2022/0335
Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Benutzungsordnung
für das Stadtarchiv der Stadt Darmstadt
§ 1
Benutzung von Archivgut, Verhalten im Benutzerraum
(1) Die Benutzung des Archiv- und Bibliotheksgutes des Stadtarchivs Darmstadt
erfolgt im Benutzersaal des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt zu den
festgelegten Öffnungszeiten, sofern das Archivgut gemäß Abs. 7 nicht außer
Haus gegeben wird.
(2) Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine telefonische Voranmeldung erwünscht.
(3) Benutzer/-innen dürfen die Magazine nicht betreten. Die jeweils gültige
Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen ist zu beachten.
(4) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts
beschränken und die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. Sofern mit
der Leiterin oder dem Leiter des Stadtarchivs nichts anderes vereinbart ist, wird
ausgegebenes Archivgut eine Woche nach der letzten Benutzung reponiert.
Bestelltes, jedoch nicht benutztes Archivgut kann erst nach Ablauf eines Monats
nach der Reponierung erneut bestellt werden.
(5) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem
Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit
des Benutzungstages zurückzugeben.
(6) Schäden am Archivgut sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich mitzuteilen.
(7) Dienststellen der Stadt Darmstadt kann das von ihnen an das Archiv
abgegebene Archivgut per Boten für die Benutzung in der Dienststelle zugesandt
werden. Ferner kann Archivgut nach Maßgabe besonderer leihvertraglicher
Vereinbarung außer Haus gegeben werden. In diesem Fall ist der Nachweis
einer ausreichenden Versicherung des Archivgutes gegen Beschädigung und
Verlust erforderlich.
(8) Die Archivarinnen und Archivare des Stadtarchivs stehen den Benutzer/-innen zu
den im Benutzersaal ausgehängten Zeiten für persönliche Beratungen zur
Verfügung. Beratungen außerhalb der festgelegten Zeiten bedürfen der
vorherigen Vereinbarung.
§ 2
Haftung
(1) Die Benutzer/-innen haften für die von ihnen verschuldeten Verluste oder
Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei der
Benutzung des Archivs verursachte Schäden. Für die Benutzung gemäß § 4 Abs.
3 e) der Archivsatzung gelten die besonderen vertraglichen
Haftungsbestimmungen.
(2) Die Stadt Darmstadt haftet bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 3
Auswertung des Archivguts
(1) Die Benutzer/-innen haben bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und
schutzwürdigen Interessen der Stadt Darmstadt, die Urheber- und
Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Sie
haben nach Aufforderung vor der Überlassung des Archivguts die Stadt
Darmstadt von Ansprüchen Dritter durch schriftliche Erklärung freizustellen.
(2) In Ausarbeitungen, die Zitate aus Archivgut enthalten, ist das Stadtarchiv
Darmstadt als Quelle anzugeben.
§ 4
Belegexemplar
(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs
verfasst, sind die Benutzer/-innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und
unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte
und Veröffentlichungen von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in
Ausnahmefällen, über die die Leiterin bzw. der Leiter des Stadtarchivs
entscheidet, verzichtet werden.
(2) Beruht eine Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs Darmstadt, haben
Benutzer/-innen die Drucklegung unter den genauen bibliographischen Angaben
anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu
stellen.
§ 5
Reproduktionen und Editionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie die Edition von
Archivgut bedürfen der Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters des
Stadtarchivs. Die Genehmigung hierzu bezieht sich auf das Recht zur einmaligen
Veröffentlichung für den angegebenen Zweck. Eine erneute Veröffentlichung
oder anderweitige Verwendung bedarf der erneuten Genehmigung.
(2) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen
Zustimmung der Eigentümer bzw. des Eigentümers.
(3) Bei unter Urheberrechtsschutz eines Dritten stehenden Archivalien muß zur
Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Autorin oder des Autors,
deren Erben, der Nachlassverwaltung oder der Rechtsnachfolgerin bzw. des
Rechtsnachfolgers vorliegen.
(4) Die vom Stadtarchiv abgegebenen Druckvorlagen dürfen weder reproduziert
noch in elektronische Datenbanken eingestellt oder auf elektronischem Wege an
Dritte weiter versendet werden.
§ 6
Entgelte
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs gemäß § 4 Abs. 3 lit. a) bis d) der
Archivsatzung der Stadt Darmstadt ist von den Benutzern mit Ausnahme
städtischer Dienststellen an das Stadtarchiv ein Entgelt zu zahlen.
Auf die Entgeltsforderung kann verzichtet werden bei der Benutzung des Archivs
für orts- und heimatgeschichtliche Zwecke oder aus sonstigen Gründen,
insbesondere, wenn die Geltendmachung nach Lage des Einzelfalls unbillig
erscheint.
