3200/2021
Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln
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Anlage 1_Begründung
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Anlage 1 1 Begründung Abfallentsorgung Allgemeines Die Stadt Köln ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 des LAbfG NRW zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle aus priva- ten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung be- dient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) sowie der AVG (Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH). Grundlegende Gebührenentwicklung Die Gebühren für das Jahr 202 2 steigen gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich +1,66 % (Vorjahreserhöhung +1,94 %). Die Gründe hierfür sind in den nachstehend genannten Einfluss- größen zu finden: Kosten Logistik AWB In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstoffsammlung und –Entsorgung“ werden die Entgelte der AWB je geleerten Behälter vereinbart. In der als Anlage 2 der Beschlussvorlage beigefügten Gebührenberechnung für Restmüllbehälter werden die Entgelte daher unmittelbar den einzelnen Behältern zugerechnet. Die vertraglich vereinbarte Preisgleitung auf die Logistik der AWB berücksichtigt die Kostenfak- toren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter Indizes des Statistischen Bundesamte s fortgeschrieben. Die Preisgleitung beträgt für 202 2 +2,49 %; im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkosten- faktor, welcher mit einem Anteil von 65% Berücksichtigung findet. Die Veränderungen resultieren insbesondere aus der Tarifrunde des Öffentlichen Dienstes aus 2020 -2022. Die Kosten für die Logistik der AWB steigen dabei insgesamt gegenüber 2021 um +4,16 % bzw. rd. +2.700 T€. Ursächlich hierfür sind die Veränderungen der Entleerungszahlen, die von 18 2.073 auf 183.939 um +1,02 % steigen. Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen Für die AWB-Logistik in Zusammenhang mit den Zusatzleistungen wirken sich neben der allge- meinen Preisgleitung von +2,49 % die Kostensteigerung bei der Altkleidersammlung sowie die höheren Kosten durch die Steigerung der Anschlussquote bei der Papiertonne, bei der Wertstoff- tonne als auch bei der Biotonne aus. Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Holsystem sind in der Gebühren- kalkulation für 2022 rd. 13.897 T€ berücksichtigt. Gegenüber 2021 bedeutet dies eine Steigerung um rd. +2.504 T€. Auslöser sind neben der Preisgleitung zusätzliche Behälterentleerungen von rd. +5.500 Behältern sowie die schlechtere Marktentwicklung der Papiererlöse um -1.417 T€. Anlage 1 2 Für die Erfassung von Bioabfällen sind in der Gebührenkalkulation für 2022 rd. 13.107 T€ berück- sichtigt. Gegenüber 2021 bedeutet dies eine Steigerung um rd. +702 T€, welche neben der Preis- gleitung durch zusätzliche Behälterleerungen von rd. +2.550 Behältern begründet ist. Die stadtweite Sammlung und Verwertung von Alttextilen erfolgt durch die AWB über 540 Depot- container. Hierfür sind in der Gebührenkalkulation Kosten in Höhe von 771 T€ berücksichtigt. Der starke Anstieg der Kosten von +321 T€ um +140,76% auf 771 T€ ist im Wesentlichen neben der Logistik auf den zurzeit schlechten Absatzmarkt für Alttextilien zurückzuführen. Hier werden ak- tuell deutlich schlechtere Marktpreise erzielt, als noch in den Vorjahren, in denen sich die Altklei- dersammlung gebührenmindernd ausgewirkt hat. So ist sinkt die Vergütung von 2021 auf 2022 um ca. -410 T € auf insgesamt rd. 890 T€ (rd. -32 %). Die Kosten für Littering steigen um rd. +364 T€ auf rd. 12.387 T€. Dies ist im Wesentlichen auf die Preisgleitung und nur zum kleinen Teil auf erwartete Mehrmengen zurückzuführen. Die Kos- ten für die Elektroaltgerätesammlung steigen um die allgemeine Preisgleitung auf insgesamt rd. 3.817 T€ (rd. +93 T€). Der Markt für Elektroaltgeräte hat sich bislang nur geringfügig erholt. Vor dem Hintergrund weiterhin anstehender Zuzahlungen ist auch für 2022 keine Optierung geplant und eine Eigenvermarktung der Elektroaltgeräte damit derzeit nicht vorgesehen. Kosten Entsorgung AVG Für 2022 betragen die Entsorgungskosten der AVG rd. 44.287 T€. Gegenüber 2021 bedeutet das eine Kostensteigerung von rd. +631 T€ (+1,45 %). Diese resultiert aus der gestiegenen Restmüll- menge sowie einer Preissenkung der AVG für die Restmüllentsorgung um -0,74 €/t. Die Entsor- gungsmenge insgesamt erhöht sich mit 314.000 t im Vergleich zum Vorjahr (307.000 t) um +7.000 t. Seit 2020 ist Corona-bedingt erstmals seit Jahren ein Wiederanstieg der Restabfallmengen zu verzeichnen. Es ist noch nicht damit zu rechnen, dass für 2022 wieder das Niveau von 2019 erreicht wird. Die Kompostierungsmenge steigt um +1.000 t von insgesamt 49.000 t auf 50.000 t aufgrund der zu erwartenden höheren Anschlussquote der Biotonne in 202 2. Die Entsorgungs- kosten der AVG für Bioabfälle betragen 2022 rd. 13.686 T€. Gegenüber 2021 steigen die Kosten demnach um rd. +86 T€ (+0,63 %). Im Bereich der Schadstoffe betragen die Kosten der AVG für 2022 rd. 492 T€ gegenüber rd. 477 T€ für 2021. Die Steigerung beträgt rd. +15 T€ (+3,12 %). Ursächlich sind im Wesentlichen steigende Anforderungen an die Entsorgung. Die Kosten für die Entsorgung von Dispersionsfarben sind leicht rückläufig von rd. 92 T€ auf rd. 87 T€ (-5,43 %). Die Kostensenkungen resultieren im Wesentlichen aus den prognostizierten Mengenveränderun- gen als auch aus reduzierten Anlagenkosten. Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten betragen für das Jahr 2022 2.571 T€ und steigen damit gegenüber 2021 (2.331 T€) um +240 T€. Die Kostensteigerung resultiert im Wesentlichen aus den Kosten für das geplante „Zero-Waste-Konzept“. Anlage 1 3 Ausgleichsbetrag Die Überdeckung aus 2020 beträgt rd. 2.119 T€. In der Gebührenkalkulation ist eine Überde- ckung in Höhe von 1.000 T€ als gebührenmindernder Ausgleichsbetrag berücksichtigt (Vorjahr: gebührensteigernde Unterdeckung in Höhe von 1.179 T€). Die Überdeckung resultiert im We- sentlichen aus der in 2020 erfolgten Mehrwertsteuer.-Senkung von 19 % auf 16 %. Ein Aus- gleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzunehmen.
