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2018/0248

Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen

Magistratsvorlage 14.09.2018

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Punkt 3: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen 
für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2018/0248) 
 
 
  Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
  Enthaltungen:  Fraktionen AfD, Die Linke. und FDP

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
28.09.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 10.2 30 
IV 20 
V 64 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0248 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
375 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002 
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0350000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen 
für Haushalte mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 14.09.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
 
3. Die für die Umsetzung der neuen Richtlinie notwendigen Personalressourcen in Höhe von 1     
           VZÄ ausgewiesen mit EG 9a TVöD werden im Rahmen des Stellenplans 2019 zur Verfügung      
           gestellt.  
 
Anlagen: Förderrichtlinien

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.10.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2018  
 
Der Magistrat (29.03.2017) und die Stadtverordnetenversammlung (11.05.2017) haben die 
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage 
Nr. 2017/0096) beschlossen. 
 
Grundlage für diesen Beschluss sind die jeweils gültigen Landesrichtlinien „Soziale 
Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau“ sowie „Soziale Wohnraumförderung - 
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen“. Diese wurden zum 16.07.2018 (Staatsanzeiger  
S. 874) neu formuliert, so dass eine Anpassung der städtischen Richtlinien notwendig wird. 
 
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach den neuen Richtlinien 
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung 
angemeldet wurden, gelten die in der Magistratsvorlage 2017/0096 festgehaltenen 
Regelungen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht weiterhin den Bedarf, die Förderung des sozialen 
Wohnungsbau sowie des Baus von Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen, über 
den in der Landesrichtlinie genannten kommunalen Anteil hinaus, attraktiv zu gestalten. 
 
Neben den grundlegenden Festlegungen, bei Neubauprojekten 25% sozialen Wohnungsbau 
und 20% Wohnungsbau für mittleres Einkommen zu realisieren, bedarf es aufgrund der 
aktuell niedrigen Bauzinsen weiterer Anreize. Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen 
Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um die seitens der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt avisierten Anfangsmieten je m² in Höhe von 6,00 - 6,50 Euro für den sozialen 
Wohnungsbau und 7,20 - 7,80 Euro für Wohnungen für mittleres Einkommen umzusetzen. 
 
Die städtische Richtlinie sieht daher für die nächsten beiden Jahre eine Förderung über einen 
verlorenen Zuschuss vor. Im Mittel sollen je sozialgeförderte Wohnung 43.000,00 Euro und für 
mittleres Einkommen 25.000,00 € ausgezahlt werden. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhofft sich hierdurch eine weitere Belebung und 
Steigerung des geförderten Wohnungsbaus mit dem Ziel, mittel- bis langfristig rund 2.700 
Haushalte mit niedrigem Einkommen und rund 1.300 Haushalte mit mittlerem Einkommen 
mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. 
 
Die neuen städtischen Förderrichtlinien gelten zunächst bis zum 31.12.2020. 
 
Im Zuge der neuen Richtlinien wird die Vermittlung der Wohnungen für Haushalte mit 
mittlerem Einkommen dem Verfahren der Vermittlung von Sozialwohnungen angepasst. Dies 
bedeutet, dass sich Familien mit mittlerem Einkommen bei der städtischen 
Wohnungsvermittlungsstelle wohnungssu chend melden müssen. So ist gewährleistet, dass 
die städtischen Registrier- und Vergaberichtlinien auch für diesen Personenkreis angewandt 
werden können. Die Bearbeitung und Vermittlung der Haushalte mit mittlerem Einkommen ist 
analog der Vorgehensweise für Sozialwohnungen mit Ausnahme der Einkommensgrenze 
umzusetzen.

