0129/2026
Kleingärten östlich Maarweg in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 3 Erläuterungstext
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Seite 1 von 7 Anlage 3 Erläuterungstext zum städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes für das Kleingarten-Gelände nörd- lich der Straße Am Alten Güterbahnhof, östlich des Maarwegs und südlich der Vogelsan- ger Straße Arbeitstitel: „Kleingärten östlich Maarweg“ in Köln-Ehrenfeld ______________________________________________________________________________ 1. Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet liegt im Stadtteil Ehrenfeld und umfasst eine Kleingartenanlage östlich des Maar- wegs. Sie wird südlich durch die Straße Am Alten Güterbahnhof und nördlich durch die Vogelsanger Straße begrenzt. Östlich grenzen ein Fußweg und Parkplatzflächen an. Das Plangebiet umfasst circa 1 ha. Es befinden sich hier kleinere Gartenlauben, Gerätehütten und Gewächshäuser. Neben dem hohen Baumbestand weisen die Parzellen/ Einzelgärten eine vielfältige Flora auf. Die Fläche ist im privaten Eigentum und wird von dem Kleingartenverein „Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Köln e.V.“ genutzt. Als Kleingartenanlage unterliegt sie den Richtlinien des Bundeskleingartengesetzes. Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt derzeit einem tiefgreifenden städtebaulichen Veränderungspro- zess. Orientierung gibt dabei das Zielbild des Masterplans Weststadt. Die Kleingartenanlage wird darin als schützenswerte Grün- und Freiraumstruktur beschrieben. Auch die Einstufung der Anlage als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bietet einen gewissen Schutz vor etwaigen immobilienwirtschaftlichen Verwertungsinteressen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Kleingärten beschloss en die Bezirksvertretung 4 am 29.01.2024 und der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) am 27.03.2025, die Verwaltung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beauftragen. Ziel ist es, die Kleingartenanlage zukünftig über einen Bebauungsplan langfristig planungsrechtlich zu sichern. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Fläche bisher nach § 30, Abs. 3, BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen. Ein Bebauungsplan, der eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzt, schützt die Anlage daher vor weiterem Umwandlungs- / Entwick- lungsdruck. 2. Verfahren Der Bebauungsplan wird als sogenannter ‚einfacher Bebauungsplan‘ i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren (nach §13 a BauGB) aufgestellt. Es handelt sich um einen einfachen Be- bauungsplan, wenn dieser nicht die Mindestvoraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt. Im vorliegenden Fall sollen lediglich Festsetzungen zur Art der bauli- chen Nutzung festgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist dies zur Erfüllung der Planungsziele ausrei- chend. Ein vereinfachtes Verfahren nach §13 BauGB ist in diesem Fall nicht möglich, da der bestehende Fluchtlinienplan von 1898 nicht Grundlage für ein Änderungs - oder Ergänzungsverfahren sein kann. Es handelt sich um eine vollständige Neuaufstellung. Das vereinfachte Verfahren scheidet außerdem aus, weil sich der Zulässigkeitsmaßstab, der sich bisher aus der näheren Umgebung ergibt, durch den neuen Bebauungsplan wesentlich verändert. Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Freiflächenversorgung und die dauerhafte Si- cherung zusammenhängender Grünstrukturen eines stark verdichteten, innenstädtischen Bereichs Seite 2 von 7 zum Ziel hat, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Der § 13 a BauGB erlaubt nicht nur quantitative, sondern auch qualitative städtebauliche Entwicklungen, also die Sicherung von Grünflächen zur Klimaanpas- sung, Lebensqualität und zur Vermeidung von großflächigem Wachstum. So zählt auch die dauerhafte Sicherung von Grünstrukturen (wie Kleingärten) als Maßnahme zur Innenentwicklung, da sie die qua- litative Entwicklung des Siedlungsbereichs fördert. Bereits die vorbereitende und übergeordnete Planungsebene stellt die Fläche des Plangebietes als schützenswerten Grünraum dar. Im Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Grünfläche mit teil- weise landwirtschaftlicher Nutzung festgelegt (Anlage 4). Im vom Stadtrat am 23.03.2023 beschlosse- nen `Masterplan Stadtgrün` wird die