V/0159/2005
Neufassung der Zuständigkeitsordnung und Anpassung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie weit
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Anlage 4
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Anlage 4 zur Vorlage V/0159/2005 Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kom- munaler Entwicklungszusammenarbeit (vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 27.06.2001) Ziffer 4. der Richtlinien wird wie folgt geändert: 4. Zuständigkeit 4.1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach diesen Richtlinien obliegt nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem Hauptausschuss Haupt- und Finanz- ausschuss nach Vorberatung im Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit. ...
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Neufassung der Zuständigkeitsordnung und Anpassung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie weiterer Satzungen und Richtlinien Beratungsfolge 14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 11.05.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die anliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. Die bis- her geltende Fassung wird aufgehoben. 2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, der Satzung der Volkshochschule Münster und der Betriebssatzung für Münster Marketing (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Die anliegende Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirks- vertretungen (Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die anliegende Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung kommunaler Ent- wicklungszusammenarbeit (Anlage 4) wird beschlossen. 5. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag der CDU-Fraktion Nr. A- R/0026/2004 (Anlage 5) erledigt. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat im Anschluss an die Kommunalwahl im Jahr 2004 die Ausschüsse des Rates neu gebildet. Hierbei wurden den Ausschüssen geänderte Zuständigkeiten zugeschrie- Vorlagen-Nr.: V/0159/2005 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: KupfersJ@stadt-muenster.de Datum: 05.04.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - ben, die dann durch den Überleitungsbeschluss des Rates vom 17.11.2004 fixiert wurden. Gleich- zeitig wurde die Verwaltung beauftragt, möglichst zu Beginn des Jahres 2005 eine auf der Grund- lage dieser neuen Ausschussstrukturen überarbeitete Zuständigkeitsordnung vorzulegen. In der Sitzung des Rates am 17.11.2004 brachte die CDU-Fraktion den anliegenden Antrag Nr. A- R/0026/2004 (Anlage 5) ein, mit dem ein Maßnahmenprogramm für die Ämter Tiefbau und Grün- flächen/Umweltschutz beschlossen werden soll. Die Umsetzung dieses Antrages machte eine Vorberatung durch die Bezirksvertretungen erforderlich, sodass die entsprechende Vorlage zur Änderung der Zuständigkeitsregelungen nicht schon zu Beginn des Jahres vorgelegt werden konn- te. Mit dieser Vorlage soll der notwendige Beschluss über die Neufassungen herbeigeführt werden. Die Veränderungen zu den bisherigen Fassungen sind in den Anlagen jeweils kenntlich gemacht (unterstrichen). Bedingt durch die Neustrukturierung und teilweise Neubenennung von Ausschüssen ist der Groß- teil der Änderung nur von redaktionellem Charakter. Darüber hinausgehende Änderungen werden im Folgenden erläutert: 1. Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Die Erhöhung der Wertgrenzen im Liegenschaftsbereich bei den Zuständigkeiten des Aus- schusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (Anlage 1, Ziffer II, 2.) wurde mit den Fachpolitischen Sprechern der Fraktionen vorbesprochen und verleiht der Verwaltung einen höheren Grad an Flexibilität und ermöglich ein schnelleres Handeln am Markt. Gleichzeitig wurde aber auch eine Berichtspflicht der Verwaltung gegenüber dem Aus- schuss verankert. 2. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Die Zuständigkeiten des früheren Personalausschusses wurden um die Komponenten Recht und Ordnung erweitert. Hierdurch findet sich für das Dezernat I ein Ausschuss, in dem die politisch zu erörternden bzw. zu entscheidenden Belange dieses Dezernates gere- gelt werden können. 3. Ausschuss für Gleichstellung Die Neuformulierung der Zuständigkeiten des Ausschusses dient vornehmlich der Klarstel- lung und sind insbesondere auf die Erfahrung der Arbeit des früheren Frauenausschusses zurückzuführen. 4. Kulturausschuss Die erweiterten Entscheidungszuständigkeiten dieses Ausschusses wurden in einigen Ein- zelbeschlüssen bereits beschlossen und werden jetzt auch in der Zuständigkeitsordnung verankert. - 3 - 5. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Die Zuständigkeiten dieses Ausschusses wurden der neuen Bezeichnung des Ausschus- ses angepasst Gleichzeitig wurden Regelungen dem heutigen Entscheidungsbedarf ange- passt. Regelungen, bei denen kein Entscheidungsbedarf mehr besteht, wurden gestrichen. 6. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Die CDU-Fraktion hat mit Antrag vom 2.11.2004, eingebracht im Rat am 17.11.2004, ein Maßnahmenprogramm für die Ämter Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, beantragt. Neben Regelungen im Verwaltungsablauf wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen und den Bezirksvertretungen ange- strebt. Insbesondere soll eine größere Transparenz bei Tiefbaumaßnahmen und Maßnah- men im Bereich Grünflächen/Umweltschutz erreicht werden. Die Verwaltung hat in geson- derten Vorlagen die geplanten Veränderungen in den Verwaltungsabläufen und in der Bür- gerinformation sowohl in den Bezirksvertretungen als auch im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen dargestellt. Die aus der Diskussion dieser Vorlagen und aus dem Antrag der CDU-Fraktion zu ziehenden Kons equenzen sind in die Änder ung der Zuständigkeiten des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen (Anlage 1; Ziffer II, 11), des Oberbürger- meisters (Anlage 1; Ziffer V) und der Bezirksvertretungen (Anlage 2, § 20) eingeflossen. Gleichzeitig wurde auch die Wertgrenzen für Hochbaumaßnahmen angepasst, da auch hier jeweils langfristige Maßnahmeprogramme vorgelegt und beschlossen werden. 7. Vergabeausschuss/Bezirksvertretung Die Verwaltung schlägt vor, die Wertgrenzen für die Zuständigkeiten des Vergabeaus- schusses und der Bezirksvertretungen entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion zu er- höhen. 8. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Die Änderung korrespondiert zur geltenden Regelung in der Betriebssatzung. 9. § 18 der Hauptsatzung (Neu) “Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderun- gen” Zum 01.01.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ak- tiv auf das Erreichen dieses Zieles hinzuwirken. In § 13 BGG NRW wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirk- lichung der Gleichstellung behinderter Menschen ist und die Gemeinden und Gemeinde- verbände Näheres durch Satzung bestimmen. Die vom Rat der Stadt Münster eingerichtete Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Anlage 1) für die Ziele des BGG NRW ein. In der Stadtverwaltung besteht im Sozialamt die Stelle - 4 - einer “Koordinatorin für Behindertenfragen”. Zu ihren Aufgaben gehört es u.a. auch, die Ziele des BGG NRW umzusetzen. Die bestehenden Strukturen haben sich bewährt und ermöglichen durch die Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen insbesondere eine breite Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Da das BGG NRW eine Regelung durch Satzung vorsieht, sollten die bestehenden Struktu- ren zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in die Hauptsatzung auf- genommen werden. Mit Blick auf die Aufgabenstellung ist es dabei sinnvoll, dass die Stelle der Koordinatorin für Behindertenfragen zukünftig “Behindertenbeauftragte” heißt. 10. § 20 (alt: § 19) der Hauptsatzung „Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretun- gen“: § 20 Abs. 1 Ziffer 2 Die Wertgrenze für die Sanierung von ö ffentlichen Spielplätzen wird auf 10.000 € herabgesetzt. § 20 Abs. 1 Ziffer 3 Der bisherige § 19 Abs. 1 Ziffer 3 sah für unterschiedliche Maßnahmen an öffentlichen Straßen und Wegen verschiedene Wertgrenzen von 25.000, 50.000 und 100.000 € vor. Folgende Änderungen ergeben sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung: - Neu ist der Beschluss über ein Maßnahmenprogramm mit Maßnahmen ab einer Bau- summe von mehr als 10.000 €. Hierdurch erweitert sich die Zuständigkeit der Bezirks- vertretung zukünftig auf die Frage der Durchführung aller Maßnahmen, deren Baukosten zwischen 10.000 € und den bisherigen Wertgrenzen lagen. - Die Unterteilung zwischen Geh-, Rad- und Wanderwegen, öffentlichen und sonstigen öf- fentlichen Straßen wird hinsichtlich der bisher geltenden unterschiedlichen Wertgrenzen aufgegeben. Es gilt einheitlich eine Wertgrenze von 40.000 € für Maßnahmen, die eine bautechnische und funktionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen also z. B. den Umbau eines straßenbegleitenden Radweges zu einem Gehweg, Verbreiterung von Radwegen zugunsten der Fahrbahn, Bau von Parkbuchten usw., alle Neubaumaßnah- men). In diesen Fällen ist über den Beschluss zum Maßnahmenprogramm hinaus ein weiterer Beschluss über die zukünftige Gestaltung der Straßenoberfläche durch die Be- zirksvertretung erforderlich. - Wird lediglich der alte Zustand an einer öffentlichen Fläche wiederhergestellt, ist ein Be- schluss - über den Beschluss zum Maßnahmenprogramm hinaus - erst ab Baukosten über 500.000 € erforderlich. Wird die Wertgrenze nicht erreicht, entscheidet der Oberbürgermeister (vgl. V, Ziffer 3.3. – 3.5 Zuständigkeitsordnung) - 5 - § 20 Abs. 2 Ziffer 15 - 17 Für Straßen mit überbezirklicher Bedeutung (klassifizierte Straßen (Kreis-, Landes-. Bun- desstraßen) und Straßen im Vorbehaltsnetz gemäß Anlage 1 der Hauptsatzung) wird der Bezirksvertretung ein Anhörungsrecht eingeräumt (§ 20 Abs. 2 Ziffer 15 – 17 Hauptsat- zung). Die übrigen Änderungen der Hauptsatzung, die Änderungen in der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (Anlage 3) sowie der Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit (Anlage 4) sind nur redaktioneller Natur. gez. Dr. Tillmann Anlagen: Anlage 1: Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster vom 11.05.2005 Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, der Satzung der Volkshochschule Münster und der Betriebssatzung MM vom 11.05.2005 Anlage 3: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretun- gen Anlage 4: Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszu- sammenarbeit Anlage 5: Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0026/2004
Anlage 3
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Anlage 3 zur Vorlage V/0159/2005 Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Be- zirksvertretungen der Stadt Münster: § 3 Aufstellung der Tagesordnung ... (2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in von einer Fraktion oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesord- nung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat verweist den Antrag an den Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss, der darüber entscheidet, ob und wie - ggf. mit Bearbeitungsvorgaben - der Antrag weiter behandelt werden soll. Davon abweichend kann der Rat einen Antrag unmittelbar zur abschließenden Erledigung oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder mit Zustimmung der Antragsteller/innen zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verweisen. Mit Zustimmung der Antagstel- ler/innen kann auch der/die Oberbürgermeister/in die Verweisung zur abschließenden Er- ledigung vornehmen; er/sie hat den Rat davon in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die abschließenden Entscheidungen des Hauptausschusses Haupt- und Finanzaus- schusses über die Antragserledigungen sind dem Rat zur Kenntnis zu geben. ... § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung ... (3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äu- ßerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Zu Anträgen, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansät- zen des Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behandlung im Rat ein Be- schluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Finanzaus- schusses eingeholt werden. ... § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen ... (2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abweichenden Beschlussvorschläge der Be- zirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Hauptausschusses Haupt- und Finanz- ausschusses bzw. des Rates im Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss abzu- stimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, die dem Hauptaus- schuss Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind.
Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage V/0159/2005 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, der Satzung für die Volkshochschule Münster und der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" vom 11.05.2005 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhe in-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004(GV NW S. 644 ff ) hat der Rat der Stadt Münster am ................... folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, der Satzung für die Volkshochschule Münster und der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" beschlossen: Art. 1 § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: § 6 Anregungen und Beschwerden ... (5) Beschwerden im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NW, die an den Rat gerichtet sind, erledigt anstelle des Rates der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss . Sie werden vom/von der Oberbürgermeister/in zur Vorberatung an die Beschwerdekommission wei- tergeleitet. Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung fallen, werden durch die Bezirksvertretung erledigt. Die Bezirksvertretung kann eine Beschwerde zur Vorberatung an die Beschwerdekommission verweisen. … Art. 2 § 16 Abs. 1, 4 und 5 der Hauptsatzung werden wie folgt geändert: § 16 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses Haupt- und F i- nanzausschusses teil. ... (4) Zur Teilnahme an Sitzungen der Bezirksvertretungen kann der/die Oberbürgermeister/in der/die Oberstadtdirektor/in sich durch eine/n Beigeordnete/n oder eine leitende Dienst- kraft (Angehörige/r des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe) vertreten lassen. (5) Der/Die Oberbürgermeister/in der/die Oberstadtdirektor/in nimmt an den Ei nwoh- ner/innenversammlungen, deren Durchführung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beige- ordneten nehmen an Einwohner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Deze r- natsbereiches berührt werden. Der/Die Oberbürgermeister/in der/die Oberstadtdirek- tor/in und die Beigeordneten können sich bei Einwohner/innenversammlungen, die zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes unter der Leitung des/der Bezirksvorstehers/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe vertreten lassen. Art. 3 § 17 Abs. 6 und 7 der Hauptsatzung werden wie folgt geändert: ... (6) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertreterin kann an den öffentlichen und nicht- öffentlichen Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses Haupt- und Finanzausschus- ses, der Fachausschüsse, des Ausländerbeirates und der Bezirksvertretungen teilneh- men. Hält ein Gremium die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten für erforderlich, ist mit der Einladung zur Sitzung eine entsprechende Mitteilung an den/die Oberbürger- meister/in zu richten. (7) Zu Fragen ihres Aufgabenbereiches kann die Gleichstellungsbeauftragte vor dem Rat, dem Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss, den Fachausschüssen, dem Aus- länderbeirat und den Bezirksvertretungen Stellung nehmen. Art. 4 Folgender § 18 wird neu in die Hauptsatzung aufgenommen: § 18 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teil- habe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der In- tegration von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und ein/eine Behindertenbe- auftragte/er bestellt. (2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. (3) Der/die Behindertenbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler E- bene darauf hin, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu ver- hindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebens- führung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsauf- gaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik be- rühren. (4) Der/die Oberbürgermeisterin hat die/den Behindertenbeauftragten im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. (5) Der/die Behindertenbeauftragte arbeitet zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen. Art 5 § 19 (alt § 18) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 19 Hauptausschuss, Fachausschüsse (1) Dem Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss obliegen Entscheidungen in den nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallenden Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO NW usw.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, die Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Dem Rat bleibt vorbehalten, auf den Hauptaus- schuss Haupt- und Finanzausschuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Ange- legenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. Der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss kann solche Angele- genheiten dem Rat zur Entscheidung vorlegen. Ob eine Angelegenheit von erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet der Rat. (2) Die Zuständigkeit der Fachausschüsse sowie die auf die Fachausschüsse, den/die O- berbürgermeister/in und den Kämmerer/in übertragenen Entscheidungsbefugnisse legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. Art. 6 § 20 (alt § 19) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 20 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NW in allen Angelegenhei- ten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beac h- tung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Hau s- haltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. behördlicher Anordnun- gen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NW handelt. Zu den Ent- scheidungsrechten gehören insbesondere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kosten über 25.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städt i- schen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Einric h- tungen zählen insbesondere: - Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. - Stadtteilbüchereien - Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe - Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel - Frei- und Hallenbäder - Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus) - bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung einschließlich Altenbegegnungsstätten, - öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrichtungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie vorbehalten, - Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide - Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und B e- triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Fami- lien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Schulkonferenz nach dem Schulmitwirkungs- gesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständigkeitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezoge- nen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla- gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 2 und 3 gelten für die Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € 12.5000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. 3. Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Geh-, Rad- und Wander- wege mit Ausbaukosten über 25.000 €, Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 4 StrWG NW) mit Ausbaukosten über 100.000 €. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umwel t- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 10.000 € beinha l- tet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- nale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unte r- haltung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, Geh -, Rad - und Wanderwegen und Straßenbeleuchtung mit Kosten über 25.000 €, ebenso Festlegung der Reihenfolge des Ausbaus der Wasserläufe, Seen und Uferprome- naden mit Um- oder Ausbaukosten über 50.000 €. Entscheidungen über Maßnahmen zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßenverkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgängerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Gemeindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen - Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo -30-Zonen und der d azu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einric h- tung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Müns- ter". - Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhigungs- maßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. - Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamtkonzep- ten, die der Verkehrsberuhigung dienen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von überbe- zirklicher Bedeutung. 5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Berück- sichtigung ihrer Zuständigkeiten (Richtlinien zur Aufstellung eines Jahrespr o- gramms Verkehrsplanung) 6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baub e- schlüsse für städtische Baumaßnahmen über 100.000 €. 