2017/0017
Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung
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2017/0017
11428 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
26.01.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I, III, IV, V, 15, 30, 66,
61
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0017
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-040-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto: 6779300
Betreff: Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung
Vorlage vom: 19.01.2017
Beschlussvorschlag :
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL GmbH & Co. KG
ausgehandelten Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung wird zugestimmt (Anlage 1).
Anlagen: Durchführungsvertrag
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.01.2017
Hintergrund
Die Konversion der Lincoln-Siedlung in ein urbanes Wohnquartier ermöglicht die zeitnahe
Schaffung dringend benötigten Wohnraums in Darmstadt. Die Entwicklung der Lincoln -
Siedlung sowie der weiteren Konversionsflächen (Cambrai-Fritsch-Siedlung und Jefferson-
Village) ist durch die verkehrlichen Randbedingungen geprägt, die nur noch eine begrenzte
Zunahme des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr (MIV) zulassen. Die
Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte im angrenzenden Hauptverkehrsstraßennetz
ist selbst mit Berücksichtigung des geplanten Ausbaus der bestehenden Infrastruktur
(Rüdesheimer Straße, neue Planstraße) an ihre Belastungsgrenzen gekommen, wenn man d ie
Areale nach dem klassischen, Individualverkehrs-dominierten Mobilitätsmuster, u.a. mit einer
Stellplatzquote von über 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit, entwickeln würde. Hinzu kommen
noch die rechtlichen Vorgaben des Luftreinhalteplans, die Schadstoffbelastung zu reduzieren.
Oberstes Ziel bei der Entwicklung der Konversionsflächen ist somit, das Verkehrsaufkommen
zu reduzieren, um die gewünschte Anzahl von Wohneinheiten störungsfrei realisieren zu
können.
Voraussetzung für weiteres Wachstum im Inneren Darmstadts ist die Entwicklung möglichst
vielfältiger Alternativangebote zum herkömmlichen motorisierten Individualverkehr. Neue
Mobilitätsansätze müssen frühzeitig in die Projektentwicklung neuer Quartiere eingebunden
werden, um die notwendige Akzeptanz bei den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zu
erreichen. Dann bestehen gute Voraussetzungen, dass die neue Mobilität von den Menschen
nicht als Verzicht, sondern als Bereicherung und Grundlage für eine hohe Lebens- und
Aufenthaltsqualität im Quartier wahrgenommen wird.
Mobilitätskonzept
Durch den gezielten Einsatz verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente
sowie die Bereitstellung von multimodalen Mobilitätsangeboten soll ein Quartier entstehen, das
die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner in die Lage versetzt, ihre Mobilität mit einem
möglichst geringen Aufwand an Kfz-Verkehr abzuwickeln.
Ein enges Netz von Fuß- und Radverkehrsverbindungen bildet das Rückgrat der
Quartierserschließung, verbunden mit einer konsequenten Verkehrsberuhigung und einem
Minimum an Flächen für den (fließenden und ruhenden) motorisierten Individualverkehr.
Daher wurde die Entwicklung der Lincoln-Siedlung als Wohngebiet so konzipiert, dass neben
einem modifizierten Stellplatzangebot für private PKW ein gezieltes Maßnahmenpaket
ergänzender Mobilitätsangebote für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der Lincoln -
Siedlung zur Verfügung stehen wird. Eine neue Straßenbahnhaltestelle, Fahrradabstellanlagen
auf öffentlichen und privaten Flächen in optimaler Qualität und Quantität, flächendeckende
(e-)CarSharing-Stationen und Fahrradvermietangebote sowie Angebote im Bereich
Elektromobilität bieten dabei eine Vielfalt an Mobilitätsangeboten als Alternative zum eigenen
Auto.
Das Mobilitätskonzept für die Lincoln-Siedlung wird eine individuell und flexibel auf die
Bedürfnisse der Menschen im Quartier zugeschnittene Verknüpfung verschiedener
Verkehrsmittel zur multimodalen Mobilität und kurzen Wegen zur Deckung des alltäglichen
Bedarfs sowie auch der Nutzung des eigenen PKW herstellen. Letzteres aber eben nur dort, wo
dies notwendig und daher sinnvoll ist.
Eine nachhaltige Quartiersentwicklung wird außerdem unterstützt durch ein umfassendes
Angebot an sozialer und Versorgungsinfrastruktur im Quartier bzw. angrenzend. Dies ist im
Quartier Lincoln u.a. durch die geplanten Kita- und Schulstandorte sowie die Nähe zum
- 4 -
Nahversorger „Marktplatz Bessungen“ sowie die Möglichkeit, zur Schaffung weiterer kleinerer
Einzelhandelsflächen am Quartiersplatz sichergestellt.
Mobilitätsmanagement
Mobilitätsmanagement ist ein Ansatz zur Beeinflussung der Verkehrsnachfrage bzw. zur
Förderung des nachhaltigen Verkehrs und zur Verringerung der Autonutzung durch Angebote,
die Voraussetzung für eine Veränderung von Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer sind.
Das Mobilitätsmanagement basiert auf „weichen“ Maßnahmen, wie Information,
Kommunikation, Motivation und der Organisation von alternativen Mobilitätsangeboten
und -services sowie auf der Koordination der Aktivitäten verschiedener Partner.
Der Betreiber des zentralen Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung, verortet in der
Mobilitätszentrale, ermöglicht den Bewohnern sowie Vermietern, Investoren und Planern der
Lincoln-Siedlung eine niedrigschwellige Zugangsmöglichkeit zu ergänzenden
Mobilitätsangeboten, eine individuelle Mobilitätsberatung und die Initiierung akteursgetragener
Mobilitätsprojekte.
