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2017/0017

Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung

Magistratsvorlage 19.01.2017

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2017/0017

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
26.01.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I, III, IV, V, 15, 30, 66, 
61 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0017 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-040-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto: 6779300 
 
Betreff: Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung 
 
Vorlage vom: 19.01.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und  der BVD NL GmbH & Co. KG 
ausgehandelten Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln -
Siedlung wird zugestimmt (Anlage 1). 
 
 
 
Anlagen: Durchführungsvertrag  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.01.2017  
 
 
Hintergrund 
 
Die Konversion der Lincoln-Siedlung in ein urbanes Wohnquartier ermöglicht die zeitnahe 
Schaffung dringend benötigten Wohnraums in Darmstadt. Die Entwicklung der Lincoln -
Siedlung sowie der weiteren Konversionsflächen (Cambrai-Fritsch-Siedlung und Jefferson-
Village) ist durch die verkehrlichen Randbedingungen geprägt, die nur noch eine begrenzte 
Zunahme des Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr (MIV) zulassen. Die 
Leistungsfähigkeit der relevanten Knotenpunkte im angrenzenden Hauptverkehrsstraßennetz 
ist selbst mit Berücksichtigung des geplanten Ausbaus der bestehenden Infrastruktur 
(Rüdesheimer Straße, neue Planstraße) an ihre Belastungsgrenzen gekommen, wenn man d ie 
Areale nach dem klassischen, Individualverkehrs-dominierten Mobilitätsmuster, u.a. mit einer 
Stellplatzquote von über 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit, entwickeln würde. Hinzu kommen 
noch die rechtlichen Vorgaben des Luftreinhalteplans, die Schadstoffbelastung zu reduzieren. 
Oberstes Ziel bei der Entwicklung der Konversionsflächen ist somit, das Verkehrsaufkommen 
zu reduzieren, um die gewünschte Anzahl von Wohneinheiten störungsfrei realisieren zu 
können.  
 
Voraussetzung für weiteres Wachstum im Inneren Darmstadts ist die Entwicklung möglichst 
vielfältiger Alternativangebote zum herkömmlichen motorisierten Individualverkehr. Neue 
Mobilitätsansätze müssen frühzeitig in die Projektentwicklung neuer Quartiere eingebunden 
werden, um die notwendige Akzeptanz bei den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zu 
erreichen. Dann bestehen gute Voraussetzungen, dass die neue Mobilität von den Menschen 
nicht als Verzicht, sondern als Bereicherung und Grundlage für eine hohe Lebens- und 
Aufenthaltsqualität im Quartier wahrgenommen wird. 
 
Mobilitätskonzept 
 
Durch den gezielten Einsatz verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente 
sowie die Bereitstellung von multimodalen Mobilitätsangeboten soll ein Quartier entstehen, das 
die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner in die Lage versetzt, ihre Mobilität mit einem 
möglichst geringen Aufwand an Kfz-Verkehr abzuwickeln. 
 
Ein enges Netz von Fuß- und Radverkehrsverbindungen bildet das Rückgrat der 
Quartierserschließung, verbunden mit einer konsequenten Verkehrsberuhigung und einem 
Minimum an Flächen für den (fließenden und ruhenden) motorisierten Individualverkehr.  
 
Daher wurde die Entwicklung der Lincoln-Siedlung als Wohngebiet so konzipiert, dass neben 
einem modifizierten Stellplatzangebot für private PKW ein gezieltes Maßnahmenpaket 
ergänzender Mobilitätsangebote für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der Lincoln -
Siedlung zur Verfügung stehen wird. Eine neue Straßenbahnhaltestelle, Fahrradabstellanlagen 
auf öffentlichen und privaten Flächen in optimaler Qualität und Quantität, flächendeckende 
(e-)CarSharing-Stationen und Fahrradvermietangebote sowie Angebote im Bereich 
Elektromobilität bieten dabei eine Vielfalt an Mobilitätsangeboten als Alternative zum eigenen 
Auto. 
 
Das Mobilitätskonzept für die Lincoln-Siedlung wird eine individuell und flexibel auf die 
Bedürfnisse der Menschen im Quartier zugeschnittene Verknüpfung verschiedener 
Verkehrsmittel zur multimodalen Mobilität und kurzen Wegen zur Deckung des alltäglichen 
Bedarfs sowie auch der Nutzung des eigenen PKW herstellen. Letzteres aber eben nur dort, wo 
dies notwendig und daher sinnvoll ist. 
 
Eine nachhaltige Quartiersentwicklung wird außerdem unterstützt durch ein umfassendes 
Angebot an sozialer und Versorgungsinfrastruktur im Quartier bzw. angrenzend. Dies ist im 
Quartier Lincoln u.a. durch die geplanten Kita- und Schulstandorte sowie die Nähe zum

- 4 - 
Nahversorger „Marktplatz Bessungen“ sowie die Möglichkeit, zur Schaffung weiterer kleinerer 
Einzelhandelsflächen am Quartiersplatz sichergestellt. 
 
Mobilitätsmanagement 
 
Mobilitätsmanagement ist ein Ansatz zur Beeinflussung der Verkehrsnachfrage bzw. zur 
Förderung des nachhaltigen Verkehrs und zur Verringerung der Autonutzung durch Angebote, 
die Voraussetzung für eine Veränderung von Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer sind. 
Das Mobilitätsmanagement basiert auf „weichen“ Maßnahmen, wie Information, 
Kommunikation, Motivation und der Organisation von alternativen Mobilitätsangeboten 
und -services sowie auf der Koordination der Aktivitäten verschiedener Partner.  
 
Der Betreiber des zentralen Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung, verortet in der 
Mobilitätszentrale, ermöglicht den Bewohnern sowie Vermietern, Investoren und Planern der 
Lincoln-Siedlung eine niedrigschwellige Zugangsmöglichkeit zu ergänzenden 
Mobilitätsangeboten, eine individuelle Mobilitätsberatung und die Initiierung akteursgetragener 
Mobilitätsprojekte. 
 
Die Entscheidung für ein bestimmtes Verkehrsmittel, also die individuellen 
Mobilitätsentscheidungen, folgen erlernten Verhaltensmustern in Abhängigkeit von Standort 
und verfügbaren Mobilitätsangeboten. Daher ist die Aufgabe des Mobilitätsmanagements so zu 
verstehen, dass es sowohl über die vorhandenen Mobilitätsangebote am Standort Lincoln 
informieren, als auch gezielt ergänzende Mobilitätsangebote und Dienstleistungen anbieten 
und kommunizieren soll. Ziel des Mobilitätsmanagements ist die erfolgreiche Reduzierung des 
MIV ohne einen signifikanten Komfort- und Qualitätsverlust für die Bewohnerinnen und 
Bewohner. 
 
