2018/0330
Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
1992 Zeichen
Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebes Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom: aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am… die folgende Aufhebungssatzung beschlossen: § 1 (1) Der Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zum 31.12.2018 aufgelöst. (2) Die Satzung über den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zum 31.12.2018 aufgehoben. § 2 (1) Zum Stichtag 31.12.2018 ist aufgrund der Auflösung letztmalig ein Jahresabschluss gemäß der §§ 22 bis 27 Eigenbetriebsgesetz zu erstellen. (2) Nach Vorliegen des Jahresabschlusses hat die Stadtverordnetenversammlung über diesen zu beschließen und über die Entlastung der Betriebskommission und der Betriebsleitung zu entscheiden. § 3 (1) Die bisherigen Aufgaben des Eigenbetriebs werden ab dem 01.01.2019 durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. (2) Sämtliches Personal des Eigenbetriebs wird in die Stadtverwaltung eingegliedert. (3) Das Stammkapital, sonstiges Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie aktive und passive latente Steuern des Eigenbetriebs werden auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt übertragen. Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungs- posten sind wegen der beabsichtigten Auflösung zum 31.12.2018 im ausreichenden Maß zu bilden. § 4 Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den André Schellenberg Stadtkämmerer
anlage 3
757 Zeichen
Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadt- verordnetenversammlung vom … folgende Aufhebungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Wochenmarktgebührenordnung vom 19.04.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.03.2015 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft. Darmstadt, den André Schellenberg Stadtkämmerer
anlage 6
208 Zeichen
Punkt 42: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte (V-Nr. 2018/0330) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD, Die Linke., FDP, UWIGA
anlage 5
5309 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
07.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt für Interne Dienste
Personalabteilung
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 10.1
10.2
IV 20 419
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0330
Magistratsbeschluss-Nr.
424
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte
Vorlage vom: 07.11.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügten Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte zum
31.12.2018 wird zugestimmt.
2. Der beigefügten Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird
zugestimmt.
3. Der Aufhebung der Wochenmarktgebührenordnung wird zuge stimmt. Dem
Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt wird zugestimmt.
4. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit der Centralstation GmbH für den Bereich
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten und mit der Marketing GmbH für den Bereich
Märkte jeweils einen Betriebsführungsvertrag ab.
- 3 -
5. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte für
die Jahre 2018 bis 2023 wird zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
Anlagen: 1. Auflösungssatzung
2. Änderung der Marktordnung
3. Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung
4. Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. November 2018
Mit Vorlage-Nr. 2018/0183 hat die Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2018 dem
Grunde nach die Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte beschlossen.
Die juristische und steuerrechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich
vorteilhaft ist, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt lediglich die Betriebsführung abgibt.
Eigentum, Personal und Verantwortung verbleiben bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein
Betriebsübergang nach § 613a BGB findet nicht statt. Die noch abzuschließenden
Betriebsführungsverträge mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH für den
Bereich Märkte und mit der Centralstation Veranstaltungs -GmbH für den Bereich
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten sehen vor, dass beide Einheiten ausschließlich auf
Rechnung und im Namen der Wissenschaftsstadt Darmstadt handeln.
Die Wochenmarktgebührenordnung wird aufgehoben . An ihre Stelle tritt ein
Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt.
Auch die Gestaltung der Mietpreistarife für die Versammlungsstätten obliegt weiterhin den
städtischen Gremien.
Durch die zwei noch abzuschließenden Betriebsführungsverträge, räumt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt der Centralstation Veranstaltungs -GmbH hinsichtlich des
Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“ das Recht ein, den jeweiligen Betrieb im
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu führen. Im Rechtsverkehr
tritt allein die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH bzw. die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH auf. Dies
führt dazu, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre wirtschaftliche Betätigung nicht
einstellt.
Der Betrieb gewerblicher Art „Bürgerhäuser und Märkte“ und dessen steuerliche Beurteilung
sind somit nicht gefährdet.
Die Arbeits- und Dienstverträge zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den bisher
beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern werdend durch die Betriebsführungsverträge
nicht berührt.
Die Einhaltung der Vorschriften des EU -Beihilferechts wird auch für die Zukunft
gewährleistet. Sowohl die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH als auch die
Centralstation Veranstaltungs -GmbH sind bereits bisher mit förmlichen Betrauungsakten der
Stadt versehen, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden. Die infolge
der Übertragung der Aufgabenbereiche ggf. notwendig werdenden Anpassungen der
Betrauungsakte werden Anfang des Jahres 2019 vorgenommen.
Die Gesellschaftsverträge der betreffenden Gesellschaften werden hinsichtlich des
Gesellschaftszwecks angepasst . Dies betrifft die Centralstation Veranstaltungs-GmbH sowie
ggf. ihre Mutter, die Wissenschafts - und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, hin -
sichtlich des Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“.
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind gewahrt.
