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V/0159/2005

Neufassung der Zuständigkeitsordnung und Anpassung der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie weit

Vorlage 25.02.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2005, TOP 26

Anlage 4

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Beschlussvorlage

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Anlage 5

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Anlage 3

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Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 4

530 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage V/0159/2005
Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kom-
munaler Entwicklungszusammenarbeit (vom 13.09.2000, zuletzt geändert
durch Ratsbeschluss vom 27.06.2001)
Ziffer 4. der Richtlinien wird wie folgt geändert:
4. Zuständigkeit
4.1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nach diesen Richtlinien obliegt nach
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster dem Hauptausschuss Haupt- und Finanz-
ausschuss nach Vorberatung im Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit.
...

Beschlussvorlage

10971 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Zuständigkeitsordnung und  Anpassung der Hauptsatzung, der 
Geschäftsordnung sowie weiterer Satzungen und  Richtlinien 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
11.05.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. Die bis-
her geltende Fassung wird aufgehoben. 
 
2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, der Satzung der Volkshochschule 
Münster und der Betriebssatzung für Münster Marketing (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
3. Die anliegende Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirks-
vertretungen (Anlage 3) wird beschlossen. 
 
4. Die anliegende Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur Förderung kommunaler Ent-
wicklungszusammenarbeit (Anlage 4) wird beschlossen. 
 
5. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-
R/0026/2004 (Anlage 5) erledigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat im Anschluss an  die Kommunalwahl im Jahr 2004 die Ausschüsse 
des Rates neu gebildet. Hierbei wurden den Ausschüssen geänderte Zuständigkeiten zugeschrie-
Vorlagen-Nr.: 
V/0159/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
KupfersJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.04.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
ben, die dann durch den Überleitungsbeschluss des Rates vom 17.11.2004 fixiert wurden. Gleich-
zeitig wurde die Verwaltung beauftragt, möglichst zu Beginn des Jahres 2005 eine auf der Grund-
lage dieser neuen Ausschussstrukturen überarbeitete Zuständigkeitsordnung vorzulegen. 
 
In der Sitzung des Rates am 17.11.2004 brachte die CDU-Fraktion den anliegenden Antrag Nr. A-
R/0026/2004 (Anlage 5) ein, mit dem ein Maßnahmenprogramm für die Ämter Tiefbau und Grün-
flächen/Umweltschutz beschlossen werden soll. Die Umsetzung dieses Antrages machte eine 
Vorberatung durch die Bezirksvertretungen erforderlich, sodass die entsprechende Vorlage zur 
Änderung der Zuständigkeitsregelungen nicht schon zu Beginn des Jahres vorgelegt werden konn-
te. 
 
Mit dieser Vorlage soll der notwendige Beschluss über die Neufassungen herbeigeführt werden. 
Die Veränderungen zu den bisherigen Fassungen sind in den Anlagen jeweils kenntlich gemacht 
(unterstrichen). 
 
Bedingt durch die Neustrukturierung und teilweise Neubenennung von Ausschüssen ist der Groß-
teil der Änderung nur von redaktionellem Charakter. Darüber hinausgehende Änderungen werden 
im Folgenden erläutert: 
 
 
1. Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 
 
Die Erhöhung der Wertgrenzen im Liegenschaftsbereich bei den Zuständigkeiten des Aus-
schusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (Anlage 1, Ziffer II, 2.) wurde mit 
den Fachpolitischen Sprechern der Fraktionen vorbesprochen und verleiht der Verwaltung 
einen höheren Grad an Flexibilität und ermöglich ein schnelleres Handeln am Markt. 
Gleichzeitig wurde aber auch eine Berichtspflicht der Verwaltung gegenüber dem Aus-
schuss verankert.  
 
 
2. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 
 
Die Zuständigkeiten des früheren Personalausschusses wurden um die Komponenten 
Recht und Ordnung erweitert. Hierdurch findet sich für das Dezernat I ein Ausschuss, in 
dem die politisch zu erörternden bzw. zu entscheidenden Belange dieses Dezernates gere-
gelt werden können.  
 
 
3. Ausschuss für Gleichstellung 
 
Die Neuformulierung der Zuständigkeiten des Ausschusses dient vornehmlich der Klarstel-
lung und sind insbesondere auf die Erfahrung der Arbeit des früheren Frauenausschusses 
zurückzuführen.  
 
 
4. Kulturausschuss 
 
Die erweiterten Entscheidungszuständigkeiten dieses Ausschusses wurden in einigen Ein-
zelbeschlüssen bereits beschlossen und werden jetzt auch in der Zuständigkeitsordnung 
verankert.

- 3 - 
5. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
 
Die Zuständigkeiten dieses Ausschusses wurden der neuen Bezeichnung des Ausschus-
ses angepasst Gleichzeitig wurden Regelungen dem heutigen Entscheidungsbedarf ange-
passt. Regelungen, bei denen kein Entscheidungsbedarf mehr besteht, wurden gestrichen. 
 
 
6. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
 
Die CDU-Fraktion hat mit Antrag vom 2.11.2004, eingebracht im Rat am 17.11.2004, ein 
Maßnahmenprogramm für die Ämter Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, beantragt. 
Neben Regelungen im Verwaltungsablauf wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten 
des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen und den Bezirksvertretungen ange-
strebt. Insbesondere soll eine größere Transparenz bei Tiefbaumaßnahmen und Maßnah-
men im Bereich Grünflächen/Umweltschutz erreicht werden. Die Verwaltung hat in geson-
derten Vorlagen die geplanten Veränderungen in den Verwaltungsabläufen und in der Bür-
gerinformation sowohl in den Bezirksvertretungen als auch im Ausschuss für Umweltschutz 
und Bauwesen dargestellt. Die aus der Diskussion dieser Vorlagen und aus dem Antrag der 
CDU-Fraktion zu ziehenden Kons equenzen sind in die Änder ung der Zuständigkeiten des 
Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen (Anlage 1; Ziffer II, 11), des Oberbürger-
meisters (Anlage 1; Ziffer V) und der Bezirksvertretungen (Anlage 2, § 20) eingeflossen. 
 
Gleichzeitig wurde auch die Wertgrenzen für Hochbaumaßnahmen angepasst, da auch hier 
jeweils langfristige Maßnahmeprogramme vorgelegt und beschlossen werden. 
 
 
7. Vergabeausschuss/Bezirksvertretung 
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Wertgrenzen für die Zuständigkeiten des Vergabeaus-
schusses und der Bezirksvertretungen entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion zu er-
höhen. 
 
 
8. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
Die Änderung korrespondiert zur geltenden Regelung in der Betriebssatzung. 
 
 
9. § 18 der Hauptsatzung (Neu) “Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderun-
gen” 
 
Zum 01.01.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG 
NRW) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit 
Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von 
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen 
eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ak-
tiv auf das Erreichen dieses Zieles hinzuwirken.  
 
In § 13 BGG NRW wird darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Belange von Menschen 
mit Behinderung auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirk-
lichung der Gleichstellung behinderter Menschen ist und die Gemeinden und Gemeinde-
verbände Näheres durch Satzung bestimmen. 
 
Die vom Rat der Stadt Münster eingerichtete Kommission zur Förderung der Integration 
von Menschen mit Behinderungen setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Anlage 
1) für die Ziele des BGG NRW ein. In der Stadtverwaltung besteht im Sozialamt die Stelle

- 4 - 
einer “Koordinatorin für Behindertenfragen”. Zu ihren Aufgaben gehört es u.a. auch, die 
Ziele des BGG NRW umzusetzen.  
 
Die bestehenden Strukturen haben sich bewährt und ermöglichen durch die Kommission 
zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen insbesondere eine breite 
Partizipation von Menschen mit Behinderungen.  
 
Da das BGG NRW eine Regelung durch Satzung vorsieht, sollten die bestehenden Struktu-
ren zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in die Hauptsatzung auf-
genommen werden. Mit Blick auf die Aufgabenstellung ist es dabei sinnvoll, dass die Stelle 
der Koordinatorin für Behindertenfragen zukünftig “Behindertenbeauftragte” heißt.  
 