Anlage 3_Synopse
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Anlage 3 1 Abfallgebührensatzung 2021 2022 Anmerkungen § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht ... ... (2) ... (2) ... Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 redu- ziert. 2021 wurde die virtuelle 20 l-Tonne neu eingeführt. Bei einer Beantragung die- ser Tonne bis zum 31.03.2021 wurde die Gebühr hierfür rückwirkend zum 01.03.2021 berechnet. Die Regelung ist ab 2022 nicht mehr relevant. ... ... (5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, Papier/Pappe über die Blaue Tonne, Wertstoffen über die Wertstoffton- ne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfäl- len gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS werden separate Gebühren nicht erhoben; die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 Absätze 1, 2, 4, und 10 erhobenen Ge- bühren abgegolten. (5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, Papier/Pappe über die Blaue Tonne, Wertstoffen über die Wertstoffton- ne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfäl- len gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS werden separate Gebühren nicht erhoben; die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 Abs. 1, 2, 4 und 10 erhobenen Gebühren abgegolten.“ Redaktionelle Änderung Anlage 3 2 2021 2022 Anmerkungen ... ... § 2 Höhe der Gebühren § 2 Höhe der Gebühren (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, Teilservice) für ein Kalenderjahr bei wö- chentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 291,40 € 2. 60 l-Behälter 335,62 € 3. ... ... (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, Teilservice) für ein Kalenderjahr bei wö- chentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 297,42 € 2. 60 l-Behälter 342,28 € 3. ... ... Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt bei 20 l: 229,10 € bei 30 l: 263,39 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei- nes 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruch- nahme von 20 l: 234,32 € 30 l: 269,04 € („virtuelle“ Behälter). Redaktionelle Änderung: Bezüge wur- den entspr. der Änderungen in § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS angepasst. (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe II, Vollservice) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 339,66 € 2. 60 l-Behälter 393,22 € (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, Vollservice) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 346,88 € 2. 60 l-Behälter 401,32 € Anlage 3 3 2021 2022 Anmerkungen 3. 70 l-Behälter 437,43 € 4. ... 5. 110 l-Behälter 571,65 € 6. ... 3. 70 l-Behälter 446,37 € 4. ... 5. 110 l-Behälter 582,66 € 6. ... Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt bei 20 l: 264,55 € bei 30 l: 305,98 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei- nes 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruch- nahme von 20 l: 270,65 € 30 l: 312,69 € („virtuelle“ Behälter). Bezüge wurden entspr. der Änderungen in § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS angepasst. Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei- nes 70 l bzw. 110 l– Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruch- nahme von 20 l: 301,34 € 30 l: 343,38 € 40 l: 377,57 € („virtuelle“ Behälter). Es wurden für Kellerstandorte die Ge- bühren der Vollservice-MGB nach Satz 1 (40 l-Behälter) und Satz 2 (virtuelle 20- und 30 l-Behälter) zugrunde gelegt und um den Hinderniszuschlag ergänzt. ... ... (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag Anlage 3 4 2021 2022 Anmerkungen einen Abschlag, ... bei wöchentlich einma- liger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 35,92 € 2. 60 l-Behälter 43,75 € 3. 70 l-Behälter 48,33 € 4. ... 5. 110 l-Behälter 70,11 € 6. ... einen Abschlag, ... bei wöchentlich einma- liger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 36,35 € 2. 60 l-Behälter 44,26 € 3. 70 l-Behälter 48,90 € 4. ... 5. 110 l-Behälter 70,93 € 6. ... Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag re- duziert und beträgt bei 20 l: 22,98 € bei 30 l: 30,28 € Im Falle von § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag bei Nutzung eines 40 l, 60 l, 70 l und 110 l– Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die In- anspruchnahme von 20 l: 23,25 € 30 l: 30,63 € 40 l: 36,35 € („virtuelle“ Behälter). Bezüge wurden entspr. der Änderungen in § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS angepasst. ... ... (12) ... (12) ... Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 – 8: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: Redaktionelle Änderung. ... ... Anlage 3 5 2021 2022 Anmerkungen ... ... (14) ... (14) ... Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4, 6 – 8: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: Redaktionelle Änderung. ... ... (15) ... (15) ... In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung ent- sprechend § 2 Absätze 1 und 2. In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre- chend § 2 Abs. 1, 2 und 4. Klarstellung. ... ... § 3 Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren § 3 Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Absätze 1 bis 7 und 12 bis 14 für ein Kalenderjahr werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen fällig. (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 bis 7, und 12 bis 14 und 16 bis 19 für ein Kalender- jahr werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen fällig. Redaktionelle Änderung ... ... ... ... Anlage 3 6 2021 2022 Anmerkungen (4) Die Gebühren nach § 2 Absätze 10, 15 und 16 Satz 2 werden mit der Bekanntga- be der Bescheide, die Gebühren nach § 2 Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Ab- fallsackes fällig. (4) Die Gebühren nach § 2 Abs. 10 und 15 und 16 Satz 2 werden mit der Bekanntga- be der Bescheide, die Gebühren nach § 2 Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Ab- fallsackes fällig. Redaktionelle Änderung ... ...
