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2015/0500

Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung

Magistratsvorlage 09.11.2015

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2015/0500

5110 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0500 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Konversionsfläche Lincoln -Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung  
 
Vorlage vom: 09.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt 
Darmstadt vom 20.07.1972 (Fernheizsatzung) zu. 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernwärmesatzung  
Lageplan 
Altes Satzungsr echt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2015 
 
 
Erweiterung des Satzungsgebiets für Fernwärme in der Lincoln-Siedlung 
 
 
Integrierte Quartierskonzepte, die technische und wirtschaftliche, energetische 
Einsparpotenziale identifizieren und erschließen lassen, sind effektive Instrumente, um 
Klimaschutzziele zu erreichen.  
 
Die BVD New Living GmbH & Co. KG hat als Beteiligungsgesellschaft der Stadt Darmstadt die 
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung erworben und soll diese der Wohnbebauung zuführen. Zur 
Schaffung der hierfür erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen stellt die Stadt 
Darmstadt derzeit den Bebauungsplan "S 25 Lincoln-Siedlung" auf. 
 
Neben der Schaffung von Wohnraum in einem sozial- und umweltverträglichen Umfeld ist die 
Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes ein wichtiges städtisches Planungsziel 
für die Entwicklung der Lincoln-Siedlung. Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die 
Neubebauung sollen den Anforderungen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sow ie 
städtebaulichen Qualitätskriterien entsprechen.  
 
Einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele soll die 
Wärmeversorgung liefern. Die von der Stadt hierzu eingesetzte Facharbeitsgruppe „Energie und 
Umwelt“ kam im Rahmen der Beurteilung der möglichen Versorgungsvarianten zu dem 
Ergebnis, dass zentrale und objektbezogene Varianten aus energetischen Aspekten 
grundsätzlich als gleichwertig einzustufen sind (Wärmeversorgungskonzept für die 
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung - Endbericht - Professor Böhm und Partner) . 
 
Hinsichtlich der lokalen Emissionen stellt eine Fernwärmeversorgung auf Basis eines 
Blockheizkraftwerks insbesondere bei einer vom Einzelobjekt unabhängigen, 
quartiersbezogenen Betrachtung eine der sinnvollsten Lösungen dar. Dieses Konzept dient 
darüber hinaus der im Rahmen der derzeitigen Novellierung des KWK-Gesetzes von der 
Bundesregierung und den Ländern verfolgten klimapolitischen Zielsetzung der Erhöhung des 
KWK-Anteils an der Stromerzeugung. 
 
Weiterhin kam die Facharbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass das in der Lincoln-Siedlung 
bereits vorhandene Fernwärmenetz auch unter den Randbedingungen der aktuellen Planung 
eine funktionierende und werthaltige Infrastruktur darstellt, die aufgrund der neuen 
Bebauungsstrukturen nur partiell angepasst werden muss.  
 
Diese Werthaltigkeit zeigt sich auch bei Betrachtung der erforderlichen Investitionen für eine 
Wärmeversorgung auf der Ebene der Einzelgebäude. Bei den Bestandsgebäuden könnte bei 
einer Fernwärmeversorgung auch die vorhandene, gebäudebezogene Infrastruktur 
(Hausanschlüsse, Übergabestationen, Pufferspeicher) praktisch unverändert weitergenutzt 
werden. Bei Neubauten sind die erforderlichen objektbezogenen Investitionen gering. Insofern 
stellt eine KWK-basierte Fernwärmeversorgung sowohl aus volkswirtschaftlicher Sicht als auch 
aus Sicht der Investoren eine sinnvolle Variante dar.

- 4 - 
 
 
Die vorgesehene KWK-basierte Fernwärmeversorgung führt zu einer deutlichen Reduzierung 
des Primärenergiebedarfs in der Lincoln-Siedlung und trägt damit direkt zur Umsetzung des 
Klimaschutzkonzeptes der Stadt Darmstadt bei. 
 