 
10. § 20 (alt: § 19) der Hauptsatzung „Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretun-
gen“: 
 
§ 20 Abs. 1 Ziffer 2
 
 
Die Wertgrenze für die Sanierung von ö ffentlichen Spielplätzen wird auf 10.000 € 
herabgesetzt. 
 
 
§ 20 Abs. 1 Ziffer 3 
 
Der bisherige § 19 Abs. 1 Ziffer 3 sah für unterschiedliche Maßnahmen an öffentlichen 
Straßen und Wegen verschiedene Wertgrenzen von 25.000, 50.000 und 100.000 € vor. 
Folgende Änderungen ergeben sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung: 
 
- Neu ist der Beschluss über ein Maßnahmenprogramm mit Maßnahmen ab einer Bau-
summe von mehr als 10.000 €. Hierdurch erweitert sich die Zuständigkeit der Bezirks-
vertretung zukünftig auf die Frage der Durchführung aller Maßnahmen, deren Baukosten 
zwischen 10.000 € und den bisherigen Wertgrenzen lagen. 
 
- Die Unterteilung zwischen Geh-, Rad- und Wanderwegen, öffentlichen und sonstigen öf-
fentlichen Straßen wird hinsichtlich der bisher geltenden unterschiedlichen Wertgrenzen 
aufgegeben. Es gilt einheitlich eine Wertgrenze von 40.000 € für Maßnahmen, die eine 
bautechnische und funktionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen also z. B. 
den Umbau eines straßenbegleitenden Radweges zu einem Gehweg, Verbreiterung von 
Radwegen zugunsten der Fahrbahn, Bau von Parkbuchten usw., alle Neubaumaßnah-
men). In diesen Fällen ist über den Beschluss zum Maßnahmenprogramm hinaus ein 
weiterer Beschluss über die zukünftige Gestaltung der Straßenoberfläche durch die Be-
zirksvertretung erforderlich. 
 
- Wird lediglich der alte Zustand an einer öffentlichen Fläche wiederhergestellt, ist ein Be-
schluss - über den Beschluss zum Maßnahmenprogramm hinaus - erst ab Baukosten 
über 500.000 € erforderlich. 
 
 
Wird die Wertgrenze nicht erreicht, entscheidet der Oberbürgermeister (vgl. V, Ziffer 3.3. – 
3.5 Zuständigkeitsordnung)

- 5 - 
§ 20 Abs. 2 Ziffer 15 - 17 
 
Für Straßen mit überbezirklicher Bedeutung (klassifizierte Straßen (Kreis-, Landes-. Bun-
desstraßen) und Straßen im Vorbehaltsnetz gemäß Anlage 1 der Hauptsatzung) wird der 
Bezirksvertretung ein Anhörungsrecht eingeräumt (§ 20 Abs. 2 Ziffer 15 – 17 Hauptsat-
zung). 
 
 
Die übrigen Änderungen der Hauptsatzung, die Änderungen in der Geschäftsordnung für den Rat, 
die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen (Anlage 3) sowie der Richtlinien der Stadt Münster 
zur Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit (Anlage 4) sind nur redaktioneller Natur. 
 
 
 
gez. 
 
Dr. Tillmann 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster vom 11.05.2005 
 
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, der Satzung der Volkshochschule Münster 
und der Betriebssatzung MM vom 11.05.2005 
 
Anlage 3: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bezirksvertretun-
gen 
 
Anlage 4: Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszu-
sammenarbeit 
  
Anlage 5: Antrag der CDU-Fraktion Nr. A-R/0026/2004

Anlage 3

2354 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0159/2005
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Be-
zirksvertretungen der Stadt Münster:
§ 3
Aufstellung der Tagesordnung
...
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in von einer Fraktion oder von mindestens 3
Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesord-
nung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat verweist den
Antrag an den Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss, der darüber entscheidet, ob
und wie - ggf. mit Bearbeitungsvorgaben - der Antrag weiter behandelt werden soll.
Davon abweichend kann der Rat einen Antrag unmittelbar zur abschließenden Erledigung
oder Vorberatung an einen Fachausschuss oder mit Zustimmung der Antragsteller/innen
zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verweisen. Mit Zustimmung der Antagstel-
ler/innen kann auch der/die Oberbürgermeister/in die Verweisung zur abschließenden Er-
ledigung  vornehmen; er/sie hat den Rat davon in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Die abschließenden Entscheidungen des Hauptausschusses Haupt- und Finanzaus-
schusses über die Antragserledigungen sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
...
§ 14
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
...
(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äu-
ßerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift
aufzunehmen. Zu Anträgen, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansät-
zen des Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behandlung im Rat ein Be-
schluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Finanzaus-
schusses eingeholt werden.
...
§ 31
Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen
von Bezirksvertretungen
...
(2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abweichenden Beschlussvorschläge der Be-
zirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung
zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Hauptausschusses Haupt- und Finanz-
ausschusses bzw. des Rates im Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss abzu-
stimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, die dem Hauptaus-
schuss Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind.

Anlage 2

30374 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0159/2005  
 
 
Satzung zur  
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, 
 
der Satzung für die Volkshochschule Münster 
 
und der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" 
 
vom 11.05.2005  
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhe in-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 16.11.2004(GV NW S. 644 ff ) hat der Rat der Stadt Münster am 
................... folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster, der 
Satzung für die Volkshochschule Münster und der Betriebssatzung der Stadt Münster für 
"Münster Marketing" beschlossen: 
 
 
Art. 1
 
 
§ 6 Abs. 5 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: 
 
§ 6 
Anregungen und Beschwerden  
...  
(5) Beschwerden im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NW, die an den Rat gerichtet sind, erledigt 
anstelle des Rates der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss . Sie werden 
vom/von der Oberbürgermeister/in zur Vorberatung an die Beschwerdekommission wei-
tergeleitet.   
 Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung fallen, werden durch die 
Bezirksvertretung erledigt. Die Bezirksvertretung kann eine Beschwerde zur Vorberatung 
an die Beschwerdekommission verweisen.  
…  
 
Art. 2 
 
§ 16 Abs. 1, 4 und 5 der Hauptsatzung werden wie folgt geändert: 
 
 
§ 16 
Teilnahme an Sitzungen 
 
(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses Haupt- und F i-
nanzausschusses teil.  
...  
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen der Bezirksvertretungen kann der/die Oberbürgermeister/in 
der/die Oberstadtdirektor/in sich durch eine/n Beigeordnete/n oder eine leitende Dienst-

kraft (Angehörige/r des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe) 
vertreten lassen. 
 
(5) Der/Die Oberbürgermeister/in der/die Oberstadtdirektor/in nimmt an den Ei nwoh-
ner/innenversammlungen, deren Durchführung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beige-
ordneten nehmen an Einwohner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Deze r-
natsbereiches berührt werden. Der/Die Oberbürgermeister/in der/die Oberstadtdirek-
tor/in und die Beigeordneten können sich bei Einwohner/innenversammlungen, die zur 
Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes unter der Leitung 
des/der Bezirksvorstehers/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder 
einer vergleichbaren Vergütungsgruppe vertreten lassen. 
 
 
Art. 3
 
 
§ 17 Abs. 6 und 7 der Hauptsatzung werden wie folgt geändert:  
...  
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertreterin kann an den öffentlichen und nicht-
öffentlichen Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses Haupt- und Finanzausschus-
ses, der Fachausschüsse, des Ausländerbeirates und der Bezirksvertretungen teilneh-
men. Hält ein Gremium die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten für erforderlich, 
ist mit der Einladung zur Sitzung eine entsprechende Mitteilung an den/die Oberbürger-
meister/in zu richten. 
 
(7) Zu Fragen ihres Aufgabenbereiches kann die Gleichstellungsbeauftragte vor dem Rat, 
dem Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss, den Fachausschüssen, dem Aus-
länderbeirat und den Bezirksvertretungen Stellung nehmen. 
 
 
Art. 4
 
 
Folgender § 18 wird neu in die Hauptsatzung aufgenommen: 
 
 
§ 18 
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen 
 
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der In-
tegration von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und ein/eine Behindertenbe-
auftragte/er bestellt. 
 
