2019/0023
Betrauung der Centralstation Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts
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Punkt 32: Betrauung der Centralstation Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilferechts (V-Nr. 2019/0023) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0023
Magistratsbeschluss-Nr.
38
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Centralstation Veranstaltungs-GmbH mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 14.01.2019
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Centralstation Veranstaltungs-GmbH durch den als
Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2
Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungs -GmbH NEU
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 23.01.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019:
1.)
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des
Aufgabenbereichs „Bürgerhäuser“ auf die Centralstation Veranstaltungs-GmbH beschlossen.
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist
erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens zuletzt gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365)
erlassenen Betrauungsakt vom 25.09.2015 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des
EU-Beihilferechts zu genügen.
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs.
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Bürgerhäuser
und Versammlungsstätten ergänzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Betrauungsaktes).
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie
klarstellende Regelungen aufgenommen. So wurden etwa die Regelungen zur Geltungsdauer (§
7) überarbeitet, eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13) eingefügt sowie ein Berechnungsschema
zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4 und Anhang 2) beigefügt.
2.)
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH wurde aufgrund Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005) gegründet
und hat zum 01.04.2014 das kulturelle Geschäft der vormaligen Centralstation
Kulturgesellschaft mbH übernommen. Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist eine 100%-
ige Tochtergesellschaft der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG,
deren alleinige Gesellschafterin die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist.
Gesellschaftszweck der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist die Förderung von Kultur,
Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Das
Unternehmen erfüllt seinen Zweck mit der Durchführung von Konzert- und
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur
und darstellender Kunst vorwiegend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B.
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt
werden. Gemäß der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages erfüllt das
Unternehmen weiterhin seinen Zweck auch mit der Verwaltung von Versammlungsstätten und
Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der Vermietung von öffentlichen Räumen für private,
öffentliche oder kommerzielle Zwecke sowie für kulturelle, Vereins- oder sonstige
Veranstaltungen.
3.)
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben, denn die
Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftseinrichtungen
- 5 -
des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt
obliegenden Daseinsvorsorge.
Die der Centralstation Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes
übertragenen Aufgaben stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der
Wissenschaftsstadt Darmstadt dar, namentlich die Planung, Organisation und Durchführung
eines vielfältigen, allen Bevölkerungsschichten zugänglichen, hochwertigen Kulturangebotes in
den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft. Diese Tätigkeiten zählen zu
den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihre Erfüllung durch
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH liegt im allgemeinen Interesse.
Dies gilt auch, soweit die Centralstation Veranstaltungs-GmbH nunmehr zusätzlich die
Betriebsführung, d. h. die Verwaltung, insb. die Vermietung und Verpachtung der ehemals vom
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte geführten Bürgerhäusern und Versammlungsstätten im
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird
ein hochwertiges, vielfältiges und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen
und kulturellen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche
Förderung nicht oder nicht zu angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und
breiten Bevölkerungsschichten zugänglich wäre.
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten Betrauungsaktes von der Stadt
betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts.
4.)
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar –
gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Centralstation Veranstaltungs-GmbH,
beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind
sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und
unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der
Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor
einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
- 6 -
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die Centralstation Veranstaltungs-GmbH, mit der Wahrnehmung
dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren
– betraut wird;
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen
Nachweis der Centralstation Veranstaltungs-GmbH getroffen werden. Im Rahmen des
jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse
und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Centralstation Veranstaltungs-
GmbH GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der
Centralstation Veranstaltungs-GmbH, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen
Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt
die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ohne eine
vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit
kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der
Centralstation Veranstaltungs-GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht
gewährleistet werden.
