0491/2018
Mündliche Nachfrage zur schriftlichen Antwort AN/1592/2017 zum Thema "Wie kann Flüchtlingsbürginnen und -bürgen geholfen werden?"
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Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des SOSE vom 14.12.2017
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Mündliche Nachfrage von Herrn Paetzold zur schriftlichen Antwort AN/1592/2017 zum Thema „Wie kann Flüchtlingsbürginnen und -bürgen geholfen werden?“ Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu TOP 9.1.1 aus der Sitzung des Aus- schusses für Soziales und Senioren vom 14.12.2017 Wortlaut der Anfrage: Der Ausschussvorsitzende RM Herr Paetzold sagt, dass ihm ein Presseartikel geläufig sei, welcher besagt, dass die Sozialversicherungsabgaben nicht eingefordert werden. Er bittet die Verwaltung, dies zu konkretisieren. Antwort des Jobcenter Köln: Bezug nehmend und in Ergänzung des TOP 9.1.1 der Sitzung des Ausschusses für Sozia- les und Senioren vom 14.12.2017 auf die schriftliche Anfrage AN/1592/2017 der Piraten- gruppe vom 02.11.2017 (siehe Anlage) teilt das Jobcenter Köln Folgendes mit: Umfang und Reichweite der Erstattung (Auszug aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II, Rn. 7.52) „Die von Flüchtlingsbürgen abgegebene Verpflichtungserklärung umfasst grundsätzlich die anfallenden Kosten des Lebensunterhalts der oder des Begünstigten. Dazu gehören neben der Wohnversorgung auch die notwendigen Aufwendungen für einen Kranken- und Pflege- versicherungsschutz.“ Damit fallen zu Recht erbrachte Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich unter die Erstattungspflicht des/der Bürgenden. Bezüglich der tatsächlichen Geltendmachung bzw. der Prüfung einer evtl. nicht erfolgenden Geltendmachung darf auf die unter Punkt 2 des TOP 9.1.1 der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 14.12.2017 erfolgte Beantwortung der schriftlichen Anfrage AN/1592/2017 der Piratengruppe vom 02.11.2017 verwiesen werden. Es gibt nun zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichtes NRW, diese sind jedoch für die ge- meinsamen Einrichtungen/Jobcenter zunächst nicht bindend. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung weiter beobachten wird und die Weisungen entsprechend angepasst werden, soweit von dort eine entsprechende Notwendigkeit gese- hen wird. Bis zu einer möglichen Anpassung der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind diese jedoch in der aktuell gültigen Fassung – auch nach Auffassung des Bundesmi- nisteriums für Arbeit und Soziales – für die gemeinsamen Einrichtungen/Jobcenter weiter- hin verbindlich und dementsprechend umzusetzen. Dies wiederum bedeutet, dass auch das Jobcenter Köln bis auf Weiteres wie oben beschrieben zu agieren hat, also auch die Sozialversicherungsabgaben von der Erstattungspflicht des Bürgen/der Bürgin umfasst sind. gez. Wagner
Anlage Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des SOSE vom 14.12.2017
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Anlage: TOP 9.1.1 aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 14.12.2017
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 16.02.2018 0491/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 01.03.2018 Mündliche Nachfrage zur schriftlichen Antwort AN/1592/2017 zum Thema "Wie kann Flüchtlingsbürginnen und -bürgen geholfen werden?" Beantwortung einer mündlichen Nachfrage von Herrn Paetzold zu TOP 9.1.1 aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 14.12.2017 Zur mündlichen Nachfrage von Herrn Paetzold aus der Sitzung vom 14.12.2017 legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlagen Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0491/2018
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 16.02.2018
- Erstellt
- 13.02.2018 16:09