(2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen legt 
der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. 
 
(3) Der/die Behindertenbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler E-
bene darauf hin, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu ver-
hindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am 
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebens-
führung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsauf-

gaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik be-
rühren. 
 
(4) Der/die Oberbürgermeisterin hat die/den Behindertenbeauftragten im Rahmen seines 
Aufgabenbereiches so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen, 
Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.  
 
(5) Der/die Behindertenbeauftragte arbeitet zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng 
mit der Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen 
zusammen. 
 
 
Art 5 
 
§ 19 (alt § 18) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 19 
Hauptausschuss, Fachausschüsse 
 
(1) Dem Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss obliegen Entscheidungen in den 
nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallenden Angelegenheiten (§ 41 
Abs. 1 GO NW usw.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, die Ausschüsse oder der/die 
Oberbürgermeister/in zuständig sind. Dem Rat bleibt vorbehalten, auf den Hauptaus-
schuss Haupt- und Finanzausschuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Ange-
legenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an 
sich zu ziehen. Der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss kann solche Angele-
genheiten dem Rat zur Entscheidung vorlegen. Ob eine Angelegenheit von erheblicher  
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet der Rat. 
 
(2) Die Zuständigkeit der Fachausschüsse sowie die auf die Fachausschüsse, den/die O-
berbürgermeister/in und den Kämmerer/in übertragenen Entscheidungsbefugnisse legt 
der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. 
 
 
Art. 6 
 
§ 20 (alt § 19) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
 
§ 20 
 
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NW in allen Angelegenhei-
ten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beac h-
tung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Hau s-
haltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW  ausschließlich zuständig ist, 
es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. behördlicher Anordnun-
gen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um 
Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NW handelt. Zu den Ent-
scheidungsrechten gehören insbesondere:

1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 
2 Buchst. l GO NW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und 
Ausstattung mit Kosten über 25.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städt i-
schen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Einric h-
tungen zählen insbesondere: 
 
 - Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren 
Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten 
ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser 
Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. 
des Vorjahres festgestellt. 
 
 - Stadtteilbüchereien 
 
 - Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des 
Sportparks Sentruper Höhe 
 
 - Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Bedeutung 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der 
Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel 
 
 - Frei- und Hallenbäder  
 
 - Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus) 
 
 - bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung einschließlich 
Altenbegegnungsstätten, 
 
 - öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrichtungen 
und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familie vorbehalten, 
 
 - Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide 
 
 - Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule 
 
  Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und B e-
triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die 
Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Fami-
lien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem 
Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Schulkonferenz nach dem Schulmitwirkungs-
gesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständigkeitsordnung, sowie des 
Rates und der Fachausschüsse.  
 
 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und 
neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezoge-
nen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla-
gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. 
 
  Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 2 und 3 gelten für die Ausgestaltung der 
Anlagen entsprechend.

Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 
10.000 € 12.5000 €  im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 
Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. 
 
 3. Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Geh-, Rad- und Wander-
wege mit Ausbaukosten über 25.000 €, Zustimmung zur Ausbauplanung und 
Baubeschluss für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen (im Sinne 
des § 3 Abs. 1 Ziffer 4 StrWG NW) mit Ausbaukosten über 100.000 €.  
 
Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umwel t-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen 
Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten  von mehr als 10.000 € beinha l-
tet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. 
 
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktio-
nale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen,  deren Bedeutung nicht über 
den Stadtbezirk hinausgeht 
 
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz,  deren Bedeutung nicht über 
den Stadtbezirk hinausgeht 
 
  Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unte r-
haltung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen, Geh -, Rad - 
und Wanderwegen und Straßenbeleuchtung mit Kosten über 25.000 €, ebenso 
Festlegung der Reihenfolge des Ausbaus der Wasserläufe, Seen und Uferprome-
naden mit Um- oder Ausbaukosten über 50.000 €.  
 
  Entscheidungen über Maßnahmen zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der 
Regelung nach der Straßenverkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und 
Veränderung von Fußgängerüberwegen. 
 
  Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Gemeindestraßen von 
überbezirklicher Bedeutung. 
 
 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen 
 
  - Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo -30-Zonen und 
der d azu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einric h-
tung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Müns-
ter". 
 
  - Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss
 für Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Auswirkungen auf 
das Gesamtkonzept ergeben. 
 
  - Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamtkonzep-
ten, die der Verkehrsberuhigung dienen.

Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von überbe-
zirklicher Bedeutung. 
 
5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Berück-
sichtigung ihrer Zuständigkeiten (Richtlinien zur Aufstellung eines Jahrespr o-
gramms Verkehrsplanung) 
 
6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baub e-
schlüsse für städtische Baumaßnahmen über 100.000 €.  
 
7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie Be-
willigung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förderungs-
richtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung 
und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sportvereinen. Die 
Maßnahmen im Rahmen der Sportförderungsrichtlinien bleiben unberührt. 
 
8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege der 
bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und 
kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 
 
9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbe-
zirke. 
 
10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gele-
genheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wirkungskreis. 
 
11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün - und 
Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Ge-
bäuden von bezirklicher Bedeutung. 
 
12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städt i-
schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu be-
stellenden Mitarbeiter/in des Jugendamtes, sowie in sonstigen Organen städt i-
scher bezirksbezogener Einrichtungen (z. B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 
 
13. Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwaltungsgesetz nach Vorbe-
ratung im Schulausschuss bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertre-
tenden Leitern/innen 
 
 a) städtischer Grundschulen,  
 b) städtischer weiterführender Schulen und Sonderschulen, deren Bedeutung 
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinaus geht. Dazu zählen die Schulen, 
deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadt-
bezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schü-
ler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Der Schüler/innenanteil wird zu 
Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 
 
14. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmälern, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:

- Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmalliste 
vorgesehenen Denkmale 
- Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen 
- Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belangen 
oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmä-
ler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verändern, an einen an-
deren Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern 
- Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen, 
wenn die Zuschusssumme 5.000 € überschreitet. 
 
 
15. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentlichen 
Raum 
 
 Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwerken (soweit sie 
nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Alt-
stadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen 
Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezo-
gener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch 
den Kulturausschuss vorberaten lassen.  
 
16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 €  50.000 €  sowie nach VOL bei einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 €  25.000 € , die sowohl von ihrer Art als auch vom finan-
ziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. 
 
17. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbe-
zirken 
 
18. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbezo-
gene Veranstaltungen handelt. 
 
(2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO 
NW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachausschüsse, zu hören 
ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnahmen: 
 
1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben der 
Bezirksvertretungen (Abs. 1). 
 
2. Planungs- und Investitionsvorhaben, so weit der Rat oder der Hauptausschuss 
darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsb e-
schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, 
Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 
dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs -, Struktur - und Ve r-
kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Hau s-
halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentlicher 
Einrichtungen im Bezirk. 
 
3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, 
Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z. B. Denk-
malschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren.

4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Z u-
sammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 
 
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz - und Naturschutzve r-
ordnungen. 
 
6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 
 
7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwaltu n-
gen. 
 
8. Abgrenzung der Schulbezirke der Grundschulen, die Bildung von Einzugsbere i-
chen der übrigen Schulen, grundsätzliche Regelungen der Sch ü-
ler/innenbeförderung. 
 
9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkan-
lagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, 
soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 
 
10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochba u-
maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 250.000 €.  
 
11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk 
 
12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt 
Münster). 
 
13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanlagen. 
 
14. Anhörung bei der Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21a Schulverwaltungs-
gesetz bei der Ernennung von Leitern/innen und stellvertretenden Leitern/innen 
städtischer weiterführender Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, dere n 
Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
 
15. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umwel t-
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen 
Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 € beinhaltet, deren Bede u-
tung über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktio-
nale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen, deren Bedeutung über den 
Stadtbezirk hinausgeht 
 
17. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz,  deren Bedeutung über den 
Stadtbezirk hinausgeht 
 
 
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 
 
 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen

2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes oder 
des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informie-
ren. 
 
 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken durchg e-
führt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann anzusehen, 
 
- wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d. h. weithin sichtbar, verän-
dern, 
 
- wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und 
 
- wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzlichen, Immis-
sionen u. ä.) hervorrufen. 
 
