4051/2021
Stadtwerke Köln GmbH
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Anlage 2 Gesellschaftsvertrag
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Gesellschaftsvertrag SWK Seite 1 von 11 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Köln GmbH (Datum der Gesellschafterversammlung) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3 § 5 Stammkapital 3 § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile 3 § 7 Gesellschaftsorgane 4 § 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 4 § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 5 § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates 5 § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates 6 § 12 Beirat 7 § 13 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz 8 § 14 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung 8 § 15 Ausübung von Rechten zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in anderen Gesellschaften 9 § 16 Wirtschaftsplan 9 § 17 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte 10 § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern 10 § 19 Bekanntmachungen 11 Gesellschaftsvertrag SWK Seite 2 von 11 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma "Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung". § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unterne hmens ist die Gewährleistung, Unterstützung und Förderung von Aufgaben und Vorhaben im Bereich der Kommunalwirtschaft als Holding der Stadt Köln durch die Beteiligung an Gesellschaften (Beteiligungsunternehmen) mit folgenden Geschäftsfeldern: — Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, Handel mit Energie und energienahen Produkten, — Betrieb von Telekommunikationsnetzen einschließlich Telekommunikations- dienstleistungen, — Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie, — Bedienung und Betrieb des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs einschließlich des Eisenbahn-, Binnenschifffahrts- und Rheinfährverkehrs, — Betrieb von Häfen, — Durchführung von Aufgaben der Entsorgungs-, Wertstoff- und Recyclingwirtschaft, einschließlich der Abfallsammlung, Stadtreinigung und Winterwartung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, — Entwicklung und Förderung von Liegenschaften, insbesondere eigener sowie derjenigen von konzernverbundenen Unternehmen und der Stadt Köln, — Wohnraumversorgung, insbesondere die Errichtung und Bewirtschaftung von Dienst- und Werkmietwohnungen, — Werbung und Gewährleistung der Durchführung des lokalen Hörfunks, — Betrieb von Sporteinrichtungen, insbesondere von Bädern und einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet Köln, — Betrieb von Tiefgaragen, Gesellschaftsvertrag SWK Seite 3 von 11 sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Die Gesellschaft übernimmt dabei Aufgaben des Beteiligungsmanagements und – controllings und erbringt zentrale Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen (z.B. Betriebsärztlicher Dienst, Cash -Management, Immobilien- und Versicherungsmanagement, Konzernrevision, rechtliche und steuerliche Beratung, Betreuung der G remien und Anstellungsverhältnisse, Personaldienstleistungen einschl. Beihilfe). (2) Soweit die Beteiligungsunternehmen die Geschäftsfelder gemäß Abs. (1) ausnahmsweise nicht selbst o der durch eigene Beteiligungsge sellschaften ausüben, kann die Gesellschaft d iese übernehmen und unmittelbar selbst ausführen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unt ernehmens zu fördern. § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 185.550.000,00 Euro (in Worten: einhundertfünfundachtzig Millionen fünfhundertfünfzigtausend Euro). (2) Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Stadt Köln mit einem Geschäfts - anteil von 185.550.000,00 Euro. § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile (1) Die Übertragung oder Verpfändung der Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung erteilt werden. (2) Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder, der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. Gesellschaftsvertrag SWK Seite 4 von 11 § 7 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführer (Geschäftsführung); 2. der Aufsichtsrat; 3. die Gesellschafterversammlung. § 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Vorsitzenden ernennen. Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung des Gesellschafters einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht erteilen sowie einen oder mehrere Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von den Besc hränkungen des § 181 BGB befreien. (2) Die Beschlüsse der Geschäftsführung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vor - schreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Geschäfts- führung den Ausschlag , es sei denn, die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen. (3) Die Geschäftsführung stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäfts - ordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffent - liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung fin det – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beachtung. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft ge - fährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Gesellschaftsvertrag SWK Seite 5 von 11 § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. Unter den vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitgliedern muss sich der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadtverwaltung Köln befinden. (2) Die Bestellung zum Aufsich tsratsmitglied endet mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederentsendung und Wiederwahl sind zulässig. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an die Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Ein Nachfolger ist für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds unverzüglich gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 zu bestellen. Die Gesellschaft kann auf die Frist verzichten. (4) Der Rat der Stadt Köln kann ein von ihm entsandtes Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen. Er hat gleichzeitig mit der Abberufung ein neues Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Amtszeit des abberufenen Mitglieds zu entsenden. