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2019/0023

Betrauung der Centralstation Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts

Magistratsvorlage 14.01.2019

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Punkt 32: Betrauung der Centralstation Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-
Beihilferechts 
 (V-Nr. 2019/0023) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.01.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0023 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
38 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der Centralstation  Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts 
 
Vorlage vom: 14.01.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Centralstation Veranstaltungs-GmbH durch den als 
Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen 
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 
Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes). 
 
 
Anlagen: Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungs -GmbH NEU

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 23.01.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019:  
 
 
1.) 
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018 
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des 
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des 
Aufgabenbereichs „Bürgerhäuser“ auf die Centralstation Veranstaltungs-GmbH beschlossen. 
 
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist 
erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens zuletzt gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365) 
erlassenen Betrauungsakt vom 25.09.2015 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des 
EU-Beihilferechts zu genügen. 
 
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs. 
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Bürgerhäuser 
und Versammlungsstätten ergänzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Betrauungsaktes). 
 
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie 
klarstellende Regelungen aufgenommen. So wurden etwa die Regelungen zur Geltungsdauer (§ 
7) überarbeitet, eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13) eingefügt sowie ein Berechnungsschema 
zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4 und Anhang 2) beigefügt. 
 
2.) 
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH wurde aufgrund Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005) gegründet 
und hat zum 01.04.2014 das kulturelle Geschäft der vormaligen Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH übernommen. Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist eine 100%-
ige Tochtergesellschaft der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, 
deren alleinige Gesellschafterin die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist.  
 
Gesellschaftszweck der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist die Förderung von Kultur, 
Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Das 
Unternehmen erfüllt seinen Zweck mit der Durchführung von Konzert- und 
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur 
und darstellender Kunst vorwiegend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B. 
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von 
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt 
werden. Gemäß der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages erfüllt das 
Unternehmen weiterhin seinen Zweck auch mit der Verwaltung von Versammlungsstätten und 
Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der Vermietung von öffentlichen Räumen für private, 
öffentliche oder kommerzielle Zwecke sowie für kulturelle, Vereins- oder sonstige 
Veranstaltungen. 
   
3.) 
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben, denn die 
Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinrichtungen

- 5 - 
des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt 
obliegenden Daseinsvorsorge. 
 
Die der Centralstation Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes 
übertragenen Aufgaben stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt dar, namentlich die Planung, Organisation und Durchführung 
eines vielfältigen, allen Bevölkerungsschichten zugänglichen, hochwertigen Kulturangebotes in 
den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft. Diese Tätigkeiten zählen zu 
den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihre Erfüllung durch 
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH liegt im allgemeinen Interesse. 
 
Dies gilt auch, soweit die Centralstation Veranstaltungs-GmbH nunmehr zusätzlich die 
Betriebsführung, d. h. die Verwaltung, insb. die Vermietung und Verpachtung der ehemals vom 
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte geführten Bürgerhäusern und Versammlungsstätten im 
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird 
ein hochwertiges, vielfältiges und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen 
und kulturellen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche 
Förderung nicht oder nicht zu angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und 
breiten Bevölkerungsschichten zugänglich wäre. 
 
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten Betrauungsaktes von der Stadt 
betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts. 
 
4.) 
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung 
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass 
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft 
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen 
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem 
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt 
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an 
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – 
gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Centralstation Veranstaltungs-GmbH, 
beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind 
sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und 
unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der 
Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor 
einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt 
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus

- 6 - 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.: 
 
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
 Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
– das Unternehmen, hier die Centralstation Veranstaltungs-GmbH, mit der Wahrnehmung 
dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren 
– betraut wird; 
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, 
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die 
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, 
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung 
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) 
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt 
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen 
Nachweis der Centralstation Veranstaltungs-GmbH getroffen werden. Im Rahmen des 
jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse 
und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige 
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln 
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder 
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im 
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Centralstation Veranstaltungs-
GmbH GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden 
Trennungsrechnung nachgewiesen werden. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der 
Centralstation Veranstaltungs-GmbH, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen 
Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt 
die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts. 
 