  Soweit im Einzelfall eine vorherige Info rmation nicht möglich ist (Maßnahmen dri n-
gender Gefahrenabwehr o. ä) ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie-
ren. 
 
(4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten (§ 37 
Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss 
oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. 
 
(5)  Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von 
bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertretung in nichtöffent-
licher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver-
kehr und Wirtschaft Planungsausschuss jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindli-
che Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. 
 
 
 
 
Art. 7
 
 
§ 21 (alt 20) der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: 
 
§ 21 
 
Personalangelegenheiten 
 
(1) Über die Ernennung, die Beförderung, die Zurruhesetzung vor Erreichen der Altersgrenze 
und die Entlassung von Beamten/innen und über die Erteilung der Zustimmung zur Ver-
setzung von Beamten/innen eines anderen Dienstherrn in den Dienstbereich der Stadt 
Münster sowie über die Einstellung, Eingruppierung und arbeitgeberseitige Kündigung 
von Angestellten und Arbeitern/innen entscheiden, soweit Abs. 2 nichts anderes b e-
stimmt: 
 
a) der Rat bei Ehrenbeamten/innen, Beamten/innen der Besoldungsgruppen B und A 16 
und A 15 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen I und I a und bei Angestellten 
mit höherer Vergütung (Sonderverträge) sowie bei der Besetzung der Stellen von 
Amtsleitern/innen des höheren Dienstes mit externen Bewerbern/innen,

b) der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss  bei Beamten/innen der Beso l-
dungsgruppen A 13 hD bis  A 14, bei Angestellten der Tarifgruppen II hD bis I b und 
bei Orchestermitgliedern mit Sonderverträgen, 
 
c) der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss bei Bea m-
ten/innen der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 gD und bei Angestellten der Tari f-
gruppen IV a bis II. 
 
  Der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss entscheidet fer-
ner über die befristete Einstellung von Angestellten (Sonderregelung 2 y zum BAT) 
der Tarifgruppe IV a und höher für die Dauer von mehr als einem Jahr. 
   
d) der/die Oberbürgermeister/in bei den übrigen Beamten/innen und Angestellten und bei 
den Arbeitern/innen. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der/die Oberbürgermeister/in über 
 
a) die Ernennung und Entlassung von Beamten/innen im Vorbereitungsdienst, 
 
b) die Anstellung von Beamten/innen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, 
 
c) die Verleihung der Eigenschaft eines/einer Beamten/in auf Lebenszeit, 
 
d) die Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten/innen auf eigenen Wunsch mit 
Ausnahme der Wahlbeamten/innen, 
 
e) die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung von Angestellten, die Kündigung 
von Angestellten innerhalb der Probezeit und den Abschluss von Aufhebungsvertr ä-
gen, soweit es sich nicht um Angestellte mit Sonderverträgen (Abs. 1 Buchstabe a) 
handelt, 
 
f) die befristete Einstellung von Angestellten im Rahmen von Arbeitsbeschaffung s-
maßnahmen und die befristete Einstellung von Angestellten zur Vertretung beu r-
laubter Mitarbeiter/innen, 
 
g) den tarifbedingten Zeit- und Bewährungsaufstieg von Angestellten, 
 
h) Beurlaubungen und Teilzeitarbeit im Rahmen der beamten - und tarifrechtlichen B e-
stimmungen mit Ausnahme der Wahlbeamten/innen; sonstige Veränderungen der 
regelmäßigen bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei Angestellten. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in ist ermächtigt, die ihm/ihr übertragenen Befugnisse auf 
nachgeordnete Beamte/innen oder Angestellte zu übertragen. 
 
Art 8 
 
§ 21 der Hauptsatzung „Angelegenheiten des künstlerischen Bühnenpersonals“ wird § 22 
 
§ 22 der Hauptsatzung „Bezirksverwaltungsstellen“ wird § 23 
 
§ 23 der Hauptsatzung „Inkrafttreten“ wird § 24

Art. 9 
 
Anlage 1 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst: 
 
Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung 
  
Stadtbezirk Straße Begründung Abschnitt (von/bis) 
Münster - Mitte Adenauerallee a/c  
 Am Kreuztor c  
 Andreas-Hofer-Straße a (Wolbecker Straße/Manfred-von-Richthofen-Straße)
 Bahnhofstraße a/b/c  
 Berliner Platz a/b/c  
 Boeselagerstraße c  
 Bohlweg c  
 Düesbergweg b/c  
 Engelstraße a  
 Friedrichstraße a/c  
 Gartenstraße a/c (Hoher Heckenweg/Anton-Bruchhausen-Straße) 
 Geiststraße c  
 Gerichtsstraße a/b/c  
 Hamburger Straße a/b/c (Bremer Straße/Bahnhofstraße) 
 Herwarthstraße a/b/c  
 Himmelreichallee a/c  
 Hörsterstraße c  
 Hüfferstraße a/b/c  
 Industrieweg b  
 Kanalstraße a/c (Neubrückenstraße/Ring) 
 Lippstädter Straße b  
 Manfred-v.-Richthofen-Straße a (Hohenzollernring/Andreas-Hofer Straße) 
 Neubrückenstraße a/b (An der Apostelkirche/Kanalstraße) 
 Nordstraße c  
 Ostmarkstraße c  
 Piusallee c  
 Urbanstraße a/b/c  
 Von-Steuben-Straße a/b/c  
 Wienburgstraße c (Melchersstraße/Cheruskerring) 
Münster-West Albert-Schweitzer-Straße a/b/c  
 Boeselagerstraße c  
 Hensenstraße d  
 Gievenbecker Weg d  
 Enschedeweg c  
 Sentruper Straße a/c  
Münster-Nord Westhoffstraße c (Wilkinghege/Grevener Straße) 
 Westhoffstraße c (Am Burloh/Kristiansandstraße) 
 Zum Rieselfeld b  
Münster-Ost Hessenweg b (Schiffahrter Damm/Kanal) 
 Hobbeltstraße c  
 Schmittingheide c  
Münster-Südost Heumannsweg c  
 Loddenheide b  
 Münsterstraße c (Am Borggarten/Hofstraße) 
Münster-Hiltrup Grafschaft c  
 Hünenburg c (Meesenstiege/Vennheideweg) 
 Glasuritstraße d  
 Robert-Bosch-Straße b  
 Siemensstraße b  
 
Begründung a= 
  
besondere Erschließungs-/oder Verbindungsfunktion für oberzentrale Einrichtungen 
(z.B. Zoo/Planetarium: Sentruper Str., Hbf Münster: Einbahnsystem) 
 b= 
  
  
Erschließungs- u. Verbindu ngsfunktion zu Parkhäusern/Parkplätzen und zu Gewerbe - u. 
Industrieflächen von gesamtstädtischer Bedeutung 
(z.B. Aegidiistr., Universitätsstr., Industrieweg, Loddenheide) 
 c= 
  
Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Stadtteilen, die über die Sta dtbezirksgrenzen 
hinausgehen (z.B. Boeselagerstr.) 
 d= Verbindungsstraßen/Umgehungsstraßen, die langfristig als klassifizierte Straßen aufgestuft 
werden sollen (z.B. Hansestraße)

Art. 10 
 
Anlage 2 der Hauptsatzung wird wie folgt gefasst: 
 
Nach § 20 Absatz 1, Ziffer 1, 1. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Stadt Münster sind 
folgende Schulen bzw. Lernorte von Schulen bezirksbezogen: 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
 
1. Grundschulen 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Aegidii-Ludgeri-Schule 
Dreifaltigkeitsschule 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
Hermannschule 
Kreuzschule 
Martnischule 
Mauritzschule 
Overbergschule 
Stephanusschule 
Thomas-Morus-Schule 
 
1.2 Ev. Grundschulen 
 
Bodelschwinghschule 
Johannisschule 
Martin-Luther-Schule 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 
Matthias-Claudius-Schule Gut Insel 
Josefschule 
Pötterhoekschule 
 
