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2022/0335

Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 05.12.2022

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Benutzungsordnung 
für das Stadtarchiv der Stadt Darmstadt 
  
§ 1 
 
Benutzung von Archivgut, Verhalten im Benutzerraum 
 
(1) Die Benutzung des Archiv- und Bibliotheksgutes des Stadtarchivs Darmstadt 
erfolgt im Benutzersaal des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt zu den 
festgelegten Öffnungszeiten, sofern das Archivgut gemäß Abs. 7 nicht außer 
Haus gegeben wird. 
(2) Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine telefonische Voranmeldung erwünscht. 
(3) Benutzer/-innen dürfen die Magazine nicht betreten. Die jeweils gültige 
Benutzungsordnung für die Staatsarchive des Landes Hessen ist zu beachten. 
(4) Das Stadtarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts 
beschränken und die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. Sofern mit 
der Leiterin oder dem Leiter des Stadtarchivs nichts anderes vereinbart ist, wird 
ausgegebenes Archivgut eine Woche nach der letzten Benutzung reponiert. 
Bestelltes, jedoch nicht benutztes Archivgut kann erst nach Ablauf eines Monats 
nach der Reponierung erneut bestellt werden. 
(5) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem 
Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeit 
des Benutzungstages zurückzugeben. 
(6) Schäden am Archivgut sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich mitzuteilen. 
(7) Dienststellen der Stadt Darmstadt kann das von ihnen an das Archiv 
abgegebene Archivgut per Boten für die Benutzung in der Dienststelle zugesandt 
werden. Ferner kann Archivgut nach Maßgabe besonderer leihvertraglicher 
Vereinbarung außer Haus gegeben werden. In diesem Fall ist der Nachweis 
einer ausreichenden Versicherung des Archivgutes gegen Beschädigung und 
Verlust erforderlich. 
(8) Die Archivarinnen und Archivare des Stadtarchivs stehen den Benutzer/-innen zu 
den im Benutzersaal ausgehängten Zeiten für persönliche Beratungen zur 
Verfügung. Beratungen außerhalb der festgelegten Zeiten bedürfen der 
vorherigen Vereinbarung. 
  
  
§ 2 
 
Haftung 
 
(1) Die Benutzer/-innen haften für die von ihnen verschuldeten Verluste oder 
Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei der 
Benutzung des Archivs verursachte Schäden. Für die Benutzung gemäß § 4 Abs. 
3 e) der Archivsatzung gelten die besonderen vertraglichen 
Haftungsbestimmungen. 
(2) Die Stadt Darmstadt haftet bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen 
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  
§ 3 
 
Auswertung des Archivguts

(1) Die Benutzer/-innen haben bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und 
schutzwürdigen Interessen der Stadt Darmstadt, die Urheber- und 
Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Sie 
haben nach Aufforderung vor der Überlassung des Archivguts die Stadt 
Darmstadt von Ansprüchen Dritter durch schriftliche  Erklärung freizustellen. 
(2) In Ausarbeitungen, die Zitate aus Archivgut enthalten, ist das Stadtarchiv 
Darmstadt als Quelle anzugeben. 
  
§ 4 
 
Belegexemplar 
 
(1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs 
verfasst, sind die Benutzer/-innen verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und 
unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte 
und Veröffentlichungen von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in 
Ausnahmefällen, über die die Leiterin bzw. der Leiter des Stadtarchivs 
entscheidet, verzichtet werden. 
(2) Beruht eine Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Stadtarchivs Darmstadt, haben 
Benutzer/-innen die Drucklegung unter den genauen bibliographischen Angaben 
anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu 
stellen. 
  
  
§ 5 
 
Reproduktionen und Editionen 
 
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen und deren Publikation sowie die Edition von 
Archivgut bedürfen der Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters des 
Stadtarchivs. Die Genehmigung hierzu bezieht sich auf das Recht zur einmaligen 
Veröffentlichung für den angegebenen Zweck. Eine erneute Veröffentlichung 
oder anderweitige Verwendung bedarf der erneuten Genehmigung. 
(2) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen 
 Zustimmung der Eigentümer bzw. des Eigentümers. 
(3) Bei unter Urheberrechtsschutz eines Dritten stehenden Archivalien muß zur 
Veröffentlichung eine schriftliche Genehmigung der Autorin oder des Autors, 
deren Erben, der Nachlassverwaltung oder der Rechtsnachfolgerin bzw. des 
Rechtsnachfolgers vorliegen. 
(4) Die vom Stadtarchiv abgegebenen Druckvorlagen dürfen weder reproduziert 
noch in elektronische Datenbanken eingestellt oder auf elektronischem Wege an 
Dritte weiter versendet werden. 
 
§ 6 
 
Entgelte 
 
(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs gemäß § 4 Abs. 3 lit. a) bis d) der 
Archivsatzung der Stadt Darmstadt ist von den Benutzern mit Ausnahme 
städtischer Dienststellen an das Stadtarchiv ein Entgelt zu zahlen.

Auf die Entgeltsforderung kann verzichtet werden bei der Benutzung des Archivs 
für orts- und heimatgeschichtliche Zwecke oder aus sonstigen Gründen, 
insbesondere, wenn die Geltendmachung nach Lage des Einzelfalls unbillig 
erscheint. 
  
