2611/2017
Mobilitätshilfen für den Personenkreis der Menschen mit geistigen Behinderungen und Orientierungsschwierigkeiten
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 2611/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 09.11.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.11.2017 Mobilitätshilfen für den Personenkreis der Menschen mit geistigen Behinderungen und Orientierungsschwierigkeiten Das Amt für Soziales und Senioren gewährt für Menschen mit Behinderungen, die das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis haben, Leistungen gemäß §§ 53, 54 SGB XII als sogenannte Mo- bilitätshilfe. In der Sitzung am 06.06.2016 fasste die Stadtarbeitsgemeinschaft folgenden Beschluss: „Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fordert den Ausschuss Soziales und Senioren, den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales und den Finanzaus- schuss auf, folgende Anpassung der Mobilitätshilfe zu beschließen: - Anhebung der Pauschale von 30 € auf 35 € - Anhebung des Budgets für Taxifahrten von 150 € auf 200 € - Anhebung des Budgets für Spezialfahrzeuge von 200 € auf 250 € Darüber hinaus soll die Mobilitätshilfe um den Personenkreis der Menschen mit geistigen Behinde- rungen und Orientierungsschwierigkeiten erweitert werden.“ Die Erhöhung der Pauschalen für den Personenkreis der Menschen mit dem Merkmal aG im Schwer- behindertenausweis wurde vom Rat am 17.11.2016 (Session-Nr. 2466/2016) beschlossen. Prüfung der Ausweitung auf den Personenkreis der Menschen mit geistigen Behinderungen und Ori- entierungsschwierigkeiten Für die Prüfung einer Ausweitung der pauschalierten Leistung auf den Personenkreis der Menschen mit geistigen Behinderungen und Orientierungsschwierigkeiten mussten zunächst Daten von IT.NRW über die Bezirksregierung Münster angefordert werden. Da hierzu eine gesonderte Programmierung vorgenommen werden musste, nahm die Auswertung einige Zeit in Anspruch. Die erforderlichen Da- ten liegen nun vor. In Abstimmung mit den Behindertenorganisationen wurden Personenkreis und Leistungen definiert: Personenkreis Erforderliche Feststellungen im Bescheid des Versorgungsamtes: Grad der Behinderung 100 % und Merkzeichen G und B sowie H. 2 Darüber hinaus ist die Einstufung als „geistig behinderter Mensch“ durch einen Arzt erforderlich. Leistungen Die als notwendig erachtete Leistung wurde analog der Regelung Merkzeichen aG wie folgt beschrie- ben: - eine mtl. Pauschale für Taxifahrten mit 35 €/mtl. ohne Nachweispflicht - einen Aufstockungsbetrag bis zu 200 € mtl. mit Nachweispflicht. Prognose Kosten und Personalbedarf: Nach den von IT.NRW ermittelten Daten leben in Köln fast 12.000 Menschen, die die o.g. Vorausset- zungen im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes erfüllen. Davon in Abzug zu bringen sind 765 Personen, die in der Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland liegen (stationäre Un- terbringung). Erfahrungsgemäß liegt die Inanspruchnahme der Pauschalen für den Personenkreis mit Merkzeichen aG bei rund 10%. Diese Quote auf den vorstehend beschriebenen erweiterten Personenkreis über- tragend, geht die Verwaltung von 1.124 Personen aus, die die Pauschale in Anspruch nehmen wer- den. Hiervon werden voraussichtlich 5% (56 Personen) die 200 €-Pauschale in Anspruch nehmen. Unter Zugrundelegung der o.g. Pauschalbeträge und unter Berücksichtigung, dass ein Teil der be- rechtigten Personen zusätzlich die Aufstockungspauschale in Anspruch nimmt, ergibt sich ein Fi- nanzbedarf i.H. von rd. 606.500 €/Jahr (35 € x12 Monate x 1.124 Personen = 472.080 €, zzgl. rd. 134.400 € für die Inanspruchnahme der 200 €-Pauschale). Eine andere Herangehensweise, um die Anzahl der potentiell berechtigten Personen mit geistiger Behinderung zu ermitteln, ist das Zugrunde legen einer Prävalenzquote (Prävalenzquote = Anzahl der momentanen Fälle in einer beobachteten Population zur Gesamtanzahl). Diese liegt nach Schätzun- gen in der Fachliteratur überwiegend zwischen 0,5% und 0,8%. Bei einer