Anlage 2_Gebührenberechnung
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2022 Restmüll 2022 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 Wochenleerungen (Systemabfuhr) 183.939 69 157 139 1.710 603 3.241 19.007 9.538 1.262 18.635 Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) 67.606.799 € 164,05 € 176,69 € 188,10 € 211,00 € 237,55 € 232,41 € 286,03 € 277,12 € 347,74 € 417,77 € Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen 3.100.088 € 2,69 € 3,54 € 4,21 € 5,12 € 5,66 € 6,20 € 8,21 € 8,82 € 12,92 € 17,09 € Biotonne 13.106.649 € 11,38 € 14,98 € 17,78 € 21,65 € 23,92 € 26,19 € 34,70 € 37,28 € 54,63 € 72,27 € Papiertonne 13.897.151 € 12,06 € 15,89 € 18,85 € 22,96 € 25,36 € 27,77 € 36,79 € 39,53 € 57,93 € 76,63 € Wertstofftonne ÖRE 3.300.358 € 2,86 € 3,77 € 4,48 € 5,45 € 6,02 € 6,60 € 8,74 € 9,39 € 13,76 € 18,20 € Altkleidersammlung 771.055 € 0,67 € 0,88 € 1,05 € 1,27 € 1,41 € 1,54 € 2,04 € 2,19 € 3,21 € 4,25 € E-Schrottsammlung 3.816.727 € 3,31 € 4,36 € 5,18 € 6,31 € 6,97 € 7,63 € 10,10 € 10,86 € 15,91 € 21,04 € Littering 12.386.511 € 10,60 € 13,96 € 16,57 € 20,17 € 22,29 € 24,40 € 32,33 € 34,73 € 50,90 € 67,33 € Logistik AWB Zusatzleistungen 50.378.538 € 43,57 € 57,39 € 68,10 € 82,93 € 91,63 € 100,33 € 132,91 € 142,80 € 209,26 € 276,81 € Entsorgung AVG Schadstoffe 491.864 € 0,43 € 0,56 € 0,67 € 0,81 € 0,90 € 0,98 € 1,30 € 1,40 € 2,05 € 2,71 € Entsorgung AVG Restmüll 44.286.524 € 38,00 € 50,06 € 59,40 € 72,33 € 79,92 € 87,50 € 115,93 € 124,55 € 182,51 € 241,43 € Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt 13.685.524 € 11,88 € 15,65 € 18,57 € 22,61 € 24,98 € 27,35 € 36,23 € 38,93 € 57,04 € 75,46 € Abschlag Eigenkompostierer 11.797 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,03 € 0,05 € 0,07 € Wertstoffhöfe 82.491 € 0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,14 € 0,15 € 0,16 € 0,22 € 0,23 € 0,34 € 0,45 € Verwaltungskosten Stadt Köln 2.570.762 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € Ausgleich Vorjahre 1.000.000 €- -0,86 € -1,13 € -1,34 € -1,63 € -1,80 € -1,97 € -2,61 € -2,80 € -4,11 € -5,44 € Gebühren 2022 Restmüll 177.622.435 € 270,65 € 312,69 € 346,88 € 401,32 € 446,37 € 459,73 € 582,66 € 594,78 € 806,75 € 1.020,48 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 171.737.958 € 264,55 € 305,98 € 339,66 € 393,22 € 437,43 € 450,73 € 571,65 € 583,76 € 792,58 € 1.003,14 € € Gebührenveränderung 5.884.477 € 6,10 € 6,71 € 7,22 € 8,11 € 8,93 € 8,99 € 11,01 € 11,02 € 14,17 € 17,33 € % Gebührenveränderung 3,43% 2,31% 2,19% 2,13% 2,06% 2,04% 2,00% 1,93% 1,89% 1,79% 1,73% Ø Gebührenveränderung gewichtet 1,66% 0,00% 0,00% 0,00% 0,01% 0,00% 0,02% 0,12% 0,06% 0,01% 0,19% Gebühr Vorjahr Vollservice Tonnen Seite 1 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2022 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen Biotonne Papiertonne Wertstofftonne ÖRE Altkleidersammlung E-Schrottsammlung Littering Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Schadstoffe Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2022 Restmüll € Gebührenveränderung % Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung gewichtet Gebühr Vorjahr 500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 3.000 5.000 3.000 5.000 2.386 2.086 7.543 19.031 1 3 5 34 5 52 20 42 778,45 € 945,15 € 897,86 € 1.113,74 € 778,45 € 945,15 € 897,86 € 1.113,74 € 3.153,80 € 3.745,28 € 5.623,27 € 6.562,46 € 33,35 € 39,92 € 43,52 € 62,80 € 37,02 € 48,87 € 57,02 € 81,45 € 150,92 € 251,54 € 154,32 € 220,45 € 141,00 € 168,77 € 184,02 € 265,51 € 156,53 € 206,62 € 241,06 € 344,37 € 638,08 € 1.063,47 € 652,42 € 932,03 € 149,50 € 178,95 € 195,11 € 281,52 € 165,97 € 219,09 € 255,60 € 365,14 € 676,57 € 1.127,61 € 691,77 € 988,24 € 35,50 € 42,50 € 46,34 € 66,86 € 39,42 € 52,03 € 60,70 € 86,72 € 160,67 € 267,79 € 164,28 € 234,69 € 8,29 € 9,93 € 10,83 € 15,62 € 9,21 € 12,16 € 14,18 € 20,26 € 37,54 € 62,56 € 38,38 € 54,83 € 41,06 € 49,15 € 53,59 € 77,32 € 45,58 € 60,17 € 70,20 € 100,28 € 185,81 € 309,69 € 189,99 € 271,41 € 131,36 € 157,23 € 171,44 € 247,36 € 145,83 € 192,50 € 224,59 € 320,84 € 594,47 € 990,78 € 607,83 € 868,33 € 540,08 € 646,44 € 704,84 € 1.016,99 € 599,57 € 791,44 € 923,35 € 1.319,06 € 2.444,07 € 4.073,45 € 2.498,99 € 3.569,99 € 5,29 € 6,33 € 6,91 € 9,96 € 5,87 € 7,75 € 9,05 € 12,92 € 23,95 € 39,91 € 24,48 € 34,98 € 471,05 € 563,82 € 614,76 € 887,01 € 522,94 € 690,28 € 805,33 € 1.150,47 € 2.131,69 € 3.552,81 € 2.179,59 € 3.113,70 € 147,23 € 176,22 € 192,14 € 277,24 € 163,45 € 215,75 € 251,71 € 359,58 € 666,26 € 1.110,44 € 681,24 € 973,19 € 0,13 € 0,15 € 0,17 € 0,24 € 0,14 € 0,19 € 0,22 € 0,31 € 0,57 € 0,96 € 0,59 € 0,84 € 0,89 € 1,06 € 1,16 € 1,67 € 0,99 € 1,30 € 1,52 € 2,17 € 4,02 € 6,69 € 4,11 € 5,87 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € -10,61 € -12,69 € -13,84 € -19,97 € -11,77 € -15,54 € -18,13 € -25,90 € -47,99 € -79,99 € -49,07 € -70,10 € 1.941,13 € 2.334,07 € 2.411,01 € 3.290,83 € 2.067,69 € 2.642,49 € 2.875,77 € 3.933,35 € 8.366,34 € 12.423,56 € 10.952,63 € 14.169,87 € p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 1.909,29 € 2.295,87 € 2.372,68 € 3.240,47 € 2.034,56 € 2.601,12 € 2.832,68 € 3.876,42 € 8.235,35 € 12.242,76 € 10.760,47 € 13.931,57 € 31,83 € 38,21 € 38,33 € 50,36 € 33,13 € 41,36 € 43,08 € 56,93 € 130,99 € 180,80 € 192,16 € 238,30 € 1,67% 1,66% 1,62% 1,55% 1,63% 1,59% 1,52% 1,47% 1,59% 1,48% 1,79% 1,71% 0,04% 0,05% 0,17% 0,54% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% Vollservice Behälter Müllschleusen UFC Mulden Seite 2 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren Gebühren 2022 Restmüll Wochenleerungen (Systemabfuhr) Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) Papierkörbe, UFC und Grillasche- behälter in Grünanlagen Biotonne Papiertonne Wertstofftonne ÖRE Altkleidersammlung E-Schrottsammlung Littering Logistik AWB Zusatzleistungen Entsorgung AVG Schadstoffe Entsorgung AVG Restmüll Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt Abschlag Eigenkompostierer Wertstoffhöfe Verwaltungskosten Stadt Köln Ausgleich Vorjahre Gebühren 2022 Restmüll € Gebührenveränderung % Gebührenveränderung Ø Gebührenveränderung gewichtet Gebühr Vorjahr Pressen 20 30 40 60 80 120 180 240 670 2.556 2.403 22.353 27.493 30.706 2.125 10.065 756 Entl. p.a. 127,72 € 133,04 € 138,64 € 151,96 € 163,43 € 185,58 € 218,54 € 251,41 € 265,01 € je Entl. 2,69 € 3,54 € 4,21 € 5,12 € 6,20 € 8,82 € 12,92 € 17,09 € 11,38 € 14,98 € 17,78 € 21,65 € 26,19 € 37,28 € 54,63 € 72,27 € 12,06 € 15,89 € 18,85 € 22,96 € 27,77 € 39,53 € 57,93 € 76,63 € 2,86 € 3,77 € 4,48 € 5,45 € 6,60 € 9,39 € 13,76 € 18,20 € 0,67 € 0,88 € 1,05 € 1,27 € 1,54 € 2,19 € 3,21 € 4,25 € 3,31 € 4,36 € 5,18 € 6,31 € 7,63 € 10,86 € 15,91 € 21,04 € 10,60 € 13,96 € 16,57 € 20,17 € 24,40 € 34,73 € 50,90 € 67,33 € 50,35 € je t 43,57 € 57,39 € 68,10 € 82,93 € 100,33 € 142,80 € 209,26 € 276,81 € 50,35 € je t 0,43 € 0,56 € 0,67 € 0,81 € 0,98 € 1,40 € 2,05 € 2,71 € 38,00 € 50,06 € 59,40 € 72,33 € 87,50 € 124,55 € 182,51 € 241,43 € 143,37 € je t 11,88 € 15,65 € 18,57 € 22,61 € 27,35 € 38,93 € 57,04 € 75,46 € 0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,05 € 0,07 € 0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,23 € 0,34 € 0,45 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € je Entl. -0,86 € -1,13 € -1,34 € -1,63 € -1,97 € -2,80 € -4,11 € -5,44 € -4,07 € je t 234,32 € 269,04 € 297,42 € 342,28 € 390,75 € 503,24 € 677,55 € 854,12 € 278,93 € je Entl. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 189,65 € je t 229,10 € 263,39 € 291,40 € 335,62 € 383,42 € 494,45 € 666,53 € 840,82 € 198,63 € je t 5,22 € 5,65 € 6,02 € 6,67 € 7,32 € 8,79 € 11,02 € 13,29 € -8,97 € je t 2,28% 2,14% 2,07% 1,99% 1,91% 1,78% 1,65% 1,58% -4,52% 0,00% 0,01% 0,00% 0,09% 0,12% 0,16% 0,01% 0,08% -0,03% Teilservice Tonnen Seite 3 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.2 Kosten/Gebühren Biotonne 2022 Kosten Biotonne quersubventioniert Summe 2022 60l VS 80l VS 120l VS 240l VS 500l VS 660l VS 60l TS 80l TS 120l TS 240l TS Gefäße mit 1x wöchentlicher Leerung 91.858 Stk. 597 Stk. 2.373 Stk. 4.207 Stk. 6.189 Stk. 787 Stk. 3.237 Stk. 2.913 Stk. 9.344 Stk. 32.608 Stk. 29.603 Stk. Logistik AWB Brutto 13.106.649 € 112,00 € 121,09 € 133,04 € 178,68 € 316,42 € 375,24 € 98,07 € 105,62 € 115,92 € 154,40 € Entsorgung KVK Brutto 13.685.524 € 49,21 € 65,62 € 98,42 € 196,85 € 410,10 € 541,33 € 49,21 € 65,62 € 98,42 € 196,85 € Verwaltungskosten Stadt Köln 0 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Kosten 2022 pro Behälter 26.792.172 € 161,21 € 186,71 € 231,46 € 375,53 € 726,52 € 916,57 € 147,28 € 171,24 € 214,34 € 351,25 € Kosten 2022 26.792.172 € 96.243 € 443.052 € 973.765 € 2.324.131 € 571.768 € 2.966.926 € 429.031 € 1.600.023 € 6.989.297 € 10.397.936 € Vorjahr 26.004.877 € 159,75 € 185,45 € 230,75 € 376,22 € 729,31 € 921,29 € 146,16 € 170,34 € 214,04 € 352,53 € Die "Kosten 2022 pro Behälter" stellen zugleich die Gebühren für die Inanspruchnahme der zusätzlichen, nicht quersubventionierten, Biotonnen dar (vgl. §2 Abs. 18 und 19 AbfGS). Seite 4 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.3 Eigenkompostiererabschlag Abschlag Eigenkompostierer 2022 Hausmüllgebührenzahler erhalten einen Eigenkompostiererabschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Zur Kompostierung geeignet sind vor allem Hecken- und Grasschnitt, Laub, Garten- und Küchenabfälle. 199 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 500 660 770 1100 3000 UFC 5000 UFC 3000 MU 5000 MU Abschlag 23,25 € 30,63 € 36,35 € 44,26 € 48,90 € 53,54 € 70,93 € 76,21 € 111,68 € 147,73 € 288,23 € 344,99 € 376,16 € 542,74 € 1.304,35 € 2.173,91 € 1.333,66 € 1.905,22 € Fälle 0 0 1 9 1 8 2 7 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0,00 € 0,00 € 36,35 € 398,34 € 48,90 € 428,33 € 141,87 € 533,46 € 335,03 € 295,46 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 500 660 770 1.100 Abschlag 319,98 € 422,37 € 492,77 € 703,96 € Fälle 0 0 0 0 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 20 30 40 60 80 120 180 240 Abschlag 23,25 € 30,63 € 36,35 € 44,26 € 53,54 € 76,21 € 111,68 € 147,73 € Fälle 3 8 2 77 42 26 5 3 69,76 € 245,04 € 72,69 € 3.408,01 € 2.248,75 € 1.981,43 € 558,38 € 443,18 € Prüfung von Anträgen auf Eigenkompostierung Entgelt AWB 27,62 € Anträge 20 Summe 552,40 € Teilservice Der Abschlag incl. Prüfung von Anträgen für 2022 beträgt in Summe 11.797,38 € Die Fälle für 2022 betragen in Summe Vollservice Müllschleusen Seite 5 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.4 Übrige Gebühren Übrige Gebühren Entfernte Standorte, Bereitstellservice, Vollservice Plus, Zusatzleerung Papier, Zuschlag Arzttonne Gebühr 2022 20 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l 20 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l Gesamt 1. entfernte Standorte auf privatem Grund Entgelt AWB 28,23 € 75,27 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 € bis 25 m 42,15 € 89,19 € 1.887 830 Entgelt AWB 47,03 € 188,15 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 € bis 40 m 60,95 € 202,07 € 878 897 Entgelt AWB 70,56 € 329,26 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 € über 40 m 84,48 € 343,18 € 127 215 2. Bereitstellservice Entgelt AWB 50,35 € 251,79 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 € je angefangene 50 m 64,27 € 265,71 € 129 3. Hindernisse Entgelt AWB 16,77 € 67,15 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 € bis 15 m 30,69 € 81,07 € 0 4. Kontrolle Fehlbefüllungen (Vollservice Plus) Entgelt AWB 763,87 € Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € Gebühr 2022 777,79 € 109 5.072 Zusatzleerung Blaue Tonnen und Behälter Gebühr 2022 je Abfuhr 27,62 € Vollservice 80 2,37 € 4,10 € 120 2,64 € 240 3,51 € 770 8,10 € 1100 10,39 € 3000 108,14 € 5000 126,20 € UFC 3000 60,65 € UFC 5000 72,02 € Teilservice 80 1,84 € 120 2,01 € 240 2,53 € Zuschlag Arzttonne je Jahr Gebühr je Abfallsack Anzahl Fälle 2022 4.834 129 0 Gesamtzahl Fälle Entfernte Standorte, Bereitstellung, Hindernisse und Kontrolle Fehlbefüllungen Seite 6 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.5 Logistikkosten PPK 2022 AWB Logistikosten Papier/Pappe/Kartonage (PPK) Summe 2022 40l VS Sack 80l VS 120l VS 240l VS 770l VS 1100l VS 3000l VS 5000l VS 3000l UFC 5000l UFC 40l TS Sack 80l TS 120l TS 240l TS Reguläre Behälter (14-täg. Lrg.) 167.395 Stk. 1.703 Stk. 18.532 Stk. 8.070 Stk. 27.115 Stk. 2.139 Stk. 19.951 Stk. 4 Stk. 5 Stk. 0 Stk. 84 Stk. 217 Stk. 366 Stk. 62.332 Stk. 26.877 Stk. Entgelt AWB 16,12 € 61,52 € 68,56 € 91,25 € 210,61 € 270,25 € 2.811,65 € 3.281,25 € 1.576,89 € 1.872,63 € 16,12 € 47,93 € 52,35 € 65,80 € Logistik AWB Brutto 15.274.897 € 27.452 € 1.140.089 € 553.279 € 2.474.244 € 450.495 € 5.391.758 € 11.247 € 16.406 € 0 € 157.301 € 3.498 € 17.542 € 3.263.080 € 1.768.507 € Zusatz-Behälter 16 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 1 Stk. 1 Stk. 14 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. Logistik AWB Zusatz Brutto 4.085 € 0 € 0 € 0 € 91 € 211 € 3.784 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Behälter Gesamt 167.411 Stk. 1.703 Stk. 18.532 Stk. 8.070 Stk. 27.116 Stk. 2.140 Stk. 19.965 Stk. 4 Stk. 5 Stk. 0 Stk. 84 Stk. 217 Stk. 366 Stk. 62.332 Stk. 26.877 Stk. Logistik AWB Gesamt Brutto 15.278.983 € 27.452 € 1.140.089 € 553.279 € 2.474.335 € 450.705 € 5.395.541 € 11.247 € 16.406 € 0 € 157.301 € 3.498 € 17.542 € 3.263.080 € 1.768.507 € Seite 7 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.6 Diagramm Hausmüllsammlung AWB 25,70% Hausmüllverbrennung AVG 24,79% Verwaltungskosten Stadt Köln 1,44% Sperrmüllsammlung 2,16% Schadstoffsammlung 0,98% Papierkorbentleerung 6,51% Müllumladestationen 1,37% Wertstoffcenter/-höfe 1,18% Altkleidersammlung 0,43% Biotonne 15,00% Sammlung E-Altgeräte 2,14% Grünanlagen (Littering, Papierkörbe, Grillaschebehälter) 8,67% Wertstofftonne 1,85% Holsystem Papiertonne 7,78% Leistungen in der Hausmüllgebühr 2022 46,6 % Zusatzleistung 46,6 % Zusatzleistung 46,6 % Zusatzleistung 48,07% Zusatzleistung 51,93% Kernleistung Seite 8 von 9 AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.7 Schiffe 2022 - Entsorgung Rheinschiffe je angefangene 24 Stunden Liegezeit 660 Liter 1.100 Liter Summe Gebühr / a 2.334,07 € 3.290,83 € Gebühr / Leerung 44,89 € 63,29 € Entleerungen 4.300 Stk. 1.900 Stk. 6.200 Stk. Kosten 193.009,98 € 120.241,83 € 313.251,81 € Zusatzleistung AWB 173.221,96 Summe 486.473,77 € Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 8 25 > 800 bis 1.300 qm 41 511 über 1.300 qm 9 1.242 Summe 58 1.778 Hotel Fahrgast bis 800 qm 2,00 1,50 > 800 bis 1.300 qm 4,00 3,00 über 1.300 qm 4,57 3,43 Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 16 38 > 800 bis 1.300 qm 164 1.533 über 1.300 qm 41 4.260 Summe 221 5.831 6.052 Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 0,26% 0,62% > 800 bis 1.300 qm 2,71% 25,33% über 1.300 qm 0,68% 70,39% Summe 3,65% 96,35% 100,00% Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 1.286,18 € 3.014,49 € > 800 bis 1.300 qm 13.183,37 € 123.232,40 € über 1.300 qm 3.306,29 € 342.451,03 € Summe 17.775,85 € 468.697,92 € Hotel Fahrgast Summe bis 800 qm 160,77 € 120,58 € > 800 bis 1.300 qm 321,55 € 241,16 € über 1.300 qm 367,37 € 275,73 € Verteilung der Kosten Kosten nach Schiffklasse 486.473,77 € Kosten je ungewichtetem Liegetag = Schiffsgebühr 486.473,77 € Kosten Entsorgung erstmalig ab 2018 Inanspruchnahme Liegetage 1.836 Faktoren zur Berücksichtigung der Schiffsgröße Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet (Anteil in %) Seite 9 von 9
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3200/2021 Freigabedatum 07.10.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über die Abfallgebühren der Stadt Köln in der in der Anlage 4 beige- fügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung ohne erneuten Ratsbe- schluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 07.10.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.10.2021 Finanzausschuss 08.11.2021 Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Präambel der Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla- ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An- passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bezüglich der Satzungen in den Nummerierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in Kraft treten. Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun- gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage an- zupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Begründung für den Klimaschutz Den Abfallgebühren 2022 liegen die Ziele des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Köln und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugrunde. Sie sehen insbesondere einen weiteren Ausbau der Ge- trenntsammlung von werthaltigen Abfällen vor, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht und dadurch die Kreislaufwirtschaft stärkt. In dem Maße, wie Ressourcen geschont werden, trägt dies zum Klima- schutz bei. Die Abfallgebühren 2022 berücksichtigen aber auch, dass in Folge der Corona-Pandemie und damit entgegen der Entwicklung in den Vorjahren seit 2020 ein Wiederanstieg der Restabfall- mengen zu beobachten ist. Begründung der Dringlichkeit Aufgrund von internem Beratungsbedarf konnte die Vorlage nicht fristgerecht bereitgestellt werden. Dennoch ist das Ziel des Rates, die Gebührensatzungen in die Novembersitzung des Rates einzu- bringen, zu halten. Dies ist auch angesichts des benötigten zeitlichen Vorlaufs zur Veranlagung der Gebühren sowie Ausfertigung und Zustellung der Gebührenbescheide im Nachgang zur Ratsent- scheidung erforderlich. Anlagen Anlage 1 Begründung Anlage 2 Gebührenberechnung Anlage 3 Synopse 3 Anlage 4 Satzungstext
