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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 36 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Kinder- und Jugendschutz konsequent umsetzen – Drogenkonsum im öffentlichen Raum verbieten! - Antrag auf Änderung der Kölner Stadtordnung

AfD Antrag nach § 3 AN/1113/2026 vom 22.06.2026

Stand: Am 02.07.2026 im Rat endgültig abgelehnt.

Dokumente

  • AfD Antrag nach § 3

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    An den Oberbürgermeister der Stadt Köln Torsten Burmester Haus Neuerburg Gülichplatz 1 – 3 50667 Köln Stephan Boyens Zimmer 320 Tel: +49 (221) 221-25396 Stephan.Boyens @stadt-koeln.de Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 22.06.2026 AN/1113/2026 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 02.07.2026 Kinder- und Jugendschutz konsequent umsetzen – Drogenkonsum im öffentlichen Raum verbieten! - Antrag auf Änderung der Kölner Stadtordnung Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion der AfD bittet Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Ratssitzung zu setzen: Antrag auf Änderung der Kölner Stadtordnung: alt: § 11a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten. neu: § 11a Drogenkonsum in der Öffentlichkeit Der öffentliche Konsum von illegalen Drogen ist verboten: 1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, - 2 - 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie 6. an und in Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und deren Zugängen. Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. neu (in der aktuellen Fassung nicht vorhanden): § 11b Alkoholkonsum in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten und Schulen Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol im öffentlichen Raum verboten. Begründung: Erfolgt mündlich. Gez. Matthias Büschges (Fraktionsgeschäftsführer)

Beratungsverlauf

  1. 02.07.2026

    Rat

    TOP 3.4, Antrag / Anfrage. Ergebnis: endgültig abgelehnt

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