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0471/2026

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplanentwurf Nr. 664373/02, Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.04.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan Trierer Straße

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Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 2 BauGB

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Anlage 3.2 Bebauungsplan Nr. 664373 02 Blatt2

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 1 BauGB

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Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 Absatz 2 BauGB

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Anlage 3.1 Bebauungsplan Nr. 664373 02 Blatt1

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Anlage 4 Begruendung zum Bebauungsplan

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Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Absatz 1 BauG

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Anlage 5 Textliche Festsetzungen (DIN A 4 Format)

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Beschlussvorlage Rat

11141 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611 
 
Vorlagen-Nummer 
 0471/2026 
Freigabedatum 
 20.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplanentwurf Nr. 664373/02, Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 664373/02 für die Gemarkung Köln, Flur 34, 
Flurstücke 621, 619, 623, 680 - Arbeitstitel Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd- 
abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 7 und 8; 
 
2. Bebauungsplan 664373/02 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemein-
deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB bei-
gefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.05.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 07.05.2026 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Das städtische Flurstück 680 zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer- und Luxemburger 
Straße wurde auf Grundlage des Gesamtverkehrskonzeptes der Stadt Köln Jahr-
zehnte lang als Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den KFZ-Verkehr freige-
halten. Entsprechend erfolgten im rechtskräftigen Durchführungsplan von 1961 auf 
diesem Flurstück keine Festsetzungen. Es wurde vermietet und bis heute überwie-
gend von Autohändlern genutzt.  
 
Auf dem angrenzenden städtischen Flurstück 621 setzte der Plan eine Baufläche für 
ein Parkhaus fest, dass jedoch nicht realisiert wurde.  
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss am 16.12.2014, auf dem städtischen Flurstück 621 
ein Wohnprojekt zur langfristigen Flüchtlingsunterbringung zu verwirklichen (Session 
Nummer 2899/2014).  
 
Zur Umsetzung des Wohnungsbauvorhabens ist eine Anpassung des Planungsrechts 
durch Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die Alternativtrasse zur Lu-
xemburger Straße wurde im Rahmen der 8. Änderung des Gesamtverkehrskonzeptes 
mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufgegeben (Session Nr. 2323/2017), sodass eine 
Umgestaltung der Fläche zu einem öffentlichen Freiraum möglich ist.  
 
Das Freiraumkonzept des Planungsteams urbane gestalt/ BPR wurde im Rahmen 
eines Qualifizierungsverfahrens 2020 ausgewählt. Die Ergebnisse der informellen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung wurden, soweit es möglich war, in das Planungskonzept inte-
griert. Die Entwurfsplanung steht kurz vor dem Abschluss.  
 
Der geplante öffentliche Raum soll als multifunktional nutzbare Fläche für den Fuß- 
und Radverkehr ausgebaut werden. Er wird Platzräume für Bewegung, Spiel und Be-
gegnung umfassen und mit Bäumen und Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. An-
lieger*innen wird über die Moselstraße eine Zufahrt zu privaten Kfz-Stellplätzen bis 
zur geplanten Tiefgarage des städtischen Bauprojektes ermöglicht. Müllfahrzeuge und 
Rettungsfahrzeugen können die gesamte Fläche durch Herausnahme von Pollern be-
fahren. 
 
Das Konzept bildet die Grundlage für die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflä-
chen und öffentlichen Grünfläche im Bebauungsplan.  
 
Die zukünftige Bebauung des städtischen Flurstücks 621 soll gemäß Bedarfsfeststel-
lungs- und Planungsbeschluss vom 06.02.2024 als öffentlich geförderter Wohnungs-
bau und als Integrationsobjekt mit ca. 30-35 Wohnungen realisiert werden (Session

3 
Nummer 3371/2023). Je ein Drittel der Wohnungen ist für Geflüchtete, Wohnungssu-
chenden aus dem Stadtteil und dringend wohnungssuchend Gemeldete vorgesehen.  
 
Im Entwurf des Bebauungsplans liegt das Flurstück 621 im Allgemeinen Wohngebiet 
WA 1 (siehe Anhang 3.1, Bebauungsplan Blatt 1). Südlich angrenzend wird eine wei-
tere Wohnbaufläche (WA 2) festgesetzt, die eine Schließung des Baublocks bis zur 
Bestandsbebauung an der Moselstraße ermöglicht. Im WA 2 ist ab dem 1. Oberge-
schoss Wohnen festgesetzt. Zudem sind, entsprechend Kooperativem Baulandmodell, 
mindestens 30% der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke als öffentlich geför-
derten Wohnungsbau zu errichten. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt im Vergleich zur heutigen Bestandsnut-
zung voraussichtlich zu einem größeren Ausstoß des Klimaschadgases Kohlenstoffdi-
oxid (CO2). Es wird unter anderem zu mehr motorisierten Individualverkehr kommen. 
Zudem wird mehr Energie zum Heizen und mehr Strom verbraucht werden. Für das 
städtische Neubauvorhaben sind die Energieleitlinien Stadt Köln 2021 anzuwenden. 
Maßnahmen zur Minderung der Emission des Klimaschadgases werden somit geprüft. 
Die geplante Begrünung des öffentlichen Freiraums wird sich stadtklimatisch positiv 
auswirken. Allerdings wird das bisher bewachsene Flurstück 621 überwiegend bebaut 
und unterbaut (Tiefgarage). 
 
Verfahrensablauf 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom 22.02.2018 bis 
29.03.2018 statt (siehe Anhang 6.1. Darstellung und Bewertung der Stellungnah-
men).  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 28.06.2018 die Einleitung des Bebau-
ungsplanverfahrens nach § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) Baugesetzbuch 
(Session Nummer 1264/2018). Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfah-
ren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. 
 
Zum städtebaulichen Entwurf des Bebauungsplans wurde auf freiwilliger Basis eine 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form eines Aushangs im Zeitraum vom 
10.09. bis 24.09.2018 durchgeführt (Modell 1). Die Beteiligung wurde im Amtsblatt 
der Stadt Köln, durch Aushänge im Kundenzentrum, Bezirksrathaus Innenstadt und 
im Stadtplanungsamt beka nnt gemacht. Im Rahmen dieser Beteiligung sind keine 
Stellungnahmen eingegangen.  
Für den öffentlichen Freiraum wurde auf Basis des freiraumplanerischen Konzepts 
eine informelle Öffentlichkeitsbeteiligung vom 22.06.2020 bis 10.07.2020 über das 
Mitwirkungsportal der Stadt Köln durchgeführt. Zudem wurden Flyer mit Antwortkarten 
im Plangebietsumfeld verteilt. Die Ergebnisse flossen zum Teil in die Überarbeitung 
des Freiraumkonzeptes und des Bebauungsplanentwurfs ein. 
 
Am 31.08.2023 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Vorgaben zur Ausar-
beitung des Entwurfs des Bebauungsplans (Session Nummer 0793/2023).  
Am 24.08.2023 fasste die Bezirksvertretung Innenstadt den erweiterten Planungsbe-
schluss über die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung (Session Nummer 
0790/2023). Siehe Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie 
der städtischen Dienststellen nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 17.01.2025

4 
bis zum 19.02.2025 durchgeführt. Es gingen 15 externe Stellungnahmen ein, die 
dokumentiert und bewertet wurden. Sie wurden teilweise in den Bebauungsplan-
entwurf eingearbeitet (siehe Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung Stellungnah-
men). 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans wurde mit Begründung und wesentlichen, bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vom 26. Juni 2025 bis 29. Juli 2025 
einschließlich auf der Internetseite http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln veröf-
fentlicht. Zusätzlich wurden die Unterlagen im Stadtplanungsamt ausgelegt.  
 
Aufgrund der Änderung des Bebauungsplans nach der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie interner Dienststellen wur-
den diese nicht nur von der Veröffentlichung benachrichtigt, sondern erneut beteiligt. 
 
Es sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Davon waren 15 von Behörden und sonsti-
gen Trägern öffentlicher Belange. Sie wurden geprüft und bewertet (siehe Anlage 7.2 
Darstellung und Bewertung Stellungnahmen).  
 
Aufgrund von Stellungnahmen städtischer Dienststellen wurden zwei zeichnerische 
Änderungen des Bebauungsplans vorgenommen. Zum Schutz eines Bestandsbaums 
im Wohngebiet WA 1 wurde die festgesetzte Begrenzung der Tiefgarage gering ver-
schoben und verkleinert.  
Zum anderen wurde die von der Moselstraße bis zur Zufahrt der Tiefgarage des WA 1 
Gebietes festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „G+R“ (Fuß- und 
Radverkehr) durch „Straßenverkehrsfläche“ ersetzt. Das Planungsziel, eine Verkehrs-
fläche für Fuß- und Radverkehr zu schaffen, die nur für die Zufahrt zu privaten Stell-
plätzen befahren werden kann, wurde nicht verändert. Die geplante verkehrliche Nut-
zung ist in der Begründung (siehe Anlage 4) formuliert. Zusätzlich wurde ein Hinweis 
im Bebauungsplan aufgenommen, dass dieser Bereich als „Gemeindestraße – Fuß-
gänger, Radfahrer, Zufahrt Stellplätze“ (öffentlich) gewidmet werden soll.  
 
Da es entsprechend § 4a BauGB nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung 
von Belangen kommt und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind, wurden nur 
die Betroffenen erneut beteiligt. Darüber hinaus sind nur redaktionelle Anpassungen 
des Bebauungsplanentwurfs erfolgt. 
 
Vorberatungen 
 
1. Aufstellungsbeschluss Vorlage (Session-Nummer 1264/2018) 
BV 1 
21.06.2018 
 TOP 
3.3 
Beschluss mit Zusatz: 
Auch bei einem Wegfall des Bedarfs an Wohnungen zur lang-
fristigen Flüchtlingsunterbringung sollen die auf dem städti-
schen Grundstück geschaffenen Wohneinheiten gemäß der 
Selbstbindung der Stadt Köln zu 100% Prozent im geförder-
ten Mietwohnungsbau verbleiben und nicht in den konventio-
nellen Wohnungsmarkt übergehen. 
einstimmig zugestimmt 
StEA 
28.06.2018 
 TOP 
10.3 
Beschluss mit Zusatz: 
Auch bei einem Wegfall des Bedarfs an Wohnungen zur lang-
fristigen Flüchtlingsunterbringung sollen die auf dem städti-
schen Grundstück geschaffenen Wohneinheiten gemäß der 
Selbstbindung der Stadt Köln zu 100% Prozent im geförder-
ten Mietwohnungsbau verbleiben und nicht in den konventio-
nellen Wohnungsmarkt übergehen. 
einstimmig zugestimmt

5 
 
 
2. Vorgabenbeschluss Vorlage (Session-Nummer 0793/2023) 
BV 1 
24.08.2023 
 TOP 
3.4 
Einstimmig zugestimmt 
StEA 
31.08.2023 
 TOP 
9.2 
Beschluss mit Zusatz: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung 
die Hochbauplanung nach Erstellung dem Gestaltungsbeirat 
vorzulegen. 
Einstimmig zugestimmt 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung  
Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan Trierer Straße 
Anlage 3.1 Bebauungsplan Nr. 664373/02, Blatt 1  
Anlage 3.2 Bebauungsplan Nr. 664373/02, Blatt 2 
Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan 
Anlage 5 Textliche Festsetzungen (im DIN A Format) 
Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 Absatz 1 BauGB 
Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 Absatz 2 BauGB 
Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 1 BauGB 
Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 2 BauGB

Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan Trierer Straße

367 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 664373/02
 Trierer Straße
in Köln-Neustadt/Süd
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 7.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 2 BauGB

32174 Zeichen

BP-Abwägung B32 
/ 2 
 
 
Anlage 7.2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– einge-
gangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 26.06.2025 bis zum 29.07.2025 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Von diesen Stellungnahmen sind 15 von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
1 Wir sind die Sondernutzungsberechtigten am Flur-
stück 680, das Flurstück gehört zu einer Eigentümer-
gemeinschaft und die Teilungserklärung erlaubt le-
diglich die Bebauung mit einer Lagerhalle.  
 
Damit der Lückenschluss auch an dieser Parzelle ge-
lingt, sollte dieses Flurstück von der Festsetzung 
"Wohnen, ab dem ersten Obergeschoss" befreit sein.  
 
Das Gebäude würde sich optisch an eine Wohnnut-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, Wohnraum 
zu schaffen, um dem Wohnraummangel in Köln entgegen-
zuwirken. Zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen 
sind im geplanten Wohngebiet WA 2 mindestens 30 % der 
geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau zu errichten (siehe geplante text-
liche Festsetzung 5.2).  
 
Der Wegfall der Festsetzung „Wohnen ab dem 1. Oberge-
schoss“ im geplanten Wohngebiet WA 2 würde das Ziel, 
Wohnraum zu schaffen, für das gesamte WA 2 Gebiet, dass

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
zung anpassen und aufgrund der geringen Grundflä-
che kommen als Mieter auch lediglich Online Händler 
in Betracht (Lager und Büro etwa 50/50), es gäbe 
keine Beeinträchtigung mit Lasterverkehr wie in ei-
nem Gewerbegebiet.  
 
Sobald die Teilungserklärung unsererseits zu Wohn-
zwecken geändert werden kann, können die bisheri-
gen "Lager" zu Wohnungen umgebaut werden. 
 
Was anderes lässt die Teilungserklärung leider nicht 
zu, lieber würden wir auch Wohnungen errichten. 
Derzeit ist es eine Pattsituation, die vom B-Plan ge-
wünschte Wohnnutzung lässt die Teilungserklärung 
nicht zu und die von der Teilungserklärung zugelas-
sene Lagernutzung passt nicht in den B-Plan. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
die Grundstücke Flurstück Nr. 623 und 680 umfasst, gefähr-
den. Da alle Teileigentümer*innen des Flurstücks 680 der 
Änderung der Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbe-
reichs von PKW-Stellplätze und Lager in Wohnen zustim-
men müssen, ist eine spätere Umwandlung der gewerblich 
genutzten Räume in Wohnungen nicht sicher. Deshalb kann 
die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Baugesetzbuch 
mögliche befristete Festsetzung einer Nutzung – hier La-
gernutzung - nicht angewendet werden. Ob die vom Vorha-
benträger geplante Nutzung für Onlinehandel der in der Tei-
lungserklärung festgelegten Nutzung „Lagergebäude“ recht-
lich entspricht und ob diese in dem festgesetzten allgemei-
nen Wohngebiet zulässig wäre, hätte bei Anwendungsmög-
lichkeit des § 9 Absatz 2 geprüft werden müssen. 
 
Der Bebauungsplanentwurf setzt für die Wohngebiete WA 1 
und WA 2 jeweils fest, dass notwendige Stellplätze in einer 
Tiefgarage unterzubringen sind. Ein Einfahrtsbereich zu ei-
ner Tiefgarage ist für das WA 2-Gebiet mit den Flurstücken 
623 und 680 an der Trierer Straße festgesetzt. Eine Zu-
/Ausfahrt kann demnach nicht über die geplante öffentliche 
Erschließung erfolgen. Diese soll weitgehend dem Fuß- und 
Radverkehr sowie dem Spielen vorbehalten sein und als be-
sondere Verkehrsfläche Zweckbestimmung „Geh- und Rad-
weg“ festgesetzt werden. Über eine Zusatzbeschilderung 
soll nur den Anlieger*innen des WA 2 Gebietes (geplanter 
öffentlich geförderter Wohnungsbau) die Zufahrt zur Tiefga-
rage ermöglicht werden. Das veröffentlichte Geräuschgut-
achten basiert auf dieser Stellplatzanzahl.  
Lieferverkehr für Geschäftsräume in Erdgeschosszonen so-
wie für Anwohner*innen sollen die bestehenden Anlieferzo-
nen auf der Trierer Straße und Moselstraße nutzen (siehe 
5.5.2. der Begründung zum B-Plan).

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Ein brach liegendes Grundstück mit direkter Front an 
einer Grünfläche/Spielplatz, die bewusst zur Aufwer-
tung der direkten Umgebung angedacht ist, wird das 
gesamte Vorhaben optisch ruinieren. 
 
In den letzten Wochen haben sich bereits Obdach-
lose Zugang zum Untergeschoß des maroden Park-
decks verschafft und bereits zweimal Feuer gelegt. 
Der Zugang zum Parkdeck ist derzeit nicht einsehbar 
bzw. durch den Autohändler eingezäunt, sofern hier 
aber eine Grünfläche angelegt wird, werden sich hier 
vermehrt Personen Zugang zum unteren Parkdeck 
verschaffen und dort Ihr Lager errichten. 
 
In der Anlage haben wir 2 Bilder hochgeladen, es 
zeigt den jetzigen Hofbereich und das baufällige 
Parkdeck mit den besagten 120 m² im Untergeschoß, 
welches nach Fertigstellung der Grünfläche, binnen 
kürzester Zeit von der Trinker- und Drogenszene be-
setzt sein wird. Ein Zaun wird diese Personen sicher 
nicht aufhalten. 
 
Das private Grundstück wird an den geplanten Quartiers-
platz angrenzen. Parallel zu den privaten Grundstücksgren-
zen – ob unbebaut oder bebaut - sind Möblierungs- und 
Pflanzstreifen geplant, die für Hauszugänge jeweils unter-
brochen werden. Die heute auf dem städtischen Grundstück 
bestehenden Autohandel und Gartennutzungen müssen zur 
Vorbereitung des Baubeginns des städtischen Neubaus so-
wie eines Teilbereichs des öffentlichen Freiraums voraus-
sichtlich frühestens Anfang 2028 die Flächen übergeben ha-
ben. Da keine Zufahrt mehr zu dem angrenzenden privaten 
Flurstück bestehen wird, fällt dort die Autohandel-Nutzung 
ebenfalls weg. Es wird davon ausgegangen, dass die Ei-
gentümer*innen das Grundstück so einfrieden, dass ein ge-
stalterisch verträglicher Gesamteindruck entsteht und ein 
unbefugter Zutritt erschwert wird.  
Stand 09.03.2026

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Amprion GmbH, 27.06.2025 
Asset Management Bestandssicherung Leitungen 
 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. 
 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen 
beteiligt haben. 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
Neben Amprion wurden die in der TÖB-Liste des Stadtpla-
nungsamtes aufgeführten weiteren Leitungsträger beteiligt. 
(siehe auch § 4(2) BauGB Beteiligung) 
2 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 
30.06.2025 
keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung 
von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der 
Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für 
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt 
werden.  
  
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei-
achsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbe-
hälter sind von den Eigentümer*innen von Neubauvorhaben 
zu beachten und wurden an den bisher bekannten Bauherrn 
im Allgemeinen Wohngebiet 1 (WA1) weiter geleitet. 
 
 
 
 
 
Es ist eine das Plangebiet erschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt, die für dreiachsige Müllfahrzeuge 
ausgelegt ist und der Müllabfuhr eine Durchfahrt durch her-
ausnehmbare Poller ermöglichen wird. 
3 Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 – Verkehr, 
Energieleitungen, Integrierte Gesamtverkehrspla-
nung, 17.07.2025  
keine Bedenken 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Kreislaufwirt-
schaft, Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener 
Umweltschutz, 27.06.2025  
die Belange werden durch die Änderungen nicht be-
rührt.  
Sollte im Rahmen der Bebauung ausgehobener Bo-
den (sowohl kontaminiert als auch nicht kontaminiert) 
anfallen, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke 
verwendet wird, ist dieser nach § 2 Ab. 2 Nummer 10 
u. 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu 
betrachten. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
Für den Bereich des Flurstücks Nr. 619 wurde ein Boden-
gutachten erstellt. Dem Gutachten zufolge fallen im Baufeld 
bei den zukünftigen Aushubarbeiten insgesamt keine Bo-
denmassen an, die als gefährlicher Abfall einzustufen sind. 
Die anfallenden Aushubmassen können entsprechend der 
abfalltechnischen Zuordnung nach EBV und Deponieverord-
nung verwertet bzw. entsorgt werden. 
5 Bezirksregierung Köln, Dezernates 53  
(Immissionsschutz) 
 
Lärm 
Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit im 
Hinblick auf den Aspekt Verkehrslärm.  
 
Unabhängig davon wird angemerkt, dass in der Plan-
begründung (Seite 21 Abs. 1) die Formulierung „...im 
zwei 
Richtungsverkehr...“ verwendet wird. Im Bericht Nr. 
ACB 0524-408698-292-1 (Seite 192 Abs. 1) der 
Firma ACCON Köln GmbH (nachfolgend 
ACCON) wird dagegen die Formulierung „...von ei-
nem Verkehr in eine Richtung ausgegangen...“ ver-
wendet. Auf die Abbildung 4.1 im Bericht Nr. ACB 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Dezernat 53 ist nicht für Verkehrslärm zuständig.  
Der Hinweis wird jedoch berücksichtigt und die Begründung 
wird zur Klarstellung um einen Passus ergänzt:  
Die Zu- und Abfahrt zu den privaten Stellplätzen wird im 
zwei-Richtungsverkehr (zwei Fahrspuren) von der Moselstr. 
zur Tiefgarage (TG) geführt. Die Formulierung „Verkehr in 
eine Richtung“ im Lärmgutachten bezieht sich darauf, dass 
der Verkehr zur und von der TG nur über die Moselstraße 
verläuft und nicht auch über die Trierer Straße. 
Unabhängig hiervon ist die Art des Richtungsverkehrs für 
die Lärmberechnung der TG irrelevant, da Kfz-Verkehr über

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
0524-408698-292-2 der Firma ACCON wird in die-
sem Zusammenhang hingewiesen. Evtl. bestehen bei 
den Angaben zur Verkehrsführung Widersprüche. 
Für das Dezernat 53 besteht keine Zuständigkeit für 
die im Bericht Nr. ACB 0524-408698-292-1 der Firma 
ACCON unter Nr. 4 aufgeführten und berücksichtig-
ten gewerblichen Nutzungen. Auf Ihre Erläuterung 
bzw. Abwägung zu den Berechnungsergebnisse auf 
den Seiten 30 und 31 der Planbegründung wird da-
her von hier nicht eingegangen. 
 
Für die Tiefgarage im Baugebiet WA 1 werden im Be-
richt Nr. ACB 0524-408698-292-1 (Seite 192) der 
Firma ACCON lediglich 7 Stellplätze genannt und es 
wird offenbar von einer eingehausten Tiefgaragen-
rampe ausgegangen (siehe v. g. Bericht Seite 193, 
Verweis auf Formel 12 der Parkplatzlärmstudie). Ob 
dies Ihrer Planung entspricht, kann den übrigen 
Planunterlagen nicht entnommen werden.  
 
Unklar ist, ob bei den Berechnungen der Firma 
ACCON Ruhezeitenzuschläge für die Immissionsorte 
im allgemeinen Wohngebiet berücksichtigt wurden 
und ob neben der Toröffnung noch weitere Emissi-
onsquellen zu berücksichtigen sind. Auf Auswirkun-
gen der Tiefgarage auf die zukünftig mögliche Be-
bauung im Baugebiet WA 2 sowie ggf. auch auf die 
südliche Bestandsbebauung wird nicht eingegangen. 
Eine Überprüfung der gutachterlichen Angaben zur 
Tiefgarage unter Berücksichtigung der v. g. Aspekte 
und Ihrer evtl. fortgeschrittenen Planung wird ange-
regt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
öffentliche Verkehrsflächen bei der Lärmberechnung nach 
TA-Lärm nicht berücksichtigt wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ruhezeitenzuschläge für die Immissionsorte im allge-
meinen Wohngebiet sowie alle relevanten Emissionsquellen 
sind nach den Regelungen der TA-Lärm bei den Berech-
nungen berücksichtigt worden.  
Da es sich hier um einen Angebots-Bebauungsplan handelt 
und keine detaillierten Planungen für den geplanten städti-
schen Hochbau bisher vorliegen, können die Auswirkungen 
der Tiefgaragen nicht vollständig ermittelt werden. Im Bau-
antragsverfahren werden entsprechende Berechnungen er-
folgen.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Auf haustechnische Anlagen im Baugebiet WA 1 und 
deren Auswirkungen wird in den Planunterlagen nicht 
eingegangen. 
 
 
 
Energieleitungen/26. BImSchV 
Das Dezernat 53 ist als Obere Immissionsschutzbe-
hörde zuständig für Niederfrequenzanlagen zur Fort-
leitung von Elektrizität einschließlich Bahnstromfern-
leitungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verord-
nung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 
mit einer Spannung von 110.000 Volt (110 kV) oder 
mehr. Unter Nr. 5.6.1 der Planbegründung sowie im 
Hinweis Nr. 12 zum Bebauungsplan wird ausgeführt, 
dass ein Hochspannungskabel im Bereich Mosel-
straße liegt. Aufgrund der Formulierungen ist zu ver-
muten, dass es sich um ein Erdkabel handelt. Im 
Plangebiet selber ist kein solches Kabel dargestellt. 
Telefonisch konnte der genaue Verlauf dieses 
Kabels, der Abstand zum Plangebiet sowie die Anga-
ben zur Spannungsebene nicht abschließend geklärt 
werden. 
Von Leitungen zur Übertragung elektrischer Energie 
können als Niederfrequenzanlagen schädliche Um-
welteinwirkungen durch elektrische und magnetische 
Felder hervorgerufen werden. Unter Berücksichti-
gung der nicht eindeutigen Angaben zum o. a. Kabel 
wird angeregt, die Planunterlagen diesbezüglich zu 
überprüfen bzw. zu ergänzen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wir zum 
Teil gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da es sich hier um einen Angebots-B-Plan handelt und 
keine detaillierten Planungen auf dieser Ebene vorliegen, 
können die Auswirkungen von haustechnischen Anlagen 
nicht ermittelt werden. Im Bauantragsverfahren werden ent-
sprechende Berechnungen erfolgen. 
 
 
Nach Aussage und Plan der Westnetz GmbH (Betriebsfüh-
rung Hochspannungsnetz) liegt das 110/380kV-Hochspan-
nungskabel als Erdkabel entlang der Moselstraße im Be-
reich der Parkplätze und des Baumbestands. . Es befindet 
sich Wohnbebauung im Bestand entlang der Moselstraße, 
so dass davon auszugehen ist, dass die Immissionsgrenz-
werte gemäß 26. BImSchV eingehalten werden.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zur Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BIm-
SchV ist ohne weitere Detailinformationen zu emp-
fehlen, angrenzend an Hochspannungskabel eine 
Bebauung auszuschließen bzw. diejenigen Nutzun-
gen auszuschließen, die mit dem mehr als nur vo-
rübergehenden Aufenthalt von Menschen verbunden 
sind. 
 
Auf den seitens der Bund/Länder Arbeitsgemein-
schaft für Immissionsschutz (LAI) erstellten Fachbe-
richt „Hinweise zur Durchführung der Verordnung 
über elektromagnetische Felder“ (Stand 22.10.2014) 
wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. U. a. 
werden dort im Abschnitt II.3.1 Bereiche für maßgeb-
liche Immissionsorte genannt und in Abschnitt 
II.3.2 wird auf den Aspekt „nicht nur vorübergehender 
Aufenthalt von Menschen“ eingegangen. Der Fach-
bericht kann auf der Homepage der LAI unter folgen-
dem Link in der Rubrik „Physikalische Einwirkungen“ 
heruntergeladen werden: 
https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentli-
chungen-67.html. 
Gegebenenfalls sollten zur Beurteilung schädlicher 
Umwelteinwirkungen durch elektrische und magneti-
sche Felder beim Netz- bzw. Anlagenbetreiber 
die notwendigen Detailinformationen eingeholt wer-
den. Die Aussagen zur Einhaltung der Grenzwerte 
nach der 26. BImSchV sollten sich entsprechend den 
LAI-Hinweisen auf die höchste betriebliche Anlagen-
auslastung beziehen. In diesem Zusammenhang wird 
auch auf § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV hingewiesen.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, 21.07.2025 
Bei dem geplanten Vorhaben sind nachfolgenden Be-
dingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB 
AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und 
einzuhalten: 
 
• Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die 
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angren-
zenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört 
werden. 
 
• Das geplante Baugebiet liegt in unmittelbarer Nähe 
zum Bahnhof Köln Süd, der gemäß der Zugzahlen-
prognose des Bundes 2030DT und gemäß der Ziel-
netzgrafik NRW 2040 eine deutliche Verkehrszu-
nahme erfahren wird. Um diesen Mehrverkehr auf-
nehmen zu können ist ein umfangreicher Umbau des 
Bahnhofes mit eigenen S-Bahn-Gleisen erforderlich. 
Bei der Planung der Wohngebäude ist die Zunahme 
der Schallemission durch den Mehrverkehr zwingend 
zu beachten. Die Wohnbebauung darf nicht zu einer 
Verhinderung des für die Mobilitätswende erforderli-
chen Mehrverkehrs und der dafür notwendigen Infra-
strukturausbauten führen. 
 
• Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus 
dem Bahnbetrieb: Durch den Eisenbahnbetrieb und 
die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immis-
sionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen 
die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres 
werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. 
 
 
 
Die entsprechende Zugzahlenprognose des Bundes 
2030DT sind in die schalltechnische Untersuchung einge-
flossen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Schienenver-
kehrslärm vorgesehen sind, ist nicht zu erwarten, dass der 
Bebauungsplan die Umbaumaßnahme der Bahn verhindern 
wird.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spä-
tere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise 
auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 
 
• Das S-Bahn-Ausbauprojekt der Westspange mit 
dem Planungsabschnitt 2 Köln Süd 
bis Hürth-Kalscheuren grenzt über die Moselstraße 
an das genannte Vorhaben. 
Nach aktuellem Planungsstand (Lph 2) bewegen sich 
die Planungen in diesem Streckenabschnitt (Bereich 
Köln Süd) innerhalb der aktuellen DB Grenzen, daher 
lassen sich aktuell keine direkten Konflikte mit der 
Planung an der Trierer Straße 
erkennen.  
 
Bauarbeiten sollten jedoch zeitlich aufeinander abge-
stimmt werden (zwischen Bauvorhaben Trierer Str. 
und DB Projekt Westspange), da zum jetzigen Zeit-
punkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine 
Materialandienung der Baustelle 
Köln Süd oder Eifelwall über die Moselstraße für das 
Projekt Westspange nötig wird.  
 
Gleiches gilt die Projekte Zülpicher- und Luxembur-
ger Straße sowie das RRX Außenast Projekt in Köln 
Süd, wo ab 2028 die Brücke an der Luxemburger 
Str.erneuert wird und es wie auch im Bereich der Mo-
selstr. ggf. zu Konflikten mit einem Neubau kommen 
kann. 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Inhalt der Stellungnahme liegt außerhalb der Rege-
lungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Die Projektbetei-
ligten des aktuellen Bauvorhabens im Wohngebiet WA 1 
werden über die Stellungnahme informiert und um Abstim-
mung der Baustellenorganisation mit der DB gebeten. 
 
 
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Im Rahmen der LuFV IIIb werden zahlreiche Brü-
cken im gesamten Bundesgebiet durch die DB In-
fraGO AG erneuert. In der Region West sind davon 
u. a die Eisenbahnüberführungen Luxemburger Str. 
(Strecke 2630; km 3,223) und Zülpicher Str. (Strecke 
2630; km 2,935) in Köln Süd betroffen. Die Stellung-
nahme der DB InfraGO AG Infrastrukturprojekte West 
ist daher, nebst Anlage, Bestandteil dieser Stellung-
nahme. Beachten Sie hierbei, dass die zur Verfügung 
gestellten Unterlagen Eigentum der DB InfraGO AG 
sowie anderer DB Konzernunternehmen und vertrau-
lich zu behandeln sind. Sie dürfen weder an Dritte 
weitergeleitet noch vervielfältigt werden. 
Davon ausgenommen ist die Weitergabe an z.B. bau-
ausführende Firmen mit berechtigtem Interesse im 
Zusammenhang mit dem o.g. Vorhaben. Sämtliche 
Unterlagen sind nach Abschluss der Arbeiten zu ver-
nichten. 
Daher gilt, dass eine Abstimmung der weiteren Pla-
nung und hieraus resultierenden Bautätigkeiten mit 
den vorgenannten Projekten der DB InfraGO AG not-
wendig ist. 
 
• Innerhalb der weiteren Planung und bei konkreten 
Bauvorhaben ist die DB InfraGO AG weiterhin zu be-
teiligen. Die Bauanträge (Baubeschreibung, maß-
stabsgetreue /prüfbare Pläne, Querschnitte, etc.) sind 
der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region 
West, Kompetenzteam Baurecht einzureichen. Sie 
erhalten diese Stellungnahme in digitaler Form. Sie 
kann Ihnen bei Bedarf auch in Papierform per Post 
zugestellt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass 
Der Stellung-
nahme wird in 
Teilen gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann 
diese Information nicht an alle Vorhabenträger*innen weiter-
geleitet werden. Die Projektbeteiligten des aktuellen Bau-
vorhabens im Wohngebiet WA 1 und das Bauaufsichtsamt 
werden über die Stellungnahme informiert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann 
diese Information nicht an alle Vorhabenträger*innen weiter-
geleitet werden. Die Projektbeteiligten des aktuellen Bau-
vorhabens im Wohngebiet WA 1 werden über die Stellung-
nahme informiert und an das Bauaufsichtsamt weitergeleitet 
zur Information.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sollten wir keine gegenteilige Information erhalten, 
die digitale Stellungnahme ausreichend ist und von 
Ihnen anerkannt wird. 
7 GASCADE Gastransport GmbH, 14.07.2025 
unsere Anlagen sowie die der Anlagenbetreiber 
SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der 
WINGAS GmbH) und NEL Gastransport GmbH sind 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. 
Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. 
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
8 IHK (Industrie- und Handelskammer) Köln, 
02.07.2025  
keine Anregungen. 
  
9 PLEdoc GmbH, 14.07.2025 
Die verwalteten Versorgungsanlagen nachstehend 
aufgeführter Eigentümer bzw. Betreiber 
sind nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbe-
reichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit 
uns. 
10 Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr, 30.06.2025 
keine Bedenken 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
11 Polizeipräsidium Köln, Kriminalkommissariat Kri-
minalprävention/Opferschutz, 27.06.2025 
Unsere Empfehlung zur Aufnahme eines textlichen 
Hinweises zur städtebaulichen und Technischen Kri-
minalprävention wurde im Bebauungsplan umge-
setzt. 
 
Weiter Hinweise oder Anmerkungen bestehen zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug auf die Techni-
sche und Städtebauliche Kriminalprävention nicht. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
12 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Erschließung und Klimafolgenanpassung, 17.07.2025 
Aufgrund der bereits stattfindenden engen Abstim-
mung zwischen der Stadt Köln, den StEB Köln und 
den beauftragten Planungsbüros sind die Belange 
der StEB Köln ansonsten bereits im Bebauungsplan 
berücksichtigt.  
Die detaillierte Entwässerungsplanung wird im weite-
ren Verlauf durch die StEB Köln betreut.  
Auf dieser Grundlage sind keine Anpassungen im 
Bebauungsplan erforderlich.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13 Stadtwerke Köln GmbH 
 
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG) 
Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken.  
Wir weisen allerdings darauf hin, dass die geplante 
Bebauung gegebenenfalls die Stromversorgung der 
Gebäude Trierer Str. 47-51 beeinträchtigen könnte. 
Daher sollte die Baumaßnahme frühzeitig abge-
stimmt werden. Einladungen zur Abstimmung der 
versorgungstechnischen Erschließung bitten wir an 
nachfolgende Stelle zu richten. Hierüber können 
auch aktuelle Kartenunterlagen mit Lage von Anla-
gen und Leitungen angefordert werden. 
 
RheinNetz GmbH, Leitungsauskunft, Mail: leitungs-
auskunft@rng.de. 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
Zum o.g. Bebauungsplanentwurf Nr. 664373/02 be-
stehen seitens KVB grundsätzlich keine Bedenken.   
 
Jedoch sind aufgrund der unmittelbaren Nähe der 
KVB Anlage zum Planungsbereich folgende Punkte 
zu berücksichtigen:  
 
1.Der Stadtbahn- und Busbetrieb darf durch die Maß-
nahme zu keiner Zeit eingeschränkt werden 
2.Sollten weiträumige Ab-/Umleitungen im Bus erfor-
derlich sein, die eine Fahrzeitenmehrung von 3 Minu-
ten und mehr ergeben, benötigen wir einen Vorlauf 
von mindestens drei Monaten 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens im Bereich 
der Wohnbaufläche WA 1 und bei Planung und Bau der öf-
fentlichen Verkehrsfläche wurde die Stellungnahme an die 
zuständigen städtischen Dienststellen zur Beachtung wei-
tergeleitet. Eine Abfrage der bestehenden Leitungen ist im 
Rahmen des Freiraumprojektes erfolgt. Weitere Abstimmun-
gen erfolgen, wenn Änderungen der Bestandsleitungen im 
Rahmen der Bauausführung erfolgen müssen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auswirkungen in dieser Form sind nicht zu erwarten. Die 
Anregung wurde an die für den Bau der Verkehrsflächen 
und des Bauvorhabens im Wohngebiet WA 1 zuständigen 
städtischen Dienststellen weitergeleitet.

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.Die Verkehrszeichenpläne sowie Bauzeiten-
pläne (ggf. auch die VZ-Pläne zur Kalkulation) und 
weitere Abläufe, die den Linienverkehr der KVB be-
treffen sind uns rechtzeitig zur Prüfung und Abstim-
mung vorzulegen 
 
4.Die in unmittelbarer Nähe zum Planungsraum ver-
kehrende Stadtbahnlinie verursacht Erschütterungen 
und Lärmemissionen. Daher sind Vorkehrungen zum 
Schutz vor den Immissionen zu treffen. Betriebliche 
Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderun-
gen der Bewohner können seitens der KVB AG nicht 
toleriert werden 
 
5.Der KVB AG darf kein Nachteil durch die Baumaß-
nahme entstehen. Jegliche Kosten, die der KVB AG 
durch die geplante Baumaßnahme entstehen, sind 
vom Verursacher zu tragen 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Der Baustellenablaufplan ist nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans. Die oben genannten Projektbeteiligten wurden 
über die Stellungnahme informiert und um Abstimmung der 
Baustellenorganisation mit der KVB gebeten.  
 
