2015/0500
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung
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2015/0500
5110 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.11.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
Darmstadt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0500
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Konversionsfläche Lincoln -Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung
Vorlage vom: 09.11.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt
Darmstadt vom 20.07.1972 (Fernheizsatzung) zu.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernwärmesatzung
Lageplan
Altes Satzungsr echt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2015
Erweiterung des Satzungsgebiets für Fernwärme in der Lincoln-Siedlung
Integrierte Quartierskonzepte, die technische und wirtschaftliche, energetische
Einsparpotenziale identifizieren und erschließen lassen, sind effektive Instrumente, um
Klimaschutzziele zu erreichen.
Die BVD New Living GmbH & Co. KG hat als Beteiligungsgesellschaft der Stadt Darmstadt die
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung erworben und soll diese der Wohnbebauung zuführen. Zur
Schaffung der hierfür erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen stellt die Stadt
Darmstadt derzeit den Bebauungsplan "S 25 Lincoln-Siedlung" auf.
Neben der Schaffung von Wohnraum in einem sozial- und umweltverträglichen Umfeld ist die
Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes ein wichtiges städtisches Planungsziel
für die Entwicklung der Lincoln-Siedlung. Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die
Neubebauung sollen den Anforderungen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sow ie
städtebaulichen Qualitätskriterien entsprechen.
Einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele soll die
Wärmeversorgung liefern. Die von der Stadt hierzu eingesetzte Facharbeitsgruppe „Energie und
Umwelt“ kam im Rahmen der Beurteilung der möglichen Versorgungsvarianten zu dem
Ergebnis, dass zentrale und objektbezogene Varianten aus energetischen Aspekten
grundsätzlich als gleichwertig einzustufen sind (Wärmeversorgungskonzept für die
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung - Endbericht - Professor Böhm und Partner) .
Hinsichtlich der lokalen Emissionen stellt eine Fernwärmeversorgung auf Basis eines
Blockheizkraftwerks insbesondere bei einer vom Einzelobjekt unabhängigen,
quartiersbezogenen Betrachtung eine der sinnvollsten Lösungen dar. Dieses Konzept dient
darüber hinaus der im Rahmen der derzeitigen Novellierung des KWK-Gesetzes von der
Bundesregierung und den Ländern verfolgten klimapolitischen Zielsetzung der Erhöhung des
KWK-Anteils an der Stromerzeugung.
Weiterhin kam die Facharbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass das in der Lincoln-Siedlung
bereits vorhandene Fernwärmenetz auch unter den Randbedingungen der aktuellen Planung
eine funktionierende und werthaltige Infrastruktur darstellt, die aufgrund der neuen
Bebauungsstrukturen nur partiell angepasst werden muss.
Diese Werthaltigkeit zeigt sich auch bei Betrachtung der erforderlichen Investitionen für eine
Wärmeversorgung auf der Ebene der Einzelgebäude. Bei den Bestandsgebäuden könnte bei
einer Fernwärmeversorgung auch die vorhandene, gebäudebezogene Infrastruktur
(Hausanschlüsse, Übergabestationen, Pufferspeicher) praktisch unverändert weitergenutzt
werden. Bei Neubauten sind die erforderlichen objektbezogenen Investitionen gering. Insofern
stellt eine KWK-basierte Fernwärmeversorgung sowohl aus volkswirtschaftlicher Sicht als auch
aus Sicht der Investoren eine sinnvolle Variante dar.
- 4 -
Die vorgesehene KWK-basierte Fernwärmeversorgung führt zu einer deutlichen Reduzierung
des Primärenergiebedarfs in der Lincoln-Siedlung und trägt damit direkt zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzeptes der Stadt Darmstadt bei.
Zur Sicherstellung der mit dem vorgenannten Versorgungskonzept von Seiten der Stadt
Darmstadt verfolgten Zielsetzungen soll die Lincoln-Siedlung in die Satzung über die
Fernheizung aufgenommen werden.