 Die Entgelte betragen: 
    Euro 
ab 1.Januar 
2002 
1 bei schriftlichen Auskünften einschließlich der dazu 
erforderlichen Ermittlungen 
15.-- bis 100.-- 
 
2 für die Beratung und Ermittlung sowie die Vorlage von 
Archiv- und Bibliotheksgut 
15.-- bis 100.-- 
 
3 für das Anfertigen von paläographischen und 
diplomatischen Abschriften, Übersetzungen und 
Regesten 
15.-- bis 250.-- 
 
4 für die Auskunft aus den beim Stadtarchiv aufbewahrten 
Melderegistraturen 
  
  ohne besondere Ermittlung 10.--  
  mit besonderer Ermittlung 15.-- bis 100.-- 
 
5 für das Anfertigen von Fotokopien und Scans   
5.1 Fotokopie je Seite DIN A 3 1.--  
  Fotokopie je Seite DIN A 4 0,5  
5.2 Scans und Versendung per CD-Rom und E-mail, bis zu  
10 Scans 
2.50  
6 für die Reproduktion einzelner Seiten aus 
Tageszeitungen zu Geschenk- oder Jubiläumszwecken 
(zuzüglich Auslagenerstattung nach Abs. 3)  
pro Zeitungsexemplar 
10.--  
6.1 für die Reproduktion von Archivalien, Fotos durch 
Scannen, versenden per CD und Email (max. 10 Scans) 
(Die Urheberheberrechte werden nicht berührt 
gemäß § 6 Abs. 7) 
2.50  
  
7 für die einmalige Veröffentlichung von Archivalien zu 
dem freigegebenen Zweck 
gemäß § 5 dieser Benutzungsordnung 
  
7.1 für gewerbliche Zwecke bei Einzeldrucken o.ä. (z.B. 
Plakate, Postkarten, Aufdrucke auf Gläsern oder 
Bierkrügen 
50.-- bis 250.-- 
 
7.2 für gewerbliche Zwecke bei Veröffentlichung in Büchern 
oder Broschüren pro Blatt oder Foto (1. Auflage) 
  
  Auflagenhöhe bis 1000 Exemplare 10.-- bis 25.-- 
(15.-- ) 
  Auflagenhöhe 1001 - 3000 Exemplare 15.-- bis 40.-- 
(25.-- ) 
  Auflagenhöhe 3001 - 10000 Exemplare 15.-- bis 40.-- 
(40.-- ) 
  Auflagenhöhe über 10000 Exemplare 15.-- bis 80.-- 

(50.-- ) 
7.3 dito für nicht gewerbliche Zwecke pro Blatt oder Foto 
(1. Auflage) 
  
  Auflagenhöhe bis 1000 Exemplare 5.-- bis 10.--  
  Auflagenhöhe 1001 - 3000 Exemplare 5.-- bis 15.--  
  Auflagenhöhe 3001 - 10000 Exemplare 5.-- bis 20.--  
  Auflagenhöhe über 10000 Exemplare 5.-- bis 25.--  
7.4 für die 2. und jede weitere Auflage wird die Hälfte des 
zuerst fällig gewordenen Betrages erhoben 
  
7.5 für den Abdruck in der überregionalen Presse 
(Tageszeitungen, Illustrierte,  
Wochen-, Fach-, Kunden-, Programmzeitschriften und 
Magazine) 
pro Blatt oder Foto 
50.-- bis 100.-- 
 
7.6 für den Abdruck in der ortsansässigen Presse 
(Tageszeitungen, Anzeigenblätter, Magazine) pro Blatt 
oder Foto 
15.--  
7.7 Für Luftaufnahmen werden zusätzlich folgende 
Zuschläge zu den oben genannten Gebühren erhoben: 
  
  sofern sie nicht älter als 1 Jahr sind 30.--  
  sofern sie 1 bis 5 Jahre alt sind 20.--  
  sofern sie 5 bis 10 Jahre alt sind 10.--  
7.8 Für die Verwendung von Filmen oder Tondokumenten je 
angefangene Wiedergabeminute 
25.--  
  
  
(2) die in § 6 Abs. 1 Nr. 7 genannten Entgelte werden nicht erhoben für 
Publikationen oder Veröffentlichungen, für deren Drucklegung die Stadt 
Darmstadt öffentliche Zuschüsse zur Verfügung stellt. 
(3) Für die Reproduktion von Archivalien des Stadtarchivs durch die Fotowerkstatt 
des Hessischen Staatsarchivs sind dessen Auslagen zu erstatten. 
(4) Die Entgeltsforderung des Stadtarchivs entsteht mit der Beendigung der 
Benutzung, für welche sie erhoben wird. Das Stadtarchiv kann von den 
Benutzer/-innen Vorauszahlung des Entgelts verlangen. Das Entgelt wird mit der 
Bekanntmachung an die Benutzerin bzw. den Benutzer fällig. 
  
§7 
 
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Benutzungsordnung vom 21. Dezember 1995 außer Kraft. 
  
