SV-2026/0044
Antrag der Volt-Fraktion vom 31.07.2026 Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gewhwegbereich
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Vorlage-Nr. SV-2026/0044 Antrag der Volt-Fraktion vom 31.07.2026 Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gewhwegbereich
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SV-2026/0044 __________________________________________________________________________________ Darmstadt, 31.07.2026 Antrag der Volt-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt betr. Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt: 1. Satzungsänderung für temporäre Ladekabelbrücken Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis zum vierten Quartal 2026 (Q4/2026) einen Entwurf zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (630) vorzulegen. Die Änderung soll sicherstellen, dass das kurzzeitige Verlegen von Ladekabeln über öffentliche Gehwege zum Laden von Elektrofahrzeugen mittels geeigneter Kabelbrücken oder rutschfester Gummimatten unter festzulegenden technischen Mindeststandards als gebührenfreie, pauschal zugelassene Sondernutzung (Allgemeingenehmigung) eingestuft wird. Dabei soll der Selbsthilfeverein CBF Darmstadt e.V., der sich für die Belange von Menschen mit Behinderung einsetzt, eingebunden werden. 2. Ausführungsrichtlinie für temporäre Nutzung Der Magistrat wird beauftragt, im Zuge dieser Satzungsänderung eine administrative Ausführungsrichtlinie zu erlassen, die zum Beispiel folgende Sicherheits- und Qualitätskriterien enthalten kann: ○ Bauhöhe und Barrierefreiheit: Die verwendete Kabelbrücke bzw. Gummimatte darf eine maximale Höhe von 3 cm aufweisen. Die Kanten müssen flach abgeschrägt sein, sodass ein barrierefreies Überqueren mit Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen bei einem Steigungswinkel von höchstens 10% gewährleistet ist. Die Abdeckung muss rutschfest und visuell kontrastreich (Warnfarben) gestaltet sein. ○ Nutzungsdauer: Das Verlegen ist ausschließlich während des aktiven Ladevorgangs zulässig. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist das Kabel samt Brücke oder Matte unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Ein dauerhaftes Belassen auf dem Gehweg ist unzulässig. ○ Kabel-Spezifikation: Es dürfen nur normgerechte, unbeschädigte Outdoor- Ladekabel (z. B. Typ 2) mit einem Außendurchmesser von maximal 1,5 cm verwendet werden. ○ Ortsbeschränkung: Die pauschale Erlaubnis gilt ausschließlich in verkehrsberuhigten Bereichen sowie in Wohnstraßen (Klassifizierung als Erschließungsstraße) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h. Hauptverkehrsstraßen, stark frequentierte Einkaufsstraßen und Gehwege mit einer verbleibenden Restbreite von unter 1,50 m sind von der Pauschalregelung ausgeschlossen. ○ Haftungsregelung: Die vollumfängliche Haftung für die Verkehrssicherheit und etwaige Personen- oder Sachschäden verbleibt beim Fahrzeughalter beziehungsweise dem Betreiber der Wallbox. Der Nachweis einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung ist zwingende Voraussetzung. ○ Ausschluss von Stellplatzansprüchen (Gemeingebrauch-Schutz): In der Richtlinie und im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist unmissverständlich festzulegen, dass die Erteilung der Sondernutzung für das Ladekabel ausdrücklich keinen Anspruch auf einen reservierten oder festen Parkplatz vor dem eigenen Haus begründet. Die Stellplätze im öffentlichen Raum verbleiben im allgemeinen, nicht-reservierbaren Gemeingebrauch (bzw. in der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung) und auch die allgemeinen Verkehrsregeln des Parkens gelten und werden geahndet. Ist der Parkplatz vor dem Haus durch andere Fahrzeuge belegt, besteht kein Ladeanspruch an dieser Stelle. Eigenmächtige Reservierungen (z. B. durch Hütchen, Schilder oder Stühle) sind streng untersagt und werden ordnungsrechtlich als unzulässige Sondernutzung sanktioniert. 3. Digitales Anzeigeportal Der Magistrat wird beauftragt, ein einfaches, rein digitales Anzeigeportal im „Digitalen Rathaus Darmstadt“ einzurichten. Bürgerinnen und Bürger können dort ihre Absicht zur Nutzung einer solchen Kabelbrücke unter Angabe der Adresse und Hochladen eines Fotos des regelkonformen Aufbaus unbürokratisch registrieren (Selbsterklärung). Im Registrierungsprozess ist die Kenntnisnahme des Ausschlusses von Stellplatzansprüchen digital zu bestätigen. 