7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie Be- willigung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förderungs- richtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sportvereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien bleiben unberührt. 8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbe- zirke. 10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gele- genheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wirkungskreis. 11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün - und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Ge- bäuden von bezirklicher Bedeutung. 12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städt i- schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu be- stellenden Mitarbeiter/in des Jugendamtes, sowie in sonstigen Organen städt i- scher bezirksbezogener Einrichtungen (z. B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 13. Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwaltungsgesetz nach Vorbe- ratung im Schulausschuss bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertre- tenden Leitern/innen a) städtischer Grundschulen, b) städtischer weiterführender Schulen und Sonderschulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus geht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadt- bezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schü- ler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Der Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 14. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmälern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht: - Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmalliste vorgesehenen Denkmale - Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen - Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belangen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmä- ler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verändern, an einen an- deren Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern - Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen, wenn die Zuschusssumme 5.000 € überschreitet. 15. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentlichen Raum Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwerken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Alt- stadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezo- gener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auf- tragswert von mehr als 100.000 € 50.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags- wert von mehr als 50.000 € 25.000 € , die sowohl von ihrer Art als auch vom finan- ziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. 17. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbe- zirken 18. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbezo- gene Veranstaltungen handelt. (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnahmen: 1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 2. Planungs- und Investitionsvorhaben, so weit der Rat oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsb e- schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs -, Struktur - und Ve r- kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Hau s- halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen im Bezirk. 3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z. B. Denk- malschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren. 4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Z u- sammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz - und Naturschutzve r- ordnungen. 6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwaltu n- gen. 8. Abgrenzung der Schulbezirke der Grundschulen, die Bildung von Einzugsbere i- chen der übrigen Schulen, grundsätzliche Regelungen der Sch ü- ler/innenbeförderung. 9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkan- lagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochba u- maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 250.000 €. 11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk 12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster). 13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanlagen. 14. Anhörung bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwaltungs- gesetz bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertretenden Leitern/innen städtischer weiterführender Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, dere n Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 15. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umwel t- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 € beinhaltet, deren Bede u- tung über den Stadtbezirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- nale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht 17. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht (3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen 2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informie- ren. 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken durchg e- führt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann anzusehen, - wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d. h. weithin sichtbar, verän- dern, - wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und - wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzlichen, Immis- sionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Info rmation nicht möglich ist (Maßnahmen dri n- gender Gefahrenabwehr o. ä) ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- ren. (4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertretung in nichtöffent- licher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver- kehr und Wirtschaft Planungsausschuss jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindli- che Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. Art. 7 § 21 (alt 20) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 21 Personalangelegenheiten (1) Über die Ernennung, die Beförderung, die Zurruhesetzung vor Erreichen der Altersgrenze und die Entlassung von Beamten/innen und über die Erteilung der Zustimmung zur Ver- setzung von Beamten/innen eines anderen Dienstherrn in den Dienstbereich der Stadt Münster sowie über die Einstellung, Eingruppierung und arbeitgeberseitige Kündigung von Angestellten und Arbeitern/innen entscheiden, soweit Abs. 2 nichts anderes b e- stimmt: a) der Rat bei Ehrenbeamten/innen, Beamten/innen der Besoldungsgruppen B und A 16 und A 15 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen I und I a und bei Angestellten mit höherer Vergütung (Sonderverträge) sowie bei der Besetzung der Stellen von Amtsleitern/innen des höheren Dienstes mit externen Bewerbern/innen, b) der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss bei Beamten/innen der Beso l- dungsgruppen A 13 hD bis A 14, bei Angestellten der Tarifgruppen II hD bis I b und bei Orchestermitgliedern mit Sonderverträgen, c) der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss bei Bea m- ten/innen der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 gD und bei Angestellten der Tari f- gruppen IV a bis II. Der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss entscheidet fer- ner über die befristete Einstellung von Angestellten (Sonderregelung 2 y zum BAT) der Tarifgruppe IV a und höher für die Dauer von mehr als einem Jahr. d) der/die Oberbürgermeister/in bei den übrigen Beamten/innen und Angestellten und bei den Arbeitern/innen. (2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der/die Oberbürgermeister/in über a) die Ernennung und Entlassung von Beamten/innen im Vorbereitungsdienst, b) die Anstellung von Beamten/innen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, c) die Verleihung der Eigenschaft eines/einer Beamten/in auf Lebenszeit, d) die Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten/innen auf eigenen Wunsch mit Ausnahme der Wahlbeamten/innen, e) die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung von Angestellten, die Kündigung von Angestellten innerhalb der Probezeit und den Abschluss von Aufhebungsvertr ä- gen, soweit es sich nicht um Angestellte mit Sonderverträgen (Abs. 1 Buchstabe a) handelt, f) die befristete Einstellung von Angestellten im Rahmen von Arbeitsbeschaffung s- maßnahmen und die befristete Einstellung von Angestellten zur Vertretung beu r- laubter Mitarbeiter/innen, g) den tarifbedingten Zeit- und Bewährungsaufstieg von Angestellten, h) Beurlaubungen und Teilzeitarbeit im Rahmen der beamten - und tarifrechtlichen B e- stimmungen mit Ausnahme der Wahlbeamten/innen; sonstige Veränderungen der regelmäßigen bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei Angestellten. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in ist ermächtigt, die ihm/ihr übertragenen Befugnisse auf nachgeordnete Beamte/innen oder Angestellte zu übertragen. Art 8 § 21 der Hauptsatzung „Angelegenheiten des künstlerischen Bühnenpersonals“ wird § 22 § 22 der Hauptsatzung „Bezirksverwaltungsstellen“ wird § 23 § 23 der Hauptsatzung „Inkrafttreten“ wird § 24 Art. 9 Anlage 1 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst: Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung Stadtbezirk Straße Begründung Abschnitt (von/bis) Münster - Mitte Adenauerallee a/c Am Kreuztor c Andreas-Hofer-Straße a (Wolbecker Straße/Manfred-von-Richthofen-Straße) Bahnhofstraße a/b/c Berliner Platz a/b/c Boeselagerstraße c Bohlweg c Düesbergweg b/c Engelstraße a Friedrichstraße a/c Gartenstraße a/c (Hoher Heckenweg/Anton-Bruchhausen-Straße) Geiststraße c Gerichtsstraße a/b/c Hamburger Straße a/b/c (Bremer Straße/Bahnhofstraße) Herwarthstraße a/b/c Himmelreichallee a/c Hörsterstraße c Hüfferstraße a/b/c Industrieweg b Kanalstraße a/c (Neubrückenstraße/Ring) Lippstädter Straße b Manfred-v.-Richthofen-Straße a (Hohenzollernring/Andreas-Hofer Straße) Neubrückenstraße a/b (An der Apostelkirche/Kanalstraße) Nordstraße c Ostmarkstraße c Piusallee c Urbanstraße a/b/c Von-Steuben-Straße a/b/c Wienburgstraße c (Melchersstraße/Cheruskerring) Münster-West Albert-Schweitzer-Straße a/b/c Boeselagerstraße c Hensenstraße d Gievenbecker Weg d Enschedeweg c Sentruper Straße a/c Münster-Nord Westhoffstraße c (Wilkinghege/Grevener Straße) Westhoffstraße c (Am Burloh/Kristiansandstraße) Zum Rieselfeld b Münster-Ost Hessenweg b (Schiffahrter Damm/Kanal) Hobbeltstraße c Schmittingheide c Münster-Südost Heumannsweg c Loddenheide b Münsterstraße c (Am Borggarten/Hofstraße) Münster-Hiltrup Grafschaft c Hünenburg c (Meesenstiege/Vennheideweg) Glasuritstraße d Robert-Bosch-Straße b Siemensstraße b Begründung a= besondere Erschließungs-/oder Verbindungsfunktion für oberzentrale Einrichtungen (z.B. Zoo/Planetarium: Sentruper Str., Hbf Münster: Einbahnsystem) b= Erschließungs- u. Verbindu ngsfunktion zu Parkhäusern/Parkplätzen und zu Gewerbe - u. Industrieflächen von gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Aegidiistr., Universitätsstr., Industrieweg, Loddenheide) c= Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Stadtteilen, die über die Sta dtbezirksgrenzen hinausgehen (z.B. Boeselagerstr.) d= Verbindungsstraßen/Umgehungsstraßen, die langfristig als klassifizierte Straßen aufgestuft werden sollen (z.B. Hansestraße) Art. 10 Anlage 2 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst: Nach § 20 Absatz 1, Ziffer 1, 1. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Stadt Münster sind folgende Schulen bzw. Lernorte von Schulen bezirksbezogen: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Aegidii-Ludgeri-Schule Dreifaltigkeitsschule Gottfried-von-Cappenberg-Schule Hermannschule Kreuzschule Martnischule Mauritzschule Overbergschule Stephanusschule Thomas-Morus-Schule 1.2 Ev. Grundschulen Bodelschwinghschule Johannisschule Martin-Luther-Schule 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Dietrich-Bonhoeffer-Schule Matthias-Claudius-Schule Gut Insel Josefschule Pötterhoekschule 2. Gymnasium Ratsgymnasium Wilhelm-Hittorf-Gymnasium Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Grundschule Sprakel Gertrudenschule Norbertschule 1.2 Ev. Grundschulen Melanchthonschule Paul-Schneider-Schule 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule am Kinderbach Grundschule Kinderhaus-West 2. Hauptschulen Hauptschule Münster-Nord (Lernorte Kinderhaus und Coerde) Hauptschule Coerde Waldschule Kinderhaus 3. Realschule Geschwister-Scholl-Realschule 4. Gymnasium Geschwister-Scholl-Gymnasium 5. Sonderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Kardinal-von-Galen-Schule Handorf Pleisterschule 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Astrid-Lindgren-Schule Grundschule Dyckburg-Gelmer Matthias-Claudius-Schule Handorf Margaretenschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde Idaschule Nikolaischule Wolbeck 1.2 Ev. Grundschule Pestalozzischule 1.3 Gemeinschaftsgrundschule Eichendorffschule Angelmodde 2. Hauptschule Hauptschule Wolbeck 3. Realschule Realschule Wolbeck 4. Gymnasium Gymnasium Wolbeck Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Clemensschule Hiltrup Davertschule Amelsbüren Grundschule Amelsbüren Grundschule Loevelingloh Ludgerusschule Hiltrup Marienschule Hiltrup 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule Berg Fidel Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2. Hauptschule Hauptschule Hiltrup 3. Realschule Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 4. Gymnasium Immanuel-Kant-Gymnasium Münster-Hiltrup Schulen im Stadtbezirk Münster-West 1. Grundschulen 1.1 Kath. Grundschulen Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge Marienschule Roxel Michaelschule Theresienschule 1.2 Ev. Grundschule Wartburgschule 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Ludgerusschule Albachten Mosaikschule Peter-Wust-Schule 2. Hauptschule Droste-Hauptschule Roxel 3. Realschule Realschule Roxel Art. 11 § 4 der Satzung für die Volkshochschule Müns ter (vom 17.12.1976) wird wie folgt geä n- dert: § 4 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Kulturausschuss Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung Kulturausschuss berät über Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit Entscheidungen des Rates erforderli ch werden, insbesond e- re über den Weiterbildungsentwicklungsplan und dessen Fortschreibung. Er verabschiedet die Grundzüge der Lehrplangestaltung eines Studienjahres. Im Rahmen dieser Grundzüge hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Art. 12 § 4 der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" (vom 27.06.2001) wird wie folgt geändert: § 4 Werksausschuss (1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Werksausschuss, dem auch Aufgaben gem. § 114 Abs.2 GO NW für mehr ere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtu n- gen der Stadt Münster übertragen werden können. Der Werksausschuss besteht aus 11 7 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Münster berufen werden. Für jedes Mitglied ist ein/ eine Stellvertreter/in zu wählen. ... Art. 13 Inkrafttreten Art. 12 dieser Satzung tritt mit Wirkung vom 08.12.2004 in Kraft. Im übrigen tritt diese Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 1 zur Vorlage V/0159/2005
Zuständigkeitsordnung
der Stadt Münster vom 11.05.2005
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sa t-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen A r-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem G e-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Vereinbarungen mit Träg ern der freien Jugendhilfe nach § 77 SGB VIII (Kinder -
und Jugendhilfe)
3. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
4. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
5.
Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmales
5. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €:
5.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den B e-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme
ergibt
5.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
5.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
5.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf - und Au sführungsplanung mit
Kostenanschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
5.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder
des Haushaltsansatzes n ach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung
Seite 2
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Au s-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss Haupt- und Finanzaus-
schuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind
1. Hauptausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung aller von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungs-
konzepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische
Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Haushalts- und Verm ö-
gensangelegenheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Stiftungsangel e-
genheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städte-
partnerschaften, Schwerpunkte im Jahresprogramm für Städtepartnerschaften,
Gleichstellungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zustä n-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO usw.), soweit nicht die Bezirks-
vertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister /in zuständig sind.
