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V/0672/2021

Bestandsaufnahme der großen Wohnimmobilien in Münster-Nord und Entwicklung einer Handlungsstrategie zur Verbesserung der Wohnsituation der BewohnerInnen

Vorlagen 16.11.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft, Sitzung am 08.12.2021, TOP 6.1.1

A_R_0085_2019_a_r_0085_2019_grossimmobilien_rat-1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Ansehen

A_N_0028_2019_A_N_0028_2019_Bestandsaufnahme_und_Handlungsstrategie_zu_den_grossen_Wohnimmobil_1

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Ansehen

A_R_0085_2019_a_r_0085_2019_grossimmobilien_rat-1

2826 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A -R/0085/2019  
  
 
 
 
 
 
  
 
Münster, 3. Dezember 2019 
 
 
Ratsantrag 
 
Eine Bestandsaufnahme der großen Wohnimmobilien in 
Münster-Nord erstellen und eine Handlungsstrategie 
entwickeln, um die Wohnsituation der BewohnerInnen zu 
verbessern 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
 
1.  möglichst kurzfristig eine Bestandsaufnahme der großen Wohnimmobilien in Kinderhaus 
und Coerde im Hinblick auf den baulichen Zustand, auf Probleme der Wohnqualität 
und die Eigentümerstruktur der Immobilien zu erstellen. 
  
2.  eine Handlungsstrategie gegen mangelnde Instandhaltung und gegen Vernachlässigung 
der Immobilien zu entwickeln und die rechtlichen Möglichkeiten der Stadt darzustellen, 
um die Wohnsituation für die MieterInnen zu verbessern. 
 
3.  geeignete Instrumente zusammenzustellen, mit denen künftig bei der Entwicklung von 
neuen Großimmobilien dieser Problematik vorbeugend begegnet werden kann. 
 
 
Begründung 
Die Situation in den großen Wohnblocks und Hochhäusern in Kinderhaus und Coerde ist 
heterogen: Einige Immobilien sind in einem guten baulichen Zustand, einige Immobilienbesitzer

kümmern sich vorbildlich um ihre Objekte und unterhalten sogar eigene Strukturen zur 
Quartiersbetreuung. 
Bei anderen gibt es gravierende Klagen, die mehr als nur ein öffentliches Ärgernis bedeuten. 
Hinzu kommen Einzelfälle, bei denen sich Eigentümer durch eine völlig unzureichende 
Instandhaltung und skrupellose Vermietungspraxis bereichern und die Notlage der Bewohner 
ausnutzen, ohne ihren Pflichten nachzukommen. In etlichen dieser Wohnungen wohnen 
Menschen, die es überfordert, bestehende gravierende Mängel bei ihren Vermietern 
anzuzeigen und Abhilfe einzufordern. Die Palette reicht von Schimmelbefall über Schädlinge 
bis hin zu völlig überalterten sanitären Einrichtungen, schlechter Isolierung, Schädlingsbefall 
etc. Die Folgen sind gravierend: Sie reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und 
einem erheblichen Verlust an Lebensqualität bei den Bewohnern bis hin zu einer 
Verwahrlosung des Quartiers. 
Entwicklungen dieser Art muss aktiv begegnet werden. Die Stadt kann auf ein breites 
Spektrum an verschiedenen hoheitlichen und aktivierenden Instrumenten zurückgreifen. 
Um systematisch mit städtischer Unterstützung für Abhilfe zu sorgen, bedarf es zunächst 
einmal einer Bestandsaufnahme: Wer ist Eigentümer? Wie ist der bauliche Zustand der 
einzelnen Immobilien? Wo gibt es Probleme und welcher Art sind sie? Daraus resultierend 
gilt es, Abhilfe im Akutfall zu schaffen und eine langfristige Strategie zu entwickeln, mit der 
bei Neu- und Bestandsbauten einer solchen Verwahrlosung von Wohnraum in Münster 
vorgebeugt werden kann. 
 