Die Entscheidung für ein bestimmtes Verkehrsmittel, also die individuellen
Mobilitätsentscheidungen, folgen erlernten Verhaltensmustern in Abhängigkeit von Standort
und verfügbaren Mobilitätsangeboten. Daher ist die Aufgabe des Mobilitätsmanagements so zu
verstehen, dass es sowohl über die vorhandenen Mobilitätsangebote am Standort Lincoln
informieren, als auch gezielt ergänzende Mobilitätsangebote und Dienstleistungen anbieten
und kommunizieren soll. Ziel des Mobilitätsmanagements ist die erfolgreiche Reduzierung des
MIV ohne einen signifikanten Komfort- und Qualitätsverlust für die Bewohnerinnen und
Bewohner.
Durchführungsvertrag
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation,
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und
städtebaulichem Vertrag (MV 2015/0457 und MV 2015/0455, StaVo-Beschluss vom
15.12.2015) sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016;
MV 2016/0305), mittlerweile geschaffen. In dem nun vorliegenden Durchführungsvertrag
werden die Maßnahmen und Regelungen zur Umsetzung des Mobilitäts- und
Stellplatzmanagements festgelegt:
Im städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist das Mobilitätsmanagement für die Lincoln-Siedlung bereits als fester Bestandteil
verankert. Ziel des Durchführungsvertrages ist es, dass die beschriebenen Verpflichtungen zur
Umsetzung des Mobilitäts- und Stellplatzkonzeptes an Grundstückskäufer und andere
Rechtsnachfolger durch die BVD New Living weitergegeben werden und diese ihrerseits zur
Weitergabe der Verpflichtungen zu verpflichten.
Zu folgenden Punkten werden im Durchführungsvertrag Regelungen getroffen:
Umsetzung des Mobilitätskonzepts
Aufgaben des Betreibers des Mobilitätsmanagements
Verortung des Mobilitätsmanagements in einer Mobilitätszentrale
Bereitstellung von auf das Quartier und seine Bewohnerinnen und Bewohner
zugeschnittenen alternativen Mobilitäts- und Serviceangeboten
Förderung des Radverkehrs
Förderung der Elektromobilität
Art und Nutzung der Stellplätze
Belegungsmanagement der Stellplätze, u.a. Nutzung der wohnungsnahen Stellplätze
vorrangig für Gemeinschaftsfahrzeuge und mobilitätseingeschränkte Personen
Bewirtschaftung der privaten Stellplätze und Stellplätze im öffentlichen Straßenraum
Dauerhafte Sicherung der Verpflichtungen
- 5 -
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Finanzierung des Mobilitätsmanagements
Regelmäßige Evaluation
Zusammenarbeit der Parteien
Das Zusammenspiel der oben beschriebenen Bausteine des Mobilitäts- und
Stellplatzkonzeptes bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung desselben im
Vorhabengebiet und muss schon mit dem Bezug der ersten Bewohnerinnen und Bewohner zur
Verfügung stehen.
Daher werden inzwischen bereits erste Beratungsmöglichkeiten von der HEAG mobilo in einer
Interimsmobilitätszentrale (ehemalige Tankstelle) angeboten. Ein eCarPooling-System (Mein
Lincoln mobil) wird von der Bauverein AG für ihre Mieterinnen und Mieter angeboten , eine
erste Call-a-bike-Station ist eingerichtet, so dass das Ziel, ein urbanes Stadtquartier entstehen
zu lassen, einen entscheidenden Schritt in der Umsetzung vorangeschritten ist. Aufbauend auf
dem vorliegenden Konzept zum Mobilitätsmanagement werden derzeit Vorschläge zu den
Themen Betreibermodell, Finanzierungsmodell/Business Case in Abhängigkeit des
Besiedlungsfortschrittes entwickelt.
In einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der
BVD New Living wurden auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages die Eckpunkte des
Durchführungsvertrages abgestimmt. Über die Inhalte des Durchführungsvertrages zur
Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung wurde mit allen Parteien
Einigkeit erzielt.
Das Rechtsamt war an der Vertragsausarbeitung beteiligt.
Mit einem integrierten Konzept, zusammengesetzt aus zentraler Stellplatzvergabe, alternativen
Mobilitätsangeboten, Elektromobilität, Mobilitätsberatung für alle Verkehrsarten und
Beteiligten sowie einem wegweisenden Finanzierungsmodell ist die Wissenschaftsstadt
Darmstadt mindestens deutschlandweit Vorreiter für eine nachhaltige Quartiersentwicklung.
Als Pilotprojekt für Darmstadt, aber auch für andere Kommunen soll die Chance genutzt
werden, die Konzeptideen für ein urbanes Quartier umzusetzen und weiter zu entwickeln.
Anpassung des Städtebaulichen Vertrags
Mittlerweile haben sich u.a. durch die Änderung der Einschränkungs- und Verzichtssatzung
sowie die Ausarbeitung des Durchführungsvertrages Randbedingungen, die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des städtebaulichen Vertrages Bedeutung für das Mobilitätskonzept hatten,
geändert. Die Passagen im § 6 Mobilität desselben werden entsprechend dem vorliegenden
Durchführungsvertrag nach dessen Beschluss angepasst.
Darmstadt, 19.01.2017
III-61/4saa-br
Nst. 2820
Der Dezernent I: Der Dezernent III: Der Dezernent IV:
i.V.