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Die Geschäftsführer nehmen vorbehaltlich von Einzelfällen, die der Sitzungsleiter festlegt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzversammlung statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz a uch als Videoversammlung oder als Mischform stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. (2) Die Einberufung hat schriftlich , per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden . In dringenden Fällen k ann eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Be schlussfassung teilnimmt. Die Gesellschaftsvertrag SWK Seite 6 von 11 Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteilnahme. Abwesende Aufsichts ratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. Für Entscheidungen gemäß § 32 MitbestG ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteilseignervertreter an der Beschlussfassung teilnimmt (Soll-Stärke). (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes er gibt. Beschlüsse gemäß § 32 MitbestG bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (Ist-Stärke). (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stellver - treters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln Gesellschaft mit be - schränkter Haftung" abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen B estimmungen die Tätigkeit der Geschäftsführung. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresab - schluss und den Konzernabschluss. (3) Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Übernahme neuer Aufgaben; b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen ding - lichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall e in in der Geschäfts - ordnung der Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird; Gesellschaftsvertrag SWK Seite 7 von 11 c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Festlegung ihrer Anstellungsbedingungen; d) Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen, soweit es sich um Satzungsänderungen, um Ausübung von Beteiligungsrechten nach § 32 MitbestG, um die Auflösung oder um Verfügungen über Geschäftsanteile oder Aktien der betreffenden Gesellschaft handelt; e) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. (4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates zu Abs. 3, Buchstaben d) bedürfen einer Mehr- heit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sich nicht aus § 32 Mitbestimmungsgesetz etwas anderes ergibt. (5) Der Aufsichtsrat bereitet die Gesellschafterversammlungen der Gesel lschaft vor und kann Empfehlungen für die dort zu fassenden Beschlüsse abgeben. Der Aufsichtsrat berät insbesondere die Entscheidungen der Gesellschafterver - sammlung über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes vor. § 12 Beirat (1) Zur Beratung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung in wichtigen Angelegen- heiten der Gesellschaf t und ihrer Organgesellschaften kann ein Beirat gebildet werden. (2) Der Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. (3) In den Beirat werden besonders geeignete Persönlichkeiten des kommunalen und wirtschaftlichen Lebens vom Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Ihm gehören ferner an der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter. (4) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirates sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates (5) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. (6) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in i hrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt gewordenen Angelegenheiten zu verpflichten. (7) Über eine Vergütung für die Beiratsmitglieder beschließt der Aufsichtsrat. Gesellschaftsvertrag SWK Seite 8 von 11 (8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestimmend war. § 13 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes besti mmt. Gesellschafterversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes mit ein er Frist von 30 Tagen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. (5) Die Gesellschafterversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder i m Ver- hinderungsfalle von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. (7) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Mitglied der Geschäftsführung soll an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig einen abweichenden Beschluss fasst. § 14 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Jahres - fehlbetrages; d) Bestellung des Abschlussprüfers; Gesellschaftsvertrag SWK Seite 9 von 11 e) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer; f) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; g) Abschluss und Änderung v on Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz; h) Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit de s in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Er - werb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen und zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. (3) Sofern kein Gesellschafter widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gef asst werden. Die Beschlussfassung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und jedem Gesellschafter unverzüglich zu übersenden. § 15 Ausübung von Rechten zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in anderen Gesellschaften Sofern die Gesellschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin von Organgesellschaften Aufsichtsratsmitglieder zu wählen hat, wählt sie in der Regel nur Mitglieder, die ihrem eigenen Aufsichtsrat angehören. § 16 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs - und Finanzplan, aufzu - stellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäfts- ordnung der Geschäftsführung geregelt (§ 8 Absatz 3 diese s Gesellschaftsvertrages). Gesellschaftsvertrag SWK Seite 10 von 11 (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesell schafterver- sammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Ge nehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – festgelegten Grundsätze zu beachten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzu - stellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften gel - tenden Vorschriften. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Z wecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angabe n zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prü fverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitun g Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (3) Der Aufsichtsrat leitet die vorstehenden Unterlagen nach Prüfung unverzüglich an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter. (4) Der Stadt Köln wird ein umfassendes Informations - und Prüfrecht eingeräumt. Insbesondere hat sie das Recht, Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Fra uen und Männern für das Land Nordrhein -Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) beachtet werden. Gesellschaftsvertrag SWK Seite 11 von 11 § 19 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden.