Zur Sicherstellung der mit dem vorgenannten Versorgungskonzept von Seiten der Stadt 
Darmstadt  verfolgten Zielsetzungen soll die Lincoln-Siedlung in die Satzung über die 
Fernheizung aufgenommen werden.  
 
Die Fernheizsatzung wurde von der Stadt Darmstadt aus Gründen der Volksgesundheit, 
insbesondere zum Zwecke der Reinhaltung der Luft, erlassen und stellt damit ein geeignetes 
Instrument zur Umsetzung der mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung verbundenen 
umweltpolitischen Zielsetzung dar. 
 
 
Darmstadt, 09.11.2015 
65-13-03 
 
 
Die Dezernentin III     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtkämmerer

anlage 5

227 Zeichen

Punkt 26: Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung 
 (V-Nr. 2015/0500) 
 
Bei Stimmenthaltung der Fraktion UFFBASSE empfiehlt der Ausschuss der Stadtver-
ordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 6

222 Zeichen

Punkt 10: Konversionsfläche Lincoln-Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung 
 (V-Nr. 2015/0500) 
 
Bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion empfiehlt der Ausschuss der Stadtver-
ordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

14541 Zeichen

Fernheizungssatzung 770

Satzung
über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt

Vom 20. Juli 1972'

Auf Grund der $$ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl. S.
103), geändert durch Gesetz vom 02. November 1971 (GVBI. 1. 253) wird gemäß Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Juli 1972 folgende Satzung erlassen:

& I Allgemeines

(1) Die Stadt betreibt aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere zum Zwecke der
Reinhaltung der Luft, eine Fernheizung mit Heizwasser als öffentliche Einrichtung. Die
erforderlichen Heizwerke werden nach Bedarf erstellt. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben eines Dritten bedienen.

(2) Anschlussnehmer im Sinne dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer und
Erbbauberechtigten, die über Bauwerke oder Bauwerkteile mit Anlagen zur Raumheizung
verfügen, ferner deren Besitzer, soweit sie die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

(3) Aus dem Leitungsnetz wird Fernwärme zur Bereitung von Gebrauchswarmwasser gegen
Entgelt abgegeben.

$ 2 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Bauwerke und Bauwerksteile der Anschlussnehmer ($ 1 Abs. 2) sind an die
öffentliche Fernheizung anzuschließen. Die Anschlussnehmer haben sie zu benutzen.

(2) In den angeschlossenen Bauwerken und Bauwerksteilen ist der Betrieb von Anlagen zur
Raumheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen nicht gestattet. Die Verwendung
von Holz kann nach Maßgabe des Abs. 3 zugelassen werden.

(3) Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn den Voraussetzungen des

Abs. 2 und den Bedürfnissen der Leitungsführung genügt wird, keine nachteilige

Rückwirkung auf die dem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer zu erwarten ist

und dies für die Stadt wirtschaftlich zumutbar ist. Ferner sind Bauwerke und Bauwerksteile

vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen

- soweit Blockheizkraftwerke im Satzungsgebiet sie mit Wärme versorgen, die den
Anforderungen des $ 1 Abs. I genügen,

- die aufgrund ihrer Bauweise für die Raumheizung keinen Energieeinsatz an festen, flüssigen
oder gasförmigen Stoffen oder Strom und keinen Energieeinsatz an festen, flüssigen oder
gasförmigen Stoffen für die Warmwasserbereitung benötigen.

$ 3 Anschluss

(1) Der Anschluss ist bei Neubauten mit dem Bauantrag zu beantragen.

' In Kraft getreten am 27.07.1972, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2003, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 19.12.2003 und in der Südhessenwoche am 02.01.2004, in Kraft getreten am
03.01.2004.

(2) Die Wärmebedarfsberechnung für die an das Fernheizwerk anzuschließenden Bauwerke
oder Bauwerksteile ist nach DIN 4701 vorzunehmen und mit dem Bauantrag vorzulegen.

