2811/2023
Einfache Sprache als Verwaltungsstandard
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Anlage 1
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Information zu Mitwirkungspflichten § 60 SGB I (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leis- tungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vor- zulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 SGB I gehört u. a., dass ein Krankenhausaufenthalt unver- züglich (unmittelbar nach Ausstellung der ärztlichen „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ bzw. nach Beendigung einer stationären Notfallbehandlung) anzuzeigen ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel, die sich länger als 4 Wo- chen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten (§ 41a SGB XII). Ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt bis zu 4 Wochen gilt als für den Leistungsanspruch unschädlich. Sofern der Auslandsaufenthalt länger als 4 Wochen dauert, ist der Zeitpunkt ihrer Rückkehr durch die L eis- tungsberechtigten nachzuweisen, damit die ursprünglich bewilligten Leistungen ab Rückkehr weiter erbracht werden können. Daher wird empfohlen, Auslandsaufenthalte von mehr als vierwöchiger Dauer vor der Abfahrt schriftlich der zuständigen Dienststelle des Amtes fürSoziales, Arbeit und Senioren mitzuteilen. Das Datum der Rückkehr nach Deutschland ist durch geeignete Unterlagen konkret nachzuweisen, z.B. durch Vorlage von Reisedoku- menten, Tankbelegen o.ä. Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persön- lichen Vorsprache wieder erbracht werden. § 66 SGB I (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Ge- fährdung oder Minderung der Erwerbstätigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 62- 65 SGB I nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits -, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Informationen zum Schutz vor Kontenpfändung Seit dem 01.01.2012 gibt es einen Pfändungsschutz für Sozialleistungen nur noch auf einem Pfändungs- schutzkonto (P-Konto). Sinnvoll ist dieses Kontoform nur für Personen die verschuldet sind. Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank einen Anspruch auf Umwandlung seines bestehenden Kontos in ein P-Konto bzw. auf die Einrichtung eines solchen. Die Umwandlung ist kostenfrei, die Kontoführung selbst nicht.Zur Umwandlung bzw. Einrichtung des Pfän- dungsschutzkontos ist ein Antrag bei der Bank erforderlich. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen, dieses kann nur als Einzelkonto, d.h. auf den Namen einer Person geführt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank. Anlage 1 Information zur Rücklagenbildung Die Regelleistungen des SGB XII umfassen den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt und werden nach so genannten Regelsätzen gewährt. Diese decken die laufenden Kosten für Ernährung, Anschaf- fungen wie Bekleidung, Wäsche, Schu he, Hausrat, besondere Anlässe etc. Dies bedeutet, dass Sie für vom Regelsatz umfasste einmalige Bedarfe monatlich aus dem Regelsatz entsprechende Rücklagen bilden müs- sen. Ich habe die oben genannten Mitwirkungspflichten und der Verpflichtung zur Rücklage nbildung für einmalige Bedarfe aus dem Regelsatz zur Kenntnis genommen. Das Original wurde mir ausgehändigt. Köln, den ________________________________________________ DATUM UNTERSCHRIFT GGF. DES EHEGATTEN Information für Versicherte i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 13 / § 9 SGB V Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) / 4. (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel SGB XII werden die an die Kranken- / Pflegekasse zu entrichtenden Beiträge als Bedarf anerkannt. Die Beitragshöhe richtet sich nach den o. a. Leistungen und dem hierbei zu berücksichtigenden Einkommen. Somit benötigt die Kasse zur Beitragsberechnung Angaben zu den Einnahmen der / des Versicherten. Nach den Vorschriften zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die / der Versicherte verpflichtet, der Kasse Auskünfte über die Einkommensverhältnisse sowie Änderungen hierzu unverzüglich mitzuteilen und auf Ver- langen der Kasse entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hinweis für Versicherte mit Vereinbarung zwischen Stadt Köln und Kasse Damit der Kasse die notwendigen Angaben zur Beitragsfestsetzung zeitnah vorliegen und um einen unnötigen Aufwand für die / den Versicherte(n) zu vermeiden, wird die Stadt Köln der Kasse die sich aus der Sozialhilfe- gewährung ergebenden Daten zu den Einnahmen unter Beachtung der hierfür