 
 
Stefan Weber     ^ Otto Reiners 
CDU-Fraktionsvorsitzender    Grünen Fraktionsvorsit zender

Beschlussvorlage

16763 Zeichen

V/0672/2021
V/0672/2021
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Bestandsaufnahme der großen Wohnimmobilien in Münster-Nord und Entwicklung einer
Handlungsstrategie zur Verbesserung der Wohnsituation der BewohnerInnen
Beratungsfolge
16.11.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Vorberatung
30.11.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
Vorberatung
08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat nimmt die rechtliche Expertise zur Umsetzung der Antragsanliegen zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die zielführende Kommunikation und Arbeitsstruktur mit den
Eigentümern von Wohnimmobilien in Münster-Nord auf der Grundlage der Erfahrungen mit der
Umsetzung des Bund- / Länderprogrammes „Soziale Stadt“ in Kinderhaus-Brüningheide
fortzuführen und auf der Grundlage des am 24.06.2020 beschlossenen Integrierten
Stadtentwicklungskonzept Münster-Coerde (InSEK Coerde) neu zu implementieren (vgl. Vorlage
Nr. V/0224/2020).
3. Der Ratsantrag A-R/0085/2019 und das Anliegen aus dem Beschluss der Bezirksvertretung
Münster-Nord zum Antrag A-N/0028/2019 sind mit Beschluss dieser Vorlage erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen: Entfällt.
Begründung:
Zu Beschlussziffer 1:
Ausgangslage
Die Bezirksvertretung Nord (mit Beschluss des CDU-Antrags A-N/0028/20219 in der Sitzung am
19.11.2019) sowie die Ratsfraktionen der CDU und von Bündnis90 Die Grünen/GAL Münster (A-
R/0085/2019) beauftragten die Verwaltung, eine Bestandsaufnahme zu den großen Wohnimmobilien
Amt für Wohnungswesen und
Quartiersentwicklung
02.09.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Wirtz
T elefon:492-6404
Wirtz@stadt-muenster.de

