2021/0112
Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und Änderung der Verwaltungskostensatzung
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10640 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat V
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 63
IV
V 64
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0112
Magistratsbeschluss -Nr.
122
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: wird neu aufgebaut Sachkonto: 5101170
Betreff: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und
Änderung der Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 12.05.2021
Beschlussvorschlag :
1. Die Ferienwohnungssatzung gemäß der Anlage 1 wird beschlossen.
2. Die Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung gemäß der Anlage 2 wird
beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Ferienwohnungssatzung
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 26.05.2021
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.05.2021
In ihrer Sitzung am 21.01.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung zur
Vorlagen-Nr. SV-2020/0005 die Erarbeitung einer Satzung nach § 12a des Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) beschlossen.
Eine solche Satzung wird als Anlage 1 zu dieser Magistratsvorlage zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Ausgangslage
Nachdem auf gewerblichen Internetplattformen national und international Vermietungen von
Wohnraum als Ferienwohnung oder zur sonstigen Fremdenbeherbergung in den letzten Jahren
zunehmend professionalisiert wurden, sind auch in Darmstadt Entwicklungen erkennbar,
wonach Wohnungen ausschließlich zu kurzfristigen Nutzungszeiträumen, z. B. an Touristen,
Firmengäste oder Messegäste (z. B. wegen der unmittelbaren Nähe zu Frankfurt am Main etc.),
im Wesentlichen als Hotelersatz vermietet werden.
Die damit einhergehende faktische Zweckentfremdung von Wohnraum verschärft die ohnehin
angespannte Situation des städtischen Wohnungsmarktes und führt zudem zu Spannungen in
Wohngebieten. Diese Art der Nutzung ist daher wohnungswirtschaftlich unerwünscht.
Aufgrund des vom Bundestag beschlossenen „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“
vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) und des damit neu eingefügten § 13a
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören seither Ferienwohnungen zu den nichtstörenden
Gewerbebetrieben und sind damit in nahezu allen Baugebieten zulässig. Die insbesondere in
Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt, wie in Darmstadt, unerwünschte Verwendung
von Wohnungen als Ferienwohnungen oder zur (gewerblichen) Fremdenbeherbergung wurde
dadurch erheblich erleichtert.
Um Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt dennoch die Möglichkeit zu geben, dem
entgegenwirken zu können, hat der Hessische Landtag am 29.06.2017 die Änderung des
Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) beschlossen. Mit der am 30.06.2017 in
Kraft getretenen Änderung werden durch den neu hinzugefügten § 12a Gemeinden mit
angespannten Wohnungsmärkten ermächtigt, zu bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in
Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur
1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als
Ferienwohnung oder
2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der
Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf.
Da dem Magistrat aufgrund der o. a. Änderung der BauNVO ein bisher bewährtes
baurechtliches Mittel, um gegen unerwünschte Ferienwohnungen und ähnliche Nutzungen
vorzugehen, nicht mehr zur Verfügung steht und in Ermangelung eines allgemeinen
Zweckentfremdungsverbots, ist eine auf Grundlage des § 12a HWoAufG erlassene Satzung
(sog. Ferienwohnungssatzung) nunmehr das effektivste rechtliche Instrument, um einer
entsprechenden Umwidmung von Wohnraum im Stadtgebiet entgegentreten zu können.
- 5 -
Mit der zur Beschlussfassung vorliegenden Satzung soll dieses Instrument ergriffen werden.
Angespannter Wohnungsmarkt in Darmstadt
Gesetzliche Voraussetzung zum Erlass einer Satzung nach § 12a HWoAufG ist das Vorliegen
eines angespannten Wohnungsmarktes, der nach § 12a Abs. 2 HWoAufG gegeben ist, wenn die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist.
Dies ist für die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Fall, denn sie ist nach § 1 der Verordnung
zur Bestimmung des Geltungsbereichs der bundesrechtlichen Mietschutzvorschriften
(Mieterschutzverordnung) vom 18.11.2020 (GVBl. 802) als Gebiet mit angespannten
Wohnungsmarkt festgestellt. Dementsprechend ist ein ganz erheblicher Mangel an Woh nraum
auch empirisch belegt und dabei nicht nur für einzelne Stadtteile, sondern im gesamten
Stadtgebiet gegeben.