Fläche als immergrüne Fläche, die nicht bebaut und in ihrer Funk- tion beeinträchtigt werden darf, dargestellt Masterplan Stadtgrün Grüne Infrastruktur Köln. Bereits im vom StEA am 28.10.2021 beschlossenen Zielbild für die Kölner Weststadt (SessionNet | Beschluss des Zielbilds für die Kölner Weststadt) werden Ziele sowohl zur dauerhaften Sicherung von Standorten für urbanes Gärtnern (Plangebiet) als auch zur Sicherung zusammenhängender Grünstrukturen (Grü- nes Netzwerk für attraktive Fuß- und Radwegverbindungen) im direkten Umfeld formuliert (s. Anlage 5). Die insbesondere ökologische Begründung für ein Verfahren nach §13a BauGB stützt sich zudem auf wichtige Funktionen der Kleingartenanlage für die Klimaresilienz , das Mikroklima, die Biodiversität, den Wasserhaushalt/ Bodenschutz sowie auch für die Wohnnachbarschaft. Hier sind insbesondere zu nennen: Hitzeminderung/ Luftqualität o Die intensive Durchgrünung der Kleingartenanlage wirkt hitzemindernd auf die Umge- bung. Die vielfältige Vegetation sowie der Baumbestand fungieren als Schattenspender und Wärmeregulatoren. Die Vegetation trägt durch Verdunstung zur Kühlung der Um- gebungsluft bei und wirkt so der Ausbreitung der angrenzenden, bereits sehr hoch hit- zebelasteten Siedlungsfläche entgegen. o Das weitgehend unversiegelte Areal dient als Frischluftschneise und fördert den lokalen Luftaustausch in diesem ansonsten dicht bebauten Innenbereich. o Zudem binden die Bäume und die Vegetation Staub und Schadstoffe und wirken dadurch auf die Luftqualität ein. o Eine alternative städtebauliche Planung würde voraussichtlich zu einer Versiegelung und Bebauung des aktuell intensiv durchgrünten und wenig versiegelten Areals führen. Dies hätte eine weitere Degradierung des Klimatoptyps zur Folge. Es käme zu einer schlechteren Belüftung der Umgebung, was eine weitere Zunahme der Temperatur so- wie eine schlechtere Luftqualität zur Folge hätte. Dies führt zu mehr Hitzestress sowohl für Ökosysteme als auch für Anwohner verbunden mit spürbar sinkender Lebensquali- tät und gesundheitlichen Risiken. o Eine alternative Planung schwächt demnach die Klimaresilienz der Umgebung und ver- stärkt die negativen Auswirkungen des Klimawandels vor Ort. Biodiversität o Die vielfältigen Strukturen der Kleingartenanlage dienen Tieren als Lebensraum und Rückzugsort. Als Trittsteinbiotop vernetzt die Kleingartenanlage weitere urbane Grün- strukturen und fördert dadurch die biologische Vielfalt im städtischen Raum. Wasserhaushalt/ Bodenschutz o Der geringe Versiegelungsgrad der Kleingartenanlage ermöglicht die natürliche Versi- ckerung von Niederschlagswasser. Dies entlastet die Kanalisation bei Starkregenereig- nissen und unterstützt die Grundwasserneubildung. o Der Erhalt der gewachsenen Gartenböden bewahrt wichtige Bodenfunktionen, die bei einer Überbauung und Versiegelung im Rahmen einer alternativen Planung unwieder- bringlich verlorengehen würden. Seite 3 von 7 Menschen o Der planungsrechtliche Erhalt der Kleingartenanlage wirkt sich positiv auf die Wohnnachbarschaft aus. Neben o. g. klimatischen, aber auch sozialen Aspekten bietet sie den Anwohnern und in den Umgebung Arbeitenden einen wichtigen Erholungs- und Rückzugsort. Erhalt des ökologischen Status quo o Durch den Erhalt der Kleingartenanlage werden Eingriffe in Natur und Landschaft von vornherein vermieden (kein Eingriff = kein Ausgleich). Der ökologische Status quo bleibt erhalten. Im Bebauungsplan können darüber hinaus ökologische Aufwertungen oder Anforderungen festgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Planungskonzept für eine Grünfläche zur Sicherung einer bestehenden Klein- gartenanlage wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) vor. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 8.647 m2 m² weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit gege- ben. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Ehrenfeld im gleichnamigen Stadtteil Ehrenfeld. Die Grundstückfläche ist 8.647 m2 groß und umfasst das Flurstück 714, Flur 74, Gemarkung Müngers- dorf. Die Fläche hat eine langestreckte Form, die etwa 203 Meter lang und zwischen 27 und 53 Meter breit ist. Durch die große Nord-Süd-Ausdehnung prägt vor allem der westlich angrenzende Maarweg das Gebiet. Östlich angrenzend befinden sich ein Fußweg und private Parkplatzflächen der Rheinischen Fachhochschule Köln, die jeweils von Norden erreicht werden. Die Fläche selbst wird nördlich durch die Vogelsanger Straße und im Süden durch die Straße am Alten Güterbahnhof begrenzt. Sie ist somit unmittelbar erschlossen. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungs- bereichs ergibt sich aus dem Lageplan der Anlage 2. 3.2 Vorhandene Baustruktur und Nutzung Die Fläche wird derzeit ausschließlich kleingärtnerisch genutzt. Die bestehenden 34 Parzellen sind entsprechend stark bewachsen, es gibt ältere Obstbäume und dichte Hecken. Eine umschließende zum Teil bewachsene Mauer trennt das Flurstück vom Straßenraum und dem öffentlichen Grünstrei- fen entlang des Maarwegs, der von großen Alleenbäumen begleitet wird. Im Plangebiet befinden sich einzelne Gartenlauben und Schuppen. Ein kleiner Kiosk mit einem Imbiss liegt an der Ecke zur Kreuzung Maarweg/ Vogelsanger Straße. Die einzelnen Gärten sind bis auf wenige Ausnahmen durch ein Wegene tz mit Bänken verbunden, es gibt eine gemeinsame Wasseranlage und einen Garten, der als Vereinstreff genutzt wird. Seite 4 von 7 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan In dem seit dem 29.10.2025 gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als “Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) festgelegt. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung auch wohnungsnahe Freiflächen dargestellt bzw. festgesetzt werden. 4.2 Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt den von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffenen Bereich als Grünfläche mit tlw. landwirtschaftlicher Nutzung dar. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind, wird damit erfüllt. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Innenbereich aus und legt hierfür keine Schutzziele oder Schutzausweisungen fest. 4.4 Bebauungsplan/ Fluchtlinienplan Für das Plangebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Rechtsverbindlich ist der Fluchtlinien- plan Nr. 598 aus dem Jahr 1898 , der primär zur Ordnung des Straßenraums dient. Er stellt sog. Baufluchtlinien entlang des Maarwegs und der Vogelsanger Straße dar, die die äußersten Grenzen der Bebauung definieren. Die zulässige Bebauung ist darüber hinaus nach § 34 Abs. 1 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu beurteilen. Vorhaben im Innenbereich sind demnach zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und der überbau- baren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 4.5 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) Die Kleingartenanlage „Kölsche Kiwis“ ist eine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingarten- gesetzes (BKleinG) und genießt damit den Schutz des Bundeskleingartengesetzes. Anhand von Luftbildern aus den Jahren 1981/1982 kann festgestellt werden, dass die Kleingartenanlage bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestand. Nach der Überleitungs- vorschrift des § 16 BKlei ngG gelten für Kleingartenpachtverhältnisse, die vor Inkrafttreten des BKleingG bestanden, mit Inkrafttreten des Gesetzes die Bestimmungen des BKleingG. Ein Pacht- vertrag liegt der Stadt Köln - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - vor. Demnach handelt es sich um Kleingärten, die unbefristet verpachtet sind und für die nach § 3 des Pachtvertrages die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gelten. 4.6 Entwicklungsplanung Weststadt Das Zielbild für die sogenannte Weststadt dient als Grundlage für die Fortschreibung der Rahmen- planung aus 2004. Es befasst sich mit einem ru nd 500 Hektar großen Gebiet zwischen Militärring, Aachener Straße, Melatengürtel und Venloer Straße. Als Standort für urbanes Gärtnern erhält das Plangebiet dabei die Funktion einer schützenswerten Grün- und Freiraumstruktur. Der angrenzende Maarweg wird als Teil der einer neuen linearen Grünverbindung für den Fuß- und Radverkehr eben- falls in den Geltungsbereich einbezogen. (siehe Kapitel 2.) Seite 5 von 7 4.7 Masterplan Stadtgrün Der Masterplan Stadtgrün bildet die gesamtstädtische, fachplanerische Grundlage für die Sicherung und Entwicklung des Kölner Grüns. Das strategische Grün- und Freiflächennetz besteht aus unterschiedlichen Grün- und Freiflächen und erbringt im Einzelnen und vor allem im Verbund ein breites Spektrum von Funktionen und Öko- systemdienstleistungen erbringt. Auch Kleingärten sind Teil dieser Grünen Infrastruktur und in den