4. Prüfauftrag für permanente und innovative Ladelösungen Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung bis zum ersten Quartal 2027 (Q1/2027) zu berichten, unter welchen rechtlichen, bautechnischen, finanziellen und sicherheitsrelevanten Bedingungen ein kooperatives Betreibermodell mit der ENTEGA AG (bzw. e-netz Südhessen GmbH) etabliert werden kann, um permanente und quartiersoffene Ladelösungen im Gehwegbereich zuzulassen und im Rahmen eines Pilotprojekts in Darmstadt zu erproben. Da rein private Installationen auf öffentlichem Grund wegerechtlich und energiewirtschaftlich (Eichrecht, Stromverkauf an Dritte) unzulässig sind, soll dieses Modell wie folgt geprüft werden (Infrastruktur-Splitting): Anwohner stiften/finanzieren die Hardware oder stellen den privaten Solar- bzw. Netzstrom bereit, während die ENTEGA AG als verkehrssicherungspflichtiger Betreiber der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum auftritt und die Abrechnung (Roaming/Shared Charging) übernimmt. Zu prüfen sind insbesondere: ○ a) Überkopf-Schwenkarme (Kabelgalgen): Installationen an Hausfassaden oder auf privatem Grund, die ein Ladekabel in einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m über den Gehweg führen und erst am Fahrbahnrand zum Fahrzeug herabsenken, um den Fußgängerverkehr vollständig unbeeinträchtigt zu lassen. ○ b) Bündig eingelassene Kabelrinnen mit Gummilippe (Kabelkanal im Gehweg): Das Einfräsen flacher Kanäle in Gehwegplatten (z. B. nach niederländischem Vorbild, „Tegelgoot“ bzw. „Kabelgoot“), bei denen das Ladekabel während des Ladens bündig im Boden versenkt und durch eine flexible, rutschfeste Gummilippe bündig mit der Gehwegoberfläche abgedeckt wird. ○ c) Integrierte Ladebordsteine (Smarte Bordsteine): Der Einsatz von vorgefertigten Bordsteinen mit integrierter Ladeelektronik und Steckdosen, die über unterirdische Kabelkanäle vom privaten Netzanschluss des Anwohners gespeist werden (z. B. System Rheinmetall oder Uhlenbrock).Hierbei ist zu prüfen, wie die Anlage über ein Roaming- Netzwerk so angebunden werden kann, dass Nachbarn und Besucher dort legal laden können (Shared Charging), wenn der Platz frei ist, und der private Einspeiser eine Vergütung erhält. 5. Interkommunale Interessenvertretung Der Magistrat wird beauftragt, sich über den Hessischen Städtetag sowie den Deutschen Städtetag aktiv dafür einzusetzen, dass der Landes- und Bundesgesetzgeber das Hessische Straßengesetz (HStrG) beziehungsweise das Bundesfernstraßengesetz dahingehend präzisiert, dass das ordnungsgemäß gesicherte Laden über Gehwege während des aktiven Ladevorgangs bundes- und landesweit einheitlich als Teil des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs eingestuft wird. Begründung Die politisch und gesellschaftlich gewollte Antriebswende hin zur Elektromobilität steht in dicht besiedelten städtischen Quartieren vor einer massiven praktischen Hürde: dem Mangel an privaten Stellplätzen mit eigener Ladeinfrastruktur. Während Eigenheimbesitzer mit Garage oder Einfahrt von extrem günstigen Lademöglichkeiten (insbesondere in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen zu Gestehungskosten von lediglich 8 bis 10 Cent pro Kilowattstunde) profitieren, sind Mieterinnen und Mieter sowie Bewohnende von Mehrfamilienhäusern ohne eigenen Stellplatz massiv benachteiligt. Sie müssen auf die öffentliche Ladeinfrastruktur ausweichen, wo die Preise derzeit oft bei 50 bis 70 Cent pro Kilowattstunde liegen. Diese eklatante Ungleichheit bremst den Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge in dicht besiedelten Darmstädter Stadtteilen unnötig aus. Gleichzeitig verbleiben erhebliche Mengen dezentral erzeugten Solarstroms ungenutzt auf den Dächern, da E-Autos mittags nicht geladen werden können. Ein Zusammenschluss von dezentralen Fahrzeugbatterien (mit Kapazitäten von typischerweise 50 bis 80 kWh pro Fahrzeug) bietet bei netzdienlicher Ladung und zukünftigen bidirektionalen Ladekonzepten (Vehicle-to-Grid, V2G) ein enormes Potenzial, das städtische Stromnetz zu stabilisieren und teure Netzausbaumaßnahmen sowie stationäre Großspeicher einzusparen. In der politischen Diskussion wird gelegentlich das ideologische Argument vorgebracht, private Kraftfahrzeuge würden im öffentlichen Raum ohnehin zu viel Platz einnehmen, weshalb man ihnen keine weiteren Privilegien durch Ladeinfrastrukturen