Mandari Insight

2018/0330

Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte

Magistratsvorlage 07.11.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

39.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

34.0 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 6

26.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

26.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

108.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

112.9 KB · application/pdf

Ansehen

2018/0330

136.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 7

26.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

1992 Zeichen

Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
vom: 
 
aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der 
Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 
(GVBl. S. 291) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 
09.06.1989 (GVBl.  I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121)   
hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am… 
die folgende Aufhebungssatzung beschlossen: 
 
 § 1  
(1) Der Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zum 
31.12.2018 aufgelöst. 
(2) Die Satzung über den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt  wird zum 31.12.2018 aufgehoben.  
§ 2  
(1) Zum Stichtag 31.12.2018 ist aufgrund der Auflösung letztmalig ein Jahresabschluss gemäß 
der §§ 22 bis 27 Eigenbetriebsgesetz zu erstellen.  
(2) Nach Vorliegen des Jahresabschlusses hat die Stadtverordnetenversammlung über diesen 
zu beschließen und über die Entlastung der Betriebskommission und der Betriebsleitung zu 
entscheiden.  
§ 3  
(1) Die bisherigen Aufgaben des Eigenbetriebs werden ab dem 01.01.2019 durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben 
Dritter bedienen.  
(2) Sämtliches Personal des Eigenbetriebs wird in die Stadtverwaltung eingegliedert.  
(3) Das Stammkapital, sonstiges Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, die Rückstellungen, 
die Verbindlichkeiten sowie aktive und passive latente Steuern des Eigenbetriebs werden auf 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt übertragen. Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungs-
posten sind wegen der beabsichtigten Auflösung zum 31.12.2018 im ausreichenden Maß zu 
bilden. 
§ 4 
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 3

757 Zeichen

Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 1, 2 und 10 
des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadt-
verordnetenversammlung vom … folgende Aufhebungssatzung beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
Die Wochenmarktgebührenordnung vom 19.04.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 
23.03.2015 wird aufgehoben.  
 
 
Artikel 2 
 
Die Aufhebungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft.  
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 6

208 Zeichen

Punkt 42: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte 
 (V-Nr. 2018/0330) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
 
Stimmenthaltung: AfD, Die Linke., FDP, UWIGA

anlage 5

5309 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Rechtsamt 
Amt für Interne Dienste 
Personalabteilung 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 10.1 
10.2 
IV 20 419 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0330 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
424 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte  
 
Vorlage vom: 07.11.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der beigefügten Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte zum 
31.12.2018 wird zugestimmt.  
 
2. Der beigefügten Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
 
3. Der Aufhebung der Wochenmarktgebührenordnung wird zuge stimmt. Dem 
Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt wird zugestimmt.  
 
4. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit der Centralstation GmbH für den Bereich 
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten und mit der Marketing GmbH für den Bereich 
Märkte jeweils einen Betriebsführungsvertrag ab.

- 3 - 
 
5. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte für 
die Jahre 2018 bis 2023 wird zum 1. Januar 2019 aufgehoben.  
 
 
Anlagen: 1. Auflösungssatzung 
2. Änderung der Marktordnung  
3. Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung  
4. Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. November 2018  
 
 
 
 
Mit Vorlage-Nr. 2018/0183 hat die Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2018 dem 
Grunde nach die Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte beschlossen.  
 
Die juristische und steuerrechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich 
vorteilhaft ist, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt lediglich die Betriebsführung abgibt. 
Eigentum, Personal und Verantwortung verbleiben bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein 
Betriebsübergang nach § 613a BGB findet nicht statt. Die noch abzuschließenden 
Betriebsführungsverträge mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH für den 
Bereich Märkte und mit der Centralstation Veranstaltungs -GmbH für den Bereich 
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten sehen vor, dass beide Einheiten ausschließlich auf 
Rechnung und im Namen der Wissenschaftsstadt Darmstadt handeln.  
 
Die Wochenmarktgebührenordnung wird aufgehoben . An ihre Stelle tritt ein 
Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt.  
Auch die Gestaltung der Mietpreistarife für die Versammlungsstätten obliegt weiterhin den 
städtischen Gremien. 
 