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ohne eine 
vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit 
kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der 
Centralstation Veranstaltungs-GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht 
gewährleistet werden.

Darmstadt, 14.01.2019 
 
 
Der Dezernent I        Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

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1 
 
 
Öffentlicher Betrauungsakt  
(Bescheid) 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt 
betreffend 
 
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH 
Schlossgraben 1, 64283 Darmstadt 
auf der Grundlage 
 
des 
Beschlusses der EU-Kommission  
vom 20. Dezember 2011  
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- 
schen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen  
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von 
 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)  
- Freistellungsbeschluss -, 
 
der 
Mitteilung der EU-Kommission 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen 
für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), 
 
des 
Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für 
die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), 
 
und der 
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission  
vom 16. November 2006  
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffent- 
lichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
 innerhalb bestimmter Unternehmen  
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
 
sowie des 
Urteils des Europäischen Gerichtshofes 
vom 24. Juli 2003 
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg 
gegen 
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH 
(Rechtssache C-280/00) 
-„Altmark-Trans“-Rechtsprechung-

2 
 
Präambel 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte zuletzt mit Beschluss der Stadtverordnetenver- 
sammlung vom 24.09.2015 die Centralstation Veransta ltungs-GmbH (im Folgenden „Veranstal- 
tungs-GmbH“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsvor sorge im Bereich der Kulturförderung be- 
traut. Aufgrund der Übernahme der Betriebsführung d er Sparte „Bürgerhäuser“ des BgA Bürger- 
häuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch die Veranstaltungs-GmbH wird eine 
Anpassung des Betrauungsaktes vorgenommen, auf dere n Grundlage die Veranstaltungs-GmbH 
entsprechend den Vorgaben des Europäischen Beihilfe nrechts, namentlich des sog. „Almunia-
Pakets“ der EU-Kommission, hier insbesondere des Fr eistellungsbeschlusses, auch zukünftig mit 
sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli chem Interesse“ (DAWI) betraut wird. Damit 
soll sichergestellt werden, dass die Veranstaltungs -GmbH auch nach der Erweiterung ihres Tätig- 
keitsspektrums staatliche (kommunale) Beihilfen (Au sgleichsleistungen) für die Erbringung sol- 
cher besonderer Gemeinwohlaufgaben erhalten darf, o hne dass diese Ausgleichsleistungen zuvor 
bei der EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden müssen. 
 
(2) Zweck der Veranstaltungs-GmbH mit Sitz der Gese llschaft in Darmstadt ist die Förderung von 
Kultur, Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in  der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Ge- 
sellschaft erfüllt ihren Zweck mit der Durchführung  von Konzert- und Theaterveranstaltungen und 
sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik,  Literatur und darstellender Kunst vorwie- 
gend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG H alle B. Mit den Veranstaltungen des Un- 
ternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von überregionaler Bedeutung in der Region 
Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt wer den. Die Gesellschaft erfüllt weiterhin ihren 
Zweck mit der Verwaltung von Versammlungsstätten un d Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der 
Vermietung von öffentlichen Räumen für private, öff entliche oder kommerzielle Zwecke sowie für 
kulturelle, Vereins- oder sonstige Veranstaltungen.  Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche wei- 
tere Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den U nternehmensgegenstand zu fördern. Hierzu 
kann sie auch gleichartige und ähnliche Unternehmen  erwerben, sich an solchen beteiligen, de- 
ren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen gründen. 
 
(3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschaftsver- 
trag begründeten Gegenstand und Zweck der Veranstal tungs-GmbH, Dienstleistungen von allge- 
meinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen 
Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans “-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der 
Betrauungsakt zugunsten der Veranstaltungs-GmbH ber uht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft 
getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentsc heidung 2005/842/EG, dem Freistellungs- 
beschluss 2012/21/EU.

3 
 
§ 1  
Gemeinwohlaufgabe 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) 
in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnung (H GO) die (freiwillige) Aufgabe, in den Gren- 
zen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner  erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sport- 
lichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen b ereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist 
nach § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO ferner berechtig t, sich auf dem Gebiet des Bildungswesens 
und der Kultur zu betätigen. Die Wissenschaftsstadt  Darmstadt handelt dabei im Rahmen der 
kommunalen Daseinsvorsorge.  
 