Durchführungsvertrag 
 
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes 
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation, 
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz 
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und 
städtebaulichem Vertrag (MV 2015/0457 und MV 2015/0455, StaVo-Beschluss vom 
15.12.2015) sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016; 
MV 2016/0305), mittlerweile geschaffen. In dem nun vorliegenden Durchführungsvertrag 
werden die Maßnahmen und Regelungen zur Umsetzung des Mobilitäts- und 
Stellplatzmanagements festgelegt: 
 
Im städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist das Mobilitätsmanagement für die Lincoln-Siedlung bereits als fester Bestandteil 
verankert. Ziel des Durchführungsvertrages ist es, dass die beschriebenen Verpflichtungen zur 
Umsetzung des Mobilitäts- und Stellplatzkonzeptes an Grundstückskäufer und andere 
Rechtsnachfolger durch die BVD New Living weitergegeben werden und diese ihrerseits zur 
Weitergabe der Verpflichtungen zu verpflichten. 
 
Zu folgenden Punkten werden im Durchführungsvertrag Regelungen getroffen:  
 
 Umsetzung des Mobilitätskonzepts  
 Aufgaben des Betreibers des Mobilitätsmanagements 
 Verortung des Mobilitätsmanagements in einer Mobilitätszentrale 
 Bereitstellung von auf das Quartier und seine Bewohnerinnen und Bewohner 
zugeschnittenen alternativen Mobilitäts- und Serviceangeboten 
 Förderung des Radverkehrs 
 Förderung der Elektromobilität 
 Art und Nutzung der Stellplätze  
 Belegungsmanagement der Stellplätze, u.a. Nutzung der wohnungsnahen Stellplätze 
vorrangig für Gemeinschaftsfahrzeuge und mobilitätseingeschränkte Personen  
 Bewirtschaftung der privaten Stellplätze und Stellplätze im öffentlichen Straßenraum 
 Dauerhafte Sicherung der Verpflichtungen

- 5 - 
 Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit 
 Finanzierung des Mobilitätsmanagements 
 Regelmäßige Evaluation  
 Zusammenarbeit der Parteien 
 
Das Zusammenspiel der oben beschriebenen Bausteine des Mobilitäts- und 
Stellplatzkonzeptes bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung desselben im 
Vorhabengebiet und muss schon mit dem Bezug der ersten Bewohnerinnen und Bewohner zur 
Verfügung stehen. 
 
Daher werden inzwischen bereits erste Beratungsmöglichkeiten von der HEAG mobilo in einer 
Interimsmobilitätszentrale (ehemalige Tankstelle) angeboten. Ein eCarPooling-System (Mein 
Lincoln mobil) wird von der Bauverein AG für ihre Mieterinnen und Mieter angeboten , eine 
erste Call-a-bike-Station ist eingerichtet, so dass das Ziel, ein urbanes Stadtquartier entstehen 
zu lassen, einen entscheidenden Schritt in der Umsetzung vorangeschritten ist. Aufbauend auf 
dem vorliegenden Konzept zum Mobilitätsmanagement werden derzeit Vorschläge zu den 
Themen Betreibermodell, Finanzierungsmodell/Business Case in Abhängigkeit des 
Besiedlungsfortschrittes entwickelt. 
 
In einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der 
BVD New Living wurden auf Grundlage des städtebaulichen Vertrages die Eckpunkte des 
Durchführungsvertrages abgestimmt. Über die Inhalte des Durchführungsvertrages zur 
Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der Lincoln-Siedlung wurde mit allen Parteien 
Einigkeit erzielt. 
Das Rechtsamt war an der Vertragsausarbeitung beteiligt. 
 
Mit einem integrierten Konzept, zusammengesetzt aus zentraler Stellplatzvergabe, alternativen 
Mobilitätsangeboten, Elektromobilität, Mobilitätsberatung für alle Verkehrsarten und 
Beteiligten sowie einem wegweisenden Finanzierungsmodell ist die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt mindestens deutschlandweit Vorreiter für eine nachhaltige Quartiersentwicklung. 
Als Pilotprojekt für Darmstadt, aber auch für andere Kommunen soll die Chance genutzt 
werden, die Konzeptideen für ein urbanes Quartier umzusetzen und weiter zu entwickeln.  
 
Anpassung des Städtebaulichen Vertrags 
 
Mittlerweile haben sich u.a. durch die Änderung der Einschränkungs- und Verzichtssatzung 
sowie die Ausarbeitung des Durchführungsvertrages Randbedingungen, die zum Zeitpunkt des 
Abschlusses des städtebaulichen Vertrages Bedeutung für das Mobilitätskonzept hatten, 
geändert. Die Passagen im § 6 Mobilität desselben werden entsprechend dem vorliegenden 
Durchführungsvertrag nach dessen Beschluss angepasst. 
 
 
 
 
Darmstadt, 19.01.2017 
III-61/4saa-br 
Nst. 2820 
 
 
 
Der Dezernent I:    Der Dezernent III:    Der Dezernent IV:  
     i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch    Jochen Partsch    André Schellenberg 
Oberbürgermeister    Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

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Durchführungsvertrag 
zur Umsetzung des Städtebaulichen Vertrages  
zur Konversion der Lincoln-Siedlung vom 15.12.2015 
 
 
 
zwischen 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
Luisenplatz 5 A 
64283 Darmstadt 
 
und 
 
der BVD New Living GmbH & Co. KG 
Siemensstraße 20 
64289 Darmstadt

- 2 - 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
 
Präambel 
 
§ 1 Aufschiebende Bedingung 
 
§ 2 Förderung nachhaltiger Mobilität 
 
§ 3 Bau von Stellplätzen in Sammelgaragen 
 
§ 4 Nutzung der privaten Stellplätze 
 
§ 5 Sharing-Angebote im öffentlichen Raum 
 
§ 6 Parken im öffentlichen Straßenraum 
 
§ 7 Elektromobilität 
 
§ 8 Radverkehr 
 
§ 9 Der Betreiber 
 
§ 10 Finanzierung des Mobilitätsmanagements 
 
§ 11 Evaluation des Mobilitätskonzeptes 
 
§ 12 Laufzeit des Vertrages 
 
§ 13 Rücktritt 
 
§ 14 Formerfordernis 
 
§ 15 Rechtsnachfolge 
 
§ 16 Salvatorische Klausel 
 
§ 17 Anlagen zum Vertrag

- 3 - 
 
Durchführungsvertrag  
zwischen 
 
BVD New Living GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung,  
- nachstehend „Vorhabenträgerin“ genannt - 
 
und 
 
der  Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat,  
- nachstehend „Stadt“ genannt - 
 
zur Umsetzung des Städtebaulichen Vertrages zwische n der Vorhabenträgerin und 
der Stadt vom 15.12.2015. 
 