einräumen dürfe. Dieses Argument blockiert jedoch die ökologische Transformation. Die Eindämmung des Parkdrucks und die gerechte Aufteilung des Straßenraums sind drängende Aufgaben, die über städtebauliche Konzepte und Parkraummanagement gelöst werden müssen. Das Verhindern von Lademöglichkeiten löst dieses Platzproblem nicht – es führt lediglich dazu, dass fossile Verbrennungsmotoren länger in unseren Straßen verbleiben und die Luftqualität belasten. Wir müssen die Antriebswende pragmatisch dort ermöglichen, wo die Fahrzeuge der Bürgerinnen und Bürger heute stehen. Ebenso unbegründet ist die Sorge vor einer „informellen Privatisierung“ des öffentlichen Raums. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist kein Einstieg in ein persönliches Anrecht auf einen festen Parkplatz vor der eigenen Haustür. Die Parkraumbewirtschaftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt davon völlig unberührt. Das Ladekabel darf nur dann verlegt werden, wenn der Stellplatz im Rahmen des regulären, freien Gemeingebrauchs gerade tatsächlich durch den Ladewilligen belegt ist. Ist der Platz von einem anderen Fahrzeug besetzt, kann an diesem Tag dort eben nicht geladen werden – dieses Betriebsrisiko verbleibt klar beim Fahrzeughalter. Eigenmächtige Platzreservierungen mit Hütchen oder Schildern werden vom Kommunalen Ordnungsdienst konsequent unterbunden. Der öffentliche Raum bleibt öffentlich, aber wir machen ihn technologisch fit für die Zukunft. Um diesen Spagat zwischen öffentlichem Raum und privater Initiative perfekt zu meistern, schlagen wir für die permanenten Lösungen (wie Ladebordsteine oder Bodenrinnen) ein innovatives Kooperationsmodell mit unserem lokalen Energieversorger ENTEGA vor. Da Privatpersonen im öffentlichen Raum weder Tiefbau betreiben noch Strom abrechnen dürfen, trennen wir private Investition und öffentlichen Betrieb (Infrastruktur-Splitting): Bürger können die Installation finanzieren oder ihren Hausstrom bereitstellen, während die ENTEGA als professioneller Betreiber die Haftung übernimmt, den Ladebordstein an ein Roaming-Netzwerk anschließt und die Anlage so für das gesamte Quartier öffnet (Shared Charging). Steht das eigene Auto also nicht vor der Tür, können Nachbarn oder Besucher den Ladepunkt legal nutzen. Bisher blockieren viele Kommunen das Laden über den Gehweg vor dem eigenen Haus mit Verweis auf eine vermeintlich restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 12 K 1715/21.F). Dieses Urteil wird in der Praxis jedoch grundlegend missverstanden: Das Gericht hat Kabelbrücken keineswegs generell verboten, sondern lediglich festgestellt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Sondernutzung besteht. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt vollumfänglich im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sollte hier als Innovationsmotor vorangehen. Neben der sofortigen Legalisierung temporärer Gummimatten und Kabelbrücken (Satzungsänderung) beauftragen wir den Magistrat mit der Prüfung zukunftsweisender, permanenter und vollständig barrierefreier Hardware-Lösungen: 1. Kabelrinnen mit Gummilippe („Tegelgoot“): Diese in den Niederlanden erfolgreich erprobte Lösung lässt das Kabel komplett im Boden verschwinden. Ein Stolperrisiko ist somit ausgeschlossen. 2. Überkopf-Schwenkarme: Durch die Nutzung des Luftraums ab 2,30 m Höhe bleibt der Gehweg am Boden vollkommen frei für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstühle. 3. Ladebordsteine: Diese integrieren die Technik dezent in die ohnehin vorhandenen Strukturen. Mit diesem Antrag schafft Darmstadt eine unbürokratische, kostenneutrale und sozial gerechte Lösung, die die private Ladeinfrastruktur massiv stärkt, das Stromnetz entlastet, Barrierefreiheit garantiert und die Luftreinhaltung in unseren Wohnquartieren aktiv fördert. https://www.waz.de/staedte/herne-wanne-eickel/article237968319/Ladekabel-ueber- dem-Gehweg-Ist-das-in-Herne-erlaubt.html https://www.ad.nl/branded/kabelgoottegel-voorkomt-rondslingerende-kabels-bij- opladen-elektrische- auto~a4ee7a14/228173484/?referrer=https%3A%2F%2Fwww.startpage.com%2F https://www.auto-motor-und-sport.de/news/chargearm-ladekabel-halterung/ https://www.rheinmetall.com/de/produkte/ladeinfrastruktur/ladebordstein
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2026/0044
- Typ
- Antrag
- Datum
- 31.07.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00