Auf dem Darmstädter Wohnungsmarkt besteht mithin kontinuierlich eine angespannte
Wohnungsmarktsituation. Insbesondere mangelt es an preiswertem Wohnraum.
Trotz aller Bemühungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird der Wohnungsmarkt auch in
näherer Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum aufweisen, sodass ein
konsequenter Wohnraumbestandsschutz unverzichtbar ist.
Ferienwohnungssatzung und Erläuterungen
Entsprechend der Ermächtigung nach § 12a HWoAufG beinhaltet der vorliegende Entwurf der
Ferienwohnungssatzung einen Genehmigungsvorbehalt für Ferienwohnungen sowie die
weiteren im Gesetz genannten Nutzungen. Die Satzung sieht Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht vor und formuliert die Voraussetzungen für eine Genehmigung.
Genehmigungsvorbehalt
Im Geltungsbereich der Satzung, d. h. im gesamten Stadtgebiet, ist die Nutzung von
Wohnraum zur
- wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als
Ferienwohnung oder
- Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der
Einrichtung von Schlafstellen
zunächst grundsätzlich verboten und nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde zuläss ig.
Die Satzung führt insoweit zu einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.
Parallel dazu ist weiterhin eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Diese kann nach § 74
Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) abgelehnt werden, wenn eine Genehmigung nach der
Ferienwohnungssatzung nicht vorliegt und auch offensichtlich nicht erteilt werden kann oder
bereits nicht mehr anfechtbar versagt wurde.
- 6 -
Genehmigungsvoraussetzungen
Im Falle der Genehmigung kann das oben genannte Ziel der Satzung nur dann gewährleistet
werden, wenn der durch die Umnutzung des Wohnraums am Wohnungsmarkt entstandene
Verlust anderweitig kompensiert wird. Dies kann regelmäßig durch die Erstellung von
Ersatzwohnraum in gleicher Größe und Qualität oder in Einzelfällen durch die Leistung einer
einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, die zweckgebunden zur Schaffung neuen
Wohnraums zu verwenden ist, erfolgen.
Ausnahmen von der Ausgleichspflicht
Vorrangiges Ziel der Satzung ist es, zu verhindern, dass dem Wohnungsmarkt Wohnraum
durch die Umnutzung zu Ferienwohnungen und ähnlichen Nutzungen verloren geht.
Dabei können im Anwendungsbereich der Satzung aber auch Fallgestaltungen eintreten, in
denen es unverhältnismäßig wäre, die Erteilung der Genehmigung an die Leistung von
Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung) zu knüpfen. Das ist
beispielsweise der Fall,
- wenn lediglich ein Zimmer einer weiterhin als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung zur
Unterbringung von Feriengästen genutzt wird oder
- wenn der weiterhin als Hauptwohnsitz genutzte Wohnraum bei urlaubs- oder
berufsbedingter oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit des Wohnungsinhabers
ganz oder teilweise insgesamt nicht mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr
entsprechend überlassen wird.
In beiden Fällen bleibt die Nutzung als Hauptwohnsitz des bisherigen Wohnungsinhabers
aufrechterhalten, sodass der Wohnungsinhaber seinen eigenen Wohnbedarf weiterhin mit der
entsprechenden Wohnung deckt und damit den Wohnungsmarkt nicht zusätzlich belastet.
Die Satzung trägt diesen Fällen Rechnung, indem sie mit dem § 5 die Voraussetzungen schafft,
bei deren Vorliegen eine Genehmigung ohne Ausgleichsmaßnahmen zu erteilen ist.
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
Zur Festsetzung der zu den einzelnen Tatbeständen der Ferienwohnungssatzung gehörenden
Verwaltungsgebühren muss die Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Dar mstadt
um entsprechende Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprechende Änderungssatzung ist
dieser Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage 2 beigefügt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu
gehören u.a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte, die Prüfung
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Fertigung einer fallspezifischen
Eingangsbestätigung, die schriftliche Beteiligung weiterer Fachstellen, die abschließende
Prüfung nach Vorlage aller Stellungnahmen, die Bescheidung des Antrages und allgemeine
Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreiben, Wiedervorlage bei den Sachbearbeitern,
Verwaltung des Vorgangs sowie im Bedarfsfall auch die außendienstliche Überprüfung vor Ort.
Entsprechend des erwarteten Verwaltungsaufwandes werden im Verwaltungskostenverzeichnis
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände Ziffern 3.10 bis 3.10.6
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 75 € bis 350 € vorsehen.
