das Linienbündel „COE 2“ zum 01.11.2024 neu zu vergeben. Diese 
Vergabe umfasst unter anderem die Regionalbuslinie Linie 552, die auch auf dem Stadtgebiet Müns-
ter verkehrt (vgl. Anlage 1).  
 
Die Linie 552 bindet die Stadt Dülmen sowie die Ortsteile Appelhülsen und Bösensell an das Stadt-
gebiet Münster an. In Fahrtrichtung Münster verläuft der Linienweg seit Jahren unverändert über die 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
19.03.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Hausegger 
Telefon: 492-6503 
Hausegger@stadt-
muenster.de

- 2 - 
 
 
V/0187/2024 
Weseler Straße und den Ludgeriplatz zum Hauptbahnhof. In Fah rtrichtung Dülmen verläuft die Linie 
ab Ludgeriplatz über die Hammer Straße, Metzer Straße und Weseler Straße. Mit insgesamt vierzehn 
Fahrten pro Tag besitzt die Linie 552 für den innerstädtischen Verkehr nur eine untergeordnete Be-
deutung. 
Die Vertragsparteien (Aufgabenträger) sind sich einig, dass der auf dem Stadtgebiet Münster gefah-
rene Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Coesfeld rechtssicher einbezogen werden soll. 
 
Linienbündel Kreis Warendorf 
Der Kreis Warendorf beabsichtigt, das Linienbündel „WAF 8“ zum 07.01.2025 zu vergeben. Diese 
Vergabe umfasst u.a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt (vgl. Anlage 
2).  
Die RegioBus-Linie R11 bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern der Städte Warendorf und Telgte 
ein attraktives Angebot für die Erreichbarkeit der Stadt Münster. In Münster verläuft der Linienweg 
derzeit auf der Warendorfer Straße direkt über die Eisenbahnstraße zum Hauptbahnhof. Damit weicht 
die Linie seit zwei Jahren mit Baubeginn im Hohenzollernring vom ursprüng lichen Linienweg über 
Wolbecker Straße und Hohenzollernring ab. Dieser veränderte Linienweg ist für die Fahrgäste aus 
dem Kreisgebiet mit folgenden Vorteilen verbunden: 
- Die Haltestelle Eisenbahnstraße erschließt günstig für die zu Fußgehenden die nordöstli che 
Innenstadt. Mit einem großen Fahrgastunterstand ermöglicht sie das wettergeschützte Warten 
auf den Bus. 
- Die Haltstelle Zumsandestraße erschließt das kleine Einkaufs- und Erlebnisquartier in der Wa-
rendorfer Straße mit dem Cinema-Kino. 
- Die Haltestelle Hohenzollernring/Amtsgericht erschließt in fußläufiger Entfernung das Kran-
kenhaus St. Franziskus. 
- Der direkte Weg über die Warendorfer Straße verringert die Fahrzeit. Dazu tragen auch weni-
ge Ampeln und nur ein Abbiegevorgang bei. 
- Beschwerden von Fahrgästen über den veränderten Linienweg sind weder bei dem Betreiber 
Westfalen Bus GmbH, dem Kreis Warendorf noch bei der Verkehrsplanung der Stadt Münster 
bekannt geworden. 
- Die Haltestellen auf der Warendorfer Straße werden im Rahmen des Stadtbusverkehrs von 
den Linien 2 und 10 im 10-Minuten-Takt bedient. 
- Mit Wiederaufnahme der Ringlinie wird die Haltestelle Franziskushospital wieder direkt mit 
dem Stadtbusverkehr erreichbar sein. 
Insgesamt steigert der Linienweg über die Warendorfer Straße die Attraktivität der Linie für Fahrgäste 
aus dem Kreisgebiet und unterstützt daher die Akzeptanz der Nutzung. Zudem werden durch die die 
direkte Fahrt mit wenigen Halten die Emissionen der Fahrzeuge in der Innenstadt verringert. Gleich-
zeitig wird die Wolbecker Straße vom Busverkehr entlastet. 
Auf Basis dieser Vorteile beabsichtigt der Kreis Warendorf den Linienweg über die Warendorfer Stra-
ße auch nach vollständiger Öffnung des Hohenzollernrings beizubehalten.  
Die Vertragsparteien (ÖPNV -Aufgabenträger) sind sich einig, dass dies er Linienabschnitt in die 
Vergabe des Kreises Warendorf rechtssicher einbezogen werden soll. 
 