maßgebenden Rechtsnorm (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) regelmäßig übermitteln Hinweis für Versicherte ohne Vereinbarung zwischen Stadt Köln und Kasse Bei Eingang eines Beitragsbescheides der Kasse ist die umgehende Vorlage dieses Bescheides zur Prüfung der Beitragsübernahme erforderlich. Sofern die Beitragshöhe anhand der vorliegenden Daten über Einnahmen nicht nachvollziehen werden kann, wird die Stadt Köln der Kasse die sich aus der Sozialhilfegewährung erge- benden Daten zu den Einnahmen unter Beachtung der hierfür maßgebenden Rechtsnorm (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) übermitteln. Ich habe die oben genannte Information über die Weitergabe meiner für die Beitragsberechnung maß- gebenden Daten zur Kenntnis genommen. Das Original wurde mir ausgehändigt. Köln, den ______________________________________ DATUM UNTERSCHRIFT DES VERSICHERTEN Information zu Mitwirkungspflichten § 60 SGB I (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leis- tungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vor- zulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. (2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 SGB I gehört u. a., dass ein Krankenhausaufenthalt unver- züglich (unmittelbar nach Ausstellung der ärztlichen „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ bzw. nach Beendigung einer stationären Notfallbehandlung) anzuzeigen ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel, die sich länger als 4 Wo- chen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten (§ 41a SGB XII). Ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt bis zu 4 Wochen gilt als für den Leistungsanspruch unschädlich. Sofern der Ausla ndsaufenthalt länger als 4 Wochen dauert, ist der Zeitpunkt ihrer Rückkehr durch die Leis- tungsberechtigten nachzuweisen, damit die ursprünglich bewilligten Leistungen ab Rückkehr weiter erbracht werden können. Daher wird empfohlen, Auslandsaufenthalte von mehr als vierwöchiger Dauer vor der Abfahrt schriftlich der zuständigen Dienststelle des Amtes fürSoziales, Arbeit und Senioren mitzuteilen. Das Datum der Rückkehr nach Deutschland ist durch geeignete Unterlagen konkret nachzuweisen, z.B. durch Vorlage von Reisedoku- menten, Tankbelegen o.ä. Ohne derartige Nachweise können Leistungen erst ab dem Zeitpunkt einer persön- lichen Vorsprache wieder erbracht werden. § 66 SGB I (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspfli chten nach den §§ 60-62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehe n, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Ge- fährdung oder Minderung der Erwerbstätigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 62- 65 SGB I nicht nach und ist unter Würdigung all er Umstände mit Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits -, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Informationen zum Schutz vor Kontenpfändung Seit dem 01.01.2012 gibt es einen Pfändungsschutz für Sozialleistungen nur noch auf einem Pfändungs- schutzkonto (P-Konto). Sinnvoll ist dieses Kontoform nur für Personen die verschuldet sind. Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank einen Anspruch auf Umwandlung seines bestehenden Kontos in ein P-Konto bzw. auf die Einrichtung eines solchen. Die Umwandlung ist kostenfrei, die Kontoführung selbst nicht.Zur Umwandlung bzw. Einrichtung des Pfän- dungsschutzkontos ist ein Antrag bei der Bank erforderlich. Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen, dieses kann nur als Einzelkonto, d.h. auf den Namen einer Person geführt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bank. Information zur Rücklagenbildung Die Regelleistungen des SGB XII umfassen den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt und werden nach so genannten Regelsätzen gewährt. Diese decken die laufenden Kosten für Ernährung, Anschaf- fungen wie Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe etc. Dies bedeutet, dass Sie für vom Regelsatz umfasste einmalige Bedarfe monatlich aus dem Regelsatz entsprechende Rücklagen bilden müs- sen. Ich habe die oben genannten Mitwirkungspflichten und der Verpflichtung zur Rücklagenbildung für einmalige Bedarfe aus dem Regelsatz zur Kenntnis genommen. Das Original wurde mir ausgehändigt. Köln, den ________________________________________________ DATUM UNTERSCHRIFT GGF. DES EHEGATTEN Information für Versicherte i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 13 / § 9 SGB V Im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 3. (Hilfe zum Lebensunterhalt) / 