Jochen Partsch Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
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Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Städtebaulichen Vertrages zur Konversion der Lincoln-Siedlung vom 15.12.2015 zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vertreten durch den Magistrat Luisenplatz 5 A 64283 Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG Siemensstraße 20 64289 Darmstadt - 2 - Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Aufschiebende Bedingung § 2 Förderung nachhaltiger Mobilität § 3 Bau von Stellplätzen in Sammelgaragen § 4 Nutzung der privaten Stellplätze § 5 Sharing-Angebote im öffentlichen Raum § 6 Parken im öffentlichen Straßenraum § 7 Elektromobilität § 8 Radverkehr § 9 Der Betreiber § 10 Finanzierung des Mobilitätsmanagements § 11 Evaluation des Mobilitätskonzeptes § 12 Laufzeit des Vertrages § 13 Rücktritt § 14 Formerfordernis § 15 Rechtsnachfolge § 16 Salvatorische Klausel § 17 Anlagen zum Vertrag - 3 - Durchführungsvertrag zwischen BVD New Living GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung, - nachstehend „Vorhabenträgerin“ genannt - und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, - nachstehend „Stadt“ genannt - zur Umsetzung des Städtebaulichen Vertrages zwische n der Vorhabenträgerin und der Stadt vom 15.12.2015. Präambel Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen werden. Die Verkehrsuntersuchungen im Vorfeld zur B auleitplanung sowie die Rahmenplanung Darmstadt Bessungen-Süd (Mai 2011 und Dezember 2016) haben gezeigt, dass die Integration des neuen Quartiers b ei einem herkömmlichen Ansatz zum Autoverkehr und Anwendung der bisherigen üblich en Stellplatzschlüssel, die Leistungsfähigkeit des vorhandenen sowie der künfti g geplanten Ausbauten des Straßensystems übersteigen würde. Eine Quartiersentwicklung der Lincoln-Siedlung nach diesem Stellplatzschlüssel hätte entweder eine n weiteren Ausbau des Stra- ßensystems oder eine deutlich weniger umfangreiche Schaffung von Wohnraum im Quartier zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund, der ausführlich in der Begrün- dung zum Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“, (An lage 1 im Folgenden „Be- bauungsplan“), dort insbesondere Ziffer 7.1.6 ff., und des in Aufstellung befindli- chen Bebauungsplans S 25.1 dargestellt wird, hat si ch die Stadt zu einer Entwick- lung der Lincoln-Siedlung als Modellquartier für au to- und verkehrsreduziertes - 4 - Wohnen entschlossen. Diese Zielsetzung unterstützt überdies die Bemühungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Emissionsbelastung infolge des motorisierten Individualverkehrs in Darmstadt zu verringern. Die geplante Quartiersentwicklung setzt voraus, das s viele Bewohner künftig Ver- kehrsmittel des Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innova- tiven Mobilitäts- und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung darauf ab, durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhaltige M obilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. Hierzu soll ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Ra dverkehr, emissionsarmer Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto ( Car-Sharing) verstärkt ausge- baut und in der Lincoln-Siedlung angeboten werden. Das Mobilitätskonzept sieht daher insbesondere die folgenden Maßnahmen vor: 1. Mobilitätsmanagement, verortet im Quartier: Bera tungs- und Informationsange- bote für Bewohner, Vermieter und Bauherren zum Them a Mobilitätsorganisa- tion. 2. Bereitstellung alternativer Mobilitätsangebote w ie z.B. Car- und Bike-Sharing u.a. 3. Förderung der Elektromobilität. 4. Förderung des Fahrradverkehrs. 5. Förderung des ÖPNV. 6. Belegungsmanagement für private Stellplätze in S ammelgaragen. 7. Belegungsmanagement für wohnungsnahe private Ste llplätze. 8. Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffent lichen Raum. - 5 - Die bauordnungsrechtlichen Grundlagen für diese Qua rtiersentwicklung wurden mit der am 10.07.2015 in Kraft getretenen Einschränkung s- und Verzichtssatzung Lin- coln-Siedlung, die am 22.10.2016 in neuer Fassung in Kraft getreten ist, gelegt (im Folgenden „Einschränkungssatzung“, beigefügt als Anlage 2 ). Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts erfolgt insbesondere durch die I mplementierung eines Mobili- tätsmanagements in der Lincoln-Siedlung, das Gegenstand dieses Vertrages ist und das entweder durch die Stadt oder durch einen von d er Stadt zu beauftragenden Betreiber („ der Betreiber “) durchgeführt werden soll. Zur Umsetzung des Mobi li- tätsmanagements ist das Zusammenwirken der Vorhaben trägerin, der künftigen Eigentümer von Baugrundstücken im Vorhabengebiet, der Stadt und des Betreibers erforderlich. Am 15.12.2015 haben die Parteien den als Anlage 3 beigefügten Städtebaulichen Vertrag (im Folgenden „Städtebaulicher Vertrag“) ge schlossen, der in seinem § 6 Regelungen zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts im Vorhabengebiet enthält. In einem 1. Nachtrag sollen diese Regelungen fortgeschrieben werden. Hiervon ausge- hend, regelt diese Vereinbarung die Einzelheiten zu r Umsetzung des Mobilitätskon- zepts durch die Parteien im Vorhabengebiet. Die Ver einbarung wird als öffentlich- rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. HVwVfG g eschlossen. Die Vorhabenträge- rin erfüllt mit der Umsetzung dieses Vertrages ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 