 
Die Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr der Stadt-
bahn wurden in der schalltechnischen Untersuchung be-
rücksichtigt. Die geplante Wohnbebauung ist ca. 40 m von 
der Stadtbahnlinie entfernt. Wesentliche Beeinträchtigungen 
durch Erschütterungen sind nicht zu erwarten.  
 
 
 
Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben sind nicht zu 
erwarten.  
 
14 Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Die Belange des Landesbetriebes Straßenbau NRW, 
Regionalniederlassung Ville-Eifel, sind nicht betrof-
fen, da die Stadt Köln in dem Bereich Straßenbau-
lastträger ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
15 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Inf-
rastruktur Niederlassung West, 09.07.2025 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Tele-
kom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungs-
berechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deut-
sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll-
mächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesiche-
rung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter 
Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme § 4 Absatz 2 BauGB-Beteiligung

Darstellung und Bew ertung der zum Bebauungsplan Nummer 664373/02 w ährend der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
entgegenzunehmen und dementsprechend die erfor-
derlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. 
Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Zur o. a. Pla-
nung haben wir bereits mit Schreiben PTI 22 vom 
07.02.2025 Stellung genommen. Diese Stellung-
nahme gilt unverändert weiter. 
Stand 09.03.2026

Anlage 3.2 Bebauungsplan Nr. 664373 02 Blatt2

27459 Zeichen

Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom 26.06.2025 bis 29.07.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 07.08.2025
Oberbürgermeister
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
   46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan
664373/02
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
   46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0525 Meter
Maßstab 1:250
101520 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am                               geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am        nach
§ 10 Abs. 1 BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
gez. Altendorf
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 2 von 2
I.Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 
2)
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- Sonstige nicht störende Gewerbe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe,
- Tankstellen.
1.2 Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA 1, WA 2) ab
dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 WA 1
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet WA 1
eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze
festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2 WA 2
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet
WA 2 festgesetzt:
2.2.1  Bei Ausbildung eines Flachdaches wird eine Gebäudehöhe von 69,5 Meter
über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt
wird, die Oberkante des Gebäudes.
Das oberste Geschoss ist als Nicht-Vollgeschoss auszubilden. Zum Nachbargebäude
Moselstr. 24 muss ein Nicht-Vollgeschoss, abweichend von der festgesetzten
geschlossenen Bauweise, die Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW einhalten.
Die maximale Höhe der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein
mögliches Nicht-Vollgeschoss.
2.2.2 Bei Ausbildung eines Satteldaches wird eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Traufhöhe
von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt.
Die Firsthöhe (FH) ist der oberste Schnittpunkt der geneigten Dachflächen. Die
Traufhöhe (TH) ist der Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des
geneigten Daches.
2.3 Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen im allgemeinen
Wohngebiet (WA 1, WA 2) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen
- z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden.
Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht
übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten
2.4 Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO sowie weiteren baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten
werden. Im WA 1 darf für baulichen Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis
maximal 0.73 überschritten werden.
3. Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
Überbaubare Grundstücksfläche
3.1Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen
im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 folgende Ausnahmen festgesetzt:
Die Baulinien dürfen straßenseitig durch Balkone, Vordächer und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der je-weiligen Gebäudeseite je
Geschoss nicht überschritten werden.
3.2 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 12,50 m
Tiefe überbaubare Grundstücksfläche entlang der Moselstraße im allgemeinen
Wohngebiet WA 2 folgende Ausnahme festgesetzt:
Im rückwärtigen Bereich der Gebäude dürfen die Baugrenzen durch Balkone und
Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m
überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite
je Geschoss nicht überschritten werden.
4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit-
und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren
Einfahrten
4.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2 KFZ-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen zulässig.
Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.
4.2Im Wohngebiet WA 1 sind unterirdische KFZ-Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten
Fläche für Tiefgaragen (TGa) zulässig.
4.3Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb sowie oberhalb der Geländeoberfläche
zulässig.
5. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen
5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im allgemeinen Wohngebiet (WA 1) auf der in
der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
5.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im allgemeinen Wohngebiet (WA 2) auf der in der
Planzeichnung gekennzeichneten Fläche in den Wohngebäuden mindestens 30 % der
Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
6. Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
Versorgungsanlagen und -leitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
7. Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen
oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben
des Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben
7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
(Es handelt sich um dB(A)-Werte.)
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbauteilen
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
7.2Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei
ge-schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
7.3Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßen- bzw. Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags
oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden,
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen
Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 (Schall-schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem der Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die
Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht
überschreitet.
7.4Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen,
wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
8. Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile
davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
8.1 Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im
Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu
erhalten:
a) Die Flachdächer der Gebäude in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten
(WA 1, WA 2) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
b) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,
soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, sind mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und /
oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
auszubilden.
Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage sind mit einer Stärke der
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht
bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1.
Ordnung) umzusetzen. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen.
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
c) Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122),
Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.
d)Innerhalb der unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 1 sind
mindestens 2 Bäume BF 31 (GH 741) und / oder BF 51 (GH 743) zu pflanzen. Innerhalb der
unbebauten Fläche des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist mindestens 1
Baum BF 31 (GH 741) o-der BF 51 (GH 743) zu pflanzen.
e)Innerhalb der Verkehrsflächen "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Geh- und
Radweg“ sowie "Straßenverkehrsflächen" sind insgesamt mindestens sechs Bäume BF 31
(GH 741) zu pflanzen. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
f)Innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind in der Fläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ mindestens sechs Bäume BF 31 (GH 741) und in der Fläche mit der
Zweckbestimmung „Spiel- und Aufenthaltsfläche“ drei Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen.
Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen.
g)In der festgesetzten Fläche M 1 sind Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten
Heckenpflanzen zu pflanzen.
h)In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und/oder Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus
standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von mindestens 1 m zu pflanzen.
8.2 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan als zu erhaltend
festgesetzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
b) Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhandenen
Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
c) Ersatzpflanzungen erfolgen jeweils nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
II. Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018 wird
festgesetzt:
1. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit
einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer.
2. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind ausschließlich Sattel- und / oder Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung von maximal 5° gelten als Flachdächer.
3. Ein Nicht-Vollgeschoss als oberstes Geschoss mit Flachdach, muss straßenseitig um
mindestens 1,30 m von der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten.
4. Werbeanlagen sind im WA 1 und WA 2 nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden und
nur im Erdgeschoss ab einer Höhe von 2.50 m über Oberkante Gehweg an der Stätte der
Leistung zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus
Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0.5 m und einer
zusammenhängenden Fläche von maximal 2 m² zulässig.
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sowie akustisch
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht
zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter Schutz gestellte
Bodendenkmal Nr. 476 nachrichtlich in den Bebauungsplan mit der Kennzeichnung „BD“
übernommen.
IV. Hinweise
1.Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung von Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Pla-nungsgesellschaft mbH, 01.09.2021, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn
folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden:
a. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten
vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten
auszuführen.
b. Die als Quartiermöglichkeiten geeigneten Spalten sind vor der Entfernung durch eine
fachkundige Person mittels Endoskop auf Besatz zu untersuchen. Der Zeitpunkt der
Kontrolle sollten gegen Ende der Vegetationsperiode erfol-gen. Bei Fledermausfunden sind
die Arbeiten aufzuschieben und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Insofern die Kontrolle nicht unmittelbar vor Abriss erfolgt, sind die Spalten zu
verschließen, um eine Nutzung durch Fledermäuse zu verhindern.
c. Um optische Störwirkungen zu vermindern, sind für die Baustellenbeleuchtung sowie die
zukünftige Außenbeleuchtung tierfreundliche Leuchtmittel mit einem möglichst geringen
Ultraviolett-und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als
auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Es sind
aus schließlich geschlossene Leuchten zu verwenden, so dass keine Insekten, die ihrerseits
Fledermäuse anlocken, in die Leuchten gelangen. Eine unmittelbare Anstrahlung von
Gehölzen ist zu vermeiden.
d. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung
von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad
von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem
Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.
e. Es sind mindestens 10 Ersatzquartiere (pro wegfallendem Quartier mind. 5 Ersatzquartiere)
im direkten Umfeld oder an den neuen Gebäuden anzubringen. Es sind sowohl Spalten- (6
Stück) als auch frostfreie Höhlenquartiere (4 Stück) zu installieren, die wahlweise baulich in
die Fassade des künftigen Wohngebäudes integriert (Fledermaus-Einbaustein) oder
alternativ von außen an die Fassade angebracht werden können.
f. Aufgrund der hohen Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum allgemeiner Arten im
innerstädtischen Bereich sowie als Nahrungshabitat für Fledermäuse (Trittsteinbiotop) ist
ca. 5 % des Baugrundstückes (Flurstück 621) mit einer fledermausfreundlichen
Grünstruktur – d.h. möglichst unbeleuchtet und störungsfrei zu gestalten. Die Umsetzung
der Gestaltungsmaßnahme kann beispielsweise im östlichen Randbereich des
Grundstückes erfolgen, das an die stark bewachsenen Nachbargrundstücke angrenzt.
Ebenfalls möglich ist die Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in das
Gestaltungskonzept. Bei der Gehölzauswahl sind heimische, blütenreiche (und damit
insektenreiche) Bäume und Sträucher wie beispielsweise Weißdorn, Rose, Vogelkirsche,
Linde oder Hasel zu verwenden. Zusätzlich kann die Pflanzung mit nachtblü-henden,
nektarreichen Blütenpflanzen ergänzt werden.
2. Baumschutz
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 08. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 54 vom 02.
August 2023).
Die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist einzuhalten.
3. Bodenschutz
Die Vorschriften des §§ 6 bis 8 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) -
Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien - sind zu beachten.
4. Denkmalschutz
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet auf der Südostseite der
römischen Staatstraße Köln – Trier – Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des
südöstlichen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Über den
Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver-
und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der
Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.
5. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
6. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich im Bereich einer vorhandenen oberirdischen
Stadtbahntrasse. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen
im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996,
Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in
Anlehnung an die 24. BImSchV werden in der 1. Baureihe nicht und in der 2. Baureihe
voraussichtlich auch nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch b
autechnische Maßnahmen (z. B. Lagerung der 1. Baureihe auf Stahlschraubenfedern) die
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall
sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
7. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer
322/44 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-219/25 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage
kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
8. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
9. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung
mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
10. Versickerung von Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser ist - soweit keine anderen öffentliche-rechtlichen
Belange entgegenstehen - vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
11. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
12. Technische Infrastruktur
Ein Hochspannungskabel liegt im Bereich Moselstraße entlang des Bahndamms. Bei
Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist mindestens 10
Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erforderliche
Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren.
13. Städtebauliche und technische Kriminalprävention
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren die einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden.
Namentlich der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie
unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der/die Planbegünstigte / sind die
Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
15. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
16. Rechtsgrundlagen
- Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634).
- Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-machung vom
21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786).
- Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZVO) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
- Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
17. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-nahmen der Stadt Köln formuliert.
18. Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im geplanten Wasserschutzgebiet WSG Hürth III B.
Entsprechende Anforderungen zum Schutz des Wasserschutzgebietes sind zu
berücksichtigen
19. Widmung Straßenverkehrsfläche
Die festgesetzte "Straßenverkehrsfläche" wird als "Gemeindestraße - Fußgänger,
Radfahrer, Zufahrt Stellplätze" gewidmet.
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I55
II60
III65
IV70
V75
VI
VII
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1093 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Für Bebauungsplanverfahren sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) zur Beteiligung der 
Öffentlichkeit anzuwenden. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wurde 
2018 eine freiwillige frühzeitige Beteiligung auf Grundlage eines ersten städtebaulichen Konzeptes nach 
§ 3 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Zudem wurden die Ergebnisse der informellen Beteiligung zum 
ausgewählten Freiraumkonzept 2020 in die Abwägung der Belange aufgenommen. Die Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte 2025 (weitere Informationen siehe Beschlussvorlage).

Anlage 7.1 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 Absatz 1 BauGB

122610 Zeichen

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Anlage 7.1 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 664373/02 –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln -Neustadt/Süd- einge- 
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Das Projekt „Trierer Straße“ umfasst zwei Teilprojekte – das Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Wohnraum im geförderten Mietwohnungsbau 
sowie die Qualifizierungsmaßnahme zur Neuordnung des öffentlichen Raums durch die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den Freiraum. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 Baugesetzbau (BauGB) im Rahmen eines Aushangs im Stadtplanungsamt sowie im Kundenzentrum Innenstadt und im Bezirksrathaus Innenstadt 
vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 durchgeführt. Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 10.09.2018 bis 24.09.2018 eingegan- 
gen. 
Im Rahmen der Freiraumgestaltung zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße in Köln-Neustadt/Süd wurde eine informelle Öffentlichkeits- 
beteiligung durchgeführt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant als Veranstaltung statt, sondern als digitale 
Beteiligung über das Mitwirkungsportal der Stadt Köln im Zeitraum vom 22.06.2020 bis 10.07.2020. Ergänzend zum Mitwirkungsportal konnten sich alle 
Interessierte telefonisch beim Stadtplanungsamt informieren und Anregungen per E-Mail oder per Post einreichen. 
Zusätzlich hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Zeitraum vom 09.06.2020 bis 23.06.2020 eine Kinder- und Jugendbeteiligung durchgeführt. 
Insgesamt sind 74 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Davon wurden 19 Stellungnahmen mit der Antwortkarte des Flyers per Post, 19 
Stellungnahmen per E-Mail und 31 über den Online-Dialog auf dem Mitwirkungsportal der Stadt Köln eingereicht. Fünf telefonische Rückmeldungen und 
Anregungen wurden entgegengenommen. 14 Stellungnahmen sind aus der Kinder- und Jugendbeteiligung eingegangen. Insgesamt werden 88 Anregun- 
gen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme zum Freiraum dargestellt und bewertet. 
Da die Anregungen aus der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Freiraumgestaltung sich teilweise auch auf das Bebauungsplanverfahren beziehen, 
werden diese Anregungen auch im Bebauungsplanverfahren als Stellungnahme außerhalb der Frist gewertet. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- 
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung in der weiteren Planung dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah- 
rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, 
welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha- 
rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der 
Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 
3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
Über die Post eingegangene Stellungnahmen 
1 Antwortkarte vom 23.06.2020 (Eingangsdatum) 
1.1 - Verkehrsberuhigung Mosel-, 
- Pfälzerstraße (Fahrbahnveren- 
gung, 30 km/h Zone) 
nein nein Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes und ist damit nicht planungsrelevant. 
Sie wird aber an das zuständige Dezernat III – Mobiliät weiter- 
gegeben. 
1.2 - Unterbindung (bauliche) von Trink - 
gelagen und Partyplatz im Bereich 
des geplanten Quartiersplatzes 
ja ja Die Aspekte der städtebaulichen sowie technischen Kriminal- 
prävention werden auf Ebene der Bauleitplanung oder im weite- 
ren Planungsprozess berücksichtigt. Eine erneute Abstimmung 
der Vorentwurfsplanung (derzeitiger Planungsstand) mit der 
Abteilung Kriminalprävention der Polizei Köln ist erfolgt. Es be- 
stehen keine Bedenken. 
Anforderungen an das freiraumplanerische Konzept sind eine 
offene und transparente Gestaltung, sodass keine „dunklen 
Ecken“ entstehen. Daher werden beispielsweise hochstämmige 
Bäume und niedrige Hecken vorgesehen, wodurch die Plätze 
auf Augenhöhe gut überschaubar und einsehbar sind. 
Die Befürchtungen werden gleichwohl an das Amt für öffentli- 
che Ordnung (32) weitergegeben.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.3 - Eingezäunte Hundewiese Mosel- 
platz 
(zeichnerische Darstellung: auf Mo- 
selplatz) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, kann die Anregung in der weiteren Planung nicht berück- 
sichtigt werden. 
Darüber hinaus gibt es in räumlicher Nähe ein entsprechendes 
Angebot: 
Im Stadtteil Neustadt/Süd befinden sich die nächsten Hunde- 
freilaufflächen am Rathenauplatz sowie im Volksgarten und da- 
mit in einer fußläufigen Entfernung von 0,7 bis 1,0 km. 
1.4 - Aufsteller für Hundekotbeutel 
- Ausreichend Mülleimer 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Entsprechendes Mobiliar wird vorgesehen. 
2 Antwortkarte vom 23.06.2020 (Eingangsdatum) 
2.1 Schön wären 
- Blühende Bäume und Sträucher 
(Schnurbaum, Taschentuch- oder 
Taubenbaum, Blumenhartriegel) 
ja teilweise Das Grünhandbuch der Stadt Köln wird angewandt 
(https://www.stadt-koeln.de/artikel/71743/index.html). Das frei- 
raumplanerische Konzept schlägt gemischte Baumpflanzungen 
von Dreispitz-Ahorn (Alternativ: Feld-Ahorn), Ullung-Eberesche 
(Alternativ: Baummagnolie), Dornenloser Lederhülsenbaum 
und Schnurbaum (Alternativ: Birkenpappel) vor. 
Das Freiraumkonzept schlägt Hochbeete mit Beetpatenschaf- 
ten vor; die Umsetzbarkeit wird geprüft. 
2.2 - Fahrradständer nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept macht bereits Vorschläge für 
Fahrradständer. An der Moselstraße und an der Trierer Straße

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
    sind Anlehnbügel geplant. Zudem befinden sich in den Randbe- 
reichen Möblierungszonen, in denen Radständer, Bänke und 
Pflanzbeete Platz finden sollen. In der weiteren Planung wird 
die Ausstattung konkretisiert. Die Auswahl des Mobiliars für die 
vorgesehenen Nutzungen erfolgt nach den Vorgaben des Ge- 
staltungshandbuchs der Stadt Köln. 
2.3 - Genügend Beleuchtung nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Die Auswahl des Beleuchtungstyps erfolgt nach der Vorgabe 
des Leuchtenkonzeptes 2000 für die Kölner Innenstadt. 
2.4 - Sitzpodeste nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Im freiraumplanerische Konzept sind bereits Sitzmöglichkeiten 
vorgesehen. Zudem befinden sich in den Randbereichen Möb- 
lierungszonen, in denen Radständer, Bänke und Pflanzbeete 
Platz finden sollen. In der weiteren Planung wird die Ausstat- 
tung konkretisiert. Tischaufstellungen werden geprüft. 
2.5 - Essbare Pflanzen in Hochbeeten 
(s. Ebertplatz) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Das Freiraumkonzept schlägt Hochbeete mit Beetpatenschaf- 
ten vor; die Umsetzbarkeit wird geprüft. 
2.6 - Begrünte Wände ja ja Fassadenbegrünungen werden bereits im freiraumplanerischen 
Konzept entlang des Gebäudes Trierer Str. 61 und Moselstr. 30 
vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Flächen befinden sich in 
Privatbesitz. Mit der Bauherrschaft des geplanten Wohngebäu- 
des wird eine Fassadenbegrünung geprüft. 
Entsprechende Festsetzungen werden ggf. im Bebauungsplan 
vorgesehen

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
2.7 - Viel entsiegelte Fläche ja ja Durch die Überplanung des Freiraums zwischen Mosel- und 
Trierer Straße wird ein erheblicher Anteil der Fläche entsiegelt 
und durch Bäume und Hecken ergänzt. 
2.8 - Spielplatz mit hölzernen Geräten 
- Wenig Metall 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Es ist ein Spielplatz mit einer Größe von rd. 500 qm vorgese- 
hen. Im Bebauungsplan werden entsprechende Festsetzungen 
getroffen. 
Das Spielangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche unter- 
schiedlicher Altersklassen. Nördlich befinden sich mit einem 
großen Boulderfelsen (Kletterfelsen) und einer Calisthenics- 
Station (Geräte für Eigengewichtsübungen) Angebote für Ju- 
gendliche und junge Erwachsene. Die südliche Fläche bietet 
dagegen Spielgeräte für jüngere Kinder an. 
Die Auswahl der Spielgeräte und die Materialität werden in der 
Entwurfsplanung weiter konkretisiert. 
2.9 Halten Sie mich auf dem Laufenden? 
[gekürzt da personenbezogenen Da- 
ten] 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme Über das Ratsinformationssystem der Stadt Köln (https://ratsin- 
formation.stadt-koeln.de/vo0050.asp? kvonr=79424) sowie 
über das Beteiligungsportal der Stadt Köln kann man sich über 
das Bebauungsplanverfahren und die Qualifizierungsmaß- 
nahme zum Freiraum informieren. 
Nach erfolgtem erweiterten Planungsbeschluss wird der aktu- 
elle Planungsstand auf das Beteiligungsportal der Stadt Köln 
eingestellt. 
Darüber hinaus hat die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage 
zum Bebauungsplan Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd“ erneut die Möglichkeit sich zu beteiligen.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
3 Antwortkarte vom 24.06.2020 (Eingangsdatum) 
3.1 Ich begrüße und befürworte das Vor- 
haben ausdrücklich. Dies insbeson- 
dere, da sich die Gebrauchtwagen- 
händlerplätze überhaupt nicht in das 
städtebauliche Umfeld einfügen und 
derzeit wie ein Fremdkörper dort wir- 
ken. Die Schaffung einer Grünanlage 
mit Spielplatz unterstütze ich. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
3.2 Ich gebe jedoch bereits jetzt für die 
Planung und Umsetzung des Vorha- 
bens zu bedenken, dass in dem an- 
grenzenden ehemaligen Hotel „Mado“ 
Flüchtlinge untergebracht sind. Zu- 
meist junge Männer ohne Familie und 
Beschäftigung. Diese halten sich der- 
zeit bereits in und im Umfeld der umlie- 
genden Kiosks und Wettbüros auf und 
vertreiben sich die Zeit auf der Straße, 
insb. Mit Alkohol- und Cannabiskon- 
sum. Das Vorhaben könnte also 
schnell zu einem Rückzugsort und Ver- 
weilplatz für jene werden, was sicher- 
lich dem eigentlichen Zweck des Vor- 
habens entgegenliefe. Vor allem Spiel- 
platznutzung durch Kinder. Dies sollte 
ja ja Das ehemalige Hotel Mado wird derzeit nicht mehr zur Unter- 
bringung von Flüchtlingen genutzt. Welche Nutzung der Privat- 
eigentümer für das ehemalige Hotel vorsieht, ist unklar. 
Der rechtskräftige Durchführungsplan mit der Nummer 
66437/04 setzt in dem Bereich ein Gemischtes Gebiet fest. 
Gleichwohl werden die Aspekte der städtebaulichen sowie 
technischen Kriminalprävention auf Ebene der Bauleitplanung 
oder im weiteren Planungsprozess berücksichtigt. Eine erneute 
Abstimmung der Vorentwurfsplanung (derzeitiger Planungs- 
stand) mit der Abteilung Kriminalprävention der Polizei Köln ist 
erfolgt. Es bestehen keine Bedenken. 
Anforderungen an das freiraumplanerische Konzept sind eine 
offene und transparente Gestaltung, sodass keine „dunklen 
Ecken“ entstehen. Daher werden beispielsweise hochstämmige 
Bäume und niedrige Hecken vorgesehen, wodurch die Plätze 
auf Augenhöhe gut überschaubar und einsehbar sind.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 bereits bei der Planung Berücksichti- 
gung finden. 
  Die Befürchtungen werden gleichwohl an das Amt für öffentli- 
che Ordnung (32) weiter gegeben. 
4 Antwortkarte vom 25.06.2020 (Eingangsdatum) 
4.1 [gekürzt da personenbezogenen Da- 
ten] Eine großartige Idee die Freiraum- 
gestaltung Trierer, Mosel, Pfälzer und 
Luxemburgerstraße. Dem großen 
Wohngebiet bleibt nur der Volksgarten. 
Das wäre städtebaulich eine Riesen- 
verbesserung, die sich auszahlen 
würde. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
5 Antwortkarte vom 26.06.2020 (Eingangsdatum) 
5.1 - Basketballkorb auf Tartanboden 
(Zeichnerische Darstellung: auf 
Moselplatz) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des –Zuschnitts und der Ein- 
schränkungen durch das zu erhaltende Bodendenkmal lässt 
das Plangebiet nicht alle angeregten Nutzungen zu. Zudem 
werden Lärmkonflikte durch die vorgeschlagene Nutzung aus- 
gelöst. Daher wird die Anregung in der weiteren Planung nicht 
berücksichtigt. 
5.2 - Outdoorfitnessgeräte / Klimmzug- 
stange o.ä. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt für die öffentliche 
Spielfläche neben dem Boulderfelsen eine Calisthenics-Station 
sowie eine Reckanlage vor (siehe auch 2.8.).

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
5.3 - Gemüsebeet zur gemeinschaftli- 
chen Nutzung durch Nachbarschaft 
oder umliegende Schulen/Kitas 
(Zeichnerische Darstellung: auf Kinder- 
spielplatz) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.5 
5.4 - Rasenfläche (zum Sitzen, Pickni- 
cken etc.) 
(Zeichnerische Darstellung: auf Kinder- 
spielplatz) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, kann die Anregungen in der weiteren Planung nicht berück- 
sichtigt werden. 
Das freiraumplanerische Konzept macht bereits Vorschläge für 
eine Möblierung. Neben der Ausstattung der Plätze befinden 
sich in den Randbereichen Möblierungszonen, in denen Rad- 
ständer, Bänke und Beete Platz finden. In der weiteren Planung 
wird die Ausstattung konkretisiert. 
6 Antwortkarte vom 26.06.2020 (Eingangsdatum) 
6.1 Die Idee ist gut, aber ich befürchte 
dass der Spielplatz sehr unter der Par- 
tyszene der Studenten der umliegen- 
den Kneipen sehr leiden würde. Müll 
und Urin wird es im Mengen geben. 
Hierfür muss es im Vorfeld eine Lö- 
sung geben. 
ja ja siehe 1.2 
7 Antwortkarte vom 29.06.2020 (Eingangsdatum)

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
7.1 Es wäre toll, wenn dort Spielgeräte 
aufgestellt werden würden. (Zum Bei- 
spiel Klimmzugstange). Unser Büro ist 
in der Nähe und das wäre eine gute 
Aktivität für die Mittagspause. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 5.2 
8 Antwortkarte vom 02.07.2020 (Eingangsdatum) 
8.1 Zuerst möchte ich Sie bedanken, dass 
Sie die Einwohner die Frage gestellt 
haben. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
8.2 Meine Wünsche ist: Pflanzen Sie die 
Bäume und die Blumen 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
8.3 und platzieren Sie einige Bänke. nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
8.4 Dazu planen kleine öffentliche Theater, 
damit Tanzgruppen, Musiker und Yoga 
darstellen darf. Wenn die Stadt Köln 
das Programm regelmäßig stattfinden 
lasst, finde ich das ideal. (Oder ich 
kann auch planen). Der Platz lässt sich 
als Vergnügen benutzen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Das Planungsziel ist eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem 
vielfältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu 
schaffen. Das freiraumplanerische Konzept ermöglicht, dass 
die Plätze künftig durch kleine Veranstaltungen und Fest der 
Anwohnerschaft belebt werden können. 
9 Antwortkarte vom 25.06.2020 (Eingangsdatum) 
9.1 Boulderfelsen nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt für die öffentliche 
Spielfläche ein Boulderbereich vor.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
10 Antwortkarte vom 06.07.2020 (Eingangsdatum) 
10.1 - Tischtennisplatten nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt eine Tischtennisplatte 
auf dem Quartierplatz vor. 
10.2 - Boule-„Bahn“ = Kenne den „Fach- 
ausdruck“ nicht 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt auf dem Moselplatz 
einen Boccia-Bereich vor. 
10.3 - Rasenfläche mit Bepflanzung nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, kann die Anregungen in der weiteren Planung nicht berück- 
sichtigt werden. 
Neben den geplanten Baumpflanzungen – hochstämmiger 
Baumarten in gemischter Pflanzung werden in den Randberei- 
chen Möblierungszonen mit Pflanzbeeten vorgesehen. 
Das Grünhandbuch der Stadt Köln wird angewandt. 
10.4 - Outdoor-Sportgeräte wie. Z.B. in 
Sülz oder am Aachener Weiher 
(Parkfläche gegenüber) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 5.2 
10.5 - Federball/Badmintonfelder nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, lässt das Plangebiet nicht alle angeregten Nutzungen zu. 
Daher kann diese Anregung im weiteren Verfahren nicht be- 
rücksichtigt werden.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
    Stattdessen schlägt das freiraumplanerische Konzept multifunk- 
tionalen Bereiche vor, die sich durch vielfältige Nutzungen be- 
spielen lassen. 
11 Antwortkarte vom 08.07.2020 (Eingangsdatum) 
11.1 - Bei Drängelgittern und Pollern: Ab- 
stände/Durchfahr-Radien für Las- 
ten- bzw. Kindertransporträder von 
min. 120 cm vorsehen! 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Da Flächen für den ruhenden KFZ-Verkehr nicht vorgesehen 
sind, sollen Bäume und Objekte wie Poller so gesetzt werden, 
dass die Aufenthaltsflächen nicht zu Stellplätzen werden. Ein 
entsprechender Abstand wird in der Entwurfsplanung überprüft. 
11.2 - Anlage von Bouleplatz, nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.2 
11.3 - Tischtennisplatte, nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.1 
11.4 - Schachspieltisch, nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 10.5 
11.5 - Nachrichtentafel/-display, Bücher- 
schrank 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Das freiraumplanerische Konzept macht bereits Vorschläge für 
eine Möblierung. Neben der Ausstattung der Plätze befinden 
sich in den Randbereichen Möblierungszonen, in denen Rad- 
ständer, Bänke und Pflanzbeete Platz finden können. In der 
weiteren Planung wird die Ausstattung konkretisiert und ggfs. 
kann besonderes Mobiliar, das durch Patenschaften begleitet 
wird, berücksichtigt werden.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
11.6 - 2 Tischen mit Bänken nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.4 
11.7 - Maximaler Erhalt des alten Baum- 
bestands auf dem Flurstück 621 
(Teilweise für Wohnbebauung vor- 
gesehen) 
nein Kenntnisnahme Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung 
von dringend benötigtem Wohnraum im geförderten Mietwoh- 
nungsbau. Die notwendigen Stellplätze sollen in einer Tierga- 
rage untergebracht werden, um unter anderem die Parkplatzsi- 
tuation für die Anwohnenden nicht zu verschärfen. Daher kann 
der benannte Bereich aufgrund der notwendigen Tiefgarage 
nicht erhalten werden. Ebenso besteht ein unterschiedliches 
Bodenniveau, sodass die Unebenheiten im Gelände für den 
Wohnungsneubau ausgeglichen werden müssen. 
Eine Überprüfung erfolgt im weiteren Verfahren. Es wird eine 
Baumbewertung erstellt. Die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln wird beachtet, sodass ggfs. Ersatzpflanzungen oder Aus- 
gleichzahlungen erfolgen müssen. 
Aus rechtlicher Sicht gelten die Eingriffe als bereits erfolgt oder 
zulässig, sodass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Aus- 
gleichspflicht ergibt sich allerdings bereits auch deshalb nicht, 
weil die Eingriffe, wenn auch für eine andere Nutzung, bereits 
aufgrund des bestehenden Planungsrechts zulässig sind. 
Gleichwohl wird angestrebt, Bäume beziehungsweise Bereiche 
mit direktem Bodenanschluss zu erhalten und möglichst viele 
Neupflanzungen vorzusehen. Gleiches gilt für den Bereich der 
Freiraumplanung - unter Berücksichtigung des zu erhaltenden 
Bodendenkmals.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
11.8 - Walnuss- und Edelkastanienbäume 
pflanzen (nördl. Spielpl-rand) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 2.1 
11.9 - Tempo 30 in  der Moselstr. (Ab- 
schnitt: Luxemburger – Pfälzer 
Str.)! 
nein Kenntnisnahme siehe 1.1 
11.1 
0 
- Aufweitung der Aufstellfläche von 
LSA/StraBa-Querung (südl. der 
Gleise zwischen Fahrbahnen der 
Luxemburger und Trierer Str.) 
nein Kenntnisnahme siehe 1.1 
12 Antwortkarte vom 10.07.2020 
12.1 - 3 Tischtennisplatten nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 10.1 
12.2 - 1 Basketballkorb + kleinem Feld nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
12.3 - viele Sitzbänke + Papierkörbe 
- mit Tischen 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
13 Antwortkarte vom 10.07.2020 (Eingangsdatum)

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
13.1 Wir würden uns freuen über 
- ein Wasserelement (Springbrun- 
nen, Pumpe, o.ä.= 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, lässt das Plangebiet nicht alle angeregten Nutzungen zu. 
Zudem sind Eingriffe in den Boden aufgrund des zu erhalten- 
den Bodendenkmals nur eingeschränkt möglich, weswegen 
großzügige Wasserelemente, die einen entsprechenden Unter- 
bau benötigen wie Springbrunnen, Fontänen etc. nicht berück- 
sichtigt werden können. 
13.2 - Freifläche für Hunde nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 1.3 
13.3 - Bänke zum Verweilen nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
13.4 - Regelmäßige Besuche des Ord- 
nungsamts 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme Weitergabe an das Amt für öffentliche Ordnung (32). 
13.5 - Beleuchtung 
Danke. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.3 
14 Antwortkarte vom 10.07.2020 (Eingangsdatum) 
14.1 Bereiche für Bienen, Schmetterlinge 
und andere Insekten, somit auch für 
Vögel. Die Bereiche der Ecken des 
Trierer Platzes z.B. mit von Insekten 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Die Planung sieht bereits Büsche, Beetanlagen und Bäume vor, 
die durch die städtische Fauna nutzbar sein wird. Eine Unter- 
stützung durch zusätzliche Nistgelegenheiten wird in der weite- 
ren Planung geprüft.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 benötigten Blumen, Büschen und ge- 
eigneten Nistgelegenheiten ausstatten. 
So haben z.B. Bienen eine Natur- 
enclave in der Stadt. 
   
14.2 Vogelhäuser und Insektenhäuser 
könnten die Kinder als Projekt selber 
bauen?! 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Zur Identifikation der Anwohnerinnen und Anwohner schlägt 
das freiraumplanerische Konzept Patenschaftskonzepte vor. 
Die Übernahme von Patenschaften wird im weiteren Verfahren 
geprüft. 
15 Antwortkarte vom 13.07.2020 (Eingangsdatum) 
15.1 2 Spielhäuser mit Hängebrücke + 1 
Seilbahn 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.8 
16 Antwortkarte vom 14.07.2020 (Eingangsdatum) 
16.1 Wir freuen uns über die Möglichkeit, 
uns an der Ideenfindung zu beteiligen 
und dass wir zukünftig mit dem Fahr- 
rad den Platz durchqueren können. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
16.2 Wir wünschen uns für das Quartier, 
Platz für Außengastronomie, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Die Umgebung des Plangebiets ist bereits durch ein vielseitiges 
gastronomisches Angebot geprägt, weswegen ein zusätzliches 
Angebot nicht vorgesehen ist. Auch wäre Außengastronomie 
mit zusätzlichem Lärm und Besuch von Nicht-Quartiersbe- 
wohnerInnen verbunden. Sofern in der benachbarten Bebau- 
ung eine Gastronomie ihren Platz finden würde, könnte eine 
Fläche für Außengastronomie im Rahmen der Sondernutzungs- 
satzung der Stadt Köln beantragt werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
16.3 eine Art Amphitheater, das Sitzplätze 
und die Möglichkeit für Aufführungen 
bietet, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4 
16.4 eine Kita, nein nein Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung 
von dringend benötigtem Wohnraum im geförderten Mietwoh- 
nungsbau. Aufgrund der Anforderungen an die Wohnraumför- 
derungsbestimmungen musste bereits die Anzahl der geplan- 
ten Wohneinheiten reduziert werden. Eine Kita als zusätzliche 
Nutzungen vorzusehen ist aufgrund des begrenzten Grund- 
stücks nicht möglich. 
16.5 die bienenfreundliche Pflanzen (keine 
Platanen wegen Allergie, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.1 
16.6 Boulderwand für Erwachsene. nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Das freiraumplanerische Konzept schlägt für die öffentliche 
Spielfläche ein Boulderbereich vor. Eine zusätzliche Boulder- 
wand für Erwachsene kann aufgrund der Flächengröße bzw. 
des -zuschnitts in der weiteren Planung nicht berücksichtigt 
werden. 
16.7 Gern möchten wir noch eine einfa- 
chere Sprache für zukünftige Konsulta- 
tionen vorschlagen. Z.B.: Was ist ein 
Platzraum? Weniger Passiv-Stil („Wir 
schlagen vor“ statt „es wird vorgeschla- 
gen“). Vielen Dank für Ihre Arbeit! 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
16.8 Zusätzlich zeichnerische Darstellung: 
Freilichtkino auf Quartiersplatz 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4 
16.9 Zusätzlich zeichnerische Darstellung: 
Tolles Klettergerüst auf Kinderspiel- 
platz 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 
16.1 
0 
Zusätzlich zeichnerische Darstellung: 
Fahrradverbindung zwischen Mosel- 
und Trierer Straße 
ja ja Eine Fuß- und Fahrradverbindung zwischen der Mosel- und 
Trierer Straße wird im freiraumplanerischen Konzept vorgese- 
hen. Entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan 
getroffen. 
17 Antwortkarte vom 14.07.2020 (Eingangsdatum) 
17.1 Wir hätten gerne 
Bänke und 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
17.2 2 Tischtennisplatten auf dem Quar- 
tiersplatz 
Es gibt zwar Tischtennisplatten auf den 
umliegenden Spielplätzen. Diese sind 
aber immer besetzt. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 10.1 
18 Antwortkarte vom 27.07.2020 (Eingangsstempel) 
18.1 Bitte mehr grün! 
Nur die machen diesen schmalen 
Streifen attraktiv im Sommer, wenn der 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Asphalt und Beton der Umgebung heiß 
wird. 
   
