2018/0248
Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen
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Punkt 3: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2018/0248) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Enthaltungen: Fraktionen AfD, Die Linke. und FDP
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
28.09.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.1 10.2 30
IV 20
V 64
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0248
Magistratsbeschluss-Nr.
375
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0350000
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen
für Haushalte mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 14.09.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3. Die für die Umsetzung der neuen Richtlinie notwendigen Personalressourcen in Höhe von 1
VZÄ ausgewiesen mit EG 9a TVöD werden im Rahmen des Stellenplans 2019 zur Verfügung
gestellt.
Anlagen: Förderrichtlinien
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 17.10.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2018
Der Magistrat (29.03.2017) und die Stadtverordnetenversammlung (11.05.2017) haben die
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage
Nr. 2017/0096) beschlossen.
Grundlage für diesen Beschluss sind die jeweils gültigen Landesrichtlinien „Soziale
Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau“ sowie „Soziale Wohnraumförderung -
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen“. Diese wurden zum 16.07.2018 (Staatsanzeiger
S. 874) neu formuliert, so dass eine Anpassung der städtischen Richtlinien notwendig wird.
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach den neuen Richtlinien
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung
angemeldet wurden, gelten die in der Magistratsvorlage 2017/0096 festgehaltenen
Regelungen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht weiterhin den Bedarf, die Förderung des sozialen
Wohnungsbau sowie des Baus von Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen, über
den in der Landesrichtlinie genannten kommunalen Anteil hinaus, attraktiv zu gestalten.
Neben den grundlegenden Festlegungen, bei Neubauprojekten 25% sozialen Wohnungsbau
und 20% Wohnungsbau für mittleres Einkommen zu realisieren, bedarf es aufgrund der
aktuell niedrigen Bauzinsen weiterer Anreize. Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen
Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um die seitens der Wissenschaftsstadt
Darmstadt avisierten Anfangsmieten je m² in Höhe von 6,00 - 6,50 Euro für den sozialen
Wohnungsbau und 7,20 - 7,80 Euro für Wohnungen für mittleres Einkommen umzusetzen.
Die städtische Richtlinie sieht daher für die nächsten beiden Jahre eine Förderung über einen
verlorenen Zuschuss vor. Im Mittel sollen je sozialgeförderte Wohnung 43.000,00 Euro und für
mittleres Einkommen 25.000,00 € ausgezahlt werden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhofft sich hierdurch eine weitere Belebung und
Steigerung des geförderten Wohnungsbaus mit dem Ziel, mittel- bis langfristig rund 2.700
Haushalte mit niedrigem Einkommen und rund 1.300 Haushalte mit mittlerem Einkommen
mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.
Die neuen städtischen Förderrichtlinien gelten zunächst bis zum 31.12.2020.
Im Zuge der neuen Richtlinien wird die Vermittlung der Wohnungen für Haushalte mit
mittlerem Einkommen dem Verfahren der Vermittlung von Sozialwohnungen angepasst. Dies
bedeutet, dass sich Familien mit mittlerem Einkommen bei der städtischen
Wohnungsvermittlungsstelle wohnungssu chend melden müssen. So ist gewährleistet, dass
die städtischen Registrier- und Vergaberichtlinien auch für diesen Personenkreis angewandt
werden können. Die Bearbeitung und Vermittlung der Haushalte mit mittlerem Einkommen ist
analog der Vorgehensweise für Sozialwohnungen mit Ausnahme der Einkommensgrenze
umzusetzen.
Die Vermittlung der Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen inkl. der Registrierung
und Berechnung der Einkommen bedarf entsprechender Personalressourcen. Da die Zahl der
Haushalte nicht abschließend ermittelt werden kann, soll in Abstimmung zwischen dem Amt
für Interne Dienste, der Finanzverwaltung und dem Amt für Wohnungswesen zunächst eine
Vollzeitäquivalenz, ausgewiesen nach EG 9a TVöD, im Stellenplan 2019 eingerichtet werden
und im weiteren die Personalressourcen evaluiert werden.
Bis zur Genehmigung des Stellenplans 2019 und Besetzung der neuen Stelle werden die
Aufgaben durch Bestandbeschäftigte, ggf. im Wege der Anordnung von Überstunden,
wahrgenommen. Die Rechte des Personalrates werden hierbei gewahrt.
Darmstadt, 14.09.2018
64/I jo/HB
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
2018/0248
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.09.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0248
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0350000
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen
für Haushalte mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 14.09.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3. Die für die Umsetzung der neuen Richtlinie notwendigen Personalressourcen in Höhe von 1
VZÄ ausgewiesen mit EG 9a TVöD werden im Rahmen des Stellenplans 2019 zur Verfügung
gestellt.