4. (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel SGB XII werden die an die Kranken- / Pflegekasse zu entrichtenden Beiträge als Bedarf anerkannt. Die Beitragshöhe richtet sich nach den o. a. Leistungen und dem hierbei zu berücksichtigenden Einkommen. Somit benötigt die Kasse zur Beitragsberechnung Angaben zu den Einnahmen der / des Versicherten. Nach den Vorschriften zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die / der Versicherte verpflichtet, der Kasse Auskünfte über die Einkommensverhältnisse sowie Änderungen hierzu unverzüglich mitzuteilen und auf Ver- langen der Kasse entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hinweis für Versicherte mit Vereinbarung zwischen Stadt Köln und Kasse Damit der Kasse die notwendigen Angaben zur Beitragsfestsetzung zeitnah vorliegen und um einen unnötigen Aufwand für die / den Versicherte(n) zu vermeiden, wird die Stadt Köln der Kasse die sich aus der Sozialhilfe- gewährung ergebenden Daten zu den Einnahmen unter Beachtung der hierfür maßgebenden Rechtsnorm (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) regelmäßig übermitteln Hinweis für Versicherte ohne Vereinbarung zwischen Stadt Köln und Kasse Bei Eingang eines Beitragsbescheides der Kasse ist die umgehende Vorlage dieses Bescheides zur Prüfung der Beitragsübernahme erforderlich. Sofern die Beitragshöhe anhand der vorliegenden Daten über Einnahmen nicht nachvollziehen werden kann, wird die Stadt Köln der Kasse die sich aus der Sozialhilfegewährung erge- benden Daten zu den Einnahmen unter Beachtung der hierfür maßgebenden Rechtsnorm (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) übermitteln. Ich habe die oben genannte Information über die Weitergabe meiner für die Beitragsberechnung maß- gebenden Daten zur Kenntnis genommen. Das Original wurde mir ausgehändigt. Köln, den ______________________________________ DATUM UNTERSCHRIFT DES VERSICHERTEN 50-01-020 02/2020
Anlage 2
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Sie haben eine Sozialleistung beantragt. Damit ich Sie bestmöglich unterstützen und beraten kann, sind Sie verpflichtet, mir zu helfen. Das nennen wir Mitwirkungspflichten (§§ 60-62, § 65 SGB I). Das bedeutet, dass Sie: Was passiert, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen? Teilen Sie es mir bitte sofort schriftlich mit, wenn sich etwas an Ihrer Situation ändert. Zum Beispiel: wenn Sie mehr oder weniger Einkommen haben (Rente, Lohn und Ähnliches), wenn sich etwas an Ihrer Miete ändert (Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnung), wenn Personen bei Ihnen Zuhause einziehen oder ausziehen, wenn Sie umziehen möchten oder wenn Sie für mehr als 4 Wochen ins Ausland reisen wollen. Dokumente abgeben (zum Beispiel eine Kopie von Ihrem Ausweis, Aufenthaltsstatus, Einkommensnachweis oder Rentenbescheid), zu Terminen gehen, alles mitteilen, was für Ihre beantragte Leistung wichtig sein könnte und damit einverstanden sind, dass ich notwendige Informationen über Sie bekomme (zum Beispiel von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung). Wichtige Informationen zu Ihren Sozialleistungen (Seite 1 von 2) Sie bekommen dann keine Sozialleistungen, bis Sie zurück sind (§ 41a SGB XII). Sie müssen beweisen, wann Sie zurück nach Deutschland gekommen sind (zum Beispiel durch einen Stempel im Pass oder Tickets). Wenn Sie das Datum Ihrer Rückreise nicht beweisen können, müssen Sie einen persönlichen Termin machen. Erst danach können Sie wieder Sozialleistungen bekommen. Die Stadt Köln kann dann nicht entscheiden, ob Sie Sozialleistungen bekommen können. Die Stadt Köln kann Ihren Antrag ablehnen oder Ihre laufenden Leistungen stoppen, bis Sie die Angaben und Dokumente abgegeben haben(§ 66 SGB I). Durch Ihre Mitwirkung kann ich Sie umfassend beraten und erkennen, ob Sie alle Leistungen bekommen, die Ihnen zustehen. Bitte lesen Sie auch die Rückseite. Anlage 2 Sparen Sie für größere Ausgaben Als Teil Ihrer Sozialhilfe bekommen Sie jeden Monat eine bestimmte Summe Geld. Das nennen wir Regelsatz. Dieses Geld ist für Dinge gedacht, die Sie zum Leben brauchen. Dazu gehören zum Beispiel Lebensmittel und Hygieneartikel, aber auch Elektrogeräte, Kleidung oder Möbel. Sie bekommen also für größere Ausgaben kein zusätzliches Geld. Wichtige Informationen zu Ihren Sozialleistungen (Seite 2 von 2)