Die Vermittlung der Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen inkl. der Registrierung 
und Berechnung der Einkommen bedarf entsprechender Personalressourcen. Da die Zahl der 
Haushalte nicht abschließend ermittelt werden kann, soll in Abstimmung zwischen dem Amt 
für Interne Dienste, der Finanzverwaltung und dem Amt für Wohnungswesen zunächst eine 
Vollzeitäquivalenz, ausgewiesen nach EG 9a TVöD, im Stellenplan 2019 eingerichtet werden 
und im weiteren die Personalressourcen evaluiert werden. 
 
Bis zur Genehmigung des Stellenplans 2019 und Besetzung der neuen Stelle werden die 
Aufgaben durch Bestandbeschäftigte, ggf. im Wege der Anordnung von Überstunden, 
wahrgenommen. Die Rechte des Personalrates werden hierbei gewahrt. 
 
Darmstadt, 14.09.2018 
64/I jo/HB 
 
Dezernat I    Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

2018/0248

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.09.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0248 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 0350000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen 
für Haushalte mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 14.09.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
3. Die für die Umsetzung der neuen Richtlinie notwendigen Personalressourcen in Höhe von 1     
           VZÄ ausgewiesen mit EG 9a TVöD werden im Rahmen des Stellenplans 2019 zur Verfügung      
           gestellt.  
 
Anlagen: Förderrichtlinien  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2018 
 
Der Magistrat (29.03.2017) und die Stadtverordnetenversammlung (11.05.2017) haben die 
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage 
Nr. 2017/0096) beschlossen. 
 
Grundlage für diesen Beschluss sind die jeweils gültigen Landesrichtlinien „Soziale 
Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau“ sowie „Soziale Wohnraumförderung - 
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen“. Diese wurden zum 16.07.2018 (Staatsanzeiger  
S. 874) neu formuliert, so dass eine Anpassung der städtischen Richtlinien notwendig wird.  
 
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach den neuen Richtlinien 
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung 
angemeldet wurden, gelten die in der Magistratsvorlage 2017/0096 festgehaltenen 
Regelungen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht weiterhin den Bedarf, die Förderung des sozialen 
Wohnungsbau sowie des Baus von Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen, über 
den in der Landesrichtlinie genannten kommunalen Anteil hinaus, attraktiv zu gestalten. 
 
Neben den grundlegenden Festlegungen, bei Neubauprojekten 25% sozialen Wohnungsbau 
und 20% Wohnungsbau für mittleres Einkommen zu realisieren, bedarf es aufgrund der 
aktuell niedrigen Bauzinsen weiterer Anreize. Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen 
Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um die seitens der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt avisierten Anfangsmieten je m² in Höhe von 6,00 - 6,50 Euro für den sozialen 
Wohnungsbau und 7,20 - 7,80 Euro für Wohnungen für mittleres Einkommen umzusetzen. 
 
Die städtische Richtlinie sieht daher für die nächsten beiden Jahre eine Förderung über einen 
verlorenen Zuschuss vor. Im Mittel sollen je sozialgeförderte Wohnung 43.000,00 Euro und für 
mittleres Einkommen 25.000,00 € ausgezahlt werden. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhofft sich hierdurch eine weitere Belebung und 
Steigerung des geförderten Wohnungsbaus mit dem Ziel, mittel- bis langfristig rund 2.700 
Haushalte mit niedrigem Einkommen und rund 1.300 Haushalte mit mittlerem Einkommen 
mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. 
 
Die neuen städtischen Förderrichtlinien gelten zunächst bis zum 31.12.2020. 
 
Im Zuge der neuen Richtlinien  wird die Vermittlung der Wohnungen für Haushalte mit 
mittlerem Einkommen dem Verfahren der Vermittlung von Sozialwohnungen angepasst. Dies 
bedeutet, dass sich Familien mit mittlerem Einkommen bei der städtischen 
Wohnungsvermittlungsstelle wohnungssuchend melden müssen. So ist gewährleistet, dass 
die städtischen Registrier - und Vergaberichtlinien auch für diesen Personenkreis angewandt 
werden können. Die Bearbeitung und Vermittlung der Haushalte mit mittlerem Einkommen ist 
analog der Vorgehensweise für Sozialwohnungen mit Ausnahme der Einkommensgrenze 
umzusetzen.