Die Fernheizsatzung wurde von der Stadt Darmstadt aus Gründen der Volksgesundheit,
insbesondere zum Zwecke der Reinhaltung der Luft, erlassen und stellt damit ein geeignetes
Instrument zur Umsetzung der mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung verbundenen
umweltpolitischen Zielsetzung dar.
Darmstadt, 09.11.2015
65-13-03
Die Dezernentin III Der Dezernent IV
Cornelia Zuschke André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 5
227 Zeichen
Punkt 26: Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung (V-Nr. 2015/0500) Bei Stimmenthaltung der Fraktion UFFBASSE empfiehlt der Ausschuss der Stadtver- ordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 6
222 Zeichen
Punkt 10: Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung (V-Nr. 2015/0500) Bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion empfiehlt der Ausschuss der Stadtver- ordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
14541 Zeichen
Fernheizungssatzung 770 Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt Vom 20. Juli 1972' Auf Grund der $$ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl. S. 103), geändert durch Gesetz vom 02. November 1971 (GVBI. 1. 253) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Juli 1972 folgende Satzung erlassen: & I Allgemeines (1) Die Stadt betreibt aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere zum Zwecke der Reinhaltung der Luft, eine Fernheizung mit Heizwasser als öffentliche Einrichtung. Die erforderlichen Heizwerke werden nach Bedarf erstellt. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Dritten bedienen. (2) Anschlussnehmer im Sinne dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten, die über Bauwerke oder Bauwerkteile mit Anlagen zur Raumheizung verfügen, ferner deren Besitzer, soweit sie die tatsächliche Gewalt darüber ausüben. (3) Aus dem Leitungsnetz wird Fernwärme zur Bereitung von Gebrauchswarmwasser gegen Entgelt abgegeben. $ 2 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Bauwerke und Bauwerksteile der Anschlussnehmer ($ 1 Abs. 2) sind an die öffentliche Fernheizung anzuschließen. Die Anschlussnehmer haben sie zu benutzen. (2) In den angeschlossenen Bauwerken und Bauwerksteilen ist der Betrieb von Anlagen zur Raumheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen nicht gestattet. Die Verwendung von Holz kann nach Maßgabe des Abs. 3 zugelassen werden. (3) Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn den Voraussetzungen des Abs. 2 und den Bedürfnissen der Leitungsführung genügt wird, keine nachteilige Rückwirkung auf die dem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer zu erwarten ist und dies für die Stadt wirtschaftlich zumutbar ist. Ferner sind Bauwerke und Bauwerksteile vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen - soweit Blockheizkraftwerke im Satzungsgebiet sie mit Wärme versorgen, die den Anforderungen des $ 1 Abs. I genügen, - die aufgrund ihrer Bauweise für die Raumheizung keinen Energieeinsatz an festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Strom und keinen Energieeinsatz an festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen für die Warmwasserbereitung benötigen. $ 3 Anschluss (1) Der Anschluss ist bei Neubauten mit dem Bauantrag zu beantragen. ' In Kraft getreten am 27.07.1972, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2003, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 19.12.2003 und in der Südhessenwoche am 02.01.2004, in Kraft getreten am 03.01.2004. (2) Die Wärmebedarfsberechnung für die an das Fernheizwerk anzuschließenden Bauwerke oder Bauwerksteile ist nach DIN 4701 vorzunehmen und mit dem Bauantrag vorzulegen. (3) Die