Einwohnerzahl für Köln von 1,08 Millionen würde dies bei einem gemittelten Prävalenzwert von 0,7% bedeuten, dass man von ca. 7.560 potentiell berechtigten Personen ausgehen muss. Da- von in Abzug zu bringen sind 765 Personen (s.o.). In Summa handelt es sich somit um 6.795 Perso- nen. Bei Inanspruchnahme der Pauschale durch 10% der Leistungsberechtigten würde dies zu Kos- ten in Höhe von rd. 285.600 € führen. (35 € x 12 Monate x 680 Personen), zzgl. rd. 81.600 € (680 x 5% x 200 x 12) für die Menschen, die den Aufstockungsbetrag in Anspruch nehmen. Somit ergäbe sich ein Gesamtfinanzbedarf in Höhe von 367.200 €. Bei Ausweitung des Personenkreises ergäbe sich ein zusätzlicher Personalbedarf von 1,5 Stellen. Rechtliche Bewertung: Grundsätzlich können Hilfen zur Unterstützung der Mobilität behinderter und von Behinderung be- drohter Menschen eine Pflichtleistung der Eingliederungshilfe als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellen. Unzweifelhaft gilt dies für Personen mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwer- behindertenausweis wegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Die grundsätzliche Anerken- nung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfegewährung für diesen Personenkreis begründet sich mit der mangelnden Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, die die Nutzung z.B. des ÖPNV für z.B. Rollstuhlfahrer erheblich erschwert bzw. unmöglich macht. Nach Einstellung des Be- hindertenfahrtendienstes der Stadt Köln in 2003 wurde daher die Mobilitätshilfe als Nachteilsaus- gleich eingeführt.“ Maßnahmen der Eingliederungshilfe stehen unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit und Angemes- senheit. Aufgrund der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (G, B; H) für den erweiterten Per- sonenkreis sowie einer geistigen Behinderung besteht die Möglichkeit, kostengünstig -bei sozialhilfe- rechtlicher Bedürftigkeit kostenfrei- den öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen zu 3 können. Weiterhin kann aufgrund der Hilflosigkeit und den daraus resultierenden Orientierungs- schwierigkeiten die notwendige Begleitperson grundsätzlich kostenfrei mitfahren. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen für den erweiterten Personenkreis kann –anders als bei dem Personenkreis mit Merkzeichen „aG“- das regelmäßige Vorliegen einer Anspruchsberechti- gung nicht unterstellt werden. Vielmehr ist in diesen Fällen auf den konkreten Hilfebedarf abzustellen. Anträge auf Übernahme der Kosten einer Taxifahrt werden dann unter Berücksichtigung der individu- ellen Besonderheiten im Einzelfall geprüft. Fazit: Die Gewährung einer Pauschale für Taxikosten für den Personenkreis der geistig behinderten Men- schen mit Orientierungsschwierigkeiten als Pflichtleistung der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII wird von der Verwaltung aus den genannten Gründen nicht befürwortet. Sofern Kölner Bürger und Bürgerinnen aufgrund ihrer Behinderung einen Unterstützungsbedarf im Bereich der Mobilität haben, können hierzu selbstverständlich Anträge beim Amt für Soziales und Senioren gestellt werden. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung wird dann eine passgenaue individuelle Eingliederungshilfeleistung geprüft. Dies entspricht auch der im Bundesteilhabegesetz verankerten Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Leistung. Eine Abfrage bei den Kommunen Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Frankfurt/Main und Leipzig ergab, dass auch dort eine Einzelfallprüfung erfolgt und keine pauschale Leistung gewährt wird. Im Haushalt 2017 sind keine Finanzmittel veranschlagt. Für den Haushalt 2018 sind ebenfalls keine Mittel angemeldet worden. In einer gemeinsamen Besprechung am 25.08.2017 hat die Verwaltung den Behindertenorganisatio- nen die Entscheidungsgründe ausführlich dargelegt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2611/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 03.11.2017
- Erstellt
- 22.08.2017 14:13