Der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von
erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur
Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
ausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
- Planungsaufträge und Wettbewerbe zur Vorbereitung und zur Aufstel-
lung von Bauleitplänen, für Baumaßnahmen der Stadt und für die Ges-
taltung öffentlicher Grünflächen
Seite 3
- Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren
- Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung
- Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Baule itplänen anderer
Gemeinden, soweit wesentliche Interessen der Stadt berührt werden,
und Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträ-
ger, soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen
eines Bauleitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusa m-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Archite k-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und den
Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvo r-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übe r-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mit glieder des Rates, der Bezirk s-
vertretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbü r-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser
ihrer Eigenschaft
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Rä u-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen
1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mitt elvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 10. eine anderweitige Regelung getroffen ist
Seite 4
2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
2.1 Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaft en bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten
- Berichte über Grundstücksgeschäfte und die Ausübung von Vorkaufs-
rechten bei einem Geschäftswert von 125.000 € bis 250.000 €
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte
- finanz- und steuerp olitische Grundsatzfragen, die sich auf die städt i-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Ra h-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Schuldenmanagement
Seite 5
2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen "Beteil i-
gungsmanagements" im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 €
125.000 € bis 1.000.000 € 375.000 €
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkauf s-
recht in den Wertgrenzen von 250.000 € 125.000 € bis 1.000.000 €
375.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen
Seite 6
3. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Personalangelegenheiten der städtischen Dienstkräfte und der Diens t-
kräfte der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.2 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.3 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.4 Gelegenheit zur Stellungnahme bei der dem Oberbürgermeister/ der
Oberbürgermeisterin nach § 62 GO NW zustehenden Besetzung von
Amtsleitungen und anderen Stellen mit herausgehobener Bedeutung für
die Gesamtverwaltung
3.1.5 Grundsatzfragen der Organisation
3.1.6 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt
Münster
3.1.7 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.8 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
soweit nicht der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wir t-
schaft und Verkehr zuständig ist
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Personalangelegenheiten entsprechend der Regelung in der Hauptsat-
zung
3.2.2 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer G e-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff
in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskrä ftigen Verwa l-
tungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung der Jahresrechnung
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5. Ausschuss für Gleichstellung Frauenausschuss
5.1 Beratungszuständigkeiten
Alle kommunalen Angelegenheiten, die die Belange von Frauen und Mädchen
hinsichtlich der Geschlechtergerechtigkeit betreffen, insbesondere:
4.1.1 Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit, Schu-
le, Freizeit, Sport und Kultur
4.1.2 Maßnahmen mit dem Schwerpunkt zur Verbesserung der Geschlechter-
gerechtigkeit, z. B. im Beruf und gesellschaftlichem Engagement und de-
ren Vereinbarkeit mit Familie
4.1.3 Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, soweit sie die Belange von Frau-
en und Mädchen berühren
4.1.4 Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frau-
en und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
4.1.5 Maßnahmen der Gestaltung und Planung und der Stadtentwicklung, so-
weit frauen- und mädchengerechte Aspekte zu berücksichtigen sind
4.1.6 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
4.1.7 Beratung des jährlichen Frauenberichtes der Gleichstellungsstelle
4.1.8 Kenntnisnahme und Beratung der Jahresberichte aus den Bereichen
Wirtschaft und Beschäftigung, Soziales und Gesundheit und Kinder, Ju-
gend und Familie
4.1.9 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen
5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die G e-
schlechtergerechtigkeit
5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen.
5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlic h-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie
Seite 8
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chance n-
gleichheit/ Frauenförderplan
5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanag e-
ments (Genderbudgeting)
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer
Förderungshöhe von 2.600 € 2.500 € für Frauenorganisationen, - pro-
jekte und Initiativen.
5. Liegenschaftsausschuss
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert v on 125.000 € bis
375.000 €
5.2.2 Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht
5.2.3 Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrecht in
den Wertgrenzen von 125.000 € bis 375.000 €
5.2.4 Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach Maß-
gabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Zielsetzu n-
gen
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
Schulausschuss
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
Seite 9
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1 Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21 a SchVG bei der Ernennung
von Leiter/innen und stellvertretenden Leitern/innen städtischer weite r-
führender Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirk s-
fachklassen an städt. Berufsschulen
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ih re strategische Entwicklung, Festl e-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale
Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereinigun-
gen im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der
Haushaltsmittel
7.2.2 Kunst im öff entlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.3 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter
7.2.4 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.5 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.6 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.7 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelie r-
räumen im Speicher II
Seite 10
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Re t-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial -
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des V eterinär- und Lebensmittelübe r-
wachungsamtes, des Sozialamtes, des Gesundheitsamtes und des Am-
tes für Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB
II
8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Vorberatung über Anträge von Trägern auf finanzielle Maßnahmeförde-
rung durch die AIM
8.1.5 Arbeitsförderung
8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien zur Wohnungsversorgung
am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Hau s-
haltsmittel
8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der S ozialhilfe und der
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen der Haushaltsmittel
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen
Seite 11
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports
10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
Planungsausschuss - Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnen
und Verkehr
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Angelegenheiten der Verkehrsplanung
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.8 Wohnstandortentwicklung Wohnungsbau
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Naturschutz
10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Beb auungs-
planes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruches, des
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltung s-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
Seite 12
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenk-
mals und von ortsfesten Bo dendenkmälern soweit der Ausschuss
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft nicht ei-
ne Entscheidung des Rates für erforderlich hält Zustimmung zur Be-
seitigung von ortsfesten Bodendenkmälern
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gest altungssatzung, soweit
nicht nach Ziffer 1.2.1 in Fällen von besonderer Bedeutung der
Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden hat oder soweit sie
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
(Oberbürgermeister/in)
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honora r-
summe von mehr als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Hauptausschuss Haupt- und Finanzau s-
schuss oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die
Bürgeranhörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richt-
linien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits-Begrenzungen
im Stadtgebiet v on Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die
Oberbürgermeister/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen.
Bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms und Festlegung der Prio-
ritäten gelten die "Richtlinien zur Aufstellung eines Jahrespr o-
gramms Verkehrsplanung"
10.2.7 Festlegung des Programms und der Prioritäten für die Einrichtung
von Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet von Münster nach Vorberatung
in den Bezirk svertretungen. Festlegung des „erweiterten“ Vorb e-
haltsnetzes nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretungen auf
der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes nach § 20 der Hauptsat-
zung und den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs ge-
mäß der "Rich tlinien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits-
Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirk s-
vertretungen
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busw e-
ges zum Inhalt haben
Seite 13
10.2.10 Entwicklung von Aufgabeninhalten sowie Vorbereitung bei der Ein-
richtung und Betreuung eines Zweckverbandes SPNV
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes verbindliche Ba u-
leitplanung" - Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung
10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.12 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche
Interessen der Stadt berührt werden
10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen
11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umweltschutzes (Luft, Wasser, Boden, Land-
schaft, Natur, Energie, Abfall, Ressourcen, Bodenschutz
), Umwelt-
schutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung
von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des
technischen und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaß-
nahmen von besonderer Bedeutung
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw. des Werksausschusses der Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung
11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und
Landschaftspflege
11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.7 Friedhofswesen
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehr sberuhi-
gungsmaßnahmen)
Seite 14
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivi l-
schutzes
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs -
und Untersuchungsaufträge
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit,
soweit Umweltbelange berührt sind
11.1.13 Naturschutz
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Bauma ß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss Haupt-
und Finanzausschuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksve r-
tretungen zuständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau un d Grünfl ä-
chen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten
von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den B e-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche
und funktionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen, so-
weit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.4 Straßenbau-, Gewässerbau-, Stadtentwässerungs- und Abwasse r-
behandlungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Abfallwirtschaft
einschließlich der jeweils zugehörigen Anlage bei einer Bausumme
von mehr als 250.000 €, soweit nicht die Bezirksvertretungen z u-
ständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als
500.000 €
Seite 15
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzu n-
gen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen
zuständig sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurfs- und Ausführungsplanung mit Kostenanschlag
nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube-
schluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für
Vergabeausschuss)
12. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Wirtschaftsförderung
12.1.2 Arbeitsförderung
12.1.3 Gewerbeflächenbedarf, Anhörung bei Gewerbeflächenvergabe,
Mitwirkung bei Bauleitplänen für Gewerbe - und Industriegebiete,
Misch- und Kerngebiete sowie für Sondergebiete nach § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung
12.1.4 Einzelhandelsangelegenheiten
12.1.5 Kommunikationstechnologien, Telekommunikation und Multimedia
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Anträge von Trägern auf finanzielle Maßnahmeförderung durch die
AIM
12. Vergabeausschuss
12.1 Entscheidungszuständigkeiten
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Lei s-
tungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von
mehr als 100.000 € 50.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € 25.000 €.
12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunte r-
nehmen nach Vorentscheidung (Zustimmung) im Ausschuss für
Umweltschutz und Bauwesen
Seite 16
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Werksausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in f i-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßna h-
men des Eigenbetriebes bei einer Hono rarsumme von 50.000 €
25.000 € bis zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 250.000
€ bis zu 1.500.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes m it einer Bausumme
von 250.000 € bis zu 1.500.000 €, soweit nicht der Hauptaus-
schuss Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet -
bzw. Pachtzins über 125.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen
für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von
125.000 € übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von
mehr als 125.000 €
Seite 17
16. Werksausschuss für die "citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betre f-
fen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra-
gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt-
ausschusses Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren
Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen
der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbeso n-
dere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Werksau s-
schusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und
weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und w e-
niger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 €
nicht erreicht
17. Werksausschuss für "Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte
der laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und
weniger als 200.000 €
Seite 18
III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe,
die Beschwerden zu r Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vor-
zuprüfen.
2. Finanz- und Beteiligungskommission
Aufgabe der Finanz - und Beteiligungskommission ist es, in finanzwirtschaftl i-
chen Fragen sowie für die Beteiligungen im ”Stadtkonzern Münster” Stellun g-
nahmen und Empfehlungen für den Haupt - und Finanzausschuss und den Rat
zu erarbeiten.
Sie berät im einzelnen über:
- die jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug we sentlicher
Steuereckwerte,
- den Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte sowie
der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes,
- Vorlagen zu wichtigen Gebührensatzungen,
- die Ergebnisse der Jahresrechnung,
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Hau s-
halts- und Finanzpolitik beziehen,
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen des
Neuen Steuerungsmodells (Controlling, Berichtswesen, Doppik -Projekt,
Contracting, Produktbildung, etc.),
- über die Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement,
- Begleitung bei der Entwicklung steuerpolitischer Prognoseverfahren.
Darüber hinaus übt sie die Controllingfunktion durch Kenntnisnahme der rege l-
mäßigen Informationen zur Bewirtschaftung des Haushaltsplanes über Entwic k-
lungen des Gesamthaushaltes im Rahmen des Berichtswesens aus, nimmt die
vom Kämmerer/in genehmigten über -/ und außerplanmäßigen Ausgaben zur
Kenntnis und begleitet die Entwicklung steuerpolitischer Prognoseverfahren.
Für den ”Stadtkonzern Münster” berät die Finanz - und Beteiligungskommission
in der Funktion als Anteilseignerin mit einer Gesamtsicht für die städtische B e-
lange im Sinne einer strategischen, nicht operativen, Konzernsteuerung für ihre
Beteiligungen über:
- die Konzernleitlinien für den Gesamtkonzern Stadt Münster,
- die Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen ”Beteiligungsma-
nagement” im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung,
- über die Entwicklung einzelner Gesellschaften,
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen in di e-
sem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus hängt die D e-
finition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im Einzelfall definiert),
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen,
Seite 19
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Gesamtheit
an den Rat, soweit dies in ”städtischem Gesamtfinanzinteresse” ist und aus
vorgenannten Information ableitbar ist.
