AN/0611/2023
Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbeitstitel NF12) Hier: nicht gegebene Barrierefreiheit im Modell Stand 28.07.2022
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AN/0611/2023
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Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Vorsitzende Frau Oberbürgermeisterin Reker Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - Sitzung am 14.11.2022 Antrag/Beschlussempfehlung KVB – neues Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbeitstitel NF12) Hier: nicht gegebene Barrierefreiheit im Modell Stand 28.07.2022 Beschluss: Die Stadtarbeitsgemei nschaft Behindertenpolitik hat begründete Bedenken , dass das neu anzuschaffende Niederflurfahrzeug „NF12“ nicht barrierefrei ist. Sie fordert alle zuständigen Organe und Personen dazu auf, auf eine Änderung der Fahrzeuggestaltung hinzuwirken. Eine Anschaff ung darf in der Ausgestaltung vom 28.07.22 nicht erfolgen. Begründung: Die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) planen, neue Fahrzeuge für das Niederflurnetz in Köln zu beschaffen. Diese sollen einen Großteil der alten Fahrzeugflotte ersetzen. Im Juli 2022 wurde der bisherige Entwicklungsstand der Öffentlichkeit und Vertreter*innen des ‚Arbeitskreis Barrierefreies Köln‘ (AKBK) vorgestellt. Präsentiert wurde ein begehbares 1zu1 Modell („Mock -up“), dass den letzten Entwicklungsstand abbildet. Damit wurde die Umsetzung der gestellten Anforderungen im Lastenheft sowie die Ergebnisse der Beteiligung der Behindertenverbände erfahrbar. Trotz der Bemühungen der KVB und der Vertreter*innen des A KBK, dieses Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen, musste im Termin bei der Vorstellung des Mock -up festgestellt werden: • In Verbindung mit dem Höhe nunterschied und dem Spalt zwischen Bahnsteigkante und Bahn wird die Steigung im Eingangsbereich zu einem kaum zu überwindenden Hindernis. • Die vorgeschlagene Konstruktion des Bodens wird als unsicher eingestuft, weil es im inneren des Fahrzeugs Steigungen von bis zu 10,5 % gibt. In den AN/0611/2023 Eingang bei GF SoSeSe: 16.11.2022 für die meisten Lebensbereiche gängigen technischen Normen werden Steigungen größer als 6% als „nicht barrierefrei“ bewertet. Das bedeutet insbesondere für bestimmte mobilitätseingeschränkte Nutzer*innen, dass sie regelmäßig weder selbstständig, selbstbestimmt noch sicher aus eigner Kraft dieses Fahrzeug zu Fuss mit dem Rollator oder Rollstuhl betreten oder verlassen können. Zudem halten wir es aufgrund der Gestaltung des Bodens im Alltagsbetrieb für unmöglich, innerhalb der kurzen Haltezeiten einen sicheren Stand herzustellen und sich sichern zu können. Barrierefreiheit als übergeordnetes , in § 8 Abs.3 S.3 PbfG verpflichtendes Kriterium wurde von allen Beteiligten von Anfang an als übergeordnetes Ziel bewertet und als Anforderung gestellt. Unter Barrierefreiheit ist im Sinne §4 des BGG NRW zu verstehen: (auszugsweise) … (1) Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu verwirklichen ist. Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung mü ssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. (2) Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören ins besondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr , technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtung en. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen. … Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik können daher einer Besc haffung in der vorgefundenen Ausführung nicht zustimmen. Sie verlangen eine entsprechende Umplanung und erwarten, dass ohne Realisierung von Barrierefreiheit im Sinne BGG NRW keine Auftragserteilung beim Hersteller erfolgt. Selbstverständlich stehen die V ertreter*innen des ‚Arbeitskreis Barrierefreies Köln‘ wie bisher weiter beratend zur Verfügung und gehen von einer Fortsetzung der erfolgreichen Zusammenarbeit der Vergangenheit mit der KVB zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Bus und Bahn aus. Die Ve rtreter*innen der Behindertenorganisationen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bitten dringend alle Akteure in Verwaltung, Politik und bei der KVB, Alles zu unternehmen, dass am Ende eine neue moderne Generation von Fahrzeugen im Niederflur netz der Stadt Köln unterwegs ist, die allen Nutzer*innen eine bequeme, sichere und barrierefreie Mobilität ermöglicht. Die Geschäftsführung wird gebeten, diesen Beschluss dem Rat und allen relevanten Fachausschüssen, insbesondere dem Verkehrsausschuss un d dem AVR, schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Gez. Paul Intveen Für die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln, 28.10.2022
Anlage 8: NF12_Stellungnahme_KVB
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12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 1 von 6 Stellungnahme der KVB zur Barrierefreiheit des Einstiegs in das neue NF12-Stadtbahnfahrzeug Die KVB hat im November 2022 zugesichert, dass man in der Diskussion um die Barrierefreiheit des Einstiegs in das neue NF12 Niederflurstadtbahnfahrzeug eine schriftliche Stellungnahme zur konstruktiven Gestaltung des Eingangsbereiches der Niederflurstadtbahn NF12 mit Anrampungen und deren Barrierefreiheit abgibt. Trotz der erfolgten Einhaltung der rechtlichen und technischen Normen zur barrierefreien Ausgestaltung und den eigenen Expertisen der KVB, wurde mit der STUVA zusätzlich ein externer Gutachter beauftragt, um noch einmal zu bewerten, dass alles bedacht wurde und um ggf. Optimierungsoptionen aufzuzeigen. Da eine Veränderung des Konstruktionsdesigns hin zu einem Einstiegsbereich ohne Neigung tiefgreifende Änderungen mit sich bringen würde, muss neben der gutachterlichen Expertise zur Barrierefreiheit der Einstiegssituation auch berücksichtigt werden, welche Auswirkungen sich darüber hinaus ergeben. In dieser Stellungnahme wird daher zunächst das Gutachten der STUVA betrachtet und dann die vertrags- und vergaberechtliche Lage. Darüber hinaus wird kurz beleuchtet, welche potenziellen betrieblichen Folgen sich ergeben könnten. Darauf stützend ergibt sich der ggf. mögliche Handlungsspielraum. Gutachten - Bewertung der Barrierefreiheit des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6 Aufgrund der Vorgaben für die Konstruktion des NF12 Stadtbahnfahrzeuges ‒ z.B. die mit dem Arbeitskreis Barrierefreies Köln abgestimmte Stufenlosigkeit des Fahrzeuges, die Ausgestaltung des Fahrwerks sowie die Bahnsteighöhe ‒ müssen Bereiche mit unterschiedlicher Wagenfußbodenhöhe mit Rampen verbunden werden. Dies gilt auch für den Weg vom Einstieg zum Gang, der unter anderem zum Mehrzweckbereich führt. Als problematisch hatte der Arbeitskreis Barrierefreies Köln bei der Abstimmung am zweiten Modell (Design-Mock-up) thematisiert, dass das direkte Aufeinanderfolgen von Anrampung und Spalt bzw. Stufe zwischen Fahrzeug und Bahnsteig beim Ein- bzw. Aussteigen zu Schwierigkeiten – insbesondere für Menschen mit Rollstuhl – führen könnte. Der Gutachter setzte sich daher mit der Fragestellung auseinander, wie die Barrierefreiheit der Einstiegssituation im Sinne der gesetzlich formulierten Anforderungen zu bewerten ist. Neben der Anrampung bewertet das Gutachten auch die Stufen- und Spaltmaße zwischen Fahrzeug und Bahnsteig und kommt zu dem Schluss, dass beides den technischen Regelwerken und gesetzlich formulierten Anforderungen der Barrierefreiheit genügt. 12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 2 von 6 Für die Konstruktion der Anrampung hat die Technische Aufsichtsbehörde die Vorgabe gemacht, im Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß § 62 BOStrab die DIN EN 16585-3 als allgemein anerkannte Regel der Technik zugrunde zu legen. Die Norm legt die maximal zulässige Neigung einer barrierefrei nutzbaren Fläche mit einer Länge von mehr als 840 mm mit 6,25 Prozent fest. Die Anrampung in den NF12-Niederflurstadtbahnfahrzeugen erfüllt damit mit einer Länge von 954 mm und einer Neigung von 6 Prozent die gesetzlich formulierten Anforderungen an die barrierefreie Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Andere Technische Regelwerke sowohl aus dem Fahrzeug- als auch aus dem Baubereich lassen Rampen mit einer Neigung von 6 Prozent bis zu einer Länge von 6 Metern bzw. Rampen bis zu einer Länge von 1 Meter und einer Neigung von maximal 12 Prozent zu. Für die Stufen- und Spaltmaße zwischen Bahnsteig und Fahrzeug in der Haltestelle wird in mehreren Regelwerken seit Langem ein Zielwert von jeweils 50 mm genannt, um Barrierefreiheit im Sinne der Definition aus den Behindertengleichstellungsgesetzen zu erreichen. Auch im Nahverkehrsplan der Stadt Köln werden sie genannt. Diese Zielwerte sind im Leerzustand und mit neuen Radreifen daher auch Bestandteil des Lastenheftes des NF12- Stadtbahnfahrzeuges gewesen. Im Fahrgastbetrieb liegt der Wagenfußboden aufgrund von Verschleißen und Einfederung des Wagenkastens in der Regel tiefer, sodass sich in den meisten Fällen eine geringere Stufenhöhe ergibt. Zur Verringerung des Spalts sind wie auch bereits bei anderen Fahrzeugserien der KVB wie auch bei anderen Verkehrsunternehmen zusätzliche Leisten unterhalb der Türen an der Außenseite des Wagenkastens vorgesehen. Die Mindestanforderungen an Stufen- und Spaltmaße werden somit erfüllt. Damit erfüllt auch die Schnittstelle NF12-Niederflurstadtbahnfahrzeug – Bahnsteig die gesetzlich formulierten Anforderungen an die barrierefreie Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Auch die stichprobenartige Erhebung in anderen Straßenbahnbetrieben in Deutschland zeigt, dass die Ausgestaltung der Einstiegssituation, wie sie beim NF12 vorzufinden ist, bei Niederflurstraßenbahnen eine vielfach und langjährig umgesetzte Standardvariante darstellt. Sie ist bei alten wie bei aktuellen Fahrzeuggenerationen vorzufinden. Sollte der Fahrgastwechsel für mobilitätseingeschränkte Menschen in Einzelfällen allerdings nicht selbstständig möglich sein, steht eine Klapprampe zur Verfügung, um Stufe und/oder Spalt zu überbrücken, die beim Fahrpersonal angefordert werden muss. Auch die Klapprampe erfüllt die Anforderungen aus den Technischen Regelwerken und Vorgaben zur Barrierefreiheit. Denn auch der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, dass trotz aller Bemühungen und Einhaltung aller gesetzlichen und normativen Anordnungen, es dazu kommen kann, dass Menschen auf Hilfeleistung angewiesen sind. 12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 3 von 6 Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die „KVB beim NF12/NF6 in Bezug auf die Ausführung der Anrampung und der Schnittstelle Fahrzeug-Bahnsteig sämtliche gesetzlichen und normativen Vorgaben bezüglich der technisch- konstruktiven Umsetzung eingehalten hat. Die Anforderungen werden in der Regel sogar übererfüllt, da bessere Werte als die maximal zulässigen Werte erreicht werden. Die in den Regelwerken formulierten Schutzziele werden damit erreicht und die Einstiegssituation ist als barrierefrei im Sinne der gesetzlichen formulierten Ziele – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – zu bewerten.“ Das detaillierte Gutachten mit eingehender Erläuterung ist im Anhang der Stellungnahme zu finden. Vergaberechtliche und vertragsrechtliche Auswirkungen Als städtisches Unternehmen steht die KVB in der Verantwortung, wirtschaftlich zu handeln. Daher kann eine Gesamtbewertung, ob das Fahrzeugdesign dahingehend geändert werden soll, dass vom stufenlosen Design mit Anrampungen abgerückt wird und eine Fahrzeugkonstruktion ohne Anrampungen im Eingangsbereich und mit Stufen in den Gängen erfolgt, nicht ohne die Betrachtung der vergabe- und vertragsrechtlichen Konsequenzen erfolgen. Die juristische Überprüfung hat gezeigt, dass das derzeitige Fahrzeugdesign im Hinblick auf die barrierefreie Gestaltung keine Möglichkeit eröffnet, die die KVB dazu berechtigt, von dem bestehenden Vertrag mit Alstom / Kiepe zurückzutreten, ohne dass dies erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte. Auch ist es nicht möglich, innerhalb des bestehenden Vertrages das bestehende Fahrzeugdesign in Bezug auf den Einstiegsbereich mit Anrampung zu ändern, ohne dass sich daraus vergaberechtliche Konsequenzen ergeben würden, die eine vollständige Neuausschreibung des Fahrzeuges bedingen und damit auch schwerwiegende betriebliche und wirtschaftliche Folgen hätten. Zusammenfassend lässt sich dazu festhalten: Vergaberecht Die Überprüfung des Vergaberechts hat gezeigt, dass es vergaberechtlich unzulässig wäre, das Konsortium Alstom Kiepe mit der Überarbeitung des NF12- Fahrzeugkonzepts zu beauftragen, ein Fahrzeug ohne Anrampungen, aber mit Stufen zu konzipieren. Ein solcher Nachtrag würde eine vergaberechtlich unzulässige, wesentliche Auftragsänderung darstellen und eine Pflicht zur Neuausschreibung des Gesamtauftrags mit sich bringen. Die Überarbeitung wäre so umfangreich, dass sie erhebliche technische und kalkulatorische Auswirkungen auf den Gesamtauftrag hätte und nur im Rahmen einer europaweiten Neuausschreibung erfolgen könnte. Zulässige Grenzwerte für geringfügige Auftragsänderungen würden überschritten und da das Fahrzeugkonzept mit derzeitigem 12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 4 von 6 Planungsstand alle gültigen Normen und Vorschriften bzgl. der Barrierefreiheit sowie die spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung durch die Technische Aufsichtsbehörde NRW (TAB) erfüllt, liegt kein Grund für eine Ausnahme vor. Würde in einem Nachtrag beauftragt werden, das NF12-Stadtbahnfahrzeug mit Stufen zu konstruieren, könnte dies von anderen Marktteilnehmern als vergaberechtlich unzulässige De-facto-Vergabe im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer angegriffen werden. Vertragsrecht Das Fahrzeugkonzept des NF12 hält mit dem jetzigen Planungsstand alle vertraglichen bzw. regulatorischen Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie die in diesem Gesichtspunkt erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung durch die Technische Aufsichtsbehörde NRW (TAB) ein. Damit liegt keine Grundlage für einen Rücktritt vom Vertrag bzw. eine Kündigung des Vertrags durch die KVB vor. Es liegt auch kein Grund vor, der als Kündigungs- oder Rücktrittsgrund vom Vertrag festgehalten wurde, oder die der KVB Anlass geben könnten, den bestehenden Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die KVB könnte sich über das Kündigungsrecht vom NF12-Vertrag lösen. Dann ist aber der beauftragte Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss diese zwar um das mindern, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen würde. Es blieben jedoch sehr hohe Regressansprüche bestehen. Sie umfassen insbesondere den Aufwand für bisherige Entwicklungsleistungen, Schadensersatz für die Abwicklung bereits mit Lieferanten und Unterauftragnehmern geschlossener Verträge sowie entgangenen Gewinn. Im Falle einer Vertragsaufhebung und Neuausschreibung wurden die Kosten für bisherige Entwicklungsleistungen des Konsortiums mit rund EUR 20 Mio. bewertet, die Ansprüche aufgrund des entgangenen kalkulierten Gewinns mit ca. EUR 30 bis 40 Mio. Zusammen mit den anderen zu erwartenden Schäden bzw. Aufwendungen hätte die KVB voraussichtlich einen dreistelligen Millionenbetrag als Entschädigung an das Konsortium zu leisten. Im Anhang finden sich detaillierten Ausführungen zu den vergabe- und vertragsrechtlichen Aspekten. Betriebliche Konsequenzen Neben den bereits skizzierten wirtschaftlichen Konsequenzen würde eine Neuausschreibung zu einem erheblichen zeitlichen Verzug führen. In der Folge würden mittelfristig eine Vielzahl von Niederflurfahrzeugen für die Aufrechterhaltung des Fahrplans fehlen, dies über einen Zeitraum, der dem 12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 5 von 6 Verzug des Fahrzeugbeschaffungsprojektes aufgrund der Neuausschreibung entspricht. Aus dem laufenden Projekt ist dieser Zeitraum mit mindestens vier Jahren abzuschätzen. Fazit und weiteres Vorgehen Die externe gutachterliche Überprüfung hat bestätigt, dass das Fahrzeugdesign des NF12 Stadtbahnfahrzeuges in Hinblick auf die Anrampung im Einstiegsbereich des Fahrzeuges und der auf die Schnittstelle Fahrzeug – Bahnsteig allen gesetzlichen und normativen Anforderungen einhält und somit im Sinne der gesetzlichen Festlegungen barrierefrei ist. Niederflurfahrzeuge mit einer gleichartigen Gestaltung des Eingangsbereiches mit Anrampungen sind bei anderen Verkehrsunternehmen in Deutschland standardmäßig im Einsatz. Somit fehlen unter anderem die formalen Gründe, das Fahrzeugdesign des NF12 hinsichtlich der Anrampung im Eingangsbereich und der Stufenfreiheit grundlegend zu ändern. Eine Entscheidung, das Fahrzeugdesign des NF12 Stadtbahnfahrzeuges von stufenlos zu einem mit Stufen in den Gängen, aber ohne Anrampung im Eingangsbereich abzuändern, kann die KVB daher nicht verantworten. Neben den wirtschaftlichen Aspekten sind es auch die über mehrere Jahre andauernden betrieblichen Einschränkungen durch die erhebliche Unterdeckung der Niederflurfahrzeuge die gegen ein solches Vorgehen sprechen. Gleichwohl ist der KVB daran gelegen, dass alle Fahrgäste einfach und sicher ein- und aussteigen und sich im Fahrzeug aufhalten, nicht zuletzt aus betrieblichen Gründen. Ihr ist auch bewusst, dass die Anrampung in Kölner Niederflurfahrzeugen eine Neuerung darstellt. Daher wird sie unabhängig der gutachterlichen Einschätzungen überprüfen, welche Anpassungen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind, um Ein- und Ausstieg für mobilitätseingeschränkte Menschen weiter zu erleichtern. Dabei werden auch die vom Arbeitskreis Barrierefreies Köln im Januar in Thielenbruch und im Schreiben vom 20. März genannten Aspekte mitbetrachtet werden. Diese sind Verbreiterung der Scheuerleiste Kommunikation mit dem Fahrer Konstruktionsänderung der Haltestangen etc. Selbstverständlich wird auch das bewährte Angebot des Mobilitätstrainings für mobilitätseingeschränkte Personen fortgesetzt und der Ein- und Ausstieg in das NF12-Fahrzeug mit in das Trainingsprogramm aufgenommen. 12 –Fahrzeugbeschaffung / 153 – Strateg. Fahrwegplanung 19. April 2023 6 von 6 Anhang Gutachten der STUVA vom 31. März 2023 Zusammenfassung der vergabe- und vertragsrechtlichen Implikationen bei einer nachträglichen Änderung des NF12-Fahrzeugkonzepts im Hinblick auf die Barrierefreiheit vom 06. Februar 2023
Anlage 7: NF12_Vergabe_Vertragsrecht
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Vergabeverfahren und juristische Beratung (33201) Zusammenfassung der vergabe- und vertragsrechtlichen Implikationen bei einer nachträglichen Änderung des NF12-Fahrzeugkonzepts im Hinblick auf die Barrierefreiheit Vergaberecht Es wäre vergaberechtlich unzulässig, das Konsortium Alstom Kiepe mit der Überarbeitung des NF12-Fahrzeugkonzepts im Hinblick auf die streitigen Anforderungen an die Barrierefreiheit zu beauftragen. Ein Nachtrag über die fraglichen Anpassungen des Fahrzeugkonzepts würde eine vergaberechtlich unzulässige, wesentliche Auftragsänderung in Sinne von § 132 Abs. 1 GWB darstellen und eine Pflicht zur Neuausschreibung des Gesamtauftrags begründen. Die Überarbeitung des Fahrzeugkonzepts in solch einem Umfang könnte nur im Rahmen einer vollständigen (europaweiten) Neuausschreibung des NF12-Auftrags erfolgen. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren (§ 132 Abs. 1 Satz 1 GWB). Wesentlich in diesem Sinne sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet (§ 132 Abs. 1 Satz 2 GWB). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Wesentlichkeit der Auftragsänderung daraus, dass die Neukonzeptionierung der Barrierefreiheit der Fahrzeuge ganz erhebliche technische und kalkulatorische Auswirkungen auf den Gesamtauftrag hätte. Die geforderten technischen Änderungen am Fahrzeugkonzept schlagen aufgrund ihres Umfangs spürbar auf die Angebotskalkulation durch. Wesentliche Parameter der Angebotskalkulation werden nachträglich geändert, wodurch die Vergleichbarkeit der im Vergabeverfahren abgefragten Angebotspreise beeinträchtigt wird. Zudem würde die qualitative Angebotswertung des Vergabeverfahrens dadurch verzerrt, dass in Folge der Neukonzeptionierung das bisherige Wertungskriterium „Stufenfreiheit“ obsolet wird und damit faktisch nachträglich entfällt. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Annahme eines anderen Angebots möglich gewesen wäre, wenn die geforderten Änderungen bereits Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GWB). Die geforderte Überarbeitung des Fahrzeugkonzepts stellt aufgrund des mit ihr verbundenen erheblichen Mehraufwands keine bloß geringfügige Auftragsänderung dar, die unter die sog. Bagatellgrenze des § 132 Abs. 3 GWB fällt und damit vergaberechtlich zulässig wäre. Bei Lieferaufträgen sind Nachträge in einem Umfang von bis zu 10 % des Auftragswerts von der Pflicht zur Neuausschreibung ausgenommen (§ 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Gesamtwert aller Änderungen für sich genommen nicht den einschlägigen EU-Schwellenwert übersteigt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Vergabeverfahren und juristische Beratung (33201) Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Wert des fraglichen Nachtrags überschreitet den EU-Schwellenwert für den Sektorenbereich in Höhe von derzeit EUR 431.000 deutlich. Somit kann ein Nachtrag nicht auf die Geringfügigkeit der Auftragsänderung gestützt werden. Die für die Vergabe von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen geltende höhere Bagatellgrenze von 20 % des ursprünglichen Auftragswerts (§ 130 Abs. 2 GWB) ist im hier einschlägigen Sektorenvergaberecht nicht anwendbar. Zudem gilt die 20 %-Grenze des § 130 Abs. 2 GWB ebenfalls nicht vorbehaltlos. Gemäß § 132 Abs. 3 Nr. 1 GWB begründen Nachträge auch insoweit nur dann keine Ausschreibungspflicht, wenn ihr Gesamtwert den jeweiligen EU-Schwellenwert nicht übersteigt (vgl. Rixen in Beck VergabeR, 4. Aufl. (2022), § 130 GWB, Rn. 119; Kraus in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. (2020), § 130 GWB, Rn. 19; Mußgnug in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Auflage (2019), § 130 GWB, Rn. 33). Es handelt sich bei dem fraglichen Nachtrag nicht um eine vergaberechtlich privilegierte, nachträglich erforderlich gewordene Auftragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GWB. Danach sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens unter anderem zulässig, wenn zusätzliche Lieferleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren (Nr. 2) oder die Änderungen aufgrund von Umständen erforderlich geworden sind, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte (Nr. 3). Für die vertragsgerechte Durchführung des NF12-Auftrags ist die nachträgliche Änderung des Fahrzeugkonzepts im Hinblick auf Barrierefreiheit nicht „erforderlich“ im Sinne der vorbenannten Ausnahmetatbestände. Das Fahrzeugkonzept erfüllt mit derzeitigem Planungsstand alle gültigen Normen und Vorschriften bzgl. der Barrierefreiheit sowie die barrierespezifischen Voraussetzungen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung durch die Technische Aufsichtsbehörde NRW (TAB). Auch sind die fraglichen Änderungen nicht aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar waren. Der geforderte Nachtrag beruht nicht auf geänderten regulatorischen Anforderungen an die Barrierefreiheit der NF12. Die Barrierefreiheit war vielmehr bereits Gegenstand der Leistungsbeschreibung sowie der Konsultationen im Vorfeld bzw. Rahmen des Vergabeverfahrens. Würde gleichwohl ein entsprechender Nachtrag beauftragt werden, könnte dies von anderen Marktteilnehmern als vergaberechtlich unzulässige De-facto-Vergabe im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer angegriffen werden. Vertragsrecht Da das bisherige Fahrzeugkonzept der NF12 mit derzeitigem Planungsstand alle vertraglichen bzw. regulatorischen Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie die barrierespezifischen Voraussetzungen für die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung durch die Technische Vergabeverfahren und juristische Beratung (33201) Aufsichtsbehörde NRW (TAB) einhält, liegt kein Sachmangel vor, der als Grundlage für einen Rücktritt vom Vertrag bzw. eine Kündigung des Vertrags durch die KVB herangezogen werden könnte. Vertraglich vereinbarte Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte sind vorliegend nicht einschlägig. Ebenso liegt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses vor. Die KVB könnte sich über das Kündigungsrecht nach §§ 650 Abs. 1 Satz 2, 648 Satz 1 BGB vom NF12-Vertrag lösen. Danach kann der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller den Vertrag, so ist der Unternehmer jedoch nach § 648 Satz 2 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die möglichen Regressansprüche des Konsortiums umfassen insbesondere den Aufwand für bisherige Entwicklungsleistungen, Schadensersatz für die Abwicklung bereits mit Lieferanten und Unterauftragnehmern geschlossener Verträge sowie entgangenen Gewinn. Im Falle einer Vertragsaufhebung und Neuausschreibung wurden die Kosten für bisherige Entwicklungsleistungen des Konsortiums mit rund EUR 20 Mio. bewertet, die Ansprüche aufgrund des entgangenen kalkulierten Gewinns mit ca. EUR 30 bis 40 Mio. Zusammen mit den anderen zu erwartenden Schäden bzw. Aufwendungen hätte die KVB voraussichtlich einen dreistelligen Millionenbetrag als Entschädigung an das Konsortium zu leisten. Der NF12-Vertrag sieht keine Haftungsbeschränkung zugunsten der KVB für diese Konstellation vor. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung hinzuwirken. Da die KVB jedoch keinen Rechtsanspruch hierauf hat, ist zu erwarten, dass sich das Konsortium nur zu solchen Bedingungen auf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags einlassen wird, die wirtschaftlich den Folgen einer Kündigung nach §§ 650 Abs. 1 Satz 2, 648 Satz 1 BGB entsprechen. * * *
Anlage 9: 2022102 SB-001 KVB Rampe NF12
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Bewertung der Barrierefreiheit des
Einstiegs der neuen
Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
31. März 2023
Projekt-Nr. 2022102
Bericht-Nr. 2022102-SB-001
Auftrag der
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Scheidtweilerstraße 38
50927 Köln
an die
STUVA
Studiengesellschaft für
Tunnel und Verkehrsanlagen e. V.
