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SV-2026/0044

Antrag der Volt-Fraktion vom 31.07.2026 Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gewhwegbereich

Antrag 31.07.2026

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SV-2026/0044

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Vorlage-Nr. SV-2026/0044 
 
 
Antrag der Volt-Fraktion vom 31.07.2026 
Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre 
Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gewhwegbereich

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SV-2026/0044 
 
 
 
__________________________________________________________________________________ 
Darmstadt, 31.07.2026 
Antrag der Volt-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt 
betr. Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für 
temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im 
Gehwegbereich 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt: 
1. Satzungsänderung für temporäre Ladekabelbrücken 
Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis zum vierten 
Quartal 2026 (Q4/2026) einen Entwurf zur Änderung der Satzung über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (630) vorzulegen. 
Die Änderung soll sicherstellen, dass das kurzzeitige Verlegen von Ladekabeln über 
öffentliche Gehwege zum Laden von Elektrofahrzeugen mittels geeigneter 
Kabelbrücken oder rutschfester Gummimatten unter festzulegenden technischen 
Mindeststandards als gebührenfreie, pauschal zugelassene Sondernutzung 
(Allgemeingenehmigung) eingestuft wird. Dabei soll der Selbsthilfeverein CBF 
Darmstadt e.V., der sich für die Belange von Menschen mit Behinderung einsetzt, 
eingebunden werden. 
2. Ausführungsrichtlinie für temporäre Nutzung 
Der Magistrat wird beauftragt, im Zuge dieser Satzungsänderung eine 
administrative Ausführungsrichtlinie zu erlassen, die zum Beispiel folgende 
Sicherheits- und Qualitätskriterien enthalten kann: 
○ Bauhöhe und Barrierefreiheit: Die verwendete Kabelbrücke bzw. 
Gummimatte darf eine maximale Höhe von 3 cm aufweisen. Die Kanten 
müssen flach abgeschrägt sein, sodass ein barrierefreies Überqueren mit 
Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen bei einem Steigungswinkel von 
höchstens 10% gewährleistet ist. Die Abdeckung muss rutschfest und 
visuell kontrastreich (Warnfarben) gestaltet sein. 
○ Nutzungsdauer: Das Verlegen ist ausschließlich während des aktiven 
Ladevorgangs zulässig. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist das Kabel 
samt Brücke oder Matte unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu 
entfernen. Ein dauerhaftes Belassen auf dem Gehweg ist unzulässig. 
○ Kabel-Spezifikation: Es dürfen nur normgerechte, unbeschädigte Outdoor-
Ladekabel (z. B. Typ 2) mit einem Außendurchmesser von maximal 1,5 cm 
verwendet werden. 
○ Ortsbeschränkung: Die pauschale Erlaubnis gilt ausschließlich in 
verkehrsberuhigten Bereichen sowie in Wohnstraßen (Klassifizierung als 
Erschließungsstraße) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 
maximal 30 km/h. Hauptverkehrsstraßen, stark frequentierte 
Einkaufsstraßen und Gehwege mit einer verbleibenden Restbreite von 
unter 1,50 m sind von der Pauschalregelung ausgeschlossen. 
○ Haftungsregelung: Die vollumfängliche Haftung für die Verkehrssicherheit 
und etwaige Personen- oder Sachschäden verbleibt beim Fahrzeughalter