 
Präambel 
 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen 
werden. Die Verkehrsuntersuchungen im Vorfeld zur B auleitplanung sowie die 
Rahmenplanung Darmstadt Bessungen-Süd (Mai 2011 und Dezember 2016) haben 
gezeigt, dass die Integration des neuen Quartiers b ei einem herkömmlichen Ansatz 
zum Autoverkehr und Anwendung der bisherigen üblich en Stellplatzschlüssel, die 
Leistungsfähigkeit des vorhandenen sowie der künfti g geplanten Ausbauten des 
Straßensystems übersteigen würde. Eine Quartiersentwicklung der Lincoln-Siedlung 
nach diesem Stellplatzschlüssel hätte entweder eine n weiteren Ausbau des Stra-
ßensystems oder eine deutlich weniger umfangreiche Schaffung von Wohnraum im 
Quartier zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund, der ausführlich in der Begrün-
dung zum Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“, (An lage 1 im Folgenden „Be-
bauungsplan“), dort insbesondere Ziffer 7.1.6 ff., und des in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans S 25.1 dargestellt wird, hat si ch die Stadt zu einer Entwick-
lung der Lincoln-Siedlung als Modellquartier für au to- und verkehrsreduziertes

- 4 - 
 
Wohnen entschlossen. Diese Zielsetzung unterstützt überdies die Bemühungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Emissionsbelastung  infolge des motorisierten 
Individualverkehrs in Darmstadt zu verringern. 
 
Die geplante Quartiersentwicklung setzt voraus, das s viele Bewohner künftig Ver-
kehrsmittel des Umweltverbunds nutzen. Deshalb zielen die Grundzüge des innova-
tiven Mobilitäts- und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung darauf ab, durch 
komfortable und ökonomisch attraktive nachhaltige M obilitätsangebote den Anteil 
an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität 
der Bewohner einzuschränken. Hierzu soll ein Mobilitätskonzept umgesetzt werden, 
nach dem andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Ra dverkehr, emissionsarmer 
Kraftverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto ( Car-Sharing) verstärkt ausge-
baut und in der Lincoln-Siedlung angeboten werden. Das Mobilitätskonzept sieht 
daher insbesondere die folgenden Maßnahmen vor: 
 
1. Mobilitätsmanagement, verortet im Quartier: Bera tungs- und Informationsange-
bote für Bewohner, Vermieter und Bauherren zum Them a Mobilitätsorganisa-
tion. 
 
2. Bereitstellung alternativer Mobilitätsangebote w ie z.B. Car- und Bike-Sharing 
u.a. 
 
3. Förderung der Elektromobilität. 
 
4. Förderung des Fahrradverkehrs. 
 
5. Förderung des ÖPNV. 
 
6. Belegungsmanagement für private Stellplätze in S ammelgaragen. 
 
7. Belegungsmanagement für wohnungsnahe private Ste llplätze. 
 
8. Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffent lichen Raum.

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Die bauordnungsrechtlichen Grundlagen für diese Qua rtiersentwicklung wurden mit 
der am 10.07.2015 in Kraft getretenen Einschränkung s- und Verzichtssatzung Lin-
coln-Siedlung, die am 22.10.2016 in neuer Fassung in Kraft getreten ist, gelegt (im 
Folgenden „Einschränkungssatzung“, beigefügt als Anlage 2 ). Die Umsetzung des 
Mobilitätskonzepts erfolgt insbesondere durch die I mplementierung eines Mobili-
tätsmanagements in der Lincoln-Siedlung, das Gegenstand dieses Vertrages ist und 
das entweder durch die Stadt oder durch einen von d er Stadt zu beauftragenden 
Betreiber („ der Betreiber “) durchgeführt werden soll. Zur Umsetzung des Mobi li-
tätsmanagements ist das Zusammenwirken der Vorhaben trägerin, der künftigen 
Eigentümer von Baugrundstücken im Vorhabengebiet, der Stadt und des Betreibers 
erforderlich.  
 
Am 15.12.2015 haben die Parteien den als Anlage 3  beigefügten Städtebaulichen 
Vertrag (im Folgenden „Städtebaulicher Vertrag“) ge schlossen, der in seinem § 6 
Regelungen zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts im Vorhabengebiet enthält. In 
einem 1. Nachtrag sollen diese Regelungen fortgeschrieben werden. Hiervon ausge-
hend, regelt diese Vereinbarung die Einzelheiten zu r Umsetzung des Mobilitätskon-
zepts durch die Parteien im Vorhabengebiet. Die Ver einbarung wird als öffentlich-
rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. HVwVfG g eschlossen. Die Vorhabenträge-
rin erfüllt mit der Umsetzung dieses Vertrages ihre  Verpflichtung nach § 6 Abs. 4 
des Städtebaulichen Vertrags zur Mitwirkung an der Finanzierung und Organisation 
des Mobilitätskonzepts. Weitergehende Ansprüche der  Stadt gegenüber der Vorha-
benträgerin zur Mitwirkung an der Finanzierung und Organisation des Mobilitäts-
konzepts bestehen darüber hinaus nicht. 
 
 
§ 1 Aufschiebende Bedingung 
 
Mittlerweile haben sich wichtige Randbedingungen, d ie zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Städtebaulichen Vertrages Bedeutung f ür das Mobilitätskonzept hat-
ten, geändert. So wurde beispielsweise die Einschränkungssatzung geändert. Daher 
steht dieser Vertrag unter der aufschiebenden Bedin gung, dass der Städtebauliche

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Vertrag in einem 1. Nachtrag so geändert wird, dass  er den Vereinbarungen des 
hier vorliegenden Durchführungsvertrages entspricht.  
 