Darmstadt, 14.01.2019
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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1
Öffentlicher Betrauungsakt
(Bescheid)
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt
betreffend
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH
Schlossgraben 1, 64283 Darmstadt
auf der Grundlage
des
Beschlusses der EU-Kommission
vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)
- Freistellungsbeschluss -,
der
Mitteilung der EU-Kommission
vom 11. Januar 2012
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen
für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012),
des
Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für
die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012),
und der
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffent-
lichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz
innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)
sowie des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes
vom 24. Juli 2003
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg
gegen
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
(Rechtssache C-280/00)
-„Altmark-Trans“-Rechtsprechung-
2
Präambel
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte zuletzt mit Beschluss der Stadtverordnetenver-
sammlung vom 24.09.2015 die Centralstation Veransta ltungs-GmbH (im Folgenden „Veranstal-
tungs-GmbH“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsvor sorge im Bereich der Kulturförderung be-
traut. Aufgrund der Übernahme der Betriebsführung d er Sparte „Bürgerhäuser“ des BgA Bürger-
häuser und Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch die Veranstaltungs-GmbH wird eine
Anpassung des Betrauungsaktes vorgenommen, auf dere n Grundlage die Veranstaltungs-GmbH
entsprechend den Vorgaben des Europäischen Beihilfe nrechts, namentlich des sog. „Almunia-
Pakets“ der EU-Kommission, hier insbesondere des Fr eistellungsbeschlusses, auch zukünftig mit
sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli chem Interesse“ (DAWI) betraut wird. Damit
soll sichergestellt werden, dass die Veranstaltungs -GmbH auch nach der Erweiterung ihres Tätig-
keitsspektrums staatliche (kommunale) Beihilfen (Au sgleichsleistungen) für die Erbringung sol-
cher besonderer Gemeinwohlaufgaben erhalten darf, o hne dass diese Ausgleichsleistungen zuvor
bei der EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden müssen.
(2) Zweck der Veranstaltungs-GmbH mit Sitz der Gese llschaft in Darmstadt ist die Förderung von
Kultur, Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Ge-
sellschaft erfüllt ihren Zweck mit der Durchführung von Konzert- und Theaterveranstaltungen und
sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur und darstellender Kunst vorwie-
gend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG H alle B. Mit den Veranstaltungen des Un-
ternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von überregionaler Bedeutung in der Region
Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt wer den. Die Gesellschaft erfüllt weiterhin ihren
Zweck mit der Verwaltung von Versammlungsstätten un d Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der
Vermietung von öffentlichen Räumen für private, öff entliche oder kommerzielle Zwecke sowie für
kulturelle, Vereins- oder sonstige Veranstaltungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche wei-
tere Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den U nternehmensgegenstand zu fördern. Hierzu
kann sie auch gleichartige und ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, de-
ren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen gründen.
(3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschaftsver-
trag begründeten Gegenstand und Zweck der Veranstal tungs-GmbH, Dienstleistungen von allge-
meinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen
Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans “-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der
Betrauungsakt zugunsten der Veranstaltungs-GmbH ber uht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft
getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentsc heidung 2005/842/EG, dem Freistellungs-
beschluss 2012/21/EU.
3
§ 1
Gemeinwohlaufgabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV)
in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnung (H GO) die (freiwillige) Aufgabe, in den Gren-
zen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sport-
lichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen b ereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist
nach § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO ferner berechtig t, sich auf dem Gebiet des Bildungswesens
und der Kultur zu betätigen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt dabei im Rahmen der
kommunalen Daseinsvorsorge.
(2) Von der in Absatz 1 genannten Aufgabe umfasst i st sowohl die Sicherung und Förderung einer
bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftsein richtungen des kulturellen und gesellschaftli-
chen Lebens als auch die Planung, Organisation und Durchführung eines vielfältigen, allen Bevöl-
kerungsschichten zugänglichen Kulturangebots in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die diskri-
minierungsfreie, kontinuierliche und bezahlbare Ber eitstellung eines hochwertigen kulturellen
Mehrspartenprogramms in den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft dient
insbesondere dem kulturellen, sozialen und wirtscha ftlichen Wohl sowie dem Gemeinschaftsleben
ihrer Einwohner. Die öffentliche Förderung eines br eit gefächerten, flächendeckenden und verläss-
lichen Kultur- und Bildungsangebots in der Wissensc haftsstadt Darmstadt in Form von Konzerten,
Lesungen, Theateraufführungen, Veranstaltungen für Kinder, Vorträgen, Symposien, Ausstellun-
gen und weiteren vergleichbaren Veranstaltungen auf überregionalem Niveau gewährleistet eine
qualitativ hochwertige Veranstaltungsvielfalt, wie sie von privaten Marktteilnehmern mit Gewinn-
erzielungsabsicht nicht erreicht werden könnte. Ein solches Angebot in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist von allgemeinem öffentlichen Interess e. Die in Satz 1 genannten Tätigkeiten im
Kulturbereich stellen eine Gemeinwohlaufgabe dar.