2. Gymnasium 
 
Ratsgymnasium 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium

Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 
 
1. Grundschulen 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Grundschule Sprakel 
Gertrudenschule 
Norbertschule 
 
1.2 Ev. Grundschulen 
 
Melanchthonschule 
Paul-Schneider-Schule 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
Grundschule am Kinderbach 
Grundschule Kinderhaus-West 
 
2. Hauptschulen 
 
Hauptschule Münster-Nord (Lernorte Kinderhaus und Coerde) 
Hauptschule Coerde 
Waldschule Kinderhaus 
 
3. Realschule 
 
Geschwister-Scholl-Realschule 
 
4. Gymnasium 
 
Geschwister-Scholl-Gymnasium 
 
5. Sonderschule 
 
Uppenbergschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost
 
 
1. Grundschulen 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 
Pleisterschule 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
Astrid-Lindgren-Schule 
Grundschule Dyckburg-Gelmer 
Matthias-Claudius-Schule Handorf 
Margaretenschule

Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost  
1. Grundschulen  
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 
Idaschule 
Nikolaischule Wolbeck 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 
Pestalozzischule 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschule 
 
Eichendorffschule Angelmodde 
 
2. Hauptschule  
Hauptschule Wolbeck 
 
3. Realschule  
Realschule Wolbeck 
 
4. Gymnasium 
 
Gymnasium Wolbeck 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 
 
1. Grundschulen 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Clemensschule Hiltrup 
Davertschule Amelsbüren 
Grundschule Amelsbüren 
Grundschule Loevelingloh 
Ludgerusschule Hiltrup 
Marienschule Hiltrup 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
Grundschule Berg Fidel 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 
 
2. Hauptschule 
 
Hauptschule Hiltrup 
 
3. Realschule 
 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 
 
4. Gymnasium 
 
Immanuel-Kant-Gymnasium Münster-Hiltrup

Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
 
1. Grundschulen 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 
Marienschule Roxel 
Michaelschule 
Theresienschule 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 
Wartburgschule 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
Ludgerusschule Albachten 
Mosaikschule 
Peter-Wust-Schule 
 
2. Hauptschule 
 
Droste-Hauptschule Roxel 
 
3. Realschule 
 
Realschule Roxel 
 
 
 
Art. 11 
 
§ 4 der Satzung für die Volkshochschule Müns ter (vom 17.12.1976) wird wie folgt geä n-
dert: 
 
§ 4 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Kulturausschuss 
 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung Kulturausschuss berät über Angelegenheiten 
der Volkshochschule, soweit Entscheidungen des Rates erforderli ch werden, insbesond e-
re über den Weiterbildungsentwicklungsplan und dessen Fortschreibung. Er verabschiedet 
die Grundzüge der Lehrplangestaltung eines Studienjahres. Im Rahmen dieser Grundzüge 
hat die Volkshochschule das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. 
 
 
Art. 12
 
 
§ 4 der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing" (vom 27.06.2001) wird 
wie folgt geändert: 
 
§ 4 Werksausschuss 
 
(1) Der Rat der Stadt Münster bildet einen Werksausschuss, dem auch Aufgaben gem. § 
114 Abs.2 GO NW für mehr ere Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtu n-
gen der Stadt Münster übertragen werden können.

Der Werksausschuss besteht aus 11 7 stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Rat 
der Stadt Münster berufen werden. 
 Für jedes Mitglied ist ein/ eine Stellvertreter/in zu wählen. 
 
... 
 
 
Art. 13 Inkrafttreten 
 
Art. 12 dieser Satzung tritt mit Wirkung vom 08.12.2004 in Kraft. 
 
Im übrigen tritt diese Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1

45707 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0159/2005  
 
 
Zuständigkeitsordnung  
 
der Stadt Münster vom 11.05.2005 
 
 
 
 
 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Sa t-
zung ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 
 1. Abschluss öffentlich -rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen A r-
beitsgemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem G e-
setz über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 
 2. Vereinbarungen mit Träg ern der freien Jugendhilfe nach § 77 SGB VIII (Kinder - 
und Jugendhilfe) 
 
 3. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 
 4. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 
 5.
 Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmales 
 
 5. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €:  
 
   5.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den B e-
bauungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme 
ergibt 
 
   5.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
 
   5.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 
Bl. 2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung 
sowie wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
 
   5.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf - und Au sführungsplanung mit 
Kostenanschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
 
  5.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder 
des Haushaltsansatzes n ach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen 
allgemeiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung

Seite 2 
 
 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
 
 Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes 
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung beste-
hender Nachteile hinzuwirken. 
 
 Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Au s-
schüssen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss Haupt- und Finanzaus-
schuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher 
kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. 
 
 Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte. 
 
 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
 
 - das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
 
 - die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
 
 1. Hauptausschuss
 Haupt- und Finanzausschuss 
 
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Vorbereitung aller von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungs-
konzepte und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische 
Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Haushalts- und Verm ö-
gensangelegenheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Stiftungsangel e-
genheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städte-
partnerschaften, Schwerpunkte im Jahresprogramm für Städtepartnerschaften, 
Gleichstellungsfragen. 
 
  1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zustä n-
digkeit des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO usw.), soweit nicht die Bezirks-
vertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister /in zuständig sind. 
Der Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von 
erheblicher kommunalpolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur 
Entscheidung vorlegen. 
 
   1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
ausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
 
    - Planungsaufträge und Wettbewerbe zur Vorbereitung und zur Aufstel-
lung von Bauleitplänen, für Baumaßnahmen der Stadt und für die Ges-
taltung öffentlicher Grünflächen

Seite 3 
 
 
    - Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzent-
ralen Funktion der Stadt Münster berühren 
 
    - Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung 
 
    - Maßnahmen der Verwaltungsreform 
 
   1.2.2 Bedenken und Anregungen der Stadt zu den Baule itplänen anderer 
Gemeinden, soweit wesentliche Interessen der Stadt berührt werden, 
und Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträ-
ger, soweit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen 
eines Bauleitplanes widersprechen 
 
   1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusa m-
menhang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen 
gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 
 
   1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:  
 
    - Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Archite k-
ten/innen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
 
    - Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen und den 
Fachausschüssen erzielt wird 
 
   1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvo r-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übe r-
steigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)  
 
   1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mit glieder des Rates, der Bezirk s-
vertretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbü r-
germeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser 
ihrer Eigenschaft 
 
   1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürger-
halle für fremde Veranstaltungen und Überlassung von sonstigen Rä u-
men in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen politischer Par-
teien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen 
 
   1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mitt elvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
 
   1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 10. eine anderweitige Regelung getroffen ist

Seite 4 
 
2. Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 
 
 
2.1 Beratungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
 - Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
 
 - Gebührensatzungen 
 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
 
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement 
 
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
 - Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“ 
 
 - gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
 
 - Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaft en bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
 
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Berichte über Grundstücksgeschäfte und die Ausübung von Vorkaufs-
rechten bei einem Geschäftswert von 125.000 € bis 250.000 €  
 
 
2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
    - jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesentli-
cher Steuereckwerte 
 
    - finanz- und steuerp olitische Grundsatzfragen, die sich auf die städt i-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zu-
ständigkeit des Rates fallen -  
 
    - neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Ra h-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbil-
dung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
 
- Kommunales Schuldenmanagement

Seite 5 
 
2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
- Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen "Beteil i-
gungsmanagements" im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung 
 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
     
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 € 
125.000 €  bis 1.000.000 €  375.000 €  
 
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht 
 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkauf s-
recht in den Wertgrenzen von 250.000 € 125.000 €  bis 1.000.000 €  
375.000 €  
 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen

Seite 6 
 
3. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Personalausschuss 
 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   3.1.1 Personalangelegenheiten der städtischen Dienstkräfte und der Diens t-
kräfte der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
 
   3.1.2 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
 
   3.1.3 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
 
   3.1.4 Gelegenheit zur Stellungnahme bei der dem Oberbürgermeister/ der 
Oberbürgermeisterin nach § 62 GO NW zustehenden Besetzung von  
Amtsleitungen und anderen Stellen mit herausgehobener Bedeutung für 
die Gesamtverwaltung 
 
   3.1.5 Grundsatzfragen der Organisation 
 
   3.1.6 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Stadt 
Münster 
 
   3.1.7 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung 
 
   3.1.8 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, 
soweit nicht der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wir t-
schaft und Verkehr zuständig ist 
 
   
 3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   3.2.1 Personalangelegenheiten entsprechend der Regelung in der Hauptsat-
zung  
 
3.2.2 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich 
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt 
 
ausgenommen sind:  
- Beratungen oder Berichte  über Angelegenheiten, die zu einer G e-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff 
in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer 
richterlichen Entscheidung oder eines bestandskrä ftigen Verwa l-
tungsaktes bedeuten würde. 
 