 
§ 2 Förderung nachhaltiger Mobilität  
 
In der Lincoln-Siedlung wird das städtebauliche Zie l verfolgt, ein verkehrsarmes 
Quartier zu schaffen, in dem in möglichst großem Um fang auf die Mobilitätsange-
bote des Umweltverbundes zurückgegriffen wird. Den Bewohnern werden deshalb 
nachhaltige Mobilitätsangebote gemacht. Das städteb auliche Ziel soll durch die 
folgenden Maßnahmen vom Betreiber unterstützt werden: 
 
a) Der Betreiber richtet in der Lincoln-Siedlung ei ne Mobilitätszentrale ein, in der 
die Bewohner der Siedlung über Mobilitätsalternativ en zum eigenen Fahrzeug 
sowie weitere Dienstleistungen und Services als Gru ndlage für eine autoarme 
Mobilität in Darmstadt und im Besonderen in der Lin coln-Siedlung informiert 
werden.  
 
b) Der Betreiber wird eine digitale Plattform zur I nformation über Mobilitätsan- 
gebote anbieten. 
 
c) Der Betreiber geht mit Informationen aktiv auf d ie Bewohner der Siedlung zu, 
um auf das Mobilitätsangebot in der Siedlung aufmerksam zu machen. 
 
d) Der Betreiber bietet wenigstens einmal im Jahr e ine Versammlung für die Be-
wohner der Siedlung an, um sowohl über die Mobilitä tsangebote zu informie-
ren als auch, um die Bewohner an der Gestaltung der  Mobilitätsangebote in 
der Siedlung und ihrer Organisation zu beteiligen. Zu diesen Versammlungen 
können auch Fachleute aus Wissenschaft und Praxis e ingeladen werden, um 
beispielsweise neue Mobilitätsangebote vorzustellen und zu diskutieren. 
 
e) Der Betreiber bietet Bauherren in der Lincoln-Si edlung Beratungsleistungen 
zu Fragen des Mobilitäts- und Stellplatzmanagements  in der Siedlung an. Da-

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bei informiert der Betreiber insbesondere auch über   Mobilitätsangebote, die 
von den Bauherren den späteren Nutzern des Gebäudes gemacht werden kön-
nen, um das vorangestellte städtebauliche Ziel zu erreichen. 
 
f) Der Betreiber organisiert Mobilitätsangebote, wi e beispielsweise die Mietmög-
lichkeit von Elektro-Rädern, Lastenrädern entweder durch entsprechende 
Dienstleister in der Siedlung oder durch die Bescha ffung und Vermietung sol-
cher Fahrzeuge durch den Betreiber selbst. Der wirt schaftlicheren Lösung ist 
jeweils der Vorzug zu geben. 
 
 
§ 3 Bau  von Stellplätzen in Sammelgaragen  
 
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Einschränkungssatzung sin d bei Wohnnutzung je 
Wohneinheit mindestens 0,65 Stellplätze oder Garage n herzustellen. Die Her-
stellung von mehr als 0,65 Stellplätzen oder Garage n je Wohneinheit ist un-
zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Einschränkungssatzung). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 
Einschränkungssatzung sind bei Wohnnutzung je Wohneinheit 0,15 Stellplätze 
oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans au f dem Baugrundstück, 
auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzust ellen („wohnungsnahe 
Stellplätze“). Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wo hneinheit sind in zumutbarer 
Entfernung (bis 300 Meter Fußweg) vom Baugrundstück  in den dafür im Be-
bauungsplan vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen  (§ 3 Abs. 1 Satz 5 
Einschränkungssatzung; „Sammelgaragenstellplätze“).  Sammelgaragen sind 
solche, die nach der entsprechenden textlichen Fest setzung des Bebauungs-
plans als solche im Bebauungsplan ausgewiesen sind. Daher wird es Sammel-
garagenstellplätze geben, die für die Nutzer eines bestimmten Gebäudes nach 
Maßgabe der hierfür erteilten Baugenehmigung („bauo rdnungsrechtlich Be-
rechtigte“) in einer Sammelgarage eines anderen Gebäudes errichtet werden. 
 
2. Zum Vollzug dieser Festsetzung des Bebauungsplan s verpflichtet sich die 
Vorhabenträgerin zu den folgenden Maßnahmen: 
 a)  die Vorhabenträgerin verpflichtet die Eigentüm er von Nicht-Sammelgara-

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gengrundstücken für die Errichtung eines notwendige n Stellplatzes in ei-
ner der Sammelgaragen einen Baukostenzuschuss von €  16.000,00 an 
die Vorhabenträgerin zu zahlen. Die Vorhabenträgeri n verwaltet die Ein-
nahmen aus diesem Stellplatz-Baukostenzuschuss treu händerisch. Die 
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den Stellplatz- Baukostenzuschuss 
den Eigentümern von Sammelgaragengrundstücken zur E rrichtung der 
entsprechenden notwendigen Stellplätze zur Verfügung zu stellen.  
 
 b) Die Vorhabenträgerin verpflichtet die Eigentüme r von Sammelgaragen-
grundstücken zur Errichtung weiterer notwendiger St ellplätze zugunsten 
von Nicht-Sammelgaragengrundstückseigentümern. Die Vorhabenträge-
rin wird die Sammelgaragengrundstückseigentümer daz u verpflichten 
einen solchen notwendigen Stellplatz für einen Bauk ostenzuschuss von 
€ 16.000,00 zu errichten. Sie wird sie weiter verpflichten eine Baulast zu 
Gunsten eines der begünstigten Nicht-Sammelgarageng rundstücke – auf 
Kosten des begünstigten Grundstückseigentümers – zu bestellen.  
 
Die gleichen Pflichten treffen die Vorhabenträgerin , wenn sie ein entsprechendes 
Grundstück selbst bebaut. 
 
3. Die Stadt wird durch geeignete Auflagen zur Baug enehmigung sicherstellen, 
dass den Eigentümern von Sammelgaragengrundstücken eine Baugenehmi-
gung auch für diejenige Anzahl der auf ihrem Grunds tück vorgesehenen not-
wendigen Stellplätze erteilt werden kann, bei denen noch keine Bauanträge für 
die die Stellplatzpflicht auslösenden Bauvorhaben g estellt wurden. In gleicher 
Weise wird die Stadt sicherstellen, dass den Eigent ümern von Nicht-Sammel-
garagen-Grundstücken Baugenehmigungen auch dann ert eilt werden können, 
wenn ein Bauantrag zur Errichtung der hierfür notwe ndigen Stellplätze in den 
Sammelgaragen noch nicht gestellt wurde.

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§ 4 Nutzung der privaten Stellplätze 
 
1. Um das städtebauliche Ziel eines verkehrsarmen Q uartiers möglichst sozial 
verträglich und gerecht umzusetzen, soll eine zentrale Vergabe der Stellplätze 
stattfinden, damit trotz des eingeschränkten Stellplatzangebots in der Lincoln-
Siedlung möglichst viele interessierte Bewohner der Siedlung  – nach transpa-
renten, allgemeingültigen Kriterien – einen Stellplatz nutzen können.  
 