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/112/0 Vorlagen-Nummer 20.09.2023 2811/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 25.09.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 Einfache Sprache als Verwaltungsstandard Der Rat von der Stadt Köln hat einen Beschluss gefasst: Die Verwaltung soll prüfen, ob Einfa- che Sprache als Standard-Sprache in der ganzen Verwaltung eingeführt werden kann. Einfache Sprache ist leichter zu verstehen als die sogenannte Behörden-Sprache. Die Bürger und Bürgerinnen sollen die Arbeit von der Verwaltung dadurch besser verstehen. Außerdem soll so viel wie möglich von dem Ratsbeschluss umgesetzt werden. Man findet den Ratsbeschluss unter der Vorlagen-Nummer AN/1415/2021 im Ratsinformationssystem. Die Verwaltung informiert den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales mit dieser Mitteilung über die Fortschritte. Mehrere Personen haben am Anfang eine Gruppe gebildet. Diese Personen kommen aus ver- schiedenen Ämtern: aus dem Personal- und Verwaltungsmanagement, aus dem Amt für Infor- mationsverarbeitung, aus dem Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und aus dem Amt für Integration und Vielfalt. In dieser Gruppe bringen sie ihr Wissen zusammen. Diese Gruppe nennt man auch Gremium von Experten und Expertinnen. Die Behindertenbeauftragte gehört auch zu diesem Gremium. Aus anderen Ämtern können weitere Personen Teil von dem Gre- mium werden, wenn das notwendig ist. Auch Personen, die nicht bei der Stadtverwaltung ar- beiten, können eingeladen werden und mitarbeiten. Die Verwaltung soll Einfache Sprache in Anschreiben und Formularen dort zuerst benutzen, wo es für die Bürger und Bürgerinnen besonders wichtig ist. Das hat das Gremium beschlos- sen. In einem ersten Amt soll man testen, wie und wo man die Einfache Sprache am besten einsetzen kann. So etwas nennt man Pilotierung. Durch diese Pilotierung erkennt man, was die Bürger und Bürgerinnen wirklich brauchen. Auch für Schreiben und Formulare aus ande- ren Ämtern ist das wichtig und eine große Hilfe. Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verwaltung kann Einfache Sprache auch wichtig sein. Wenn alle Menschen die Verwaltung besser verstehen, müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weniger erklären. Das Gremium der Experten und Expertinnen hat das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren als erstes Amt vorgeschlagen. Dieses Amt kümmert sich um viele unterschiedliche Menschen. Deshalb ist es hier besonders wichtig, dass man in Einfacher Sprache schreibt. Die Sprache in der Verwaltung soll aber nicht nur verständlicher sein. Sie muss auch rechtlich sicher sein, also den Gesetzen entsprechen. Man muss deshalb genau prüfen, was geändert werden kann. Dafür finden im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren sogenannte Formular- werkstätten statt. Das Innovationsbüro hat diese Formularwerkstätten auf den Weg gebracht 2 und geplant. In den Werkstätten arbeiten viele Personen aus den Aufgabenbereichen Recht, Anwendung der Fach-Software, Digitalisierung und Gestaltung als Teams zusammen. Sie schauen sich die Anschreiben und Formulare ganz genau an. Besonders die Formulare, die viele Kunden und Kundinnen bekommen. Die Teams verbessern die Anschreiben und Formulare und be- achten dabei besonders die Regelungen zur Einfachen Sprache. Anschließend testen sie die neuen Anschreiben und Formulare. Dafür fragen sie die Kunden und Kundinnen von dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, ob sie die neuen Anschreiben und Formulare gut verstehen. Die Test-Personen erklären, was sie gut finden oder was noch nicht so gut ist. Dadurch wer- den die Anschreiben und Formulare immer besser. Ein gutes Beispiel von einem Informations-Schreiben ist in der Anlage 1. Alle Kunden und Kundinnen bekommen dieses Informations-Schreiben vom Amt für Soziales, Arbeit und Seni- oren. Aus diesem komplizierten Schreiben haben die Teams in der Formularwerkstatt ein neues Schreiben gemacht. Das ist in der Anlage 2. Das neue Schreiben ist in Einfacher Spra- che geschrieben. Man kann es viel besser verstehen als das alte Schreiben. Die Teams arbeiten in den Formularwerkstätten auch an Vorlagen und Mustern. Diese Vorla- gen und Muster sollen Beispiele für alle Ämter sein. Außerdem entwickeln die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Arbeitsanweisungen. Die helfen dabei, weitere Anschreiben und Formulare einfacher zu machen. Alle neuen Anschreiben und Formulare werden immer sofort getestet. Die Formularwerkstätten verlaufen sehr erfolgreich. Die Ergebnisse aus allen Formularwerkstätten im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren wer- den im Herbst 2023 zusammengefasst. Hierfür