  
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   4.1.1 Prüfung der Jahresrechnung

Seite 7 
 
 
 
 5. Ausschuss für Gleichstellung Frauenausschuss 
 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Alle kommunalen Angelegenheiten, die die Belange von Frauen und Mädchen 
hinsichtlich der Geschlechtergerechtigkeit betreffen, insbesondere: 
 
   4.1.1 Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit, Schu-
le, Freizeit, Sport und Kultur 
 
   4.1.2 Maßnahmen mit dem Schwerpunkt zur Verbesserung der Geschlechter-
gerechtigkeit, z. B. im Beruf und gesellschaftlichem Engagement und de-
ren Vereinbarkeit mit Familie 
 
   4.1.3 Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, soweit sie die Belange von Frau-
en und Mädchen berühren 
 
   4.1.4 Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Frau-
en und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
 
   4.1.5 Maßnahmen der Gestaltung und Planung und der Stadtentwicklung, so-
weit frauen- und mädchengerechte Aspekte zu berücksichtigen sind 
 
   4.1.6 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
 
   4.1.7 Beratung des jährlichen Frauenberichtes der Gleichstellungsstelle 
 
   4.1.8 Kenntnisnahme und Beratung der Jahresberichte aus den  Bereichen 
Wirtschaft und Beschäftigung, Soziales und Gesundheit und Kinder, Ju-
gend und Familie 
 
   4.1.9 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen 
 
   5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die G e-
schlechtergerechtigkeit 
 
   5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des 
Gender Mainstreaming in die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen. 
 
   5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssi-
tuation von Frauen und Mädchen zielen, insbesondere 
 
    - in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlic h-
keit, Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbar-
keit mit Familie

Seite 8 
 
    - Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von 
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
 
    - Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chance n-
gleichheit/ Frauenförderplan 
 
   5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleichstellungsrelevanten Haus-
haltsstellen anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanbe-
ratungen und bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanag e-
ments (Genderbudgeting) 
 
   5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orien-
tierungen in Münster 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von 
dem Frauenbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer 
Förderungshöhe von 2.600 €   2.500 €   für Frauenorganisationen, - pro-
jekte und Initiativen. 
 
 
 5. Liegenschaftsausschuss 
 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
  
   5.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
5.2.1 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert v on 125.000 € bis 
375.000 €  
 
   5.2.2 Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebauungspflicht 
 
   5.2.3 Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrecht in 
den Wertgrenzen von 125.000 € bis 375.000 €  
 
   5.2.4 Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach Maß-
gabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Zielsetzu n-
gen 
 
 
 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
 Schulausschuss 
 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung

Seite 9 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   6.2.1 Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 21 a SchVG bei der Ernennung 
von Leiter/innen und stellvertretenden Leitern/innen städtischer weite r-
führender Schulen, Sonderschulen und Berufskollegs, deren Bedeutung 
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirk s-
fachklassen an städt. Berufsschulen 
 
 
 
 7. Kulturausschuss 
 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
  
   7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ih re strategische Entwicklung, Festl e-
gung von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale 
Kulturpolitik 
 
   7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   7.2.1 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereinigun-
gen im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer 
Trägerschaft sowie der Förderung der freien Kulturarbeit im Rahmen der 
Haushaltsmittel 
 
   7.2.2 Kunst im öff entlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit 
bei den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
 
   7.2.3 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Thea-
ter 
 
   7.2.4 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
 
   7.2.5 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
 
   7.2.6 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
 
   7.2.7 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelie r-
räumen im Speicher II

Seite 10 
 
 8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 
  Ausschuss für Soziales und Gesundheit 
 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Re t-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial - 
und Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des V eterinär- und Lebensmittelübe r-
wachungsamtes, des  Sozialamtes, des Gesundheitsamtes und des Am-
tes für Wohnungswesen und der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB 
II 
 
   8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
 
   8.1.4 Vorberatung über Anträge von Trägern auf finanzielle Maßnahmeförde-
rung durch die AIM 
 
   8.1.5 Arbeitsförderung 
 
   8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien zur Wohnungsversorgung 
am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege 
oder Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Hau s-
haltsmittel 
 
   8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der S ozialhilfe und der 
Grundsicherung für Arbeitssuchende im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
 
9. Sportausschuss 
 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen

Seite 11 
 
9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger 
von Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports 
 
 
  
 10. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
 
  Planungsausschuss - Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnen 
und Verkehr 
 
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
 
   10.1.2 Stadtplanung 
  
   10.1.3 Bauleitplanung 
 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
 
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
 
   10.1.6 Angelegenheiten der Verkehrsplanung 
 
   10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
 
   10.1.8 Wohnstandortentwicklung Wohnungsbau 
 
   10.1.9 Stadterneuerung 
 
   10.1.10 Naturschutz 
 
   10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
 
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens 
der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Geneh-
migung von Vorhaben während der Aufstellung eines Beb auungs-
planes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen 
(§§ 34, 35 BauGB) sowie zur Genehmigung des Abbruches, des 
Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im Geltung s-
bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)

Seite 12 
 
   10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsände-
rung von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk 
hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich 
beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenk-
mals und von ortsfesten Bo dendenkmälern soweit der Ausschuss 
für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft nicht ei-
ne Entscheidung des Rates für erforderlich hält Zustimmung zur Be-
seitigung von ortsfesten Bodendenkmälern 
 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gest altungssatzung, soweit 
nicht nach Ziffer 1.2.1 in Fällen von besonderer Bedeutung der 
Haupt- und Finanzausschuss zu entscheiden hat oder soweit  sie 
nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
(Oberbürgermeister/in) 
 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honora r-
summe von mehr als 25.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der 
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist 
 
 
   10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zu-
ständigkeitsordnung der Hauptausschuss Haupt- und Finanzau s-
schuss oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die 
Bürgeranhörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richt-
linien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits-Begrenzungen 
im Stadtgebiet v on Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die 
Oberbürgermeister/in zuständig sind 
 
   10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms 
"Verkehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen. 
Bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms und Festlegung der Prio-
ritäten gelten die "Richtlinien zur Aufstellung eines Jahrespr o-
gramms Verkehrsplanung" 
 
10.2.7 Festlegung des Programms und der Prioritäten für die Einrichtung 
von Tempo-30-Zonen im Stadtgebiet von Münster nach Vorberatung 
in den Bezirk svertretungen. Festlegung des „erweiterten“ Vorb e-
haltsnetzes nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretungen auf 
der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes nach § 20 der Hauptsat-
zung und den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs ge-
mäß der "Rich tlinien zur Einrichtung von Zonen -Geschwindigkeits-
Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" 
 
   10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen 
Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirk s-
vertretungen 
 
   10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus 
geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busw e-
ges zum Inhalt haben

Seite 13 
 
   10.2.10 Entwicklung von Aufgabeninhalten sowie Vorbereitung bei der Ein-
richtung und Betreuung eines Zweckverbandes SPNV 
 
   10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes verbindliche Ba u-
leitplanung" - Entscheidung über Anträge zur Bauleitplanung 
 
   10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung 
von Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
 
   10.2.12 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie 
Anregungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren 
des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche 
Interessen der Stadt berührt werden 
 
   10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage 
des vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen 
 
 
 
 
 11. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umweltschutzes (Luft, Wasser, Boden, Land-
schaft, Natur, Energie, Abfall, Ressourcen, Bodenschutz
), Umwelt-
schutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung 
von Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des 
technischen und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaß-
nahmen von besonderer Bedeutung 
 