18.2 Danke! Super Idee! Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
18.3 Radweg entlang Trierer Straße (zeich- 
nerische Darstellung) 
nein Kenntnisnahme siehe 1.1 
19 Antwortkarte vom 27.07.2020 (Eingangsstempel) 
19.1 Hallo vom Barbarossaplatz!!! 
Schön das sie nette Planungen ma- 
chen!!! Dennoch: Ich als Bewohnerin 
auf der Pfälzerstraße…ist das kein 
„kölsches“ Lebensgefühl mehr! [ge- 
kürzt da inhaltlich nicht relevant] …un- 
zumutbare Zustände!!! Ordnungsamt + 
Polizei kommen erst gar nicht… Die 
Mieten sind unbezahlbar!!! 
[gekürzt da inhaltlich nicht relevant] 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
20 Antwortkarte vom 27.07.2020 (Eingangsstempel)

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Eine Wand/Mauer an der man legal 
Graffiti sprühen kann (Wall of Fame), 
wie es sie z.B. auch in Bilderstöckchen 
gibt, würde dem Kwartier gut tun. 
Ich freue mich auf den Platz :) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen, lässt das Plangebiet nicht alle angeregten Nutzungen zu. 
Bei den angrenzenden Fassaden handelt es sich um private 
Flächen, eine zusätzliche Mauer innerhalb des Plangebiets soll 
aufgrund der Transparenz und Einsehbarkeit in der weiteren 
Planung nicht berücksichtigt werden. 
Per E-Mail eingegangene Stellungnahmen 
21 E-Mail vom 19.06.2020 
21.1 Als Anwohner der Trierer Straße freue 
ich mich sehr über den geplanten Bau. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
21.1 Ich bitte Sie innig auch mit der KVB in 
Kontakt zu treten, da der quietschen / 
schleifende Lärm der Stadtbahn in den 
anliegenden Kurven nicht mehr auszu- 
halten ist. Lautstärken oberhalb der 
100 Dezibel bei trockenen Temperatu- 
ren sind hier im 10 Minuten Takt ein- 
fach nur noch schrecklich. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes und ist damit nicht planungsrelevant. 
Gleichwohl wird die Anregung an die KVB weitergegeben. 
22 E-Mail vom 22.06.2020

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
22.1 gerne beteilige ich mich mit einem Vor- 
schlag zur Gestaltung im Quartier 
Latäng. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
22.2 Wir wünschen uns die Aufstellung von 
Tischtennisplatten 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 10.1 
22.3 und eine Rasenfläche. Wo im Areal ist 
für uns zweitrangig, wir begrüßen den 
bisherigen Planungsstand sehr. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 10.3 
23 E-Mail vom 21.06.2020 
23.1 Da ich in der Moselstraße wohne und 
mein Balkon nach hinten herausliegt 
habe ich viele offene Fragen. 
 
1. Was geschieht mit dem wunder- 
schönen Kriegsgrundstück, unsere 
Oase seit langem, nun leider gero- 
det, verschwindet es komplett? Ein 
Vogelparadies ohnegleichen... 
ja Kenntnisnahme Auf dem städtischen Grundstück (Flurstück 619) ist durch Bau- 
lückenschließung die Schaffung von neuem Wohnraum im öf- 
fentlich geförderten Wohnungsbau geplant. Es ist ein Integrati- 
onsobjekt vorgesehen, welches für einen Mietermix aus zu ei- 
nem Drittel an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungs- 
schein aus dem umgebenden Stadtteil, zu einem Drittel an drin- 
gend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum 
Wohnungsmarkt sowie zu einem Drittel an obdachlose Kölner 
Bürgerinnen und Bürger und geflüchtete Menschen mit Aufent- 
haltsstatus, die bisher in städtischen Einrichtungen leben, vor- 
gehalten werden sollen. 
Der Wohnungsschlüssel wird in der Planungsphase zum Neu- 
bauvorhaben konkretisiert und in Abstimmung mit dem Ob- 
jektservice und dem Sozialen Dienst festgelegt. 
23.2 2. Können die Bäume erhalten blei- 
ben? 
nein Kenntnisnahme siehe 11.7

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
     
23.3 3. Wird die Baulücke in der gleichen 
Höhe geschlossen wie die beiden ho- 
hen Häuser, oder wird niedriger ge- 
baut? Das würde uns den freien Blick 
nehmen... wird es einen zu dem Woh- 
nungsbau senkrechten Bau geben, der 
in das begrünte Gelände hineinragt? 
Wenn Sie diese Fragen bejahen haben 
wir nichts von dem kleinen Moselplatz, 
was eine sehr hübsche Idee ist, dann 
werden wir ihn nicht sehen und werden 
kein Grün mehr sehen... wir haben 
große Ängste, bitte beruhigen Sie 
uns... 
ja Kenntnisnahme In der weiteren Planung werden die Gebäudehöhen der an- 
grenzenden Gebäude entlang der Trierer Straße und Mosel- 
straße aufgegriffen. 
 
Nach aktuellem Planungsstand ist der Wohnungsbau als Ge- 
bäuderiegel geplant. Aufgrund der einzuhaltenden Anforderun- 
gen an die Wohnraumförderungsbestimmungen wurde ein 
rückwärtiger Anbau verworfen. 
 
Die notwendigen Stellplätze sollen in einer Tiergarage unterge- 
bracht werden, um unter anderem die Parkplatzsituation für die 
Anwohnenden nicht zu verschärfen. Daher kann der benannte 
Bereich aufgrund der notwendigen Tiefgarage nicht erhalten 
werden. Ebenso besteht ein unterschiedliches Bodenniveau, 
sodass die Unebenheiten im Gelände für den Wohnungsneu- 
bau ausgeglichen werden müssen. 
Eine Überprüfung erfolgt im weiteren Verfahren. Es wird eine 
Baumbewertung erstellt. Die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln wird beachtet, sodass ggfs. Ersatzpflanzungen oder Aus- 
gleichzahlungen erfolgen müssen (siehe auch 33.3). 
23.4 4. Bleibt das Hotel Mado bestehen? 
Der schönste Bau in der Straße, 
freundlich, urig, interessant gebaut, mit 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme Das ehemalige Hotel Mado befindet sich im Privateigentum, so- 
dass der Eigentümer über den Erhalt des Gebäudes sowie über 
die weitere Nutzung im Rahmen des geltenden Planungsrechts 
entscheidet. Der rechtskräftige Durchführungsplan mit der

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 persönlichen Erinnerungen verbun- 
den... oder werden hier unnötige Ab- 
reißmaßnahmen passieren? Ich hoffe 
so Sie erhalten uns diesen hübschen 
Bau... 
Könnte ein Senioren und Jugendzent- 
rum werden z.B. Mit dem lauschigen 
Innenhof ..... oder ein VHSgebäude, das 
wäre super!! 
 
Bitte beruhigen Sie uns und teilen Sie 
uns Ihre genauen Pläne mit, diese 
Sind aus dem Prospekt leider nicht er- 
sichtlich.... 
  Nummer 66437/04 setzt in dem Bereich ein Gemischtes Gebiet 
fest. 
24 E-Mail vom 25.06.2020 
24.1 Als Anwohner der Saarstrasse möchte 
ich mich bei Ihnen bedanken, dass wir 
uns an der Freiraumgestaltung zwi- 
schen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Lu- 
xemburger Straße beteiligen dürfen. 
Der Plan schaut gut aus und ich wün- 
sche Ihnen viel Erfolg bei der Umset- 
zung. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
24.1 In diesem Zusammenhang hätte ich 
noch eine andere Anregung. Wäre es 
möglich die Pfälzer Straße etwas zu 
begrünen? Mitunter parken Autos in 
zweiter Reihe auf dem Bürgersteig. 
nein Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes und ist damit nicht planungsrelevant.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Zwei bis drei Bäume würden hier Ab- 
hilfe schaffen und das Stadtklima zu- 
dem etwas verbessern. 
  Gleichwohl wird die Anregung an das Dezernat für Mobilität – III 
weitergegeben. 
25 E-Mail vom 30.06.2020 
25.1 Als unmittelbare Nachbarin des zu ge- 
staltenden Areals habe ich mich über 
den Flyer in unserem Briefkasten und 
die Aussicht auf mehr grün in der Um- 
gebung sehr gefreut. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
25.2 Der Plan sieht insgesamt gut aus, 
überzeugend finde ich v. a. den Spiel- 
platz für große Kinder zu gestalten, da 
diese im Volksgarten viel weniger Mög- 
lichkeiten haben als die kleinen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 
25.3 Wichtig scheint es mir, dass der Spiel- 
platz nicht zu nah an der Trierer Straße 
ist und dass zwischen Spielplatz und 
Trierer Straße begrünt wird. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt zum Schutz der 
spielenden Kinder und Jugendlichen vor, den Kinderspielplatz 
zur Trierer Straße durch ein Zaunelement zu begrenzen. Eben- 
falls schlägt es eine Begrünung vor. 
25.4 Bei der Gelegenheit könnte man aus 
der Trierer Straße direkt eine 30-Zone 
machen. 
nein Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes und ist damit nicht planungsrelevant. 
Gleichwohl wird die Anregung an das Dezernat III – Mobilität 
weitergegeben.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
25.5 Weiterhin möchte ich anregen zu über- 
denken, ob eine Autozufahrt bis zum 
Spielplatz sein muss oder sich nicht 
das ganze Areal autofrei planen ließe 
nein nein Zur Erschließung der geplanten Wohnbebauung ist es erforder- 
lich, dass der südliche Bereich bis einschließlich des Quartiers- 
platzes mit dem Auto befahrbar ist. Der nördliche Teil ist auto- 
frei geplant, wobei Rettungs- sowie Abfallfahrzeuge diesen Teil 
durchfahren können. 
Entsprechende Festsetzungen werden im Bebauungsplan ge- 
troffen. 
25.6 und dafür plädieren, an Fahrradstell- 
plätze zu denken, von denen es hier in 
der Gegend viel zu wenige gibt. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.3 
25.7 Wie im Portal schon angesprochen, 
wären auch Bänke und andere Sitzge- 
legenheiten schön und ein Ambiente, 
das zu Sommerabenden im Freien ein- 
läd. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
26 E-Mail vom 02.07.2020 
26.1 anbei ein Vorschlag aus der Nachbar- 
schaft für das spannende Freiraumge- 
staltungsprojekt an der Moselstraße. 
Wir würden uns darüber freuen, wenn 
der Moselplatz offen und einladend ge- 
staltet wird 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
26.2 und mit Cafes/Biergarten belebt ( ver- 
gleichbar mit dem Rathenauplatz). 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 16.2

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im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
26.3 Der Quartiersplatz sollte dann als aus- 
gleichende Grünfläche (Wildblumen- 
wiese) dienen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Der Quartiersplatz als multifunktionale Fläche dient zur Er- 
schließung des geplanten Wohngebäudes sowie als nachbar- 
schaftlicher Treffpunkt. Aufgrund der geplanten Nutzung kann 
an dieser Stelle keine Wildblumenwiese geplant werden. 
26.4 Der öffentliche Spielplatz kann auch 
ergänzend als Sportplatz benutzt wer- 
den. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
26.5 Der Trierplatz und die umliegenden 
Wege können als Wochenmarkt ge- 
nutzt werden und damit zum Flanieren 
einladen. 
 
Wir freuen uns auf die Umsetzung des 
Projekts! 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4 
27 E-Mail vom 07.07.2020 
27.1 zur Freiraumgestaltung zwischen Trie- 
rer, Mosel- Pfälzer und Luxemburger 
Straße schlage ich im anhängenden 
Konzept ein begehbares Bodenlaby- 
rinth vor. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen kann die Anregungen in der weiteren Planung nicht berück- 
sichtigt werden. 
28 E-Mail vom 06.07.2020 
28.1 Zunächst einmal finde ich es eine 
klasse Idee, die Bewohner in die Ge- 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 staltung und Planung der Fläche zwi- 
schen Trierer und Moselstraße mit ein- 
zubeziehen! 
Daher möchte ich diese Chance nicht 
ungenutzt lassen und auch gerne ei- 
nen Beitrag beisteuern. 
Mit dem vorgestellten Konzept wird die 
Fläche ja bereits gut ausgefüllt und un- 
terschiedlich genutzte Bereiche ange- 
strebt. 
   
28.2 Was ich persönlich mir noch wünsche, 
wäre eine Möglichkeit für Bewegung 
und Sport für Erwachsene. 
Neben dem Spielplatz und dem 
Boulderfelsen, die sich eher an Kin- 
der/Jugendliche richten, würde eine 
Sport-/Bewegungs-Fläche für Erwach- 
sene das Angebot gut ergänzen. 
Mein Vorschlag wäre ein Bereich mit 
einem kleinen Calisthenics-Park/Out- 
door-Rigs für Functional Fitness. Er- 
gänzend dazu ein Outdoor-Gummibo- 
den für Bewegung am Boden. 
Um die Möglichkeit zu haben, auch 
draußen Sport zu treiben bzw. für Per- 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt für die öffentliche 
Spielfläche neben dem Boulderfelsen eine Calisthenics-Station 
(siehe auch 2.8.) sowie eine Reckanlage vor. 
Als Fallschutz wird Kork vorgeschlagen.

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im weiteren Plan- 
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Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 sonen, die sich ggf. keine Fitnessstu- 
dio-Mitgliedschaft leisten können, wäre 
dies ein tolles Angebot. Zwar gibt es in 
Köln bereits ein paar Outdoor-Sport- 
möglichkeiten, jedoch sind diese mei- 
ner Meinung nach gerade hier in der 
direkten Umgebung noch recht dünn 
gesät. 
Hier ein paar Beispiele für Gerüste/Bö- 
den: 
https://www.freisport.de/calisthenics- 
geraete/ 
https://www.holdstrong.de/build-your- 
own-box/ 
https://www.pullsh.net/sportboden/out- 
door-gummiboden/ 
Mit einer solchen Ausstattung ließen 
sich auf verhältnismäßig kleinem 
Raum vielseitige Sport-/Bewegungs- 
möglichkeiten unterbringen. Solche 
Gerüste sind flexibel und teilweise indi- 
viduell gestaltbar und outdoortauglich. 
Mit den vielseitigen Nutzungsmöglich- 
keiten ließe sich eine tolle Möglichkeit 
zur Gesundheitsförderung der Bürger 
hier im Quartier realisieren.

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im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Sollte dies zu viel verlangt sein, wäre 
vielleicht zumindest eine Klimmzug- 
stange realisierbar. :-) 
Ich freue mich sehr, wenn meine Idee 
in die Planung mit einbezogen wird. 
   
29 E-Mail vom 03.07.2020 
29.1 Wir finden es toll, dass sich in unserem 
Veedel etwas bewegt bzw. mehr Frei- 
raum für Groß und Klein geschaffen 
wird. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
29.2 Wir haben folgenden Wunsch/Anre- 
gung: 
Da in der Beschreibung ein Spielplatz 
für Kinder ab 6 Jahren genannt wird, 
fänden wir es toll, wenn es auch ein 
Angebot für Kinder unter 6 Jahren 
gäbe. Wir haben eine kleine Tochter 
und würden gerne mit ihr ebenso den 
Platz zum spielen nutzen. 
 
 
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der 
Planung, Umsetzung aller Ideen und 
gutes Gelingen beim Um-&Neubauen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.8

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
30 E-Mail vom 07.07.2020 
30.1 Seit fast 30 Jahren vertrete ich als Bei- 
ratsmitglied die Interessen der Eigentü- 
mer und Mieter des Hauses 
. Daher sind mir die erheblichen 
Probleme, die vor allem in den letzten 
15 Jahren in dieser Ecke der Stadt ent- 
standen sind, nur allzu bekannt. Sach- 
beschädigungen, Verschmutzung und 
Lärmbelästigung haben in hohem 
Maße zugenommen. Nachdem die Ei- 
gentümer die Hausfassade und das 
Garagentor im unteren Bereich jährlich 
haben neu streichen lassen müssen, 
wurde der untere Bereich vor einigen 
Jahren von Künstlern farblich gestaltet. 
Nach einiger Zeit machten sich auch 
hier die Sprayer wieder ans Werk. Das 
vor 3 Jahren erneuerte Garagentor war 
bereits nach wenigen Tagen besprayt. 
Es wurde danach wiederum von Künst- 
lern der Fassade angepaßt -und 
prompt wieder verdreckt. 
Die Hausgemeinschaft hat inzwischen 
hohe Kosten gehabt, um die Fassade 
ansehnlich zu erhalten. Der 
Glasauschnitt der Hauseingangstür 
nein Kenntnisnahme Die angesprochenen Probleme in dem Stadtraum stellen ein 
grundsätzliches gesellschaftliches Problem dar, welches sich 
durch die Planung nur bedingt ändern lässt. Gleichwohl soll das 
Verhalten einzelner Personen nicht dazu führen, dass jegliche 
Ansprüche an die Gestaltung des öffentlichen Raumes aufge- 
geben werden. 
Daher werden die Aspekte der städtebaulichen sowie techni- 
schen Kriminalprävention auf Ebene der Bauleitplanung oder 
im weiteren Planungsprozess berücksichtigt. Eine erneute Ab- 
stimmung der Vorentwurfsplanung (derzeitiger Planungsstand) 
mit der Abteilung Kriminalprävention der Polizei Köln ist erfolgt. 
Es bestehen keine Bedenken. 
Anforderungen an das freiraumplanerische Konzept sind eine 
offene und transparente Gestaltung, sodass keine „dunklen 
Ecken“ entstehen. Daher werden beispielsweise hochstämmige 
Bäume und niedrige Hecken vorgesehen, wodurch die Plätze 
auf Augenhöhe gut überschaubar und einsehbar sind. 
Gleichwohl werden die Befürchtungen an das Amt für öffentli- 
che Ordnung (32) weitergegeben. 
Die angesprochene Interimsnutzung der Freifläche (Garagen- 
bau) befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau- 
ungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd“ sowie innerhalb des Plangebietes des freiraumpla-

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 wurde mehrfach eingeschlagen, bis er 
durch eine Metallplatte ersetzt wurde. 
  nerischen Konzeptes. Die Interimsnutzung wurde auf einer Au- 
ßengastronomiefläche errichtet, die Kündigungsfrist beträgt ei- 
nen Monat zum Monatsende. 
Durch den Bebauungsplan wird die Außengastronomiefläche 
überplant. 
30.2 Wie sich aus den Plänen der Stadt ent- 
nehmen läßt, wird beabsichtigt, einen 
Fuss - und Radweg zwischen der Trie- 
rerstr. und der Moselstraße unmittelbar 
an der Hausfront entlang zu verlegen. 
Mit Sicherheit wird eine solche Abkür- 
zung zumindest nachts- auch mit Mo- 
fas benutzt, ganz zu schweigen von 
den Gruppen von angeheiterten jungen 
Leuten, die sich unmittelbar vor den 
Wohnungen aufhalten werden. Schon 
im Vorderhaus gibt es immer wieder 
Mieterklagen über nächtliche 
Zusammenkünfte angetrunkener Mit- 
bürger- der nachts geöffnete Kiosk ist 
gleich nebenan- und die zerschlage- 
nen Bierflaschen, Urin an der Hausfas- 
sade und Müll, Hundekot,etc. müssen 
von unserem Hausmeister beseitigt 
werden. 
ja teilweise Nach Weiterentwicklung des freiraumplanerischen Konzeptes 
wird in der weiteren Planung auf eine Fußwegeverbindung zwi- 
schen Moselstraße und Trierer Straße entlang des benannten 
Gebäudes verzichtet. Ein Zaunelement sowie eine niedrige He- 
cke verlaufen bis zur Gebäudekante Hausnummer. 61. Den- 
noch sind innerhalb des Spielplatzes Wege entlang des Gebäu- 
des geplant.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Das ist das Szenario, das die Eigentü- 
mer und Mieter erwartet, wenn der 
Fussweg unmittelbar am Haus vor- 
bei führt. 
 
 
Die Wohnungen im Anbau sind immer 
an Studenten vermietet, wobei das je- 
weilige Wohn- Schlaf- Arbeitszimmer 
ein großes Fenster und eine Balkontür 
hat. Bei Wegfall des schmalen Pacht- 
stücks endet der Wohnbereich sofort 
auf dem Fussweg.. Bisher wurde - von 
Anfang an - von den Autohändlern eine 
Art Bauwisch frei gelassen und dieser 
Streifen von unter 50 qm für die Woh- 
nungen begrünt und eingezäunt. Ohne 
diesen " Abstandstreifen" hat jeder 
Passant direkten Einblick in die Zim- 
mer; eine ungestörte Privatsphäre ist 
unmöglich. Beschädgungen u.a. 
Spray, Einbruch und Diebstahl sind zu 
befürchten. 
Da auch ein direkter Zugang des Ho- 
tels zu dem Fussweg geplant ist, wer- 
den sich Tag und Nacht sich unterhal- 
tende Menschen vor den Wohnungen 
aufhalten , zumal dieses Hotel der Un-

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 terbringung von Flüchtlingen- überwie- 
gend junge Männer- dient. Eine Ver- 
mietung an Studenten, die z. Teil auch 
tagsüber am Fenster sitzen und arbei- 
ten, ist kaum mehr gegeben; eine Ver- 
mietung an Frauen schon gar nicht. 
 
 
Es ist daher notwendig, dass die Stadt 
diesen schmalen Pachtstreifen auch 
weiterhin zur Verfügung stellt und - 
möglichst zusätzlich Büsche vor den 
Zaun setzt, damit die Belästigungen für 
die Mieter des gesamten rückwärtigen 
Hauses und nicht nur des Anbaus er- 
träglich bleiben. Nur so kann hier 
Wohnraum dauerhaft erhalten bleiben. 
   
30.3 Aus der Planung geht auch nicht her- 
vor, ob ein - möglichst - kostenfreies 
WC für den Platz eingeplant ist. Das 
scheint mir wesentlich zu sein, vgl. Er- 
fahrungen an der Hausfassade in der 
Triererstraße. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Ein WC ist nicht Teil der Freianlagenplanung. 
Die Stadt Köln hat ein Toilettenkonzept aufgestellt und will – in 
Abhängigkeit des engen finanziellen Rahmens – weitere Toilet- 
ten im Stadtraum zur Verfügung stellen. Aktuell können für den 
Stadtbezirk 1 nur zwei Toiletten pro Jahr aufgestellt werden. 
Grundsätzlich ist es aber möglich, in Abstimmung mit dem Toi- 
lettenkonzept der Stadt Köln (Pilot-)WC-Container 
aufzustellen. Dies geschieht auf den konkreten Bedarf hin und 
in Abwägung insbesondere im Hinblick auf das Risiko des 
Missbrauchs. Da

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
    es generell die Erfahrung gibt, dass nicht bewirtschaftete Toilet- 
ten auch oftmals zu negativen Effekten führen. 
Die Anregung wird an das zuständige Amt weiter gegeben (69). 
30.4 Gerne würde ich die Situation vor Ort 
mit Vertretern des Planungsamts be- 
sprechen. 
[gekürzt da personenbezogene Daten] 
Über eine Berücksichtigung der von 
mir vorgebrachten Einwände würde ich 
mich sehr freuen, denn es geht hierbei 
auch darum, künftig Probleme mit An- 
wohnern und Passanten zu vermeiden. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme Die Petentin wird darüber informiert, dass über das Ratsinfor- 
mationssystem der Stadt Köln (https://ratsinformation.stadt- 
koeln.de/vo0050.asp? kvonr=79424) sowie über das Beteili- 
gungsportal der Stadt Köln Informationen zum Bebauungsplan- 
verfahren und zur Qualifizierungsmaßnahme des Freiraums ab- 
rufbar sind. 
Nach erfolgtem Planungsbeschluss wird der aktuelle Planungs- 
stand auf das Beteiligungsportal der Stadt Köln eingestellt. 
Darüber hinaus hat die Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlage 
zum Bebauungsplan Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd“ erneut die Möglichkeit sich zu beteiligen. 
31 E-Mail vom 08.07.2020 (Ergänzung zum Telefonat vom 03.07.2020) 
31.1 [gekürzt da personenbezogene Daten] 
Als ich den Flyer bezüglich des o.g. 
Projektes gesehen habe, hat sich mir 
die Frage gestellt, ob die Stadt Köln 
ggf. Interesse hat, die geplante Neube- 
bauung auf die Fläche der Gewerbe- 
einheit auszuweiten, sprich wir würden 
das Objekt (Lagerhalle, Bürogebäude, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich nicht auf das Plangebiet, allerdings 
grenzt die benannte Fläche an den Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd“ an. Daher wurde die Anregung an das zuständige 
Fachamt weitergeleitet. Nach Prüfung besteht seitens des 
Fachamtes kein Interesse zum Erwerb der Fläche. Eine Rück- 
meldung an den Petenten ist bereits erfolgt.

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Hof/überdachte Parkfläche) an die 
Stadt Köln verkaufen. 
Auf weitere Details verzichte ich zu- 
nächst, bei Interesse können wir uns 
gerne weitergehend austauschen. 
Bitte leiten Sie die Mail, wie bespro- 
chen, an die entsprechende Stelle in 
Ihrem Hause weiter. 
   
32 E-Mail vom 09.07.2020 
32.1 mit Freude habe ich als langjähriger 
Anwohner die Broschüre über die Frei- 
raumgestaltung der Trierer, Mosel-, 
Pfälzer und Luxemburger Strasse gele- 
sen 
und möchte mich gerne an der Pla- 
nung und Entwicklung einbringen. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
32.2 Ich hätte konkret zwei Vorschläge (Fra- 
gen) für den Bereich. 
1. wie schon in der Broschüre ange- 
merkt, steht ein Boulderbereich im 
Gespräch. Dahingehend würde es 
mich interessieren, ob dieser aus- 
schließlich für Kleinkinder ausge- 
richtet werden soll, oder ob es 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 auch die Möglichkeit gäbe, einen 
Bereich für Jugendliche/Erwach- 
sene zu schaffen? 
   
32.3 2. Wie sieht es mit Gastronomie aus? 
In dem in der Broschüre aufgeführ- 
ten Plan könnte ich mir äußerst gut 
einen kleinen Teilbereich für ein 
kinderfreundliches, familiengerech- 
tes Café vorstellen. 
Konkret hätte ich da schon einige Vor- 
schläge oder Ideen, die die ange- 
dachte Planung des Bereiches in mei- 
nen Augen aufwerten könnten. 
In Kombination mit Spielplatz, Boulder- 
park und Begrünung sehe ich solch ei- 
nen Ort (natürlich auch mit Außenbe- 
reich) als eine wesentliche Bereiche- 
rung für 
das bereits bestehende Wohngebiet. 
[Informationen zur Person gekürzt] 
Konkret: ich sehe für den geplanten 
Bereich absolutes Potential für Anwoh- 
nerInnen, Familien, Sportlern oder 
Passanten sich gemeinsam in einem 
schön begrünten Gebiet zusammen 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 16.2

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 mit Kaffee oder Softdrinks für Kinder 
und Sportler zu begegnen und eine 
kleine Auszeit inmitten der belebten In- 
nenstadt zu genießen und hätte reges 
Interesse dort direkt mitzuwirken. Die 
Symbiose aller Komponenten ergän- 
zen sich in meinen Augen völlig und 
dürften (vor allem im Sommer) bei der 
Allgemeinheit großes Interesse hervor- 
rufen. 
Ich hoffe ich konnte mit meinen Vor- 
schlägen etwas bewirken und würde 
mich sehr über positive Resonanz 
freuen, genaueres kann man auch 
gerne im persönlichen Gespräch ange- 
hen. 
   
33 E-Mail vom 09.07.2020 
33.1 der Flyer ist bei uns angekommen und 
zuerst einmal positiv gewertet worden. 
Eine Mitbestimmung der Bürger vor al- 
lem im näheren Wohnumfeld ist sehr 
zu begrüssen. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
33.2 Es muss zwingend mehr Grünflächen 
entstehen in diesem Quartier der Neu- 
stadt Süd zw. Salierring /Luxembur- 
gerstrasse /Trieerstr.. 
ja ja siehe 2.1 und 2.7

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Erforderlich sind die mehr unversiegel- 
ten Flächen, nur diese sind die Wert- 
vollen! Und Bäume und Sträucher 
müssen her, damit u. a. der 
Aufheizung entgegengewirkt wird. 
Leider kann ich das in der Planung 
nicht in dem erforderlichen Umfang er- 
kennen! 
   
33.3 Darüber hinaus werden eben die un- 
versiegelten Flächen mit altem Baum- 
bestand durch die geplanten Bebau- 
ung vernichtet. So fragen wir uns, was 
Sie hier "verkaufen" wollen? 
Wie erwähnt trügt der erste Eindruck 
und die Bereitschaft zur Übernahme 
von Patenschaften ist geschwunden. 
Die Patenschaften und die Verantwor- 
tung sollten von den "neuen" Bewoh- 
nern übernommen werden. Die Einbe- 
ziehung der "neuen" Bewohner ist 
zwingend notwendig und von Anfang 
an als Bedingung für den Erhalt einer 
Wohnumgebung zu sehen. Nur durch 
Eigen- und Selbstverantwortung wird 
das mit hohem finanziellen Aufwand 
entstandene Projekt nicht in kürzester 
nein Kenntnisnahme Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung 
von dringend benötigtem Wohnraum im geförderten Mietwoh- 
nungsbau. Die notwendigen Stellplätze sollen in einer Tierga- 
rage untergebracht werden, um unter anderem die Parkplatzsi- 
tuation für die Anwohnenden nicht zu verschärfen. Daher kann 
der benannte Bereich kann aufgrund der notwendigen Tiefga- 
rage nicht erhalten werden. Ebenso besteht ein unterschiedli- 
ches Bodenniveau, sodass die Unebenheiten im Gelände für 
den Wohnungsneubau ausgeglichen werden müssen. 
Eine Überprüfung erfolgt im weiteren Verfahren. Es wird eine 
Baumbewertung erstellt. Die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln wird beachtet, sodass ggfs. Ersatzpflanzungen oder Aus- 
gleichzahlungen erfolgen müssen. 
Aus rechtlicher Sicht gelten die Eingriffe als bereits erfolgt oder 
zulässig gelten, sodass ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine 
Ausgleichspflicht ergibt sich bereits auch deshalb nicht, weil die 
Eingriffe, wenn auch für eine andere Nutzung, bereits aufgrund 
des bestehenden Planungsrechts zulässig sind.

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Zeit verwahrlosen. Sowas brauchen 
wir hier nicht noch mehr. 
  Gleichwohl wird angestrebt, Bäume beziehungsweise Bereiche 
mit direktem Bodenanschluss zu erhalten und möglichst viele 
Neupflanzungen vorzusehen. Gleiches gilt für den Bereich der 
Freiraumplanung - unter Berücksichtigung des zu erhaltenden 
Bodendenkmals. 
Zur Identifikation der Anwohnerinnen und Anwohner schlägt 
das freiraumplanerische Konzept Patenschaftskonzepte vor, 
die von allen angenommen werden können. 
33.4 Weiter Fragen kommen auf wie zum 
Bodendenkmal unter dem Plangebiet: 
Werden tatsächlich Bäume gepflanzt? 
Oder, was wird tatsächlich an mehr 
Grün entstehen? 
 
 
Wir wünschen uns eine Aufwertung 
des Quartiers!! 
ja ja Unter Berücksichtigung der Anforderungen zum Erhalt des Bo- 
dendenkmals werden Bäume im freiraumplanerischen Konzept 
vorgesehen. Zur Festlegung von Baumstandorten fand eine ar- 
chäologische Vorerkundung des Bodendenkmals statt. 
34 E-Mail vom 10.07.2020 
34.1 zur Freiraumgestaltung wünschen wir 
uns, dass die Fläche offen und grün 
gestaltet wird, da verwinkelte und dicht 
bewachsene Flächen gerne als Rück- 
zugspunkt von trinkenden und feiern- 
den genutzt werden. Wir möchte, dass 
man sich durch eine offene und helle 
Gestaltung dort wohl fühlt und kein 
ja ja siehe 1.2

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 schlecht einsehbarer Platz entsteht, 
auf dem sich komische Geschalten 
herumtreiben. 
   
34.2 Außerdem würden wir uns sehr über 
ein oder zwei Tischtennisplatten 
freuen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 10.1 
35 E-Mail vom 10.07.2020 
35.1 Begrünung 
- Bitte für ausreichend Begrünung 
sorgen – in der Innenstadt gibt es 
aktuell nichts Wichtigeres! 
- Ggf. Patenschaften ermöglichen o- 
der gar „urban gardening“ 
- Grasflächen wären schön, ggf. 
auch Beete 
Bitte Pflanzen auswählen, die 
- besonders gut für das Klima sind 
- nicht anfällig für Hitze, Wind und 
Schädlinge sind (wird leider immer 
wichtiger) 
- ein bisschen spannender aussehen 
als das übliche Grün, oder span- 
nender sind, z.B. Obstbäume 
- vogel- und insektenfreundlich sind 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.1 und 2.7

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 - Schatten spenden 
- sich auf Grund ihrer Größe/Wurzel- 
ausbreitung für die Innenstadt eig- 
nen und nicht invasiv sind 
   
35.2 Soziale Interaktion 
Es sollte auf jeden Fall sichergestellt 
werden, dass der Platz sich (bes. auf 
Grund seiner Lage) nicht zu einem 
„Feierplatz“ an Abenden/Wochenen- 
den entwickelt! 
ja ja siehe 1.2 
35.3 Sitzgelegenheiten, evtl. mit Tischen 
bzw. für Gruppen, wären schön. Gerne 
auch kreativ: 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.4 
35.4 Infrastruktur 
Da die Trierer Str. sehr stark befah- 
ren/laut ist, wäre hier ein Schallschutz 
schön, der ggf. auch spielende Kinder 
davon abhält auf die Straße zu laufen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Das freiraumplanerische Konzept sieht aufgrund der Transpa- 
renz und Einsehbarkeit keinen Schallschutz als Schutzbereich 
zwischen öffentlicher Spielfläche und Trierer Straße vor. Eine 
Einfriedung der Spielfläche hält jedoch Kinder davon ab, auf die 
Straße zu laufen. 
35.5 Wichtig wäre jedoch dass keine „dunk- 
len Ecken“ entstehen, an denen man 
nachts nicht alleine vorbeilaufen 
möchte. Ggf. begrünt (Moos?)/künstle- 
risch? 
ja ja siehe 1.2

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
35.6 Im Flyer stand: „Zugunsten der Spiel- 
und Aufenthaltsflächen soll der motori- 
sierte Verkehr sich auf den Bereich 
zwischen Moselstraße und Spielplatz 
begrenzen“. Schöner wäre aber gar 
kein motorisierter Verkehr! Und auch 
keine Fahrräder – so groß ist der Um- 
weg über die Trierer Straße ja nun 
wirklich nicht. 
nein nein siehe 25.5 
35.7 Fahrradständer wären gut – und zwar 
sinnvolle Fahrradständer, wo man so- 
wohl Vorder- als auch Hinterrad ab- 
schließen kann! Gerne auch hier krea- 
tiv, z.B. so: 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.2 
36 E-Mail vom 10.07.2020 
36.1 Ich möchte noch einen Nutzungsvor- 
schlag für das Planungsgebiet einrei- 
chen: Gut finde ich Ihre Ansprache di- 
rekt an Kinder und Jugendliche. Be- 
sonders für letztere finde ich es sehr 
wichtig, dass ansprechende Angebote 
gegeben werden, damit sich die Ju- 
gendlichen konstruktiv beschäftigen! 
Spielplätze gibt es im Umfeld viele und 
sehr schöne. Ich habe sie mit meinen 
Kindern intensiv besucht. Für den 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8

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im weiteren Plan- 
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Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Übergang und das Jugendalter finde 
ich die Angebote deutlich beschränkter 
und wäre deshalb sehr glücklich, wenn 
diese Bevölkerungsgruppe mit ihren 
Bedürfnissen stärker mit berücksichtigt 
würde. 
   
36.2 Ich kann mir vorstellen, dass ein Mehr- 
zweck-Platz für Basketball und/oder 
Fussball großen Anklang im Veedel 
finden würde. Zwar gibt es Plätze (Hin- 
ter dem Stadion, im Vorgebirgspark, im 
Friedenspark, an der Bottmühle, am 
Rhein), aber sie sind teilweise stark 
frequentiert, teilweise auch weiter weg, 
so dass die jungen Leute sich schwer 
aufraffen können. Deshalb kann ich mir 
vorstellen, dass ein solcher Platz für 
die Jugendlichen im Viertel sehr attrak- 
tiv sein könnte. Vielleicht würde 
dadurch auch ein integrierendes Mitei- 
nander der jungen Bewohner vom Ho- 
tel Mado entstehen? Das wäre ein wei- 
terer positiver Effekt. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
36.3 Viele Jugendliche möchten gerne ins 
Fitness-Studio trainieren gehen. Das 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 und 5.2

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Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Trainieren mit dem eigenen Körperge- 
wicht ermöglicht sportliches Engage- 
ment für den kleinen Geldbeutel - näm- 
lich mit nicht viel mehr als dem eige- 
nen Körper. Manchmal braucht es al- 
lerdings ein paar Geräte für Klimmzüge 
und dergleichen. Menschen mit klei- 
nem Geldbeutel gibt es einige im Vier- 
tel hinter dem Barbarossaplatz, aber 
abgesehen von den finanziellen Rest- 
riktionen macht diese Art von Trainie- 
ren sehr viel Spass und fordert Jung 
wie Alt heraus, jeden auf seinem Ni- 
veau. 
Es gibt bereits einen öffentlichen 
Sportbereich im inneren Grüngürtel 
(und ich glaube auch einige Geräte im 
Beethovenpark?). Er ist vor allem am 
Wochenende sehr gut frequentiert. 
Dort ist eine konzentrierte, aber ange- 
nehme Trainingsatmosphäre. Ich 
könnte mir vorstellen, dass nicht nur 
Jugendliche, sondern auch Erwach- 
sene, die im Park laufen, durchaus 
eine Trainingspause an derartigen 
Trimm-Dich-Geräten einlegen würden, 
wenn es solch ein Angebot in dem 
neuen Planungsgebiet gäbe.

