2022/0075
Neuwahl der Mitglieder der Kommission Mathildenhöhe
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2022/0075
3455 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
25.03.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0075
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neuwahl der Mitglieder der Kommission Mathildenhöhe
Vorlage vom: 15.03.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat stimmt der Änderung der Geschäftsordnung zu.
2. Der Magistrat wählt die 5 Kommissionsmitglieder aus seiner Mitte.
3. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl von 7 Mitgliedern aus ihrer
Mitte und zur Wahl von 7 Mitgliedern als sachkundige Einwohner*innen gemäß § 72
Absatz 1 und 2 der HGO zuzuleiten.
Anlagen: Geschäftsordnung_für_die_Magistratskommission_Mathildenhöhe_2022
Sachkundige_Kommission_Mathildenhöhe_2022
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.03.2022
Mit der Ernennung der Mathildenhöhe zum Weltkulturerbe durch das Welterbekomitee der
Kulturorganisation der Vereinten Nationen am 24. Juli 2021 hat sich die Ausrichtung der
Kommission Mathildenhöhe geändert. Aus diesem Grund soll nun auch die
Zusammensetzung der Magistratskommission den neuen Aufgaben angepasst werden.
In der neuen Fassung der Geschäftsordnung wird die Magistratskommission Mathildenhöhe
wie folgt gebildet:
1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin, der
Planungsdezernentin / dem Planungsdezernenten, fünf weiteren vom Magistrat
gewählten Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenversammlung
gewählten Mitgliedern und bis zu sieben sachkundigen Personen nach der Maßgabe des §
72 Absatz 2 HGO.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin vorzuschlagen und von der
Stadtverordnetenversammlung zu wählen.
2. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das
entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied
vor Ablauf der Amtszeit endgültig aus de r Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit
eine Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen.
Die vorgesehenen sachkundigen Personen sind in der Anlage 1 ersichtlich und zeichnen sich
durch ein hohes Maß an Sachkenntnis und Verbundenheit zur Mathild enhöhe aus.
Die Wahl der fünf Vertreter*innen des Magistrats und der sieben Vertreter*innen der
Stadtverordnetenversammlung sind nach dem Prinzip der Listenwahl zu wählen.
Gemäß § 13 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz sollen die kommunalen Gremien
möglichst paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden. Der Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden gebeten, bei der
Aufstellung ihrer Listenvorschläge , hierauf ein besonderes Augenmerk zu legen.
Darmstadt, den 15.03.2022
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 2
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1
Geschäftsordnung für die Magistratskommission Mathildenhöhe Nr. XX
Geschäftsordnung für die Magistratskommission Mathildenhöhe
vom XX.XX.XXXX1
Gemäß § 72 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat der Magistrat am
XX.XX.XXXX folgende Geschäftsordnung für die Magistratskommission Mathildenhöhe
beschlossen:
§ 1
Aufgabenstellung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bildet nach § 72 HGO eine Magistratskommission
Mathildenhöhe. Die Kommission hat die Aufgabe, den Magistrat in Angelegenheiten zur
Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung der Mathildenhöhe als kulturelles Erbe der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beraten. Hierzu gehört insbesondere, Vorschläge zur
a) Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel
b) Durchführung von baulichen Maßnahmen von zentraler Bedeutung
c) Außendarstellung und Öffentlichkeitsarbeit
zu unterbreiten.
Weitere Aufgaben können durch den Magistrat jederzeit definiert werden.
§ 2
Zusammensetzung der Kommission
1. Die Kommission besteht aus dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin, der
Planungsdezernentin / dem Planungsdezernenten, fünf weiteren vom Magistrat gewählten
Magistratsmitgliedern, sieben von der Stadtverordnetenversammlung gewählten
Mitgliedern und bis zu sieben sachkundigen Personen nach der Maßgabe des § 72 Absatz
2 HGO.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin vorzuschlagen und von der
Stadtverordnetenversammlung zu wählen.
2. Der Stellvertreter / die Stellvertreterin üben ihre Tätigkeit nur dann aus, wenn das
entsprechende Kommissionsmitglied verhindert ist. Scheidet ein Kommissionsmitglied vor
Ablauf der Amtszeit endgültig aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Zeit eine
Ersatzperson gemäß § 72 Absatz 2 HGO zu wählen.
§ 3
Vorsitz
Den Vorsitz der Kommission führt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin oder ein
von ihm oder ihr generell oder im Einzelfall bestimmtes Mitglied des Magistrats.