Um dem Kreis Coesfeld sowie dem Kreis Warendorf die sachlich gewollte Mitvergabe eines Linienab-
schnitts rechtssicher zu ermöglichen, müssen die Kreise Coesfeld und Warendorf mit der Stadt Müns-
ter jeweils eine öffentlich -rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 des Gesetzes über kommunale Ge-
meinschaftsarbeit (GkG NRW) abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Zuständigkeitsüber-
tragung (Delegation) gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. 
 
i.V.  
gez.

- 3 - 
 
 
V/0187/2024 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
Anlagen: 
 
Anlage A: 
Anlage 1: Delegationsvereinbarung Kreis Coesfeld – Stadt Münster  
Anlage 2: Delegationsvereinbarung Kreis Warendorf – Stadt Münster 
 
V/0187/2024

Anlage_2_zu_V_0187_2024_ENTWURF_oerV_WAF_MS

7763 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zwischen  
dem Kreis Warendorf 
und 
der Stadt Münster 
gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" 
für das Linienbündel Warendorf 8 (WAF 8) 
 
Präambel 
Die Vertragsparteien sind, jeder für sich, als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des ÖPNV-
Gesetzes (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer 
Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit inne.   
Der Kreis Warendorf beabsichtigt das Linienbündel Warendorf 8 (WAF 8) zum 07.01.2025 zu 
vergeben.  
Diese Vergabe umfasst u. a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt.  
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Warendorf 
rechtssicher einbezogen werden soll. Hierzu vereinbaren sie die Übertragung der 
Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG). Die Vereinbarung setzt voraus, dass die Vergabeabsicht des Kreises 
Warendorf umgesetzt wird.   
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird der Möglichkeit politisch gewollter und 
verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Über eventuelle 
Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Warendorf die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster 
davon betroffen ist. 
 
§ 1 Aufgabenübertragung der Vergabezuständigkeit 
(1)  Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für den in der Anlage 1 aufgeführten 
Linienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf 
den Kreis Warendorf (§ 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG).  
Mit übertragen wird demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten 
erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 8 PBefG zu 
gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichkeit ist zwischen den Vertragsparteien verbindlich 
abzustimmen, insbesondere zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im 
Interesse der Stadt Münster erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen.   
(2)  Der Kreis Warendorf nimmt die Übertragung an, wird den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 in 
seine Vergabe mit Wirkung zur Betriebsaufnahme und einer Laufzeit bis zum letzten Tag der

Weihnachtsferien in NRW 2034/2035 einbeziehen und das Leistungsangebot gemäß § 2 Abs. 1 
sicherstellen. 
 
§ 2 Abstimmung des Leistungsangebots 
(1)  Für das verkehrliche Leistungsangebot auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 gelten im 
Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die mit der Vorabbekanntmachung bzw. Ausschreibung des 
Kreises Warendorf getroffenen Festlegungen für die Linienführung, Haltestellenlage und das 
Fahrplanangebot und ggf. Qualitätsvorgaben, insbesondere hinsichtlich der einzusetzenden 
Busse.  
(2)  Über eventuelle Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Warendorf die Stadt Münster, 
soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. Die Abstimmung kann im Zuge einer 
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes (NVP) erfolgen. Eine Änderung des Linienweges, der 
Haltestellen, des Fahrplantaktes oder der Fahrtenhäufigkeit auf Wunsch der Stadt Münster 
bedarf des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.   
 
§ 3 Finanzierung 
(1)  Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 wird 
kein Kostenausgleich zwischen den Vertragsparteien gewährt.   
(2)  Für die Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der 
Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG für den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 
bleibt es bei der Zuständigkeit der Stadt Münster.   
(3)  Die Vertragsparteien sind bereit, die Finanzierungsregelungen zu überprüfen, wenn 
Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder Angemessenheit des Status quo in 
Zweifel ziehen.   
 
§ 4 Verfahrenskosten 
Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgaben 
(Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer Berater) einschließlich der Kosten etwaiger 
Rechtsschutzverfahren trägt vorbehaltlich der Regelung in § 5 der Kreis Warendorf. 
 
§ 5 Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche 
Der Kreis Warendorf übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. 
eintretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt die Stadt 
Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen 
Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für 
berechtigte Ansprüche Dritter.   
 
§ 6 Wirksamwerden und Laufzeit 
(1)  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Kreis Warendorf wird 
diese Genehmigung zugleich im Namen der Stadt Münster beantragen.