(3) Die Stadt übergibt das Heizwasser an der Übergabestelle, die sich auf dem Grundstück des
Anschlussnehmers befindet. Dort ist ein Wärmemengenzähler anzuordnen. Übergabestelle ist,
soweit vorhanden, der Schieber hinter dem Wärmemengenzähler; anderenfalls liegt die
Übergabestelle hinter dem Wärmemengenzähler.

(4) Die Stadt stellt die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle her.
& 4 Anschluss- und Abnehmeranlage

(1) Die auf dem Grundstück des Anschlussnehmers einzurichtende Anschlussanlage wird von
der Stadt erstellt und unterhalten. Sie umfasst die Vorlaufleitung bis zur Übergabestelle, die
Rücklaufleitung ab Übergabestelle, jeweils mit den zugehörigen Armaturen und
Zähleinrichtungen. Wird Wärme zur Bereitung von Gebrauchswarmwasser entnommen, ist
Bestandteil der Anschlussanlage auch der Wasserzähler, der in die zum Warmwasserbereiter
führende Kaltwasserleitung eingebaut ist. Alle genannten Einrichtungen stehen im Eigentum
der Stadt. Die Bestimmung von Art (Ausführung und Bestückung), Ort und Anzahl der
Anschlussanlagen sowie Austausch und Änderungen bereits bestehender Anlagen trifft die
Stadt. Die Stadt darf die ihr gehörenden Teile der Anschlussanlage, sofern dies ohne Nachteil
für den Anschlussnehmer möglich ist, auch zur Versorgung anderer Anschlussnehmer
benutzen.

(2) Der Anschlussnehmer stellt für die Anschlussanlage einen geeigneten Raum, möglichst an
der der Versorgungsleitung nächstgelegenen Seite des anzuschließenden Bauwerks,
unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss den Beauftragten der Stadt oder des von ihr
bestellten Unternehmers zu angemessenen Zeiten zugänglich sein, soweit möglich nach
vorheriger Anmeldung. Insbesondere sind die Messeinrichtungen stets zugänglich zu halten.

(3) Die der Stadt gehörenden Einrichtungen und Leitungen innerhalb des Gebäudes sind vom
Anschlussnehmer frostfrei zu halten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Stadt zur
Wärmelieferung nicht imstande ist. Der Anschlussnehmer tritt für alle Schäden an den
Einrichtungen der Stadt ein, soweit diese Schäden von ihm verursacht worden sind. Für das
Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Regeleinrichtungen haftet der
Anschlussnehmer, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.

(4) Die hinter der Übergabestelle befindliche Abnehmeranlage ist vom Anschlussnehmer
herzustellen und zu unterhalten. Das Füllen von Abnehmeranlagen, die mit dem
Fernwärmenetz unmittelbar in Verbindung stehen, ist vorher dem Betreiber der
Fernheizanlagen anzuzeigen. Das Füllen selbst darf nur im Beisein eines Beauftragten der
Stadt oder mir ihrer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung erfolgen. Zum Füllen der
Anlagen ist Heizwasser aus dem Fernwärmenetz der Stadt zu verwenden.

(5) Muss die Anschlussanlage aus Gründen geändert werden, die die Stadt nicht zu vertreten
hat, trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Änderung.

(6) Die Stadt nimmt die erste Inbetriebsetzung der Anschlussanlage im Beisein des
Anschlussnehmers vor.

Fernheizungssatzung 770

(7) Bei Störungen in den Fernwärmeversorgungsanlagen ist die Stadt berechtigt, einzelne
Abnehmeranlagen, die als Ursache der Störung in Frage kommen, zu überprüfen. Eine
allgemeine Überprüfung der Abnehmeranlage durch die Stadt bei Inbetriebnahme findet nicht
statt. Die Stadt wird jedoch auf Antrag des Anschlussnehmers gegen Entgelt die Anlage
überprüfen. Eine Haftung der Stadt wird hierdurch nicht begründet.

(8) Anschlussanlage und Abnehmeranlage sind unter Beachtung der allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst und der Technik herzustellen, zu ändern und zu unterhalten.

