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3200/2021

Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.10.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2021, TOP 6.2.1

Anlage 1_Begründung

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Ansehen

Anlage 3_Synopse

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Ansehen

Anlage 2_Gebührenberechnung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4_Satzungstext

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Ansehen

Anlage 1_Begründung

6224 Zeichen

Anlage 1 
 1 
Begründung Abfallentsorgung 
 
Allgemeines 
Die Stadt Köln ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17, 20 KrWG i.V.m. 
§ 5 des LAbfG NRW zuständig für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle aus priva-
ten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung be-
dient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) sowie der AVG (Abfallentsorgungs- 
und Verwertungsgesellschaft Köln mbH).  
 
Grundlegende Gebührenentwicklung 
Die Gebühren für das Jahr 202 2 steigen gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich +1,66 % 
(Vorjahreserhöhung +1,94 %). Die Gründe hierfür sind in den nachstehend genannten Einfluss-
größen zu finden: 
 
Kosten Logistik AWB 
In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Abfall-/Wertstoffsammlung und –Entsorgung“ werden 
die Entgelte der AWB je geleerten Behälter vereinbart. In der als Anlage 2 der Beschlussvorlage 
beigefügten Gebührenberechnung für Restmüllbehälter werden die Entgelte daher unmittelbar 
den einzelnen Behältern zugerechnet. 
Die vertraglich vereinbarte Preisgleitung auf die Logistik der AWB berücksichtigt die Kostenfak-
toren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge 
und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter 
Indizes des Statistischen Bundesamte s fortgeschrieben. Die Preisgleitung beträgt für 202 2 
+2,49 %; im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkosten-
faktor, welcher mit einem Anteil von 65% Berücksichtigung findet. Die Veränderungen resultieren 
insbesondere aus der Tarifrunde des Öffentlichen Dienstes aus 2020 -2022. Die Kosten für die 
Logistik der AWB steigen dabei insgesamt gegenüber 2021 um +4,16 % bzw. rd. +2.700 T€. 
Ursächlich hierfür sind die Veränderungen der Entleerungszahlen, die von 18 2.073 auf 183.939 
um +1,02 % steigen. 
 
Kosten Logistik AWB Zusatzleistungen 
Für die AWB-Logistik in Zusammenhang mit den Zusatzleistungen wirken sich neben der allge-
meinen Preisgleitung von +2,49 % die Kostensteigerung bei der Altkleidersammlung sowie die 
höheren Kosten durch die Steigerung der Anschlussquote bei der Papiertonne, bei der Wertstoff-
tonne als auch bei der Biotonne aus.  
Für die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Holsystem sind in der Gebühren-
kalkulation für 2022 rd. 13.897 T€ berücksichtigt. Gegenüber 2021 bedeutet dies eine Steigerung 
um rd. +2.504 T€. Auslöser sind neben der Preisgleitung zusätzliche Behälterentleerungen von 
rd. +5.500 Behältern sowie die schlechtere Marktentwicklung der Papiererlöse um -1.417 T€.

Anlage 1 
 2 
Für die Erfassung von Bioabfällen sind in der Gebührenkalkulation für 2022 rd. 13.107 T€ berück-
sichtigt. Gegenüber 2021 bedeutet dies eine Steigerung um rd. +702 T€, welche neben der Preis-
gleitung durch zusätzliche Behälterleerungen von rd. +2.550 Behältern begründet ist. 
Die stadtweite Sammlung und Verwertung von Alttextilen erfolgt durch die AWB über 540 Depot-
container. Hierfür sind in der Gebührenkalkulation Kosten in Höhe von 771 T€ berücksichtigt. Der 
starke Anstieg der Kosten von +321 T€ um +140,76% auf 771 T€ ist im Wesentlichen neben der 
Logistik auf den zurzeit schlechten Absatzmarkt für Alttextilien zurückzuführen. Hier werden ak-
tuell deutlich schlechtere Marktpreise erzielt, als noch in den Vorjahren, in denen sich die Altklei-
dersammlung gebührenmindernd ausgewirkt hat. So ist sinkt die Vergütung von 2021 auf 2022 
um ca. -410 T € auf insgesamt rd. 890 T€ (rd. -32 %). 
Die Kosten für Littering steigen um rd. +364 T€ auf rd. 12.387 T€. Dies ist im Wesentlichen auf 
die Preisgleitung und nur zum kleinen Teil auf erwartete Mehrmengen zurückzuführen. Die Kos-
ten für die Elektroaltgerätesammlung steigen um die allgemeine Preisgleitung auf insgesamt rd. 
3.817 T€ (rd. +93 T€). Der Markt für Elektroaltgeräte hat sich bislang nur geringfügig erholt. Vor 
dem Hintergrund weiterhin anstehender Zuzahlungen ist auch für 2022 keine Optierung geplant 
und eine Eigenvermarktung der Elektroaltgeräte damit derzeit nicht vorgesehen.  
 
Kosten Entsorgung AVG 
Für 2022 betragen die Entsorgungskosten der AVG rd. 44.287 T€. Gegenüber 2021 bedeutet das 
eine Kostensteigerung von rd. +631 T€ (+1,45 %). Diese resultiert aus der gestiegenen Restmüll-
menge sowie einer Preissenkung der AVG für die Restmüllentsorgung um -0,74 €/t. Die Entsor-
gungsmenge insgesamt erhöht sich mit 314.000 t im Vergleich zum Vorjahr (307.000 t) um +7.000 
t. Seit 2020 ist Corona-bedingt erstmals seit Jahren ein Wiederanstieg der Restabfallmengen zu 
verzeichnen. Es ist noch nicht damit zu rechnen, dass für 2022 wieder das Niveau von 2019 
erreicht wird. Die Kompostierungsmenge steigt um +1.000 t von insgesamt 49.000 t auf 50.000 t 
aufgrund der zu erwartenden höheren Anschlussquote der Biotonne in 202 2. Die Entsorgungs-
kosten der AVG für Bioabfälle betragen 2022 rd. 13.686 T€. Gegenüber 2021 steigen die Kosten 
demnach um rd. +86 T€ (+0,63 %). Im Bereich der Schadstoffe betragen die Kosten der AVG für 
2022 rd. 492 T€ gegenüber rd. 477 T€ für 2021. Die Steigerung beträgt rd. +15 T€ (+3,12 %). 
Ursächlich sind im Wesentlichen steigende Anforderungen an die Entsorgung. Die Kosten für die 
Entsorgung von Dispersionsfarben sind leicht rückläufig von rd. 92 T€ auf rd. 87 T€ (-5,43 %). 
Die Kostensenkungen resultieren im Wesentlichen aus den prognostizierten Mengenveränderun-
gen als auch aus reduzierten Anlagenkosten. 
 
Verwaltungskosten 
Die Verwaltungskosten betragen für das Jahr 2022 2.571 T€ und steigen damit gegenüber 2021 
(2.331 T€) um +240 T€. Die Kostensteigerung resultiert im Wesentlichen aus den Kosten für das 
geplante „Zero-Waste-Konzept“.

Anlage 1 
 3 
Ausgleichsbetrag 
Die Überdeckung aus 2020 beträgt rd. 2.119 T€. In der Gebührenkalkulation ist eine Überde-
ckung in Höhe von 1.000 T€ als gebührenmindernder Ausgleichsbetrag berücksichtigt (Vorjahr: 
gebührensteigernde Unterdeckung in Höhe von 1.179 T€). Die Überdeckung resultiert im We-
sentlichen aus der in 2020 erfolgten Mehrwertsteuer.-Senkung von 19 % auf 16 %. Ein Aus-
gleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzunehmen.