Mathias-Brüggen-Straße 41
50827 Köln
Schluss bericht
Version 1.0
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Auftraggeber
Kölner Verkehrs-Betriebe AG
Scheidtweilerstraße 38
50927 Köln
Ansprechpartnerin
Judith Beckmann, Nahverkehrsmanagement
Bearbeitung
Dr.-Ing. Dirk Boenke
STUVA e. V.
Mathias-Brüggen-Straße 41
50827 Köln
2022102-SB-001
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 3 von 29
Inhalt
Inhalt ................................................................................................................................................................................................... 3
1 Ausgangslage und Aufgabenstellung .......................................................................................................................... 5
2 Rechtlicher Kontext .............................................................................................................................................................. 6
2.1 Behindertengleichstellungsgesetze .................................................................................................................... 6
2.1.1 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes ........................................................................................ 6
2.1.2 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW ............................................................................. 6
2.2 BOStrab ......................................................................................................................................................................... 7
2.3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik ..................................................................................................... 7
3 Analyse und Bewertung der Einstiegssituation ........................................................................................................ 9
3.1 Analyse der Anrampung im Fahrzeug ............................................................................................................... 9
3.1.1 Länge und Neigung der Anrampung im NF12/NF6 ............................................................................... 9
3.1.2 Vorgaben für die Neigung in den Technischen Regelwerken ............................................................ 9
3.2 Analyse der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle .......................................................................................... 13
3.2.1 Status quo Zielvorgabe Spalt und Stufe an der Schnittstelle .......................................................... 13
3.2.2 Gesetzliche und normative Vorgaben ....................................................................................................... 14
3.2.3 Einflüsse aus der Betriebspraxis ................................................................................................................... 16
3.3 Bewertung der Einstiegssituation..................................................................................................................... 17
3.3.1 Bewertung der Neigung der Anrampung ................................................................................................ 17
3.3.2 Bewertung von Spalt und Stufe an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle ............................... 18
3.3.3 Bewertung der gesamten Einstiegssituation .......................................................................................... 18
4 Straßenbahnen anderer Verkehrsunternehmen .................................................................................................... 20
4.1 Einstiegssituation bei unterschiedlichen Straßenbahnfahrzeugen ..................................................... 20
4.1.1 Frankfurt am Main ............................................................................................................................................. 20
4.1.2 Rhein-Neckar-Tram 2020 ............................................................................................................................... 20
4.1.3 Kassel ...................................................................................................................................................................... 21
4.1.4 Düsseldorf ............................................................................................................................................................ 22
4.1.5 Hochflurfahrzeuge der KVB ........................................................................................................................... 23
4.2 Zusammenfassung und Fazit der Analyse anderer Verkehrsunternehmen .................................... 24
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 4 von 29
5 Zusammenfassung und Fazit ........................................................................................................................................ 25
6 Literaturverzeichnis ........................................................................................................................................................... 28
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 5 von 29
1 Ausgangslage und Aufgabenstellung
Die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) möchten die in die Jahre gekommenen Niederflur-
Straßenbahnen der Fahrzeugserie K4000 durch neue Fahrzeuge ersetzen. Der Zuschlag für die
Bestellung der insgesamt 62 Langzüge (interne Bezeichnung NF12) und die zwei Kurzzüge (NF6) zzgl.
möglicher Optionsfahrzeuge wurde im Jahr 2020 an die an das Herstellerkonsortium Alstom/Kiepe
erteilt. Die Auslieferung der Vorserienfahrzeuge soll nach derzeitigem Stand (März 2023) Ende
2024/Anfang 2025 starten.
Die neuen Fahrzeuge sollen in bewährter und robuster Drehgestelltechnik ausgeführt werden. Seitens
des Arbeitskreises Barrierefreies Köln (AK Barrierefreies Köln) wurde gefordert, dass im Innenraum der
Fahrzeuge keine Stufen vorhanden sein sollen, um 100 Prozent Niederflur zu erreichen.1 Die
Bahnsteighöhe im Kölner Niederflurnetz wurde auf 350 mm über Schienenoberkante (SO) festgelegt.
Dieser Wert stellt die Zielhöhe für den Einstieg in die Kölner Straßenbahnfahrzeuge dar, um im Sinne
einer systemischen Abstimmung einen praktisch stufenlosen Einstieg zu erreichen.
Aufgrund der definierten Konstruktionsgrundsätze (Drehgestell) und um einen praktisch stufenlosen
Fahrgastwechsel zu ermöglichen, ergeben sich verschiedene Zwangspunkte in der Höhenlage des
Wagenfußbodens. Da der Fahrgastraum stufenlos ausgeführt werden soll, sind die unterschiedlich
hohen Bereiche des Wagenfußbodens in den NF12/NF6 über Rampen verbunden. Eine dieser
Anrampungen führt von der Einstiegskante zum Gangbereich, der weiter zum Rollstuhlstellplatz
(Mehrzweckfläche) führt.
Im Zuge der Arbeiten zur konkreten Fahrzeuggestaltung wurden zwei Modelle angefertigt: e in
Ergonomie-Mock-up sowie ein Design-Mock-up. Diese Modelle dienten unter anderem dazu, sich mit
dem AK Barrierefreies Köln über zahlreiche Details in den neuen Fahrzeugen abzustimmen. Die
Abstimmung am Ergonomie-Mock-up erfolgte im Juli 2021. Dabei wurden seitens des AK
Barrierefreies Köln verschiedene Änderungswünsche angesprochen, die von der KVB im weiteren
Entwicklungsprozess umgesetzt wurden, soweit dies technisch machbar war. Beispielsweise wurde die
vom AK Im Zusammenhang mit dem Fahrzeugzustieg gewünschte visuell kontrastreiche Markierung
der konstruktionsbedingten, seitlichen Abschrägungen an der Anrampung im Weiteren berücksichtigt.
Auf Grundlage der Abstimmung am Ergonomie-Mock-up wurde das Design-Mock-up entwickelt. Die
Abstimmung mit dem AK Barrierefreies Köln an diesem Modell fand Ende Juli 2022 statt. Es wurde nun
rückgemeldet, dass die Anrampung im Türbereich, über den auch die Mehrzweckfläche mit
Rollstuhlstellplatz zu erreichen ist, nicht barrierefrei nutzbar sei. Es könne sein, dass eine Person mit
einem muskelkraftbetriebenen Rollstuhl beim Verlassen des Fahrzeugs den Rollstuhl vorne ankippen
bzw. anheben muss, um den Restspalt zwischen Fahrzeug und Bahnsteig mit den (kleineren) Rädern
sicher überwinden zu können. Das Ankippen des Rollstuhls auf der geneigten Fläche sei allerdings
nicht für jeden Rollstuhlnutzenden möglich.
Die Konstruktion ist nun bezüglich der Barrierefreiheit technisch-funktional zu bewerten.
1 Die bisherigen Niederflurfahrzeuge (K4000 und K4500) haben einen Niederfluranteil von ca.
70 Prozent. Der Wagenfußboden in den jeweiligen Kopfbereichen über den Triebdrehgestellen liegt
höher als der Wagenfußboden im Mittelteil. Die Kopfbereiche sind jeweils über eine 220 mm hohe
Stufe zu erreichen.
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 6 von 29
2 Rechtlicher Kontext
2.1 Behindertengleichstellungsgesetze
2.1.1 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes
Das Behindertengleichstellungsgesetz zielt darauf ab (§ 1 Abs. 1 BGG)
„die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen
Rechnung getragen.“
Dies gilt für alle gestalteten Lebensbereiche und schließt Verkehrsanlagen und Fahrzeuge des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ein. Die zentrale Anforderung folgt insoweit aus § 8 Abs. 5
BGG. Danach sind
„[s]onstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich
zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr […] nach
Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende
landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel gelten, neben anderen gestalteten Lebensbereichen, gemäß § 4
BGG als barrierefrei
„[…}, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist
die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
2.1.2 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW
Auch das nordrhein-westfälische Behindertengleichstellungsgesetz (BGG NRW) zielt darauf ab
„[…] Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhindern und zu beseitigen sowie die
volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der
Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit,
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer
selbstbestimmten Lebensführung.“
Der Geltungsbereich deckt sich dabei mit dem Geltungsbereich des BGG (§ 7 Abs. 1 BGG NRW):
„Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehr sanlagen
und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind nach Maßgabe der
geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.“
Zudem definiert das BGG NRW Barrierefreiheit sinngemäß der Definition aus dem BGG (§ 4 Abs. 1 BGG
NRW):
„Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der
gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung
müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher
Hilfsmittel zulässig.“
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 7 von 29
2.2 BOStrab
Die Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab) regelt den Bau und Betrieb von
Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Die BOStrab führt aus (§ 2 Abs. 1 BOStrab):
„(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon müssen so beschaffen sein, dass sie den
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen an Betriebsanlagen,
Fahrzeuge oder Teile davon gelten als erfüllt,
1. wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den für
sie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union und den für sie geltenden Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt sind, entsprechen, oder
2. soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile
davon nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde
und von der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.
[…]
(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens
die gleiche Sicherheit gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird.“
Darüber hinaus sieht § 3 Abs. 5 BOStrab als Bestandteil der Allgemeinen Anforderungen an den Bau
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge in Form einer Generalklausel vor, dass
„[z]u den baulichen Anforderungen […] auch Maßnahmen [gehören], die in ihrer Mobilität
eingeschränkten Personen die Benutzung der Betriebsanlagen nach § 1 Absatz 7 Nummer 2 [= die
für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen] und Personenfahrzeuge
ohne besondere Erschwernis ermöglichen. […]“
Inhaltlich nimmt § 3 Abs. 5 BOStrab damit Bezug zur Definition der Barrierefreiheit in den
Behindertengleichstellungsgesetzen („ohne besondere Erschwernis“).
2.3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
In Rechtsnormen wird regelmäßig Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)
Bezug genommen (vgl. beispielsweise § 2 Abs. 1 Nr. 2 BOStrab, siehe Abschnitt 2.1).
Das Handbuch für Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums für Justiz, welches u. a. für
Gesetzgebungsverfahren herangezogen wird, erläutert zu den allgemein anerkannten Regeln der
Technik (vgl. Bundesministerium für Justiz 2008, Rn. 252):
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte
technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender
Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und
öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der
Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in
überschaubarer Zeit bevorsteht.“
Diese Sichtweise wurde bereits gerichtlich bestätigt, z. B. durch ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 25.09.1992).
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 8 von 29
Als geeignete Quelle für aaRdT kommen beispielsweise DIN-Normen und sonstige technische
Regelwerke in Betracht und stellen insofern eine Quelle für konkrete Maßnahmen dar, um die
gesetzlich formulierten Zielvorgaben erreichen zu können. Es
„besteht eine tatsächliche Rechtsvermutung dafür, dass sie fachgerecht sind, d. h. dass sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.“2
Dieser Sachverhalt äußert sich auch im Normenvertrag zwischen der Bundesrepu blik Deutschland und
dem DIN (Fuchs 2004, S. 5):
„Dem DIN kommt hierbei in zunehmendem Maß die Aufgabe zu […] durch Ausarbeitung von DIN-
Normen […] allgemein anerkannte Regeln der Technik zu schaffen, die es ermöglichen, in
Rechtsvorschriften auf Normen Bezug zu nehmen. Diese Möglichkeit der Verknüpfung von
Rechtsvorschriften und technischen Normen entlastet die Bundesregierung davon, in jedem Einzel fall
technische Regeln selbst erarbeiten zu müssen.“
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass DIN-Normen aus sich heraus keinerlei Rechtsgeltung entfalten,
da sie trotz der vertraglichen Regelungen zwischen Staat und DIN-Institut grundsätzlich private
technische Regeln mit Empfehlungscharakter sind. DIN-Normen bilden allerdings einen Maßstab für
einwandfreies technisches Verhalten (vgl. Wissenschaftliche Dienste 2019, S. 4).
2 Wissenschaftliche Dienste 2019, S. 5.
Bewertung der Barrierefreiheit
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3 Analyse und Bewertung der Einstiegssituation
3.1 Analyse der Anrampung im Fahrzeug
Damit insbesondere Menschen mit Rollstuhl oder Rollator eine geneigte Fläche sicher und
eigenständig nutzen können, ist die Neigung einer begehbaren Fläche sowie deren Länge zu
begrenzen. Vorgaben, mit denen die definierten Schutzziele3 erreicht werden, sind in Technischen
Regelwerken enthalten. Allerdings bestehen in Deutschland – trotz grundsätzlich einheitlichem
Schutzziel – für unterschiedliche Regelungsbereiche abweichende Vorgaben. Der folgende Abschnitt
gibt einen Überblick über die Festlegungen für zulässige Neigungen im Zusammenhang mit der Länge
aus dem Verkehrsbereich (Fahrzeuge) und dem Baubereich.
3.1.1 Länge und Neigung der Anrampung im NF12/NF6
Die Anrampung im Einstiegsbereich der NF12/NF6 (Bild 1) weist nach derzeitigem Stand (28.02.2023)
folgende Eigenschaften auf:
- Eine Länge von 954 mm
- bei einer Neigung von 6 Prozent.
Bild 1: Anrampung im Einstiegsbereich im NF12/NF6 (Design-Mock-up) [Foto: Boenke]
3.1.2 Vorgaben für die Neigung in den Technischen Regelwerken
3.1.2.1 Bahnbereich: DIN EN 16585-3
Die DIN EN 16585-3 „Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Ausstattung und
Bauteile in Schienenfahrzeugen – Teil 3: Lichte Räume und Innentüren“ ist Teil einer Gruppe aus vier
Normen mit insgesamt neun Teilen. Die Norm beschreibt und bewertet spezifische Anforderungen an
3 Vgl. Schutzziel unter Ziffer 4.3 DIN 18040-3, S. 8.
Bewertung der Barrierefreiheit
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Schlussbericht Seite 10 von 29
die Gestaltung von Schienenfahrzeugen, wenn diese durch Menschen mit Mobilitätseinschränkungen 4
benutzt werden sollen (vgl. Anwendungsbereich DIN EN 16585-3, S. 5).
Die Anwendung der Norm für Straßenbahnen wird im konkreten Fall (Inbetriebnahme NF12/NF6) von
der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) als „anerkannte Regel der Technik“ grundsätzlich vorgeben. Im
Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab wird seitens der TAB überprüft, ob die in
der Norm genannten Anforderungen erfüllt sind (Technische Aufsichtsbehörde NRW 2017, S. 1 und
zugehörige Checkliste).
In der Norm sind unter Abschnitt 5.4 „Höhenänderungen“ die maximal zulässigen Rampenneigungen
für „Innenrampen in rollstuhlgerechten Bereichen“ aufgeführt. 5 Die Vorgaben für die Neigung gelten
für Gänge, die für Rollstühle zugängliche Bereiche miteinander verbinden. Dies betrifft unter anderem
Gänge zwischen dem Vorraum einer rollstuhlgerechten Außentür und einem Rollstuhlstellplatz. Die
maximal zulässige Neigung für den Gang ist abhängig von der Länge der geneigten Fläche.
Gemäß Tabelle 4 bzw. Bild 8 DIN EN 16585-3 darf bei einer Länge der geneigten Fläche von mehr
als 840 mm die Neigung nicht mehr als 6,25 Prozent betragen. Bei kürzeren Rampen sind
maximal 12 Prozent Neigung zulässig.6
Die Länge der Anrampung in den NF12/NF6-Stadtbahnwagen ist mit insgesamt 954 mm größer als
840 mm, weshalb der geringere Neigungswert aus der Norm für eine Bewertung h eranzuzuziehen ist.
Für den Eisenbahnbereich sind die Vorgaben der Norm im Zusammenhang mit der Verordnung VO
(EU) Nr. 1300/2014 (TSI PRM)7 verbindlich anzuwenden. Da insofern keine Unterschiede bezüglich der
Anforderungen an geneigte Flächen bestehen, wird auf weitere Erläuterungen für die Anwendung im
Eisenbahnbereich verzichtet.
3.1.2.2 Bahnbereich: DIN EN 16586-2
Für den Bahnbereich ist weiterhin die DIN EN 16586-2 „Bahnanwendungen – Gestaltung für die
Nutzung durch PRM – Barrierefreier Zugang – Teil 2: Einstiegshilfen“ anzuwenden. Für Einstiegshilfen,
welche eine stufenlose Verbindung zwischen Fahrzeug und Bahnsteig für Rollstuhlnutzende herstellen
(Rampen), bestehen gegenüber der DIN EN 16585-3 abweichende Regelungen für maximal zulässige
Neigungen.
Unter Ziffer 5.3 „Einstiegshilfen – Rampen“ legt die Norm fest, dass Rampen so auszulegen und zu
bewerten sind, dass sie maximal 18 Prozent geneigt sind. Bezüglich des Maximalwertes wird
angemerkt, dass Fahrgäste in diesem Fall möglicherweise Hilfestellung benötigen.
Die Auslegung der Rampe hat sich darüber hinaus an definierten technischen Anforderungen für die
Rollstühle zu orientieren (vgl. DIN EN 16586-2 Ziffer 5.3.1 Nr. 3 und Abschnitt 3.2.2.3).
4 In der Norm wird der Begriff „PRM“ verwendet, was eine Abkürzung von „People with re duced
mobility“ (Menschen mit Mobilitätseinschränkungen) ist.
5 „Gänge zwischen dem Vorraum einer rollstuhlgerechten Außentür, einem Rollstuhlstellplatz […]“.
6 Gilt für einstöckige Wagen, denen Straßenbahnen zuzuordnen sind.
7 TSI PRM: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität – Personen mit eingeschränkter
Mobilität (PRM = Persons with reduced mobility).
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
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3.1.2.3 Busbereich: UN-ECE R 107
Die „Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer
allgemeinen Konstruktionsmerkmale“ beschreibt Konstruktionsmerkmale für Busse. Sie ist durch die
europäische Verordnung VO (EU) 2018/858 im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen als
verbindlich anzuwendende Technische Bestimmung eingeführt (vgl. Anhang II Teil I VO (EU)
2018/858).8
Die UNECE R 107 hat im Jahr 2014 in Verbindung mit anderen Rechtsakten der Europäischen Union die
bis zum 31.10.2014 geltende RL (EU) 2001/85/EG (EU-Busrichtlinie) abgelöst. Die UNECE-Regelungen
werden fortlaufend aktualisiert. Derzeit (Februar 2023) ist für die UNECE R 107 die Änderungsserie 07
aus dem Jahr 2018 anzuwenden (UNECE R 107.07).
In UNECE R 107.07 Anhang 8 sind Konstruktionsmerkmale zur „Unterbringung und Barrierefreiheit für
Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität“ aufgeführt.
Bezüglich der Fußbodenneigung ist unter UNECE R 107.07 Anhang 8 Ziffer 3.5 festgelegt:
„Die Neigung von Gängen, Zugängen oder Fußbodenbereichen zwischen einem Behindertensitz
oder einem Rollstuhlstellplatz und mindestens einem Einstieg und einem Ausstieg oder einem
kombinierten Ein-/Ausstieg darf 8 % nicht überschreiten. Solche geneigten Bereiche sind mit
einer rutschfesten Oberfläche zu versehen.“
Des Weiteren bestehen Vorschriften hinsichtlich des maximalen Neigungswinkels einer Rampe, die als
Einstiegshilfe für Menschen im Rollstuhl verwendet wird. Dazu heißt es unter UNECE R 107.07 Anhang
8 Ziffer 3.11.4.1.3:
„Die Rampe muss mindestens 800 mm breit sein. Die Neigung der Rampe darf nicht mehr als
12 % betragen, wenn diese auf einen 150 mm hohen Bordstein ausgefahren oder entfaltet ist.