Handlungsempfehlungen als zu sicher n und auszubauen aufgeführt ( Masterplan Stadtgrün Grüne Infrastruktur Köln S. 66) 5. Städtebauliches Konzept und zukünftige Inhalte des Bebauungsplans Um die im Plangebiet bestehenden Kleingärten planungsrechtlich zu sichern, soll im Bebauungsplan eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden. Die Definition von Kleingärten ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz (§ 1 BKleinGG). Dem- nach ist ein Kleingarten ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. (Kleingartenan- lage). Zur Gewährleistung des Gartencharakters und zur Minimierung der Versiegelung sind bauliche An- lagen nur in dem festgesetzten Umfang (maximal 25 m² pro Kleingartenparzelle) zulässig. So dürfen die Grundflächen von „Gartenlauben“ gemäß § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz einschließlich ihrer Überdachungen nicht größer als 24 m² sein. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grund- flächen von Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO mitzurechnen. Art der Nutzung: Die Festsetzung als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ dient zur baurechtlich verbindlichen Sicherung der bestehenden Nutzung. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung auf der betroffe- nen Fläche ergibt sich aus ihrer städtebaulichen Berechtigung als Wohnergänzungsfläche in dem dicht bebauten Stadtteil Ehrenfeld. 6. Auswirkungen der Planung / Umweltbelange Da lediglich eine planungsrechtliche Sicherung des Bestandes und keine Änderung des Bestandes bzw. Eingriff vorgesehen wird, ist durch die Planung keine Beeinträchtigung der Umweltbelange zu erwarten. Für das Bebauungsplanverfahren wird daher keine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. Durch die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes wird ein Eingriff in Natur und Landschaft von vornherein vermieden. Durch die Planung ist keine Beeinträchtigung der Umweltbelange zu erwarten. Auf die Vergabe von Umweltgutachten kann daher verzichtet werden. 6.1 Verkehr Mit der Umsetzung der Planung wird weder zusätzlicher Mehrverkehr im Plangebiet noch im Umfeld erzeugt. Aus diesem Grund kann auf eine Verkehrsuntersuchung zum Verkehrslärm verzichtet wer- den. Seite 6 von 7 6.2 Artenschutz Der Bebauungsplan sieht keine neuen baulichen Nutzungen vor, daher bleiben der bestehende Ge- bäudebestand ebenso wie Bestandsbäume und Grünflächen erhalten. Auswirkungen auf den Arten- schutz ergeben sich durch die Planumsetzung nicht. 6.3 Boden und Altlasten Durch die Kultivierung als Kleingärten wurde der natürliche Boden anthropogen verändert. Ein Ein- trag durch Düngemittel ist möglich/ wahrscheinlich. Innerhalb des Geltungsbereichs ist ein Versie- gelungsgrad entsprechend des Kleingartenschutzgesetzes vorzufinden. Mit dem Bebauungsplan wird jedoch kein zusätzlicher Eingriff in den Boden eingeleitet. Somit bleibt der Versiegelungsgrad im Plangebiet unverändert. Für das Plangebiet sind im Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altablagerung oder Altstandorte registriert. 6.4 Lärmschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) erheblich vorbelastet. Im Umfeld finden sich außerdem verschiedenen gewerbliche Nutzungen, die Gewerbelärm emittieren. Durch die Umsetzung der Planung werden keine zusätzlichen Lärmemissionen erzeugt. Es ist keine Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich. Auf eine schalltechnische Untersu- chung kann daher verzichtet werden. In einem einfachen B-Plan können optional Lärmpegelbereiche festgesetzt werden, wenn aus städ- tebaulichen Gründen notwendig. Dies ist hier nicht erforderlich, da es um eine Bestandssicherung geht und keine passiven (an den Gebäuden), noch aktiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärm- schutzwand) vorgesehen sind. 6.5 Klima Die intensive Durchgrünung der Kleingartenanlage wirkt hitzemindernd auf die Umgebung. Die viel- fältige Vegetation sowie der Baumbestand fungieren als Schattenspender und Wärmeregulatoren. Die Vegetation trägt durch Verdunstung zur Kühlung der Umgebungsluft bei und wirkt so der Aus- breitung der angrenzenden, bereits sehr hoch hitzebelasteten Siedlungsfläche entgegen. Das weit- gehend unversiegelte Areal dient zudem als Frischluftschneise und fördert den lokalen Luftaus- tausch in diesem ansonsten dicht bebauten Innenbereich. Die genaue Einordnung der mikroklimati- schen Situation im und um das Plangebiet ist im Weiteren zu überprüfen. Prognose Null-Fall: Die „Nichtdurchführung“ der Planung/ Nichtaufstellung des B -Plans ermöglicht eine alternative städtebauliche Planung, die zu einer Versiegelung und Bebauung des aktuell inten- siv durchgrünten und wenig versiegelten Areals führen könnte. Dies hätte eine weitere Degradierung des Klimatoptyps zur Folge, wodurch mit einer weiteren Zunahme der Wärmebelastung zu rechnen wäre. Zudem ginge diese Fläche als Kaltluftentstehungsfläche verloren. 