Anlage 3_Synopse

6615 Zeichen

Anlage 3 
1 
Abfallgebührensatzung 
 
2021 2022 Anmerkungen 
§ 1 
Gebührenpflicht 
§ 1 
Gebührenpflicht 
 
... ...  
(2) ... (2) ...  
Im Falle des § 9 Abs. 5 Satz 2 AbfS wird 
die Gebührenpflicht zum 01.01.2021 redu-
ziert. 
 2021 wurde die virtuelle 20 l-Tonne neu 
eingeführt. Bei einer Beantragung die-
ser Tonne bis zum 31.03.2021 wurde 
die Gebühr hierfür rückwirkend zum 
01.03.2021 berechnet. 
 
Die Regelung ist ab 2022 nicht mehr 
relevant. 
... ...  
(5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über 
die Biotonne, Papier/Pappe über die Blaue 
Tonne, Wertstoffen über die Wertstoffton-
ne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfäl-
len gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe 
enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS 
werden separate Gebühren nicht erhoben; 
die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 
Absätze 1, 2, 4, und 10 erhobenen Ge-
bühren abgegolten. 
(5) Für die Entsorgung von Bioabfällen über 
die Biotonne, Papier/Pappe über die Blaue 
Tonne, Wertstoffen über die Wertstoffton-
ne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfäl-
len gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe 
enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS 
werden separate Gebühren nicht erhoben; 
die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 
Abs. 1, 2, 4 und 10 erhobenen Gebühren 
abgegolten.“  
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 3 
2 
2021 2022 Anmerkungen 
... ...  
§ 2 
Höhe der Gebühren 
§ 2 
Höhe der Gebühren
 
(1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AbfS (Gruppe I, 
Teilservice) für ein Kalenderjahr bei wö-
chentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 291,40 € 
2. 60 l-Behälter 335,62 € 
3. ... 
... 
(1) Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, 
Teilservice) für ein Kalenderjahr bei wö-
chentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 297,42 € 
2. 60 l-Behälter 342,28 € 
3. ... 
... 
 Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l 
bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert 
und beträgt 
 
 bei 20 l: 229,10 € 
 bei 30 l: 263,39 € 
Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 
AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei-
nes 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag 
reduziert und beträgt für die Inanspruch-
nahme von 
 
 20 l: 234,32 € 
 30 l: 269,04 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
Redaktionelle Änderung: Bezüge wur-
den entspr. der Änderungen in § 8 Abs. 
5 bis 6 AbfS angepasst. (2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 AbfS (Gruppe 
II, Vollservice) für ein Kalenderjahr bei 
wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 339,66 € 
2. 60 l-Behälter 393,22 € 
(2) Der Gebührensatz beträgt im Falle des 
§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, 
Vollservice) für ein Kalenderjahr bei  
wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 346,88 € 
2. 60 l-Behälter 401,32 €

Anlage 3 
3 
2021 2022 Anmerkungen 
3. 70 l-Behälter 437,43 € 
4. ... 
5. 110 l-Behälter 571,65 € 
6. ... 
3. 70 l-Behälter 446,37 € 
4. ... 
5. 110 l-Behälter 582,66 € 
6. ... 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 l 
bzw. 60 l – Behälters auf Antrag reduziert 
und beträgt 
 
 bei 20 l: 264,55 € 
 bei 30 l: 305,98 € 
Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 
AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei-
nes 40 l bzw. 60 l – Behälters auf Antrag 
reduziert und beträgt für die Inanspruch-
nahme von 
 
 20 l: 270,65 € 
 30 l: 312,69 € 
 
(„virtuelle“ Behälter).
Bezüge wurden entspr. der Änderungen 
in § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS angepasst. 
 
 Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 
AbfS wird die Gebühr für die Nutzung ei-
nes 70 l bzw. 110 l– Behälters auf Antrag 
reduziert und beträgt für die Inanspruch-
nahme von 
 
 20 l: 301,34 € 
 30 l: 343,38 € 
 40 l: 377,57 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
Es wurden für Kellerstandorte die Ge-
bühren der Vollservice-MGB nach Satz 
1 (40 l-Behälter) und Satz 2 (virtuelle 
20- und 30 l-Behälter) zugrunde gelegt 
und um den Hinderniszuschlag ergänzt.  
... ...  
(4) Eigenkompostierer erhalten auf Antrag (4) Eigenkompostierer  erhalten auf Antrag

Anlage 3 
4 
2021 2022 Anmerkungen 
einen Abschlag, ... bei wöchentlich einma-
liger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 35,92 € 
2. 60 l-Behälter 43,75 € 
3. 70 l-Behälter 48,33 € 
4. ... 
5. 110 l-Behälter 70,11 € 
6. ... 
einen Abschlag, ... bei wöchentlich einma-
liger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 36,35 € 
2. 60 l-Behälter 44,26 € 
3. 70 l-Behälter 48,90 € 
4. ... 
5. 110 l-Behälter 70,93 € 
6. ... 
Im Falle von § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 AbfS 
wird der Eigenkompostiererabschlag re-
duziert und beträgt 
 
 bei 20 l: 22,98 € 
 bei 30 l: 30,28 € 
Im Falle von § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS wird der 
Eigenkompostiererabschlag bei Nutzung 
eines 40 l, 60 l, 70 l und 110 l– Behälters 
auf Antrag reduziert und beträgt für die In-
anspruchnahme von 
 
 20 l: 23,25 € 
 30 l: 30,63 € 
 40 l: 36,35 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
Bezüge wurden entspr. der Änderungen 
in § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS angepasst. 
... ...  
(12) ... (12) ...  
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 1, 2, 4, 6 – 8: 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2  
S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 
Redaktionelle Änderung. 
... ...

Anlage 3 
5 
2021 2022 Anmerkungen 
... ...  
(14) ... (14) ...  
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 
Ziffern 1, 2, 4, 6 – 8: 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2  
S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 
Redaktionelle Änderung. 
... ...  
(15) ... (15) ...  
In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 
AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung ent-
sprechend § 2 Absätze 1 und 2. 
In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS 
erfolgt die Gebührenfestsetzung entspre-
chend § 2 Abs. 1, 2 und 4. 
Klarstellung. 
... ...  
§ 3 
Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren 
§ 3 
Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren nach § 2 Absätze 1 bis 7 
und 12 bis 14 für ein Kalenderjahr werden 
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 
15. November zu je gleichen Teilbeträgen 
fällig.  
(1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 bis 7, und 
12 bis 14 und 16 bis 19 für ein Kalender-
jahr werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. 
August und 15. November zu je gleichen 
Teilbeträgen fällig.  
 
Redaktionelle Änderung 
... ...  
... ...

Anlage 3 
6 
2021 2022 Anmerkungen 
(4)  Die Gebühren nach § 2 Absätze 10, 15 
und 16 Satz 2 werden mit der Bekanntga-
be der Bescheide, die Gebühren nach § 2 
Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Ab-
fallsackes fällig. 
(4)  Die Gebühren nach § 2 Abs. 10 und 15 
und 16 Satz 2 werden mit der Bekanntga-
be der Bescheide, die Gebühren nach § 2 
Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Ab-
fallsackes fällig. 
Redaktionelle Änderung 
... ...