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im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Ich bin gespannt, wie die weitere Pla- 
nung des Bereiches vonstattengehen 
wird - und was am Ende unser Veedel 
hoffentlich bereichern wird. 
   
37 E-Mail vom 10.07.2020 
37.1 vorgeschlagen wird eine Begegnungs- 
stätte in Form eines kleinen Amphithe- 
aters. 
Ein Amphitheater kennen wir aus der 
römischen Geschichte, dort diente es 
für Veranstaltungen unter freiem Him- 
mel. 
Ein kleines Amphitheater ist ein kreis- 
rundes Konstrukt mit einigen anstei- 
genden Sitzreihen aus Stein-Ringen o- 
der anderem wetterfestem Material als 
Sitzplätze. 
Es würde für Veranstaltungen dienen 
wie Theater, Konzerten, Lesungen, 
Vorträgen, aber auch zur freien Nut- 
zung für Anwohner, um miteinander zu 
kommunizieren, zu lesen, zu musizie- 
ren, oder mit einem freien W-Lan mit 
ihren IPads oder Laptops zu arbeiten. 
Auch zahlreiche Laiengruppen, sei es 
Chöre, Theatergruppen, kleinere 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Bands oder Instrumentalensembles 
hätten eine Möglichkeit, hier aufzutre- 
ten. 
Aktuelle Beispiele hierzu: 
Das Amphitheater im Kulturforum an 
der Kulle in Dormagen. Hier wird die 
Begegnungsstätte auch als außerschu- 
liches Lernort genutzt. 
Es gibt zahlreiche Konzepte mit Out- 
door Amphitheater, wie z.B. hier: 
https://www.pinte- 
rest.ca/pin/579908889493448370/ 
Beispiel eines runden AT 
Amphitheater von El Jem 
Es würde mich freuen, wenn ich Sie 
mit dem Beitrag inspirieren konnte. 
   
38 E-Mail vom 12.07.2020 
38.1 Zur Freiraumgestaltung zwischen Trie- 
rer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger 
Straße haben wir folgende Ideen: 
- Ein Teich, Fontäne oder etwas 
anderes mit Wasser (beson- 
ders in der Innenstadt ist dies 
sehr wohltuend) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 13.1

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Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
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Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
38.2 - So viel Grün wie nur möglich, 
um besonders im heißen Som- 
mer dort angenehme Kühle fin- 
den zu können 
- So wenig Beton wie nur mög- 
lich, da dieser die Hitze nur 
steigert 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 und 2.7 
39 E-Mail vom 10.07.2020 
39.1 Ich wohne in der und 
damit hinter dem von Ihnen geplanten 
Neubau mit Aufenthaltsmöglichkeiten 
für die Anwohner. 
 
 
Zunächst möchte ich mich herzlich da- 
für bedanken, dass nachhaltige und 
soziale Aspekte berücksichtigt werden. 
Das gibt mir ein gutes Gefühl und ich 
freue mich auf zusätzliche bunte Nach- 
barschaft. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
39.2 Mein großes Anliegen aber bezieht 
sich auf die Grünfläche vor meinem 
Fenster, also hinter dem zukünftigen 
Wohnblock. Es handelt sich hierbei um 
eine einmalige Oase in der tristen 
grauen Stadtwüste. Die satt grünen 
nein Kenntnisnahme siehe 11.7

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im weiteren Plan- 
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Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Bäume und die wilden Sträucher zau- 
bern mir jeden Tag ein Lächeln aufs 
Gesicht. Dieses Grün bedeutet so viel 
Lebensqualität für mich und meine An- 
wohner. Ich möchte Sie inständig da- 
rum bitten, so viel wie möglich von die- 
sem Grün zu erhalten und die Bäume 
stehen zu lassen. Gerne beteilige ich 
mich an zukünftigen Planungen und 
Umsetzungen, wenn Sie meine Hilfe 
brauchen können. Im Anhang schicke 
ich Ihnen Bilder vom Paradies vor mei- 
nem Fenster, um Sie für dessen Erhalt 
mit ins Boot zu nehmen. 
   
Über das Mitwirkungsportal eingegangene Stellungnahmen 
40 Beitrag vom 22.06.2020 
Benutzer-ID: 6081 
40.1 Titel: Urban Gardening 
 
Ein (Teil-Nutzung als) Urban Garde- 
ning Bereich an diesem Ort würde 
nicht nur die Nachbarschaft stärker zu- 
sammenführen (durch das gemein- 
same Arbeiten) und einen Ort der Be- 
gegnung schaffen. Er würde außerdem 
in einem Teil der Stadt, in dem buntes 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 und vielfältiges Pflanzenwachstum sel- 
ten ist, eine Oase für Insekten bedeu- 
ten. So könnte in einem der Dialog in 
der Nachbarschaft sowie ein größeres 
Verständnis für die Natur gefördert und 
zumindest ein kleiner Schritt gegen 
das Insektensterben unternommen 
werden. 
   
41 Beitrag vom 22.06.2020 
Benutzer-ID: 6088 
41.1 Titel: Platzgestaltung/ Augengastrono- 
mie 
 
Ich finde den freiraumplanerischen 
Entwurf durchaus gelungen. In einem 
urbanen Quartier ist es wichtig, für 
Jung und Alt Aufenthaltsqualitäten zu 
schaffen. Dies gelingt durch die räumli- 
che Gliederung des Entwurfes. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
41.2 Allerdings erschließt mir die gestalteri- 
sche Trennung zwischem dem Mosel- 
platz und Quartierplatz nicht. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Die gestalterische Trennung der beiden Plätze erfolgt aufgrund 
der unterschiedlichen Nutzungen. Neben der Aufenthaltsmög- 
lichkeit dient der Quartiersplatz auch zur Erschließung und ist 
mit dem Kfz befahrbar. 
41.3 Um den Platz weiter zu beleben, 
könnte ich mir auf einer Teilfläche des 
Platzes auch eine Außengastronomie 
vorstellen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 16.2

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
41.4 Im Stadtraum zwischen Barbarossa- 
platz und Bahnhof Süd fehlen aus- 
nahmslos Aufenthaltsmöglichkeiten. 
Daher ist es umso wichtiger, das Plan- 
gebiet für eine Platzfläche vorzusehen 
und mit einer qualitätsvollen Freiraum- 
gestaltung zu versehen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Planungsziel ist eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem viel- 
fältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu schaf- 
fen. 
42 Beitrag vom 22.06.2020 
Benutzer-ID: 6091 
42.1 Titel: Privater Wohnraum 
 
In Köln gibt es einen akuten Mangel an 
bezahlbarem Wohnraum. Daher plä- 
diere ich dafür, die Freifläche entweder 
zu privatisieren und privat mit Mitwoh- 
nungen bebauen zu lassen oder die 
städtische Wohnbaugesellschaft GAG 
damit zu beauftragen. Im Veedel be- 
steht wegen der Nähe zum Volksgar- 
ten und inneren Grüngürtel derzeit kein 
Bedarf an einem weiteren Naherho- 
lungsgebiet, wohingegen zusätzlicher 
Wohnraum dringend benötigt wird und 
die zukunft hunderter Familien positiv 
beeinflussen könnte. Auch könnte man 
die Wohnungen als Sozialwohnungen 
konzipieren und bevorzugt Geflüchte- 
ten zur Verfügung stellen und ihnen 
teilweise nein Ziel des Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße 
in Köln-Neustadt/Süd“ ist, die planungsrechtlichen Vorausset- 
zungen für die Umsetzung von Wohnungsbau auf dem Flur- 
stück 619 zu schaffen. Es ist ein Integrationsobjekt im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau geplant, dass für einen Mietermix 
aus zu einem Drittel an Wohnungssuchende mit Wohnberechti- 
gungsschein aus dem umgebenden Stadtteil, zu einem Drittel 
an dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen 
zum Wohnungsmarkt sowie zu einem Drittel an obdachlose 
Kölner Bürgerinnen und Bürger und geflüchtete Menschen mit 
Aufenthaltsstatus, die bisher in städtischen Einrichtungen le- 
ben, vorgehalten werden sollen. 
Es ist geplant, den Hochbau öffentlich auszuschreiben. In der 
Planungsphase wird der Wohnungsschlüssel konkretisiert und 
in Abstimmung mit dem Amt für Wohnungswesen und dem So- 
zialen Dienst der Stadt Köln festgelegt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 damit eine faire Chance geben Teil un- 
serer Gemeinschaft zu werden. 
  Die Zielsetzung der Freiraumgestaltung (Flurstück 621) ist ne- 
ben der Schaffung von Aufenthaltsbereichen auch attraktive 
Spielflächen vorzusehen. Hintergrund ist der große Fehlbedarf 
an öffentlichen Spielplätzen in Stadtteil Neustadt/Süd. 
43 Beitrag vom 22.06.2020 
Benutzer-ID: 6092 
43.1 Titel: Ein neuer Platz bietet Möglichkei- 
ten für moderne Stadtgestaltung 
 
Die Neugestaltung bietet Möglichkei- 
ten, den Platz an heutige Anforderun- 
gen moderner Stadtgestaltung anzu- 
passen: 
 
- Klimawandel: Möglichst wenig Versie- 
gelung und viele Grünflächen, Bäume 
und Pflanzen könnten dazu beitragen 
in dem Quartier, dass sich im Sommer 
unerträglich aufheizt, eine kleine ge- 
kühlte Oase zu schaffen in dem die 
Anwohner sich abkühlen können. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 und 2.7 
43.2 Auch ein Trinkwasserbrunnen wäre su- 
per 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept schlägt bereits einen Trink- 
brunnen entlang der Moselstraße vor. 
43.3 - Artenvielfalt: Statt sinnlosem totem 
Grün wie Kirschlorbeer und könnte 
man Naturstauden und Vogel- und In- 
sektenfreundliche Hecken pflanzen, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 die für Insekten und Vögel kleine 
Schutzräume bieten. Informative Schil- 
der könnten Kinder über die Bedeu- 
tung solcher Pflanzen aufklären. In 
kleinen Hochbeeten könnte man ro- 
buste Kräuter wie Lavendel, oder Zitro- 
nenmelisse anpflanzen an denen 
Stadtkinder riechen können, die sonst 
nur Oregano aus der Dose kennen. 
Gartenvereine wie Gartewerkstadt e.V. 
, der Campusgarten oder das Projekt 
Essbare Stadt Köln könnten hier be- 
stimmt nützlichen Input liefern 
   
43.4 -Inklusion: Sichere, zugängliche Spiel- 
platzinfrastruktur, an denen auch Kin- 
der mit Behinderung spielen können 
wären wichtig und sind leider nicht 
überall in Köln vorhanden. Informati- 
onsschilder könnten in Brailleschrift er- 
gänzt werden 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Das freiraumplanerische Konzept wird hinsichtlich der gängigen 
Handlungsempfehlungen zur Barrierefreiheit überprüft. 
43.5 -Moderne Beleuchtung: Köln hat ein 
riesiges Problem mit Lichtverschmut- 
zung, das Tiere und Menschen krank 
macht. Um Anwohner und nachtaktive 
Tiere zu schonen sollte man moderne 
Lampen, z. B. Richtung Boden leu- 
tende LED Reflektorlampen nutzen 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.3

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
44 Beitrag vom 22.06.2020. 
Benutzer-ID: 6093 
44.1 Titel: Bitte mehr grün! 
 
Die Kölner Innenstadt ist im Sommer 
eine regelrechte Hitzeinsel - es wäre 
schön, wenn man dies bei der Planung 
berücksichtigen und die Fläche begrü- 
nen würde. Ein Platz, der mit Bäumen 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
44.2 und Springbrunnen für Abkühlung 
sorgt und zugleich ein Ort ist, an dem 
man sich an heißen Tagen aufhalten 
kann, wäre ein echter Gewinn für die 
Gegend. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 13.1 
45 Beitrag vom 22.06.2020 
Benutzer-ID: 6094 
45.1 Titel: Ein Ort für Kultur, Mobilität, Zu- 
sammenkunft und Aufenthalt 
 
Ein Mobilitätshub, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts sowie des 
Planungsziels, eine attraktive Aufenthaltsfläche mit einem 
vielfältigen Angebot für unterschiedliche Nutzergruppen zu 
schaffen, lässt das Plangebiet nicht alle angeregten Nutzungen 
zu. Daher kann diese Anregung im weiteren Verfahren nicht 
berücksichtigt werden. 
45.2 Kulturfläche, nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
45.3 Werkstatt für Jedermann, nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 45.1 
45.4 Bouleplatz, nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.2 
45.5 Spielplatz... ja ja siehe 2.8 
46 Beitrag vom 23.06.2020 
Benutzer-ID: 6105 
46.1 Titel: Sitzgelegenheiten für Begegnun- 
gen 
 
Wichtig sind mir schöne Sitzgelegen- 
heiten, die zum Verweilen einladen. Es 
sollte ein lebendiger Ort für die Bewoh- 
ner des veedels sein, wo man sich 
wohl fühlt und gerne hin setzt, um zb 
ein Kölsch zu trinken. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
47 Beitrag vom 24.06.2020 
Benutzer-ID: 6117 
47.1 Titel: Freiraumgestaltung hin oder her, 
aber Parkplätze für Anwohner werden 
immer weniger 
 
Klar, es ist immer hübsch, wenn man 
sich als Stadtplaner mit so einem Pro- 
nein nein Die Verkehrswende in Köln ist in vollem Gange. Die Kernthe- 
men der Verkehrswende sind neue Mobilitätsdienstleistungen, 
emissionsfreie Antriebe, Quartierskonzepte und Klimaneutrali- 
tät.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 jekt austoben kann. Auch eine Verbin- 
dung für Fußgänger und Radfahrer ist 
wünschenswert, damit diese nicht so 
große Umwege in Kauf nehmen müs- 
sen. Etwas Begrünung ist immer nett - 
allerdings gibt es schon diverse Grün- 
flächen in der Umgebung: Zwischen 
Sachsenring und Kartäuserwall, von 
der Luxemburger Straße bis hin zum 
Aachener Weiher auf den Universitäts- 
wiesen, und nicht zuletzt auch der 
Volksgarten, sogar mit Biergarten. Es 
soll jetzt noch neuer Wohnraum auf 
dem angrenzenden Grundstück entste- 
hen. Das ist auch eine gute Sache - 
aber es sorgt für die Verschärfung ei- 
nes Problems, mit dem die Anwohner 
rund um den Barbarossaplatz immer 
mehr zu kämpfen haben, nämlich feh- 
lender Parkraum. Nicht alle Häuser 
hier in der Gegend haben Tiefgaragen 
oder Parkplätze im Hof, die meisten 
Anwohner müssen auf der Straße par- 
ken. Diverse Bereiche sind als Anwoh- 
nerparken ausgewiesen, aber zwi- 
schen 8:00 und 20:00 auch mit Park- 
schein - manchmal auch nachts belegt, 
denn es kann ja nicht rund um die Uhr 
kontrolliert werden. Einige Stellen sind 
  Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung 
von dringend benötigtem Wohnraum im geförderten Mietwoh- 
nungsbau. Die notwendigen Stellplätze sollen in einer Tierga- 
rage untergebracht werden, um unter anderem die Parkplatzsi- 
tuation für die Anwohnenden nicht zu verschärfen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 tagsüber Halteverbote (zB. auf der 
Trierer Str. vor dem Rewe), wenn man 
dort morgens etwas zu spät losfährt 
riskiert man direkt ein Ticket. So nach 
und nach werden auch schonmal Park- 
plätze entfernt (vor Rewe auf dem Sa- 
lierring) und es gibt immer wieder Bau- 
stellen mit Halteverboten. Manchmal 
suche ich eine halbe Stunde! Meine 
Bitte daher: Baut lieber einen Parkplatz 
nur für Anwohner! 
   
48 Kommentar des Beitrags Nr. 47 vom 25.06.2020 
Benutzer-ID:   
48.1 Titel: Nicht zeitgemäß 
 
In der Innenstadt konkurrieren zahlrei- 
che Nutzungen: Mobilität, Aufenthalt, 
Außengastronomie, Anlieferungen, 
Baustellen, Grün. Im Sinne des Klima- 
wandels kann es gar nicht genug 
grüne Plätze geben. Man muss gegen 
Hitzeinseln und Starkregenereignisse 
vorgehen, und jeweils 12qm versie- 
gelte Parkplätze stehen dem entgegen. 
Es ist nicht Aufgabe der Stadt, für alle 
Autos Parkraum bereitzustellen. Öf- 
fentlichen Raum gehört uns allen und 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 dieser sollte fair unter den verschiede- 
nen Verkehrsteilnehmenden aufgeteilt 
sein. Davon sind wir jedoch noch weit 
entfernt. Von einer Bank auf einer ehe- 
maligen Parkplatzfläche profitieren täg- 
lich vielleicht 50 Personen, von einem 
Parkplatz eine Person, da das Auto 
dort durchschnittlich 23 Stunden steht. 
Plätze sind die Visitenkarte einer Stadt 
sollten für alle da sein, nicht nur für 
eine Minderheit, die den Großteil der 
öffentlichen Fläche für sich bean- 
sprucht - siehe lebenswerte Plätze in 
Amsterdam oder Kopenhagen. 
   
49 Beitrag vom 24.06.2020 
Benutzer-ID: 6119 
49.1 Titel: Barbarossaplatz 
 
Es ist nicht fair nur im Kleingedruckten 
zu erwähnen, dass dort zu 2 Dritteln 
Obdachlose und Flüchtlinge Quartier 
beziehen sollen. Warum verstecken sie 
eine so wichtige Tatsache, wenn Sie 
Beteiligung wollen. Diese Gegend ist 
eh nicht ohne, bis gefährlich. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
49.2 Als Anwohner fände ich eine Polizei- 
wache auf der Freifläche nicht 
schlecht. 
nein nein Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung 
von dringend benötigtem Wohnraum im geförderten Mietwoh- 
nungsbau. Ergänzend sollen die planungsrechtlichen Voraus- 
setzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ge- 
schaffen werden. 
49.3 Und einen Springbrunnen. Ganz im 
Ernst. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 13.1 
50 Beitrag vom 25.06.2020 
Benutzer-ID: 6119 
50.1 Titel: Ehrlichkeit 
 
Anwohner sind keine Kleinkinder de- 
nen man die Wahrheit nicht zumuten 
darf 
oder so was. Bleibt offen, bitte. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
51 Beitrag vom 25.06.2020 
Benutzer-ID: 6128 
51.1 Titel: Mehr Plätze mit Aufenthaltsquali- 
tät für Köln 
 
Ich begrüße die Planungen und finde 
es super, dass hier die Schaffung von 
einem attraktiven öffentlichen Raum 
und der Bau von Wohnraum kombiniert 
wird. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
51.2 Die Platzgestaltung sollte klimagerecht 
sein, beispielsweise finde ich solche 
Nachbarschaftsbeete, wie sie am Yitz- 
hak-Rabin-Platz stehen, sehr schön. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
51.3 Auch Bänke mit einem Tisch, wie sie 
dort und am Sachsenring stehen, finde 
ich nützlich. Dort kann man im Som- 
mer etwas essen oder unter freiem 
Himmel arbeiten. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4 
51.4 Die Stadt Köln hat vor kurzem die Auf- 
stellung von zahlreichen Trinkwasser- 
brunnen beschlossen. Ich finde, bei je- 
dem neuen Platz sollte ein solcher 
Brunnen mitgedacht werden, beson- 
ders in der stark frequentierten Innen- 
stadt. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 43.2 
51.5 Durch den Wegzug des Gebrauchtwa- 
genhändlers wird dieser Platz den Teil 
der Innenstadt erheblich aufwerten und 
es kann ein guter Platz mit menschli- 
chem Maßstab entstehen, wo man sich 
aufhalten und begegnen kann. Neue 
Parkplätze darauf zu realisieren wäre 
meiner Meinung nach eine Denkweise 
aus dem letzten Jahrhundert. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
52 Beitrag vom 01.07.2020 
Benutzer-ID: 6230

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
52.1 Titel: Was Anwohner wirklich brauchen 
 
Seit der absolut sinnfreien Sperrung 
des Eifelwalls ist die Parkplatzsituation 
angespannte. Wir brauchen Parkplätze 
für die Anwohner 
nein nein siehe 47.1 
52.2 und bezahlbaren Wohnraum für hier 
ansässige Familien. Es gibt kaum 
Wohnungen mit 4 oder 5 Zimmern. 
Aber das ist ja anscheinend nicht Ziel 
des Bauvorhabens. 
ja nein siehe 23.1 
52.3 Die ohnehin schwierige Situation am 
Barbarossaplatz (extrem viele Obdach- 
lose und Junkies), wird verstärkt, in- 
dem viel Geld für Obdachlosen- 
/Flüchtlingsunterkünfte ausgeben wird 
und diese hier angesiedelt werden. Da 
nützt auch der größte Spielplatz nichts 
- keiner bringt seine Kinder dorthin, 
wenn getrunken oder konsumiert wird. 
Reicht es nicht, dass bereits der 
Chlodwigplatz für viel Geld hergerichtet 
wurde, sich dort aber fast nur Trinker 
auf den Bänken wiederfinden? 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
53 Kommentar des Beitrags Nr. 53 vom 02.07.2020 
Benutzer-ID: barbarplaetzler

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
53.1 Titel: Städtisches Leben ohne Autos 
und mit einladender Stadtmöblierung 
 
Stimmt wir brauchen weniger Park- 
plätze und mehr bezahlbaren Wohn- 
raum. Wer mehr Parkplätze, - also 
mehr Ziel und Quellverkehr im Viertel -, 
fordert soll sich einen ganzen Nachmit- 
tag an der Außengastronomie auf dem 
Barbarossaplatz aufhalten um sich ein 
Bild davon zu machen wie schön die 
Sinfonie der Großstadt in der autoge- 
rechten Stadt Köln klingt. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
53.2 Die Stadt ist übrigens keine Gated 
Community: wenn vermeintlich oder 
tatsächlich Obdachlose und/oder ge- 
flüchtete die neue attraktive Stadtmöb- 
lierung vor allen Anderen nutzen, dann 
ist das ihr gutes Recht. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
54 Kommentar des Beitrags Nr. 53 und 54 vom 06.07.2020 
Benutzer-ID: 
54.1 Titel: Es ist zwar etwas Off-Topic: 
 
Es ist zwar etwas Off-Topic: Aber 
schaut man sich den Eifelwall jetzt an, 
fühlen sich die zu Fuß Gehenden und 
Radfahrenden dort sehr wohl und die 
Verbindung wird gut genutzt. Zudem ist 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 dies eine wichtige Verbindung zwi- 
schen den Grüngürteln in Zukunft. 
   
54.2 Jetzt zum Thema: Alle Menschen in 
der Stadt gehören zur Gesellschaft und 
wie ein Platz genutzt wird, kann wohl 
niemand genau planen. Man kann An- 
gebote schaffen und muss die Entwick- 
lung beobachten. Mehr Parkplätze 
schaffen wieder mehr (Parksuch-)Ver- 
kehr und mehr Leute, die sich ein Auto 
anschaffen. Von 12qm pro Parkplatz 
kann man im öffentlichen Raum so viel 
mehr machen, als dass dieser Raum 
23 Stunden am Tag blockiert wird. 
Siehe Aktion "Mut zur Lücke" aktuell im 
Severinsviertel. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
54.3 Für eine gelungene Integration hilft es 
nichts, Geflüchtete am Stadtrand un- 
terzubringen, sondern sie müssen von 
einer aktiven Nachbarschaft umgeben 
sein, um Kontakte herzustellen. Die 
anderen Anwohnenden hatten ja schon 
tolle Ideen und dies wird sicher ein net- 
ter Platz für Menschen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
55 Beitrag vom 02.07.2020 
Benutzer-ID: 6266

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
55.1 Titel: Spielplatz / Platzgestaltung / We- 
genetz 
 
Wir Nachbarn wünschen uns --vom 
kleinen bis zum großen Maßstab-- - ei- 
nen Parcour für ferngesteuerte Autos 
mit großen Bodenwellen und Rampen, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 10.5 
55.2 - einen Trinkbrunnen oder eine Brun- 
nenskulptur, - Bänke mit Tischen zum 
Treffen, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 43.2 (Trinkbrunnen) und 2.4 (Bänke und Tische) 
55.3 - Bücherschrank bzw. "zu Verschen- 
ken"-Regale, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 11.5 
55.4 - Hochbeete mit der Möglichkeit der 
Patenschaften für die Anwohner, - Bie- 
nenhotels, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
55.5 - Foodsharing-Point, nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 11.5 
55.6 - Bäume für Schatten im Sommer, nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
55.7 - einen kleinen Wochenmarkt im Vee- 
del, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 8.4 
55.8 - geordnete Fahrradparkplätze / Leih- 
räder, 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.2

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
55.9 - Schallabsorber gegen den Bahnlärm, nein Kenntnisnahme Im Verfahren wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die 
Auswirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet und die um- 
gebende Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen 
formuliert. Falls erforderlich werden geeignete Schallschutz- 
maßnahmen festgesetzt. 
55.1 
0 
- Kiosk als "Platzwart" analog zum 
Yitzhak-Rabin-Platz, - Gastronomie mit 
qualitativem Außenbereich 
nein nein siehe 16.2 
55.1 
1 
, - bezahlbaren Wohnraum für die Fa- 
milien hier im Veedel 
ja Kenntnisnahme siehe 23.1 
55.1 
2 
....und......... eine analoge Aufwertung 
durch Möblierung / Spielmöglichkeiten 
/ s.o. des gleichen Außenraums jen- 
seits der Gleise in der "Hundewiese" 
zw. Stolze- und Gabelsbergerstr. - au- 
ßer nur Hundetüten und Mülleimer! 
nein Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes und ist damit nicht planungsrelevant. 
Die Anregung wird an das Fachamt weitergegeben. 
55.1 
3 
....einen Fußgänger- und Radwegetun- 
nel als Verbindung der beiden Grün- 
streifen -1961 noch für den Autover- 
kehr geplant- als Einbindung ins Rad- 
wegenetz. Die Bahnunterführung an 
der Luxemburgerstr. ist eine echte Zu- 
mutung für die Fußgänger (Licht? Sau- 
berkeit??) und die Ordnung des Stadt- 
raums / Radverkehrs am Südbahn- 
hofsvorplatz ist auch dringend notwen- 
dig! 
nein Kenntnisnahme siehe 55.12

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
56 Beitrag vom 02.07.2020 
Benutzer-ID: 6271 
56.1 Titel: Schließung des Baublocks 
 
Mit Schrecken habe ich gesehen, dass 
die Bebauung statt an der Trierer 
Straße den Block zu schließen mitten 
im großen Innenhof zwischen Pfälzer, 
Mosel und Trierer Str. plaziert wird. Je- 
dem Städtebaustudenten würde dies in 
der Städtebauübung 1 angekreidet. Ein 
trauriges Beispiel für eine weitere Köl- 
ner Fehlplanung. Würde der Block ent- 
lang der Trierer Straße geschlossen 
könnte der Innenhof zusammen mit der 
hier diskutierten Freifläche zu einem 
großen Grünraum gestaltet werden. 
Durch die Bebauung an der Trierer 
Straße würde zudem die horrenden 
Lärmemissionen der Stadtbahn in der 
Kurve und des typisch kölschen Auto- 
bahnzubringers zum Barbarossaplatz 
abgeschirmt. Zusätzlich bliebe der In- 
nenraum verschont von einem ratlosen 
Übergang zur typischen Kölner Trostlo- 
sigkeit im hiesigen Teil der Trierer 
Straße bestehend aus Stadtbahn, 
nein Kenntnisnahme Aufgrund der Bestandsgebäude entlang der Trierer Straße ist 
eine Baulückenschließung an dieser Stelle nicht möglich. Dar- 
über hinaus soll der öffentliche Raum als Gesamtkonzept für 
die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers entwickelt 
werden und Aufenthaltsbereiche für unterschiedliche Alters- 
gruppen vorsehen. 
Im Verfahren wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die 
Auswirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet und die um- 
gebende Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen 
formuliert. Falls erforderlich werden geeignete Schallschutz- 
maßnahmen festgesetzt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Stadtautobahn (3 Spuren!), Parkstrei- 
fen, Gehweg, garniert mit Werbetafeln, 
Parkscheinautomaten Mülleimern etc. 
... An diesem kleinen Stück sieht man 
wie wenig in Köln in der Stadtplanung 
im Zusammenhang gedacht wird. Wo 
bleiben die Bestrebungen den Autover- 
kehr einzudämmen, bzw. einfach zu 
verbannen aus der Innenstadt. Man 
muss sich mal vor Augen halten: über 
den Barbarossaplatz und hier Trierer- 
straße führt eine mehrspurige Stadt- 
straße auf der man von der Severins- 
brücke bis zum Autobahnzubringer der 
A4 durchfahren kann, auf 2 bis 4 Spu- 
ren! Unter diesen Bedingungen sind 
natürlich Briefmarkengroße Flächen 
wie hier ein Tropfen aufn heißen Stein. 
   
57 Kommentar des Beitrags Nr. 57 vom 06.07.2020 
Benutzer-ID: 
57.1 Titel: An sich gebe ich dir Recht – 
 
An sich gebe ich dir Recht - die Ver- 
kehrstrassen dort müsste man für die 
verschiedenen Verkehrsteilnehmenden 
anders dimensionieren. So würde sich 
diese halbe Stadtautobahn zu einer 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Stadtstraße wandeln. Als Radfahren- 
der fühlt man sich dort nicht willkom- 
men. 
   
57.2 Der Bestand hat teilweise Fenster zu 
allen Seiten, von daher ist es wohl 
schwer, diesen Baublock zu schließen. 
Zudem sind die Bestandsgebäude 
nicht typisch parallel zur Straße ange- 
ordnet, sondern springen etwas nach 
hinten. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme  
58 Beitrag vom 06.07.2020 
Benutzer-ID: 6281 
58.1 Titel: Lückenschluss und öffentliche 
Plätze 
 
Kritik an früheren städtebaulichen Ein- 
griffen (Rücksprung der Straßenkante, 
Fenster ggü. von Brandwand) drängt 
sich an dieser Stelle auf. Wichtiger find 
ich es jedoch, zu überlegen, wie man 
auf diese Fehlgriffe heute angemessen 
reagieren kann. Entlang der Trierer 
Straße bietet sich meiner Meinung 
nach ein Lückenschluss zwischen den 
beiden Brandwänden an. Damit würde 
man den Innenhof von dem Lärm der 
viel-befahrenen Straße abschirmen 
und könnte zusätzlichen Wohnraum 
Kenntnisnahme nein Aufgrund der Bestandsgebäude entlang der Trierer Straße ist 
eine Baulückenschließung an dieser Stelle nicht möglich. Dar- 
über hinaus soll der öffentliche Raum als Gesamtkonzept für 
die Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers entwickelt 
werden und Aufenthaltsbereiche für unterschiedliche Alters- 
gruppen vorsehen. 
Im Verfahren wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, dass die 
Auswirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet und die um- 
gebende Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen 
formuliert. Falls erforderlich werden geeignete Schallschutz- 
maßnahmen festgesetzt. 
Der Wohnungsschlüssel wird in der Planungsphase zum Neu- 
bauvorhaben konkretisiert und in Abstimmung mit dem Ob- 
jektservice und dem Sozialen Dienst festgelegt.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 schaffen - in der Nähe zu Hochschule 
und Innenstadt bietet sich wahrschein- 
lich ein Wohnungs-Mix mit einem grö- 
ßeren Fokus auf Single-Apartments 
an. Diedadurch entstehende dreieckige 
Fläche könnte vielseitig bespielt wer- 
den. Flächen für Außengastronomie, 
ein kleiner Quartiersplatz, ja auch Stell- 
plätze für Fahrräder und Autos. An der 
Mosler Straße ist ein Lückenschluss 
nun leider nicht möglich. Da die Straße 
jedoch sehr viel ruhiger ist, halte ich 
das für unproblematisch. An dieser 
Stelle könnte ein ruhigerer, grünerer 
Platz entstehen. Für die Programmie- 
rung eines solchen Platzes habe ich 
bereits ein paar interessante Vor- 
schläge in diesem Thread gelesen. Bei 
der Gestaltung des Innenhofes, würde 
ich einen Einbezug des Nachbargrund- 
stücks in die Planung empfehlen, da 
dort augenscheinlich keine der Innen- 
stadtnähe angemessene Nutzung ge- 
schieht. Vielmehr seh ich hier die Mög- 
lichkeit der weiteren Nachverdichtung 
in der Zukunft - ein Gespräch mit dem/r 
Eigner:in könnte hier Klarheit schaffen. 
   
59 Beitrag vom 06.07.2020

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Benutzer-ID: 6282 
59.1 Titel: Fahrradweg und Sportmöglich- 
keiten 
 
Fährt man vom Bahnhof Süd Richtung 
Barbarossaplatz, ist gerade dieser 
Straßenabschnitt für Fahradfahrer*in- 
nen sehr gefährlich (insb. Abbiegung 
Trierer/Pfälzer Straße). Hier wäre ein 
alternativer Fahrradweg ohne Autover- 
kehr sehr sinnvoll. 
nein Kenntnisnahme siehe 1.1. 
59.2 Auch andere kleinere Sportmöglichkei- 
ten (Outdoor-Gym, etc.) wären eine 
gute Abwechslung für die Bewohner in 
diesem sehr eng bebauten Bezirk. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 und 5.2 
60 Beitrag vom 06.07.2020 
Benutzer-ID: 6283 
60.1 Titel: Wohnungen, Wohnungen, Woh- 
nungen 
 
noch ein platz für trinker und feiernde? 
wir brauchen bezahlbare wohnungen! 
ein kleiner durchgang als verbindung 
zu den beiden straßen und den rest mit 
wbs/sozialwohnungen bebauen! 
teilweise nein siehe 23.1 
61 Beitrag vom 06.07.2020

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Benutzer-ID: 6288 
61.1 Titel: Anne Frank Erinnerungsbaum 
 
Als Zeichen gegen Rassismus und An- 
tisemitismus und für Freiheit und Tole- 
ranz könnte auf der Grünfläche ein 
Anne Frank Baum (Original Ableger 
der Kastanie aus dem Versteck in 
Amsterdam) mit Denkmal gepflanzt 
und errichtet werden. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Die Anregung kann im weiteren Planungsprozess aufgrund des 
auf die begrenzte Fläche feinabgestimmten Begrünungskon- 
zeptes nicht berücksichtigt werden. 
62 Beitrag vom 06.07.2020 
Benutzer-ID: 6290 
62.1 Titel: Wasserspielplatz 
 
Ein WasserSpielplatz im Schatten 
wäre toll. (Für Kleinkinder gibt es nicht 
sehr viele Spielplätze in Köln. Oft sind 
die Geräte zu groß. https://www.zieg- 
ler-spielplatz.de/produkte/wasserspiel- 
platz.html) 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund des zu erhaltenden Bodendenkmals sind die Eingriffe 
in den Boden eingeschränkt, weswegen ein Wasserspielplatz 
im weiteren Planungsprozess nicht berücksichtigt werden kann. 
Darüber hinaus hat 2019 eine Kinder- und Jugendbeteiligung 
für die Neugestaltung des Spielplatzes am Rathenauplatz mit 
dem Ergebnis stattgefunden, dass die Neugestaltung einen 
Wasserspielbereich als prägendes Spielangebot integriert. 
Entsprechend wird sich in Neustadt/Süd mittelfristig in fußläufi- 
ger Entfernung ein Spielplatz mit integriertem Wasserspielbe- 
reich befinden. 
62.2 Sitzbänke im Schatten nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.4

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
62.3 Baumbepflanzung inkl Bewässerungs- 
anlage. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Das freiraumplanerische Konzept schlägt mehrerer Baumstand- 
orte vor. 
Stark frequentierte Baumscheiben an den Platzenden sind als 
wassergebundene Decken geplant, weniger stark frequentierte 
Baumscheiben als Grünflächen, sodass Niederschlagswasser 
eingeleitet wird. Weitere Maßnahmen werden im weiteren Ver- 
fahren geprüft. 
62.4 Ja bezahlbarer Wohnraum ist notwen- 
dig. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme siehe 23.1 
62.5 Mehr Autoparkplätze? nein! Eher eine 
staatliche Beschränkung auf 1 Auto 
pro Haushalt Verpflichtungen bei Neu- 
bau auch (Tief) - garagen zu bauen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme  
63 Beitrag vom 07.07.2020 
Benutzer-ID: 6295 
63.1 Titel: Nette Idee am falschen Platz 
 
Die Idee der Mitgestaltung seitens der 
Stadt ist sehr löblich. Sicherlich ist die 
Ecke für den Fahrradverkehr auch 
nicht sonderlich sicher und alternative 
Wege wären angebracht. Auch fehlt es 
in direkter Umgebung an Ruhezonen. 
ABER, weiterhin wird der Richtung In- 
nenstadt führende starke, teils Schwer- 
verkehr an dem Platz vorbeiführen. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
63.2 Darüber hinaus, befinden sich hier 
ebenfalls die Ausläufer der Quatier 
Latäng. Die zwar begrüßenswerte Ten- 
denz, dass sich die Bürger den öffentli- 
chen Raum zurück erobern, kann, wie 
am Beispiel Brüssler Platz, "Mäuer- 
chen gegenüber der Mensa Zülpicher 
Straße oder Rhein-Boulevard aber 
auch in eine Richtung gehen, die Ver- 
müllung, Ruhestörung und uU sogar 
Verödung fördern. 
ja ja siehe 1.2 
63.3 Ich plädiere daher entweder auch für 
eine Bebauung durch SOZIALwohnun- 
gen, 
teilweise nein siehe 23.1 
63.4 oder aber durch eine Nutzung mit (Ei- 
gen)Verantwortung. Als gelungenes 
Beispiel ist hier der Biergarten der Bür- 
gerinitiative Rathenauplatz zu nennen. 
Ich befürworte eine Gastronomiekon- 
zept außerhalb der Feierkultur des 
nahe gelegenen Quartiers. 
nein nein siehe 16.2 
63.5 Ein zugehöriger Spielplatz sollte schall- 
geschützt werden (z.B. Erdwall in 
Kombination mit "Rutschberg") 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 35.4 
63.6 der Großteil des Platzes abschließbar 
sein (um Vermüllung zu vermeiden). 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 1.2

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
63.7 Ein Förderkonzept für neue Gastrono- 
mie wie dies im "Laden Ein" funktio- 
nierte (alle 2-4 Wochen eine neue 
Gastronomie zum ausprobieren des 
angedachten Konzepts) wäre ebenfalls 
denkbar. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 16.2 
64 Beitrag vom 07.07.2020 
Benutzer-ID: 6312 
64.1 Titel: Tennisplätze 
 
Tennisplätze und Sportplätze 
nein nein siehe 5.1 
65 Kommentar zum Beitrag Nr. 65 vom 07.07.2020 
Benutzer-ID: 
65.1 Titel: Ja! 
Schießstand würde auch gehen 
nein nein siehe 49.2 
66 Beitrag vom 08.07.2020 
Benutzer-ID: 6069 
66.1 Titel: Durchwegung des Platzraums 
 
Tolles wording immerhin in der Video- 
Projektdarstellung, schon von der 
Durchwegung her. Tatsächlich er- 
schließt sich mir die "besonders wich- 
tige Verbindungsfunktion" nicht. In den 
letzten 20 Jahren sind mir keine 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Ströme von Fußgängern oder Radfah- 
rerinnen aufgefallen, die vom Eifelplatz 
zum Barbarossaplatz wollten und dann 
immer den Umweg über Mosel- und 
Luxemburger Str. nehmen mussten. 
Die hätten es in Zukunft also 50 Meter 
kürzer, wenn sie nicht sowieso den di- 
rekten Weg durch die Pfälzer Str. näh- 
men... (Bei der Gelegenheit: Es gibt 
auch keine Verbindung zwischen Pfäl- 
zer und Burgunder Str., oder zwischen 
Mosel- und Hochstadenstraße, usw... 
Es fehlen hunderte Platzraumdurchwe- 
gungen in der ganzen Stadt.) Immerhin 
verschwindet durch die Bebauung 
diese furchtbare, schon seit Jahren 
verwilderte Grünfläche! Zum Glück 
wurde noch Ende Februar das ganze 
Gestrüpp dort platt gemacht, damit 
sich die Vögel, die da hausen und die 
Anwohner von morgens bis abends, 
manchmal sogar nachts, mit Krach ver- 
sorgen, schon mal daran gewöhnen 
können, dass damit bald Feierabend 
ist. Anstatt durch die Neubebauung ei- 
nen großen, geschlossenen Hof zu bil- 
den, in dem der infernalische Lärm von 
Mosel- und Luxemburger bzw. Trierer 
Str. wenigstens etwas gedämpft wäre,

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 jetzt der Moselplatz als "ruhiger Auf- 
enthaltraum für das Quartier", in der 
Tat eine Verbesserung der Wohnum- 
feldqualität bei 100 dB, genau wie der 
autofreie Kinderspielplatz, geschützt 
durch einen Zaun. Irgendwie nicht so 
der Super-Hit. 
   