Die Entgelte betragen:
Euro
ab 1.Januar
2002
1 bei schriftlichen Auskünften einschließlich der dazu
erforderlichen Ermittlungen
15.-- bis 100.--
2 für die Beratung und Ermittlung sowie die Vorlage von
Archiv- und Bibliotheksgut
15.-- bis 100.--
3 für das Anfertigen von paläographischen und
diplomatischen Abschriften, Übersetzungen und
Regesten
15.-- bis 250.--
4 für die Auskunft aus den beim Stadtarchiv aufbewahrten
Melderegistraturen
ohne besondere Ermittlung 10.--
mit besonderer Ermittlung 15.-- bis 100.--
5 für das Anfertigen von Fotokopien und Scans
5.1 Fotokopie je Seite DIN A 3 1.--
Fotokopie je Seite DIN A 4 0,5
5.2 Scans und Versendung per CD-Rom und E-mail, bis zu
10 Scans
2.50
6 für die Reproduktion einzelner Seiten aus
Tageszeitungen zu Geschenk- oder Jubiläumszwecken
(zuzüglich Auslagenerstattung nach Abs. 3)
pro Zeitungsexemplar
10.--
6.1 für die Reproduktion von Archivalien, Fotos durch
Scannen, versenden per CD und Email (max. 10 Scans)
(Die Urheberheberrechte werden nicht berührt
gemäß § 6 Abs. 7)
2.50
7 für die einmalige Veröffentlichung von Archivalien zu
dem freigegebenen Zweck
gemäß § 5 dieser Benutzungsordnung
7.1 für gewerbliche Zwecke bei Einzeldrucken o.ä. (z.B.
Plakate, Postkarten, Aufdrucke auf Gläsern oder
Bierkrügen
50.-- bis 250.--
7.2 für gewerbliche Zwecke bei Veröffentlichung in Büchern
oder Broschüren pro Blatt oder Foto (1. Auflage)
Auflagenhöhe bis 1000 Exemplare 10.-- bis 25.--
(15.-- )
Auflagenhöhe 1001 - 3000 Exemplare 15.-- bis 40.--
(25.-- )
Auflagenhöhe 3001 - 10000 Exemplare 15.-- bis 40.--
(40.-- )
Auflagenhöhe über 10000 Exemplare 15.-- bis 80.--
(50.-- )
7.3 dito für nicht gewerbliche Zwecke pro Blatt oder Foto
(1. Auflage)
Auflagenhöhe bis 1000 Exemplare 5.-- bis 10.--
Auflagenhöhe 1001 - 3000 Exemplare 5.-- bis 15.--
Auflagenhöhe 3001 - 10000 Exemplare 5.-- bis 20.--
Auflagenhöhe über 10000 Exemplare 5.-- bis 25.--
7.4 für die 2. und jede weitere Auflage wird die Hälfte des
zuerst fällig gewordenen Betrages erhoben
7.5 für den Abdruck in der überregionalen Presse
(Tageszeitungen, Illustrierte,
Wochen-, Fach-, Kunden-, Programmzeitschriften und
Magazine)
pro Blatt oder Foto
50.-- bis 100.--
7.6 für den Abdruck in der ortsansässigen Presse
(Tageszeitungen, Anzeigenblätter, Magazine) pro Blatt
oder Foto
15.--
7.7 Für Luftaufnahmen werden zusätzlich folgende
Zuschläge zu den oben genannten Gebühren erhoben:
sofern sie nicht älter als 1 Jahr sind 30.--
sofern sie 1 bis 5 Jahre alt sind 20.--
sofern sie 5 bis 10 Jahre alt sind 10.--
7.8 Für die Verwendung von Filmen oder Tondokumenten je
angefangene Wiedergabeminute
25.--
(2) die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 genannten Entgelte werden nicht erhoben für
Publikationen oder Veröffentlichungen, für deren Drucklegung die Stadt
Darmstadt öffentliche Zuschüsse zur Verfügung stellt.
(3) Für die Reproduktion von Archivalien des Stadtarchivs durch die Fotowerkstatt
des Hessischen Staatsarchivs sind dessen Auslagen zu erstatten.
(4) Die Entgeltsforderung des Stadtarchivs entsteht mit der Beendigung der
Benutzung, für welche sie erhoben wird. Das Stadtarchiv kann von den
Benutzer/-innen Vorauszahlung des Entgelts verlangen. Das Entgelt wird mit der
Bekanntmachung an die Benutzerin bzw. den Benutzer fällig.
§7
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung vom 21. Dezember 1995 außer Kraft.