(3) Ebenfalls von der in Absatz 1 genannten Aufgabe umfasst sind die Verwaltung und Unterhal-
tung von Bürgerhäusern, Versammlungsstätten und ver gleichbaren öffentlichen Räumen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt für private, öffentlic he oder kommerzielle Zwecke sowie für kultu-
relle, Vereins- oder sonstige Veranstaltungen. Die diskriminierungsfreie, kontinuierliche und be-
zahlbare Bereitstellung von Räumlichkeiten und Fläc hen sowie sonstigen sachlichen wie personel-
len Mitteln zur Durchführung von Tagungen, Konferen zen, Vorträgen, Versammlungen, Betriebs-,
Familien- und Vereinsfeiern, Empfängen, Konzerten, Ausstellungen sowie weiteren vergleichbaren
Veranstaltungen dient dabei insbesondere dem kultur ellen, sozialen, politischen und wirtschaftli-
chen Wohl sowie dem Gemeinschaftsleben der Einwohne r der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die
genannten Tätigkeiten tragen nicht zuletzt zu einem vielfältigen, flächendeckenden und verlässli-
chen Veranstaltungsangebot für Bürger, Politik, Wir tschaft und Kultur in der Region bei. Sie stei-
gern den Ruf der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Glei chzeitig werden positive Effekte für Handel,
Hotel- und Gaststättengewerbe geschaffen und die Wi rtschaft in der Wissenschaftsstadt insge-
samt gefördert. Gerade für unwirtschaftliche Verans taltungen oder solche mit einer unüblichen
Größenordnung würden private Anbieter räumliche Kap azitäten in diesem Bereich überhaupt
nicht oder nicht zu den angebotenen Konditionen vor halten. Die Verwaltung und Unterhaltung von
Bürgerhäusern, Versammlungsstätten und vergleichbar en öffentlichen Räumen in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt sind von allgemeinem öffentl ichen Interesse und stellen eine Gemein-
wohlaufgabe dar.
(4) Bei den Aufgaben und Tätigkeiten nach Abs. 1 bi s 3 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Uni on (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses
4
der EU-Kommission („Almunia-Paket“). Die genannten Gemeinwohlaufgaben sind von besonderer
Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen und werden im öffentlichen Interesse erbracht.
(5) Die Betrauung ergibt sich ebenfalls aus dem Ges ellschaftsvertrag der Veranstaltungs-GmbH
sowie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
06.02.2014 betreffend die Gründung der Veranstaltungs-GmbH.