Anlagen: Förderrichtlinien
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2018
Der Magistrat (29.03.2017) und die Stadtverordnetenversammlung (11.05.2017) haben die
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus (Vorlage
Nr. 2017/0096) beschlossen.
Grundlage für diesen Beschluss sind die jeweils gültigen Landesrichtlinien „Soziale
Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau“ sowie „Soziale Wohnraumförderung -
Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen“. Diese wurden zum 16.07.2018 (Staatsanzeiger
S. 874) neu formuliert, so dass eine Anpassung der städtischen Richtlinien notwendig wird.
Die Änderungen gelten für alle Maßnahmen, die auch landesseitig nach den neuen Richtlinien
gefördert werden. Für Bauvorhaben, die nach der alten Landesrichtlinie zur Förderung
angemeldet wurden, gelten die in der Magistratsvorlage 2017/0096 festgehaltenen
Regelungen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht weiterhin den Bedarf, die Förderung des sozialen
Wohnungsbau sowie des Baus von Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen, über
den in der Landesrichtlinie genannten kommunalen Anteil hinaus, attraktiv zu gestalten.
Neben den grundlegenden Festlegungen, bei Neubauprojekten 25% sozialen Wohnungsbau
und 20% Wohnungsbau für mittleres Einkommen zu realisieren, bedarf es aufgrund der
aktuell niedrigen Bauzinsen weiterer Anreize. Die in der Landesrichtlinie ausgewiesenen
Förderbeträge reichen in der Regel nicht aus, um die seitens der Wissenschaftsstadt
Darmstadt avisierten Anfangsmieten je m² in Höhe von 6,00 - 6,50 Euro für den sozialen
Wohnungsbau und 7,20 - 7,80 Euro für Wohnungen für mittleres Einkommen umzusetzen.
Die städtische Richtlinie sieht daher für die nächsten beiden Jahre eine Förderung über einen
verlorenen Zuschuss vor. Im Mittel sollen je sozialgeförderte Wohnung 43.000,00 Euro und für
mittleres Einkommen 25.000,00 € ausgezahlt werden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhofft sich hierdurch eine weitere Belebung und
Steigerung des geförderten Wohnungsbaus mit dem Ziel, mittel- bis langfristig rund 2.700
Haushalte mit niedrigem Einkommen und rund 1.300 Haushalte mit mittlerem Einkommen
mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.
Die neuen städtischen Förderrichtlinien gelten zunächst bis zum 31.12.2020.
Im Zuge der neuen Richtlinien wird die Vermittlung der Wohnungen für Haushalte mit
mittlerem Einkommen dem Verfahren der Vermittlung von Sozialwohnungen angepasst. Dies
bedeutet, dass sich Familien mit mittlerem Einkommen bei der städtischen
Wohnungsvermittlungsstelle wohnungssuchend melden müssen. So ist gewährleistet, dass
die städtischen Registrier - und Vergaberichtlinien auch für diesen Personenkreis angewandt
werden können. Die Bearbeitung und Vermittlung der Haushalte mit mittlerem Einkommen ist
analog der Vorgehensweise für Sozialwohnungen mit Ausnahme der Einkommensgrenze
umzusetzen.
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Die Vermittlung der Wohnungen für Familien mit mittlerem Einkommen inkl. der Registrierun g
und Berechnung der Einkommen bedarf entsprechender Personalressourcen. Da die Zahl der
Haushalte nicht abschließend ermittelt werden kann, soll in Abstimmung zwischen dem Amt
für Interne Dienste, der Finanzverwaltung und dem Amt für Wohnungswesen zunächs t eine
Vollzeitäquivalenz, ausgewiesen nach EG 9a TVöD, im Stellenplan 2019 eingerichtet werden
und im weiteren die Personalressourcen evaluiert werden.
Bis zur Genehmigung des Stellenplans 2019 und Besetzung der neuen Stelle werden die
Aufgaben durch Bestandbeschäftigte, ggf. im Wege der Anordnung von Überstunden,
wahrgenommen. Die Rechte des Personalrates werden hierbei gewahrt.
