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A-R/0021/2010

Münsterpass wieder neu einrichten

Antrag an den Rat 01.03.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2010, TOP 32.3

Originalantrag

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Originalantrag

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2010 
1 


25.02.2010 

Ratsantrag 
 
Münsterpass wieder neu einrichten 
 
Der Rat möge beschließen: 
1. Es wird wieder ein Münster-Pass  eingeführt. Der Münster-
Pass  kommt Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zu 
Gute, die 
• Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II oder 
Sozialgeld) oder  
• Leistungen zum Lebensunterhalt gem. SGB XII oder 
• Grundsicherungsleistungen bei dauernder 
Erwerbsminderung oder 
• Grundsicherungsleistungen im Alter oder  
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
oder 
• die in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer 
stationären Eingliederungseinrichtung wohnen und 
lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung 
nach dem XII. Sozialgesetzbuch erhalten.  
2. Der Leistungsumfang des Vergünstigungspasses umf asst   
• den öffentlichen Personennahverkehr,   
• die städtischen Kultureinrichtungen (u.a. Stadtthe ater, 
Stadtbücherei, Museen),  
• die städtischen Bildungsangebote (u.a. 
Volkshochschule, Musikschule),  
• die städtischen Sport- und Freizeitangebote (u.a. 
Bäder) und  
• den Allwetterzoo. 
3. Alle o. g. städtischen sowie stadtnahen Einricht ungen und 
Anbieter erteilen eine mindestens 50%ige Ermäßigung für 
InhaberInnen des Münster-Passes. Die Vergünstigungen, die 
derzeit für Studierende z.B. im Stadttheater („Dienstag ist 
Studententag“) angeboten werden sollen auch für 
InhaberInnen des Münster-Passes  zugänglich gemacht 
werden. 
4. Die Vergünstigungen sollen dazu beitragen, die o .g. 
Personenkreise auch langfristig als neue BenutzerInnen- und 
KundInnenkreise für den ÖPNV sowie für Kultur-, Bildungs-, 
Freizeit- und Sporteinrichtungen zu gewinnen. 
5. Der Münster-Pass  wird an alle berechtigten Personen 
unentgeltlich ausgegeben. Damit möglichst viele berechtigte 
Personen erreicht werden und um den Verwaltungsaufwand 
gering zu halten, wird der Münster-Pass möglichst 
unaufgefordert und niedrigschwellig ausgegeben. 
6. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah ein ents prechendes 
Konzept für einen Münster-Pass zu entwickeln sowie dem Rat


2 

 und den zuständigen Fachausschüssen zur Entscheidung vorzulegen. Ziel ist die 
Einführung des Münsterpasses zum 01.09.2010. 
7. Die Verwaltung wird beauftragt mit  
o beteiligten Verkehrsunternehmen, 
o anderen öffentlichen, freien und privaten Trägern,  Vereinen und  
Anbietern  
- sozialer, kultureller und gesundheitlicher Angebote sowie von  
- Bildungsangeboten, 
- Sport- und Freizeitangeboten sowie  
- Kinder- und Jugendfreizeitangeboten 
über die Preisnachlässe, die dem Personenkreis des Münster-Passes  gewährt 
werden können zu verhandeln. Hierbei wird auch geprüft, in wie weit für die 
Nutzung des Allwetterzoos zu vergünstigten Eintrittspreisen auch  eine 
Gutscheinregelung über einzelne Besuche mit einbezogen werden kann. 
8. Die Verwaltung bewirbt den Münster-Passes  offensiv. Sie informiert umfassend 
über die Nutzungsmöglichkeiten und veröffentlicht eine Übersicht über kommunale 
und nichtkommunale Angebote und Einrichtungen, die mit dem Münster-Pass 
entsprechend genutzt werden können. Eine hohe Inanspruchnahme ist 
anzustreben. Ziel ist es, Ausgrenzung zu verhindern und Teilhabe zu ermöglichen. 
Deshalb ist auch ein möglichst barrierefreies Ausgabe- und 
Inanspruchnahmeverfahren zu entwickeln. 
9. Die Stadt Münster fordert das Land auf, sich an einer Mitfinanzierung an einem 
entsprechenden  Sozialticket zu beteiligen.  
10. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit perspekt ivisch schrittweise weitere 
Personengruppen in den Geltungsbereich des Münster-Passes  mit aufgenommen 
werden können. Hierzu gehören Personen, 
• die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezieh en, 
• deren laufendes monatliches Einkommen max. 10 % üb er den 
Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII liegt und die keine Leistungen 
nach Ziffer 1.1. bis 1.3. erhalten (sog. Personenkreis der Geringverdiener), 
• deren Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. 
11. Der Münster-Pass soll hinsichtlich seiner Umsetzung, seiner Reichweite und 
Auswirkungen sowie seiner Weiterentwicklungsmöglichkeiten  wissenschaftlich 
begleitet und evaluiert werden (z.B. durch die Vergabe von Diplomarbeiten). Hierzu 
nimmt die Verwaltung Kontakt zu den münsterschen Hochschulen auf. 
 