Anlage 2_Gebührenberechnung

15767 Zeichen

AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren
Gebühren 2022 Restmüll 2022 20 30 40 60 70 80 110 120 180 240
Wochenleerungen (Systemabfuhr) 183.939 69 157 139 1.710 603 3.241 19.007 9.538 1.262 18.635
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen) 67.606.799 €     164,05 € 176,69 € 188,10 € 211,00 € 237,55 € 232,41 € 286,03 € 277,12 € 347,74 € 417,77 €
Papierkörbe, UFC und Grillasche-
behälter in Grünanlagen 3.100.088 €       2,69 € 3,54 € 4,21 € 5,12 € 5,66 € 6,20 € 8,21 € 8,82 € 12,92 € 17,09 €
Biotonne 13.106.649 €     11,38 € 14,98 € 17,78 € 21,65 € 23,92 € 26,19 € 34,70 € 37,28 € 54,63 € 72,27 €
Papiertonne 13.897.151 €     12,06 € 15,89 € 18,85 € 22,96 € 25,36 € 27,77 € 36,79 € 39,53 € 57,93 € 76,63 €
Wertstofftonne ÖRE 3.300.358 €       2,86 € 3,77 € 4,48 € 5,45 € 6,02 € 6,60 € 8,74 € 9,39 € 13,76 € 18,20 €
Altkleidersammlung 771.055 €          0,67 € 0,88 € 1,05 € 1,27 € 1,41 € 1,54 € 2,04 € 2,19 € 3,21 € 4,25 €
E-Schrottsammlung 3.816.727 €       3,31 € 4,36 € 5,18 € 6,31 € 6,97 € 7,63 € 10,10 € 10,86 € 15,91 € 21,04 €
Littering 12.386.511 €     10,60 € 13,96 € 16,57 € 20,17 € 22,29 € 24,40 € 32,33 € 34,73 € 50,90 € 67,33 €
Logistik AWB Zusatzleistungen 50.378.538 €     43,57 € 57,39 € 68,10 € 82,93 € 91,63 € 100,33 € 132,91 € 142,80 € 209,26 € 276,81 €
Entsorgung AVG Schadstoffe 491.864 €          0,43 € 0,56 € 0,67 € 0,81 € 0,90 € 0,98 € 1,30 € 1,40 € 2,05 € 2,71 €
Entsorgung AVG Restmüll 44.286.524 €     38,00 € 50,06 € 59,40 € 72,33 € 79,92 € 87,50 € 115,93 € 124,55 € 182,51 € 241,43 €
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt 13.685.524 €     11,88 € 15,65 € 18,57 € 22,61 € 24,98 € 27,35 € 36,23 € 38,93 € 57,04 € 75,46 €
Abschlag Eigenkompostierer 11.797 €            0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,03 € 0,05 € 0,07 €
Wertstoffhöfe 82.491 €            0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,14 € 0,15 € 0,16 € 0,22 € 0,23 € 0,34 € 0,45 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 2.570.762 €       13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 €
Ausgleich Vorjahre 1.000.000 €-       -0,86 € -1,13 € -1,34 € -1,63 € -1,80 € -1,97 € -2,61 € -2,80 € -4,11 € -5,44 €
Gebühren 2022 Restmüll 177.622.435 €   270,65 € 312,69 € 346,88 € 401,32 € 446,37 € 459,73 € 582,66 € 594,78 € 806,75 € 1.020,48 €
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a.
171.737.958 € 264,55 € 305,98 € 339,66 € 393,22 € 437,43 € 450,73 € 571,65 € 583,76 € 792,58 € 1.003,14 €
€ Gebührenveränderung 5.884.477 € 6,10 € 6,71 € 7,22 € 8,11 € 8,93 € 8,99 € 11,01 € 11,02 € 14,17 € 17,33 €
% Gebührenveränderung 3,43% 2,31% 2,19% 2,13% 2,06% 2,04% 2,00% 1,93% 1,89% 1,79% 1,73%
Ø Gebührenveränderung gewichtet 1,66% 0,00% 0,00% 0,00% 0,01% 0,00% 0,02% 0,12% 0,06% 0,01% 0,19%
Gebühr Vorjahr
Vollservice
Tonnen
Seite 1 von 9

AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren
Gebühren 2022 Restmüll
Wochenleerungen (Systemabfuhr)
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen)
Papierkörbe, UFC und Grillasche-
behälter in Grünanlagen
Biotonne
Papiertonne 
Wertstofftonne ÖRE
Altkleidersammlung
E-Schrottsammlung 
Littering 
Logistik AWB Zusatzleistungen
Entsorgung AVG Schadstoffe
Entsorgung AVG Restmüll
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt
Abschlag Eigenkompostierer
Wertstoffhöfe
Verwaltungskosten Stadt Köln
Ausgleich Vorjahre
Gebühren 2022 Restmüll
€ Gebührenveränderung
% Gebührenveränderung
Ø Gebührenveränderung gewichtet
Gebühr Vorjahr
500 660 770 1.100 500 660 770 1.100 3.000 5.000 3.000 5.000
2.386 2.086 7.543 19.031 1 3 5 34 5 52 20 42
778,45 € 945,15 € 897,86 € 1.113,74 € 778,45 € 945,15 € 897,86 € 1.113,74 € 3.153,80 € 3.745,28 € 5.623,27 € 6.562,46 €
33,35 € 39,92 € 43,52 € 62,80 € 37,02 € 48,87 € 57,02 € 81,45 € 150,92 € 251,54 € 154,32 € 220,45 €
141,00 € 168,77 € 184,02 € 265,51 € 156,53 € 206,62 € 241,06 € 344,37 € 638,08 € 1.063,47 € 652,42 € 932,03 €
149,50 € 178,95 € 195,11 € 281,52 € 165,97 € 219,09 € 255,60 € 365,14 € 676,57 € 1.127,61 € 691,77 € 988,24 €
35,50 € 42,50 € 46,34 € 66,86 € 39,42 € 52,03 € 60,70 € 86,72 € 160,67 € 267,79 € 164,28 € 234,69 €
8,29 € 9,93 € 10,83 € 15,62 € 9,21 € 12,16 € 14,18 € 20,26 € 37,54 € 62,56 € 38,38 € 54,83 €
41,06 € 49,15 € 53,59 € 77,32 € 45,58 € 60,17 € 70,20 € 100,28 € 185,81 € 309,69 € 189,99 € 271,41 €
131,36 € 157,23 € 171,44 € 247,36 € 145,83 € 192,50 € 224,59 € 320,84 € 594,47 € 990,78 € 607,83 € 868,33 €
540,08 € 646,44 € 704,84 € 1.016,99 € 599,57 € 791,44 € 923,35 € 1.319,06 € 2.444,07 € 4.073,45 € 2.498,99 € 3.569,99 €
5,29 € 6,33 € 6,91 € 9,96 € 5,87 € 7,75 € 9,05 € 12,92 € 23,95 € 39,91 € 24,48 € 34,98 €
471,05 € 563,82 € 614,76 € 887,01 € 522,94 € 690,28 € 805,33 € 1.150,47 € 2.131,69 € 3.552,81 € 2.179,59 € 3.113,70 €
147,23 € 176,22 € 192,14 € 277,24 € 163,45 € 215,75 € 251,71 € 359,58 € 666,26 € 1.110,44 € 681,24 € 973,19 €
0,13 € 0,15 € 0,17 € 0,24 € 0,14 € 0,19 € 0,22 € 0,31 € 0,57 € 0,96 € 0,59 € 0,84 €
0,89 € 1,06 € 1,16 € 1,67 € 0,99 € 1,30 € 1,52 € 2,17 € 4,02 € 6,69 € 4,11 € 5,87 €
13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 €
-10,61 € -12,69 € -13,84 € -19,97 € -11,77 € -15,54 € -18,13 € -25,90 € -47,99 € -79,99 € -49,07 € -70,10 €
1.941,13 € 2.334,07 € 2.411,01 € 3.290,83 € 2.067,69 € 2.642,49 € 2.875,77 € 3.933,35 € 8.366,34 € 12.423,56 € 10.952,63 € 14.169,87 €
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a.
1.909,29 € 2.295,87 € 2.372,68 € 3.240,47 € 2.034,56 € 2.601,12 € 2.832,68 € 3.876,42 € 8.235,35 € 12.242,76 € 10.760,47 € 13.931,57 €
31,83 € 38,21 € 38,33 € 50,36 € 33,13 € 41,36 € 43,08 € 56,93 € 130,99 € 180,80 € 192,16 € 238,30 €
1,67% 1,66% 1,62% 1,55% 1,63% 1,59% 1,52% 1,47% 1,59% 1,48% 1,79% 1,71%
0,04% 0,05% 0,17% 0,54% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00%
Vollservice
Behälter Müllschleusen UFC Mulden
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.1 Berechnung der Abfallgebühren
Gebühren 2022 Restmüll
Wochenleerungen (Systemabfuhr)
Logistik AWB (Systemabfuhr + Pressen)
Papierkörbe, UFC und Grillasche-
behälter in Grünanlagen
Biotonne
Papiertonne 
Wertstofftonne ÖRE
Altkleidersammlung
E-Schrottsammlung 
Littering 
Logistik AWB Zusatzleistungen
Entsorgung AVG Schadstoffe
Entsorgung AVG Restmüll
Entsorgung AVG Bio + Grünschnitt
Abschlag Eigenkompostierer
Wertstoffhöfe
Verwaltungskosten Stadt Köln
Ausgleich Vorjahre
Gebühren 2022 Restmüll
€ Gebührenveränderung
% Gebührenveränderung
Ø Gebührenveränderung gewichtet
Gebühr Vorjahr
Pressen
20 30 40 60 80 120 180 240
670 2.556 2.403 22.353 27.493 30.706 2.125 10.065 756 Entl. p.a.
127,72 € 133,04 € 138,64 € 151,96 € 163,43 € 185,58 € 218,54 € 251,41 € 265,01 € je Entl.
2,69 € 3,54 € 4,21 € 5,12 € 6,20 € 8,82 € 12,92 € 17,09 €
11,38 € 14,98 € 17,78 € 21,65 € 26,19 € 37,28 € 54,63 € 72,27 €
12,06 € 15,89 € 18,85 € 22,96 € 27,77 € 39,53 € 57,93 € 76,63 €
2,86 € 3,77 € 4,48 € 5,45 € 6,60 € 9,39 € 13,76 € 18,20 €
0,67 € 0,88 € 1,05 € 1,27 € 1,54 € 2,19 € 3,21 € 4,25 €
3,31 € 4,36 € 5,18 € 6,31 € 7,63 € 10,86 € 15,91 € 21,04 €
10,60 € 13,96 € 16,57 € 20,17 € 24,40 € 34,73 € 50,90 € 67,33 € 50,35 € je t
43,57 € 57,39 € 68,10 € 82,93 € 100,33 € 142,80 € 209,26 € 276,81 € 50,35 € je t
0,43 € 0,56 € 0,67 € 0,81 € 0,98 € 1,40 € 2,05 € 2,71 €
38,00 € 50,06 € 59,40 € 72,33 € 87,50 € 124,55 € 182,51 € 241,43 € 143,37 € je t
11,88 € 15,65 € 18,57 € 22,61 € 27,35 € 38,93 € 57,04 € 75,46 €
0,01 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,03 € 0,05 € 0,07 €
0,07 € 0,09 € 0,11 € 0,14 € 0,16 € 0,23 € 0,34 € 0,45 €
13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € 13,92 € je Entl.
-0,86 € -1,13 € -1,34 € -1,63 € -1,97 € -2,80 € -4,11 € -5,44 € -4,07 € je t
234,32 € 269,04 € 297,42 € 342,28 € 390,75 € 503,24 € 677,55 € 854,12 € 278,93 € je Entl.
p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. p.a. 189,65 € je t
229,10 € 263,39 € 291,40 € 335,62 € 383,42 € 494,45 € 666,53 € 840,82 € 198,63 € je t
5,22 € 5,65 € 6,02 € 6,67 € 7,32 € 8,79 € 11,02 € 13,29 € -8,97 € je t
2,28% 2,14% 2,07% 1,99% 1,91% 1,78% 1,65% 1,58% -4,52%
0,00% 0,01% 0,00% 0,09% 0,12% 0,16% 0,01% 0,08% -0,03%
Teilservice
Tonnen
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.2 Kosten/Gebühren Biotonne
2022 Kosten Biotonne 
quersubventioniert
Summe 2022 60l VS 80l VS 120l VS 240l VS 500l VS 660l VS 60l TS 80l TS 120l TS 240l TS
Gefäße mit 1x wöchentlicher Leerung 91.858 Stk. 597 Stk. 2.373 Stk. 4.207 Stk. 6.189 Stk. 787 Stk. 3.237 Stk. 2.913 Stk. 9.344 Stk. 32.608 Stk. 29.603 Stk.
Logistik AWB Brutto 13.106.649 € 112,00 € 121,09 € 133,04 € 178,68 € 316,42 € 375,24 € 98,07 € 105,62 € 115,92 € 154,40 €
Entsorgung KVK Brutto 13.685.524 € 49,21 € 65,62 € 98,42 € 196,85 € 410,10 € 541,33 € 49,21 € 65,62 € 98,42 € 196,85 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 0 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
Kosten 2022 pro Behälter 26.792.172 € 161,21 € 186,71 € 231,46 € 375,53 € 726,52 € 916,57 € 147,28 € 171,24 € 214,34 € 351,25 €
Kosten 2022 26.792.172 € 96.243 € 443.052 € 973.765 € 2.324.131 € 571.768 € 2.966.926 € 429.031 € 1.600.023 € 6.989.297 € 10.397.936 €
Vorjahr 26.004.877 € 159,75 € 185,45 € 230,75 € 376,22 € 729,31 € 921,29 € 146,16 € 170,34 € 214,04 € 352,53 €
Die "Kosten 2022 pro Behälter" stellen zugleich die Gebühren für die Inanspruchnahme der zusätzlichen, nicht quersubventionierten, Biotonnen dar (vgl. §2 Abs. 18 und 19 AbfGS).