§ 2
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses)
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung – vgl. dies bezüglich etwa die Kulturförderungsrichtlinien
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (aktueller Stand: 25. April 2013) und die Betrauungsakte zu-
gunsten der Centralstation Kulturgesellschaft mbH ( zuletzt verlängert mit Betrauungsakt vom
07.02.2014) sowie ihrer Nachfolgerin, der Veranstal tungs-GmbH (zuletzt verlängert mit Betrau-
ungsakt vom 25.09.2015) – betraut die Wissenschafts stadt Darmstadt die Veranstaltungs-GmbH
mit der Erbringung nachstehender Dienstleistungen v on allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(Gemeinwohlaufgaben in den Bereichen Kultur sowie V erwaltung und Unterhaltung von Bürger-
häusern, Versammlungsstätten und vergleichbaren öff entlichen Räumen), die das Unternehmen
im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck im Intere sse der Einwohner für das gesamte Gebiet
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Die ein zelnen, in Absatz 1 aufgeführten DAWI-
Leistungen der Veranstaltungs-GmbH können aufgrund der strukturellen Unwirtschaftlichkeit der
Aufgabenerfüllung in Bezug auf Qualität, Umfang, Be zahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universalen
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht o der nicht in der von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt aus allgemeinkultur- und strukturpolitisc hen Gründen für notwendig erachteten ge-
wünschten Weise zur Verfügung gestellt werden und s ind daher von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt als bedarfsnotwendig und erforderlich anerkannt:
(a) Planung, Organisation und Durchführung eines vielfä ltigen, allen Bevölkerungsschichten
zugänglichen, hochwertigen Kulturangebots in den Be reichen Musik, Literatur, Kunst, Bil-
dung und Wissenschaft;
(b) Übernahme der Betriebsführung der Sparte „Bürgerhäu ser“ des BgA Bürgerhäuser und
Märkte der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Hiervon um fasst ist die Verwaltung, insbeson-
dere die Vermietung und Verpachtung, von Bürgerhäus ern, Versammlungsstätten und ver-
gleichbaren öffentlichen Räumlichkeiten und Flächen sowie sonstiger Infrastruktur in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Namen und auf Rechn ung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für Zwecke der Abhaltung von Tagungen, Konfer enzen, Feiern sowie kulturellen, Ver-
eins- und sonstigen vergleichbaren (privaten, öffen tlichen oder kommerziellen) Veranstal-
tungen.
(c) Unmittelbar mit den unter (a) und (b) gelisteten Ha upttätigkeiten verbundene Nebenleis-
tungen, wie u.a.:
• (sonstige) Verwaltungsmäßige und kaufmännische Täti gkeiten im Zusammenhang mit der
Betriebsführung der Sparte „Bürgerhäuser“ des BgA B ürgerhäuser und Märkte der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, etwa die laufende (Teil-)Un terhaltung der Immobilien oder das zi-
vilrechtliche Forderungsmanagement;
5
• Unterhaltung sonstiger (vergleichbarer) öffentliche r Räume, namentlich die Erbringung von
Facility-Management-Dienstleistungen für den (übrig en) Gebäudekomplex des Justus-
Liebig-Hauses (u.a. Volkshochschule, Stadtbibliothek).
(2) Daneben kann die Veranstaltungs-GmbH sonstige D ienstleistungen erbringen, die nicht zu
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, soweit sie im konkreten
Fall nicht doch für die Erbringung von Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-
resse als Nebenleistungen unmittelbar förderlich sind, wie:
• Planung, Organisation und Durchführung von Tanz- un d weiteren eigenen kommerziellen
Veranstaltungen (wie Fußballübertragungen);
• Planung, Organisation und Durchführung von Firmen-, Kongress- und weiteren Veranstal-
tungen Dritter.
(3) Die Veranstaltungs-GmbH wird bei Vorliegen des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans bzw. bei
wesentlichen Änderungen unverzüglich der Wissenscha ftsstadt Darmstadt eine aktualisierte
Übersicht über die von ihr zu erbringenden Dienstle istungen vorlegen, insbesondere über solche,
die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen.
§ 3
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
nach § 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaft sstadt Darmstadt an die Veranstaltungs-
GmbH Ausgleichsleistungen, d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln jedweder Art ge-
währten Vorteile (z.B. Betriebs- und Investitionsko stenzuschüsse, ein zu marktunüblichen Kondi-
tionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. un entgeltliche Überlassung von Personal,
Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende G arantie wie eine Bürgschaft oder Patro-
natserklärung) entrichten. Die jeweilige Höhe der A usgleichsleistungen (Begünstigungen), die in
einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t veranschlagt ist, ergibt sich aus dem
nach den gesetzlichen Regelungen und den dort vorge sehenen Parametern erstellten und be-
schlossenen jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen Nachweis der
Veranstaltungs-GmbH. Die maximale Höhe der Ausgleic hsleistungen (Begünstigungen), die nach
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschluss es während des Betrauungszeitraums durch-
schnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro Jahr nic ht überschreiten darf, ergibt sich wiederum
aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissenschaftss tadt Darmstadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf die-
ser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Da rmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über
die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen).
