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1866/2024

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend die Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (AN/0895/2024)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.06.2024

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 18.06.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

8260 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/213 
 
Vorlagen-Nummer 17.06.2024 
 1866/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 18.06.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend die Befreiung von der 
Hundesteuer für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (AN/0895/2024) 
 
Es wird um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten: 
 
1. Warum wurden nur folgende Kriterien „Rettungshunde oder Hunde, die ausschließlich dem 
Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen mit einem Behinderungsgrad von 100 Pro-
zent dienen“ als Voraussetzung für die Befreiung von der Hundesteuer festgelegt?  
 
2. Seit wann gilt das entsprechende Gesetz zu Befreiung der Hundesteuer in Köln und wie er-
fahren Betroffene von der Möglichkeit der erforderlichen Antragstellung? 
 
3. Was genau ist mit der Definition „dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen 
dient“ gemeint? 
 
4. Ist es angedacht, den Kreis der schwerbehinderten Menschen, die im Lebens- und Ar-
beitsalltag auf Assistenzhunde angewiesen sind, zu erweitern? 
 
5. Wenn die Frage 4 positiv beantwortet wird: Wann und in welchem Umfang? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
 
Hintergrund dieser Regelung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Daraus resultiert das Erfor-
dernis, die Steuerpflichtigen gleichmäßig zu besteuern.  
 
Mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer wird der für die Haltung eines Hundes entstehende 
Aufwand besteuert. Unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes sind Ausnahmen und 
Vergünstigungen daher nur unter besonderen Voraussetzungen möglich:  
 
Rettungshunde 
 
Eine Privilegierung durch eine Steuerbefreiung erfahren Personen, die einen ausgebildeten 
Rettungshund, der aktiv im Rettungsdienst eingesetzt ist, halten.  
 
Die Halter*innen diese Hunde erbringen neben dem privat veranlassten Aufwand zusätzlich

2 
 
einen nicht unerheblichen Beitrag zur Erfüllung allgemeiner, der Öffentlichkeit dienender Zwe-
cke. Eine Kompensation dieses ehrenamtlichen Engagements wird durch die Befreiung von 
der Hundesteuer geleistet. 
 
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen mit einem 
Behinderungsgrad von 100 Prozent dienen: 
 
Unter Beachtung des oben genannten Grundsatzes ist behinderten oder ihnen gleichgestell-
ten Personen eine Vergünstigung gegenüber anderen Steuerschuldner*innen ebenfalls nur im 
Ausnahmefall einzuräumen. Dieser liegt vor, wenn der Hund ausschließlich der schutz- und/o-
der hilflosen Person dient, eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat und nicht in der 
Haushaltsgemeinschaft ähnlich einem normalen Familienhund gehalten wird. 
 
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dient ein Hund, selbst wenn er aufgrund einer 
Schwerbehinderung angeschafft und unterhalten wird, in nicht unbedeutendem Maße auch 
der privaten Lebensführung und nicht ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer schwer-
behinderten Person. Daher wird in der Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Aus-
schließlichkeit in einem engen Rahmen gesehen. Die Befreiung von der Hundesteuer muss 
somit gegenüber der grundsätzlichen Steuerpflicht die Ausnahme darstellen. 
 
Für die Ausnahme sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: 
 
- Grad der Behinderung von 100 
 
Eine Person, der ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt wurde, ist als schutz- und / o-
der hilflose Person klassifiziert.  
 
- Ausgleich der Behinderung durch den Hund 
 
Der Hund muss einen Ausgleich der Behinderung herbeiführen, wie etwa der Blindenhund, 
der „das Sehen“ für die behinderte Person übernimmt.  
 
Die positive und zweifelsfreie Wirkung eines Assistenzhundes auf das Leiden der behinderten 
Person reicht hingegen für eine Befreiung rechtlich nicht aus.  
 
Die Hundesteuersatzung der Stadt Köln steht daher auch nicht im Widerspruch zum Gesetz 
zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vom 
02. Juni 2021, welches zwischenzeitlich erlassen wurde. Das Gesetz enthält insbesondere 
keine Regelungen zu Steuerbefreiungen, die für kommunale Aufwandsteuern nach Artikel 105 
Abs. 2 a Grundgesetz – wie die Hundesteuer – Anwendung finden würde. 
 
 
Zu 2.: 
 
Der Befreiungstatbestand ist in seiner aktuellen Ausgestaltung in die Hundesteuersatzung der 
Stadt Köln vom 19. Dezember 2003 aufgenommen worden, die zum 01.01.2004 in Kraft getre-
ten ist und in der jeweiligen aktuellen Fassung weiterhin fortbesteht. 
 