Stadt übergibt das Heizwasser an der Übergabestelle, die sich auf dem Grundstück des Anschlussnehmers befindet. Dort ist ein Wärmemengenzähler anzuordnen. Übergabestelle ist, soweit vorhanden, der Schieber hinter dem Wärmemengenzähler; anderenfalls liegt die Übergabestelle hinter dem Wärmemengenzähler. (4) Die Stadt stellt die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle her. & 4 Anschluss- und Abnehmeranlage (1) Die auf dem Grundstück des Anschlussnehmers einzurichtende Anschlussanlage wird von der Stadt erstellt und unterhalten. Sie umfasst die Vorlaufleitung bis zur Übergabestelle, die Rücklaufleitung ab Übergabestelle, jeweils mit den zugehörigen Armaturen und Zähleinrichtungen. Wird Wärme zur Bereitung von Gebrauchswarmwasser entnommen, ist Bestandteil der Anschlussanlage auch der Wasserzähler, der in die zum Warmwasserbereiter führende Kaltwasserleitung eingebaut ist. Alle genannten Einrichtungen stehen im Eigentum der Stadt. Die Bestimmung von Art (Ausführung und Bestückung), Ort und Anzahl der Anschlussanlagen sowie Austausch und Änderungen bereits bestehender Anlagen trifft die Stadt. Die Stadt darf die ihr gehörenden Teile der Anschlussanlage, sofern dies ohne Nachteil für den Anschlussnehmer möglich ist, auch zur Versorgung anderer Anschlussnehmer benutzen. (2) Der Anschlussnehmer stellt für die Anschlussanlage einen geeigneten Raum, möglichst an der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Seite des anzuschließenden Bauwerks, unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss den Beauftragten der Stadt oder des von ihr bestellten Unternehmers zu angemessenen Zeiten zugänglich sein, soweit möglich nach vorheriger Anmeldung. Insbesondere sind die Messeinrichtungen stets zugänglich zu halten. (3) Die der Stadt gehörenden Einrichtungen und Leitungen innerhalb des Gebäudes sind vom Anschlussnehmer frostfrei zu halten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Stadt zur Wärmelieferung nicht imstande ist. Der Anschlussnehmer tritt für alle Schäden an den Einrichtungen der Stadt ein, soweit diese Schäden von ihm verursacht worden sind. Für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Regeleinrichtungen haftet der Anschlussnehmer, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. (4) Die hinter der Übergabestelle befindliche Abnehmeranlage ist vom Anschlussnehmer herzustellen und zu unterhalten. Das Füllen von Abnehmeranlagen, die mit dem Fernwärmenetz unmittelbar in Verbindung stehen, ist vorher dem Betreiber der Fernheizanlagen anzuzeigen. Das Füllen selbst darf nur im Beisein eines Beauftragten der Stadt oder mir ihrer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung erfolgen. Zum Füllen der Anlagen ist Heizwasser aus dem Fernwärmenetz der Stadt zu verwenden. (5) Muss die Anschlussanlage aus Gründen geändert werden, die die Stadt nicht zu vertreten hat, trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Änderung. (6) Die Stadt nimmt die erste Inbetriebsetzung der Anschlussanlage im Beisein des Anschlussnehmers vor. Fernheizungssatzung 770 (7) Bei Störungen in den Fernwärmeversorgungsanlagen ist die Stadt berechtigt, einzelne Abnehmeranlagen, die als Ursache der Störung in Frage kommen, zu überprüfen. Eine allgemeine Überprüfung der Abnehmeranlage durch die Stadt bei Inbetriebnahme findet nicht statt. Die Stadt wird jedoch auf Antrag des Anschlussnehmers gegen Entgelt die Anlage überprüfen. Eine Haftung der Stadt wird hierdurch nicht begründet. (8) Anschlussanlage und Abnehmeranlage sind unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik herzustellen, zu ändern und zu unterhalten. 