Die Neigung der Rampe darf nicht mehr als 36 % betragen, wenn diese auf den Boden ausgefahren
oder entfaltet ist. Zur Ausführung dieser Prüfung darf eine Absenkvorrichtung verwendet werden.“
Für den Regelbetrieb im Busverkehr haben sich die 12 Prozent als Zielwert für die maximale Neigung
der Rampe etabliert, da diese von Menschen im Rollstuhl in der Regel selbstständig bewältigt werden
kann (vgl. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) 2014, S. 13; Rebstock und Sieger 2015,
S. 29).
3.1.2.4 Öffentlicher Verkehrsraum: DIN 18040-3
Die DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen. Planungsgrundlagen. Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und
Freiraum“ ist Teil der Normenreihe DIN 18040 zum barrierefreien Bauen. Die Norm stellt die
technischen Voraussetzungen dar, unter denen der Verkehrsraum barrierefrei im Sinne der Zielvorgabe
aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 4 BGG, vgl. Abschnitt 2.1.1) ist (vgl. DIN 18040-3, S. 5).
In der Norm wird unterschieden zwischen Rampen und Gehwegen. Bei der Längsneigung von Rampen
verweist die DIN 18040-3 grundsätzlich auf die Festlegungen gemäß DIN 18040-1 (siehe Abschnitt
3.1.2.6).
Unter Ziffer 4.3 „Längs- und Querneigung“ nennt die Norm Werte für die Längsneigung, damit die
Flächen für den Fußverkehr (Gehwege) eigenständig und sicher zu benutzen sind. Erreicht werden kann
8 In Deutschland verankert über die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 19 StVZO).
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 12 von 29
dies mit einer Längsneigung von grundsätzlich maximal 3 Prozent bzw. grundsätzlich maximal
6 Prozent, wenn die Länge dieser Abschnitte 10 Meter nicht überschreitet und nach dieser Strecke
Zwischenpodeste mit einer Längsneigung von maximal 3 Prozent angeordnet sind.
Die Norm weist in einer Anmerkung zu den Längsneigungen daraufhin, dass bei sehr kurzen
Neigungsstrecken von bis zu 1,00 Meter Länge Neigungen bis maximal 12 Prozent umgesetzt werden
können, wenn aufgrund örtlicher Rahmenbedingungen diese größere Neigung dazu dienen kann, im
Übrigen normgemäße Neigungsverhältnisse zu erreichen (vgl. DIN 18040-3 Ziffer 4.3). Der Hinweis ist
abgeleitet aus den Erfahrungen aus dem Busbereich (vgl. Abschnitt 3.1.2.3), da sich die 12 Prozent
Neigung dort für Menschen im Rollstuhl „als eben noch zu bewältigen“ erwiesen hätten (vgl., Rebstock
und Sieger 2015, S. 29).
3.1.2.5 Öffentlicher Verkehrsraum: Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet und veröffentlicht das
abgestimmte Technische Regelwerk für das gesamte Straßen- und Verkehrswesen in Deutschland (vgl.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) 2023). Die von der FGSV
veröffentlichten „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ (H BVA) (Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) 2011) vertiefen die Entwurfsregelwerke der FGSV zur
Verkehrs- und Straßenraumgestaltung hinsichtlich des Aspektes Barrierefreiheit .
Die H BVA unterscheiden – wie die DIN 18040-3 (vgl. Abschnitt 3.1.2.4) – bezüglich der zulässigen
Neigung von barrierefrei nutzbaren Flächen zwischen Wegen und Rampen. Hinsichtlich der Wege wird
auf die DIN 18024-19 verwiesen. Die Vorgaben unter H BVA Ziffer 3.1.2 entsprechen den Vorgaben aus
DIN 18040-3 Ziffer 4.3 (vgl. Abschnitt 3.1.2.4).
Unter Ziffer 3.3.3.2 „Rampen“ werden in den H BVA als zulässige Neigung grundsätzlich maximal
6 Prozent bei einer Länge des Rampenlaufs von maximal 6 Metern genannt. Wenn diese Lösung
nicht umsetzbar ist, dann besteht gemäß H BVA die Möglichkeit, Rampen mit einer Neigung von
maximal 10 Prozent anzulegen. Hierzu weisen die H BVA einschränkend darauf hin, dass Rampen mit
einer Neigung von mehr als 6 Prozent nicht mehr von allen Menschen mit Rollstuhl oder Rollator
benutzt werden können.10
3.1.2.6 Öffentlich zugängliche Gebäude: DIN 18040-1
Die DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen. Planungsgrundlagen. Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ ist
Teil der Normenreihe DIN 18040 zum barrierefreien Bauen. Die Norm stellt die technischen
Voraussetzungen dar, unter denen bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen in der
allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
9 Die DIN 18024-1:1998-01 wurde inzwischen durch die DIN 18040-1:2010-10 bzw. DIN 18040-3:2014-
12 ersetzt.
10 Diese Einschätzung bezieht sich auf Rampen mit einer Länge von bis zu 6 Metern. Aus der Praxis ist
bekannt, dass hinsichtlich der barrierefreien Nutzbarkeit von geneigten Flächen durch Menschen mit
Rollstuhl oder Rollator ein Zusammenhang zwischen Länge und der Neigung einer Rampe besteht.
Kürzere Rampen können durchaus steiler geneigt sein, um für die genannten Personengruppen
dennoch grundsätzlich benutzbar zu bleiben. Es liegen allerdings keine empirischen oder
wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, um scharfe Grenzwerte formulieren zu können. Um diese
Wissenslücke zu schließen, wurde im Forschungsprogramm Stadtverkehr ein entsprechendes
Forschungsprojekt aufgenommen (FE 77.0607, vgl. https://fops.de/wp-
content/uploads/2022/05/FOPS_Projektliste_2022-2023-1.pdf, 27.02.2023).
Bewertung der Barrierefreiheit
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Schlussbericht Seite 13 von 29
zugänglich und nutzbar sind (vgl. DIN 18040-1, S. 3). Das Ziel der Norm knüpft damit ebenfalls an die
Zielvorgabe aus § 4 BGG an (vgl. Abschnitt 2.1.1).
Auch die DIN 18040-1 unterscheidet bei den Vorgaben bezüglich zulässiger Neigungen zwischen
Gehwegen/Verkehrsflächen und Rampen. Gemäß Ziffer 4.3.8 DIN 18040-1 darf die Längsneigung einer
Rampe maximal 6 Prozent betragen, wobei die Länge eines Rampenlaufs 6,00 Meter nicht
überschreiten darf. Im Kommentar zur Norm wird dazu erläutert (Loeschcke et al. 2011, S. 142), dass
es sich bei der Neigung um einen Erfahrungswert handelt,
„der sich in erster Linie in Deutschland bzw. im deutschsprachigen Raum durchgesetzt hat und darauf
beruht, dass Rollstuhlnutzer mit uneingeschränkter Funktion des Oberkörpers durchschnittlich
manuell in der Lage sind, selbstständig diese Steigung zu überwinden.“
Im Kommentar zur Norm wird weiter erklärt, dass im internationalen Vergleich eine kontextbezogene,
flexiblere Betrachtung bezüglich der maximal zulässigen Neigungen erfolgt und teils größere
Neigungen als in Deutschland zulässig sind. So dürfen Flächen folgende Längsneigungen aufweisen,
um als barrierefrei nutzbar zu gelten (vgl. ebenda):
- In der Schweiz eine Längsneigung von bis zu 12 Prozent;
- In Österreich aus technischen Gründen bis maximal 10 Prozent;
- In Spanien maximal 10 Prozent;
- In den USA maximal 12,5 Prozent.
Hinsichtlich der zulässigen Neigung von barrierefrei nutzbaren Verkehrsflächen bzw. Gehwegen
stimmen die Vorgaben aus der DIN 18040-1 mit den DIN 18040-3 bzw. den H BVA überein (vgl.
Abschnitte 3.1.2.4 bzw. 3.1.2.5).
3.2 Analyse der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle
3.2.1 Status quo Zielvorgabe Spalt und Stufe an der Schnittstelle
Bahnsteighöhe und Einstiegshöhe11 müssen grundsätzlich auf gleicher Höhe liegen, um das Ziel eines
praktisch stufenlosen Zugangs von den Bahnsteigen in die Stadtbahnfahrzeuge zu erreichen (vgl. dazu
Abschnitt 3.2.2.1). Die Bahnsteigkanten im Kölner Niederflur-Stadtbahnnetz haben eine Sollhöhe von
350 mm über Schienenoberkante (SO). Die Nennhöhe der NF12/NF6-Fahrzeuge an der Einstiegskante
beträgt 400 mm über SO.12
Die Zielvorgabe für die Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle bei der Neubestellung von
Stadtbahnfahrzeugen ist von der Stadt Köln im 3. Nahverkehrsplan formuliert worden. Dort heißt es
(Stadt Köln 2017, S. 153):
„Bei der Neubestellung von Fahrzeugen ist ein niveaugleicher Einstieg mit weniger als 5 cm
Höhendifferenz zu berücksichtigen. Eine weitere Aufgabe ist es, den Spalt zwischen Bahnsteigkante
und Fahrzeug möglichst klein zu halten.“
Das Ziel, den Spalt zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeug möglichst klein zu halten, verfolgt die KVB
durch die Montage von sogenannten „Scheuerleisten“. Diese sind für die NF12/NF6 bereits ab Werk
vorgesehen. Diese Elemente werden unterhalb der Türen außen am Fahrzeug angebra cht und ragen
über die grundsätzlich einzuhaltende Lichtraumumgrenzung des Fahrzeugs hinaus ( Bild 2). Damit kann
11 Höhen jeweils bezogen auf die Schienenoberkante (SO).
12 Gilt für neue Fahrzeuge mit neuen Radreifen und bei neuem Gleis.
Bewertung der Barrierefreiheit
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der Spalt um ca. 25 mm bis 30 mm reduziert werden. Diese Technik hat sich bereits bei älteren
Fahrzeugserien und auch bei anderen Straßenbahnbetrieben bewährt.
Bild 2: Scheuerleiste zur Verringerung des Spalts zwischen Fahrzeug und Bahnsteig am Beispiel
an einem Fahrzeug der Serie K2300 [Foto: Boenke]
3.2.2 Gesetzliche und normative Vorgaben
3.2.2.1 BOStrab und Vorgaben der Technischen Aufsichtsbehörde
Die BOStrab macht lediglich grundsätzliche Zielvorgaben bezüglich der Spalt- und Stufenmaße an der
Schnittstelle.
So wird bezüglich des Spalts das Ziel formuliert (§ 31 Abs. 6 BOStrab), dass
„[d]er waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen […]
möglichst klein sein [muss]“.
Bezüglich des maximal zulässigen Spalts wird aus betriebspraktischen Gründen konkretisiert, dass der
Spalt
“im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten [darf].“
Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass Abstand des (geraden) Wagenkastens zur
(gebogenen) Bahnsteigkante bei Lage der Haltestelle im Gleisbogen nicht gleich groß sein kann.
Bezüglich der Spaltminimierung besteht einschränkend die weitere Vorgabe (§ 18 Abs. 2 BOStrab),
dass
„[d]ie Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der
Fahrzeuge und des Gleises […] so aufeinander abgestimmt sein [müssen], daß [sic!] es in keinem
zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen
[…] kommen kann.“
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Dazu ist ggf. noch ein Zuschlag zu geben (§ 18 Abs. 4 BOStrab):
„Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf soll ein Sicherheitsabstand
bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfs abgestellt ist.“
Diese Einschränkungen nehmen direkt Bezug auf die Grundregel aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BOStrab
(Sicherheit und Ordnung, vgl. Abschnitt 2.2).
Für die Stufe wird lediglich die Zielvorgabe genannt (§ 31 Abs. 7 BOStrab), dass
„[d]ie Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen […] so
aufeinander abgestimmt sein [müssen], dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der
Höhenunterschied zwischen Oberfläche des Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter
Berücksichtigung der Belastungs- und Verschleißparameter der eingesetzten Fahrzeuge zu
minimieren. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss
rutschhemmend sein.“
Aus der Vorschrift wird ersichtlich, dass das Stufenmaß aufgrund betrieblicher Einflüsse in der
Betriebspraxis variiert und insofern keine festen Werte festgelegt werden.
Im Gegensatz zu den Neigungsverhältnissen bei Rampen (vgl. Abschnitt 3.1.2.1), macht die Technische
Aufsicht keine weiteren Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle
(Spalt, Stufe).
3.2.2.2 DIN 18040-3 und weitere Technische Regelwerke
Die DIN 18040-3, die als spezifisches Regelwerk für barrierefreies Bauen im öffentlichen Verkehrs - und
Freiraum die technischen Voraussetzungen darstellt, unter denen der Verkehrsraum barrierefrei im
Sinne der Zielvorgabe aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 4 BGG) ist (vgl. Abschnitt 3.1.2.4),
nennt unter Ziffer 5.6.2 „Höhenunterschiede und Abstände“ das folgende Ziel für die Ausgestaltung
der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle:
„Der Höhenunterschied und Abstand von der Bahn- bzw. Bussteigkante zu Fahrgasträumen
öffentlicher Verkehrsmittel darf grundsätzlich nicht mehr als 5 cm betragen. Geringere Werte
sind anzustreben. Größere Unterschiede sind durch entsprechende Maßnahmen an mindestens
einem Zugang auszugleichen.“
Die Zielvorgabe mit der Begrenzung auf maximal 50 mm bei Spalt und Stufe fußt auf der Erkenntnis,
dass Menschen im Rollstuhl öffentliche Verkehrsmittel in der Regel ohne Hilfe Dritter nutzen können,
wenn diese Werte eingehalten werden (vgl. Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e. V.
(STUVA) 1990, S. 30f.). Diese Erkenntnis hat bereits vor ca. 20 Jahren Eingang in die Technischen
Regelwerke gefunden und wurde dort regelmäßig bestätigt (vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen e. V. (FGSV) 2003, S. 40, 2006, S. 102f., 2011, S. 68, 2013, S. 76) und hat sich
demnach in der Praxis bewährt. Dies lässt sich auch daran festmachen, dass derzeit im Busbereich
zunehmend der Einbau hoher Busborde (ca. 22 cm) gefördert und umgesetzt wird, um die genannten
Zielwerte zu erreichen.
Liegen die Werte für die Höhe der Stufe und/oder die Breite des Spalts über diesen Zielwerten, kann
der Einstieg in das Fahrzeug allerdings mit Erschwernissen verbunden sein bzw. ist ggf. Hilfe Dritter
erforderlich (vgl. Bild 3). Durch den Einsatz einer fahrzeuggebundenen Einstiegshilfe, z. B. einer
Klapprampe, kann dieser Nachteil allerdings ausgeglichen werden und ein barrierefreier
Fahrgastwechsel wird damit auch für Rollstuhlnutzende möglich.
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
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Bild 3: Stufenhöhen und Spaltmaße zur Nutzbarkeit durch Fahrgäste im Rollstuhl [verändert
nach Ackermann et al. 2000, S. 38]
3.2.2.3 Eisenbahnbereich
Für den Eisenbahnbereich bestehen keine Zielvorgaben für einen praktisch stufenlose Schnittstelle
Bahnsteig-Fahrzeug. Allerdings formulieren die Verordnung VO (EU) Nr. 1300/2014 (TSI PRM) Anlage
M und die DIN EN 16585-1 Anhang A technische Anforderungen an Rollstühle, die im Zug
transportiert werden sollen („Grenzwerte für die technische Ausführung im Zug transportierbarer
Rollstühle“). Dort wird unter anderem aufgeführt, dass bei einem Rollstuhl, der in einem Zug befördert
werden soll, vorauszusetzen ist, dass
„das kleinste Rad […] einen Spalt mit 75 mm horizontaler und 50 mm vertikaler Abmessung
überwinden können [muss].
Insofern sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit für den Eisenbahnbereich etwas geringer
(Spaltmaß) als für den ÖPNV und es werden Mindestanforderungen an das Hilfsmittel gestellt.
3.2.3 Einflüsse aus der Betriebspraxis
In der Betriebspraxis tragen unterschiedliche Einflussfaktoren dazu bei, dass es Abweichungen von
Sollwerten gibt, z. B. Abweichungen von der Nennhöhe für die Höhe des Einstiegs über SO. Dies wird
u. a. bei der Bemessung des notwendigen Lichtraums der Fahrzeuge durch den Ansatz verschiedener
Einflussfaktoren berücksichtigt.
Bei den Einflussfaktoren wird gemäß TRStrab Lichtraum grundsätzlich unterschieden in:
- Nicht zufällig auftretende (nicht zufallsbedingte) Einflussfaktoren. Dies sind Faktoren, die
konstruktiv oder betrieblich bedingt sind. Im Wesentlichen handelt es sich hier um Spiele,
Verschleiße und Federwege (beispielsweise durch das Gewicht der Fahrgäste).
- Zufällig auftretende (zufallsbedingte) Einflussfaktoren. Dies sind hauptsächlich Bautoleranzen,
dynamische Federwege und bleibende Gleislageveränderungen, die sich aus dem Betrieb
ergeben.
Bewertung der Barrierefreiheit
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Die Abweichungen von den Nennwerten lassen sich zwar in einem gewissen Maß begrenzen, z. B.
durch Festlegen von Gleisen gegen den Bahnsteig oder erhöhte Instandhaltung durch das Einbauen
von Beilagen oder häufigeres Wechseln der Radreifen zum Ausgleich des Verschleißes an den Rädern.
Die Abweichungen lassen sich allerdings nicht vollständig ausgleichen. 13
Dies wird bereits durch die Festlegung grundsätzlicher Zielvorgaben in der BOStrab berücksichtigt (vgl.
Abschnitt 3.2.2.1) und folgerichtig nennen auch die Technischen Regelwerke für Reststufe und
Restspalt lediglich einen Zielwert.
Auch die Stadt Köln nennt im 3. Nahverkehrsplan Einflussfaktoren, welche die Optimierung der
Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Grenzen setzen (Stadt Köln 2017, S. 153):
„Bei der Stadtbahn wird der stufenfreie Zugang weitgehend über den gezielten Wageneinsatz im
Niederflur- und Hochflurnetz geregelt. Ein vollständig niveaugleicher Einstieg in die Kölner
Stadtbahnen ohne den geringsten Höhenversatz ist in der Praxis jedoch nicht zu erreichen, da die
untere Türkante der nach außen öffnenden Wagentüren immer, d. h. auch bei vollständig
ausgeschöpfter Fahrgastkapazität, oberhalb der Bahnsteigkante liegen muss. Neue Radsätze
bedingen durch ihren geringfügig größeren Radumfang gegenüber abgefahrenen Radsätzen
ebenfalls eine leichte Höhendifferenz.“
3.3 Bewertung der Einstiegssituation
3.3.1 Bewertung der Neigung der Anrampung
Bezüglich der Ausgestaltung der konstruktiv notwendigen Anrampung im Zugangsbereich der
Stadtbahn ist zunächst festzuhalten, dass die Technische Aufsichtsbehörde eine Vorgabe für die
Anwendung der DIN EN 16585-3 macht. Insofern sind die in der Norm genannten Anforderungen
seitens der KVB bzw. des Fahrzeugherstellers grundsätzlich verbindlich zu erfüllen, um eine
Inbetriebnahme gemäß § 62 BOStrab zu erreichen.
Die Norm gibt für Anrampungen mit einer Länge von mindestens 840 mm als maximal zulässige
Neigung einen Wert von 6,25 Prozent vor. Die bisherigen Konstruktionsdetails für die NF12/NF6 sehen
eine Neigung von 6 Prozent für die 954 mm lange Anrampung vor, womit der maximal zulässige Wert
unterschritten wird.
Die Analyse von Vorgaben aus weiteren Technischen Regelwerken aus dem Fahrzeugbereich und dem
Baubereich zeigt darüber hinaus, dass eine Neigung von 6 Prozent auf einer Länge von weniger als
1 Meter deutlich unter den Werten für die maximal zulässige Neigung von Flächen bleibt , die in den
Technischen Regelwerken, die grundsätzlich als anerkannte Regel der Technik gelten können, als
barrierefrei nutzbar bewertet werden. Damit geneigte Flächen als barrierefrei nutzbar gelten dürfen
diese
- bei gleicher Neigung bis zu 6 Meter lang und damit deutlich länger als die Anrampung im
NF12/NF6 oder
- bei etwa gleicher Länge (bis zu 1 Meter) eine Neigung von bis zu 12 Prozent aufweisen. Zwar
sind auch Rampen mit bis zu 18 Prozent zulässig, aber hier wird angemerkt, dass für Menschen
im Rollstuhl und mit Rollator personelle Hilfe erforderlich werden kann.
13 Bei Niederflurstraßenbahnen kommen technische Restriktionen dazu. Beispielsweise kann aufgrund
der niedrigen Höhenlage des Wagenfußbodens und des dadurch eingeschränkten Bauraums unter
dem Fahrzeug derzeit keine Luftfederung verbaut werden, um die Höhenlage des Wagenkastens
unabhängig von der Zuladung zu stabilisieren.
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des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
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3.3.2 Bewertung von Spalt und Stufe an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle
Bezüglich der Stufe und des Spalts an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle bestehen keine
verbindlichen Vorgaben in Rechtsnormen. Weder die BOStrab noch die TAB machen konkrete
Angaben in Bezug auf minimal einzuhaltende Maße. Die BOStrab gibt lediglich einen maximal
einzuhaltenden Wert von 0,25 m für den Spalt an, der unter bestimmten Rahmenbedingungen
auftreten kann.
Die BOStrab setzt allerdings die Grundregel, dass Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon den
Anforderungen Sicherheit und Ordnung im Betrieb genügen müssen. Dabei wird weiter gefordert, dass
gefährdende Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen in jedem zulässigen
Betriebszustand auszuschließen sind. Zudem besteht die grundsätzliche Vorgabe, dass der
Fahrzeugfußboden nicht unterhalb der Bahnsteigoberfläche liegen soll. Bei der Bemessung von Stufen-
und Spaltmaßen, welche diese Anforderungen erfüllen, sind zudem verschiedene Einflussfaktoren aus
der Betriebspraxis zu berücksichtigen, die zu einer horizontalen oder vertikalen Verschiebung des
Wagenkastens führen können, u. a. Verschleiße und Einfederung des Wagenkastens durch Zuladung.
Insofern sind der Minimierung der Werte für Spalt und Stufe gewisse Grenzen gesetzt.
Als Zielvorgabe für Stufe und Spalt an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle im ÖPNV hat sich ein Maß
von jeweils maximal 50 mm etabliert. Diese Zielvorgabe ist bereits seit vielen Jahren in den
Technischen Regelwerken festgeschrieben. Sie sind auf Grundlage praktischer Versuche und
Erfahrungen für Menschen im Rollstuhl und mit Rollator als in der Regel selbstständig zu überwinden
zu bewerten. Diese Zielwerte lassen sich auch unter Berücksichtigung der gesetzlich formulierten
Sicherheitsanforderungen aus der BOStrab umsetzen.
Aufgrund von Verschleißen und Zuladung ist davon auszugehen, dass die Stufenhöhe in der
Betriebspraxis in der Regel weniger als 50 mm beträgt. Um den Spalt zwischen Fahrzeug und
Bahnsteig zu verringern, verwendet die KVB mit Genehmigung der TAB spezielle Leisten, die unterhalb
der Türen montiert werden. Damit wird das Spaltmaß um weitere 25 mm bis 30 mm verringert.
Insofern hat die KVB auch bei den Spalt- und Stufenmaßen die als allgemein anerkannten Regeln der
Technik einzustufenden Vorgaben eingehalten bzw. übertrifft die Mindestanforderungen .
3.3.3 Bewertung der gesamten Einstiegssituation
Die KVB hat im NF12/NF6 sämtliche gesetzlichen und normativen Vorgaben für Neigung der
Anrampung als auch für Spalt- und Stufenmaße eingehalten bzw. übertrifft die Mindestanforderungen.
Insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die unmittelbare Abfolge von barrierefrei
gestalteten Elementen zu einer barrierefrei nutzbaren Lösung führt.