Im Rahmen des laufenden Stellenplan -Verfahrens wird im Sinne dieser Magistratsvorlage
geprüft, wie der entsprechend notwendige personelle Mehrbedarf durch den vorgesehenen
Satzungsbeschluss im betroffenen Fachamt abgedeckt werden kann. Bis en tsprechende
personelle Ressourcen zur Umsetzung der Ferienwohnungssatzung nach Beschlussfassung zur
Verfügung stehen, kann keine adäquate Ausführung erfolgen.
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 5
220 Zeichen
Punkt 10: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und Änderung der Verwaltungskostensatzung (V-Nr. 2021/0112) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Soziales der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 7
240 Zeichen
Punkt 9: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und Änderung der Verwaltungskostensatzung (V-Nr. 2021/0112) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: UWIGA/WGD
anlage 6
282 Zeichen
Punkt 9: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und Änderung der Verwaltungskostensatzung (V-Nr. 2021/0112) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: Fraktion UWIGA/WGD
anlage 8
228 Zeichen
Punkt 35: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und Änderung der Verwaltungskostensatzung (V-Nr. 2021/0112) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD und 3 Stimmen aus UWIGA/WGD Stimmenthaltung: 1 Stimme aus FDP
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8325 Zeichen
Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) vom …………… Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und des § 12a Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) vom 04. September 1974 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 146) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in der Sitzung am …………… folgende Satzung beschlossen: § 1 Satzungszweck und Geltungsbereich (1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (angespannter Wohnungsmarkt). Der bestehende Wohnraum wird nach Maßgabe dieser Satzung vor einer Zweckentfremdung durch die in § 2 Abs. 1 genannten Nutzungen geschützt. (2) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 2 Genehmigung (1) Wohnraum darf nur mit Genehmigung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder 2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen genutzt werden. (2) Die Genehmigung ist dem über den Wohnraum dinglich Verfügungsberechtigten auf Antrag zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum (§ 3) kompensiert wird. Sie kann auch erteilt werden, we nn eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 entrichtet wird. Ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht nicht, wenn es aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, dass bestimmter Wohnraum nicht zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt wird ; das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt. (3) Im Einzelfall kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein schutzwürdiges berechtigtes Eigeninteresse des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (4) Mit schriftlicher Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten sind auch Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Mieter oder Pächter, zur Antragstellung auf Genehmigung berechtigt; die Zustimmungserklärung ist dem Antrag beizufügen. Der Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten bedarf es nicht bei Anträgen auf Genehmigung nach § 5. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. (6) Die Genehmigung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen, insbesondere nicht die baurechtliche Genehmigung, oder öffentlich -rechtliche Mitteilungs- und Anzeigepflichten. Die Vorschriften des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) bleiben unberührt. § 3 Ersatzwohnraum (1) Der Nachweis der Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. (2) Der Nachweis der Bereitstellung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum 1. im Geltungsbereich dieser Satzung neu geschaffen wird, 2. von dem Verfügungsberechtigten i. S. d. § 2 Abs. 2 geschaffen wird, 3. in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Umnutzung des Wohnraums geschaffen wird (kein Ersatzwohnraum „aus dem Bestand“ oder „auf Vorrat“), 4. nicht weniger Wohnfläche als der umgenutzte Wohnraum hat und diesen im Standard nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise unterschreitet; umgekehrt darf der Standard des Ersatzwohnraums im Vergleich zum umgenutzten Wohnraum nicht zu aufwendig sein (kein ausgesprochen luxuriöser Wohnraum), 5. dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung steht , wie vorher der umzunutzende Wohnraum und 6. sich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aus prüffähigen Unterlagen ergibt (z. B. positiver Bauvorbescheid) und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er das Vorhaben finanzieren kann. § 4 Entrichtung von Ausgleichszahlungen (1) Im Einzelfall kann auch durch eine einmalige oder ausnahmsweise durch eine laufende Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erreicht werden, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums kompensiert wird . Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Nutzung nach § 2 Abs. 1 bedingten Mehraufwendungen der Allgem einheit für die Schaffung von neuem Wohnraum kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust von Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (2) Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums in einem Zeitraum von drei Jahren für maximal sechs Monate kommt eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Betracht. Die Höhe der Ausgleichszahlung soll sich in diesem Fall orientieren an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die konkrete Ausstattung der Wohnung und die allgemeine Wohnungsmarktsituation in der näheren Umgebung können zudem zu einem Zu- oder Abschlag in Höhe von maximal 20% führen. (4) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er zur Leistung der Ausgleichszahlung bereit und imstande ist. § 5 Genehmigung ohne Ausgleich (1) Auf Antrag ist die Genehmigung ohne die Verpflichtung zur Leistung vo n Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung) zu erteilen, wenn 1. lediglich ein Zimmer des vom Hauptnutzer weiterhin als Hauptwohnsitz genutzten Wohnraums oder 2. der weiterhin als Hauptwohnsitz genutzte Wohnraum ganz oder teilweise bei urlaubs- oder berufsbedingter oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit des Hauptnutzers kurzzeitig zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt wird. Der Antragsteller hat die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Genehmigung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. (2) Kurzzeitig im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist die Nutzung, wenn sie pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als acht Wochen erfolgt. § 6 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen nach dieser Satzung können befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. § 7 Auskunfts- und Betretungsrecht Die dinglich Verfügungsberechtigten, die Besitzer und die Bewohner von Wohnräumen haben der Wissenschaftsstadt Darmstadt die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben darüber hinaus nach §§ 10 und 14 HWoAufG zur Feststellung von zum Vollzug dieser Satzung erheblichen Tatsachen den Beauftragten der Wissenschaftsstadt Darmstadt das Betreten der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu ermöglichen. § 8 Anordnungen Wird Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 genutzt oder kommen die in § 7 Satz 1 genannt en Personen ihren dort genannten Mitwirkungspflichten nicht nach, können die erforderlichen Anordnungen getroffen werden. § 9 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) handelt, wer Wohnraum ohne eine nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu den nach § 2 Abs. 1 genannten Zwecken überlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 13 Abs. 2 HWoAufG mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. § 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft. Darmstadt, den ………………….. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Barbara Boczek Stadträtin
2021/0112
10562 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Dezernat V
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0112
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: wird neu aufgebaut Sachkonto: 5101170
Betreff: Beschluss einer Ferienwohnungssatzung und
Änderung der Verwaltungskostensatzung
Vorlage vom: 12 .05.2021
Beschlussvorschlag :
1. Die Ferienwohnungssatzung gemäß der Anlage 1 wird beschlossen.
2. Die Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung gemäß der Anlage 2 wird
beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Ferienwohnungssatzung
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.05.2021
In ihrer Sitzung am 21.01.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung zur
Vorlagen-Nr. SV-2020/0005 die Erarbeitung einer Satzung nach § 12a des Hessischen
Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) beschlossen.
Eine solche Satzung wird als Anlage 1 zu dieser Magistratsvorlage zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Ausgangslage
Nachdem auf gewerblichen Internetplattformen national und international Vermietungen von
Wohnraum als Ferienwohnung oder zur sonstigen Fremdenbeherbergung in den letzten Jahren
zunehmend professionalisiert wurden, sind auch in Darmstadt Entwicklungen erkennbar,
wonach Wohnungen ausschließlich zu kurzfristigen Nutzungszeiträumen, z. B. an Touristen,
Firmengäste oder Messegäste (z. B. wegen der unmittelbaren Nähe zu Frankfurt am Main etc.),
im Wesentlichen als Hotelersatz vermietet werden.
Die damit einhergehende faktische Zweckentfremdung von Wohnraum verschärft die ohnehin
angespannte Situation des städtischen Wohnungsmarktes und führt zudem zu Spannungen in
Wohngebieten. Diese Art der Nutzung ist daher wohnungswirtschaftlich unerwünscht.
Aufgrund des vom Bundestag beschlossenen „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“
vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) und des damit neu eingefügten § 13a
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehören seither Ferienwohnungen zu den nichtstörenden
Gewerbebetrieben und sind damit in nahezu allen Baugebieten zulässig. Die insbesondere in
Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt, wie in Darmstadt, unerwünschte Verwendung
von Wohnungen als Ferienwohnungen oder zur (gewerblichen) Fremdenbeherbergung wurde
dadurch erheblich erleichtert.