8 5 Änderungsschutz Während der Dauer der Benutzung sind bauliche Maßnahmen oder sonstige Einwirkungen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung der Fernwärmeversorgungsanlagen gefährden. Bauliche Änderungen, die den Wärmebedarfswert der Bauwerke verändern, dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an die Stadt und mit deren Einverständnis vorgenommen werden. $ 6 Ausführung von Arbeiten Montage- und Unterhaltungsarbeiten sind nach den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen auszuführen. $ 7 Leitungsrecht (1) Die Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitungen nebst Zubehör auf ihren Grundstücken unentgeltlich zu gestatten. Die Leitungen sind nach den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen zu führen, nach Möglichkeit auf Grundstücken der Stadt. Für die Dauer des Bestehens der Leitungen sind Einwirkungen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung der Leitungen stören oder gefährden. Soweit die Leitungen außerhalb bestehender Bauwerke verlegt sind, ist mindestens ein 2 m breiter Schutzstreifen beiderseits der Rohrachsen von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen freizuhalten. Ausnahmen von der letztgenannten Verpflichtung können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. (2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen. (3) Für etwaige auf Grund dieser Satzung zu gewährende Entschädigungen gelten die $8 40 ff BBauG entsprechend. $ 8 Anwendungsgebiet Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auf l. das Gebiet a) b) e) d) Arheilgen-Südost zwischen der Ostgrenze der Grundstücke Gerhart-Hauptmann- Straße 6 - 14 (gerade Nummern) Holbeinstraße 10 und 11 Gerhart-Hauptmann-Straße 16 - 30 (gerade Nummern) Grillparzerstraße 14 der Grillparzerstraße und Gerhart-Hauptmann-Straße, soweit sie die Grundstücke Flur 18, Nr. 126 und 127 begrenzen und der Südgrenze dieser Grundstücke, der Ostgrenze von Gerhart-Hauptmann-Straße 49 - 56 (gerade Nummern) Im Fiedlersee 8 und 5 Gerhart-Hauptmann-Straße 60 - 64 (gerade Nummern) der Ost- und Südgrenze von Gerhart-Hauptmann-Straße 68 der Süd- und Westgrenze von Gerhart-Hauptmann-Straße 59 der Südgrenze von Frankfurter Landstraße 13 der Ostgrenze dieser Straße der Nordgrenze des Grundstücks Flur 18 Nr. 349 (Feldweg) der West- und Nordgrenze von Flur 18 Nr. 250 der Östgrenze der Wegeparzelle Flur 18 Nr. 237/8, 238/3, 437 der Südgrenze von Flur 18 Nr. 291 der Öst- und Nordgrenze von Jakob-Jung-Straße 31 der Brüder-Grimm-Straße der Südgrenze von Brüder-Grimm-Straße | und von Jakob-Jung-Straße 9 - 27 (ungerade Nummern), Im Göhren, Gemarkung Arheilgen zwischen Jakob-Jung-Straße, Zilleweg der Südgrenze der Grundstücke Albrechtsiraße 45 und 65 einer Linie 40 m östlich des Kollwitzweges den Wegegrundstücken Flur 3 Nr. 674 und 620 sowie der Osigrenze der Grundstücke östlich der Arheilger Woogstraße Flur 3 Nr. 690, 692 - 698, Hans-Sachs-Weg zwischen nördlicher Grenze der Jakob-Jung-Straße, westlicher Grenze der Flur 18, Flurstücke 296/1, 293/1, 292/2 und 291/1, südlicher Grenze des Flurstücks 530, östlicher Grenze der Flurstücke 280/8 und 282/3 (evangelische Kreuzkirchengemeinde), Neu-Kranichstein zwischen der Nordseite Kranichsteiner Straße ab der Einmündung Bartningstraße entlang des Rad- und Fußweges nach Westen, ab der Einmündung Jägertorstraße, nordwestlich der Kranichsteiner Straße bis zum Gütergleis der Deutschen Bahn AG zwischen Ostbahnhof und Kranichstein entlang dieses Gleises nach Norden, der Ostgrenze der Grundstücke Flur 30 Nr. 31/17, 31/18, 31/19, 31/20 und 31/21, der Südseite der Hammelstrifi bis zur Jägertorstraße, entlang der Ostseite Jägertorstraße bis zur Bartningstraße, entlang der