2025/0312
Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz
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2025/0312
8383 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.11.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0312
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 12 20 30
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer: 173-32-0503
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto: 0770010
Betreff: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz
Vorlage vom: 18.11.2025
Beschlussvorschlag :
Die Voraussetzungen für den Betrieb der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz liegen weiterhin
vor. Die Fortsetzung der Videoüberwachung wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.11.2025
Am 02.06.2021 wurde die Videoüberwachungsanlage auf dem Luisenplatz in Betrieb
genommen. Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 HSOG ist nach jeweils zwei Jahren zu überprüfen, ob
die Voraussetzungen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage weiterhin vorliegen.
Eine erste Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen zur Fortsetzung der
Videoüberwachung auf dem Luisenplatz erfolgte am 28.09.2023. Zum damaligen Zeitpunkt
lagen die Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage weiterhin vor. Mit der gegenständlic hen
Vorlage werden Magistrat und Stadtverordnetenversammlung über das Ergebnis der erneuten
Überprüfung nach dem Ablauf von zwei weiteren Jahren in Kenntnis gesetzt.
Bei der aktuell durchgeführten Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den
Betrieb der Videoüberwachungsanlage war eine Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen.
Mit Wirkung vom 19.12.2024 wurde der § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 HSOG dergestalt eingefügt,
dass eine Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Orten zulässig ist, die aufgrund
ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für
Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 HSOG bieten und
deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden. Mithin besteht nunmehr auch die
Möglichkeit einer Videoüberwachung für sogenannte Angsträume.
Bei der Umfrage zu KOMPASS im Jahr 2022 (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2022/0417) wurde der
Luisenplatz als jener Ort identifiziert, an dem die meisten der Teilnehmenden ein subjektives
Unsicherheitsgefühl benannt hatten. Eine Meidung des Platzes ist aufgrund der Funktion als
zentraler Kontenpunkt für den ÖPNV zwar in der Regel nicht möglich. Viele Menschen würden
den Luisenplatz jedoch gerne meiden, wenn ihnen dies möglich wäre. Aufgrund des
Ergebnisses der Umfrage könnte daher bereits die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der
Videoüberwachung auf dem Luisenplatz nach der neuen Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff.
3 HSOG angenommen werden.
Zusätzlich wurde gleichwohl durch die Landespolizei eine Auswertung zu strafrechtlich
relevantem Verhalten auf dem Luisenplatz vorgenommen, um eine Feststellung zu der Frage zu
ermöglichen, ob es sich beim Luisenplatz auch weiterhin um einen Kriminalitätsschwerpunkt
handelt und mithin die seinerzeitigen rechtlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff.
2 HSOG, welche zur Einrichtung der Videoüberwachung geführt hatten, weiterhin gegeben sind.
Nachfolgend zu der Bewertung aus dem Jahr 2023 (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2023/0271) hat
die Landespolizei die Straftatenbelastung der Straßenkriminalität für den Luisenplatz sowie für
die Vergleichsörtlichkeiten Platz der Deutschen Einheit und Marktplatz für die Jahre 2022,
2023 und 2024 wie folgt mitgeteilt:
Tatort
Jahr
Luisenplatz Marktplatz Platz der Deutschen
Einheit
2022 123 27 76
2023 177 44 63
2024 162 30 79
Dass der Luisenplatz weiterhin als ein Kriminalitätsschwerpunkt des Stadtgebiets Darmstadt
ist, zeigen die leicht gestiegenen Fallzahlen der Straßenkriminalität. Die Einrichtung der
- 4 -
Videoschutzanlage führte vermutlich zu einem Verdrängungseffekt der unmittelbaren
Betäubungsmittelkriminalität, der sich in weiterhin niedrigen Fallzahlen niederschlagt. Bei
genauerer Betrachtung der Fallzahlen für den Luisenplatz ergibt sich folgende - auch im
Vergleich zu den Vorjahren ersichtliche - Detaildarstellung im Hinblick auf die deliktische
Verteilung der Straftaten der Straßenkriminalität:
Straftat
Zeitraum
St. Gg. das
Leben
Rohheits-
delikte
Diebstahl BtMG Sachbesch. Sexuald.