67 Beitrag vom 09.07.2020 
Benutzer-ID: 6343 
67.1 Titel: Kultur, Sport & Essbare Stadt 
 
- Schön wäre eine große Holztreppe, 
die als Sitzmöglichkeit genutzt werden 
kann, z.B. auch als Tribüne für mögli- 
che kleine Konzerte und andere Kultur- 
veranstaltungen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Anforderungen an das freiraumplanerische Konzept sind eine 
offene und transparente Gestaltung, sodass keine „dunklen 
Ecken“ entstehen, daher kann die Anregung in dem Umfang 
nicht berücksichtigt werden. Ebenso werden bereits Vorschläge 
für eine Möblierung gemacht. Das freiraumplanerische Konzept 
ermöglicht, dass die Plätze künftig durch kleine Veranstaltun- 
gen und Fest der Anwohnerschaft belebt werden. 
67.2 - Tischtennisplatte nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.1 
67.3 - Hochbeete bieten die Möglichkeit der 
Begegnung durch gemeinsames Gärt- 
nern 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
68 Beitrag vom 10.07.2020 
Benutzer-ID: 6371

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
68.1 Titel: Fantasievolle Bepflanzung, Nut- 
zung durch Veedelsverein, Box für Ge- 
räte und Kaffeekiosk im Vereinshand, 
bespielbare Treppe, Wasser! 
 
Da wenige Schritte entfernt Partymeile 
verläuft, sollte Raum so gestaltet wer- 
den, dass er nicht zum Verdrecken und 
Betrinken einlädt, sondern aufgrund 
seiner besonderen Schönheit mit be- 
sonderem Respekt behandelt wird. 
ja ja siehe 1.2 (Kriminalprävention), 2.1 (Bepflanzung), 11.5 (paten- 
schaftsabhängige Nutzungen) 
68.2 Würde mir wünschen, dass der Be- 
reich entlang Trierer Straße nicht nur 
von Bäumen gesäumt wird, sondern 
auch von Beeten mit robusten und far- 
bigen Blühpflanzen und dass der in- 
nere Bereich durch kleine, bepflanzte 
Mauern abgetrennt wird. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Der Bereich zur Trierer Straße wird mit niedrigen Hecken abge- 
trennt werden, die die Spielfläche teilweise einfrieden, gleich- 
zeitig aber eine Einsehbarkeit der Fläche nicht verhindern. 
Das freiraumplanerische Konzept schlägt Patenschaftskon- 
zepte wie Beetpatenschaften vor. Ein Baumbeet befindet sich 
zum Beispiel am Rande des Spielplatzes. 
68.3 Auch der an der Moselstraße vorgese- 
hene Platz wird meiner Ansicht nach 
durch die alleinige Bepflanzung mit 
Bäumen alles andere als attraktiv ge- 
staltet, weil weder nutzbar - keine 
Bänke, keine Spielgeräte, kein Brun- 
nen, noch besonders ansehnlich. Fan- 
tasievollere Bepfanzungen! 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Der Moselplatz selbst wird eine baumbestandene Boule-Spiel- 
fläche bieten, nebenan auf dem Quartiersplatz sind eine Tisch- 
tennisplatte sowie entlang der Moselstraße ein Trinkbrunnen 
vorgesehen. Ebenfalls wird es zahlreiche Sitzgelegenheiten ge- 
ben. In den Randbereichen befinden sich Möblierungszonen, in 
denen Radständer, Bänke und Pflanzbeete Platz finden sollen. 
In der weiteren Planung wird die Ausstattung konkretisiert.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
68.4 Unterstütze Vorschlag, den neu zu ge- 
staltenden Raum in Hände eines Vee- 
delsvereins zu geben. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 11.5 und 14.2 
68.5 Wie beispielsweise häufig in Portugal 
zu finden, könnte ich mir eine kleine, 
robuste Kiosk/Kaffeestation (ca. 2 m2) 
vorstellen plus einen abschließbaren 
Abstellraum für diverse Gerätschaften 
(Spiel/Sportgeräte/Sitzgelegenheiten, 
Gartengeräte o.ä.) zur Verwaltung 
durch einen Veedelsverein. So würde 
der Platz auch tatsächlich von den An- 
wohnern positiv belebt und gepflegt 
werden können. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 16.2 
68.6 Eine hohe, breite und steile Treppe mit 
einer Rutsche und Klettermöglichkeit 
an der Seite würde sich für Aufführun- 
gen eignen, am besten gegenüber ei- 
ner freien Hauswand, die auch als Pro- 
jektionsfläche genutzt werden könnte. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise Anforderungen an das freiraumplanerische Konzept sind eine 
offene und transparente Gestaltung, sodass keine „dunklen 
Ecken“ entstehen, daher kann die Anregung in dem Umfang 
nicht berücksichtigt werden. Das Spielangebot auf der öffentli- 
chen Spielfläche wird Klettermöglichkeiten enthalten. Ebenso 
werden bereits Vorschläge für eine Möblierung gemacht. Das 
freiraumplanerische Konzept ermöglicht, dass die Plätze künftig 
durch kleine Veranstaltungen und Fest der Anwohnerschaft be- 
lebt werden. 
68.7 Auch eine Wasserstelle wäre schön! nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 13.1 und 43.2 
69 Beitrag vom 10.07.2020

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Benutzer-ID: 6372 
69.1 Titel: Holztreppe, Begrünung, Schnur- 
bäume, WLAN 
 
Die schon genannte Holztreppe emp- 
finde ich auch als gute Idee. Generell 
ausreichend Sitzgelegenheiten, die 
zum Verweilen einladen, sollten gege- 
ben sein. Im besten Fall aus Holz. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
teilweise siehe 2.4 und 68.6 
69.2 Insgesamt ist mir eine möglichst groß- 
flächige Begrünung wichtig. Der bishe- 
rige Vorschlag sieht in weiten Berei- 
chen doch sehr grau aus. Mehrere 
Schnurbäume würde ich als einzelne 
bäumliche Highlights vorschlagen. 
Diese zählen auch zu den Klimabäu- 
men. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.1 
69.3 Einen möglichen WLAN-Hotspot der 
Stadt Köln würde ich auch unterstüt- 
zen. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob ein WLAN-Hotspot ein- 
gerichtet werden kann. 
Telefonisch eingegangene Stellungnahmen 
70 Telefonat vom 19.06.2020 
70.1 - Kritik an Baulärm nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
70.1 - Zerstörung der grünen Oase ja Kenntnisnahme siehe 11.7 
71 Telefonat vom 24.06.2020 
71.1 - Grundsätzliche Kritik des Pächters 
des Gebrauchtwagenhandels 
- Behauptung, es gebe einen dauer- 
haften Mietvertrag 
ja Kenntnisnahme Für die verpachteten Flächen liegen Vertragsverhältnisse vor, 
für die maximal eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
Schluss eines Monats gilt. 
72 Telefonat vom 30.06.2020 
72.1 Der neue Eigentümer des ehemaligen 
Hotels plant eine Nutzungsänderung in 
Wohnen. 
Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich weder auf den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Trierer Straße in Köln- 
Neustadt/Süd“ noch auf das Plangebiet des freiraumplaneri- 
schen Konzeptes. 
Es wird geprüft, ob eine Nutzungsänderung Auswirkungen auf 
das Lärmgutachten hat. 
73 Telefonat vom 03.07.2020 
73.1 Der Eigentümer des angrenzenden 
Grundstücks ist interessiert am Ver- 
kauf seines Grundstücks. 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
Kenntnisnahme siehe 31.1 
74 Telefonat vom 09.07.2020 
74.1 Erhalt der Grünfläche als Oase nein Kenntnisnahme siehe 11.7

- 80 - 
/ 80 
 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
Anregungen aus der Kinder- und Jugendbeteiligung: Standort Grundschule Pfälzer Str. 
In der durchgeführten Kinderbeteiligung wurde die angrenzende Grundschule Pfälzer Str. gezielt angesprochen. Diese schickte die Ideen der Kinder per 
Mail zu, da eine direkte Befragung coronabedingt nicht zu Stande kommen konnte. Des Weiteren wurden die Kinder und Jugendlichen aus dem direkten 
Umfeld mit Hilfe eines aufgestellten Einwurfkastens, in einem gut besuchten Supermarkt, befragt. 
75 Spielpferde nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts können nicht 
alle Anregungen in der weiteren Planung nicht berücksichtigt 
werden - siehe auch 2.8 
76 Schaukeln nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein Aufgrund der Flächengröße bzw. des -zuschnitts können nicht 
alle Anregungen in der weiteren Planung nicht berücksichtigt 
werden - siehe auch 2.8 
77 Klettermöglichkeiten nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 
78 Tischtennisplatten nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.1 
79 eine gut befahrbarer Untergrund für 
Skateboards, Inliner und Fahrrad 
nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja Für die befahrbaren Flächen – der Quartiersplatz und die zwei 
zueinander versetzten Flächen – ist als Oberflächenmaterial 
Asphalt vorgesehen. 
80 Basketballkorb nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
81 Fußballtore nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1

- 80 - 
 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
im weiteren Plan- 
verfahren 
Arbeitstitel: Trierer 
Straße in Köln-Neu- 
stadt/Süd 
Berücksichtigung im 
freiraumplanerischen 
Konzept (Vorentwurfs- 
planung) 
Stellungnahme der Verwaltung 
Anregungen aus der Kinder- und Jugendbeteiligung: Standort Supermarkt 
82 Boule Bahn nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.2 
83 Skatepark nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
84 Wasserspielflächen nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 62.1 
85 Basketballplatz nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 5.1 
86 Slack-Line Pfosten nicht bebauungs- 
planrelevant 
nein siehe 10.5 
87 naturnahe Kletteranlage nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 2.8 
88 Tischtennisplatten nicht bebauungs- 
planrelevant 
ja siehe 10.1 
Auffällig oft wünschten sich die Kinder und Jugendlichen Tischtennisplatten und eine Boule Bahn. Es wurde auch deutlich, dass sich eine naturnahe Anlage, 
mehr grün in der Innenstadt, auch von den dort lebenden Kindern und Jugendlichen gewünscht wird. 
 
Stand: 28.02.2023

Anlage 6.2 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 Absatz 2 BauGB

21049 Zeichen

BP-Abwägung B42 
/ 2 
 
 
Anlage 6.2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd – eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 16.01.2025 bis 
zum 19.02.2025 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 15 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
1. Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 25, Ver-
kehr, Energieleitungen, Integrierte Gesamtver-
kehrsplanung, 19.02.2025 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
entfällt 
 
 
2. Amprion, 22.01.2025 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer 
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen 
beteiligt haben. 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
Neben Amprion wurden die in der TÖB-Liste des Stadtpla-
nungsamtes aufgeführten weiteren Leitungsträger beteiligt.

2 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
3. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, 
27.01.2025 
gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
aus unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorga-
ben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl-
ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und 
die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend 
der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 
06) berücksichtigt werden. 
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbe-
sondere den erforderlichen Bewegungsraum für drei-
achsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
 
entfällt 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbe-
hälter sind von den Eigentümer*innen von Neubauvorhaben 
zu beachten und werden an den bisher bekannten Bauherrn 
im Allgemeinen Wohngebiet 1 (WA1) weiter geleitet. 
 
 
 
 
Es ist eine das Plangebiet erschließende öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt, die für dreiachsige Müllfahrzeuge 
ausgelegt ist und der Müllabfuhr eine Durchfahrt durch her-
ausnehmbare Poller ermöglichen wird.  
4. Deutsche Bahn AG, 17.02.2025 
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO 
AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service 
AG) bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet 
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der 
Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren.  
 
Bei dem geplanten Vorhaben sind nachfolgenden Be-
dingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB 
AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und 
einzuhalten:  
• Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und 
die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der 
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet o-
der gestört werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres 
wird nicht beeinträchtigt durch das Vorhaben.

3 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Das geplante Baugebiet liegt in unmittelbarer Nähe 
zum Bahnhof Köln Süd, der gemäß der Zugzahlen-
prognose des Bundes 2030DT und gemäß der Ziel-
netzgrafik NRW 2040 eine deutliche Verkehrszu-
nahme erfahren wird.  
 
Um diesen Mehrverkehr aufnehmen zu können ist ein 
umfangreicher Umbau des Bahnhofes mit eigenen S-
Bahn-Gleisen erforderlich.  
Bei der Planung der Wohngebäude ist die Zunahme 
der Schallemission durch den Mehrverkehr zwingend 
zu beachten. Die Wohnbebauung darf nicht zu einer 
Verhinderung des für die Mobilitätswende erforderli-
chen Mehrverkehrs und der dafür notwendigen Infra-
strukturausbauten führen.  
 
Es gilt:  
• Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus 
dem Bahnbetrieb:  
o Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädi-
gungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder 
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht 
geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine 
planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind früh-
zeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflus-
sungsgefahr hinzuweisen.  
 
Das S-Bahn-Ausbauprojekt der Westspange mit dem 
Planungsabschnitt 2 Köln Süd bis Hürth-Kalscheuren 
grenzt über die Moselstraße an das genannte Vorha-
ben. Nach aktuellem Planungsstand (Lph 2) bewe-
gen sich die Planungen in diesem Streckenabschnitt 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
Die entsprechende Zugzahlenprognose des Bundes 
2030DT sind in die schalltechnische Untersuchung einge-
flossen.  
 
 
 
Da Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Schienen-
verkehrslärm vorgesehen sind, ist nicht zu erwarten, dass 
die Planungen die Umbaumaßnahme der Bahn verhindern.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan sieht u.a. Schallschutzfestsetzungen 
zum Schutz vor den Immissionen aus dem Bahnverkehr auf 
Grundlage der Zugzahlenprognose des Bundes 2030DT 
vor. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Inhalt der Stellungnahme liegt außerhalb der Rege-
lungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Die Projektbetei-
ligten des aktuellen Bauvorhabens im Wohngebiet WA 1 
werden über die Stellungnahme informiert und um Abstim-
mung der Baustellenorganisation mit der DB gebeten.

4 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
(Bereich Köln Süd) innerhalb der aktuellen DB Gren-
zen, daher lassen sich aktuell keine direkten Konflikte 
mit der Planung an der Trierer Straße erkennen.  
 
Bauarbeiten sollten jedoch zeitlich aufeinander abge-
stimmt werden (zwischen Bauvorhaben Trierer Str. 
und DB Projekt Westspange), da zum jetzigen Zeit-
punkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine 
Materialandienung der Baustelle Köln Süd oder Eifel-
wall über die Moselstraße für das Projekt West-
spange nötig wird.  
 
Gleiches gilt die Projekte Zülpicher- und Luxembur-
ger Straße sowie das RRX Außenast Projekt in Köln 
Süd, wo ab 2028 die Brücke an der Luxemburger Str. 
erneuert wird und es wie auch im Bereich der Mosel-
str. ggf. zu Konflikten mit einem Neubau kommen 
kann.  
 
Daher gilt;  
• Bei konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse ist die 
DB Netz AG zu beteiligen. Die Bauanträge (Baube-
schreibung, maßstabsgetreue / prüfbare Pläne, Quer-
schnitte, etc.) sind der Deutschen Bahn AG, DB Im-
mobilien, Region West, Kompetenzteam Baurecht 
einzureichen. Es ist eine zeitliche Abstimmung zu 
treffen, so dass sich die Vorhaben nicht behindern.  
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne 
zur Verfügung. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird zum 
Teil gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
(s. o.) 
 
 
 
 
 
 
 
(s.o.) 
 
 
 
 
 
 
 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann 
diese Information nicht an alle Vorhabenträger*innen weiter-
geleitet werden. Die Stellungnahme wird an das Bauauf-
sichtsamt weitergeleitet zur Information. 
5. GASCADE Gastransport GmbH, 31.01.2015 
Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten 
Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anla-

5 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
genbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolge-
rin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport 
GmbH.  
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine 
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen 
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen 
der v. g. Betreiber mit ein.  
Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung.  
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu 
Leitungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-
Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagen-
betreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter 
Protected link einzuholen sind.  
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an 
uns, direkt an das o.g. BIL-Portal.  
 
 
 
entfällt 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird nicht 
gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stadt-Köln weist darauf hin, dass sie entscheidet wie 
die Stellungnahmen abzugeben sind. Es ist derzeit nicht ge-
plant, Anfragen über das Bil Portal stellen.  
6. Industrie- und Handelskammer zu Köln, 
17.02.2025 
Die IHK hat zu dem oben genannten Bebauungsplan 
keine Anregungen. 
 
 
 
entfällt 
 
7. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, 
13.02.2025 
Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmal-
pflege nicht betroffen. 
 
entfällt 
 
8. 
 
PLEDOC GmbH, 06.02.2025

6 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen 
Ihnen hierzu mit, dass von uns 
verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend 
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber 
von der geplanten Maßnahme nicht betroffen wer-
den: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es-
sen 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Über-
sichtsplan markierte Bereich. 
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur 
groben Übersicht. 
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des 
Projektbereichs bedarf immer einer 
erneuten Abstimmung mit uns. 
 
entfällt 
 
9. Polizeipräsidium Köln, (Kriminalprävention), 
14.02.2025 
Unsere Empfehlung zur Aufnahme eines textlichen 
Hinweises zur städtebaulichen und Technischen Kri-
minalprävention wurde im Bebauungsplan umge-
setzt.  
 
 
entfällt

7 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Weiter Hinweise oder Anmerkungen bestehen zum 
gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug auf die Techni-
sche und Städtebauliche Kriminalprävention nicht. 
10. Polizeipräsidium Köln, Direktion Verkehr, 
21.01.2025 
Aus polizeilicher Sicht bestehen keinerlei Bedenken. 
entfällt.  
11. Stadtwerke Köln, 27.02.2025 
Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaf-
ten, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der 
RheinNetz GmbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe 
AG teilen wir Ihnen zu dem o.g. Bebauungsplanver-
fahren folgendes mit:  
 
RheinEnergie AG / RheinNetz GmbH (RE/RNG) 
Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken.  
 
Wir weisen allerdings darauf hin, dass die geplante 
Bebauung gegebenenfalls die Stromversorgung der 
Gebäude Trierer Str. 47-51 beeinträchtigen könnte. 
Daher sollte die Baumaßnahme frühzeitig abge-
stimmt werden. Einladungen zur Abstimmung der 
versorgungstechnischen Erschließung bitten wir an 
nachfolgende Stelle zu richten. Hierüber können 
auch aktuelle Kartenunterlagen mit Lage von Anla-
gen und Leitungen angefordert werden. 
RheinNetz GmbH, Leitungsauskunft, Mail: leitungs-
auskunft@rng.de. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) 
Zum o.g. Bebauungsplanentwurf Nr. 664373/02 be-
stehen seitens KVB grundsätzlich keine Bedenken.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens im Bereich 
der Wohnbaufläche WA 1 und bei Planung und Bau der öf-
fentlichen Verkehrsfläche wird die Stellungnahme an die zu-
ständigen städtischen Dienststellen zur Beachtung weiter-
geleitet. Eine Abfrage der bestehenden Leitungen ist im 
Rahmen des Freiraumprojektes erfolgt. Weitere Abstimmun-
gen erfolgen, wenn Änderungen der Bestandsleitungen im 
Rahmen der Bauausführung erfolgen müssen.

8 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Jedoch sind aufgrund der unmittelbaren Nähe der 
KVB Anlage zum Planungsbereich folgende Punkte 
zu berücksichtigen:  
 
1. Der Stadtbahn- und Busbetrieb darf durch die 
Maßnahme zu keiner Zeit eingeschränkt werden 
2. Sollten weiträumige Ab-/Umleitungen im Bus er-
forderlich sein, die eine Fahrzeitenmehrung von 3 
Minuten und mehr ergeben, benötigen wir einen 
Vorlauf von mindestens drei Monaten 
 
3. Die Verkehrszeichenpläne sowie Bauzeiten-
pläne (ggf. auch die VZ-Pläne zur Kalkulation) 
und weitere Abläufe, die den Linienverkehr der 
KVB betreffen sind uns rechtzeitig zur Prüfung 
und Abstimmung vorzulegen 
 
4. Die in unmittelbarer Nähe zum Planungsraum ver-
kehrende Stadtbahnlinie verursacht Erschütterun-
gen und Lärmemissionen. Daher sind Vorkehrun-
gen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen. 
Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle 
spätere Forderungen der Bewohner können sei-
tens der KVB AG nicht toleriert werden 
 
5. Der KVB AG darf kein Nachteil durch die Bau-
maßnahme entstehen. Jegliche Kosten, die der 
KVB AG durch die geplante Baumaßnahme ent-
stehen, sind vom Verursacher zu tragen 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
Auswirkungen in dieser Form sind nicht zu erwarten. Die 
Anregung wird an die für den Bau der Verkehrsflächen und 
des Bauvorhabens im Wohngebiet WA 1 zuständigen städti-
schen Dienststellen weitergeleitet.  
 
 
 
Der Baustellenablaufplan ist nicht Bestandteil des Bebau-
ungsplans. Die oben genannten Projektbeteiligten werden 
über die Stellungnahme informiert und um Abstimmung der 
Baustellenorganisation mit der KVB gebeten. 
 
 
Die Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr der Stadt-
bahn wurden in der schalltechnischen Untersuchung be-
rücksichtigt. Die geplante Wohnbebauung ist ca. 40 m von 
der Stadtbahnlinie entfernt. Wesentliche Beeinträchtigungen 
durch Erschütterungen sind nicht zu erwarten.  
 
 
 
Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben sind nicht zu 
erwarten.

9 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
12. Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, 
12.02.2025 
Zum in der Betreffzeile genannten Vorhaben nehmen 
die StEB Köln wie folgt Stellung.  
 
In der Begründung zum Bebauungsplan steht:  
 
„5.6.2 Regenwasserbewirtschaftung /  
          Hochwasser  
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die 
extensive Dachbegrünung sowie die Pflanzflächen in-
nerhalb des Plangebiets soweit wie möglich zurück-
gehalten werden und der Vegetation zur Verfügung 
gestellt werden. Neben dem gestalterischen und öko-
logischen Aspekt wird dadurch die Abwassermenge 
reduziert und die Abwassergebühren gesenkt. In den 
nicht mit der Tiefgarage unterbauten Vegetationsflä-
chen w ird Regenw asser zur Versickerung gebracht 
und bleibt dem natürlichen Wasserkreislauf erhalten.“ 
Es ist auch denkbar, dass unterhalb der Tiefgarage 
eine Versickerung angeordnet wird. Ob dies tech-
nisch umsetzbar ist, wird anhand des Bodengutach-
tens bewertet sein.  
 
Aufgrund der bereits stattfindenden engen Abstim-
mung zwischen der Stadt Köln, den StEB Köln und 
den beauftragten Planungsbüros sind die Belange 
der StEB Köln ansonsten bereits im Bebauungsplan 
berücksichtigt.  
Die detaillierte Entwässerungsplanung wird im weite-
ren Verlauf durch die StEB Köln betreut.  
Auf dieser Grundlage sind keine Anpassungen im 
Bebauungsplan erforderlich.  
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entfällt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der kursiv gesetzte Satz soll voraussichtlich in der Begrün-
dung ergänzt werden. Da nach der Vorstellung des Entwäs-
serungskonzeptes i. R. der Freiraumplanung am 28.4.2025 
noch nicht sicher ist, dass im öff. Freiraum eine RW-
Versickerung wirtschaftlich ist (Bodenaustausch nötig), wird 
der Text folgendermaßen ergänzt: Regenw asser w ird zur 
Versickerung gebracht und bleibt dem natürlichen Wasser-
kreislauf erhalten.

10 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
13. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, 
30.01.2025 
Das Plangebiet befindet sich südlich der B 265, Ab-
schnitt 58, innerhalb der Ortsdurchfahrt. 
 
Die Belange des Landesbetriebes Straßenbau NRW, 
Regionalniederlassung Ville-Eifel, sind nicht betrof-
fen, da die Stadt Köln in dem Bereich Straßenbau-
lastträger ist. 
 
 
 
 
 
entfällt 
 
 
14. Telekom, 07.02.2025 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Tele-
kom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungs-
berechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deut-
sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll-
mächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesiche-
rung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter 
entgegenzunehmen und dementsprechend die erfor-
derlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. 
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:  
 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.  
Wir weisen jedoch auf folgendes hin:  
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsli-
nien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. 
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung 
ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind 
betroffen.  
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK -
Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird ge-
folgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bauvorhabens im Bereich 
der Wohnbaufläche WA 1 und bei Planung und Bau der öf-
fentlichen Verkehrsfläche wird dies durch die Stadt Köln be-
achtet. Eine Abfrage der bestehenden Leitungen ist im Rah-
men des Freiraumprojektes erfolgt. Weitere Abstimmungen 
erfolgen bei Änderungsbedarf.

11 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si-
cherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anla-
gen können wir erst Angaben machen, wenn uns die 
endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.  
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Be-
bauungsplan aufzunehmen:  
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und 
ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in ei-
ner Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der 
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.   
 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsge-
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 
2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 
Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflan-
zungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung 
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht be-
hindert werden.  
 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommuni-
kationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher 
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls not-
wendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen 
wieder aufgebrochen werden.  
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati-
onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen-
bau und den Baumaßnahmen der anderen Leis-
tungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme w ird nicht 
gefolgt  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Festsetzung dieser Vorgaben im B-Plan ist nach Bau-
gesetzbuch nicht vorgesehen. 
 
Die Vorgaben zu Trassenbreiten und Baumpflanzungen lie-
gen den zuständigen städtischen Dienststellen und Pla-
nungsbüros aus der Leitungsabfrage vor.  
 
Die Stellungnahme wird an die für die Planung und den Bau 
der öffentlichen Verkehrsfläche und des Bauvorhabens im 
Wohngebiet WA1 zuständigen städtischen Dienststellen 
weitergeleitet.

12 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme 
 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplan-
gebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL 
West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Mo-
nate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
15. 
 
Thyssengas, 07.02.2025 
von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren 
werden weder geplante noch vorhandene Anlagen 
unserer Gesellschaft betroffen. 
Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen 
beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an 
dem Verfahren nicht erforderlich. 
 
entfällt 
 
 
 
16. YNCORIS GmbH & Co. KG, 17.01.2025 
bezugnehmend auf die o. g. Bauleitplanung teilen wir 
Ihnen mit, dass im konkreten Fall keine Betroffenheit 
der YNCORIS bzw. der von uns betreuten Rohrfern-
leitungen vorliegt. 
entfällt 
 
 
 
Stand 09.03.2026

Anlage 3.1 Bebauungsplan Nr. 664373 02 Blatt1

3732 Zeichen

16.0
7.9
2.5
24.7
12.0
4.0
10.5
.9
TGa
3.4
11.1
5.0
1.5
4.0
10.4
5.1
12.5
8.5
23.6
8.0
G+R
8.5
G+R
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
WA 1
GRZ 0,4
V+I
-g-
WA 2
GRZ 0,6
V+I
-g-
Öffentliche
Grünfläche
-Freizeit und Erholung-
LPB IV
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB V
LPB VI
LPB VII
LPB V
LPB VI
LPB VI
M 2
M 1
M 3
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
gez. Dr. Matthias Siemes
Köln, den 16.08.2018
Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom 26.06.2025 bis 29.07.2025
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 07.08.2025
Oberbürgermeister
Köln, den
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 15.05.2025
Beigeordneter
Köln, den 20.05.2025
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Bestand
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan
664373/02
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 10.09.2018
bis 24.09.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 14.05.2025
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0 5 25 Meter
Maßstab 1:250
10 15 20
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Bebauungsplan
664373/02
Allgemeines Wohngebiet
nicht überbaubar I überbaubar
-g-Geschlossene Bauweise
0 5 25 Meter
Maßstab 1:250
10 15 20 Baulinie
Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß) + nicht
Vollgeschosse
z.B. V+I
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
Öffentliche Grünflächen
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am                               geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                             nach
§ 10 Abs. 1 BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.06.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
in Vertretung
gez. Dr. Stephan Keller
Stadtdirektor
Baugrenze
GRZ Grundflächenzahl
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
TiefgaragenTGa
LPB III
LPB IV
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
Baum zu erhalten
G + RGeh- und Radweg gez. i.v. Lena Zlonickygez. Markus Greitemann
gez. Altendorf
N
Trierer Staße
in Köln-Neustadt/Süd
Blatt 1 von 2

Anlage 4 Begruendung zum Bebauungsplan

116687 Zeichen

- 1 - 
 / 2 
Anlage 4 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbau (BauGB) in Verbindung mit 
§ 2a BauGB 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 664373/02; 
Arbeitstitel: „Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd“ 
Inhaltsverzeichnis 
 
1 Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................... 4 
1.1 Anlass der Planung................................................................................................... 4 
1.2 Ziel der Planung ........................................................................................................ 4 
2 Verfahren ........................................................................................................................... 5 
2.1 Planungsrechtliche Situation (bestehender Bebauungsplan) ............................ 5 
2.2 Bebauungsplanverfahren......................................................................................... 5 
3 Erläuterungen zum Plangebiet ....................................................................................... 7 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet ................................................................... 7 
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungsstruktur, 
Grünstruktur) ......................................................................................................................... 7 
3.3 Bestehende Erschließung........................................................................................ 8 
3.3.1 Äußere Erschließung......................................................................................... 8 
3.3.2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPNV) ........................................................... 8 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr ........................................................................................ 8 
3.3.4 Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 8 
3.4 Naturraum und Klima................................................................................................ 8 
3.4.1 Baumbestand ..................................................................................................... 8 
3.4.2 Boden................................................................................................................... 9 
3.4.3 Klima ..................................................................................................................10 
4 Planungsvorgaben .........................................................................................................11 
4.1 Regionalplan ............................................................................................................11 
4.2 Flächennutzungsplan .............................................................................................11 
4.3 Landschaftsplan ......................................................................................................11 
4.4 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen..........................................11 
4.4.1 Kooperatives Baulandmodell .........................................................................11 
4.4.2 Köln-Katalog .....................................................................................................11 
4.4.3 Stadtstrategie Köln 2030+ ..............................................................................12 
4.4.4 Entwicklungskonzept Innenstadt ...................................................................12

- 2 - 
 / 3 
4.4.5 Höhenkonzept ..................................................................................................12 
4.4.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt........................................................13 
4.4.7 Klimaschutz und Klimawandel .......................................................................13 
4.4.8 Energieleitlinien Stadt Köln ............................................................................14 
4.4.9 Leitlinien zum Klimaschutz .............................................................................14 
4.4.10 Integrierte Klimafolgenanpassung .............................................................14 
5 Begründung der Planinhalte .........................................................................................15 
5.1 Städtebauliches Planungskonzept .......................................................................15 
5.2 Art der baulichen Nutzung .....................................................................................16 
5.3 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................................16 
5.3.1 Höhe der baulichen Anlagen und Zahl der Vollgeschosse .......................16 
5.3.2 Grundflächenzahl .............................................................................................18 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .......................................................19 
5.5 Erschließung ............................................................................................................20 
5.5.1 Verkehrsuntersuchung ....................................................................................20 
5.5.2 Verkehrsflächen ...............................................................................................20 
5.5.3 Stellplätze (Flächen für Nebenanlagen).......................................................21 
5.6 Technische Infrastruktur ........................................................................................22 
5.6.1 Ver- und Entsorgung .......................................................................................22 
5.6.2 Regenwasserbewirtschaftung / Hochwasser ..............................................22 
5.6.3 Brandschutz ......................................................................................................22 
5.7 Soziale Infrastruktur ................................................................................................23 
5.7.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau............................................................23 
5.8 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen ..............................................................24 
5.8.1 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ ...................24 
5.8.2 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung “
 24 
5.8.3 Private Kleinkindspielflächen .........................................................................25 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ..........................25 
5.9.1 Dachbegrünung................................................................................................25 
5.9.2 Begrünung und Bepflanzung der Tiefgaragen ............................................25 
5.9.3 Begrünung der privaten Grundstücksflächen ..............................................26 
5.9.4 Baumerhalt und Baumpflanzungen ..............................................................26 
5.9.5 Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) .....................................28 
5.10 Immissionsschutz ................................................................................................28 
5.10.1 Lärmbelästigung im Plangebiet .................................................................28

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 / 4 
5.10.2 Straßen-, Schienen und Gesamtverkehrslärm ........................................28 
5.10.3 Gewerbelärm ................................................................................................30 
5.11 Örtliche Bauvorschriften .....................................................................................32 
5.11.1 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ....................................................32 
6 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme ...................................................33 
7 Hinweise...........................................................................................................................33 
7.1 Kampfmittel ..............................................................................................................33 
8 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB ......................34 
8.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ..............................................................34 
8.1.1 Tiere ...................................................................................................................34 
8.1.2 Pflanzen.............................................................................................................35 
8.2 Wasser ......................................................................................................................36 
8.2.1 Grundwasser ....................................................................................................36 
8.2.2 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: ..................36 
8.3 Luft.............................................................................................................................37 
8.3.1 Lufthygiene .......................................................................................................37 
8.4 Klima .........................................................................................................................38 
8.4.1 Denkmalschutz .................................................................................................38 
8.5 Referenzliste der Quellen ......................................................................................38 
9 Planverwirklichung..........................................................................................................39 
9.1 Überplanungen/Bestandsschutz...........................................................................39 
9.2 Umlegung, Baulast..................................................................................................40 
9.3 Kosten für Stadt Köln..............................................................................................40 
10 Städtebauliche Kenndaten ........................................................................................40

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1 Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Das Gesamtverkehrskonzept der Stadt Köln hielt den Bereich zwischen Trierer, Mo-
sel-, Pfälzer- und Luxemburger Straße lange Zeit im Sinne des „Leitbildes der auto-
gerechten Stadt“ als mögliche Alternativtrasse zur Luxemburger Straße für den KFZ-
Verkehr frei. Der für diesen Bereich rechtskräftige Durchführungsplan von 1961 
schloss die Realisierung von Wohnen aus städtebaulichen und verkehrlichen Grün-
den aus und sah stattdessen die Errichtung eines Parkhauses vor. Ergebnis dieser 
Freihalteplanung ist ein städtebaulich ungeordneter, mindergenutzter und isolierter 
Baublock, der sich heute als nahezu vollversiegelter Bereich darstellt.   
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Köln in seinem Beschluss vom 
16.12.2014 entschieden, auf dem städtischen Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung 
Köln in Neustadt/Süd ein konventionelles Wohnprojekt zur langfristigen Flüchtlings-
unterbringung zu verwirklichen (vgl. Session Nummer 2899/2014). Zur Umsetzung 
des vorgenannten Wohnungsbauvorhabens ist eine Anpassung des Planungsrechts 
durch Neuaufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Als vorausgehende Maß-
nahme ist die Freihaltetrasse zur Luxemburger Straße im Rahmen der 8. Änderung 
des Gesamtverkehrskonzeptes mit Ratsbeschluss vom 19.12.2017 aufgegeben wor-
den (vgl. Session Nr. 2323/2017).  
Zur baulichen Arrondierung bzw. zur Steuerung des städtebaulichen Übergangs zur 
angrenzenden Bestandsbebauung werden die südlich angrenzenden Grundstücke 
entlang der Moselstraße (Flurstücke 623 sowie 680, Flur 34, Gemarkung Köln) in den 
Planbereich einbezogen.  
Diese Entwicklung wird auch zum Anlass genommen, im Sinne der städtebaulichen 
Ordnung und Stadtreparatur die Entwicklung von städtischem Grün als Qualität für 
das Plangebiet selbst und das angrenzende Quartier auf dem städtischen Flurstück 
Nr. 619, Flur 34, Gemarkung Köln in Neustadt/Süd zu schaffen. Hierzu wurde eine 
Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den  Freiraum 
durchgeführt, das als Grundlage für diesen Bebauungsplan dient.  
1.2 Ziel der Planung 
Das Ziel der Planung ist, das städtebaulich ungeordnete und mindergenutzte Gebiet 
in Köln-Neustadt/Süd durch Baulückenschließung aufzuwerten und dem Mangel an 
Wohnraum zu begegnen. Zur wohnbaulichen Entwicklung muss die Erschließung si-
chergestellt werden. Als Grundlage zur Neuordnung des Freiraums im Baublock 
zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße dient das planerische 
Freiraumkonzept, das als Ergebnis eines Qualifizierungsverfahrens hervorging. 
Das Freiraumkonzept regelt zum einen die verkehrliche Erschließung des geplanten 
Wohnungsbaus und bietet zum anderen eine Aufwertung des öffentlichen Raums 
insbesondere durch Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für die Bewohner*innen des 
gesamten Quartiers. 
Die zukünftige Bebauung des städtischen Grundstücks (WA 1) soll gemäß Bedarfs-
feststellungs- und Planungsbeschluss 3371/2023 vom 06.02.2024 als öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau, zudem als Integrationsobjekt realisiert werden. Das ge-
plante Objekt auf dem städtischen Grundstück soll zu 100% als öffentlich geförderter

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 / 6 
Wohnungsbau mit ca. 30-35 Wohnungen realisiert werden. Zudem wird es als Integ-
rationsobjekt geplant, d.h. es wird vermittelt an:  
 Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel),  
 Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel),  
 beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel).  
 