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der W issenschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein
zu dem Zweck, die Veranstaltungs-GmbH aus allgemein kultur- und strukturpolitischen Gründen
zu fördern und die Veranstaltungs-GmbH hierzu in di e Lage zu versetzen, die ihr nach dem Ge-
sellschaftsvertrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen . Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließ-
lich aus der Erbringung der Dienstleistungen von al lgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach §
2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Ab s. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt;
hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen.
6
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann
auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen
nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigung en) darf unter Berücksichtigung eines an-
gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den durch die Erfül-
lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichs bedarf abzudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des
Freistellungsbeschlusses). Für die Ermittlung des A usgleichsbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2
bis 8 des Freistellungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokosten“ maßgeblich (s. Anlage
„Sollausgleichsermittlung“). Die möglichen Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen
dabei soweit wie möglich der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 dienen.
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspr uch der Veranstaltungs-GmbH auf die Aus-
gleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaft sstadt Darmstadt, vielmehr entscheidet die
Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nach eigenem freien Ermessen.
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleich sleistungen (Begünstigungen) der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt an die Veranstaltungs-GmbH werden von dieser Betrauung umfasst.
§ 4
Kontrolle von Überkompensation
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) keine Überkom-
pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten
nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die Veranstaltungs-GmbH gegenüber der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Verwen-
dung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweilige n Jahresabschluss und anderweitige, durch
die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Überkompe nsierung der zur Verfügung gestellten Mit-
tel hin zu überprüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstel-
lende Trennungsrechnung nach § 5. Der geprüfte Jahr esabschluss der Veranstaltungs-GmbH ist
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen.
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von m ehr als 10 % des durchschnittlichen jährli-
chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Veran-
staltungs-GmbH zur Rückzahlung des überhöhten Betra ges auf. Ergibt die Prüfung eine Über-
kompensierung von maximal 10 %, kann der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Aus-
gleichszeitraum angerechnet werden. Der durchschnit tliche jährliche Ausgleich ergibt sich dabei
aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijäh rigen Zeitraums, einschließlich des Jah-
res, in dem die Überschreitung erfolgt. Die Überkom pensierung ist bei der künftigen Berechnung
der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) zu berücksichtigen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür So rge, dass im Rahmen oder neben der jewei-
ligen Jahresabschlussprüfung der Veranstaltungs-Gmb H ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft oder eine andere sachkundige S telle gemäß Art. 6 des Freistellungsbe-
schlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begün stigungen) an die Veranstaltungs-GmbH die
in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Vorausse tzungen erfüllt haben und EU-
7
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das R echt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur
Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßi ge Kontrolle, die während des Betrauungs-
zeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende d es Betrauungszeitraums zu erfolgen hat,
bleibt hierdurch unberührt. Im Hinblick auf möglich e Investitionskostenzuschüsse kontrolliert die
Wissenschaftsstadt Darmstadt ergänzend die Schlussr echnung über die Maßnahmen, die ihr von
der Veranstaltungs-GmbH rechtzeitig vorzulegen ist. Im Hinblick auf mögliche Bürgschaften stellt
die Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzlich jährlic h eine Übersicht über etwaige von der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt übernommene Bürgschaften auf.
§ 5
Trennungsrechnung
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die Veranstaltungs-GmbH hat im Rahmen der Aufst ellung des Jahres-Wirtschaftsplans eine
Planrechnung zu erstellen, in der der Ausgleichsbed arf für die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie
die Nettokosten der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jeweils gesondert dargestellt werden.
Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des A rt. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses
i.V.m. der Transparenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission zu erfüllen.
(2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Re chnungslegungsgrundsätze (Kostenrech-
nung) müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wir tschaftsplans eindeutig bestimmt sein und
sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung de s Folgejahres änderbar. Über die Rechnungs-
legungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Sc hlüsselung für einzelne Kosten und Erlöse,
die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Veranstaltungs-GmbH wird die Trennungsrechn ung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend
der Kontrolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der
Wissenschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen.