2.  Der Betreiber hat für alle Stellplätze das Rech t dem jeweiligen Stellplatzeigen-
tümer einen Stellplatzmieter zu benennen, der Bewohner der Lincoln-Siedlung  
oder Anbieter von Car-Pooling-Fahrzeugen ist. Der B etreiber ist zur unverzüg-
lichen Benennung verpflichtet, so dass die Stellplä tze möglichst ohne Nut-
zungspause belegt werden können. Der Betreiber ist verpflichtet, das Benen-
nungsrecht zugunsten eines baurechtlich Berechtigte n auszuüben, wenn der 
zu vergebende Stellplatz einem solchen Interessente n baugenehmigungs-
rechtlich zu zuordnen ist. Die Vergabekriterien des  Betreibers, die nach 
§ 9.3.b.(i) beschlossen wurden, bleiben im Übrigen unberührt. Der Stell- 
platzeigentümer schließt mit dem vom Betreiber bena nnten Stellplatz-In-
teressenten einen entsprechenden Mietvertrag ab. Di e Stellplatzeigentümer 
sind verpflichtet (i) dem Betreiber unvermietete Stellplätze unverzüglich anzu-
zeigen und (ii) einen Stellplatzmietvertrag nur mit dem vom Betreiber benann-
ten Stellplatzmieter abzuschließen. Um den Anforder ungen des Stellplatz-
zweckentfremdungsverbotes nach § 44 Abs. 3 Hessisch e Bauordnung (HBO) 
zu genügen, ist in Stellplatzmietverträgen, die mit  baurechtlich nicht Berech-
tigten abgeschlossen werden, eine Kündigung des Stellplatzes binnen vier Wo-
chen vorzusehen, sobald ein bauordnungsrechtlich Be rechtigter einen An-
spruch auf Nutzung eines Stellplatzes erhebt. Die V orhabenträgerin wird Käu-
fer von Grundstücken nach Maßgabe der vorangegangenen Sätze verpflichten. 
Der Betreiber ist verpflichtet für diese Stellplatz vergabe ein transparentes, 
allgemein gültiges Vergabesystem einzurichten, dass dem Grunde nach jedem 
Bewohner der Lincoln-Siedlung den Zugang zu einem S tellplatz eröffnet. Bei 
der Vergabe der Stellplätze ist der Betreiber an di e jeweils gültigen Vergabe-
kriterien gebunden, die nach § 9.3.b.(i) beschlossen wurden.

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3.  Für die Vermietung von wohnungsnahen Stellplätz en gelten über die Regelun-
gen in vorangegangener Ziffer 2 hinaus die folgende n Bestimmungen. Bezüg-
lich der wohungsnahen Stellplätze ist der Betreiber  verpflichtet, sie in erster 
Priorität 
 schwerbehinderten Personen, in zweiter Priorität An bietern/Nutzern 
von Car-Pooling-Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen  und in dritter Priorität 
mobilitätseingeschränkten Personen im weiteren Sinn e. Im Übrigen bleiben 
die Vergabekriterien unberührt. 
 
4. Schwerbehinderte Personen sind solche, die zu de n berechtigten Benutzern 
eines Behindertenparkplatzes im öffentlichen Straße ngelände nach Anlage 2 
laufende Nr. 63.3 der Straßenverkehrsordnung gehören. 
 
5.  Um ein Car-Pooling-Fahrzeug im Sinne der vorang egangenen Ziffer 3 handelt 
es sich, wenn der Anbieter des Fahrzeugs die Nutzun gsberechtigung und Nut-
zungsmöglichkeit an dem betreffenden Fahrzeugen den  – zugleich aber auch 
ausschließlich diesen – bauordnungsrechtlich Berech tigten des wohnungsna-
hen Stellplatzes/Sammelgaragenstellplatzes einräumt . Interessieren sich 
mehr Car-Pooling-Nutzer/Anbieter für einen wohnungs nahen Stellplatz als 
Stellplätze zur Verfügung stehen, soll Elektro-Car-Pooling Fahrzeugen der Vor-
zug gegeben werden. Um ein Car-Pooling-Fahrzeug handelt es sich auch dann, 
wenn die bauordnungsrechtlich Berechtigten selbstän dig ein sonstiges Nut-
zungsverhältnis an einem Fahrzeug begründet haben, dass ausschließlich sie 
zur gemeinsamen Benutzung des Fahrzeugs berechtigt und das Fahrzeug 
nicht von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. 
 
6. Der Kreis der mobilitätseingeschränkten Personen  im weiteren Sinne wird in 
den jeweils gültigen Vergabekriterien bestimmt,  die nach § 9.3.b.(i) beschlos- 
sen wurden. 
 
7.  Stellplätze, die anderen Nutzungen als einer Wo hnnutzung dienen, sind nicht 
Gegenstand dieses Vertrages. Ihre Zahl ergibt sich nach der Einschränkungs-
satzung (Anlage 2).

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§ 5 Sharing-Angebote im öffentlichen Raum 
 
1.  Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass  Car-Sharing-Dienstleister 
Fahrzeuge im Vorhabengebiet anbieten, um eine weite re Alternative zur Nut-
zung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Bewohne r der Lincoln-Siedlung zu 
schaffen. Ebenso soll es im Vorhabengebiet Bike-Sharing-Angebote geben. 
 
2. Die Stadt sichert zu, dass bei entsprechender Na chfrage die erforderliche Zahl 
an öffentlichen Stellplätzen im Rahmen des rechtlic h zulässigen zum aus-
schließlichen Abstellen von Fahrzeugen der Car-Shar ing-Dienstleister zur Ver-
fügung gestellt wird. Gleiches gilt für die Ermögli chung von Bike-Sharing-An-
geboten im öffentlichen Straßenraum. 
 
 
§ 6 Parken im öffentlichen Straßenraum 
 
1. Die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum soll en zuvorderst ein Angebot für 
Besucher der Lincoln-Siedlung zum Abstellen ihres F ahrzeugs sein und als 
Abstellort für Car-Sharing-Anbieter nach § 5 dieses Vertrages dienen. 
 