(2) Von der in Absatz 1 genannten Aufgabe umfasst i st sowohl die Sicherung und Förderung einer 
bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftsein richtungen des kulturellen und gesellschaftli- 
chen Lebens als auch die Planung, Organisation und Durchführung eines vielfältigen, allen Bevöl- 
kerungsschichten zugänglichen Kulturangebots in der  Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die diskri- 
minierungsfreie, kontinuierliche und bezahlbare Ber eitstellung eines hochwertigen kulturellen 
Mehrspartenprogramms in den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft dient 
insbesondere dem kulturellen, sozialen und wirtscha ftlichen Wohl sowie dem Gemeinschaftsleben 
ihrer Einwohner. Die öffentliche Förderung eines br eit gefächerten, flächendeckenden und verläss- 
lichen Kultur- und Bildungsangebots in der Wissensc haftsstadt Darmstadt in Form von Konzerten, 
Lesungen, Theateraufführungen, Veranstaltungen für Kinder, Vorträgen, Symposien, Ausstellun- 
gen und weiteren vergleichbaren Veranstaltungen auf  überregionalem Niveau gewährleistet eine 
qualitativ hochwertige Veranstaltungsvielfalt, wie sie von privaten Marktteilnehmern mit Gewinn- 
erzielungsabsicht nicht erreicht werden könnte. Ein  solches Angebot in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist von allgemeinem öffentlichen Interess e. Die in Satz 1 genannten Tätigkeiten im 
Kulturbereich stellen eine Gemeinwohlaufgabe dar. 
 
(3) Ebenfalls von der in Absatz 1 genannten Aufgabe  umfasst sind die Verwaltung und Unterhal- 
tung von Bürgerhäusern, Versammlungsstätten und ver gleichbaren öffentlichen Räumen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für private, öffentlic he oder kommerzielle Zwecke sowie für kultu- 
relle, Vereins- oder sonstige Veranstaltungen. Die diskriminierungsfreie, kontinuierliche und be- 
zahlbare Bereitstellung von Räumlichkeiten und Fläc hen sowie sonstigen sachlichen wie personel- 
len Mitteln zur Durchführung von Tagungen, Konferen zen, Vorträgen, Versammlungen, Betriebs-, 
Familien- und Vereinsfeiern, Empfängen, Konzerten, Ausstellungen sowie weiteren vergleichbaren 
Veranstaltungen dient dabei insbesondere dem kultur ellen, sozialen, politischen und wirtschaftli- 
chen Wohl sowie dem Gemeinschaftsleben der Einwohne r der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
genannten Tätigkeiten tragen nicht zuletzt zu einem  vielfältigen, flächendeckenden und verlässli- 
chen Veranstaltungsangebot für Bürger, Politik, Wir tschaft und Kultur in der Region bei. Sie stei- 
gern den Ruf der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Glei chzeitig werden positive Effekte für Handel, 
Hotel- und Gaststättengewerbe geschaffen und die Wi rtschaft in der Wissenschaftsstadt insge- 
samt gefördert. Gerade für unwirtschaftliche Verans taltungen oder solche mit einer unüblichen 
Größenordnung würden private Anbieter räumliche Kap azitäten in diesem Bereich überhaupt 
nicht oder nicht zu den angebotenen Konditionen vor halten. Die Verwaltung und Unterhaltung von 
Bürgerhäusern, Versammlungsstätten und vergleichbar en öffentlichen Räumen in der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt sind von allgemeinem öffentl ichen Interesse und stellen eine Gemein- 
wohlaufgabe dar. 
 
(4) Bei den Aufgaben und Tätigkeiten nach Abs. 1 bi s 3 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des 
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni on (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses

4 
 
der EU-Kommission („Almunia-Paket“). Die genannten Gemeinwohlaufgaben sind von besonderer 
Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen und werden im öffentlichen Interesse erbracht. 
 