2 Verfahren 
2.1 Planungsrechtliche Situation (bestehender Bebauungsplan)  
Rechtsgültigkeit hat der Durchführungsplan mit der Nummer 66437/04 aus dem Jahr 
1961. Er umfasst einen Bereich, der sich nördlich ab der Trierer Straße über die 
Schienentrasse hinweg bis in den Süden zum Eifelwall erstreckt. Westliche Geltungs-
bereichsgrenze bildet die Luxemburger Straße, im Osten bilden die Begrenzung so-
wohl die Stolzestraße sowie die Pfälzer Straße.  
Der Durchführungsplan definiert klar umgrenzte Baufelder, die mit der Art der bauli-
chen Nutzung als gemischtes Gebiet festgesetzt sind.  
Für den südlichen Baublock zwischen Moselstraße, Trierer Straße und Pfälzer Ring 
ist eine Bebauung mit fünf Geschossen und Satteldach festgesetzt. Von den Festset-
zungen weicht das bestehende Gebäude Moselstraße Hausnummer 26 jedoch mit 
sechs Geschossen und Flachdach ab. Der Bereich hinter der Moselstraße Hausnum-
mer 30 ist mit einem Geschoss und Flachdach festgesetzt.  
Konkrete Nutzungsfestsetzung bildet auf dem Flurstück 621, Flur 34, Gemarkung 
Köln ein sechsgeschossiges Parkhaus. Die Fläche liegt derzeit brach. 
Die Bereiche innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs werden nun im Rahmen 
des neuen Bebauungsplans überplant, während die bestehenden Festsetzungen für 
die restlichen Bereiche weiterhin ihre Gültigkeit behalten. 
2.2 Bebauungsplanverfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2018 beschlossen, 
nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss 
wurde im Amtsblatt am 29.08.2018 bekanntgemacht (Vorlagen-Nummer 264/2018).  
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet im Baublock zwischen Mo-
selstraße, Trierer-, Pfälzer und Luxemburger Straße (Gemarkung Köln, Flur 34, Flur-
stücke 621, 619, 623, 680) –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– Wohn-
bauflächen festzusetzen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ge-
ordnete städtebauliche Entwicklung zu schaffen. 
Die städtebauliche Planung zur Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erfüllt die 
Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB, 
da durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, 
das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht un-
terliegt. Auch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck

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der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht. 
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-
dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die städtebauliche Pla-
nung umfasst ein Plangebiet mit einer zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 
BauNVO von etwa 2000 m², die damit deutlich unter 20.000 m² liegt. Ebenso kann 
ausgeschlossen werden, dass die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in 
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wer-
den, eine Grundfläche von 20.000 m² übersteigen.  
Entsprechend sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB gegeben.  
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 stattgefun-
den. Zum städtebaulichen Planungskonzept (Stand 01.02.2018) wurde die frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form eines Aushanges 
im Zeitraum vom 10.09. bis 24.09.2018 im Stadtplanungsamt durchgeführt (Modell 
1). Sie wurde im Amtsblatt der Stadt Köln am 29.08.2018 sowie durch Aushänge im 
Kundenzentrum Innenstadt, im Bezirksrathaus Innenstadt und im Stadtplanungsamt 
bekannt gemacht. Alle Interessierten konnten bis einschließlich 24.09.2018 schriftli-
che Stellungnahmen an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, 
Herrn Andreas Hupke, richteten. Im Rahmen dieser Beteiligung sind keine Stellung-
nahmen eingegangen.  
Am 31.08.2023 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbei-
tung des Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen -Nr. 0793/2023) beschlossen.  
Im Vergleich zum städtebaulichen Konzept zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung (Stand 01.02.2018) gibt es im städtebaulichen Konzept zum Vorga-
benbeschluss (Stand 19.04.2023) folgende wesentliche Änderungen:  
Der geplante rückwärtige Anbau des städtischen Neubauvorhabens kann aufgrund 
der einzuhaltenden Anforderungen an die Wohnraumförderungsbestimmungen nicht 
weiterverfolgt werden. Dadurch reduzieren sich die geplanten Wohneinheiten von 45 
auf rund 30 Wohneinheiten. 
Die geplanten Wohnbauflächen werden als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 
Baunutzungsverordnung festgesetzt.  
Zur langfristigen Sicherung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus werden Fest-
setzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB auf den jeweiligen Grundstücken 
getroffen.  
Das Ergebnis der Qualifizierungsmaßnahme für den Freiraum (Stand 12.08.2024 ) 
wird als Grundlage für die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsfläche und der öf-
fentlichen Grünfläche im Bebauungsplan genommen.

- 7 - 
 / 8 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich in der Innenstadt, in Köln-Neustadt/Süd. Der Geltungs-
bereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von rund 6.800 m². Zum 
Plangebiet gehören die Flurstücke 619, 621, 623 und 680 (Gemarkung Köln, Flur 
34). Das Plangebiet wird im Norden durch die Trierer Straße, im Süden durch die 
Moselstraße begrenzt. Die Plangebietsabgrenzung (festgesetzter Geltungsbereich) 
liegt jeweils im Bereich der Bestandsverkehrsflächen Trierer Straße und Moselstraße 
auf der Straßenmitte. 
Der südöstliche Teil des Plangebiets besteht aus dem Flurstück 621, das in städti-
schem Besitz ist, sowie den privaten Flurstücken 623 und 680, der wohnbaulich ent-
wickelt bzw. überplant wird. Der nordwestliche Teil des Plangebiet besteht aus der 
dem städtischen Flurstück 619, das einer öffentlichen Freiraumnutzung zugeführt 
wird.  
3.2 Bestandssituation / Vorhandene Struktur (Nutzung, Bebauungs-
struktur, Grünstruktur) 
Das Plangebiet umgreift ein derzeit städtebaulich ungeordnetes Gebiet, das sich im – 
durch die Luxemburger Straße, Trierer Straße, Pfälzer Straße sowie Moselstraße 
umgrenzten – Baublock befindet und sich in zwei offene Blockrandstrukturen aufteilt. 
Zwischen diesen liegt das städtische Flurstück Nr. 619, welches aktuell als Ge-
brauchtwagenhandel sowie ehemaliger Hotelparkplatz genutzt wird. Grundlage für 
diese privatwirtschaftliche Nutzung bildete die Freihaltung der Alternativtrasse zur Lu-
xemburger Straße. Das Flurstück stellt sich als nahezu voll versiegelt dar.  
Das im Durchführungsplan Nr. 66437/04 festgesetzte Parkhaus auf dem städtischen 
Flurstück Nr. 621 wurde bislang nicht errichtet, weshalb sich das Flurstück heute als 
Brachfläche mit Wildbewuchs, bestehend aus Sträuchern und einigen Bäumen, dar-
stellt. Im Februar 2020 erfolgte ein Gehölzrückschnitt, um die Fläche begehbar zu 
machen. Die Brachfläche unterteilt sich topografisch in zwei Ebenen, die durch eine 
Steinmauer getrennt werden. Der abgetrennte ca. zehn Meter breite Streifen im 
Nordosten liegt ca. zwei Meter tiefer als das restliche Flurstück und fällt von Nordos-
ten nach Südwesten ab. Die Brachfläche setzt sich auf dem südlich angrenzenden 
Flurstück Nr. 680 teilweise fort. Der Parkplatz des Wohnhauses Moselstraße 26 ist 
unterkellert. 
Die an das Brachflächengrundstück Nr. 621 angrenzende Bebauung differiert stark in 
ihren Höhen. Das nördlich an der Trierer Straße angrenzende sechsgeschossige Ge-
bäude Nr. 47-51 hat ein Flachdach und weist im letzten Obergeschoss einen Rück-
versatz auf. Es dient maßgeblich der Wohnnutzung, wobei die Erdgeschosszone ge-
werblich genutzt wird. Südlich an das städtische Flurstück ist eine eingeschossige 
Bestandsbebauung gemäß dem Durchführungsplan (Nr. 66437/04) vorhanden. Das 
daran angrenzende Eckgebäude Moselstraße Straße 30 ist viergeschossig und hat 
ein Satteldach. Es grenzt an den sechsgeschossigen Flachdachbau Moselstraße Nr. 
28.

- 8 - 
 / 9 
Archäologischer Bodendenkmalschutz und -denkmalpflege 
Das gesamte Plangebiet liegt auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - 
Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der 
römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße. Das Plangebiet ist seit dem 
11.07.2006 als Bodendenkmal (Nr. 476) in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetra-
gen.  
3.3 Bestehende Erschließung  
3.3.1 Äußere Erschließung 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Die verkehrliche Erschließung erfolgt überörtlich durch die Luxemburger Straße, von 
der die an das Plangebiet angrenzende Trierer Straße sowie Moselstraße abgehen.  
3.3.2 Öffentlicher Personenverkehr (ÖPNV) 
Die Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV ist als sehr gut zu bewerten. 
Der Regionalbahnhof Köln-Süd ermöglicht den Anschluss an das Regionalbahnnetz 
in Richtung Bonn, Euskirchen, Kall, Koblenz, Mainz und Wuppertal (RB-Linien 24, 
26, 48 und RE-Linien 5, 12, 22). Darüber hinaus besteht an der Haltestelle „Dassel-
straße/Bf. Süd" Anschluss an die Stadtbahnlinie 9 und an der Haltestelle „Bf. Süd" 
Anschluss an die Buslinie 142. An der nahegelegenen Haltestelle „Barbarossaplatz" 
verkehren die Stadtbahnlinien 12, 15, 16, 18 sowie die Buslinie 978. 
3.3.3 Fuß- und Radverkehr 
Aufgrund der bisherigen Vermietung des städtischen Flurstücks 619 ist der Bestand 
innerhalb der Blockrandbebauung für den öffentlichen Fuß- und Radverkehr aktuell 
nicht zugänglich und eine Durchgängigkeit nicht möglich. Die Zugänglichkeit zu den 
Wohn- und Geschäftsräumen der Trierer Straße 47-51 erfolgt über das vorgelagerte 
Flurstück 619.  
3.3.4 Ver- und Entsorgung 
Die infrastrukturelle Erschließung wird über Versorgungsleitungen in der Trierer 
Straße sowie Moselstraße gewährleistet. Das städtische Neubauvorhaben ist an das 
Kanalnetz sowie die Versorgungsleitungen anzuschließen. 
Telekommunikationslinien der Telekom befinden sich ebenfalls in der Trierer Straße 
sowie Moselstraße. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen 
weiterhin gewährleistet bleiben.  
3.4 Naturraum und Klima 
3.4.1 Baumbestand 
Das Flurstück 621 ist eine Brachflächen mit einer Ruderalvegetation, die vor allem 
aus Sträuchern (insb. Brombeere, Sommerflieder) sowie Bäumen (v.a. Kirschen) be-
steht. Auf dem Flurstück 619 befinden sich derzeit ein Gebrauchtwagenhandel sowie 
ein ehemaliger Hotelparkplatz. Die Flurstücke 623 und 680 sind teilweise bebaut. 
Eine Erfassung und Begutachtung der Bäume auf den Flurstücken 621, 623 und 680 
erfolgte am 08.04.2020 durch eine ausführliche visuelle Kontrolle vom Büro Smeets 
Landschaftsarchitekten. Es wurden 20 Bäume kontrolliert und bewertet. Hierbei sind

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13 Bäume als bedingt schützenswert zu betrachten, kein Baum jedoch als unbedingt 
schützenswert. 
Die Bäume wurden dabei entsprechend den Bestimmungen der Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln vom 1. August 2011 bewertet. Zwischenzeitlich hat die Stadt Köln eine 
neue Baumschutzsatzung beschlossen (Stand: 18.07.2023). Bei eventuell erforderli-
chen Beantragungen von Baumfällgenehmigungen, ist die Baumbewertung zu aktua-
lisieren.  
Im Rahmen einer Ergänzung der Planunterlage des Bebauungsplans im Herbst 2024 
wurden auf dem Flurstück 619 zwei Bestandsbäume aufgemessen. E ine Baumbe-
wertung für diese Bäume wird in den nachfolgenden Verfahren erfolgen.  
3.4.2 Boden 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen 
im Plangebiet vor. Ein Bodengutachten für den Bereich des Flurstücks Nr. 619 wurde 
erstellt. Demnach fallen im Baufeld bei den zukünftigen Aushubarbeiten insgesamt 
keine Bodenmassen an, die als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Die anfallenden 
Aushubmassen können entsprechend der abfalltechnischen Zuordnung nach EBV 
und Deponieverordnung verwertet bzw. entsorgt werden. 
Die im Planbereich vorkommenden Böden sind anthropogen stark überprägt.  
Im Plangebiet wurden für das Flurstück 619 bodenmechanischen Untersuchungen 
durch das Büro GEOBAU GmbH durchgeführt, um Informationen für die Freiraum- 
und Entwässerungsplanung der geplanten Platzfläche zur erhalten.   
Das Flurstück 619 ist teilweise gepflastert, teilweise unversiegelt und teilweise mit ei-
ner 3 bis 5 cm dicken Asphaltschicht bedeckt. Darunter befindet sich eine grobkör-
nige Tragschicht aus feinkiesigem Grobsand mit einer Mächtigkeit von 20 bis 30 cm. 
Bei RKS 3 besteht diese Tragschicht aus feinkörnigem Material und reicht bis zu 70 
cm.  
Die angetroffenen Auffüllungen bestehen aus einem Wechsel von Mittel- und 
Feinsandschichten bis in eine Tiefe zwischen 3,5 und 4,5 m und werden als mittel-
dicht klassifiziert.  
Auf der linken Seite Richtung Moselstraße besteht der gewachsene Boden unterhalb 
der Geländeoberkante aus feinsandigem, leicht feinkiesigem Mittelsand mit einer 
Mächtigkeit zwischen 0,5 und 1,5 m. Im Zentrum des Flurstücks 619 besteht der ge-
wachsene Boden aus zwei Schichten (feinsandiger Schluff mit einer Mächtigkeit von 
1,0 m und einer dünnen Schicht aus feinem Sand mit einer Mächtigkeit von 0,4 m). 
Im Norden besteht der gewachsene Boden unterhalb der Geländeoberkante aus 
grobkörnigem Material mit starkem Kiesanteil. Diese Schichten weisen abgerundete 
Kornformen auf und besitzen einen erdfeuchten Feuchtigkeitsgehalt. 
Organoleptische Auffälligkeiten traten nicht auf. Grundwasser konnte in keinem der 
Bohrstandorte gelotet werden.  
Das Flurstück 621 liegt brach und weist teilweise Mauer- und Gebäudereste auf und 
unterteilt sich so in zwei Ebenen. Ein ca. 10 m breiter Streifen im Nordosten liegt ca. 
2 m tiefer als das restliche Flurstück.  
Die Flurstücke 623 und 680 sind in Privatbesitz und sind teilweise bebaut.

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Es wurden an neun Punkten Rammkernsondierungen durchgeführt und 84 Boden-
proben entnommen. Begleitend wurden vier schwere Rammsondierungen zur Erkun-
dung der Lagerungsdichte bzw. Konsistenz durchgeführt. 
3.4.3 Klima 
Das Stadtklima Kölns ist geprägt durch seine Lage in der Kölner Bucht, dem süd-
lichsten Ausläufer des Niederrheinischen Tieflandes. Köln liegt in der gemäßigten Kli-
mazone Mitteleuropas. Diese Zone ist durch milde Winter und warme Sommer ge-
kennzeichnet. 
Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen in Köln liegen bei etwa 10 bis 12 °C. Die 
Sommermonate (Juni bis August) weisen Durchschnittstemperaturen von 20 bis 25 
°C auf, während die Wintermonate (Dezember bis Februar) Temperaturen zwischen 
0 und 5 °C zeigen. In den letzten Jahren sind jedoch steigende Temperaturen zu be-
obachten, was auf den Klimawandel und die Urbanisierung zurückzuführen ist. 
Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei etwa 796 mm. Die Nie-
derschläge fallen relativ gleichmäßig übers Jahr, mit einer leichten Häufung in den 
Sommermonaten.  
Als Großstadt weist Köln ein spezifisches Stadtklima auf, das sich vom Umland un-
terscheidet. In dicht bebauten Gebieten bilden sich urbane Hitzeinseln. Die Innen-
stadt (Klasse III) zeigt in der synthetischen Klimafunktionskarte für das Kölner Stadt-
gebiet einen hohen Belastungsgrad durch dichte und hohe Bebauung mit sehr gerin-
gen Grünanteilen.  
Der Klimawandel stellt Köln vor neue Herausforderungen. Neben steigenden Tempe-
raturen ist auch mit einer Zunahme von Extremwetterereignissen wie Starkregen zu 
rechnen. Um die negativen Auswirkungen des Klimawandels abzumildern, entwickelt 
die Stadt Köln Klimaanpassungsstrategien.  
In der Planungshinweiskarte für zukünftige Wärmebelastung ist das Plangebiet als 
belastete und hochbelastete Siedlungsfläche ausgewiesen. Das Plangebiet ist nach 
der FNP- Anlagenkarte als hitzebelastetes Wohngebiet einzustufen (vgl. auch Vor-
lage Nr. 1081/2017). Für diese Flächen gilt: 
 40-50% des Plangebietes sollen als begrünte Freifläche mit Bodenanschluss 
ausgewiesen werden. Alternativ: Versickerung von Niederschlagswasser zur 
Erhöhung der Kühlleistung und Schaffung von Möglichkeiten zur Verduns-
tungskühlung 
 Bei einer GRZ ≥ 0,6 Prüfung der Möglichkeiten einer klimagerechten Bebau-
ung. Ggf. Durchführung einer Klimauntersuchung zur Optimierung des Plange-
bietes. 
 Anlage von Pkw-Stellplätzen mit mindestens einen Baum pro vier Stellplätzen 
 Windoffenheit der Bebauung wird angestrebt, Zeilenbebauung vor geschlosse-
nen Blöcken. 
 Anlage von Brunnen und Wasserflächen

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4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plange-
biet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. In den allgemeinen Sied-
lungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflächen, 
Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammen-
hang entwickelt werden. Entsprechend ist die städtebauliche Planung mit dem Regio-
nalplan vereinbar. 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet ein Besonderes Wohnge-
biet (WB) dar. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen mit der Be-
sonderheit, dass neben der Wohnbebauung Gewerbebetriebe und andere Nutzun-
gen vorhanden sind, das Wohnen aber erhalten und fortentwickelt werden soll.  
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes (WA) für einen Bereich des Plange-
bietes stärkt die Wohnnutzung im gesamten Besonderen Wohngebiet des Flächen-
nutzungsplans. Daher wird die Planung aus den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans entwickelt.  
4.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Der städtebaulichen 
Planung steht somit nichts entgegen. 
4.4 Städtebauliche Entwicklungskonzepte / Planungen  
4.4.1 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt 
Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekannt-
machung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. Das Modell ist bei al-
len Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung 
für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von 
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Für diesen Bebauungsplan gilt das Ko-
operative Baulandmodell 2017 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10.05.2017.  
Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 
Nr. 7 BauGB festgesetzt. Für das städtische Grundstück (WA 1) wird ausschließlich 
öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt. Für das Privatgrundstück (WA 2) 
wird analog des Kooperativen Baulandmodells 30% der Geschossfläche für öffentlich 
geförderten Wohnungsbau festgesetzt. 
4.4.2 Köln-Katalog 
Der vom Rat am 23.03.23 beschlossene Köln-Katalog für eine nachhaltige Stadtent-
wicklung gilt ab einer Projektgröße von 44 Wohneinheiten. Der vorliegende Ange-
botsbebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd 
trifft keine Aussagen zur Anzahl von Wohneinheiten.

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Der Bebauungsplan verfolgt das übergeordnete Ziel, den im Geltungsbereich liegen-
den und mindergenutzten Baublock im Sinne der Stadtreparatur zu schließen. Die im 
Köln-Katalog definierte Quartiersdichte für die Innenstadt ist somit auf den gesamten 
Baublock zu beziehen, der durch die Trierer- und Pfälzer Straße sowie Moselstraße 
begrenzt wird. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich 
hinsichtlich Höhe, Geschossigkeit und Überbaubarkeit an der angrenzenden Bebau-
ung und ermöglichen zukünftig eine an die Umgebung angepasste Bebauung. Die  
gemäß der Handreichung zum Köln-Katalog berechnete Quartiersdichte beträgt 1,9 
und entspricht somit der festgelegten Zieldichte von über 1,5. Die Quartiersdichte gibt 
das Verhältnis zwischen Bebauung (Geschossfläche) und Quartiersfläche wieder. 
Auch die sechs Qualitätskriterien, die zur Erreichung des übergeordneten Ziels des 
Köln-Katalogs dienen, – das Stadtwachstum durch eine effiziente und nachhaltige 
Flächennutzung zu gestalten – sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans berück-
sichtigt. Dazu zählen u. a. die kompakte und flächenschonende Bauweise, die Fort-
führung der Nutzungen aus der Umgebung (Dienstleistung im Erdgeschoss, Wohn-
nutzung in den Obergeschossen), die quantitative und qualitative Ausgesta ltung von 
Grün- und Freiräumen sowie die Förderung des sozialen Miteinanders durch die 
Neuordnung der öffentlichen Raumes auf Basis des Freiraumkonzeptes.  
4.4.3 Stadtstrategie Köln 2030+ 
Die Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+ dient als Kompass für eine auf die Zu-
kunft gerichtete, strategische und nachhaltige Stadtentwicklung Kölns. Sie wurde am 
14.12.2021 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und ihre die Umsetzung erfolgt über 
die Definition von Schlüsselprojekten auf Ebene der Gesamtstadt. Der vorliegende 
Bebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd ist 
nicht als Schlüsselprojekt benannt, wird aber im räumlichen Leitbild dem „Zukunfts-
raum Innenstadt“ zugeordnet. Strategische Maßgabe ist hier, die Innenstadt im Sinne 
einer die vorhandene Vielfalt und Qualität erhaltenden, erneuernden und stärkenden 
Perspektive weiterzuentwickeln. Gleichzeitig gilt es weitere Belastungen, insbeson-
dere durch den motorisierten Verkehr, zu verhindern.  
Die übergeordneten Planungsziele, den mindergenutzten Baublock städtebaulich 
aufzuwerten und den angrenzenden öffentlichen Raum sowohl verkehrlich als auch 
freiraumplanerischen neu zu ordnen, entspricht der Stadtstrategie. 
4.4.4 Entwicklungskonzept Innenstadt  
Das Entwicklungskonzept Innenstadt mit Ratsbeschluss vom 19.12.1989 sieht für 
das Plangebiet überwiegendes Wohnen vor. Bei der Versorgung mit Grünflächen for-
muliert es einen vorrangigen Maßnahmenbereich aufgrund der Klassifizierung als un-
versorgter Wohnbereich. Das Ziel städtisches Grün im Plangebiet zu entwickeln, ent-
spricht dem Entwicklungskonzept Innenstadt. 
4.4.5 Höhenkonzept  
Das Plangebiet liegt im Bereich des in Planung befindlichen Höhenentwicklungskon-
zeptes (HEK) für den links- und rechtsrheinischen Bereich innerhalb des Äußeren 
Grüngürtels ("Innere Stadt"). 2020 beauftragte der Hauptausschuss die Verwaltung,

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dieses zu erarbeiten. Bestehende Planwerke sollten diesem neuen Konzept zu-
grunde gelegt werden. Zusätzlich sollten Qualitätskriterien für die Höhenentwicklung 
künftiger Bauvorhaben unter Beteiligung der Stadtöffentlichkeit entwickelt werden. 
Im September 2022 wurden erste Ansätze zum räumlichen Plan, eines Bewertungs-
instruments sowie der Gestaltung eines Prozesses in der Sitzung des Stadtentwick-
lungsausschusses vorgestellt. Am 14. März 2024 beschloss dieser die Grundsätze 
für die Entwicklung des „Räumlichen Plans“. Dadurch konnte ein erster Konsens über 
die zu steuernden Inhalte des Höhenentwicklungskonzepts (HEK) vereinbart und 
eine Basis für den räumlichen Plan geschaffen werden. 
Das Plangebiet liegt im HEK im Einzugsbereich Barbarossaplatz und Luxemburger 
Straße. Im Plangebiet sind keine Hochpunkte >70 m vorgesehen und steht somit 
dem HEK nicht entgegen. 
4.4.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt  
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 05.05.2009 vom Rat der Stadt 
Köln beschlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen so-
wie stadtgestalterischen Rahmen für zukünftige Planungen.  
Innerhalb des städtebaulichen Masterplans Innenstadt ist der Baublock enthalten. 
Der Masterplan sieht die Zusammenschließung der übergeordneten Blockrandstruk-
turen durch Baulückenschließung vor. Städtebaulich vorgeprägt sind jedoch zwei 
kleinere Blockrandstrukturen, deren Fortbestand – wie bereits im Durchführungsplan 
1961 festgesetzt – durch die Planung weitergeführt werden soll. 
4.4.7 Klimaschutz und Klimawandel 
Seit 1993 ist Köln Mitglied im Klimabündnis der europäischen Städte e.V. und hat 
sich u. a. dazu verpflichtet die gesamtstädtischen CO2- Emissionen bis 2030 um 50 
Prozent zu senken (im Vergleich zum Basisjahr 1990). Die Stadt Köln hat seitdem 
verschiedene Maßnahmen, Konzepte und Strategien entwickelt, um sowohl den Kli-
maschutz zu fördern als auch sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupas-
sen. 
Im Februar 2019 beschloss der Rat der Stadt Köln ein Maßnahmenprogramm für den 
Klimaschutz in der Stadt Köln – „KölnKlimaAktiv 2022“ (Vorlagen-Nummer 
3680/2018). 
In der Sitzung am 09. Juli 2019 hat sich der Rat der Stadt Köln mit der Erklärung zum 
„Klimanotstand“ nicht nur ausdrücklich zu den Zielen des Pariser Klimaschutzabkom-
mens bekannt, sondern außerdem ein Instrumentarium für die Verwaltung eingeführt, 
mit der eine Klimafolgenabschätzung für alle relevanten Projekte und Ratsvorlagen 
verbindlich wird. Der Beschluss enthält u.a. auch die Weiterentwicklung des Klima-
schutzkonzepts "KölnKlimaAktiv" 2020 -2030. 
Das gesamtstädtische Ziel ist das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035. 
Dies wurde vom Rat am 24. Juni 2021 beschlossen (Ratsbeschluss klimaneutrales 
Köln, Vorlagen-Nummer AN/1377/2021). Der Prozess zur Klimaneutralität wird seit 
April 2020 aktiv vom Klimarat als beratendes Expertengremium unterstützt.

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4.4.8  Energieleitlinien Stadt Köln  
Die Energieleitlinien der Stadt Köln 2021 wurden am 26.04.2021 vom Betriebsaus-
schuss Gebäudewirtschaft beschlossen. Sie gelten für alle städtischen Neubau- und 
Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von 
ÖPP- oder anderen Investorenmodellen in Zukunft errichtet werden, mit dem Ziel ei-
ner nachhaltigen effizienten Energienutzung. 
Da es sich bei dem Bauvorhaben im WA 1 auf dem Flurstück 621, Flur 34, Gemar-
kung Köln um ein städtisches Neubauvorhaben handelt, unterliegt die Entwicklung 
des entsprechenden Flurstücks den Energieleitlinien Stadt Köln 2021 vom Betriebs-
ausschuss Gebäudewirtschaft.  
4.4.9 Leitlinien zum Klimaschutz  
Die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten 
Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine 
positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass 
ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch 
erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese Energieüberschüsse erzielen. 
Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energeti-
schen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Ver-
äußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Der Bebauungsplan Nr. 664373/02 – Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd 
sieht die Errichtung eines städtischen Gebäudes vor und überplant kleinflächig eine 
private Bestandsbebauung. Für das städtische Gebäude gilt die „Energieleitlinie der 
Stadt Köln für städtische Bauprojekte“. Sollte ein Verkauf der städtischen Flächen er-
folgen, greifen die Vorgaben der Klimaschutzleitlinie für nicht städtische Neubauvor-
haben im Rahmen des Kaufvertrages.  
4.4.10  Integrierte Klimafolgenanpassung  
Die Anpassung an den Klimawandel ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Die 
Erkenntnisse des Fachberichts „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ aus dem Jahr 
2013 legten den Grundstein für die kommunalen Aktivitäten zur Anpassung an den 
Klimawandel. In der Studie wurden die relevanten Handlungsfelder für eine zukünf-
tige weitere Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen beschrieben. Auf Grundlage 
dieser Studie beauftragt der Rat die Verwaltung am 05.02.2015, personal - und 
kostenneutrale Maßnahmen, wie die kleinräumliche Auswertung der Planungs-
hinweiskarte und die klimagerechte Gestaltung städtischer Planungen, durchzu-
führen. Am 07.07.2017 teilte die Verwaltung dem Gesundheits- und Stadtent-
wicklungsausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt und Grün entsprechende 
Planungsempfehlungen für wärmebelastete Wohngebiete  und klimaaktive Frei-
flächen mit, um stadtklimatische Minderungsmaßnahmen in Bauleitplan einflie-
ßen zu lassen.) (Vorlagen -Nummer 1081/2017)

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Mit dem Ratsbeschluss vom 15.06.2023 zur Erstellung eines „Integrierten Klimawan-
delanpassungskonzepts Köln“ (IKA Köln) wurde die Verwaltung beauftragt, eine Be-
standsaufnahme von Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung vorzulegen und eine 
integrierte Strategie zu entwickeln, um die Querschnittsaufgabe Klimawandelanpas-
sung in der Verwaltung für die Folgejahre zu verorten (2352/2022). Neben der Ein-
richtung der koordinierenden Stelle Klima-Anpassungs-Management (KAM) ist die 
Fortschreibung der Studie „Klimawandelgerechte Metropole Köln“ beschlossen wor-
den. 
Das integrierte Konzept soll dabei auch den Anforderungen des Bundesklimaanpas-
sungsgesetzes (KAnG) vom 16. November 2023 entsprechen, dessen Umsetzung in 
NRW noch in 2024 erwartet wird.  
 
5 Begründung der Planinhalte  
5.1 Städtebauliches Planungskonzept 
Es ist das übergeordnete städtebauliche Ziel der Planung, durch die bauliche Schlie-
ßung des Gebäudeblocks zwischen der Trierer Straße und Moselstraße Stadtrepara-
tur zu betreiben. Damit wird sowohl neuer Wohnraum geschaffen als auch eine bis-
her untergenutzte Fläche durch die Neuordnung des öffentlichen Raumes zugänglich 
und als wohnortnahe Grün- und Freifläche öffentlich nutzbar gemacht.  
Der geplante neue Baukörper auf dem nördlichen Grundstück (Allgemeines Wohnge-
biet WA 1) wird mit fünf Vollgeschossen plus einem Staffelgeschoss direkt an die 
Höhe des nördlich angrenzenden sechsgeschossigen Wohngebäudes anschließen. 
Als Geschosswohnungsbau ausgebildet, sollen hier Wohnungen im öffentlich geför-
derten Mietwohnungsbau entstehen.  
Die Arrondierung auf dem südlichen Baufeld (WA 2) ermöglicht in Zukunft eine voll-
ständige Baublockschließung im Sinne der Stadtreparatur. Die in diesem Bereich be-
stehenden Wohngebäude genießen Bestandsschutz. Mit den Höhenfestsetzungen 
soll für den Fall einer Neubebauung an den nördlichen Neubau angeschlossen wer-
den.  
Die Baublockschließung soll eine städtebauliche Kante zum öffentlichen Raum hin 
ausbilden, um die dortige Freiraumnutzung räumlich einzufassen. Die Neuordnung 
des öffentlichen Raums erlaubt in Zukunft eine Durchwegung für den Fuß- und Rad-
verkehr von der Trierer Straße zur Moselstraße und schafft attraktive, baumbestan-
dene Aufenthaltsflächen für die bestehenden und neuen Bewohner*innen des Quar-
tiers.  
Der gesamte öffentliche Raum wird als multifunktional nutzbare Platzfläche geplant 
und gleichermaßen als Bewegungs-, Spiel - und Begegnungsort gestaltet. Der Raum 
dient künftig als Verbindung für den Fuß- und Radverkehr sowie als Erschließung für 
die Anlieger*innen der Moselstraße 36 und der geplanten Wohnbebauung im Baufeld 
WA1.  
Die derzeit aktuelle Freiraumplanung sieht folgende Aufteilung des öffentlichen 
Raums vor:

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Zwei mit Baumhainen überstandene Plätze in den Eingangsbereichen Trierer Straße 
(„Trierer Platz“) und Moselstraße („Moselplatz“) sollen attraktive Aufenthaltsräume für 
unterschiedliche Altersgruppen des ganzen Quartiers bieten.  
Südlich des „Trierer Platzes“ ist ein öffentlicher Spielplatz mit Angeboten für Kinder 
und Jugendliche geplant. Die durch Bäume vom Spielplatz getrennte multifunktionale 
Fläche soll mit einer Spielfarbmarkierung zu Bewegungsspielen einladen. Sie dient 
als Geh- und Radweg und ist nur für Müll- und Rettungsfahrzeuge befahrbar. 
Zwischen Spielplatz und „Moselplatz“ wird sich der „Quartiersplatz“ anschließen. Er 
ist Teil der multifunktionalen Verkehrsfläche und erlaubt lediglich die Zufahrt zur Tief-
garage durch die Anwohnenden. 
Der geplante „Moselplatz“ an der Moselstraße soll insbesondere als baumbeschatte-
ter Bouleplatz nutzbar sein und wird um ca. 10 cm tiefer liegen und durch niedrige 
Umgrenzungen, die zum Sitzen einladen, eingerahmt. 
5.2 Art der baulichen Nutzung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienenden Bebauung 
geschaffen werden. Dafür wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein allgemeines Wohn-
gebiet (WA) mit zwei Baugebietsteilflächen (WA 1 und WA 2), festgesetzt. Um einen 
deutlichen Schwerpunkt auf die Wohnnutzung zu legen, sind die im allgemeinen 
Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandsteil des Bebauungsplans.  
Die privaten Stellplätze sollen zur Schaffung wohnortnaher Freiflächen mit Aufent-
haltsqualität in Tiefgaragen untergebracht werden.  
5.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die innerhalb der überbaubaren Flächen 
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ), durch die Höhe der baulichen Anlagen (Ge-
bäudehöhe beziehungsweise Firsthöhe und Traufhöhe als Höchstmaß) sowie die 
maximale Zahl der Vollgeschosse ausreichend bestimmt.  
5.3.1 Höhe der baulichen Anlagen und Zahl der Vollgeschosse 
Mit der Festsetzung der Gebäudehöhe und der Geschossigkeit soll die Höhenent-
wicklung der neuen Gebäude gesteuert und an die in der Umgebung vorhandene Be-
bauung angepasst werden.  
Die Höhen werden in Bezug zur Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.  
Allgemeines Wohngebiet WA 1 
Für das geplante Wohnbauvorhaben im WA 1 wird eine Gebäudehöhe von maximal 
69,5 m ü. NHN mit einer V-geschossigen Bauweise (als Höchstmaß), das heißt mit 
maximal fünf Vollgeschossen, festgesetzt.  
Die Höhenfestsetzung ermöglicht die Ausbildung eines zusätzlichen Geschosses als 
„Nicht-Vollgeschoss“ (Staffelgeschoss) entsprechend Bauordnung NRW § 2 Absatz 
6. Es wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Nicht-Vollge-
schoss straßenseitig um mindestens 1.30 m und rückwärtig um mindestens 2 m von 
der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurücktreten muss. Dadurch fügt sich

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die Bebauung harmonischer in die Blockrandbebauung ein. Im Allgemeinen Wohnge-
biet WA 1 wird die neue Bebauung an ein Bestandsgebäude gleicher Höhe ange-
baut, dessen oberstes Geschoss um einen Meter zur Trierer Straße zurückgesetzt ist  
Die maximale Höhe der Oberkante bezogen auf Normalhöhennull (NHN) für das 
Wohngebäude sichert zusammen mit der maximalen Anzahl der Geschosse den hö-
hengleichen Anschluss des Neubaus an das nördlich angrenzende Gebäude auf 
dem Flurstück 621. Bei der festgesetzten maximalen Geschosszahl V und der mögli-
chen Ausbildung eines Nicht-Vollgeschosses im Rahmen der maximalen Gebäude-
höhe von 69,5 m ü NHN bedeutet dies, dass das Gebäude rund 18,90 m hoch wer-
den kann.  
 