Durch die zwei noch abzuschließenden Betriebsführungsverträge, räumt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt der Centralstation Veranstaltungs -GmbH hinsichtlich des 
Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“ das Recht ein, den jeweiligen Betrieb  im 
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu führen. Im Rechtsverkehr 
tritt allein die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH bzw. die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH auf. Dies 
führt dazu, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre wirtschaftliche Betätigung nicht 
einstellt.  
Der Betrieb gewerblicher Art „Bürgerhäuser und Märkte“ und dessen steuerliche Beurteilung 
sind somit nicht gefährdet.  
 
Die Arbeits- und Dienstverträge zwischen  der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den bisher 
beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern werdend durch die Betriebsführungsverträge 
nicht berührt.  
 
Die Einhaltung der Vorschriften des EU -Beihilferechts wird auch für die Zukunft 
gewährleistet. Sowohl die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH als auch die 
Centralstation Veranstaltungs -GmbH sind bereits bisher mit förmlichen Betrauungsakten der 
Stadt versehen, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden. Die infolge 
der Übertragung der Aufgabenbereiche ggf. notwendig werdenden Anpassungen der 
Betrauungsakte werden Anfang des Jahres 2019 vorgenommen.

Die Gesellschaftsverträge der betreffenden Gesellschaften werden hinsichtlich des 
Gesellschaftszwecks angepasst . Dies betrifft die Centralstation Veranstaltungs-GmbH sowie 
ggf. ihre Mutter, die Wissenschafts - und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, hin - 
 
 
 
sichtlich des Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“.  
 
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind gewahrt.  
 
 
Darmstadt, 7. November 2018 
 
 
Dezernent I    Dezernent II     Dezernent IV 
          i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    Jochen Partsch 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Oberbürgermeister

anlage 2

3786 Zeichen

Satzung zur Änderung der Marktordnung 
 
vom… 
 
 
Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der Vorschriften des Titels 
VI der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten-
versammlung vom … folgende Änderungssatzung beschlossen:  
 
 
 
Artikel 1 
 
Die Marktordnung wird wie folgt geändert: 
 
1.  In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: 
 
    „Die Märkte werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH durchgeführt.“ 
  
2.  § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:  
 
     „Die Marktaufsicht wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH ausge- 
     übt.“ 
 
3.  In § 4 Abs. 3 werden die Worte: „Die Wochenmarktgebührenordnung“ durch die Worte:  
     „Das Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt“ ersetzt.  
 
4.  In § 5 Abs. 1 Satz 1 entfallen die Worte: „durch die Stadt“. Nach Satz 1 wird folgender Satz 
     2 eingefügt: „Diese erteilt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH im Auftrag  
     der Stadt.“  
 
5.  § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung wird auf Antrag mündlich oder  
     schriftlich erteilt.“ Satz 3 entfällt.  
 
6.  § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung kann mit Auflagen über die Art,  
     Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilt werden.“ 
 
7.  In § 9 Satz 4 wird das Wort „Marktgebühren“ ersetzt durch das Wort „Marktentgelte“.  
 
8.  § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung zum Wochenmarkt kann versagt  
     bzw. widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.“ 
 
9.  § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Zulassung widerrufen, ist der Standplatz  
     sofort zu räumen. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt die Räumung zwangsweise auf  
     Kosten des Marktbenutzers durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH. Be- 
     reits entrichtete Entgelte werden zeitanteilig erstattet, wenn der Platz anderweitig vergeben  
     wird. Satz 2 gilt nicht bei Tagesplätzen.  
 