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Die Vermittlung der Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen inkl. der Registrierun g 
und Berechnung der Einkommen bedarf entsprechender Personalressourcen. Da die Zahl der 
Haushalte nicht abschließend ermittelt werden kann, soll in Abstimmung zwischen dem Amt 
für Interne Dienste, der Finanzverwaltung und dem Amt für Wohnungswesen zunächs t eine 
Vollzeitäquivalenz, ausgewiesen nach EG 9a TVöD, im Stellenplan 2019 eingerichtet werden 
und im weiteren die Personalressourcen evaluiert werden. 
 
Bis zur Genehmigung des Stellenplans 2019 und Besetzung der neuen Stelle werden die 
Aufgaben durch Bestandbeschäftigte, ggf. im Wege der Anordnung von Überstunden, 
wahrgenommen. Die Rechte des Personalrates werden hierbei gewahrt. 
 
Darmstadt, 14.09.2018 
64/I jo/HB 
 
Dezernat I    Dezernat IV     Dezernat V 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadträtin

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Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus Stand 30.07.2018 
 
1. Förderziel 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage 
des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Lan-
desrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung “ vom 
28.06.2018 (Staatsanzeiger Nr. 29/2018 Seite 874) – in der jeweils gültigen Fassung – Zuschüsse 
zur Schaffung von Mietwohnraum. 
 
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemes-
sen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohn-
raumförderung)  
 
 
2. Förderungsfähige Maßnahmen 
 
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, die durch 
 Errichtung eines neuen Gebäudes, 
 die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die di e-
se auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 
 Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentl i-
chem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird,  
 Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte 
Wohnbedürfnisse entstehen. 
 
 
3. Antragsberechtigung 
 
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberech-
tigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden.  
 
 
4. Fördervoraussetzungen  
 
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung der Förderung des Landes 
Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorh aben durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung 
in Anspruch genommen wird . Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im 
Eigentum der Förderempfänger *in bleiben. Deshalb ist m it der Zuschussförd erung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass d ie Förderempfänger*in die 
geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab B ezugsfertigkeit 
im Eigentum behält.

2 
 
5. Prioritäten 
 
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die 
 
 an die jeweiligen besten Standards des energetischen Gebäudebaus angepasst sind und 
maximal jedoch mit einem Gesamtenergiebedarf von 50kWh/qm/p.a. errichtet werden , 
 im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. 
 
Die Wohnungsbewerbungen für geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-Haushalte 
und Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind). Daher sollen 1/3 der geförderten Woh-
nungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche und 1/3 als 
3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind hergestellt werden. Im restlichen 1/3 
sollen Wohnungen ab 4 Zimmer vorgesehen werden. 
 
In jedem Drittel sollen ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (Rollstuhlge-
recht) erfüllen, vorgesehen werden. 
 
 
6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen 
 
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus-
setzungen. Die danach und nach diese r Richtlinie geförderten  Wohnungen (Sozialwohnungen) 
unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie 
unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfer-
tigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den be-
günstigten Personenkreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlo s-
sen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen 
darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unter-
liegen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele-
gungsbindungen zu überprüfen. 
 
 
6.1 Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein-
kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 
Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf 
Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förde-
rung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, g e-
rechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen.

3 
 
6.2 Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20% unter dem Mietspiegel soll unter-
schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 6,00 €/qm bis 
6,50 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti-
schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög-
lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 
557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart 
werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index 
ergibt. 
 
 
6.3 Förderung 
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Kompl e-
mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt 
wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung 
soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfina n-
zierung führen. 
 
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errich-
tenden Wohnungen. Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der 
nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträge. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbe-
teiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. 
 
Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen
Zimmer qm
1 und 2 45
2 60
3 72
4 84
5 und mehr 96
Mittelwert
(Sozialwohnungen)
50.000,00 €                                          
55.000,00 €                                          
43.000,00 €                                          
Förderung nach Zimmerzahl
35.000,00 €                                          
30.000,00 €                                          
45.000,00 €                                          
höchstmögliche Förderpauschale 
pro Wohnung

4 
 
7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
 
Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervorau s-
setzungen. Die danach und nach diese r Richtlinie geförderten Wohnungen  unterliegen dem Hes-
sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer 
Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen 
während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen-
kreis vermietet werden.  
 
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlo s-
sen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen 
darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unter-
liegen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und Bele-
gungsbindungen zu überprüfen. 
 
 
7.1 Belegungsbindung  
 
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ei n-
kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen 
nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnu n-
gen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der b e-
sonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 
30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
 
 
7.2  Mietpreisbindung  
 
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll unter-
schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 7,20 €/qm bis 
7,80 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti-
schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög-
lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 
557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart 
werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index 
ergibt.

5 
 
7.3 Förderung  
 
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Kompl e-
mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt 
wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung 
soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfina n-
zierung führen. 
 
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errich-
tenden Wohnungen. Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der 
nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträge.  Hierin ist die kommunale Finanzierungsbe-
teiligung gemäß Ziffer 5.5 der Landesrichtlinie enthalten. 
 
Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
 
Zimmer qm
1 und 2 45
2 60
3 72
4 84
5 und mehr 96 und größer
Mittelwert
Förderbeträge bei Wohnungen für mittleren Einkommen
30.000,00 €                                                   
35.000,00 €                                                   
25.000,00 €                                                   
Förderung nach Zimmerzahl
20.000,00 €                                                   
15.000,00 €                                                   
25.000,00 €                                                   
höchstmögliche Förderpauschale pro 
Wohnung
 
 
 
8. Auszahlung der Förderung 
 
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 
 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 
 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus 
 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Bele-
gung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnu ngs-
vermittlungsstelle  
 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenan-
lagen. 
 
Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*in und der Architekt*in unterschriebe-
nen Bautenstandbericht nachzuweisen. 
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 
 
9. Anzeige der Schlussabrechnung 
 
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsferti g-
keit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine 
Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte För-
derbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen.

6 
 
10. Antrag auf Förderung 
 
Anträge bitten wir schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Woh-
nungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt einzureichen. 
 
Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 
 Amtlicher Lageplan 
 Unbeglaubigter Grundbuchauszug 
 Projektbeschreibung 
 Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe 
 
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein. 
 
 
11. Rückforderung des Zuschusses 
 
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilli-
gungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder In-
solvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die 
Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für 
den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel 
unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung 
fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6% zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlo s-
sen. 
 
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ab-
lauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in 
Gänze zurückzuzahlen. 
 
12. Prüfungsrecht 
 
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind be-
rechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragsteller*in hat 
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.  
 
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – ste-
hen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperscha f-
ten in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 
 
 
13. Schlussbestimmung 
 
Wenn die den Richtlinien zugrunde liegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss 
angepasst werden.

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Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. 
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.  
 
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung füh-
ren dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die 
gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 
15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend r e-
duziert. 
 
Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen.  
 
 
14.  Rechtsnachfolge 
 
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bin-
dungen (Mietpreis und Belegung) auf die Rechtsnachfolge zu übertragen, d.h. die Antragsteller*in 
ist verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen der 
Rechtsnachfolge aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten ist, eine wei-
tere Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden. 
 
 
15. Inkrafttreten, Gültigkeit 
 
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordneten-
versammlung in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2020.

anlage 3

258 Zeichen

Punkt 10: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen 
für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2018/0248) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
 
Stimmenthaltung: AfD

Beratungsverlauf (4)

TOP 10
TOP 12
TOP 375
TOP 3

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0248
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.09.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00