Anlage 4_Satzungstext
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1 Anlage 4 Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) vom ___. 2021 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____2021 aufg rund der §§ 4, 5, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfal en vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 d er Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Jun i 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz - jeweils in der bei Erlass der Satzung ge ltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Köln (§§ 1 bis 3 Abfallsatzung - AbfS -) werden a) von dem/der Grundstückseigentümer/in b) im Falle des § 23 AbfS zusätzlich von den dort genannten Per sonen als Gesamtschuldner/innen, c) für Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 16 AbfS von den Leistungsempfänger/ innen d) im Fall des § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 AbfS von den dort genannte n Erzeugern/innen und Besitzern/innen von Abfällen Gebühren erhoben. Übt ein anderer als der/die Eigentümer/in die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise aus, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann, ist er/sie Gebührenschuldner/in. In den Fällen des § 39 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2 AO ist der/die Eigentümer/in Gebührenschuldner/in. Die Gebühren werden nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der grundsätzlich auf das Volumen des in Anspruch genommenen Restmüllbehälters abstellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von den Logistik- und Verwaltungskosten abgesehen – die in der Hausmüllanalyse 2015/2016 des INFA-Instituts in der Fassung des Endberichts vom 7. Dezember 2016 ermittelte durchschnittliche Verdichtung berücksichtigt wird, die in einem Restmüllbehälter eines bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 l- und 30 l-Behältern und den neu eingeführten 40 l-Behältern werden die Dichtewerte aus der Stellungnahme des INFA-Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Behältern wird zusätzlich danach differenziert, ob Müllschleusen zum Einsatz kommen. Die Berücksichtigung der Verdichtung erfolgt, indem die genannten Kosten nach Äquivalenzziffern verteilt werden und hierbei die voraussichtlich anfallenden Volumina auf der Grundlage der in den vorgenannten INFA-Berechnungen ermittelten 2 Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des Restmüllbehälters) gewichtet werden. Auf diese Weise werden alle voraussichtlichen Kosten, auch die Kosten der Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von Schadstoffe enthaltenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW verteilt (Einheitsgebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in Ansatz gebracht. Bei den Logistikkosten werden den Restmüllbehältern die tatsächlich entstehenden Fremdleistungsentgelte zugerechnet. Die städtischen Verwaltungskosten werden auf alle Restmüllbehälter und Logistikzuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind die Nebenleistungen, insbesondere die Inanspruchnahme von Bio-, Papier- und Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer die vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen können. Grundlagen für die Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang sperrige, Schadstoffe enthaltende sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr gegeben wurden. (2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich antizipiert am J ahresanfang für das gesamte Jahr. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufgestellt, entsteht die Gebührenpflicht bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem Aufstellen des Behälters folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Gleiche gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. (3) Im Falle des § 9 Abs. 4 sowie des § 11 Abs. 4 S. 2 AbfS en tsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn der Leistung, im Falle des § 17 Abs. 1 AbfS mit der Annahme der Abfälle an der Abfallentsorgungsanlage und im Falle des § 11 Abs. 3 sowie des § 16 AbfS mit der Ausgabe des Abfallsackes oder Behälters; die Ausgabe gilt als Beginn der Leistung. Im Falle des § 11 Abs. 2 S. 4 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Bereitstellen im Hafenbereich oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet Köln. (4) Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in oder der in § 23 AbfS genannten Personen ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in gebührenpflichtig. Ist im Rechtsänderungsvertrag geregelt, dass der Erwerber die Lasten zu einem früheren Zeitpunkt übernimmt, so ist er ab diesem Zeitpunkt neben dem Eigentümer Gebührenschuldner. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. 