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2025/0312

Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz

Magistratsvorlage 18.11.2025

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2025/0312

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.11.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0312 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 12 20 30 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:  173-32-0503 
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto: 0770010 
 
Betreff: Fortsetzung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz 
 
Vorlage vom: 18.11.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Voraussetzungen für den Betrieb der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz liegen weiterhin 
vor. Die Fortsetzung der Videoüberwachung wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  18.11.2025 
 
Am 02.06.2021 wurde die Videoüberwachungsanlage auf dem Luisenplatz in Betrieb 
genommen. Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 HSOG ist nach jeweils zwei Jahren zu überprüfen, ob 
die Voraussetzungen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage weiterhin vorliegen.  
 
Eine erste Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen zur Fortsetzung der 
Videoüberwachung auf dem Luisenplatz erfolgte am 28.09.2023. Zum damaligen Zeitpunkt 
lagen die Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage weiterhin vor. Mit der gegenständlic hen 
Vorlage werden Magistrat und Stadtverordnetenversammlung über das Ergebnis der erneuten 
Überprüfung nach dem Ablauf von zwei weiteren Jahren in Kenntnis gesetzt. 
 
Bei der aktuell durchgeführten Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den 
Betrieb der Videoüberwachungsanlage war eine Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen. 
Mit Wirkung vom 19.12.2024 wurde der § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 HSOG dergestalt eingefügt, 
dass eine Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Orten zulässig ist, die aufgrund 
ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für 
Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 HSOG bieten und 
deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden. Mithin besteht nunmehr auch die 
Möglichkeit einer Videoüberwachung für sogenannte Angsträume. 
 
Bei der Umfrage zu KOMPASS im Jahr 2022 (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2022/0417) wurde der 
Luisenplatz als jener Ort identifiziert, an dem die meisten der Teilnehmenden ein subjektives 
Unsicherheitsgefühl benannt hatten. Eine Meidung des Platzes ist aufgrund der Funktion als 
zentraler Kontenpunkt für den ÖPNV zwar in der Regel nicht möglich. Viele Menschen würden 
den Luisenplatz jedoch gerne meiden, wenn ihnen dies möglich wäre. Aufgrund des 
Ergebnisses der Umfrage könnte daher bereits die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der 
Videoüberwachung auf dem Luisenplatz nach der neuen Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 
3 HSOG angenommen werden. 
 
Zusätzlich wurde gleichwohl durch die Landespolizei eine Auswertung zu strafrechtlich 
relevantem Verhalten auf dem Luisenplatz vorgenommen, um eine Feststellung zu der Frage zu 
ermöglichen, ob es sich beim Luisenplatz auch weiterhin um einen Kriminalitätsschwerpunkt 
handelt und mithin die seinerzeitigen rechtlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 
2 HSOG, welche zur Einrichtung der Videoüberwachung geführt hatten, weiterhin gegeben sind.  
 
Nachfolgend zu der Bewertung aus dem Jahr 2023 (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2023/0271) hat 
die Landespolizei die Straftatenbelastung der Straßenkriminalität für den Luisenplatz sowie für 
die Vergleichsörtlichkeiten Platz der Deutschen Einheit und Marktplatz für die Jahre 2022, 
2023 und 2024 wie folgt mitgeteilt: 
 
Tatort 
 
Jahr 
Luisenplatz Marktplatz Platz der Deutschen 
Einheit 
2022 123 27 76 
2023 177 44 63 
2024 162 30 79 
 
 
Dass der Luisenplatz weiterhin als ein Kriminalitätsschwerpunkt des Stadtgebiets Darmstadt 
ist, zeigen die leicht gestiegenen Fallzahlen der Straßenkriminalität. Die Einrichtung der

- 4 - 
Videoschutzanlage führte vermutlich zu einem Verdrängungseffekt der unmittelbaren 
Betäubungsmittelkriminalität, der sich in weiterhin niedrigen Fallzahlen niederschlagt. Bei 
genauerer Betrachtung der Fallzahlen für den Luisenplatz ergibt sich folgende - auch im 
Vergleich zu den Vorjahren ersichtliche - Detaildarstellung im Hinblick auf die deliktische 
Verteilung der Straftaten der Straßenkriminalität: 
 