Westseite der Bartningstraße bis zur Verlängerung der Südseite Jaupstraße und Nordseite Blumenthalstraße, Westgrenze der Theodor-Reh-Straße, in deren Verlängerung bis zum Rückhaltebecken I (Erich- Kästner-See), entlang dem Ruthsenbach bis Nordgrenze Kranichsteiner Straße, entlang der Nordseite der Kranichsteiner Straße bis Einmündung Bartningstraße einschließlich des südlich der Kranichsteiner Straße liegenden Flurstückes Nr. 70/1 (Solitär) der Flur 99, Nördlich der Kranichsteiner Straße ist das Gebiet der Flur 99 östlich des Flurstücks 64, nördlich der Flurstücke 64 und 40 entlang des Meißnerwegs, südlich der Flurstücke e) 8) h) Fernheizungssatzung 770 41/11, 41/9, 41/10, 185/6, westlich der Flurstücke 185/10 und 185/11 (sogenanntes Bungalow-Gebiet) ausgenommen. Am Karlshof, Gemarkung Darmstadt, Flur II, Flurstück 236 bis einschließlich 238, 239/6, Bürgerpark Nord, umfassend die Grundstücke Flur 12, Flurstücke 91, 11, 18/1, 19/2, 20 bis einschließlich 22/2, 24/4 bis einschließlich 36, 87 bis einschließlich 123/2, 130, 131/1, 136, 127, 138, 140, 148, 150, 151 und 164/1, ferner die Grundstücke der Gemarkung Darmstadt, Flur 13, Flurstück Nr. 10, 11, 13/1, 15/1 bis einschließlich 39/1, 42/1, 47/1 bis einschließlich 61, 178/1, 182, 184/4, 199 und 204, des ehemaligen Schlacht- und Viehhofes umfassend die Grundstücke Flur 13, Flurstücke 163/4, 163/5, 46/6, 184/2, 185/3, 65/5, 67/2 und 6872, Eberstadt-Nordwest zwischen Walther-Rathenau-Straße, der Nordgrenze der Grundstücke Bellenweg 5 - 11, dem Randweg, der West- und Nordgrenze der Parzelle Flur 34 Nr. 54/1, der Ostgrenze (Waldgrenze) von Flur 34 Nr, 1/22 und Flur 30 Nr. 1/6, der Nordgrenze der Grundstücke Ostpreußenstraße 29-5 und Heidelberger Landstraße 155, der Heidelberger Landstraße, der Nord- und Westgrenze von Heidelberger Landstraße Nr. 163, der Nord- und Westgrenze von Heidelberger Landstraße 165, einer Linie westlich der Heidelberger Landstraße im Abstand von 35 m durch die Grundstücke Nr. 165 - 183, der Nordgrenze der Grundstücke Hagensiraße 35 - 41, der Nord- und Westgrenze des Grundstücks Hagenstraße Nr. 43, dem Schafnußbaumweg, der Südgrenze der Grundstücke Flur 16 Nr. 588/2 und 588/4, der Westgrenze der Grundstücke Flur 16 Nr. 541/1, 537, 538, 526/1, 520/1, 507/2 und 506 der Georgenstraße, dem Griesheimer Weg, der Nordgrenze der Grundstücke Schwanenstraße 63 - 85, der Ostgrenze von Schwanenstraße Nr. 87, Lagerstraße 5 und 10, der Nordgrenze der Parzellen Flur 16 Nr. 494 - 490, der Waldstraße, der Nordgrenze von Flur 2 Nr. 641, der Westgrenze der Parzellen Flur 2 Nr. 641, 642, 645, 646, 636 und 664, der Nordgrenze der Parzelle Flur 2 Nr. 693/8, der Zerninstraße und der Reuterallee, An der Sanddüne, Gemarkung Eberstadt, Flur I Nr. 477/2, 477/3, 478/1, 480/1, 480/3, 480/4, 481 - 485, Flur 5 Nr. 151/2, 151/3, 152/1, 153/2, 154/2, 155/1, Eberstadt-Süd I zwischen Heidelberger Landstraße, Ulvenbergstraße, Secheimer Straße, der Nordgrenze der Grundstücke In der Kirchtanne I - 9, der Nord- und Westgrenze des Grundstücks In der Kirchtanne 11 und der Straße In der Kirchtanne, mit Ausnahme der Grundstücke Flur 5 Nr. 176/4 bis 176/7, 176/9, 176/11 bis 176/13, 176/18, 176/19 und 277, K) Eberstadt-Süd II zwischen Mittelschneise, Heidelberger Landstraße, In der Kirchtanne und Seeheimer Straße, Eberstadt-Süd III zwischen Heidelberger Landstraße, Stresemannstraße und ihrer Verlängerung nach Osten zur Secheimer Straße, Seeheimer Straße nach Süden bis zur Mittelschneise, von da nach Südwesten bis zur Malcher Straße und Gemarkungsgrenze Pfungstadt, folgende öffentliche Gebäude: Städtische Kliniken (Teilkrankenhaus Eberstadt), Gutenbergschule. $ 9 Zuwiderhandlungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Gebot oder Verbote der 88 2, 3, 4,5 und 7 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden. $ 10 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom 24.12.1963 außer Kraft. Darmstadt, den 20. Juli 1972 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dr. Ehrig Stadtkämmerer