Anlage 1 Synopse
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Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 1 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma "Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung". § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährleistung, Unterstützung und Förderung von Aufgaben und Vorhaben im Bereich der Kommunalwirtschaft als Holding der Stadt Köln durch die Beteiligung an Gesellschaften (Beteiligungsunternehmen) mit folgenden Geschäftsfeldern: - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, Handel mit Energie u nd energienahen Produkten, - Betrieb von Telekommunikationsnetzen einschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, - Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie, - Bedienung und Betrieb des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs einschließlich des Eisenbahn-, Binnenschiff fahrts- und Rheinfährverkehrs, - Betrieb von Häfen, - Durchführung von Aufgaben der Entsorgungs -, Wertstoff- und Recyclingwirtschaft, einschl ießlich der Abfallsammlung, Stadtreinigung und Winterwartung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, - Entwicklung und Förderung von Liegenschaften, insbesondere eigener sowie derjenigen von konzernverbundenen Unternehmen und der Stadt Köln, Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 2 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung - Wohnraumversorgung, insbesondere die Errichtung und Bewirtschaftung von Dienst - und Werkmietwohnungen, - Werbung und Gewährleistung der Durchführung des lokalen Hörfunks, - Betrieb von Sporteinrichtungen, insbesondere von Bädern und einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet Köln, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. - Betrieb von Tiefgaragen Ergänzung im Zusammenhang mit der Realisierung der Rheinlandkooperation. Die Bezirksregierung Köln legt Wert darauf, dass Stadtwerke-Betätigungsfelder der in rhenag AG einzubringenden Westenergie-Stadtwerke, die nicht vom Unternehmensgegenstand der RheinEnergie, GEW oder/und SWK abgedeckt sind (bspw. Tiefgaragen- betrieb) Ergänzung der jeweiligen Unternehmensgegen- stände erfahren. Die Westenergie-Stadtwerkebeteiligungen umfassen bspw. aktuell auch Betätigungen wie Tiefgaragenbetrieb, der nicht bei SWK im Unternehmensgegenstand enthalten ist. Die Gesellschaft übernimmt dabei Aufgaben des Beteiligungsmanagements und -controllings und erbringt zentrale Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen ( z.B. Betriebsärztlicher Dienst, Cash -Management, Im mobilien- und Versicherungsmanagement, Konzernrevision, rechtliche und steuerliche Beratung, Betreuung der Gremien und Anstellungsverhältnisse, Personaldienstleistungen einschl. Beihilfe). (2) Soweit die Beteiligungsunternehmen die Geschäftsfelder gemäß Abs. (1) ausnahmsweise nicht selbst oder durch eigene Beteiligungsgesellschaften ausüben, kann die Gesellschaft diese übernehmen und unmittelbar selbst ausführen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 3 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. § 4 Abs. 1 ist zwar unschädlich, allerdings auch überflüssig. Der Gesellschaftsvertrag muss eine eventuelle zeitliche Beschränkung der Gesellschaft enthalten (vgl. § 3 Abs. 2 GmbHG), im Umkehrschluss aber keine Angabe darüber, dass eine solche nicht besteht (die Gesellschaft also nicht begrenzt ist). (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 185.550.000,00 Euro (in Worten: einhundertfünfundachtzig Millionen fünfhundertfünfzigtausend Euro). (2) Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Stadt Köln mit einem Geschäftsanteil vo n 185.550.000,00 Euro. § 6 Verfügungen über Geschäftsanteile (1) Die Übertragung oder Verpfändung der Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung erteilt werden. (2) Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder, der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. § 7 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführer (Geschäftsführung); 2. der Aufsichtsrat; 3. die Gesellschafterversammlung. § 8 Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 4 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied der Geschäftsführung zum Vorsitzenden ernennen. Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung des Gesellschafters einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsmacht erteilen sowie einen oder mehrere Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (2) Die Beschlüsse der Geschäftsführung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag, es sei denn, die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen. (3) Die Geschäftsführung stellt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln in seiner jeweils aktuellen Fassung findet – bei entsprechender Selbstverpflichtung – Beachtung. Durch die Ergänzung wird die Berücksichtigung des PCGK der Stadt Köln – nach Abgabe entsprechender Selbstverpflichtungen – in die Satzung aufgenommen. (6) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 9 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Rat der Stadt Köln entsandt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen sind. Unter den vom Rat der Stadt Köln entsandten Mitgliedern muss sich der Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 5 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadtverwaltung Köln befinden. (2) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied endet mit dem Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederentsendung und Wiederwahl sind zulässig. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an die Geschäftsführung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Ein Nachfolger ist für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds unverzüglich gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 zu bestellen. Die Gesellschaft kann auf die Frist verzichten. (4) Der Rat der Stadt Köln kann ein von ihm entsandtes Aufsichtsratsmitglied jederzeit abberufen. Er hat gleichzeitig mit der Abberufung ein neues Aufsichtsratsmitglied für den R est der Amtszeit des abberufenen Mitglieds zu entsenden. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsr at unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. § 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen. Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Die Geschäftsführer nehmen vorbehaltlich von Einzelfällen, die der Sitzungsleiter festlegt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr, in der Regel als Präsenzversammlung, statt. In Ausnahmefällen können die Sitzungen anstatt in Präsenz auch als Videoversammlung oder als Misch form stattfinden. Bei Präsenzversammlungen ist Sitzungsort Köln. Die telefonische Teilnahme einzelner Mitglieder ist in ➢ Empfehlung: Anpassung an rechtliche Praxis, u.a. in Personalangelegenheiten der Geschäftsführung. ➢ Empfehlung: Verfahrensvereinfachung für digitale Aufsichtsratsarbeit, Anpassung an bisherige Praxis im Zusammen-hang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. zweckmäßige Änderung Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 6 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung beiden Fällen gestattet, sofern sie in der Einladung nicht ausgeschlossen wird. Über die jeweilige Form der Versammlung entscheidet der Einberufende mit der Einladung. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. ln dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder mittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden . ln dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. ➢ Empfehlung: Verfahrensvereinfachung, Klarstellung und Anpassung an bisherige Praxis. Die Erweiterung um den Begriff „mindestens“ stellt klar, dass die Einberufung auch früher als 2 Wochen vor der Sitzung erfolgen kann. (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer M edien übermittelte Stimmabgabe gleich. Für Entscheidungen gemäß § 32 MitbestG ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteilseignervertreter an der Beschlussfassung teilnimmt (Soll-Stärke). (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Stimmabgabe erfolgt entsprechend der jeweils gemäß Abs. 1 zulässigen Sitzungsteil - nahme. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht eine durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. Für Entscheidungen gemäß § 32 MitbestG ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anteilseignervertreter an der Beschlussfassung teilnimmt (Soll-Stärke). ➢ Empfehlung: Verfahrensvereinfachung, Anpassung an bisherige Praxis Die Regelungen zur Stimmabgabe wurden an die entsprechend zulässige Sitzungsteilnahme nach Abs. 1 angepasst. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas an deres ergibt. Beschlüsse gemäß § 32 MitbestG bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (Ist-Stärke). (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter (5) Sofern kein Aufsichtsratsmit glied unverzüglich widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten außerhalb von Sitzungen auch durch Einholen schriftlicher, per Fax oder ➢ Empfehlung: zweckmäßige Änderung Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 7 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Erklärungen gefasst werden. ln diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. ln diesem Falle ist eine von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Deklaratorische Klarstellung und Anpassung an bisherige Praxis (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Aufsichtsrat der Stadtwerke Köln Gesellschaft mit beschränkter Haftung" abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Tätigkeit der Geschäftsführung. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfauftrag für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss. (3) Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: (3) Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere in folgenden Angelegenheiten: ➢ Empfehlung: zweckmäßige Änderung Zur deklaratorischen Klarstellung und zur Vermeidung von Nichtverständnissen in § 11 Abs. 3 einleitend „insbesondere“ zu formulieren, da weitere Zustim- mungsvorbehalte an anderen Stellen des Gesellschaftsvertrages sowie in der GO fd AR enthalten sind. a) Übernahme neuer Aufgaben; b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung festzulegender Betrag überschritten wird; c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen; d) Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen, soweit es sich um Satzungsänderungen, um