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V/0672/2021
in Münster-Nord zu erstellen und eine Handlungsstrategie zu entwickeln, um die Wohnsituation der
BewohnerInnen zu verbessern. Des Weiteren soll die Verwaltung geeignete Instrumente
zusammenstellen, mit denen in Zukunft bei der Erstellung neuer Großimmobilien in Münster
Problemen hinsichtlich des baulichen Zustandes und der Wohnqualität vorgebeugt werden kann.
Die Verwaltung nimmt zu den drei Antragsanliegen nach umfassender rechtlicher Prüfung, wie folgt,
Stellung:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bestandsaufnahme zu den großen Wohnimmobilien in
Kinderhaus und Coerde im Hinblick auf den baulichen Zustand, auf Probleme der
Wohnqualität und die Eigentümerstruktur im Detail zu erstellen.
Die gewünschte pauschale Bestandsaufnahme ist in der beschriebenen Form nicht durchführbar.
Die genannten Parameter, die dabei zugrunde gelegt werden sollen, sind mangels ausreichender
Bestimmtheit nicht zu bearbeiten. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, zu bestimmen, ab welcher
Größe der Wohnimmobilien sie eine Bestandsaufnahme beginnen soll („große Wohnimmobilien“),
was konkret im Hinblick auf den „baulichen Zustand“ betrachtet werden soll (innerhalb/außerhalb des
Gebäudes? Falls innerhalb: Fußböden, Wände, Heizung, Fenster, Elektro, Sanitäranlagen, o.ä.?) und
welche konkreten „Probleme der Wohnqualität“ in welcher Intensität benannt werden sollen
(Schimmel-/Schädlingsbefall, Überalterung, sanitäre Einrichtungen, schlechte Isolierung?).
Ebenfalls ist es rechtlich nicht zulässig, ohne Vorhandensein eines „berechtigten öffentlichen
Interesses“ die Eigentümerstruktur der Immobilien zu ermitteln. Soweit es sich nicht um geförderten
Wohnraum handelt, ist die Verwaltung aufgrund von Datenschutz (§§ 12 a ff Grundbuchordnung) nicht
befugt, pauschal die Namen und Verhältnisse der Eigentümer von Wohnimmobilien zu erfahren.
Hierfür müsste ein konkretes berechtigtes Interesse gegeben sein. Ein solches wiederum wäre nur
dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Einschreiten der
Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vorlägen.
Vergleichbares gilt für die Möglichkeiten der Verwaltung, sich überhaupt zwecks Bestandsaufnahme
Zugang zu den/in die Immobilien zu verschaffen, um (ggfls.) deren inneren baulichen Zustand zu
überprüfen. Kein Privateigentümer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Dienststelle der öffentlichen
Verwaltung seine Gebäude betreten und begutachten zu lassen. Auch die Mieter sind hierzu nicht
verpflichtet, selbst wenn die Inaugenscheinnahme letztlich nur zu ihren Gunsten erfolgen soll.
Davon losgelöst würde eine solche umfassende Bestandsaufnahme nicht mehr zu den gesetzlichen
Aufgaben (Wohnraumstärkungsgesetz für den frei finanzierten Wohnungsbau sowie Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für den geförderten Wohnungsbestand) gehören, so dass die
Verwaltung diesbezüglich keine Personal- und Sachkosten verursachen dürfte, die erheblich sein
würden. Hierzu kann ein Beispiel aus der Umsetzung von Maßnahmen des Programms „Soziale Stadt
in Kinderhaus-Brüningheide“ aufgeführt werden. Die Begutachtung eines Wohngebäudes mit 16
Wohnungen hinsichtlich der Bestandsaufnahme von energetischen Schwachstellen und deren
Beseitigung im Rahmen einer Gebäudesanierung kostete schon im Jahr 2007 allein rd. 15.600 €.
Vor diesem Hintergrund kann eine Bestandsaufnahme grundsätzlich nur in dem Rahmen erfolgen, in
dem die Fachverwaltung überhaupt rechtmäßig tätig sein dürfte.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Handlungsstrategie gegen mangelnde Instandhaltung
und gegen Vernachlässigung der Immobilien zu entwickeln und die rechtlichen
Möglichkeiten der Stadt darzustellen, um die Wohnsituation für die MieterInnen in diesen
Wohnblocks künftig zu verbessern.
Es gibt mehrere rechtliche Vorgaben und Ermächtigungsgrundlagen, die sich mit Wohnsituationen
und Gebäudezuständen befassen. Diese behandeln im weitesten Sinne die
Mängelbeseitigungspflichten, die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten bei Missständen und