§ 6
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not-
wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit
dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen
Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten.
§ 7
Geltungsdauer und Beendigung
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine Da uer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Be-
trauungsaktes. Soweit Investitionen der Veranstaltu ngs-GmbH für die Erbringung der Dienstleis-
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse n ach § 2 Abs. 1 erforderlich werden, die so
erheblich sind, dass sie nach allgemeinen Rechnungs legungsgrundsätzen über einen längeren
Zeitraum abgeschrieben werden müssen, verlängert si ch der Betrauungszeitraum hinsichtlich
8
dieser Investitionen längstens um die Abschreibungs dauer. Über eine anschließende Betrauung
in Übereinstimmung mit dem nationalen und europäisc hen Recht wird die Wissenschaftsstadt
Darmstadt jeweils möglichst frühzeitig befinden.
(2) Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt D armstadt jederzeit geändert oder widerru-
fen werden.
§ 8
Verantwortliche Stellen
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der Veranstaltungs-GmbH ist die Ge-
schäftsführung, die für bestimmte oder alle Angeleg enheiten eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter benennen kann.
§ 9
Anpassung an geänderte Rechtslage
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechter-
haltung der Betrauung für die Wissenschaftsstadt Da rmstadt oder die Veranstaltungs- GmbH
unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimm ungen dieser Betrauung nicht berührt.
Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke ze igen sollte. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung e iner Regelungslücke ist durch die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt im Einvernehmen mit der V eranstaltungs-GmbH eine Bestimmung
zu treffen, die dem von der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wese ntlichen) Änderungen der Rechtslage oder
des Tätigkeitsumfangs der Veranstaltungs-GmbH eine Anpassung der Betrauung vornehmen,
wenn die Erreichung des Zwecks der Betrauung dies erfordert.
§ 10
Ausgleichsvorbehalt
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) auf der Grund lage dieses Betrauungsaktes können frühes-
tens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gewährt wer den. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn
zu diesem Betrauungsakt ein Rechtsbehelfsverzicht s eitens der Veranstaltungs-GmbH rechtswirk-
sam erklärt wurde.
§ 11
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaf tsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am
________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen.
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
9
§ 12
Anlagen
Bestandteil dieses Betrauungsaktes sind die folgenden Unterlagen:
1. Muster der Bestätigung des Erhalts des Betrauung saktes durch die Veranstaltungs-GmbH (s.
Anhang 1);
2. Berechnungsschema zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4) für die
Veranstaltungs-GmbH (s. Anhang 2);
3. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom
06.02.2014 betreffend die Gründung der Veranstaltun gs-GmbH (Magistratsvorlage Nr.
2014/0005);
4. Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt v om 07.02.2014 zugunsten der Central-
station Kulturgesellschaft mbH gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005);
5. Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt v om 25.09.2015 zugunsten der Veranstal-
tungs-GmbH gemäß Beschluss der Stadtverordnetenvers ammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365);
6. Kulturförderungsrichtlinien der Wissenschaftssta dt Darmstadt (aktueller Stand: 25.04.2013).
§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Betrauungsakt (Bescheid) kann innerhal b eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt, erhoben werden.
Darmstadt, den __________
__________________ ___________________
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
10
Anhang 1
Centralstation Veranstaltungs-GmbH
- Geschäftsführung -
Schlossgraben 1
64283 Darmstadt
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Rechtsamt -
Luisenplatz 5 A
64283 Darmstadt
Öffentlicher Betrauungsakt
Hiermit bestätigen wir, den Öffentlichen Betrauungs akt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt vom ___________ zur EU-beihilferechtlichen Be trauung der Centralstation Veran-
staltungs-GmbH am _________________ empfangen zu ha ben.