   11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
 
   11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, so-
weit sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschafts-
betriebe Münster bzw. des Werksausschusses der Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten  der 
Stadtentwässerung und der Abwasserbehandlung 
 
   11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und  
Landschaftspflege 
 
   11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP 
 
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
 
11.1.7 Friedhofswesen 
 
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehr sberuhi-
gungsmaßnahmen)

Seite 14 
 
 
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfül-
lung der Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem 
Rettungsdienstgesetz), des Katastrophenschutzes und des Zivi l-
schutzes 
 
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1  vergebenen Planungs - 
und Untersuchungsaufträge 
 
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung 
 
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, 
soweit Umweltbelange berührt sind 
 
11.1.13 Naturschutz 
 
    
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Um-
weltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsum-
me von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Bauma ß-
nahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss Haupt- 
und Finanzausschuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksve r-
tretungen zuständig sind 
 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau un d Grünfl ä-
chen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren 
vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten  
von mehr als 10.000 € beinhaltet,  soweit nicht nach der Hauptsa t-
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den B e-
reichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen, so-
weit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
 
11.2.4 Straßenbau-, Gewässerbau-, Stadtentwässerungs- und Abwasse r-
behandlungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Abfallwirtschaft 
einschließlich der jeweils zugehörigen Anlage bei einer Bausumme 
von mehr als 250.000 €, soweit nicht die Bezirksvertretungen z u-
ständig sind 
 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den 
Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, soweit nicht 
nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
500.000 €

Seite 15 
 
    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzu n-
gen nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen 
zuständig sind 
 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurfs- und Ausführungsplanung mit Kostenanschlag 
nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube-
schluss) 
 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für 
Vergabeausschuss) 
 
 
 12. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung 
 
  12.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   12.1.1 Wirtschaftsförderung 
 
   12.1.2 Arbeitsförderung 
 
12.1.3 Gewerbeflächenbedarf, Anhörung bei Gewerbeflächenvergabe, 
Mitwirkung bei Bauleitplänen für Gewerbe - und Industriegebiete, 
Misch- und Kerngebiete sowie für Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 
Baunutzungsverordnung 
 
   12.1.4 Einzelhandelsangelegenheiten 
 
   12.1.5 Kommunikationstechnologien, Telekommunikation und Multimedia 
 
  12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   12.2.1 Anträge von Trägern auf finanzielle Maßnahmeförderung durch die 
AIM 
 
 
12. Vergabeausschuss 
 
  12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
    12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Lei s-
tungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von 
mehr als 100.000 €  50.000 €  sowie nach VOL bei einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 €  25.000 €.  
 
   12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergabe an Generalunte r-
nehmen nach Vorentscheidung (Zustimmung) im Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen

Seite 16 
 
13. Umlegungsausschuss 
 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch 
 
 14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind 
in der Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
 
 15. Werksausschuss für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwir t-
schaftsbetriebe Münster" betreffen. 
 
 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch 
die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind 
unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in f i-
nanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat be-
schlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegen-
heiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich: 
 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßna h-
men des Eigenbetriebes bei einer Hono rarsumme von 50.000 €  
25.000 €  bis zu 250.000 €  
 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich 
der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 250.000 
€ bis zu 1.500.000 €  
 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes m it einer Bausumme 
von 250.000 € bis zu 1.500.000 €, soweit nicht der Hauptaus-
schuss Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat zuständig ist 
 
   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die 
gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden 
Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet - 
bzw. Pachtzins über 125.000 € p.a.  
 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen 
für Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 
125.000 € übersteigt 
 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von 
mehr als 125.000 €

Seite 17 
 
 16. Werksausschuss für die "citeq" 
 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betre f-
fen. 
 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
 Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm 
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertra-
gen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt-
ausschusses Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren 
Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen 
der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbeso n-
dere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Werksau s-
schusses erforderlich: 
 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB 
oder VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und 
weniger als 250.000 €  
 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOF 
oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und 
Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und w e-
niger als 250.000 €  
 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle 
den Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € 
nicht erreicht 
 
 
 17. Werksausschuss für "Münster Marketing" 
 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um 
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte 
der laufenden Verwaltung handelt 
 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und 
weniger als 200.000 €

Seite 18 
 
III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 
1. Beschwerdekommission 
 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, 
die Beschwerden zu r Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im 
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vor-
zuprüfen. 
 
 2. Finanz- und Beteiligungskommission 
 
  Aufgabe der Finanz - und Beteiligungskommission ist es, in finanzwirtschaftl i-
chen Fragen sowie für die Beteiligungen im ”Stadtkonzern Münster” Stellun g-
nahmen und Empfehlungen für den Haupt - und Finanzausschuss und den Rat 
zu erarbeiten. 
Sie berät im einzelnen über: 
 
- die jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug we sentlicher 
Steuereckwerte, 
- den Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte sowie 
der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes, 
- Vorlagen zu wichtigen Gebührensatzungen, 
- die Ergebnisse der Jahresrechnung, 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Hau s-
halts- und Finanzpolitik beziehen, 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen des 
Neuen Steuerungsmodells (Controlling, Berichtswesen, Doppik -Projekt, 
Contracting, Produktbildung, etc.), 
- über die Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement, 
- Begleitung bei der Entwicklung steuerpolitischer Prognoseverfahren. 
 
Darüber hinaus übt sie die Controllingfunktion durch Kenntnisnahme der rege l-
mäßigen Informationen zur Bewirtschaftung des Haushaltsplanes über Entwic k-
lungen des Gesamthaushaltes im Rahmen des Berichtswesens aus, nimmt die 
vom Kämmerer/in genehmigten über -/ und außerplanmäßigen Ausgaben zur 
Kenntnis und begleitet die Entwicklung steuerpolitischer Prognoseverfahren. 
 
Für den ”Stadtkonzern Münster” berät die Finanz - und Beteiligungskommission 
in der Funktion als Anteilseignerin mit einer Gesamtsicht für die städtische B e-
lange im Sinne einer strategischen, nicht operativen, Konzernsteuerung für ihre 
Beteiligungen über: 
 
- die Konzernleitlinien für den Gesamtkonzern Stadt Münster, 
-  die Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines neuen ”Beteiligungsma-
nagement” im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung, 
- über die Entwicklung einzelner Gesellschaften, 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen in di e-
sem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus hängt die D e-
finition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im Einzelfall definiert), 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen,

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- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Gesamtheit 
an den Rat, soweit dies in ”städtischem Gesamtfinanzinteresse” ist und aus 
vorgenannten Information ableitbar ist. 
 
 
2. Stiftungskommission 
 
  Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss Haupt- 
und Finanzausschuss. Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompe-
tenz anderer Ausschüsse gefordert ist, werden die Angelegenheiten dort vor-
beraten. 
 
 
3. Kommission zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und auslän-
dischen Flüchtlingen 
 
- Koordination und Planung der Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewer-
bern und Flüchtlingen einschließlich spezifische Integrationshilfen. 
- Begleitende Beobachtung der soziale Situation von Aussiedlern, asylb e-
gehrenden Ausländern und de-facto-Flüchtlingen (z. B. Kinderbetreuung in 
den Übergangseinrichtungen)  
- Beratung grundlegender asylverfahrensrechtlicher und ausländerrechtl i-
cher Fragestellungen für den o.g. Personenkreis sowie begleitende Mitwir-
kung an der Entwicklung zielgruppenspezifischer Konzepte 
 
 
5. Kunstkommission 
 
Die Kunstkommission ist eine Kommission des Kulturausschusses. Sie dient 
dem Kulturausschuss als unabhängiges Sachverständigen-Gremium, das 
ausschließlich fachliche Beurteilungen und Empfehlungen an den Kulturaus-
schuss abgibt. Inhaltlich heißt dies, dass der Kulturausschuss sich der Kunst-
kommission immer dann bedienen kann, wenn besondere künstlerische oder 
kunsthistorische Aspekte zu prüfen bzw. zu berücksichtigen sind. 
 
6. Sportstättenkommission des Sportausschusses 
 
Die Sportstättenkommission unterrichtet den Sportausschuss über den Z u-
stand der Sportstätten in der Stadt Münster. 
 