Begründung: 
 
I. Soziokulturelle Teilhabe und Mobilität auch für Menschen mit geringen 
Einkünften bezahlbar machen 
Für die Teilhabe an der Gesellschaft ist Mobilität eine unverzichtbare Voraussetzung. 
Dies betrifft sowohl soziale Kontakte, die Versorgung mit Einzelhandels- und 
Gesundheitsdienstleistungen aber auch die Anforderungen des Arbeitsmarktes setzen 
heute Flexibilität und Mobilität auch über weitere Entfernungen voraus. Der OPNV 
erfüllt im Sinne der Daseinsvorsorge diese Mobilitätsansprüche und dies auch 
umweltverträglich und klimaschonend. 
Allerdings können sich die Personen, die auf SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII 
angewiesen sind, sowie Geringverdienende die Fahrkarten wie auch die Teilnahme an 
Kultur- und Freizeiteinrichtungen nicht leisten.


3 

Im Regelsatz des SGB II und des SGB XII sind die Kosten für die Inanspruchnahme 
von Verkehrsdienstleistungen mit monatlich 14,36 € für einen alleinlebenden 
Erwachsenen enthalten. Dieser Ansatz reicht bei weitem nicht, um die regelmäßige 
Nutzung des ÖPNV in Münster zu gewährleisten. Aus sozialpolitischen Gründen ist 
eine Teilnahme der Personengruppen, die auf Leistungen nach dem SGB II, dem SGB 
XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz am öffentlichen Leben ausgesprochen 
wünschenswert. Gerade die sozialräumliche Konzentration und Einengung der 
Erfahrungsräume führt dazu, dass Ausgrenzung zementiert wird, statt dass ihr 
begegnet wird. 
Ziel eines Münster-Passes  ist es, eine Teilhabe zu ermöglichen und darüber eine 
Ausgrenzung vieler Menschen zu verhindern. Das Angebot eines Münster-Passes 
sichert für die BezieherInnen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eine 
angemessene Mobilität und ermöglicht eine Teilhabe an Kultur- und 
Freizeitveranstaltungen. 
Gegen Vorlage des Münster-Passes  sollen an den entsprechenden Stellen die 
jeweiligen Tickets zu den entsprechend ermäßigten Preisen erhältlich sein. 
II. Der alte Münster-Pass 1998 bis 2001 
In den vergangenen 25 Jahren sind mehr als 20 Anträge zum Thema Münster-Pass, -
Card oder Sozialpass im dem Rat eingebracht worden. Mit der Mehrheit von Rot-Grün 
wurde schließlich 1998 der Münster-Pass  eingeführt. 
Der mit Ratsbeschluss zum 01.06.1998 eingeführte Münster-Pass eröffnete seinen 
Inhaberinnen und Inhabern Vergünstigungen bei der Nutzung des ÖPNV sowie bei 
Besuchen der Volkshochschule, der Städtischen Bühnen, der städtischen Bäder und 
des Allwetterzoos. Auch viele freie Träger haben ein entsprechend vergünstigtes 
Angebot unterbreitet. Der berechtigte Personenkreis umfasste alle MünsteranerInnen 
ab vollendetem 3. Lebensjahr, die auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 
damals geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder auf Leistungen nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewiesen waren. Das Sozialamt hat den 
unentgeltlichen und ein halbes Jahr gültigen Münster-Pass jeweils zum 1. Januar und 
zum 1.Juli eines Jahres an alle Berechtigten (jeweils etwa 14.000 Personen) versandt. 
Der Münster-Pass  konnte in seiner Geltungszeit auf eine hohe Akzeptanz sowohl auf 
Seiten der Nutzergruppen als auch bei den Anbietern kultureller und sonstiger 
öffentlicher Angebote verweisen Mit dem Münster-Pass  wurden viele Menschen 
erreicht, die sich die entsprechenden Angebote sonst nicht hätten leisten können. 
Der Münster-Pass wurde durch die damalige CDU-Mehrheit zum 01.01.2002  
zugunsten des Familienpasses (Münster-Card) eingestellt. Dieser hat im Unterschied 
zum Münster-Pass  als Zielgruppe Familien unabhängig vom Einkommen als 
Zielgruppe vorgesehen. Zudem musste der Familienpass zunächst kostenpflichtig 
erworben werden. Die Vergünstigungen bei der Nutzung des örtlichen 
Linienbusverkehrs betrugen zudem nur noch 25%. Aufgrund dieses gegenüber dem 
Münster-Pass  wesentlich unattraktiveren Angebotes hat der Familienpass 
(MünsterCard) nur eine sehr geringe Nutzung erfahren. Die MünsterCard wurde in der 
Haushaltsberatung 2006 aufgrund der geringen Inanspruchnahme nach fünf Jahren 
abgeschafft. Damit hatte sich gezeigt, dass die Kritik an der Abschaffung des 
Münsterpasses berechtigt war. Die einzige Gruppe, die die MünsterCard in 
nennenswertem Umfang nachfragt hatte, war die Nutzergruppe des ehemaligen 
Münsterpasses, die trotz Zahlung von jährlich 25 € gleichwohl auf diese Möglichkeit 
angewiesen war, um den ÖPNV in Münster regelmäßig zu nutzen.