Darmstadt, den ____________
___________________________
Lars Wöhler
Geschäftsführer
11
Anhang 2
Sollausgleichsermittlung
Anlage zum Wirtschaftsplan [Jahr] der
Centralstation Veranstaltungs-GmbH
Ermittlung der zulässigen DAWI-Ausgleichsleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ermittlung der
zulässigen
Ausgleichsleis-
tung auf Basis
Wirtschaftsplan
20.. (Soll)
Bezeichnung
Gemein-
wirtschaftliche
Verpflichtung
Bereiche
außerhalb der
gemein-
wirtschaftli-
chen
Verpflichtung
Summe
EUR EUR EUR
A) Gesamtaufwand
(Aufwendungen zzgl.
Gewinnaufschlag)
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonst. betr. Aufwendungen
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen
Steuern
Bestandsveränderung
(falls negativ)
Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls nega-
tiv)
ggf. + 4% Gewinnaufschlag 1
=Gesamtaufwand
B) Erträge
./. Umsatzerlöse
./. Sonstige betriebliche E r-
träge
./. Steuern (falls Erstattung)
./. Beteiligungserträge
./. Evtl. Zuschüsse von Dritten
./. Sonstige Zinsen / Erträge
./. Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls posi-
tiv)
=“Einnahmen“
C) Zulässiger Aus-
gleich im Rahmen
der gemeinwirt-
schaftlichen Ver-
pflichtung
Soll-Aufwand (A-B)
ggf. Abzug wegen Über-
kompensation aus Vorjahren
ggf. Hinzurechnung wegen
nachgeholter/vorbehaltener
Ausgleichsleistung
=berichtigter Soll-Ausgleich
(geplante Ausgleichsleistung)
* Bitte prüfen und dokumentieren, ob „angemessen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ff. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
2019/0023
11762 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0023
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Centralstation Veranstaltungs -GmbH mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts
Vorlage vom: 14.01.2019
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Centralstation Veranstaltungs-GmbH durch den als
Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2
Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Betrauungsakt Centralstation Veranstaltungs -GmbH NEU
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.01.2019:
1.)
In ihren Sitzungen am 30.08.2018 (Magistratsvorlage Nr. 2018/0183) und am 11.12.2018
(Magistratsvorlage Nr. 2018/0330) hat die Stadtverordnetenversammlung die Auflösung des
Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte sowie gleichzeitig die Übertragung des
Aufgabenbereichs „Bürgerhäuser“ auf die Centralstation Veranstaltungs-GmbH beschlossen.
Aufgrund des somit erweiterten Tätigkeitsbereichs der Centralstation Veranstaltungs -GmbH ist
erforderlich, auch den zugunsten des Unternehmens zuletzt gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2015 (Magistratsvorlage Nr. 2015/0365)
erlassenen Betrauungsakt vom 25.09.2015 anzupassen, um auch weiterhin den Vorgaben des
EU-Beihilferechts zu genügen.
Dem wird durch den als Anlage beigefügten neuen Betrauungsakt Rechnung getragen. § 2 Abs.
1 des Betrauungsaktes, in dem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse aufgeführt sind, mit denen die Stadt das Unternehmen betraut, wird um die
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für die Bürgerhäuser
und Versammlungsstätten ergänzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Betrauungsaktes).
Daneben werden in dem neuen Betrauungsakt noch redaktionelle Anpassungen sowie
klarstellende Regelungen aufgenommen. So wurden etwa die Regelungen zur Geltungsdauer (§
7) überarbeitet, eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 13) eingefügt sowie ein Berechnungsschema
zur Ermittlung des zulässigen „Sollausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4 und Anhang 2) beigefügt.
2.)
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH wurde aufgrund Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 (Magistratsvorlage Nr. 2014/0005) gegründet
und hat zum 01.04.2014 das kulturelle Geschäft der vormaligen Centralstation
Kulturgesellschaft mbH übernommen. Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist eine 100%-
ige Tochtergesellschaft der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG,
deren alleinige Gesellschafterin die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist.
Gesellschaftszweck der Centralstation Veranstaltungs-GmbH ist die Förderung von Kultur,
Kunst und gesellschaftlichen Begegnungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Das
Unternehmen erfüllt seinen Zweck mit der Durchführung von Konzert- und
Theaterveranstaltungen und sonstigen Darbietungen aus den Bereichen der Musik, Literatur
und darstellender Kunst vorwiegend in dem Gebäude und auf dem Vorplatz der HEAG Halle B.