8 5 Änderungsschutz

Während der Dauer der Benutzung sind bauliche Maßnahmen oder sonstige Einwirkungen zu
unterlassen, die den Bestand, den Betrieb oder die Unterhaltung der
Fernwärmeversorgungsanlagen gefährden. Bauliche Änderungen, die den Wärmebedarfswert
der Bauwerke verändern, dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an die Stadt und mit deren
Einverständnis vorgenommen werden.

$ 6 Ausführung von Arbeiten

Montage- und Unterhaltungsarbeiten sind nach den technischen und wirtschaftlichen
Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen auszuführen.

$ 7 Leitungsrecht

(1) Die Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten haben die
Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Leitungen nebst Zubehör auf ihren
Grundstücken unentgeltlich zu gestatten. Die Leitungen sind nach den technischen und
wirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen zu
führen, nach Möglichkeit auf Grundstücken der Stadt. Für die Dauer des Bestehens der
Leitungen sind Einwirkungen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb oder die
Unterhaltung der Leitungen stören oder gefährden. Soweit die Leitungen außerhalb
bestehender Bauwerke verlegt sind, ist mindestens ein 2 m breiter Schutzstreifen beiderseits
der Rohrachsen von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen freizuhalten.
Ausnahmen von der letztgenannten Verpflichtung können in begründeten Einzelfällen
zugelassen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an
der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die
Stadt zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des
Grundstückes dienen.

(3) Für etwaige auf Grund dieser Satzung zu gewährende Entschädigungen gelten die $8 40 ff
BBauG entsprechend.

$ 8 Anwendungsgebiet
Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auf

l. das Gebiet

a)

b)

e)

d)

Arheilgen-Südost zwischen der Ostgrenze der Grundstücke Gerhart-Hauptmann-
Straße 6 - 14 (gerade Nummern)

Holbeinstraße 10 und 11

Gerhart-Hauptmann-Straße 16 - 30 (gerade Nummern)

Grillparzerstraße 14

der Grillparzerstraße und Gerhart-Hauptmann-Straße, soweit sie die Grundstücke Flur
18, Nr. 126 und 127 begrenzen und der Südgrenze dieser Grundstücke, der Ostgrenze
von Gerhart-Hauptmann-Straße 49 - 56 (gerade Nummern)

Im Fiedlersee 8 und 5

Gerhart-Hauptmann-Straße 60 - 64 (gerade Nummern)

der Ost- und Südgrenze von Gerhart-Hauptmann-Straße 68

der Süd- und Westgrenze von Gerhart-Hauptmann-Straße 59

der Südgrenze von Frankfurter Landstraße 13

der Ostgrenze dieser Straße

der Nordgrenze des Grundstücks Flur 18 Nr. 349 (Feldweg)

der West- und Nordgrenze von Flur 18 Nr. 250

der Östgrenze der Wegeparzelle Flur 18 Nr. 237/8, 238/3, 437

der Südgrenze von Flur 18 Nr. 291

der Öst- und Nordgrenze von Jakob-Jung-Straße 31

der Brüder-Grimm-Straße

der Südgrenze von Brüder-Grimm-Straße | und von

Jakob-Jung-Straße 9 - 27 (ungerade Nummern),

Im Göhren, Gemarkung Arheilgen zwischen Jakob-Jung-Straße,

Zilleweg

der Südgrenze der Grundstücke Albrechtsiraße 45 und 65

einer Linie 40 m östlich des Kollwitzweges

den Wegegrundstücken Flur 3 Nr. 674 und 620 sowie der

Osigrenze der Grundstücke östlich der Arheilger Woogstraße Flur 3 Nr. 690, 692 -
698,

Hans-Sachs-Weg zwischen nördlicher Grenze der Jakob-Jung-Straße, westlicher
Grenze der Flur 18, Flurstücke 296/1, 293/1, 292/2 und 291/1, südlicher Grenze des
Flurstücks 530, östlicher Grenze der Flurstücke 280/8 und 282/3 (evangelische
Kreuzkirchengemeinde),