2. Stiftungskommission
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss Haupt-
und Finanzausschuss. Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompe-
tenz anderer Ausschüsse gefordert ist, werden die Angelegenheiten dort vor-
beraten.
3. Kommission zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und auslän-
dischen Flüchtlingen
- Koordination und Planung der Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewer-
bern und Flüchtlingen einschließlich spezifische Integrationshilfen.
- Begleitende Beobachtung der soziale Situation von Aussiedlern, asylb e-
gehrenden Ausländern und de-facto-Flüchtlingen (z. B. Kinderbetreuung in
den Übergangseinrichtungen)
- Beratung grundlegender asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtl i-
cher Fragestellungen für den o.g. Personenkreis sowie begleitende Mitwir-
kung an der Entwicklung zielgruppenspezifischer Konzepte
5. Kunstkommission
Die Kunstkommission ist eine Kommission des Kulturausschusses. Sie dient
dem Kulturausschuss als unabhängiges Sachverständigen-Gremium, das
ausschließlich fachliche Beurteilungen und Empfehlungen an den Kulturaus-
schuss abgibt. Inhaltlich heißt dies, dass der Kulturausschuss sich der Kunst-
kommission immer dann bedienen kann, wenn besondere künstlerische oder
kunsthistorische Aspekte zu prüfen bzw. zu berücksichtigen sind.
6. Sportstättenkommission des Sportausschusses
Die Sportstättenkommission unterrichtet den Sportausschuss über den Z u-
stand der Sportstätten in der Stadt Münster.
4. Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen
4.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss Stellungnahmen und
Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und
Seite 20
Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss.
4.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände,
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit
zum Austausch zu geben.
4.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Integration von Kindern und Jugendlichen im Vorschul - und
Schulalter,
- Wohnen/Pflege/Betreuung,
- Integration in das Erwerbsleben,
- Integration in Sport, in der Freizeit, in Kultur und Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
4.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird
die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 4.3 genannten
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen.
V
. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwa l-
tungsakte) und die Entscheidung über öffentlich -rechtliche Erklärungen obliegt
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes
bestimmt ist.
2. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen,
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (des Beamtenrechtsrahmengese tzes, des La n-
desbeamtengesetzes und der sonstigen beamtenrechtlichen Gesetze und Ve r-
ordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Be-
fugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt
für Arbeitnehmer/innen bei Entscheidungen gleichen Inhalts
3. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der la u-
Seite 21
fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist:
3.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden
3.2 Erwerb von Gegenständen, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
3.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau
und Grünflächen/ Umweltschutz
3.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertr e-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschlosse-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den Bereichen
Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
3.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertr e-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschlosse-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 500.000 € aus den Bere i-
chen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche und funk-
tionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen
3.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Ba u-
summe von 500.000 €
3.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis
zu einer Bausumme von 50.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 1
der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 €
3.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis
zu einer Bausumme von 100.000 €
3.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 € 125.000
€ , Entscheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an
Grundstücken bis zum Kaufpreis von 250.000 € 125.000 €, Verzicht auf die
Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrecht
3.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen
4. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehen den Fällen als
Geschäfte der laufenden Verwaltung;
4.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
4.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
4.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
Seite 22
5. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgeneh-
migungen
6. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei-
ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NW
7. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert
bis zu 100.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Au f-
trag
8. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu
10.000 €
9. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.500 €
10. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt
Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwic klungszusammenarbeit“
bis zu einer Antragssumme in Höhe von 750 €
VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Ausgaben gem. § 82 GO NW und Verpflichtungsermächtigu n-
gen gem. § 84 GO NW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben i. S. d. § 82 Abs. 1 GO
NW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994, S. 666) sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tarifver-
traglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht
übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Ausgaben, die durchlaufende Zahlungen
sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn die Deckung in voller Höhe
durch zweckgebundene Mehreinnahmen erfolgen kann oder
1.4 über- und a ußerplanmäßige Ausgaben, für die bereits im Vorjahr Mittel
bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen wur-
den, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages,
höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn sie den B e-
trag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Ausgabe entscheidet der/die Kämmerer/in gem. § 82
Abs. 1 GO NW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Vermögens-
haushalt zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 82 Abs. 2 GO NW
Seite 23
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat Haupt- und Finanzausschuss
über die Leistung überplanmäßiger Ausgaben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige
Zustimmung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S.
d. § 84 Abs. 1 GO NW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Deckung der über - /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in
der Haushaltssatzung festgesetzten Ges amtbetrag der Verpflichtungse r-
mächtigung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die
Kämmerer/in gem. § 84 Abs. 1 GO NW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
zu deren L eistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 2. seine Zusti m-
mung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Verwaltungshaushaltes für das folgende Haushalts-
jahr erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine übe r-
planmäßige Mittelbereitstellung nach § 82 GO NW erforderlich machen wür-
den, wird de r/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der
Fachverwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren
Ansatzes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab
unter der Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr
ein Ansatz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1.
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Ausga-
ben die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.
Seite 24
4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungse r-
mächtigungen für Bereiche, die auf den doppischen Haushalt umgestellt wurden
Ziffer VI. gilt auch für die auf den doppischen Haushalt umgestellten Bereiche der
Verwaltung. Dabei treten
an die Stelle der Begriffe folgende Begriffe
Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen
Mehreinnahmen Mehrerträge oder Mehreinzahlungen
im Vermögenshaushalt in einem Teilfinanzplan
Investitionsplan Teilfinanzplan
des Verwaltungshaushaltes für Aufwendungen und laufende Au s-
zahlungen
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (72)
- Andreas-Hofer-Straße
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- Cheruskerring
- Schmittingheide
- Wilkinghege
- Heumannsweg
- Loddenheide
- Meesenstiege
- Vennheideweg
- Loevelingloh
- Kinderhaus 3
- Promenade
- Hessenweg
- Hofstraße
- Grafschaft
- Hünenburg
- Gut Insel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0159/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 25.02.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37