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.3 Eigenkompostiererabschlag
Abschlag Eigenkompostierer 2022
Hausmüllgebührenzahler erhalten einen Eigenkompostiererabschlag, wenn sie nachweisen, ob und in welchem Umfang sie 
den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Zur Kompostierung geeignet sind 
vor allem Hecken- und Grasschnitt, Laub, Garten- und Küchenabfälle.
199
20 30 40 60 70 80 110 120 180 240 500 660 770 1100 3000 UFC 5000 UFC 3000 MU 5000 MU
Abschlag 23,25 € 30,63 € 36,35 € 44,26 € 48,90 € 53,54 € 70,93 € 76,21 € 111,68 € 147,73 € 288,23 € 344,99 € 376,16 € 542,74 € 1.304,35 € 2.173,91 € 1.333,66 € 1.905,22 €
Fälle 0 0 1 9 1 8 2 7 3 2 0 0 0 0 0 0 0 0
0,00 € 0,00 € 36,35 € 398,34 € 48,90 € 428,33 € 141,87 € 533,46 € 335,03 € 295,46 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
500 660 770 1.100
Abschlag 319,98 € 422,37 € 492,77 € 703,96 €
Fälle 0 0 0 0
0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
20 30 40 60 80 120 180 240
Abschlag 23,25 € 30,63 € 36,35 € 44,26 € 53,54 € 76,21 € 111,68 € 147,73 €
Fälle 3 8 2 77 42 26 5 3
69,76 € 245,04 € 72,69 € 3.408,01 € 2.248,75 € 1.981,43 € 558,38 € 443,18 €
Prüfung von Anträgen auf Eigenkompostierung
 Entgelt AWB 27,62 €
 Anträge 20
Summe 552,40 €
Teilservice
Der Abschlag incl. Prüfung von Anträgen für 2022 beträgt in Summe 11.797,38 €
Die Fälle für 2022 betragen in Summe
Vollservice
Müllschleusen
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.4 Übrige Gebühren
Übrige Gebühren
Entfernte Standorte, Bereitstellservice, Vollservice Plus, Zusatzleerung Papier, Zuschlag Arzttonne
Gebühr 2022 20 l bis              
240 l
500 l bis               
1.100 l 20 l bis 240 l 500 l bis 1.100 l Gesamt
1. entfernte Standorte auf privatem Grund 
Entgelt AWB 28,23 € 75,27 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 €
bis 25 m 42,15 € 89,19 € 1.887 830
Entgelt AWB 47,03 € 188,15 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 €
bis 40 m 60,95 € 202,07 € 878 897
Entgelt AWB 70,56 € 329,26 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 €
über 40 m 84,48 € 343,18 € 127 215
2. Bereitstellservice
Entgelt AWB 50,35 € 251,79 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 €
je angefangene 50 m 64,27 € 265,71 € 129
3. Hindernisse
Entgelt AWB 16,77 € 67,15 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 € 13,92 €
bis 15 m 30,69 € 81,07 € 0
4. Kontrolle Fehlbefüllungen (Vollservice Plus)
Entgelt AWB 763,87 €
Verwaltungskosten Stadt Köln 13,92 €
Gebühr 2022 777,79 € 109
5.072
Zusatzleerung Blaue Tonnen und Behälter
Gebühr 2022 je Abfuhr 27,62 €
Vollservice
80 2,37 € 4,10 €
120 2,64 €
240 3,51 €
770 8,10 €
1100 10,39 €
3000 108,14 €
5000 126,20 €
UFC 3000 60,65 €
UFC 5000 72,02 €
Teilservice
80 1,84 €
120 2,01 €
240 2,53 €
Zuschlag Arzttonne
je Jahr
Gebühr je Abfallsack
 Anzahl Fälle 2022
4.834
129
0
Gesamtzahl Fälle Entfernte Standorte, Bereitstellung, Hindernisse und Kontrolle Fehlbefüllungen
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.5 Logistikkosten PPK
2022 AWB Logistikosten Papier/Pappe/Kartonage (PPK)
Summe 2022 40l VS
Sack
80l VS 120l VS 240l VS 770l VS 1100l VS 3000l VS 5000l VS 3000l UFC 5000l UFC 40l TS
Sack
80l TS 120l TS 240l TS
Reguläre Behälter (14-täg. Lrg.) 167.395 Stk. 1.703 Stk. 18.532 Stk. 8.070 Stk. 27.115 Stk. 2.139 Stk. 19.951 Stk. 4 Stk. 5 Stk. 0 Stk. 84 Stk. 217 Stk. 366 Stk. 62.332 Stk. 26.877 Stk.
Entgelt AWB 16,12 € 61,52 € 68,56 € 91,25 € 210,61 € 270,25 € 2.811,65 € 3.281,25 € 1.576,89 € 1.872,63 € 16,12 € 47,93 € 52,35 € 65,80 €
Logistik AWB Brutto 15.274.897 € 27.452 € 1.140.089 € 553.279 € 2.474.244 € 450.495 € 5.391.758 € 11.247 € 16.406 € 0 € 157.301 € 3.498 € 17.542 € 3.263.080 € 1.768.507 €
Zusatz-Behälter 16 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 1 Stk. 1 Stk. 14 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk. 0 Stk.
Logistik AWB Zusatz Brutto 4.085 € 0 € 0 € 0 € 91 € 211 € 3.784 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Behälter Gesamt 167.411 Stk. 1.703 Stk. 18.532 Stk. 8.070 Stk. 27.116 Stk. 2.140 Stk. 19.965 Stk. 4 Stk. 5 Stk. 0 Stk. 84 Stk. 217 Stk. 366 Stk. 62.332 Stk. 26.877 Stk.
Logistik AWB Gesamt Brutto 15.278.983 € 27.452 € 1.140.089 € 553.279 € 2.474.335 € 450.705 € 5.395.541 € 11.247 € 16.406 € 0 € 157.301 € 3.498 € 17.542 € 3.263.080 € 1.768.507 €
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.6 Diagramm
Hausmüllsammlung AWB 
25,70% 
Hausmüllverbrennung AVG 
24,79% 
Verwaltungskosten Stadt Köln 
1,44% 
Sperrmüllsammlung 2,16% 
Schadstoffsammlung 0,98% 
Papierkorbentleerung 6,51% 
Müllumladestationen 1,37% 
Wertstoffcenter/-höfe 1,18% 
Altkleidersammlung 0,43% 
Biotonne 15,00% 
Sammlung  E-Altgeräte 2,14% 
Grünanlagen (Littering, 
Papierkörbe, 
Grillaschebehälter) 8,67% 
Wertstofftonne 1,85% Holsystem Papiertonne  7,78% 
Leistungen in der Hausmüllgebühr 2022 
   46,6 % Zusatzleistung    46,6 % Zusatzleistung    46,6 % Zusatzleistung 48,07% Zusatzleistung 
51,93% Kernleistung 
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AbfGS_2022_Anlage 2_Gebührenberechnung Anlage 2.7 Schiffe
2022 - Entsorgung Rheinschiffe je angefangene 24 Stunden Liegezeit
660 Liter 1.100 Liter Summe
Gebühr / a 2.334,07 €      3.290,83 €      
Gebühr / Leerung 44,89 €           63,29 €           
Entleerungen 4.300 Stk. 1.900 Stk. 6.200 Stk.
Kosten 193.009,98 €  120.241,83 €  313.251,81 €  
Zusatzleistung AWB 173.221,96
Summe 486.473,77 €  
Hotel Fahrgast Summe
bis 800 qm 8 25
> 800 bis 1.300 qm 41 511
über 1.300 qm 9 1.242
Summe 58 1.778
Hotel Fahrgast
bis 800 qm 2,00 1,50
> 800 bis 1.300 qm 4,00 3,00
über 1.300 qm 4,57 3,43
Hotel Fahrgast Summe
bis 800 qm 16 38
> 800 bis 1.300 qm 164 1.533
über 1.300 qm 41 4.260
Summe 221 5.831 6.052
Hotel Fahrgast Summe
bis 800 qm 0,26% 0,62%
> 800 bis 1.300 qm 2,71% 25,33%
über 1.300 qm 0,68% 70,39%
Summe 3,65% 96,35% 100,00%
Hotel Fahrgast Summe
bis 800 qm 1.286,18 €      3.014,49 €      
> 800 bis 1.300 qm 13.183,37 €    123.232,40 €  
über 1.300 qm 3.306,29 €      342.451,03 €  
Summe 17.775,85 €    468.697,92 €  
Hotel Fahrgast Summe
bis 800 qm 160,77 €         120,58 €         
> 800 bis 1.300 qm 321,55 €         241,16 €         
über 1.300 qm 367,37 €         275,73 €         
Verteilung der Kosten
Kosten nach Schiffklasse
486.473,77 €  
Kosten je ungewichtetem Liegetag = Schiffsgebühr
486.473,77 €  
Kosten
Entsorgung
erstmalig ab 2018
Inanspruchnahme
Liegetage
1.836
Faktoren zur Berücksichtigung der Schiffsgröße
Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet
Liegetage nach Schiffsgröße gewichtet (Anteil in %)
Seite 9 von 9