des Städtebaulichen Vertrags zur Mitwirkung an der Finanzierung und Organisation des Mobilitätskonzepts. Weitergehende Ansprüche der Stadt gegenüber der Vorha- benträgerin zur Mitwirkung an der Finanzierung und Organisation des Mobilitäts- konzepts bestehen darüber hinaus nicht. § 1 Aufschiebende Bedingung Mittlerweile haben sich wichtige Randbedingungen, d ie zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Städtebaulichen Vertrages Bedeutung f ür das Mobilitätskonzept hat- ten, geändert. So wurde beispielsweise die Einschränkungssatzung geändert. Daher steht dieser Vertrag unter der aufschiebenden Bedin gung, dass der Städtebauliche - 6 - Vertrag in einem 1. Nachtrag so geändert wird, dass er den Vereinbarungen des hier vorliegenden Durchführungsvertrages entspricht. § 2 Förderung nachhaltiger Mobilität In der Lincoln-Siedlung wird das städtebauliche Zie l verfolgt, ein verkehrsarmes Quartier zu schaffen, in dem in möglichst großem Um fang auf die Mobilitätsange- bote des Umweltverbundes zurückgegriffen wird. Den Bewohnern werden deshalb nachhaltige Mobilitätsangebote gemacht. Das städteb auliche Ziel soll durch die folgenden Maßnahmen vom Betreiber unterstützt werden: a) Der Betreiber richtet in der Lincoln-Siedlung ei ne Mobilitätszentrale ein, in der die Bewohner der Siedlung über Mobilitätsalternativ en zum eigenen Fahrzeug sowie weitere Dienstleistungen und Services als Gru ndlage für eine autoarme Mobilität in Darmstadt und im Besonderen in der Lin coln-Siedlung informiert werden. b) Der Betreiber wird eine digitale Plattform zur I nformation über Mobilitätsan- gebote anbieten. c) Der Betreiber geht mit Informationen aktiv auf d ie Bewohner der Siedlung zu, um auf das Mobilitätsangebot in der Siedlung aufmerksam zu machen. d) Der Betreiber bietet wenigstens einmal im Jahr e ine Versammlung für die Be- wohner der Siedlung an, um sowohl über die Mobilitä tsangebote zu informie- ren als auch, um die Bewohner an der Gestaltung der Mobilitätsangebote in der Siedlung und ihrer Organisation zu beteiligen. Zu diesen Versammlungen können auch Fachleute aus Wissenschaft und Praxis e ingeladen werden, um beispielsweise neue Mobilitätsangebote vorzustellen und zu diskutieren. e) Der Betreiber bietet Bauherren in der Lincoln-Si edlung Beratungsleistungen zu Fragen des Mobilitäts- und Stellplatzmanagements in der Siedlung an. Da- - 7 - bei informiert der Betreiber insbesondere auch über Mobilitätsangebote, die von den Bauherren den späteren Nutzern des Gebäudes gemacht werden kön- nen, um das vorangestellte städtebauliche Ziel zu erreichen. f) Der Betreiber organisiert Mobilitätsangebote, wi e beispielsweise die Mietmög- lichkeit von Elektro-Rädern, Lastenrädern entweder durch entsprechende Dienstleister in der Siedlung oder durch die Bescha ffung und Vermietung sol- cher Fahrzeuge durch den Betreiber selbst. Der wirt schaftlicheren Lösung ist jeweils der Vorzug zu geben. § 3 Bau von Stellplätzen in Sammelgaragen 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Einschränkungssatzung sin d bei Wohnnutzung je Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garage n herzustellen. Die Her- stellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garage n je Wohneinheit ist un- zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Einschränkungssatzung). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Einschränkungssatzung sind bei Wohnnutzung je Wohneinheit 0,15 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans au f dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzust ellen („wohnungsnahe Stellplätze“). Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wo hneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 Meter Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Be- bauungsplan vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Einschränkungssatzung; „Sammelgaragenstellplätze“). Sammelgaragen sind solche, die nach der entsprechenden textlichen Fest setzung des Bebauungs- plans als solche im Bebauungsplan ausgewiesen sind. Daher wird es Sammel- garagenstellplätze geben, die für die Nutzer eines bestimmten Gebäudes nach Maßgabe der hierfür erteilten Baugenehmigung („bauo rdnungsrechtlich Be- rechtigte“) in einer Sammelgarage eines anderen Gebäudes errichtet werden. 2. Zum Vollzug dieser Festsetzung des Bebauungsplan s verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zu den folgenden Maßnahmen: a) die Vorhabenträgerin verpflichtet die Eigentüm er von Nicht-Sammelgara- - 8 - gengrundstücken für die Errichtung eines notwendige n Stellplatzes in ei- ner der Sammelgaragen einen Baukostenzuschuss von € 16.000,00 an die Vorhabenträgerin zu zahlen. Die Vorhabenträgeri n verwaltet die Ein- nahmen aus diesem Stellplatz-Baukostenzuschuss treu händerisch. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Stellplatz- Baukostenzuschuss den Eigentümern von Sammelgaragengrundstücken zur E rrichtung der entsprechenden notwendigen Stellplätze zur Verfügung zu stellen. b) Die Vorhabenträgerin verpflichtet die Eigentüme r von Sammelgaragen- grundstücken zur Errichtung weiterer notwendiger St ellplätze zugunsten von Nicht-Sammelgaragengrundstückseigentümern. Die Vorhabenträge- rin wird die Sammelgaragengrundstückseigentümer daz u verpflichten einen solchen notwendigen Stellplatz für einen Bauk ostenzuschuss von € 16.000,00 zu errichten. Sie wird sie weiter verpflichten eine Baulast zu Gunsten eines der begünstigten Nicht-Sammelgarageng rundstücke – auf Kosten des begünstigten Grundstückseigentümers – zu bestellen. Die gleichen Pflichten treffen die Vorhabenträgerin , wenn sie ein entsprechendes Grundstück selbst bebaut. 