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Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vorlage V/0451/2004 vom 26.05.2004

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    ... DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Beratungsfolge 15.06.2004 Frauenausschuss Vorberatung 16.06.2004 Schulausschuss Vorberatung 30.06.2004 Ausschuss für Soziales und Gesundheit Vorberatung 01.07.2004 Personalausschuss Vorberatung 06.07.2004 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.07.2004 Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung Vorberatung 07.07.2004 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.07.2004 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der für die Startphase ab 01.01.2005 unter Ziffer 3 der Begründung dargestellten arbeitsteili- gen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauf- tragt, in Kooperation mit der Agentur für Arbeit Münster die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und notwendige Ressourcen verfügbar zu machen, sodass alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II ab 01.01.2005 die ihnen zustehenden Leistungen vollständig und ohne Verzug erhalten. 2. Der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II wird zugestimmt. Die Verwal- tung wird beauftragt, 2.1 mit der Agentur für Arbeit Münster über die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft sowie 2.2 unter der Bedingung zu verhandeln, dass der Stadt Münster die Kosten der Transferleistun- gen und des Personals (einschließlich Sach- und allgemeinen Verwaltungskosten) für Auf- gaben nach dem SGB II, die sie ohne originäre Zuständigkeit wahrnehmen wird, in vollem Umfang erstattet werden. 3. Die unter Ziffer 2 der Begründung dargestellte mittelfristige Perspektive, die Aufgaben nach dem SGB II im Rahmen der Arbeitsgemeinsch aft in räumlicher Zuordnung zum Jobcenter vorrangig, jedoch unter Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit beider Leis- tungsträger wahrzunehmen, wird angestrebt. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dieser Ziel- setzung Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit Münster aufzunehmen, das Strukturkon- zept insoweit zu präzisieren und die Umsetzung möglichst zum 01.01.2006 vorzubereiten. Vorlagen-Nr.: V/0451/2004 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: TreutleF@stadt-muenster.de Datum: Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - ... 4. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die Konsequenzen der Umsetzung des SGB II für städtische Angebote und Maßnahmen in den Aufgabenfeldern der Jugendberufshilfe, des Übergangs Schule-Beruf, in den Berufskollegs sowie der kommunalen Arbeits- und Beschäf- tigungsförderung / AIM, auch unter geschlechtsspezifischen Aspekten, zu prüfen und dem Rat in einem gesonderten Bericht perspektivische Empfehlungen für die künftige Aufgaben- wahrnehmung vorzulegen. 5. Das Projekt „Pauschalierte Sozialhilfe“ wird bis zum Inkrafttreten der Sozialgesetzbücher II und XII fortgeführt, längstens jedoch bis zum 30.06.2005. 6. Sofern Regelungen des SGB II, die den Beschlüssen zu den Ziffern 1 bis 4 zugrunde liegen, in wesentlicher Beziehung geändert oder das Inkrafttreten insoweit relevanter Teile des Ge- setzes verschoben werden, behält sich der Rat vor, seine Beschlüsse auf der Grundlage ei- ner neuerlichen Vorlage der Verwaltung zu revidieren. Begründung: 1. Ausgangslage Aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden zum 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für Erwerbsfä- hige im neuen Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954/2955), zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusam- mengefasst. Die Leistungen des Gesetzes umfassen wirtschaftliche Leistungen zur Siche- rung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II für Arbeitssuchende und Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige), ferner Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt in An- lehnung an das SGB III sowie flankierende Unterstützungsangebote zur Arbeitsmarktintegra- tion. Das Recht der wirtschaftlichen Leistungen nach dem SGB II bietet, indem es sich weit- hin an Grundsätzen der Sozialhilfe orientiert, eine neue eigenständige Fürsorgeleistung, die sich gegenüber dem des Bundessozialhilfegesetzes vereinfacht, im Verhältnis zum Leis- tungsrecht der gegenwärtigen Arbeitslosenhilfe aber komplexer darstellt, zumal mit Blick auf die Ausgestaltung des