1255/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der 3. Sitzung der BV 4 vom 02.02.2026 , AN/0111/2026 betreffend Möglichkeiten für Notschlafplätze prüfen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3425 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/50/507 Vorlagen-Nummer 1255/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.06.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke aus der 3. Sitzung der BV 4 vom 02.02.2026, AN/0111/2026 betreffend Möglichkeiten für Notschlafplätze prüfen Die Verwaltung wird beauftragt, (1) Zu prüfen, welche derzeit leerstehenden Wohnungen und Gewerberäume künftig vo- rübergehend als Notschlafplätze für Obdachlose auch mit Tieren genutzt werden kön- nen. Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Notschlafplätze für die nächtliche Unterbringung Obdachloser stellt nur das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren über dritte Träger zur Verfügung. Dort liegen jedoch keine Erkenntnisse über leerstehende Wohnungen oder Gewerbeflächen vor. Es erfolgte daher eine Anfrage an das Amt für Wohnungswesen. Das Amt für Wohnungswesen teilte auf die entsprechende Anfrage mit, dass es nur Wohnein- heiten zur längeren öffentlich-rechtlichen Unterbringung von wohnungslosen Personen unter- hält, aber keine Notschlafplätze zur kurzfristigen Unterbringung von Obdachlosen. Soweit ei- nige über die Stadt verteilte Wohneinheiten derzeit nicht belegt sind, befinden sich diese in Sanierung oder Renovierung. Für den vom Amt für Wohnungswesen verwalteten öffentlich geförderten Wohnungsbestand gilt das Gleiche. Darüber hinaus ist die Belegung hier an ge- setzlich festgelegte Voraussetzungen gebunden (zum Beispiel Nachweis Wohnberechtigungs- schein und Mietvertrag). Daher stehen diese generell nicht als Notschlafstellen zur Verfügung. Auf private leerstehende Wohnungen oder Gewerberäume im Stadtgebiet beziehungsweise im Stadtbezirk Ehrenfeld hat die Stadt Köln als fremdes Eigentum nach Artikel 14 Grundge- setz (GG) keinen Zugriff. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung sind nicht gegeben. Darüber hinaus gibt es auch mangels Meldepflicht keine stadtweite Übersicht über vorüberge- hend leerstehende Wohnungen/ Gewerberäume. Wenn ein Leerstand der Stadt bekannt ist, gibt es häufig zulässige Gründe dafür (beispielweise Abriss und Schaffung Ersatzwohnraum konkret geplant). (2) Außerdem soll geprüft werden, welche zeitweise leerstehenden Räume z.B. im Rahmen der Neuordnung des ehemaligen Schlachthofgeländes vorübergehend als Notschlafplätze für Obdachlose auch mit Tieren genutzt werden können. 2 Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Beim Amt für Soziales, Arbeit und Senioren liegen keine Erkenntnisse zu leerstehenden Räu- men im Stadtgebiet vor, auch nicht zur Neuordnung des ehemaligen Schlachthofgeländes. Die Rückmeldungen aus den dazu befragten Ämtern für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster und Stadtplanungsamt ergaben, dass die auf dem ehemaligen Schlachthofgelände, Lie- bigstr. 232 befindlichen städtischen Liegenschaften alle komplett in der Nutzung bzw. langfris- tig vermietet sind und dort kein Leerstand besteht. Damit stehen sie für andere Zwecke nicht zur Verfügung. Es handelt sich dabei um die ehemaligen Verwaltungsgebäude des Schlacht- hofes. Die anderen Gebäudeteile sind ehemalige Produktionsstätten, die keine städtischen Liegenschaften und zudem für die Unterbringung von Wohnungslosen nicht geeignet sind. Zu deren baulichen und brandschutztechnischen Zustand ist daher nichts bekannt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1255/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.06.2026
- Erstellt
- 28.04.2026 07:54