4 

Durch den Wegfall von Münster-Pass  und MünsterCard wurde der Gruppe der 
bisherigen Nutzer der Vergünstigungen, insbesondere die Nutzung des ÖPNV sehr 
eingeschränkt.  
Auch die Nutzung von Kultur-, Freizeit- und Bildungsangeboten der Stadt Münster oder 
städtischer Gesellschaften wurde durch den Wegfall des Münster-Passes  und 
gleichzeitige z.T. massive Gebührensteigerungen erschwert. 
Nachfragen zur Nutzung städtischer Angebote z.B. bei der VHS oder der Musikschule 
zeigen, dass der obengenannte Kundenkreis die Angebote dieser Einrichtungen nur in 
ausgesprochen geringfügigem Maße nutzt; bei der VHS nutzten so z.B. gerade einmal 
239 Personen von 23.046 Teilnehmenden das städtische Angebot (2008). Dies ist u.a. 
aus der Diskrepanz zwischen den seit Jahren massiv gestiegenen Gebühren und den 
diesen Haushalten zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen zu erklären. 
Der mit Abstand nachfrageträchtigste Vorteil des vormaligen Münster-Passes  war die 
ermäßigte 9-Uhr-Karte. Ebenso betraf das Gros der Ausgaben die 
Ausgleichszahlungen an die Verkehrsbetriebe im Umfang des Preisnachlasses für 
dieses Angebot. Nachdem die Ermäßigung von zunächst 50 % mit Wirkung ab 
01.07.2000 auf 25 % reduziert wurde ging die Nachfrage nach ermäßigten 9 Uhr-
Karten deutlich zurück(von 2.260 Personen rd. 1.500)  Für den Münster-Pass wurden 
zuletzt rd. 320.000 € aufgewendet (2000). Die Kosten für den neuen Münster-Pass  
müssten entsprechend neu berechnet werden.  
III. Anforderungen an den neuen Münster-Pass 
Der Münster-Pass  soll Personen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 
ermöglichen, für die aufgrund ihres geringen Einkommens eine Teilnahme bisher nicht 
möglich war. Hierzu gehört die Teilnahme am ÖPNV sowie an Kultur, Bildungs-, 
Freizeit- und Sporteinrichtungen.  
1. Geltungsbereich 
Der Münster-Pass soll die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu einem 
deutlich ermäßigten Preis anbieten und durch entsprechende Vergünstigungen die 
Nutzung von Kultur-, Freizeit- und Bildungsangeboten einkommensarmen Haushalte 
bezahlbar machen und damit eine Teilnahme an diesen Angeboten ermöglichen. 
Insbesondere Kindern und Jugendlichen soll der Zugang zu Freizeitangeboten, 
Sportvereinen, Musikschulen und anderen außerschulischen Lern- und 
Förderangeboten ermöglicht werden. Damit soll der Münster-Pass  auch dazu 
beitragen, die Förderung der Bildungs- und Entwicklungschancen von Kindern und 
Jugendlichen aus einkommensarmen Familien zu verbessern.  
2. Personenkreise 
Der Kreis der Berechtigten sollte sich zunächst an dem des vormaligen Münster-
Passes orientieren, d.h. den neuen Münsterpass sollen alle Personen erhalten, die 
• Leistungen nach dem SGB II,  
• existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII:  
- Leistungen zum Lebensunterhalt gem. SGB XII,  
- Grundsicherung im Alter oder  
- Grundsicherungsleistungen bei dauernder Erwerbsminderung) oder  
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz od er  
• die in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer stationären 
Eingliederungseinrichtung wohnen und lediglich einen Barbetrag zur persönlichen 
Verfügung nach dem XII. Sozialgesetzbuch erhalten.