Mit den Veranstaltungen des Unternehmens soll in Darmstadt ein Kulturmittelpunkt von
überregionaler Bedeutung in der Region Rhein-Main-Neckar erhalten und weiterentwickelt
werden. Gemäß der Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages erfüllt das
Unternehmen weiterhin seinen Zweck auch mit der Verwaltung von Versammlungsstätten und
Bürgerhäusern in Darmstadt sowie der Vermietung von öffentlichen Räumen für private,
öffentliche oder kommerzielle Zwecke sowie für kulturelle, Vereins- oder sonstige
Veranstaltungen.
3.)
Die Centralstation Veranstaltungs-GmbH verfolgt damit Gemeinwohlaufgaben, denn die
Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Gemeinschaftse inrichtungen
- 4 -
des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Darmstadt ist ein Teil der der Stadt
obliegenden Daseinsvorsorge.
Die der Centralstation Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes
übertragenen Aufgaben stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der
Wissenschaftsstadt Darmstadt dar, namentlich die Planung, Organisation und Durchführung
eines vielfältigen, allen Bevölkerungsschichten zugänglichen, hochwertigen Kulturangebotes in
den Bereichen Musik, Literatur, Kunst, Bildung und Wissenschaft. Diese Tätigkeiten zählen zu
den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihre Erfüllung durch
die Centralstation Veranstaltungs-GmbH liegt im allgemeinen Interesse.
Dies gilt auch, soweit die Centralstation Veranstaltungs-GmbH nunmehr zusätzlich die
Betriebsführung, d. h. die Verwaltung, insb. die Vermietung und Verpachtung der ehemals vom
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte geführten Bürgerhäusern und Versammlungsstätten im
Namen und für Rechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt. Auch hierdurch wird
ein hochwertiges, vielfältiges und verlässliches Angebot des täglichen, insbesondere sozialen
und kulturellen Lebens in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geleistet, das ohne öffentliche
Förderung nicht oder nicht zu angemessenen, bezahlbaren Preisen dauerhaft verfügbar und
breiten Bevölkerungsschichten zugänglich wäre.
Aufgrund des Gemeinwohlbezugs der Tätigkeiten und Aufgaben mit denen die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH gemäß § 2 Abs. 1 des beigefügten Betrauungsaktes von der Stadt
betraut wird, handelt es sich mithin um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse im Sinne des EU-Beihilferechts.
4.)
Die Stadt hat bereits in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung
ihrer Tätigkeiten auf EU-beihilferechtlicher Grundlage geleistet. Es ist davon auszugehen, dass
für die in § 2 Abs. 1 des neuen Betrauungsaktes aufgeführten Tätigkeiten dies auch in Zukunft
notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen
kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universellem
Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt
gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die Centralstation
Veranstaltungs-GmbH können alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar –
gewährten geldwerten Vorteile zugunsten der Centralstation Veranstaltungs-GmbH,
beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind
sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und
unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der
Gewährung der EU-Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor
einer abschließenden Entscheidung der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
- 5 -
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs- bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
– es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
– das Unternehmen, hier die Centralstation Veranstaltungs-GmbH, mit der Wahrnehmung
dieser Dienstleistungen – für einen Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren
– betraut wird;
– der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
– die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
– die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauung sakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden anderen
Nachweis der Centralstation Veranstaltungs-GmbH getroffen werden. Im Rahmen des
jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse
und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige
Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln
gefördert werden. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die Centralstation Veranstaltungs -
GmbH GmbH mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend der
Centralstation Veranstaltungs-GmbH, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen
Spitzenverbände, namentlich der Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt
die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt auch für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die Centralstation Veranstaltungs-GmbH ohne eine
vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit
kann – in Bestätigung und Ergänzung der bisherigen Übung – die weitere Tätigkeit der
Centralstation Veranstaltungs-GmbH in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht
gewährleistet werden.
- 6 -
Darmstadt, 14.01.2019
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Luisenplatz 5a
- Schlossgraben 1
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0023
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.01.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00