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Verwahrlosung sowie Modernisierungspflichten. Nur einige davon sind für die öffentlich-rechtliche
Wohnungsaufsicht der Verwaltung als Handlungsinstrument nutzbar.
a. Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Gemäß § 535 Abs.1, 536 Abs.1 BGB muss ein Vermieter dem Mieter die Wohnung so zur Verfügung
stellen, dass der vertragsgemäße Gebrauch während der gesamten Mietzeit möglich bleibt. Tritt ein
Mangel auf, der diesen Gebrauch mindert oder sogar ganz unmöglich macht, kann der / die Mieter/-in
die Miete so lange kürzen oder sogar gar nicht zahlen, bis der Mangel behoben ist. Gemäß § 536a
BGB kann ein Mieter darüber hinaus noch Schadenersatz fordern.
Diese Rechte stehen ausschließlich den Mietern im Rahmen des privaten Mietrechts als
Vertragspartner zu. Die Verwaltung kann sich hierauf nicht berufen.
b. Rechtsgrundlagen des Baugesetzbuches:
§ 177 Abs.1 des Baugesetzbuches ermöglicht der Gemeinde, dem / der Eigentümer/-in gegenüber ein
Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsgebot zu verfügen, wenn eine bauliche Anlage nach ihrer
inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel aufweist, deren Beseitigung oder
Behebung möglich ist.
Missstände liegen insbesondere vor, wenn die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht mehr erfüllt sind.
Mängel sind insbesondere nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter, die sich auf die bestimmungsgemäße Nutzung der
baulichen Anlage beziehen, das Straßen- oder Ortsbild beeinträchtigt wird oder die bauliche Anlage
wegen geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung erhalten bleiben soll.
Diese Ermächtigungsgrundlage hat damit eher eine städtebauliche Ausrichtung. Sie kann nur von den
Bauaufsichtsbehörden angewendet werden (§ 57 Abs.1 Landesbauordnung).
c. Rechtsgrundlagen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW):
Für den sozial geförderten Wohnungsbestand gibt es in NRW die Ermächtigungsgrundlage nach §
21 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) in der Fassung vom
12.10.2018. Dessen Absatz 1 ermöglicht es, für den Fall, dass eine Beeinträchtigung des
ordnungsgemäßen Gebrauchs zu Wohnzwecken durch Unterlassen notwendiger Arbeiten bauseitig
begründet ist, den Verfügungsberechtigten gegenüber anzuordnen, diese Arbeiten nachzuholen.
Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst entsprechende Anhaltspunkte für ein Unterlassen bestehen
und sich diese aufgrund dann möglicher verpflichtender Sachverhaltsermittlung durch den
Gebäudeeigentümer auch bestätigen und konkretisieren. Bestätigt sich der Anfangsverdacht nicht,
hat die Behörde dem Verfügungsberechtigten seine Kosten zu ersetzen. Weiter ist Voraussetzung,
dass die Beeinträchtigung zu Wohnzwecken erheblich sowie die Durchführung der Arbeiten durch den
Verfügungsberechtigten auch verhältnismäßig ist. Die diesbezügliche Beweislast sowie damit
verbundene Kosten und das Prozessrisiko trägt die Verwaltung.
Wegen des hohen Prozessrisikos kann diese Ermächtigungsgrundlage nur für solche Sachverhalte
als tauglich angesehen werden, die unmittelbaren und spürbaren Einfluss auf die objektive
Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung zum üblichen dauerhaften Aufenthalt in ihr haben. In allen
Zweifelsfällen, ob ein Unterlassen einer Arbeit an der Wohnung „den Gebrauch zu Wohnzwecken
erheblich beeinträchtigt“, ist es im Ergebnis eine gerichtlich voll überprüfbare Beurteilungsfrage, ob
eine solche Beeinträchtigung vorliegt.
Diese Ermächtigungsgrundlage käme zudem in Coerde nur in einem sehr geringen Umfang zum
Tragen, da es in diesem Stadtteil lediglich einen kleinen Anteil an öffentlich-gefördertem Wohnraum
gibt.