(2)  Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der 
Aufsichtsbehörde in Kraft. 
(3)  Die Vereinbarung hat für die Linie R11 eine Laufzeit gemäß § 1 Abs. 2 bis zum letzten Tag der 
Weihnachtsferien in NRW 2034/2035. Die Ferienzeiten sind von der Kultusministerkonferenz 
noch nicht festgelegt.   
Sie endet vorzeitig für die in der Anlage dargestellte Linie, wenn und soweit  
•  der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht erteilt wird, in den die Linie gemäß Anlage 1 
einbezogen werden soll, insbesondere im Fall einer erfolgreichen eigenwirtschaftlichen 
Antragstellung,  
•  der öffentliche Dienstleistungsauftrag, in den der Linienabschnitt einbezogen ist, vorzeitig 
endet oder  
•  der Verkehr auf dem Linienabschnitt ersatzlos und endgültig eingestellt wird  
jeweils zum Endschaftszeitpunkt. 
 
§ 7 Streitschlichtung 
(1)  Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden die 
Vertragsparteien die Aufsichtsbehörde um eine Schlichtung und ggf. einen 
Schlichtungsvorschlag bitten.  
(2)  Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtungsvorschlag abzulehnen und den Rechtsweg zu 
beschreiten.   
 
§ 8 Schlussbestimmungen 
(1)  Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.  
(2)  Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und 
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 GkG der Schriftform.   
(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein 
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon 
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine 
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren 
Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien 
nachträglich feststellen, dass die Vereinbarung lückenhaft ist. Zum wirtschaftlichen Zweck 
gehören auch verkehrliche Ziele. 
 
Folgende Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung:   
Anlage 1  Übertragener Linienabschnitt 
 
Warendorf, den ………........................ 2024  Münster, den …………………………... 2024 
Für den Kreis Warendorf  Für die Stadt Münster 
 
……………………………………… ………………………………………………..

Anlage 1 
zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Warendorf 
Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien aus dem Kreis 
Warendorf von/nach der Stadt Münster 
AT 1 = 
Übernehmer 
AT 2 = 
Überträger 
Linie Linienverlauf TFplkm AT 
1 
TFplkm AT 
2 
Linienbündel 
Kreis 
Warendorf 
Stadt Münster R11 Warendorf – 
Telgte - 
Münster 
300 95 WAF 8 
 
AT = Aufgabenträger 
Werte: Jahresfahrplankilometer im Normjahr 
TFplkm = Jahresfahrplankilometer in Tausend

Anlage_1_zu_V_0187_2024_ENTWURF_oerV_COE_MS

7821 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zwischen  
dem Kreis Coesfeld 
und 
der Stadt Münster 
gemeinsam bezeichnet als "die Vertragsparteien" 
für das Linienbündel Coesfeld 2 (COE 2) 
 
Präambel 
Die Vertragsparteien sind, jeder für sich, als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des ÖPNV-
Gesetzes (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV innerhalb ihrer 
Gebietsgrenzen zuständig. Sie sind in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und haben damit die Vergabezuständigkeit inne.   
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt das Linienbündel Coesfeld 2 (COE 2) zum 01.11.2024 neu zu 
vergeben.  
Diese Vergabe umfasst u. a. die Linie 552, die auch auf dem Gebiet der Stadt Münster verkehrt.  
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieser Linienabschnitt in die Vergabe des Kreises Coesfeld 
rechtssicher einbezogen werden soll. Hierzu vereinbaren sie die Übertragung der 
Vergabezuständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Alt. 1 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG). Die Vereinbarung setzt voraus, dass die Vergabeabsicht des Kreises 
Coesfeld umgesetzt wird.   
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird der Möglichkeit politisch gewollter und 
verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Über eventuelle 
Leistungsänderungen unterrichtet der Kreis Coesfeld die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster 
davon betroffen ist. 
 