Darmstadt, den 20.12.2001
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Peter Benz
Oberbürgermeister
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Punkt 19: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2022/0335) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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Stand: 05.12.22 Seite: 1/2 Entgeltordung für das Stadtarchiv der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … 2022 1) Die Einsichtnahme in Archivgut gemäß §4 Abs. 1 der Archivsatzung der Stadt Darmstadt ist kostenfrei. Für mündliche oder schriftliche Auskünfte wird ebenfalls kein Entgelt erhoben. 2) Die Verwendung der vom Stadtarchiv online bereitgestellten Reproduktionen ist kostenfrei. Es sind die jeweiligen Angaben zu den Nutzungsrechten zu beachten. 3) Die Anfertigung von Reproduktionen von Archivalien durch Personal des Stadtarchivs ist kostenpflichtig. 4) Je nach Arbeitsaufwand kann die Menge der analog oder digital anzufertigenden Reproduktionen im Ermessen des Stadtarchivs eingeschränkt werden. 5) Ein erhöhter Arbeitsaufwand ergibt sich durch eine überdurchschnittlich zeitaufwändige Suche in den Beständen des Stadtarchivs oder durch einen erhöhten Scanaufwand (besondere Formate, Verbesserung der Bildqualität). 6) Die Entgeltforderung des Stadtarchivs entsteht mit der Bereitstellung der angeforderten Reproduktionen oder mit Abschluss der angeforderten Dienstleistung. Das Stadtarchiv kann eine Vorauszahlung des Entgelts verlangen. 7) Das Entgelt wird mit der Rechnungsstellung durch die Stadt Darmstadt an die beauftragende Person fällig. 8) Für Reproduktionen und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern, die im Standesamt aufbewahrt werden, gilt dessen Gebührenordnung. Die Gebühren werden durch das Standesamt erhoben. 9) Es werden durch das Stadtarchiv folgende Entgelte erhoben: Stand: 05.12.22 Seite: 2/2 Bereitstellung und Versand von Reproduktionen per Mail (digital) oder per Post (analog) 5,- € pro Auftrag Zuschlag für Eilaufträge (unter 3 Tagen) bis 50 % der Gesamtkosten (mindestens 5,50 €) Zudem: Anfertigung digitaler Reproduktionen von Dias, Postkarten, Fotografien, Plänen, Plakaten, Karten (.tiff oder .jpg, 300 dpi) 0,50 € pro Datei Erhöhter Arbeitsaufwand: 5,- € pro Datei Anfertigung digitaler Reproduktion von schriftlichen Dokumenten (.pdf, tiff oder .jpg, 300 dpi) 0,50 € pro Datei Erhöhter Arbeitsaufwand 5,- € pro Datei Anfertigung von analogen Kopien (schwarz-weiß) 0,50 € pro Seite Genehmigung für die einmalige Veröffentlichung einer Bildquelle des Stadtarchivs in Printmedien oder internationalen Datennetzen: - für gewerbliche und wirtschaftliche Zwecke 28,- € pro Reproduktion - für sonstige Zwecke 17,- € pro Reproduktion - für Unterrichts- und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei Diese Entgeltordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 20. Dezember 2001 außer Kraft. Darmstadt, den …
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Seite: 1 ARCHIVSATZUNG DER STADT DARMSTADT VOM … Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 i.V .m. § 18 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt folgende Archivsatzung erlassen: §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 1) Diese Satzung regelt den Umgang mit und die Nutzung von öffentlichem Archivgut der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Stadt Darmstadt oder sonstiger Stellen bzw. Rechtspersönlichkeiten, die zur dauernden Aufbewahrung in das Stadtarchiv übernommen wurden. 3) Unterlagen sind alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere Informationsobjekte unabhängig von ihrem Trägermaterial oder Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzende Daten für ihre Ordnung, Nutzung und Auswertung. 4) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. §2 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs 1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt unterhält ein Stadtarchiv. 2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, bei städtischen Dienststellen angefallene Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, nach Feststellung der Archivwürdigkeit gem. nachstehendem §3 Abs. 4 zu archivieren. Als städtische Dienststellen gelten auch städtische Eigenbetriebe. 3) Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Unterlagen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und städtischen Beteiligungsgesellschaften zu übernehmen, sofern dies jeweils durch Vertrag geregelt wird. Der zu schließende Vertrag regelt unter anderem Einzelheiten der Archivierung, Rückgabe und insbesondere die Kostenbeteiligung der anbietenden Stelle. 4) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu übernehmen, zu erschließen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern und allgemein nutzbar zu halten. Zur dauerhaften Sicherung digitaler Unterlagen unterhält das Stadtarchiv ein Digitales Magazin. Seite: 2 5) Das Stadtarchiv ist von den Stellen nach Abs. 2 an allen grundsätzlichen Fragen zu beteiligen, die Folgen für eine mögliche spätere Archivierung der Unterlagen haben (z.B. Aktenplan, Aktenordnung, Einsatz von Papiersorten, Einsatz von Mikrofilmen oder Digitalisierung, Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen). Es berät die städtischen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 6) Die formale und inhaltliche Beschreibung der Archivalien (Erschließung) in einem Hilfsmittel zu ihrer Wiederauffindung und Benutzung erfolgt elektronisch. Die dabei erstellten Informationen werden online in einer fachlich geeigneten Anwendung (z.B. Archivinformationssystem) veröffentlicht. 7) Das Stadtarchiv unterhält eine Bibliothek, in der Veröffentlichungen zur Geschichte und Gegenwart der Stadt Darmstadt sowie zur Geschichte Hessens und zum Archivwesen gesammelt werden. 8) Das Stadtarchiv kann Dokumentationsmaterial zur Ergänzung seines Archivguts ankaufen und sammeln. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. 9) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadt- und Heimatgeschichte. Es ist selbst mit der Erforschung und Darstellung der Stadtgeschichte in verschiedenen Formaten, analog und digital, beauftragt. Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten. §3 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen 1) Die städtischen Dienststellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich auszusondern. Sie prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. 2) Ausgesonderte Unterlagen sind dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, a) die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder des Datenschutzes unterworfen sind, b) die aufgrund besonderer Vorschriften in der Verarbeitung hätten eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden müssen, c) sowie Daten nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S.72) enthalten. Seite: 3 3) Das Stadtarchiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der Stadt. Ihm sind ausgesonderte Bücher aus den Dienststellen anzubieten, soweit sie sich inhaltlich zumindest teilweise auf die Stadt Darmstadt beziehen. 4) Das Stadtarchiv überprüft die angebotenen Unterlagen auf ihren bleibenden Wert und entscheidet in Benehmen mit der anbietenden Dienststelle über die Archivwürdigkeit und die Übernahme in das Archiv. Unterlagen von bleibendem Wert sind vom Stadtarchiv zu übernehmen. Sie gehen mit der Übernahme in die ausschließliche Verantwortung des Archivs über. 5) Dienststellen der Stadt Darmstadt dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von 6 Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat. 6) Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, sind grundsätzlich zu vernichten. Die städtischen Vorgaben über die Vernichtung von Verwaltungsschriftgut sind zu beachten. 7) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen städtischer Ämter und Dienststellen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dem Stadtarchiv in Ausnahmefällen zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut angeboten werden. Es gelten die Aufbewahrungsfristen nach den Richtlinien für die Verwaltung und Aufbewahrung des Schriftgutes bei der Stadtverwaltung Darmstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zwischenarchivgut ist nur den Bediensteten des Stadtarchivs und der abgebenden Dienststelle zugänglich. Über die Benutzung durch Dritte entscheidet die abgebende Dienststelle. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen. 8) Das Stadtarchiv trägt zu einer höheren Transparenz der Bewertungsentscheidungen bei und veröffentlicht Entscheidungen über erfolgte Bewertungen im Internet (z.B. auf der Homepage oder im Blog des Archivs). Es kann Bürger*innen an der Erstellung von Bewertungsmodellen beteiligen. §4 Benutzung von Archivgut 1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Archivsatzung Archivgut des Stadtarchivs benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümer*innen des Archivguts nichts anderes ergibt. Dies gilt gleichermaßen für analog und digital vorliegendes Archivgut. Möglichkeiten der Benutzung: a) Archivgut und Bibliotheksgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Archiv oder mittels Bereitstellung in einem digitalen Lesesaal benutzt. Seite: 4 b) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine Vorlage oder Abgabe von Kopien, Scans oder anderen Reproduktionen einschließen kann. c) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut beschränken. 2) Die Benutzung von Archivgut des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass a) dem Wohl der Stadt, dem Wohl des Landes Hessen oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland wesentliche Nachteile erwachsen oder b) schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. 3) Darüber hinaus kann die Benutzung von Archivgut auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümer*innen entgegenstehen, b) die nutzende Person schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstößt oder ihr erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt, d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde, e) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, f) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in allgemein zugängliche Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann oder g) die Verpflichtung zur Beachtung der Vorgaben zur Einsichtnahme im Lesesaal gemäß §4 Abs. 1 und zur Entgeltzahlung gemäß der Entgeltordnung des Stadtarchivs Darmstadt nicht anerkannt wird. 4) Die Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Stadtarchivs kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn: a) Angaben in der Verpflichtungserklärung nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die benutzende Person schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstößt oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder d) die benutzende Person Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. 5) Für die Benutzung gilt im Übrigen die Benutzungsordnung des Stadtarchivs. Seite: 5 §5 Schutzfristen 1) Die Schutzfristen für Archivgut richten sich insgesamt nach dem HArchivG. Die im HArchivG vorgesehene Verkürzung festgelegter Schutzfristen ist mittels des dafür vom Stadtarchiv bereitgestellten Antragsformulars zu beantragen. Über die Genehmigung entscheidet die Leitung des Stadtarchivs. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung i. S. d. BArchG unterliegt, gelten die im BArchG geregelten Schutzfristen. 2) Das Recht betroffener Personen auf Auskunft aus dem Archivgut und auf Gegendarstellung richtet sich ebenfalls nach dem HArchivG. §6 Entgelte Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der Entgeltordnung des Stadtarchivs Darmstadt. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Archivsatzung vom 21. Dezember 1995 außer Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Punkt 5: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Einstimmig empfiehlt der Kulturausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 41
414
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0335
Magistratsbeschluss -Nr.