Darmstadt, den 20.12.2001 
  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
  
  
  
  
  
Peter Benz 
Oberbürgermeister

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119 Zeichen

Punkt 19: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2022/0335) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

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2728 Zeichen

Stand: 05.12.22 
Seite: 1/2 
Entgeltordung für das Stadtarchiv der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom … 2022 
 
1) Die Einsichtnahme in Archivgut gemäß §4 Abs. 1 der Archivsatzung der Stadt 
Darmstadt ist kostenfrei. Für mündliche oder schriftliche Auskünfte wird 
ebenfalls kein Entgelt erhoben. 
2) Die Verwendung der vom Stadtarchiv online bereitgestellten Reproduktionen 
ist kostenfrei. Es sind die jeweiligen Angaben zu den Nutzungsrechten zu 
beachten. 
3) Die Anfertigung von Reproduktionen von Archivalien durch Personal des 
Stadtarchivs ist kostenpflichtig.  
4) Je nach Arbeitsaufwand kann die Menge der analog oder digital 
anzufertigenden Reproduktionen im Ermessen des Stadtarchivs eingeschränkt 
werden. 
5) Ein erhöhter Arbeitsaufwand ergibt sich durch eine überdurchschnittlich 
zeitaufwändige Suche in den Beständen des Stadtarchivs oder durch einen 
erhöhten Scanaufwand (besondere Formate, Verbesserung der Bildqualität). 
6) Die Entgeltforderung des Stadtarchivs entsteht mit der Bereitstellung der 
angeforderten Reproduktionen oder mit Abschluss der angeforderten 
Dienstleistung. Das Stadtarchiv kann eine Vorauszahlung des Entgelts 
verlangen. 
7) Das Entgelt wird mit der Rechnungsstellung durch die Stadt Darmstadt an die 
beauftragende Person fällig. 
8) Für Reproduktionen und Bescheinigungen aus Personenstandsregistern, die 
im Standesamt aufbewahrt werden, gilt dessen Gebührenordnung. Die 
Gebühren werden durch das Standesamt erhoben. 
9) Es werden durch das Stadtarchiv folgende Entgelte erhoben:

Stand: 05.12.22 
Seite: 2/2 
Bereitstellung und Versand von 
Reproduktionen per Mail (digital) 
oder per Post (analog) 
 5,- € pro Auftrag 
Zuschlag für Eilaufträge (unter 3 
Tagen) 
 bis 50 % der 
Gesamtkosten 
(mindestens 5,50 €) 
Zudem:   
 Anfertigung digitaler Reproduktionen 
von Dias, Postkarten, Fotografien, 
Plänen, Plakaten, Karten (.tiff  
oder .jpg, 300 dpi) 
0,50 € pro Datei 
 
Erhöhter 
Arbeitsaufwand: 5,- € 
pro Datei 
 Anfertigung digitaler Reproduktion von 
schriftlichen Dokumenten (.pdf, tiff  
oder .jpg, 300 dpi) 
0,50 € pro Datei 
 
Erhöhter 
Arbeitsaufwand 
5,- € pro Datei 
 Anfertigung von analogen Kopien 
(schwarz-weiß) 
0,50 € pro Seite 
Genehmigung für die einmalige 
Veröffentlichung einer Bildquelle des 
Stadtarchivs in Printmedien oder 
internationalen Datennetzen: 
  
 - für gewerbliche und  wirtschaftliche 
Zwecke 
28,-  € pro 
Reproduktion 
 - für sonstige Zwecke 17,- € pro 
Reproduktion 
 - für Unterrichts- und wissenschaftliche 
Zwecke, auch im Sinne von landes- und 
ortsgeschichtlicher Forschung 
gebührenfrei 
 
Diese Entgeltordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 
20. Dezember 2001 außer Kraft. 
 
Darmstadt, den …

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10684 Zeichen

Seite: 1 
ARCHIVSATZUNG DER STADT DARMSTADT 
VOM … 
Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 
(GVBl. I 2005 S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 
Dezember 2020 i.V .m. § 18 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG) vom 13. 
Oktober 2022 (GVBl. S. 493), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt folgende Archivsatzung 
erlassen:  
 
§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 
1) Diese Satzung regelt den Umgang mit und die Nutzung von öffentlichem 
Archivgut der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Stadt 
Darmstadt oder sonstiger Stellen bzw. Rechtspersönlichkeiten, die zur 
dauernden Aufbewahrung in das Stadtarchiv übernommen wurden. 
3) Unterlagen sind alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere 
Informationsobjekte unabhängig von ihrem Trägermaterial oder 
Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzende Daten für ihre 
Ordnung, Nutzung und Auswertung. 
4) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis 
von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind oder die zur 
Rechtswahrung sowie auf Grund von Rechtsvorschriften dauernd 
aufzubewahren sind.  
 
§2 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs 
1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt unterhält ein Stadtarchiv. 
2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, bei städtischen Dienststellen angefallene 
Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, nach 
Feststellung der Archivwürdigkeit gem. nachstehendem §3 Abs. 4 zu 
archivieren. Als städtische Dienststellen gelten auch städtische Eigenbetriebe. 
3) Im Übrigen besteht die Möglichkeit, Unterlagen von juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts und städtischen Beteiligungsgesellschaften zu 
übernehmen, sofern dies jeweils durch Vertrag geregelt wird. Der zu 
schließende Vertrag regelt unter anderem Einzelheiten der Archivierung, 
Rückgabe und insbesondere die Kostenbeteiligung der anbietenden Stelle.  
4) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu übernehmen, zu 
erschließen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern und allgemein nutzbar zu 
halten. Zur dauerhaften Sicherung digitaler Unterlagen unterhält das 
Stadtarchiv ein Digitales Magazin.