(5) Die Betrauung ergibt sich ebenfalls aus dem Ges ellschaftsvertrag der Veranstaltungs-GmbH 
sowie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
06.02.2014 betreffend die Gründung der Veranstaltungs-GmbH. 
 
 
§ 2  
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe  
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung – vgl. dies bezüglich etwa die Kulturförderungsrichtlinien 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (aktueller Stand: 25. April 2013) und die Betrauungsakte zu- 
gunsten der Centralstation Kulturgesellschaft mbH ( zuletzt verlängert mit Betrauungsakt vom 
07.02.2014) sowie ihrer Nachfolgerin, der Veranstal tungs-GmbH (zuletzt verlängert mit Betrau- 
ungsakt vom 25.09.2015) – betraut die Wissenschafts stadt Darmstadt die Veranstaltungs-GmbH 
mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen v on allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(Gemeinwohlaufgaben in den Bereichen Kultur sowie V erwaltung und Unterhaltung von Bürger- 
häusern, Versammlungsstätten und vergleichbaren öff entlichen Räumen), die das Unternehmen 
im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck im Intere sse der Einwohner für das gesamte Gebiet 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Die ein zelnen, in Absatz 1 aufgeführten DAWI-
Leistungen der Veranstaltungs-GmbH können aufgrund der strukturellen Unwirtschaftlichkeit der 
Aufgabenerfüllung in Bezug auf Qualität, Umfang, Be zahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universalen 
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht o der nicht in der von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt aus allgemeinkultur- und strukturpolitisc hen Gründen für notwendig erachteten ge- 
wünschten Weise zur Verfügung gestellt werden und s ind daher von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt als bedarfsnotwendig und erforderlich anerkannt: 
 
(a)  Planung, Organisation und Durchführung eines vielfä ltigen, allen Bevölkerungsschichten 
zugänglichen, hochwertigen Kulturangebots in den Be reichen Musik, Literatur, Kunst, Bil- 
dung und Wissenschaft; 
 
(b)  Übernahme der Betriebsführung der Sparte „Bürgerhäu ser“ des BgA Bürgerhäuser und 
Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hiervon um fasst ist die Verwaltung, insbeson- 
dere die Vermietung und Verpachtung, von Bürgerhäus ern, Versammlungsstätten und ver- 
gleichbaren öffentlichen Räumlichkeiten und Flächen  sowie sonstiger Infrastruktur in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Namen und auf Rechn ung der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt für Zwecke der Abhaltung von Tagungen, Konfer enzen, Feiern sowie kulturellen, Ver- 
eins- und sonstigen vergleichbaren (privaten, öffen tlichen oder kommerziellen) Veranstal- 
tungen. 
 
(c)  Unmittelbar mit den unter (a) und (b) gelisteten Ha upttätigkeiten verbundene Nebenleis- 
tungen, wie u.a.: 
 
•  (sonstige) Verwaltungsmäßige und kaufmännische Täti gkeiten im Zusammenhang mit der 
Betriebsführung der Sparte „Bürgerhäuser“ des BgA B ürgerhäuser und Märkte der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, etwa die laufende (Teil-)Un terhaltung der Immobilien oder das zi- 
vilrechtliche Forderungsmanagement;

5 
 
•  Unterhaltung sonstiger (vergleichbarer) öffentliche r Räume, namentlich die Erbringung von 
Facility-Management-Dienstleistungen für den (übrig en) Gebäudekomplex des Justus-
Liebig-Hauses (u.a. Volkshochschule, Stadtbibliothek). 
 
(2) Daneben kann die Veranstaltungs-GmbH sonstige D ienstleistungen erbringen, die nicht zu 
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, soweit sie im konkreten 
Fall nicht doch für die Erbringung von Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- 
resse als Nebenleistungen unmittelbar förderlich sind, wie: 
 
•  Planung, Organisation und Durchführung von Tanz- un d weiteren eigenen kommerziellen 
Veranstaltungen (wie Fußballübertragungen);  
 
•  Planung, Organisation und Durchführung von Firmen-,  Kongress- und weiteren Veranstal- 
tungen Dritter.  
 