3. Die Stadt wird durch geeignete Auflagen zur Baug enehmigung sicherstellen, dass den Eigentümern von Sammelgaragengrundstücken eine Baugenehmi- gung auch für diejenige Anzahl der auf ihrem Grunds tück vorgesehenen not- wendigen Stellplätze erteilt werden kann, bei denen noch keine Bauanträge für die die Stellplatzpflicht auslösenden Bauvorhaben g estellt wurden. In gleicher Weise wird die Stadt sicherstellen, dass den Eigent ümern von Nicht-Sammel- garagen-Grundstücken Baugenehmigungen auch dann ert eilt werden können, wenn ein Bauantrag zur Errichtung der hierfür notwe ndigen Stellplätze in den Sammelgaragen noch nicht gestellt wurde. - 9 - § 4 Nutzung der privaten Stellplätze 1. Um das städtebauliche Ziel eines verkehrsarmen Q uartiers möglichst sozial verträglich und gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze stattfinden, damit trotz des eingeschränkten Stellplatzangebots in der Lincoln- Siedlung möglichst viele interessierte Bewohner der Siedlung – nach transpa- renten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz nutzen können. 2. Der Betreiber hat für alle Stellplätze das Rech t dem jeweiligen Stellplatzeigen- tümer einen Stellplatzmieter zu benennen, der Bewohner der Lincoln-Siedlung oder Anbieter von Car-Pooling-Fahrzeugen ist. Der B etreiber ist zur unverzüg- lichen Benennung verpflichtet, so dass die Stellplä tze möglichst ohne Nut- zungspause belegt werden können. Der Betreiber ist verpflichtet, das Benen- nungsrecht zugunsten eines baurechtlich Berechtigte n auszuüben, wenn der zu vergebende Stellplatz einem solchen Interessente n baugenehmigungs- rechtlich zu zuordnen ist. Die Vergabekriterien des Betreibers, die nach § 9.3.b.(i) beschlossen wurden, bleiben im Übrigen unberührt. Der Stell- platzeigentümer schließt mit dem vom Betreiber bena nnten Stellplatz-In- teressenten einen entsprechenden Mietvertrag ab. Di e Stellplatzeigentümer sind verpflichtet (i) dem Betreiber unvermietete Stellplätze unverzüglich anzu- zeigen und (ii) einen Stellplatzmietvertrag nur mit dem vom Betreiber benann- ten Stellplatzmieter abzuschließen. Um den Anforder ungen des Stellplatz- zweckentfremdungsverbotes nach § 44 Abs. 3 Hessisch e Bauordnung (HBO) zu genügen, ist in Stellplatzmietverträgen, die mit baurechtlich nicht Berech- tigten abgeschlossen werden, eine Kündigung des Stellplatzes binnen vier Wo- chen vorzusehen, sobald ein bauordnungsrechtlich Be rechtigter einen An- spruch auf Nutzung eines Stellplatzes erhebt. Die V orhabenträgerin wird Käu- fer von Grundstücken nach Maßgabe der vorangegangenen Sätze verpflichten. Der Betreiber ist verpflichtet für diese Stellplatz vergabe ein transparentes, allgemein gültiges Vergabesystem einzurichten, dass dem Grunde nach jedem Bewohner der Lincoln-Siedlung den Zugang zu einem S tellplatz eröffnet. Bei der Vergabe der Stellplätze ist der Betreiber an di e jeweils gültigen Vergabe- kriterien gebunden, die nach § 9.3.b.(i) beschlossen wurden. - 10 - 3. Für die Vermietung von wohnungsnahen Stellplätz en gelten über die Regelun- gen in vorangegangener Ziffer 2 hinaus die folgende n Bestimmungen. Bezüg- lich der wohungsnahen Stellplätze ist der Betreiber verpflichtet, sie in erster Priorität schwerbehinderten Personen, in zweiter Priorität An bietern/Nutzern von Car-Pooling-Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen und in dritter Priorität mobilitätseingeschränkten Personen im weiteren Sinn e. Im Übrigen bleiben die Vergabekriterien unberührt. 4. Schwerbehinderte Personen sind solche, die zu de n berechtigten Benutzern eines Behindertenparkplatzes im öffentlichen Straße ngelände nach Anlage 2 laufende Nr. 63.3 der Straßenverkehrsordnung gehören. 5. Um ein Car-Pooling-Fahrzeug im Sinne der vorang egangenen Ziffer 3 handelt es sich, wenn der Anbieter des Fahrzeugs die Nutzun gsberechtigung und Nut- zungsmöglichkeit an dem betreffenden Fahrzeugen den – zugleich aber auch ausschließlich diesen – bauordnungsrechtlich Berech tigten des wohnungsna- hen Stellplatzes/Sammelgaragenstellplatzes einräumt . Interessieren sich mehr Car-Pooling-Nutzer/Anbieter für einen wohnungs nahen Stellplatz als Stellplätze zur Verfügung stehen, soll Elektro-Car-Pooling Fahrzeugen der Vor- zug gegeben werden. Um ein Car-Pooling-Fahrzeug handelt es sich auch dann, wenn die bauordnungsrechtlich Berechtigten selbstän dig ein sonstiges Nut- zungsverhältnis an einem Fahrzeug begründet haben, dass ausschließlich sie zur gemeinsamen Benutzung des Fahrzeugs berechtigt und das Fahrzeug nicht von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. 6. Der Kreis der mobilitätseingeschränkten Personen im weiteren Sinne wird in den jeweils gültigen Vergabekriterien bestimmt, die nach § 9.3.b.(i) beschlos- sen wurden. 7. Stellplätze, die anderen Nutzungen als einer Wo hnnutzung dienen, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Ihre Zahl ergibt sich nach der Einschränkungs- satzung (Anlage 2). - 11 - § 5 Sharing-Angebote im öffentlichen Raum 1. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Car-Sharing-Dienstleister Fahrzeuge im Vorhabengebiet anbieten, um eine weite re Alternative zur Nut- zung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Bewohne r der Lincoln-Siedlung zu schaffen. Ebenso soll es im Vorhabengebiet Bike-Sharing-Angebote geben. 