Seite: 2 
5) Das Stadtarchiv ist von den Stellen nach Abs. 2 an allen grundsätzlichen 
Fragen zu beteiligen, die Folgen für eine mögliche spätere Archivierung der 
Unterlagen haben (z.B. Aktenplan, Aktenordnung, Einsatz von Papiersorten, 
Einsatz von Mikrofilmen oder Digitalisierung, Einführung und Änderung 
technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen). Es 
berät die städtischen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer 
Unterlagen. 
6) Die formale und inhaltliche Beschreibung der Archivalien (Erschließung) in 
einem Hilfsmittel zu ihrer Wiederauffindung und Benutzung erfolgt 
elektronisch. Die dabei erstellten Informationen werden online in einer 
fachlich geeigneten Anwendung (z.B. Archivinformationssystem) veröffentlicht. 
7) Das Stadtarchiv unterhält eine Bibliothek, in der Veröffentlichungen zur 
Geschichte und Gegenwart der Stadt Darmstadt sowie zur Geschichte 
Hessens und zum Archivwesen gesammelt werden. 
8) Das Stadtarchiv kann Dokumentationsmaterial zur Ergänzung seines 
Archivguts ankaufen und sammeln. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen. 
9) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadt- und 
Heimatgeschichte. Es ist selbst mit der Erforschung und Darstellung der 
Stadtgeschichte in verschiedenen Formaten, analog und digital, beauftragt. 
Zu diesem Zweck kann das Stadtarchiv mit anderen Kultur-, Bildungs- und 
Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten. 
 
§3 Aussonderung und Bewertung von Unterlagen 
1) Die städtischen Dienststellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, unverzüglich 
auszusondern. Sie prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 
fünf Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte 
nicht mehr benötigt werden. 
2) Ausgesonderte Unterlagen sind dem Stadtarchiv vollständig zur Übernahme 
anzubieten. Anzubieten sind auch Unterlagen, 
a) die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder des 
Datenschutzes unterworfen sind, 
b) die aufgrund besonderer Vorschriften in der Verarbeitung hätten 
eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden müssen, 
c) sowie Daten nach Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum 
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener 
Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. 
L 314 S.72) enthalten.

Seite: 3 
3) Das Stadtarchiv übernimmt auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen 
und amtlicher Drucksachen der Stadt. Ihm sind ausgesonderte Bücher aus 
den Dienststellen anzubieten, soweit sie sich inhaltlich zumindest teilweise 
auf die Stadt Darmstadt beziehen.  
4) Das Stadtarchiv überprüft die angebotenen Unterlagen auf ihren bleibenden 
Wert und entscheidet in Benehmen mit der anbietenden Dienststelle über die 
Archivwürdigkeit und die Übernahme in das Archiv. Unterlagen von 
bleibendem Wert sind vom Stadtarchiv zu übernehmen. Sie gehen mit der 
Übernahme in die ausschließliche Verantwortung des Archivs über. 
5) Dienststellen der Stadt Darmstadt dürfen Unterlagen nur vernichten oder 
Daten nur löschen, wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt oder nicht 
innerhalb von 6 Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen 
entschieden hat. 
6) Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Stadtarchiv abgelehnt 
wurde, sind grundsätzlich zu vernichten. Die städtischen Vorgaben über die 
Vernichtung von Verwaltungsschriftgut sind zu beachten. 
7) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen städtischer Ämter 
und Dienststellen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dem 
Stadtarchiv in Ausnahmefällen zur befristeten Aufbewahrung als 
Zwischenarchivgut angeboten werden. Es gelten die Aufbewahrungsfristen 
nach den Richtlinien für die Verwaltung und Aufbewahrung des Schriftgutes 
bei der Stadtverwaltung Darmstadt in ihrer jeweils gültigen Fassung. 
Zwischenarchivgut ist nur den Bediensteten des Stadtarchivs und der 
abgebenden Dienststelle zugänglich. Über die Benutzung durch Dritte 
entscheidet die abgebende Dienststelle. Die Verantwortung des Stadtarchivs 
beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen 
Maßnahmen. 
8) Das Stadtarchiv trägt zu einer höheren Transparenz der 
Bewertungsentscheidungen bei und veröffentlicht Entscheidungen über 
erfolgte Bewertungen im Internet (z.B. auf der Homepage oder im Blog des 
Archivs). Es kann Bürger*innen an der Erstellung von Bewertungsmodellen 
beteiligen. 
 
§4 Benutzung von Archivgut 
1) Jede Person kann nach Maßgabe dieser Archivsatzung Archivgut des 
Stadtarchivs benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder 
Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümer*innen des 
Archivguts nichts anderes ergibt. Dies gilt gleichermaßen für analog und 
digital vorliegendes Archivgut. Möglichkeiten der Benutzung: 
a) Archivgut und Bibliotheksgut wird grundsätzlich durch persönliche 
Einsichtnahme im Archiv oder mittels Bereitstellung in einem digitalen 
Lesesaal benutzt.

Seite: 4 
b) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, 
die eine Vorlage oder Abgabe von Kopien, Scans oder anderen 
Reproduktionen einschließen kann. 
c) Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Hinweise 
zu einschlägigem Archivgut beschränken. 
2) Die Benutzung von Archivgut des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu 
versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass 
a) dem Wohl der Stadt, dem Wohl des Landes Hessen oder eines anderen 
Landes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl der 
Bundesrepublik Deutschland wesentliche Nachteile erwachsen oder 
b) schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. 
3) Darüber hinaus kann die Benutzung von Archivgut auch aus anderen 
wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn 
a) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümer*innen 
entgegenstehen, 
b) die nutzende Person schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstößt oder 
ihr erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, 
c) der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt, 
d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde, 
e) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger 
anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, 
f) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in 
allgemein zugängliche Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden 
kann oder 
g) die Verpflichtung zur Beachtung der Vorgaben zur Einsichtnahme im 
Lesesaal gemäß §4 Abs. 1 und zur Entgeltzahlung gemäß der 
Entgeltordnung des Stadtarchivs Darmstadt nicht anerkannt wird. 
4) Die Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Stadtarchivs kann mit 
Inhalts- und Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) 
versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, 
insbesondere wenn: 
a) Angaben in der Verpflichtungserklärung nicht oder nicht mehr zutreffen, 
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung 
geführt hätten, 
c) die benutzende Person schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstößt 
oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder 
d) die benutzende Person Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie 
schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. 
5) Für die Benutzung gilt im Übrigen die Benutzungsordnung des Stadtarchivs.

