V/1063/2005
Umwandlung der Uppenbergschule (städtische Förderschule) in eine Verbundschule mit den Förderschwerp
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Beschlussvorlage
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V/1063/2005 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Umwandlung der Uppenbergschule (städtische Förderschule) in eine Verbundschule mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung Beratungsfolge 26.01.2006 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 14.02.2006 Bezirksvertretung Münster-Nord Vorberatung 15.02.2006 Hauptausschuss Vorberatung 15.02.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Uppenbergschule - Ganztagsschule -, städtische Förderschule mit dem Förderschwer- punkt Lernen, Bröderichweg 36, 48159 Münster wird zum 01.08.2006 (Beginn des neuen Schuljahres 2006/2007) gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW - SchulG - in eine Verbund- schule mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung in in- tegrativer Form umgewandelt. Kosten/Folgekosten 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Umwandlung der Uppenbergschule in eine Verbundschule keine Investitionskosten und keine erhöhten Betriebskosten für die Stadt Münster entstehen. Vorlagen-Nr.: V/1063/2005 Auskunft erteilt: Herr Watermann Ruf: 492 40 10 E-Mail: WatermaL@stadt-muenster.de Datum: 22.12.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/1063/2005 Begründung: 1. Einführung 1.1 Rechtsgrundlagen Nach § 20 Abs. 5 SchulG kann der Schulträger Förderschulen unterschiedlicher Förder- schwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, die Einrichtung einer Ein- führungsphase für die gymnasiale Oberstufe sowie den organisatorischen Verbund von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung (vgl. § 81 Abs. 2 SchulG). Bei der geplanten Umwandlung der Uppenbergschule in eine Verbundschule handelt es sich um eine Änderung der Schule und ist somit durch den Schulträger zu entscheiden. 1.2 Zuständigkeiten Der Rat kann u.a. die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Ein- schränkung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe I der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NW - nicht übertragen. Da es sich bei einer städtischen Förderschule um eine öffentliche Einrichtung handelt, ist der Rat der Stadt Münster für die Beschlussfassung zuständig. Der Beschluss des Rates bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 81 Abs. 3 SchulG). Nach § 1 der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVO- SchuR) ist die Genehmigung über die Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schu- len der Bezirksregierung Münster übertragen. Die Schulkonferenz der Schule ist zu beteiligen (vgl. § 65 SchulG). 2. Anlass Nach § 20 Abs. 5 SchulG kann der Schulträger erstmalig Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form füh- ren. Diese Bestimmung ist am 01.08.2005 in Kraft getreten. So können z.B. bisherige Schulen für Lernbehinderte zukünftig als Förderschulen in integra- tiver Form mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „soziale und emotionale Entwicklung“ geführt werden. - 3 - V/1063/2005 Bei den Schülerinnen und Schülern, die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ besuchen, wird nach dem Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbe- darfs neben dem Förderschwerpunkt „Lernen“ häufig auch der Förderschwerpunkt „emotio- nale und soziale Entwicklung“ festgestellt. Bei einem Teil der Schülerinnen und Schüler ü- berwiegt dabei der Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ deutlich den Förderschwerpunkt „Lernen“. An der Uppenbergschule trifft dies aktuell bei 27 Kindern zu; dies entspricht ca. 11 % der Schülerinnen und Schüler der Uppenbergschule. An den übri- gen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ ist dieser Prozentsatz geringer. Obwohl der Förderschwerpunkt „soziale und emotionale Entwicklung“ den Förderschwer- punkt „Lernen“ überlagert, werden diese Schülerinnen und Schüler bzw. die Schule bei der Lehrerstellenzuweisung so gestellt, als ob ausschließlich der Förderschwerpunkt „Lernen“ im Vordergrund steht. Trotz eines höheren Förderbedarfes durch die Schule stehen die dafür notwendigen Lehrerstellen nicht zur Verfügung. Den Förderschulen mit dem Förderschwer- punkt „Lernen“ wird für 11 Schüler/innen eine Lehrkraft , den Förderschulen mit dem För- derschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ wird für 8,2 Schüler/innen eine Lehrkraft zur Verfügung gestellt. Mit der Umwandlung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ in eine Ver- bundschule mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwick- lung“ wird die Möglichkeit eröffnet, dieser Verbundschule für die Schülerinnen und Schüler, bei denen der Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ im Vordergrund steht, die Lehrerstellen nach der Relationszahl 1 : 8,2 Schüler/innen zu ermöglichen. Die Uppenbergschule als Verbundschule würde zukünftig somit zwei Zielgruppen abdecken: - vorrangig Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ - Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Ent- wicklung“. Auf diesem Hintergrund basiert der Antrag der Schulkonferenz der Uppenbergschule vom 28.04.2005 auf Umwandlung in eine Verbundschule in integrativer Form. Nach § 20 Abs. 5 SchulG kann der Schulträger Förderschulen unterschiedlicher Förder- schwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integrativer Form führen. Die Uppenbergschule soll als Verbundschule in integrativer Form geführt werden. Das be- deutet, dass Schülerinnen und Schüler, bei denen der Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ im Vordergrund steht, gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern gefördert und unterrichtet werden, bei denen der Förderschwerpunkt „Lernen“ im Vorder- grund steht. Bei einer in kooperativer Form geführten Verbundschule würden diese Schüle- rinnen und Schüler getrennt unterrichtet und gefördert, es würden unter einem Dach zwei selbstständige Schulen nebeneinander existieren. - 4 - V/1063/2005 Bei einer integrativ geführten Verbundschule entstehen somit für den Schulträger keine Mehrkosten. Bei einer kooperativ geführten Verbundschule müsste der Schulträger je nach den vorhandenen räumlichen Gegebenheiten zusätzliche Räume zur Verfügung stellen. Auch aus Sicht der Verwaltung sollte die Uppenbergschule als Verbundschule in integrativer Form geführt werden. Die untere Schulaufsicht der Bezirksregierung Münster hat ausgelöst durch den Antrag der Uppenbergschule mit allen anderen städtischen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ die Frage geklärt, ob weitere Anträge auf Umwandlung in eine Verbundschule fol- gen. Dies ist in absehbarer Zeit nicht der Fall. Die Uppenbergschule übernimmt daher eine gewisse Pilotfunktion. Die Schulkonferenz der Uppenbergschule hatte den Antrag gestellt, die Schule bereits zum Schuljahr 2005/06 in eine Verbundschule umzuw andeln. Dies war im Hinblick auf die Um- stellung auf das neue Schulgesetz zum 01.08.2005, damit verbundenen offenen rechtlichen Fragen und einer sehr engen Terminkette vor den Sommerferien 2005 nicht umsetzbar. 3. Weiteres Verfahren Sofern der Rat der Stadt Münster der Umwandlung der Uppenbergschule in eine Verbund- schule zustimmt, wird die Verwaltung den Beschlusspunkt 1 der Bezirksregierung zur Ge- nehmigung vorlegen. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bröderichweg 36
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1063/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 23.12.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37