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d. Rechtsgrundlagen des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG NRW):
Flankierend zu der Eingriffsgrundlage bei Wohnungsmängeln im sozial geförderten
Wohnungsbestand regeln die §§ 4 - 6 sowie 8 und 9 des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW
(WohnStG NRW) vom 23.06.2021 die Möglichkeiten der Kommunen, gegen Wohnungsmängel und
unterlassene Instandhaltung im frei finanzierten Wohnraum vorzugehen.
§ 4 WohnStG NRW enthält eine allgemeine Anordnungsbefugnis für die Gemeinden, wenn die
Beschaffenheit einer Anlage (Heizung, Stromversorgung,..) nicht den Mindestanforderungen an
Wohnraum entspricht bzw. Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind, die zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des Gebrauchs zu Wohnzwecken notwendig gewesen wären. Die
Gemeinde soll in diesen Fällen anordnen, dass die oder der nicht kooperierende
Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat bzw. die Arbeiten nachholen lässt.
Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken oder als Unterkunft erheblich
beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.
Aufgabe der Wohnungsaufsicht ist es, Wohnraum entsprechend den Mindeststandards an erträgliche
Wohnverhältnisse anzupassen. Daher kann lediglich die Mindestausstattung gefordert worden, und
zwar deren Funktionsfähigkeit und Nutzbarkeit.
Zulässig ist es hingegen nicht, vorhandenen noch ordnungsgemäß nutzbaren Wohnraum
modernisieren zu lassen. Genießt ein Wohnraum nach dem Bauordnungsrecht Bestandsschutz, so
gilt dies auch für den vorliegenden Zusammenhang.
Die Wohnungsaufsicht ist generell auch kein ergänzendes Mittel zur besseren oder schnelleren
Durchsetzung der „eigentlich bestehenden“ privatrechtlichen Ansprüche. Im Rahmen der
Ermessensentscheidung, ob eingegriffen werden soll, ist nach Rechtsprechung des OVG NRW im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht nur der Zustand der Wohnung ausschlaggebend, sondern
auch, ob ggfls. die Bewohnerschaft ein Mitverschulden trifft (z. B. bei Feuchtigkeits- und
Schimmelschäden) und ob bereits ein privatrechtliches Verfahren gem. §§ 535/536 BGB geführt wird.
Auf diesen öffentlich-rechtlichen Rechtsrahmen hin sind die Sach- und Personalkosten der
Verwaltung zugeschnitten. Daher ist es rechtlich und tatsächlich nicht möglich – auch nicht, soweit die
Größe der Wohnimmobilien näher bestimmt sein wird -, in den Stadtteilen Coerde und Kinderhaus
aktiv behördlicherseits nach Anzeichen für Missstände und / oder Verwahrlosung in obigem Sinne zu
suchen.
Nur bei festgestellten konkreten Mängeln oder unterlassener Instandhaltung an Wohnraum ist es
(pflichtige Selbstverwaltungs-) Aufgabe der Verwaltung, im Einzelfall den Sachverhalt zu ermitteln und
zu prüfen, ob ein Missstand vorliegt und ob behördlicherseits rechtmäßig eine Anordnung
ausgesprochen werden kann. Die Gemeinde trägt auch hier die Beweislast und das Kosten- sowie
Prozessrisiko.
Eine Bestandsaufnahme und Handlungsstrategie kann sich deshalb ausschließlich in dem
Rechtsrahmen bewegen, den die Ermächtigungsgrundlage des WohnStG NRW für konkretere
Sachverhalte vorgibt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Instrumente zusammenzustellen, mit denen
künftig bei der Entwicklung von neuen Großimmobilien dieser Problematik vorbeugend
begegnet werden kann.
Die derzeitige Rechtslage bietet keine Handhabe, im Hinblick auf künftige Verwahrlosungen und
Missstände vorbeugend tätig zu werden. Insoweit kommen nur informelle Instrumente in Betracht wie
z.B. Gespräche / Hinweise an Gebäudeeigentümer mit / von Alt- und Neubauten, dass es die unter
Ziffer 2 genannten Ermächtigungsgrundlagen gibt und die Verwaltung gehalten ist, diese