Seite: 5 
§5 Schutzfristen 
1) Die Schutzfristen für Archivgut richten sich insgesamt nach dem HArchivG. 
Die im HArchivG vorgesehene Verkürzung festgelegter Schutzfristen ist mittels 
des dafür vom Stadtarchiv bereitgestellten Antragsformulars zu beantragen. 
Über die Genehmigung entscheidet die Leitung des Stadtarchivs. Für 
Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung i. S. d. 
BArchG unterliegt, gelten die im BArchG geregelten Schutzfristen. 
2) Das Recht betroffener Personen auf Auskunft aus dem Archivgut und auf 
Gegendarstellung richtet sich ebenfalls nach dem HArchivG. 
 
§6 Entgelte 
Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der Entgeltordnung des 
Stadtarchivs Darmstadt. 
 
§7 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Archivsatzung vom 21. Dezember 1995 außer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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162 Zeichen

Punkt 5: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Einstimmig empfiehlt der Kulturausschuss der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen.

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3513 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.12.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Kulturamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 41 
414 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0335 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
13 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 252010      
Kostenstelle:  041-120-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  KTR 2520-11      Sachkonto:       
 
Betreff: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 05.12.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Archivsatzung nebst Benutzungsordnung und Entgeltordnung wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Archivsatzung_ALT  
Benutzungsordnung_ALT  
Archivsatzung_NEU  
Benutzungsordnung_NEU  
Entgeltordnung_NEU  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 11.01.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2022: 
 
Gemäß § 18 Hessisches Archivgesetz regeln die Gemeinden im Rahmen Ihrer 
Leistungsfähigkeit und nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen die Archivierung ihres 
Schriftgutes durch Satzung. 
Die Archivsatzung für das Stadtarchiv Darmstadt ist 1995 (amtl. Bekanntmachung 
23.12.1995) die Benutzungs- und Entgeltordnung 2001 in Kraft getreten.  
Archivsatzung und Benutzungs- und Entgeltordnung sind nun überarbeitet und neu gefasst 
worden. Die Neufassung ist aus folgenden Gründen erforderlich und trägt den geänderten 
Sachverhalten Rechnung: 
1. Die Archivgesetzgebung von Bund und Land als auch die städtischen Vorgaben zur 
Aktenaufbewahrung und Aktenabgabe seitens der Dienststellen haben sich in den letzten  20 
Jahren erheblich verändert. Die Archivsatzung für das Stadtarchiv muss an diese 
Entwicklungen und Erfordernisse angepasst werden. Auch die neue DSGVO sowie das 
Personenstandsgesetz von 2007 sind in die Neufassung der Archivsatzung eingeflossen.  
2. Die alte Satzung und Benutzungsordnung berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlich 
weit fortgeschrittene Digitalisierung. Das Stadtarchiv muss ein digitales Magazin einführen, 
weil in den nächsten Jahren immer mehr digitale Akten und Daten zur Übernahme anstehen, 
ebenso Fotos, Pläne und sonstiges Archivgut, das nur noch digital zur Verfügung 
steht. Deshalb gibt es in Zukunft nicht nur einen realen Lesesaal, sondern auch einen virtuellen 
Lesesaal. Auch die Rechteverwaltung und Rechteerteilung muss die neuen digitalen 
Publikationskanäle berücksichtigen.  
3. Bei einer Anpassung der Preise musste bisher die gesamte Benutzungs- und Entgeltordnung 
geändert werden. Die Entgeltordnung soll künftig von der Benutzungsordnung getrennt werden, 
so dass bei Änderungen in der Preisgestaltung nur die Entgeltordnung geändert werden muss.  
Die Neufassungen von Archivsatzung, Entgeltordnung und Benutzungsordnung sind mit dem 
Rechtsamt abgestimmt. 
Die Archivsatzung bedarf gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung der Beschlussfassung 
durch die Stadtverordnetenversammlung und der Öffentlichen Bekanntmachung, die nach 
den formalen Beschlussgängen von  Rechtsamt veranlasst wird.  
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

2022/0335

3442 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.12.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Kulturamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0335 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 252010      
Kostenstelle:  041-120-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  KTR 2520-11      Sachkonto:       
 
Betreff: Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 05.12.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Archivsatzung nebst Benutzungsordnung und Entgeltordnung wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: Archivsatzung_ALT  
Benutzungsordnung_ALT  
Archivsatzung_NEU  
Benutzungsordnung_NEU  
Entgeltordnung_NEU  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.12.2022: 
 