beziehungsweise dem Betreiber der Wallbox. Der Nachweis einer 
bestehenden privaten Haftpflichtversicherung ist zwingende 
Voraussetzung. 
○ Ausschluss von Stellplatzansprüchen (Gemeingebrauch-Schutz): In der 
Richtlinie und im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist unmissverständlich 
festzulegen, dass die Erteilung der Sondernutzung für das Ladekabel 
ausdrücklich keinen Anspruch auf einen reservierten oder festen Parkplatz 
vor dem eigenen Haus begründet. Die Stellplätze im öffentlichen Raum 
verbleiben im allgemeinen, nicht-reservierbaren Gemeingebrauch (bzw. in 
der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung) und auch die allgemeinen 
Verkehrsregeln des Parkens gelten und werden geahndet. Ist der Parkplatz 
vor dem Haus durch andere Fahrzeuge belegt, besteht kein Ladeanspruch 
an dieser Stelle. Eigenmächtige Reservierungen (z. B. durch Hütchen, 
Schilder oder Stühle) sind streng untersagt und werden ordnungsrechtlich 
als unzulässige Sondernutzung sanktioniert. 
3. Digitales Anzeigeportal 
Der Magistrat wird beauftragt, ein einfaches, rein digitales Anzeigeportal im 
„Digitalen Rathaus Darmstadt“ einzurichten. Bürgerinnen und Bürger können dort 
ihre Absicht zur Nutzung einer solchen Kabelbrücke unter Angabe der Adresse und 
Hochladen eines Fotos des regelkonformen Aufbaus unbürokratisch registrieren 
(Selbsterklärung). Im Registrierungsprozess ist die Kenntnisnahme des 
Ausschlusses von Stellplatzansprüchen digital zu bestätigen. 
4. Prüfauftrag für permanente und innovative Ladelösungen 
Der Magistrat wird gebeten zu prüfen und der Stadtverordnetenversammlung bis 
zum ersten Quartal 2027 (Q1/2027) zu berichten, unter welchen rechtlichen, 
bautechnischen, finanziellen und sicherheitsrelevanten Bedingungen ein 
kooperatives Betreibermodell mit der ENTEGA AG (bzw. e-netz Südhessen GmbH) 
etabliert werden kann, um permanente und quartiersoffene Ladelösungen im 
Gehwegbereich zuzulassen und im Rahmen eines Pilotprojekts in Darmstadt zu 
erproben. Da rein private Installationen auf öffentlichem Grund wegerechtlich und 
energiewirtschaftlich (Eichrecht, Stromverkauf an Dritte) unzulässig sind, soll 
dieses Modell wie folgt geprüft werden (Infrastruktur-Splitting): Anwohner 
stiften/finanzieren die Hardware oder stellen den privaten Solar- bzw. Netzstrom 
bereit, während die ENTEGA AG als verkehrssicherungspflichtiger Betreiber der 
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum auftritt und die Abrechnung 
(Roaming/Shared Charging) übernimmt. Zu prüfen sind insbesondere: 
○ a) Überkopf-Schwenkarme (Kabelgalgen): Installationen an Hausfassaden 
oder auf privatem Grund, die ein Ladekabel in einer lichten Höhe von 
mindestens 2,30 m über den Gehweg führen und erst am Fahrbahnrand zum 
Fahrzeug herabsenken, um den Fußgängerverkehr vollständig 
unbeeinträchtigt zu lassen. 
○ b) Bündig eingelassene Kabelrinnen mit Gummilippe (Kabelkanal im 
Gehweg): Das Einfräsen flacher Kanäle in Gehwegplatten (z. B. nach 
niederländischem Vorbild, „Tegelgoot“ bzw. „Kabelgoot“), bei denen das 
Ladekabel während des Ladens bündig im Boden versenkt und durch eine 
flexible, rutschfeste Gummilippe bündig mit der Gehwegoberfläche 
abgedeckt wird. 
○ c) Integrierte Ladebordsteine (Smarte Bordsteine): Der Einsatz von