(3) Die Veranstaltungs-GmbH wird bei Vorliegen des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans bzw. bei 
wesentlichen Änderungen unverzüglich der Wissenscha ftsstadt Darmstadt eine aktualisierte 
Übersicht über die von ihr zu erbringenden Dienstle istungen vorlegen, insbesondere über solche, 
die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. 
 
 
§ 3  
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen 
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
nach § 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaft sstadt Darmstadt an die Veranstaltungs- 
GmbH Ausgleichsleistungen, d.h. alle vom Staat oder  aus staatlichen Mitteln jedweder Art ge- 
währten Vorteile (z.B. Betriebs- und Investitionsko stenzuschüsse, ein zu marktunüblichen Kondi- 
tionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. un entgeltliche Überlassung von Personal, 
Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende G arantie wie eine Bürgschaft oder Patro- 
natserklärung) entrichten. Die jeweilige Höhe der A usgleichsleistungen (Begünstigungen), die in 
einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t veranschlagt ist, ergibt sich aus dem 
nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorge sehenen Parametern erstellten und be- 
schlossenen jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen Nachweis der 
Veranstaltungs-GmbH. Die maximale Höhe der Ausgleic hsleistungen (Begünstigungen), die nach 
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschluss es während des Betrauungszeitraums durch- 
schnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro Jahr nic ht überschreiten darf, ergibt sich wiederum 
aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissenschaftss tadt Darmstadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf die- 
ser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Da rmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über 
die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen). 
 
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der W issenschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein 
zu dem Zweck, die Veranstaltungs-GmbH aus allgemein kultur- und strukturpolitischen Gründen 
zu fördern und die Veranstaltungs-GmbH hierzu in di e Lage zu versetzen, die ihr nach dem Ge- 
sellschaftsvertrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen . Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließ- 
lich aus der Erbringung der Dienstleistungen von al lgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 
2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Ab s. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; 
hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen.

6 
 
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von all- 
gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1  zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann 
auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse  und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen 
nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt. 
 
(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigung en) darf unter Berücksichtigung eines an- 
gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfül- 
lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichs bedarf abzudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des 
Freistellungsbeschlusses). Für die Ermittlung des A usgleichsbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2 
bis 8 des Freistellungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokosten“ maßgeblich (s. Anlage 
„Sollausgleichsermittlung“). Die möglichen Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen 
dabei soweit wie möglich der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 dienen. 
 
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspr uch der Veranstaltungs-GmbH auf die Aus- 
gleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaft sstadt Darmstadt, vielmehr entscheidet die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Gewährung von  Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) 
nach eigenem freien Ermessen. 
 
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleich sleistungen (Begünstigungen) der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt an die Veranstaltungs-GmbH werden von dieser Betrauung umfasst. 
 
 
§ 4  
Kontrolle von Überkompensation  
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) keine Überkom- 
pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten 
nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die Veranstaltungs-GmbH gegenüber der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Verwen- 
dung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweilige n Jahresabschluss und anderweitige, durch 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Überkompe nsierung der zur Verfügung gestellten Mit- 
tel hin zu überprüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstel- 
lende Trennungsrechnung nach § 5. Der geprüfte Jahr esabschluss der Veranstaltungs-GmbH ist 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von m ehr als 10 % des durchschnittlichen jährli- 
chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Veran- 
staltungs-GmbH zur Rückzahlung des überhöhten Betra ges auf. Ergibt die Prüfung eine Über- 
kompensierung von maximal 10 %, kann der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Aus- 
gleichszeitraum angerechnet werden. Der durchschnit tliche jährliche Ausgleich ergibt sich dabei 
aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijäh rigen Zeitraums, einschließlich des Jah- 
res, in dem die Überschreitung erfolgt. Die Überkom pensierung ist bei der künftigen Berechnung 
der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) zu berücksichtigen. 
 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür So rge, dass im Rahmen oder neben der jewei- 
ligen Jahresabschlussprüfung der Veranstaltungs-Gmb H ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschafts- 
prüfungsgesellschaft oder eine andere sachkundige S telle gemäß Art. 6 des Freistellungsbe- 
schlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begün stigungen) an die Veranstaltungs-GmbH die 
in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Vorausse tzungen erfüllt haben und EU-