13
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252010
Kostenstelle: 041-120-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: KTR 2520-11 Sachkonto:
Betreff: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 05.12.2022
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Archivsatzung nebst Benutzungsordnung und Entgeltordnung wird zugestimmt.
Anlagen: Archivsatzung_ALT
Benutzungsordnung_ALT
Archivsatzung_NEU
Benutzungsordnung_NEU
Entgeltordnung_NEU
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 11.01.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2022:
Gemäß § 18 Hessisches Archivgesetz regeln die Gemeinden im Rahmen Ihrer
Leistungsfähigkeit und nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen die Archivierung ihres
Schriftgutes durch Satzung.
Die Archivsatzung für das Stadtarchiv Darmstadt ist 1995 (amtl. Bekanntmachung
23.12.1995) die Benutzungs- und Entgeltordnung 2001 in Kraft getreten.
Archivsatzung und Benutzungs- und Entgeltordnung sind nun überarbeitet und neu gefasst
worden. Die Neufassung ist aus folgenden Gründen erforderlich und trägt den geänderten
Sachverhalten Rechnung:
1. Die Archivgesetzgebung von Bund und Land als auch die städtischen Vorgaben zur
Aktenaufbewahrung und Aktenabgabe seitens der Dienststellen haben sich in den letzten 20
Jahren erheblich verändert. Die Archivsatzung für das Stadtarchiv muss an diese
Entwicklungen und Erfordernisse angepasst werden. Auch die neue DSGVO sowie das
Personenstandsgesetz von 2007 sind in die Neufassung der Archivsatzung eingeflossen.
2. Die alte Satzung und Benutzungsordnung berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlich
weit fortgeschrittene Digitalisierung. Das Stadtarchiv muss ein digitales Magazin einführen,
weil in den nächsten Jahren immer mehr digitale Akten und Daten zur Übernahme anstehen,
ebenso Fotos, Pläne und sonstiges Archivgut, das nur noch digital zur Verfügung
steht. Deshalb gibt es in Zukunft nicht nur einen realen Lesesaal, sondern auch einen virtuellen
Lesesaal. Auch die Rechteverwaltung und Rechteerteilung muss die neuen digitalen
Publikationskanäle berücksichtigen.
3. Bei einer Anpassung der Preise musste bisher die gesamte Benutzungs- und Entgeltordnung
geändert werden. Die Entgeltordnung soll künftig von der Benutzungsordnung getrennt werden,
so dass bei Änderungen in der Preisgestaltung nur die Entgeltordnung geändert werden muss.
Die Neufassungen von Archivsatzung, Entgeltordnung und Benutzungsordnung sind mit dem
Rechtsamt abgestimmt.
Die Archivsatzung bedarf gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung der Beschlussfassung
durch die Stadtverordnetenversammlung und der Öffentlichen Bekanntmachung, die nach
den formalen Beschlussgängen von Rechtsamt veranlasst wird.
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
2022/0335
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.12.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Kulturamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0335
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 252010
Kostenstelle: 041-120-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: KTR 2520-11 Sachkonto:
Betreff: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 05.12.2022
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Archivsatzung nebst Benutzungsordnung und Entgeltordnung wird zugestimmt.
Anlagen: Archivsatzung_ALT
Benutzungsordnung_ALT
Archivsatzung_NEU
Benutzungsordnung_NEU
Entgeltordnung_NEU
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2022:
Gemäß § 18 Hessisches Archivgesetz regeln die Gemeinden im Rahmen Ihrer
Leistungsfähigkeit und nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen die Archivierung i hres
Schriftgutes durch Satzung.
Die Archivsatzung für das Stadtarchiv Darmstadt ist 1995 (amtl. Bekanntmachu ng
23.12.1995) die Benutzungs- und Entgeltordnung 2001 in Kraft getreten.
Archivsatzung und Benutzungs- und Entgeltordnung sind nun überarbeitet und neu gefasst
worden. Die Neufassung ist aus folgenden Gründen erforderlich und trägt den geänderten
Sachverhalten Rechnung:
1. Die Archivgesetzgebung von Bund und Land als auch die städtischen Vorgaben zur
Aktenaufbewahrung und Aktenabgabe seitens der Dienststellen haben sich in den letzten 20
Jahren erheblich verändert. Die Archivsatzung für das Stadtarchiv muss an diese
Entwicklungen und Erfordernisse angepasst werden. Auch die neue DSGVO sowie das
Personenstandsgesetz von 2007 sind in die Neufassung der Archivsatzung eingeflossen.