Beschlussvorlage Rat

3340 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3200/2021 
Freigabedatum 
07.10.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über die Abfallgebühren der Stadt Köln in der in der Anlage 4 beige-
fügten Fassung. 
 
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzung ohne erneuten Ratsbe-
schluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine 
inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 07.10.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.10.2021 
Finanzausschuss 08.11.2021 
Rat 09.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Präambel der Abfallgebührensatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des 
Landesabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. 
Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla-
ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An-
passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere zur fünfstufigen Abfallhierarchie. 
Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bezüglich der Satzungen in den 
Nummerierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie 
in Kraft treten. 
Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambeln der Abfall- und Abfallgebührensatzun-
gen ohne erneuten Ratsbeschluss durch öffentliche Bekanntmachung an die aktuelle Rechtslage an-
zupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
Begründung für den Klimaschutz 
Den Abfallgebühren 2022 liegen die Ziele des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Köln und des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugrunde. Sie sehen insbesondere einen weiteren Ausbau der Ge-
trenntsammlung von werthaltigen Abfällen vor, die eine stoffliche Verwertung ermöglicht und dadurch 
die Kreislaufwirtschaft stärkt. In dem Maße, wie Ressourcen geschont werden, trägt dies zum Klima-
schutz bei. Die Abfallgebühren 2022 berücksichtigen aber auch, dass in Folge der Corona-Pandemie 
und damit entgegen der Entwicklung in den Vorjahren seit 2020 ein Wiederanstieg der Restabfall-
mengen zu beobachten ist. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Aufgrund von internem Beratungsbedarf konnte die Vorlage nicht fristgerecht bereitgestellt werden. 
Dennoch ist das Ziel des Rates, die Gebührensatzungen in die Novembersitzung des Rates einzu-
bringen, zu halten. Dies ist auch angesichts des benötigten zeitlichen Vorlaufs zur Veranlagung der 
Gebühren sowie Ausfertigung und Zustellung der Gebührenbescheide im Nachgang zur Ratsent-
scheidung erforderlich. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Begründung 
Anlage 2 Gebührenberechnung 
Anlage 3 Synopse

3 
Anlage 4 Satzungstext

Anlage 4_Satzungstext

19506 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
 
Satzung über die 
Abfallgebühren in der Stadt Köln 
(Abfallgebührensatzung - AbfGS -) 
vom ___. 2021 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____2021 aufg rund der §§ 4, 5, 6 und 20 
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfal en vom 21. Oktober 
1969 (SGV. NRW. 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Abs. 1 d er Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023)  und der §§ 1, 2 und 9 
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Jun i 1988 (GV. NRW. S. 250) 
- Landesabfallgesetz - jeweils in der bei Erlass der Satzung ge ltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen. 
 
 
I. 
 
§ 1 
Gebührenpflicht 
 
(1)  Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Köln (§§ 1 bis 3 
Abfallsatzung - AbfS -) werden 
a) von dem/der Grundstückseigentümer/in 
b) im Falle des § 23 AbfS zusätzlich von den dort genannten Per sonen als 
Gesamtschuldner/innen,  
c) für Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 sowie  § 16 AbfS von den 
Leistungsempfänger/ innen 
d) im Fall des § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 AbfS von den dort genannte n Erzeugern/innen 
und Besitzern/innen von Abfällen 
Gebühren erhoben. 
 
Übt ein anderer als der/die Eigentümer/in die tatsächliche Herrschaft über das 
Grundstück in der Weise aus, dass er/sie den/die Eigentümer/in im Regelfall für die 
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich 
ausschließen kann, ist er/sie Gebührenschuldner/in.  
 
In den Fällen des § 39 Abs. 2 Ziff. 1 S. 2 AO ist der/die Eigentümer/in 
Gebührenschuldner/in. 
 
Die Gebühren werden nach einem modifizierten Volumenmaßstab erhoben, der 
grundsätzlich auf das Volumen des in Anspruch genommenen Restmüllbehälters 
abstellt, bei dem jedoch bei der Zurechnung der voraussichtlichen Kosten – von den 
Logistik- und Verwaltungskosten abgesehen – die in der Hausmüllanalyse 2015/2016 
des INFA-Instituts in der Fassung des Endberichts vom 7. Dezember 2016 ermittelte 
durchschnittliche Verdichtung berücksichtigt wird, die in einem Restmüllbehälter eines 
bestimmten Volumens vorzufinden ist; bei den virtuellen 20 l- und 30 l-Behältern und 
den neu eingeführten 40 l-Behältern werden die Dichtewerte aus der Stellungnahme 
des INFA-Instituts vom 8. Juli 2020 zugrunde gelegt; bei den 500 l-, 660 l-, 770 l- und 
1.100 l-Behältern wird zusätzlich danach differenziert, ob Müllschleusen zum Einsatz 
kommen. 
 
Die Berücksichtigung der Verdichtung erfolgt, indem die genannten Kosten nach 
Äquivalenzziffern verteilt werden und hierbei die voraussichtlich anfallenden Volumina 
auf der Grundlage der in den vorgenannten INFA-Berechnungen ermittelten

2 
 
Raumdichte (Verhältnis von Gewicht des Restmülls und Volumen des 
Restmüllbehälters) gewichtet werden.  
 
Auf diese Weise werden alle voraussichtlichen Kosten, auch die Kosten der 
Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, von Papier/Pappe über die 
Papiertonne, von Wertstoffen über die Wertstofftonne, von sperrigen und von 
Schadstoffe enthaltenden Abfällen sowie die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW 
verteilt (Einheitsgebühr); lediglich bei den Pressen werden von vorgenannten Kosten 
nur die Kosten nach § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW in Ansatz gebracht. 
 
Bei den Logistikkosten werden den Restmüllbehältern die tatsächlich entstehenden 
Fremdleistungsentgelte zugerechnet. 
 
Die städtischen Verwaltungskosten werden auf alle Restmüllbehälter und 
Logistikzuschläge zu gleichen Teilen umgelegt. 
 
Mit der Entrichtung der Gebühr für die Restmüllbehälter als Einheitsgebühr sind die 
Nebenleistungen, insbesondere die Inanspruchnahme von Bio-, Papier- und 
Wertstofftonne in der Größenordnung der Restmüllbehälter, der Sperrmüllabfuhr und 
der Wertstoff-Center abgegolten; dies gilt nicht für die Pressen, deren Nutzer die 
vorgenannten Nebenleistungen nicht ohne gesondertes Entgelt in Anspruch nehmen 
können. 
 
Grundlagen für die Gebührenberechnung sind Anzahl, Art und Größe der aufgestellten 
Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der 
regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung 
der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten 
Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viele Abfallbehälter im 
Einzelfall zu entleeren waren. Unberücksichtigt bleibt auch, ob und in welchem Umfang 
sperrige, Schadstoffe enthaltende sowie wiederverwertbare Abfälle zur Abfuhr 
gegeben wurden. 
 
(2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich antizipiert am J ahresanfang für das 
gesamte Jahr. Wird ein Abfallbehälter unterjährig aufgestellt, entsteht die 
Gebührenpflicht bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem Ersten des dem 
Aufstellen des Behälters folgenden Monats. 
 
Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Gleiche 
gilt, wenn sie bei der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (im Folgenden „AWB“ 
genannt) abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 
AbfS nicht widerspricht. 
 
 
(3)  Im Falle des § 9 Abs. 4 sowie des § 11 Abs. 4 S. 2 AbfS en tsteht die Gebührenpflicht 
mit dem Beginn der Leistung, im Falle des § 17 Abs. 1 AbfS mit der Annahme der 
Abfälle an der Abfallentsorgungsanlage und im Falle des § 11 Abs. 3 sowie des § 16 
AbfS mit der Ausgabe des Abfallsackes oder Behälters; die Ausgabe gilt als Beginn der 
Leistung. Im Falle des § 11 Abs. 2 S. 4 AbfS entsteht die Gebührenpflicht mit dem 
Bereitstellen im Hafenbereich oder an anderen Liegeplätzen im Stadtgebiet Köln. 
 