7 
 
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das R echt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßi ge Kontrolle, die während des Betrauungs- 
zeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende d es Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, 
bleibt hierdurch unberührt. Im Hinblick auf möglich e Investitionskostenzuschüsse kontrolliert die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ergänzend die Schlussr echnung über die Maßnahmen, die ihr von 
der Veranstaltungs-GmbH rechtzeitig vorzulegen ist. Im Hinblick auf mögliche Bürgschaften stellt 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzlich jährlic h eine Übersicht über etwaige von der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt übernommene Bürgschaften auf. 
 
 
§ 5  
Trennungsrechnung 
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Veranstaltungs-GmbH hat im Rahmen der Aufst ellung des Jahres-Wirtschaftsplans eine 
Planrechnung zu erstellen, in der der Ausgleichsbed arf für die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie 
die Nettokosten der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jeweils gesondert dargestellt werden. 
Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des A rt. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses 
i.V.m. der Transparenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission zu erfüllen. 
 
(2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Re chnungslegungsgrundsätze (Kostenrech- 
nung) müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wir tschaftsplans eindeutig bestimmt sein und 
sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung de s Folgejahres änderbar. Über die Rechnungs- 
legungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Sc hlüsselung für einzelne Kosten und Erlöse, 
die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. 
 
(3) Die Veranstaltungs-GmbH wird die Trennungsrechn ung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend 
der Kontrolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. 
 
 
§ 6  
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen 
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not- 
wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit 
dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen 
Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. 
 
 
§ 7 
Geltungsdauer und Beendigung 
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine Da uer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Be- 
trauungsaktes. Soweit Investitionen der Veranstaltu ngs-GmbH für die Erbringung der Dienstleis- 
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse n ach § 2 Abs. 1 erforderlich werden, die so 
erheblich sind, dass sie nach allgemeinen Rechnungs legungsgrundsätzen über einen längeren 
Zeitraum abgeschrieben werden müssen, verlängert si ch der Betrauungszeitraum hinsichtlich

8 
 
dieser Investitionen längstens um die Abschreibungs dauer. Über eine anschließende Betrauung 
in Übereinstimmung mit dem nationalen und europäisc hen Recht wird die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt jeweils möglichst frühzeitig befinden. 
 
(2) Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt D armstadt jederzeit geändert oder widerru- 
fen werden. 
 
 
§ 8 
Verantwortliche Stellen 
 
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der Veranstaltungs-GmbH ist die Ge- 
schäftsführung, die für bestimmte oder alle Angeleg enheiten eine Stellvertreterin oder einen 
Stellvertreter benennen kann. 
 
 
§ 9 
Anpassung an geänderte Rechtslage 
 
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder aus tatsächlichen 
oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechter- 
haltung der Betrauung für die Wissenschaftsstadt Da rmstadt oder die Veranstaltungs- GmbH 
unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimm ungen dieser Betrauung nicht berührt. 
Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke ze igen sollte. Anstelle der unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung e iner Regelungslücke ist durch die Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt im Einvernehmen mit der V eranstaltungs-GmbH eine Bestimmung 
zu treffen, die dem von der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wese ntlichen) Änderungen der Rechtslage oder 
des Tätigkeitsumfangs der Veranstaltungs-GmbH eine Anpassung der Betrauung vornehmen, 
wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert. 
 
 
§ 10 
Ausgleichsvorbehalt 
 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) auf der Grund lage dieses Betrauungsaktes können frühes- 
tens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gewährt wer den. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn 
zu diesem Betrauungsakt ein Rechtsbehelfsverzicht s eitens der Veranstaltungs-GmbH rechtswirk- 
sam erklärt wurde. 
 
 
§ 11 
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten 
 
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaf tsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 
________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. 
 
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.