Leistungsnachrangs resp. der Bedürftigkeitskriterien. Leistungsträger nach dem SGB II sind sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Kommunen (Kreise, kreisfreie Städte); beiden Trägern weist das Gesetz originäre Zustän- digkeiten jeweils für Teilaufgaben zu: Originäre Zuständigkeit materielle Leistungen nicht materielle Leistungen Agentur für Arbeit • Regelleistungen • weitere Einzelleistungen (Ein- stiegsgeld nach § 29 SGB II, Leistungen nach dem Al- tersteilzeitgesetz) • Eingliederungsleistungen in den Arbeitsmarkt, Arbeits- marktpolitik Kommune • Unterkunftskosten • Heizkosten • Einmalleistungen, Sonderbe- darfe • Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder • häusliche Pflege von Angehö- rigen • Schuldnerberatung • psychosoziale Betreuung • Suchtberatung Um die Nachteile dieser, zumal mit Blick auf den Bereich der wirtschaftlichen Leistungen problematischen, Zuständigkeitsteilung aufzufangen, sieht das SGB II für den Regelfall die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beider Träger vor, die dem örtlichen Jobcenter zugeord- net werden soll, das die Agentur für Arbeit aufgrund des SGB III betreibt; die konkrete Orga- nisation der Arbeitsgemeinschaft lässt das Gesetz jedoch ebenso offen wie ihre rechtsförmli- che Gestalt. Nach dem Gesetz ist die Übertragung der Aufgaben der Agentur für Arbeit obli- gatorisch, während die Kommunen jeweils entscheiden, ob sie ihre Aufgaben übertragen. - 3 - ... Alternativ stellt das Gesetz den Kommunen eine optionale Gesamtzuständigkeit für sämtli- che Aufgaben nach dem SGB II zur Verfügung. Kommunen, die von der Option Gebrauch machen möchten, müssen die Zulassung als alleinige Trägerin der Grundsicherung bis zum 31.08.2004 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragen. Zur Regelung weiterer Einzelheiten stellt das SGB II ein Optionsgesetz in Aussicht. Die Aufwendungen und die Verwaltungskosten für die Aufgaben in originärer Zuständigkeit der Agentur für Arbeit trägt der Bund. Mit Blick auf deren Bemessung wird zurzeit ein Fall bezogenes Budget erörtert. Nach Schätzung der kommunalen Spitzenverbände werden sich die Mehrbelastungen für die Kommunen im Zusammenhang mit den Aufgaben in deren Zuständigkeit bundesweit auf rd. 2,5 Mrd. Euro / Jahr belaufen. Die Bundesregierung hat den kommunalen Spitzenverbänden mehrfach signalisiert, die angekündigten finanziellen Entlastungen durch die Zusammenle- gung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu erbringen. Ob sich der Bund im Rahmen eines zurzeit diskutierten und aus kommunaler Sicht unabdingbaren Gesetzes zur finanziellen Ent- lastung der Kommunen mit einer Quote an den Unterkunftskosten beteiligen wird oder der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II vorgesehene Anspruchsausschluss auf Wohngeld zurückgenommen wird, ist momentan noch nicht absehbar. 2. Zur künftigen Strukturorganisation der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II Die Aufgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen des SGB II, die mit denen des SGB III weitest gehend deckungsgleich sind, betreffen die Kernkompetenz der Agentur für Arbeit. Die Wahrnehmung der Option für eine kommunale Gesamtträgerschaft setzte vor- aus, dass sich die Kommune diese Fachkompetenzen ebenso umfassend erschließen müss- te wie die informationellen und technischen Voraussetzungen. Zudem könnte eine kommu- nale Alleinzuständigkeit in diesem Leistungssektor dazu führen, dass sich parallele Struktu- ren der Arbeitsmarktintegration entwickeln, indem zwei öffentliche Träger bei unterschiedli- chen Zielgruppen in (teil-)identischen Angebotsbereichen konkurrieren. Zudem bedeutet die im zurzeit erörterten Entwurf für ein Optionsgesetz vorgesehene Gesamtträgerschaft im We- ge der Organleihe, dass optierende Kommunen die Aufgaben unter der Fachaufsicht des Bundes ausführen. Dem gegenüber bietet die Arbeitsgemeinschaft die Chance, die Aufgaben unter Einbindung der Kernkompetenzen beider Träger zu bündeln. Angesichts der Affinität des Rechts der wirtschaftlichen Leistungen im SGB II zur Sozialhilfe betreffen die kommunalen Kernkompe- tenzen insbesondere den materiellen Leistungssektor, ferner die bereits mit dem Gesetz der kommunalen Zuständigkeit zugewiesenen Beratungs- und Betreuungsaufgaben einschließ- lich Fallmanagement; zumal in diesen Aufgabenbereichen hat sich das Sozialamt im Rah- men seiner Modernisierungsprojekte neue Kompetenzen erschlossen. Anstelle einer zusätzlichen