Neu-Kranichstein zwischen der Nordseite Kranichsteiner Straße ab der Einmündung
Bartningstraße entlang des Rad- und Fußweges nach Westen, ab der Einmündung
Jägertorstraße, nordwestlich der Kranichsteiner Straße bis zum Gütergleis der
Deutschen Bahn AG zwischen Ostbahnhof und Kranichstein entlang dieses Gleises
nach Norden, der Ostgrenze der Grundstücke Flur 30 Nr. 31/17, 31/18, 31/19, 31/20
und 31/21, der Südseite der Hammelstrifi bis zur Jägertorstraße, entlang der Ostseite
Jägertorstraße bis zur Bartningstraße, entlang der Westseite der Bartningstraße bis zur
Verlängerung der Südseite Jaupstraße und Nordseite Blumenthalstraße, Westgrenze
der Theodor-Reh-Straße, in deren Verlängerung bis zum Rückhaltebecken I (Erich-
Kästner-See), entlang dem Ruthsenbach bis Nordgrenze Kranichsteiner Straße, entlang
der Nordseite der Kranichsteiner Straße bis Einmündung Bartningstraße einschließlich
des südlich der Kranichsteiner Straße liegenden Flurstückes Nr. 70/1 (Solitär) der Flur
99,

Nördlich der Kranichsteiner Straße ist das Gebiet der Flur 99 östlich des Flurstücks 64,
nördlich der Flurstücke 64 und 40 entlang des Meißnerwegs, südlich der Flurstücke

e)

8)

h)

Fernheizungssatzung 770

41/11, 41/9, 41/10, 185/6, westlich der Flurstücke 185/10 und 185/11 (sogenanntes
Bungalow-Gebiet) ausgenommen.

Am Karlshof, Gemarkung Darmstadt, Flur II, Flurstück 236 bis einschließlich 238,
239/6,

Bürgerpark Nord, umfassend die Grundstücke Flur 12, Flurstücke 91, 11, 18/1, 19/2,
20 bis einschließlich 22/2, 24/4 bis einschließlich 36, 87 bis einschließlich 123/2, 130,
131/1, 136, 127, 138, 140, 148, 150, 151 und 164/1, ferner die Grundstücke der
Gemarkung Darmstadt, Flur 13, Flurstück Nr. 10, 11, 13/1, 15/1 bis einschließlich
39/1, 42/1, 47/1 bis einschließlich 61, 178/1, 182, 184/4, 199 und 204,

des ehemaligen Schlacht- und Viehhofes umfassend die Grundstücke Flur 13,
Flurstücke 163/4, 163/5, 46/6, 184/2, 185/3, 65/5, 67/2 und 6872,

Eberstadt-Nordwest zwischen Walther-Rathenau-Straße, der Nordgrenze der
Grundstücke Bellenweg 5 - 11, dem Randweg, der West- und Nordgrenze der Parzelle
Flur 34 Nr. 54/1, der Ostgrenze (Waldgrenze) von

Flur 34 Nr, 1/22 und Flur 30 Nr. 1/6,

der Nordgrenze der Grundstücke Ostpreußenstraße 29-5

und Heidelberger Landstraße 155,

der Heidelberger Landstraße,

der Nord- und Westgrenze von Heidelberger Landstraße Nr. 163,

der Nord- und Westgrenze von Heidelberger Landstraße 165,

einer Linie westlich der Heidelberger Landstraße im Abstand von 35 m durch die
Grundstücke Nr. 165 - 183,

der Nordgrenze der Grundstücke Hagensiraße 35 - 41,

der Nord- und Westgrenze des Grundstücks Hagenstraße Nr. 43,

dem Schafnußbaumweg, der Südgrenze der Grundstücke Flur 16 Nr. 588/2 und 588/4,
der Westgrenze der Grundstücke Flur 16 Nr. 541/1, 537, 538, 526/1, 520/1, 507/2 und
506 der Georgenstraße,