Für Fälle, in denen Fahrgästen im Rollstuhl eine selbstständige Nutzung der Kombination Stufe/Spalt
und Anrampung nicht möglich ist, hat die KVB in den NF12/NF6 eine Klapprampe vorgesehen (Bild 4).
Diese wird beim Bedarf vom Fahrpersonal ausgelegt und überbrückt Spalt und Stufe am Einstieg.
Damit erfüllt die KVB die diesbezüglichen Anforderungen aus der DIN 18040-3, die im Übrigen erst bei
Stufen und Spaltmaßen größer 50 mm bestehen.
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Bild 4: Klapprampe zur Überbrückung von Spalt und Stufe am Einstieg des NF12/NF6 (hier am
Design-Mock-up) [Foto: Boenke]
Auch bei optimaler Gestaltung von Lebensbereichen schließt allerdings auch der Gesetzgeber nich t
aus, dass Barrierefreiheit Grenzen hat und die selbstständige Nutzbarkeit nicht in allen Fällen
gewährleistet werden kann (Deutscher Bundestag 2001, S. 25):
„Die in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich machen,
dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine
uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzen. […] Dabei ist zwar auf eine
grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe
abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch wegen ihrer
Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfen angewiesen sein
können.“
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4 Straßenbahnen anderer Verkehrsunternehmen
4.1 Einstiegssituation bei unterschiedlichen Straßenbahnfahrzeugen
Um die Ausführung des Einstiegsbereichs in den NF12/NF6 hinsichtlich der Barrierefreiheit besser
einschätzen und bewerten zu können, wurden Straßenbahnen einzelner deutscher
Straßenbahnbetriebe analysiert.
4.1.1 Frankfurt am Main
Seit 2003 sind die Straßenbahnfahrzeuge vom Typ NGT8-S (S-Wagen) im Frankfurter Niederflur-Netz
für die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) unterwegs. Die Einstiegshöhe der
Fahrzeuge vom Hersteller Bombardier beträgt 300 mm über SO. Hält die Bahn an einem barrierefrei
ausgebauten Bahnsteig im Frankfurter Straßenbahnnetz, kann eine Stufe von bis zu 50 mm beim
Einstieg ins Fahrzeug auftreten (Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV) 2023). Von der
Einstiegskante führt eine Anrampung mit einer Neigung von ca. 5,2 Prozent zum ebenem Gang hinauf
(Bild 5). Nach Auskunft der VGF sind bisher keine Beschwerden über diese Lösung an das
Unternehmen aktenkundig.
Bild 5: Einstiegsbereich mit Anrampung in Richtung Tür im NGT8-S (S-Wagen) der VGF [Foto:
VGF]
4.1.2 Rhein-Neckar-Tram 2020
Die Rhein-Neckar-Verkehr (RNV) beschafft derzeit neue Fahrzeuge des Herstellers Skoda
Transportation, die unter der Bezeichnung Rhein-Neckar-Tram 2020 laufen.14 Die Fahrzeuggestaltung
wurde in den Jahren 2018 und 2019 unter anderem mit den Vertretern der Menschen mit
Behinderungen am Mock-up abgestimmt. Derzeit (Stand Februar 2023) sind zwei Fahrzeuge im Netz
der RNV unterwegs, um die Zulassungen für die Serie zu erhalten.
14 Siehe https://www.rnt2020.de/ (27.02.2023).
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Die Niederflurfahrzeuge haben eine Einstiegshöhe von nominell 325 mm über SO, die
Wagenfußbodenhöhe im Gang im Bereich des Zustiegs beträgt 405 mm über SO (über den
Drehgestellen 526 mm über SO). Die Höhe der Bahnsteigkante beträgt nominell 300 mm über SO. Um
die Höhendifferenz zwischen Einstiegskante und Gang zu überbrücken, wurde der Fahr zeugfußboden
mit einer Neigung von 6 Prozent bei einer Länge von ca. 950 mm ausgeführt (Bild 6). Die Kopfbereiche
der der Fahrzeuge sind jeweils über Stufen zu erreichen.
In den Fahrzeugen ist eine schwenkbare Rampe vorhanden, um für Fahrgäste im Rollstuhl bei Bedarf
Spalt und Stufe überbrücken zu können. An den Fahrzeugen ist unterhalb der Türen eine Gummileiste
angebracht, um das Spaltmaß an den Haltestellen zu verringern.
Bild 6: Einstiege mit Anrampungen in Richtung Tür und Rollstuhlstellplätze im Mock-up der
RNT 2020 [Foto: Boenke]
4.1.3 Kassel
Derzeit werden in Kassel drei unterschiedliche Fahrzeugtypen bei den Niederflurstraßenbahnen
eingesetzt. Die Fahrzeuge der Serien 6NGTW (Düwag, ab 1990), 8NGTW und NGT8 (beide Bombardier,
ab 1999 bzw. 2011) verfügen allesamt über Anrampungen im Einstiegsbereich. Die Neigung der Fläche
zur Tür hin beträgt ca. 10 Prozent (NGT8) bzw. 7,7 Prozent, womit Vorgaben für die Neigung gemäß
DIN 18040-3 eingehalten werden (vgl. Abschnitt 3.1.2.4). Die Fahrgastbereiche an den Fahrzeugenden
sind jeweils über eine Stufe zu erreichen, womit in Längsrichtung des Durchgangs keine Rampen
erforderlich werden.
Die Einstiegshöhe bei den Fahrzeugen beträgt 290 mm über SO beim 6NGTW und 8NGTW bzw.
300 mm beim NGT8. Die Höhe der Bahnsteige beträgt derzeit nominell 200 mm über SO, eine
Aufhöhung auf 250 mm ist geplant. Die Fahrzeuge verfügen über keine Elemente zur Stufen- oder
Spaltoptimierung. Alle Fahrzeuge verfügen über eine manuell zu bedienende Klapprampe an einer Tür.
Wegen der derzeit relativ großen Stufe am Einstieg ist beim Fahrgastwechsel von Fahrgästen im
Rollstuhl in der Regel der Einsatz der Klapprampe erforderlich.
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Bild 7: Einstiegsbereich mit Anrampung in Richtung Tür in einem Straßenbahnfahrzeug 6NGTW
[Foto: STUVA]
4.1.4 Düsseldorf
In Düsseldorf verfügen die Niederflur-Straßenbahnfahrzeuge der Serie NF6GT, die seit 1996 im Einsatz
sind, über eine Anrampung im Türbereich. Die Längsneigung der Fläche beträgt 11 Prozent auf einer
Länge von 530 mm (Bild 8). Die Fahrzeuge verfügen über keine Einstiegshilfe. An den Türen sind keine
weiteren Elemente zur Optimierung von Spalt oder Stufe verbaut z. B. Gummileiste). Die Sollhöhe der
Bahnsteige im Straßenbahnnetz beträgt 250 mm über SO. Die Einstiegshöhe in die Fahrzeuge
(Nennhöhe) beträgt 290 mm, womit sich eine Stufe bis zu einer Höhe von 40 mm ergeben kann. Die
Fahrgastbereiche an den Fahrzeugenden sind über eine Stufe zu erreichen.
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Bild 8: Einstiegsbereich einer Straßenbahn in Düsseldorf mit Anrampung in Richtung Tür –
Fahrzeugserie NF6 [Foto: Thienert/STUVA]
4.1.5 Hochflurfahrzeuge der KVB
An den meisten Fahrzeugen der Hochflur-Stadtbahn wurden im Rahmen eines Umbauprogramms
nach einem Pilotversuch im Jahr 2009 Modifikationen im Einstiegsbereich umgesetzt, um die
Einstiegsverhältnisse insbesondere für Fahrgäste mit Rollstuhl oder Rollator zu verbessern. Die
eingeklappten Stufen wurden schräg gestellt15 und im Rahmen des Versuchs wurden zudem
Gummileisten („Scheuerleisten“) unterhalb der Türen außen am Wagenkasten bzw. an den
Klapptrittstufen angebracht. Damit konnte die Stufe um ca. 50 mm und das Spaltmaß zwischen
Wagenkasten und Bahnsteig am Zustieg um etwa 25 mm verringert werden (Bild 9).
Die Länge und damit die Neigung der Stufen variiert in Abhängigkeit der Fahrzeugserie. Die Neigung
ergibt sich mit 5,3 Prozent bei den K5100/5200 bzw. 8,7 Prozent bei den K2400/2300/2200. Durch die
schräg eingebaute Stufe wurde die Nennhöhe bei den umgerüsteten Fahrzeugen auf 950 mm
reduziert. Die Sollhöhe der Bahnsteige im Hochflurnetz besträgt an der Bahnsteigkante 900 mm. Somit
ergibt sich für die Stufe der Zielwert von maximal 50 mm, der im Betrieb durch Verschleiße und
Zuladung in der Regel unterschritten wird. In allen Fahrzeugen wurde zudem eine mobile Faltrampe
nachgerüstet, um bei Bedarf am Fahrzeug angelegt zu werden.
15 Nicht bei allen Fahrzeugserien technisch umsetzbar.
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Bild 9: Schräggestellte Klapptrittstufe und Gummileiste an einem KVB-Hochflurfahrzeug K2300
[Foto: Boenke]
4.2 Zusammenfassung und Fazit der Analyse anderer Verkehrsunternehmen
Die stichprobenhafte Erhebung der Ausführungsdetails von Niederflur-Straßenbahnen von anderen
Verkehrsunternehmen in Deutschland sowie den Kölner Hochflurfahrzeugen zeigt, dass Anrampungen
im Einstiegsbereich in Straßenbahnen ein vielfach und seit vielen Jahren im praktischen Betrieb
erprobtes konstruktives Element sind. Fahrzeugfußboden und Bahnsteighöhe sind zudem in der Regel
systemisch aufeinander abgestimmt, wobei allerdings aufgrund technischer und betrieblicher Zwänge
immer eine Stufe und einen Spalt zwischen Bahnsteig und Fahrzeug verbleibt. In Einzelfällen wurde –
wie bei den Kölner Stadtbahnen – eine Scheuerleiste unterhalb der Türen angebracht, um den Spalt
beim Fahrgastwechsel zu reduzieren.
Insofern stellt die nun in den Kölner Niederflurfahrzeugen NF12/NF6 umgesetzte Lösung, die sich auch
aus konstruktiven bzw. technischen Zwängen ergibt (vgl. Abschnitt 1), keine Sonderlösung dar,
sondern ist bereits seit mindestens 30 Jahren gängige Baupraxis. Auch neue Straßenbahnfahrzeuge
werden diesem Konstruktionsprinzip folgend bestellt und in Dienst gestellt , da sich dieses Prinzip
konstruktiv-technisch unter Berücksichtigung verschiedener Zwangspunkte bewährt hat. Wesentliche
Rückmeldungen von Seiten der Menschen mit Behinderungen, dass dieser Lösungsansatz funktional
nicht brauchbar ist, sind nicht bekannt.
Alle aufgeführten Fahrzeuge haben eine Inbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der BOStrab
erhalten. Die Inbetriebnahme wird von der Technischen Aufsichtsbehörde nur erteilt, wenn die Prüfung
ergeben hat, dass die Vorschriften der Verordnung eingehalten wurden. Insofern sind sowohl die
technisch-konstruktiven Anforderungen der BOStrab als auch die funktionalen Anforderungen
hinsichtlich der Benutzung ohne besondere Erschwernis durch mobilitätseingeschränkte Menschen –
und damit die Anforderungen der gesetzlich definierten Barrierefreiheit – als erfüllt anzusehen.
Bewertung der Barrierefreiheit
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5 Zusammenfassung und Fazit
Für die neuen Straßenbahnfahrzeuge der Fahrzeugserie NF12/NF6 wurden aus unterschiedlichen
Motiven grundsätzliche Vorgaben bezüglich der Konstruktionsmerkmale festgelegt , z. B. ein
stufenfreier Innenraum sowie Fahrwerke mit Drehgestellen und durchgehenden Achsen. Die
Gestaltung des Innenraums erfolgte auch auf Wunsch des AK Barrierefreies Köln bzw. in Abstimmung
mit dem AK, unter anderem an zwei Modellen der neuen Stadtbahnfahrzeuge. Neben den
fahrzeugseitigen Zwängen besteht ein weiterer Zwangspunkt an der Schnittstelle Fahrzeug -Bahnsteig.
Die Höhe des Wagenfußbodens am Einstieg ist durch die vorhandenen Bahnsteighöhen im
Niederflurnetz festgelegt, um einen praktisch stufenlosen Fahrgastwechsel zu ermöglichen.
Aufgrund dieser Zwänge müssen Verbindungswege zwischen Bereichen mit unterschiedlicher
Wagenfußbodenhöhe mit Rampen verbunden werden. Dies gilt auch für den Weg vom Einstieg zum
Gang bzw. zum Mehrzweckbereich, bei dem eine Anrampung mit einer Neigung von 6 Prozent auf
einer Länge von 954 mm realisiert werden soll. Für Stufe und Spalt an der Schnittstelle Fahrzeug-
Bahnsteig hat die KVB als Zielwert jeweils 50 mm als Maximum festgelegt.
Seitens des AK Barrierefreies Köln wurde bei der Abstimmung am zweiten Modell (Design-Mock-up)
beanstandet, dass die direkte Folge von Anrampung und Spalt bzw. Stufe beim Ein- bzw. Aussteigen
zu Schwierigkeiten bei der Benutzung bzw. Zugänglichkeit der neuen Fahrzeugserie – insbesondere für
Menschen mit Rollstuhl – führen könnte. Vor allem das Verlassen des Fahrzeugs sei mit
Schwierigkeiten behaftet. Um mit den kleineren Vorderrädern den Spalt zwischen Fahrzeug und
Bahnsteig sicher überwinden zu können, sei ein Ankippen eines muskelkraftbetriebenen Rollstuhls auf
der Anrampung erforderlich. Dies könne nicht von jedem Rollstuhlnutzenden bewerkstelligt werden.
Es stellt sich damit die Frage, wie die Barrierefreiheit der Einstiegssituation im Sinne der gesetzlich
formulierten Anforderungen zu bewerten ist.
Für die Konstruktion der Anrampung hat die Technische Aufsichtsbehörde die Vorgabe gemacht, im
Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß § 62 BOStrab die DIN EN 16585-3 als allgemein
anerkannte Regel der Technik zugrunde zu legen. Die Norm legt die maximal zulässige Neigung einer
barrierefrei nutzbaren Fläche mit einer Länge von mehr als 840 mm mit 6,25 Prozent fest. Die Analyse
Technischer Regelwerke aus dem Fahrzeug- und dem Baubereich zeigt, dass in anderen
Regelungsbereichen durchaus abweichende Festlegungen für die maximal zulässige Neigung
barrierefrei nutzbarer Flächen bestehen. Insgesamt lässt sich allerdings feststellen, dass Rampen mit
einer Neigung von 6 Prozent bis zu einer Länge von 6 Metern bzw. Rampen bis zu einer Länge von
1 Meter und einer Neigung von maximal 12 Prozent in den Technischen Regelwerken im Sinne der
gesetzlich definierten Barrierefreiheit als ohne besondere Erschwernis barrierefrei nutzbar bewertet
werden. Die Werte für die in den Stadtbahnen der Serie NF12/NF6 vorgesehene Anrampung liegt
somit in der Kombination von Neigung und Länge deutlich unter den maximal zulässigen
Wertekombinationen aus den Technischen Regelwerken – und damit auch unter den maximal
zulässigen Vorgaben für diesen Fall maßgebenden DIN-Norm. Damit erfüllt die Ausführung der
Anrampung in den NF12/NF6 die gesetzlich formulierten Anforderungen an die barrierefreie
Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Für die Stufen- und Spaltmaße zwischen Bahnsteig und Fahrzeug in der Haltestelle macht die
BOStrab lediglich allgemeine Vorgaben, die auf eine grundsätzlich systemische Abstimmung zwischen
Bahnsteigen und eingesetzten Fahrzeugen abzielen, aber auch den Anforderungen an die Grundregel
der Sicherheit und Ordnung im Betrieb genügen. Lediglich der maximal zulässige Spalt wird auf
250 mm begrenzt, um die Sicherheit beim Fahrgastwechsel auch in ungünstigen Konstellationen (Lage
des Bahnsteigs im Gleisbogen) zu gewährleisten. Auch die Technische Aufsichtsbehörde macht hier
keine weiteren Vorgaben, das weitere Vorschriften im Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
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zwingend zu berücksichtigen sind. In letzter Instanz ist daher gemäß BOStrab auf die allgemein
anerkannten Regeln der Technik abzustellen. Hier kommen Technische Regelwerke (insbesondere DIN-
Normen) in Betracht, um die Anforderungen an die gesetzlich formulierten Ziele erfüllen zu können, da
eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass die Normen fachgerecht sind. In der DIN 18040-3 – aber
auch in anderen Regelwerken – wird für Spalt und Stufe an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle im
ÖPNV bereits seit vielen Jahren ein Zielwert von jeweils 50 mm genannt, um Barrierefreiheit im Sinne
der Definition aus den Behindertengleichstellungsgesetzen zu erreichen. Dieses Ziel wurde seitens der
Stadt Köln für neue Stadtbahnen auch im Nahverkehrsplan formuliert.
Die genannten Zielwerte strebt die KVB im Niederflurnetz bereits seit mehreren Jahren an und hat sie
auch dem Fahrzeughersteller der NF12/NF6 ins Lastenheft geschrieben. Dabei werden grundsätzlich
immer geringere Werte angestrebt. Im Fahrgastbetrieb liegt der Wagenfußboden aufgrund von
Verschleißen und Einfederung des Wagenkastens in der Regel tiefer, sodass sich in den meisten Fällen
eine geringere Stufenhöhe ergibt. Zur Verringerung des Spalts sind an den Stadtbahnfahrzeugen
NF12/NF6 zusätzliche Leisten unterhalb der Türen an der Außenseite des Wagenkastens vorgesehen.
Diese verringern das Spaltmaß zusätzlich um ca. 25 mm bis 30 mm (auf das Zielmaß bezogen um ca.
50 %). Dieser Lösungsansatz hat sich bereits bei älteren Stadtbahnen in Köln bewährt und wird auch
bei anderen Straßenbahnbetrieben in Deutschland umgesetzt. Die Mindestanforderungen an Stufen-
und Spaltmaße werden somit erfüllt teils sogar deutlich. Damit erfüllt auch die Ausführung der
Schnittstelle an den NF12/NF6 grundsätzlich die gesetzlich formulierten Anforderungen an die
barrierefreie Nutzbarkeit ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Die stichprobenartige Erhebung in anderen Straßenbahnbetrieben in Deutschland zeigt zudem, dass
die Ausgestaltung der Einstiegssituation, wie sie beim NF12/NF6 vorzufinden ist, bei
Niederflurstraßenbahnen eine vielfach umgesetzte Standardvariante darstellt. Diese Ausführungsform
wird grundsätzlich bereits seit mehr als 25 Jahren und auch bei aktuellen Fahrzeuggenerationen
umgesetzt, da sie sich aus baulich-technischen Zwängen ergibt. Alle analysierten Fahrzeuge sind im
Fahrgastbetrieb im Einsatz und haben eine Inbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der BOStrab
erhalten. Die Inbetriebnahme wird von der Technischen Aufsichtsbehörde nur erteilt, wenn d ie Prüfung
ergeben hat, dass die Vorschriften der Verordnung eingehalten wurden. Insofern sind sowohl die
technisch-konstruktiven Anforderungen der BOStrab als auch die funktionalen Anforderungen
hinsichtlich der Benutzung ohne besondere Erschwernis durch mobilitätseingeschränkte Menschen
gemäß § 3 Abs. 5 BOStrab – und damit die Anforderungen der in den
Behindertengleichstellungsgesetzen definierten Barrierefreiheit – als erfüllt anzunehmen.
Nicht zuletzt aus betrieblichen Gründen (zügiger Fahrgastwechsel) ist anzunehmen, dass die
selbstständige Mobilität der Fahrgäste Ziel jedes Verkehrsbetriebs ist. Sollte der Fahrgastwechsel für
Menschen im Rollstuhl in Einzelfällen allerdings nicht selbstständig möglich sein, steht darüber hinaus
auf Anforderung eine Klapprampe zur Verfügung, um Stufe und/oder Spalt zu überbrücken. Auch mit
dem Einbau dieser Einrichtung hat die KVB die Anforderungen aus den Technischen Regelwerken
erfüllt, wobei die Klapprampe dort erst zur Überbrückung von Spaltbreiten und Stufenhöhen von mehr
als 50 mm gefordert wird.
Trotz aller Sorgfalt bei der Gestaltung der einzelnen Elemente unter Anwendung allgemein
anerkannter Regeln der Technik, um das vom Gesetzgeber formulierte Ziel der barrierefreien
Gestaltung aller Lebensbereiche zu erreichen, ist allerdings nicht auszuschließen, dass es beim Ein- und
Ausstieg in die Stadtbahnen für Menschen mit Behinderungen zu Erschwernissen kommen kann . Dies
stellt auch der Gesetzgeber fest:16
16 Amtliche Begründung zum BGG, hier konkret zum § 4 BGG (Deutscher Bundestag 2001, S. 25).
Bewertung der Barrierefreiheit
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„Die in der Vorschrift [BGG] beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich
machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine
uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzen. […] Dabei ist zwar auf eine
grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe
abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch wegen ihrer
Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfen angewiesen sein
können.“
Abschließend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KVB beim NF12/NF6 in Bezug auf die
Ausführung der Anrampung und der Schnittstelle Fahrzeug-Bahnsteig sämtliche gesetzlichen und
normativen Vorgaben bezüglich der technisch-konstruktiven Umsetzung eingehalten hat. Die
Anforderungen werden in der Regel sogar übererfüllt, da bessere Werte als die maximal zulässigen
Werte erreicht werden. Die in den Regelwerken formulierten Schutzziele werden damit erreicht und d ie
Einstiegssituation ist als barrierefrei im Sinne der gesetzlichen formulierten Ziele – ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe – zu bewerten.
STUDIENGESELLSCHAFT
für Tunnel und Verkehrsanlagen e. V.
Dr.-Ing. Dirk Boenke
Bereichsleiter Verkehr & Umwelt
Bewertung der Barrierefreiheit
des Einstiegs der neuen Niederflurstraßenbahn NF12/NF6
Schlussbericht Seite 28 von 29
6 Literaturverzeichnis
Ackermann, Kurt; Feller, Gabriele; Gellenbeck-Schmid; Härschel, Brigitta; Keßler, Stefan; Lappe, Edith et
al. (2000): Bürgerfreundliche und behindertengerechte Gestaltung des Straßenraums. Ein Handbuch für
Planer und Praktiker. 2. vollständig neu bearb. Auflage. Bad Homburg: FMS Fach Media Service
Verlagsgesellschaft mbH (direkt, 54).
DIN EN 16585-3, 2017-05: Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Ausstattung
und Bauteile in Schienenfahrzeugen – Teil 3: Lichte Räume und Innentüren; Deutsche Fassung EN
16585-3:2017.
DIN EN 16586-2, 2017-07: Bahnanwendungen – Gestaltung für die Nutzung durch PRM – Barrierefreier
Zugang – Teil 2: Einstiegshilfen; Deutsche Fassung EN 16586-2:2017.
DIN 18040-1, 2010-10: Barrierefreies Bauen. Planungsgrundlagen. Teil 1: Öffentlich zugängliche
Gebäude.
DIN 18040-3, 2014-12: Barrierefreies Bauen. Planungsgrundlagen. Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und
Freiraum.
BGG: Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist.