Straftat 
Zeitraum 
St. Gg. das 
Leben 
Rohheits-
delikte 
Diebstahl BtMG Sachbesch. Sexuald. 
2022 0 55 49 14 3 2 
2023 1 87 64 11 5 9 
2024 1 67 81 6 1 7 
 
Losgelöst von der rein zahlenmäßigen Aufzählung der der Polizei bekannt gewordenen 
Straftaten sei beispielhaft und im Konkreten nachfolgendes Delikt erwähnt, das auch mit Hilfe 
der Videoüberwachung des Luisenplatzes aufgeklärt werden konnte: 
Nach einem Tötungsdelikt durch einen jugendlichen Täter an einem Obdachlosen im Jahr 2023 
konnte mit Hilfe der Videoüberwachung eine Identifizierung des Täters erfolgen Genauso 
konnte die grausame Tatbegehungsweise detailgetreu nachvollzogen werden. Die Tat erlangte 
überregionale Öffentlichkeitswirksamkeit. 
 
Durch die dargestellten Fallzahlen lässt sich der Luisenplatz erneut als 
Kriminalitätsschwerpunkt feststellen. Kein anderer Bereich in Darmstadt zeigt eine 
vergleichbar hohe Belastung mit Straftaten auf.  
 
Die am Luisenplatz überwiegend begangenen Straftaten sind dem Deliktsbereich 
"Körperverletzung" sowie "Diebstahl" und damit der typischen Straßenkriminalität zuzuordnen. 
Insbesondere die beiden erstgenannten Deliktsbereiche berühren die hochwertigen Rechtsguter 
"körperliche Unversehrtheit" und "Eigentum" und somit auch das subjektive 
Sicherheitsempfinden der Bevölkerung im Besonderen. 
 
Weiterhin steht das oben aufgeführte Fallbeispiel exemplarisch für Fälle, in denen 
Jugendliche/Heranwachsende als mutmaßliche Täter ermittelt und damit nach den 
Grundsätzen der Jugendgerichtsbarkeit behandelt und somit möglicherweise von zukünftigen 
Strafhandlungen abgehalten werden können. Insofern haben derlei Tatklärungen auch 
präventiven Einfluss auf die Zukunft. 
 
Ein Rückgang der Betäubungsmittelkriminalität lasst sich inzwischen anhand des 
Fallzahlenrückgangs belegen. Faktisch ist festzustellen, dass sich Angehörige der Drogenszene 
nicht mehr in dem Maße auf dem Luisenplatz aufhalten, wie man es vor der Einrichtung der 
Videoüberwachung feststellen konnte. Eine Verlagerung in andere städtische Bereiche in 
abgeschwächter Form ist festzustellen. Die Polizei beobachtet diesen Vorgang und begegnet 
ihm mit erhöhtem Kontrolldruck und zivilen Maßnahmen. Eine weitere Verlagerung von 
Straftaten in andere Bereiche lässt sich aus Sicht der Polizei nicht feststellen. Diesbezüglich ist 
zu sagen, dass selbst im Falle eines Verdrängungseffektes erfahrungsgemäß nicht in 
identischem Umfange die ansonsten im videoüberwachten Bereich begangenen Straftaten 
anderenorts begangen worden wären. Dies liegt u. a. daran, dass anderenorts die 
Tatgelegenheit nicht so vorhanden ist, wie sie es im videoüberwachten Bereich gewesen wäre.  
 
Im Ergebnis ist der Luisenplatz mithin weiterhin als Kriminalitätsschwerpunkt zu definieren. 
Die rechtliche Möglichkeit für die Videoüberwachung des Platzes nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 
HSOG ist weiterhin gegeben.

- 5 - 
Da das Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage zudem auch aus kriminologischer Sicht 
aufgrund ihrer präventiven Wirkung nach wie vor sinnvoll ist, wird diese fortgesetzt.  
 
 
Dezernat VI 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

TOP 16
TOP 391
TOP 10

Orte (2)

  • Luisenplatz
  • Marktplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2025/0312
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.11.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00