anlage 2
1015 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom 20.07.1972 (Fernheizsatzung) vom Aufgrund der 85, 19 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. | des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl I S. 158, 188) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom nern folgende Änderungssatzung erlassen: Art. | Die Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom 20.07.1972 wird wie folgt geändert: In& 8 Abs. 1 wird angefügt: m) Lincoln-Siedlung zwischen der Ostseite der Karlsruher Straße, der Südseite Noackstraße, der Westseite der Heidelberger Straße, der südlichen Grenze der Flur 20 Flurstück Nr. 16/14 und der Ost- und Nordgrenze der Flur 57 Flurstück Nr. 2/6 (Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise). Art. Il Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Andre Schellenberg Stadtkämmerer
anlage 3
232 Zeichen
... Anlage: Lageplan Lincoln-Siedlung Abbildung: Erweitertes Anwendungsgebiet der Fernheizungssatzung „Lincoln-Siedlung“ (ohne Maßstab)
anlage 4
5181 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.11.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Eigenbetrieb
Immobilienmanagement
Darmstadt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 65
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0500
Magistratsbeschluss -Nr.
594
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Konversionsfläche Lincoln -Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung
Vorlage vom: 09.11.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt
Darmstadt vom 20.07.1972 (Fernheizsatzung) zu.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernwärmesatzung
Lageplan
Altes Satzungsr echt
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2015
Erweiterung des Satzungsgebiets für Fernwärme in der Lincoln-Siedlung
Integrierte Quartierskonzepte, die technische und wirtschaftliche, energetische
Einsparpotenziale identifizieren und erschließen lassen, sind effektive Instrumente, um
Klimaschutzziele zu erreichen.
Die BVD New Living GmbH & Co. KG hat als Beteiligungsgesellschaft der Stadt Darmstadt die
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung erworben und soll diese der Wohnbebauung zuführen. Zur
Schaffung der hierfür erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen stellt die Stadt
Darmstadt derzeit den Bebauungsplan "S 25 Lincoln-Siedlung" auf.
Neben der Schaffung von Wohnraum in einem sozial- und umweltverträglichen Umfeld ist die
Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes ein wichtiges städtisches Planungsziel
für die Entwicklung der Lincoln-Siedlung. Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die
Neubebauung sollen den Anforderungen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sowie
städtebaulichen Qualitätskriterien entsprechen.
Einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele soll die
Wärmeversorgung liefern. Die von der Stadt hierzu eingesetzte Facharbeitsgruppe „Energie und
Umwelt“ kam im Rahmen der Beurteilung der möglichen Versorgungsvarianten zu dem
Ergebnis, dass zentrale und objektbezogene Varianten aus energetischen Aspekten
grundsätzlich als gleichwertig einzustufen sind (Wärmeversorgungskonzept für die
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung - Endbericht - Professor Böhm und Partner) .