Um Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt dennoch die Möglichkeit zu geben, dem
entgegenwirken zu können, hat der Hessische Landtag am 29.06.2017 die Änderung des
Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) beschlossen. Mit der am 30.06.2017 in
Kraft getretenen Änderung werden durch den neu hinzugefügten § 12a Gemeinden mit
angespannten Wohnungsmärkten ermächtigt, zu bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in
Teilen davon Wohnraum nur mit Genehmigung zur
1. wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als
Ferienwohnung oder
2. Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der
Einrichtung von Schlafstellen,
genutzt werden darf.
Da dem Magistrat aufgrund der o. a. Änderung der BauNVO ein bisher bewährtes
baurechtliches Mittel, um gegen unerwünschte Ferienwohnungen und ähnliche Nutzungen
vorzugehen, nicht mehr zur Verfügung steht und in Ermangelung eines allgemeinen
Zweckentfremdungsverbots, ist eine auf Grundlage des § 12a HWoAufG erlassene Satzung
(sog. Ferienwohnungssatzung) nunmehr das effektivste rechtliche Instrument, um einer
entsprechenden Umwidmung von Wohnraum im Stadtgebiet entgegentreten zu können.
Mit der zur Beschlussfassung vorliegenden Satzung soll dieses Instrument ergriffen werden.
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Angespannter Wohnungsmarkt in Darmstadt
Gesetzliche Voraussetzung zum Erlass einer Satzung nach § 12a HWoAufG ist das Vorliegen
eines angespannten Wohnungsmarktes, der nach § 12a Abs. 2 HWoAufG gegeben ist, wenn die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist.
Dies ist für die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Fall, denn sie ist nach § 1 der Verordnung
zur Bestimmung des Geltungsbereichs der bundesrechtlichen Mietschutzvorschriften
(Mieterschutzverordnung) vom 18.11.2020 (GVBl. 802) als Gebiet mit angespannten
Wohnungsmarkt festgestellt. Dementsprechend ist ein ganz erheblicher Mangel an Wohnraum
auch empirisch belegt und dabei nicht nur für einzelne Stadtteile, sondern im gesamten
Stadtgebiet gegeben.
Auf dem Darmstädter Wohnungsmarkt besteht mithin kontinuierlich eine angespannte
Wohnungsmarktsituation. Insbesondere mangelt es an preiswertem Wohnraum.
Trotz aller Bemühungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird der Wohnungsmarkt auch in
näherer Zukunft ein hohes Defizit an bezahlbarem Wohnraum aufweisen, sodass ein
konsequenter Wohnraumbestandsschutz unverzichtbar ist.
Ferienwohnungssatzung und Erläuterungen
Entsprechend der Ermächtigung nach § 12a HWoAufG beinhaltet der vorliegende Entwurf der
Ferienwohnungssatzung einen Genehmigungsvorbehalt für Ferienwohnungen sowie die
weiteren im Gesetz genannten Nutzungen. Die Satzung sieht Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht vor und formuliert die Voraussetzungen für eine Genehmigung.
Genehmigungsvorbehalt
Im Geltungsbereich der Satzung, d. h. im gesamten Stadtgebiet, ist die Nutzung von
Wohnraum zur
- wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen entgeltlichen Überlassung als
Ferienwohnung oder
- Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der
Einrichtung von Schlafstellen
zunächst grundsätzlich verboten und nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde zulässig.
Die Satzung führt insoweit zu einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.
Parallel dazu ist weiterhin eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Diese kann nach § 74
Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) abgelehnt werden, wenn eine Genehmigung nach der
Ferienwohnungssatzung nicht vorliegt und auch offensichtlich nicht erteilt werden kann oder
bereits nicht mehr anfechtbar versagt wurde.
- 5 -
Genehmigungsvoraussetzungen
Im Falle der Genehmigung kann das oben genannte Ziel der Satzung nur dann gewährleistet
werden, wenn der durch die Umnutzung des Wohnraums am Wohnungsmarkt entstandene
Verlust anderweitig kompensiert wird. Dies kann regelmäßig durch die Erstellung von
Ersatzwohnraum in gleicher Größe und Qualität oder in Einzelfällen durch die Leistung einer
einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, die zweckgebunden zur Schaffung neuen
Wohnraums zu verwenden ist, erfolgen.
Ausnahmen von der Ausgleichspflicht
Vorrangiges Ziel der Satzung ist es, zu verhindern, dass dem Wohnungsmarkt Wohnraum
durch die Umnutzung zu Ferienwohnungen und ähnlichen Nutzungen verloren geht.