Bundesministerium für Justiz (2008): Bekanntmachung des Handbuchs für Rechtsförmlichkeit. Berlin
(Bundesanzeiger, Nr. 160a).
BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Aktenzeichen 8 C 28.90.
Deutscher Bundestag (2001): Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur
Änderung anderer Gesetze. Drucksache 14/7420 vom 12.11.2001.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) (2003): Empfehlungen für Anlagen
des öffentlichen Personennahverkehrs (EAÖ). Ausgabe 2003. Köln: FGSV Verlag (FGSV, 289).
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) (2006): Richtlinien für die Anlage
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3000 - 198/19.
Anlage 3: Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift StadtAG Behindertenpolitik vom 13.02.2023 hier: mündlicher Bericht zum Termin vom 23.01.2023
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Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Haller-Vetter Telefon: (0221) 22822 Fax: (0221) 27214 E-Mail: ursula.haller-vetter@stadt- koeln.de Datum: 28.02.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 9. Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 13.02.2023 öffentlich 1.1 KVB - Neues Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbei tstitel NF12) hier: mündlicher Bericht zum Termin vom 23.01.2023 Frau Oberbürgermeisterin Reker führt ein, dass in der Sitzung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik vom 14.11.2022 bereits über die Problematik der Barrie- refreiheit der Neuen Niederflur-Stadtbahnen gesprochen worden sei. Seitens der KVB AG sei eine Stellungnahme in der Sache zugesagt worden. Inzwischen habe am 23.01.2023 ein Termin am Modell NF 12 bei der KVB AG in Thie- lenbruch stattgefunden. Die KVB AG habe zur Sitzung die Präsentation zur Verfügung gestellt, die den Teilnehmenden beim Termin am 23.01.2023 gezeigt worden sei. Um die Problematik vertieft zu diskutieren, wolle man nun den mündlichen Bericht der Ver- treter*innen der KVB AG zur Kenntnis nehmen. Frau Oberbürgermeisterin Reker be- grüßt Frau Judith Beckmann, Herrn Oliver Borchers, Herrn Gunther Höhn und Herrn Martin Süß, und erteilt das Wort. Herr Höhn fasst die Diskussion und die Ergebnisse der vorangegangenen Termine aus Sicht der KVB AG zusammen. Es sei selbstverständlich, dass die Fahrzeuge, die die KVB AG beschafft, den geltenden technischen Richtlinien und rechtlichen Vorga- ben entsprechen. Dies sei auch Bestandteil der Voraussetzung für eine Zulassung im Verkehr. So sei die KVB AG auch vorgegangen. Sie habe ein entsprechendes Fahr- zeug entwerfen lassen und anhand eines Modells vorgestellt. Ziel sei es gewesen, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, die Möglichkeit zu geben, Anregungen in die Konstruktion einfließen zu lassen, die die tägliche Nutzung für diejenigen ermögliche, die auf bestimmte Ausstattung im Fahrzeug angewiesen seien. Grundsätzlich gebe es 2 Möglichkeiten der technischen Gestaltung eines Niederflurfahrzeugs. Entweder mit Stufen im Innenraum, wobei der Mehrzweckbereich stufenlos erreicht wird. Oder mit Rampen, die den Richtlinien entsprechen. Der Wunsch der Behindertenorganisatio- nen sei im ersten Termin eindeutig der gewesen, auf Stufen zu verzichten. Danach habe es weitere Begehungen gegeben, eine ganz entscheidende Begehung im Juli 2021. Dort sei ein Ergonomie Modell im Maßstab 1:1 vorgestellt worden, bei dem die Rampe erlebbar gewesen sei. An diesem Tag seien auch diverse Anregungen, wie bspw. eine kontrastreiche Farbgestaltung der seitlichen Flanken der Rampen bespro- chen worden, die jetzt auch umgesetzt würden. Mit diesen ergänzenden Anpassungen sei das Fahrzeug in die weitere Konstruktion gegeben worden. Ein erlebbares Design- Modell zu dem Fahrzeug wurde dann im Juli 2022 vorgestellt. Trotz Einhaltung der aktuellen technischen Voraussetzungen und gesetzlichen Vorga- ben hätten einige Personen Schwierigkeiten bei der Nutzung der Rampe im Eingangs- bereich gehabt. Das Problem sei, dass die Fahrzeuggestaltung schon so weit fortge- schritten ist, dass eine Umgestaltung des Fahrzeugs nicht mehr möglich sei. Dennoch sei die KVB AG bereit, weitere Anpassungen vorzunehmen, soweit diese an dem aus- geschriebenen Fahrzeug technisch möglich seien. Als ein Ergebnis des Termins am 23.01.2023 habe der Aufsichtsratsvorsitzende der KVB AG, der zeitgleich auch Vorsit- zender des Verkehrsausschusses ist, in Aussicht gestellt, dass er das weitere Vorge- hen noch einmal in einem Kreis des Aufsichtsrats und der Verkehrspolitik besprechen möchte, wobei auch hier das eben Gesagte gelte. Zurzeit sei die KVB AG dabei, weitere Hinweise zu Anpassungen des Fahrzeugs im Rahmen der beschriebenen Möglichkeiten zu prüfen. Sie würden sich freuen, ein Fahrzeug im Einvernehmen auf die Schiene zu bringen, welches den Kölner*innen dann auch zu einer geplanten Zeit zur Verfügung stehe. Parallel dazu sei ein externer Gutachter beauftragt worden, der sich die Situation über die Grenzen der Stadt Köln hinaus angeschaut habe. Im Ergebnis sei herausgekom- men, dass in vielen deutschen Großstädten Fahrzeuge mit Rampen eingesetzt wür- den. Beispielhaft die Stadt Mannheim, die zunächst ein Fahrzeug mit Stufen habe konstruieren wollen, jedoch auf Grundlage von Rückmeldungen von Menschen mit Behinderungen vor der Bestellung auf ein mit Rampen ausgestattetes Fahrzeug um- geschwenkt sei. In Frankfurt, sei beispielsweise gerade das erste Fahrzeug zugelas- sen in Betrieb genommen worden, welches baugleich mit dem Fahrzeug sei, das in Köln auch in Einsatz kommen solle. Herr Ladenberger , der als Mitglied des Arbeitskreises Barrierefreies Köln Rederecht als Gast erhalten hat, berichtet seinerseits zu dem Termin am 23.01.2023 in Thielen- bruch. Danach habe sich an seiner Bewertung der Situation nichts geändert. Er habe bereits in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik am 14.11.2022 deutlich gemacht, dass er das Fahrzeug für sehr problematisch und nicht barrierefrei erachte. Er habe zu dem Termin am 23.01.2023 2 Rollstühle dabei gehabt, um es den Menschen, die normalerweise keine Rollstühle nutzen, zu ermöglichen auszuprobie- ren, wie es ist, in dem Fahrzeug zu stehen oder in dieses hineinzukommen. Ein Teil der Vertreter*innen der Politik und der KVB AG, die dort waren, hätten diese Möglich- keit genutzt. Keiner der Beteiligten habe Übung mit einem Rollstuhl gehabt, aber auch keiner körperlichen Einschränkungen. Dennoch hätten alle ein Problem gehabt, in das Fahrzeug zu kommen. Dies liege daran, dass die Überwindung einer 5 cm-Stufe mit einem nicht-elektrischen Rollstuhl schwierig sei, aber gerade durch die gewählte Kombination von Stufe und Rampe habe sich dieses Problem vervielfacht. Es gebe einerseits einen Höhenunter- schied zwischen Wagenbodenhöhe und Bahnsteigkante und eine Länge, in der dieser Höhenunterschied zu bewältigen sei. Hier habe man eine Stufe am Anfang der Rampe. Dieses Problem werde seitens der KVB nicht thematisiert, auch nicht vom Gutachter, sondern stillschweigend hingenommen. Dies sei ein Kern des Problems und führe dazu, dass seine Bewertung nach wie vor die sei, dass dieses Fahrzeug gem. der Definition § 4 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) nicht barrierefrei sei. Keine*r der am 23.01.2023 anwesenden Verantwortlichen habe Erfahrung im Um- gang mit einem Rollstuhl gehabt. Somit könne niemand beurteilen, wie es ist, in einem Rollstuhl sitzend in eine Bahn hinein zu kommen. Auch sei ihm am 23.01.2023 sehr deutlich geworden, wie das eigentlich im Betrieb sei. Als Rollstuhlfahrer*in stehe man auf einer schrägen Rampe und das Fahrzeug fahre an. Aber wie komme man dann in den Mehrzweckbereich? Man könne sich nicht mehr bewegen oder die Bremsen lö- sen, wenn die Bahn in Bewegung sei, beschleunige und bremse. Sonst „gehe man ab“. Ein weiteres Problem seien die fehlenden Haltemöglichkeiten im Eingangsbe- reich, denn somit gebe es bisher keine Möglichkeit zur Eigensicherung. Man müsse so in den zur Verfügung stehenden 12 Sekunden in den Mehrzweckbereich kommen. Wenn man sich alle anderen Passagiere wegdenke, sei dies theoretisch möglich. Im Alltagsbetrieb sei dies nicht mehr möglich. Im Fahrzeug gebe es eine Rampen-Land- schaft, d.h. man habe ganz viele schräge Ebenen, sowohl im Eingangsbereich wie auch im Bereich zu den Drehgestellen. Auch hier sei es für ihn sehr fraglich, wie si- cher sich das im Betrieb Für verschiedene Zielgruppen sei. Er sehe seine Rolle darin, auf diese Schwierigkeiten hinzuweisen. Er habe zwei Be- fürchtungen, wenn dieses Fahrzeug auf die Strecke gehe. Die erste sei, dass es einen Protest geben wird, der nicht von wenigen komme. Die noch größere Befürchtung sei es aber, dass es sehr viele Menschen geben werde, die vorher das alte Fahrzeug nut- zen konnten, das neue Fahrzeug aber „still“ nicht mehr nutzen werden. Dies sei für ihn eigentlich der „Supergau“ und daher plädiere er immer noch dafür, jetzt alles noch Mögliche zu tun, dass das nicht der Fall sein wird. Man habe bei diesem Termin noch einmal sehr stark darauf hingewiesen, was pas- siert, wenn man jetzt alles canceln und neu ausschreiben würde. Er bitte aber noch einmal, Überlegungen dazu anzustellen, ob es auch im laufenden Verfahren nicht Möglichkeiten gibt, mit geringeren Konsequenzen doch noch technische konstruktive Änderungen hinzubekommen. Herr Intveen äußert, er sei froh, dass sie in Kontakt seien und dass von beiden Seiten signalisiert werde, über diese ernste Einschätzung sprechen zu wollen. Und dass auch die KVB erkennen lasse, dass es kein leichtes Thema sei. Er möchte jedoch Verschiedenes anmerken. Die Datei (Anmerkung der Protokollierenden: Präsentation der KVB AG), die im Ratsinformationssystem zu der Sitzung zu finden sei, sei die einzig öffentlich zugängli- che Information in dieser Sache, die den Behindertenorganisationen mit Datum 08.02.2023 zugänglich gemacht worden sei. Es sei nicht das, was er erhofft habe. Es werde wohl deutlich, wie die KVB AG sich positioniere, aber er fände es sehr unglück- lich, dass jetzt keine abschließende Feststellung des Gutachters und kein Protokoll des Termins am 23.02.2023 vorliege und dass das Thema bisher nicht in breiter Öf- fentlichkeit, z.B. im Verkehrsausschuss, besprochen worden sei. Er dürfe darauf hinweisen, dass die Behindertenorganisationen, die ihre Position klar benannt hätten. Sie blieben dabei, dass sie große Sorgen haben und sehr gerne et- was verändern möchten. Er hätte sich gewünscht, dass die Vertreter*innen der KVB AG Vorschläge machen, was verändert werden könne. Er könne sich z.B. vorstellen, dass man gemeinsam die vergleichbaren Fahrzeuge in Frankfurt im Echt-Betrieb be- sichtige. Er sei über die gesamte Lage sehr beunruhigt. Er wünsche sich sehr, dass die gegenseitige Information durch entsprechend bereitgestellte Dokumente besser wird und dass im nächsten Tagesordnungspunkt die gegenseitigen Rollen in solchen Abläufen und das Verständnis und die Konsequenzen daraus noch einmal gemein- sam beurteilt würden und sie im besten Fall zu einem gemeinsamen Ergebnis kom- men. Insofern hoffe er sehr, dass alle Möglichkeiten ausgelotet würden, unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen. Mit dem klaren Ziel, dass am Ende §4 BGG NRW um- gesetzt werde. Er habe am 23.01.2023 in der Runde die Frage an den Gutachter ge- stellt, – auf die aus seiner Sicht nicht geantwortet werden konnte - ob er es für möglich halte, dass trotz Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik das funktionale Ziel der Barrierefreiheit gemäß Gesetz nicht erreicht werde. Das sei für ihn die zentrale Frage in dieser Sache. Und er hoffe sehr, sie kämen dahin, dass sie sich auf eine Ziel- richtung verständigen und dabei auch ausloten, inwieweit Ausschreibungs- und Haus- haltsrecht und Pflichten des Vorstandes der KVB AG es zulassen, an der bestehen- den Lage trotzdem etwas zu ändern, um am Ende zu einem besseren Ergebnis zu kommen. Herr Höhn erwidert, er wolle versuchen, auf die einzelnen Punkte einzugehen. Herr Ladenberger habe bereits am 23.01.2023 gesagt, dass insbesondere die Kombination aus Rampe und Stufe als Problem wahrgenommen werde und dabei auf § 4 BGG ver- wiesen. Es sei klar gewesen, dass sich die verbleibende Stufe von 5 cm aus den tech- nischen Notwendigkeiten ergebe. Es gebe in den Richtlinien für den Betrieb von Stra- ßenbahnen eine Regelung, die besagt, dass der Fahrzeugboden nie unterhalb der Bahnsteigkante sein kann. Und ähnlich wie man das bei allen Verschleißteilen habe, sei es auch so, dass die Radreifen von Stadtbahnfahrzeugen abnutzen und damit zwi- schen 5 cm und 0 cm erreicht würden, aber nicht unter die Bahnsteigkante kommen dürften. Deshalb ließen sich diese 5 cm nicht vermeiden. Genauso sinke das Fahr- zeug je nach Beladung ein Stück weit ein – das müsse alles berücksichtigt werden. Und dadurch sei es so, dass diese Stufe von 5 cm bekannt und bei allen Straßen- bahnsystemen in der BRD vorhanden sei. Und dies sei auch die Maximalhöhe, die je nach Verschleiß und Beladung kleiner werde. Sie hätten seit Jahren die gute Praxis gehabt, den Spalt, der zwischen Bahnsteig und Fahrzeug entstehe, weil logischer Weise das Fahrzeug ein bewegliches Teil und der Bahnsteig fest sei, eine sogenannte „Schubberkante“ - das sei eine Hartgummileiste - anzubringen, um letztendlich auch diese Situation zu verbessern und den Einstieg zu vereinfachen. Auch bei diesem Fahrzeug sei dies wieder vorgesehen und es sei auch darüber gesprochen worden, wie dieses ausgestaltet werden könne, dass sie einen maximalen Nutzen für die Betroffenen erzeugt. Sie würden hier schon versuchen, über die gesetzlichen Vorgaben und die Normen hinaus Dinge umzusetzen, um die Nutzung alltagstauglich zu ermöglichen. Er glaube, dies sei hier auch Konsens, darüber sei auch am 23.01.2023 gesprochen worden. Dann sei gesagt worden, dass es schwierig sei, wenn der Betroffene mit seinem Roll- stuhl in das Fahrzeug kommt, dass er dann im Bereich des Einsteigens nicht anhalten könne und sich festhalten müsse. Hierzu seien zwei Dinge zu sagen. Zum einen bekomme der Fahrer durch die Ausstattung des Fahrzeugs vorne mit, wenn ein Rollstuhlfahrer einsteigt. Und er nehme auch die Gespräche hier zum An- lass, dass dies auch in der Fahrerschulung aufgenommen wird, dass ein besonderes Augenmerk darauf gesetzt werde, dass man solche Situationen beobachtet und sich entsprechend verhält. Der andere Punkt gehe auch in die Aussagen von Herrn Intveen über. Nach dem 23.01.2023 habe man verschiedene Anregungen mitgenommen, die sie prüfen. Dazu gehöre unter anderem auch gemeinsam mit dem Hersteller noch einmal prüfen, inwie- weit zusätzliche Haltemöglichkeiten machbar sind. Er könne das aber nicht verspre- chen, denn das hinge auch damit zusammen, wie diese befestigt werden könnten, dass diese so nutzbar sind, dass sie Nutzer*innen sicher halten. Es werde noch ge- klärt, wie sie sich auf die Gesamtkonstruktion des Fahrzeugs auswirke. Sie würden daran arbeiten und das ginge darin über, was Herr Intveen sage, dass die Dokumen- tation teilweise fehle. Er habe richtigerweise festgestellt, dass sie die Präsentation, die sie am 23.01.2023 vorgestellt haben, hier zur Verfügung gestellt haben, aber dass letztendlich das Protokoll zurzeit noch fehlt. Das sei richtig, das liege aber auch daran, dass verschiedene Beteiligte über das Protokoll drüber schauen müssen und dass sie versuchen werden, in das Protokoll schon die Dinge aufzunehmen, die sie prüfen kön- nen. Das Protokoll komme zeitnah. Genauso werde auch das Gutachten der STUVA Ende des Monats vorliegen, so dass dies gerne auch in der nächsten Sitzung Anfang Mai in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten werden könne. Es sei kompliziert, ein solches Fahrzeug für alle Menschen zu entwickeln und alle Be- teiligten mitzunehmen. Und gleichwohl würden sie das seit Jahrzehnten versuchen, wenn sie Fahrzeuge konstruieren. Für die KVB AG sei es eine Selbstverständlichkeit neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, auch die Alltagstauglichkeit mit Menschen mit Behinderungen zu prüfen. Im Juli 2021 seien viele verschiedene Aspekte mit aufgenommen worden, die dann auch in die Konstruktion eingeflossen wären. Zu den vergangenen Treffen waren Menschen mit Behinderungen und Selbsthilfe-Organisationen eingeladen. Wen diese dann entsenden und wer an den Terminen teilnimmt, darauf hätte die KVB AG aber keinen Einfluss. Es obliege den Betroffenen, zu sagen, es sei Ihnen wichtig, die- oder denjenigen mit der oder jener Einschränkung mitzubringen, damit es das richtig be- wertet werden kann. Daher bitte er, Ihnen nachzusehen, dass sie nicht sagen könn- ten, sie bräuchten einen Rollstuhlfahrer*in mit einem Handrollstuhl oder einen mit ei- nem elektrischen Rollstuhl – das wüssten sie als Betroffene viel besser als die KVB AG. Sie hätten immer die Möglichkeit, die Personen zu schicken, die sie für am geeig- netsten halten, ein solches Fahrzeug mit zu begutachten und mit zu entwickeln. Inso- fern wolle er das noch einmal offen darstellen. Sie gäben Ihnen auch zukünftig selbst- verständlich die Möglichkeit an solchen Terminen in einer Gruppe teilzunehmen, die sie definieren. Dass sie die Menschen mit Behinderungen nicht beteiligt hätten bei der Entscheidung, welchen Gutachter sie beauftragt haben, könne man verschieden diskutieren. Am Ende sei die STUVA ein anerkanntes Unternehmen für Gutachten in diesem Bereich. Man solle sich erst einmal das Gutachten anschauen, das Ende des Monats vorliegen werde. Sie würden es zeitnah verteilen und seien gerne bereit, in der nächsten Sit- zung mit ihnen darüber zu sprechen. Herr Höhn würde sich freuen, wenn sie am Ende des Prozesses zu einer Verständi- gung darüber kommen, dass sie ein Fahrzeug finden, dass alltagstauglich sei. Dass sei ihr größtes Ziel. Dass sie ein Fahrzeug für alle Kölner Bürger*innen und alle Besu- cher*innen auf die Schiene bringen, dass für alle Menschen nutzbar ist. Herr Intveen bedankt sich für die Antworten und entgegnet, Herr Höhn habe gesagt, dass sie selbstverständlich entscheiden könnten, wen sie entsenden und wen nicht. Herr Höhn spreche aus seiner Sicht damit das Rollenverständnis der Beteiligten an. Und hier scheine ihm, müssten Absprachen überprüft werden. Herr Intveen möchte noch einmal daran erinnern, dass Herr Höhn sage, sie wollten das Gutachten vorle- gen. Es sei nicht so angenehm eine Präsentation vorgelegt zu bekommen, die vorläu- fige Aussagen eines Gutachters enthält und das vollständige Gutachten noch nicht einsehbar sei. Das vollständige Gutachten sollte ihnen und sicher auch dem Verkehrs- ausschuss zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Bisher fehle die abschließende Be- wertung durch das Gutachten. Herr Intveen wende sich im Anschluss ausdrücklich an die Politik und die Vertreter*in- nen der Verwaltung und damit auch an Frau Oberbürgermeisterin Reker. Für seine Begriffe läge ein Teil der Verantwortung bei der Stadt Köln, weil sie im Rahmen der Daseinsfürsorge öffentlichen Nahverkehr bereitstellen wolle und sicher dabei im Auge halten müsse, wie das Ganze abgewickelt werde. Im Rahmen des Personenbeförde- rungsgesetzes seien Themen der Barrierefreiheit klar benannt. Es gebe unterschiedli- che juristische Bewertungen, inwieweit hier die Barrierefreiheit definiert sei. Er möchte gerne wissen, wie die Politik aktuell die Lage beurteile und mit welchen Überlegungen sie beschäftigt sei. Herr Bauer-Dahm bemerkt, dass er es sehr lobenswert finde, dass die KVB AG die Behindertenverbände beteiligt hat. Aber die Aufgabe, das richtige Fahrzeug zu bauen und sich über technische Voraussetzungen zu erkundigen und Vorschläge zu ma- chen, sehe er trotzdem bei der KVB AG. Und er gebe Herrn Intveen vollkommen Recht, dass die KVB AG den Auftrag habe, ein Transportunternehmen für alle Men- schen in dieser Stadt zu sein und nicht nur für die, die laufen können oder sonst keine Einschränkungen haben. An Herrn Intveen gerichtet berichtet Herr Bauer-Dahm, dass das Thema immer noch in der Politik kursiere. Es sei nicht einfach zu lösen, allein schon aufgrund der Geld- summen, die Teil der Diskussion sind. Viel mehr könne er dazu im Moment nicht sa- gen. Sie seien in Gesprächen und er zitiere auch gerne noch einmal den Fraktionsvor- sitzenden der CDU, der im AVR gesagt habe, ein nicht-barrierefreies Fahrzeug könne er sich nicht vorstellen. Das sehe er genauso, aber eine endgültige Lösung diesbe- züglich sehe er zumindest in den nächsten Tagen und Wochen noch nicht. Herr Höhn bietet an, den Kontakt nach Frankfurt herstellen und eine Besichtigung des neuen Fahrzeugtyps zu organisieren. Es sei natürlich Aufgabe des Verkehrsunternehmens ein barrierefreies Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Nur wie jedes andere Unternehmen müsse man sich da auch auf Normen und Richtlinien verlassen können. Darüber hinaus sei der KVB die Beteili- gung von Menschen mit Behinderungen wichtig. Seit 2017 hätten Gespräche zu die- sem Fahrzeug stattgefunden, wozu sie mehrfach eingeladen und Abstimmungsrunden gemacht hätten. Und da gehe es nicht darum, dass sie von den ehrenamtlich tätigen Vertreter*innen der Behinderten erwarten, dass diese ihnen die Maßgabe mitgäben, wie ein Fahrzeug auszusehen hat. Hier ginge es darum, Möglichkeiten einzubauen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Letztlich sei es so, dass das Fahrzeug, das sie hier vorstellen und einführen müssten, die Normen und Richtlinien erfülle. Das sei ihre Aufgabe und darüber hinaus fließen Erfahrungen aus dem Alltag ein, die die Nutzung noch besser machen. Bei dem beauftragten Fahrzeug sei es das erste Mal so, dass zu einem sehr späten Zeitpunkt neue Ideen gekommen seien, die sich leider technisch nicht mehr umsetzen ließen, ohne das Fahrzeug komplett neu