planen das Innovationsbüro und das Personal- und Verwaltungsmanagement einen sogenannten Inkubator. Der Inkubator ist eine Arbeits- form von dem Innovationsbüro. Viele Menschen mit unterschiedlichem Wissen arbeiten zu- sammen an einem wichtigen Thema aus der Verwaltung. Sie kommen aus mehreren unter- schiedlichen Ämtern und arbeiten in Teams. Alle Teams arbeiten gleichzeitig an unterschiedli- chen Themen und mit neuartigen Arbeitsweisen. Sie nutzen dabei den sogenannten Design- Thinking-Ansatz. Dabei schauen sie zum Bespiel genau hin, für wen sie die Verbesserungen erarbeiten wollen und beteiligen diese Menschen bei den Verbesserungen. Dabei sind immer alle Ideen und Gedanken wichtig. Manche Ämter haben besonders viele Kontakte zu Bürgern und Bürgerinnen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus diesen Ämtern sollen im Herbst zusammen im Inkubator arbeiten. Ge- meinsam versuchen sie dann, einheitliche Regelungen für alle Anschreiben und Formulare zu finden. Außerdem wollen sie festlegen, wie die Anschreiben und Formulare aussehen sollen. Regelungen hierzu nennt man Styleguides. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen suchen auch gemeinsam nach Lösungen, damit die Einfache Sprache in der Zukunft überall in der Stadt- verwaltung genutzt wird. Sie wollen auch testen, ob man KI einsetzen kann, wenn man die Anschreiben und Formulare bearbeitet. Mit KI ist künstliche Intelligenz gemeint. KI könnte viel- leicht helfen, die Anschreiben und Formulare schneller besser zu machen. Die Stadt Köln ist auch an unterschiedlichen Unternehmen beteiligt. Das heißt, diese Unter- nehmen gehören zum Teil oder ganz der Stadt Köln. Das sind zum Beispiel die KVB, also die Kölner Verkehrs Betriebe. Der Rat möchte, dass auch diese Unternehmen prüfen, ob sie in Einfacher Sprache schreiben können. Das Personal- und Verwaltungsmanagement hat bei den Unternehmen, die zu einem großen Teil oder ganz der Stadt Köln gehören, nachgefragt. Sie sollen mitteilen, ob und wie oft sie Einfache Sprache oder Leichte Sprache benutzen. Das Personal- und Verwaltungsmanagement wird im nächsten Bericht zum Sachstand die Rück- meldungen hierzu geben. Das Personal- und Verwaltungsmanagement wird auch prüfen, ob weitere Fortbildungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angeboten werden müssen. Das hängt von den Ergebnis- sen aus dem Inkubator ab. Das Personal- und Verwaltungsmanagement plant schon jetzt Fortbildungen zur Einfachen Sprache und zur Leichten Sprache. Außerdem sollen die Mitar- beiter und Mitarbeiterinnen Fortbildungen zur geschlechter-gerechten Sprache bekommen können. Mit geschlechter-gerechter Sprache spricht man alle Geschlechter auf respektvolle 3 Art und Weise und gleichberechtigt an. Diese Fortbildungen sollen ortsunabhängig und zeitun- abhängig angeboten werden. Dabei lernen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen selbstständig am Computer. Das können sie tun, wann und wo es für sie am besten ist. Ob das Personal- und Verwaltungsmanagement solche Fortbildungen anbieten kann, hängt von einem soge- nannten Online-Tool ab. Ein Online-Tool ist ein Hilfswerkzeug für ein Computer-Programm. Das Personal- und Verwaltungsmanagement testet dieses Online-Tool im Augenblick. Zusätzlich zur Einfachen Sprache als Sprache von der Verwaltung, soll auch Leichte Sprache häufiger angeboten werden. Leichte Sprache ist eine sehr vereinfachte Form der Alltagsspra- che. Hierfür gibt es feste Regeln. Zum Beispiel benutzt man nur kurze Sätze und beschreibt Situationen ganz einfach. Besonders auf den Internet-Seiten von der Stadt Köln soll man Leichte Sprache häufiger auswählen können. Die Verwaltung übersetzt die 200 wichtigsten Internet-Seiten schrittweise in Leichte Sprache. Dies geschieht in der Reihenfolge, wie häufig die Kunden und Kundinnen die Seiten ankli- cken. Auch die Fachämter können sagen, welche Internet-Seiten sie besonders wichtig fin- den. Diese Seiten übersetzt die Verwaltung dann auch schrittweise in Leichte Sprache. Damit wird das Angebot für die Kundinnen und Kunden besser. Die Verwaltung hat mittlerweile 102 Internet-Seiten in Leichte Sprache übersetzt. Im letzten Jahr haben Bürger und Bürgerinnen diese Seiten insgesamt 352.287-mal angeklickt. Die Verwaltung wird den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales regelmäßig über die weiteren Fortschritte informieren. Gez. Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2811/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.09.2023
- Erstellt
- 30.08.2023 18:36