Allgemeines Wohngebiet WA 2 
Die Zahl der Vollgeschosse wird wie im WA 1 mit maximal fünf Vollgeschossen fest-
gesetzt. Diese entspricht der Festsetzung einer maximal fünf geschossigen Bebau-
ung für die Moselstraße von Moselstraße 30 bis Ecke Pfälzer Straße im rechtskräfti-
gen Durchführungsplan 66437/04, der mit diesem Bebauungsplan bis einschließlich 
der Grundstücke Moselstraße 30 und 26 überplant wird.  
Entsprechend 5.11.1.1 Gestalterische Festsetzungen sind für das Allgemeine Wohn-
gebiet WA 2 Flächdächer oder Satteldächer für eine zukünftige Baublockschließung 
zulässig. Damit ergibt sich die Notwendigkeit der Festsetzung unterschiedlicher maxi-
maler Gebäudehöhen. 
Bei Ausbildung eines Gebäudes mit Flachdach ist eine Gebäudehöhe von maximal 
69,5 m ü. NHN mit einer V-geschossigen Bauweise festgesetzt. Die Höhenfestset-
zung ermöglicht die Ausbildung eines zusätzlichen Geschosses als „Nicht-Vollge-
schoss“ (Staffelgeschoss) entsprechend Bauordnung NRW § 2 Absatz 6.  
Es wird zudem festgesetzt, dass das an die Moselstraße 24 angrenzende oberste 
Geschoss (Nicht-Vollgeschoss) die nach Landesbauordnung NRW einzuhaltenden 
Abstandsflächen zu der Grundstücksgrenze einhalten muss, abweichend von der 
festgesetzten geschlossenen Bauweise.  
Das oberste Geschoss auf einem fünf geschossigen Neubau ist somit von der Straße 
aus kaum wahrnehmbar, sodass der Höhenunterschied zwischen dem Neubau und 
dem viergeschossigen Satteldach-Bestandsgebäude geringer ausfällt und sich städ-
tebaulich besser in den Bestand einfügt.  
Bei Ausbildung eines Satteldaches ist eine Firsthöhe von 72,50 m und eine Trauf-
höhe von 66 m über Normalhöhennull (NHN) als Höchstgrenze festgesetzt. Dies er-
möglicht ein Gebäude mit 5 Geschossen und ein Satteldachgebäude – je nach Tiefe 
des Gebäudes – von ca. 40° Neigung.  
Die Firsthöhe (FH) wird als oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen und die 
Traufhöhe (TH) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des ge-
neigten Daches definiert. 
Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen im WA 1 und WA 2  
Um einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbauplanung zu ermögli-
chen und gleichzeitig eine geordnete städtebauliche Höhenentwicklung zu erreichen,

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können die im allgemeinen Wohngebiet (WA 1 und WA 2) festgesetzten Gebäudehö-
hen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen geringfügig überschritten 
werden. Als untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen gelten z. B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Brüstungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter. 
Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flä-
chenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf 30% nicht übersteigen. Die 
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeau-
ßenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.  
5.3.2 Grundflächenzahl  
WA 1 
Für das allgemeine Wohngebiet WA 1 wird gemäß Planeintrag eine GRZ von 0,4 
festgesetzt. Das bedeutet, dass von der Grundstücksfläche des Flurstücks 621 von 
1.816 qm maximal 40% von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Damit wird 
dem Orientierungswert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete entsprochen.  
WA 2 
Für das allgemeine Wohngebiet WA 2 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Damit ist 
maximal 60 % der Grundstücksfläche überbaubar. Das Maß der baulichen Nutzung 
nach § 17 BauNVO sieht für ein allgemeines Wohngebiet eine GRZ von 0,4 vor. Da-
mit wird der Orientierungswert für die Grundflächenzahl nach § 17 BauNVO im WA 2 
überschritten. 
Eine Überschreitung wird als notwendig erachtet, um das städtebauliches Ziel einer 
zukünftigen Baublockschließung im Sinne der Stadtreparatur zu ermöglichen. Das 
geplante Allgemeine Wohngebiet WA 2 bildet die Ecke des zukünftigen Baublocks 
aus. Für die Blockschließung ist ein direkter baulicher Anschluss an die Bestandsbe-
bauung auf den angrenzenden Nachbarflurstücken städtebaulich notwendig und wird 
durch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise und der straßenseitigen Bauli-
nien gewährleistet. Aufgrund der Größe und des Zuschnitts der Flurstücke im WA 2 
(Nr. 623 und 680) entsteht durch den direkten baulichen Anschluss an die Nachbar-
bebauung eine Eck-Überbauung der Grundstücksfläche, die eine Baufläche benötigt, 
die über dem Orientierungswert des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete liegt. 
Die festgesetzten Maximalwerte sichern eine städtebaulich verträgliche Bebauung, 
die sich durch nutzbare und ausreichend belichtete und besonnte Blockinnenberei-
che auszeichnet und gleichzeitig der innerstädtischen Lage entspricht. Die dadurch 
ermöglichte Nachverdichtung entspricht dem Grundsatz des sparsamen und scho-
nenden Umgangs mit Grund und Boden.  
Mit der vorliegenden Planung wird außerdem dem übergeordneten städtebaulichen 
Ziel, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben und zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzun-
gen beizutragen.  
Im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur, insbesondere aufgrund der 
sehr guten Anbindung der Fläche an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in 
verdichteter Bauweise geboten.

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Überschreitungen der GRZ  
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ) im WA 1 und WA 2 durch die Grundfläche unterirdischer 
Garagen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen nach § 4 Absatz 1 und weiterer 
baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden. Damit wird § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eingehalten und eine über-
mäßige Inanspruchnahme der Grundstücksfläche vermieden. Im vorliegenden Fall 
wird die Überschreitung mit der großflächigen Unterbauung des Grundstückes durch 
die Tiefgarage für die erforderlichen Stellplätze begründet. Hierdurch wird den plane-
rischen Zielen einer guten Ausnutzbarkeit des Grundstücks für Geschosswohnungs-
bau entsprochen.  
Im WA 1 darf für bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche die GRZ bis maximal 
0.73 überschritten werden. Die Umgrenzung der Tiefgaragenfläche ist etwas größer 
als der Vorplanungsstand gewählt, um eine flexible Planungsdetaillierung zu ermögli-
chen, sie soll zum Schutz der belebten Bodenschichten jedoch eine GRZ von 0.73 
nicht überschreiten. 
5.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche  
Um die Stadtreparatur in Form einer Baublockschließung mit durchgängigen Baukör-
pern realisieren zu können, wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch 
sollen ungenutzte und städtebaulich unerwünschte Zwischenräume in Zukunft ver-
mieden werden. Darüber hinaus soll durch die geschlossene Bauweise eine mög-
lichst weitgehende Abschirmung des Innenhofs von Straßenverkehrslärm erreicht 
werden.  
Die überbaubare Grundstücksfläche ist gemäß Planeintrag mittels Baugrenzen und 
Baulinien festgesetzt. Dabei wird ein Gestaltungsspielraum zur Anordnung und Aus-
formung der Baukörper durch die festgesetzten Baugrenzen im rückwärtigen Bereich 
der Grundstücke gewahrt.  
Die Baugrenze mit einem Abstand von 16,00 m zur vorderen Baulinie entlang der ge-
planten festgesetzten Verkehrsfläche ermöglicht im Bereich des Flurstücks Nr. 621 
im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 die Realisierung des geplanten geförderten Woh-
nungsbaus. Die Baufläche ist etwas größer als 40% des Flurstücks, um dem Bauvor-
haben Spielraum im Rahmen der festgesetzten GRZ von 0,4 zu ermöglichen.  
Im WA 2 Gebiet ermöglicht die festgesetzte rückwärtige Baugrenze eine Bautiefe von 
16 m an der festgesetzten Verkehrsfläche und eine Gebäudetiefe von 12,50 m an 
der Moselstraße. Damit wird im Rahmen der festgesetzten GRZ von 0,6 ein Gestal-
tungsspielraum bei der Gebäudeplanung ermöglicht. Die geplante Tiefe entlang der 
Moselstraße nimmt die im rechtskräftigen Durchführungsplan 66437/04 festgesetzte 
Bautiefe von 12,50 m auf. Damit wird Rücksicht auf das Bestandsgebäude Moselstr. 
24. mit einer Gebäudetiefe von ca. 11,50 m genommen. 
Durch die Festsetzung von straßenseitigen Baulinien entstehen klare städtebauliche 
Kanten entlang des öffentlichen Raumes. Sie gewährleisten sowohl entlang der Mo-
selstraße als auch entlang des neu geordneten Freiraums eine einheitliche Bauflucht

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ohne Rücksprünge. Damit wird der städtebauliche Leitgedanke aus dem Durchfüh-
rungsplan von 1961, der in den angrenzenden Bereichen seine Rechtskraft behält, 
fortgeführt.  
Um einen Gestaltungsspielraum zu ermöglichen und gleichzeitig eine geordnete 
städtebauliche Struktur zu erreichen, können die festgesetzten Baulinien im WA 1 
und WA 2 straßenseitig durch untergeordnete Bauteile um bis zu 1,50 m überschrit-
ten werden. Als untergeordnete Bauteile gelten Balkone, Vordächer und Erker. Dabei 
darf in Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschrit-
ten werden, um die städtebauliche Struktur in ihren Grundzügen ablesbar zu ma-
chen. Dafür ist im jeweiligen Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich.  
Im WA 2 dürfen im rückwärtigen Bereich der Gebäude die Baugrenzen durch Bal-
kone und Vordächer bis max. 2,00 m und durch Treppenhäuser und Erker bis maxi-
mal 1,50 m überschritten werden. Dies ermöglicht die Errichtung von Balkonen, Vor-
dächern, Treppenhäusern und Erkern trotz der relativ geringen Bautiefe von 12,50 m. 
Dabei darf in Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht über-
schritten werden, um sicher zu stellen, dass die Bautiefe dadurch nicht insgesamt er-
höht wird. 
5.5 Erschließung 
Das Erschließungskonzept wurde als Teil der Neuordnung des öffentlichen Raumes 
entwickelt. Das freiraumplanerische Konzept sieht die Schaffung eines von der Trie-
rer Straße zur Moselstraße durchgängigen Geh- und Radwegbereichs vor. Er er-
schließt die vorhandenen und geplanten Gebäude und soll als Bewegungs- und Be-
gegnungsort gestaltet werden. An den Zugängen zu dem neuen öffentlichen Frei-
raum sind mit der öffentlichen Platzfläche im Norden an der Trierer Straße und der 
öffentlichen Grünfläche für Freizeit und Erholung im Süden an der Moselstraße Auf-
enthalts- und Bewegungsbereiche für unterschiedliche Altersgruppen vorgesehen. Im 
nördlichen Bereich ist die Anlage eines öffentlichen Spielplatzes geplant. Von der 
Moselstraße wird die Zufahrt zu privaten Stellplätzen der Gebäude Moselstraße 36 
und zur geplanten Tiefgarage im WA 1 Gebiet ermöglicht. 
5.5.1 Verkehrsuntersuchung 
Aufgrund der geringen Plangebietsgröße sowie der innerstädtischen Lage des Plan-
vorhabens wurden die zu erwartenden Verkehre auf Basis einer Hochrechnung er-
mittelt, die auf einer Verkehrszählung basieren. Die errechneten DTV-Zahlen dienen 
als Grundlage für das Lärmgutachten. 
5.5.2 Verkehrsflächen 
Die geplante circa 8 m breite Verkehrsfläche wird die Trierer Straße mit der Mosel-
straße verbinden.  
In den Eingangsbereichen zur geplanten Verkehrsfläche werden voraussichtlich vier 
öffentliche Parkplätze an der Trierer Straße und zwei an der Moselstraße wegfallen. 
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche wird als multifunktionaler Raum verstanden, 
der neben der Erschließungsfunktion für die Anlieger*innen auch als Aufenthalts- und

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Spielbereich für Nachbarschaft und Öffentlichkeit dient. Flächen für den ruhenden/ 
parkenden Verkehr sind nicht vorgesehen. 
Der Lieferverkehr für Geschäfte in Erdgeschosszonen sowie für Anwohner*innen soll 
die bestehenden Anlieferzonen auf der Trierer Straße und der Moselstraße nutzen. 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
Die Verkehrsfläche des nördlichen Teilbereichs des öffentlichen Freiraums – von der 
Trierer Straße bis nördlich des festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichs der Tiefga-
rage des allgemeinen Wohngebietes WA 1 - soll als „Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung G+R“ (Geh- und Radweg) festgesetzt werden. Kfz-Verkehre wer-
den in diesem Bereich durch die Errichtung von lösbaren Pollern unterbunden. Ret-
tungsfahrzeuge und Müllabfuhr können die gesamte Verkehrsfläche zwischen Mosel-
straße und Trierer Straße durch Herausnahme der lösbaren Poller durchfahren.  
Straßenverkehrsfläche  
Die Verkehrsfläche des südlichen Teilbereichs des öffentlichen Freiraums soll als 
„Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt werden. Neben Fuß- und Radverkehr soll nur 
Anlieger*innen der Moselstraße 36 sowie des geplanten Wohngebäudes im WA 1-
Gebiet die Kfz - Zufahrt und Ausfahrt zu ihren privaten Stellplätzen ermöglicht wer-
den. Diese kann über die Moselstraße im Zwei-Richtungsverkehr erfolgen. Diese 
Nutzungseinschränkung soll über die Widmung der Teilfläche als „Gemeindestraße – 
Fußgänger, Radfahrer, Zufahrt Stellplätze“ sichergestellt werden.  
Die Bestandsverkehrsflächen Trierer Straße und Moselstraße sind jeweils bis Mitte 
der Verkehrsflächen ebenfalls als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt.  
Die geplante Nutzungseinschränkung Fuß- und Radverkehr sowie Kfz-Zufahrt zu 
Stellplätzen für Anlieger*innen gilt nur für die geplante, neu auszubauende Verkehrs-
fläche, die als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt wird. Diese umfasst die Fläche 
südlich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche Zweckbestimmung „Spielplatz“ bis 
zur Bestandsverkehrsfläche Moselstraße. 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Im Plangebiet sind Ein- und Ausfahrtsbereiche zur geplanten Tiefgarage im WA 1-
Gebiet sowie zum Hofbereich Moselstraße 36 (bestehende Zufahrt) und zum Be-
standsgebäude Moselstraße Straße 26 bis 30 im WA 2 zeichnerisch festgesetzt. Da-
mit wird die Zufahrt zu privaten Stellplätzen über die geplante „Straßenverkehrsflä-
che“ auf ein verträgliches Maß begrenzt. Die Zufahrt zu einer zukünftigen Tiefgarage 
im allgemeinen Wohngebiet WA 2 soll nicht über die neue Verkehrsfläche, sondern 
über die vorhandene Moselstraße erfolgen. 
5.5.3 Stellplätze (Flächen für Nebenanlagen) 
Die gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln erforderliche private Stellplatzanzahl 
kann gemäß § 48 Bauordnung (BauO) NRW aufgrund der guten Erreichbarkeit mit 
öffentlichen Verkehrsmitteln um 50 % reduziert werden.  
Die privaten Kfz-Stellplätze im WA 1 und WA 2 sind gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig, um die oberirdischen Freiflä-
chen auf den Baugrundstücken von der Stellplatz- und Garagennutzung zu entlasten

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und als Grün- und Erholungsbereiche zu sichern. Dies vermindert zudem die Luft-
schadstoff- und Lärmbelastung im direkten Wohnumfeld.  
Fahrradabstellstellplätze sind unterhalb und oberhalb der Geländeoberfläche zuläs-
sig, um ein breites Angebot von Radabstellanlagen zu schaffen. 
Im WA 1 ist die Fläche für die Tiefgarage festgesetzt, so kann die maximale Größe 
der Unterbauung zum Schutz von Bestandsbäumen auf ca. 70 % des Grundstücks 
eingegrenzt werden. Die Tiefgarage soll über die Moselstraße und den neu geplan-
ten Fuß- und Radwegbereich erschlossen werden.  
 
5.6 Technische Infrastruktur 
5.6.1 Ver- und Entsorgung 
Das Plangebiet wird an das vorhandene Leitungsnetz mit Fernwärme (an Trierer 
Straße) sowie Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation und Mischwasserkanal (je-
weils an Trierer Straße und Moselstraße) angeschlossen.  
Ein Hochspannungs-Erdkabel (110/380kV) liegt im Bereich Moselstraße entlang des 
Bahndamms. Bei Unterschreitung des 10 m Schutzabstandes bei Bauarbeiten ist 
mindestens 10 Werktage vorher mit der Westnetz GmbH eine Einweisung für erfor-
derliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Es wurde ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen (siehe Bebauungsplan Blatt 2, IV Hinweise). 
Da sich Wohnbebauung im Bestand entlang der Moselstraße befindet, ist davon aus-
zugehen, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß 26. BImSchV eingehalten werden.  
Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, Ret-
tungsdienst etc.) werden über die festgesetzten (öffentlichen) Verkehrsflächen „ Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Geh- und Radweg“ sowie „Straßenver-
kehrsflächen“ durch herausnehmbare Poller sichergestellt.  
Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen sind gemäß § 9 Ab. 1 Nr. 
13 BauGB unterirdisch zu führen, um den hohen Gestaltungsansprüchen des neuge-
ordneten und qualifizierten öffentlichen Raumes gerecht zu werden. Außerdem ge-
währleistet die unterirdische Führung eine sichere und wetterunabhängige Versor-
gung.  
5.6.2 Regenwasserbewirtschaftung / Hochwasser 
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die extensive Dachbegrünung sowie 
die Pflanzflächen innerhalb des Plangebiets soweit wie möglich zurückgehalten wer-
den und der Vegetation zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen 
und ökologischen Aspekt wird dadurch die Abwassermenge reduziert und die Abwas-
sergebühren gesenkt. Regenwasser wird zur Versickerung gebracht und bleibt dem 
natürlichen Wasserkreislauf erhalten. 
5.6.3 Brandschutz  
Für Gebäude, die mehr als 50 m vom öffentlichen Straßenland entfernt liegen, sind 
Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr herzurichten. Diese sind entspre-
chend der Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MuRLFlFw) zu errichten.

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Von der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche sind die Zugänge der angrenzenden 
Bestandsgebäude und die zukünftig mögliche Bebauung unter 50 Meter entfernt.  
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche erfüllt aber die Anforderung an das Min-
destmaß der Bewegungsfläche (7 m Breite und 12 m Länge).  
Sind Rettungswege über Geräte der Feuerwehr in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen 
größer 7 m Oberkante Fertigfußboden (OKFF) vorgesehen, sind Feuerwehraufstell-
flächen vorzusehen. Feuerwehraufstellflächen, die nicht auf dem öffentlichen Stra-
ßenland angeordnet sind, sind über Feuerwehrzufahrten zu erschließen. Die Feuer-
wehraufstellflächen und Feuerwehrzufahrten sind entsprechend der MuR-LFlFw zu 
errichten. Die Feuerwehrzufahrt erfolgt über die Verkehrsflächen „Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung Geh- und Radweg“ sowie „Straßenverkehrsflächen“. 
Eine Durchfahrt zwischen Trierer Straße und Moselstraße wird ermöglicht.  
Die bestehende Feuerwehr-Anleiterfläche auf der geplanten Verkehrsfläche und die 
Zu-/Durchfahrt zu dem Hofbereich Bestandsgebäude Moselstraße 36 werden berück-
sichtigt. Die Zufahrt von der Trierer Straße zu der vorhandenen Feuerwehraufstellflä-
che und Zufahrt zum Bestandsgebäude Trierer Straße 47-51 wird gewährleistet. Die 
Entfluchtung im Brandfall aus den angrenzenden Bestandsgebäuden Trierer Str. 61 
und Moselstraße 30 ist gesichert. 
Vor dem geplanten städtischen Neubau (WA 1) ermöglicht die Verkehrsflächenbreite 
von 8.50 m die Anlage von Feuerwehraufstellflächen.  
 
5.7 Soziale Infrastruktur 
5.7.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau  
Das Kooperative Baulandmodell ist für alle Vorhaben anzuwenden, für die eine ver-
bindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist, und 
die unter anderem die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das 
Kooperative Baulandmodell verpflichtet Bauherr*innen, Investor*innen sowie Vorha-
benträger*innen bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, 30 Pro-
zent der Wohnungen im öffentlich geförderten Segment zu errichten, vorausgesetzt 
es entstehen mehr als 1.800 Quadratmeter Geschossfläche Wohnen. Diese Größe 
entspricht in etwa 20 Wohneinheiten.  
Da im gesamten Plangebiet mehr als 1.800 Quadratmeter Geschossfläche mit der 
Nutzung für Wohnen im Bereich der neu festgesetzten Bauflächen bei Ausnutzung 
der maximalen Geschoßzahlen möglich sein wird, ist das Kooperative Baulandmodell 
anzuwenden Um die Umsetzung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus langfristig 
zu sichern, werden Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB getroffen.  
Öffentlich geförderter Wohnungsbau im WA 1 
Da das Wohnungsbauvorhaben im WA 1 auf einem städtischen Flurstück realisiert 
wird, greift zusätzlich die Selbstbindung der Stadt Köln auf Grundlage des Beschlus-
ses zum Handlungskonzept Preiswerter Wohnungsbau von 2010 (vgl. Session-Nr. 
3280/2009). Zur langfristigen planungsrechtlichen Sicherung wird demnach festge-
setzt, dass im WA 1 nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit den Mitteln 
der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.

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Ziel ist, das geplante Objekt auf dem städtischen Grundstück zu 100% als öffentlich 
geförderter Wohnungsbau zu realisieren (circa 30 Wohneinheiten) und gleichzeitig 
als Integrationsobjekt zu planen, d.h. es wird vermittelt an:  
 Geflüchtete mit Wohnberechtigungsschein (ein Drittel),  
 Wohnungssuchende aus dem umgebenden Stadtteil (ein Drittel),  
 beim Wohnungsamt dringend wohnungssuchend Gemeldete (ein Drittel).  
Öffentlich geförderter Wohnungsbau im WA 2 
Für eine zukünftige Arrondierung der Gebäude im WA 2 wird festgesetzt, dass min-
destens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförder-
ten Wohnungsbau zu errichten sind. Ziel ist es, den öffentlich geförderten Wohnungs-
bau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken und langfristig zu si-
chern. Damit setzt die Festsetzung die Forderung des Kooperativen Baulandmodells 
zum öffentlich geförderten Wohnungsbau um. 
 
5.8 Grünflächen / Begrünungsmaßnahmen 
Die im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte Qualifizierungsmaß-
nahme zur Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für den Freiraum dient als Grund-
lage für die Festsetzungen der Grünflächen.  
Die im Rahmen des Freiraumkonzeptes vorgeschlagene Neuordnung des öffentli-
chen Raumes sieht eine einheitliche und qualifizierte Gestaltung sowie die Pflanzung 
von 15 Laubbäumen vor. Durch den in Tiefgaragen verlegten ruhenden Verkehr sol-
len die privaten Freiräume im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet WA 1 und 2 zu-
dem eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner*innen erhalten.  
5.8.1 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ 
Um der bestehenden Unterversorgung an öffentlichen Spielplatzflächen in der Kölner 
Innenstadt entgegenzuwirken, wird im nördlichen Teil der öffentlichen Freifläche eine 
insgesamt ca. 860 m² große öffentliche Spielplatzfläche festgesetzt.  
Sie wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. 
Die derzeitige Freiraumplanung sieht im nördlichen Bereich der Spielfläche einen 
großen Boulderfelsen und eine Calesthenic-Station Angebote für Jugendliche und 
junge Erwachsene vor, während die südliche Fläche verschiedene Spielgeräte für 
jüngere Kinder anbietet. Zur verkehrsreichen Trierer Straße hin begrenzt ein Zaun 
den öffentlichen Spielplatz.  
5.8.2 Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“  
Angrenzend an die Moselstraße ist eine Spiel- und Aufenthaltsfläche in überwiegend 
wassergebundener Bauweise unter Bäumen geplant. Die öffentliche Grünfläche bie-
tet mit rund 270 m² Flächen für kleine Veranstaltungen und Feste an. Die derzeitige 
Freiraumplanung sieht außerdem Bereiche für Boule und Tischtennis vor, sowie eine 
Einfassung zur Begrenzung. Die Fläche selbst soll ca. 10 cm tiefer liegen, um eine 
Barriere für Boule-Kugeln herzustellen. Eine zum Sitzen nutzbare durchgehende Ein-
fassung soll diesen Bereich von der multifunktionalen Verkehrsfläche (festgesetzt als 
„Straßenverkehrsfläche“ ) abgrenzen. Diese Verkehrsfläche soll eingeschränkt für

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Kfz-Verkehr (Zufahrt zu privaten Stellplätzen) befahrbar sein. Zur Moselstraße sind 
eine Einfassung der Grün- und Aufenthaltsfläche sowie Radabstellanlagen geplant. 
Zur dauerhaften Sicherung der geplanten Pflanzflächen entsprechend der Freiraum-
planung werden für die öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz die 
Pflanzung hoher Gräser sowie Laubheckenanpflanzungen zeichnerisch und textlich 
festgesetzt. 
- In der festgesetzten Fläche M 1 sind niedrige freiwachsende Strauchhecken 
BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen in einer Breite von 1.70 
m zu pflanzen. 
- In der festgesetzten Fläche M 2 sind Gräser und / oder Strauchhecken BB 1 
(GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen mit einer Wuchshöhe von 
mindestens 1 m zu pflanzen. 
5.8.3 Private Kleinkindspielflächen  
Die baurechtlich erforderlichen Kleinkinderspielplatzflächen müssen gemäß der Sat-
zung der Stadt Köln über "Private Spielflächen für Kleinkinder" in den privaten Innen-
bereichen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden. 
Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
5.9 Maßnahmen des Naturschutzes u nd der Landschaftspflege  
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet und zum Schutz der Um-
welt und Gesundheit sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB im Bebauungsplange-
biet folgende Anpflanzungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
5.9.1 Dachbegrünung  
Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklima-
Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Situation beziehungsweise als Aus-
gleich zu geplanten Versiegelungen sieht das Planungskonzept eine extensive Dach-
begrünung vor. 
Zur Sicherung der Maßnahme erfolgt die Festsetzung, dass Flachdächer von Gebäu-
den in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 mit einer extensiven Dachbe-
grünung DC1 / DC 3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen sind. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht 
herzustellen.  
Hiervon ausgenommen sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maxi-
mal 30% der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind oberhalb der 
Dachbegrünung zulässig. 
5.9.2 Begrünung und Bepflanzung der Tiefgaragen 
Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation, der Aufenthaltsqualität 
und der Gestaltung des Wohnumfeldes wird für den oberen Abschluss der Tiefga-
rage, sofern sie hergestellt werden und soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dau-
erhaft mit Rasen, Gräsern oder Sträuchern und Stauden oder Sträuchern zu bepflan-
zen sind.

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Die folgenden weiteren Festsetzungen sichern den dauerhaften Bestand der An-
pflanzungen: 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich 
Filter- und Drainschicht auszubilden.  
Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragendecke, ist die Stärke der Boden-
substratschicht mit 120 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkro-
nigen Bäumen (Bäume 2. Ordnung) auszubilden, von mindestens 150 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäume 1. Ordnung). Die Pflanz-
fläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum 
mindestens 25 m³ betragen. 
5.9.3 Begrünung der privaten Grundstücksflächen  
Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des Plangebietes zur Verbesserung der 
kleinklimatischen Situation, der Aufenthaltsqualität und der Gestaltung des Wohnum-
feldes, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Kleinkinderspielflächen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, mit Rasen (HM 51, PA 122), Gräsern (HH7, BR 
132) oder Stauden und/oder Sträuchern (BB1, GH 51) dauerhaft zu begrünen. 
5.9.4 Baumerhalt und Baumpflanzungen 
Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumkartierung durch das Büro SMEETS 
Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH im April 2020 für die Flurstücke 
621 (geförderter Wohnungsbau), 623 und 680 (Moselstraße 30 und 26) erstellt.  
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt 20 nach Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln geschützte Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durch-
geführten Bewertung werden 13 Bäume als bedingt schützenswert betrachtet, kein 
Baum jedoch als unbedingt schützenswert.  
Auf dem städtischen Flurstück 619 (geplanter öffentlicher Freiraum) wurden zusätz-
lich 2024 zwei Bestandsbäume im Bereich des geplanten Spielplatzes entlang der 
Grenze zum Flurstück 640 (Trierer Str. 61) eingemessen. 
Die Bestandsbäume im Plangebiet, insbesondere die nach Baumschutzsatzung ge-
schützten Bäume, sollen - soweit sie nicht in Bauflächen und der im WA 1 festgesetz-
ten Fläche für Tiefgarage liegen – erhalten werden. Eine Ersatzpflanzung nach 
Baumschutzsatzung kann die klimatische Wirkung eines Bestandsbaumes erst nach 
Jahren erreichen. Ziel ist es, eine Verschlechterung der klimatischen Situation vor Ort 
zu verhindern. 
Die Bäume werden zeichnerisch als zu erhalten festgesetzt. Um sie dauerhaft zu 
schützen sind die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB im Bebauungsplan als zu er-
haltend festgesetzten Bäume bei Verlust zu ersetzen. 
WA 1 
Innerhalb der festgesetzten Fläche M 3 mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind die vorhan-
denen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.

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Die Festsetzung dient dem Erhalt des überwiegenden Teils der aus 12 Bäumen be-
stehenden Baumgruppe aus Vogelkirschen im nordöstlichen Eckbereich des Flur-
stücks 621. Nach bisherigem Planungsstand verringert sich die Fläche um die für 
den Bau der Tiefgarage geplante Verbaufläche von 1.50 m Tiefe. Mit einer Größe 
von ca. 5% des Flurstücks soll diese Fläche zudem die Maßnahme V5 der Arten-
schutzprüfung Kapitel IV (siehe Hinweise Nr. 1) umsetzen. Die Baumbestandsfläche 
sollte die Basis für die Herrichtung einer fledermausfreundlichen Grünstruktur bilden. 
Die festgesetzte Fläche sollte möglichst zusätzlich mit heimischen, blütenreichen 
Bäumen oder Sträuchern (Weißdorn, Rose, Vogelkirsche, Linde oder Hasel) be-
pflanzt werden, die ebenfalls dauerhaft zu erhalten sind.“ 
Des Weiteren wird ein Bestandsbaum zum Erhalt festgesetzt, der an die festgesetzte 
Tiefgarage angrenzt.  
Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung werden die notwendigen Maßnahmen 
zum Erhalt der festgesetzten Bestandsbäume bei der Umsetzung der Baumaßnahme 
festgelegt. Der Baumschutz auf Baustellen gemäß DIN18920 ist zu beachten. Ein ent-
sprechender Hinweis wird aufgenommen (siehe Bebauungsplan Blatt 2, IV. Hinweise).  
Bei notwendigen Baumfällungen gilt die aktuelle Baumschutzsatzung der Stadt Köln; 
sie regelt Ersatzpflanzungen und mögliche Ausgleichszahlungen. Im Baugenehmi-
gungsverfahren ist bei der Betroffenheit von geschütztem Baumbestand ein Antrag 
auf Erlaubnis von Fällungen beizufügen.  
Zusätzlich zu den ggf. erforderlichen Ersatzbäumen nach Baumschutzsatzung ist die 
Pflanzung von mindestens 2 Bäumen vorgesehen. Dabei kann es sich um Bäume 
der Kategorie BF 31, GH 741 oder Obstbäume (BF 51, GH 743) handeln. Dies dient 
dem Klima- und Umweltschutz und trägt zur Verbesserung der Lebensqualität im 
Wohnumfeld bei. 
WA 2 
Es ist die Pflanzung von mind. 1 Baum vorgesehen. Dabei kann es sich um einen 
Baum der Kategorie BF 31, GH 741 oder einen Obstbaum (BF 51, GH 743) handeln. 
Dies dient dem Klima- und Umweltschutz und trägt zur Verbesserung der Lebens-
qualität im Wohnumfeld bei. 
Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen  
Gemäß des Freiraumkonzeptes und zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im 
Plangebiet werden innerhalb der Verkehrsflächen „Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung Geh- und Radweg“ sowie „Straßenverkehrsflächen“ insgesamt 
sechs Bäume (BF 31, GH 741) festgesetzt.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen ist aktuell 
das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" 
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 zu be-
achten. 
Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen  
Gemäß des Freiraumkonzeptes sind in den öffentlichen Grünflächen mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“ sechs Bäume (BF 31, GH 741) und mit der Zweckbestim-
mung „Freizeit und Erholung“ drei Bäume (BF 31, GH 741) festgesetzt.

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5.9.5 Energieversorgung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) 
Es gelten für das städtische Vorhaben die Klimaleitlinien der Stadt Köln sowie die 
Energieleitlinien der Stadt Köln 2021 vom Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft. Um 
zukünftig auch für den baulichen Bestand im Wohngebiet WA 2 eine energetische 
Optimierung zu erreichen, wird die Festsetzung von Photovoltaikanlagen mit einer 
Mindestleistung von 1kWp in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Festsetzung 
greift, wenn der bauliche Bestand entsprechend den Vorgaben des Bebauungspla-
nes verändert wird. 
 
5.10 Immissionsschutz  
5.10.1 Lärmbelästigung im Plangebiet 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage mit Schienen-, Verkehrs- und Gewerbelärm 
vorbelastet und eignet sich ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nur bedingt zum 
Wohnen. Gleichzeitig bietet seine zentrale Lage die Chance die bereits heute sehr 
hohe Nachfrage nach Wohnraum zu berücksichtigen. Um an dem belasteten Stand-
ort gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, werden durch die im 
Folgenden beschriebenen Maßnahmen die Einwirkungen der Lärm- und Schad-
stoffimmissionen wirkungsvoll reduziert. 
5.10.2 Straßen-, Schienen und Gesamtverkehrslärm 
Die Straßenverkehrslärmimmissionen wurden gemäß der 16. BImSchV nach den 
Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS 19) durch das Büro ACCON Köln GmbH 
errechnet (Gutachten ACCON Köln GmbH, 7.8.2024).  
Im Beurteilungszeitraum tags sind an den nach Westen orientierten Fassaden Stra-
ßenverkehrsgeräuschimmissionen von 57 bis 64 dB(A) und nachts von 49 bis 58 
dB(A) erwartet. Wobei die höchsten Beurteilungspegel in den oberen Geschossen 
sowie an den an die Straßenverkehrswege angrenzenden Fassadenabschnitten vor-
liegen.  
An den nach Süden orientierten Fassaden wurden Straßenverkehrsgeräuschimmissi-
onen tags von 65 bis 67 dB(A) und nachts von 58 bis 59 dB(A) berechnet. Hier liegen 
die höchsten Geräuschimmissionen im Erdgeschoss.  
An den Fassadenseiten, die auf der den Straßenverkehrswegen abgewandten Ge-
bäudeseite liegen, sind die Straßenverkehrsgeräuschimmissionen von 40 bis 48 
dB(A) tags und 33 bis 42 dB(A) nachts zu erwarten.  
Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine 
Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts durch den Straßenverkehr an 
den nach Süden orientierten Fassadenseiten des Staffelgeschosses und an den Fas-
sadenseiten, die auf der dem Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseite liegen, 
unterschritten. An allen weitern Fassadenseiten liegen Überschreitungen der Orien-
tierungswerte von bis zu 13 dB(A) tags und bis zu 13 dB(A) nachts vor. 
Die Verkehrsgeräuschimmissionen von Schienenwegen werden nach der Schall 03, 
Ausgabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet.

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Im Beurteilungszeitraum tags sind an der nach Westen orientierten Fassadenseite 
Schienenverkehrsgeräuschimmissionen von 52 bis 66 db(A) und nachts von 51 bis 
67 dB(A) zu erwarten. Wobei die höchsten Beurteilungspegel in den oberen Ge-
schossen sowie an den an die Schienenverkehrswege angrenzenden Fassadenab-
schnitten vorliegen.  
An der nach Süden orientierten Fassade wurden Schienenverkehrsgeräuschimmissi-
onen tags von 58 bis 69 dB(A) und nachts von 59 bis 70 dB(A) berechnet. In diesem 
Fassadenabschnitt liegen die höchsten Geräuschimmissionen ebenfalls in den obe-
ren Geschossen vor. 
An den rückwärtigen Fassadenseiten im Blockinnenbereich sind Schienenverkehrs-
geräuschimmissionen von 46 bis 52 dB(A) tags und 46 bis 51 dB(A) nachts zu erwar-
ten.  
Folglich werden die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine 
Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts durch den Schienenverkehr an 
den Fassadenseiten, die auf der den Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseiten 
liegen, tags unterschritten. Nachts liegt eine Überschreitung von bis zu 9 dB(A) vor. 
An allen weiteren Fassadenseiten liegen Überschreitungen der Orientierungswerte 
von bis zu 14 dB(A) tags und bis zu 25 dB(A) nachts vor.  
Tagsüber sind an der nach Westen orientierten Fassadeseite Verkehrsgeräu-
schimmissionen von 58 bis 68 db(A) und nachts von 55 bis 67 dB(A) aus dem Ge-
samtverkehr (Straße und Schiene) zu erwarten. Wobei die höchsten Beurteilungspe-
gel in den oberen Geschossen sowie an den an die Verkehrswege angrenzenden 
Fassadenabschnitten vorliegen.  
An der nach Süden orientierten Fassade wurden Verkehrsgeräuschimmissionen tags 
von 67 bis 71dB(A) und nachts von 62 bis 70 dB(A) berechnet. Hier liegen die höchs-
ten Geräuschimmissionen ebenfalls in den oberen Geschossen vor.  
An den von den Verkehrswegen abgewandten Fassadenseiten sind Verkehrsgeräu-
schimmissionen von 47 bis 53 dB(A) tags und 46 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten.  
Die Orientierungswerte des Beiblatt 1 der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden unter Berücksichtigung des gesam-
ten Verkehrs (Straße und Schiene) an den Fassadenseiten, die auf der den Ver-
kehrswegen abgewandten Gebäudeseite liegen, tags unterschritten bzw. eingehal-
ten. An allen weiteren Fassaden liegen Überschreitungen der Orientierungswerte von 
bis zu 16 dB(A) tags und bis 25 dB(A) nachts vor.  
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter an-
derem passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräu-
men, die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern 
und Türen, sowie Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tag-
zeitraum.