vorgefertigten Bordsteinen mit integrierter Ladeelektronik und 
Steckdosen, die über unterirdische Kabelkanäle vom privaten Netzanschluss 
des Anwohners gespeist werden (z. B. System Rheinmetall oder 
Uhlenbrock).Hierbei ist zu prüfen, wie die Anlage über ein Roaming-
Netzwerk so angebunden werden kann, dass Nachbarn und Besucher dort 
legal laden können (Shared Charging), wenn der Platz frei ist, und der 
private Einspeiser eine Vergütung erhält. 
5. Interkommunale Interessenvertretung 
Der Magistrat wird beauftragt, sich über den Hessischen Städtetag sowie den 
Deutschen Städtetag aktiv dafür einzusetzen, dass der Landes- und 
Bundesgesetzgeber das Hessische Straßengesetz (HStrG) beziehungsweise das 
Bundesfernstraßengesetz dahingehend präzisiert, dass das ordnungsgemäß 
gesicherte Laden über Gehwege während des aktiven Ladevorgangs bundes- und 
landesweit einheitlich als Teil des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs eingestuft 
wird. 
Begründung 
Die politisch und gesellschaftlich gewollte Antriebswende hin zur Elektromobilität steht in 
dicht besiedelten städtischen Quartieren vor einer massiven praktischen Hürde: dem 
Mangel an privaten Stellplätzen mit eigener Ladeinfrastruktur. Während 
Eigenheimbesitzer mit Garage oder Einfahrt von extrem günstigen Lademöglichkeiten 
(insbesondere in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen zu Gestehungskosten von 
lediglich 8 bis 10 Cent pro Kilowattstunde) profitieren, sind Mieterinnen und Mieter sowie 
Bewohnende von Mehrfamilienhäusern ohne eigenen Stellplatz massiv benachteiligt. Sie 
müssen auf die öffentliche Ladeinfrastruktur ausweichen, wo die Preise derzeit oft bei 50 
bis 70 Cent pro Kilowattstunde liegen. Diese eklatante Ungleichheit bremst den Umstieg 
auf emissionsfreie Fahrzeuge in dicht besiedelten Darmstädter Stadtteilen unnötig aus. 
Gleichzeitig verbleiben erhebliche Mengen dezentral erzeugten Solarstroms ungenutzt 
auf den Dächern, da E-Autos mittags nicht geladen werden können. Ein Zusammenschluss 
von dezentralen Fahrzeugbatterien (mit Kapazitäten von typischerweise 50 bis 80 kWh pro 
Fahrzeug) bietet bei netzdienlicher Ladung und zukünftigen bidirektionalen 
Ladekonzepten (Vehicle-to-Grid, V2G) ein enormes Potenzial, das städtische Stromnetz zu 
stabilisieren und teure Netzausbaumaßnahmen sowie stationäre Großspeicher 
einzusparen. 
In der politischen Diskussion wird gelegentlich das ideologische Argument vorgebracht, 
private Kraftfahrzeuge würden im öffentlichen Raum ohnehin zu viel Platz einnehmen, 
weshalb man ihnen keine weiteren Privilegien durch Ladeinfrastrukturen einräumen dürfe. 
Dieses Argument blockiert jedoch die ökologische Transformation. Die Eindämmung des 
Parkdrucks und die gerechte Aufteilung des Straßenraums sind drängende Aufgaben, die 
über städtebauliche Konzepte und Parkraummanagement gelöst werden müssen. Das 
Verhindern von Lademöglichkeiten löst dieses Platzproblem nicht – es führt lediglich dazu, 
dass fossile Verbrennungsmotoren länger in unseren Straßen verbleiben und die 
Luftqualität belasten. Wir müssen die Antriebswende pragmatisch dort ermöglichen, wo 
die Fahrzeuge der Bürgerinnen und Bürger heute stehen.