dem Griesheimer Weg,

der Nordgrenze der Grundstücke Schwanenstraße 63 - 85,

der Ostgrenze von Schwanenstraße Nr. 87, Lagerstraße 5 und 10,

der Nordgrenze der Parzellen Flur 16 Nr. 494 - 490,

der Waldstraße,

der Nordgrenze von Flur 2 Nr. 641,

der Westgrenze der Parzellen Flur 2 Nr. 641, 642, 645, 646, 636 und 664,

der Nordgrenze der Parzelle Flur 2 Nr. 693/8,

der Zerninstraße und der Reuterallee,

An der Sanddüne, Gemarkung Eberstadt, Flur I Nr. 477/2, 477/3, 478/1, 480/1, 480/3,
480/4, 481 - 485, Flur 5 Nr. 151/2, 151/3, 152/1, 153/2, 154/2, 155/1,

Eberstadt-Süd I zwischen Heidelberger Landstraße, Ulvenbergstraße, Secheimer
Straße, der Nordgrenze der Grundstücke In der Kirchtanne I - 9, der Nord- und
Westgrenze des Grundstücks In der Kirchtanne 11 und der Straße In der Kirchtanne,
mit Ausnahme der Grundstücke Flur 5 Nr. 176/4 bis 176/7, 176/9, 176/11 bis 176/13,
176/18, 176/19 und 277,

K)

Eberstadt-Süd II zwischen Mittelschneise, Heidelberger Landstraße, In der Kirchtanne
und Seeheimer Straße,

Eberstadt-Süd III zwischen Heidelberger Landstraße, Stresemannstraße und ihrer
Verlängerung nach Osten zur Secheimer Straße, Seeheimer Straße nach Süden bis zur
Mittelschneise, von da nach Südwesten bis zur Malcher Straße und
Gemarkungsgrenze Pfungstadt,
folgende öffentliche Gebäude:

Städtische Kliniken (Teilkrankenhaus Eberstadt), Gutenbergschule.

$ 9 Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Gebot oder Verbote der 88 2, 3,
4,5 und 7 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden.

$ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom 24.12.1963
außer Kraft.

Darmstadt, den 20. Juli 1972

Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Ehrig
Stadtkämmerer

anlage 2

1015 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom
20.07.1972 (Fernheizsatzung)

vom

Aufgrund der 85, 19 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. | des Gesetzes
vom 28.03.2015 (GVBl I S. 158, 188) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom nern folgende Änderungssatzung erlassen:

Art. |

Die Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt vom 20.07.1972 wird wie folgt
geändert:

In& 8 Abs. 1 wird angefügt:
m) Lincoln-Siedlung zwischen der Ostseite der Karlsruher Straße, der Südseite Noackstraße,
der Westseite der Heidelberger Straße, der südlichen Grenze der Flur 20 Flurstück Nr.

16/14 und der Ost- und Nordgrenze der Flur 57 Flurstück Nr. 2/6
(Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise).

Art. Il

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Andre Schellenberg
Stadtkämmerer

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232 Zeichen

... 
Anlage:  Lageplan Lincoln-Siedlung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung: Erweitertes Anwendungsgebiet der Fernheizungssatzung „Lincoln-Siedlung“ (ohne Maßstab)

anlage 4

5181 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 65 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0500 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
594 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Konversionsfläche Lincoln -Siedlung, Erweiterung der Fernwärmesatzung  
 
Vorlage vom: 09.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernheizung in der Stadt 
Darmstadt vom 20.07.1972 (Fernheizsatzung) zu. 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Fernwärmesatzung  
Lageplan 
Altes Satzungsr echt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2015  
 
 
Erweiterung des Satzungsgebiets für Fernwärme in der Lincoln-Siedlung 
 
 
Integrierte Quartierskonzepte, die technische und wirtschaftliche, energetische 
Einsparpotenziale identifizieren und erschließen lassen, sind effektive Instrumente, um 
Klimaschutzziele zu erreichen.  
 