Gemäß § 18 Hessisches Archivgesetz regeln die Gemeinden im Rahmen Ihrer 
Leistungsfähigkeit und nach den im Gesetz vorgegebenen Grundsätzen die Archivierung i hres 
Schriftgutes durch Satzung. 
Die Archivsatzung für das Stadtarchiv Darmstadt ist 1995 (amtl. Bekanntmachu ng 
23.12.1995) die Benutzungs- und Entgeltordnung 2001 in Kraft getreten.  
Archivsatzung und Benutzungs- und Entgeltordnung sind nun überarbeitet und neu gefasst 
worden. Die Neufassung ist aus folgenden Gründen erforderlich und trägt den geänderten 
Sachverhalten Rechnung: 
1. Die Archivgesetzgebung von Bund und Land als auch die städtischen Vorgaben zur 
Aktenaufbewahrung und Aktenabgabe seitens der Dienststellen haben sich in den letzten  20 
Jahren erheblich verändert. Die Archivsatzung für das Stadtarchiv muss an diese 
Entwicklungen und Erfordernisse angepasst werden. Auch die neue DSGVO sowie das 
Personenstandsgesetz von 2007 sind in die Neufassung der Archivsatzung eingeflossen. 
2. Die alte Satzung und Benutzungsordnung berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlich 
weit fortgeschrittene Digitalisierung. Das Stadtarchiv muss ein digitales Magazin einführen, 
weil in den nächsten Jahren immer mehr digitale Akten und Daten zur Übernahme anstehen, 
ebenso Fotos, Pläne und sonstiges Archivgut, das nur noch digital zur Verfügung 
steht. Deshalb gibt es in Zukunft nicht nur einen realen Lesesaal, sondern auch einen virtuellen 
Lesesaal. Auch die Rechteverwaltung und Rechteerteilung muss die neuen digitalen 
Publikationskanäle berücksichtigen.  
3. Bei einer Anpassung der Preise musste bisher die gesamte Benutzungs- und Entgeltordnung 
geändert werden. Die Entgeltordnung soll künftig von der Benutzungsordnung getrennt werden, 
so dass bei Änderungen in der Preisgestaltung nur die Entgeltordnung geändert werden muss. 
Die Neufassungen von Archivsatzung, Entgeltordnung und Benutzungsordnung sind mit dem 
Rechtsamt abgestimmt. 
Die Archivsatzung bedarf gemäß §  5 der Hessischen Gemeindeordnung der Beschlussfassung 
durch die Stadtverordnetenversammlung und der Öffentlichen Bekanntmachung, die nach 
den formalen Beschlussgänge n von Rechtsamt veranlasst wird.  
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 2

10741 Zeichen

Archivsatzung  444
1
ARCHIVSATZUNG DER STADT DARMSTADT
Vom 21.12.19951
Gemäß § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 S. 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. S. 816), i.V.m. § 4 Abs. 1 des Hess.
Archivgesetzes (HArchivG) vom 18.10.1989 (GVBl. S. 270) wird gemäß Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1995 folgende Archivsatzung
erlassen:
§ 1
Aufgaben und Stellung des Archivs
(1) Die Stadt Darmstadt unterhält ein Stadtarchiv.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur
Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu sichten, zu prüfen und solche von
bleibendem Wert nach Maßgabe dieser Satzung zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu
sichern, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Im Hinblick auf die spätere
Archivierung berät das Stadtarchiv die Dienststellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer
Unterlagen.
Unterlagen im Sinne dieser Satzung sind alle bei der Erledigung der Dienstgeschäfte
entstehenden Informationsträger (z.B. Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien,
Dateien und Teile davon, Siegel, Stempel, Abzeichen, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen)
einschließlich der auf ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der
Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung. Bleibenden Wert haben
Unterlagen, denen historischer Wert zukommt, oder die auf Grund von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zur Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder zur
Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd
aufzubewahren sind. Der bleibende Wert von Unterlagen, die nicht auf Grund von Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, wird durch die Archivare
festgestellt.
(3) Das Stadtarchiv sammelt das für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Darmstadt
bedeutsame sonstige Dokumentationsmaterial. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(4) Das Stadtarchiv unterhält eine Bibliothek, in der Veröffentlichungen zur Geschichte und
Gegenwart der Stadt Darmstadt sowie zur Geschichte Hessens und zum Archivwesen
gesammelt werden.
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und die Kenntnis der Stadt- und
Heimatgeschichte. Außerdem ist es selbst mit der Erforschung und Darstellung der
Stadtgeschichte sowie mit der Gestaltung von Ausstellungen zur Stadtgeschichte beauftragt.
                                                          
1 In Kraft getreten am 21.01.1996.

2
§ 2
Aussonderung von Unterlagen
(1) Die Dienststellen der Stadt sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen
unverzüglich auszusondern. Die Dienststellen prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens
aber alle fünf Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte nicht
mehr benötigt werden. Unterlagen sollen im Regelfall spätestens 30 Jahre nach ihrer
Entstehung ausgesondert werden.
(2) Ausgesonderte Unterlagen sind von der abgebenden Dienststelle unter der Angabe der
Aufbewahrungsfrist in ein Aussonderungsverzeichnis einzutragen und dem Archiv vollständig
zur Übernahme anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder die Aktenordnung andere
Regelungen enthalten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Vorschriften über
Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Das Archiv übernimmt ferner
Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der Stadt. Ihm sind
auch die ausgesonderten Bücher aus den Bibliotheken der Dienststellen anzubieten.
(3) Auswahlkriterien und technische Kriterien für die Übernahme von automatisiert
gespeicherten Informationen sowie für gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen
und von bleibendem Wert sind, legen die anbietende Dienststelle und das Archiv in einer
Vereinbarung vorab im Grundsatz fest.
(4) Die abgebende Dienststelle und das Stadtarchiv können gemeinsam einen
Bewertungskatalog aufstellen, wonach Unterlagen, die in diesem Katalog als unbedeutend
eingestuft sind, ohne weitere Rücksprache mit dem Stadtarchiv vernichtet werden können.
(5) Bei Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind die besonderen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(6) Das Stadtarchiv überprüft die in das Aussonderungsverzeichnis eingetragenen Unterlagen
auf ihren bleibenden Wert und entscheidet in Abstimmung mit der anbietenden Dienststelle
über die Archivwürdigkeit. Die vom Stadtarchiv übernommenen Unterlagen von bleibendem
Wert gehen mit der Übernahme in seine ausschließliche Verantwortung über.
(7) Im Aussonderungsverzeichnis wird vermerkt, ob Unterlagen vernichtet oder dauernd im
Archiv verbleiben. Das Aussonderungsverzeichnis wird dauernd aufbewahrt.
§ 3
Vernichtung von Unterlagen
(1) Städtische Dienststellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn
das Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die
Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
(2) Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Stadtarchiv abgelehnt wurde, sind zu
vernichten, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung
schutzwürdige Belange von Betroffenen oder dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