Dabei können im Anwendungsbereich der Satzung aber auch Fallgestaltungen eintreten, in
denen es unverhältnismäßig wäre, die Erteilung der Genehmigung an die Leistung von
Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlung) zu knüpfen. Das ist
beispielsweise der Fall,
- wenn lediglich ein Zimmer einer weiterhin als Hauptwohnsitz genutzten Wohnung zur
Unterbringung von Feriengästen genutzt wird oder
- wenn der weiterhin als Hauptwohnsitz genutzte Wohnraum bei urlaubs- oder
berufsbedingter oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit des Wohnungsinhabers
ganz oder teilweise insgesamt nicht mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr
entsprechend überlassen wird.
In beiden Fällen bleibt die Nutzung als Hauptwohnsitz des bisherigen Wohnungsinhabers
aufrechterhalten, sodass der Wohnungsinhaber seinen eigenen Wohnbedarf weiterhin mit der
entsprechenden Wohnung deckt und damit den Wohnungsmarkt nicht zusätzlich belastet.
Die Satzung trägt diesen Fällen Rechnung, indem sie mit dem § 5 die Voraussetzungen schafft,
bei deren Vorliegen eine Genehmigung ohne Ausgleichsmaßnahmen zu erteilen ist.
Verwaltungsgebühren – Ergänzung des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung
Zur Festsetzung der zu den einzelnen Tatbeständen der Ferienwohnungssatzung gehörenden
Verwaltungsgebühren muss die Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Dar mstadt
um entsprechende Gebührensätze ergänzt werden. Eine entsprechende Änderungssatzung ist
dieser Magistratsvorlage zur Beschlussfassung als Anlage 2 beigefügt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand. Hierzu
gehören u.a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen, das Anlegen der Akte, die Prüfung
des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit, die Fertigung einer fallspezifischen
Eingangsbestätigung, die schriftliche Beteiligung weiterer Fachstellen, die abschließende
Prüfung nach Vorlage aller Stellungnahmen, die Bescheidung des Antrages und allgemeine
Registraturarbeiten für das Fertigen von Schreiben, Wiedervorlage bei den Sachbearbeitern,
Verwaltung des Vorgangs sowie im Bedarfsfall auch die außendienstliche Überprüfung vor Ort.
Entsprechend des erwarteten Verwaltungsaufwandes werden im Verwaltungskostenverzeichnis
der Verwaltungsgebührensatzung die neuen Gebührentatbestände Ziffern 3.10 bis 3.10.6
aufgenommen, die je nach Tatbestand Gebühren von 75 € bis 350 € vorsehen.
- 6 -
Im Rahmen des laufenden Stellenplan -Verfahrens wird im Sinne dieser Magistratsvorlage
geprüft, wie der entsprechend notwendige personelle Mehrbedarf durch den vorgesehenen
Satzungsbeschluss im betroffenen Fachamt abgedeckt werden kann. Bis en tsprechende
personelle Ressourcen zur Umsetzung der Ferienwohnungssatzung nach Beschlussfassung zur
Verfügung stehen, kann keine adäquate Ausführung erfolgen.
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer Stadträtin
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - vom 07.02.1997 Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Art. des Gesetzes vom 23.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ………… die folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I In dem Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.03.2013, werden im Kostenverzeichnis nach Ziffer II. 3.9.3 folgende Ziffern neu eingefügt: „3.10 Ferienwohnungssatzung (FeWoS) 3.10.1 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FeWoS (mit Kompensation durch Schaffung von Ersatzwohnraum) 300,00 € 3.10.2 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 FeWoS (bei Entrichtung einer Ausgleichszahlung) 250,00 € 3.10.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 3 FeWoS (wenn vorrangige öffentliche Belange oder ein berechtigtes Eigeninteresse des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes überwiegen) 300,00 € 3.10.4 Genehmigung nach § 5 FeWoS (Genehmigung ohne Ausgleich) 250,00 € 3.10.5 Ortsbesichtigungen nach § 7 FeWoS für jede erforderliche Ortsbesichtigung, je Wohn-/Nutzungseinheit 75,00 € 3.10.6 Anordnung nach § 8 FeWoS (Anordnung bei unerlaubter Nutzung des Wohnraumes zu Zwecken nach § 2 Abs. 1 FeWoS) 75,00 bis 200,00 € Artikel II Diese Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Darmstadt, …………………. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Barbara Boczek Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0112
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.04.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00