§ 1 Aufgabenübertragung der Vergabezuständigkeit 
(1)  Die Stadt Münster überträgt ihre Vergabezuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 und § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW für den in der Anlage 1 aufgeführten 
Linienabschnitt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf 
den Kreis Coesfeld (§ 23 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 GkG).  
Mit übertragen wird demgemäß auch das Recht, zum Schutz der auf diesen Linienabschnitten 
erbrachten Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht gemäß § 8a Abs. 8 PBefG zu 
gewähren. Der Inhalt der Ausschließlichkeit ist zwischen den Vertragsparteien verbindlich 
abzustimmen, insbesondere zur Vermeidung einer Kollision mit Verkehrsleistungen, die im 
Interesse der Stadt Münster erbracht werden oder künftig erbracht werden sollen.   
(2)  Der Kreis Coesfeld nimmt die Übertragung an, wird den Linienabschnitt gemäß Anlage 1 in 
seine Vergabe mit Wirkung zur Betriebsaufnahme und einer Laufzeit bis zum letzten Tag der 
Sommerferien 2034 einbeziehen und das Leistungsangebot gemäß § 2 Abs. 1 sicherstellen. 
Anlage zur SV-10-1175

§ 2 Abstimmung des Leistungsangebots 
(1)  Für das verkehrliche Leistungsangebot auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1 gelten im 
Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die mit der Vorabbekanntmachung bzw. Ausschreibung des 
Kreises Coesfeld getroffenen Festlegungen für die Linienführung, Haltestellenlage und das 
Fahrplanangebot und ggf. Qualitätsvorgaben, insbesondere hinsichtlich der einzusetzenden 
Busse.  
(2)  Über eventuelle Leistungsänderungen während der Konzessionslaufzeit unterrichtet der Kreis 
Coesfeld die Stadt Münster, soweit die Stadt Münster davon betroffen ist. Die Abstimmung 
kann im Zuge einer Fortschreibung des Nahverkehrsplanes (NVP) erfolgen. Eine Änderung des 
Linienweges, der Haltestellen, des Fahrplantaktes oder der Fahrtenhäufigkeit auf Wunsch der 
Stadt Münster bedarf des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.   
 
§ 3 Finanzierung 
(1)  Für die Sicherstellung der Verkehrsleistungen auf dem Linienabschnitt gemäß Anlage 1wird 
kein Kostenausgleich zwischen den Vertragsparteien gewährt.   
(2)  Für die Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG und der 
Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG für den Linienabschnitt innerhalb der 
Stadt Münster gemäß Anlage 1 bleibt es bei der Zuständigkeit der Stadt Münster.   
(3)  Die Vertragsparteien sind bereit, die Finanzierungsregelungen zu überprüfen, wenn 
Sachverhalte eintreten, die die Sachgerechtigkeit oder Angemessenheit des Status quo in 
Zweifel ziehen.   
 
§ 4 Verfahrenskosten 
Die Verwaltungs- sowie Verfahrenskosten für die Durchführung der übernommenen Aufgaben 
(Eigenkosten sowie ggf. Kosten externer Berater) einschließlich der Kosten etwaiger 
Rechtsschutzverfahren trägt vorbehaltlich der Regelung in § 5 der Kreis Coesfeld. 
 
§ 5 Haftung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche 
Der Kreis Coesfeld übernimmt mit der übertragenen Aufgabe alle bei deren Wahrnehmung ggf. 
eintretenden Schadensersatz- oder Kostenerstattungspflichten gegenüber Dritten und stellt die Stadt 
Münster insoweit von jeder Haftung frei. Dies gilt auch für mögliche Kosten eines etwaigen 
Nachprüfungsverfahrens bzw. sonstigen Rechtsschutzverfahrens in allen Instanzen und ebenso für 
berechtigte Ansprüche Dritter.   
 
§ 6 Wirksamwerden und Laufzeit 
(1)  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Kreis Coesfeld wird 
diese Genehmigung zugleich im Namen der Stadt Münster beantragen.   
(2)  Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der 
Aufsichtsbehörde in Kraft.

(3)  Die Vereinbarung hat für die Linie 552 eine Laufzeit gemäß § 1 Abs. 2 bis zum letzten Tag der 
Sommerferien 2034. Die Ferienzeiten sind von der Kultusministerkonferenz noch nicht 
festgelegt.   
Sie endet vorzeitig für die in der Anlage dargestellte Linie, wenn und soweit  
•  der öffentliche Dienstleistungsauftrag nicht erteilt wird, in den die Linie gemäß Anlage 1 
einbezogen werden soll, insbesondere im Fall einer erfolgreichen eigenwirtschaftlichen 
Antragstellung,  
•  der öffentliche Dienstleistungsauftrag, in den der Linienabschnitt einbezogen ist, vorzeitig 
endet oder  
•  der Verkehr auf dem Linienabschnitt ersatzlos und endgültig eingestellt wird  
jeweils zum Eintreten der aufhebenden Wirkung. 
 