Ausübung von Beteiligungsrechten nach § 32 MitbestG , um die Auflösung oder um Verfügungen über Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 8 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Geschäftsanteile oder Aktien der betreffenden Gesellschaft handelt. e) Abschluss von prozessualen und außerprozessualen Vergleichen deren Volumen von grundsätzlicher Bedeutung für das Unternehmen ist. Hierzu gehören Vergleichsabschlüsse, die die Vermögens -, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. (4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates zu Abs. 3, Buchstaben d) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sich nicht aus § 32 Mitbestimmungsgesetz etwas anderes ergibt. (5) Der Aufsichtsrat bereitet die Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft vor und kann Empfehlungen für die dort zu fassenden Beschlüsse abgeben. Der Aufsichtsrat berät insbesondere die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes vor. § 12 Beirat (1) Zur Beratung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung in wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft und ihrer Organgesellschaften kann ein Beirat gebildet werden. (2) Der Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. (3) ln den Beirat werden besonders geeignete Persönlichkeiten des kommunalen und wirtschaftlichen Lebens vom Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Ihm gehören ferner an der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter. (4) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Beirates sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 9 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung (5) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. (6) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglieder bekannt gewordenen Angelegenheiten zu verpflichten. (7) Über eine Vergütung für die Beiratsmitglieder beschließt der Aufsichtsrat. (8) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestimmend war. § 13 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gesellschafterversammlungen haben entweder in Präsenz am Sitz der Gesellschaft oder als Videoversammlung oder als Mischform der beiden Versammlungstypen stattzufinden. ➢ Empfehlung Verfahrensvereinfachung für digitale Gremienarbeit und Anpassung an bisherige Praxis im Zusammenhang mit den Erfahrungen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die Formvorschriften für die Abhaltung der Hauptversammlungen und die dortige Beschlussfassung sollten analog zu den Bestimmungen für den Aufsichtsrat erfolgen. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes mit einer Frist von 30 Tagen einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abgehalten wird. (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 10 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung (5) Die Gesellschafterversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. (7) Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Mitglied der Geschäftsführung soll an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig einen abweichenden Beschluss fasst. Deklaratorische Klarstellung und Anpassung an bisherige Praxis entsprechend MitbestG und AktG § 14 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes; b) Feststellung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresüberschusses oder Abdeckung des Jahresfehlbetrages; d) Bestellung des Abschlussprüfers; e) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer; f) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; g) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz; h) Festlegung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, den Abschluss und die Änderung von Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 11 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung Unternehmensverträgen und zur Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln des gesamten Stammkapitals. (3) Sofern kein Gesellschafter widerspricht, können Beschlüsse außerhalb von Versammlungen innerhalb einer von Sitzungsleiter bestimmten Frist schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt gefasst werden. Die Beschlussfassung ist vom Sitzungsleiter unverzüglich zu protokollieren und jedem Gesellschafter unverzüglich zu übersenden. Der Gesellschaftsvertrag enthält derzeit keine Zulassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen außerhalb einer Gesellschafterversammlung. Ein solcher Umlaufbeschluss könnte mit der entsprechenden Formulierung legitimiert werden. § 15 Ausübung von Rechten zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in anderen Gesellschaften Sofern die Gesellschaft als Aktionärin oder Gesell - schafterin von Organgesellschaften Aufsichtsratsmit- glieder zu wählen hat, wählt sie in der Regel nur Mit - glieder, die ihrem eigenen Aufsichtsrat angehören. § 16 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres a) einen Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs- und Finanzplan, aufzustellen, b) der Wirtschaftsführung einen 5jährigen Finanzplan zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes werden in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt (§ 8, Absatz 3 dieses Gesellschaftsvertrages). (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegten Grundsätze zu beachten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfrechte Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 12 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksatzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen Leistungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der jeweils gültigen Fassung -sowohl personengruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. (3) Der Aufsichtsrat leitet die vorstehenden Unterlagen nach Prüfung unverzüglich an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses weiter. (4) Der Stadt Köln wird ein umfassendes Informations - und Prüfrecht eingeräumt. Insbesondere hat sie das Recht, Aufklärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. Anlage 1: Synopse Gesellschaftsvertrag SWK (Stand: 02.12.2021) Seite 13 von 13 Gesellschaftsvertrag SWK (aktuelle Fassung vom 22.06.2016) Gesellschaftsvertrag SWK (neue Fassung) Kommentar, Empfehlung § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat wirken darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz-LGG) beachtet werden. § 19 Bekanntmachungen § 19 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. (1) (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. ln der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss und Lagebericht bei der Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 4051/2021 Freigabedatum 25.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtwerke Köln GmbH; hier: Rheinlandkooperation; Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln GmbH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung Köln mit den in dieser Vorlage beschriebenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Stadtwer- ke Köln GmbH gemäß dem aus der Synopse (Anlage 1) ersichtlichen Wortlaut einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Regi stergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Be- schlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verän- dert wird. Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung 1. Hintergrund Mit der Umsetzung der ersten Stufe der Rheinlandkooperation (Ratsbeschluss vom 21.06.2021 / Session-Nr. 2032/2021) erlangt die RheinEnergie AG (RheinEnergie) die Mehrheit an der rhenag, in die im Vorfeld verschiedene Stadtwerkebeteiligungen der RheinEnergie und der Westenergie einge- bracht werden. In den Vorgesprächen zur kommunalrechtlichen Zulässigkeit der ersten Stufe der Rheinland- kooperation der RheinEnergie AG hat die Kommunalaufsicht unter anderem deutlich gemacht, dass nach Einbringung der Stadtwerkebeteiligungen – insbesondere denen der Westenergie – deren Un- ternehmensgegenstände sich auch in den Unternehmensgegenständen der Satzungen der Mutterge- sellschaften des Stadtwerke Köln Konzerns wiederfinden müssten. Sofern sich die Unternehmensge- genstände der einzubringenden Stadtwerkebeteiligungen nicht auf energiewirtschaftliche Betätigun- gen begrenzen lassen, muss daher eine entsprechende Erweiterung in den Unternehmensgegen- ständen der rhenag beziehungsweise der RheinEnergie, der GEW Köln AG (GEW) sowie der Stadt- werke Köln GmbH (SWK) erfolgen, damit alle Betätigungen der darunterliegenden Gesellschaften abgebildet sind. Der SWK-Gesellschaftsvertrag wurde im Hinblick auf Verbesserungs- und Modernisierungspotenzial, insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Hinblick auf digitale Gremienarbeit, analysiert. Berücksichtigt wurden in diesem Zusammenhang zu- dem Modernisierungsvorschläge im Zuge von Anpassungsüberlegungen von Gesellschaftsverträgen anderer Konzerngesellschaften im Stadtwerke Köln Konzern. Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus rechtlichen, zweckmäßigen, verfahrens- vereinfachenden und redaktionellen Gründen. Der Wortlaut der Änderungen im SWK-Gesellschaftsvertrag ist in der als Anlage 1 beigefügten Sy- nopse ersichtlich, die zudem in der Kommentarspalte die Gründe für die beabsichtigten Änderungen zusammenfasst. Zudem ist eine konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln GmbH als Anlage 2 beigefügt. Bezüglich der geplanten Satzungsänderungen bei der RheinEnergie bzw. der GEW wird auf die Ses- sion-Vorlagen 4044/2021 bzw. 4045/2021 verwiesen. 2. Gremienbefassungen Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SWK bedarf neben der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung der SWK auch der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbean- standung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregierung Köln. Die Zustimmung im SWK-Aufsichtsrat und die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der SWK sind in den jeweiligen Sitzungen am 02.12.2021 geplant. Die Gesellschaftsvertragsänderung der SWK ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich unbe- denklich. Die Gesellschaftsvertragsänderung bewegt sich insbesondere im Rahmen der mit der Be- 3 zirksregierung Köln abgestimmten Vorgaben. Anlagen: 1. Synopse mit Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln GmbH 2. Konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Köln GmbH
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4051/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.11.2021
- Erstellt
- 17.11.2021 09:25