2. Die Stadt sichert zu, dass bei entsprechender Na chfrage die erforderliche Zahl an öffentlichen Stellplätzen im Rahmen des rechtlic h zulässigen zum aus- schließlichen Abstellen von Fahrzeugen der Car-Shar ing-Dienstleister zur Ver- fügung gestellt wird. Gleiches gilt für die Ermögli chung von Bike-Sharing-An- geboten im öffentlichen Straßenraum. § 6 Parken im öffentlichen Straßenraum 1. Die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum soll en zuvorderst ein Angebot für Besucher der Lincoln-Siedlung zum Abstellen ihres F ahrzeugs sein und als Abstellort für Car-Sharing-Anbieter nach § 5 dieses Vertrages dienen. 2. Die Stadt beabsichtigt alle öffentlichen Parkpl ätze in der Lincoln-Siedlung durch die Einrichtung einer parkgebührenpflichtigen Zone zu bewirtschaften, sobald sie fertig gestellt wurden und in das Eigent um der Stadt übergegangen sind. Das bedeutet insbesondere die Ausweisung eine r gebührenpflichtigen Parkzone und die Durchführung von Kontrollen. § 7 Elektromobilität 1. Elektrische Antriebe bei PKWs und Fahrrädern (e inschließlich Lastenräder) - 12 - reduzieren die lokale Luft- und Lärmbelastung durch Kraftfahrzeugnutzer in Darmstadt und sollen daher gefördert werden. 2. Die Vorhabenträgerin wird die Käufer von Baugru ndstücken, auf denen nach dem Bebauungsplan eine Sammelgarage errichtet werde n kann, auf ihre Ver- pflichtung nach § 2 Abs. 3 Garagenverordnung (GaV) hinweisen, wonach min- destens 5 % Elektrostellplätze in den Garagen vorzusehen sind. 3. Die Vorhabenträgerin wird die Käufer von allen B augrundstücken verpflichten, auf ihre Kosten die Installation von Leerrohren, di e für den Anschluss einer Elektroladestation geeignet sind an den wohnungsnah en Stellplätzen vorzuse- hen. Der Grundstückskäufer soll weiter dazu verpfli chtet werden, auf Verlan- gen des Betreibers an den mit den Leerrohren angesc hlossenen Stellplätzen entweder auf Kosten des Betreibers eine Elektrolade station zu errichten und betreiben zu lassen oder durch einen vom Betreiber benannten Dritten auf Kosten dieses Dritten eine Ladestation zu errichten und betreiben zu lassen. Der Grundstückskäufer ist in diesem Fall berechtigt , die Errichtung einer Elektroladestation davon abhängig zu machen, dass i hm ein ortsübliches Ent- gelt für die Nutzung der Leerrohre vom Betreiber de r Ladestation gezahlt wird. Die gleichen Pflichten treffen die Vorhabenträgerin selbst, wenn sie ein entspre- chendes Grundstück selbst bebaut. 4. Die Vorhabenträgerin wird die technischen Voraus setzungen (ausrei- chende Energieinfrastruktur) für 6 Elektroladestati onen mit insgesamt 12 Normalladepunkten (§ 2 Nr. 7 Ladesäulenverordnung) bereitstellen, damit diese durch die Stadt im öffentlichen Straßenraum d er Lincoln-Siedlung zur Benutzung für jedermann errichtet werden kann. Bezüglich der Stand- orte der Elektroladestationen wird Einvernehmen zwi schen der Stadt und der Vorhabenträgerin hergestellt. Die der Vorhabent rägerin bei Umset- zung der Verpflichtung nach Satz 1 dieser Ziffer en tstehenden Kosten sind in Ergänzung des Städtebaulichen Vertrages Kosten d er Erschließung im - 13 - Sinne des § 15.a des Städtebaulichen Vertrages und daher nach § 16 Abs. 7 des Städtebaulichen Vertrages aus dem Investition sbudget nach dieser Vorschrift zu bestreiten. § 8 Radverkehr 1. Der Radverkehr stellt eine individuelle, kosten- und umweltgünstige Mobi- litätsform dar und ist daher als eine alternative M obilitätsform im Rah- men des Mobilitätskonzeptes der Lincoln-Siedlung be sonders zu fördern. 2. Die Vorhabenträgerin ist gemäß § 6 Abs. 6 Städte baulicher Vertrag ver- pflichtet, dafür Sorge zu tragen – auch durch geeig nete Verpflichtungen von Grundstückskäufern –, dass mindestens 2,4 Fahrr adabstellplätze je Wohneinheit nachgewiesen werden. Hiervon müssen min destens 10 % der Fahrradabstellplätze zugänglich im Eingangsbereich der Gebäude und ebenerdig hergestellt werden. Zur Förderung des Rad verkehrs ist eine komfortable Unterbringung sowie eine leichte Zugäng lichkeit der Fahr- radabstellanlagen zu gewährleisten, was insbesonder e folgendermaßen erreicht werden kann: - Standort: im Gebäude bzw. wohnungsnah, sicher, w itterungsgeschützt. - Zugang von der Wohnung: barrierefrei (niveauglei ch, Fahrrad-Rampe, Fahrrad-Aufzug), Entfernung bis zu 50 m vom Hausein gang. - Zu- und Ausfahrt: möglichst mit dem Fahrrad fahr end erreichbar; ebenerdige, niveaugleiche Zu- bzw. Ausfahrten sin d zu bevorzugen, oder aber barrierefrei auszubilden (Fahrrad-Rampe, Fahrrad-Aufzug, automatische Türöffner). - Bei gemeinsamer Nutzung der Zufahrt mit Fahrzeug en, z.B. in Sam- melgaragen, ist auf eine getrennte bzw. zumindest v erkehrssichere Zuwegung zu achten. - 14 - Für Lastenräder bzw. Fahrradanhänger sind entsprec hende Sonderlösun- gen zu berücksichtigen. Ein Teil der Abstellplätze im Eingangsbereich soll für das Abstellen von Lastenrädern vorgesehen werde n. Der Leitfaden zur Herstellung von Fahrradabstellanlagen des Straßenve rkehrs- und Tiefbau- amtes der Stadt Darmstadt, Stand 2015, gibt Anregun gen für besonders geeignete Abstellanlagen und soll Beachtung finden. § 9 Der Betreiber 1. Die Stadt verpflichtet sich einen Betreiber mit der Erfüllung der in diesem Ver- trag niedergelegten Aufgaben des Betreibers zu beau ftragen oder die Aufga- ben selbst auszuführen. Die Stadt wird dem wirtscha ftlichsten Angebot den Vorzug geben, im Übrigen ist die Stadt aber bei ihr er Auswahl des Betreibers frei. 2. Die Vorhabenträgerin trägt dafür Sorge, dass dem Betreiber geeignete Räume („Mobilitätszentrale“) für die Durchführung seiner Aufgaben an einem Ort im Vorhabengebiet mietweise zu angemessenen Konditionen angeboten werden. 