9 
 
 
§ 12 
Anlagen 
 
Bestandteil dieses Betrauungsaktes sind die folgenden Unterlagen: 
 
1. Muster der Bestätigung des Erhalts des Betrauung saktes durch die Veranstaltungs-GmbH (s. 
Anhang 1); 
 
2. Berechnungsschema zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4) für die 
Veranstaltungs-GmbH (s. Anhang 2); 
 
3. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom 
06.02.2014 betreffend die Gründung der Veranstaltun gs-GmbH (Magistratsvorlage Nr. 
2014/0005); 
 
4. Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt v om 07.02.2014 zugunsten der Central- 
station Kulturgesellschaft mbH gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005); 
 
5. Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt v om 25.09.2015 zugunsten der Veranstal- 
tungs-GmbH gemäß Beschluss der Stadtverordnetenvers ammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365); 
 
6. Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftssta dt Darmstadt (aktueller Stand: 25.04.2013). 
 
 
§ 13 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Gegen diesen Betrauungsakt (Bescheid) kann innerhal b eines Monats nach seiner Bekanntgabe 
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim  Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt, erhoben werden. 
 
 
Darmstadt, den __________ 
 
 
__________________ ___________________ 
Jochen Partsch André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

10  
 
Anhang 1 
Centralstation Veranstaltungs-GmbH 
- Geschäftsführung - 
Schlossgraben 1 
64283 Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- Rechtsamt - 
Luisenplatz 5 A 
64283 Darmstadt  
 
 
 
 
 
Öffentlicher Betrauungsakt 
 
 
Hiermit bestätigen wir, den Öffentlichen Betrauungs akt der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt vom ___________ zur EU-beihilferechtlichen Be trauung der Centralstation Veran- 
staltungs-GmbH am _________________ empfangen zu ha ben. 
 
 
Darmstadt, den ____________ 
 
 
 
___________________________ 
Lars Wöhler 
Geschäftsführer

11  
 
Anhang 2  
Sollausgleichsermittlung 
Anlage zum Wirtschaftsplan [Jahr] der  
Centralstation Veranstaltungs-GmbH 
Ermittlung der zulässigen DAWI-Ausgleichsleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Ermittlung der 
zulässigen 
Ausgleichsleis- 
tung auf Basis 
Wirtschaftsplan 
20.. (Soll) 
Bezeichnung 
Gemein- 
wirtschaftliche  
Verpflichtung 
Bereiche  
außerhalb der  
gemein- 
wirtschaftli- 
chen 
Verpflichtung  
  
        Summe 
    EUR EUR EUR 
A) Gesamtaufwand 
(Aufwendungen zzgl. 
Gewinnaufschlag)  
Materialaufwand       
Personalaufwand       
Abschreibungen       
Sonst. betr. Aufwendungen       
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen       
Steuern       
Bestandsveränderung 
 (falls negativ)  
     
Periodenfremdes/ 
Neutrales Ergebnis (falls nega- 
tiv) 
 
     
ggf. + 4% Gewinnaufschlag 1      
=Gesamtaufwand            
B) Erträge  
./. Umsatzerlöse       
./. Sonstige betriebliche E r- 
träge       
./. Steuern (falls Erstattung)       
./. Beteiligungserträge       
./. Evtl. Zuschüsse von Dritten        
./. Sonstige Zinsen / Erträge       
./. Periodenfremdes/ 
Neutrales Ergebnis (falls posi- 
tiv) 
 
     
=“Einnahmen“            
C) Zulässiger Aus- 
gleich im Rahmen 
der gemeinwirt- 
schaftlichen Ver- 
pflichtung 
Soll-Aufwand (A-B)            
ggf. Abzug wegen Über-
kompensation aus Vorjahren  
     
ggf. Hinzurechnung wegen 
nachgeholter/vorbehaltener 
Ausgleichsleistung 
 
     
=berichtigter Soll-Ausgleich 
(geplante Ausgleichsleistung) 
      
  
 
                                                
* Bitte prüfen und dokumentieren, ob „angemessen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ff. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU

2019/0023

11762 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.01.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0023 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der Centralstation  Veranstaltungs -GmbH mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts  
 
Vorlage vom: 14.01.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Centralstation Veranstaltungs-GmbH durch den als 
Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen 
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 
Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes). 
 