Instanz mit behördenähnlicher Struktur, die sich aus dem Gesetz zudem nicht zwingend ergibt, favorisiert die Verwaltung eine zweckrationale Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft, die allerdings rechtsförmliche Mindestanforderungen aufweisen muss, um handlungsfähig zu sein. Die zentrale Funktion der Arbeitsgemeinschaft besteht aus Sicht der Verwaltung darin, alle Leistungen nach dem SGB II möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe bereitzustellen und die Zuständigkeitsverteilung des Gesetzes im Binnen- verhältnis beider Träger mit Blick auf Effizienz und örtliche Belange sinnvoll zu adaptieren. Darüber hinaus wäre es denkbar, weitere kommunale Angebote und Dienste (Ziffer 4) im Rahmen des Jobcenters bereitzuhalten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwal tung, dass der Stadt Münster die Teilaufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Leistungen übertragen werden, die das Gesetz der Agentur für Arbeit zuweist; Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen und Verwaltungskosten für übertragene Aufgaben in vollem Umfang erstattet werden. Dann erbrächte die Stadt Münster sämtliche wirtschaftlichen Leistungen nach dem SGB II aus einer Hand. Aufgaben der Ein- gliederung in den Arbeitsmarkt und die Förderung der Erwerbsfähigkeit übernähme die A- - 4 - ... gentur für Arbeit. Soweit Beschäftigte der Stadt Münster Leistungen erbringen, die der Agen- tur für Arbeit obliegen, handeln sie im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft. Diese Lösung ist aus Sicht der Verwaltung in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft. Sie fördert das gesetzliche Ziel, in den Jobcentern alle Leistungen für Arbeitssuchende zu bündeln, verhin- dert doppelte Aktenführung, vereinfacht die Verfahren bei der Heranziehung Dritter sowie bei Rückforderungen zu Unrecht erbrachter Leistungen und vermeidet die Schaffung eines drit- ten Quasi-Leistungsträgers mit eigenem organisatorischem Unterbau und eigenem Personal. Die Beschäftigten bleiben in ihren vertrauten organisatorischen Bezügen und machen die Arbeit, die sie am besten können. Aus der Sicht des städtischen Rechtsamts bestehen gegen dieses Modell keine Bedenken. Für die Gründung der Arbeitsgemeinschaft empfiehlt das Rechtsamt einen Gesellschaftsver- trag, der sich auf unabdingbare Regelungen beschränkt. Die Agentur für Arbeit Münster hat mit Blick auf die skizzierte Arbeitsteilung ihr Einverständ- nis dem Grunde nach signalisiert. Die Erörterung der konkreten Gestaltung der Auftragsbe- ziehungen im Verhältnis zwischen Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft und Stadt sowie die des Gesellschaftsvertrags sind noch nicht abgeschlossen; der bisherige konstruktive Ver- lauf des Diskurses deutet aber auf eine erfolgreiche und zeitgerechte Einigung hin, die den Interessen beider Träger begegnet. Ohne den endgültigen zukünftigen Personalbedarf derzeit beziffern zu können, lässt sich aus allen bisherigen Kalkulationen für die ve rschiedenen Modellvarianten der Aufgabenwahr- nehmung festhalten, dass eine kooperative Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemein- schaft auch mit Blick auf Personal den geringsten Aufwand erfordern wird. Diese Einschät- zung, die von den übrigen Städten geteilt wird, mit denen ein intensiver Austausch im thema- tischen Zusammenhang besteht, stützt insbesondere der Verzicht auf doppelte Zuständigkei- ten in Bezug auf Einkommensprüfung, Aktenführung, Beratung und Betreuung. 3. Startphase Um die Auszahlung der Leistungen zum Jahresbeginn 2005 an alle Leistungsberechtigten sicherzustellen, wird die Agentur für Arbeit ab 01.01.2005 den zurzeit rd. 4.000 Bezieherin- nen und Beziehern von Arbeitslosenhilfe, das Sozialamt den rd. 4.500 Erwerbsfähigen, die zurzeit auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, die Leistungen nach dem SGB II je- weils komplett auszahlen. Dazu werden sich beide Träger gegenseitig beauftragen, bei wechselseitiger Erstattung der Kosten. Darüber hinaus wird die Stadt Münster ab Jahresbe- ginn 2005 die Heranziehung zum Unterhalt für alle Leistungsberechtigten wahrnehmen. Über Neuanträge auf wirtschaftliche Leistungen wird die Stadt Münster entscheiden; die A- gentur für Arbeit wird die Fälle, in denen sie zum 01.01.2005 Leistungen bewilligt hat, im Lauf des Jahres an die Stadt Münster abgeben. In welchem Umfang daraus personelle Konsequenzen resultieren, lässt sich angesichts des verbleibenden Zeitraums bis zur endgültigen Aufgabenorganisation und der in diesem Zeit- raum möglicherweise Fluktuation der Leistungsberechtigten nicht prognostizieren. 