Hinweise auf die Befreiungstatbestände befindet sich unter anderem: 
 
- In der Hundesteuersatzung  
 
In der Hundesteuersatzung wird explizit auf die Antragstellung hingewiesen. 
 
- In der Anmeldung zur Hundesteuer 
 
Auch die Hundesteueranmeldung, die die Kölner Bürger*innen sowohl online als auch in Pa-
pierform beim Steueramt der Stadt Köln einreichen können, zeigt die Befreiungstatbestände 
auf, benennt die erforderlichen Nachweise und bietet die Möglichkeit, bereits mit Antragstel-
lung den entsprechenden Antrag zu stellen. Ein gesonderter Antrag ist dann nicht erforderlich.

3 
 
 
- Auf der Internetseite der Stadt Köln 
 
Der Internetauftritt der Stadt Köln informiert ausführlich über die Nachteilsausgleiche und ver-
weist unter dem Suchbegriff „Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung“ unter dem 
Stichpunkt „Hundesteuerbefreiung“ auf die Seite des Steueramtes. Dort finden die Bürger*in-
nen Informationen zur Befreiung von der Hundesteuer für schwerbehinderte Personen sowie 
die entsprechende Hundesteuersatzung und die Anmeldungen zur Hundesteuer (online sowie 
als Vordruck). 
 
Zusätzlich informieren die Sozialverbände und der Landschaftsverband Rheinland (LVR) über 
die besonderen Steuererleichterungen.  
 
 
Zu 3.: 
 
Es wird insbesondere darauf abgestellt, dass die hilflose Person – in dem Bereich, in dem der 
Hund Schutz und Hilfe bieten soll – vollständig auf fremde Hilfe angewiesen ist und, wenn 
durch die Anwesenheit und Reaktion des Hundes ein Ausgleich der vorliegenden Behinde-
rung dadurch geschaffen wird, dass entweder die Reaktion des Hundes an sich Schutz und 
Hilfe für die Halter*innen bedeutet oder, dass aufgrund der Reaktion des Hundes, mittelbar 
dieser Erfolg erzielt wird. Das ist beispielsweise gegeben, wenn der Hund seinerseits eine 
Person alarmiert, die die erforderliche Hilfe leistet.  
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Das Steueramt der Stadt Köln plant im ersten Quartal 2025 die Hundesteuersatzung umfas-
send zu überarbeiten und an aktuelle Normen anzupassen. 
 
Hierbei ist ein Aspekt, dass die Bedeutung und der Einsatz von Assistenzhunden in den letz-
ten Jahren immer weiter zugenommen hat und sich Servicehunde für Personen mit Behinde-
rungen im Bereich der Mobilität, Signalhunde für Menschen mit Hörbehinderung und Signal-
hunde, die Personen mit chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes, Epilepsie, neurologische 
Erkrankungen) auf Gefahren hinweisen und im Notfall unterstützen können, in der Gesell-
schaft etabliert haben. 
 
Dies spiegelt auch die zwischenzeitlich bundesweit in Kraft getretene Assistenzhundeverord-
nung (AHundV) wieder. Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Anforderungen an 
die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden festgesetzt. Sie sieht zu-
dem eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde sowie die Erstellung eines Licht-
bildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Hiermit wird eindeutig nachgewie-
sen, dass es sich um einen Assistenzhund handelt. Somit ist eine rechtsichere Basis geschaf-
fen worden, einen Befreiungstatbestand für die Halter*innen dieser eindeutig zertifizierten As-
sistenzhunde in die Hundesteuersatzung aufnehmen zu können. 
 
Vor in Kraft treten der AHundV gab es nur für Blindenführhunde, die von den gesetzlichen 
Krankenkassen finanziert werden, ein umfangreiches Prüf- und Anforderungsprogramm. 
Diese sind auch nach dem Wortlaut der aktuellen Hundesteuersatzung befreit. 
 
Mit der AHundV bestehen damit nun mögliche rechtssichere Anknüpfungs- und Differenzie-
rungskriterien.  
 
Den Regelungen des Gleichheitsgrundsatzes würde es zweifelsfrei weiterhin nicht entspre-
chen, alle Halter*innen eines sogenannten Assistenzhundes zu befreien. 
 
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

18.06.2024 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1866/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.06.2024
Erstellt
07.06.2024 12:41