2. Die alte Satzung und Benutzungsordnung berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlich
weit fortgeschrittene Digitalisierung. Das Stadtarchiv muss ein digitales Magazin einführen,
weil in den nächsten Jahren immer mehr digitale Akten und Daten zur Übernahme anstehen,
ebenso Fotos, Pläne und sonstiges Archivgut, das nur noch digital zur Verfügung
steht. Deshalb gibt es in Zukunft nicht nur einen realen Lesesaal, sondern auch einen virtuellen
Lesesaal. Auch die Rechteverwaltung und Rechteerteilung muss die neuen digitalen
Publikationskanäle berücksichtigen.
3. Bei einer Anpassung der Preise musste bisher die gesamte Benutzungs- und Entgeltordnung
geändert werden. Die Entgeltordnung soll künftig von der Benutzungsordnung getrennt werden,
so dass bei Änderungen in der Preisgestaltung nur die Entgeltordnung geändert werden muss.
Die Neufassungen von Archivsatzung, Entgeltordnung und Benutzungsordnung sind mit dem
Rechtsamt abgestimmt.
Die Archivsatzung bedarf gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung der Beschlussfassung
durch die Stadtverordnetenversammlung und der Öffentlichen Bekanntmachung, die nach
den formalen Beschlussgänge n von Rechtsamt veranlasst wird.
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 2
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Archivsatzung 444
1
ARCHIVSATZUNG DER STADT DARMSTADT
Vom 21.12.19951
Gemäß § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 S. 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. S. 816), i.V.m. § 4 Abs. 1 des Hess.
Archivgesetzes (HArchivG) vom 18.10.1989 (GVBl. S. 270) wird gemäß Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1995 folgende Archivsatzung
erlassen:
§ 1
Aufgaben und Stellung des Archivs
(1) Die Stadt Darmstadt unterhält ein Stadtarchiv.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu sichten, zu prüfen und solche von
bleibendem Wert nach Maßgabe dieser Satzung zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu
sichern, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Im Hinblick auf die spätere
Archivierung berät das Stadtarchiv die Dienststellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer
Unterlagen.
Unterlagen im Sinne dieser Satzung sind alle bei der Erledigung der Dienstgeschäfte
entstehenden Informationsträger (z.B. Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien,
Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Abzeichen, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen)
einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der
Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung. Bleibenden Wert haben
Unterlagen, denen historischer Wert zukommt, oder die auf Grund von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur
Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd
aufzubewahren sind. Der bleibende Wert von Unterlagen, die nicht auf Grund von Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, wird durch die Archivare
festgestellt.
(3) Das Stadtarchiv sammelt das für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Darmstadt
bedeutsame sonstige Dokumentationsmaterial. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(4) Das Stadtarchiv unterhält eine Bibliothek, in der Veröffentlichungen zur Geschichte und
Gegenwart der Stadt Darmstadt sowie zur Geschichte Hessens und zum Archivwesen
gesammelt werden.
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadt- und
Heimatgeschichte. Außerdem ist es selbst mit der Erforschung und Darstellung der
Stadtgeschichte sowie mit der Gestaltung von Ausstellungen zur Stadtgeschichte beauftragt.
1 In Kraft getreten am 21.01.1996.
2
§ 2
Aussonderung von Unterlagen
(1) Die Dienststellen der Stadt sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen
unverzüglich auszusondern. Die Dienststellen prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens
aber alle fünf Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte nicht
mehr benötigt werden. Unterlagen sollen im Regelfall spätestens 30 Jahre nach ihrer
Entstehung ausgesondert werden.
(2) Ausgesonderte Unterlagen sind von der abgebenden Dienststelle unter der Angabe der
Aufbewahrungsfrist in ein Aussonderungsverzeichnis einzutragen und dem Archiv vollständig
zur Übernahme anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder die Aktenordnung andere
Regelungen enthalten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Vorschriften über
Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Das Archiv übernimmt ferner
Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der Stadt. Ihm sind
auch die ausgesonderten Bücher aus den Bibliotheken der Dienststellen anzubieten.
(3) Auswahlkriterien und technische Kriterien für die Übernahme von automatisiert
gespeicherten Informationen sowie für gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen
und von bleibendem Wert sind, legen die anbietende Dienststelle und das Archiv in einer
Vereinbarung vorab im Grundsatz fest.
(4) Die abgebende Dienststelle und das Stadtarchiv können gemeinsam einen
Bewertungskatalog aufstellen, wonach Unterlagen, die in diesem Katalog als unbedeutend
eingestuft sind, ohne weitere Rücksprache mit dem Stadtarchiv vernichtet werden können.