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Mar- 
      keting GmbH haften für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahr- 
      lässigkeit ihrer Bediensteten.“ 
 
11. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er stellt die Stadt und die Wissenschaftsstadt  
      Darmstadt Marketing GmbH von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die  
      Stadt oder gegen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH geltend machen frei,  
      soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten vorliegt.“

2
12. § 12 erhält folgenden Wortlaut: „Für die Benutzung des zugewiesenen Verkaufsplatzes auf  
dem Wochenmarkt wird ein Entgelt nach dem jeweils gültigen „Entgeltverzeichnis für den 
Wochenmarkt“ erhoben.“ 
 
13. In § 13 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Mit der Durchführung ist die  
      Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH beauftragt.“ 
 
14. In § 14 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.  
 
15. In § 16 Satz 1 wird nach dem Worten „die Stadt“ die Folge „oder die Wissenschaftsstadt  
      Darmstadt Marketing GmbH“ eingefügt.  
 
16. In § 17 lautet die Überschrift: „Vertragsstrafen“. 
      In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gemäß § 5 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung kann  
        mit einer Geldbuße“ ersetzt durch die Worte „Mit einer Vertragsstrafe kann“.  
      In Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch das Wort „Vertragsstrafe“ ersetzt. 
 
 
Artikel 2 
 
Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.  
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 4

2943 Zeichen

Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
§ 1 Entgeltpflicht 
 
Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen auf ei-
nem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Entgelte erhoben. 
Entgeltpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist.  
 
 
§ 2 Entgelttatbestände 
 
(1) Es werden Entgelte erhoben für  
      - Tagesverkaufsplätze,  
      - Jahresverkaufsplätze, 
      - die Anlieferung auf der Marktfläche (§ 1 Abs. 1 a der Marktordnung) durch Erzeuger  
        und Großhändler.  
 
(2) Das Entgelt für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen Ver-   
     kaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen Verkaufsstände.  
 
 
§ 3 Höhe des Entgelts 
 
Das Entgelt beträgt:  
 
1.  
Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz 
a) Gemüse, Eier, But-
ter, Backwaren 
210 EUR 6 EUR 
b) Obst, Kräuter, Ge-
würze, Sonstiges 
318 EUR 8 EUR 
c) Blumen, Gestecke, 
Grabschmuck 
372 EUR 11 EUR 
d) Fleisch, Wurstwa-
ren, Käse, Geflügel, 
Fisch 
1.056 EUR 14 EUR 
 
 
2. Für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung   4,00 EUR 
 
3. Das Entgelt für den Jahresplatz auf dem Marktplatz ermäßigt sich für Marktbeschicker, die  
    samstags und zusätzlich an 26 Hauptmarkttagen (mittwochs) den Wochenmarkt auf dem  
    Marktplatz beschicken, in den Fällen des Abs. 1 a) bis d) um jeweils 20 %.  
 
4. Das Entgelt für den Tagesplatz auf dem Marktplatz erhöht sich am Hauptmarkttag (sams- 
    tags) in den Fällen des Abs. 1 a) bis d) um jeweils 100 %.  
 
5. Entstehung der Entgeltpflicht, Fälligkeit  
 
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren der  
     Marktfläche zur Anlieferung.  
 
(2) Die Entgelte für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig und an  
     die Marktaufsicht in bar zu zahlen.

2
(3) Die Entgelte für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ des Entgelts zum 01.02., 01.05.,  
     01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar auf das von der Wissenschaftsstadt  
     Darmstadt Marketing GmbH bezeichnete Konto zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den  
     Beschickern mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.  
 
(4) Die Nichtbenutzung oder nur Teilweisebenutzung eines zugelassenen Platzes begründet  
     keinen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts.  
 
(5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung des Entgelts, so 
     weit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird. 
 
 
§ 5 Inkrafttreten 
 
(1) Dieses Entgeltverzeichnis tritt am 01.01.2019 in Kraft.  
 
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Wochenmarktgebührenordnung vom 19.04.2010, zuletzt  
     geändert durch Satzung vom 23.03.2015 außer Kraft.  
 
 
Darmstadt, den 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

2018/0330

5256 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
07.11.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Rechtsamt 
Amt für Interne Dienste 
Personalabteilung 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0330 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte  
 
Vorlage vom: 07.11.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der beigefügten Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte zum 
31.12.2018 wird zugestimmt.  
 