Darmstadt, 7. November 2018
Dezernent I Dezernent II Dezernent IV
i. V.
Jochen Partsch Rafael Reißer Jochen Partsch
Oberbürgermeister Bürgermeister Oberbürgermeister
anlage 2
3786 Zeichen
Satzung zur Änderung der Marktordnung
vom…
Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der Vorschriften des Titels
VI der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562) wird gemäß Beschluss der Stadtverordneten-
versammlung vom … folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Marktordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Die Märkte werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH durchgeführt.“
2. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Marktaufsicht wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH ausge-
übt.“
3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte: „Die Wochenmarktgebührenordnung“ durch die Worte:
„Das Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 entfallen die Worte: „durch die Stadt“. Nach Satz 1 wird folgender Satz
2 eingefügt: „Diese erteilt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH im Auftrag
der Stadt.“
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung wird auf Antrag mündlich oder
schriftlich erteilt.“ Satz 3 entfällt.
6. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung kann mit Auflagen über die Art,
Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilt werden.“
7. In § 9 Satz 4 wird das Wort „Marktgebühren“ ersetzt durch das Wort „Marktentgelte“.
8. § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zulassung zum Wochenmarkt kann versagt
bzw. widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.“
9. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Zulassung widerrufen, ist der Standplatz
sofort zu räumen. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt die Räumung zwangsweise auf
Kosten des Marktbenutzers durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH. Be-
reits entrichtete Entgelte werden zeitanteilig erstattet, wenn der Platz anderweitig vergeben
wird. Satz 2 gilt nicht bei Tagesplätzen.
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Die Stadt und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Mar-
keting GmbH haften für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober Fahr-
lässigkeit ihrer Bediensteten.“
11. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er stellt die Stadt und die Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die
Stadt oder gegen die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH geltend machen frei,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten vorliegt.“
2
12. § 12 erhält folgenden Wortlaut: „Für die Benutzung des zugewiesenen Verkaufsplatzes auf
dem Wochenmarkt wird ein Entgelt nach dem jeweils gültigen „Entgeltverzeichnis für den
Wochenmarkt“ erhoben.“
13. In § 13 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Mit der Durchführung ist die
Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH beauftragt.“
14. In § 14 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.
15. In § 16 Satz 1 wird nach dem Worten „die Stadt“ die Folge „oder die Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH“ eingefügt.
16. In § 17 lautet die Überschrift: „Vertragsstrafen“.
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gemäß § 5 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung kann
mit einer Geldbuße“ ersetzt durch die Worte „Mit einer Vertragsstrafe kann“.
In Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch das Wort „Vertragsstrafe“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 4
2943 Zeichen
Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
§ 1 Entgeltpflicht
Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen auf ei-
nem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Entgelte erhoben.
Entgeltpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist.
§ 2 Entgelttatbestände
(1) Es werden Entgelte erhoben für
- Tagesverkaufsplätze,
- Jahresverkaufsplätze,
- die Anlieferung auf der Marktfläche (§ 1 Abs. 1 a der Marktordnung) durch Erzeuger
und Großhändler.
(2) Das Entgelt für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen Ver-
kaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen Verkaufsstände.
§ 3 Höhe des Entgelts
Das Entgelt beträgt:
1.
Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz
a) Gemüse, Eier, But-
ter, Backwaren
210 EUR 6 EUR
b) Obst, Kräuter, Ge-
würze, Sonstiges
318 EUR 8 EUR
c) Blumen, Gestecke,
Grabschmuck
372 EUR 11 EUR
d) Fleisch, Wurstwa-
ren, Käse, Geflügel,
Fisch
1.056 EUR 14 EUR
2. Für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung 4,00 EUR
3. Das Entgelt für den Jahresplatz auf dem Marktplatz ermäßigt sich für Marktbeschicker, die
samstags und zusätzlich an 26 Hauptmarkttagen (mittwochs) den Wochenmarkt auf dem
Marktplatz beschicken, in den Fällen des Abs. 1 a) bis d) um jeweils 20 %.
4. Das Entgelt für den Tagesplatz auf dem Marktplatz erhöht sich am Hauptmarkttag (sams-
tags) in den Fällen des Abs. 1 a) bis d) um jeweils 100 %.
5. Entstehung der Entgeltpflicht, Fälligkeit
(1) Die Entgeltpflicht entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren der
Marktfläche zur Anlieferung.
(2) Die Entgelte für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig und an
die Marktaufsicht in bar zu zahlen.
2
(3) Die Entgelte für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ des Entgelts zum 01.02., 01.05.,
01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar auf das von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt Marketing GmbH bezeichnete Konto zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den
Beschickern mitzuführen und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.
(4) Die Nichtbenutzung oder nur Teilweisebenutzung eines zugelassenen Platzes begründet
keinen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts.