ausschreiben zu müssen. Das sei die Problematik vor der man hier stehe und das zeige deutlich, die Bereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein seien da. Ein barrierefreies Fahrzeug konstruieren zu lassen sei auch eine Selbstverständlichkeit. Frau Oberbürgermeisterin Reker macht deutlich, dass die Stadt Köln keine Auftrag- geberin ist. Auftraggeberin sei allein die KVB AG, die somit die Entscheidungen treffe. Die Entscheidung darüber, welches Fahrzeug angeschafft wird, treffe der Aufsichtsrat der KVB AG. Es sei so, dass Mitglieder des Rates in den Aufsichtsrat der KVB AG entsendet sind. Aber letztlich entscheide nicht der Rat der Stadt oder der Verkehrs- ausschuss darüber, welches Fahrzeug angeschafft werde, sondern der Aufsichtsrat der KVB AG. Herr Ladenberger merkt an, dass es nicht darum gehe, die KVB AG anzuklagen oder als nicht willens zu bezichtigen, ein barrierefreies Fahrzeug bereitzustellen. Ganz im Gegenteil, seien in vielen Einzelpunkten in der Vergangenheit gute Verabredungen getroffen worden. Allerdings sei im Verhältnis zum neuen Fahrzeug, das aktuell einge- setzte Fahrzeug barriereärmer. In der Konsequenz ließe sich ein barrierefreies Nie- derflurfahrzeug ohne Stufen wohl nicht realisieren. Das müsse jetzt am Ende der Er- kenntnis stehen - diese Rampenlandschaft sei ein Versuch gewesen, die neuen Fahr- zeuge barrierefrei zu gestalten. In der Umsetzung habe sich gezeigt, dass dies leider nicht möglich ist und viele Menschen diese Fahrzeuge nicht nutzen werden können. Herr Intveen merkt an, er sehe es als problematisch an, dass der Verlauf und die Ar- gumentationen dieser Diskussion in der StadtAG Behindertenpolitik bleiben. Die bis- her vorliegende Dokumentation in Form einer Powerpoint Präsentation sei für Außen- stehende nicht nachvollziehbar und es sei sehr schwer, im politischen Meinungsbil- dungsprozess hier weiter zu kommen, wenn dies auf dieser Basis bliebe. Er hoffe das Thema werde im Verkehrsausschuss und möglicherweise auch im AVR diskutiert. Da- her wolle er nochmal darauf hinweisen, wie wichtig es sei, dass die Aussagen, die Herr Höhn im Auftrag der KVB AG vorgetragen habe, entsprechend dokumentiert wer- den und diese den politischen Vertreter*innen auch zugänglich gemacht werden. Der- zeit werde das Thema vom Hörensagen in Fraktionen und Fachausschüsse transpor- tiert. Das sei ungut, denn jeder höre anders und nehme anders wahr und formuliere anders. Deshalb sei es ihm so wichtig, dass hier eine Grundlage geschaffen und allen bereitgestellt werde. Sie (StadtAG Behindertenpolitik) hätten einen sehr guten Mitstreiter als Sachkundigen Einwohner im Verkehrsausschuss, aber er bitte, auch darüber nachzudenken, inwie- weit man dieser einen Person aus seiner persönlichen Sicht heraus zumuten kann und erwarten darf, dass er dort eine Diskussion in Gang hält, die wichtig sei. Und seine Abwesenheit im Verkehrsausschuss bedeute aktuell, dass keine Einflussmög- lichkeit da sei. Der Verkehrsausschuss folge bisher einer Geschäftsordnung, die Gäs- ten nach seinem Wissensstand keine Rederecht einräume. Herr Intveen bestärkt, dass eine Dokumentation notwendig sei, die allen zugänglich gemacht wird. Dazu neben einem Protokoll eine Zusammenstellung technischer wie vertraglicher und juristischer Handlungsmöglichkeiten. Dies könne als Entscheidungs- grundlage dienen. Frau Oberbürgermeisterin Reker erwidert, dass hier heute auch keine Entscheidung getroffen werde. Was sie aber machen könnten, wäre zu empfehlen, die Unterlagen die ihnen vorliegen, und das Beratungsergebnis noch einmal in den Verkehrsaus- schuss zu bringen. Diese Möglichkeiten hätten sie. Aus ihrer Sicht könne Gästen in Gremien auf Antrag immer Rederecht erteilt werden. Darüber müsse nur abgestimmt werden. Es müsse ja möglich sein, dass einer der politischen Vertreter*innen, der hier sei und auch im Verkehrsausschuss oder durch Transport in den Verkehrsausschuss, den Antrag stellt, dem Sachkundigen Einwohner das Rederecht zu erteilen und der kann das dann vortragen. Und dann nicht aus seiner persönlichen Sicht, sondern aus Sicht der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Zu der Diskussion fasse sie zusammen, sie sehe auf der einen Seite sehe sie die Ar- gumente der KVB AG, die sagt, sie erfülle die DIN-Normen und darüber hinaus betei- lige sie die Vertreter*innen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bzw. den Arbeitskreis Barrierefreies Köln. Und es sei nach ihrer Wahrnehmung geschehen, dass keine Vertreter*innen mit handbetriebenem Rollstuhl im ersten Termin waren. Das seien unglückliche Umstände, sie wolle dafür niemanden verantwortlich machen, weder die Stadtarbeitsgemeinschaft, noch die KVB AG, aber dies sei eigentlich auch ein unmöglicher Zusammenhang, der irgendwie keinem aufgefallen sei, weder der Stadtarbeitsgemeinschaft, noch der KVB AG, dass man hier im Grunde keinen Fach- menschen vor Ort hatte und somit niemand mit einem nicht-elektrisch betriebenen Rollstuhl versucht hat in das Modell zu fahren. Das sei jetzt zu lösen und da komme sie jetzt auf Herrn Höhn zurück, indem man nachbessere. Da würde sie ihn noch ein- mal bitten, noch einmal zu erläutern, wie jetzt nachgebessert werden könne. Herr Höhn weist darauf hin, dass es auch beim ersten Termin einen Teilnehmer mit einem Handrollstuhl gegeben habe. Dies sei aber kein*er der genannten Vertreter*in- nen der Gremien, die Frau Oberbürgermeisterin Reker gerade genannt habe. Dies sei in diesem Fall – deshalb wolle er es nicht so herausstellen – ein Mitarbeiter der KVB gewesen, der mit dem Handrollstuhl im Sommer 2021 da war. Und damals sei es nicht aufgefallen. Und das habe sie natürlich auch nicht veranlasst, nochmal die Frage zu stellen, ob es mit dem Handrollstuhl funktioniere oder nicht. Für das Protokoll wolle er der Vollständigkeit halber erwähnen, dass natürlich noch das Protokoll vom 23.01.2023 komme und das werde dann auch öffentlich zugänglich sein, wie von Herrn Intveen gewünscht. Was die Möglichkeiten der Nachbesserung angehe, sei es so, dass sie einige Hin- weise bekommen hätten, wie beispielsweise die zusätzlichen Haltemöglichkeiten im Eingangsbereich. Es fänden derzeit Gespräche mit dem Fahrzeughersteller statt, weil es da ganz entscheidend sei, ob das technisch von der Konstruktion her möglich sei. Denn solche Haltemöglichkeiten hätten auch Auswirkungen. Sie müssten so konstru- iert sein, dass sich jemand dann sicher dran festhalten kann, ohne dass diese Kon- struktion abbricht und sie müsse natürlich auch in das Gesamtfahrzeugkonzept pas- sen. Wenn man eine Konstruktion verändere, dann habe dies auch Auswirkungen auf die Statik und das sei im zeitlichen Ablauf des Projekts nicht trivial. Daneben spielten noch Aspekte wie Gewicht eine Rolle, aber da wolle er im Detail nicht darauf einge- hen. Aber was er damit sagen wolle, dass sie natürlich auch heute noch bereit seien und das auch für die Zukunft sein würden, Veränderungen, die technisch machbar sind, umzusetzen. Dies sei die Kernbotschaft. Herr Bauer-Dahm weist darauf hin, dass das Ganze auch eine gewichtige sozialpoliti- sche Komponente habe und da außer Frau Glashagen und Herr Intveen hier wenige Personen aus dem Sozialausschuss wären, bitte er das Thema noch einmal in den Sozialausschuss zu verweisen. Er weise darauf hin, dass er auch nochmals mit Herrn Hammer ins Gespräch gehen werde und klären, ob sie einen gemeinsamen Aus- schuss dazu machen. Weil er finde, sie müssten irgendeine Lösung finden, die den Menschen gerecht werde und der Technik. Nicht nur der Technik. Frau Oberbürgermeisterin Reker bemerkt, dass dies eine gute Anregung sei. Dann ginge ein Auszug der Niederschrift zu dieser Sitzung auch in den Sozialausschuss und Verkehrsausschuss. Sie fragt nach, ob sonst noch ein Ausschuss zu beteiligen sei. Auf Vorschlag von Herrn Intveen wird der AVR ergänzt. Frau Oberbürgermeisterin Reker bedankt sich bei Herrn Höhn, dass er Rede und Ant- wort gestanden habe. Der Tagesordnungspunkt könne mit der Empfehlung abge- schlossen werden, ihn in diese Ausschüsse zu geben. Da es dagegen keinen Wider- spruch gebe, werde dies so gemacht. Der Tagesordnungspunkt wird beendet. Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik nehmen den Bericht zur Kenntnis.
Anlage 2: Auszug aus dem Beschlussprotokoll des Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 17.11.2022 Niederflurbahnen
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-21064 Fax: (0221) 221-29241 E-Mail: Thomas.Kraemer@Stadt-koeln.de Datum: 28.11.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 17.11.2022 öffentlich 2.1.2 Antrag/Beschlussempfehlung zu neues Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbeitsti- tel NF12) Hier: nicht gegebene Barrierefreiheit im Modell Stand 28.07.2022 Aus der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 14.11.2022 Beschluss: Mit der Maßgabe an die Verwaltung überwiesen, das Gespräch mit der KVB zur Klärung der Barrierefreiheit der neuen Niederflur Stadtbahnwagen (Arbeitstitel NF12) zu suchen. Weiterhin wird dringend darum ersucht, den Verkehrsausschuss sowie den AVR über den Beschluss der StadtAG Behindertenpolitik in der jeweils nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Ausschuss So- ziales, Seniorinnen und Senioren sowie die Stadt AG Behindertenpolitik sind über die weitere Entwicklung zu informieren. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 6 Besichtigungstermin 23.01.2023 Protokollergänzung ARBEITSKREIS BARRIEREFREIES KÖLN
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Köln, 20.03.2023 Betreff : Sondertermin zur kritisierten Barrierefreiheit des neuen Niederflurfahrzeugs NF12 am 23.01.2023 Ergänzung des von der KVB angefertigten und versendeten Protokolls Sehr geehrte Damen und Herren, zum Protokoll, das seitens der KVB am 08.03.23 versendet wurde, möchten wir seitens der Vertreter des AK Barrierefreies Köln nachfolgende Ergänzungen machen. Diese beziehen sich vor allem auf die Seiten 5 und 6 des Protokolls. Die Veranstaltung dauerte fast 4 Stunden. Wie im Protokoll erwähnt wurde, wurden seitens Herrn Ladenberger zwei Rollstühle mitgebracht, damit die Anwesenden die Möglichkeit hatten, die Zugänglichkeit des Mock-Ups selbst zu erproben. Diese Möglichkeit wurde von einigen Anwesenden genutzt. Niemand dieser Probanden war körperlich eingeschränkt, allerdings gab es auch wenig bis keine Erfahrungen im Umgang mit einem Rollstuhl. Alle Probanden hatten in unterschiedlichem Ausmaß Schwierigkeiten, mit dem Rollstuhl in den Mock-Up zu gelangen, und das unter idealen Bedingungenohne Zeitdruck und räumliche Enge durch andere Fahrgäste, die ein- oder aussteigen. Die Bewertung dieses Umstandes findet im vorliegenden Protokoll keine Berücksichtigung. Es fehlt auch der Hinweis, dass in den bisherigen Niederflurbahnen der KVB (Serien 4000 und 4500) aufgrund des niedrigeren Wagenbodens eine solche Steigung im Eingangsbereich nicht vorkommt. Ein zweiter Aspekt trat erst beim Termin am 23.01.23 deutlich hervor. Auch dieser bedeutet eine wesentliche Verschlechterung zu den bestehenden Niederflurfahrzeugen. Es geht darum, dass es nur noch im Mehrzweckbereich die Möglichkeit für einen leichteren Rollstuhl oder Rollator gibt, sich sicher aufzustellen und Haltemöglichkeiten zu finden. Im Eingangsbereich gibt es keine geeigneten Halte-und Sicherungsmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass man auf einer geneigten Fläche nicht so stabil steht wie auf einer waagerechten Fläche. Bei ARBEITSKREIS “BARRIEREFREIES KÖLN” Per Mail am 20.3.2023 an die KVB Köln Frau Stefanie Haaks Herrn Matthias Pesch Herrn Bernhard Bruder Herrn Tomas Müngersdorf Herrn Oliver Borchers Herrn Gunther Höhn Frau Judith Beckmann Herrn Thomas Dittemer Herrn Ulf Bohndorf Beschleunigungs- und Bremsvorgängen sowie in Kurvenfahrten besteht ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Im Alltagsbetrieb ist es nahezu unmöglich, bei auch nur halbgefüllter Bahn innerhalb der kurzen Haltezeiten diesen Platz im Mehrzweckbereich sicher zu erreichen. Die Neigungsfläche der Rampe und die Stufe werden von der KVB und dem Gutachter separat und jede für sich als regelkonform betrachtet. Die bisher vorgelegte Stellungnahme bewertet unter idealen „Labor-Bedingungen“. Fakt ist, dass ca. 12 cm Höhendifferenz (Bahnsteig zu Wagenbodenhöhe) auf einer Länge von ca. 100 cm zu überwinden sind. Das entspricht einer 12 cm Stufe oder einer Steigung bei einer geneigten Fläche von ca. 12%. Beide Varianten sind nicht barrierefrei. Ebenso wenig ist es barrierefrei, die Überwindung dieser Höhendifferenz durch Zusammenlegung von Stufe und Gefälle zu überwinden. Hinzu kommt als drittes Hindernis der von Haltestelle zu Haltestelle variierende Spalt. Von daher kann nicht allein auf die einzeln betrachteten technischen Maße Bezug genommen werden, sondern die Situation muss funktional und nutzerbezogen bewertet werden. Verwiesen wird im Protokoll auf die im Mock-Up eingebaute Klapprampe. Diese verlängert leicht die Rampe und überbrückt die Stufe und den immer bestehenden Spalt. Der Einsatz der Rampe wurde als etwas erleichternd beurteilt. Allerdings erfordert der Einsatz der Klapprampe die Mithilfe des Fahrers, was im Straßenbahnbetrieb absolut unüblich ist und im eng getakteten Fahrplan der KVB zu erheblichen Verzögerungen führen würde. Hinzu kommt, dass zur Anforderung des Klapprampeneinsatzes eine sichere Kontaktaufnahme mit dem Fahrer von außen und insbesondere von innen gewährleistet sein muss. Die Tatsache, dass fehlende Sicherungs- und Haltevorrichtungen erst am 23.01.23 in Ihrer Auswirkung auf die Sicherheit in einem Fahrbetrieb so deutlich wurde, zeigt, dass die durchgeführten kurzen Begehungen völlig unzureichend sind, um die komplexe Nutzbarkeit eines völlig neu konstruierten Fahrzeuges beurteilen zu können. Hierzu sind deutlich intensivere Untersuchungen erforderlich und wir empfehlen dringend, dafür kompetente und praxisrelevante Überprüfungsszenarien zu entwickeln. Der reine Rückzug auf technische Regeln, die möglicherweise auch nicht einschlägig sind, ist, wie sich hier gezeigt hat, unzureichend. Mit freundlichen Grüßen i.A. Horst Ladenberger für den Arbeitskreis Barrierefreies Köln E-Mail: info@barrierefreies-koeln.de http://www.barrierefreies-koeln.de/
Anlage 4: KVB-AG Präsentation zur Barrierefreiheit NF12 aus der Sitzung der STadt AG Behindertenpolitik vom 13.02.2023
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NF12 Barrierefreiheit Stellungnahme der KVB AG23. Januar 2023, Museum Thielenbruch 2 AgendaBegrüßung Vorstand KVB S. 03 - 07Gesetzliche Regelungen und Normen S. 08 - 11Abstimmungsprozess mit den Interessensverbänden Diskussionen/AustauschS. 12 - 33Erste Einordnung hinsichtlich der BarrierefreiheitS. 34 - 36Konsequenzen bei Verzicht auf Rampen Zusammenfassung der Diskussionsergebnisse Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 3Gesetzliche Regelungen und NormenStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 4 Abstimmung mit der TAB NRW Die Technische Aufsichtsbehörde NRW (TAB) orientiert sich für die Inbetriebnahme-genehmigung bzgl. Barrierefreiheit u. a. an den Angaben in der DIN EN 16585-3, Punkt 5.4 (Höhenänderungen). Damit sind KVB und der Fahrzeughersteller gehalten, die Grenzwerte aus der Norm einzuhalten. Unter der Voraussetzung, dass die verbauten Rampen die Angaben dieser Norm erfüllen, kann vorbehaltlich der Dokumentenprüfung eine Inbetriebnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde in diesem Punkt erteilt werden.Weitere staatliche Regelungen TSI PRM für Eisenbahnen ECE 107 für BusseStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Anzuwendende Normen 5 PRM DIN EN 16585-3 Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Rampen in rollstuhlgerechten Bereichen 6 PRM DIN EN 16585-3 Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Rampen in rollstuhlgerechten Bereichen 7 PRM DIN EN 16585-3 Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Rampen in anderen Bereichen 8 Abstimmungsprozess mit dem Arbeitskreis Barrierefreies KölnStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 9 Zusammenarbeit mit dem AK Barrierefreies Köln Abstimmungen vor Ausschreibung:•19.10.2017 Vorstellung des geplanten Neubeschaffungsprojektes NF6/NF12•18.03.2018 Abstimmung der finalen Ausschreibungsunterlagen bzgl. des Fahrzeuggrundaufbaus einschließlich Innenraum•Bodenrampen im Fahrzeug zur Vermeidung von Stufen•Manuelle Faltrampe an der 1. Fahrgastraumtür Abstimmungen nach Beauftragung des Herstellerkonsortiums Alstom/Kiepe:•22.07.2021 Vorstellung mit Ergonomie- Mock-Up und VR-Brille in Zusammenarbeit mit dem Fahrzeughersteller•28.07.2022 Vorstellung Design Mock-UpStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Abstimmungstermine 10 Ergo Mock-up: Holzmodell des Mehrzweckbereichs inkl. Türen Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Abstimmung mit dem AK Barrierefreies Köln am 22.07.2021 Zum Eingangsbereich wurde als einziger Punkt angemerkt, dass die seitlichen Höhenänderungen markiert werden sollen. Alle in dem Termin geäußerten Änderungswünsche wurden umgesetzt, soweit technisch machbar . 11 Design Mock-up: 1:1 Modell des vorderen Fahrzeugteils Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Abstimmung mit dem AK Barrierefreies Köln am 28.07.2022 Die Rampe im Einstiegsbereich wird nun für Rollstuhlfahrer mit kleinen Vorderrädern beim Aussteigen als nicht barrierefrei angesehen. Ein Kippen des Rollstuhls auf der Rampe zum Überbrücken des Spaltes zwischen Fahrzeug und Bahnsteig sei aufgrund der Neigung nicht möglich. 12 Erste Einordnung hinsichtlichder Barrierefreiheit (STUVA)Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 13 Übersicht Problemaufriss Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Einordnung Barrierefreiheit Situation bei anderen Verkehrsunternehmen Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)FazitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 14 Problemaufriss Fahrzeuge der Fahrzeugserie NF6/NF12 sollen einen stufenfreien Innenraum aufweisen und einen stufenfreien Fahrgastwechsel ermöglichen•um dies bei gegebener Höhenlage des Wagenfußbodens zu realisieren, wird eine Anrampung im Türbereich umgesetzt beim Halt an der Haltestelle verbleiben systembedingt ein Restspalt und eine Reststufe an der Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Bahnsteig die Kombination von Anrampung und Restspalt/Reststufe kann möglicherweise nicht von allen Rollstuhlnutzenden selbstständig bewältigt werden gegebenenfalls ist eine Einstiegshilfe erforderlich, um den Fahrgastwechsel zu ermöglichen die Situation ist bezüglich der Zielerfüllung der Barrierefreiheit zu bewertenStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 15 Übersicht Problemaufriss Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Einordnung Barrierefreiheit Situation bei anderen Verkehrsunternehmen Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)FazitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 16 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleVorgaben BOStrab Was sagt die Verordnung über den Bau- und Betrieb von Straßenbahnen (BOStrab) zu Spalt und Stufe an Haltestellen Spalt:„Der waagerechte Abstandzwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein“ (§ 31 Abs. 6 BOStrab) Weitergehend § 19 Abs. 1, 2 BOStrab•Fahrzeuge und des Gleis „müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen […] kommen kann.“Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 17 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleVorgaben BOStrab lediglich Anforderung an maximal zulässigen Spalt (§ 31 Abs. 6 BOStrab)•bei Lage der Haltestelle im Gleisbogen können die Türbereiche weiter entfernt von der Bahnsteigkante liegen•„Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen […] darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte0,25 m nicht überschreiten.“ Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 18 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleVorgaben BOStrab und baulich-technische Randbedingungen Stufe: „Die Höhenvon Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmtsein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigenkönnen.“ (§ 31 Abs. 7 BOStrab) Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 19 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleZielvorgaben DIN 18040-3 BOStrab ohne konkrete Werte für Stufe und Spalt TAB ohne weitere Vorgaben bezüglich Stufe oder Spalt damit Rückgriff auf aaRdT gem. Vorgabe BOStrab erforderlich (vgl. § 2 Abs. 1) DIN 18040-3 (Abschnitte 5.6.1 bzw. 5.6.3)•„Haltestellen und Fahrzeuge sind systemisch aufeinander abzustimmen […]“•„Der Höhenunterschied und Abstandvon der Bahn- bzw. Bussteigkante zu Fahrgasträumen öffentlicher Verkehrsmittel darf grundsätzlich nicht mehr als 5 cmbetragen. Geringere Werte sind anzustreben. Größere Unterschiede sinddurch entsprechende Maßnahmen an mindestens einem Zugang auszugleichen.“Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 20 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleVorgaben BOStrab und baulich-technische Randbedingungen Exkurs: Warum ändern sich Spalt und Stufe?