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Im Plangebiet gibt es Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) tags und 
bis zu 70 dB(A) nachts. Bei diesen Lärmwerten ist nach der derzeitigen Rechtspre-
chung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen. Um bei dem Neubauvorhaben 
einen ausreichenden Schallschutz zu gewährleisten wurde eine Festsetzung zur 
Grundrissgestaltung aufgenommen. Betroffene Wohnungen müssen über mindes-
tens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes verfügen, vor dem die 
die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BIm-
SchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschritten werden.  
Für die Bestandsgebäude mit der Adresse Moselstraße 26 und 30 gilt ein Bestands-
schutz. Sollten die Gebäude überplant und baulich verändert werden, greifen die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zugleich hat die bestehende Bebauung eine 
lärmabschirmende Wirkung gegenüber der dahinterliegenden Plangebietsteile. Als 
Ausnahme wird daher festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schall-
schutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Ver-
fahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbe-
reich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Unter-
suchung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu 
Schallabschirmungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wurden. 
5.10.3 Gewerbelärm 
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich mehrere kleinere gewerbli-
che Nutzungen innerhalb des als gemischt genutzt ausgewiesenen Gebietes im 
Durchführungsplan 66437 . Oberhalb der gewerblichen Nutzungen befi nden sich 
Wohnnutzungen.  
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse des Büros ACCON Köln GmbH 
der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskonflikt mit 
Ausnahme eines Betriebes im Bereich der Trierer Straße 47-51 (Fitnessnutzung im 
Hinterhaus) zu erkennen. Im Lärmgutachten wird der Nachweis geführt, dass mit ei-
nem rechnerischen Maximaleinsatz, der im Gutachten angenommen wird, nur an ei-
nem Fassadenabschnitt des geplanten Gebäudes (IP2) die Richtwerte der TA Lärm 
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) tags und nachts um maximal 1 
dB(A) überschritten werden. 
In der Regel sind an Fassadenabschnitten, an denen die Richtwerte der TA Lärm 
überschritten werden, Festsetzungen zum aktiven Schallschutz zu treffen, wie z.B. 
nicht öffenbare Fenster bei schutzbedürftigen Räumen. Eine Grundrisslösung über 
die Anordnung von nicht schutzwürdigen Räumen in diesem Fassadenbereich wird 
durch die Verkehrslärmbelastung sowie die Planung mit teilweise eher kleinräumigen 
Wohnungen erschwert.  
Von einer Festsetzung zum aktiven Schallschutz - etwa über den Ausschluss von öf-
fenbaren Fenstern - wird aber aus den folgenden Gründen abgesehen: 
Im Gutachten von ACCON Köln GmbH wird über eine Worst-Case-Betrachtung ein 
Maximalansatz auf der Grundlage einer Gebietseinstufung sowie der üblichen techni-
schen Emissionsparameter als Flächenquelle angesetzt. Der Maximalansatz ist ein 
Annahmewert, um die maximal möglichen Schallimmissionen oder die höchstmögli-

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che Geräuschentwicklung zu bestimmen. Die Emissionsparameter der Gewerbelärm-
quellen wurden dabei von den Sachverständigen iterativ (Rechenweg um sich einer 
Lösung anzunähern) so ermittelt, dass die Richtwerte an der bestehenden unmittel-
bar angrenzenden Wohnbebauung ausgeschöpft werden Die unmittelbar angren-
zende Wohnbebauung liegt innerhalb eines Mischgebietes. Es gilt ein Richtwert von 
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (siehe IP 1). Die Lärmquelle, die durch den itera-
tiven Ansatz eine Richtwertüberschreitung im geplanten Wohngebiet WA 1 am Im-
missionspunkt IP 2 auslöst, ist eine Fitnesseinrichtung mit Personal Training im Hin-
terhaus der Trierer Str. 47- 51. Durch diese gewerbliche Nutzung sind nicht die durch 
ein Fitnessstudio üblichen Lärmemissionen zu erwarten, sodass eine reduzierte 
Lärmemission angenommen werden kann. Das Unternehmen schöpft die zum An-
satz gebrachten Schalleistungspegel von 88 dB(A) tags und 73 db(A) nicht aus. Zu-
dem ist nicht davon auszugehen, dass das Personal Training im Nachtzeitraum 
durchgeführt wird. Eine Überschreitung zum Nachtzeitraum kann daher ausgeschlos-
sen werden. Durch den Betriebstyp Personal Training ist außerdem eine reduzierte 
Kundenfrequenz anzunehmen.   
Nach der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 Meter vor dem Fenster 
eines vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Grundrisse 
und Raumaufteilungen der geplanten Wohnungen stehen noch nicht fest, müssen 
aber den geltenden Wohnraumförderbedingen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten 
entsprechen. 
Durch die hohe Verkehrslärmbelastung werden an das Vorhaben bereits erhöhte An-
forderungen an den Verkehrslärmschutz gestellt und fensterunabhängige Lüftungs-
systeme festgesetzt (s. Kapitel Lärmschutzmaßnahmen). Diese Maßnahmen wirken 
auch lärmschützend gegenüber der gewerblichen Nutzung und wären aufgrund der 
geringfügigen Überschreitung verhältnismäßiger. Durch die modernen Bauweisen 
und die notwendigen schallhemmenden Fenster sowie eine geeignete Fassadenge-
staltung oder Raumaufteilung, kann die Lärmbelastung auf ein akzeptables Niveau 
reduziert werden, sodass die sehr geringe Überschreitung keine erheblichen Beein-
trächtigungen innerhalb der Wohnungen verursacht. 
Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Lärmveränderungen für das 
menschliche Ohr erst bei einer Pegeldifferenz von 1,5 bis 2 dB(A) wahrnehmbar. 
Eine Überschreitung von 1 dB(A) sollte daher hingenommen werden. 
Mit dem Vorhaben ist die Entwicklung einer brachliegenden innerstädtischen Fläche 
verbunden und ein Stadtraum wird aufgewertet. Die geplante Wohnbebauung passt 
sich an den vorhandenen Baubestand an und schließt einen bestehenden Baublock. 
Das geplante Wohngebiet rückt dabei lediglich an ein Mischgebiet heran. Die ge-
werblichen Nutzungen innerhalb dieser Gebiete sollten grundsätzlich mit dem Woh-
nen vereinbar sein. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 
BauNVO ist nicht zu erwarten. 
Wie dargelegt sind mit der städtebaulichen Maßnahme wirtschaftliche, städtebauliche 
und sozialen Vorteile verbunden. Die Lagegunst der innerstädtischen Fläche soll ge-
nutzt werden, um den bestehenden Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu decken und 
ein soziales Wohnprojekt zu realisieren. Das Projekt befördert das innerstädtische 
Wohnen und schafft einen neuen innerstädtischen Aufenthaltsbereich im Sinne der

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kompakten und zugleich klimagerechten Stadt. Mit der Planung geht ein sparsamer 
Umgang mit der Ressource Boden einher.  
Da es sich hier um einen Angebots -B-Plan handelt und keine detaillierten Planungen 
vorliegen, können die Auswirkungen von haustechnischen Anlagen nicht ermittelt wer-
den. Im Bauantragsverfahren werden entsprechende Berechnungen erfolgen. 
Die Planungsauswirkungen der Tiefgarage im Baugebiet WA 1 wurden  geprüft. Die 
Ruhezeitenzuschläge für die Immissionsorte im allgemeinen Wohngebiet sowie alle 
relevanten Emissionsquellen wurden nach den Regelungen der TA-Lärm bei den Be-
rechnungen berücksichtigt. Da es sich hier um einen Angebots -Bebauungsplan han-
delt und keine de taillierten Planungen für den geplanten städt ischen Hochbau bisher 
vorliegen, können die Auswirkungen der Tiefgaragen nicht vollständig ermittelt wer-
den. Im Bauantragsverfahren werden entsprechende Berechnungen erfolgen. 
Lärmschutzbelange gemäß 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) 
In dem Bebauungsplan wird eine neue Erschließungsstraße als „Verkehrsfläche Be-
sonderer Zweckbestimmung“ festgesetzt. Die Fläche dient hauptsächlich als Fußgän-
gerbereich mit einer Platzqualität sowie als Zufahrt zu einer Tiefgarage.  
Die geplante Erschließung des Plangebietes ist ein Neubau im Sinne des § 1 Abs. 1 
der 16 BImSchV, sodass eine Überprüfung erfolgte, ob die Beurteilungspegel gemäß 
der 16. BImSchV an den bestehenden Gebäuden in der Nachtbarschaft eingehalten 
werden. Über den Bebauungsplan werden nur geringfügige zusätzliche Baurechte 
mit 30 bis 35 neuen Wohneinheiten geschaffen. Die Berechnungsergebnisse der AC-
CON Köln GmbH (Stellungnahme 16. BImschV, 7.8.2024) zeigen, dass die Grenz-
werte der 16. BImSchV für ein Mischgebiet durch den zu erwartenden Verkehr auf 
dem Neubauabschnitt um mindestens 17 dB(A) tags und 10 dB(A) nachts unter-
schritten werden. Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
5.11 Örtliche Bauvorschriften 
5.11.1 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
5.11.1.1 Gestalterische Festsetzungen  
Durch die Festsetzung von Flachdächern im WA 1 und WA 2 sollen zeitgemäße 
Wohngebäude errichtet werden, die dem bestehenden städtebaulichen Kontext der 
Nachkriegsmoderne Rechnung tragen. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gel-
ten als Flachdächer. 
Im WA 2 sind zusätzlich Satteldächer zulässig, um eine Fortführung der Dachland-
schaft entlang der Moselstraße mit Satteldächern zu ermöglichen.   
Es wird aus stadtgestalterischen Gründen festgesetzt, dass das Nicht-Vollgeschoss 
bei Flachdachausbildung straßenseitig um mindestens 1.30 m zurücktreten muss. 
Dadurch fügt sich die Bebauung harmonischer in die Blockrandbebauung, die über-
wiegend Satteldächer aufweist, ein. 
Mit den Festsetzungen zu Werbeanlagen soll die Beeinträchtigung der Gebäude und 
des Stadtbildes durch Werbeanlagen vermindert werden.

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6 Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird das nach der Denkmalliste der Stadt Köln unter 
Schutz gestellte Bodendenkmal Nr. 476, das auf der Südostseite der römischen 
Staatsstraße Köln - Trier - Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstli-
chen Friedhofs der römischen Stadt entlang der Luxemburger Straße liegt, nachricht-
lich mit der Kennzeichnung „BD“ in den Bebauungsplan übernommen. 
Zur Sicherung einer dauerhaften Erhaltung des Bodendenkmals sind Bodeneingriffe 
von über 80 cm Tiefe auf einen Flächenanteil von 17% des Plangebiets zu begren-
zen. Zu Bodeneingriffen zählen Eingriffe für Keller, Ver- und Entsorgungsleitungen 
ebenso wie Eingriffe, die im Rahmen der Freiflächengestaltung (Platzflächen, Fahr-
wege, Parkplatzflächen, Baumpflanzungen) vorgenommen werden. Punktuelle Bo-
deneingriffe, die im Rahmen der archäologischen Vorerkundung in den als „Kellerflä-
che“ ausgewiesenen Bereiche liegen, sind davon ausgenommen, sofern die Eingriffe 
nicht tiefer als die rekonstruierte Kellersohle reichen. Oberflächennahe Eingriffe sind 
bis zu einer Tiefe von 80 cm im gesamten Plangebiet zulässig. 
 
7 Hinweise 
Im Bebauungsplan werden zu folgenden Themen textliche Hinweise aufgenommen: 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Fledermausschutz) aus Artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrag (ASP), Baumschutzsatzung, Baumschutz auf Baustellen 
(DIN 18920), Bodenschutz, Denkmalschutz, DIN-Vorschriften und sonstige Anzuwen-
dende Regelwerke, Erschütterungen, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Lärm- und Luft-
schadstoffimmissionen, Starkregenereignis, Versickerung von Niederschlagswasser, 
Städtebauliche und technische Kriminalprävention, Rechtsgrundlagen, Satzung zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Rechtsfolgen, geplantes Wasserschutz-
gebiet Hürth III B,  
Die detaillierten Hinweise sind dem Bebauungsplan zu entnehmen (siehe Bebau-
ungsplan Blatt 2, IV. Hinweise). 
7.1 Kampfmittel 
Die betreffende Fläche wurde am 17.02.2025 durch den Kampfmittelbeseitigungs-
dienst der Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Luftbilder aus den Jahren 
1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bom-
benabwürfe. 
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem 
Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Aus Sicht des Kampf-
mittelbeseitigungsdienstes sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Hierzu ist das Amt für 
öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 ein zuschalten und ein Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung durch die Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen.  
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammar-
beiten, Pfahlgründungen oder Verbauarbeiten erfordern die Durchführung von Si-
cherheitsdetektionen.

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8 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbe-
lange sind gleichwohl zu ermitteln und sachgerecht in die Abwägung einzustellen. 
Die Umweltbelange Biologische Vielfalt, Fläche, Oberflächenwasser, Hochwasser-
schutz, Wirkungsgefüge, Landschaft, Natura 2000 Gebiete, Belange gemäße Seveso 
III, sonstige Sachgüter, der Landschaftsplan sowie Pläne des Wasser-, Abfall-, Im-
missionsschutzrechtes sind nicht betroffen. Wechselwirkungen sind nicht zu erwar-
ten. 
Neben den vorab bereits in der Begründung im Rahmen der Abwägung behandelten 
Umweltbelange sind für das Planverfahren folgende Umweltbelange von besonderer 
Relevanz: 
8.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.1.1 Tiere 
Für den Bebauungsplan wurde durch das Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHI-
TEKTEN Planungsgesellschaft mbH ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stand 
8.5.2024) erstellt, der über die Artenschutzprüfung Stufe 1 und 2 zu folgenden Er-
gebnissen kommt: 
Vogelarten 
Bei Vorhabenrealisierung können Neststandorte ungefährdeter und weit verbreiteter 
Arten wie u.a. Heckenbraunelle, Kohlmeise, Ringeltaube, Rotkehlchen und Straßen-
taube verloren gehen. 
Ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG in Bezug auf 
nicht planungsrelevante Vogelarten liegt jedoch nicht vor, da bei diesen weit verbrei-
teten Arten ein landesweit günstiger Erhaltungszustand vorausgesetzt werden darf, 
so dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff möglicherweise betroffenen 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin im räumlichen Zusammenhang erfüllt wer-
den wird (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). 
Das Auslösen eines Verletzungs- und Tötungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG) kann bei Beachtung der zeitlichen Einschränkungen des § 39 Abs. 5 Nr. 
2 BNatSchG in Hinblick auf Fällung und Rodung (außerhalb der Brut- und Aufzucht-
zeit, d.h. 1. Oktober bis Ende Februar) sowie einer Terminierung des Abrisses der 
Mauern bzw. des Kellers auf ebendiesen Zeitraum ebenfalls ausgeschlossen wer-
den. Ein entsprechender Hinweis wurde im B-Plan aufgenommen. Zudem gibt es ei-
nen Hinweis zur vogelfreundlichen Bauweise von Gebäuden.  
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie – Fledermäuse 
In den Mauerausbrüchen mit tieferen Spalten an der quer durch die Untersuchungs-
fläche verlaufenden Mauer sowie im unterkellerten Bereich können Fledermausquar-

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tiere von Gebäudefledermäusen (v.a. Zwergfledermaus) nicht ausgeschlossen wer-
den. Zudem kann die Vorhabenfläche als Nahrungshabitat genutzt werden. Aus die-
sem Grund wurde eine vertiefende Artenschutzuntersuchung der Stufe 2 mit einer 
fledermauskundlichen Untersuchung durchgeführt.  
Die bei der Untersuchung gemachten Aufnahmen lassen darauf schließen, dass der 
Große Abendsegler und die Zweifarbfledermaus das Gebiet lediglich überflogen. Die 
myotisartige Fledermaus jagte im Untersuchungszeitraum lediglich in einer Nacht 
zweimalig weniger als eine Minute lang im Umfeld des Horchboxenstandortes im 
Norden des Untersuchungsgebietes. Nach Auswertung der Aufnahmen kann davon 
ausgegangen werden, dass sich keine Quartiere der Arten im unmittelbaren Umfeld 
des Untersuchungsgebietes befinden. 
Der Großteil an Fledermausaktivität während der Horchboxuntersuchungen im Juni 
und Juli 2020 stammte von der Zwergfledermaus. Sie nutzt die Fläche, vor allem den 
nördlichen Teil, als Jagdlebensraum. Zudem befindet sich ein Quartier in unmittelba-
rer Nähe am Wohnhaus nördlich des Untersuchungsgebiets. Eine Quartiersnutzung 
der potenziell geeigneten Strukturen im Untersuchungsgebiet konnte nicht festge-
stellt werden. 
Durch folgende Maßnahmen kann dem Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 
Nr. 1 BNatSchG), Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie dem Verbot 
der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) entgegengewirkt werden: 
 Kontrolle bzw. Verschluss von Spalten durch eine fachkundliche Person in Ab-
stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. 
 Tierfreundliche Beleuchtung für die Baustellen- und zukünftige Außenbeleuch-
tung zur Reduktion der optischen Störwirkung. 
 Vorsorgliche Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse. 
 Schaffung von einer fledermausfreundlichen Pflanzstruktur. 
Entsprechende Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Umset-
zung einer fledermausfreundlichen Pflanzstruktur wird zusätzlich durch eine Grün-
festsetzung gesichert.  
8.1.2 Pflanzen 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB gelten bei Bebauungsplänen mit einer 
Grundfläche von weniger als 20.000 m² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Köln vom 24.05.1984 ist bei der Aufstellung und Än-
derung von Bebauungsplänen jeweils der im Sinne der Baumschutzsatzung schüt-
zenswerte Baumbestand zu erfassen und auf seinen Erhaltungswert zu überprüfen. 
Dies ist erfolgt. Die genaue Beschreibung des Bestandes findet sich im Kapitel 2.5 
Naturraum und Klima. Der Erhalt geschützter Bäume liegt im öffentlichen Interesse 
und das Entfernen geschützter Bäume aufgrund des Bauprojekts ist auf ein notwen-
diges Minimum zu beschränken. Ein Ersatz hat gemäß der Baumschutzsatzung zu 
erfolgen. Zudem sind im Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen so-
wie Pflanzfestsetzungen vorgesehen.

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Für die Bereiche des Plangebietes, die als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung“ bzw. „Straßenverkehrsfläche“ bzw. als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt 
wurden, ist im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme für den Freiraum ein frei-
raumplanerisches Konzept durch das Büro urbanegestalt PartGmbB und BPR Dipl.-
Ing. Bernd F. Künne & Partner beratende Ingenieure mbB ausgearbeitet worden. 
Das Konzept schlägt einen durchgängigen Platz mit multifunktionalen Bereichen so-
wie einen öffentlichen Spielplatz vor. Es sind zudem mehrere hochstämmige Baum-
pflanzungen vorgesehen, die u.a. den Platz zu den hochfrequentierten Straßen hin 
abgrenzen und die Eingangsbereiche definieren. Der Straßenraum entlang der Trie-
rer Straße wird durch zwei neue Straßenbäume ergänzt. Eine Reihe mittelkroniger 
Bäume definiert den Übergangsbereich zwischen öffentlichem Kinderspielplatz und 
der multifunktionalen Verkehrsfläche. Die Auswahl der Baumarten erfolgt gemäß 
Grünhandbuch der Stadt Köln. Die in der „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung“ bzw. „Straßenverkehrsfläche“ liegenden Baumscheiben, wie am Trierer Platz, 
werden in wassergebundener Decke ausgeführt. Die in den Grünflächen liegenden 
Baumscheiben werden als Pflanzflächen gestaltet, sodass Niederschlagwasser versi-
ckern kann. 
8.2 Wasser 
8.2.1 Grundwasser 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb bestehender Wasserschutzzonen.  
Es liegt im geplanten Wasserschutzgebiet WSG Hürth III B.  
Entsprechende Anforderungen zum Schutz des Wasserschutzgebietes sind zu be-
rücksichtigen. 
Die nächstgelegene Grundwassermessstelle LGD K. WAISENHAUSGASSE. zeigt 
einen durchschnittlichen Grundwasserstand von 38,47 m über NHN im Zeitraum zwi-
schen 1979 und 2024 bei einer GOK von 47,40 m über NHN. 
Für das zukünftige Baufeld lassen sich folgende maßgebenden Grundwasserstände 
ableiten: 
 Niedriger Grundwasserstand NW = 36,99 m ü. NHN 
 Mittlerer Grundwasserstand MW = 38,68 m ü. NHN 
 Höchster Grundwasserstand HGW = 41,34 m ü. NHN 
Für einen höchsten 100-jährigen Bemessungswasserstand (HGW100) ist auf Basis 
der vorliegenden Daten ein Niveau von 41,84 m ü. NHN abzuschätzen (angesetzter 
Sicherheitszuschlag von 0,5 m auf den höchsten ermittelten Grundwasserstand). 
Eine Grundhochwassergefahr besteht nicht. 
8.2.2 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge:  
Innerhalb des Plangebietes besteht eine Gefahr in Bezug auf Starkregen in den tie-
ferliegenden Teilen des Flurstücks 621 sowie im Norden der Flurstücke 680 und 619. 
Zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und zur Starkregenvorsorge wird ein 
Entwässerungskonzept erstellt. Das vorliegende freiraumplanerische Konzept enthält 
bereits erste Ansätze zu einem nachhaltigen Umgang mit Regenwasser.

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8.3 Luft 
8.3.1 Lufthygiene 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des gesamtstädtischen 
Luftreinhalteplans und innerhalb der Umweltzone.  
Die lufthygienische Belastung des Plangebietes wird maßgeblich von der Höhe des 
städtischen Hintergrundniveaus geprägt. Da das Plangebiet von einer hohen Kfz-be-
dingten Luftschadstoffbelastung betroffen ist, wurde Kurzbeurteilung gemäß 39. BIm-
SchV auf Grundlage des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs 
(HBEFA 4.2) durch das Umweltamt Abteilung 574/2 mit der Anwendung IMMIS-
Screening erstellt.  
Das Ergebnis des IMMIS-Screenings ist 32,2 µg/m³ NO2. Die Grenzwerte der 39. 
BImSchV werden damit eingehalten. 
8.3.1.1 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch  
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Für das Untersuchungsgebiet gilt der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln (Be-
zirksregierung Köln 2021).  Seit 2020 wird der derzeit geltende Grenzwert von 
40 µg/m³ bei Stickstoffdioxid an den Messstellen in Köln eingehalten. Bei den Jahres-
mittelwerten von Feinstaub PM10 wurde der Grenzwert von 40 µg/m³ seit 2009 
durchgehend eingehalten.  
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstation an der  Luxemburger Straße 78. Die 
Messstelle wurde 2021 neu eingerichtet.  Im Jahr 2021 lag der Wert dort bei ca. 
35 μg/m³ (LANUV), 2023 bei nur noch 30 μg/m³.  
Die aktuellen EU-Luftqualitätsrichtlinie sieht niedrigere Grenzwerte für das Jahr 2030 
vor, die voraussichtlich ab dem 01.01.2030 einzuhalten sind.  
Die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte von NO2, PM10 und PM2.5 verändern sich 
demnach wie folgt.  
 NO2 ab 2030: 20μg/m³ anstatt bisher 40μg/m³  
 PM10 ab 2030: 20μg/m³ anstatt bisher 40μg/m³  
 PM2.5 ab 2030: 10μg/m³ anstatt bisher 25μg/m³  
Stadtweit liegt die derzeit bestehende die Vorbelastung teils auf dem Niveau der ge-
planten Grenzwerte. Insbesondere bei NO2 ist im Bereich des Plangebietes von ei-
ner Überschreitung der Grenzwerte ab 2030 auszugehen. Um die Einhaltung der dis-
kutierten Grenzwerte ab 2030 zu gewährleisten, müsste daher die städtische Vorbe-
lastung bis 2030 signifikant gesenkt werden. Hier ist eine stadtweite Lösung etwa 
über die Luftreinhalteplanung erforderlich. 
Zudem ist langfristig eine Verbesserung der Luftqualität durch die Umsetzung der 
Maßnahmen im Luftreinhalteplan sowie eine Fortschreibung des Planwerkes zu er-
warten.

- 38 - 
 / 39 
8.4 Klima 
Das Plangebiet befindet sich in einem klimatisch stark belasteten Bereich (siehe Ka-
pitel 2.5 Naturraum und Klima). Zudem gelten für das Plangebiet die im Kapitel 3.10 
beschriebenen Anforderungen.  
Die Freiraumplanung sieht verschiedene Maßnahmen zur klimawandelangepassten 
Stadtraumgestaltung vor (u. a. Baum- und Grünplanzungen, wasserdurchlässige Bo-
denbeläge, Rigolen, Zisternen). Zudem werden Minderungsmaßnahmen in Form von 
Dachbegrünungen sowie Bepflanzungen der Grundstückfläche im Bebauungsplan 
festgesetzt. 
Im Rahmen der Freiraumplanung wurde ein Bodengutachten erstellt, dass die Versi-
ckerungseignung innerhalb des Plangebietes überprüft. Die Ergebnisse der Untersu-
chung sind in die Freiraumkonzeption eingeflossen. Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
8.4.1 Denkmalschutz 
Das Plangebiet liegt auf der Südostseite der römischen Staatsstraße Köln - Trier - 
Reims innerhalb der römischen Vorstadt und des südöstlichen Friedhofs der römi-
schen Stadt. Im Plangebiet befindet sich daher das eingetragene Bodendenkmal mit 
der Nummer 476.  
Zur Sicherung einer dauerhaften Erhaltung des Bodendenkmals sind Eingriffe in den 
Boden nur begrenzt möglich, sodass an Baumpflanzungen und bauliche Gründungen 
besondere Anforderungen gestellt werden. Um eine denkmalverträgliche Umsetzung 
des freiraumplanerischen Vorentwurfs zu prüfen, hat das Amt für archäologische Bo-
dendenkmalpflege (RGM) ein Konzept zur archäologischen Vorerkundung des Plan-
gebiets erstellt. Hierzu wurden historische Karten ausgewertet und 35 Rammkern-
sondierungen mit einer Erkundungstiefe von 5 m durchgeführt. Die Ergebnisse des 
Konzeptes wurden in der Freiraumplanung berücksichtigt, sodass die vorliegende 
Vorentwurfsplanung denkmalverträglich umgesetzt werden kann.  
Für die geplanten Baukörper ist bei Bodeneingriffen das Römische Germanischen 
Museum zu beteiligen.  
Bei allen Bodeneingriffen bis 0,80 m Tiefe muss eine archäologische Baubegleitung 
durch das RGM erfolgen. Gegebenenfalls bei Erdarbeiten freigelegte archäologische 
Befunde und Funde sind baubegleitend zu untersuchen und dokumentieren. Alle 
Baugruben, die tiefer als die lokal vorhandenen modernen Auffüllungen reichen und 
somit in die unterirdische Denkmalsubstanz eingreifen, erfordern bauvorgreifende ar-
chäologische Ausgrabungen durch das RGM, an deren Kosten die Bauherrin gem. § 
29 DSchG NW zu beteiligen ist.  
 
8.5 Referenzliste der Quellen 
ACCON Köln GmbH, 7.8.2024; Gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden 
Geräuschsituation im Plangebiet an der Trierer Straße in 50764 Köln 
ACCON Köln GmbH, 7.8.2024; Gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden 
Geräuschsituation im Plangebiet an der Trierer Straße in 50764 Köln – Prüfung der 
Erschließung des Plangebietes nach der 16. BImSchV

- 39 - 
 / 40 
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH, 30.4.2020: 
Baumkartierung zum B-Plan-Änderungsverfahren. Trierer Straß, 50676 Köln 
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Planungsgesellschaft mbH, 8.5.2024: Ar-
tenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Bebauungsplan „Trierer Straße in Köln Neustadt/ 
Süd“ 
Römisch Germanisches Museum. 22.04.2021; Stellungnahme zur Vorerkundung des 
Bodendenkmals  
GEOBAU GmbH, 29.07.2024; bodenmechanische Untersuchung für die „Trierer 
Straße“ im Rahmen des Rahmenvertrags RKS und DPH Stadtgebiet Köln (linksrhei-
nisch) 
GFM Umwelttechnik, 4.10.2024, Gutachten Baugrund- und abfalltechnische Beurtei-
lung 
BV Trierer Straße in Köln-Neustadt-Süd, Neubau Schmutzwasserkanalanschluss und 
Anlage von Versickerungseinrichtungen zur Behandlung von Niederschlagswasser  
Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Dar-
stellung, Köln, o. J.; 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013 
Lanuv: Bilanztabellen Luftqualität. https://luftqualitaet.nrw.de/bilanztabellen.php (Zu-
griff 5.5.2025) 
Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, abgerufen am 16.10.2024; 
Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Hitzebelastete Wohngebiete, Auszug, 
24.07.2017 
Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräu-
men, Auszug, 24.07.2017 
 
9 Planverwirklichung 
9.1 Überplanungen/Bestandsschutz  
Die Nutzung des städtischen Flurstücks wurde zum Zwecke einer Verkehrsfläche im 
Durchführungsplan von 1961 gesichert, jedoch nicht umgesetzt. Im Sinne einer Zwi-
schennutzung wurde das Grundstück an Gebrauchtwagenhändler, an das ehemalige 
anliegende Hotel als Parkplatz, als Außengastronomiefläche an eine ehemalige 
Gaststätte und als Grabeland vermietet. Zur Planrealisierung wird es nun erforder-
lich, die Mietverträge rechtzeitig zu kündigen, um über die Flächen verfügen zu kön-
nen.

- 40 - 
  
Zur Arrondierung der geschlossenen Bauweise werden die Flurstücke entlang der 
Moselstraße in den Geltungsbereich integriert. Im Rahmen dessen schafft die Neu-
planung im Gegensatz zum rechtsgültigen Durchführungsplan ein gleichbleibendes 
oder vergrößertes Maß der baulichen Nutzung. 
9.2 Umlegung, Baulast 
Eine Änderung des Umlegungsplans, der im Rahmen des Umlegungsverfahrens auf 
Grundlage des Durchführungsplans Nr. 66437/04 von 1961 aufgestellt wurde, ist bei 
Aufgabe der Trassenplanung und nachfolgender bauleitplanerischer Überplanung 
des vorgenannten Bereichs nicht erforderlich. Ebenso ist eine Rückabwicklung des 
Umlegungsverfahrens nicht erforderlich. Daher sind zur Realisierung der Planung 
keine Bodenordnungsverfahren notwendig. Die für die Erschließung und das Wohn-
bauvorhaben vorgesehenen Flurstücke 621 und 619 befinden sich im städtischen 
Besitz.  
Innerhalb des Plangebiets liegen eingetragene Baulasten (Abstandsflächen, Zu- und 
Durchfahrt, Feuerwehranleiterflächen) vor, die zugunsten des Grundstücks Moselst r. 
36 bestehen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Baulasten entfallen können. 
9.3 Kosten für Stadt Köln 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und sich innerhalb des Gel-
tungsbereiches zwei städtische Flurstücke befinden, ergeben sich nach Satzungsbe-
schluss Kosten zur Umsetzung. 
 
10 Städtebauliche Kenndaten 
Größe des Plangebiets (m²) 6.812 m² 
Wohnbauflächen  2.809 m² 
davon WA 1 1.816 m² 
davon WA 2    993 m² 
Öffentliche Grünflächen  1.131 m² 
davon Spielplatz    859 m² 
davon Freizeit und Erholung    272 m² 
  
Verkehrsflächen  2.872 m² 
Bestand öffentliche Verkehrsfläche  1.219 m² 
Geplante öffentliche Verkehrsflächen  1.653 m² 
Anzahl Baumneupflanzungen  im öffentlichen Freiraum 15 Stück.

Anlage 6.1 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Absatz 1 BauG

10702 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 664373/02 –Arbeitstitel: Trierer Straße in Köln-Neustadt/Süd– eingegangenen 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.02.2018 
bis zum 29.03.2018 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah-
rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, 
welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha-
rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der In-
halte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbe-
sondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berück-
sichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 AWB    
1.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
1.2 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
ja Die RASt 06 wird in der Freiraumplanung berücksichtigt. Eine 
Überprüfung erfolgt im weiteren Verfahren. 
1.3 Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für 
Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
ja Die Abfallsatzung der Stadt Köln wird in der weiteren Planung 
berücksichtigt. 
2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25    
2.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
ANLAGE 6.1

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4    
3.1 Es bestehen bezüglich landes- und bundeseigener 
Denkmäler keine Bedenken gegen das Planungskonzept. 
Kenntnisnahme  
4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52    
4.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
5 Bezirksregierung Düsseldorf    
5.1 Es wird eine Überprüfung der zu überbaubaren Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion. 
ja Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufge-
nommen. 
6 Bezirksregierung Düsseldorf, Untere Luftfahrtbehörde 
– Dezernat 26  
  
6.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
7 Deutsche Telekom vom 15.03.2018   
7.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich 
Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Die Be-
lange der Telekom sind betroffen. Der Bestand und der 
Kenntnisnahme

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin ge-
währleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige 
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung 
unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn 
uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorlie-
gen. 
7.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
 
 Es wird geprüft, ob eine entsprechende Festsetzung aufgenom-
men wird. 
 
7.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, 
Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beach-
ten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflan-
zungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert 
werden. 
ja Der Hinweis wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. 
7.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati-
onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekom-
munikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen 
hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es 
notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche 
Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie 
ja Der Hinweis wird an den Bauherren weitergegeben.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich 
angezeigt werden: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
TI NL West, PTI 22 
Innere Kanalstraße 98 
50672 Köln 
 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft-
lichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauwei-
se nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicher-
heit möglich ist. 
 
8 DFS    
8.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. Eine weitere Beteiligung ist nicht notwendig. 
Kenntnisnahme  
8.2 Die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG bleiben von 
der Stellungnahme unberührt. 
Kenntnisnahme  
8.3 Das Bundesamtsichtamt für Flugsicherung (BAF) wurde 
über die Stellungnahme informiert. 
Kenntnisnahme  
9 Eisenbahn-Bundesamt    
9.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
10 IHK    
10.1 Es bestehen keine Anregungen zum Planungskonzept. 
Die Ableitung des Vorhabens aus dem städtebaulichen 
Masterplan Innenstadt wird für gewagt gehalten. 
Kenntnisnahme  
11 Polizei NRW    
11.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11.2 Empfehlung für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Umfeldgestaltung: 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. 
DIN 1627-1630 empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-1630 
empfohlen) 
- Raub Delikte vorhanden 
- Verstöße gegen das Betäubungsgesetz vorhanden 
 
Wir weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur 
städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräven-
tiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit ein-
bruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/ 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
hin. 
ja Der Hinweis wird an den Bauherren weitergegeben. 
 
Die Aspekte der städtebaulichen und technischen Kriminalprä-
vention wurden im Rahmen der Freiraumplanung (Stand Vorent-
wurfsplanung) durch die Abteilung Kriminalprävention der Polizei 
Köln überprüft. Es liegen keine Bedenken vor.  
 
11.3 Es wird angeregt, einen textlichen Hinweis in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen.  
Vorschlag für den textlichen Hinweis: 
Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeob-
jekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und 
kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den ein-
schlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Bera-
tungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der tech-
nischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Poli-
zeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere 
Informationen erhalten Sie unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-8655 oder 0221-
229-8008. 
ja Ein Hinweis zur städtebaulichen und technischen Krimimalprä-
vention wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
12 Polizeipräsidium Köln    
12.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
13 SteB

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
13.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
14 Stadtwerke Köln GmbH    
14.1 Es bestehen keine Bedenken gegen das Planungskon-
zept. 
Kenntnisnahme  
14.2 Die RheinEnergie AG kann die geplante Bebauung gege-
benenfalls mit der umweltfreundlichen und klimaschonen-
den Fernwärme versorgen. Ansprechpartner in diesem 
Zusammenhang ist der Fachbereich OSP, Herr Schäfer, 
Telefon: 0221 - 178 3789, E-Mail: 
n.schaefer@rheinenergie.com. 
Einladungen zur Abstimmung der versorgungstechni-
schen Erschließung bitten wir an an die zentrale Lei-
tungsauskunft der RheinEnergie zu richten. Hierüber kön-
nen auch aktuelle Kartenunterlagen (ggf. auch in digitaler 
Form) angefordert werden. 
RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, 
Telefon: 0221 - 178 3332, Telefax: 0221 - 178 2339, E-
Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird an den Bauherren weitergegeben. Planungs-
rechtlich ist keine Sicherung dieser Nutzung notwendig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14.3 Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG möchten wir 
lediglich darauf hinweisen, dass es durch die in unmittel-
barer Nähe verkehrenden Stadtbahnlinien zu Erschütte-
rungen und Lärmemissionen kommen kann. Es müssen 
somit bei der künftigen Bebauung ausreichende Vorkeh-
rungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen wer-
den. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spä-
tere Forderungen der Bewohner können seitens der KVB 
nicht toleriert werden. 
ja Im Verfahren wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, das die Aus-
wirkungen des Vorhabens auf das Plangebiet und die umgeben-
de Bebauung untersucht und Lärmschutzmaßnahmen formuliert. 
Falls erforderlich werden geeignete Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt.  
 
 
Stand 27.02.2023

Beratungsverlauf (3)

07.05.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.05.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 11.3 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0471/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.04.2026
Erstellt
18.02.2026 15:31