(4)  Beim Wechsel des/der Grundstückseigentümers/in oder der in  § 23 AbfS genannten 
Personen ist vom Beginn des folgenden Monats an der/die Rechtsnachfolger/in 
gebührenpflichtig. Ist im Rechtsänderungsvertrag geregelt, dass der Erwerber die 
Lasten zu einem früheren Zeitpunkt übernimmt, so ist er ab diesem Zeitpunkt neben 
dem Eigentümer Gebührenschuldner. Den Wechsel haben der bisherige und der neue 
Eigentümer unverzüglich der Stadt anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.

3 
 
 
(5)  Für die Entsorgung von Bioabfällen über die Biotonne, Papi er/Pappe über die Blaue 
Tonne, Wertstoffen über die Wertstofftonne gem. § 9 Abs. 1 AbfS, sperrigen Abfällen 
gem. § 13 AbfS sowie Schadstoffe enthaltenden Abfällen gem. § 15 AbfS werden 
separate Gebühren nicht erhoben; die Kosten hierfür sind mit den nach § 2 Abs. 1, 2 
und 10 erhobenen Gebühren abgegolten. 
 
(6)  Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) erhalten für die 
unbefristete Inanspruchnahme der Abfallbehälter einen Gebührenbescheid, der mit 
dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Bei 
Wohnungseigentümern können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der 
Gemeinschaft festgesetzt werden. 
 
(7)  Sind Abfallbehälter für mehrere zusammenhängende oder bena chbarte Grundstücke 
desselben/derselben Gebührenpflichtigen auf einem gemeinschaftlichen Standplatz 
aufgestellt, oder sind Abfallbehälter auf gemeinsamen schriftlichen Antrag der 
Anschlusspflichtigen für mehrere benachbarte Grundstücke zur gemeinsamen 
Benutzung zur Verfügung gestellt, können die Gebühren hierfür anteilig und zusammen 
veranlagt werden. 
 
(8)  Die Gebührenpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) erhal ten für die erbrachten 
Leistungen einen Gebührenbescheid. Sie erhalten im Falle des § 11 Abs. 2 AbfS über 
den Erwerb gegen Barzahlung einen Beleg. 
 
Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS übermittelt die HGK Häfen und Güterverkehr Köln 
AG den Gebührenbescheid als äußerlich erkennbaren Teil ihrer Hafenrechnung. 
 
(9)  Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentlic he Last auf dem 
Grundstück. 
 
§ 2 
Höhe der Gebühren 
 
(1)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Zif f. 1 AbfS (Gruppe I, Teil-
Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 297,42 € 
2. 60 l-Behälter  342,28 € 
3. 80 l-Behälter  390,75 € 
4. 120 l-Behälter  503,24 € 
5. 180 l-Behälter 677,55 € 
6. 240 l-Behälter 854,12 € 
 
Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 
l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von 
 
 20 l: 234,32 € 
 30 l:  269,04 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
 
(2)  Der Gebührensatz beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Zif f. 2 AbfS (Gruppe II, Voll-
Service) für ein Kalenderjahr bei wöchentlich einmaliger Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 346,88 € 
2. 60 l-Behälter  401,32 €

4 
 
3. 70 l-Behälter  446,37 € 
4. 80 l-Behälter  459,73 € 
5. 110 l-Behälter  582,66 € 
6. 120 l-Behälter  594,78 € 
7. 180 l-Behälter 806,75 € 
8. 240 l-Behälter 1.020,48 € 
9. 500 l-Behälter 1.941,13 € 
10. 660 l-Behälter 2.334,07 € 
11. 770 l-Behälter 2.411,01 € 
12. 1.100 l-Behälter 3.290,83 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 2.067,69 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 2.642,49 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 2.875,77 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 3.933,35 € 
17. 3.000 l-Unterflurbehälter 8.366,34 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter 12.423,56 € 
19. 3.000 l-Behälter 10.952,63 € 
20. 5.000 l-Behälter 14.169,87 € 
 
Im Falle von § 8 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 40 
l bzw. 60 l-Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme von  
 
 20 l: 270,65 € 
 30 l: 312,69 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
 
Im Falle von § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AbfS wird die Gebühr für die Nutzung eines 
70 l bzw. 110l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die Inanspruchnahme 
von 
 
 20 l: 301,34 € 
 30 l: 343,38 € 
 40 l: 377,57 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
 
(3)  Der Gebührensatz für eine Korrektur von Fehlbefüllungen (N achsortierung) gem. § 12 
Abs. 9 AbfS beträgt für ein Kalenderjahr 777,79 € bei einmal wöchentlicher Abfuhr pro 
Restmüllbehälter der Größe 500 l bis 1.100 l (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AbfS). 
 
(4)  Eigenkompostierer erhalten auf Antrag einen Abschlag, wenn  sie nachweisen, ob und 
in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und Grünschnitt ordnungsgemäß 
und schadlos verwerten. Der Abschlag beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 
2 AbfS (Gruppe I, Teil-Service, Gruppe II, Voll-Service) bei wöchentlich einmaliger 
Abfuhr für 
 
1. 40 l-Behälter 36,35 € 
2. 60 l-Behälter  44,26 € 
3. 70 l-Behälter  48,90 € 
4. 80 l-Behälter  53,54 € 
5. 110 l-Behälter 70,93 € 
6. 120 l-Behälter 76,21 € 
7. 180 l-Behälter 111,68 € 
8. 240 l-Behälter 147,73 € 
9. 500 l-Behälter 288,23 €

5 
 
10. 660 l-Behälter 344,99 € 
11. 770 l-Behälter 376,16 € 
12. 1.100 l-Behälter 542,74 € 
13. 500 l-Behälter mit Müllschleuse 319,98 € 
14. 660 l-Behälter mit Müllschleuse 422,37 € 
15. 770 l-Behälter mit Müllschleuse 492,77 € 
16. 1.100 l-Behälter mit Müllschleuse 703,96 € 
17. 3.000 l-Unterflurbehälter 1.304,35 € 
18. 5.000 l-Unterflurbehälter 2.173,91 € 
19. 3.000 l-Behälter 1.333,66 € 
20. 5.000 l-Behälter 1.905,22 € 
 
 
Im Falle von § 8 Abs. 5 bis 6 AbfS wird der Eigenkompostiererabschlag bei Nutzung 
eines 40 l, 60 l, 70 l und 110 l – Behälters auf Antrag reduziert und beträgt für die 
Inanspruchnahme von 
 
 20 l: 23,25 € 
 30 l: 30,63 € 
 40 l: 36,35 € 
 
(„virtuelle“ Behälter). 
 
(5)  Im Falle des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 AbfS (verschließbare Abfal lbehälter – Arzttonnen -) 
erhöhen sich die Gebühren nach § 2 Abs.1 und 2 um 27,62 € je Behälter und Jahr. 
 
(6)  Wird der Abfall mehr als einmal wöchentlich bzw. mehr als einmal zweiwöchentlich 
eingesammelt, so erhöhen sich die Gebühren bzw. Gebührenabschläge nach den Abs. 
1 bis 4 und 12 bis 14 entsprechend. 
 
(7)  Werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3 .000 l bzw. 5.000 l nach 
Abs. 2 Ziff. 19 und 20 weniger als einmal wöchentlich entleert, so verringern sich die 
Gebühren entsprechend. 
 
(8)  Besteht die Gebührenpflicht nicht während des ganzen Kalen derjahres, verringern sich 
die Gebühren für jeden Monat ohne Gebührenpflicht. 
 