3 (5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, Papi er/Pappe über die Blaue Tonne, Wertstoffen über die Wertstofftonne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfällen gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS werden separate Gebühren nicht erhoben; die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 Abs. 1, 2 und 10 erhobenen Gebühren abgegolten. (6) Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) erhalten für die unbefristete Inanspruchnahme der Abfallbehälter einen Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Bei Wohnungseigentümern können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft festgesetzt werden. (7) Sind Abfallbehälter für mehrere zusammenhängende oder bena chbarte Grundstücke desselben/derselben Gebührenpflichtigen auf einem gemeinschaftlichen Standplatz aufgestellt, oder sind Abfallbehälter auf gemeinsamen schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen für mehrere benachbarte Grundstücke zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt, können die Gebühren hierfür anteilig und zusammen veranlagt werden. (8) Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) erhal ten für die erbrachten Leistungen einen Gebührenbescheid. Sie erhalten im Falle des § 11 Abs. 2 AbfS über den Erwerb gegen Barzahlung einen Beleg. Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS übermittelt die HGK Häfen und Güterverkehr Köln AG den Gebührenbescheid als äußerlich erkennbaren Teil ihrer Hafenrechnung. (9) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentlic he Last auf dem Grundstück. § 2 Höhe der Gebühren (1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Zif f. 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 297,42 € 2. 60 l-Behälter 342,28 € 3. 80 l-Behälter 390,75 € 4. 120 l-Behälter 503,24 € 5. 180 l-Behälter 677,55 € 6. 240 l-Behälter 854,12 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von 20 l: 234,32 € 30 l: 269,04 € („virtuelle“ Behälter). (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Zif f. 2 AbfS (Gruppe II, Voll- Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 346,88 € 2. 60 l-Behälter 401,32 € 4 3. 70 l-Behälter 446,37 € 4. 80 l-Behälter 459,73 € 5. 110 l-Behälter 582,66 € 6. 120 l-Behälter 594,78 € 7. 180 l-Behälter 806,75 € 8. 240 l-Behälter 1.020,48 € 9. 500 l-Behälter 1.941,13 € 10. 660 l-Behälter 2.334,07 € 11. 770 l-Behälter 2.411,01 € 12. 1.100 l-Behälter 3.290,83 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.067,69 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.642,49 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.875,77 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.933,35 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.366,34 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.423,56 € 19. 3.000 l-Behälter 10.952,63 € 20. 5.000 l-Behälter 14.169,87 € Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von 20 l: 270,65 € 30 l: 312,69 € („virtuelle“ Behälter). Im Falle von § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 70 l bzw. 110l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von 20 l: 301,34 € 30 l: 343,38 € 40 l: 377,57 € („virtuelle“ Behälter). (3) Der Gebührensatz für eine Korrektur von Fehlbefüllungen (N achsortierung) gem. § 12 Abs. 9 AbfS beträgt für ein Kalenderjahr 777,79 € bei einmal wöchentlicher Abfuhr pro Restmüllbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS). (4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Abschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Der Abschlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 1. 40 l-Behälter 36,35 € 2. 60 l-Behälter 44,26 € 3. 70 l-Behälter 48,90 € 4. 80 l-Behälter 53,54 € 5. 110 l-Behälter 70,93 € 6. 120 l-Behälter 76,21 € 7. 180 l-Behälter 111,68 € 8. 240 l-Behälter 147,73 € 9. 500 l-Behälter 288,23 € 5 10. 660 l-Behälter 344,99 € 11. 770 l-Behälter 376,16 € 12. 1.100 l-Behälter 542,74 € 13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 319,98 € 14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 422,37 € 15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 492,77 € 16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 703,96 € 17. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.304,35 € 18. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.173,91 € 19. 3.000 l-Behälter 1.333,66 € 20. 5.000 l-Behälter 1.905,22 € Im Falle von § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag bei Nutzung eines 40 l, 60 l, 70 l und 110 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von 20 l: 23,25 € 30 l: 30,63 € 40 l: 36,35 € („virtuelle“ Behälter). (5) Im Falle des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 AbfS (verschließbare Abfal lbehälter – Arzttonnen -) erhöhen sich die Gebühren nach § 2 Abs.1 und 2 um 27,62 € je Behälter und Jahr. (6) Wird der Abfall mehr als einmal wöchentlich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich eingesammelt, so erhöhen sich die Gebühren bzw. Gebührenabschläge nach den Abs. 1 bis 4 und 12 bis 14 entsprechend. (7) Werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3 .000 l bzw. 5.000 l nach Abs. 2 Ziff. 