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3. Weitere mögliche Personengruppen für den Münster-Pass 
– die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezie hen; 
– der Personenkreis der Geringverdienenden: 
Personen deren laufendes monatliches Einkommen max. 10 % über den 
Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII liegt und die keine Leistungen nach 
Ziffer 1.1. bis 1.3. erhalten; 
– Personen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. 
Nach Auskunft der Verwaltung liegen für diesen Personenkreis keine 
Prozessdaten vor, deren Sätze eine Grundgesamtheit von Personen mit 
Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen abbilden. Diese werden demnach 
bisher von keiner Stelle erhoben. Die Ermittlung oder Schätzung dieses 
Berechtigtenkreises anhand dieses Merkmals ist deshalb derzeit nicht ohne 
weiteres möglich. Hier müssten  jeweils Einzelprüfungen (des Einkommens, ggf. 
ausgenommen Sozialleistungsberechtigte) durchgeführt werden, um die 
Zugangsberechtigung zum Münster-Pass  feststellen zu können. 
IV. Finanzielle Auswirkungen 
Aufgrund der Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des ehemaligen Münster-Passes 
kann  beim  der Nutzung des ÖPNVs zunächst von 15 bis 20 %  und perspektivisch 
von 25 % der Leistungsberechtigten ausgegangen werden. Hinweis: den Münster-Pass  
hatten im Jahr 2000 rd. 16,1% der Berechtigten für den Erwerb eines vergünstigten 
Bustickets (Monatskarte) genutzt.  
Ausgleichszahlungen an Stadtwerke  
In welcher Höhe die Stadtwerke und auch die anderen Leistungsanbieter 
Ausgleichszahlungen für die sogenannten vergünstigungsbedingten Mindereinnahmen 
erhalten, muss im weiteren Verfahren errechnet werden. Dabei sollte aber zur Kenntnis 
genommen werden, dass mittlerweile in mehreren Kommunen, in denen es 
entsprechende Mobilitätspässe für Personenkreise mit geringen Einkommen gibt, 
Faktoren herangezogen die in erster Linie darauf hindeuten, dass es durch die 
Vergünstigen gelungen ist neue Benutzer- und Kundengruppen zu gewinnen.  
Dabei wird davon ausgegangen, dass sich gerade die Personen mit geringen 
Einkünften, wie  diejenigen die auf SGB II und Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, 
zuvor keine regelmäßige Nutzung des ÖPNV leisten konnten und somit bisher auch 
keine regelmäßigen KundInnen des ÖPNV gewesen sind. Somit wird die Annahme 