Darmstadt, 14.09.2018
64/I jo/HB
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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1 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus Stand 30.07.2018 1. Förderziel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Lan- desrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung “ vom 28.06.2018 (Staatsanzeiger Nr. 29/2018 Seite 874) – in der jeweils gültigen Fassung – Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemes- sen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohn- raumförderung) 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissen- schaftsstadt Darmstadt, die durch Errichtung eines neuen Gebäudes, die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die di e- se auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentl i- chem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse entstehen. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberech- tigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung der Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorh aben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird . Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum der Förderempfänger *in bleiben. Deshalb ist m it der Zuschussförd erung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass d ie Förderempfänger*in die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab B ezugsfertigkeit im Eigentum behält. 2 5. Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die an die jeweiligen besten Standards des energetischen Gebäudebaus angepasst sind und maximal jedoch mit einem Gesamtenergiebedarf von 50kWh/qm/p.a. errichtet werden , im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. Die Wohnungsbewerbungen für geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-Haushalte und Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind). Daher sollen 1/3 der geförderten Woh- nungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche und 1/3 als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind hergestellt werden. Im restlichen 1/3 sollen Wohnungen ab 4 Zimmer vorgesehen werden. In jedem Drittel sollen ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (Rollstuhlge- recht) erfüllen, vorgesehen werden. 6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervoraus- setzungen. Die danach und nach diese r Richtlinie geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfer- tigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den be- günstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlo s- sen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unter- liegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Bele- gungsbindungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ein- kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förde- rung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, g e- rechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 3 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20% unter dem Mietspiegel soll unter- schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 6,00 €/qm bis 6,50 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti- schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög- lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Kompl e- mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfina n- zierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errich- tenden Wohnungen. Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträge. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbe- teiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen Zimmer qm 1 und 2 45 2 60 3 72 4 84 5 und mehr 96 Mittelwert (Sozialwohnungen) 50.000,00 € 55.000,00 € 43.000,00 € Förderung nach Zimmerzahl 35.000,00 € 30.000,00 € 45.000,00 € höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung 4 7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen Es gelten grundsätzlich die in der Landesrichtlinie verankerten Bestimmungen und Fördervorau s- setzungen. Die danach und nach diese r Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hes- sischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personen- kreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlo s- sen werden. Die Mieter und Mieterinnen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unter- liegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und Bele- gungsbindungen zu überprüfen. 7.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Ei n- kommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnu n- gen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der b e- sonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 7.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 15% unter dem Mietspiegel soll unter- schritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. 7,20 €/qm bis 7,80 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statisti- schen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Mög- lichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. 5 7.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Kompl e- mentärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfina n- zierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der zu errich- tenden Wohnungen. Die Förderung besteht aus einem verlorenen Zuschuss bis zur Höhe der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträge. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbe- teiligung gemäß Ziffer 5.5 der Landesrichtlinie enthalten. Der Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Zimmer qm 1 und 2 45 2 60 3 72 4 84 5 und mehr 96 und größer Mittelwert Förderbeträge bei Wohnungen für mittleren Einkommen 30.000,00 € 35.000,00 € 25.000,00 € Förderung nach Zimmerzahl 20.000,00 € 15.000,00 € 25.000,00 € höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung 8. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Bele- gung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnu ngs- vermittlungsstelle 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenan- lagen. Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*in und der Architekt*in unterschriebe- nen Bautenstandbericht nachzuweisen. Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 9. Anzeige der Schlussabrechnung Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsferti g- keit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte För- derbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen. 6 10. Antrag auf Förderung Anträge bitten wir schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Woh- nungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Str. 71, 64293 Darmstadt einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Amtlicher Lageplan Unbeglaubigter Grundbuchauszug Projektbeschreibung Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen worden sein. 11. Rückforderung des Zuschusses Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilli- gungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder In- solvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Fördermittel (Zuschuss) können gekündigt und die ausgezahlten Mittel zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6% zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlo s- sen. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ab- lauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in Gänze zurückzuzahlen. 12. Prüfungsrecht Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind be- rechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragsteller*in hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes – Überörtliche Prüfung – ste- hen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperscha f- ten in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 13. Schlussbestimmung Wenn die den Richtlinien zugrunde liegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie durch Magistratsbeschluss angepasst werden. 7 Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung füh- ren dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 15%igen Eigenkapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend r e- duziert. Der Magistrat kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 14. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bin- dungen (Mietpreis und Belegung) auf die Rechtsnachfolge zu übertragen, d.h. die Antragsteller*in ist verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen der Rechtsnachfolge aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten ist, eine wei- tere Rechtsnachfolge in gleicher Weise zu binden. 15. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordneten- versammlung in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 31.12.2020.
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258 Zeichen
Punkt 10: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus und des Baus von Wohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2018/0248) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0248
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.09.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00