Ebenso unbegründet ist die Sorge vor einer „informellen Privatisierung“ des öffentlichen 
Raums. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist kein Einstieg in ein persönliches Anrecht 
auf einen festen Parkplatz vor der eigenen Haustür. Die Parkraumbewirtschaftung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt davon völlig unberührt. Das Ladekabel darf nur dann 
verlegt werden, wenn der Stellplatz im Rahmen des regulären, freien Gemeingebrauchs 
gerade tatsächlich durch den Ladewilligen belegt ist. Ist der Platz von einem anderen 
Fahrzeug besetzt, kann an diesem Tag dort eben nicht geladen werden – dieses 
Betriebsrisiko verbleibt klar beim Fahrzeughalter. Eigenmächtige Platzreservierungen mit 
Hütchen oder Schildern werden vom Kommunalen Ordnungsdienst konsequent 
unterbunden. Der öffentliche Raum bleibt öffentlich, aber wir machen ihn technologisch 
fit für die Zukunft. 
Um diesen Spagat zwischen öffentlichem Raum und privater Initiative perfekt zu meistern, 
schlagen wir für die permanenten Lösungen (wie Ladebordsteine oder Bodenrinnen) ein 
innovatives Kooperationsmodell mit unserem lokalen Energieversorger ENTEGA vor. Da 
Privatpersonen im öffentlichen Raum weder Tiefbau betreiben noch Strom abrechnen 
dürfen, trennen wir private Investition und öffentlichen Betrieb (Infrastruktur-Splitting): 
Bürger können die Installation finanzieren oder ihren Hausstrom bereitstellen, während 
die ENTEGA als professioneller Betreiber die Haftung übernimmt, den Ladebordstein an 
ein Roaming-Netzwerk anschließt und die Anlage so für das gesamte Quartier öffnet 
(Shared Charging). Steht das eigene Auto also nicht vor der Tür, können Nachbarn oder 
Besucher den Ladepunkt legal nutzen. 
Bisher blockieren viele Kommunen das Laden über den Gehweg vor dem eigenen Haus mit 
Verweis auf eine vermeintlich restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts 
Frankfurt am Main (Az. 12 K 1715/21.F). Dieses Urteil wird in der Praxis jedoch 
grundlegend missverstanden: Das Gericht hat Kabelbrücken keineswegs generell 
verboten, sondern lediglich festgestellt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine 
Sondernutzung besteht. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt vollumfänglich im 
pflichtgemäßen Ermessen der Kommune. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sollte hier als Innovationsmotor vorangehen. Neben 
der sofortigen Legalisierung temporärer Gummimatten und Kabelbrücken 
(Satzungsänderung) beauftragen wir den Magistrat mit der Prüfung zukunftsweisender, 
permanenter und vollständig barrierefreier Hardware-Lösungen: 
1. Kabelrinnen mit Gummilippe („Tegelgoot“): Diese in den Niederlanden 
erfolgreich erprobte Lösung lässt das Kabel komplett im Boden verschwinden. Ein 
Stolperrisiko ist somit ausgeschlossen. 
2. Überkopf-Schwenkarme: Durch die Nutzung des Luftraums ab 2,30 m Höhe bleibt 
der Gehweg am Boden vollkommen frei für Fußgänger, Kinderwagen und 
Rollstühle. 
3. Ladebordsteine: Diese integrieren die Technik dezent in die ohnehin vorhandenen 
Strukturen. 
Mit diesem Antrag schafft Darmstadt eine unbürokratische, kostenneutrale und sozial 
gerechte Lösung, die die private Ladeinfrastruktur massiv stärkt, das Stromnetz entlastet, 
Barrierefreiheit garantiert und die Luftreinhaltung in unseren Wohnquartieren aktiv 
fördert.

https://www.waz.de/staedte/herne-wanne-eickel/article237968319/Ladekabel-ueber-
dem-Gehweg-Ist-das-in-Herne-erlaubt.html 
 
https://www.ad.nl/branded/kabelgoottegel-voorkomt-rondslingerende-kabels-bij-
opladen-elektrische-
auto~a4ee7a14/228173484/?referrer=https%3A%2F%2Fwww.startpage.com%2F

https://www.auto-motor-und-sport.de/news/chargearm-ladekabel-halterung/ 
 
https://www.rheinmetall.com/de/produkte/ladeinfrastruktur/ladebordstein

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2026/0044
Typ
Antrag
Datum
31.07.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00