2.  Die Stadt beabsichtigt alle öffentlichen Parkpl ätze in der Lincoln-Siedlung 
durch die Einrichtung einer parkgebührenpflichtigen  Zone zu bewirtschaften, 
sobald sie fertig gestellt wurden und in das Eigent um der Stadt übergegangen 
sind. Das bedeutet insbesondere die Ausweisung eine r gebührenpflichtigen 
Parkzone und die Durchführung von Kontrollen. 
 
 
 
§ 7 Elektromobilität 
 
1.  Elektrische Antriebe bei PKWs und Fahrrädern (e inschließlich Lastenräder)

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reduzieren die lokale Luft- und Lärmbelastung durch  Kraftfahrzeugnutzer in 
Darmstadt und sollen daher gefördert werden.  
 
2.  Die Vorhabenträgerin wird die Käufer von Baugru ndstücken, auf denen nach 
dem Bebauungsplan eine Sammelgarage errichtet werde n kann, auf ihre Ver-
pflichtung nach § 2 Abs. 3 Garagenverordnung (GaV) hinweisen, wonach min-
destens 5 % Elektrostellplätze in den Garagen vorzusehen sind.  
 
3. Die Vorhabenträgerin wird die Käufer von allen B augrundstücken verpflichten, 
auf ihre Kosten die Installation von Leerrohren, di e für den Anschluss einer 
Elektroladestation geeignet sind an den wohnungsnah en Stellplätzen vorzuse-
hen. Der Grundstückskäufer soll weiter dazu verpfli chtet werden, auf Verlan-
gen des Betreibers an den mit den Leerrohren angesc hlossenen Stellplätzen 
entweder auf Kosten des Betreibers eine Elektrolade station zu errichten und 
betreiben zu lassen oder durch einen vom Betreiber benannten Dritten auf 
Kosten dieses Dritten eine Ladestation zu errichten  und betreiben zu lassen. 
Der Grundstückskäufer ist in diesem Fall berechtigt , die Errichtung einer 
Elektroladestation davon abhängig zu machen, dass i hm ein ortsübliches Ent-
gelt für die Nutzung der Leerrohre vom Betreiber de r Ladestation gezahlt 
wird. 
 
Die gleichen Pflichten treffen die Vorhabenträgerin  selbst, wenn sie ein entspre-
chendes Grundstück selbst bebaut. 
 
4. Die Vorhabenträgerin wird die technischen Voraus setzungen (ausrei-
chende Energieinfrastruktur) für 6 Elektroladestati onen mit insgesamt 12 
Normalladepunkten (§ 2 Nr. 7 Ladesäulenverordnung) bereitstellen, damit 
diese durch die Stadt im öffentlichen Straßenraum d er Lincoln-Siedlung 
zur Benutzung für jedermann errichtet werden kann. Bezüglich der Stand-
orte der Elektroladestationen wird Einvernehmen zwi schen der Stadt und 
der Vorhabenträgerin hergestellt. Die der Vorhabent rägerin bei Umset-
zung der Verpflichtung nach Satz 1 dieser Ziffer en tstehenden Kosten sind 
in Ergänzung des Städtebaulichen Vertrages Kosten d er Erschließung im

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Sinne des § 15.a des Städtebaulichen Vertrages und daher nach § 16 Abs. 
7 des Städtebaulichen Vertrages aus dem Investition sbudget nach dieser 
Vorschrift zu bestreiten. 
 
 
§ 8 Radverkehr 
 
1. Der Radverkehr stellt eine individuelle, kosten-  und umweltgünstige Mobi- 
litätsform dar und ist daher als eine alternative M obilitätsform im Rah- 
men des Mobilitätskonzeptes der Lincoln-Siedlung be sonders zu fördern. 
 
2. Die Vorhabenträgerin ist gemäß § 6 Abs. 6 Städte baulicher Vertrag ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen – auch durch geeig nete Verpflichtungen 
von Grundstückskäufern –, dass mindestens 2,4 Fahrr adabstellplätze je 
Wohneinheit nachgewiesen werden. Hiervon müssen min destens 10 % der 
Fahrradabstellplätze zugänglich im Eingangsbereich der Gebäude und 
ebenerdig hergestellt werden. Zur Förderung des Rad verkehrs ist eine 
komfortable Unterbringung sowie eine leichte Zugäng lichkeit der Fahr-
radabstellanlagen zu gewährleisten, was insbesonder e folgendermaßen 
erreicht werden kann:   
 
 - Standort: im Gebäude bzw. wohnungsnah, sicher, w itterungsgeschützt. 
 - Zugang von der Wohnung: barrierefrei (niveauglei ch, Fahrrad-Rampe, 
Fahrrad-Aufzug), Entfernung bis zu 50 m vom Hausein gang.  
 - Zu- und Ausfahrt: möglichst mit dem Fahrrad fahr end erreichbar; 
  ebenerdige, niveaugleiche Zu- bzw. Ausfahrten sin d zu bevorzugen, 
oder aber barrierefrei auszubilden (Fahrrad-Rampe, Fahrrad-Aufzug, 
automatische Türöffner).  
 - Bei gemeinsamer Nutzung der Zufahrt mit Fahrzeug en, z.B. in Sam- 
melgaragen, ist auf eine getrennte bzw. zumindest v erkehrssichere 
Zuwegung zu achten.

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 Für Lastenräder bzw. Fahrradanhänger sind entsprec hende Sonderlösun-
gen zu berücksichtigen. Ein Teil der Abstellplätze im Eingangsbereich soll 
für das Abstellen von Lastenrädern vorgesehen werde n. Der Leitfaden zur 
Herstellung von Fahrradabstellanlagen des Straßenve rkehrs- und Tiefbau-
amtes der Stadt Darmstadt, Stand 2015, gibt Anregun gen für besonders 
geeignete Abstellanlagen und soll Beachtung finden.  
 
 
§ 9 Der Betreiber 
 
1.  Die Stadt verpflichtet sich einen Betreiber mit  der Erfüllung der in diesem Ver-
trag niedergelegten Aufgaben des Betreibers zu beau ftragen oder die Aufga-
ben selbst auszuführen. Die Stadt wird dem wirtscha ftlichsten Angebot den 
Vorzug geben, im Übrigen ist die Stadt aber bei ihr er Auswahl des Betreibers 
frei.  
 
2. Die Vorhabenträgerin trägt dafür Sorge, dass dem  Betreiber geeignete Räume 
(„Mobilitätszentrale“) für die Durchführung seiner Aufgaben an einem Ort im 
Vorhabengebiet mietweise zu angemessenen Konditionen angeboten werden. 
 