§ 4
Tagesordnung und Einberufung
1. Die Kommission tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
1 In Kraft getreten am xx.xx.xxxx
2
2. Die Kommission wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einberufen. Sie muss
unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens 7 Mitglieder unter Angabe der zur
Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen, und die Verhandlungsgegenstände zur
Zuständigkeit der Kommission gehören. Die Kommissionsmitglieder haben eigenhändig zu
unterzeichnen.
3. Die Tagesordnung wird von dem / von der Vorsitzenden festgesetzt. Der oder die
Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den
Sitzungen ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen
mindestens 7 Tage liegen. Der oder die Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Ladungsfrist
abkürzen, jedoch muss die Ladung den Kommissionsmitgliedern spätestens am Tage vor
der Sitzung zugehen. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich
hingewiesen werden.
§ 5
Geschäftsstelle
Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese übernimmt die Abwicklung
der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kommission. Sie erstellt insbesondere die Ladungen
zu den Sitzungen und fertigt die Sitzungsniederschriften.
§ 6
Hinzuziehung von Personen
1. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können zu einzelnen
Gegenständen durch Beschluss der Kommission weitere sachkundige Dritte hinzugezogen
werden. Diese Personen sind nicht Mitglieder der Kommission und haben beratende
Aufgaben ohne Stimmrecht.
2. Die Direktorin/der Direktor des Instituts Mathildenhöhe ist ständiges Mitglied mit
beratenden Aufgaben ohne Stimmrecht.
3. Vertreter / Vertreterinnen der an den Verhandlungsgegenständen beteiligten Ämter,
Eigenbetrieben, Verwaltungsstellen, Dezernate und Stabsstellen können an den Sitzungen
mit Rede- und Vorschlagsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen.
§ 7
Beschlussfassung
1. Die Kommission ist beschlussfähig, sofern mindestens 11 ihrer Mitglieder anwesend sind.
2. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Für den
Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
Niederschrift
1. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die inhaltlich auf das Notwendigste zu
beschränken ist. Sie muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung,
Anwesenheitsliste, Tagesordnung und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der
Schriftführerin zu unterzeichnen. Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird von der
Geschäftsstelle gem. § 4 Nr. 4 gestellt.
3
§ 9
Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder
1. Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie als Stadtverordnete, ehrenamtliche
Magistratsmitglieder oder sachkundige Personen berufen werden, ehrenamtlich tätig. Zu
ihren Pflichten gehören die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 HGO) und die Treuepflicht (§ 26
HGO).
2. Der oder die Vorsitzende hat in der ersten Sitzung der Kommission die Mitglieder auf die
Beachtung der Verschwiegenheitspflicht und der Treuepflicht hinzuweisen. In der
Niederschrift der Sitzung ist zu vermerken, dass dieser Hinweis erfolgte.
§ 10
Amtszeit
Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung berufen. Unabhängig hiervon nehmen die Mitglieder der
Kommission ihre Aufgaben in sinngemäßer Anwendung von § 41 HGO so lange wahr, bis ihre
Nachfolger / Nachfolgerinnen das Amt antreten.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung des Magistrats in Kraft.
Darmstadt, xx.xx.xxxx
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Vorschlagsliste sachkundige Personen für die Kommission Mathildenhöhe Mitglied: Vertreter: 1. Prof. Dr. Kai Buchholz (HDA, Fachbereich Gestaltung) Prof. Mike Richter (HDA, FB Gestaltung), 2. Prof. Dr. Werner Durth (ehem. TUD) Prof. Dr. Dieter Schott (TUD) 3. Dipl. Des. Cornelia Dollacker (GF Hessen Design e.V.), Dr. Bernd Busch (Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung) 4. Prof. Dr. Klaus-Michael Ahrend (Vorstand HEAG AG) Prof. Dipl. Ing. Anke Mensing (HDA) 5. Prof. Dr. Petra Gehring (TUD) Dipl. Des. Lukas Einsele (Vorsitzender des Kultur einer Digitalstadt e.V) 6. Hans Gerhard Knöll (Vorsitzender des Freunde der Mathildenhöhe Darmstadt e.V.) Irene Jost-Göckel 7. Armin Riegel (Vorsitzender des Förderkreis Hochzeitsturm e.V. ) Dr. Christiane Klein (Vahle-Stiftung)
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0075
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.03.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00