(5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung des Entgelts, so
weit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Entgeltverzeichnis tritt am 01.01.2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Wochenmarktgebührenordnung vom 19.04.2010, zuletzt
geändert durch Satzung vom 23.03.2015 außer Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
André Schellenberg
Stadtkämmerer
2018/0330
5256 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
07.11.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Rechtsamt
Amt für Interne Dienste
Personalabteilung
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0330
Magistratsbeschluss-Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte
Vorlage vom: 07.11.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügten Satzung zur Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte zum
31.12.2018 wird zugestimmt.
2. Der beigefügten Änderung der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird z u-
gestimmt.
3. Der Aufhebung der Wochenmarktgebührenordnung wird zugestimmt. Dem Entgeltve r-
zeichnis für den Wochenmarkt wird zugestimmt.
4. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit der Centralstation GmbH für den Bereich
Bürgerhäuser und Versammlungsstätten und mit der Marketing Gm bH für den Bereich
Märkte jeweils einen Betriebsführungsvertrag ab.
- 2 -
5. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte für
die Jahre 2018 bis 2023 wird zum 1. Januar 2019 aufgehoben.
Anlagen: 1. Auflösungssatzung
2. Änderung der Marktordnung
3. Aufhebungssatzung zur Wochenmarktgebührenordnung
4. Entgeltverzeichnis für den Wochenmarkt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 7. November 2018
Mit Vorlage-Nr. 2018/0183 hat die Stadtverordnetenversammlung am 30. August 2018 dem
Grunde nach die Auflösung des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte beschlossen.
Die juristische und steuerrechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass es wirtschaftlich
vorteilhaft ist, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt lediglich die Betr iebsführung abgibt.
Eigentum, Personal und Verantwortung verbleiben bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein
Betriebsübergang nach § 613a BGB findet nicht statt. Die noch abzuschließenden Betrieb s-
führungsverträge mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marke ting GmbH für den Bereich
Märkte und mit der Centralstation Veranstaltungs -GmbH für den Bereich Bürgerhäuser und
Versammlungsstätten sehen vor, dass beide Einheiten ausschließlich auf Rechnung und im
Namen der Wissenschaftsstadt Darmstadt handeln.
Die Wochenmarktgebührenordnung wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt ein Entgeltverzeic h-
nis für den Wochenmarkt.
Auch die Gestaltung der Mietpreistarife für die Versammlungsstätten obliegt weiterhin den
städtischen Gremien.
Durch die zwei noch abzuschließenden Betriebsführungsverträge, räumt die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt der Centralstation Veranstaltungs -GmbH hinsichtlich des Bereichs „Bürge r-
häuser und Versammlungsstätten“ sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing
GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte “ das Recht ein, den jeweiligen Betrieb im Namen
und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu führen. Im Rechtsverkehr tritt allein
die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Centralstation Veranstaltungs -GmbH
bzw. die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH auf. Dies führt dazu, dass die Wi s-
senschaftsstadt Darmstadt ihre wirtschaftliche Betätigung nicht einstellt.
Der Betrieb gewerblicher Art „Bürgerhäuser und Märkte“ und dessen steuerliche Beurteilung
sind somit nicht gefährdet.
Die Arbeits- und Dienstverträge zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und den bisher
beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern werdend durch die Betriebsführungsverträge
nicht berührt.
Die Einhaltung der Vorschriften des EU -Beihilferechts wird auch für die Zukunft gewährlei s-
tet. Sowohl die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH als auch die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH sind bereits bisher mit förmlichen Betrauungsakten der Stadt vers e-
hen, die von der Stadtverordnetenversammlung beschloss en wurden. Die infolge der Übe r-
tragung der Aufgabenbereiche ggf. notwendig werdenden Anpassungen der Betrauungsakte
werden Anfang des Jahres 2019 vorgenommen.
Die Gesellschaftsverträge der betreffenden Gesellschaften werden hinsichtlich des Gesel l-
schaftszwecks angepasst. Dies betrifft die Centralstation Veranstaltungs -GmbH sowie ggf.
ihre Mutter, die Wissenschafts - und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, hin -
- 4 -
sichtlich des Bereichs „Bürgerhäuser und Versammlungsstätten“ sowie die Wissenschaft s-
stadt Darmstadt Marketing GmbH hinsichtlich des Bereichs „Märkte“.
Die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind gewahrt.
Darmstadt, 7. November 2018
Dezernent I Dezernent II Dezernent IV
i. V.
Jochen Partsch Rafael Reißer Jochen Partsch
Oberbürgermeister Bürgermeister Oberbürgermeister
anlage 7
201 Zeichen
Punkt 50: Auflösung des EB Bürgerhäuser und Märkte (V-Nr. 2018/0330) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Fraktionen AfD und Die Linke. Stimmenthaltungen: 2 Stimmen aus der FDP-Fraktion
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Marktplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0330
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.11.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00