(9)  Mit 1/52 der jeweiligen Jahresgebühr je Entleerung werden berechnet die 
 
1. vorübergehende Bereitstellung von Abfallbehältern (§ 9 Abs. 4 AbfS), 
2. Entsorgung im Rahmen der offenen Abfuhr (§ 11 Abs. 3 AbfS); 
Bemessungsgrundlage ist ein 1.100 l-Restmüllbehälter sowie der Grad der 
Befüllung, 
3. Entsorgung des Inhalts einer falsch befüllten Wertstofftonne  (§ 11 Abs. 4 S. 2 
AbfS) als Restmüll, und zwar nach der Gebühr für den Restmüllbehälter der 
gleichen Größe. 
 
Im Falle von S. 1 Ziff. 1 wird zur Abgeltung des logistischen Mehraufwands ein 
einmaliger Zuschlag in Höhe von 1/52 der Jahresgebühr erhoben; bei mehreren 
Behältern richtet sich der Zuschlag nach dem größten Behälter. 
 
(10)  Im Falle des § 11 Abs. 3 S. 4 AbfS beträgt die Gebühr je angefangene 24 Stunden 
Liegezeit bei 
 
Fahrgastschiffen 
 bis 800 qm genutzter Wasserfläche   120,58 €

6 
 
 über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche 241,16 € 
 über 1.300 qm genutzter Wasserfläche   275,73 € 
 
Hotelschiffen 
 bis 800 qm genutzter Wasserfläche   160,77 € 
 über 800 qm bis 1.300 qm genutzter Wasserfläche  321,55 € 
 über 1.300 qm genutzter Wasserfläche   367,37 € 
 
(11)  Im Falle des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 AbfS beträg t die Gebühr für den 
Abfallsack 4,10 €. 
 
(12)  Für Abfallbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS, d eren Transportweg auf dem 
Grundstück von der Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen länger als 15 m 
ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2: 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m:   42,15 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:   60,95 € 
3. Transportweg über 40 m:   84,48 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2, Ziff. 9 bis 16 : 
1. Transportweg über 15 m bis 25 m:   89,19 € 
2. Transportweg über 25 m bis 40 m:   202,07 € 
3. Transportweg über 40 m:   343,18 € 
 
(13) Für die Bereitstellung von Restmüllbehältern gemäß § 9 Abs . 1 Ziff. 1 und 2 AbfS durch 
die Stadt Köln gemäß § 12 Abs. 7 AbfS werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie 
folgt erhoben: 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 bis 8 und S. 2 
je angefangene 50 m Transportweg   64,27 € 
 
Auf die Gebührensätze nach § 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16 
je angefangene 50 m Transportweg   265,71 € 
 
(14)  Für Restmüllbehälter gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AbfS,  deren Transportweg auf 
dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze des/der Anschlusspflichtigen bis zu 15 m 
lang ist, werden Zuschläge auf die Gebührensätze wie folgt erhoben, wenn der 
Transportweg nicht ebenerdig (Straßenniveau) ist (§ 10 Abs. 2 AbfS), oder sich 
Hindernisse darauf befinden (§ 10 Abs. 3 AbfS): 
 
Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2, 4, 6 bis 8 und S. 2:  30,69 € 
 
Auf die Gebührensätze nach 
§ 2 Abs. 2 Ziff. 9 bis 16:   81,07 € 
 
 
(15) Bei Wechselbehältern (insbesondere Pressmüllcontainern) be trägt die Gebühr 
 
je Abfuhr und Entleerung   278,93 € 
 
und für die Entsorgung 
je Tonne Abfall   189,65 €

7 
 
In allen übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 AbfS erfolgt die Gebührenfestsetzung 
entsprechend § 2 Abs. 1, 2 und 4. 
 
(16)  Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung 
im Teil-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS) für: 
 
1. 80 l-Behälter  1,84 € 
2. 120 l-Behälter  2,01 € 
3. 240 l-Behälter  2,53 € 
 
(17)  Für die zusätzliche Leerung der Papiertonne wird eine Geb ühr erhoben je Entleerung 
im Voll-Service (§ 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS) für: 
 
1. 80 l-Behälter 2,37 € 
2. 120 l-Behälter 2,64 € 
3. 240 l-Behälter 3,51 € 
4. 770 l-Behälter 8,10 € 
5. 1.100 l-Behälter 10,39 € 
6. 3.000 l-Behälter 108,14 € 
7. 5.000 l-Behälter 126,20 € 
8. 3.000 l-Unterflurbehälter 60,65 € 
9. 5.000 l-Unterflurbehälter 72,02 € 
 
(18)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus 
aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AbfS (Gruppe I, Teil-
Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 
 
1. 60 l-Behälter 147,28 € 
2. 80 l Behälter 171,24 € 
3. 120 l Behälter 214,34 € 
4. 240 l Behälter 351,25 € 
 
 
(19)  Der Gebührensatz je Biotonne, die über den querfinanziert en Umfang hinaus 
aufgestellt wird, beträgt im Falle des § 12 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 AbfS (Gruppe II, Voll-
Service) für 46 Entleerungen im Kalenderjahr 
 
1. 60 l-Behälter 161,21 € 
2. 80 l Behälter 186,71 € 
3. 120 l Behälter 231,46 € 
4. 240 l Behälter 375,53 € 
5. 500 l Behälter 726,52 € 
6. 660 l Behälter 916,57 € 
 
(20)  Bei unterbliebener Abfuhr besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. Ist das 
Einsammeln aus Gründen unterblieben, die dem/der Gebührenpflichtigen zuzurechnen 
sind und wird das Einsammeln vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt, werden 
zusätzliche Gebühren entsprechend Abs. 9 S. 1 erhoben. 
 
§ 3 
Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren 
 
(1)  Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 bis 7, 12 bis 14 und 16 bis 1 9 für ein Kalenderjahr 
werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen 
Teilbeträgen fällig. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekanntgegeben, hat der/die

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Gebührenpflichtige zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt 
festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlungen zu leisten. 
 
(2)  Hat der/die Gebührenpflichtige gem. § 28 Abs. 3 Grundsteue rgesetz die Grundsteuer 
am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Abs. 1 auch die 
Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen, bei Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides nach dem 1. Juli einen Monat nach Bekanntgabe. 
 
(3)  Besteht die Gebührenpflicht gemäß § 2 Abs. 8 und 9 nicht w ährend des ganzen 
Kalenderjahres, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend bei Beginn der Gebührenpflicht 
im Laufe eines Kalenderjahres jedoch mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen 
der erstmaligen Inanspruchnahme und der Bekanntgabe des Gebührenbescheides 
geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides 
zu zahlen ist. 
 
(4)  Die Gebühren nach § 2 Abs. 10 und 15  werden mit der Bekan ntgabe der Bescheide, 
die Gebühren nach § 2 Abs. 11 werden bei der Ausgabe des Abfallsackes fällig. 
 
(5)  Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung geringer als de r nach dem 
Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, ist der 
Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
Gebührenbescheides zu zahlen. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen 
schon früher zu zahlen, bleibt unberührt. 
 
(6)  Ist die nach Abs. 1 gezahlte Vorauszahlung höher als der n ach dem 
Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, so wird der 
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung 
oder Rückzahlung ausgeglichen. 
 
(7)  Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend, wenn der Gebührenbes cheid nach Zahlung 
aufgehoben oder geändert wird. 
 
 
§ 4 
Verwaltungshilfe 
 
Die Stadt Köln kann sich zur Vorbereitung von Gebührenbescheiden sowie zur Durchführung 
von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren der AWB als Verwaltungshelferin bedienen. 
 
§ 5 
Ordnungswidrigkeiten 
 
Die nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der AWB 
über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen unverzüglich die 
erforderlichen Angaben zu machen. Wer gegen diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig 
verstößt, handelt ordnungswidrig. 
 
 
II. 
 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

25.11.2021 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
29.11.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3200/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.10.2021
Erstellt
06.09.2021 08:21