4. Konsequenzen des SGB II für weitere kommunale Aufgabenfelder Die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Jugendberufshilfe, Übergang Schule / Beruf, Berufskollegs sowie kommunale Arbeits- und Beschäftigungsförderung / AIM folgt dem ge- samtstädtischen Interesse, am Arbeitsmarkt Benachteiligte (von strukturellen Benachteili- gungen am Arbeitsmarkt sind zumal Jugendliche, Berufsrückkehrerinnen, allein Erziehende, Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen betroffen) zu qualifizie- ren und so auf den freien Arbeitsmarkt vorzubereiten. Durch die Einführung des SGB II zeichnen sich im Bereich dieser Angebote vielfältige Ver- änderungen ab. Ein genaues Szenario lässt sich aufgrund vieler Unwägbarkeiten zum jetzi- gen Zeitpunkt noch nicht darstellen. Daher ist die zukünftige Finanzierbarkeit einzelner städ- - 5 - tischer Angebote durch das SGB II nicht mit Sicherheit zu bestimmen. Grundsätzlich bedeu- tet das Vorliegen einer etwaigen gesetzlichen Fördergrundlage für städtische Angebote je- doch nicht, dass die Agentur für Arbeit hierfür auch tatsächlich die erforderlichen Mittel in dem benötigten Umfang zur Verfügung hat. Somit zeichnet sich ab, dass die Angebote für Benachteiligte Gefahr laufen, abgebaut zu werden. Um dem zu begegnen, ist es notwendig, die vorhandenen Angebote zu sichten und die un- terschiedlichen kommunalen Aufgaben bzw. Zuständigkeiten sowie die vorhandenen Instru- mente und Finanzierungsströme umfassend abzugleichen. Anschließend ist zu prüfen, ob es Angebotsüberschneidungen bei den Ämtern 40 und 51, der AIM sowie den freien Trägern in Münster gibt. Es ist angezeigt, dass die Sichtung der vorhandenen Angebote auch unter ge- schlechtsspezifischen Aspekten erfolgt. In einem ersten Arbeitstreffen haben die Beteiligten (Ämter 17, 40, 51, AIM und Amt 10) be- reits die Angebote der Jugendberufshilfe, des Übergangs Schule/Beruf, der Berufskollegs sowie der AIM beleuchtet. Angebotsüberschneidungen konnten hierbei jedoch noch nicht festgestellt werden. Grundsätzlich ist aber ein weiterführender fachlicher Austausch zwi- schen den beteiligten Ämtern notwendig. Erforderliche Abstimmungsprozesse werden zu- künftig intensiviert. 5. Pauschalierte Sozialhilfe Das Projekt Pauschalierte Sozialhilfe wurde mit Ratsbeschluss vom 22.05.2002 bis 30.06.2004 verlängert. Angesichts der sowohl im SGB II als auch im SGB XII vorgesehenen Pauschalierung vormaliger Einmalleistungen zum Lebensunterhalt wäre es unzweckmäßig, die betreffenden Fälle vorüber gehend auf konventionelle Sozialhilfe zurückzustellen. Die anderen Modellkommunen in NRW verlängern ihre Projekte ebenfalls stillschweigend bis zum Jahresende. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit NW hat dem Verfahren zuge- stimmt. 6. Weiteres Verfahren Sofern der Rat den Beschlussempfehlungen der Vorlage zustimmt, wird die Verwaltung die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit mit der Perspektive fortsetzen, rechtzeitig vor In- krafttreten des Gesetzes eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen, die den Anforderungen des Gesetzes genügt, zugleich aber seinen Zielsetzungen begegnet, und die Vorbereitungen für eine pünktliche wie rechtmäßige Leistungsgewährung zum 01.01.2005 zu treffen. Über die rechtliche Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft und der Auftragsbeziehungen wird die Verwaltung den Rat und die beteiligten Fachausschüsse auf dem Laufenden halten. Sobald sich im Zuge der weiteren Umsetzungsvorbereitungen weitere Handlungs- bzw. Entschei- dungsbedarfe ergeben (Standort[e], Raumorganisation und Kosten für Räume, Personal, Konkretisierung der Gestalt der Arbeitsgemeinschaft), entscheidet der Rat nach Vorberatung in den zuständigen Fachausschüssen jeweils auf der Grundlage gesonderter Vorlagen. Einen Bericht, der eine Bestandsaufnahme sowie Perspektivüberlegungen in den Aufgaben- feldern der Jugendberufshilfe, des Übergangs Schule/Beruf, der Berufskollegs sowie der kommunalen Beschäftigungsförderung/AIM enthalten wird, erhält der Rat zum Jahresbeginn 2005. Die Revisionsklausel (Ziffer 6 des Beschlussvorschlags) begegnet der gegenwärtigen Unsi- cherheit hinsichtlich des pünktlichen Inkrafttretens des SGB II in seiner jetzigen Fassung. In Vertretung gez. Dr. Agnes Klein

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