3. Die Stadt ist verpflichtet das Auftragsverhältni s so zu gestalten, dass ein Bei- rat die langfristige Erfüllung dieser Vereinbarung sichert und an der Aufga- benerfüllung des Betreibers nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen mitwirken kann. a) Zur Mitarbeit im Beirat werden alle Eigentümer von bebauten Grundstü- cken im Vorhabengebiet und Vertreter der Stadt eing eladen. Bebaute Grundstücke im Sinne dieses Vertrages sind solche, die mit Wohngebäu- den oder anderen zum dauernden Aufenthalt von Mensc hen dienenden Gebäuden bebaut sind, jedoch nicht solche, die mit Verkehrsanlagen, Fernheizungsanlagen oder sonstiger technischer Infr astruktur bebaut sind. Wohnungseigentümergemeinschaften und BGB-Gese llschaften als Eigentümer bebauter Grundstücke sind mit jeweils ei nem Vertreter teil- - 15 - nahmeberechtigt. Im Fall bestellter Erbbaurechte is t nur der Erbbaube- rechtigte vertretungsberechtigt. Eigentümer von beb auten Grundstücken haben pro angefangene 100 m² Geschossfläche im Sinne des § 4.1.c und § 4.1.d Städtebaulicher Vertrag eine Stimme. Die St adt hat stets das gleiche Stimmgewicht wie die Summe aller Stimmen de r jeweiligen Ei- gentümer von bebauten Grundstücken im Vorhabengebie t, wobei die Stadt selbst nicht als stimmberechtigte Eigentümerin im Vorhabengebiet gezählt wird. b) Im Rahmen seiner Sitzungen wird der Beirat: i) die Vergabekriterien nach denen freie Stellplä tze zugewiesen werden sollen beschließen; ii) vom Betreiber über die Durchführung der Aufga ben des Betreibers informiert; iii) vom Betreiber über die Feststellung des Jahr esabschlusses zum Mobilitätsmanagement informiert; iv) über die Ergebnisse der Evaluierungen nach § 11 dieses Vertrages informiert; v) über beabsichtigte Änderungen des Betreiberve rtrages informiert. c) Einladungen zu Sitzungen des Beirates sind an a lle Teilnahmeberechtig- ten (für WEGs reicht die Mitteilung an den Verwalte r der WEG) drei Wo- chen vorher schriftlich einschließlich aller Beratu ngsunterlagen zu ver- senden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindest ens 50 % von jeder Vertragspartei, also Stadt und stimmberechtigte Eig entümer von Grund- stücken im Vorhabengebiet, anwesend sind. Ist der B eirat be- schlussunfähig, kann mit der gleichen Einladung für diesen Fall eine Sit- zung direkt im Anschluss anberaumt werden, auf der es für die Fassung von Beschlüssen auf die obige Regelung zur Beschlus sfähigkeit nicht mehr ankommt. Der Beirat trifft seine Entscheidunge n mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung durch Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Beirats ist möglich. Die Stadt und die Vorhabenträgerin verpflichten sich eine Geschäftsor dnung für die Arbeit - 16 - des Beirats spätestens drei Monate nach Beauftragung des Betreibers zu vereinbaren. § 10 Finanzierung des Mobilitätsmanagements 1. Die Stadt stellt sicher, dass die folgenden Rege lungen zur Finanzierung des Auftrages des Betreibers zum Gegenstand der Beauftr agung des Betreibers gemacht werden. 2. Der Betreiber erhält zur Deckung seines Aufwande s, der nach diesem Vertrag übernommenen Aufgaben folgende Einnahmen: a) Ein Entgelt vom Eigentümer eines jeden tatsächl ich vermieteten Stell- platzes in Höhe von 25 % der Mieteinnahmen jedes Mo nats, jedoch min- destens in Höhe von € 20,00 pro Monat. Die Vorhaben trägerin stellt im Rahmen des rechtlich möglichen sicher, dass die Eig entümer von Stell- plätzen entsprechend verpflichtet werden. b) Eine Anschubfinanzierung der Vorhabenträgerin u nd der Stadt gem. nachstehender Ziffer 3. c) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistung en (bspw. Mieteinnah- men E-Bikes, Elektroladestationen etc.). d) Eingeworbene Fördermittel. e) sonstige Einnahmen, bspw. städtische Zuschüsse. 3. Gemäß § 6 Abs. 5 des Städtebaulichen Vertrages h aben sich die Vorhabenträ- gerin und die Stadt verpflichtet die vorlaufenden K osten des Mo- bilitätsmanagements für die ersten Jahre beginnend ab dem 01.01.2016 bis zu einer Summe von € 400.000,00 als Anschubfinanzie rung zur Verfügung zu - 17 - stellen. Diese Anschubfinanzierung soll hälftig von der Vorhabenträgerin und der Stadt getragen werden. Der städtische Anteil wi rd Bestandteil des Investi- tionsbudgets gemäß § 16 Abs. 7 und 10 des Städtebau lichen Vertrages und ist daher von der Vorhabenträgerin aus diesem Investitionsbudget zu zahlen. 4. Der Betreiber kann nur dann und insoweit Aufgabe n nach diesem Vertrag durchführen, soweit Einnahmemittel vorhanden sind. Es besteht keine – auf welchem Weg auch immer herbeigeführte – Nachschussp flicht der Vertrags- parteien und der Grundstückseigentümer. 5. Der Betreiber soll zur ordnungsgemäßen Betriebsf ührung und Rechnungsle- gung bezüglich aller Leistungen nach diesem Vertrag verpflichtet werden. Er wird seine Leistungen gegenüber der Stadt regelmäßi g, mindestens jedoch einmal pro Jahr abrechnen und zu allen wesentlichen Geschäftsvorfällen Re- chenschaft ablegen. Überschüsse sind in das Folgejahr zu übertragen. 