6.6 Starkregen Das Plangebiet ist auch bei einem 100 -jährigen Ereignis nur stellenweise mäßig von Starkregen betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet, nicht im Überschwemmungsge- biet des Rheins und ist nicht durch (Grund-) Hochwasser betroffen. Seite 7 von 7 6.7 Luftqualität Das Plangebiet liegt gemäß Luftreinhalteplan in einer der Grünen Umweltzonen. Konkrete Daten zur Luftqualität vor Ort liegen nicht vor. Quellen für Luftschadstoffe wurden nicht identifiziert. Jedoch führt die Umsetzung der Planung zu keiner Veränderung möglicher Emission von Luftschadstoffen und damit nicht zu einer Veränderung der Luftqualität. 6.8 Energie Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle für die Gewinnung regenerativer Energie oder die Energieeffizienz. Die Umsetzung der Planung führt zu keiner diesbezüglichen Veränderung im Plangebiet. Der Bebauungsplan fällt nicht unter den Anwendungsfall der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln (KLL). Diese gelten für die Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben (Wohn- und Nicht- wohngebäude). Ziel der Planung ist jedoch die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes. 7. Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Form eines Angebotsbebauungsplans geschaffen. Das Plangebiet des Bebauungsplans befindet sich im Eigentum eines privaten Eigentümers . Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 8. Gutachtenbedarf Für das Verfahren besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Bedarf an Gutachten.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0129/2026 Freigabedatum 04.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Arbeitstitel: „Kleingärten östlich Maarweg in Köln-Ehrenfeld„ Beschlussorgan Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplanverfahren für das Kleingarten-Gelände nördlich der Straße Am Alten Güterbahnhof, östlich des Maarwegs und südlich der Vogelsanger Straße (Flurstück 714, Flur 74, Gemarkung Müngersdorf) – Arbeitstitel: Kleingärten östlich Maarweg in Köln-Ehrenfeld – aufzustel- len mit dem Ziel, dort eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festzusetzen; 2. beschließt die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab- satz 1 BauGB nach Modell 1 (Aushang); 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Ehrenfeld ohne Ein- schränkung zustimmt; 4. beteiligt den Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld im Nachgang über eine Mitteilung. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 12.03.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Köln-Ehrenfeld (Stadtbezirk Ehrenfeld) und wird heute durch Dauerkleingärten gärtnerisch genutzt. Die Kleingartenanlage wird als Anlage im Sinne der Bundeskleingartengesetzes eingestuft. Auch wenn die Einstufung im Bundeskleingartenge- setz einen gewissen Schutzstatus bietet, haben die Bezirksvertretung 4 am 29.01.2024 und der Stadtentwicklungsausschuss am 27.03.2025 zur planungsrechtlichen Sicherung der Kleingär- ten beschlossen, die Verwaltung mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beauftragen. Der Stadtteil Ehrenfeld unterliegt einem tiefgreifenden städtebaulichen Veränderungsprozess. Orientierung gibt dabei die Entwicklungsplanung Weststadt (EPW). Die EWP ist ein Stadtent- wicklungsprojekt der Stadt Köln, welches eine Fläche von ca. 500 ha umfasst. Es soll die Rah- menplanung Braunsfeld/Müngersdorf /Ehrenfeld aus dem Jahr 2004 ersetzen und das Zielbild für die Kölner Weststadt aus dem Jahr 2021 weiterentwickeln. Die Zielbildkarte beschreibt für den Bereich der bestehenden Kle ingartenanlage eine schützenswerte Grün- und Freiraum- struktur, welche für urbanes Gärtnern gesichert werden sollte. Ziel des Bebauungsplanes ist die Stärkung der Kleingartennutzung und die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage über einen Bebauungsplan. Die Festsetzung als private Grün- fläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ dient zur baurechtlich verbindli- chen Sicherung der bestehenden Nutzung. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung auf der betroffenen Fläche ergibt sich aus ihrer städtebaulichen Berechtigung als Wohnergänzungsfläche in dem dicht bebauten Stadtteil Ehrenfeld. Planerische Vorgaben Das Gebiet ist planungsrechtlich als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einzu- stufen. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich bisher nach § 30, Abs. 3, BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche mit teilweise land- wirtschaftlicher Nutzung dargestellt. Die Definition von Kleingärten ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz (§ 1 BKleinGG). Demnach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßi- gen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflä- chen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). Zur Gewährleistung des Gartencharakters und zur Minimierung der Versiegelung sind bauliche Anlagen nur in dem nach § 3 Abs. 2 BKleinGG festgesetzten Umfang zulässig. Verfahren Das vorliegende Planungsziel Grünfläche mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten kann auf- grund der aktuellen planungsrechtlichen Situation nicht umgesetzt werden, so dass ein Erfor- dernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht. Der Bebauungsplan wird als sogenannter ‚einfacher Bebauungsplan‘ i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB 3 im beschleunigten Verfahren (nach §13 a BauGB) aufgestellt. Es handelt sich um einen einfa- chen Bebauungsplan, wenn dieser nicht die Mindestvoraussetzungen eines qualifizierten Be- bauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt. Im vorliegenden Fall sollen lediglich Festsetzun- gen zur Art der baulichen Nutzung festgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist dies zur Erfüllung der Planungsziele ausreichend. Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der die Freiflächenversorgung und die dauerhafte Sicherung zusammenhängender Grünstrukturen eines stark verdichteten, innenstädtischen Be- reichs zum Ziel hat, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Der § 13 a BauGB erlaubt nicht nur quan- titative, sondern auch qualitative städtebauliche Entwicklungen, also die Sicherung von Grün- flächen zur Klimaanpassung, Lebensqualität und zur Vermeidung von großflächigem Wachs- tum. So zählt auch die dauerhafte Sicherung von Grünstrukturen (wie Kleingärten) als Maß- nahme zur Innenentwicklung, da sie die qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs fördert. Die insbesondere ökologische Begründung für ein Verfahren nach §13 a BauGB stützt sich auf wichtige Funktionen der Kleingartenanlage für die Klimaresilienz und das Mikroklima (hier insb. Hitzeminderung und Luftqualität) die Biodiversität, den Wasserhaushalt und Bodenschutz (hier insb. Versickerungsfähigkeit) sowie auch für die Wohnnachbarschaft (hier insb. Rückzugs- und Erholungsort). Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in- nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von 8.647 m2 m² weniger als 20.000 m² betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind somit gegeben. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3 Erläuterungen Anlage 4 Flächennutzungsplan (Auszug) Anlage 5 Zielbild Weststadt (Auszug)
Anlage 4 FNP
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Anlage 4 Flächennutzungsplan (Ausschnitt)
Anlage 5 Zielbild für die Kölner Weststadt
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Seite 1 von 2 Entwurfsverfasser: MUST Städtebau GmbH BDA Zielbild für die Kölner Weststadt (Auszug) Anlage 5 Plangebiet Seite 2 von 2 Entwurfsverfasser: MUST Städtebau GmbH BDA Plangebiet
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept? Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. Bitte wählen Sie aus: - Es gibt kein Beteiligungskonzept. Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wird eine vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleingärten östlich Maarweg in Köln - Ehrenfeld Anlage 2 Stadtplanungsamt 0 100 50 200 300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0129/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 04.03.2026
- Erstellt
- 14.01.2026 15:33