§ 7 Streitschlichtung 
(1)  Im Falle von Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden die 
Vertragsparteien die Aufsichtsbehörde um eine Schlichtung und ggf. einen 
Schlichtungsvorschlag bitten.  
(2)  Jede Vertragspartei ist frei, einen Schlichtungsvorschlag abzulehnen und den Rechtsweg zu 
beschreiten.   
 
§ 8 Schlussbestimmungen 
(1)  Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.  
(2)  Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und 
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen gemäß § 24 Abs. 1 GkG der Schriftform.   
(3)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein 
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung hiervon 
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine 
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren 
Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien 
nachträglich feststellen, dass die Vereinbarung lückenhaft ist. Zum wirtschaftlichen Zweck 
gehören auch verkehrliche Ziele. 
 
Folgende Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung:   
Anlage 1  Übertragener Linienabschnitt 
 
Coesfeld, den ………........................ 2024  Münster, den …………………………... 2024 
Für den Kreis Coesfeld  Für die Stadt Münster 
 
……………………………………… ………………………………………………..

Anlage 1 
zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Kreis Coesfeld 
Regelung der Vergabezuständigkeit der kreisgrenzenüberschreitenden Linien aus dem Kreis Coesfeld 
von/nach der Stadt Münster 
AT 1 = 
Übernehmer 
AT 2 = 
Überträger 
Linie Linienverlauf TFplkm AT 
1 
TFplkm AT 
2 
Linienbündel 
Kreis Coesfeld Stadt Münster 552 Münster, 
Hauptbahnhof 
- Dülmen, 
Bahnhof 
300 95 COE 2 
 
AT = Aufgabenträger 
Werte: Jahresfahrplankilometer im Normjahr 
TFplkm = Jahresfahrplankilometer in Tausend

Anlage A

2204 Zeichen

Anlage A zur V/0187/2024 
Kurzüberblick 
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das Linienbündel „COE 2“ zum 01.11.2024 neu zu vergeben. 
Diese Vergabe umfasst unter anderem die Regionalbuslinie Linie 552, die auch auf dem Stadtge-
biet Münster verkehrt. Der Kreis Warendorf beabsichtigt, das Linienbündel „WAF 8“ zum 
07.01.2025 zu vergeben. Diese Vergabe umfasst u.a. die Linie R11, die auch auf dem Gebiet der 
Stadt Münster verkehrt. Um dem Kreis Coesfeld und dem Kreis Warendorf die sachlich gewollte 
Mitvergabe des jeweiligen Linienabschnitts rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Auf-
gabenträger eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Delegationsvereinbarung) abschließen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel einer rechtssicheren Neuvergabe der Linienbündel COE 2 und WAF 
8 verfolgt. Diese dient der Sicherstellung der ÖPNV-Bedienung Stadt Münster –  Kreis Coesfeld 
sowie Stadt Münster – Kreis Warendorf. 
Teilziel ist eine öffentlich-rechtliche Zuständigkeitsübertragung (Delegation) auf den Kreis Coes-
feld sowie den Kreis Warendorf zur rechtssicheren Mitvergabe eines Linienabschnitts der Linie 
552 und R11 im Stadtgebiet. 
Die Vergabe des Linienbündels COE 2 soll zum 01.11.2024 erfolgen. Die Vergabe des Linien-
bündels WAF 8 soll zum 07.01.2025 erfolgen. 
 
 
Finanzierung: 
Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgaben beruhen auf folgenden rechtlichen Grundlagen: 
Die Stadt Münster ist Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV 
im Stadtgebiet gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. 
Die Anforderungen für die Vergabe von Verkehrsleistungen ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 
1370/2007 (VO 1370), die der Linienbündelung aus dem PBefG. 
Übertragung der Vergabezuständigkeit der Stadt auf den Kreis nach §§ 1, 23 Abs. 1 Alt. 1 und 
Abs. 2 Satz 1 GkG NRW. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Förderung des Klimaschutzes durch Aufrechterhaltung eines regionalen ÖPNV-Angebots.

Beratungsverlauf (3)

10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Weseler Straße
  • Hammer Straße
  • Warendorfer Straße
  • Eisenbahnstraße
  • Wolbecker Straße
  • Ludgeriplatz
  • Hohenzollernring
  • Metzer Straße
  • Zumsandestraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0187/2024
Typ
Vorlagen
Datum
13.03.2024
Erstellt
07.03.2024 16:31