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anzuwenden. Dies könnte sich abschreckend auswirken.
Im Übrigen sind aktuell keine Großwohnsiedlungen, vergleichbar mit denen in den Stadtteilen Coerde
oder Kinderhaus in der Planung.
Zu Beschlussziffer 2:
Im Rahmen der Umsetzung des Maßnahmenprogramms „Soziale Stadt Kinderhaus –Brüningheide“,
beginnend im Jahr 2007, traf die Verwaltung auf eine eher homogene Eigentümerstruktur mit fünf
Eigentümern und einem sehr hohen Anteil öffentlich geförderter Wohnungsbestände. Sie konnte auf
eine überwiegend langjährige Zusammenarbeit mit den Eigentümern der geförderten Wohnungen und
gut funktionierende Kommunikationsstrukturen zurückgreifen. Deshalb hatte sie umfassende
Kenntnisse zu dem jeweiligen Erhaltungszustand, der Belegung der Wohnungen und zur Situation der
Mieter (s. Jahresberichte zum Maßnahmenprogramm, aktuelle Vorlage V/0346/2021)
Im Stadtteil Coerde zeigt sich dagegen, dass es dort eine Vielzahl von Eigentümern mit
unterschiedlichen Bewirtschaftungskonzepten gibt (von Bestandshaltern bis hin zu fondsgebundenen
Gesellschaften sowie Wohnungseigentümergemeinschaften).
Informationen, aus denen zielführende Maßnahmen für die Gebäude und zugunsten der Mieter
abgeleitet werden können, liegen der Verwaltung für Coerde deshalb nicht vor.
Hierzu sollte die im InSEK Coerde aufgeführte Befragung von Mietern und Eigentümern zum Bedarf
an Wohnraum, Größe, Barrierefreiheit und Grundrissgestaltung, zu notwendigen Instandhaltungs- und
Sanierungsmaßnahmen, etc., in einem repräsentativen T eilbereichvon Coerde wertvolle planerische
Grundlagen für die Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes schaffen (vgl. Vorlage V/0224/2020
„Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept Münster-Coerde“, Anlage 1, Seite 90).
Dem Antrag zur Förderung des InSEK Coerde u.a. dieser Maßnahme ist das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW für das Stadterneuerungsprogramm (STEP) 2021 jedoch
nicht gefolgt, für 2022 wurde die Aufnahme erneut beantragt.
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung hat deshalb aus den in diesem Jahr noch
vorhandenen, eigenen Mitteln vorab eine Befragung von Bewohnern sowie Eigentümern in einem
repräsentativen T eilbereichvon Coerde beauftragt. Diese Befragung wird voraussichtlich im 2. Quartal
2022 abgeschlossen sein. Die Ergebnisse sollen zum einen im Hinblick auf die Bedürfnisse der Mieter
erste Erkenntnisse liefern. Daneben dient es auch der ersten Kontaktaufnahme mit den Eigentümern,
z.B. mit der Frage, ob sie in absehbarer Zeit eine Instandsetzung oder Modernisierung planen. Die
Ergebnisse, sowie weitere wohnungswirtschaftliche Maßnahmen, die sich daraus ableiten lassen,
werden den politischen Gremien vorgestellt.
Zudem wird das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung mit den notwendigen
Arbeitskreisen für die unterschiedlichen Vermieter sowie Mieter in 2022 starten.
Zu Beschlussziffer 3:
Mit Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag Nr. A-R/0085/2019 der CDU-Ratsfraktion und
der Fraktion Bündnis90 Die Grünen/GAL Münster erledigt sowie das Anliegen aus dem Beschluss
zum Antrag A-N/0028/2019 der Bezirksvertretung Münster-Nord.
In Vertretung
gez.

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V/0672/2021
Matthias Peck
Stadtrat
Anlagen
1. Antrag A-N/0028/2019 der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-Nord
„Bestandsaufnahme und Handlungsstrategie zu den großen Wohnimmobilien in
Münster-Nord“ vom 11.11.2019 sowie
2. Antrag A-R/0085/2019 der Ratsfraktionen der CDU und Bündnis 90 Die Grünen / GAL
Münster „Eine Bestandsaufnahme der großen Wohnimmobilien in Münster-Nord
erstellen und eine Handlungsstrategie entwickeln, um die Wohnsituation der
BewohnerInnen zu verbessern“ vom 03.12.2019