•Spiele, Verschleiße, Einfederung durch Beladung, Bautoleranzen, horizontale Bewegungen des Wagenkastens (Wanken), Gleislageveränderungen, …•insofern systemische Abstimmung mit Zielvorgabe, um Sicherheitsvorgaben zu erfüllen•Minimierung der Einflussfaktoren wird bereits umgesetzt (Instandhaltung, baulich-technische Maßnahmen) Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 21 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleSystemische Abstimmung NF6/NF12 systemische Abstimmung erfolgt auch beimNF6/NF12 grundsätzlich durch•auf die Bahnsteighöhe abgestimmte Wagenfußbodenhöhe (Zielhöhe max. 5 cm)•durch Einbau einer Kunststoffleiste ab Werk (Zielmaß Spalt max. 5 cm) systemische Abstimmung im Rahmen der verbindlichen Vorgaben an Sicherheit und Ordnung im BetriebStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 22 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleEinstieg Hochflurfahrzeuge grundsätzlicher Lösungsansatz bereits seit 2009 bei älteren Fahrzeugserien(Hochflur, nachgerüstet)•schräg gestellte Klapptrittstufen (Anrampung)•je nach Fahrzeugserie und Längeder Stufe 5,3 % bis 12 % Neigung•Kunststoffleiste zur Spaltverringerung („Schubberleiste“)Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Foto: Boenke 23 Schnittstelle Fahrzeug-HaltestelleKlapprampe NF6/NF12 geforderter Ausgleich nach DIN 18040-3 durch Klapprampe•in den NF6/NF12 ab Werk eingebaut Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Foto: Boenke Foto: Boenke 24 Übersicht Problemaufriss Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Einordnung Barrierefreiheit Situation bei anderen Verkehrsunternehmen Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)FazitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 25 Einordnung BarrierefreiheitDefinition Barrierefreiheit und Ausnahmen „Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfemöglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.(§ 4 Abs. 1 BGG NRW) darüber hinaus Zielvorgabe einer „vollständigen Barrierefreiheit“ (Darstellung im Nahverkehrsplan) (§ 8 Abs. 3 PBefG)•mit der Möglichkeit, im Nahverkehrsplan begründete Ausnahmen festzulegen•Hinweis: Gesetzgeber ist bislang eine Definition der „vollständigen Barrierefreiheit“ schuldig geblieben (vgl. auch Verkehrsministerkonferenz vom Oktober 2022)Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 26 Einordnung BarrierefreiheitDefinition Barrierefreiheit und Ausnahmen Nahverkehrsplan der Stadt Köln, S. 153•„Bei der Stadtbahn wird der stufenfreie Zugang weitgehend über den gezielten Wageneinsatz im Niederflur- und Hochflurnetz geregelt. Ein vollständig niveaugleicher Einstieg in die Kölner Stadtbahnen ohne den geringsten Höhenversatz ist in der Praxis jedoch nicht zu erreichen,da die untere Türkante der nach außen öffnenden Wagentüren immer, d. h. auch bei vollständig ausgeschöpfter Fahrgastkapazität, oberhalb der Bahnsteigkante liegen muss. Neue Radsätze bedingen durch ihren geringfügig größeren Radumfang gegenüber abgefahrenen Radsätzen ebenfalls eine leichte Höhendifferenz.“ im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben •technisch begründete Ausnahme von der vollständigen BarrierefreiheitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 27 Übersicht Problemaufriss Festlegungen für Spalt- und Stufenmaße an der Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Einordnung Barrierefreiheit Situation bei anderen Verkehrsunternehmen Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)FazitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 28 Mannheim/ Ludwigshafen Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 29 Kassel Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 30 Frankfurt/Main Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.20235,2 % 31 Düsseldorf Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 32 Übersicht Problemaufriss Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle Einordnung Barrierefreiheit Situation bei anderen Verkehrsunternehmen Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)FazitStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 33 Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)Fazit Einstieg an den NF6/NF12 kann u. U. zu Erschwernissen beim Fahrgastwechsel für Rollstuhlnutzende führen•Kombination Rampe mit Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle KVB hat die verbindlich vorgegebenen aaRdT zur Gestaltung des Einstiegsbereichs (Anrampung) sowie die Zielvorgaben für Spalt und Stufe eingehalten•dabei wurden die technischen Möglichkeiten unter den gegebenen Rahmenbedingungen ausgeschöpft•vor allem Anforderungen an Sicherheit und Ordnung im Betrieb, z. B. Vermeidung gefährdender Berührungen zwischen Fahrzeug und BahnsteigStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 34 Zusammenfassung und erstes (Zwischen-)Fazit Lösungsansatz bei anderen Straßenbahnbetrieben etabliert und auch in Köln grundsätzlich bereits im Betrieb umgesetzt Lösung auch im Einklang der Zielerfüllung der gesetzlich geforderten Barrierefreiheit •Einstieg grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich•zulässig begründete Ausnahme von einer (bislang nicht definierten) „vollständigen Barrierefreiheit“ mit der Klapprampe besteht eine Rückfallebene zur Überbrückung von Spalt und StufeStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 35 Mögliche Auswirkungen auf das Projekt bei Entfall der RampenStellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 36 Projekt NF6/NF12 Ersatz der Niederflur-Serie K4000 (124 Kurzzüge) durch•62 Langzüge NF12 und 2 Kurzzüge NF6 Optionsfahrzeuge für geplante Taktverdichtungen und Streckenerweiterungen (vorbehaltlich der entsprechenden Ratsbeschlüsse)•weitere 11 Langzüge NF12 und 25 Kurzzüge NF6 Investitionsvolumen Ersatz der Altfahrzeuge: 363 Mio. € Investitionsvolumen Optionsfahrzeuge: 105 Mio. € Gesamtinvestition: 468 Mio. € Fördersumme: 98 Mio. €Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Projektvolumen 37 Mögliche Auswirkungen auf das Projekt NF6/NF12 Stellungnahme zur Barrierefreiheit der Niederflurfahrzeuge NF6/NF12 – 23.01.2023 Vertragliche Situation Regressansprüche des Anbieterkonsortiums•Bisherige Entwicklungsleistungen für das Projekt•Abwicklung geplanter Lieferungen und Leistungen•Auflösen von Verträgen mit Unterlieferanten•Entgangener kalkulierter Gewinn (ca. 8%) Im Falle einer Vertragsaufhebung und Neuausschreibung können die Kosten für bisherige Entwicklungsleistungen mit rund 20 Mio. € abgeschätzt werden, die Ansprüche aufgrund des entgangenen kalkulierten Gewinns mit 30 bis 40 Mio. €. Zusammen mit den anderen Positionen fällt voraussichtlich ein dreistelliger Millionenbetrag an. Zeitverzug um mindestens 4 Jahre durch Wiederholen des Ausschreibungsverfahrens und der bisherigen Projektphasen bis zum Abschluss des Pflichtenheftes. Vielen Dank.Kölner Verkehrs-Betriebe AGFahrzeugbeschaffung Stadtbahnwww.kvb.koeln
Anlage 5: Besichtigungstermin 23.01.2023 Protokoll KVB
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153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 1 von 6 Protokoll – Barrierefreiheit NF12 – Museum Thielenbruch 23. Januar 2023 Teilnehmer Bernd Fahlenbock – Arbeitskreis Barrierefreies Köln Annette Hepp - Arbeitskreis Barrierefreies Köln Paul Intveen - Arbeitskreis Barrierefreies Köln Horst Ladenberger – Arbeitskreis Barrierefreies Köln Marie Theres Meuter - Arbeitskreis Barrierefreies Köln Dirk Michalski - Arbeitskreis Barrierefreies Köln Caren Müller - Arbeitskreis Barrierefreies Köln Dr. Christian Beese – Verkehrsausschussmitglied, FDP Lino Hammer – Aufsichtsratsvorsitzender KVB, Verkehrsausschussmitglied, Grüne Lars Wahlen –Verkehrsausschussmitglied, Grüne Gunda Wienke – Verkehrsausschussmitglied, Die Linke Dieter Gruner –CDU Christian Dörkes – Stadt Köln Dr. Dirk Boenke – STUVA e.V. Stefanie Haaks– KVB I Matthias Pesch – KVB 101 Bernhard Bruder – KVB 103 Thomas Müngersdorf – KVB 103 Martin Süß – KVB 12 Oliver Borchers – KVB 1201 Gunther Höhn – KVB 15 Judith Beckmann – KVB 153 153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 2 von 6 Einleitung Stadtbahnneubeschaffungen der KVB berücksichtigen die geltenden technischen und rechtlichen Normen zur Barrierefreiheit und werden darüber hinaus mit dem Arbeitskreis Barrierefreies Köln abgestimmt. Der Abstimmungsprozess startet bereits früh im Projekt und erfolgt in mehreren Gesprächen. Auch im Rahmen der Neubeschaffung des Niederflurstadtbahnfahrzeuges NF12 hat es mehrere Abstimmungsgespräche ab 2017 gegeben. So auch im Juli 2021, als im Rahmen eines Ortstermins an einem hierzu konstruierten Ergonomie- Mock-Up die Situation erlebbar vorgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe von Anpassungen, unter anderem eine kontrastreiche Gestaltung der seitlich zur Rampe verlaufenden Kanten, vereinbart. Im Sommer letzten Jahres stand dann mit dem sogenannten Design-Mock-Up ein weiteres 1:1-Modell –für eine Besichtigung/Begehung zur Verfügung, das die Weiterentwicklungen des Fahrzeugdesigns und der Fahrzeugkonstruktion vom Fahrzeugkopf bis zum Mehrweckbereich zeigt. Bei der Vorstellung dieses Design- Mock-Ups wurde vom Arbeitskreis Barrierefreies Köln angemerkt, dass die Anrampung im Eingangsbereich aus ihrer Sicht nicht barrierefrei sei. Es würde zu Schwierigkeiten für Rollstuhlfahrer kommen, in das Fahrzeug zu gelangen bzw. auszusteigen. Die KVB hatte zugesichert, die Situation zu prüfen und darüber zu informieren, ob es noch Möglichkeiten gibt, die Situation anzupassen. Im November hatte die KVB in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und auch im Verkehrsausschuss darauf verwiesen, dass man dem Wunsch der Verbände nachkommen werde, eine schriftliche Stellungnahme zu der Rampenthematik abzugeben. Trotz Einhaltung der rechtlichen und technischen Normen zur barrierefreien Ausgestaltung und den eigenen Expertisen wurde mit der STUVA zusätzlich ein externer Gutachter beauftragt um sicherzustellen, dass möglichst alles bedacht wurde und um ggf. Optimierungsoptionen aufzuzeigen. Präsentation – Beginn und Grundlage der Diskussion Frau Haaks begrüßte alle Anwesenden und dankte für die Teilnahme und das zahlreiche Erscheinen in Thielenbruch. Sie erläuterte, dass der Termin in Thielenbruch dazu diene, einen Zwischenstand des Gutachtens vorzustellen und den politischen Vertretern den Sachverhalt sowohl von Seiten der Behindertenverbände als auch von Seiten der KVB zu erläutern. Im Fokus stehe bei allem, eine Lösung für eine komplexe Lage zu finden, die möglichst alle mittragen können. Um alle Anwesenden thematisch abzuholen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei einer Fahrzeugbeschaffung insbesondere im Hinblick auf die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zum Fahrzeug einzuhalten sind und wie der Abstimmungsprozess zum NF12 in den letzten Jahren erfolgt ist, haben Herr Süß und Herr Höhn diese Sachverhalte zunächst in einer Präsentation dargestellt. 153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 3 von 6 Für die Zulassung eines Stadtbahnfahrzeuges ist die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) des Landes NRW zuständig. Für die TAB ist in Bezug auf die Gestaltung von Höhenänderung die DIN EN 16585-3 maßgebend. Diese Norm wird von dem NF12 –Fahrzeugentwurf eingehalten (siehe Anhang. Folien 3-7). Bei der Darstellung des Ablaufes der Abstimmung wurde von Herrn Höhn betont, dass es nicht darum gehe, eine mögliche Verschuldensfrage zu erörtern, sondern allen Anwesenden den bisherigen Abstimmungsprozess zu erläutern. (siehe Anhang. Folien 8-11). Die Mitglieder des Arbeitskreises Barrierefreies Köln stellten dar, dass der Abstimmungsprozess zum NF12 insgesamt als konstruktiv und positiv wahrgenommen wurde. Sie bringen ihre Expertise als Betroffene ehrenamtlich ein und stehen für die Abstimmung und Gespräche zur Verfügung. Sie seien jedoch nicht die Fachleute, die Fahrzeuge oder Infrastruktur barrierefrei planen und bauen. Sie beurteilen ihre Alltagstauglichkeit und die sehen sie beim NF12- Fahrzeug als nicht gegeben. Herr Ladenberger erläuterte, wie er den Zugang zum NF12-Mock-Up im Juli 2022 wahrgenommen hat. Aus dem bisherigen Alltag, in dem der Zugang zu allen Niederflurfahrzeugen der KVB ohne eine Anrampung erfolgt, und aus den Berichten zum Ergonomie-Mock-Up im Juli 2021 war ihm nicht bewusst, dass eine Anrampung im Eingangsbereich des NF12 vorhanden ist. Der Einstieg sei ihm schwergefallen. Im weiteren Verlauf der Diskussion brachte der Gutachter Dr. Boehnke Zwischenerkenntnisse und das vorläufige Fazit ein. Herr Dr. Boenke fasste die Fragestellung in einem Problemaufriss kurz zusammen. Anschließend ordnete er die Anforderungen an die Schnittstelle Fahrzeug-Haltestelle im Kontext der gesetzlichen Vorgaben und der Technischen Regelwerke ein. Ein übergeordnetes Ziel der BOStrab ist die Sicherheit im Betrieb. Stufen und Spalte beim NF12-Einstieg entsprechen den Zielvorgaben aus den Technischen Regelwerken, die grundsätzlich im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik einzuordnen sind. Durch verschiedene Maßnahmen (z. B. Gummileiste, Festsetzen der Gleise an Haltestellen) erreicht die KVB die Zielvorgaben oder kann sie sogar deutlich übertreffen. Für einzelne Fälle, in denen der Fahrgastwechsel bei gegebenen Stufen- und Spaltmaßen nicht möglich ist, steht die Klapprampe zur Verfügung. Bezüglich der Anforderungen an Anrampungen verwies er auf die Ausführungen von Herrn Süß. Der Gutachter führte weiter aus, dass Anrampungen im Eingangsbereich der Stadtbahnen in Köln grundsätzlich bereits seit 2009 aus Hochflurbahnen bekannt sind. Dort wurden die Trittstufen schräg eingebaut, um die Stufe beim Einstieg zu verringern. Die Lösung wurde seinerzeit von den Behindertenverbänden begrüßt und der KVB liegen aus dem Alltagsbetrieb keine Erkenntnisse über Probleme vor. Die Mitglieder des Arbeitskreises Barrierefreies Köln verwiesen 153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 4 von 6 darauf, dass die schräggestellten Trittstufen ein Kompromiss waren, um die Höhendifferenz zum Bahnsteig zu verringern, die bei Hochflurfahrzeugen größer als 5 cm war. Bei den neuen Hochflurfahrzeugen ist eine solche Schrägstellung der Stufen nicht mehr erforderlich, da die Höhendifferenz klein genug ist. Die KVB wird den Behindertenverbänden eine Liste zukommen lassen, die aufzeigt, welche Fahrzeuge der KVB aktuell mit schräg eingebauten Stufen ausgerüstet sind (siehe Anhang, Folien 12-23). Im Folgenden präsentierte Herr Dr. Boenke die Definition der Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz und die Zielvorgabe einer vollständigen Barrierefreiheit aus dem Personenbeförderungsgesetz. Unabhängig von einer Definition der vollständigen Barrierefreiheit – die der Gesetzgeber bislang schuldig geblieben ist – hat dieser den Aufgabenträgern die Möglichkeit eingeräumt, begründete Ausnahmen von der vollständigen Barrierefreiheit im Nahverkehrsplan zu benennen. Davon hat die Stadt Köln im 3. Nahverkehrsplan Gebrauch gemacht und auf die technisch und rechtlich begründete Ausnahme von einer absolut stufen- und spaltlosen Ausführung der Schnittstelle Fahrzeug- Haltestelle bei den Kölner Stadtbahnen hingewiesen. (siehe Anhang, Folien 24- 26). Der Gutachter zeigte anschließend eine Auswahl von Straßenbahnen anderer Verkehrsunternehmen, bei denen – wie bei den NF12 der KVB – eine Anrampung im Eingangsbereich umgesetzt wurde. Es handelt sich insofern um eine typische Bauweise bei Niederflur-Straßenbahnen, die unter gegebenen Randbedingungen die einzige Möglichkeit darstellt, einen praktisch stufenlosen Übergang an der Schnittstelle Fahrzeug-Bahnsteig herzustellen. Soweit bereits Daten vorliegen, bewegt sich die Neigung der Anrampung mit 5-6 % in der Größenordnung der Kölner Fahrzeuge und stellt auch diesbezüglich keinen Einzelfall dar (siehe Anhang, Folien 27-31). In seinem vorläufigen Zwischenfazit fasst der Gutachter zusammen, dass es nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass obwohl alle technischen Vorschriften eingehalten werden, es beim Einstieg in das NF12-Fahrzeug durch die unmittelbar aufeinanderfolgende Kombination einer Einstiegsstufe und einer Anrampung für Rollstuhlfahrende zu praktisch kaum vermeidbaren Erschwernissen kommen kann. In letzter Instanz steht allerdings die für derartige Fälle in der DIN 18040-3 geforderte Einstiegshilfe (hier: Klapprampe) zur Verfügung, um diese praktischen Probleme zu überwinden. Bezüglich der Ausgestaltung der Schnittstelle Fahrzeug-Bahnsteig und der Anrampung des Wagenfußbodens im Türbereich der neuen Stadtbahn hat die KVB allerdings alle Vorgaben und Zielwerte aus den Technischen Regelwerken eingehalten (teilweise verbindliche Vorgabe zur Anwendung im Rahmen der Inbetriebnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde). Aus den Erfahrungen in Köln und bei anderen Verkehrsunternehmen mit einem grundsätzlich gleichen Lösungsansatz waren bisher keine negativen Rückmeldungen aus der Praxis bekannt. (siehe Anhang, Folien 32-34) 153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 5 von 6 Der Arbeitskreis Barrierefreies Köln stellte die Frage in den Raum, wie es zu bewerten sei, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) nicht sicherstellen würden, dass das Ziel der Barrierefreiheit erreicht wird. Normen würden einen dynamischen Prozess durchlaufen. Herr Dr. Boenke erklärte, dass diese Frage im Gutachten ausführlich beleuchtet wird. Abschließend stellte Herr Süß dar, welche weitreichenden Konsequenzen sich für das Projekt finanziell und mittel- und langfristig insbesondere betrieblich ergeben, wenn das Fahrzeug nochmals ausgeschrieben werden müsste, um ohne Anrampungen im Eingangsbereich und stattdessen mit Stufen ausgeführt zu werden. (siehe Anhang, Folien 35-37) Versuche, Zusammenfassung der Diskussion und Erkenntnisgewinn Herr Ladenberger hatte zwei unterschiedliche Rollstühle (Aktiv-Rollstuhl und Standard-Modell) mitgebracht, um die Spannbreite bei der Handhabbarkeit von Rollstühlen demonstrieren zu können. Mit den beiden Rollstühlen sollten sich die Anwesenden selber ein Bild von der Einstiegssituation machen können. Herr Ladenberger wies darauf hin, dass im Alltagsbetrieb der Eingangsbereich oftmals nicht leer sei, sondern dass man als Rollstuhlfahrer zusätzlich darauf achten müsse, keine anderen Fahrgäste anzufahren. Insofern könne es passieren, dass man mit dem Rollstuhl nicht bis zum Rollstuhlstellplatz komme, sondern auf der Anrampung stehen bleiben müsse. Dies würde als unangenehm empfunden. Zudem müsse man sich rechtzeitig sichern, bevor die Bahn losfährt. Nach Einschätzung der Vertreter des Arbeitskreises Barrierefreies Köln ist daher auch bei Einhaltung der Vorgaben der technischen Regelwerke keine Alltagstauglichkeit und damit keine Barrierefreiheit für mobilitätseingeschränkte Menschen erreicht. Für sie ist die Einhaltung der technischen Regelwerke nicht gleichbedeutend mit der Einhaltung des § 4 BGG. Die KVB führte aus, dass es in einem Niederflurfahrzeug immer erforderlich ist, eine Höhendifferenz zu überbrücken, um über die Achsen mit Drehgestellen und Rädern zu gelangen. Diese müsse entweder als Rampe oder als Stufe überwunden werden. Das NF12-Fahrzeug ist ein durchgängiges 60 Meter langes Fahrzeug, das insgesamt über 6 Drehgestelle mit jeweils 2 Achsen verfügt und beim Wegfall der Rampen in Fahrzeugverlauf rund 10 Stufen von ca. 20 cm Höhe hätte. Die Stufen könnten wiederum für andere Personengruppen zu Schwierigkeiten führen. Herr Hammer führte zusammenfassend aus, dass bei der Beschaffung und Konstruktion von Stadtbahnfahrzeugen Normen und Regelwerke einzuhalten seien, dass es Zwangspunkte unterschiedlicher Art gäbe und dass konkurrierende Anforderungen zusammengebracht werden müssen und dass es am Ende eine politische Entscheidung sei, wie im weiteren Verfahren damit umzugehen sei. 153 – Strateg. Fahrwegplanung Beckmann, Judith Tel.: 3403 8. März 2023 6 von 6 Frau Haaks ergänzte, dass die NF12-Fahrzeuge nach den Regelwerken barrierefrei seien und daher der Vorstand der KVB aus Vermögenstreuepflichtgründen keine Neuausschreibung des Niederflurfahrzeuges verantworten kann, dass die praktische Einschätzung durch die Behindertenverbände jedoch eine andere ist. Alle Beteiligten sind sich einig, dass der Beschaffungsgegenstand NF 12 im Gesamtzusammenhang mit allen Folgen betrachtet werden muss. Um diese politische Entscheidung vorzubereiten, ist eine umfassende Aussage zur Barrierefreiheit des jetzigen NF12-Fahrzeuges sowie zu den potenziellen Alternativen inklusive aller Auswirkungen erforderlich. Weiteres Vorgehen Sobald das Gutachten der STUVA fertiggestellt ist, wird es dem Arbeitskreis Barrierefreies Köln und den politischen Vertretern zur Verfügung gestellt. Die KVB wird darüber hinaus zu weiteren Gesprächen einladen und in den relevanten städtischen Gremien informieren. Anhang Vorgestellte Präsentation als pdf und pptx-Datei
Auszug Niederschrift Sondersitzung SoSeSe VA zu AN 0611 2023 und AN 0732 2023