2022 0 55 49 14 3 2
2023 1 87 64 11 5 9
2024 1 67 81 6 1 7
Losgelöst von der rein zahlenmäßigen Aufzählung der der Polizei bekannt gewordenen
Straftaten sei beispielhaft und im Konkreten nachfolgendes Delikt erwähnt, das auch mit Hilfe
der Videoüberwachung des Luisenplatzes aufgeklärt werden konnte:
Nach einem Tötungsdelikt durch einen jugendlichen Täter an einem Obdachlosen im Jahr 2023
konnte mit Hilfe der Videoüberwachung eine Identifizierung des Täters erfolgen Genauso
konnte die grausame Tatbegehungsweise detailgetreu nachvollzogen werden. Die Tat erlangte
überregionale Öffentlichkeitswirksamkeit.
Durch die dargestellten Fallzahlen lässt sich der Luisenplatz erneut als
Kriminalitätsschwerpunkt feststellen. Kein anderer Bereich in Darmstadt zeigt eine
vergleichbar hohe Belastung mit Straftaten auf.
Die am Luisenplatz überwiegend begangenen Straftaten sind dem Deliktsbereich
"Körperverletzung" sowie "Diebstahl" und damit der typischen Straßenkriminalität zuzuordnen.
Insbesondere die beiden erstgenannten Deliktsbereiche berühren die hochwertigen Rechtsguter
"körperliche Unversehrtheit" und "Eigentum" und somit auch das subjektive
Sicherheitsempfinden der Bevölkerung im Besonderen.
Weiterhin steht das oben aufgeführte Fallbeispiel exemplarisch für Fälle, in denen
Jugendliche/Heranwachsende als mutmaßliche Täter ermittelt und damit nach den
Grundsätzen der Jugendgerichtsbarkeit behandelt und somit möglicherweise von zukünftigen
Strafhandlungen abgehalten werden können. Insofern haben derlei Tatklärungen auch
präventiven Einfluss auf die Zukunft.
Ein Rückgang der Betäubungsmittelkriminalität lasst sich inzwischen anhand des
Fallzahlenrückgangs belegen. Faktisch ist festzustellen, dass sich Angehörige der Drogenszene
nicht mehr in dem Maße auf dem Luisenplatz aufhalten, wie man es vor der Einrichtung der
Videoüberwachung feststellen konnte. Eine Verlagerung in andere städtische Bereiche in
abgeschwächter Form ist festzustellen. Die Polizei beobachtet diesen Vorgang und begegnet
ihm mit erhöhtem Kontrolldruck und zivilen Maßnahmen. Eine weitere Verlagerung von
Straftaten in andere Bereiche lässt sich aus Sicht der Polizei nicht feststellen. Diesbezüglich ist
zu sagen, dass selbst im Falle eines Verdrängungseffektes erfahrungsgemäß nicht in
identischem Umfange die ansonsten im videoüberwachten Bereich begangenen Straftaten
anderenorts begangen worden wären. Dies liegt u. a. daran, dass anderenorts die
Tatgelegenheit nicht so vorhanden ist, wie sie es im videoüberwachten Bereich gewesen wäre.
Im Ergebnis ist der Luisenplatz mithin weiterhin als Kriminalitätsschwerpunkt zu definieren.
Die rechtliche Möglichkeit für die Videoüberwachung des Platzes nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
HSOG ist weiterhin gegeben.
- 5 -
Da das Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage zudem auch aus kriminologischer Sicht
aufgrund ihrer präventiven Wirkung nach wie vor sinnvoll ist, wird diese fortgesetzt.
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Luisenplatz
- Marktplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0312
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.11.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00