(5) Bei Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind die besonderen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(6) Das Stadtarchiv überprüft die in das Aussonderungsverzeichnis eingetragenen Unterlagen
auf ihren bleibenden Wert und entscheidet in Abstimmung mit der anbietenden Dienststelle
über die Archivwürdigkeit. Die vom Stadtarchiv übernommenen Unterlagen von bleibendem
Wert gehen mit der Übernahme in seine ausschließliche Verantwortung über.
(7) Im Aussonderungsverzeichnis wird vermerkt, ob Unterlagen vernichtet oder dauernd im
Archiv verbleiben. Das Aussonderungsverzeichnis wird dauernd aufbewahrt.
§ 3
Vernichtung von Unterlagen
(1) Städtische Dienststellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn
das Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die
Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
(2) Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, sind zu
vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung
schutzwürdige Belange von Betroffenen oder dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Archivsatzung 444
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Die städtischen Vorschriften über die Vernichtung von Akten und Unterlagen sind zu
beachten.
§ 4
Benutzung des Archivs
(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe der
Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, des Hess. Archivgesetzes, dieser Satzung und der
dazu ergangenen Benutzungsordnung das Archivgut benutzen.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen,
wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung
berechtigter persönlicher oder gewerblicher Belange begehrt wird.
(3) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,
c) Einsichtnahme im Archivgut,
d) Einsichtnahme in die Archivbibliothek,
e) Ausleihe von Archivgut.
(4) Die Benutzung erfolgt nach Maßgabe der Benutzungsordnung für das Stadtarchiv gegen
das dort bestimmte Entgelt.
§ 5
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung nach § 4 ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. Bei mündlichen
Anfragen kann auf einen schriftlichen Antrag verzichtet werden. Antragsteller haben sich auf
Verlangen auszuweisen.
Die Genehmigung zur Benutzung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Stadtarchivs
schriftlich oder mündlich; im Verhinderungsfall die sie oder ihn vertretende Person.
(2) Der Antrag muß enthalten
a) Name, Vorname, Beruf und Anschrift der Benutzerin oder des Benutzers,
b) den Gegenstand, die voraussichtliche Dauer und ggf. die Auftraggeberin oder den Auftrag-
geber,
c) Angaben über den Zweck der Benutzung, das Thema einer etwa geplanten Veröffent-
lichung, ihre voraussichtliche Erscheinungsweise und den Erscheinungsort.
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(3) Antragsteller haben sich gegen Unterschrift zur Beachtung der Benutzungsordnung sowie
zur Errichtung der darin geregelten Benutzungsentgelte zu verpflichten.
(4) Für minderjährige Antragstellerinnen oder Antragsteller ist der Benutzungsantrag und die
Verpflichtungserklärung nach Abs. 3 von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen
Vertreter, bei Gesamtvertretung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Für die
Gesamtvertretung genügt auch die Unterschrift eines Elternteils unter Vorlage der
Bevollmächtigung des anderen Elternteils.
§ 6
Benutzungsgenehmigung, Schutzfristen
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Stadtarchivs genehmigt beantragte Benutzungen
schriftlich oder mündlich, soweit nicht gesetzliche Schutzfristen oder die in § 7 genannten
Gründe entgegenstehen.
(2) Die Schutzfristen für Archivgut des Archivs richten sich nach dem HArchivG. Die im
HArchivG vorgesehene Verkürzung oder Verlängerung festgelegter Schutzfristen ist bei der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person
zu beantragen. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung i.S.d.
BArchG unterliegt, gelten die im BArchG geregelten Schutzfristen.
(3) Die Benutzungsgenehmigung ist bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in welchem sie
erteilt worden ist.
§ 7
Einschränkung oder Versagung
der Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß durch die Benutzung
a) dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche
Nachteile erwachsen,
b) schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden,
c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wurde,
d) ein nicht vertretbarer Aufwand des Archivs entstünde,
e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts verletzt werden.
(2) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder
versagt werden, insbesondere wenn
a) Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Stadt gefährdet werden könnte,
Archivsatzung 444
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b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die
Benutzungsordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung
nicht verfügbar ist,
e) der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in
Reproduktionen erreicht werden kann,
f) die Verpflichtung zur Beachtung der Benutzungsordnung und zur Entgeltszahlung
gemäß § 5 Abs. 3 nicht anerkannt wird.