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-27467 Fax : (0221) 221-27447 E-Mail: Thomas.Kraemer@Stadt-koeln.de Datum: 08.05.2023 Auszug aus der Niederschrift der 1. Gemeinsame Sondersitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren und des Verkehrsausschusses vom 25.04.2023 öffentlich 1.1 Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbeitstitel NF12) Hier: nicht gegebene Barrierefreiheit im Modell Stand 28.07.2022 AN/0611/2023 Anmerkung der Schriftführung: Die Wortbeiträge für die Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik (AN/0611/2023) und den Änderungsan- trag von Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Volt und Die Linke (AN/0732/2023) wurden der Übersichtlichkeit halber zusammengefasst. Herr Intveen (Sachkundiger Einwohner auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik), lässt seine Begründung der Beschlussempfehlung aus der der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik durch Frau Schneider-Grauvo- gel aus dem Büro der Behindertenbeauftragten der Stadt Köln vortragen und gibt sei- nen Redebeitrag zu Protokoll. Mit dem Vorsitzenden des gemeinsamen Ausschusses Herrn Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) wurde vereinbart den Redenbeitrag von Herrn Intveen im Original in die Niederschrift aufzunehmen.) „Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die Möglichkeit, die vorliegende Beschlussempfehlung der Stadt- arbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erläutern und einen ersten Aufschlag machen zu können. Ich spreche als Mitglied der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, die mich als Sachkundigen Einw ohner in den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren entsendet hat. In der Stadt-AG Behindertenpolitik w urde die Einschätzung des ‚Ar- beitskreis Barrierefreies Köln‘ (AKBK) in dieser Sache zum Anlass für die vorliegende Beschlussempfehlung genommen. Der AKBK nimmt in Vertretung für die Stadt-AG Behindertenpolitik die Rechte auf Anhörung der Behindertenorganisationen auf der Basis des Behindertengleichstellungsgesetzes unter anderem in Fragen zu Verkehr und Mobilität w ahr. Ziel des ehrenamtlichen Engagements ist unter anderem, die sichere, selbstbe- stimmte und selbständige Mobilität für alle im ÖPNV – insbesondere für Menschen mit Behinderung – zu erreichen. Letztlich geht das zurück auf die UN-Behindertenrechts- konvention, aus der sich ableiten lässt: Selbstbestimmte unabhängige Mobilität ist ein Grundrecht und ist w esentlich für die Sicherung gesellschaftlicher Teilhabe für alle. Dafür müssen entsprechende Vorkehrungen im Betrieb und bei den eingesetzten Fahrzeugen im ÖPNV eingehalten w erden. Das ist auf den Ebenen Bund, Länder und Kommunen Konsens. Das gilt auch für Köln, w o sich das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe für alle in diversen richtungsw eisenden Ratsbeschlüssen w iederfindet. Heute, sehr verehrte Mitglieder der Ausschüsse für Verkehr sow ie Soziales, Seniorin- nen und Senioren, sind Sie gefordert. Die Stadt-AG Behindertenpolitik und ihre Vertreter*innen in Fachausschüssen des Ra- tes haben unmissverständlich ihre Einschätzung zum Entw icklungsstand des neuen Fahrzeugs der KVB im Niederflurnetz deutlich gemacht. Wir bew erten die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit für dieses Fahrzeug Modellname NF16 im Sinne der im Behindertengleichstellungsgeset z formulierten Ziele als nicht erreicht und deshalb das Fahrzeug - Stand heute - als nicht barrierefrei. Aus den vorgelegten Dokumenten w ird uns allen deutlich, w ie kompliziert die Situation ist. Niemand hat sich das gew ünscht. Es geht nur mit einer Entscheidung der Politik w eiter. Ich darf Sie bitten und auch auf- fordern, folgende Punkte im Auge zu behalten: 1. Sie entscheiden mit einer Wirkung von sicherlich mehr als 20 Jahren. 2. Die Stadtgesellschaft w ird älter und hat damit einen w achsenden Anspruch an einen ÖPNV, der für alle unabhängig von ihren körperlichen Möglichkeiten Mo- bilität gew ährleistet. 3. Die Nutzbarkeit und Zugänglichkeit für alle bzw . die Verfügbarkeit sind w esent- liche Faktoren für eine hohe Akzeptanz und Nutzungshäufigkeit des ÖPNV. Diese Faktoren w erden den Erfolg der notw endigen Verkehrsw ende mitbestim- men. 4. Die Sicherstellung der Barrierefreiheit des gesamten Systems muss das aus- schlaggebende Kriterium bei der Entw icklung des neuen Fahrzeugs sein; durch eine Begrenzung der Betrachtung auf technische Daten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einstieg-Vorgangs zur Bew ertung der Barrierefreiheit w ird dieses Ziel verfehlt. Der Einstieg in ein Fahrzeug beginnt auf dem Niveau des Bahnsteiges mit w echselndem Höhenunterschied bzw . Ab- stand zum Fahrzeug und nicht erst am niedrigsten Punkt der vorderen Kante des Einstiegs. Ich bitte Sie, sehr geehrte Ausschussmitglieder, um einen intensiven Austausch heute, um Ihre Positionen und Einschätzungen zu hören. Ich erbitte eindringlich eine Entscheidung im Sinne der vorgelegten Beschlussempfeh- lung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Ohne w esentliche Veränderungen in der Konstruktion des neuen Fahrzeugs w ird keine funktionale Barrierefreiheit erreicht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Engagement!“ Herr Ladenberger (Bündnis 90/die Grünen) macht auf die Vielzahl der Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen der KVB und das Gutachten, aufmerksam. Die Es- senz daraus sei, dass im Wesentlichen nichts mehr zu ändern sei und auch kein Än- derungsbedarf bestehe. Aus Sicht des Arbeitskreises Barrierefreies Köln gebe es hierzu eine deutliche Haltung. So sei es, was die Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrende oder Menschen mit Rollatoren, angehe in zweierlei Hinsicht eine deutliche Ver- schlechterung gegenüber den alten Bahnen. Der höhere Wagenboden bedeute, dass man als Betroffene Person vor der Kombination einer fünf Zentimeter Stufe mit einer sofort folgenden, geneigten Fläche von 6 Prozent stehe. Obwohl hierzu ein Hinweis gegeben und dieser auch aufgegriffen, dieser aber nicht weitergetragen wurden, wurde diese Kombination verwirklicht. Diese Kombination aus Stufe und Rampe sei für viele Menschen, beim Versuch der Überwindung auf Grund der notwendigen Kraft- aufwendung und des notwendigen Schwungs, das Problem. Der zweite Punkt sei, dass es im Türbereich, wenn man die Stufe und die Rampe überwunden habe, keine Haltemöglichkeiten gebe. Dies stelle beim Anfahren und An- halten der Bahn ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Hier zeige sich deutlich der Unter- schied zwischen Theorie und Praxis. So nehme das Gutachten Bezug auf Regeln, welche anzuwenden seien. Bei einem Vor-Ort-Termin in Thielenbruch konnten, so führt Herr Ladenberger weiter aus, verschiedene Personen in einem Rollstuhl, am dort aufgebauten Model, ausprobieren, wie diese Hindernisse zu überwinden seien. Dies sei keiner der Personen problemfrei möglich gewesen. Der Beförderungsauftrag der KVB gelte für alle Kölner*innen Frau Tomse (Behindertenbeauftrage der Stadt Köln) weist auf die Unterschiede zwischen den technischen Anforderungen und der tatsächlichen Umsetzung der Barri- erefreiheit für den Menschen in der praktischen Nutzung hin. Sie bitte nun den Spiel- raum, welcher in diesem Stadium der Beschaffung noch bestehe, zu nutzen um eine Schaffung der Barrierefreiheit für die verschieden betroffenen Personenkreise noch zu erreichen. Sie wünsche sich, dass künftig das Thema Barrierefreiheit prozessbeglei- tend berücksichtigt werde. Frau Dr. Köhler (Sachkundige Einwohnerinnen auf Vorschlag der Seniorenver- tretung der Stadt Köln im Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren) macht darauf aufmerksam, dass das Thema auch viele Seniorinnen und Senioren betreffe, welche körperliche Einschränkungen hinzunehmen hätten. Dies sei eine wachsende Bevölkerungsgruppe deren berechtigten Interessen an einer barrierefreien Nutzung des ÖPNV ebenfalls zu berücksichtigen seien. Sie bittet darzulegen, wie die verschie- den Maßnahmen zur Überbrückung der Stufenbarriere in der Praxis umgesetzt wer- den sollen. Herr Ausschussvorsitzender Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) macht darauf aufmerksam, dass diese Fragestellung wohl auch durch den eingebrachten Ände- rungsantrag beantwortet werde und bittet die antragstellenden Fraktionen diesen Än- derungsantrag zu begründen. Herr Hammer (Bündnis 90/Die Grünen) begründet für die Antragsstellenden Fraktio- nen Bündnis 90/Die Grüne, CDU, Volt und Die Linke, den Änderungsantrag AN/0732/2023 und weist darauf hin, dass sich die antragstellenden Fraktionen inten- siv mit dem Thema der Barrierefreiheit beschäftigt haben. Das eine reine Aneinander- reihung von Normen es am Ende nicht möglich mache Fahrzeuge selbstständig zu nutzen habe die Praxistestung am Modell gezeigt. Hier sei zu begrüßen, dass die KVB an einem 1:1 - Modell eine funktionelle Prüfung aus Sicht der Nutzer*innen möglich gemacht habe. Herr Lorenz (SPD) bittet zu berücksichtigen, dass elektrische Rollstuhlrampen eine erhöhte Störanfälligkeit gegenüber manuellen Klapprampen aufwiesen. Daher sei de- ren Eignung genauer zu prüfen. Ansonsten könne sich die SPD vorstellen, dem Ände- rungsantrag zuzustimmen. Herr Dr. Beese (FDP) macht drauf aufmerksam, dass bereits während des Besichti- gungstermins in Thielenbruch von Seiten Betroffener darauf hingewiesen wurde, dass die Lösung der bisher eingesetzten Niederflurbahnen eine bessere gewesen sei. Er rege an zu prüfen ob die dort an den Kopfenden vorhandene Stufe verlegt werden könnten, um so die Sitzplätze am Türbereich barrierefrei zugänglich zu machen. Die FDP könne dem Änderungsantrag zustimmen, bittet aber zum Ausdruck zu bringen, dass künftig die Belange Behinderter und mobilitätseingeschränkter Personen stärker berücksichtigt werden. Er schlägt daher eine Ergänzung des Beschlusstextes wie folgt vor: 3. Die KVB wird aufgefordert, bei künftigen Beschaffungen eine rechtzeitige und vollständige Einbeziehung der Behindertenvertretungen einzubezie- hen und eine Ausschreibung erst danach vorzunehmen. Frau De Bellis-Olinger (CDU) macht darauf aufmerksam, dass dies suggeriere, dass die Behindertenvertretungen bisher nicht einbezogen wurden. Sie schlägt vor, die Form der Einbeziehung künftig zu ändern. Herr Intveen (Sachkundiger Einwohner auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik) schlägt vor, die Einbeziehung der Behindertenvertretun- gen künftig um fachlich professionalisierte Spezialisten im Bereich der Barrierefreiheit zu ergänzen und von funktionaler Barrierefreiheit zu sprechen. Frau Hoyer (FDP) macht darauf aufmerksam, dass die Einbeziehung der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Arbeitskreis Barrierefreiheit frühzeitig erfolgen müsse. Dies sei in der Vergangenheit leider nicht immer berücksichtigt wor- den. Frau Haaks (Vorsitzende des Vorstands, KVB) erläutert, dass die Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik seit 2017 einbezogen wurde, macht aber darauf auf- merksam, dass es sich hierbei um ehrenamtlich tätige Personen handele und die Ver- antwortung und Haftung bei der KVB liege. Von Seiten der KVB wurden fachkundige Ingenieure und Techniker hinzugezogen, welche ihr Wissen über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Normen und Vorgaben eingebracht haben. Hiernach wurde dieses neue Fahrzeug konstruiert. Es bestand der ausdrückliche Wunsch, dass es ein stufen- und grundsätzlich barrierefreies Fahrzeug geben solle. Dass dies nunmehr nicht den Zielerwartungen einiger Vertreter der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik entspreche, werde von Seiten der KVB bedauert. Hier sei bei künftigen Planun- gen eine andere Herangehensweise gegebenenfalls zielführender. Die KVB habe hier Vorserienfahrzeuge bestellt, welche nun im Echtbetrieb getestet würden. Dort wo es möglich sei, werde entsprechend technisch nachgebessert. Den Absatz 2 des Änderungsantrages verstehe die KVB als einen Prüfauftrag an die KVB, da die Verantwortung für Verhandlungen selbstverständlich bei der KVB liege. Über technische Lösungen und Anpassungen werde die KVB die politischen Gremien selbstverständlich informieren. Ausschussvorsitzender Bauer-Dahm (Bündnis 90/Die Grünen) macht darauf auf- merksam, dass das Ansinnen der Antragsteller des Änderungsantrages sei, die ent- sprechenden Berater und Organisationen bei allen Teilprozesse, von Beginn an, also auch schon beim Lastenheft, einzubeziehen seien. Herr Ladenberger (Bündnis 90/Die Grünen) schlägt vor den letzten Satz von Ansatz 1 zu streichen und bittet zu versuchen maximale Lösungen zur Barrierefreiheit umzu- setzen ohne eine Neuausschreibung notwendig zu machen. Frau Glashagen (Volt) schließt sich dem Vorschlag von Herrn Ladenberg an und schlägt weiterhin vor, dass Wort „Hilfsmaßnahmen“ in Absatz 2 durch das Wort „Lö- sungen“ zu ersetzen. Herr Hammer (Bündnis 90/Die Grünen) merkt an, dass die Verantwortlichkeit nicht auf ehrenamtlich Tätige übertragen werden könne. Er schlägt, nach Rücksprache mit der CDU und der FDP, vor, den Änderungsantrag, unter Berücksichtigung der von Seiten der FDP und Herrn Ladenberg eingebrachten Ergänzung und Änderungen, wie folgt abzuändern und zur Abstimmung zu bringen: 1. Die Ausschüsse Verkehr sowie Soziales, Seniorinnen und Senioren nehmen die ver- ständlichen Sorgen und Bedenken der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ernst. Die Ausschüsse stellen gleichzeitig fest, dass die neuen Niederflur-Stadtbahnen (NF6/NF12) den geltenden (DIN-)Normen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Bahnen in baugleicher oder sehr ähnlicher Form bereits in anderen Kommunen im Einsatz sind. Zudem wurden die Fahrzeuge bereits bestellt. Dennoch sind kleine kon- struktive Veränderungen möglich, ohne dass eine Neuausschreibung erforderlich wird. 2. Daher beauftragen die Ausschüsse die KVB, alle noch möglichen Hilfsmaßnahmen Lösungen vorzunehmen, um die faktisch bestehende Problematik für bestimmte Gruppen von Rollstuhlfahrenden bestmöglich abzumildern. Neben geeigneten Assis- tenz- und Umbaumaßnahmen in Form von z.B. zusätzlichen Festhaltschlaufen/-Stan- gen im direkten Eingangsbereich und der Schaffung von Stellflächen zur besseren Ei- gensicherung und einer Anpassung des Mobilitätstrainings für Rollstuhlfahrende, sollte insbesondere verstärkt im Fahrer*innentraining für die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigung sensibilisiert werden. Die KVB tritt in Nachverhandlungen mit dem Hersteller, wie anstelle der Klapprampen elektrische Rollstuhlrampen für den Ein- und Ausstieg realisiert werden können. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vorzulegen. 3. Die KVB wird aufgefordert, bei künftigen Beschaffungen eine rechtzeitige und vollständige Einbeziehung der Behindertenvertretungen sowie exter- ner Fachgutachter einzubeziehen und eine Ausschreibung erst danach vorzunehmen. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Durch Annahme des Änderungs-/Ersetzungsantrags AN/0732/2023 erledigt. Beschluss: Der Beschlusstext wird wie folgt ersetzt: 4. Die Ausschüsse Verkehr sowie Soziales, Seniorinnen und Senioren nehmen die ver- ständlichen Sorgen und Bedenken der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ernst. Die Ausschüsse stellen gleichzeitig fest, dass die neuen Niederflur-Stadtbahnen (NF6/NF12) den geltenden (DIN-)Normen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Bahnen in baugleicher oder sehr ähnlicher Form bereits in anderen Kommunen im Einsatz sind. Zudem wurden die Fahrzeuge bereits bestellt. Dennoch sind kleine kon- struktive Veränderungen möglich, ohne dass eine Neuausschreibung erforderlich wird. 5. Daher beauftragen die Ausschüsse die KVB, alle noch möglichen Hilfsmaßnahmen Lösungen vorzunehmen, um die faktisch bestehende Problematik für bestimmte Gruppen von Rollstuhlfahrenden bestmöglich abzumildern. Neben geeigneten Assis- tenz- und Umbaumaßnahmen in Form von z.B. zusätzlichen Festhaltschlaufen/-Stan- gen im direkten Eingangsbereich und der Schaffung von Stellflächen zur besseren Ei- gensicherung und einer Anpassung des Mobilitätstrainings für Rollstuhlfahrende, sollte insbesondere verstärkt im Fahrer*innentraining für die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigung sensibilisiert werden. Die KVB tritt in Nachverhandlungen mit dem Hersteller, wie anstelle der Klapprampen elektrische Rollstuhlrampen für den Ein- und Ausstieg realisiert werden können. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vorzulegen. 6. Die KVB wird aufgefordert, bei künftigen Beschaffungen eine rechtzeitige und vollständige Einbeziehung der Behindertenvertretungen sowie exter- ner Fachgutachter einzubeziehen und eine Ausschreibung erst danach vorzunehmen. Herr Ausschussvorsitzender Bauer Dahm (Bündnis 90 Die Grünen) lässt über den geänderten Änderungsantrag abstimmen. I. Abstimmungsergebnis: Der Streichung des letzten Satzes „Dennoch sind kleine konstruktive Verände- rungen möglich, ohne dass eine Neuausschreibung erforderlich wird.“ in Be- schlusspunkt 1 und der Ersetzung des Wortes „Hilfsmaßnahmen“ durch das Wort „Lösungen“ im ersten Satz des Beschlusspunktes 2, sowie der Aufnahme des Beschlusspunktes 3 „Die KVB wird aufgefordert, bei künftigen Beschaffun- gen eine rechtzeitige und vollständige Einbeziehung der Behindertenvertretun- gen sowie externer Fachgutachter einzubeziehen und eine Ausschreibung erst danach vorzunehmen.“ wird einstimmig zugestimmt. Herr Ausschussvorsitzender Bauer Dahm (Bündnis 90 Die Grünen) lässt über den so geänderten Änderungsantrag im Ganzen abstimmen. II. Abstimmungsergebnis: Dem so geänderten Änderungsantrag wird einstimmig zugestimmt.
Anlage 1: Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Stadt AG Behindertenpolitik vom 14.11.2022
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Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Haller-Vetter Telefon: (0221) 22822 Fax : (0221) 27214 E-Mail: ursula.haller-vetter@stadt-koeln.de Datum: 15.11.2022 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 14.11.2022 öffentlich 2.1 KVB - neues Niederflur Stadtbahnfahrzeug (Arbeitstitel NF12) hier: Antrag des stimmberechtigten Mitglieds Paul Intveen zur nicht ge- gebenen Barrierefreiheit im Modell Herr Intveen erläutert den Antrag und die Beschlussempfehlung. Ein Teil der Fahrzeuge der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) muss ausgetauscht wer- den. Die KVB hat daher in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Barrierefreies Köln zu- sammen zum Thema Barrierefreiheit der zu beschaffenden Fahrzeuge gearbeitet. Bei Besichtigung eines 1-zu1-Modells des neuen Fahrzeugtyps wurde jedoch festge- stellt, dass dieses nicht barrierefrei ist. Der vorliegende Antrag verfolgt daher das Ziel, dass das Fahrzeug so nicht beschafft und in Betrieb genommen werden kann. Alle beteiligten Akteur*innen werden gebe- ten, sich für dieses Ziel einzusetzen. Herr Horst Ladenberger, Mitglied des Arbeitskreises barrierefreies Köln, wird als Gast mit Rederecht zugelassen. Herr Ladenberger berichtet, dass es ihm bei der Be- sichtigung des 1-zu-1-Modells nur mit Anlauf gelungen ist, Zugang in das Fahrzeug zu bekommen. Ursache ist ein Spalt zwischen Bahnsteig und Fahrzeug sowie eine Steigung im Eingangsbereich des Fahrzeugs. Es finden sich Steigungen über 10 %, somit ist das Fahrzeug nicht barrierefrei. Die Entwicklung ist bereits sehr weit fortgeschritten, so dass Änderungen schwierig sind. Diese werden aber noch viel schwieriger, sobald das Fahrzeug in Betrieb ge- nommen ist. Bisher hat der Arbeitskreis Barrierefreies Köln nur die Fraktionen über den aktuellen Stand in Kenntnis gesetzt. Herr Süß, Bereichsleiter Werkstätten Stadtbahn und Bus, erläutert, dass die Ein- wände der Behindertenverbände sehr ernst genommen werden. Der Abstimmungs- prozess dazu hat bereits vor 1 ½ Jahren begonnen. Mittlerweile ist die Entwicklung des 450-Mio.-Projekts weit fortgeschritten und der Auftrag vergeben worden. Sollten die neu entwickelten Fahrzeuge nicht fertiggestellt werden, werden aufgrund der Au- ßerbetriebnahme von Altfahrzeugen Fahrzeuge fehlen. Es ist nicht möglich, Niederflurfahrzuge ohne Rampen und Stufen herzustellen. Die Fahrzeuge würden so wie sie jetzt vorgestellt werden auch zugelassen. Herr Süß bietet zum weiteren Vorgehen ein Gespräch unter Beteiligung eines externen Gut- achters an, bevor weitere Beschlüsse gefasst werden. Herr Müngersdorf, Projektleiter Beschaffung Niederflurfahrzeuge, ergänzt auf Nach- frage, dass die Fahrzeuge eigene Normen haben, die von den aus dem Baubereich bekannten DIN-Normen abweichen. Herr Fahlenbock, ebenfalls Mitglied des Arbeitskreises Barrierefreies Köln, erläutert, dass bei dem ersten Abstimmungstreffen nur ein kleiner Teil des 1-zu-1-Fahrzeuges zur Verfügung stand. So wurde dort auch nicht über Steigungen im Eingang und im Fahrzeug gesprochen. Bei der Begehung im Juli dieses Jahres gab es weitere De- tails, die zeigten, dass das Fahrzeug nicht barrierefrei ist. Es ist im Sinne der Men- schen mit Behinderung nicht tragbar, dass dieser Fahrzeugtyp die nächsten 30 Jahre in Köln fahren wird. Herr Intveen schlägt vor, dass die KVB den Sachstand schriftlich niederlegt und die Sachlage sowie die vertragliche Situation bis zur kommenden Sitzung des Verkehrs- ausschusses klar beschreibt. Dies soll auch dem Sozialausschuss zur Kenntnis ge- geben werden. Das Ziel der Barrierefreiheit ist mit der Vergabe so nicht erreicht. Auch nicht das Ziel, dass Menschen ohne fremde Hilfe und mit üblichem Aufwand in das Fahrzeug gelan- gen. Dies betrifft nicht nur Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Herr Süß entgegnet, dass eine schriftliche Darlegung möglich ist, aber voraussicht- lich nicht bis zur Sitzung des Verkehrsausschusses am 22.11.2022. Der Sachstands- bericht kann bis zur übernächsten Sitzung des Verkehrsausschusses am 14.01.2023 vorliegen. Dann wird Frau Haaks auch sicher direkt für Rückfragen zur Verfügung stehen. Frau Baum stellt fest, dass die KVB zu der Sache Stellung nehmen wird. Sie befragt die stimmberechtigten Mitglieder, ob diese über den Antrag abstimmen oder diesen zurückstellen möchten, bis das angekündigte Gespräch stattgefunden hat und die Stellungnahme der KVB vorliegt. Nach Beratung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder entscheiden diese, über den Antrag, wie vorgelegt, zu beschließen. Geänderter Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik hat begründete Bedenken, dass das neu anzuschaffende Niederflurfahrzeug „NF12“ nicht barrierefrei ist. Sie fordert alle zuständigen Organe und Personen dazu auf, auf eine Änderung der Fahrzeuggestaltung hinzuwirken. Eine Anschaffung darf in der Ausgestaltung vom 28.07.22 nicht erfolgen. Die Geschäftsführung wird gebeten, diesen Beschluss dem Rat und allen relevanten Fachausschüssen, insbesondere dem Verkehrsausschuss, dem AVR sowie dem Sozialausschuss, schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (3)
- Scheidtweilerstraße 38
- Mathias-Brüggen-Straße 41
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0611/2023
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 19.04.2023
- Erstellt
- 05.04.2023 16:34