 
Anlagen: Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungs -GmbH NEU 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019: 
 
 
1.) 
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018 
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des 
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des 
Aufgabenbereichs „Bürgerhäuser“ auf die Centralstation Veranstaltungs-GmbH beschlossen. 
 
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Centralstation Veranstaltungs -GmbH ist 
erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens zuletzt gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365) 
erlassenen Betrauungsakt vom 25.09.2015 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des 
EU-Beihilferechts zu genügen. 
 
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs. 
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die 
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Bürgerhäuser 
und Versammlungsstätten ergänzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Betrauungsaktes).  
 
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie 
klarstellende Regelungen aufgenommen. So wurden etwa die Regelungen zur Geltungsdauer (§ 
7) überarbeitet, eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13) eingefügt sowie ein Berechnungsschema 
zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4 und Anhang 2) beigefügt.  
 
2.) 
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH wurde aufgrund Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005) gegründet 
und hat zum 01.04.2014 das kulturelle Geschäft der vormaligen Centralstation 
Kulturgesellschaft mbH übernommen. Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist eine 100%-
ige Tochtergesellschaft der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, 
deren alleinige Gesellschafterin die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist.  
 
Gesellschaftszweck der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist die Förderung von Kultur, 
Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Das 
Unternehmen erfüllt seinen Zweck mit der Durchführung von Konzert- und 
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur 
und darstellender Kunst vorwiegend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B. 
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von 
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt 
werden. Gemäß der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages erfüllt das 
Unternehmen weiterhin seinen Zweck auch mit der Verwaltung von Versammlungsstätten und 
Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der Vermietung von öffentlichen Räumen für private, 
öffentliche oder kommerzielle Zwecke sowie für kulturelle, Vereins- oder sonstige 
Veranstaltungen. 
   
3.) 
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben, denn die 
Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftse inrichtungen

- 4 - 
des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt 
obliegenden Daseinsvorsorge. 
 
Die der Centralstation Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes 
übertragenen Aufgaben stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt dar, namentlich die Planung, Organisation und Durchführung 
eines vielfältigen, allen Bevölkerungsschichten zugänglichen, hochwertigen Kulturangebotes in 
den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft. Diese Tätigkeiten zählen zu 
den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihre Erfüllung durch 
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH liegt im allgemeinen Interesse. 
 
Dies gilt auch, soweit die Centralstation Veranstaltungs-GmbH nunmehr zusätzlich die 
Betriebsführung, d. h. die Verwaltung, insb. die Vermietung und Verpachtung der ehemals vom 
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte geführten Bürgerhäusern und Versammlungsstätten im 
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird 
ein hochwertiges, vielfältiges und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen 
und kulturellen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche 
Förderung nicht oder nicht zu angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und 
breiten Bevölkerungsschichten zugänglich wäre. 
 
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten Betrauungsaktes von der Stadt 
betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts. 
 
4.) 
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung 
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass 
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft 
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen 
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem 
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt 
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an  
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise  
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die Centralstation 
Veranstaltungs-GmbH können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – 
gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Centralstation Veranstaltungs-GmbH, 
beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind 
sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und 
unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der 
Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor 
einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt 
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem

- 5 - 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.: 
 
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem  
 Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
– das Unternehmen, hier die Centralstation Veranstaltungs-GmbH, mit der Wahrnehmung 
dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren 
– betraut wird; 
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, 
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die 
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, 
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung 
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)  
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauung sakt 
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen  
Nachweis der Centralstation Veranstaltungs-GmbH getroffen werden. Im Rahmen des 
jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse 
und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige 
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln 
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder 
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im 
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Centralstation Veranstaltungs -
GmbH GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden 
Trennungsrechnung nachgewiesen werden. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der 
Centralstation Veranstaltungs-GmbH, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen 
Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt 
die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts. 
 
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale  
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ohne eine 
vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit 
kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der 
Centralstation Veranstaltungs-GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht 
gewährleistet werden.

- 6 - 
Darmstadt, 14.01.2019 
 
 
Der Dezernent I        Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 38
TOP 32
TOP 19

Orte (2)

  • Luisenplatz 5a
  • Schlossgraben 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0023
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.01.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00