6. Der Betreiber ist zu verpflichten, die Einnahmen gemäß Ziffer 2 von seinem sonstigen Vermögen getrennt zu halten und auf einem Konto auszuweisen, das die treuhänderische Verwahrung dieser Gelder de utlich zum Ausdruck bringt. § 11 Evaluation des Mobilitätskonzeptes 1. Die Stadt verpflichtet sich, eine Evaluierung de r Mobilitätsmanagementmaß- nahmen und der darauf gerichteten Tätigkeit des Bet reibers über die Laufzeit dieses Vertrages alle fünf Jahre auf ihre Kosten durchzuführen. Die Stadt stellt sicher, dass der Evaluationsbericht den Eigentümern bebauter Grundstücke spätestens 3 Monate nach dem jeweiligen Evaluierung sintervall vorliegt. Die Evaluation dient dem Zweck, die Erfüllung der städt ebaulichen Ziele des Mo- bilitätskonzepts zu überprüfen sowie die bisherigen Maßnahmen und Aufga- ben des Betreibers gegebenenfalls anzupassen, um ei ne bessere Zielerrei- chung zu ermöglichen. - 18 - 2. In der Evaluation ist darzustellen, wie die einz elnen Mobilitätsangebote von den Bewohnern und Besuchern der Lincoln-Siedlung in Anspruch genommen werden und wie dadurch die verkehrsplanerischen Ziele des Bebauungsplans erreicht werden. Der Evaluationsbericht soll insbes ondere das Folgende dar- stellen: a) Die Entwicklung der einzelnen Verkehrsarten in den jeweils letzten fünf Jahren, b) Aussagen zum Mobilitätsverhalten einzelner Ziel gruppen, c) es soll dargestellt werden, wie das Mobilitätsm anagement zum ver- kehrsplanerischen Ziel des Bebauungsplans beigetrag en hat und ob die Mobilitätsmaßnahmen wirtschaftlich angeboten un d betrieben werden konnten. 3. Im Evaluationsbericht sollen Vorschläge gemacht werden, wie das Mobilitäts- management verbessert werden kann, damit es erforde rlichenfalls einen größeren Beitrag zur Erreichung der städtebaulichen Ziele des Bebauungs- plans leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch darzustellen, ob auf einzelne Maßnahmen des Mobilitätskonzepts in Zukunf t verzichtet werden sollte und ob andere Maßnahmen eingeführt werden so llten. Für neue Maß- nahmen sind Prognosen zum verkehrsplanerischen Erfolg und zu den mit der neuen Maßnahme verbundenen Kosten darzustellen. § 12 Laufzeit des Vertrages 1. Die Eigentümer bebauter Grundstücke und die Sta dt verpflichten sich, alle 5 Jahre auf der Grundlage der vorangegangenen Evaluation die Inhalte dieses Vertrages zu überprüfen und bei Bedarf einvernehmlich anzupassen. Die Stadt - 19 - trägt dafür Sorge, dass das Auftragsverhältnis des Betreibers entsprechend angepasst wird. 2. Der vorliegende Vertrag kann einvernehmlich aufg elöst werden, wenn abseh- bar ist, dass das städtebauliche Ziel auch ohne das durch den Betreiber orga- nisierte Mobilitätsmanagement erreicht werden kann. § 13 Rücktritt 1. Beide Parteien haben das Recht von diesem Vertrag z urückzutreten, wenn sie (i) vom Städtebaulichen Vertrag zurückgetreten sind oder (ii) wenn der Städtebauliche Vertrag oder (iii) der Bebauungsplan von einem Gericht für unwirksam erklärt wird. 2. Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes wer den wechselseitige Ansprüche der Parteien, z.B. auf Erstattung von Kos ten, die im Zusam- menhang mit dem Abschluss dieses Vertrages und zur Vorbereitung sei- ner Durchführung veranlasst worden sind, ausgeschlo ssen. § 14 Formerfordernis Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfe n der Schriftform, so- fern nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Nebenabreden bestehen nicht. § 15 Rechtsnachfolge - 20 - Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet alle Bestimmu ngen oder Erklärungen aus dieser Vereinbarung ihren Rechtsnachfolgern im Grun dstückseigentum im Vor- habengebiet aufzuerlegen, soweit sie nach diesem Ve rtrag noch nicht vollzogen wurden. Diese Rechtsnachfolger sind wiederum zu ent sprechender Verpflich- tung aller weiteren Rechtsnachfolger zu verpflichte n. Die Stadt stimmt bereits hiermit einer entsprechenden Übertragung dieser Ver einbarung auf den jeweili- gen Rechtsnachfolger zu. Soweit hiervon Regelungen betroffen sind, die auch Regelungsgegenstand des Städtebaulichen Vertrages s ind, bleibt bezüglich der Zustimmung der Stadt jedoch der § 19 des Städtebaul ichen Vertrages unbe- rührt. § 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirk- sam sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrige n gleichwohl wirksam blei- ben. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem erstrebten rechtlic hen und wirtschaftlichen Zweck nach dem Willen der Parteien am nächsten komm t. Gleiches gilt, falls dieser Vertrag Regelungslücken enthält, für die die Beteiligten, wenn sie die Lücke erkannt hätten, von Anfang an eine zweckentsp rechende Regelung zum Erreichen des Vertragszieles getroffen hätten. § 17 Anlagen zum Vertrag Diese Vereinbarung hat die folgenden Anlagen: Anlage 1: Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ Anlage 2: Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 22.10.2016 Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag vom 15.12.2015 - 21 - Darmstadt, den ........................................ Für die Stadt .............................................. Jochen Partsch Oberbürgermeister Darmstadt, den ........................................ Für die BVD NL .............................................. .. ............................................ Armin Niedenthal German Nogueira Perez Geschäftsführer Geschäftsführer
Beratungsverlauf (5)
Orte (4)
- Rüdesheimer Straße
- Siemensstraße 20
- Marktplatz
- Luisenplatz 5A
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0017
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.01.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00