3. Die Stadt ist verpflichtet das Auftragsverhältni s so zu gestalten, dass ein Bei-
rat die langfristige Erfüllung dieser Vereinbarung sichert und an der Aufga-
benerfüllung des Betreibers nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen 
mitwirken kann.  
 
 a)  Zur Mitarbeit im Beirat werden alle Eigentümer  von bebauten Grundstü-
cken im Vorhabengebiet und Vertreter der Stadt eing eladen. Bebaute 
Grundstücke im Sinne dieses Vertrages sind solche, die mit Wohngebäu-
den oder anderen zum dauernden Aufenthalt von Mensc hen dienenden 
Gebäuden bebaut sind, jedoch nicht solche, die mit Verkehrsanlagen, 
Fernheizungsanlagen oder sonstiger technischer Infr astruktur bebaut 
sind. Wohnungseigentümergemeinschaften und BGB-Gese llschaften als 
Eigentümer bebauter Grundstücke sind mit jeweils ei nem Vertreter teil-

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nahmeberechtigt. Im Fall bestellter Erbbaurechte is t nur der Erbbaube-
rechtigte vertretungsberechtigt. Eigentümer von beb auten Grundstücken 
haben pro angefangene 100 m² Geschossfläche im Sinne des § 4.1.c und 
§ 4.1.d Städtebaulicher Vertrag eine Stimme. Die St adt hat stets das 
gleiche Stimmgewicht wie die Summe aller Stimmen de r jeweiligen Ei- 
gentümer von bebauten Grundstücken im Vorhabengebie t, wobei die 
Stadt selbst nicht als stimmberechtigte Eigentümerin im Vorhabengebiet 
gezählt wird. 
 
 b) Im Rahmen seiner Sitzungen wird der Beirat:  
  i) die Vergabekriterien nach denen freie Stellplä tze zugewiesen werden 
sollen beschließen;  
  ii) vom Betreiber über die Durchführung der Aufga ben des Betreibers 
informiert; 
  iii) vom Betreiber über die Feststellung des Jahr esabschlusses zum 
Mobilitätsmanagement informiert; 
  iv) über die Ergebnisse der Evaluierungen nach § 11 dieses Vertrages 
informiert; 
   v) über beabsichtigte Änderungen des Betreiberve rtrages informiert. 
 
 c) Einladungen zu Sitzungen des Beirates sind an a lle Teilnahmeberechtig-
ten (für WEGs reicht die Mitteilung an den Verwalte r der WEG) drei Wo-
chen vorher schriftlich einschließlich aller Beratu ngsunterlagen zu ver-
senden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindest ens 50 % von jeder 
Vertragspartei, also Stadt und stimmberechtigte Eig entümer von Grund-
stücken im Vorhabengebiet, anwesend sind. Ist der B eirat be-
schlussunfähig, kann mit der gleichen Einladung für  diesen Fall eine Sit-
zung direkt im Anschluss anberaumt werden, auf der es für die Fassung 
von Beschlüssen auf die obige Regelung zur Beschlus sfähigkeit nicht 
mehr ankommt. Der Beirat trifft seine Entscheidunge n mit einer 2/3 
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung  durch Vollmacht 
durch ein anderes Mitglied des Beirats ist möglich.  Die Stadt und die 
Vorhabenträgerin verpflichten sich eine Geschäftsor dnung für die Arbeit

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des Beirats spätestens drei Monate nach Beauftragung des Betreibers zu 
vereinbaren. 
 
 
§ 10 Finanzierung des Mobilitätsmanagements 
 
1. Die Stadt stellt sicher, dass die folgenden Rege lungen zur Finanzierung des 
Auftrages des Betreibers zum Gegenstand der Beauftr agung des Betreibers 
gemacht werden.  
 
2. Der Betreiber erhält zur Deckung seines Aufwande s, der nach diesem Vertrag 
übernommenen Aufgaben folgende Einnahmen: 
 
 a) Ein Entgelt vom Eigentümer eines jeden tatsächl ich vermieteten Stell- 
platzes in Höhe von 25 % der Mieteinnahmen jedes Mo nats, jedoch min- 
destens in Höhe von € 20,00 pro Monat. Die Vorhaben trägerin stellt im 
Rahmen des rechtlich möglichen sicher, dass die Eig entümer von Stell- 
plätzen entsprechend verpflichtet werden. 
 
 b) Eine Anschubfinanzierung der Vorhabenträgerin u nd der Stadt gem. 
nachstehender Ziffer 3. 
 
 c) Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistung en (bspw. Mieteinnah-
men E-Bikes, Elektroladestationen etc.). 
 
 d) Eingeworbene Fördermittel. 
 
 e) sonstige Einnahmen, bspw. städtische Zuschüsse.  
 
3. Gemäß § 6 Abs. 5 des Städtebaulichen Vertrages h aben sich die Vorhabenträ- 
gerin und die Stadt verpflichtet die vorlaufenden K osten des Mo-
bilitätsmanagements für die ersten Jahre beginnend ab dem 01.01.2016 bis 
zu einer Summe von € 400.000,00 als Anschubfinanzie rung zur Verfügung zu

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stellen. Diese Anschubfinanzierung soll hälftig von  der Vorhabenträgerin und 
der Stadt getragen werden. Der städtische Anteil wi rd Bestandteil des Investi-
tionsbudgets gemäß § 16 Abs. 7 und 10 des Städtebau lichen Vertrages und 
ist daher von der Vorhabenträgerin aus diesem Investitionsbudget zu zahlen. 
 
4. Der Betreiber kann nur dann und insoweit Aufgabe n nach diesem Vertrag 
durchführen, soweit Einnahmemittel vorhanden sind. Es besteht keine – auf 
welchem Weg auch immer herbeigeführte – Nachschussp flicht der Vertrags-
parteien und der Grundstückseigentümer. 
 
5. Der Betreiber soll zur ordnungsgemäßen Betriebsf ührung und Rechnungsle-
gung bezüglich aller Leistungen nach diesem Vertrag  verpflichtet werden. Er 
wird seine Leistungen gegenüber der Stadt regelmäßi g, mindestens jedoch 
einmal pro Jahr abrechnen und zu allen wesentlichen  Geschäftsvorfällen Re-
chenschaft ablegen. Überschüsse sind in das Folgejahr zu übertragen. 
 
6. Der Betreiber ist zu verpflichten, die Einnahmen  gemäß Ziffer 2 von seinem 
sonstigen Vermögen getrennt zu halten und auf einem  Konto auszuweisen, 
das die treuhänderische Verwahrung dieser Gelder de utlich zum Ausdruck 
bringt.  
 
