Mandari Insight

A-O/0007/2019

Mieterinnen und Mieter bei der An- oder Ummeldung über die Mietpreisbremse informieren

Antrag an die BV Ost 26.09.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 07.11.2019, TOP 7.1

Originalantrag der SPD-Fraktion vom 25.09.2019

· application/pdf

Ansehen

Originalantrag der SPD-Fraktion vom 25.09.2019

2036 Zeichen

A-0/0007/2019

SPD-Fraktion in der BV Münster-Ost 48155 Münster, 25.9.2019

Mieterinnen und Mieter bei der An- oder Ummeidung über die Mietpreisbremse
informieren

“fi
3
y

#

| Z6, Sep 20

{
BERGEN

Anregung an den Rat der Stadt Münster

Die Bezirksvertretung Münster-Ost möge folgende Anregung an den Rat beschließen:

Das Bürgerbüro und die Bezirksverwaltungsstellen werden beauftragt, Mieterinnen und
Mieter bei der An- bzw. Ummeldung umfassend über mietpreisbegrenzende Regelungen
zu informieren.

Zu diesem Zweck soll Informationsmaterial über die von der Bundesregierung verschärfte
Mietpreisbremse überreicht werden und zugleich auf die ortsübliche Vergleichsmiete
gemäß Mietpreisspiegel am neuen Wohnort in Münster hingewiesen werden.

Begründung:

Für alle ab dem 1.1.2019 abgeschlossenen Mietverträge traten Verbesserungen für die
Mieterschaft durch eine Konkretisierung der Mietpreisbremse in Kraft. Um Mietbeträge
zurückzufordern, die über der zulässigen Höhe von 10 % über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen, genügt nun eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Mietbeträge
zurückzuverlangen.

Vermieterinnen und Vermieter müssen Mieterinnen und Mieter zudem ab diesem Jahr vor
Abschluss eines Mietvertrages unaufgefordert darüber informieren, ob sie sich auf eine
Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen. Nur wenn diese Auskunft zutreffend erteilt
wird, darf eine Miete verlangt werden, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10
% Miete überseigt. Unterbleibt diese Auskunft, kann sie zwar nachgeholt werden, eine
Berufung auf diese Ausnahme kann aber erst zwei Jahre nach Auskunftserteilung erfolgen
und damit eine höhere Miete geltend gemacht werden.

Die Mietpreisbremse nimmt die ortsübliche Vergleichmiete nach dem Mietspiegel als
Berechnungsgrundlage. Je häufiger sie genutzt wird, desto effektiver wird ein Anstieg des
Mietspiegels verhindert. Ihre möglichst intensive Nutzung ist daher nicht nur im Sinne der
betroffenen Mietpartei, sonder der Mieterschaft im Allgemeinen.

Für die Fraktion

of

r %E

Beratungsverlauf (1)

07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 7.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-O/0007/2019
Typ
Antrag an die BV Ost
Datum
26.09.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37