Hinsichtlich der lokalen Emissionen stellt eine Fernwärmeversorgung auf Basis eines
Blockheizkraftwerks insbesondere bei einer vom Einzelobjekt unabhängigen,
quartiersbezogenen Betrachtung eine der sinnvollsten Lösungen dar. Dieses Konzept dient
darüber hinaus der im Rahmen der derzeitigen Novellierung des KWK-Gesetzes von der
Bundesregierung und den Ländern verfolgten klimapolitischen Zielsetzung der Erhöhung des
KWK-Anteils an der Stromerzeugung.
Weiterhin kam die Facharbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass das in der Lincoln-Siedlung
bereits vorhandene Fernwärmenetz auch unter den Randbedingungen der aktuellen Planung
eine funktionierende und werthaltige Infrastruktur darstellt, die aufgrund der neuen
Bebauungsstrukturen nur partiell angepasst werden muss.
Diese Werthaltigkeit zeigt sich auch bei Betrachtung der erforderlichen Investitionen für eine
Wärmeversorgung auf der Ebene der Einzelgebäude. Bei den Bestandsgebäuden könnte bei
einer Fernwärmeversorgung auch die vorhandene, gebäudebezogene Infrastruktur
(Hausanschlüsse, Übergabestationen, Pufferspeicher) praktisch unverändert weitergenutzt
werden. Bei Neubauten sind die erforderlichen objektbezogenen Investitionen gering. Insofern
stellt eine KWK-basierte Fernwärmeversorgung sowohl aus volkswirtschaftlicher Sicht als auch
aus Sicht der Investoren eine sinnvolle Variante dar.
Die vorgesehene KWK-basierte Fernwärmeversorgung führt zu einer deutlichen Reduzierung
des Primärenergiebedarfs in der Lincoln-Siedlung und trägt damit direkt zur Umsetzung des
Klimaschutzkonzeptes der Stadt Darmstadt bei.
Zur Sicherstellung der mit dem vorgenannten Versorgungskonzept von Seiten der Stadt
Darmstadt verfolgten Zielsetzungen soll die Lincoln-Siedlung in die Satzung über die
Fernheizung aufgenommen werden.
Die Fernheizsatzung wurde von der Stadt Darmstadt aus Gründen der Volksgesundheit,
insbesondere zum Zwecke der Reinhaltung der Luft, erlassen und stellt damit ein geeignetes
Instrument zur Umsetzung der mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung verbundenen
umweltpolitischen Zielsetzung dar.
Darmstadt, 09.11.2015
65-13-03
Die Dezernentin III Der Dezernent IV
Cornelia Zuschke André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (5)
Orte (41)
- Holbeinstraße 10
- Grillparzerstraße 14
- Brüder-Grimm-Straße
- Jakob-Jung-Straße 9
- Arheilger Woogstraße
- Kranichsteiner Straße
- Jägertorstraße
- Bartningstraße
- Walther-Rathenau-Straße
- Heidelberger Landstraße 155
- Georgenstraße
- Lagerstraße 5
- Zerninstraße
- Reuterallee
- Ulvenbergstraße
- Stresemannstraße
- Seeheimer Straße
- Malcher Straße
- Zilleweg
- Hans-Sachs-Weg
- Randweg
- Schafnussbaumweg
- Griesheimer Weg
- Am Karlshof
- An der Sanddüne
- Karlsruher Straße
- Heidelberger Straße
- Frankfurter Landstraße 13
- Blumenthalstraße
- Theodor-Reh-Straße
- Ostpreußenstraße 29
- In der Kirchtanne 11
- Noackstraße
- Im Fiedlersee 8
- Schwanenstraße 63
- Mittelschneise
- Neuschneise
- Im Göhren
- Jaupstraße
- Bellenweg 5
- Waldstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0500
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.11.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00