Archivsatzung  444
3
Die städtischen Vorschriften über die Vernichtung von Akten und Unterlagen sind zu
beachten.
§ 4
Benutzung des Archivs
(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe der
Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, des Hess. Archivgesetzes, dieser Satzung und der
dazu ergangenen Benutzungsordnung das Archivgut benutzen.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen,
wissenschaftlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken sowie zur Wahrnehmung
berechtigter persönlicher oder gewerblicher Belange begehrt wird.
(3) Als Benutzung des Stadtarchivs gelten
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,
c) Einsichtnahme im Archivgut,
d) Einsichtnahme in die Archivbibliothek,
e) Ausleihe von Archivgut.
(4) Die Benutzung erfolgt nach Maßgabe der Benutzungsordnung für das Stadtarchiv gegen
das dort bestimmte Entgelt.
§ 5
Benutzungsantrag
(1) Die Benutzung nach § 4 ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. Bei mündlichen
Anfragen kann auf einen schriftlichen Antrag verzichtet werden. Antragsteller haben sich auf
Verlangen auszuweisen.
Die Genehmigung zur Benutzung erteilt die Leiterin oder der Leiter des Stadtarchivs
schriftlich oder mündlich; im Verhinderungsfall die sie oder ihn vertretende Person.
(2) Der Antrag muß enthalten
a) Name, Vorname, Beruf und Anschrift der Benutzerin oder des Benutzers,
b) den Gegenstand, die voraussichtliche Dauer und ggf. die Auftraggeberin oder den Auftrag-
    geber,
c) Angaben über den Zweck der Benutzung, das Thema einer etwa geplanten Veröffent-
    lichung, ihre voraussichtliche Erscheinungsweise und den Erscheinungsort.

4
(3) Antragsteller haben sich gegen Unterschrift zur Beachtung der Benutzungsordnung sowie
zur Errichtung der darin geregelten Benutzungsentgelte zu verpflichten.
(4) Für minderjährige Antragstellerinnen oder Antragsteller ist der Benutzungsantrag und die
Verpflichtungserklärung nach Abs. 3 von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen
Vertreter, bei Gesamtvertretung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Für die
Gesamtvertretung genügt auch die Unterschrift eines Elternteils unter Vorlage der
Bevollmächtigung des anderen Elternteils.
§ 6
Benutzungsgenehmigung, Schutzfristen
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Stadtarchivs genehmigt beantragte Benutzungen
schriftlich oder mündlich, soweit nicht gesetzliche Schutzfristen oder die in § 7 genannten
Gründe entgegenstehen.
(2) Die Schutzfristen für Archivgut des Archivs richten sich nach dem HArchivG. Die im
HArchivG vorgesehene Verkürzung oder Verlängerung festgelegter Schutzfristen ist bei der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person
zu beantragen. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung i.S.d.
BArchG unterliegt, gelten die im BArchG geregelten Schutzfristen.
(3) Die Benutzungsgenehmigung ist bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in welchem sie
erteilt worden ist.
§ 7
Einschränkung oder Versagung
der Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß durch die Benutzung
a) dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche
    Nachteile erwachsen,
b) schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden,
c) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wurde,
d) ein nicht vertretbarer Aufwand des Archivs entstünde,
e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts verletzt werden.
(2) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder
versagt werden, insbesondere wenn
a) Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Stadt gefährdet werden könnte,

Archivsatzung  444
5
b) die Antragstellerin oder der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die
    Benutzungsordnung verstoßen oder ihr oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung
    nicht verfügbar ist,
e) der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in
    Reproduktionen erreicht werden kann,
f) die Verpflichtung zur Beachtung der Benutzungsordnung und zur Entgeltszahlung
    gemäß § 5 Abs. 3 nicht anerkannt wird.
(3) Mit der Benutzungsgenehmigung können Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt
werden. Die Genehmigung kann widerrufen und zurückgenommen werden, insbesondere
wenn
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung
    geführt hätten,
c) die Benutzerin oder der Benutzer gegen die Benutzungsordnung oder ihr oder ihm erteilte
    Nebenbestimmungen zur Genehmigung nach Satz 1 verstößt,
d) die Benutzerin oder der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsschutzrechte oder schutz-
    würdige Belange Dritter nicht beachtet.
§ 8
Rechte Betroffener
Den von der Archivierung betroffenen Personen steht ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht
nach Maßgabe des § 17 HArchG in der jeweils gültigen Fassung zu.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 21.12.1995
Peter Benz
Oberbürgermeister