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so verringern sich die Gebühren entsprechend. (8) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalen derjahres, verringern sich die Gebühren für jeden Monat ohne Gebührenpflicht. (9) Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); Bemessungsgrundlage ist ein 1.100 l-Restmüllbehälter sowie der Grad der Befüllung, 3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne (§ 11 Abs. 4 S. 2 AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüllbehälter der gleichen Größe. Im Falle von S. 1 Ziff. 1 wird zur Abgeltung des logistischen Mehraufwands ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren Behältern richtet sich der Zuschlag nach dem größten Behälter. (10) Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS beträgt die Gebühr je angefangene 24 Stunden Liegezeit bei Fahrgastschiffen bis 800 qm genutzter Wasserfläche 120,58 € 6 über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 241,16 € über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 275,73 € Hotelschiffen bis 800 qm genutzter Wasserfläche 160,77 € über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 321,55 € über 1.300 qm genutzter Wasserfläche 367,37 € (11) Im Falle des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 AbfS beträg t die Gebühr für den Abfallsack 4,10 €. (12) Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS, d eren Transportweg auf dem Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 42,15 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 60,95 € 3. Transportweg über 40 m: 84,48 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziff. 9 bis 16 : 1. Transportweg über 15 m bis 25 m: 89,19 € 2. Transportweg über 25 m bis 40 m: 202,07 € 3. Transportweg über 40 m: 343,18 € (13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehältern gemäß § 9 Abs . 1 Ziff. 1 und 2 AbfS durch die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 bis 8 und S. 2 je angefangene 50 m Transportweg 64,27 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16 je angefangene 50 m Transportweg 265,71 € (14) Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS, deren Transportweg auf dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m lang ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben, wenn der Transportweg nicht ebenerdig (Straßenniveau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 30,69 € Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16: 81,07 € (15) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) be trägt die Gebühr je Abfuhr und Entleerung 278,93 € und für die Entsorgung je Tonne Abfall 189,65 € 7 In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung entsprechend § 2 Abs. 1, 2 und 4. (16) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS) für: 1. 80 l-Behälter 1,84 € 2. 120 l-Behälter 2,01 € 3. 240 l-Behälter 2,53 € (17) Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS) für: 1. 80 l-Behälter 2,37 € 2. 120 l-Behälter 2,64 € 3. 240 l-Behälter 3,51 € 4. 770 l-Behälter 8,10 € 5. 1.100 l-Behälter 10,39 € 6. 3.000 l-Behälter 108,14 € 7. 5.000 l-Behälter 126,20 € 8. 3.000 l-Unterflurbehälter 60,65 € 9. 5.000 l-Unterflurbehälter 72,02 € (18) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, Teil- Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 147,28 € 2. 80 l Behälter 171,24 € 3. 120 l Behälter 214,34 € 4. 240 l Behälter 351,25 € (19) Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, Voll- Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 1. 60 l-Behälter 161,21 € 2. 80 l Behälter 186,71 € 3. 120 l Behälter 231,46 € 4. 240 l Behälter 375,53 € 5. 500 l Behälter 726,52 € 6. 660 l Behälter 916,57 € (20) Bei unterbliebener Abfuhr besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Ist das Einsammeln aus Gründen unterblieben, die dem/der Gebührenpflichtigen zuzurechnen sind und wird das Einsammeln vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt, werden zusätzliche Gebühren entsprechend Abs. 9 S. 1 erhoben. § 3 Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 bis 7, 12 bis 14 und 16 bis 1 9 für ein Kalenderjahr werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen fällig. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekanntgegeben, hat der/die 8 Gebührenpflichtige zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlungen zu leisten. (2) Hat der/die Gebührenpflichtige gem. § 28 Abs. 3 Grundsteue rgesetz die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Abs. 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen, bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach dem 1. Juli einen Monat nach Bekanntgabe. (3) Besteht die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 8 und 9 nicht w ährend des ganzen Kalenderjahres, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend bei Beginn der Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres jedoch mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen der erstmaligen Inanspruchnahme und der Bekanntgabe des Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. (4) Die Gebühren nach § 2 Abs. 10 und 15 werden mit der Bekan ntgabe der Bescheide, die Gebühren nach § 2 Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Abfallsackes fällig. (5) Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung geringer als de r nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu zahlen, bleibt unberührt. (6) Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung höher als der n ach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. (7) Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend, wenn der Gebührenbes cheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. § 4 Verwaltungshilfe Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung von Gebührenbescheiden sowie zur Durchführung von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Die nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der AWB über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen. Wer gegen diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig. II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3200/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.10.2021
- Erstellt
- 06.09.2021 08:21