 
§ 11 Evaluation des Mobilitätskonzeptes  
 
1. Die Stadt verpflichtet sich, eine Evaluierung de r Mobilitätsmanagementmaß-
nahmen und der darauf gerichteten Tätigkeit des Bet reibers über die Laufzeit 
dieses Vertrages alle fünf Jahre auf ihre Kosten durchzuführen. Die Stadt stellt 
sicher, dass der Evaluationsbericht den Eigentümern  bebauter Grundstücke 
spätestens 3 Monate nach dem jeweiligen Evaluierung sintervall vorliegt. Die 
Evaluation dient dem Zweck, die Erfüllung der städt ebaulichen Ziele des Mo-
bilitätskonzepts zu überprüfen sowie die bisherigen  Maßnahmen und Aufga-
ben des Betreibers gegebenenfalls anzupassen, um ei ne bessere Zielerrei-
chung zu ermöglichen.

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2. In der Evaluation ist darzustellen, wie die einz elnen Mobilitätsangebote von 
den Bewohnern und Besuchern der Lincoln-Siedlung in Anspruch genommen 
werden und wie dadurch die verkehrsplanerischen Ziele des Bebauungsplans 
erreicht werden. Der Evaluationsbericht soll insbes ondere das Folgende dar-
stellen:  
 
 a) Die Entwicklung der einzelnen Verkehrsarten in den jeweils letzten 
fünf Jahren, 
 
 b) Aussagen zum Mobilitätsverhalten einzelner Ziel gruppen, 
 
 c) es soll dargestellt werden, wie das Mobilitätsm anagement zum ver-
kehrsplanerischen Ziel des Bebauungsplans beigetrag en hat und ob 
die Mobilitätsmaßnahmen wirtschaftlich angeboten un d betrieben 
werden konnten.  
 
3. Im Evaluationsbericht sollen Vorschläge gemacht werden, wie das Mobilitäts-
management verbessert werden kann, damit es erforde rlichenfalls einen 
größeren Beitrag zur Erreichung der städtebaulichen  Ziele des Bebauungs-
plans leisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch  darzustellen, ob auf 
einzelne Maßnahmen des Mobilitätskonzepts in Zukunf t verzichtet werden 
sollte und ob andere Maßnahmen eingeführt werden so llten. Für neue Maß-
nahmen sind Prognosen zum verkehrsplanerischen Erfolg und zu den mit der 
neuen Maßnahme verbundenen Kosten darzustellen.  
 
 
 
§ 12 Laufzeit des Vertrages 
 
 1. Die Eigentümer bebauter Grundstücke und die Sta dt verpflichten sich, alle 5 
Jahre auf der Grundlage der vorangegangenen Evaluation die Inhalte dieses 
Vertrages zu überprüfen und bei Bedarf einvernehmlich anzupassen. Die Stadt

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trägt dafür Sorge, dass das Auftragsverhältnis des Betreibers entsprechend 
angepasst wird. 
 
2. Der vorliegende Vertrag kann einvernehmlich aufg elöst werden, wenn abseh-
bar ist, dass das städtebauliche Ziel auch ohne das durch den Betreiber orga-
nisierte Mobilitätsmanagement erreicht werden kann. 
 
 
§ 13 Rücktritt  
 
1.  Beide Parteien haben das Recht von diesem Vertrag z urückzutreten, wenn 
sie (i) vom Städtebaulichen Vertrag zurückgetreten sind oder (ii) wenn der 
Städtebauliche Vertrag oder (iii) der Bebauungsplan  von einem Gericht für 
unwirksam erklärt wird.  
 
2.  Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes wer den wechselseitige 
Ansprüche der Parteien, z.B. auf Erstattung von Kos ten, die im Zusam-
menhang mit dem Abschluss dieses Vertrages und zur Vorbereitung sei-
ner Durchführung veranlasst worden sind, ausgeschlo ssen. 
 
 
§ 14 Formerfordernis 
 
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfe n der Schriftform, so-
fern nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich  ist. Nebenabreden bestehen 
nicht.  
 
 
 
 
§ 15 Rechtsnachfolge

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Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet alle Bestimmu ngen oder Erklärungen aus 
dieser Vereinbarung ihren Rechtsnachfolgern im Grun dstückseigentum im Vor-
habengebiet aufzuerlegen, soweit sie nach diesem Ve rtrag noch nicht vollzogen 
wurden. Diese Rechtsnachfolger sind wiederum zu ent sprechender Verpflich-
tung aller weiteren Rechtsnachfolger zu verpflichte n. Die Stadt stimmt bereits 
hiermit einer entsprechenden Übertragung dieser Ver einbarung auf den jeweili-
gen Rechtsnachfolger zu. Soweit hiervon Regelungen betroffen sind, die auch 
Regelungsgegenstand des Städtebaulichen Vertrages s ind, bleibt bezüglich der 
Zustimmung der Stadt jedoch der § 19 des Städtebaul ichen Vertrages unbe-
rührt. 
 
 
§ 16 Salvatorische Klausel 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz  oder teilweise unwirk-
sam sein oder werden, so soll der Vertrag im Übrige n gleichwohl wirksam blei-
ben. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige zulässige 
Bestimmung zu ersetzen, die dem erstrebten rechtlic hen und wirtschaftlichen 
Zweck nach dem Willen der Parteien am nächsten komm t. Gleiches gilt, falls 
dieser Vertrag Regelungslücken enthält, für die die  Beteiligten, wenn sie die 
Lücke erkannt hätten, von Anfang an eine zweckentsp rechende Regelung zum 
Erreichen des Vertragszieles getroffen hätten. 
 
 
§ 17 Anlagen zum Vertrag 
 
Diese Vereinbarung hat die folgenden Anlagen: 
 
Anlage 1: Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ 
Anlage 2: Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung vom 22.10.2016 
Anlage 3: Städtebaulicher Vertrag vom 15.12.2015

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Darmstadt, den ........................................ 
 
Für die Stadt 
  
 
 
.............................................. 
Jochen Partsch   
Oberbürgermeister       
 
 
 
 
Darmstadt, den ........................................ 
 
Für die BVD NL 
 
 
 
..............................................   .. ............................................ 
Armin Niedenthal     German Nogueira Perez 
 
Geschäftsführer     Geschäftsführer

Beratungsverlauf (5)

TOP 4
TOP 6
TOP 28
TOP 7
TOP 16

Orte (4)

  • Rüdesheimer Straße
  • Siemensstraße 20
  • Marktplatz
  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0017
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.01.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00