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Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Darmstadt 
vom … 2022 
Entsprechend § 4 Abs. 5 der Archivsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bei Nutzung des 
städtischen Archivguts folgende Benutzungsordnung zu beachten: 
§1 Einsichtnahme in Archivgut 
1) Die Einsichtnahme in das Archiv- und Bibliotheksgutes des Stadtarchivs Darmstadt erfolgt im 
Lesesaal im Haus der Geschichte, Karolinenplatz 3, zu dessen Öffnungszeiten, sofern das Ar-
chivgut nicht außer Haus gegeben oder an einem anderen Ort unter Aufsicht zur Verfügung 
gestellt wird. 
2) Eine Voranmeldung zur Einsichtnahme von Archivgut ist erforderlich. Das Personal des Stadt-
archivs steht Personen, die an einer Nutzung interessiert sind, nach vorheriger Vereinbarung 
für persönliche Beratung zur Verfügung. 
3) Für die Benutzung im Lesesaal ist die Angabe von Name und Adresse erforderlich, sowie eine 
Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die benutzende Person verpflichtet sich dazu, die 
oben genannten Anforderungen und die Vorgaben nach § 3 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung 
einzuhalten. Die benutzende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen. Die Unterzeichnung 
der Verpflichtungserklärung ist mit Beginn eines neuen Forschungsvorhabens zu erneuern. 
Über die Notwendigkeit der Unterzeichnung einer neuen Verpflichtungserklärung entscheidet 
das Archivpersonal. 
4) Grundsätzlich wird Archivgut für drei Wochen im Lesesaal bereit gelegt, sofern nichts anderes 
mit dem Archivpersonal vereinbart ist. 
5) Anordnungen des Aufsichtspersonals und des Personals des Stadtarchivs ist Folge zu leisten. 
6) Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein An-
spruch. Dienststellen der Stadt Darmstadt wird das von ihnen an das Archiv abgegebene Ar-
chivgut auf Antrag per Bote für die Benutzung in ihre Dienststelle ges andt. Ferner kann Ar-
chivgut nach Maßgabe besonderer leihvertraglicher Vereinbarungen außer Haus gegeben wer-
den. In diesem Fall ist der Nachweis einer ausreichenden Versicherung des Archivgutes gegen 
Beschädigung und Verlust erforderlich. 
7) Das Betreten der Magazinräume durch benutzende Personen ist untersagt.  
§2 Umgang mit Archivgut 
1) Die benutzende Person hat sich im Lesesaal so zu verhalten, dass andere Personen nicht be-
hindert oder belästigt werden. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im 
Lesesaal zu essen oder zu trinken. Taschen und Mäntel dürfen nicht in den Lesesaal mitge-
nommen werden. 
2) Ausnahmen sind in begründeten Fällen mit vorheriger Zustimmung des Archivpersonals zuläs-
sig.  
3) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand wie es 
vorgelegt wurde, spätestens am Ende der jeweiligen Öffnungszeit, wieder zurückzugeben. Es 
ist untersagt, Archivgut aus dem Lesesaal zu entfernen, zu beschädigen oder zu verändern. 
Insbesondere ist es untersagt 
a) Bemerkungen und Markierungen anzubringen, 
b) verblasste Stellen nachzuziehen und 
c) darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen.  
4) Bemerkt die benutzende Person Schäden an dem Archivgut, so hat sie dies unverzüglich dem 
Archivpersonal anzuzeigen. 
§3 Reproduktionen 
1) Im Lesesaal dürfen eigenständig Fotografien von Archivgut aus dem Stadtarchiv angefertigt 
werden, sofern die Archivalien

a) keinen archivrechtlichen Schutzfristen unterliegen, 
b) Eigentum des Stadtarchivs Darmstadt sind oder von Inhabern des Eigentums eine Foto-
grafiererlaubnis erteilt wurde (z.B. bei Deposita),  
c) keinen Einschränkungen nach dem Urheberrechtsgesetz und/oder dem Kunsturheberge-
setz unterliegen, 
d) für die Anfertigung der Reproduktion in ihrem Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wer-
den.  
2) Die Fotografien dürfen nur geräuschlos und ohne Verwendung von Blitzlicht angefertigt wer-
den. 
3) Reproduktionen dürfen nur unter der Angabe der Fundstelle verwendet werden. 
4) Für die Reproduktion von Archivgut, das dem Urheberrecht unterliegt, ist die schriftliche Ge-
nehmigung der Urheber*innen bzw. deren Rechtsnachfolger*innen vorzulegen. 
§4 Haftung 
1) Die benutzende Person hat bei der Nutzung im Lesesaal und bei der Auswertung der aus dem 
Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Rechte der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie 
Rechte Dritter, insbesondere die Urheber- und Persönlichkeitsrechte zu wahren. Sie hat die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt von Ansprüchen Dritter freizustellen; dies gilt insbesondere 
bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder die Verpflichtungserklärung nach § 1 
Abs. 3. 
2) Benutzende Personen haften für die von ihnen verschuldeten Verluste oder Beschädigungen 
des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei Besuch des Lesesaals verursachte Schä-
den. Für die Benutzung gemäß §1 Abs. 6 der Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Darm-
stadt gelten die besonderen vertraglichen Haftungsbestimmungen. 
3) Die Stadt Darmstadt haftet bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen nur für Vorsatz 
und grobe Fahrlässigkeit. 
 
Diese Benutzungsordnung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 20. De-
zember 2001 außer Kraft.

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 13
TOP 5
TOP 19

Orte (1)

  • Karolinenplatz 3

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0335
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.12.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00