Anlage A

1431 Zeichen

Anlage A zur V/0672/2021
Kurzüberblick
Die Vorlage berichtet über die rechtlichen Möglichkeiten der Verwaltung, eine Bestandsaufnahme
von großen Wohnimmobilien und konkrete Eigentümerstrukturen in Münster-Kinderhaus sowie
Coerde zu erstellen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität
weiterentwickeln:
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
Finanzierung: entfällt
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Bereits veranschlagt? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch
Einfordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden,
- auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.),
- und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

A_N_0028_2019_A_N_0028_2019_Bestandsaufnahme_und_Handlungsstrategie_zu_den_grossen_Wohnimmobil_1

2495 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0672/2021

A-N/0028/2019

STADT MÜNS
11. NOV. 2019

Ami für Bürger- u. Ratssesvi
Bezirksverwaltung Nord

Münster, 09.11.2019

® CDU...

Fraktion in der
Bezirksvertretung Münster-Nord

Antrags:

Bestandsaufnahme und Handlungsstrategie zu den großen Wohnimmobilien in Münster
Nord

Die BV Nord möge beschließen:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig eine Bestandsaufnahme zu den großen
Wohnimmobilien in Kinderhaus und Coerde zu erstellen. Konkret geht darum,
aufzuzeigen, wie der bauliche Zustand und die Eigentümerstruktur im Detail sind.

2. Im Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, eine Handlungsstrategie zu erarbeiten,
mit der die Wohnsituation für die Mieter künftig in diesen Wohnblocks verbessert
werden kann.

3.. Im weiteren wird die Verwaltung gebeten, geeignete Instrumente zusammen zu
stellen, mit denen man in Zukunft bei der kreellongn neuer Großimmobilien in
Münster dieser Problematik vorbeugen kann.

Begründung:

Die Situation in den großen Wohnblocks und Hochhäusern in Kinderhaus und Coerde ist
heterogen: Einige Immobilien sind in einem recht guten baulichen Zustand, bei anderen gibt
es immer wieder Klagen von Anwohnern über Schimmelbefall, erheblichen baulichen
Renovierungsstau, defekte Aufzüge, etc.

Einige Immobilienbesitzer kümmern sich vorbildlich um ihre Objekte und unterhalten sogar
eigene Strukturen zur Quartiersentwicklung. Bei anderen Objekten gibt es massive Klagen der
Anwohner. Die Palette reicht hier von Schimmelbefall über Schädlinge bis hin zu völlig
überalterten sanitären Einrichtungen, schlechter Isolierung, Probleme mit Ratten etc.

Um hier Abhilfe zu schaffen, bedarf es zunächst einmal einer Bestandsaufnahme: Welche und
wie viele Wohnblocks gehören einem einzelnen Eigentümer? Wo haben wir Eigentümer-
gemeinschaften? Wie ist er bauliche Zustand der einzelnen Immobilien?

CDU-Kreisverband Münster e.V. CDU-Fraktion in der BV Nord
Mauritzstraße 4-6 + 48143 Münster Vorsitzender: Olaf Bloch
Telefon (02 51) 4 18 42-0 Guerlckeweg 25, 48159 Münster
Telefax (02 51) 418 42-44 Telefon (0251) 212183

post@cdu-muenster.de « www.cdu-muenster.de olaf.bloch@drv-westfalen.de

fürn

Wo gibt es Probleme und welcher Art sind die? Daraus resultierend gilt es, Abhilfe im
Akutfall zu schaffen und eine langfristige Strategie zu entwickeln, mit der bei Neu- und
Bestandsbauten einer solchen-Verwahrlosung von Wohnraum in Münster vorgebeugt werden
kann

Weitere Begründung ggf. mündlich.

Bloch Abbing Bölling und Fraktion

Beratungsverlauf (3)

16.11.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2021 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (3)

  • Mauritzstraße 4
  • Brüningheide
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0672/2021
Typ
Vorlagen
Datum
16.11.2021
Erstellt
02.09.2021 16:13