zugrunde gelegt, dass nicht von Einnahmeausfällen gesprochen werden kann, die 
einen Ausgleich in voller Höhe zum Volltarif rechtfertigen würde. Vielmehr wird davon 
ausgegangen, dass es sich hierbei zu einem großen Teil um die Eröffnung neuer 
KundInnen-Gruppen für den ÖPNV handeln würde - ähnlich wie beim Job-Ticket, 
Semester-Ticket etc.  
Dies belegt u.a. eine Untersuchung aus Köln die von der Verkehrsgemeinschaft Rhein-
Sieg, durchgeführt wurde. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass  
- bei deutlich reduzierten Ticketpreisen von den So zialPass-InhaberInnen 
erheblich mehr ÖPNV-Fahrten durchgeführt werden; 
- die Bereitschaft, Tickets zu erwerben gestiegen i st. ÖPNV-Fahrten, die in 
der Vergangenheit von einem Teil der KölnPass-Inhabern ohne gültiges 
Ticket durchgeführt wurden, erfolgen jetzt zu „regulären Bedingungen“. 
Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde in Köln festgestellt, dass die vorab kalkulierten 
städtischen Erstattungsbeiträge zu hoch bemessen waren und geringere


6 

Erstattungsbeträge angemessen sind. Die Erstattungsbeiträge an die 
Verkehrsgemeinschaft Rhein-Sieg wurden daraufhin in Köln um 42% abgesenkt. 
Für die Berechtigung einer entsprechenden Berechnungsweise sprechen auch die 
Zahlen aus Münster selbst. So konnte mit Einführung des Münster-Passes  der 
KundInnenkreis für die Stadtwerke erweitert werden. Nach der Reduzierung der 
Ermäßigung von 50 auf 25% (durch den Wechsel vom Münster-Pass zur Münster-
Card) wurde wieder ein deutlicher Rückgang beim Erwerb einer Monatskarte 
festgestellt (obwohl bei der Münster-Card auch Nutzergruppen mit höheren Einkünften 
vertreten gewesen sind).  
Fazit: Gerade der Personenkreis, der sich bislang eine Nutzung  leisten konnte, soll mit 
dem Münster-Pass  dauerhaft als neue BenutzerInnen- und KundInnen gewonnen 
werden. Dies führt auch zu zusätzlichen Einnahmen bei den Stadtwerken und den 
anderen teilnehmenden Einrichtungen und Leistungsanbietern. 
  
gez. H: Klas 
GAL-Fraktion 
gez. W. Heuer 
SPD-Fraktion 
gez. Köhn 
Fraktion Die 
Linke 
gez. G. Kersting 
Ratsgruppe 
UWG/ÖDP 
gez. M. Langenfeld 
Piraten

Beratungsverlauf (1)

17.03.2010 Rat
TOP 32.3 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0021/2010
Typ
Antrag an den Rat
Datum
01.03.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37