 
4. Kommission zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen 
 
4.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu 
beraten, die die Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der 
Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im 
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss  Stellungnahmen und 
Empfehlungen abzugeben.  
 
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung 
entsprechender Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und

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Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem 
Hauptausschuss Haupt- und Finanzausschuss. 
 
4.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, 
Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission 
und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit 
zum Austausch zu geben.  
 
4.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
  
- Integration von Kindern und Jugendlichen im Vorschul - und 
Schulalter,  
- Wohnen/Pflege/Betreuung,  
- Integration in das Erwerbsleben,  
- Integration in Sport, in der Freizeit, in Kultur und Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
  
4.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und 
-selbsthilfegruppen an der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird 
die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 4.3 genannten 
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.  
 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
 
 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwiesen. 
 
 
V
. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwa l-
tungsakte) und die Entscheidung über öffentlich -rechtliche Erklärungen obliegt 
dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit 
nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes 
bestimmt ist. 
 
 2. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, 
werden dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
 Entscheidungen in allen Fällen (des Beamtenrechtsrahmengese tzes, des La n-
desbeamtengesetzes und der sonstigen beamtenrechtlichen Gesetze und Ve r-
ordnungen), in denen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Be-
fugnisse aber auch nachgeordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt 
für Arbeitnehmer/innen bei Entscheidungen gleichen Inhalts 
 
 3. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die 
Abgabe zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Ge-
schäft der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder 
dieser Zuständigkeitsordnung etwas anderes ergibt. 
 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen 
folgende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der la u-

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fenden Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer 2 und 3 eine andere Regelung getrof-
fen ist: 
 
3.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge 
vom Rat beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
 
3.2 Erwerb von Gegenständen, die im Hauhaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
 
3.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 10.000 € aus den Bereichen Tiefbau 
und Grünflächen/ Umweltschutz 
 
3.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertr e-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschlosse-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 40.000 € aus den Bereichen 
Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
 
3.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertr e-
tungen bzw. den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen beschlosse-
nen Maßnahmenprogramme mit Baukosten bis 500.000 € aus den Bere i-
chen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, die keine bauliche und funk-
tionale Veränderung der Straßenoberfläche vorsehen 
 
3.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Ba u-
summe von 500.000 €  
 
3.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis 
zu einer Bausumme von 50.000 €  
 
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 1 
der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 €  
  
3.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis 
zu einer Bausumme von 100.000 €  
 
  3.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 € 125.000 
€ , Entscheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an 
Grundstücken bis zum Kaufpreis von 250.000 € 125.000 €,  Verzicht auf die 
Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrecht 
 
3.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt 
oder der Geschäftswert 50.000 € nicht übersteigen 
 
 4. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehen den Fällen als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung; 
 
 4.1  Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 
 4.2  Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
 
 4.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse

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 5. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgeneh-
migungen 
 
6. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung ei-
ner ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NW 
 
 7. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert 
bis zu 100.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Au f-
trag 
 
8. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 
10.000 €  
 
 9. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.500 €  
 
 10. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt 
Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwic klungszusammenarbeit“ 
bis zu einer Antragssumme in Höhe von 750 €  
 
 
VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Ausgaben gem. § 82 GO NW und Verpflichtungsermächtigu n-
gen gem. § 84 GO NW 
 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben i. S. d. § 82 Abs. 1 GO 
NW i. d. F. d. Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994, S. 666) sind: 
 
  1.1  Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tarifver-
traglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 € nicht 
übersteigen oder 
 
  1.2  über- und außerplanmäßige Ausgaben, die durchlaufende Zahlungen 
sind oder 
 
  1.3  über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn die Deckung in voller Höhe 
durch zweckgebundene Mehreinnahmen erfolgen kann oder 
 
  1.4  über- und a ußerplanmäßige Ausgaben, für die bereits im Vorjahr Mittel 
bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen wur-
den, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, 
höchstens jedoch bis zu 250.000 € oder  
 
  1.5  alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn sie den B e-
trag von 125.000 € nicht übersteigen. 
 
  Über die Leistung dieser Ausgabe entscheidet der/die Kämmerer/in gem. § 82 
Abs. 1 GO NW. 
 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Vermögens-
haushalt zur Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, ent-
scheidet gem. § 82 Abs. 2 GO NW

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   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
  darüber hinausgehend der Rat Haupt- und Finanzausschuss  
 
  über die Leistung überplanmäßiger Ausgaben. 
 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden 
Jahr im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmit-
tel erfolgen kann. 
 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den 
im Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige 
Zustimmung des Rates herbeizuführen. 
 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. 
d. § 84 Abs. 1 GO NW sind: 
 
  3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den 
Betrag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die 
Deckung der über - /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in 
der Haushaltssatzung festgesetzten Ges amtbetrag der Verpflichtungse r-
mächtigung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die 
Kämmerer/in gem. § 84 Abs. 1 GO NW. 
 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, 
zu deren L eistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 2. seine Zusti m-
mung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen. 
 
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwarten-
de Haushaltsansätze des Verwaltungshaushaltes für das folgende Haushalts-
jahr erteilt werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine übe r-
planmäßige Mittelbereitstellung nach § 82 GO NW erforderlich machen wür-
den, wird de r/die Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der 
Fachverwaltung hin bis zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren 
Ansatzes des laufenden Haushaltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab 
unter der Voraussetzung freizugeben, dass für das kommende Haushaltsjahr 
ein Ansatz bis zu mindestens dieser Höhe zu erwarten ist. 
 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 1. 
bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Ausga-
ben die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu lassen.

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4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungse r-
mächtigungen für Bereiche, die auf den doppischen Haushalt umgestellt wurden 
 
Ziffer VI. gilt auch für die auf den doppischen  Haushalt umgestellten Bereiche der 
Verwaltung. Dabei treten 
 
an die Stelle der Begriffe folgende Begriffe 
Ausgaben Aufwendungen und Auszahlungen 
Mehreinnahmen Mehrerträge oder Mehreinzahlungen 
im Vermögenshaushalt in einem Teilfinanzplan 
Investitionsplan Teilfinanzplan 
des Verwaltungshaushaltes für Aufwendungen und laufende Au s-
zahlungen

Beratungsverlauf (7)

14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
14.04.2005 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
03.05.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
07.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 26 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (72)

  • Andreas-Hofer-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Bahnhofstraße
  • Boeselagerstraße
  • Engelstraße
  • Friedrichstraße
  • Gartenstraße
  • Geiststraße
  • Gerichtsstraße
  • Hamburger Straße
  • Bremer Straße
  • Herwarthstraße
  • Himmelreichallee
  • Hörsterstraße
  • Hüfferstraße
  • Kanalstraße
  • Neubrückenstraße
  • Lippstädter Straße
  • Nordstraße
  • Ostmarkstraße
  • Piusallee
  • Urbanstraße
  • Von-Steuben-Straße
  • Wienburgstraße
  • Melchersstraße
  • Hensenstraße
  • Sentruper Straße
  • Westhoffstraße
  • Hobbeltstraße
  • Münsterstraße
  • Glasuritstraße
  • Robert-Bosch-Straße
  • Siemensstraße
  • Aegidiistraße
  • Universitätsstraße
  • Hansestraße
  • Berliner Platz
  • Bohlweg
  • Düesbergweg
  • Hoher Heckenweg
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  • Hohenzollernring
  • Gievenbecker Weg
  • Enschedeweg
  • Schiffahrter Damm
  • Am Kreuztor
  • An der Apostelkirche
  • Am Burloh
  • Zum Rieselfeld
  • Am Borggarten
  • Manfred-von-Richthofen-Straße
  • Albert-Schweitzer-Straße
  • Grevener Straße
  • Kristiansandstraße
  • Hammer Straße
  • Sentruper Höhe
  • Adenauerallee
  • Cheruskerring
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  • Wilkinghege
  • Heumannsweg
  • Loddenheide
  • Meesenstiege
  • Vennheideweg
  • Loevelingloh
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  • Promenade
  • Hessenweg
  • Hofstraße
  • Grafschaft
  • Hünenburg
  • Gut Insel

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0159/2005
Typ
Vorlage
Datum
25.02.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37