2. Der beigefügten Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird z u-
gestimmt. 
 
3. Der Aufhebung der Wochenmarktgebührenordnung wird zugestimmt. Dem Entgeltve r-
zeichnis für den Wochenmarkt wird zugestimmt.  
 
4. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit der Centralstation GmbH für den Bereich 
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten und mit der Marketing Gm bH für den Bereich 
Märkte jeweils einen Betriebsführungsvertrag ab.

- 2 - 
 
 
5. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte für 
die Jahre 2018 bis 2023 wird zum 1. Januar 2019 aufgehoben.  
 
 
 
 
Anlagen: 1. Auflösungssatzung 
2. Änderung der Marktordnung 
3. Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung  
4. Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. November 2018 
 
 
 
 
Mit Vorlage-Nr. 2018/0183 hat die Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2018 dem 
Grunde nach die Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte beschlossen.  
 
Die juristische und steuerrechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich 
vorteilhaft ist, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt lediglich die Betr iebsführung abgibt. 
Eigentum, Personal und Verantwortung verbleiben bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein 
Betriebsübergang nach § 613a BGB findet nicht statt. Die noch abzuschließenden Betrieb s-
führungsverträge mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marke ting GmbH für den Bereich 
Märkte und mit der Centralstation Veranstaltungs -GmbH für den Bereich Bürgerhäuser und 
Versammlungsstätten sehen vor, dass beide Einheiten ausschließlich auf Rechnung und im 
Namen der Wissenschaftsstadt Darmstadt handeln.  
 
Die Wochenmarktgebührenordnung wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt ein Entgeltverzeic h-
nis für den Wochenmarkt.  
Auch die Gestaltung der Mietpreistarife für die Versammlungsstätten obliegt weiterhin den 
städtischen Gremien. 
 
Durch die zwei noch abzuschließenden Betriebsführungsverträge, räumt die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt der Centralstation Veranstaltungs -GmbH hinsichtlich des Bereichs „Bürge r-
häuser und Versammlungsstätten“ sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing 
GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte “ das Recht ein, den jeweiligen Betrieb im Namen 
und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu führen. Im Rechtsverkehr tritt allein 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Centralstation Veranstaltungs -GmbH 
bzw. die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH auf. Dies führt dazu, dass die Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt ihre wirtschaftliche Betätigung nicht einstellt.  
Der Betrieb gewerblicher Art „Bürgerhäuser und Märkte“ und dessen steuerliche Beurteilung 
sind somit nicht gefährdet.  
 
Die Arbeits- und Dienstverträge zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den bisher 
beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern werdend durch die Betriebsführungsverträge 
nicht berührt.  
 
Die Einhaltung der Vorschriften des EU -Beihilferechts wird auch für die Zukunft gewährlei s-
tet. Sowohl die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH als auch die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH sind bereits bisher mit förmlichen Betrauungsakten der Stadt vers e-
hen, die von der Stadtverordnetenversammlung beschloss en wurden. Die infolge der Übe r-
tragung der Aufgabenbereiche ggf. notwendig werdenden Anpassungen der Betrauungsakte 
werden Anfang des Jahres 2019 vorgenommen.  
 
Die Gesellschaftsverträge der betreffenden Gesellschaften werden hinsichtlich des Gesel l-
schaftszwecks angepasst. Dies betrifft die Centralstation Veranstaltungs -GmbH sowie ggf. 
ihre Mutter, die Wissenschafts - und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, hin -

- 4 - 
 
 
sichtlich des Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“.  
 
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind gewahrt.  
 
 
Darmstadt, 7. November 2018 
 
 
Dezernent I    Dezernent II     Dezernent IV 
          i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    Jochen Partsch 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Oberbürgermeister

anlage 7

201 Zeichen

Punkt 50: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte 
 (V-Nr. 2018/0330) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: Fraktionen  AfD und Die Linke. 
Stimmenthaltungen: 2 Stimmen aus der FDP-Fraktion

Beratungsverlauf (3)

TOP 424 beschließend
TOP 42
TOP 50

Orte (1)

  • Marktplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0330
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.11.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00