(3) Mit der Benutzungsgenehmigung können Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt
werden. Die Genehmigung kann widerrufen und zurückgenommen werden, insbesondere
wenn
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung
geführt hätten,
c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Benutzungsordnung oder ihr oder ihm erteilte
Nebenbestimmungen zur Genehmigung nach Satz 1 verstößt,
d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder schutz-
würdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 8
Rechte Betroffener
Den von der Archivierung betroffenen Personen steht ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht
nach Maßgabe des § 17 HArchG in der jeweils gültigen Fassung zu.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 21.12.1995
Peter Benz
Oberbürgermeister
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Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Darmstadt vom … 2022 Entsprechend § 4 Abs. 5 der Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bei Nutzung des städtischen Archivguts folgende Benutzungsordnung zu beachten: §1 Einsichtnahme in Archivgut 1) Die Einsichtnahme in das Archiv- und Bibliotheksgutes des Stadtarchivs Darmstadt erfolgt im Lesesaal im Haus der Geschichte, Karolinenplatz 3, zu dessen Öffnungszeiten, sofern das Ar- chivgut nicht außer Haus gegeben oder an einem anderen Ort unter Aufsicht zur Verfügung gestellt wird. 2) Eine Voranmeldung zur Einsichtnahme von Archivgut ist erforderlich. Das Personal des Stadt- archivs steht Personen, die an einer Nutzung interessiert sind, nach vorheriger Vereinbarung für persönliche Beratung zur Verfügung. 3) Für die Benutzung im Lesesaal ist die Angabe von Name und Adresse erforderlich, sowie eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die benutzende Person verpflichtet sich dazu, die oben genannten Anforderungen und die Vorgaben nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung einzuhalten. Die benutzende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ist mit Beginn eines neuen Forschungsvorhabens zu erneuern. Über die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer neuen Verpflichtungserklärung entscheidet das Archivpersonal. 4) Grundsätzlich wird Archivgut für drei Wochen im Lesesaal bereit gelegt, sofern nichts anderes mit dem Archivpersonal vereinbart ist. 5) Anordnungen des Aufsichtspersonals und des Personals des Stadtarchivs ist Folge zu leisten. 6) Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein An- spruch. Dienststellen der Stadt Darmstadt wird das von ihnen an das Archiv abgegebene Ar- chivgut auf Antrag per Bote für die Benutzung in ihre Dienststelle ges andt. Ferner kann Ar- chivgut nach Maßgabe besonderer leihvertraglicher Vereinbarungen außer Haus gegeben wer- den. In diesem Fall ist der Nachweis einer ausreichenden Versicherung des Archivgutes gegen Beschädigung und Verlust erforderlich. 7) Das Betreten der Magazinräume durch benutzende Personen ist untersagt. §2 Umgang mit Archivgut 1) Die benutzende Person hat sich im Lesesaal so zu verhalten, dass andere Personen nicht be- hindert oder belästigt werden. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Lesesaal zu essen oder zu trinken. Taschen und Mäntel dürfen nicht in den Lesesaal mitge- nommen werden. 2) Ausnahmen sind in begründeten Fällen mit vorheriger Zustimmung des Archivpersonals zuläs- sig. 3) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der jeweiligen Öffnungszeit, wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut aus dem Lesesaal zu entfernen, zu beschädigen oder zu verändern. Insbesondere ist es untersagt a) Bemerkungen und Markierungen anzubringen, b) verblasste Stellen nachzuziehen und c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen. 4) Bemerkt die benutzende Person Schäden an dem Archivgut, so hat sie dies unverzüglich dem Archivpersonal anzuzeigen. §3 Reproduktionen 1) Im Lesesaal dürfen eigenständig Fotografien von Archivgut aus dem Stadtarchiv angefertigt werden, sofern die Archivalien a) keinen archivrechtlichen Schutzfristen unterliegen, b) Eigentum des Stadtarchivs Darmstadt sind oder von Inhabern des Eigentums eine Foto- grafiererlaubnis erteilt wurde (z.B. bei Deposita), c) keinen Einschränkungen nach dem Urheberrechtsgesetz und/oder dem Kunsturheberge- setz unterliegen, d) für die Anfertigung der Reproduktion in ihrem Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wer- den. 2) Die Fotografien dürfen nur geräuschlos und ohne Verwendung von Blitzlicht angefertigt wer- den. 3) Reproduktionen dürfen nur unter der Angabe der Fundstelle verwendet werden. 4) Für die Reproduktion von Archivgut, das dem Urheberrecht unterliegt, ist die schriftliche Ge- nehmigung der Urheber*innen bzw. deren Rechtsnachfolger*innen vorzulegen. §4 Haftung 1) Die benutzende Person hat bei der Nutzung im Lesesaal und bei der Auswertung der aus dem Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Rechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Rechte Dritter, insbesondere die Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren. Sie hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt von Ansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder die Verpflichtungserklärung nach § 1 Abs. 3. 2) Benutzende Personen haften für die von ihnen verschuldeten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei Besuch des Lesesaals verursachte Schä- den. Für die Benutzung gemäß §1 Abs. 6 der Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Darm- stadt gelten die besonderen vertraglichen Haftungsbestimmungen. 3) Die Stadt Darmstadt haftet bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Benutzungsordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 20. De- zember 2001 außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Karolinenplatz 3
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0335
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.12.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00