Die BVD New Living GmbH & Co. KG hat als Beteiligungsgesellschaft der Stadt Darmstadt die 
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung erworben und soll diese der Wohnbebauung zuführen. Zur 
Schaffung der hierfür erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen stellt die Stadt 
Darmstadt derzeit den Bebauungsplan "S 25 Lincoln-Siedlung" auf. 
 
Neben der Schaffung von Wohnraum in einem sozial- und umweltverträglichen Umfeld ist die 
Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes ein wichtiges städtisches Planungsziel 
für die Entwicklung der Lincoln-Siedlung. Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die 
Neubebauung sollen den Anforderungen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sowie 
städtebaulichen Qualitätskriterien entsprechen.  
 
Einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele soll die 
Wärmeversorgung liefern. Die von der Stadt hierzu eingesetzte Facharbeitsgruppe „Energie und 
Umwelt“ kam im Rahmen der Beurteilung der möglichen Versorgungsvarianten zu dem 
Ergebnis, dass zentrale und objektbezogene Varianten aus energetischen Aspekten 
grundsätzlich als gleichwertig einzustufen sind (Wärmeversorgungskonzept für die 
Konversionsfläche Lincoln-Siedlung - Endbericht - Professor Böhm und Partner) . 
 
Hinsichtlich der lokalen Emissionen stellt eine Fernwärmeversorgung auf Basis eines 
Blockheizkraftwerks insbesondere bei einer vom Einzelobjekt unabhängigen, 
quartiersbezogenen Betrachtung eine der sinnvollsten Lösungen dar. Dieses Konzept dient 
darüber hinaus der im Rahmen der derzeitigen Novellierung des KWK-Gesetzes von der 
Bundesregierung und den Ländern verfolgten klimapolitischen Zielsetzung der Erhöhung des 
KWK-Anteils an der Stromerzeugung. 
 
Weiterhin kam die Facharbeitsgruppe zu dem Ergebnis, dass das in der Lincoln-Siedlung 
bereits vorhandene Fernwärmenetz auch unter den Randbedingungen der aktuellen Planung 
eine funktionierende und werthaltige Infrastruktur darstellt, die aufgrund der neuen 
Bebauungsstrukturen nur partiell angepasst werden muss.  
 
Diese Werthaltigkeit zeigt sich auch bei Betrachtung der erforderlichen Investitionen für eine 
Wärmeversorgung auf der Ebene der Einzelgebäude. Bei den Bestandsgebäuden könnte bei 
einer Fernwärmeversorgung auch die vorhandene, gebäudebezogene Infrastruktur 
(Hausanschlüsse, Übergabestationen, Pufferspeicher) praktisch unverändert weitergenutzt 
werden. Bei Neubauten sind die erforderlichen objektbezogenen Investitionen gering. Insofern 
stellt eine KWK-basierte Fernwärmeversorgung sowohl aus volkswirtschaftlicher Sicht als auch 
aus Sicht der Investoren eine sinnvolle Variante dar.

Die vorgesehene KWK-basierte Fernwärmeversorgung führt zu einer deutlichen Reduzierung 
des Primärenergiebedarfs in der Lincoln-Siedlung und trägt damit direkt zur Umsetzung des 
Klimaschutzkonzeptes der Stadt Darmstadt bei. 
 
Zur Sicherstellung der mit dem vorgenannten Versorgungskonzept von Seiten der Stadt 
Darmstadt  verfolgten Zielsetzungen soll die Lincoln-Siedlung in die Satzung über die 
Fernheizung aufgenommen werden.  
 
Die Fernheizsatzung wurde von der Stadt Darmstadt aus Gründen der Volksgesundheit, 
insbesondere zum Zwecke der Reinhaltung der Luft, erlassen und stellt damit ein geeignetes 
Instrument zur Umsetzung der mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung verbundenen 
umweltpolitischen Zielsetzung dar. 
 
 
Darmstadt, 09.11.2015 
65-13-03 
 
 
Die Dezernentin III     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0500
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.11.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00